Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Mai 2008 - L 4 B 369/08 KA ER

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2008:0515.L4B369.08KAER.0A
published on 15/05/2008 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 15. Mai 2008 - L 4 B 369/08 KA ER
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 9., Dr. W., wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 5. März 2008 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers, die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 27. November 2007, mit dem über den Widerspruch der Beigeladenen zu 9., Dr. W., entschieden worden ist, anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattungsfähig sind. Der Antragsteller und die Beigeladene zu 8., Dr. K., tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9., Dr. W., jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 7. sowie des Beigeladenen zu 10. im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 5. März 2008 und für das Beschwerdeverfahren auf 46.245 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung von Beschlüssen des Antragsgegners, die die Zulassung des Antragstellers als Facharzt für Anästhesiologie im Wege der Praxisnachfolge in einem wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich betreffen.

2

Der 1948 geborene Antragsteller ist seit November 1980 als Arzt approbiert und seit Dezember 1980 in der Anästhesiologie tätig. Die Anerkennung als Facharzt für Anästhesiologie erfolgte am 27. Februar 1985. Er war im Jahr 2007 in einer Gemeinschaftspraxis gemeinsam mit Dr. B. und Dr. O. mit Sitz in Bad Segeberg zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zum 1. Januar 2008 ist Dr. G. mit Sitz in Ka., N.str. 18, als weiterer Arzt in die nun überörtliche Gemeinschaftspraxis eingetreten.

3

Am 29. Mai 2007 bewarb sich der Antragsteller beim Zulassungsausschuss für Ärzte in Schleswig-Holstein um den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz des Arztes für Anästhesiologie Dr. E. in Ka., B. 2. Als vorgesehenen Praxissitz gab er die N.str. 18, den Praxissitz des Dr. G., an. Grund für die beabsichtigte Aufgabe der Praxis durch Dr. E. war dessen bevorstehende Vollendung des 68. Lebens-jahres und damit des Endes seiner Zulassung zum 30. September 2007.

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In der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss erklärte u. a. der Antragsteller seine Bereitschaft, als Kaufpreis an Dr. E. den in dem Entwurf eines Praxisübernahmevertrags genannten Kaufpreis von 41.660,00 EUR zu zahlen. Weitere Bewerber einschließlich der Beigeladenen zu 9. schlossen mit Dr. E. einen Vertrag zur Übernahme der Praxis gegen Zahlung des o.g. Kaufpreises „vorbehaltlich der rechtskräftigen Zulassung“ ab. Der Vertrag sieht jeweils vor, dass die Übernahme der in Ka. geführten Praxis des Dr. E. zum 1. Oktober 2007 erfolgt. Die Übernahme von Praxisräumen, Inventar oder Personal sei nicht möglich, da nicht vorhanden. Die Patientenkartei bleibe im Eigentum des Veräußerers. Der Veräußerer kooperiere seit fast neunzehn Jahren mit den Kieferchirurgen und Zahnärzten der Praxis „Ga., Na.“, allerdings ohne feste vertragliche Bindung. Auch im Übrigen bestünden keinerlei Verträge, in die der Erwerber einzutreten hätten. Weiter heißt es: „Eine eventuell vom Erwerber angestrebte Kooperation mit den Ärzten/Zahnärzten der oben genannten Praxis wird vom Veräußerer unterstützt.“

5

Mit Bescheid vom 27. August 2007 (Beschluss vom 11. Juli 2007) ließ der Zulassungsausschuss den Antragsteller als Nachfolger des Dr. E. als Facharzt für Anästhesiologie für Ka., N.straße 18, zu. Die Zulassung erfolgte unter der Bedingung der Zahlung des im Entwurf eines Praxisübernahmevertrages genannten Kaufpreises in Höhe von 41.660,00 EUR sowie des Verzichts auf die bereits bestehende Zulassung für Bad Segeberg. Gleichzeitig lehnte der Zulassungsausschuss die Zulassung der übrigen zwölf Bewerber einschließlich der Beigeladenen zu 8., Dr. K., und der Beigeladenen zu 9., Dr. W., ab. Die Ablehnung des Antrags der Dr. K. erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese aufgrund ihres Lebensalters nicht mehr in der Lage sei, die Praxis für eine ausreichend lange Zeit fortzuführen. Dr. K. sei bereits 67 Jahre alt. Zum Übernahmezeitpunkt am 1. Oktober 2007 blieben ihr nur noch neun Monate Zeit, die vertragsärztliche Tätigkeit tatsächlich aufzunehmen, bevor die Zulassung aufgrund der gesetzlichen Altersgrenze wieder beendet werden müsse. Für den Zulassungsausschuss sei damit nicht ersichtlich, dass Frau Dr. K. die Praxis im geforderten Maße weiterführen könne. Den gesetzlich versicherten Patienten sei ein Vertragsarztwechsel innerhalb von neun Monaten nicht zuzumuten. Den Antrag der Beigeladenen zu 9 (Beschwerdeführerin), Dr. W., wies der Zulassungsausschuss mit der Begründung zurück, dass der Antragsteller, Dr. Ga., sowohl länger approbiert als auch länger ärztlich tätig sei als die zu berücksichtigenden Mitbewerber. Die fehlende Eintragung des Dr. Ga. in die Warteliste sei nicht entscheidungsrelevant, da diese nach Ansicht des Ausschusses ein nachrangiges Kriterium bei der Auswahlentscheidung darstelle. Selbst wenn es sich bei der Eintragung in die Warteliste um ein gleichrangiges Kriterium handeln würde (Eintragung Dr. W. am 3.2.2005), hätte der Zulassungsausschuss aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zu keiner anderen Entscheidung kommen können, da Dr. Ga. weiterhin zwei von drei relevanten Entscheidungskriterien am besten erfülle (Approbation Dr. W.: 4.11.1983 - Dr. Ga.: 27.11.1980; Dauer der ärztlichen Tätigkeit Dr. W.: 244 Monate - Dr. Ga.: 311 Monate).

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Dr. K. sowie die Beigeladene zu 9. (Beschwerdeführerin), Dr. W., legten dagegen Widerspruch ein und machten zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass der Antragsteller Dr. Ga. in Gemeinschaftspraxis mit Dr. B. und Dr. O. niedergelassen sei. Tatsächlich gehe es Dr. Ga. nicht um die Nachbesetzung des Praxissitzes des Dr. E., sondern um die Vergrößerung der bestehenden Gemeinschaftspraxis. Dafür spreche die Verfahrensweise der Nachbesetzung des Sitzes des verstorbenen Dr. S.. Auch hier habe sich der ältere Gemeinschaftspraxispartner, Dr. B., auf den nachzubesetzenden Sitz beworben, um den freiwerdenden Sitz in der Gemeinschaftspraxis mit einem jüngeren Bewerber (Dr. O.) besetzen zu können. Anschließend hätten sich alle Beteiligten wieder in einer - vergrößerten - Gemeinschaftspraxis zusammengeschlossen. Offensichtlich beabsichtige die Gemeinschaftspraxis dieses „Spiel“ bei der Nachbesetzung des Praxissitzes des Dr. E. zu wiederholen.

