Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 27. Mai 2013 - L 1 R 29/11

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2013:0527.L1R29.11.0A
published on 27/05/2013 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 27. Mai 2013 - L 1 R 29/11
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/12 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers als selbständiger Physiotherapeut in der Zeit vom 1. September 2002 bis 30. September 2009.

2

Der 1955 geborene Kläger ist Physiotherapeut. Er war bis zum 2. Januar 2002 als Gesellschafter einer Praxis für Rehabilitation GbR in Neumünster tätig. Nach Veräußerung seines Gesellschafteranteils arbeitete er in der Folgezeit im Bereich Wellness (Massagen und Feldenkrais–Lehrer) und erzielte nur geringfügige Einkünfte. Gemeinsam mit einer Kollegin betrieb er dann ab dem 1. September 2002 die „Physiotherapeutische Praxisgemeinschaft W... & R..." als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR; Praxisvertrag vom 20. August 2002). In § 5 des Vertrages vereinbarten sie neben einem Alleinvertretungsverbot, dass gemeinsam eingestellte Mitarbeiter anteilig zu 50 % je Gesellschafter getragen und genutzt würden. Stelle ein/e Gesellschafter/in einen Mitarbeiter alleine ein, so müsse er/sie sämtliche Kosten alleine tragen und Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. In § 7 heißt es, dass die Einnahmen aus persönlicher krankengymnastischer Tätigkeit den Gesellschaftern in der Höhe zustehen sollten, in der sie jeweils erbracht worden seien. Die Einnahmen von gemeinschaftlichen Mitarbeitern würden zu 50 % je Gesellschafter geteilt. Die Aufzählung der Betriebskosten in § 8 enthält eine ausführliche Auflistung, in der u. a. Reinigungspersonal ausdrücklich aufgeführt ist. Ansonsten sind Personalkosten nicht besonders genannt.

3

Seit dem 1. November 2002 bis einschließlich 2009 beschäftigte die GbR ausweislich der von der Steuerberaterin des Klägers gefertigten Lohnunterlagen eine Arbeitnehmerin (Frau M...) als Reinigungskraft zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 120,00 EUR mit gelegentlichen Abweichungen bis max. 144,00 EUR und in den Monaten Juni/Juli 2003 eine weitere Arbeitskraft zu einem Bruttoentgelt von insgesamt 315,00 EUR.

4

Laut den Lohnunterlagen beschäftigte darüber hinaus die Gesellschafterin W... seit April 2003 eine Frau A... und seit November 2004 eine Frau B... durchgehend zunächst als geringfügig Beschäftigte und anschließend als versicherungspflichtige Mitarbeiterinnen, daneben seit 2007 auch monatsweise eine weitere auf geringfügiger Basis beschäftigte Mitarbeiterin.

5

Dem Kläger wird nach der Übersicht im Zeitraum 2002 bis einschließlich 2009 jeweils eine Mitarbeiterin für die Zeit von April bis Juli 2006 bei einem Bruttoentgelt von insgesamt 1.370,00 EUR und für die Zeit von Oktober bis Dezember 2009 bei einem Bruttoentgelt von insgesamt 1.140,00 EUR zugeschrieben.

6

Der Arbeitsvertrag mit Frau M..., die der GbR laut den Lohnunterlagen zugeordnet ist, beginnt mit den Worten „Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte zwischen dem Arbeitgeber Praxisgemeinschaft W.../R... und Frau M..., P...". Unterschrieben ist der Vertrag vom Kläger.

7

Der Arbeitsvertrag mit Frau A..., die nach den Lohnunterlagen der Gesellschafterin W... zugeordnet ist, ist unter dem Briefkopf Physiotherapeutische Praxisgemeinschaft W... gefasst. Darin heißt es wörtlich: „Arbeitsvertrag zwischen S... W... / Praxis für Physiotherapie als Arbeitgeberin und Frau Ma... A... als Arbeitnehmerin. Frau Ma... A... wird mit Wirkung vom 1.9.2003 bei Frau S... W..., Praxis für Physiotherapie, als Krankengymnastin angestellt.“ Unterschrieben ist der Vertrag von Frau W... als Arbeitgeberin und Frau A... als Arbeitnehmerin.

8

Der Vertrag mit Ra... B..., die nach den Lohnunterlagen ebenfalls der Gesellschafterin W... zugeordnet ist, ist handschriftlich unter dem Briefkopf „Physiotherapeutische Praxisgemeinschaft" gefasst. Darin heißt es: „Frau B... wird als Krankengymnastin zum 1. Januar 2004 eingestellt. ... Als Arbeitsentgelt sind 20 € pro Stunde vereinbart. Zunächst arbeitet Frau B... geringfügig, von Oktober 2005 wird auf versicherungspflichtiger Basis von mind. 410 € gearbeitet.“ Der Vertrag ist ausschließlich vom Kläger unterschrieben.

9

Mit Bescheiden vom 24. Mai 2005 stellte die Beklagte die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbständiger Physiotherapeut nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ab Juni 1992 fest und forderte die Zahlung rückständiger und laufender Beiträge ab 1. Dezember 2000. Mit Bescheid vom 20. Januar 2006 nahm sie die vorgenannten Bescheide zurück, stellte den Beginn der Beitragszahlung ab dem 3. Januar 2002 fest und  forderte die Zahlung rückständiger und laufender Beiträge in Höhe von 22.709,14 EUR.

