Landessozialgericht NRW Urteil, 13. Nov. 2014 - L 5 KR 56/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4.2.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Künstlersozialversicherung (KSV) über den 30.6.2010 hinaus.
3Die 1957 geborene Klägerin wurde von der Beklagten wegen ihrer Tätigkeit als freiberufliche Journalistin und Lektorin ab dem 1.6.1988 in alle Zweige der KSV aufgenommen (Feststellungsbescheid vom 5.12.1988).
4Die Klägerin ist ehrenamtliches Mitglied des Rates der Stadt E und wurde im Oktober 2007 Fraktionsvorsitzende von C. In diesen Eigenschaften erhielt sie u.a. Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Verdienstausfall nach der Gemeindeordnung (GemO NW). Der Verdienstausfall für die Teilnahme an den Rats- und Ausschusssitzungen wurde anhand des Einkommens des Vorjahres berechnet. Die Klägerin erhielt in der Regel den Höchstsatz von 30 Euro. Den auf ihr Konto gezahlten Verdienstausfall behielt die Klägerin ein. Die Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen wurden ebenfalls auf das Konto der Klägerin überwiesen. Die Klägerin spendete entsprechend der Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes C alle diesbezüglichen - einen Betrag von 350 Euro übersteigenden - Zahlungen an die Parteikasse.
5Die Klägerin erhielt in den Jahren 2004 bis 2010 Verdienstausfall in folgender Höhe:
62004 = 15.553,20 Euro 2005 = 7.560,- Euro 2006 = 7.230,- Euro 2007 = 10.050,- Euro 10/2007 bis 12/2008 = 14.797,59 Euro 2009 = 14.797,50 Euro 10/2009 bis 7/2010 = 11.555,10 Euro
7Daneben bekam sie Aufwandsentschädigungen (a) und Sitzungsgelder (b):
82005 a) 4.824,- Euro b) 1.881,- Euro 2006 a) 4.824,- Euro b) 1.930,50 Euro 2007 a) 5.898,- Euro b) 2.165,- Euro 2008 a) 10.980,- Euro b) 3.424,- Euro 2009 a) 11.013,- Euro b) 3.774,- Euro 2010 a) 11.278,- Euro b) 3.234,80 Euro
9Sowohl beim Verdienstausfall als auch bei den Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern unterlag jeweils der steuerpflichtige Betrag als "Einnahme aus sonstiger selbständiger Tätigkeit" der Einkommensteuer.
10Das Jahreseinkommen der Klägerin betrug ausweislich der Einkommensteuerbescheide:
11a) von 2004 bis 2007
12Jahreseinkommen aus selbständiger künstlerischer / publizistischer Tätigkeit in Euro
132004 = 37.676,- 2005 = 31.894,- 2006 = 25.256,- 2007 = 27.183,- 2008 = 27.857,-
14Jahreseinkommen aus selbständiger nicht künstlerischer/ nicht publizistischer Tätigkeit in Euro
152004 = 8.190,- 2005 = 680,- 2006 = 2.006,- 2007 = 11.050,- 2008 = 10.090,-
16b) 2009 und 2010
17Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit insgesamt:
182009 = 26.130,- Euro
192010 = 35.130,- Euro
20Die Beklagte stellte nach Anhörung das Ende der Versicherungspflicht und Zuschussberechtigung nach dem KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) in der Kranken- und Pflegeversicherung zum 30.6.2010 fest. Da die Klägerin nicht mehr nur geringfügige, regelmäßig unterhalb von 400 Euro monatlich liegende Einkünfte im Sinne des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) aus einer nicht künstlerischen/ nicht publizistischen selbständigen Tätigkeit erziele, sei sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Abs. 2 Nr. 1 KSVG in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bleibe bestehen, da das nicht künstlerisch/ publizistisch erzielte Arbeitseinkommen nicht die Hälfte der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreiche (Bescheid vom 25.6.2010).
21Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin daraufhin, sie habe in all den Jahren durch die Spenden an die Parteikasse Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder nur unterhalb der 400-Euro-Grenze erhalten. Der Verdienstausfall sei schon begrifflich kein Einkommen, da er als "Ersatz" des aus publizistischer selbständiger Tätigkeit zu erzielenden Einkommens gezahlt werde. Sie übe auch keine selbständige Tätigkeit aus, da es sich bei einem politischen Mandat um ein Ehrenamt handele. Das Ehrenamt könne nicht als "andere selbständige Tätigkeit" angesehen werden, da sie andernfalls am Arbeitsplatz durch den Verlust der sozialen Absicherung in der KSV benachteiligt werde. Nach § 44 GemO NW dürfe aber niemand daran gehindert werden, ein Mandat als Ratsmitglied anzunehmen, auszuüben oder sich dafür zu bewerben. Es liege auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, da auf diese Weise nur Künstler davon abgehalten würden, sich an staatlichen Gremien zu beteiligen.
22Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, das Sozialgericht Duisburg habe in einem ähnlichen Fall (Urteil vom 11.2.2001 -S 9 KR 121/03-) entschieden, dass eine Tätigkeit als kommunalpolitischer Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender eine nicht unter § 2 KSVG fallende Tätigkeit sei. Der Ersatz des Verdienstausfalls und die Aufwandsentschädigung seien nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit. Dass der Mandatsträger an Entscheidungen der Fraktionen gebunden und dem öffentlichen Wohl verpflichtet sei, stehe der Einordnung als selbständige Tätigkeit nicht entgegen, da es maßgeblich auf die steuerrechtliche Beurteilung ankomme (Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010).
23Mit ihrer am 24.1.2011 erhobenen Klage hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Prüfung des § 5 KSVG sozialversicherungs- und nicht steuerrechtlich auszurichten sei. Im Sozialversicherungsrecht sei eine selbständige Erwerbstätigkeit jede gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, die als freie, nicht von Weisungen Dritter abhängige Tätigkeit ausgeübt werde. Gewerblich sei jede nachhaltige zur dauernden und berufsmäßigen Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit ausgeübte Arbeit. Danach sei ihr Ehrenamt keine erwerbsmäßige selbstständige Tätigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG, da sie ihr Einkommen aus der publizistischen Tätigkeit erziele und der Verdienstausfall nur zum Ausgleich einer kommunalpolitisch veranlassten Dienstschmälerung diene, nicht aber von ihr "erstrebt" werde.
24Die Klägerin hat beantragt,
25den Bescheid der Beklagten vom 25.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12 2010 aufzuheben.
26Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte hat vorgetragen, es gebe nur entweder abhängige oder selbständige Tätigkeiten. Die Anwendbarkeit des Steuerrechts auch im Sozialversicherungsrecht ergebe sich aus der zu wahrenden Einheit der Rechtsordnung. Der Gesetzgeber sehe es z.B. zum Gleichklang der Wertungen und Rechtsfolgen zwischen dem EStG und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als gerechtfertigt an, aus dem Ehrenamt zufließende Mittel auf zu leistende Grundsicherungsleistungen anzurechnen, da nur so das Spannungsverhältnis zwischen unentgeltlichem Ehrenamt und einer auf die Existenzsicherung begrenzten stattlichen Leistung vermieden werden könne. Die steuerrechtlichen Regelungen ständen dem Ziel, ehrenamtliche Tätigkeit zu fördern, auch nicht entgegen, da diese gerade unentgeltlich und ohne Gegenleistung erbracht werde. Der Begriff des "Erstrebens" umschreibe lediglich die objektive Einnahmeerzielung, wobei es ausreiche, wenn diese nur Nebenzweck sei. Die Klägerin habe Verdienstausfall und Entschädigungen in nicht unerheblicher Höhe erhalten, die sie als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit versteuert habe. Der Verdienstausfall sei auch nicht wie die publizistische Tätigkeit zu behandeln, zumal die Klägerin nicht dargelegt habe, welche konkreten Aufträge sie infolge des Ehrenamts habe ablehnen müssen. Folge man der Auffassung der Klägerin, unterlägen Zahlungen nach der GemO NW für konkret ausgefallenes künstlerisches Entgelt im Übrigen der Künstlersozialabgabe. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder § 44 GemO NW sei nicht ersichtlich. Zwar habe der Gesetzgeber das KSVG zum Schutz bestimmter selbständiger Berufsgruppen erschaffen, sich dabei aber auch -wie aus den Ausschlussgründen des § 5 KSVG deutlich werde- am tatsächlichen Schutzbedürfnis orientiert. Die Klägerin begehre vielmehr, gegenüber anderen Künstlern, die auch eine andere als ihre künstlerische Tätigkeit ausübten, bessergestellt zu werden.
29Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 4.12.2012): Die Klägerin sei aufgrund der Höhe ihrer aus der kommunalpolitischen Tätigkeit erzielten Einkünfte nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG versicherungsfrei. Dass die Klägerin den Verdienstausfall als Surrogat für ihre künstlerische Tätigkeit erhalte, sei unerheblich, da an die jeweils ausgeübte Tätigkeit angeknüpft werde. Eine ehrenamtliche Tätigkeit könne abhängige Beschäftigung sein, wenn man Verwaltungsaufgaben wahrnehme und eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende Aufwandsentschädigung erhalte. Kommunale Mandatsträger seien demgegenüber unabhängig. Daraus folge, dass die Klägerin - auch im Einklang der sozialgerichtlichen und finanzgerichtlichen Rechtsprechung - eine selbständige Tätigkeit ausübe. Für eine Erwerbsmäßigkeit sei ausreichend, dass die Absicht zur Erzielung positiver Einkünfte als Nebenzweck vorliege, auch wenn die Klägerin in erster Linie ihrem politischen Auftrag gerecht werden wolle. Das Einkommen aus der Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende habe regelmäßig über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen und zumindest auch den Lebensunterhalt der Klägerin gesichert. Da das mit ihrer selbständigen Tätigkeit einhergehende Risiko, dadurch versicherungsfrei in der KSV zu werden, für alle in der KSV Versicherte gleichermaßen bestehe, liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Schutzbereich des § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO NW sei nicht eröffnet, da die mittelbaren sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen keine zielgerichteten Eingriffe seien.
30Gegen das ihr am 7.1.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.1.2013 Berufung eingelegt und ihren Anspruch weiterverfolgt. Aus der Entscheidung des BSG vom 23.7.1998 (B 11 AL 3/98 R) ergebe sich, dass Ratsmitglieder weder abhängig beschäftigt noch selbständig seien, da ihr Handeln sich nur nach dem Gemeinwohl richte. Es widerspreche dem Schutzgedanken des KSVG, wenn der entstandene Versicherungsschutz durch die Übernahme eines politischen Mandats wieder entfalle.
31Die Klägerin beantragt,
32das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 4.12.2012 zu ändern und nach dem Klageantrag zu entscheiden.
33Die Beklagte beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Sie betont, ihr sei neben der selbständigen und der abhängigen Beschäftigung kein weiterer sozialversicherungsrechtlicher Status bekannt.
36Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe:
38Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
39Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 25.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
40Die Klägerin ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 KSVG ab dem 1.7.2010 in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung der KSV versicherungsfrei.
41Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 KSVG einen Katalog von Gründen, die zum Ausschluss der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach dem KSVG führen, benannt. Orientiert am sozialen Schutzbedürfnis hat er Personen, die bereits einen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz haben, sowie Personen, die typischerweise nach ihrer Einkommenssituation gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit gesichert sein können, vom Versicherungsschutz ausgenommen, um der ungerechtfertigten Inanspruchnahme der preisgünstigen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG entgegenzuwirken (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Auflage 2009, § 5 Rz.1). Dies gilt unabhängig davon, ob und wie der anderweitig Selbstständige im Einzelfall für den Krankheitsfall gesichert ist, da es nach dem Grundgedanken des Gesetzgebers genügt, dass sich derartige Personen typischerweise anders absichern können (Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O. Rz.19).
42Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 KSVG ist in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt.
43Nach § 2 KSVG ist Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende übt die Klägerin unstreitig keine künstlerische oder publizistische Tätigkeit aus. Auf ihre publizistische Tätigkeit, die zu ihrer Aufnahme in die KSV geführt hat, kommt es dabei nicht an.
44Die ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende ist einer selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG zuzuordnen. Nach den über § 36a Satz 1 KSVG anzuwendenden Vorschriften des SGB IV (hier: Zweiter Titel) kann die Tätigkeit nur abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sein (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG § 1 Rn. 10). Bei einem Ehrenamt ist die Abgrenzung nach der Rechtsprechung des BSG anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamts in der kommunalen Verfassung des jeweiligen Bundeslands vorzunehmen (BSG, Urteil vom 15.7.2009 -B 12 KR 1/09 R- m.w.N.). Eine abhängige Beschäftigung kann nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorliegen, wenn der Betreffende über Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben weisungsgebunden wahrnimmt und hierfür einen den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhält (abhängige Beschäftigung z.B.: Kreisbrandmeister: BSG, Urteil vom 15.7.2009, a.a.O.; Kreisbrandrat: BSG, Urteil vom 4.4.2006 -B 12 KR 76/05 B-; Ehrenamtlicher Bürgermeister einer verbandsangehörigen Gemeinde in Sachsen mit Verwaltungsaufgaben: BSG, Urteil vom 25.1.2006 -B 12 KR 12/05 R-; Beigeordneter einer Gemeinde mit eigenem Geschäftsbereich (Sozialamt): BSG, Urteil vom 22.2.1996 -12 RK 6/95-; Ehrenamtlicher Bürgermeister in Sachsen-Anhalt mit Verwaltungsaufgaben und einer den tatsächlichen Aufwand übersteigender Aufwandsentschädigung: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.5.2010 -L 3 KR 18/10 B ER-; unabhängige Beschäftigung z.B.: stellvertretender Vorsitzender eines Landesverbands einer Gewerkschaft: SG Hannover, Urteil vom 17.2.2014 -S 6 R 521/11-; ehrenamtlich tätiger Friedensrichter: SG Dresden, Urteil vom 13.3.2008 -S 16 KR 401/05-; Kommunalpolitischer Mandatsträger und Fraktionsvorsitzender: SG Duisburg, Urteil vom 11.3.2005 -S 9 KR 121/03-).