7

Mit zwei Bescheiden vom 27. November 2007 (Beschlüsse vom 1. November 2007) wies der Antragsgegner die Widersprüche der Beigeladenen zu 8., Dr. K., sowie der Beigeladenen zu 9. (Beschwerdeführerin), Dr. W., zurück und führte zur Begründung bezogen auf den Widerspruch der Dr. K. im Wesentlichen aus, dass diese bei der Frage der Nachfolgebesetzung des Vertragsarztsitzes nicht habe berücksichtigt werden können, weil sie zur Fortführung der Praxis tatsächlich nicht in der Lage sei. Dies ergebe sich auch daraus, dass die von einer etwaigen Übernehmerin der Praxis zu leistende Zahlung für den Goodwill nicht innerhalb von neun Monaten abgeschrieben werden könne. Außerdem habe Dr. K. durch den zum 31. März 2007 erklärten Verzicht auf ihre bis dahin bestehende Zulassung zu erkennen gegeben, dass sie nicht willens sei, künftig der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Sie setze sich mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn sie sich weniger als drei Monate später erneut um die Zulassung als Vertragsärztin bemühe. Daraus werde deutlich, dass Dr. K. sich nicht um die Praxisnachfolge bemüht habe, um die Praxis tatsächlich fortzuführen, sondern dass andere Motive sie dazu bewegt hätten.

8

Zur Begründung des Beschlusses, mit dem der Widerspruch der Beigeladenen zu 9., Dr. W., zurückgewiesen wurde, führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass Dr. Ga. mit 311 Monaten im Verhältnis zu 240 Monaten eine deutlich längere Dauer der ärztlichen Tätigkeit aufweise. Entsprechendes gelte für die Dauer der Approbation, die bei Dr. Ga. im Vergleich zu Dr. W. drei Jahre früher erfolgt sei. Der Berufungsausschuss stimme deshalb mit der Ermessenserwägung des Zulassungsausschusses darin überein, dass Dr. Ga. Vorrang bei der Besetzung des Vertragsarztsitzes zugesprochen werden müsse. Dies gelte trotz des Umstandes, dass Dr. Ga. bereits zugelassener Vertragsarzt sei. Zwar könne kein Vertragsarzt über zwei Zulassungen verfügen. Dem habe der Zulassungsausschuss jedoch dadurch Rechnung getragen, dass die Erteilung der neuen Zulassung für Ka. mit der Bedingung versehen worden sei, dass Dr. Ga. auf die bestehende Zulassung für den Planungsbereich Bad Sa. verzichte. Es könne in diesem Zusammenhang offenbleiben, wer sich in dem künftigen Ausschreibungsverfahren um die Nachfolge des Vertragsarztsitzes des Dr. Ga. bewerben werde und ob Dr. Ga. überhaupt bereit sei, eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft mit den bisherigen Mitgliedern seiner Gemeinschaftspraxis zu vereinbaren. Bei der bisher nicht belegten, aber auch nicht auszuschließenden Möglichkeit der künftigen Bildung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller Dr. Ga. und seinen bisherigen Praxispartnern handele es sich nicht um die Möglichkeit eines Rechtsmissbrauchs, sondern eine rechtlich zulässige Gestaltung. Das Verdikt des Rechtsmissbrauchs scheitere bereits daran, dass durch die von Dr. Ga. gewählte Ausnutzung der rechtlich gegebenen Möglichkeiten nicht der Zugang zum vertragsärztlichen System gesperrt, sondern die Möglichkeit einer neuen Zulassung lediglich von Ka. nach Bad Sa. verlagert werde.

9

Dagegen hat die Beigeladene zu 9., Dr. W., am 7. Dezember 2007 Klage beim Sozialgericht Lübeck erhoben (S 16 KA 225/07). Eine weitere Klage der Dr. K. (S 15 KA 224/07) ist im weiteren Verlauf des Verfahrens zurückgenommen worden.

10

Am 8. Januar 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 27. November 2007 beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse überwiege. Das Vollzugsinteresse folge aus dem Interesse der Solidargemeinschaft an einer bedarfsgerechten vertragsärztlichen Versorgung. Die für die Versorgung der Versicherten erforderliche Anzahl an Vertragsärzten einer Fachgruppe werde durch bedarfsplanungsrechtliche Größen ausgedrückt. Wenn der Suspensiveffekt der gegen die Nachfolgezulassung erhobenen Klage bestehen bleiben würde, könne ein Versorgungsgrad von 100 % während der Dauer des Verfahrens nicht erreicht werden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ein gerichtliches Vorgehen gegen den Widerspruchsbescheid keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Antragsgegner habe sich bei seiner Entscheidung an den Kriterien des § 103 Abs. 4 SGB V orientiert.

11

Der Antragsteller hat beantragt,

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die sofortige Vollziehung der Beschlüsse des Antragsgegners vom 1. November 2007, mit denen

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1. über den Widerspruch der Fachärztin für Anästhesiologie Dr. K. [Beigeladene zu 8.] und

14

2. über den Widerspruch der Fachärztin für Anästhesio-logie Dr. W. [Beigeladene zu 9.]

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gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 11. Juli 2007 entschieden worden ist, anzuordnen.

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Beigeladene und Antragsgegner haben sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert.

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Mit Beschluss vom 5. März 2008 hat das Sozialgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben und die sofortige Vollziehung der Bescheide des Antragsgegners vom 27. November 2007 (Beschlüsse vom 1. November 2007) mit folgender Begründung angeordnet: Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts, mit dem der Antragsteller als Nachfolger auf den Praxissitz des Dr. E. zugelassen worden sei, sei aus dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung abzuleiten. Die im Planungsbereich der Stadt Ka. bestehende vertragsärztliche Versorgung für das Fachgebiet der Anästhesiologie werde hinsichtlich des Versorgungsgrades verringert, wenn der Praxissitz des Dr. E. nicht nachbesetzt würde und nur noch ein insoweit verringerter Versorgungsgrad bestünde. In der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage könne das Gericht die genaue Bezifferung des ohne die Nachbesetzung eintretenden Versorgungsgrades nicht vornehmen. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sei jedoch ein besonderes zentrales öffentliches Interesse im Sinne des § 97 Abs. 4 SGB V, da die Vorschrift über die ärztliche Zulassung und deren Beschränkung in einem unmittelbaren Kontext mit dem Sicherstellungsauftrag aus § 75 Abs. 1 SGB V stehe. Dies folge auch aus §§ 98, 99 SGB V, die die Ermächtigungsgrundlage für die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und die Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte enthielten und in denen die Sicherstellung durch entsprechende Bedarfsplanung ausdrücklich erwähnt sei. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes aus Sicherstellungsgründen setze nicht zwingend voraus, dass durch die Nichtbesetzung eine Unterversorgung im Sinne des § 15 Ärzte-ZV eintrete. Vielmehr sei es ausreichend, dass regional eine angemessene ärztliche Versorgung nicht gewährleistet sei. Das Gericht gehe vom Vorliegen eines Sicherstellungsdefizits in diesem Sinne für den Fall der Nichtbesetzung des Vertragsarztsitzes des Dr. E. aus. Nach summarischer Prüfung sei der Bescheid des Antragsgegners zwar nicht offensichtlich rechtmäßig; es spreche jedoch deutlich mehr dafür als dagegen, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren bestätigt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Zulassungsgremien nach § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V unter mehreren Bewerbern um den ausgeschriebenen Vertragsarztsitz nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen hätten. Das Gericht dürfe die Auswahlentscheidung deshalb nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Bei summarischer Prüfung spreche deutlich mehr dafür als dagegen, dass der Antragsgegner diese Grenzen eingehalten habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ebenso wie der Zulassungsausschuss bei der Auswahlentscheidung vorrangig auf die Kriterien des Approbationsalters und der Dauer der vertragsärztlichen Tätigkeit abgestellt und demgegenüber die Eintragung in die Warteliste als nachrangiges Kriterium angesehen habe. Der Antragsteller weise das höchste Approbationsalter und die längste Dauer der ärztlichen Tätigkeit aller Bewerber auf. Auch soweit der Antragsgegner eine berufliche Nichteignung der Beigeladenen zu 8., Dr. K., aus deren bevorstehendem Erreichen der Altersgrenze von 68 Jahren hergeleitet und berücksichtigt habe, dass die Beigeladene zu 8. drei Monate vor ihrer Antragstellung auf ihre Zulassung verzichtet hatte, sei dies nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller bereits über eine Zulassung verfüge, habe der Antragsgegner ausreichend berücksichtigt, indem er ihm die Zulassung unter der Bedingung erteilt habe, dass er auf seine bestehende Zulassung im Planungsbereich Bad Sa. verzichte. Dem Vollzugsinteresse stehe kein Aussetzungsinteresse der Beigeladenen zu 8. (Dr. K.) und zu 9. (Dr. W.) entgegen. Durch eine vorübergehende Praxistätigkeit des Antragstellers entstünde ihnen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Auch spreche der Gesichtspunkt der Erhaltung der Praxis für den Sofortvollzug. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Auswahlentscheidung des Berufungsausschusses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Bestand haben werde, sei der Gesichtspunkt der Praxiserhaltung bereits im Interesse des erfolgreichen Bewerbers zu berücksichtigen.

