Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2009 - L 11 B 575/08 AS ER, L 11 B 575/08 AS ER PKH

ECLI:ECLI:DE:LSGSH:2009:0325.L11B575.08ASER.0A
25.03.2009

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 21. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die am 16. Dezember 2008 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 21. November 2008 mit den Anträgen,

2

die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr - der Antragstellerin - ab Oktober 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), in Höhe von monatlich 353,00 EUR als Zuschuss zu gewähren

3

und ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Aus dem Antrag ist nicht ersichtlich, ob die Antragstellerin sich noch gegen die Zahlungsaufforderungen (zuletzt vom 6. November 2008) über 498,50 EUR wendet, denn in ihrem Antrag ist dieses Begehren nicht aufgeführt. In der Beschwerdebegründung bezieht sie sich aber darauf. Insoweit hätte das Begehren um vorläufigen Rechtsschutz keinen Erfolg, denn in den Zahlungsaufforderungen ist jeweils vermerkt, dass der Betroffene sich an die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft wenden solle, wenn er mit der Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sei. Dieser Weg ist vorrangig, so dass die Antragstellerin ihn hätte beschreiten müssen. Demgegenüber ist eine Dringlichkeit für eine gerichtliche Eilentscheidung insoweit nicht ersichtlich. Zutreffend ist daher in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass insoweit ein eiliges Regelungsbedürfnis nicht bestehe. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insofern gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen.

6

Soweit die Antragstellerin für Oktober 2008 die Gewährung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II als Beihilfe begehrt, ist ebenfalls ein Eilbedürfnis nicht ersichtlich, denn der Antragstellerin sind für Oktober 498,50 EUR darlehensweise gewährt und ausgezahlt worden. Insoweit ist damals bei Auszahlung eine Notlage behoben worden, so dass gegenwärtig keine Veranlassung besteht, im Rahmen des Eilrechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Die Frage, ob das Darlehen in Höhe des Unterkunftskostenzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II in eine Beihilfe umzuwandeln ist, kann in einem Klageverfahren geklärt werden.

7

Schließlich ist es bei der hier gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II mit 18,50 EUR pro Monat errechnet und das Sozialgericht Schleswig das in dem angegriffenen Beschluss vom 21. November 2008 bestätigt hat. Auch insofern wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.

8

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu ergänzen:

9

Gemäß § 22 Abs. 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Antragstellerin hat Anspruch auf einen derartigen Zuschuss. Streitig ist lediglich die Höhe.

10

Die Höhe des Unterkunftskostenzuschusses hat die Antragsgegnerin zutreffend mit 18,50 EUR ermittelt. Die Antragstellerin erhält Ausbildungsförderung. Bei deren Berechnung sind als Grundbedarf 383,00 EUR angesetzt worden. Darin enthalten sind 57,00 EUR für Unterkunftskosten. Zusätzlich werden ihr Unterkunftskosten von 72,00 EUR gewährt, somit also insgesamt 129,00 EUR. Auf den Gesamtbedarf der Ausbildungsförderung von 568,00 EUR wird die der Antragstellerin gewährte Ausbildungsvergütung abzüglich Sozialabgaben in Höhe von 500,84 EUR angerechnet, so dass sich ein monatlicher Förderungsbetrag von 67,00 EUR ergibt. Die Antragsgegnerin hat zutreffend die der Berechnung der Ausbildungsförderung zugrundeliegenden 129,00 EUR für Unterkunftskosten angesetzt und die Differenz zwischen diesem Betrag und den 147,50 EUR an tatsächlichen angemessenen Unterkunftskosten mit 18,50 EUR ermittelt und diesen Betrag mit Änderungsbescheid vom 10. November 2008 für die Zeit von November 2008 bis März 2009 in der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt.

11

Der Berechnung der Antragstellerin, wonach ihr die gesamten auf sie entfallenden Unterkunftskosten in Höhe von 147,50 EUR als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II zu gewähren seien, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin errechnet aus der Regelleistung (351,00 EUR), dem ihr auch gewährten Alleinerziehungsmehrbedarf (126,00 EUR) und den angemessenen Unterkunftskosten (147,50 EUR pro Kopf) einen Gesamtbedarf von 614,50 EUR. Ausgehend von der Ausbildungsvergütung von 714,69 EUR und der Ausbildungsförderung von 67,00 EUR abzüglich eines Betrages gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB II von 153,30 EUR, abzüglich eines weiteren Freibetrages von 100,00 EUR sowie eines Freibetrages gemäß § 30 SGB II von 122,94 EUR kommt sie zu einem anrechenbaren Einkommen von 405,45 EUR. Die Differenz zwischen 614,50 EUR und 405,45 EUR betrage mehr als 147,50 EUR, so dass dieser Betrag als Unterkunftskostenzuschuss insgesamt zu gewähren sei. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II bemisst sich nach den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ausgangspunkt sind die Unterkunfts- und Heizungskosten, die auf den Auszubildenden entfallen. Von dem anzuerkennenden Bedarf von hier 147,50 EUR sind abzusetzen die Leistungen, die in die Bedarfsermittlung für die jeweils nach dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch, bzw. dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) eingeflossen sind bzw. gewährt werden (Berlit in LPK/SGB II, § 22, Rn. 130). In die Berechnung der Ausbildungsförderung sind hier 129,00 EUR eingeflossen, so dass dieser Betrag auch zugrunde zu legen ist. Der Unterkunftskostenzuschuss errechnet sich tatsächlich aus der Differenz zwischen 129,00 EUR und den angemessenen tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 147,50 EUR für die Antragstellerin und somit auf 18,50 EUR.