45Ob die Klägerin eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende Aufwandspauschale erhält, kann dahinstehen. Sie nimmt weder als Ratsmitglied noch als Vorsitzende eines Organs der Selbstverwaltung Verwaltungsaufgaben der Exekutive wahr, noch ist sie nach der GemO NW weisungsgebunden. Nach § 40 Abs. 1 und 2 GemO NW wird die Verwaltung der Gemeinde ausschließlich durch den Willen der Bürger bestimmt, die durch die Mitglieder des Rates vertreten werden. Die Ratsmitglieder sind nach § 43 Abs. 1 GemO NW verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden. Die Klägerin ist nicht nur als Ratsmitglied, sondern auch als Fraktionsvorsitzende weisungsfrei. Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern oder von Mitgliedern einer Bezirksvertretung, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben (§ 65 Abs. 1 Satz 1 GemO NW). Sie wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit (Abs. 2, 1 Hs.). Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluss aus der Fraktion geregelt werden (§ 56 Abs. 2 und 3 GemO NW). Die Klägerin wirkt folglich an der Bildung eines gleichgerichteten Willens innerhalb der Fraktion mit und präsentiert diesen als Fraktionsvorsitzende nach außen. Nach ihren Angaben vertritt sie faktisch in Abstimmungen regelmäßig die Fraktionsmeinung; nur in "Herzensangelegenheiten" stimmt sie schon einmal anders ab. Auch wenn die Klägerin, die sich ja ihren politischen Ansichten entsprechend einer bestimmten Fraktion angeschlossen hat, dabei hin und wieder entgegen ihrer eigenen Überzeugung den demokratisch gebildeten Willen der Fraktion nach außen vertreten muss, ergibt sich daraus kein Weisungsrecht der Fraktion. Denn die nach demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen gebildete Fraktion hat keine rechtliche Handhabe, die nur an das Gesetz und das öffentliche Wohl gebundene Klägerin im Konfliktfall zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten zu zwingen.
46Die Klägerin nimmt ihre ehrenamtliche selbständige Tätigkeit nicht unentgeltlich wahr, sondern erhält nach der GemO NW Verdienstausfall, Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder: Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GemO NW hat ein Ratsmitglied, ein Mitglied einer Bezirksvertretung oder ein Mitglied eines Ausschusses Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihm durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein in der Hauptsatzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt ( ). Darüber hinaus wird (1) abhängig Erwerbstätigen auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall und (2) Selbständigen auf Antrag anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird, gewährt (§ 45 Abs. 2 GemO NW). Daneben besteht ein Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung; einem Ratsmitglied oder einem Mitglied einer Bezirksvertretung kann die Aufwandsentschädigung teilweise als Sitzungsgeld für Rats-, Bezirksvertretungs-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen gezahlt werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GemO NW). Nach § 46 GemO NW erhalten u.a. Fraktionsvorsitzende neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine vom für Inneres zuständigen Ministerium festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung.
47Diese Zahlungen erhält die Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht aus ihrer publizistischen, sondern aus ihrer selbständigen Tätigkeit. Dies gilt insbesondere auch für den Verdienstausfall, da Rechtsgrundlage der Zahlungen die GemO NW und nicht etwa der mit einem Verlag geschlossene Vertrag ist. Auch ist die Zahlung des pauschalen Verdienstausfalls nicht an den konkreten Nachweis einer dadurch nicht ausübbaren publizistischen Tätigkeit geknüpft. Betrachtete man den Verdienstausfall als publizistische Tätigkeit, führte dies darüber hinaus zu den widersinnigen Ergebnis, dass der Rat der Stadt E nach den §§ 23 ff. KSVG zur Künstlersozialabgabe heranzuziehen wäre.