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Gegen den am 5. März 2008 übersandten Beschluss wenden sich die Beigeladene zu 8., Dr. K. und die Beigeladene zu 9., Dr. W., mit der am 10. März 2008 beim Schleswig-Holstei-nischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde. Die Beigeladene zu 8., Dr. K. hat ihre Beschwerde im weiteren Verlauf des Verfahrens zurückgenommen. Die Beigeladene zu 9., Dr. W., wiederholt zur Begründung der Beschwerde ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Ein Mitglied der Gemeinschaftspraxis des Antragstellers, Dr. B., habe sich bereits zuvor auf den Vertragsarztsitz des verstorbenen Dr. S. beworben, aufgrund seines Approbationsalters und seiner längeren Zulassung den Sitz erhalten und nach Bad Sa. an die Gemeinschaftspraxis verlegt. Der frei gewordene Vertragsarztsitz des Dr. B. in der Gemeinschaftspraxis sei mit den Auswahlrechten der Gemeinschaftspraxis durch einen jungen Vertragsarzt nachbesetzt worden, der bei der Nachbesetzung des Praxissitzes des Dr. S. keine Aussichten auf Erfolg gehabt hätte. Nun bewerbe sich ein anderer ehemaliger Altpraxispartner, der Antragsteller, auf den nachzubesetzenden Sitz des Dr. E. in der Absicht, dass er wiederum als älterer und erfahrenerer Bewerber die Zulassung erhalte, um seinen eigenen Sitz über das Mitspracherecht der verbliebenen Gemeinschaftspraxis anderweitig mit einem jüngeren Arzt nachbesetzen zu können. Auf diese Weise verdoppele sich die ehemalige Gemeinschaftspraxis innerhalb von drei Jahren auf unzulässige Weise. Der Antragsteller Dr. Ga. sei ebenso wie Dr. B. im Besitz eines Vertragsarztsitzes. Sie hätten keinen Anspruch auf einen anderen Vertragsarztsitz und hierzu bestehe auch keine Notwendigkeit. Weder Dr. B. noch Dr. Ga. hätten Patienten der nachzubesetzenden Praxen versorgt, sondern unmittelbar die Sitze an den Ort der Gemeinschaftspraxis nach Bad Sa. verlegt. Ein Vertragsarztsitz sei kein Handelsgut. Dr. B. und Dr. Ga. manipulierten planmäßig das Auswahlverfahren. Da es um die Zulassung für einen wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich gehe, bestehe keine Veranlassung, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anzuordnen. Ein öffentliches Interesse sei insbesondere bei Anästhesisten zu verneinen, da Narkosen von anderen Anästhesisten durchgeführt werden könnten. Auf eine Patientenbeziehung komme es insoweit bei dieser Fachgruppe nicht an. Dass der Antragsteller den Praxissitz nicht nachbesetzen wolle, werde dadurch bestätigt, dass der Praxispartner des Antragstellers, Dr. G., ihr den Praxissitz zum Preis von 41.660,00 EUR und damit genau dem Kaufpreis der Praxis Dr. E., zum Kauf angeboten habe. Der Antragsteller handele mit Zulassungen und besetze nicht den Praxissitz nach.

19

Die Beigeladene zu 9., Dr. W., beantragt sinngemäß,

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den Beschluss des Sozialgerichts Ka. vom 5. März 2008 aufzuheben und den Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 27. November 2007 anzuordnen, abzulehnen.

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Der Antragsteller beantragt,

22

die Beschwerde zurückzuweisen.

23

Auch anästhesiologische Praxen, die nicht über eigene Praxisausstattung verfügten, könnten nachbesetzt werden. Auch bei diesen Praxen handele es sich um einen durch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Von besonderer Bedeutung sei im vorliegenden Fall der immaterielle Wert der Arztpraxis. Dies sei bei einer anästhesiologischen Tätigkeit jedoch nicht der Patientenstamm. Vielmehr müsse auf die Bindung an die zuweisenden Operateure abgestellt werden. Er beabsichtige die Praxis des Dr. E. fortzuführen. Die Praxisfortführung verlange nicht notwendig, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandele oder behandeln wolle. Insbesondere könne es hier nicht auf den Praxisstandort ankommen. Dr. E. habe seinen Praxissitz in seinen Wohnräumen gehabt. Er, der Antragsteller, habe sich im Rahmen der Nachfolgezulassung unter Nennung des zukünftigen Praxissitzes in der N.straße 18, Ka., beworben. An diesem Standort habe der mit ihm in überörtlicher Gemeinschaftspraxis verbundene Arzt für Anästhesiologie Dr. G. seinen Praxissitz. Der Praxissitz von Dr. E. und der neue Sitz in der N.straße lägen nur 5,3 km voneinander entfernt. Insbesondere in Ansehung der bei Anästhesisten gelockerten Residenzpflichten sei eine Fortführung der Praxis jedenfalls auch von diesem Ort aus möglich. Der Vorwurf, dass er nicht die Absicht habe, Patienten in Ka. anästhesiologisch zu versorgen, sei unzutreffend. Die überörtliche Gemeinschaftspraxis B., Ga., O. und G. habe Räume im M. Klinikum angemietet und sei dort anästhesiologisch tätig. Der Haupteinzugsbereich des M. Klinikums sei - auch wenn das M. Klinikum selbst zum Planungsbereich Rendsburg-Eckernförde gehöre - die Stadt Ka.. Auch dieses Engagement zeige, dass er beabsichtige, die Praxis des Dr. E. fortzuführen und für die Versicherten in Ka. zur Verfügung zu stehen. Soweit im Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht berichtet worden sei, dass eine zahnärztliche Praxis in Na., die bislang von Dr. E. betreut worden sei, „händeringend“ nach einem Anästhesisten gesucht habe, so sei ihm hiervon nichts bekannt. Wenn er davon erfahren hätte, hätte er die Betreuung dieser Patienten übernehmen können und wollen. Ihm sei nicht bekannt, auf welchem Weg sich diese Praxis um einen Anästhesisten bemüht habe. Es sei jedoch zu vermuten, dass sich die Praxis weder an Dr. E. selbst noch an die Kassenärztliche Vereinigung gewandt habe, da diesen seine Kontaktdaten bekannt gewesen seien. Hier hätte ohne Weiteres ein Kontakt hergestellt werden können. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Absicht zur Praxisfortführung nicht dazu führen könne, dass er verpflichtet wäre, aktiv an sämtliche von Dr. E. betreute Operateure heranzutreten und seine anästhesistischen Leistungen anzubieten. Soweit ein mangelnder Fortführungswillen aus dem Verfahren um die Fortführung der Praxis des Dr. S. hergeleitet werden solle, sei darauf hinzuweisen, dass nicht er die Praxis des Dr. S. fortgeführt habe. An dem dazu geführten gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Ka. (S 15 KA 31/06) sei er nicht beteiligt, sondern sein Praxispartner. Dieser habe den Kaufvertrag mit den Erben des Dr. S. unter der Voraussetzung der bestandskräftigen Zulassung abgeschlossen. Da diese noch nicht vorliege, sei der Kaufvertrag auch noch nicht durchgeführt worden. Dies ändere nichts daran, dass sich sein Gemeinschaftspraxispartner in dem dortigen Verfahren zur Übernahme der Praxis verpflichtet habe und diese fortführen wolle. Es sei auch nicht zutreffend, dass er der Beigeladenen zu 9. den Praxissitz des Dr. E. zum Kauf angeboten habe. Zutreffend sei, dass der Beigeladenen zu 9. durch die Gemeinschaftspraxis die Nachbesetzung seines freiwerdenden Sitzes in der Gemeinschaftspraxis zum Kauf angeboten worden sei. Im Übrigen sei ohnehin nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 9. als Nachfolgerin des Dr. E. zugelassen werden würde, weil sie erst seit dem 3. Februar 2005 in die Warteliste eingetragen sei und die übrigen Bewerber teilweise erheblich frühere Eintragungsdaten vorzuweisen hätten. Daher könne die Beigeladene zu 9. nur ein geringes Interesse an der Suspensivwirkung haben.