12

Zuzustimmen ist der Antragstellerin darin, dass es sich bei der Leistung nach § 22 Abs. 7 SGB II um eine solche des SGB II handelt und dass deswegen die Berechnungsgrundsätze dieses Gesetzes anzuwenden sind und nicht diejenigen des BAföG (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Juni 2008 - L 28 B 819/08 AS). Allerdings führt das nicht dazu, dass sich auch die Bedarfs- und Einkommensanrechnung insgesamt aus dem SGB II ergibt (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 25. März 2008 -L 8 B 130/07), denn dann würde entgegen § 7 Abs. 5 SGB II, der eine grundsätzliche Förderung von Ausbildung nach dem SGB II ausschließt, diese Vorschrift gegenstandslos. Vielmehr soll über § 22 Abs. 7 SGB II lediglich ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten gewährt werden. Daraus folgt, dass die Unterkunftskosten um den Betrag zu verringern sind, der über die Ausbildungsförderung gewährt oder angerechnet wird. Ergibt sich darüber hinaus nach den Vorschriften des SGB II ein Überhang des Einkommens über den Bedarf, ist dieser Betrag dann von dem Betrag, der sich aus der tatsächlichen angemessenen Höhe der Unterkunftskosten abzüglich der insoweit berücksichtigten Kosten im Rahmen der Ausbildungsförderung ergibt, abzuziehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. v. 21. Februar 2008 - L 7 AS 403/08 ER-B). Ein solcher Einkommensüberhang besteht hier jedoch nicht, so dass lediglich der Betrag zu berücksichtigen ist, der sich aus der angemessenen Miete für die Antragstellerin in Höhe von 147,50 EUR abzüglich der in die Ausbildungsförderungsberechnung eingeflossenen 129,00 EUR ergibt. Das sind 18,50 EUR, wie die Antragsgegnerin und das Sozialgericht Schleswig zutreffend ermittelt haben.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

14

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann nicht gewährt werden, denn die dafür gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen Erfolgsaussichten sind - wie aus diesem Beschluss ersichtlich - nicht gegeben.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2009 - L 11 B 575/08 AS ER, L 11 B 575/08 AS ER PKH

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2009 - L 11 B 575/08 AS ER, L 11 B 575/08 AS ER PKH

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2009 - L 11 B 575/08 AS ER, L 11 B 575/08 AS ER PKH zitiert 13 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 30 Berechtigte Selbsthilfe


Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit1.unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2009 - L 11 B 575/08 AS ER, L 11 B 575/08 AS ER PKH zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 25. März 2009 - L 11 B 575/08 AS ER, L 11 B 575/08 AS ER PKH zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 25. März 2008 - L 8 B 130/07

bei uns veröffentlicht am 25.03.2008

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahre

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 21. Feb. 2008 - L 7 AS 403/08 ER-B

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2008 für die Zeit vom 21. Dezember 2007 bis 16. Februar 2008 insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin zu einer Zuschussgewäh

Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schwerin vom 29. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wurde am 27. Juli 1981 geboren. Durch Bescheid vom 13. Juli 2006 erhielt er von der Antragsgegnerin die Zustimmung zum Umzug in eine eigene Wohnung, für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 280,00 € zuzüglich Heizkosten anfielen.

2

Ab 01. August 2006 bezog der Antragsteller eine Wohnung, für die eine Nettokaltmiete in Höhe von 220,00 €, Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 60,00 € sowie 40,00 € an Heizkostenvorauszahlung an den Vermieter zu zahlen sind. Ferner hat der Antragsteller dargelegt, dass er an den Versorger pro Monat 10,00 € für Gas (Verwendung zum Kochen) zu entrichten habe, Stromkosten in Höhe von 28,00 € sowie Müllgebühren von 2,09 €, jeweils pro Monat.

3

Durch Bescheid vom 15. August 2006 gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Monat August 2006 in Höhe von 809,92 €, darin enthalten Kosten der Unterkunft in Höhe von 312,82 €.

4

Die Antragsgegnerin versagte dann mit Bescheid vom 17. August 2006 die (weitere) Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, weil der Antragsteller ab 01. September 2006 eine Ausbildung aufgenommen habe, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - dem Grunde nach förderungsfähig sei (§ 7 BAföG).

5

Durch Bescheid vom 28. September 2006 wurden dem Kläger Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 190,00 € als Förderleistung bewilligt. Das Amt für Ausbildungsförderung legte dabei einem Grundbedarf von 348,00 € zuzüglich Unterkunftskosten (§ 11 Abs. 3 BAföG) von 64,00 € zugrunde. Von dem sich so ergebenden Betrag von 412,00 € zog das Amt für Ausbildungsförderung als monatlich anzurechnendes Einkommen einen Betrag von 222,41 € ab, sodass sich die bereits eben genannte Förderleistung in Höhe von 190,00 € ermittelte. Zu dieser Zeit bezog der Antragsteller eine Ausbildungsvergütung von 384,83 € pro Monat.

6

Am 28. Oktober 2006 schloss der Antragsteller mit seinen Eltern einen Darlehensvertrag. Die Vertragschließenden gingen davon aus, dass der Antragsteller bei seinen Eltern Schulden habe. Die Rückzahlung dieser Schulden erfolge durch Verrechnung mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 €.

7

Im Dezember 2006 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihm einen Zuschuss nach der zum 01. Januar 2007 in Kraft tretenden Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II zu gewähren.

8

Durch Bescheid vom 23. Januar 2007 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab, weil mit den vom Antragsteller nachgewiesenen Einkommensverhältnissen er seine Kosten der Unterkunft und Heizung aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Es ergäben sich keine ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung. Eine Zuschussgewährung sei daher nicht möglich.

9

Am 23. Februar 2007 erhob der Antragsteller Widerspruch.

10

Am 25. Februar 2007 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.