10

Seinen hiergegen am 22. Februar 2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2006 zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Kläger ab 3. Januar 2002 versicherungspflichtig sei, da er seit diesem Zeitpunkt versicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht mehr beschäftige. Nach dem Ausscheiden aus der Praxis für Rehabilitation GbR in Neumünster und der Eröffnung einer eigenen Praxis läge ab 3. Januar 2002 Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI vor, da versicherungspflichtige Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt würden. Zu den selbständig tätigen Pflegepersonen, die Krankenpflege im weiteren Sinne ausübten, gehörten auch Angehörige von Heilhilfsberufen, bei denen sich pflegerische und therapeutische Betreuung überschnitten. Dies sei insbesondere bei Masseuren, Masseuren und med. Bademeistern, die Massagen zu Heilzwecken verabfolgten sowie Physiotherapeuten/Krankengymnasten und Ergotherapeuten/Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, die Kranke behandelten, der Fall, sofern diese Personenkreise überwiegend aufgrund ärztlicher An- oder Verordnungen tätig würden. Bei der Prüfung, inwieweit eine Tätigkeit überwiegend auf ärztliche Anordnung, d. h. in Abhängigkeit von einem Heilkundigen, ausgeführt werde, sei in der Regel eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Hierbei könnten sowohl die Anzahl der Patienten als auch der zeitliche Aufwand für die Pflege/Behandlung eine Rolle spielen. Die Frage der Abrechnung der Leistung (über eine gesetzliche Krankenkasse oder privat) sei nicht maßgebend, da z. B. auch Privatpatienten regelmäßig mit einer Verordnung vom Ärzten die Leistungen in Anspruch nähmen, weil anderenfalls grundsätzlich keine Erstattung dieser Leistungen durch eine private Krankenversicherung erfolge. Die Zugehörigkeit von selbständig tätigen Physiotherapeuten zu den Pflegepersonen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI werde auch durch Änderungen in den Heilmittelrichtlinien, die aufgrund des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossen würden, nicht ausgeschlossen. Diese Personenkreise könnten zwar den Inhalt ihrer Therapien selbst bestimmen und die Auswahl der Therapiemittel in eigener Verantwortung vornehmen, dennoch müsse der Behandlungsplan auf der ärztlichen Diagnose und dem gegebenen Behandlungsziel aufgebaut werden, wobei die Behandlung vom Arzt nicht nur verordnet, sondern auch überwacht werde. Diesen Krankenpflegepersonen obliege also ein Teil der Durchführung einer vom Heilkundigen gelenkten Gesamtbehandlung von kranken Menschen.

11

Mit seiner am 15. Januar 2007 beim Sozialgericht Kiel eingegangenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Gesellschaft, in der er seit dem 1. September 2002 tätig sei, mehrere seine Rentenversicherungspflicht ausschließende Arbeitnehmer beschäftige. Die Gesellschaft trete als Außengesellschaft am Markt auf, so dass auch beide Gesellschafter Arbeitgeber seien. Dass in den Arbeitsverträgen jeweils nur die Gesellschafterin W... aufgeführt werde, habe seinen Grund darin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts andernfalls etwaige Kündigungen von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen wären. Für die Arbeitgebereigenschaft der Gesellschaft ändere auch der Umstand nichts, dass im Innenverhältnis die Personalkosten für Frau B... und Frau A... von der Gesellschafterin W... allein getragen würden. Denn das Gesetz knüpfe ausschließlich an die Arbeitgeberschaft der Gesellschaft an. Zudem sei für die Definition des Arbeitgeberbegriffs auf den Begriff des Beschäftigten nach § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zurückzugreifen. Arbeitgeber sei danach derjenige, der einen anderen in nichtselbständiger Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis beschäftige. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Sämtliche Mitarbeiter seien vollständig in die Gesellschaft eingebunden und unterlägen den Weisungen beider Gesellschafter. Er - der Kläger - übe das Direktionsrecht der Gesellschaft auch tatsächlich gegenüber den Mitarbeitern aus.

12

Zudem würde die Gesellschaft im Falle eines Behandlungsfehlers haften.

13

Nicht zuletzt handele es sich bei Physiotherapeuten aber auch gar nicht um Pflegepersonen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Die Rechtsprechung stelle unter Verweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 1997 stets darauf ab, ob die Person abhängig von der ärztlichen Verordnung sei, d. h. ihre Patienten überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandele. Nach der vorgenannten Entscheidung des BSG komme es aber nicht nur auf die Abhängigkeit von der ärztlichen Verordnung, sondern auch auf die Weisungsabhängigkeit vom Arzt an. Eine solche Weisungsabhängigkeit bestehe jedoch bei selbständig tätigen Physiotherapeuten nicht. Außerdem würden Physiotherapeuten und Logopäden, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterlägen, ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt. Die unterschiedliche Rechtsprechung verstoße deswegen gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zu beachten sei hierbei auch, dass nach Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, unter anderem des Oberverwaltungsgerichts Koblenz und des Verwaltungsgerichts Ansbach, selbständige Physiotherapeuten durchaus unabhängig von einer ärztlichen Verordnung tätig sein könnten. Schließlich habe der Gesetzgeber inzwischen Modellvorhaben nach § 63 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ermöglicht, die vorsehen könnten, dass Physiotherapeuten zukünftig die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten selbst bestimmen könnten.

14

Mit Urteil vom 17. Januar 2011 hat das Sozialgericht festgestellt, dass für den Kläger seit dem 1. Oktober 2009 – der Kläger beschäftigt seitdem eine Arbeitnehmerin zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 380,00 EUR – keine Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung mehr besteht und hat im Übrigen die Klage, die noch auf die Feststellung einer fehlenden Versicherungspflicht für die Zeit ab 3. Januar 2002 gerichtet war, abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt:

