Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Mai 2016 - L 4 R 296/15

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2016:0518.L4R296.15.0A
published on 18/05/2016 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Mai 2016 - L 4 R 296/15
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.06.2015 wird zurück gewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

2

Der im Jahr 1979 geborene Kläger ist Tischlermeister und hat im Jahr 2009 10 % am Stammkapital der Beigeladenen zu 1) von 230.700 € in Höhe von 23.070 € erworben. Weitere Gesellschafter sind Herr B. mit einem Anteil von 171.730 €, E. Sch mit einem Anteil von 10.250 €, R. M mit einem Anteil von 10.250 € und V. E mit einem Anteil von 15.400 €.

3

Die Beigeladene zu 1) betreibt nach ihrem Gesellschaftsvertrag vom 02.07.1990 den Betrieb einer Tischlerei für die Herstellung von Möbeln und Einbauteilen für den Innenausbau.

4

Nach § 10 des Gesellschaftsvertrags entscheidet die Gesellschafterversammlung über die von den Gesellschaftern in Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen und Entscheidungen, unter anderem über die Feststellung der Jahresbilanz, der Verwendung des Reingewinns oder -verlustes, Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen, Einziehung bzw. Teilung von Geschäftsanteilen, Bestellung, Abberufung und Entlassung der Geschäftsführer, Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Die Gesellschafterversammlung wird durch den oder die Geschäftsführer einberufen. Die Gesellschafterversammlung entscheidet danach mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit vorschreibt.

5

Mit notariellem Vertrag vom 19.12.2012 änderten die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag und führten u.a. einen § 3 ein:

6

„Die Beteiligten zu 1) bis 5) schließen folgende Vereinbarung zur Stimmrechtsbindung: Wir üben die uns jeweils zustehenden Stimmrechte als Gesellschafter der vorgenannten GmbH nur abgestimmt, das heißt, nur einstimmig aus. Diese Vereinbarung dient dem Erreichen und Erhalten einer gleichberechtigten Entscheidung im gemeinsamen Unternehmen und ist Ausdruck der gegenseitigen Treuepflichten. Zur Bekräftigung der Ernsthaftigkeit der Stimmbindung und zum Zwecke des Nachweises erfolgt die Stimmbindungsvereinbarung in dieser Form.

7

Diese Vereinbarung ist durch jeden der Beteiligten mit einer Frist von vier Wochen kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform und hat schriftlich gegenüber den jeweils anderen Beteiligten bzw. deren gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.

8

Da die Herren B W und Herr M K die Geschäftsführer der GmbH sind, ist diese Vereinbarung der Gesellschaft hiermit offengelegt und zu beachten.“

9

Mit Vertrag vom 19.12.2012 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Der Gesellschaftsvertrag enthält folgende Regelungen:

10

§ 3 Bezüge

11

Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Bruttovergütung von derzeit 60.000 €, das in 12 gleichen Raten unter Einbehalt etwaiger gesetzlicher Abzüge zum Ende des Kalendermonats gezahlt wird. Ein Anspruch auf eine gesonderte Vergütung von Mehr-, Sonn- oder Feiertagstätigkeit sowie Gratifikationen besteht nicht. Die Vergütung wird gemäß der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmt und mindestens einmal jährlich neu zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft festgelegt.

12

Der Geschäftsführer erhält für die Dauer dieses Vertrages einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung, der auch zu Privatfahrten genutzt werden kann. Betriebs- und Unterhaltskosten trägt die Gesellschaft. Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung trägt der Geschäftsführer.

13

Der Geschäftsführer erhält sämtliche Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit entstehen, einschließlich Reise- und Bewirtungskosten in nachgewiesener Höhe, ansonsten entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Höchstsätzen ersetzt.

14

Der Geschäftsführer erhält eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung.

15

Ferner erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 15 % des Jahresüberschusses der Steuerbilanz nach Verrechnung mit dem Verlustvortrag, jedoch vor Abzug der Körperschafts- und Gewerbeertragssteuer sowie dieser und aller anderen Tantiemen (max. ein Drittel der Vergütung gem. Abs. 1). Nachträgliche Änderungen der Bilanz sind zu berücksichtigen, überzahlte Beträge durch den Geschäftsführer zu erstatten. War der Geschäftsführer in einem Geschäftsjahr nur teilweise für die Gesellschaft tätig, erhält der die Tantieme pro rata temporis. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt ist die Gesamthöhe der Tantieme aller Geschäftsführer auf 30 % des Jahresüberschusses s.o. begrenzt.

16

§ 4 Zahlungen bei Krankheit

17

Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch eine Krankheit oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund eintritt, werden die Bezüge gem. § 3 für 6 Wochen zu 100 % weiterbezahlt.

