Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2004 - L 5 LW 9/03

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2004:0429.L5LW9.03.0A
published on 29/04/2004 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 29. Apr. 2004 - L 5 LW 9/03
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung einer Produktionsaufgaberente (PAR) mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 12.195,98 € zu verlangen sowie darüber, ob sie dem Kläger ab Juli 2001 höhere PAR zu gewähren hat.

2

Der 1938 geborene Kläger war vom 1. April 1955 bis zum 31. Dezember 1970 versicherungspflichtig beschäftigt und entrichtete Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Anschließend war er als selbstständiger Landwirt Mitglied der Beklagten, entrichtete jedoch - seinen Angaben zufolge - von Januar 1971 bis Februar 1997 freiwillige Beiträge zur GRV, um seine Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) aufrecht zu erhalten. Mit Wirkung vom 30. September 1996 verpachtete er seine landwirtschaftlichen Flächen strukturverbessernd an zwei landwirtschaftliche Unternehmer. Eine Flächenstilllegung i. S. d. § 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) erfolgte nicht.

3

Mit Schreiben vom 26. September 1996, eingegangen am 1. Oktober 1996, stellte der Kläger bei der Beklagten formlos einen Antrag auf PAR. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 übersandte ihm daraufhin die Beklagte einen Antragsvordruck. Abschließend heißt es in dem Schreiben:

4

"Sie sind verpflichtet, sämtliche Veränderungen, die sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ergeben, der Alterskasse unverzüglich mitzuteilen, wenn diese Veränderungen für die Leistungsgewährung erheblich sind."

5

Das Antragsformular selbst enthält unter Punkt c (Angaben zum Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen) zunächst die Belehrung:

6

"Die Produktionsaufgaberente kann ganz oder teilweise ruhen, wenn sie oder ihr nicht getrennt lebender Ehegatte zugleich Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen. Sie sind deshalb verpflichtet, die folgenden Fragen sorgfältig zu beantworten und der LAK alle Änderungen zu melden, die sich nach der Antragstellung ergeben".

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Alsdann wird unter Ziffer 1 nach derzeitigem Erwerbseinkommen und unter Ziffer 2 nach derzeitigem Erwerbsersatzeinkommen, u. a. nach Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Antragstellers und seines Ehegatten gefragt. Hierzu kreuzte der Kläger jeweils die Antwort „nein" an. In der abschließenden, von dem Kläger unterzeichneten Erklärung heißt es:

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"Ich nehme davon Kenntnis, dass ich nach den Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB I) verpflichtet bin, der Alterskasse unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die die Höhe der Leistung oder den Anspruch selbst beeinflussen können. Hierzu gehören insbesondere Änderungen bei Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder auch erstmaliger Bezug derartiger Einkommen".

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Mit Bescheid vom 13. Januar 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger PAR ab 1. Oktober 1996. Bestandteil des Bescheides war ein Merkblatt über Mitwirkungs- und Meldepflichten, in welchem es heißt:

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"Als Empfänger einer Produktionsaufgaberente sind Sie gemäß §§ 60 ff. des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) verpflichtet, der Alterskasse unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die die Höhe der Leistung oder den Anspruch selbst beeinflussen können. Hierzu gehören insbesondere:

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Änderungen bei Bezug von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bzw. erstmaliger Bezug derartiger Einkommen (auch des Ehegatten)".

12

Ein Flächenzuschlag im Sinne des § 6 Abs. 3 FELEG wurde weder beantragt, noch gewährt. Mit Bescheid vom 17. April 1997 bewilligte die Beklagte der seit 1967 mit ihm verheirateten Ehefrau des Klägers Rente wegen EU ab 1. Juli 1996. Deren Höhe betrug anfänglich 432,33 DM, ab 1. Juli 1997 439,55 DM, ab 1. Juli 1998 441,55 DM, ab 1. Juli 1999 447,37 DM, ab 1. Juli 2000 449,98 DM, ab 1. Juli 2001 458,61 DM, ab 1. Juli 2002 239,53 € und ab 1. Juli 2003 241,94 €. Der hiervon gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 FELEG auf die PAR anrechenbare Anteil (Differenz zwischen dem aus dem PAR-Grundbetrag für Unverheiratete zuzüglich der EU-Rente gebildeten Minuenden und dem aus der PAR-Grundbetrag für Verheiratete gebildeten Subtrahenden) betrug ab 1. Juli 1997 81,62 DM, ab 1. Juli 1998 82,00 DM, ab 1. Juli 1999 83,08 DM, ab 1. Juli 2000 83,56 DM, ab 1. Juli 2001 85,17 DM, ab 1. Juli 2002 43,54 € und ab 1. Juli 2003 44,93 €.

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Mit Bescheid vom 18. April 1997 stellte die Beklagte den Grundbetrag der PAR des Klägers auf Grund des Rentenbezuges seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 neu fest. Auf dieser Grundlage gewährte sie von Juli 1997 bis Juni 2001 PAR i. H. v. insgesamt 16.450,38 DM.

14

Mit Bescheid vom 17. Juli 1997 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA) dem Kläger ab 1. März 1997 Rente wegen EU. Deren Höhe betrug anfänglich 1043,68 DM, ab 1. Juli 1997 1060,90 DM, ab 1. Juli 1998 1065,60 DM, ab 1. Juli 1999 1079,91 DM, ab 1. Juli 2000 1086,39 DM, ab 1. Juli 2001 1107,19 DM, ab 1. Juli 2002 578,31 € und ab 1. Juli 2003 584,35 €. Die Beklagte erhielt hierüber keine Mitteilung.

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Mit Bescheid vom 24. September 1998 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Ehefrau des Klägers Rente wegen EU ab 1. Juni 1996. Deren Höhe betrug anfänglich 1012,34 DM, ab 1. Juli 1996 1021,98 DM, ab 1. Juli 1997 1038,84 DM, ab 1. Juli 1998 1062,49 DM, ab 1. Juli 1999 1086,42 DM, ab 1. Juli 2000 1112,37 DM und ab 1. Juli 2001 1133,62 DM, ab Juli 2002 592,13 € und ab 1. Juli 2003 598,31 €.

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Im März 2000 übersandte die Beklagte dem Kläger zwecks Überprüfung der Höhe der PAR einen Fragebogen zur Einkommensüberprüfung. Mit Schreiben vom 25. April 2001 und 29. Januar 2002 erinnerte sie an die Abgabe. Mit Ablauf des Monats Juni 2001 stellte sie die Auszahlung von PAR ein. Daraufhin ging der - auf den 26. Mai 2001 datierte - Fragebogen am 4. Februar 2002 bei der Beklagten ein. Hierin gab der Kläger an, dass sowohl er selbst, als auch seine Ehefrau eine Rente aus der GRV bezögen.

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Mit Schreiben vom 13. Februar 2002 teilte daraufhin die Beklagte dem Kläger mit, dass das anzurechnende Einkommen nach vorläufiger Berechnung mindestens seit dem 1. Juli 2000 den geltenden Freibetrag von 1.394,00 DM übersteige und gab ihm gemäß § 24 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Gelegenheit zur Stellungnahme.