15

Für den Zeitraum vom 2. Januar 2002 bis zum 31. August 2002 ergebe sich die Versicherungspflicht des Klägers aus § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, weil er als selbständig tätiger Lehrer im Bereich Feldenkrais tätig gewesen sei. Ab dem 1. September 2002 richte sich die Versicherungspflicht dagegen nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB IV. Danach seien selbständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig seien und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, versicherungspflichtig. Bei Physiotherapeuten handele es sich nach ständiger Rechtsprechung um Pflegepersonen im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie aufgrund von ärztlichen Verordnungen handelten. Die Abgrenzung der versicherungsfreien von den versicherungspflichtigen Heilberufen erfolge danach, ob die Behandler selbst die Heilkunde ausübten oder bei der Krankenbehandlung auf Verordnung eines Heilkundigen tätig würden, sogenannte Heilhilfsberufe. Die in der Krankenbehandlung tätigen Personen würden auf Verordnung des Heilkundigen tätig und seien dabei von dessen Weisung abhängig. Diese Weisungsabhängigkeit schließe nicht aus, dass die Arbeiten zwar aufgrund ärztlicher Verordnung verrichtet würden, die Pflegepersonen jedoch bei der Durchführung von ärztlichen Weisungen je nach Lage des Gepflegten oder Betreuten weitgehend frei seien. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Physiotherapeuten, insbesondere das Recht zur Erstellung eines individuellen Behandlungsplans sowie zur Anwendung standardisierter Heilmittelkombinationen bei komplexen Schädigungsbildern ändere nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit der Physiotherapeuten von der Verordnung des Arztes. Grundlage der physiotherapeutischen Tätigkeit sei auch in diesen Fällen die ärztliche Verordnung. Der Arzt erstelle die Diagnose und bestimme den Therapieverlauf nach Art, Umfang und Frequenz für die jeweiligen Leistungen. Der Kläger handele auf ärztliche Verordnung hin und sei deshalb Pflegeperson im Sinne des Gesetzes. Sein Verweis auf eine gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, nach der selbständige Physiotherapeuten unabhängig von einer ärztlichen Verordnung tätig sein könnten, gehe fehl. Denn das vom Kläger genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach sei inzwischen aufgehoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe dabei ausdrücklich festgestellt, dass das gesetzlich fixierte Berufsbild des Physiotherapeuten zu der Gruppe der Heilhilfsberufe und Gesundheitsfachberufe zähle, die zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur auf ärztliche Verordnung hin befugt seien. Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber, mit § 63 Abs. 3b SGB V Modellvorhaben der Krankenkassen ermöglicht habe, die vorsehen könnten, dass Physiotherapeuten die Auswahl und die Dauer der physikalischen Therapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch dies entbinde nicht von der Verordnungspflicht. Zudem handele es sich gerade nur um Modellvorhaben. Damit zeige der Gesetzgeber, dass auch nach seiner Ansicht Physiotherapeuten von der gesetzlichen Verordnung abhängig seien. Auch der Einwand des Klägers, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer Ungleichbehandlung von Logopäden und Physiotherapeuten vor, laufe ins Leere. Denn selbst wenn zwischen beiden Berufsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten, würde dies nicht zu dem zwingenden Schluss führen, selbständige Physiotherapeuten von der Rentenversicherungspflicht auszunehmen. Es könne auch im Umkehrschluss zu der Folgerung führen, dass Logopäden in die Rentenversicherungspflicht einbezogen werden müssten. Hier sei aber nur über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als Physiotherapeut zu entscheiden. Und als solcher sei er grundsätzlich als Pflegeperson im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI anzusehen. Er habe auch in der Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2009 keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Beurteilung, ob ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde, könnten auch geringfügige Beschäftigungen mehrerer Hilfskräfte die Versicherungspflicht des Selbständigen ausschließen, wenn durch die Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die Grenzen für die Geringfügigkeit überschritten würden. In diesem Fall ersetzen die Hilfskräfte einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Zweifelhaft sei hier schon, ob die Gesellschaft als solche tatsächlich Arbeitgeber von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern sei, oder ob nicht vielmehr lediglich die Gesellschafterin W... als Arbeitgeberin anzusehen sei. Dies könne aber dahinstehen, denn entscheidend sei nach Überzeugung der Kammer, ob der Kläger tatsächlich Lohnkosten trage, die über die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hinausgingen. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Dieser Vorschrift liege die Erwägung zugrunde, dass der Selbständige den Schutz der Rentenversicherung genießen müsse, wenn er nicht genügend verdiene, um sich anderweitig abzusichern. Dies werde gesetzlich vermutet, wenn er nicht einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Die Vorschrift gehe davon aus, dass die dort genannten Selbständigen, solange sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten, im Wesentlichen allein auf ihre Arbeitskraft angewiesen seien und deshalb nicht in der Lage seien, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass sie sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung angemessen absichern könnten. Hieran ändere sich nach der gesetzgeberischen Wertung erst dann etwas, wenn ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde, weil dann die praktische Vermutung dahingehe, dass derjenige wirtschaftlich in der Lage sei, sich anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Alter abzusichern. Die gesetzliche Wertung ändere sich daher erst dann, wenn der Selbständige Lohnkosten trage, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV von 400,00 EUR monatliches Einkommen übersteige. Wenn dagegen auf den Kläger als Mitgesellschafter der GbR nur ein Gehaltsanteil von unter 400,00 EUR für die beschäftigten Arbeitnehmer entfalle, bleibe es bei der gesetzlichen Vermutung, dass eine geringfügige Beschäftigung von Hilfskräften an dem Absicherungsbedürfnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nichts ändere. Nach den vorgelegten Lohnunterlagen sei der Gesellschaft in der gesamten Zeit seit dem 1. November 2002 jeweils nur eine geringfügige Beschäftigung zugeordnet gewesen. Dabei seien durchschnittliche Lohnkosten zwischen 148,00 EUR und 182,00 EUR gezahlt worden. Der Anteil des Klägers an den Löhnen habe daher durchschnittlich zwischen 60,00 EUR und 79,00 EUR bzw. an den Lohnkosten zwischen 74,00 EUR und 91,00 EUR betragen. Die weiteren Beschäftigten seien nach den Lohnunterlagen ausschließlich der Gesellschafterin W... zugeordnet gewesen. Auch der Kläger habe ausgeführt, dass die Arbeitnehmerin B... nur von der Mitgesellschafterin bezahlt werde. Dies sei in § 5 des Gesellschaftsvertrages auch vorgesehen. Die Lohnkosten, die für diese Arbeitnehmerin aufgewendet worden seien, könnten bei der Prüfung der Rentenversicherungspflicht für den Kläger daher nicht berücksichtigt werden. Der Kläger habe nur in dem Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 Lohnkosten oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze aufwenden müssen. Dies führe aber nicht dazu, dass er in diesem Zeitraum nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei. Denn § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI verlange eine regelmäßige Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Eine solche kurze, nur vorübergehende Beschäftigung könne aufgrund des Sinns und Zwecks nicht für eine Regelmäßigkeit im Sinne der Vorschrift ausreichen. Seit dem 1. Oktober 2009 beschäftige er eine geringfügig Beschäftigte mit einem Monatslohn von 380,00 EUR, die gemeinsam mit der auch von ihm anteilig zu tragenden Lohnkosten für die Reinigungskraft insgesamt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze lägen. Er habe damit seit dem 1. Oktober 2009 im Sinne der gesetzlichen Vermutung gezeigt, dass er wirtschaftlich in der Lage sei, sich anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Alter abzusichern. Aus diesem Grunde sei seit diesem Zeitpunkt die Rentenversicherungspflicht entfallen.