18

§ 5 Urlaub

19

Der Geschäftsführer hat einen Anspruch auf 6 Wochen Urlaub pro Geschäftsjahr. Der Geschäftsführer bestimmt Dauer und Lage seines Urlaubes nach den Interessen und geschäftlichen Erfordernissen der Gesellschaft, wie sie sich ihm darstellen, selbst. Der Geschäftsführer wird seine Urlaubsabsicht rechtzeitig bekanntgeben und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang sicher zu stellen.

20

Im Februar 2013 beantragte der Kläger die Feststellung seines sozialversicherungspflichtigen Status, insbesondere, dass er seit dem 01.01.2013 nicht der Sozialversicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.

21

Nach Anhörung des Klägers entschied die Beklagte mit Bescheid vom 13.03.2013, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) ab 01.01.2013 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. In der Krankenversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltsgrenze voraussichtlich übersteige.

22

Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass der Kläger einzelvertretungsberechtigt sei, hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit keine Weisungen unterliege, eine Tantieme sowie eine Gewinnbeteiligung entsprechend der Gesellschaftsanteile erhalte. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Beschlüsse der Beigeladenen zu 1) grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst würden, dass derjenige Gesellschafter somit maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe, der mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile besitze. Der Kläger sei aber nur mit 10 % an der GmbH beteiligt und damit Minderheitsgesellschafter. Der Kläger könne daher kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Die Stimmrechtsbindungsvereinbarung habe lediglich schuldrechtliche Wirkung. Der Kläger unterliege dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung. Es bestehe ein gesonderter Arbeitsvertrag, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regele. Zudem sei noch ein weiterer Geschäftsführer bestellt.

23

Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, bei dem Geschäftsführervertrag handele es sich nicht um einen reinen Arbeitsvertrag. Der Kläger könne als Gesellschafter Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft nehmen. Durch den Stimmbindungsvertrag hätten sich zudem die Gesellschafter verpflichtet, die Stimmrechte nur in der vereinbarten Art und Weise auszuüben. Solche Verträge seien gesellschaftsrechtlich wirksam und bindend. Der Kläger habe daher einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einhaltung der Stimmbindung. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

24

Im hiergegen durchgeführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Koblenz hat das Sozialgericht den Kläger angehört sowie die Mitgeschäftsführer V, R M, E S und B W vernommen.

25

Mit Urteil vom 10.06.2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübe und er dementsprechend der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. In der Gesamtwürdigung aller Umstände sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer eine abhängige Beschäftigung ausübe, auch wenn durchaus zahlreiche Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden. Dafür spreche insbesondere, dass der Kläger Gesellschafter-Geschäftsführer sei und damit über eine Beteiligung an der Gesellschaft und Gewinnchancen aber auch Verlustrisiken habe. Als Minderheitsgesellschafter verfüge er aber nicht über die Rechtsmacht, alleine über die Stimmrechtsbindung erhebliche Rechtsmacht auszuüben. Wie insbesondere der Kläger und der weitere Gesellschafter-Geschäftsführer W in der mündlichen Verhandlung dargelegt hätten, sei der Kläger zu ca. 80 % für die Geschäftsführung der Tischlerei zuständig, der Kläger und Herr W führten die Geschäfte der Beigeladenen zu 1) insoweit unabhängig voneinander, als der Kläger insbesondere den Geschäftsbereich der Tischlerei führe und der Geschäftsführer W die beiden anderen Geschäftsbereiche führe und betreue. Letztlich sei der Kläger in der Geschäftsführung der Tischlerei damit vergleichbar einem Allein-Geschäftsführer. Er bestimme die Geschäfte der Tischlerei, ohne dass die anderen Gesellschafter sich einmischen würden. Der Kläger führe auch seine Tätigkeit frei hinsichtlich Zeit, Ort, und Durchführung der Geschäftsführertätigkeit, was allerdings eine Geschäftsführertätigkeit an sich letztlich immanent sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Stimmrechtsbindungsvertrag durchaus dazu führe, dass schuldrechtlich ein Anspruch des Klägers bestehe, die Stimmrechtsbindung zu berücksichtigen.