18

Mit Bescheid vom 21. März 2002 stellte die Beklagte die PAR des Klägers unter Anrechnung der EU-Renten des Klägers und seiner Ehefrau ab 1. Juli 1997 neu fest und forderte die Erstattung des als überzahlt angesehenen Betrages in Höhe von 12.195,98 €. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Ehefrau des Klägers erhalte seit dem 1. Juni 1996 von der BfA und seit dem 1. Juli 1996 von der Beklagten EU-Rente. Diese Renten allein überschritten nicht die zulässigen Freibeträge. Im Fragebogen zum Erwerbseinkommen 2000 habe jedoch der Kläger erstmalig mitgeteilt, dass auch er eine Rente wegen EU von der LVA beziehe. Dadurch würden die geltenden Freibeträge erstmalig zum 1. März 1997 überschritten. Es ergebe sich ab 1. Juli 1997 eine Neuberechnung der PAR. In der Zeit von Juli 1997 bis April 2002 habe dem Kläger PAR i. H. v. 4.284,40 DM zugestanden. Tatsächlich seien ihm jedoch 16.450,38 DM gezahlt worden.

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Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2002 zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf § 8 Abs. 1 FELEG i. V. m. § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und führte im Wesentlichen aus: Zum auf die PAR anrechenbaren Erwerbsersatzeinkommen gehörten insbesondere Renten aus der GRV. Dabei werde nicht differenziert, ob und in welchem Umfang diese Renten auf Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen basierten. Folglich sei auch die EU-Rente des Klägers auf die PAR anzurechnen. Durch den Bescheid der LVA vom 17. Juli 1997 sei mithin eine wesentliche Änderung in den bei Erlass des Bescheides vom 18. April 1997 bestehenden Verhältnissen eingetreten. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X solle in einem solchen Fall der Leistungsbescheid ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Die zu Unrecht gewährte PAR in Höhe von 12.165,98 € sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

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Mit Bescheid vom 11. Juni 2002 setzte die Beklagte die PAR ab 1. Juli 2002 neu fest.

21

Wegen dieser Bescheide hat der Kläger am 20. Juni 2002 Klage bei dem Sozialgericht Lübeck (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Seine EU-Rente resultiere aus Pflichtbeiträgen vom 1. April 1955 bis zum 31. Dezember 1970 und freiwilligen Beiträgen vom 1. Januar 1971 bis zum 28. Februar 1997. Renten, die auf Grund freiwilliger Beiträge entstanden seien, unterlägen jedoch nicht der Anrechnung auf die PAR. Sinn und Zweck dieser Rente sei die Reduzierung der landwirtschaftlichen Betriebe und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Um hierfür einen Anreiz und einen finanziellen Ausgleich für entgangenen Gewinn zu schaffen, sei nur Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen, das nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Rentenberechtigten stamme. So seien z. B. verrentete Lebensversicherungsansprüche nicht anrechenbar. Außerdem seien die im Bescheid vom 13. Januar 1997 enthaltenen Erläuterungen zu den Mitwirkungs- und Meldepflichten nicht verständlich und nicht auf seinen Fall bezogen gewesen. Schließlich sei der Kläger entreichert, da er die bezogenen Leistungen für sich und seine Familie verwandt habe.

22

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 und den Bescheid vom 11. Juni 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Produktionsaufgaberente ohne Anrechnung seiner Rente wegen EU zu gewähren.

23

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat mit undatiertem Bescheid aus Juni 2003 die PAR ab 1. Juli 2003 neu festgesetzt. In der Sache hat sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Bei der Anrechnung von Renten aus der GRV sei unerheblich, ob oder ggf. in welchem Umfang diese Renten auf Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen beruhten.

24

Mit Urteil vom 3. Juli 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 18. April 1997 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben und Erstattung von überzahlten Leistungen zu fordern. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 8 Abs. 1 FELEG und § 3 Abs. 4 ALG seien erfüllt. Die von dem Kläger und seiner Ehefrau bezogenen EU-Renten seien Erwerbsersatzeinkommen, welches die Freibeträge überschritten und deshalb zur Minderung des Anspruchs auf PAR geführt habe. Weder in § 8 Abs. 1 FELEG, noch in § 3 Abs. 4 ALG werde zwischen Renten, die auf Grund von Pflichtbeiträgen entrichtet werden und Renten, die auf der Zahlung von freiwilligen Beiträgen beruhen, unterschieden. Gründe, die EU-Rente des Klägers entgegen dem Wortlaut dieser Vorschriften Renten nicht zu berücksichtigen, seien nicht ersichtlich. Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 FELEG sei es, eine Doppel- bzw. Mehrfachversorgung mit Einkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen zu vermeiden. Dieser Zweck gebiete es nicht, Rentenzahlungen, die auf der Entrichtung freiwilliger Beiträge beruhten, von der Anrechnung auszunehmen.

25

Gegen dieses am 23. September 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, welche am 20. Oktober 2003 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangen ist. Der Kläger trägt vor: Hintergrund der PAR sei die gesetzgeberische Absicht, die Anzahl der selbstständigen landwirtschaftlichen Unternehmer zu reduzieren mit dem Zweck, durch Schaffung größerer Wirtschaftseinheiten eine Produktivitätserhöhung und somit Erhöhung der Konkurrenzfähigkeit der deutschen Landwirtschaft zu erreichen. Renten auf Grund freiwillig gezahlter Rentenversicherungsbeiträge seien von der Anrechnung auszunehmen. Würde man diese anrechnen, so würde sich eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen ergeben, die keine freiwilligen Leistungen erbracht hätten. Auch derjenige, der freiwillig in eine private Rentenversicherung (Lebensversicherungsvertrag mit Verrentungsanspruch) eingezahlt habe, unterliege nicht der Anrechnung. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von freiwilligen Beiträgen zur privaten Versicherung und freiwilligen Beiträgen zur GRV bestehe nicht. Er sei am 30. September 1996 durch einen Mitarbeiter des Bauernverbandes P wissentlich falsch beraten worden. Dieser habe ihm geraten, sofort einen Antrag auf EU-Rente bei der LVA zu stellen. Die freiwillige private Altersvorsorge bei LVA und BfA habe nichts mit der PAR zu tun. Bekanntlich sei aber die Beklagte für richtige Beratung verantwortlich.

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Der Kläger beantragt, 1.  das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Juli 2003 sowie den Bescheid vom 21. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 aufzuheben und den Bescheid vom 11. Juni 2002 sowie den undatierten Bescheid über Produktionsaufgaberente aus Juni 2003 (wirksam ab 1. Juli 2003) zu ändern, 2.  die Beklagte zu verurteilen, ihm die Produktionsaufgaberente ohne Anrechnung von Renten aus den Rentenversicherungen zu gewähren. 3.  

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

28

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (vgl. § 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und bedarf keiner Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500.- € übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufungsfrist (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) ist gewahrt.

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B. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Das SG hat die Klage zu Recht und mit richtiger Begründung abgewiesen. Der Bescheid vom 21. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002, der Bescheid vom 11. Juni 2002 und der undatierte Bescheid aus Juni 2003 sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der PAR-Bewilligungsbescheid vom 18. April 1997 ab 1. Juli 1997 teilweise aufzuheben ist und der Kläger erbrachte Leistungen in Höhe von 12.195,98 € zu erstatten hat. Desgleichen hat sie mit Bescheid vom 11. Juni 2002 und dem Bescheid aus Juni 2003 die Höhe der dem Kläger ab 1. Juli 2002 zustehenden PAR zutreffend berechnet.

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1. Rechtsgrundlage für die Teilaufhebung (Bescheid vom 21. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002) ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein - ursprünglich rechtmäßiger – Verwaltungsakt (VA) mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der VA soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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a) Der Bescheid vom 18. April 1997 war ein VA mit Dauerwirkung, da durch ihn monatlich wiederkehrende Ansprüche auf Geldleistungen zuerkannt wurden.