16

Gegen dieses am 1. Februar 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Februar 2011 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Das Erstgericht beziehe sich im Wesentlichen auf die ständige Rechtsprechung des BSG, nach der selbständig tätige Physiotherapeuten der Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI unterlägen. Die Wahl dieses Ansatzpunktes sei schon nach dem Gesetzeswortlaut dogmatisch verfehlt. Gemäß § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI seien selbständig tätige Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Selbständig tätige Physiotherapeuten unterlägen vom Wortlaut der Norm her schon nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Physiotherapie sei nicht Pflege. Aufgabe der Pflege sei es, die Verschlimmerung eines bestehenden Krankheitszustandes bzw. das Auftreten neuer Erkrankungen zu verhindern. Die Aufgabe der Therapie hingegen sei es, einen krankhaften Zustand des Menschen nach Möglichkeit zu beseitigen und den Zustand vor Eintritt der Erkrankung wiederherzustellen. Die Physiotherapie gehe in ihrer Zielrichtung somit wesentlich weiter als die Pflege. Die Aufgabe des Physiotherapeuten sei vielmehr mit der des Arztes identisch. Auch seine Aufgabe sei es, einen bestehenden Krankheitszustand nach Möglichkeit zu beseitigen.

17

Aber auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ließen sich Physiotherapeuten nicht unter den Begriff der selbständig tätigen Pflegeperson subsumieren. Motiv für den Gesetzgeber, selbständig tätige Pflegepersonen in den Kreis der Versicherungspflichtigen mit einzubeziehen, sei die Tatsache, dass diese in ihrem Tätigwerden von den Weisungen und Anordnungen eines Arztes in einer Weise abhängig seien, die mit der eines abhängig Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vergleichbar seien. Ausbildungsziel und somit Gegenstand der Tätigkeit einer selbständigen Pflegeperson sei gemäß § 3 Krankenpflegegesetz die „Mitwirkung bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten“. Im Rahmen ihrer Ausbildung sollten Pflegekräfte insbesondere dazu befähigt werden, im Rahmen der Mitwirkung ärztlich veranlasste Maßnahmen auszuführen. Die Tätigkeit der selbständigen Pflegepersonen sei hiernach bereits von Gesetzes wegen darauf ausgelegt, an der Arbeit des Arztes mitzuwirken und ihn bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Die Pflegeperson befinde sich in einem klar definierten Subordinationsverhältnis zum Arzt. Der Physiotherapeut sei hingegen nach dem Willen des Gesetzgebers dazu befähigt, durch Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum Kurerfolg zu geben. Der Physiotherapeut arbeite somit weder auf Anweisung noch unter der Aufsicht eines Arztes. Er unterstütze diesen - anders als die Pflegeperson - nicht bei dessen Tätigkeit, sondern übe eine eigenständige Tätigkeit aus. Die einzige Abhängigkeit für sein Tätigwerden bestehe im Vorliegen einer ärztlichen Verordnung. Diese könne jedoch nicht das entscheidende Abgrenzungskriterium sein, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass selbständig tätige Physiotherapeuten einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer vergleichbar in den Kreis der Versicherungspflichtigen mit einzubeziehen seien. Die fehlende Eignung werde dadurch deutlich, dass die ärztliche Verordnung bei zahlreichen anderen Berufsgruppen ebenfalls erforderlich sei, diese jedoch in den Kreis der Versicherungspflichtigen nicht mit einbezogen würden, wie zum Beispiel Logopäden, Diplom-Sozialarbeiter und Diplom-Sozialpädagogen sowie Soziotherapeuten. Damit könne es unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens allein darum gehen, ob und in welchem Maße der selbständig Tätige von den Weisungen und der Aufsicht eines Anderen bei der Ausübung seiner Tätigkeit abhängig ist. Hier habe das BSG in ständiger Rechtsprechung zutreffend festgestellt, dass der erforderliche Grad der Abhängigkeit zum Arzt beim Logopäden nicht gegeben sei. Dies gelte auch für den selbständigen Physiotherapeuten, was das Sozialgericht Hamburg im Verfahren S 49 R 218/07 zutreffend festgestellt habe.

18

Das Sozialgericht sei auch rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass bei einer Gesellschaft nur derjenige Gesellschafter nach § 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI aus dem Kreis der Versicherungspflichtigen herausfalle, der im Innenverhältnis für die Lohnkosten aufzukommen habe. Diese Rechtsaufassung sei weder mit dem Wortlaut des § 2 S. 4 Nr. 3 SGB VI noch mit der Gesetzeshistorie in Einklang zu bringen. Der Wortlaut des Gesetzes sei bereits eindeutig. Danach gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 für die Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Wer im Innenverhältnis aufgrund der Absprachen auf der Gesellschafterebene wirtschaftlich für die Ansprüche der Arbeitnehmer aufzukommen habe, sei irrelevant.

19

Ungeachtet der von dem Sozialgericht rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gebliebenen Tatsache, dass er in der Zeit vom 2. Januar 2002 bis 31. August 2002 überwiegend Wellnessmassagen erteilt und hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht der Rentenversicherungspflicht unterlegen habe, habe das Erstgericht zudem rechtsfehlerhaft missachtet, dass er - der Kläger - in dieser Zeit nur geringfügig tätig gewesen sei. Seine Gewinnermittlung weise einen steuerlichen Verlust in Höhe von 15.509,23 EUR aus. Die Betriebseinnahmen seien in Höhe von 104.048,00 EUR aus dem Verkauf seiner Beteiligung aus der alten Gesellschaft bestimmt worden. Der Verkauf seiner Beteiligung sei bei der Ermittlung seines Einkommens für den Zeitraum vom 2. Januar bis 31. August 2002 vollständig unberücksichtigt zu lassen, sodass er insgesamt einen Verlust und damit regelmäßig weniger als 400,00 EUR pro Monat erwirtschaftet habe.

20

Das Sozialgericht habe ferner die Auffassung vertreten, dass eine nur viermonatige Beschäftigung nicht berücksichtigt werden könne, da für den Wegfall der Rentenversicherungspflicht eine regelmäßige Beschäftigung erforderlich sei, was bei einem nur viermonatigen Beschäftigungsverhältnis nicht angenommen werden könne. Der gesetzliche Anknüpfungspunkt sei aber ein anderer. Das Gesetz ordne an, dass selbständig tätige Pflegepersonen überhaupt erst rentenversicherungspflichtig würden, wenn sie regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Die Regelmäßigkeit beziehe sich also nicht auf die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, sondern auf die regelmäßige Tätigkeit ohne einen Beschäftigten. Bei einer viermonatigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers sei die regelmäßige Tätigkeit ohne Arbeitnehmer jedoch unterbrochen.