24

Die den Antragsteller sowie die Beigeladenen zu 8. und zu 9. betreffenden Verwaltungsakten haben dem Senat ebenso wie die Prozessakte und die Akten des Sozialgerichts Ka. zu den Aktenzeichen S 15 KA 31/06, S 15 KA 224/07 und S 16 KA 225/07 vorgelegen.

II.

25

Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG) Beschwerde der Beigeladenen zu 9. ist begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung.

26

Die Klage der Beigeladenen zu 9., Dr. W., (Beschwerdeführerin), mit der sie sich gegen den ihren Widerspruch zurückweisenden Bescheid des Antragsgegners vom 27. November 2007 wendet, hat gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht in diesen Fällen auf Antrag die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung des Gerichts ist unter denselben Voraussetzungen zu treffen, unter denen der Antragsgegner eine Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86 a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu treffen hätte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 a Rz. 17c; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86 b Rz. 4). Danach erfolgt die Entscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Für die Interessenabwägung gilt im Grundsatz, dass das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung je größer ist, desto geringer die Erfolgsaussicht der Klage der Beigeladenen zu 9. ist und umgekehrt. Soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig wäre, wäre ein Vollzugsinteresse zu verneinen, da ein öffentliches Interesse an dem Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts schlechthin nicht bestehen kann (vgl. Beschl. des Senats v. 3. August 2006 - L 4 B 269/06 KA ER -, mit unrichtigem Datum veröffentlicht in NZS 2007, 108).

27

Unter Beachtung dieser Kriterien ist hier von Folgendem auszugehen: Die Entscheidung des Antragsgegners ist bei summarischer Prüfung zwar nicht offensichtlich rechtswidrig, es spricht jedoch mehr dagegen als dafür, dass sie im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird. Gemäß § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V haben die Zulassungsgremien unter mehreren Bewerbern um einen ausgeschriebenen Vertragsarztsitz den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Nach Satz 4 der Vorschrift sind bei der Auswahl der Bewerber die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Nach Satz 6 sind die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes und seiner Erben nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Nach dem Ergebnis der hier allein vorzunehmenden summarischen Prüfung spricht mehr dagegen als dafür, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers rechtmäßig ist.

28

Voraussetzung für eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes ist das Vorhandensein einer Praxis, die der Nachfolger fortführen will. Einem Arzt, der nicht die Fortführung einer vorhandenen Praxis anstrebt, darf keine Zulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V erteilt werden (BSG, Urt. v. 29. September 1999 - B 6 KA 1/99 R, BSGE 85, 1 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 5; Fiedler, NZS 2003, 574, 575).

29

Vorliegend stellt sich bereits die Frage, ob eine fortführungsfähige Praxis besteht. Der die Praxis abgebende Arzt, der Beigeladene zu 10., Dr. E., hat mit der Beigeladenen zu 8. und der Beigeladenen zu 9. jeweils übereinstimmende Praxisübernahmeverträge vorbehaltlich der rechtskräftigen Zulassung des Erwerbers geschlossen. Mit dem Antragsteller hat Dr. E. zwar keinen entsprechenden Vertrag geschlossen. Dieser hat sich jedoch nach dem Inhalt des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 27. August 2007 in der mündlichen Verhandlung vor dem Zulassungsausschuss bereit erklärt, den „im Praxisübernahmevertrag“ genannten Betrag in Höhe von 41.660,00 EUR als Kaufpreis zu zahlen. In dem Tenor des Bescheides des Zulassungsausschusses wird auf den „Entwurf des Praxisübernahmevertrages“ Bezug genommen. Dieser Entwurf befindet sich zwar nicht in den dem Senat vorliegenden Akten. Der Senat hat jedoch keine Zweifel daran, dass der im Tenor des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 27. August 2007 in Bezug genommene Entwurf mit den Praxisübernahmeverträgen übereinstimmt, die Dr. E. auch mit der Beigeladenen zu 8., Dr. K. und der Beigeladenen zu 9., Dr. W., abgeschlossen hat. Nach dem Inhalt dieser Praxisübernahmeverträge findet weder die Übernahme von Praxisräumen noch von Inventar oder Personal statt, da dies - so wörtlich - „nicht möglich, da nicht vorhanden“ ist. Ferner bleibt die Patientenkartei nach § 1 Nr. 4 des Vertrages im Eigentum des Veräußerers. Nach § 2 des Vertrages bestehen keinerlei Verträge mit zuweisenden Praxen, in die der Erwerber einzutreten hätte. Es besteht überhaupt keine feste vertragliche Bindung der Praxis, sondern lediglich eine langjährige Kooperation mit „den Kieferchirurgen und Zahnärzten der Praxis ‚Gb.allee 14, Na.’“. Weiter heißt es in dem Vertrag, dass „eine eventuell vom Erwerber angestrebte Kooperation mit den Ärzten/Zahnärzten der oben genannten Praxis ... vom Veräußerer befürwortet“ werde.