11

Durch Widerspruchsbescheid vom 08. März 2007 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller könne aus eigenem Einkommen den ungedeckten Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II aufbringen. Bei der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II sei zunächst der angemessene Unterkunftsbedarf festzulegen. Nach der Unterkunfts- und Heizkostenrichtlinie des Landkreises Ludwigslust betrage dieser 197,00 €. Abzüglich des bei der Berechnung des BAföG relevanten Grundbetrages von 52,00 € und des Erhöhungsbetrages vom 64,00 € (§ 12 Abs. 3 BAföG) sowie des um die Pauschale für angemessene private Versicherungen von 30,00 € bereinigten Kindergeldes von somit 124,00 € habe kein nicht gedeckter Unterkunftsbedarf festgestellt werden können. Hinsichtlich des Kindergeldes sei es unerheblich, dass der Antragsteller dieses nicht direkt ausgezahlt bekomme. Aufgrund des Darlehensvertrages vom 28. Oktober 2006 erfolge bereits eine indirekte Besserstellung des Antragstellers in Höhe von 154,00 €, da dieser Betrag von den Eltern bereits zur Rückzahlung der aufgelaufenen Schulden verwendet werde. Zusätzlich sei zu beachten, dass bei der Ermittlung des BAföG nicht die volle Ausbildungsvergütung angesetzt worden sei und dem Antragsteller der restliche Betrag mithin zur Verfügung stehe.

12

Der Antragsteller hat am 26. März 2007 Klage erhoben, die unter dem Az.: S 10 AS 282/07 noch beim Sozialgericht anhängig ist.

13

Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen vorgetragen, dass sein Existenzminimum nicht gesichert sei. Kindergeld fließe ihm nicht zu.

14

Die Antragsgegnerin hat ihre Berechnung aus dem Widerspruchsbescheid verteidigt.

15

Das Sozialgericht hat im Hinblick auf die angemessenen Kosten der Unterkunft ermittelt, die in der Richtlinie des Landkreises Ludwigslust angesetzt worden sind.

16

Durch Beschluss vom 29. März 2007 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum vom 25. Februar bis 30. Juni 2007 vorläufig einen monatlichen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 200,00 € zu zahlen, solange das Hauptsacheverfahren S 10 AS 282/07 noch rechtshängig sei.

17

Zur Begründung seines Beschlusses hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in der tenorierten Höhe lägen vor. Ein Anordnungsgrund läge im vorliegenden Fall schon deshalb vor, weil der Antragsteller allein mit seinem Verdienst aus seiner Ausbildungsvergütung und dem BAföG sein soziokulturelles Existenzminimum seit 01. Januar 2007 nicht decken könne. Ein Anordnungsanspruch sei gleichfalls gegeben. Die Bescheide vom 23. Januar 2007 und 08. März 2007 erwiesen sich als rechtswidrig. Bei der Anwendung des § 22 Abs. 7 SGB II habe die Antragsgegnerin den mit der Regelung verfolgten Zweck durch Anwendung der den Gesetzestext unzulässig einschränkenden Unterkunfts- und Heizungsrichtlinie des Landkreises Ludwigslust und durch Vermischung der Berechnung der ungedeckten Kosten der Unterkunft mit einer teilweisen Einkommensberechnung nach dem SGB II ausgehebelt.

18

Der Antragsteller werde von der Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II erfasst, weil er Leistungen nach dem BAföG erhalte (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Der in Rede stehende BAföG-Bescheid weise einen Bedarf von 348,00 € aus zuzüglich des Erhöhungsbetrages nach § 12 Abs. 3 BAföG von 64,00 € pro Monat. Die angemessenen Kosten der Unterkunft des Antragstellers betrügen monatlich 316,09 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Kaltmiete von 220,00 €, Betriebskostenvorauszahlung von 60,00 € und 34,00 € Heizkostenvorauszahlung (40,00 € abzüglich 15 v.H. Warmwasseranteil entsprechend der kommunalen Richtlinie des Landkreises Ludwigslust). Die vom Antragsteller zusätzlich noch geltend gemachten Stromkosten und Kosten der Gasversorgung für Kochen seien nach der Systematik des SGB II Kosten der Haushaltsenergie und somit nicht Kosten der Unterkunft, sondern aus dem Regelsatz zu decken. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin bereits im Bescheid vom 13. Juli 2006 eine Miete des Antragstellers in ähnlicher Höhe anerkannt.

19

Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin lediglich einen Betrag von 197,00 € als angemessene Kosten der Unterkunft angesetzt. Eine kommunale KdU-Richtlinie, die als Höchstsatz die für Studenten höchstmöglichen Unterkunftskosten nach dem BAföG-Recht zum Höchstsatz der Angemessenheit der KdU nach § 22 Abs. 7 SGB II mache, greift in das, was der Gesetzgeber geregelt habe, unzulässig ein. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass für alle von § 22 Abs. 7 SGB II erfassten Auszubildenden die Miethöhe für Studenten in Studentenwohnheimen maßgeblich sein solle, so wäre es seine Aufgabe gewesen, dies gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber habe eine andere Regelung gewählt, die den unterschiedlichen Unterkünften und Wohnformen, in denen Auszubildende üblicherweise lebten, Rechnung trage. Dies müsse die Antragsgegnerin respektieren und umsetzen. Da sich der Bedarf des Antragstellers allein nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BAföG bemesse, seien die in dieser Bedarfsermittlung enthaltenen Anteile für die Kosten für Unterkunft und Nebenkosten von angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 316,09 € pro Monat abzuziehen. Diese betreffe zum einen den Grundbetrag für Kosten der Unterkunft in Höhe von 52,00 €, der bereits in dem Grundbedarf in Höhe von 348,00 € Ausbildungsförderung enthalten sei. Des Weiteren sei abzuziehen der zusätzliche Bedarf für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 64,00 € (§ 12 Abs. 3 BAföG), weil die Unterkunftskosten des Antragstellers höher seien als 52,00 € im Monat. Somit verbleibe ein ungedeckter Bedarf des Antragstellers in Höhe von 200,09 €, der gemäß § 41 Abs. 2 SGB II auf 200,00 € im Monat abzurunden sei.