21

Die Beklagte hat ein Teilanerkenntnis abgegeben und den Bescheid vom 20. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass keine Versicherungspflicht in der Zeit vom 3. Januar bis 31. August 2002 bestand und für diesen Zeitraum auch keine Beiträge erhoben werden. Dieses Anerkenntnis hat der Kläger angenommen.

22

Der Kläger beantragt (noch),

23

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 17. Januar 2011 sowie den Bescheid vom 20. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 aufzuheben und festzustellen, dass er vom 1. September 2002 bis 30. September 2009 nicht als selbständiger Physiotherapeut der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für richtig. Nach den Feststellungen des Sozialgerichts handele es sich um eine atypische BGB-Gesellschaft, bei der die Kosten nicht geteilt würden, sondern in Ausübung der Vertragsfreiheit nur einem Gesellschafter zugeordnet seien. In einem derartigen Sonderfall könne selbstverständlich von einer Arbeitnehmerbeschäftigung nicht ausgegangen werden. Die Lohnkosten für die Arbeitnehmerinnen A... und B... seien ausschließlich der Gesellschafterin W... zugeordnet gewesen. Diese habe deren Lohnkosten gezahlt. Sofern der Kläger tatsächlich ohne Kostenbeteiligung auf die Arbeitskraft dieser Arbeitnehmerinnen zurückgegriffen habe, liege Arbeitnehmerbeschäftigung nicht vor, sondern eine kostenfreie Indienstnahme Dritter.

27

Die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten haben dem Senat vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihren Inhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage, soweit es über den hier noch streitigen Zeitraum vom 1. September 2002 bis 30. September 2009 entschieden hat, zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2006 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2006 ist rechtmäßig, weil der Kläger in der Zeit vom 1. September 2002 bis 30. September 2009 in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflegeperson in der Krankenpflege nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungs- und beitragspflichtig war.

29

Wie das Sozialgericht und auch der Kläger darlegen, nimmt das BSG in ständiger Rechtsprechung eine Versicherungspflicht für Physiotherapeuten an, weil sie ihre selbständige Tätigkeit in grundsätzlicher Abhängigkeit von Heilkundigen ausüben. Das BSG hat hierzu zutreffend festgestellt, dass das gesetzlich vorgesehene und durch die Heilmittel-Richtlinien sowie Gemeinsame Rahmenempfehlungen konkretisierte Subordinationsverhältnis zwischen Ärzten und Heilmittelerbringern (hier Physiotherapeuten) zwar für die Heilmittelerbringer durchaus Spielraum für eigene Gestaltungsmöglichkeiten zulässt. Diese Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere das Recht zur Erstellung eines individuellen Behandlungsplans sowie zur Anwendung standardisierter Heilmittelkombinationen bei komplexen Schädigungsbildern, ändern allerdings nichts an der grundsätzlichen Abhängigkeit der Physiotherapeuten von der Verordnung des Arztes. Selbst aus dem Zusammenspiel dieser beiden Regelungen ist nicht zu folgern, dass Physiotherapeuten wie Heilkundige Diagnosen stellen, Art und Umfang der Behandlung bestimmen und von Weisungen des Arztes frei seien. Auch das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 26. August 2009 (3 C 29.08, zitiert nach juris) bestätigt, dass es einem Physiotherapeuten nur gestattet ist, auf ärztliche Verordnung hin eine Krankenbehandlung durchzuführen; im Gegensatz zum Heilpraktiker oder einem Psychotherapeuten darf er nicht eigenständig handeln. Danach ist der Physiotherapeut Angehöriger eines Heilhilfsberufs und unterliegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG, Urteil vom 11. November 2003 - B 12 RA 2/03 R -, zitiert nach juris). Die gesetzlichen Neuregelungen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084) haben nichts an dem Umstand geändert, dass Krankengymnasten (jetzt: Physiotherapeuten), die Patienten ganz überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln, als Pflegepersonen im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI gelten.

30

Dieser Rechtsprechung des BSG ist zuzustimmen, weil der Begriff der Pflegeperson nicht auf die Personen in der eigentlichen Krankenpflege beschränkt ist, sondern alle Heilhilfsberufe, wie selbständige Masseure, medizinische Bademeister, Krankengymnasten (Physiotherapeuten) und Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Ergotherapeuten) erfasst, wenn sie überwiegend aufgrund ärztlicher Verordnung behandeln. Denn wegen dieser Abhängigkeit im Tätigwerden ist dieser Personenkreis der Heilhilfsberufe in gleicher Weise schutzbedürftig und auf soziale Sicherung angewiesen. Deren wirtschaftliche Lage ähnelt der der Arbeitnehmer, weil sie fast ausschließlich auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesen sind (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 9/97 R, zitiert nach juris).

31

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn der Personenkreis die Patienten überwiegend ohne ärztliche Verordnung behandelt (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - B 12 RK 31/96 -, zitiert nach juris). Dies ist bei dem Kläger jedoch nicht der Fall.

32

Gegen diese Auslegung der Vorschrift spricht - wie das LSG Hamburg in dem Berufungsverfahren gegen das vom Kläger zitierte Urteil des SG Hamburg zutreffend ausgeführt hat (LSG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2012 - L 3 R 32/11 -, zitiert nach juris) - nicht, dass das BSG - zumindest bisher - Logopäden als nicht versicherungspflichtig einstuft. Da § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI keine Regelung mit ausschließlich freiheitsrechtseinschränkendem Charakter enthält, eine Versicherungspflicht für den Einzelnen vielmehr sowohl Nach- als auch (in Gestalt des Erwerbs von Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Vorteile hat, kann schon nicht der Grundsatz aufgestellt werden, die Vorschrift müsse als freiheitseinschränkende Regelung eng ausgelegt werden. Für die weite Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI spricht überdies der erklärte Wunsch des Gesetzgebers, arbeitnehmerähnliche Selbständige in die Versicherungspflicht einzubeziehen. Dieser gesetzgeberische Ansatz ist mit Blick auf den Schutzzweck der Norm, möglichst vielen Erwerbstätigen den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung zu bieten, nicht zu beanstanden.

33

Die von dem Kläger betriebene GbR ist - zumindest zum hier maßgeblichen Zeitpunkt - auch kein Modellvorhaben im Sinne von  § 63 SGB V. Ob sie es zu einem späteren Zeitpunkt war und ob hieraus möglicherweise für die Frage der Rentenversicherungspflicht andere Schlussfolgerungen zu ziehen sind, hat der Senat nicht zu klären.