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b) In den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, ist auch ab 1. Juli 1997 eine wesentliche Änderung getreten. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, richtet sich nach dem für die jeweilige Leistung maßgeblichen materiellen Recht, im vorliegenden Falle also nach den Vorschriften des FELEG. Danach ergibt sich folgendes:

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aa) Bei Erlass des Bescheides vom 18. April 1997 stand dem Kläger PAR in Form des Grundbetrages (vgl. § 6 Abs. 1 FELEG) zu. Dessen Höhe war - nachdem für seine seit 1967 mit ihm verheiratete Ehefrau ab 1. Juli 1996 ein Anspruch auf Rente wegen EU gegen die Beklagte entstanden war - dadurch zu berechnen, dass als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete zugrunde gelegt wurde, der für die der Rente zugrunde liegende Anzahl an Beitragsjahren maßgebend war (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 FELEG i. V. m. § 98 Abs. 3 Satz 1 ALG). Hieraus ergab sich ein Grundbetrag i. H. v. 705,23 € brutto bzw. – nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – i. H. v. 650,58 € netto. Ein Ruhen gem. § 8 Abs. 1 FELEG in der hier maßgeblichen, ab 1. Juli 1996 geltenden Fassung durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes v. 15. Dezember 1995 (BGBl. I, S. 1814) i. V. m. § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 ALG trat nicht ein, weil bei Erlass des Bescheides vom 18. April 1997 ausschließlich die EU-Rente der Ehefrau des Klägers von der Beklagten bewilligt war (Bescheid vom 17. April 1997) und diese den monatlichen Freibetrag (s. dazu unten) nicht überschritt.

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bb) In der Folgezeit kamen jedoch die dem Kläger von der LVA rückwirkend ab 1. März 1997 bewilligte EU-Rente (Bescheid vom 17. Juli 1997) und die seiner Ehefrau von der BfA rückwirkend ab 1. Juni 1996 bewilligte EU-Rente (Bescheid vom 24. September 1998) hinzu. Dies führte zumindest ab 1. Juli 1997 zu einem teilweisen Ruhen der PAR gem. § 8 Abs. 1 FELEG. Nach dieser Vorschrift ruht, wenn eine PAR mit Erwerbsersatzeinkommen i. S. d. § 3 Abs. 4 ALG zusammentrifft, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, der Grundbetrag der PAR in Höhe von 60 v.H. des Betrages, um den das monatliche Einkommen das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 ALG überschreitet. Diese Voraussetzungen waren erfüllt.

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(1) Die EU-Renten des Klägers und seiner Ehefrau waren Erwerbsersatzeinkommen i. S. d. § 3 Abs. 4 ALG. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG sind Erwerbsersatzeinkommen Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 ALG insbesondere Renten aus der GRV, also auch Renten wegen Erwerbsminderung i. S. d. § 33 Abs. 1 und 3, § 43 SGB VI (vgl. beispielhaft LSG Nds. 22. Januar 1998 - L 1 LW 16/97; nachgehend BSG SozR 3-5864 § 22 Nr. 1). Ob diesen ausschließlich (hälftige) Pflichtbeiträge oder auch freiwillige Beiträge des Rentenbeziehers zugrunde liegen, begründet nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen Unterschied. Eine Ausnahmeregelung etwa in dem Sinne, dass ein dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entsprechender Teil der Rente außer Ansatz zu bleiben hat, ist nicht vorgesehen.

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Hingegen fallen Kapitalauszahlungen aus privatwirtschaftlichen Versicherungen eindeutig nicht unter § 8 Abs. 1 FELEG i.V.m. § 43 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 ALG, weil sie nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, sondern aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung erbracht werden und aus privaten Mitteln stammen (vgl. GLA-Verbandskommentar zur Alterssicherung der Landwirte, § 3 ALG, S. 7.1; in anderem Zusammenhang auch BSG SozR 3-4100 § 137 Nr 9).

38

Diese unterschiedliche Behandlung wirft zunächst die Frage auf, ob insoweit eine von der Rechtsprechung (Rspr.) zu schließende planwidrige Unvollständigkeit vorliegt. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine planwidrige Unvollständigkeit ist nur anzunehmen, wenn das Gesetz schweigt, weil der Gesetzgeber der Rspr. überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden oder wenn das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen bzw. dem Übersehen eines Tatbestandes beruht oder wenn sich nach Erlass des Gesetzes Veränderungen der Lebensverhältnisse ergeben, die der Gesetzgeber noch nicht berücksichtigen konnte (vgl. BSGE 78, 149 m. w. N.). Keine dieser drei Konstellationen ist gegeben. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe es der Rspr. übertragen wollen, hinsichtlich der Berücksichtigung von Renten aus der GRV über die in § 8 Abs. 1 FELEG i. V. m. § 3 Abs. 4 ALG getroffenen Regelungen hinaus Differenzierungen vorzunehmen, findet sich nirgends ein Hinweis. Im Gegenteil heißt es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich, der Landwirtschaftliche Unternehmer solle grds. so gestellt werden, als wäre er unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Sozialversicherungssysteme aus dem Erwerbsleben ausgeschieden (vgl. BT-Drucks. 11/2972, S. 11 zu A. II. 2.). Für die Mutmaßung, der Gesetzgeber habe versehentlich außer Acht gelassen, dass Renten aus der GRV auch auf der Einzahlung freiwilliger Rentenbeiträge beruhen und dass diese nicht nur die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch bewahren, sondern auch dessen Höhe beeinflussen können, bestehen keine Anhaltspunkte. Spätere Veränderungen der Lebensverhältnisse, die der Gesetzgeber noch nicht berücksichtigen konnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

39

Bei einer solchen Ausgangslage darf die Rspr. von vornherein nicht im Wege der Lückenausfüllung die Rolle des Gesetzgebers übernehmen, eine klare Regelung durch eine inhaltlich andere zu ersetzen. Denn dadurch würde sie sich ihrer Bindung an Recht und Gesetz (vgl. Art 20 Abs. 2 und 3 GG) entziehen. Das Gericht hat vielmehr nur die Möglichkeit, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) einzuholen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 4, 219 m. w. N.; BverfGE 87, 273 m. w. N.). Indes ist nach Auffassung des Senats die dargestellte einfachgesetzliche Rechtslage mit höherrangigem Recht vereinbar.

40

Ein den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzender Eingriff liegt weder in Bezug auf die Erwerbsminderungsrenten des Klägers und seiner Ehefrau, noch in Bezug auf die PAR des Klägers vor.

41

Das Recht auf Erwerbsminderungsrente stellt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zwar eine Rechtsposition dar, die den Schutz der Eigentumsgarantie genießt (vgl. BVerfGE 75, 78 m. w. N.). § 8 Abs. 1 FELEG lässt diese Rechtsposition jedoch unberührt. Die Vorschrift nimmt weder auf die wertbestimmenden Faktoren der Rente Einfluss, noch schränkt sie die Auszahlung ein.