30

Zwar verlangt eine Praxisfortführung im Sinne des § 103 Abs. 4 SGB V - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - nicht notwendig, dass der Nachfolger eines ausscheidenden Vertragsarztes auf Dauer die bisherigen Patienten in denselben Praxisräumen mit Unterstützung desselben Praxispersonals und unter Nutzung derselben medizinisch-technischen Infrastruktur behandelt oder zumindest behandeln will (BSG, Urt. v. 29. September 1999, a.a.O.). Gefordert wird jedoch der Besitz bzw. Mitbesitz von Praxisräumen, die Ankündigung von Sprechzeiten, die tatsächliche Entfaltung einer ärztlichen Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen sowie das Bestehen der für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im jeweiligen Fachgebiet erforderlichen Praxisinfrastruktur in apparativ-technischer Hinsicht. Fehlt es an alldem, kommt das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V nicht zur Anwendung (BSG, Urt. v. 29. September 1999, a.a.O.).

31

Die anästhesistische, nicht schmerztherapeutisch ausrichtete vertragsärztliche Tätigkeit unterscheidet sich in einigen hier bedeutsamen Punkten von den meisten anderen vertragsärztlichen Tätigkeiten. Diese Besonderheiten finden beispielsweise darin ihren Ausdruck, dass die Anforderungen von Mindestsprechstundenzeiten für Anästhesisten nicht gelten (§ 17 Abs. 1b BMV-Ä). Anästhesisten, die keine Schmerzbehandlung durchführen, benötigen keine aufwändige Praxisinfrastruktur in apparativ-technischer Hinsicht und regelmäßig besteht auch keine unmittelbare Bindung an einen Patientenstamm. Aus Sicht des Senats spricht Vieles dafür, dass bei der Formulierung der Anforderungen, die an das Vorhandensein einer fortführungsfähigen Praxis zu stellen sind, auf die Besonderheiten der anästhesistischen nicht schmerztherapeutischen Tätigkeit Rücksicht zu nehmen ist. Allerdings kann dies nicht dazu führen, dass keinerlei Anforderungen an das Bestehen einer fortführungsfähigen Praxis zu stellen wären. Angesichts der geringeren Bedeutung von Praxisräumen, Ausstattung, Personal und Patientenstamm dürfte der vertraglichen Einbindung der Praxis in Gestalt von Kooperationsverträgen insbesondere mit operierenden Ärzten umso größere Bedeutung zukommen.

32

Im vorliegenden Zusammenhang kann sich deshalb die Frage stellen, ob allein aufgrund der langjährigen Kooperation des Dr. E. mit den Kieferchirurgen und Zahnärzten in der Gb.allee 14, Na., die nach dem Inhalt des (Entwurfs eines) Praxisübernahmevertrages ohne feste vertragliche Bindung erfolgte, von der Existenz einer übernahmefähigen Praxis ausgegangen werden kann. Wenn dies nicht der Fall wäre, so wäre ein schützenswertes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der - in diesem Falle rechtswidrigen - Bescheide des Antragsgegners vom 27. November 2007 ausgeschlossen.

33

Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist darüber nicht abschließend zu entscheiden, sondern - ggf. nach Durchführung weiterer Ermittlungen - im Hauptsacheverfahren. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung kann unabhängig davon keinen Erfolg haben, weil jedenfalls nach dem Ergebnis der hier allein durchzuführenden summarischen Prüfung nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller die Absicht hat, die Praxis des Dr. E. fortzuführen. Zwar wird dies vom Antragsteller geltend gemacht. Die Umstände einschließlich der Darstellung des Antragstellers sprechen nach Auffassung des Senats beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens jedoch dagegen: Wie oben dargelegt, kommt als Inhalt einer übernahmefähigen Praxis nach dem Entwurf eines Praxisübernahmevertrags im Wesentlichen die langjährige Kooperation des Dr. E. mit den Kieferchirurgen und Zahnärzten der Praxis Gb.allee 14, Na., in Betracht, da im Übrigen Praxisräume, Inventar oder Personal nicht vorhanden sind und eine Patientenkartei nach dem Inhalt des Vertrags nicht in das Eigentum des Erwerbers übergehen soll. Nachdem die Frage der Fortführung der Kooperation und der Inhalt des Praxisübernahmevertrags Gegenstand der Erörterungen in dem Termin am 7. April 2008 gewesen sind, hat der Antragsteller dazu mit Schriftsatz vom 28. April 2008 vorgetragen, dass ihm nichts davon bekannt sei, dass „eine zahnärztliche Praxis in Na., die bislang von Herrn E. betreut wurde, ... nach einem Anästhesisten gesucht habe“. Die Absicht zur Praxisfortführung könne nicht dazu führen, dass er verpflichtet wäre, aktiv an sämtliche von Herrn Dr. E. betreute Operateure heranzutreten und seine anästhesistischen Leistungen anzudienen. Nach dem Inhalt dieses Vorbringens geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller die Praxis des Dr. E. jedenfalls nicht mit der Motivation übernehmen möchte, die Kooperation mit den Kieferchirurgen und Zahnärzten der Praxis Gb.allee 14, Na., fortzuführen. Da die Kooperation des Dr. E. mit dieser zahnärztlichen Praxis jedoch der einzige nach dem Inhalt des (Entwurfs eines) Praxisübernahmevertrags fassbare Inhalt einer Praxisübernahme ist, bleibt als Gegen-stand des Übernahmevertrages allein die Zulassung. Dabei handelt es sich dann aber gerade nicht um die Fortführung einer Praxis, sondern um einen - unzulässigen - isolierten Verkauf einer Zulassung (vgl. dazu BSG, Urt. v. 29. September 1999, a.a.O., juris Rz 39; Großbölting/Jaklin, NZS 2002, 130, 136; Fiedler, NZS 2003, 574, 575); Schallen, Zulassungsverordnung, 5. Aufl. 2007, § 24 Rz 624). Auch dem übrigen Vorbringen des Antragstellers sind - abgesehen von der abstrakten Behauptung, dass eine Fortführung beabsichtigt sei - keine konkreten Gesichtspunkte zu entnehmen, die für die tatsächliche Fortführung einer bestehenden Praxis sprechen könnten. Die Angabe des Antragstellers, dass er als Sitz der neuen Praxis den Praxissitz des Partners der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. G. angegeben habe und dass er beabsichtige, mit der anästhesiologischen Tätigkeit in den Räumen des M. Klinikums (Planungsbereich Rendsburg-Eckernförde) auch den von Dr. E. betreuten Versicherten in Ka. zur Verfügung zu stehen, ist nach Auffassung des Senats in keiner Weise geeignet, die Absicht zur Fortführung der Praxis des Dr. E. zu belegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 29. September 1999, a.a.O.) wird eine Praxisfortführung nicht schon immer dann angestrebt, wenn ein Bewerber lediglich die vertragsärztliche Tätigkeit im selben medizinischen Fachgebiet und im selben Planungsbereich wie der ausscheidende Vertragsarzt ausüben will. Dies muss aus Sicht des Senats erst recht gelten, wenn die Tätigkeit in einem benachbarten Planungsbereich ausgeübt werden soll.