34

Auch unter Berufung auf einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich die Versicherungspflicht selbständiger Physiotherapeuten nicht verneinen. Von der rentenversicherungsrechtlichen Behandlung anderer Leistungserbringer kann nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherungspflicht bei einem Leistungserbringer geschlossen werden. Denn selbst wenn eine sachlich nicht gerechtfertigte und damit unzulässige Ungleichbehandlung von Physiotherapeuten und Logopäden bei der Feststellung der Versicherungspflicht unterstellt wird, wäre damit die Frage noch nicht beantwortet, ob mit Blick auf die aus der Versicherungspflicht ebenfalls folgenden Vorteile eine erforderliche Gleichbehandlung im Bejahen oder Verneinen einer Versicherungspflicht bestehen müsste. Eine am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes gebotene Gleichstellung selbständiger Physiotherapeuten mit versicherungsfreien Leistungserbringern muss nicht zwingend darin bestehen, selbständige Physiotherapeuten von der Rentenversicherungspflicht auszunehmen, sondern kann auch darin bestehen, bisher versicherungsfreie Leistungserbringer in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen (so auch BSG, Beschluss vom 12. Januar 2007 im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob eine unterschiedliche Bewertung der Versicherungspflicht von Logopäden und Physiotherapeuten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Nr. 2 SGB VI unter Berücksichtigung von Artikel 3 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist - B 12 R 14/06 B -, zitiert nach juris). Bei einer derartigen Sachlage aber lässt sich auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Aufhebung der Bescheide nicht begründen. Im Übrigen greift dieses Argument auch deshalb nicht, weil die Beklagte ihre bisherige Rechtsauffassung zu der Versicherungspflicht von Logopäden geändert und  verbindlich (§ 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund) auch für die Logopäden entschieden hat, dass diese der Rentenversicherungspflicht unter den in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Voraussetzungen unterliegen. Die Regelung gilt für alle ab dem 1. April 2012 neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeiten.

35

Der Kläger war in der Zeit vom 1. September 2002 bis 30. September 2009 auch nicht deshalb von der Rentenversicherungspflicht als selbständiger Physiotherapeut ausgenommen, weil er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte. Die Rentenversicherungspflicht eines selbständig tätigen Physiotherapeuten entfällt dann nicht, wenn er die Tätigkeit als Mitunternehmer und Mitgesellschafter in einer GbR ausübt und sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts eines im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmers auf die Gesellschafter ergibt, dass der Physiotherapeut den Arbeitnehmer in einem Umfang „beschäftigt“, der die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterschreitet (vgl. BSG zu dem vergleichbaren Fall eines selbständig tätigen Lehrers, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 7/10 R -, zitiert nach juris). Das war hier jedoch der Fall.

36

Entgegen der Auffassung des Klägers, die sich auf den Wortlaut des § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI stützt, sind ihm nicht alle Beschäftigten der GbR und schon gar nicht die ausschließlich von der Gesellschafterin W... entlohnten Arbeitnehmerinnen A... und B... zur Hälfte oder gar in vollen Umfang zuzurechnen. Denn diese Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB V trägt dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Zweck dieses Versicherungspflichttatbestandes, eine soziale Absicherung solcher selbständigen Physiotherapeuten zu schaffen, die auf die Ausnutzung ihrer eigenen Arbeitskraft angewiesen sind, nicht hinreichend Rechnung.

37

Nach Nummer 3 des § 2 Satz 4 SGB VI, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006, BGBl I 1402; dort Art 11 Nr. 1 Buchst b) mit Wirkung zum 1. Juli 2006 eingefügt worden und nach der Neufassung des § 229 Abs. 3 SGB VI durch dasselbe Gesetz(dort Art. 11 Nr. 6) auch (schon) auf Tätigkeiten in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 anzuwenden ist, gelten als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Ergänzung des § 2 Satz 4 SGB VI um Nummer 3 stand im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI, mit der der Gesetzgeber auf ein insoweit abweichendes Urteil des 12. Senats des BSG vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - (zitiert nach juris) zur Rentenversicherungspflicht von „Alleingesellschafter-Geschäftsführern“ einer GmbH reagiert hat. Mit der Einfügung der Nummer 3 in § 2 Satz 4 SGB VI sollte für die in § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI geregelten Versicherungspflichttatbestände klargestellt werden, dass für den Ausschluss der Versicherungspflicht nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern durch den Gesellschafter (als natürliche Person) erforderlich, sondern vielmehr auch hier maßgebend ist, ob von der Gesellschaft sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden. Somit seien auch in diesem Zusammenhang die (Außen-)Verhältnisse der Gesellschaft entscheidend.

38

Das BSG hat es in seinem Urteil von August 2012 dahingestellt sein lassen, welche Bedeutung der Fiktion des § 2 Satz 4 Nr. 3 SGB VI für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht Selbständiger überhaupt beigemessen werden kann, wenn diese - wie der Kläger - ihre selbständige Tätigkeit als Gesellschafter einer GbR und damit einer Personengesellschaft und nicht in einer Kapitalgesellschaft ausüben (BSG, a.a.O., vom 29. August 2012). Zwar sei - so das BSG - arbeitsrechtlich mittlerweile anerkannt, dass eine als Außengesellschaft verselbständigte GbR Arbeitnehmer anstellen, also Arbeitgeber sein könne. Ob eine GbR jedoch für den hier zu prüfenden sozialversicherungsrechtlichen Kontext als von der natürlichen Person des Gesellschafters rechtlich und sachlich zu unterscheidende „Person“ mit eigener Rechtssubjektivität und deshalb als eigenständiger Arbeitgeber anzusehen sei, sei offen. Die Frage, ob Rentenversicherungspflicht bestehe oder wegen der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nicht bestehe, bestimme sich in den Fällen einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 SGB VI in der Ausübungsform der GbR allein nach dem Umfang der Beschäftigung des Arbeitnehmers, in dem er dem zu beurteilenden selbständig tätigen Gesellschafter wirtschaftlich jeweils zuzurechnen sei.