42

Der Anspruch auf den Grundbetrag der PAR begründet hingegen bereits keine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte eigentumsrechtliche Position. Die PAR ist kein Entgelt für die Abgabe des Unternehmens und auch keine Entschädigung, die in erster Linie dazu bestimmt wäre, Einbußen im monatlichen Einkommen infolge der Hofabgabe wirtschaftlich auszugleichen. Es handelt sich vielmehr um eine bedarfsabhängige Sozialleistung, welche allein aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, von ihrer Konzeption her überwiegend auf staatlicher Gewährung und nicht auf adäquaten eigenen Vorleistungen beruht und dem landwirtschaftlichen Unternehmer wegen ihrer Bedarfsabhängigkeit auch nicht privatnützig zugeordnet ist. Sie hat die Funktion, lebensälteren aktiven landwirtschaftlichen Unternehmern die Entscheidung für die Abgabe bzw. Stilllegung der Flächen zu erleichtern, die nach der Einkommenslage in ihrem bäuerlichen Haushalt ohne die im FELEG vorgesehenen Leistungen und Sicherungen wirtschaftlich gezwungen wären, ihr Unternehmen weiterhin zu betreiben (vgl. BSG SozR 3-5864 § 8 Nr. 2). Damit ist sie Teil der Bemühungen um die Wiederherstellung des Marktgleichgewichtes auf den Agrarmärkten der EG, um die Begrenzung der Marktordnungsausgaben sowie um die Verbesserung der Struktur von im Markt verbleibenden landwirtschaftlichen Betrieben durch Erweiterung ihrer Möglichkeiten zur Flächenaufstockung und damit einer Stärkung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Weitere Nebenzwecke sind die Förderung von Pflegemaßnahmen insbesondere im Interesse des Umweltschutzes und Belange der Verbesserung der Wirtschafts- und Infrastruktur (vgl. BT-Drucks 11/2972, S. 1 zu A. und B., S. 11 f. zu A. II., S. 16 zu § 8). Selbst wenn aber von einer Unterschutzstellung des Anspruchs auf PAR unter Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auszugehen wäre, so hätte der Gesetzgeber mit der Anordnung der Anrechnung von Renten aus der GRV seine Befugnis zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschritten. Denn er ist grds. berechtigt, in das Leistungsgefüge des Sozialrechts ordnend einzugreifen, solange der Eingriff (hier: die einkommensabhängige Reduzierung der PAR) durch Gründe des öffentlichen Interesses (hier: an der Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen bzw. an Mitnahmeeffekten und zweckwidriger Mittelverwendung) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG SozR 3-4100 § 242q Nr. 2 m. w. N.).

43

Ein Verstoß gegen das aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Willkürverbot liegt ebenfalls nicht vor. Die Norm enthält für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, „Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden" zu behandeln (stRspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 3, 58; 18, 38). Allerdings unterfällt es grds. der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich behandelt ansehen will (vgl. BVerfGE 53, 313; 90, 226 m. w. N.). Auch ist er - insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts - grds. berechtigt, verwaltungsvereinfachende Typisierungen und Pauschalierungen an die Stelle gesetzlicher Differenzierung und Individualisierung treten zu lassen (vgl. BVerfGE 90, 226 m. w. N.). Ob er jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat, ist von der Rspr. nicht nachzuprüfen. Vielmehr endet der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum erst dort, wo sich ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher bzw. die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte nicht finden lässt, wenn also die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 1, 14; 12, 341; 14, 142; 15; 36, 102; 76, 256; 90, 226 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben war der Gesetzgeber nicht gehalten, den in einer EU-Rente aus der GRV verkörperten Gegenwert freiwilliger Beitragsleistungen einerseits und die aus einer privatrechtlichen Versicherung erlangte Kapitalauszahlung andererseits hinsichtlich ihrer Anrechnung auf die PAR gleichzubehandeln.

44

Sinn und Zweck der Anrechnung i. S. d. § 8 Abs. 1 FELEG i.V.m. § 3 Abs. 4 Sätze 1 und 2 Nr. 1 ALG ist es, die PAR effektiv auf den Kreis derjenigen landwirtschaftlichen Unternehmer zu konzentrieren, für die sie den entscheidenden Anreiz zur strukturverbessernden Abgabe bzw. Stilllegung bieten kann, Mitnahmeeffekte hingegen auszuschließen. Dahinter steht die Überlegung, dass derjenige keiner Förderung durch PAR bedarf, dem für seine Lebensführung sonstige Einkünfte so ausreichend zur Verfügung stehen, dass für ihn die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen nur eine untergeordnete Bedeutung haben (vgl. BSG SozR 3-5864 § 8 Nr. 2). Diese Zielsetzung und Ausgestaltung der PAR macht - wie in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 11/2972, S. 16 zu § 8) ausgeführt wird - eine Anrechnung anderer Einkommen erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht nur der Bezug von - letztlich ebenfalls freiwillig erzieltem - Erwerbseinkommen, sondern auch der Bezug einer auf freiwillige Beiträge zurückgehenden EU-Rente ein sachgerecht ausgewählter Umstand für die Ermittlung des Förderungsbedarfs.

45

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Kapitalauszahlungen aus privatwirtschaftlichen Versicherungen - ebenso wie z. B. Pacht- und Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte oder Verkaufserlöse (vgl. BT-Drucks. a. a. O.) - nicht der Anrechnung unterworfen worden sind. Denn abgesehen von gewissen Gemeinsamkeiten hinsichtlich der Freiwilligkeit, die der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit vernachlässigen durfte, handelt es sich nicht um wesentlich gleiche und deshalb mit gleichen Rechtsfolgen zu versehende Sachverhalte. Für diese Feststellung kann offen bleiben, ob der Kläger – wie er unterstellt, aber nicht weiter belegt – tatsächlich in der Lage gewesen wäre, mit den als freiwillige Beiträge zur GRV aufgewendeten Beträgen eine privatwirtschaftliche Versicherung aufzubauen, aus welcher er zu demselben Zeitpunkt, in derselben Höhe und mit derselben Dauer Leistungen hätte beziehen können. Selbst wenn dies nämlich der Fall gewesen sein sollte, so hat der Kläger mit seiner Entscheidung für die GRV weitere in seinem wohlverstandenen Interesse liegende Vorteile gegenüber einer privatwirtschaftlichen Versicherung erworben. Allerdings sind die Leistungen beider Versicherungszweige rein rechnerisch schwer vergleichbar. Es handelt sich um verschiedene Systeme, in denen sich die Annahmen über die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in Gegenwart und Zukunft ebenso wie die Prognosen über die künftige wirtschaftliche Entwicklung verschieden auswirken. Einzelne Vor- und Nachteile sind mathematisch überhaupt nicht erfassbar. Ein wichtiges und ohne weiteres erkennbares Privileg der GRV liegt aber seit jeher darin, dass sich nicht nur die Arbeitgeber zur Hälfte an der Beitragslast beteiligen, sondern auch Bundeszuschüsse an die Versicherungsträger gewährt werden, während eine privatwirtschaftliche Versicherung allein auf die Prämieneinnahmen angewiesen ist. Weitere Vorzüge der GRV bestehen in der Dynamisierung der Renten zur Anpassung an das laufende Lohnniveau und der durch die historische Erfahrung erwiesenen Sicherheit der Ansprüche. Ins Gewicht fällt ferner auch die Anrechnung beitragsloser Zeiten. Hinzu kommen schließlich die für den Versicherten kostengünstige Krankenversicherung der Rentner (KVdR), die Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ohne zusätzliche Beitragsleistungen sowie die Vorsorge für Hinterbliebene. Dass demgegenüber die privatwirtschaftlichen Versicherungen andere Vorteile bieten (z. B. Übernahme des Versicherungsschutzes ohne Wartezeit, Erhöhung der Versicherungssumme bei Eintritt bestimmter Risiken, Wahl des Ablaufalters, Unverfallbarkeit der Leistung, Rückkaufs- und Beleihungsfähigkeit, Wahlmöglichkeit zwischen Kapital und Rente, Vererbbarkeit des Kapitals), spricht nicht für ihre Gleichbehandlung mit der GRV, sondern betont zusätzliche Unterschiede. Zudem bedingen diese Vorteile wiederum Nachteile, die der GRV fehlen (z. B. unkontrollierte Verwendbarkeit zu anderen als Versorgungszwecken, Pfändbarkeit) und wiegen daher, im ganzen gesehen, deren Vorzüge nicht auf. Zusammenfassend rechtfertigen alle diese Erwägungen die Feststellung, dass sich die durch die GRV gebotene soziale Sicherung mit den Mitteln und Möglichkeiten einer privatwirtschaftlichen Versicherung nicht in gleicher Weise erreichen lässt (vgl. BVerfGE 18, 257; 29, 245). Auch der Kläger hat sich aufgrund einer entsprechenden Abwägung dafür entschieden, nicht in eine privatwirtschaftliche Versicherung zu investieren, sondern freiwillige Beiträge zur GRV zu leisten. Die daraus in Bezug auf die PAR entstehenden Nachteile beruhen folglich nicht auf gesetzlichem Zwang, sondern auf der freien Entscheidung des Klägers. Zweck des Art. 3 GG ist es aber nicht, ihm alle eingegangenen Risiken abzunehmen.