20

Das Kindergeld sei nicht in Abzug zu bringen. Kindergeld sei aus dem Einkommensbegriff nach dem BAföG herausgenommen worden. Der Antragsgegnerin sei es verwehrt, eine eigenständige Bedarfsberechnung nach dem SGB II vorzunehmen. Mit der Einführung des § 22 Abs. 7 SGB II und der gleichzeitigen Einführung des § 19 Satz 2 SGB II ("der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II gilt nicht als Arbeitslosengeld II.") habe der Gesetzgeber klargestellt, dass allein die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung, wie sie in § 22 Abs. 1 SGB II geregelt sei, im Rahmen des § 22 Abs. 7 SGB II zu erfolgen habe.

21

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 02. April 2007 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat am 27. April 2007 Beschwerde erhoben, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Festsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studenten mit einer Höchstgrenze von 197,00 € in ihrer Richtlinie sei nicht zu beanstanden. Auch bei der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II sei das Kindergeld in Höhe von 124,00 € zu berücksichtigen. Der angefochtene Beschluss sei widersprüchlich und trage im Ergebnis allein dem Meistbegünstigungsprinzip des Antragstellers Rechnung. Die Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II regele weder die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 SGB II noch des § 11 Abs. 1 SGB II positiv; vielmehr sei der Gesetzestext nach dem Willen des Gesetzgebers auszulegen. Da es sich bei § 22 Abs. 7 SGB II um eine neue Vorschrift handele, habe die Antragsgegnerin eine neue Richtlinie zu erlassen gehabt. Daher sei es nicht erheblich, dass sie dem Antragsteller zu einer früheren Zeit die Zustimmung zum Umzug in eine neue Wohnung erteilt habe. Zudem ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur Änderung des SGB II - Fortentwicklungsgesetz -, dass der Zuschuss für den ungedeckten Bedarf gedacht und nach der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eingreifen solle. Soweit daher dem Antragsteller Kindergeld zur Verfügung stehe, sei in der anrechenbaren Höhe der Bedarf nicht ungedeckt. Die Argumentation, dass eine Anwendung des § 11 SGB II ausscheide, weil der Wortlaut dies nicht positiv regele, könne nicht überzeugen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin komme § 11 SGB II zur Anwendung.

22

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen. Er verweist insbesondere darauf, dass die Antragsgegnerin eine Meistbegünstigung für sich in Anspruch nehme. Zum einen kreiere sie eine Extrarichtlinie für Schüler und Studenten. Zum anderen fordere sie die Anwendung des § 11 SGB II ein. Kindergeld stehe ihm - dem Antragsteller - nicht zur Verfügung. Zudem gelte Kindergeld im Rahmen des hier maßgeblichen Rechts der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen. Schließlich sei bei der Prüfung des § 22 Abs. 7 SGB II allein eine Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vorzunehmen. Dies werde auch durch § 19 Satz 2 SGB II deutlich.

II.

23

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der angefochtene Beschluss hält einer Überprüfung in vollem Umfang stand.

24

Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, dass dem Antragsteller ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 SGG zur Seite steht. Er hat eindringlich dargelegt, dass sein soziokulturelles Existenzminimum ohne die hier streitige Leistung nach § 22 Abs. 7 SGB II gefährdet ist.

25

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Sozialgericht auch angenommen, dass zugunsten des Antragstellers ein Anordnungsanspruch eingreift. Dieser materiell-rechtliche Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 7 SGB II und besteht auch in der vom Sozialgericht angenommenen Höhe (200,00 € pro Monat in dem hier streitigen Zeitraum). Aus diesem Grunde erweist sich auch der im Hauptsacheverfahren angegriffene Bescheid vom 23. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2007 als rechtswidrig.

26

§ 22 Abs. 7 SGB II findet, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, Anwendung auf den vorliegenden Fall, da der Antragsteller Empfänger von Leistungen nach dem BAföG ist (siehe Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung vom 28. September 2006).

27

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Art und Weise, wie die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II zu ermitteln ist. Diese Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Die entscheidende gesetzliche Formulierung in § 22 Abs. 7 SGB II, wonach u.a. Auszubildende einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erhalten, legt der Senat wie folgt aus: Der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II hängt allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass eine Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II, insbesondere nach Maßgabe des § 11 SGB II vorzunehmen ist. Diese Rechtsauffassung wird nicht nur im angefochtenen Beschluss, vgl. Juris, zutreffend dargelegt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), sondern auch z.B. vom Hessischen Landessozialgericht im Beschluss vom 02. August 2007 – L 9 AS 215/07 ER -, Juris, vertreten. Zudem wird diese Rechtsauffassung gestützt durch eine Auslegung des Gesetzeswortlauts und des objektivierbaren gesetzgeberischen Willens, der Systematik des Gesetzes und insbesondere durch den Sinn und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

28

Für diese Lösung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, und zwar an zwei Stellen: Zum einen nimmt die hier maßgebliche Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 7 SGB II selbst lediglich einen Querverweis auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vor. Andere Normen des SGB II werden an dieser Stelle nicht mit in Bezug genommen. Daraus kann nur der objektivierbare gesetzgeberische Wille entnommen werden, dass nur § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Berechnung der Höhe des Zuschusses, der sich im Rahmen des SGB II letztlich als ein Fremdkörper darstellt, Bedeutung haben soll. Zum anderen wird der gesetzgeberische Wille auch aus der Regelung des § 19 Satz 2 SGB II deutlich, wonach der Zuschuss des § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt. Dies bestätigt für den Senat anschaulich, dass der Zuschuss des § 22 Abs. 7 SGB II, der nach zutreffender Auffassung auch nur Beziehern der in dieser Vorschrift genannten Leistungen (hier BAföG) gewährt wird, letztlich eine außerhalb der Grundsicherung stehenden Materie ist, die nur eher zufällig im SGB II mit geregelt worden ist.

29

Der Senat folgt daher dem Hessischen Landessozialgericht, a.a.O., bei seiner Betrachtung, dass auch aus der gesetzlichen Systematik der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II allein von der Höhe des ungedeckten Unterkunftsbedarfes abhängt, ohne dass es einer Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf.