39

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Bescheide der Beklagten für die Zeit vom 1. September 2002 bis 30. September 2009 auch unter dem Aspekt der Beschäftigung von Arbeitnehmern durch die GbR bzw. durch die Kollegen nicht zu beanstanden. Denn der Kläger selbst beschäftigte in dieser Zeit regelmäßig keinen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV lag und ihm wirtschaftlich zuzurechnen war. Die Beschäftigten A... und B... wurden ausschließlich von der Gesellschafterin W... bezahlt, von den weiteren Beschäftigten entfielen auf den Kläger – wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat (Seite 10) – durchschnittliche Kosten von max. 100,00 EUR.

40

Die Versicherungspflicht ist auch nicht durch das dem Kläger zuzurechnende (weitere) geringfügige Beschäftigungsverhältnis in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 und durch Addition der dadurch entstandenen Lohnkosten mit den Lohnkosten für die Praxisreinigung (Arbeitnehmerin M...) entfallen. Denn durch dieses kurzfristige Beschäftigungsverhältnis hat der Kläger nicht die Voraussetzung der regelmäßigen Beschäftigung erfüllt. Der maßgebende Begriff der Regelmäßigkeit setzt eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraus, die durch eine nur viermonatige Beschäftigung nicht angenommen werden kann. Durch die nur vorübergehende, gelegentliche und für den Betrieb nicht wesentliche Beschäftigung wird die wirtschaftliche Lage des Selbständigen nicht wesentlich beeinflusst (Gürtner in: Kass. Komm., März 2001, § 2 SGB VI Rn. 10) und vermag sein Schutzbedürfnis nach Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht zu beseitigen.

41

Der Kläger war mithin in dem Zeitraum 1. September 2002 bis 30. September 2002 rentenversicherungs- und demzufolge beitragspflichtig.

42

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt mit einer Quotelung von 1/12, dass die Berufung des Klägers in Höhe von acht Monaten bezogen auf den Streitzeitraum von 93 Monaten Erfolg hat.

44

Es bestehen angesichts der zur Frage der Rentenversicherungspflicht von Physiotherapeuten eindeutigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Gründe, die Revision zuzulassen.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 29/08/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die

1.
ärztliche Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung,
3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme,
4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes,
7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches,
8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
9.
Bedarfsplanung,
10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4,
11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12.
Verordnung von Krankentransporten,
13.
Qualitätssicherung,
14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung,
15.
Schutzimpfungen.

(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:

1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind,
2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind,
3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
Absatz 3a gilt entsprechend. In den Therapiehinweisen nach den Sätzen 1 und 7 können Anforderungen an die qualitätsgesicherte Anwendung von Arzneimitteln festgestellt werden, insbesondere bezogen auf die Qualifikation des Arztes oder auf die zu behandelnden Patientengruppen. In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 können auch Therapiehinweise zu Arzneimitteln außerhalb von Zusammenstellungen gegeben werden; die Sätze 3 und 4 sowie Absatz 1 Satz 1 dritter Halbsatz gelten entsprechend. Die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 können Empfehlungen zu den Anteilen einzelner Wirkstoffe an den Verordnungen im Indikationsgebiet vorsehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt die Grundsätze für die Therapiehinweise nach den Sätzen 1 und 7 in seiner Verfahrensordnung. Verordnungseinschränkungen oder Verordnungsausschlüsse nach Absatz 1 für Arzneimittel beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss gesondert in Richtlinien außerhalb von Therapiehinweisen. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung eines Arzneimittels nur einschränken oder ausschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht durch einen Festbetrag nach § 35 hergestellt werden kann. Verordnungseinschränkungen oder -ausschlüsse eines Arzneimittels wegen Unzweckmäßigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen den Feststellungen der Zulassungsbehörde über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Arzneimittels nicht widersprechen.

(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.

(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.

(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.

(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln

1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind,
2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.

(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.

(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.

(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln

1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel,
2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen,
3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung,
4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer,
5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie
6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Heilmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 125 Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.

(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.

(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.

(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln

1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung,
2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus,
3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt,
4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA),
5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungserbringern und zu den Regelungen gemäß Satz 1 Nummer 5 zusätzlich den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.

(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.

(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.

(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3.
Landwirte.

(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders

1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

(3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. Gegen diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden. Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen werden darf.

(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. Von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken.

(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Pflegeberufegesetz, im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe

1.
die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie
2.
die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer
vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt.

(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vereinbaren oder durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs fort.

(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 sein.

(4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.

(5) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.

(6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Verfahrens-, Organisations-, Finanzierungs- und Vergütungsformen der Leistungserbringung durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

(2) Die Krankenkassen können Modellvorhaben zu Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, zur Krankenbehandlung sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, die nach den Vorschriften dieses Buches oder auf Grund hiernach getroffener Regelungen keine Leistungen der Krankenversicherung sind, durchführen oder nach § 64 vereinbaren.

(3) Bei der Vereinbarung und Durchführung von Modellvorhaben nach Absatz 1 kann von den Vorschriften des Vierten und des Zehnten Kapitels dieses Buches, soweit es für die Modellvorhaben erforderlich ist, und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen abgewichen werden; der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt entsprechend. Gegen diesen Grundsatz wird insbesondere für den Fall nicht verstoßen, daß durch ein Modellvorhaben entstehende Mehraufwendungen durch nachzuweisende Einsparungen auf Grund der in dem Modellvorhaben vorgesehenen Maßnahmen ausgeglichen werden. Einsparungen nach Satz 2 können, soweit sie die Mehraufwendungen überschreiten, auch an die an einem Modellvorhaben teilnehmenden Versicherten weitergeleitet werden. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass von § 284 Abs. 1 Satz 4 nicht abgewichen werden darf.

(3a) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, können insbesondere informationstechnische und organisatorische Verbesserungen der Datenverarbeitung, einschließlich der Erweiterungen der Befugnisse zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten sein. Von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches zur Verarbeitung personenbezogener Daten darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten und nur in dem Umfang abgewichen werden, der erforderlich ist, um die Ziele des Modellvorhabens zu erreichen. Der Versicherte ist vor Erteilung der Einwilligung schriftlich oder elektronisch darüber zu unterrichten, inwieweit das Modellvorhaben von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abweicht und aus welchen Gründen diese Abweichungen erforderlich sind. Die Einwilligung des Versicherten hat sich auf Zweck, Inhalt, Art, Umfang und Dauer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie die daran Beteiligten zu erstrecken.