34

Im Übrigen spricht die Tatsache, dass der Antragsteller als zukünftigen Praxissitz die Praxis des Partners seiner überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. G. angegeben hat in Verbindung mit dem Angebot an die Beigeladene zu 9. (Beschwerdeführerin), als Nachfolger des Antragstellers in die Gemeinschaftspraxis einzutreten, aus Sicht des Senats gegen die Absicht, die Praxis des Dr. E. fortzuführen, und für die Absicht, die bereits bestehende Gemeinschaftspraxis um einen Vertragsarztsitz zu erweitern. Unter Berücksichtigung der in der vertragsarztrechtlichen Literatur (vgl. Großbölting/Jaklin, NZS 2002, 130, 136; Pawlita, in jurisPK-SGB V , § 103 Rz 39, m.w.N.) beschriebenen und von dem Vorsitzenden des Antragsgegners im Erörterungstermin am 7. April 2008 bestätigten Verwaltungspraxis, nach der die Praxisnachfolge in einer Gemeinschaftspraxis im Wesentlichen von der Entscheidung der verbliebenen Ärzte der Gemeinschaftspraxis präjudiziert wird, spricht aus Sicht des Senats vieles dafür, dass eine solche Verfahrensweise nicht als eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit anzusehen wäre, weil damit die in § 103 Abs. 4 SGB V gesetzlich vorgegebenen Auswahlkriterien wie Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit vollständig entwertet würden. Daher kann auch die Auffassung des Antragsgegners, nach der „das Verdikt des Rechtsmissbrauchs“ daran scheitere, dass der Zugang zum System nicht gesperrt werde, sondern nur von Ka. nach Bad Sa. verlagert werde, nach Auffassung des Senats nicht überzeugen. Im Übrigen erscheinen die von dem Antragsgegner zu Grunde gelegten Maßstäbe insofern nicht konsistent: Während der Antragsgegner bezogen auf die Bewerbung der Beigeladenen zu 8., Dr. K., die erklärte Absicht, die Praxis übernehmen zu wollen, nicht ausreichen lässt, sondern - aus Sicht des Senats nachvollziehbar - prüft, ob die Angabe zur Fortführungsabsicht mit den gegebenen nachprüfbaren Tatsachen (hier: Lebensalter) in Einklang zu bringen ist, hat sich der Antragsgegner bezogen auf den Antragsteller mit dessen Angabe, er wolle die Praxis fortführen, zufrieden gegeben, obwohl eine Reihe von offen zu Tage liegenden Umständen dagegen sprechen. Dazu gehören auch die Vorgänge um die Nachfolge der Praxis des Dr. S.. Soweit der Antragsteller geltend macht, in dem Verfahren um die Nachfolge der Praxis des Dr. S. durch seinen Praxispartner Dr. B. habe einer tatsächlichen Fortführung entgegengestanden, dass der Praxisübernahmevertrag unter der Voraussetzung der bestandskräftigen Zulassung abgeschlossen worden sei und dass der Kaufvertrag deshalb noch nicht durchgeführt wurde, so kann der Senat dies unter Berücksichtigung des Inhalts der beigezogenen Akte zum Verfahren des Dr. Lohmann gegen den Antragsgegner (Az. S 15 KA 31/06) nicht ohne Weiteres nachvollziehen. In dem Bescheid des Antragsgegners über die Zulassung des Dr. B. als Nachfolger des Dr. S., der Gegenstand des dortigen Verfahrens ist, wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Dem entsprechend ist die für den neuen Vertragsarztsitz erteilte Zulassung wirksam geworden und nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist der dadurch freigewordene Vertragsarztsitz in der Gemeinschaftspraxis des Antragstellers bereits mit Dr. O. nachbesetzt worden. Daraus folgt aus Sicht des Senats nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung, dass Dr. B. die Nachfolge des Dr. S. - jedenfalls bezogen auf die Zulassung - angetreten haben muss. Das Vorbringen des Antragstellers kann unter diesen Umständen nur so zu verstehen sein, dass Dr. B. die ihm erteilte Zulassung nutzt und jedenfalls bisher - mehr als zwei Jahre nach Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid des Berufungsausschusses vom 27. Dezember 2005 - die Praxis des Dr. S. nicht fortführt. Unter diesen Umständen stellt sich auch die Frage, ob eine Fortführung nach rechtskräftigem Abschluss des dortigen Verfahrens noch möglich sein wird (vgl. BSG, Urt. v. 28. November 2007 - B 6 KA 26/07 R, zur Veröffentlichung vorgesehen für BSGE und SozR 4). Jedenfalls spricht dieses Vorbringen aus Sicht des Senats nicht für einen Fortführungswillen des Praxispartners des Antragstellers.

35

Angesichts der dargestellten Gesichtspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 27. November 2007 sprechen, käme die Anordnung der sofortigen Vollziehung nur in Betracht, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen oder besonders gewichtige Interessen eines Beteiligten dafür sprächen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als zentrales öffentliches Interesse kommt insbesondere die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Betracht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und auch des Sozialgerichts erfordert diese jedoch nicht die Fortführung der Tätigkeit des Dr. E. durch den Antragsteller. Mit dem Vertragsarztsitz des Dr. E. beträgt der Versorgungsgrad für die Gruppe der Anästhesisten in dem hier maßgeblichen Planungsbereich der Stadt Ka. 171,8 %. Auch ohne die Fortführung der Praxis des Dr. E. bleibt nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners eine Überversorgung i.S.d. § 101 SGB V mit einem Versorgungsgrad von 164 % bestehen. Fragen der lokalen Erreichbarkeit sind angesichts des geringen Stellenwerts des unmittelbaren Patientenkontakts und der Ausübung wesentlicher Teile der anästhesistischen (nicht schmerztherapeutischen) Tätigkeit in Zusammenarbeit und in Praxisräumen anderer Ärzte von untergeordneter Bedeutung. Dies wird auch daran deutlich, dass Dr. E. seinen Praxissitz in seinen Wohnräumen hatte und dementsprechend nach dem Inhalt des Bescheides des Zulassungsausschusses vom 27. August 2007 und des Bescheides des Antragsgegners vom 27. November 2007 keine Fortführung der Praxis am Ort und in den Räumen des bisherigen Praxisinhabers vorgesehen ist.

36

Das fehlende öffentliche Interesse an der Nachbesetzung schließt die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus, weil diese auch im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ergehen kann (BSG, Urt. v. 5. November 2003 - B 6 KA 11/03 R, BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1). In Betracht käme hier das Interesse des Beigeladenen zu 10., Dr. E., an dem Erhalt seiner Praxis. Schließlich besteht die Gefahr, dass nach einem langjährigen gerichtlichen Verfahren eine Übernahme der Praxis endgültig daran scheitert, dass eine Praxis, die „fortgeführt“ werden könnte, dann jedenfalls nicht mehr existiert (vgl. dazu BSG, Urt. v. 28. November 2007, a.a.O., juris Rz. 22). Dadurch könnten die durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützten Interessen des Arztes, der seine Praxis wegen des Erreichens der Altersgrenze nicht fortführen kann (vgl. dazu BSG, Urt. v. 6. Februar 2008 - B 6 KA 41/06 R, juris Rz. 13), gefährdet werden. Allerdings ist das Interesse des abgebenden Arztes ebenso wie das Interesse des Antragstellers gerade im vorliegenden Verfahren von geringerem Gewicht, weil nicht eine Funktionseinheit aus Inventar, Personal und Patientenbindung weitergegeben werden soll, sondern - nach dem Inhalt des vorliegenden Praxisübernahmevertrags - allenfalls der Wert der langjährigen Kooperation mit den Kieferchirurgen und Zahnärzten der Praxis „Gb.allee 14“ in Na.. Ein ggf. darüber hinausgehendes Interesse des Dr. E. und des Antragstellers an der Übertragung der Zulassung wäre dagegen nicht schutzwürdig, weil der Verkauf der öffentlich-recht-lichen Zulassung als solcher, wie dargelegt, nicht möglich ist. Daher führt vorliegend auch die Berücksichtigung der Interessen des Praxisvorgängers und des Antragstellers nicht dazu, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 27. November 2007 anzuordnen wäre.