30

Für den Senat erschließen sich - auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen - keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber von einer Anrechnung von Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des SGB II ausgegangen sein könnte. Da sowohl Leistungen nach dem BAföG als auch nach dem SGB II Bedürftigkeitsleistungen sind, auf die regelmäßig Einkommen und Vermögen angerechnet werden, ist davon auszugehen, dass die ungedeckten Unterkunftskosten ohne erneute Prüfung des (Gesamt-)Bedarfs und Anrechnung des Einkommens zu ermitteln sind. Eine andere Auffassung würde letztlich dazu führen, dass das Regelungssystem des BAföG nachhaltig in Frage gestellt wird. Im Recht des BAföG gelten andere Einkommensberechnungen, wie z.B. die Herausnahme der Anrechnung des Kindergeldes zeigt. Zudem ist von der Ausbildungsvergütung des Antragstellers vom Amt für Ausbildungsförderung dem Antragsteller nur ein Teilbetrag von 222,41 € bei der Ermittlung des Förderbetrages angerechnet worden. Auch hieraus wird deutlich, dass es sich bei dem BAföG einerseits und den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II andererseits um unterschiedliche gesetzliche Leistungen handelt und die Regelungssysteme nicht kompatibel sind. Die gesetzlichen Anordnungen des BAföG dürfen aber nicht durch einen unzulässigen Rückgriff auf den Einkommensbegriff des § 11 SGB II konterkariert werden.

31

Aus diesem Grunde überzeugt es auch nicht, wenn das SG Berlin im Beschluss vom 23. März 2007 - S 37 AS 2804/07 ER -, Juris, ausführt, § 22 Abs. 7 SGB II erfordere die Ermittlung des ungedeckten SGB II-Wohnbedarfs. Dies verlange eine Gegenüberstellung der vorhandenen, nach SGB II-Maßstäben zu bereinigenden Gesamteinkommens mit dem fiktiven SGB II-Gesamtbedarf von Regelsatz plus angemessener Unterkunftskosten. Nur so lasse sich feststellen, in welchem Umfang der für die Unterkunftskosten zweckgebundene Zuschuss bei Sicherstellung des Existenzminimums eines Schülers, Studenten oder Auszubildenden noch benötigt werde. Eine isolierte Gegenüberstellung des im BAföG etc. enthaltenen Anteils für das Wohnen führe zu einer nicht gerechtfertigten Besser- oder Schlechterstellung gegenüber "echten" ALG II-Beziehern.

32

Dieser Ansatz ist nach Auffassung des Senates bereits deshalb fehlerhaft, weil BAföG-Empfänger keine "unechten" ALG II-Bezieher sind. Lediglich zur gesetzgeberischen Erleichterung hat der Bundesgesetzgeber sich in § 22 Abs. 7 SGB II für einen Querverweis auf die Berechnungsweise des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entschieden. Er hat in diesen Verweis aber nicht die Gesamtsystematik des SGB II im Übrigen integriert, das heißt auch nicht die Anwendung des § 11 SGB II.

33

Auch die Argumente, die vom Landessozialgericht Baden-Württemberg im Beschluss vom 21. Februar 2008 – L 7 AS 403/08 ER -, Juris, für einen Rückgriff auf § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II angeführt werden, vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass § 22 Abs. 7 SGB II gerade die Deckung eines konkreten Bedarfs sicherstellen soll. Warum aber deshalb nicht auf die (abweichende) Einkommensbewertung nach dem BAföG abgestellt werden kann, vermag der genannte Beschluss nicht überzeugend zu begründen, da auch die Leistungen nach dem BAföG der Sicherung des existenziellen Lebensunterhaltes (sowie der Ausbildung) dienen (§ 11 Abs. 1 BAföG). Wenn das Landessozialgericht Baden-Württemberg weiter damit argumentiert, dass durch § 22 Abs. 7 SGB II bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II eine weitergehende Einkommensanrechnung zu erfolgen habe, als nach dem BAföG vorgesehen, wird damit dem Gesetzesbefehl des § 19 Abs. 2 SGB II nicht hinreichend Rechnung getragen. Bei dem Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II handelt es sich nach Auffassung des Senates – wie oben dargelegt - gerade um keine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, das heißt um kein Arbeitslosengeld II. Vielmehr ist nochmals auf die Regelung des § 11 Abs. 1 BAföG hinzuweisen, wonach die Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet wird. Dies gilt in gleicher Weise für den „BaföG-Ergänzungsanspruch“ des § 22 Abs. 7 SGB II.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