26

Allerdings würden die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Der Kläger habe mit der Beigeladenen zu 1) einen Geschäftsführervertrag geschlossen, der im Wesentlichen einem Anstellungsvertrag entspreche. Danach beziehe der Kläger monatlich ein Gehalt von 6.000,00 €, habe einen Urlaubsanspruch für die Dauer von sechs Wochen pro Geschäftsjahr und bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge für die Dauer von sechs Wochen. Er sei auch nicht von der Beschränkung des § 181 BGB befreit. Der Kläger solle als Nachfolger des Mehrheitsgesellschafters W aufgebaut werden und habe in diese Tätigkeit erst hineinwachsen müssen. Da er finanziell nicht in der Lage gewesen sei, seinen Gesellschaftsanteil auf 50 % des Stammkapitals aufzustocken, sei der Weg über den Geschäftsführervertrag und die Stimmrechtsbindung gewählt worden. Nach wie vor leite allerdings der Mehrheitsgesellschafter W maßgeblich die Geschicke der gesamten Beigeladenen zu 1). Der Mehrheitsgesellschafter verfüge auch über die Betriebsstätten, während das Betriebsgelände Eigentum einer anderen GmbH sei, deren Mehrheits- bzw. Alleingesellschafter der Zeuge W sei.

27

Ohne den Stimmrechtsbindungsvertrag vom 19.12.2012 stehe außer Frage, dass der Kläger seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Dieser Vertrag führe aber nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Der Stimmrechtsbindungsvertrag sei nicht eindeutig und bedürfe der Auslegung. So bestehe nach dem Gesellschaftsvertrag weiterhin die Möglichkeit, die Ausübung der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte untereinander und aneinander zu bilden um Mehrheitspools zu bilden. Auch könne die Stimmrechtsbindung durch jeden Gesellschafter jeder Zeit mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden. Mehr als eine Absichtserklärung könne die Kammer daher in der Regelung der Stimmrechtsbindung nicht sehen. Mit einer solchen guten Absicht sei jedoch keine Rechtsmacht verbunden. In Zeiten, in denen die Gesellschafter nicht zu einem einheitlichen Beschluss gelangten, werde sich die Mehrheit durchsetzen. Da der Kläger nicht über eine Sperrminorität verfüge, werde er somit trotz des Vertrags vom 19.12.2012 Weisungen, die ihm nicht genehm seien, nicht verhindern können.

28

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer-Gesellschafter für die Beigeladene zu 1) nicht versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sei.

29

Am 28.07.2015 hat der Kläger gegen das ihm am 08.07.2015 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

30

Der Kläger trägt vor,
eine abhängige Beschäftigung sei auszuschließen. Das Sozialgericht gehe irrtümlich davon aus, dass die Stimmrechtsbindungsvereinbarung uneindeutig und auslegungsbedürftig sei. Die potenziell denkbare Rechtsmacht der Gesellschafterversammlung bzw. des Hauptgesellschafters, die Tätigkeit des Klägers beeinflussen zu können, sei vertraglich gerade ausgeschlossen. Einer solchen Einflussnahme stehe die gegebene Stimmbindungsabrede entgegen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Vereinbarung kündbar sei, jedenfalls, solange diese Stimmrechtsbindungsvereinbarung nicht wirksam gekündigt sei, wie das LSG Rheinland-Pfalz entschieden habe (Urteil vom 12.11.2014, Az.: L 4 R 556/13). Auch das Bundessozialgericht (BSG) stelle auf die Beachtlichkeit bestehender Verträge ab.

31

Der Kläger beantragt,

32

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 10.06.2015 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2013 sowie des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 10.06.2015 abzuändern und festzustellen, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu1 ) seit dem 01.01.2013 nicht der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege.

33

Die Beklagte beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Beklagte trägt vor,
das BSG habe mit seinen aktuellen Entscheidungen vom 29.07.2015 und 19.08.2015 nochmals die Bedeutung der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht betont.

36

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

37

Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

38

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, da er ab dem 01.01.2013 der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

39

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2010 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.

40

Entscheidend ist demnach das Bestehen einer „Beschäftigung“. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSG, Urteil vom 28. September 2011, B 12 KR 17/09 R m.w.N.). Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. Urteil des Senats vom 12.11.2014, Az.: L 4 R 556/13 m.w.N.).

41

Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser steht, wenn er als Geschäftsführer tätig wird. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschafter aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2006, Az.: B 12 KR 30/04 – juris). Eine derartige Stellung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals innehat, was hier beim Kläger nicht der Fall ist. Aber auch wenn die Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an einer GmbH für deren Beherrschung nicht ausreicht, also insbesondere dann, wenn die jeweiligen Kapitalanteile der Gesellschafter-Geschäftsführer unter 50 % liegen, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann.