46

Das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG steht der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen schließlich ebenfalls nicht entgegen. Der sich hieraus ergebenden Verpflichtung des Staates, ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen, wird - abgesehen davon, dass insoweit dem einzelnen keine subjektiven Rechte auf eine bestimmte soziale Regelung eingeräumt sind (vgl. BVerfGE 55, 115; 82, 60) - bereits durch die Gewährung von Sozialhilfe hinreichend Rechnung getragen (vgl. BSG 7. 2. 2002 - B 7 AL 42/01 R).

47

(2) Zur Höhe und Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens verweist § 8 Abs. 2 FELEG auf § 18b Abs. 1 bis 4, § 18c und § 18e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV). Danach ist bei Renten wegen Erwerbsminderung vom laufenden monatlichen Einkommen auszugehen (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Mehrere Einkommen sind zusammenzurechnen (vgl. § 18b Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigung bzw. Mitteilung der Zahlstelle (vgl. § 18c Abs. 3, § 18e Abs. 3 SGB IV). Maßgeblich sind die Bruttobezüge. Eine Minderung um Beiträge zur KVdR und zur Pflegeversicherung findet nicht statt (vgl. GLA-Verbandskommentar zur Alterssicherung der Landwirte, § 3 ALG, S. 7.4). Mithin bezogen der Kläger und seine Ehefrau – wie in der Anlage zum Bescheid vom 21. März 2001 zutreffend aufgeführt - ab 1. Juli 1997 zusammen folgende auf den Grundbetrag der PAR anrechenbare Leistungen: Ab 1. Juli 1997 2.181,36 DM, ab 1. Juli 1998 2.210,09 DM, ab 1. Juli 1999 2.249,41 DM, ab 1. Juli 2000 2282,32 DM und ab 1. Juli 2001 2325,98 DM.

48

(3) Der nach § 8 Abs. 1 FELEG durch das 58fache des allgemeinen Rentenwertes (21,91 ab 1. Juli 1997, 22,01 ab 1. Juli 1998, 22,30 ab 1. Juli 1999 22,43 ab 1. Juli 2000 und 22,96 ab 1. Juli 2001) gebildete Freibetrag belief sich im Jahre 1997 auf 1270,78 DM, im Jahre 1998 auf 1276,58 DM, im Jahre 1999 auf 1293,40 DM, im Jahre 2000 auf 1300,94 DM und im Jahre 2001 auf 1325,88 DM.

49

(4) Nach Abzug der Freibeträge von dem zu berücksichtigenden Einkommen verblieben ab 1. Juli 1997 910,58 DM, ab 1. Juli 1998 933,51 DM, ab 1. Juli 1999 956,01 DM, ab 1. Juli 2000 981,38 DM und ab 1. Juli 2001 1000,10 DM.

50

Die hieraus durch Multiplikation mit 60 v. H. zu errechnenden monatliche Anrechnungsbeträge betrugen ab 1. Juli 1997 546,35 DM, ab 1. Juli 1998 560,11 DM, ab 1. Juli 1999 573,61 DM, ab 1. Juli 2000 588,83 DM und ab 1. Juli 2001 600,06 DM. In dieser Höhe ruhte der Grundbetrag der PAR des Klägers. Statt der in der Zeit von Juli 1997 bis zur Zahlungseinstellung im Juni 2001 bewilligten 16.450,38 DM standen ihm daher lediglich 4.284,40 DM zu. Die Differenz i. H. v. 12.165,98 DM hat er hingegen zu Unrecht erhalten.

51

c) Der Bezug der den Freibetrag überschreitenden EU-Renten ist auch ein unter § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zu subsumierender Tatbestand. Zwar ist die Vorschrift nicht unmittelbar anzuwenden, da sie ausdrücklich nur den Fall nennt, dass das erzielte Einkommen zum Wegfall oder zur Minderung und nicht lediglich zum Ruhen des durch Bescheid bewilligten Anspruchs führt. Jedoch ist eine entsprechende Anwendung auf Ruhensfälle jedenfalls insoweit angezeigt, als das Ruhen durch nachträglich erzieltes Einkommen oder Entgelt eingetreten ist (vgl. BSG 26. Oktober 1998 - B 2 U 35/97 R).

52

d) Bei dieser Sachlage hat die Beklagte zu Recht die Bewilligung von PAR ohne Ermessensausübung aufgehoben. Wird - wie hier - ein VA gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 SGB X aufgehoben, so ist der Behörde nach stRspr.(vgl. z. B. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 44) kein Ermessen eingeräumt, wenn ein typischer Fall vorliegt. Denn das in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X vom Gesetzgeber bewusst verwendete Wort „soll" bedeutet, dass die Verwaltung den VA im Regelfall mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben hat und lediglich in atypischen Fällen hiervon absehen darf. Einen solchen atypischen Fall hat die Beklagte hier zu Recht nicht angenommen. Der Fall, dass der durch den VA Begünstigte nach dessen Erlass Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des in dem VA zuerkannten Anspruchs führt, ist gerade ein vom Gesetz ausgestalteter Regelfall (vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 33). Auch ansonsten weist der vorliegende Sachverhalt keine Besonderheiten auf, aufgrund derer die Beklagte Ermessen zu betätigen hätte. Denn die Beklagte hat sich nicht fehlerhaft verhalten. Insbesondere hat sie entgegen dem Vorbringen des Klägers weder Haupt-, noch Nebenpflichten zur Auskunft und Beratung verletzt. Die angebliche Falschberatung des Klägers durch einen Mitarbeiter des Bauernverbandes P muss sie sich nicht zurechnen lassen. Sie hat den Kläger mehrfach auf seine Pflicht hingewiesen, Änderungen der Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Darüber hinaus war sie nicht verpflichtet, ohne entsprechende Anhaltspunkte weitere Überprüfungen vorzunehmen. Vielmehr oblag es gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches dem Kläger, die Änderungen anzeigen.