35

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2008 für die Zeit vom 21. Dezember 2007 bis 16. Februar 2008 insoweit aufgehoben, als die Antragsgegnerin zu einer Zuschussgewährung über EUR 15,87 monatlich hinaus verpflichtet wird. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird im Übrigen abgelehnt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Höhe des Zuschusses zu ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung an Auszubildende nach § 22 Abs. 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1987 geborene Antragstellerin bewohnte gemeinsam mit ihrer Mutter und Schwester eine Mietwohnung; die Grundmiete beträgt monatlich EUR 421,48, die Betriebskostenvorauszahlung EUR 98,88. Für die Garage sind EUR 43,45 zu zahlen; diese ist mittlerweile für EUR 25.- weitervermietet. Für Heizung und Warmwasser fallen monatlich zusammen EUR 192,83 an, ohne dass eine Aufschlüsselung vorgenommen wird. Der Antragsgegner erachtet diese Kosten als angemessen und hat sie bereits früheren Leistungsbewilligungen in voller Höhe zugrunde gelegt.
Die Antragstellerin hat sich zum 01. Oktober 2007 als ordentliche Studierende an der Universität T. immatrikuliert. Mit Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung wurden ihr für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. EUR 377.- monatlich gewährt (Grundbedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, Unterkunft i.H.v. EUR 44.- nach Abs. 2 Nr. 1).
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 bewilligte der Antragsgegner auf den Antrag der Antragstellerin vom 5. Oktober 2007 einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II i.H.v. EUR 3,19 monatlich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 30. September 2008. Dabei ging sie von auf die Antragstellerin entfallenden Kosten i.H.v. EUR 201,19 aus; diese seien i.H.v. EUR 44.- (im BAföG berücksichtigter Unterkunftsbedarf) und EUR 154.- (Kindergeld) gedeckt.
Auf ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21. Dezember 2007 verpflichtete das Sozialgericht Stuttgart (SG) den Antragsgegner durch Beschluss vom 16. Januar 2008, der Antragstellerin vorläufig einen Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II i.H.v. EUR 167,07 ab 21. Dezember 2007 bis 30. September 2008 zu gewähren. Soweit die Antragstellerin die Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. EUR 247.- begehrte, lehnte es den Antrag ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei als Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid anzusehen. Die Anwendung der allgemeinen das Arbeitslosengeld II (Alg II) betreffenden Vorschriften zu Umfang und Höhe des Bedarfs und zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen scheide aufgrund der Vorschrift des § 19 S. 2 SGB II aus, wonach der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 kein Alg II darstelle. Des Weiteren sei die gesetzgeberische Wertung zu beachten, der eine Anrechnung von Kindergeld im Rahmen des BAföG ausschließe und auf diese Weise den Auszubildenden einen um das Kindergeld erhöhten Bedarf zugestehe. Eine Anrechnung von Kindergeld scheide daher aus. Die bei der Antragstellerin anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung seien daher nur in Höhe des in der BAföG-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfs gedeckt.
Am 24. Januar 2008 erhob der Antragsgegner Beschwerde beim Landessozialgericht, der das SG mit Beschluss vom 28. Januar 2008 nicht abgeholfen hat.
Am 17. Februar 2008 ist die Antragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsgegner aus, bei der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II sei das Kindergeld als Einkommen nach den § 11 SGB II anzurechnen. Auch die amtliche Begründung zur Neuregelung sehe ausdrücklich die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen vor. Mit der Regelung in § 19 S. 2 SGB II habe der Gesetzgeber nur das Entstehen einer Sozialversicherungspflicht durch Gewährung des Zuschusses verhindern wollen. Die Herausnahme des Kindergeldes aus dem Einkommensbegriff des BAföG habe lediglich den Kreis der Berechtigten erweitern sollen, nicht einen zusätzlichen Bedarf einführen. Die von ihr vorgenommene Berechnung des Zuschusses sei daher zutreffend.
Der Antragsgegner beantragt,
10 
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2008 aufzuheben.
11 
Die Antragstellerin beantragt,
12 
die Beschwerde des Antragsgegners zu verwerfen und den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2008 insoweit aufrecht zu erhalten, als die Antragsgegnerin verpflichtet wird, vorläufig Leistungen gem. § 22 Abs. 7 SGB II i.H.v. EUR 167,07 ab 21. Dezember 2007 bis 16. Februar 2008 zu gewähren.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des LSG und SG sowie der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
14 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegner, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG) ist zulässig und überwiegend begründet.
15 
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nach dem Auszug der Antragstellerin zum 17. Februar 2008 und ihrem im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19. Februar 2008 gestellten Antrag nur noch der Zeitraum vom 21. Dezember 2007 bis 16. Februar 2008. Die Auslegung dieses Antrags ergibt, dass die Antragstellerin den zugrundeliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für die Zeit ab dem Auszug nicht weiterverfolgt, also zurückgenommen hat. Diese Rücknahme ist in entsprechender Anwendung der für die Klage geltenden Regelung des § 102 SGG auch im Beschwerdeverfahren noch möglich und erledigt den Rechtsstreit, soweit sie reicht; der noch nicht rechtskräftige Beschluss wird - hier hinsichtlich der zugesprochenen Leistungen ab 17. Februar 2008 - wirkungslos (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 102 Rdnr. 9).
16 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist des Weiteren allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. Soweit der Antragsgegner schriftsätzlich als Ziffer 2 die Feststellung der Rechtmäßigkeit seiner Berechnungsmethode beantragt hat, wertet der Senat dies nach Auslegung des Vorbringens nicht als Sachantrag. Die Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II stellt den Kernstreit des vorliegenden Verfahrens dar. Die „beantragte“ Feststellung stellt lediglich das wesentliche Begründungselement heraus. Der Antragsgegner hat zu einem Feststellungsinteresse diesbezüglich nichts vorgetragen. Solches wäre aber bei einem Sachantrag zu erwarten gewesen. Zumal ein solcher, auf ein Anspruchselement beschränkter Feststellungsantrag, der noch dazu in einem nur auf Regelung eines vorläufigen Zustandes gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt wäre, unzulässig wäre. Dem erkennbaren Begehren (§ 123 SGG) des Antragsgegners ist jedoch lediglich zu entnehmen, dass er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt, weil er seine vom SG abgelehnte Berechnungsmethode für zutreffend hält.