42

Zur Überzeugung des Senats, der sich der Rechtsprechung des BSG anschließt, beurteilt sich die Frage, ob Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage (überhaupt) für die Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status bedeutsam sind, und - falls ja - mit welchem Indizcharakter und welcher Gewichtung im Rahmen der insoweit zu treffenden Abwägung aller Umstände, allein im vorliegend thematisch einschlägigen - sozialversicherungsrechtlichen - Kontext des § 7 Abs. 1 SGB IV.

43

Im vorliegenden Fall spricht für eine Selbständigkeit, dass der Kläger seinen Geschäftsbereich selbständig und alleine führt, über seinen Gesellschaftsanteil ein Unternehmerrisiko trägt, und keinen Weisungen unterliegt. Durch die im Gesellschaftsvertrag vereinbare Stimmrechtsbindung verfügt der Kläger zudem über eine gewisse Sperrminorität, mit der er ihm unliebsame Beschlüsse verhindern kann.

44

Allerdings kann nach § 3 Satz 2 des Vertrages diese Vereinbarung mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Die Stimmrechtsbindung als Schutz des Klägers vor einem Überstimmtwerden, stand damit von vorne herein unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Kündigung. Dass eine solche Kündigung des Veto-Rechts in der hier streitigen Zeit tatsächlich nicht erklärt wurde, ist ohne Bedeutung. Bei einem Konfliktfall zwischen den Gesellschaftern wäre nämlich jedenfalls allein die den jeweils anderen Gesellschaftern aufgrund des Kündigungsrechts zustehende Rechtsmacht zum Tragen gekommen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen wieder eine Weisungsunterworfenheit des Klägers unter die Beigeladene zu 1. bestand. Eine solche Situation ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände aber nicht hinnehmbar (BSG, Urteil vom 11. November 2015 – B 12 KR 10/14 R –, SozR 4, Rn. 31). Schon die (bloße) Möglichkeit einer Zerrüttung unter den Gesellschaftern bzw. eines Zerwürfnisses mit den sich daraus potenziell ergebenden gesellschaftsrechtlichen Folgen (= Entfallen der Stimmbindung der übrigen Gesellschafter infolge Kündigung des Stimmbindungsvertrages) ist bei einer Statusentscheidung, wie sie hier zu überprüfen ist, wegen des Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände stets zu berücksichtige (BSG, a.a.O.)

45

Dass die Stimmbindung im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als bei schuldrechtlich und einfachrechtlichen Vereinbarungen können im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Minderheitenrechte für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Gesamtbildes ihrer Tätigkeit verlässlich bedeutsam sein, soweit daraus eine Selbstständigkeit hergeleitet wird, da diese Regelungen notariell beglaubigt werden müssen, im Handelsregister einzutragen sind und jedenfalls gegen eine Sperrminorität von 25,1 % nicht einfach wieder geändert werden können von Fall zu Fall (BSG, Urteil vom 11.11.2015, Az.: B 12 KR 10/14 R –, juris). Dies unterscheidet sich von denjenigen Fällen, in denen dem Minderheitsgesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvertrags eine stärkere Stellung durch eine Stimmrechtsbindung eingeräumt wird. Denn bei einem Konfliktfall zwischen den Gesellschaftern wäre dann allein die dem jeweils Mehrheitsgesellschafter aufgrund seines Widerrufsrechts zustehende Rechtsmacht zum Tragen gekommen, so dass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit durch eine solche Stimmrechtsbindung nicht ausgeschlossen ist. Soweit dem Urteil des Senats vom 12.11.2014 etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat hieran nicht fest und schließt sich der neueren Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 11.11.2015, Az: B 12 KR 13/14 R -juris) an.

46

Da die Kündigungsmöglichkeit hier aber ebenfalls in den Vertrag aufgenommen wurde, wäre für die Ausübung des Kündigungsrechts keine Änderung des Gesellschaftsvertrags mit den dafür erforderlichen qualifizierten Mehrheiten (§ 53 Abs. 2 GmbHG) von 3/4 der Stimmen erforderlich. Denn eine Satzungsänderung ist jede Änderung des Wortlauts der Satzung (vgl. Priester in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 53 GmbHG, Rn. 18), nicht aber die Ausübung eines gesellschaftsvertraglichen Rechts. Im vorliegenden Fall kann es daher keinen Unterschied machen, ob die Stimmrechtsbindung innerhalb oder getrennt vom Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.

47

Die Berufung ist daher zurück zu weisen.

48

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

49

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG sind nicht erkennbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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published on 11/11/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2014 geändert.
published on 11/11/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2014 und des Sozialgerichts Gießen vom 4. Juni 2013 aufgehoben.
published on 12/11/2014 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 27.11.2013 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Beklagte.
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Annotations

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.

(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.

(3) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden. Erfolgt die Beschlussfassung einstimmig, so ist § 2 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.