37

Die Auffassung des Antragstellers, dass die Beigeladene zu 9., Dr. W., nur ein geringes Interesse an der aufschiebenden Wirkung der von ihr erhobenen Klage haben könne, weil sie ohnehin kaum Aussichten habe, als Nachfolgerin des Dr. E. zugelassen zu werden, trifft nach Auffassung des Senats nicht zu. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass andere Bewerber bereits länger in der Warteliste eingetragen seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner ihm die Zulassung erteilen möchte, obwohl er nicht in die Warteliste eingetragen war. Dabei hat der Antraggegner der Eintragung in die Warteliste - entsprechend der dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannten und nicht beanstandeten Praxis (vgl. Beschl. des Senats vom 3. August 2006 - L 4 B 269/06 KA ER) - nur geringes Gewicht beigemessen. Allein unter Berücksichtigung des Approbationsalters und der Dauer der ärztlichen Tätigkeit wäre die Beigeladene zu 9., Dr. W., unter Zugrundelegung der im Bescheid des Zulassungsausschusses vom 27. August 2007 enthaltenen Übersicht allen anderen berücksichtigungsfähigen Bewerbern - mit Ausnahme des Antragstellers - vorzuziehen.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladenen zu 1. bis 7. und zu 10. weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt haben und dass die Beigeladene zu 8., Dr. K., die beim Landessozialgericht eingelegte Beschwerde zurückgenommen hat.

39

Rechtsgrundlage für die - Änderung der - Streitwertfestsetzung ist § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 4, § 52 Abs. 1 GKG.

40

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Abgestellt wird dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen.

41

Der Bemessung des Streitwerts hat der Senat die in dem (Entwurf eines) Praxisübernahmevertrags angegebenen durchschnittlichen Betriebseinnahmen des Beigeladenen zu 10., Dr. E., von 184.981,25 € p.a. als Ausgangspunkt für die Bewertung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers zu Grunde gelegt. Davon sind nach ständiger Rechtsprechung in Zulassungsverfahren die Praxiskosten in Abzug zu bringen. Da für die Gruppe der Anästhesisten keine Daten vorliegen, geht der Senat pauschalierend von einem Kostensatz von 50% aus (vgl. dazu BSG, Beschl. v. 12. Oktober 2005 - B 6 KA 47/04 B, MedR 2006, 236), sodass von einem Gewinn in Höhe von 92.490,63 € auszugehen ist. Bei der Berechnung des Streitwerts ist im Regelfall auf den Gewinn abzustellen, den der Betroffene in den nächsten drei Jahren aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erzielen könnte (vgl. BSG, Beschl. v. 1. September 2005 - B 6 KA 41/04 R, SozR 4-1920 § 52 Nr. 1). Da der Antragsteller nach dem Inhalt des streitgegenständlichen Beschlusses der Antragsgegnerin im Gegenzug auf seine bereits bestehende Zulassung verzichten muss, hält der Senat eine Reduzierung des o.g. Betrages auf ein Drittel für sachgerecht, sodass es nach der Hochrechnung auf drei Jahre und der Reduzierung auf ein Drittel im Ergebnis bei dem o.g. Betrag in Höhe von 92.490,63 € bleibt. Der für ein Hauptsacheverfahren ermittelte Wert ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (s. z. B. Beschl. v. 4. Dezember 2003 - L 4 KA 2/03 ER, NZS 2005, 225). Damit ergibt sich für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ein Streitwert von 46.245,32 €, gerundet 46.245 € sowohl für das Antrags- als auch für das Beschwerdeverfahren.

42

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen errichten für den Bezirk jeder Kassenärztlichen Vereinigung einen Berufungsausschuß für Ärzte und einen Berufungsausschuß für Zahnärzte. Sie können nach Bedarf mehrere Berufungsausschüsse für den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einen gemeinsamen Berufungsausschuß für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen errichten.

(2) Die Berufungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus Vertretern der Ärzte einerseits und der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits in gleicher Zahl als Beisitzern. Über den Vorsitzenden sollen sich die Beisitzer einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, beruft ihn die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. § 96 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor dem Berufungsausschuß gilt als Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes).

(4) Der Berufungsausschuß kann die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen.

(5) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Sie berufen die Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen, wenn und solange die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen oder die Ersatzkassen diese nicht bestellen.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

(1) Die Zulassungsverordnungen regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen.

(2) Die Zulassungsverordnungen müssen Vorschriften enthalten über

1.
die Zahl, die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse sowie ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdauer, ihre Amtsführung und die ihnen zu gewährende Erstattung der baren Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand,
2.
die Geschäftsführung der Ausschüsse,
3.
das Verfahren der Ausschüsse entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit einschließlich der Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Durchführung von Sitzungen der Ausschüsse mittels Videotechnik,
4.
die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über die Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten Verbände,
5.
die Führung der Arztregister durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Führung von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie das Recht auf Einsicht in diese Register und Registerakten, insbesondere durch die betroffenen Ärzte und Krankenkassen,
6.
das Verfahren für die Eintragung in die Arztregister sowie über die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner,
7.
die Bildung und Abgrenzung der Zulassungsbezirke,
8.
die Aufstellung, Abstimmung, Fortentwicklung und Auswertung der für die mittel- und langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige Zusammenarbeit mit anderen Stellen, deren Unterrichtung und die Beratung in den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen,
9.
die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen,
10.
die Voraussetzungen für die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages aus der Zulassung,
11.
die Voraussetzungen, unter denen Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen Einrichtungen durch die Zulassungsausschüsse zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden können, die Rechte und Pflichten der ermächtigten Ärzte und ermächtigten Einrichtungen sowie die Zulässigkeit einer Vertretung von ermächtigten Krankenhausärzten durch Ärzte mit derselben Gebietsbezeichnung,
12.
die Voraussetzungen für das Ruhen, die Entziehung und eine Befristung von Zulassungen,
13.
die Voraussetzungen, unter denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten und Vertreter in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen dürfen oder die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten ausüben können,
13a.
die Voraussetzungen, unter denen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können,
14.
die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch Ärzte, denen die zuständige deutsche Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte, die zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder des Artikels 37 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Inland tätig werden,
15.
die zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendigen angemessenen Fristen für die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Verzicht.

(3) Absatz 2 Nummer 12 gilt nicht für die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung sind zu beachten. Soweit es zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten, insbesondere der regionalen Demografie und Morbidität, für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist, kann von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses abgewichen werden. Den zuständigen Landesbehörden und den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der aufgestellte oder angepasste Bedarfsplan ist der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Sie kann den Bedarfsplan innerhalb einer Frist von zwei Monaten beanstanden. Der Bedarfsplan ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Kommt das Einvernehmen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nicht zustande, kann jeder der Beteiligten den Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen anrufen. Dies gilt auch für den Fall, dass kein Einvernehmen darüber besteht, wie einer Beanstandung des Bedarfsplans abzuhelfen ist.

(3) Die Landesausschüsse beraten die Bedarfspläne nach Absatz 1 und entscheiden im Falle des Absatzes 2.

Weist der Bedarfsplan einen Bedarf an Vertragsärzten für einen bestimmten Versorgungsbereich aus und werden über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten Vertragsarztsitze dort nicht besetzt, so hat die Kassenärztliche Vereinigung spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums Vertragsarztsitze in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern auszuschreiben.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.