17 
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 S. 2). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig.
18 
Vorliegend kommt für das Begehren auf höhere Leistungen nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweilige Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (ständige Senatsrechtssprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 – L 7 SO 1594/05 ER-B unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 – L 7 SO 3804/05 ER-B – und vom 16. September 2007 – L 7 AS 4008/07 ER-B – beide unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 2005, 927; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 29a). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. Rdnr. 42).
19 
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vor; nur insoweit besteht ein Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat Anspruch auf höhere Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II nur i.H.v. EUR 15,87 monatlich. Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnung der Leistungshöhe ist grundsätzlich rechtmäßig.
20 
Seit ihrer Immatrikulation als ordentliche Studentin zum 1. Oktober 2007 ist die Antragstellerin gem. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen. Die Ausnahmevoraussetzungen des Abs. 6 sind nicht erfüllt, insb. bemisst sich der Bedarf der Antragstellerin nicht nach § 12, sondern § 13 BAföG. Dementsprechend wird ihr Bedarf, insbesondere der auf sie entfallende Anteil von einem Drittel an den Kosten der Unterkunft und Heizung, bei der Berechnung der Leistungen an ihre Mutter und Schwester für die Zeit des Zusammenlebens vom Antragsgegner nicht berücksichtigt.
21 
Die Antragstellerin erfüllte daher in der Zeit des Zusammenlebens mit der Mutter unstreitig die Leistungsvoraussetzungen des § 22 Abs. 7 SGB II dem Grunde nach. Danach erhalten abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach u.a. nach § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II).
22 
Der Antragsgegner hat zur Berechnung der Höhe dieses Zuschusses den Bedarf der Antragstellerin an Kosten der Unterkunft und Heizung zulässig durch die Aufteilung der Gesamtkosten für die von der Antragstellerin, ihrer Mutter und Schwester bewohnte Wohnung nach Kopfteilen ermittelt. Demnach ergaben sich für die Antragstellerin monatlich folgende Anteile des angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung: Grundmiete EUR 140,49; vertraglich verknüpfte Garagenmiete abzüglich der Einnahme aus der Weitervermietung EUR 6,15; Betriebskostenvorauszahlung EUR 32,96; Heizung/Warmwasser EUR 34,27; insgesamt EUR 213,87.
23 
Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses ist § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zunächst zu entnehmen, dass er sich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, die auf den Auszubildenden selbst entfallen und angemessen i.S.d. Abs. 1 sind. Der Zuschuss wird aber nur in Höhe der ungedeckten Kosten gewährt. Einkommen und Vermögen sind daher zu berücksichtigen (so ausdrücklich auch die Begründung des Gesetzentwurfes BT-Drucks. 16/1410 S. 24 zu Nr. 21 lit. d). Gedeckt ist der Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung jedenfalls i.H.d. Anteils, der in der BAföG-Leistung bereits für die Unterkunft enthalten sind; das sind im Falle der Antragstellerin EUR 44.- (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG).
24 
Eine ausdrückliche Regelung, welche Vorschriften der Einkommensberücksichtigung auf die Auszubildenden anzuwenden ist, die den Zuschuss erhalten, enthält § 22 Abs. 7 SGB II nicht. Auch die Gesetzesbegründung schweigt hierzu. Die Regelungen über die Einkommensberücksichtigungen im BAföG und im SGB II sind nicht deckungsgleich. Eine Abweichung besteht insbesondere beim Kindergeld. Im Anwendungsbereich des BAföG ist Kindergeld nach der mit Wirkung zum 1. Januar 2001 erfolgten Streichung des § 21 Abs. 3 Nr. 3 BAföG nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen (Ramsauer/Stallbaum/Sternal BAföG, 4. Aufl., § 21 Rdnr. 31). Nach § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II ist das Kindergeld als Einkommen des zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kindes anzurechnen, soweit es bei diesem zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Wird das Kindergeld an ein in eigenem Haushalt lebendes volljähriges Kind weitergeleitet, ist es nicht als Einkommen des Elternteils anzurechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V), sondern zählt als dessen Einkommen (Brühl in LPK-SGB II § 11 Rn. 21).
25 
Nach Auffassung des Senats sind entgegen der Ansicht des SG und des LSG Hessen (Beschluss vom 2. August 2007 - L 9 AS 215/07 ER - ) die Regelungen des SGB II maßgeblich; die hinsichtlich des Kindergelds abweichende Wertung des § 21 Abs. 3 BAföG ist nicht heranzuziehen. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 7 SGB II erhalten die näher bezeichneten Auszubildenden den Zuschuss „abweichend von § 7 Abs. 5“. Nach der in Bezug genommenen Regelung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Da der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 hiervon gerade eine Ausnahme machen soll, betrachtet das Gesetz den Zuschuss als eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (nach dem SGB II). Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Begründung zur Einführung des § 22 Abs. 7 (BT-Drucks. 16/1410 S. 24). Danach sollten bestimmte Auszubildende erfasst werden, die „bislang“ von Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen waren. Dementsprechend wurde auch in § 19 S. 2 SGB II die Klarstellung aufgenommen, dass der Zuschuss kein Alg II darstelle. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn der Zuschuss gesetzlich keine Lebensunterhalt sichernde Leistung darstellen sollte. Nach der Konzeption des SGB II umfassen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts neben den von der Regelleistung und den einmaligen Bedarfen nach §§ 20, 21 SGB II erfassten Bedarfslagen auch die Kosten der Unterkunft und Heizung. § 22 Abs. 7 SGB II umfasst somit eine Leistung zur Sicherung des auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfallenden Lebensunterhalts.
26 