53

e) Die Beklagte hat auch die für die rückwirkende Aufhebung maßgeblichen gesetzlichen Fristen eingehalten. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X kann ein VA zu Lasten des Betroffenen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Änderung zurückgenommen werden (vgl. dazu Freischmidt in Hauck, SGB X/1,2 § 48 Rz 28). Gemäß § 45 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X hat die Aufhebung innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Behörde von den zur Aufhebung berechtigenden Tatsachen zu erfolgen (vgl. BSGE 77, 295). Diese Fristen sind gewahrt. Die wesentliche Änderung ist – wie ausgeführt - ab 1. Juli 1997 eingetreten. Kenntnis hiervon hat die Beklagte frühestens mit dem Eingang des Fragebogens zur Einkommensprüfung am 4. Februar 2002 erhalten. Bereits am 21. März 2002 ist der Aufhebungsbescheid erlassen worden. Auf die materiellen Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 3 bzw. Abs. 4 Satz 1 SGB X kommt es bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift im Rahmen des § 48 Abs. 4 SGB X nicht an (vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 22).

54

f) Der Bescheid vom 21. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 ist auch nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung i. S. d. § 24 SGB X rechtswidrig. Zwar heißt es in dem Anhörungsschreiben der Beklagten vom 13. Februar 2002, dass das anzurechnende Einkommen den geltenden Freibetrag mindestens seit 1. Juli 2000 übersteige, während im Bescheid 21. März 2002 Aufhebung und Rückforderung mit Wirkung ab 1. Juli 1997 verfügt worden sind. Dieser Mangel ist jedoch nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X im Widerspruchsverfahren geheilt worden (vgl. dazu z. B. BSG SozR 3-4100 § 177 Nr. 11 m.w.N.).

55

2. Rechtsgrundlage der mit dem Aufhebungsbescheid verbundenen, ihm rechtlich nachgeordneten Entscheidung über die Erstattung der ab 1. Juli 1997 zu Unrecht gezahlten PAR (ebenfalls Bescheid vom 21. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002) ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein VA aufgehoben worden ist, erbrachte Leistungen zu erstatten. Ist daher - wie hier - der Aufhebungsbescheid sachlich richtig, so beschränkt sich die Prüfung des Erstattungsbescheides nur noch darauf, ob dem Erstattungsverlangen selbst gegenüber Einwendungen entgegengesetzt werden können (vgl. dazu im einzelnen BSG SozR 1300 § 48 Nr. 53 m. w. N.). Hierfür ist nichts ersichtlich. Der Kläger ist daher zur Erstattung der von Juli 1997 bis Juni 2001 zu Unrecht bezogenen PAR i. H. v. 12.165,98 DM verpflichtet.

56

3. Rechtsgrundlage der Neufestsetzungen der PAR ab Juli 2002 und Juli 2003 (Bescheide vom 11. Juni 2002 und aus Juni 2003) ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 8 Abs. 1 FELEG. Hinsichtlich der eingetretenen Einkommensänderungen wird auf den Tatbestand, hinsichtlich ihrer rechtlichen Relevanz auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der sich ergebenden Berechnungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden und macht sie sich zu Eigen. Anhaltspunkte für mathematische Unrichtigkeiten zu Lasten des Klägers sind nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

57

D. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der Frage, ob der in einer EU-Rente aus der GRV verkörperte Gegenwert freiwilliger Beitragsleistungen auf den Grundbetrag der PAR angerechnet werden darf, grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn

1.
die landwirtschaftliche Nutzung ruht und eine Abgabe im Sinne des § 21 Abs. 1, 2 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht vorliegt; Maßnahmen zur umweltgerechten Pflege der stillgelegten Fläche sind zulässig,
2.
sie erstmals unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung aufgeforstet wird.

(2) Eine Stillegung liegt nicht vor, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte einschließlich erstaufgeforsteter Flächen das Einfache der Mindestgröße (§ 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) erreicht.

(3) Die Fläche muß bis zu dem Zeitpunkt, von dem an Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beansprucht werden kann, mindestens aber für fünf Jahre, stillgelegt werden. Die Zeit einer Stillegung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war, oder die Zeit einer Stillegung nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28) durch Brachlegen ohne Wechselwirtschaft oder durch Erstaufforstung steht hinsichtlich der Mindeststillegungsdauer der Stillegung nach diesem Gesetz gleich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Näheres über die Voraussetzungen, unter denen eine Fläche als stillgelegt gilt, insbesondere auch über zulässige Pflegemaßnahmen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen. Dabei sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Raumordnung zu beachten.

(1) Als Produktionsaufgaberente wird ein Grundbetrag und bei Stillegung von Flächen ein Zuschlag (Flächenzuschlag) gezahlt.

(2) Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 1 wird wie eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelt oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. Entsteht der Anspruch auf den Grundbetrag nach dem 30. Juni 1995, wird bei der Ermittlung des Grundbetrages der wie eine Altersrente nach § 23 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte berechnete Betrag für verheiratete Berechtigte mit 1,5 vervielfältigt, es sei denn, der Ehegatte des Berechtigten bezieht eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte berechnet oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. Der Grundbetrag wird zum 1. Juli eines jeden Jahres wie die Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte angepaßt.

(3) Der Flächenzuschlag beträgt jährlich 76,70 Euro je Hektar bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmeßzahl der jeweiligen Parzelle von 25, für jede zusätzliche durchschnittliche Ertragsmeßzahl 5,20 Euro, höchstens jedoch 306,80 Euro je Hektar stillgelegte Fläche. Ist die Ertragsmeßzahl der Flurstücke nicht im Liegenschaftskataster eingetragen oder werden die gesamten Flächen des Betriebes stillgelegt, kann der Flächenzuschlag auf der Grundlage der im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Ertragsmeßzahlen des Betriebes berechnet werden. Bei Wein- und Gartenbau beträgt der Flächenzuschlag jährlich 306,80 Euro je Hektar. Bei einer Aufforstung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird ein doppelter Flächenzuschlag, jedoch jährlich höchstens 306,80 Euro je Hektar gewährt. Der Flächenzuschlag wird nicht für Flächen gewährt,

1.
die nicht mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung ununterbrochen vom Leistungsberechtigten als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bewirtschaftet worden sind; Zeiten der Bewirtschaftung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war oder deren Nutzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b an eine Person übergeht, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt, werden einschließlich des Zeitraums, für den auf Grund der Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes eine Nutzung nicht möglich war, auf die Mindestbewirtschaftungszeit angerechnet,
2.
für die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) eine jährliche Prämie für die endgültige Aufgabe von Rebflächen gezahlt wird.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Als Produktionsaufgaberente wird ein Grundbetrag und bei Stillegung von Flächen ein Zuschlag (Flächenzuschlag) gezahlt.

(2) Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 1 wird wie eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ermittelt oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. Entsteht der Anspruch auf den Grundbetrag nach dem 30. Juni 1995, wird bei der Ermittlung des Grundbetrages der wie eine Altersrente nach § 23 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte berechnete Betrag für verheiratete Berechtigte mit 1,5 vervielfältigt, es sei denn, der Ehegatte des Berechtigten bezieht eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte berechnet oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt. Der Grundbetrag wird zum 1. Juli eines jeden Jahres wie die Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte angepaßt.