(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können vorsehen, dass Angehörige der im Pflegeberufegesetz, im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe

1.
die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie
2.
die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer
vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde handelt.

(3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt und für die die Angehörigen des im Pflegeberufegesetz geregelten Berufs auf Grundlage einer Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes qualifiziert sind, auf diese vorsehen. Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen entsprechende Vorhaben spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 vereinbaren oder durchführen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei welchen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde auf die Angehörigen des in Satz 1 genannten Berufs im Rahmen von Modellvorhaben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses ist der Bundesärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. Durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach den Sätzen 2 bis 4 festgelegte Richtlinien gelten für die Angehörigen des in Satz 1 geregelten Berufs fort.

(3d) Die Anwendung von Heilmitteln, die nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen nur verordnungsfähig sind, wenn die Schädigungen auf Grund bestimmter Grunderkrankungen eintreten, kann auch bei anderen ursächlichen Grunderkrankungen Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 sein.

(4) Gegenstand von Modellvorhaben nach Absatz 2 können nur solche Leistungen sein, über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 oder im Rahmen der Beschlüsse nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. Fragen der biomedizinischen Forschung sowie Forschungen zur Entwicklung und Prüfung von Arzneimitteln und Medizinprodukten können nicht Gegenstand von Modellvorhaben sein.

(5) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. Verträge nach § 64 Abs. 1 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen werden kann, sind auf längstens fünf Jahre zu befristen. Über Modellvorhaben nach Absatz 1, in denen von den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches abgewichen wird, sind der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Landesbeauftragten für den Datenschutz, soweit diese zuständig sind, rechtzeitig vor Beginn des Modellvorhabens zu unterrichten.

(6) Modellvorhaben nach den Absätzen 1 und 2 können auch von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden vereinbart werden. Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung wahr. Dazu gehören:

1.
Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern, Abstimmung mit dem verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht,
2.
Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Herausgabe von regelmäßigen Informationen zur Alterssicherung für Arbeitgeber, Versicherte und Rentner und der Grundsätze für regionale Broschüren,
3.
Statistik,
4.
Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung aus den Bereichen
a)
Rehabilitation und Teilhabe,
b)
Sozialmedizin,
c)
Versicherung,
d)
Beitrag,
e)
Beitragsüberwachung,
f)
Rente,
g)
Auslandsrecht, Sozialversicherungsabkommen, Recht der Europäischen Union, soweit es die Rentenversicherung betrifft,
5.
Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs zwischen den Trägern, insbesondere Erlass von Rahmenrichtlinien für Aufbau und Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten,
6.
Grundsätze für die Aufbau- und Ablauforganisation, das Personalwesen und Investitionen unter Wahrung der Selbständigkeit der Träger,
7.
Grundsätze und Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System,
8.
Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen, insbesondere der Bettenbedarfs- und Belegungsplanung,
9.
Grundsätze und Koordinierung der Datenverarbeitung und Servicefunktionen,
10.
Funktion zur Registrierung und Authentifizierung für die elektronischen Serviceangebote der Rentenversicherung,
11.
Funktion als Signaturstelle,
12.
Grundsätze für die Aus- und Fortbildung,
13.
Grundsätze der Organisation und Aufgabenzuweisung der Auskunfts- und Beratungsstellen,
14.
Bereitstellung von Informationen für die Träger der Rentenversicherung,
15.
Forschung im Bereich der Alterssicherung und der Rehabilitation und
16.
Treuhänderschaft gemäß dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.

(2) Die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung sowie die notwendig werdende Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden durch die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches getroffen; für die Träger der Rentenversicherung sind die Entscheidungen verbindlich. Die Bundesvertreterversammlung kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen, der gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches entscheidet. Entscheidungen über die Auslegung von Rechtsfragen werden von der Bundesvertreterversammlung und vom Bundesvorstand mit der einfachen Mehrheit aller gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen.

(3) Der Bundesvorstand kann die Entscheidungsbefugnis gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches ganz oder teilweise auf einen Ausschuss des Bundesvorstandes übertragen. Die Entscheidungen dieses Ausschusses müssen einstimmig ergehen. Der Ausschuss legt dem Bundesvorstand die Entscheidungen vor; der Bundesvorstand kann gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches abweichende Entscheidungen treffen.

(4) Soweit das Direktorium Vorlagen an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand unterbreitet, die verbindliche Entscheidungen oder notwendig werdende Festlegungen weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben betreffen, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung durch das Erweiterte Direktorium. Beratungsergebnisse der Fachausschüsse, in denen alle Träger der Rentenversicherung vertreten sind, sind an die Bundesvertreterversammlung oder den Bundesvorstand weiterzuleiten. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Die verbindlichen Entscheidungen und die Festlegung weiterer Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund veröffentlicht.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.

(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entsprechend. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.

(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.

(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft,
2.
selbständig tätige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigt haben und
versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt.

(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, die am 6. November 2003 in einer weiteren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezember 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beantragen.

(1b) Personen, die am 28. Juni 2011 auf Grund einer Beschäftigung im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet, wenn dies von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam beantragt wird; der Antrag kann bis zum 30. Juni 2012 gestellt werden. Die Versicherungspflicht endet von dem Kalendermonat an, der auf den Tag des Eingangs des Antrags folgt.

(2) Handwerker, die am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig.

(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt.

(3) § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Juli 2006 ausgeübt worden ist. § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden.

(4) Bezieher von Sozialleistungen, die am 31. Dezember 1995 auf Antrag versicherungspflichtig waren und nach § 4 Abs. 3a die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, bleiben für die Zeit des Bezugs der jeweiligen Sozialleistung versicherungspflichtig.

(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum 31. Dezember 2022.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2012 als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen versicherungspflichtig waren, bleiben insoweit versicherungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese Personen bezogen auf die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstrecken würde, nicht.

(6) Personen, die am 31. März 2003 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit ohne einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung) versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches oder die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Privathaushalt (§ 8a Viertes Buch) erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an, wenn sie bis zum 30. Juni 2003 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Für Personen, die die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 erfüllen, endet die Befreiung nach Satz 2 am 31. Juli 2004.

(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 2012 nicht versicherungspflichtig waren, weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäftigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist. Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer selbständigen Tätigkeit versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.

(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig würden.

(9) § 1 Satz 5 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

1.
Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
2.
keine Beiträge gezahlt, gilt § 1 Satz 5 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung des Teilnehmers Beiträge zahlt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.