Als Leistung nach dem SGB II unterfällt der Zuschuss daher der allgemeinen Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, der die Hilfebedürftigkeit zur Leistungsvoraussetzung macht. Dem kann nach Auffassung des Senats nicht entgegen gehalten werden, dass der Zuschuss nach § 19 S. 2 SGB II nicht als Alg II gilt. Zum einen stellt § 7 Abs. 1 SGB II nach seinem Wortlaut nicht auf Alg II ab, sondern weiter auf „Leistungen nach diesem Buch“, so dass auch der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II problemlos unter diese Vorschrift zu subsumieren ist. Zum anderen wird mit der Regelung nach der Gesetzesbegründung (a.a.O. S. 23 und 24) allein das Ziel verfolgt, das Entstehen einer Sozialversicherungspflicht durch die Zuschussgewährung zu vermeiden; es findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass darüber hinaus auch eine Aussage über die Möglichkeit von Einkommensanrechnungen getroffen werden sollte. Weder Wortlaut noch Zweck der Regelung des § 19 S. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II rechtfertigen daher den Schluss, dass die Regelungen über die Einkommensanrechnung des SGB II für den Zuschuss nach § 22 Abs. 7 nicht gelten sollten (für eine Einkommensanrechnung nach SGB II auch Frank in GK-SGB II § 22 Rdnr. 84).
27 
Anderes ergibt sich nach Ansicht des Senats auch nicht aus der Wertung, die der Gesetzgeber mit der Aufhebung der § 21 Abs. 3 Nr. 3 BAföG hinsichtlich des Kindergelds verfolgt hat. Eines der Ziele des Ausbildungsförderungsreformgesetzes (AföRG) war eine deutliche Ausweitung der Förderungsberechtigten nach dem BAföG durch Neuregelung der Einkommensfreibeträge und die Nichtanrechnung des Kindergeldes; das BAföG sollte von Kindergeldanpassungen frei werden, so dass nicht bei einer Erhöhung automatisch eine verringerte BAföG-Förderung eintrat; insoweit erfolgte eine Anpassung an andere Sozialleistungsgesetze wie das Bundeserziehungsgeldgesetz und das Wohngeldgesetz (BT-Drucks. 14/4731 S. 21f zu A II 1a). Der Gesetzgeber hat daher gerade nicht auf Bedarfsseite angesetzt; es sollte kein zusätzlicher Bedarf anerkannt werden, sondern der Kreis der Leistungsempfänger erweitert werden. Des Weiteren sei das Kindergeld, das als Steuervergütung gezahlt werde, seinem rechtlichen Charakter nach überwiegend kein Einkommen i.S.d. BAföG, sondern nur in dem Teil, der nicht der Steuerentlastung diene (amtliche Begründung a.a.O. S. 38 zu Nr. 17 Buchstabe b <§ 21 Abs. 3>). Dies zeigt, dass der BAföG-Regelung nicht in erster Linie die Einräumung eines erhöhten Bedarfs zugrunde lag (a.A. LSG Hessen a.a.O.), sondern eine abweichende Bewertung der Funktion des Kindergeldes als Einkommen in Bezug auf die fragliche Sozialleistung. Entsprechend wurde eine Angleichung an Sozialgesetze vorgenommen, die einen typisierten und pauschalierten Bedarf vorsehen, nicht aber z.B. an die den konkreten Bedarf deckende Sozialhilfe nach dem damals geltenden Bundessozialhilfegesetz. Da § 22 Abs. 7 SGB II gerade die Deckung eines konkreten Bedarfes sicherstellen soll, kann nicht auf die abweichende Einkommensbewertung nach dem BAföG abgestellt werden. Dies zeigt auch die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 SGB II. Danach sind von Einkommen abzusetzen bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem BAföG bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für ein Kind berücksichtigt wird, der nach den BAföG-Vorschriften berücksichtigte Betrag. Daraus wird deutlich, dass beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II eine weitergehende Einkommensanrechnung zu erfolgen hat, als nach BAföG vorgesehen; lediglich Doppelberücksichtigungen werden ausgeschlossen.
28 
Hätte der Gesetzgeber den von § 22 Abs. 7 SGB II erfassten Auszubildenden die „Privilegierung“ des § 21 BAföG erhalten wollen, hätte eine Regelung des Zuschusses im BAföG nahegelegen oder zumindest eine Verweisung auf die Vorschriften des BAföG, wie sie beispielsweise in § 71 Abs. 2 SGB III enthalten ist. Ohne deutlichen Hinweis in der gesetzlichen Regelung oder zumindest in der Begründung zur Neuregelung kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Leistung, die er einem Sozialgesetz zuordnet, den Regelungen eines anderen, abweichenden Prinzipien folgenden unterwerfen wollte. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber gerade den Personenkreis, dem er an sich auch aufstockende Leistungen nach dem SGB II vorenthalten will, gegenüber den übrigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II hinsichtlich der Einkommensberücksichtigung besserstellen wollte.
29 
Die Einkommensberücksichtigung richtet sich daher auch bei § 22 Abs. 7 SGB II allein nach den Vorschriften der §§ 9, 11 SGB II. Danach ist das Kindergeld, das nach ihren eigenen Angaben auch an sie weitergeleitet wird, Einkommen der Antragstellerin, das anzurechnen ist. Auf Bedarfsseite ist allerdings zu beachten, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nur hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung durch § 22 Abs. 7 SGB II durchbrochen wird. Die Berücksichtigung weiterer Bedarfe (§§ 20, 21 SGB II) scheidet bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit aus. Nur der in § 22 Abs. 7 SGB II genannte Bedarf wird dem einzusetzenden Einkommen gegenübergestellt. Soweit Einkommen nach den Vorschriften des BAföG bei der dortigen Berechnung bereits berücksichtigt war, kann es nach dem Gedanken des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 SGB II nicht erneut im Rahmen des SGB II herangezogen werden. Eine doppelte Berücksichtigung droht beim Kindergeld jedoch wegen der abweichenden Regelung im BAföG gerade nicht. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung ist daher insoweit nicht zu beanstanden.
30 
Hingegen steht nicht mit der notwendigen Sicherheit fest, dass die vom Antragsgegner angenommene Bedarfsdeckung i.H.v. EUR 6,53 tatsächlich vorliegt. Dieser Betrag ist nach Ansicht des Antragsgegners im Regelsatz nach § 20 SGB II für die Warmwasserbereitung enthalten. Diesen Regelsatz erhält die Antragstellerin aber gerade nicht. Eine Bedarfsdeckung in dieser Höhe kann aber nur dann angenommen werden, wenn auch der Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG einen entsprechenden Anteil in dieser Höhe enthielte. Hierzu ist vom Antragsgegner nichts vorgetragen worden. Für diese Feststellung wären weitere Ermittlungen notwendig, die in der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich sind. Um sicherzustellen, dass der existenz- und ausbildungssichernde Bedarf der Antragstellerin auch nicht zeitweise ungedeckt bleibt, war daher der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II ohne diese Anrechnung zuzusprechen.
31 
Der Beschluss des SG war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, der weitergehende Antrag der Antragstellerin abzulehnen und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Angesichts des geringen Obsiegens der Antragstellerin ist der Antragsgegner nicht zur anteiligen Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu verpflichten.
33 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.