(3) Der Flächenzuschlag beträgt jährlich 76,70 Euro je Hektar bis zu einer durchschnittlichen Ertragsmeßzahl der jeweiligen Parzelle von 25, für jede zusätzliche durchschnittliche Ertragsmeßzahl 5,20 Euro, höchstens jedoch 306,80 Euro je Hektar stillgelegte Fläche. Ist die Ertragsmeßzahl der Flurstücke nicht im Liegenschaftskataster eingetragen oder werden die gesamten Flächen des Betriebes stillgelegt, kann der Flächenzuschlag auf der Grundlage der im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Ertragsmeßzahlen des Betriebes berechnet werden. Bei Wein- und Gartenbau beträgt der Flächenzuschlag jährlich 306,80 Euro je Hektar. Bei einer Aufforstung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird ein doppelter Flächenzuschlag, jedoch jährlich höchstens 306,80 Euro je Hektar gewährt. Der Flächenzuschlag wird nicht für Flächen gewährt,

1.
die nicht mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung ununterbrochen vom Leistungsberechtigten als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte bewirtschaftet worden sind; Zeiten der Bewirtschaftung von Flächen, mit denen der Leistungsberechtigte an einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt war oder deren Nutzung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b an eine Person übergeht, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt, werden einschließlich des Zeitraums, für den auf Grund der Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes eine Nutzung nicht möglich war, auf die Mindestbewirtschaftungszeit angerechnet,
2.
für die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. EG Nr. L 132 S. 3) eine jährliche Prämie für die endgültige Aufgabe von Rebflächen gezahlt wird.

(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend. § 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung gilt auch in den Fällen entsprechend, in denen ein Leistungsberechtigter auf der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche landwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert. Werden Verträge über die Abgabe landwirtschaftlich genutzter Flächen vor Ablauf der Mindestdauer (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder wird die Stillegung einer Fläche vor Ablauf der Mindestdauer (§ 2 Abs. 3) beendet, ruht der Anspruch auf Produktionsaufgaberente vom Beginn des dritten auf die Beendigung der Verträge oder der Stillegung folgenden Monats an. Die Leistung wird vom Beginn des Monats an wieder erbracht, in dem Verpflichtungen wirksam werden, die eine Verwendung der Flächen nach den §§ 2 und 3 für die jeweilige Mindestdauer sicherstellen; die aufgrund der vorzeitig beendeten Verträge zurückgelegte Zeit wird auf die Mindestabgabedauer und die Zeit der bisherigen Stillegung wird auf die Mindeststillegungsdauer angerechnet.

(2) Der Anspruch auf Produktionsaufgaberente ruht ferner mit Ablauf des Kalendermonats, in dem

1.
a)
landwirtschaftliche Erzeugnisse unabhängig von einer Bodenbewirtschaftung oder
b)
land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse auf einer anderen als der nach § 21 Abs. 7 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte in der bis zum 8. August 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche für den Leistungsempfänger
für den Markt produziert werden,
2.
die Versicherung als mitarbeitender Familienangehöriger in der Alterssicherung der Landwirte beginnt oder fortbesteht oder
3.
eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem Unternehmen, das land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt produziert, aufgenommen wird oder fortbesteht.
Wird eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach Satz 1 länger als drei Jahre ausgeübt, fällt der Anspruch weg.

(3) Sind die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt, oder hat die Witwe oder der Witwer das 45. Lebensjahr vollendet, stellt die landwirtschaftliche Alterskasse die Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte von Amts wegen fest. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Unternehmen der Landwirtschaft unverzüglich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte abzugeben, sobald die übrigen Voraussetzungen für eine Regelaltersrente oder für eine Witwen- oder Witwerrente vom 45. Lebensjahr an erfüllt sind. Neben einer vorzeitigen Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte wird der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats gezahlt, in dem der Leistungsempfänger die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht.

(4) Der Flächenzuschlag wird monatlich und längstens bis zum Ende der Stillegung durch den Leistungsempfänger gezahlt.

(5) Der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 wird durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle, der Nachweis der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b wird durch eine Bescheinigung der übernehmenden Stelle geführt.

(6) Die durchführende Stelle hat von Amts wegen bei der Bewilligung und während der laufenden Zahlung einer Produktionsaufgaberente oder eines Ausgleichsgeldes zu überprüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

(1) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird diese aus Anlaß der Rechtsänderung nicht neu bestimmt, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, wird dafür eine Steigerungszahl ermittelt (Umwertung), indem der Monatsbetrag der Rente durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird. Bei der Umwertung ist der Rentenbetrag zugrunde zu legen, der sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. Die umgewertete Rente ist auf zehn Deutsche Pfennig aufzurunden. Über die Umwertung ist spätestens in der anschließenden Mitteilung über die Rentenanpassung zu informieren. Ein besonderer Bescheid ist nicht erforderlich.

(3) Ändert sich der Familienstand des verheirateten Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 oder ist nach diesem Zeitpunkt auch für den Ehegatten des bisher Leistungsberechtigten ein Anspruch auf eine Rente entstanden, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente neu berechnet, indem als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Unverheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt wird, der für die der Rente zugrunde liegende Anzahl an Beitragsjahren maßgebend ist. Wenn die Ehe eines Leistungsempfängers nach dem 31. Dezember 1994 geschlossen wird oder eine Rente seines Ehegatten entfällt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß als Steigerungszahl der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde zu legen ist.

(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt worden sind, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, wenn

1.
die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind und
3.
die Witwe oder der Witwer Beiträge nach diesem Gesetz nicht zahlt und
a)
die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann und eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht oder
b)
die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezieht und Zeiten nach § 17 Abs. 1 S 2 nicht zurücklegt.
Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor (Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbeziehung aller nach dem Tod des Versicherten von der Witwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen Beitragsjahre maßgebend ist.

(4) Für eine Rente, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs einer am 31. Dezember 1994 geleisteten Rente beginnt, gilt § 97 Abs. 1 bis 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.

(5) Verstirbt der am 31. Dezember 1994 bereits Leistungsberechtigte und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten ein Anspruch auf

1.
Witwen- oder Witwerrente oder
2.
Waisenrente,
gilt hierfür § 97 Abs. 1, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß der Abschmelzungsfaktor 1 ist. Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist.

(6) Traf im Jahr 1994 eine laufende Geldleistung mit Einkommen zusammen, sind die für dieses Jahr anzuwendenden Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten mit Einkommen für die Zeit des Bezugs der Rente weiter anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der Anwendung des § 3b Abs. 1 Buchstabe e, § 4 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 6a des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung die Anwendung des § 106 Absatz 2; § 106 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Jahr 1994 ein Hinterbliebenengeld wegen des Zusammentreffens mit Einkommen nicht gezahlt worden ist.

(7) § 97 Abs. 13 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Eine am 31. Dezember 2001 geleistete Rente wird ab 1. Januar 2002 in Euro umgerechnet, indem die bisherige Steigerungszahl mit dem neuen allgemeinen Rentenwert oder dem allgemeinen Rentenwert (Ost) vervielfältigt wird.