(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.

(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.

(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.

(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1.
die berufliche Eignung,
2.
das Approbationsalter,
3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit,
4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat,
5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist,
6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde,
7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen,
8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung,
9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
Die Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 sind zu beachten. Ab dem 1. Januar 2006 sind für ausgeschriebene Hausarztsitze vorrangig Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Die Dauer der ärztlichen Tätigkeit nach Satz 5 Nummer 3 wird verlängert um Zeiten, in denen die ärztliche Tätigkeit wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger in häuslicher Umgebung unterbrochen worden ist. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Kommt der Zulassungsausschuss in den Fällen des Absatzes 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bei der Auswahlentscheidung nach Satz 4 zu dem Ergebnis, dass ein Bewerber auszuwählen ist, der nicht dem in Absatz 3a Satz 3 zweiter Halbsatz bezeichneten Personenkreis angehört, kann er die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes mit der Mehrheit seiner Stimmen ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; Absatz 3a Satz 10, 11, 13 und 14 gilt in diesem Fall entsprechend. Hat sich ein Bewerber nach Satz 5 Nummer 7 bereit erklärt, besondere Versorgungsbedürfnisse zu erfüllen, kann der Zulassungsausschuss die Zulassung unter der Voraussetzung erteilen, dass sich der Bewerber zur Erfüllung dieser Versorgungsbedürfnisse verpflichtet.

(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.

(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.

(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.

(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.

(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in Richtlinien Bestimmungen über

1.
einheitliche Verhältniszahlen für den allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad in der vertragsärztlichen Versorgung,
2.
Maßstäbe für eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgungsstruktur,
2a.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die von Ärzten erbrachten spezialfachärztlichen Leistungen nach § 116b berücksichtigt werden,
2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,
3.
Vorgaben für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze, soweit diese zur Gewährleistung der vertragsärztlichen Versorgung in einem Versorgungsbereich unerläßlich sind, um einen zusätzlichen lokalen oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf insbesondere innerhalb einer Arztgruppe zu decken,
3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,
4.
Ausnahmeregelungen für die Zulassung eines Arztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern der Arzt die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem dort bereits tätigen Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung ausüben will und sich die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, dies gilt für die Anstellung eines Arztes in einer Einrichtung nach § 400 Abs. 2 Satz 1 und in einem medizinischen Versorgungszentrum entsprechend; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist der Arzt nicht mitzurechnen,
5.
Regelungen für die Anstellung von Ärzten bei einem Vertragsarzt desselben Fachgebiets oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, sofern sich der Vertragsarzt gegenüber dem Zulassungsausschuß zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet, und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist; bei der Ermittlung des Versorgungsgrades sind die angestellten Ärzte nicht mitzurechnen,
6.
Ausnahmeregelungen zur Leistungsbegrenzung nach den Nummern 4 und 5 im Fall eines unterdurchschnittlichen Praxisumfangs; für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang soll eine Vergrößerung des Praxisumfangs nicht auf den Fachgruppendurchschnitt begrenzt werden.
Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind. Überversorgung ist anzunehmen, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 10 vom Hundert überschritten ist. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist erstmals bundeseinheitlich zum Stand vom 31. Dezember 1990 zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades ist die Entwicklung des Zugangs zur vertragsärztlichen Versorgung seit dem 31. Dezember 1980 arztgruppenspezifisch angemessen zu berücksichtigen. Die regionalen Planungsbereiche sind mit Wirkung zum 1. Januar 2013 so festzulegen, dass eine flächendeckende Versorgung sichergestellt wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft mit Wirkung zum 1. Juli 2019 die erforderlichen Anpassungen für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Nummer 3 und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zu einer kleinräumigen Planung, insbesondere für die Arztgruppe nach Absatz 4. Er kann innerhalb der einzelnen Arztgruppen nach Fachgebieten, Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen differenzierte Mindest- oder Höchstversorgungsanteile für Ärzte dieser Fachgebiete oder für Ärzte mit entsprechenden Facharztkompetenzen oder Schwerpunktkompetenzen festlegen; die Festlegung von Mindest- oder Höchstversorgungsanteilen hat keine Auswirkungen auf die für die betreffenden Arztgruppen festgesetzten Verhältniszahlen. Bei der Berechnung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte, die in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellten Ärzte und die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2 angestellten Ärzte entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig zu berücksichtigen. Erbringen die in Satz 9 genannten Ärzte spezialfachärztliche Leistungen nach § 116b, ist dies bei der Berechnung des Versorgungsgrades nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2a zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung ermächtigter Ärzte und der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2b. Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung zur Umsetzung des Auftrags nach Satz 7 bestimmen, dass die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen Zulassungsbeschränkungen für einzelne Arztgruppen und Planungsbereiche zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Versorgung in verschiedenen Planungsbereichen auf gemeinsamen Antrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen auch bei einem Versorgungsgrad zwischen 100 Prozent und 110 Prozent anordnen können. Festlegungen nach Satz 8 sind bei der Ermittlung des Versorgungsgrades nur zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Sitze besetzt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt, ob die nach Satz 8 festgelegten Mindestversorgungsanteile im Fall der Überversorgung auch durch Erteilung zusätzlicher Zulassungen und Anstellungsgenehmigungen aufzufüllen sind.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die auf der Grundlage des Absatzes 1 Satz 4 und 5 ermittelten Verhältniszahlen anzupassen oder neue Verhältniszahlen festzulegen, wenn dies erforderlich ist

1.
wegen der Änderung der fachlichen Ordnung der Arztgruppen,
2.
weil die Zahl der Ärzte einer Arztgruppe bundesweit die Zahl 1 000 übersteigt oder
3.
zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung; dabei sind insbesondere die demografische Entwicklung sowie die Sozial- und Morbiditätsstruktur zu berücksichtigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erhält der Arzt eine auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung. Die Beschränkung und die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 enden bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 3, spätestens jedoch nach zehnjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit. Endet die Beschränkung, wird der Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet. Im Falle der Praxisfortführung nach § 103 Abs. 4 ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Arztes erst nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Für die Einrichtungen nach § 400 Abs. 2 Satz 1 gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet.

(4) Überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten bilden eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 1. Januar 1999 zu ermitteln. Zu zählen sind die zugelassenen Ärzte sowie die Psychotherapeuten, die nach § 95 Abs. 10 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zugelassen werden. Dabei sind überwiegend psychotherapeutisch tätige Ärzte mit dem Faktor 0,7 zu berücksichtigen. In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 25 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 Prozent der regional maßgeblichen Verhältniszahl den Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist. Ab dem 1. Januar 2016 gelten die in Satz 5 vorgesehenen Mindestversorgungsanteile mit der Maßgabe fort, dass der Gemeinsame Bundesausschuss ihre Höhe aus Versorgungsgründen bedarfsgerecht anpassen kann; zudem können innerhalb des Mindestversorgungsanteils für überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte weitere nach Fachgebieten differenzierte Mindestversorgungsanteile vorgesehen werden. Bei der Feststellung der Überversorgung nach § 103 Abs. 1 sind die ermächtigten Psychotherapeuten nach § 95 Abs. 11 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung mitzurechnen.

(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärzte eine Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2; Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die neuen Verhältniszahlen bis zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31. Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 angeordnet sind.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a, 2b, 3, 4, 5 und 6 und die Absätze 3 und 3a gelten nicht für Zahnärzte.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.