(9) Eine am 30. September 2013 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist der § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(10) Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist § 42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1.
die Steigerungszahl,
2.
der Rentenartfaktor und
3.
der allgemeine Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

(2) Die Steigerungszahl ergibt sich, indem die Anzahl der Kalendermonate mit

1.
Beitragszeiten,
2.
einer Zurechnungszeit und
3.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen, und der vor dem Beginn dieser Rente liegenden Zurechnungszeit
mit dem nach Absatz 3 maßgebenden Faktor vervielfältigt wird. Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag zur Steigerungszahl oder einen Abschlag von der Steigerungszahl berücksichtigt. Bei Renten wegen Erwerbsminderung bleiben
1.
Beitragszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, und
2.
freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
unberücksichtigt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge nach Satz 3 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist. Bei vorzeitigen Altersrenten werden eine Abschlagsminderung nach Absatz 10 oder Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze folgt. Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt.

(3) Der Faktor beträgt

1.
0,0833 für mit Beiträgen als Landwirt oder freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten, Zurechnungszeiten für Berechtigte, die zuletzt als Landwirt versichert waren, und Zeiten des Bezugs einer Rente an Landwirte, wenn ein Anspruch auf Rente an Landwirte oder deren Hinterbliebene besteht, sowie für mit Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger belegte Zeiten, wenn ein Anspruch auf Waisenrente besteht,
2.
0,0417 für alle anderen Zeiten.

(4) Der allgemeine Rentenwert entspricht ab 1. Januar 1995 dem Wert, der sich ergibt, wenn das im Dezember 1994 für einen unverheirateten Versicherten aufgrund von 40 Beitragsjahren ermittelte Altersgeld durch 40 geteilt wird. Der allgemeine Rentenwert verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend dem Vomhundertsatz, um den der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils verändert wird.

(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten

1.
des Versicherten bei einer Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,
2.
des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente,
3.
der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente.
Bei einer Rente an Witwen und Witwer, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt werden, und bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. Für die Ermittlung des Zuschlags zur Witwenrente oder Witwerrente findet § 78a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zuschlag für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von Landwirten jeweils 0,1010, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0505 und für die ersten 36 Kalendermonate für Renten an Hinterbliebene von mitarbeitenden Familienangehörigen jeweils 0,0506, für jeden weiteren Monat jeweils 0,0253 beträgt. Der Zuschlag zu einer Vollwaisenrente beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Höhe zu leisten wäre.

(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
3.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
4.Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist1,0
anschließend0,55
5.Waisenrenten0,2.


Der Monatsbetrag einer Witwenrente und Witwerrente darf den Monatsbetrag einer Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen unter Zugrundelegung eines ohne Abschläge ermittelten allgemeinen Rentenwerts nicht überschreiten.

(7) (weggefallen)

(8) Für jeden Kalendermonat,

1.
für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird,
2.
den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind,
3.
für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird,
vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre
1.
Pflichtbeiträge als Landwirt oder für mitarbeitende Familienangehörige nach § 1 gezahlt sind,
1a.
freiwillige Beiträge nach den §§ 4 oder 5, wenn für mindestens 18 Jahre Beiträge nach Nummer 1 vorhanden sind,
2.
nach § 51 Abs. 3a und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbare Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind, und
3.
Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt sind, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen nach Nummer 1 belegt sind.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

(9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht,

1.
wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, falls der Abschlag der vorzeitigen Altersrente den zuvor nach Absatz 10 geminderten Abschlag der Rente wegen Erwerbsminderung übersteigt,
2.
soweit Absatz 10 Anwendung findet.

(10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert einer früheren Rente vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den

1.
eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 62. und 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wurde,
2.
eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde,
um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat
1.
der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert,
2.
der nur teilweisen nicht in voller Höhe erbrachten Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde,
mindert. Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten nach Satz 1 Nummer 2 wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze, wenn dadurch eine vorzeitige Altersrente nicht in voller Höhe geleistet wurde. § 27a Absatz 1a gilt entsprechend.

(11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Renten wegen Alters sind

1.
Regelaltersrente,
2.
Altersrente für langjährig Versicherte,
3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
5.
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
6.
Altersrente für Frauen.

(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind

1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung,
3.
Rente für Bergleute.

(4) Renten wegen Todes sind

1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente,
2.
große Witwenrente oder Witwerrente,
3.
Erziehungsrente,
4.
Waisenrente.

(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.

(3) Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht. § 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.

(2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend. Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1. Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.

(3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen um wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.

(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

(5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen

1.
bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
a)
Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 vom Hundert,
b)
Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen, um 30,5 vom Hundert;
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 3 oder § 276a des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,
2.
bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 vom Hundert,
3.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
4.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
5.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 vom Hundert; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu kürzen,
6.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 vom Hundert,
7.
bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt,
8.
bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.
Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen.

(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt.

(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.

(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.

(2) Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen können verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Ausstellung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.

(3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheinigung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, ausstellt.

(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können verlangen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Bescheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr gezahlten Erträge ausstellt.

(1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mitteilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen.

(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.

(3a) Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen. Für Bezieher von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszustellen.

(4) (weggefallen)

(5) Im Fall des § 18d Absatz 2 findet § 18c für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung entsprechende Anwendung.

(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Berechtigten.

(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem 1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwaltungsaktes nicht erforderlich.

(1) Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange sie

1.
regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 4) beziehen, das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet,
1a.
Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht versichert waren,
2.
wegen Erziehung eines Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 56 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen sind,
3.
wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie von der Versicherungspflicht befreit sind, oder
4.
wegen der Ableistung von Wehr- und Zivildienst in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder nur deshalb nicht versicherungspflichtig sind, weil sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

(2) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist.

(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs Kalendermonaten nach dem Ende der Versicherungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut eine entsprechende Versicherungspflicht ein und galt für die Zeit der vorherigen Versicherungspflicht eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird widerlegbar vermutet, dass der frühere Befreiungsantrag auch für die erneute versicherungspflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 gilt.

(3) Von der Versicherungspflicht wird auf Antrag auch befreit, wer die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erfüllen kann. Absatz 2 gilt.

(4) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Hierzu zählen insbesondere

1.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus der Versorgung der Abgeordneten,
2.
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gewährt wird, oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen von einem Sozialleistungsträger.
Erwerbsersatzeinkommen sind auch den in Satz 2 genannten Leistungen vergleichbare Leistungen, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, sowie die Renten einer Einrichtung der betrieblichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Kinderzuschuß, Kinderzulage und vergleichbare kindbezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Bei der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bleibt ein der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag unberücksichtigt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert bleibt ein Drittel der Mindestgrundrente unberücksichtigt.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Trifft eine Produktionsaufgaberente mit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbarem Einkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft sowie mit Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zusammen, das der Leistungsberechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte erzielt, ruht der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente in Höhe von 60 vom Hundert des Betrages, um den das monatliche Einkommen (Absatz 2) das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte überschreitet.

(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Die Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung oder eine Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat Vorrang vor der Einkommensanrechnung auf eine Rente nach diesem Gesetz. Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Einkommensbetrag mindert sich um den Betrag, um den die nach Satz 1 vorrangig der Einkommensanrechnung unterliegende Rente bereits gemindert worden ist.

(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsminderung, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet.

(6) Solange das nach den Absätzen 1 und 5 maßgebende Einkommen noch nicht nachgewiesen ist, kann die landwirtschaftliche Alterskasse nur Vorschüsse zahlen.

(7) Anspruch auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente besteht nicht für die Zeit, für die

1.
der nach § 1 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat oder
2.
der nach § 5 Leistungsberechtigte Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte hat; hat der Leistungsberechtigte noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, gilt dies nur, wenn er die Rente beantragt hat.
Der Anspruch auf den Flächenzuschlag bleibt unberührt.

(8) Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn

1.
der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt oder
2.
Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.