48Die Klägerin übt ihre ehrenamtliche selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig aus. Eine Tätigkeit wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie "mindestens auch dem Zwecke des Broterwerbs" dient (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, § 1 Rn. 21). Nach ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit sind die Einkünfte von Ratsmitgliedern nach der GemO NW gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG Einkünfte aus einer "sonstigen selbständigen Tätigkeit", auch wenn die Gewinnerzielung nur ein Nebenzweck ist und gegenüber dem politischen Auftrag in den Hintergrund tritt (BFH, Urteil vom 8.8.1996 -XI B 187/95- und zum Oberbürgermeister einer Stadt in NRW, Urteil vom 3.12.1987 -IV R 41/85-; FG Köln, Urteil vom 2.9.3005 -5 K 1290/05-). Dieser Maßstab ist nach Ansicht des Senats auch bei der Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG zu Grunde zu legen. Denn sowohl § 15 Abs. 1 SGB IV als auch das KSVG (z.B. bei der Frage, was nach § 3 "Arbeitseinkommen" ist) knüpfen bei der Bewertung von "Einkommen" an die Vorschriften des EStG an. Dies ist angesichts des Umstands, dass zwar die Finanzverwaltung, nicht aber die Künstlersozialkasse über entsprechende Ermittlungsmöglichkeiten und Sachkunde verfügt, auch sachgerecht (so im Ergebnis auch der 13. Senat des LSG NRW, der die Feststellung, dass die einer Fraktionsvorsitzenden und kommunalen Abgeordneten gezahlte Aufwandsentschädigung als Einkommen nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen ist, durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung als geklärt ansieht: LSG NRW, Beschluss vom 18.8.2013 -L 13 EG 22/13 NZB-). Nach diesen Grundsätzen dienen die in Rede stehenden Einkünfte der Klägerin auch ihrem Lebensunterhalt. Die zunächst den Schwerpunkt ihres Einkommens ausmachenden Einkünfte aus publizistischer Tätigkeit sind von 2004 bis 2010 ungefähr um 1/3 bis 1/2 gesunken. Die Einkünfte aus ehrenamtlicher selbständiger Tätigkeit sind im Gegensatz dazu proportional angestiegen und machen zumindest seit 2007 etwa ein Drittel des Gesamteinkommens aus.
49Den Ausschlussgrund der Geringfügigkeit kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig monatlich 400 EUR nicht übersteigt oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt. Da die Klägerin ihre Tätigkeit als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende regelmäßig ausübt, käme ohnehin nur eine Geringfügigkeit nach Nr. 1 in Betracht. Regelmäßiges Arbeitsentgelt im Sinne der Nr. 1 sind alle laufenden Entgeltzahlungen sowie jährliche Sonderzahlungen. Bei der Berechnung des regelmäßig im Monat erzielten Arbeitsentgelts sind Sonderzahlungen auf die einzelnen Monate des Jahres zu verteilen. Ob Geringfügigkeit besteht, ist bei Aufnahme der Beschäftigung vorausschauend zu beurteilen. Prognosegrundlage können neben Vereinbarungen auch Erfahrungswerte der Vergangenheit sein (Schlegel in jurisPK-SGB IV, § 8 Rz. 38-43). Sowohl der monatliche Verdienstausfall (2004: 1.296,08 Euro, 2005: 630 Euro, 2006: 602,50 Euro, 2007: 837,50 Euro, 2008: hochgerechnet ca. 1.000 Euro, 2009: 1.233,16 Euro und (hochgerechnet für) 2010: ca. 1.155,51 Euro) als auch die monatlichen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder (2005: 558,75 Euro, 2006: 562,86 Euro, 2007: 671,92 Euro, 2008: 1.200,33 Euro, 2009: 1.232,25 Euro und 2010: 1.209,40 Euro) überschreiten die Schwelle der Geringfügigkeit. Zwar führte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von den Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern entsprechend der Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes Bündnis 90/ Die Grünen alle monatlich über 350 Euro liegenden Beträge an die Fraktionskasse ab. Da der Klägerin als Gläubigerin die Zahlungen aber auf ihrem Konto zufließen, sind sie (unabhängig davon, wofür die Klägerin sie dann in welcher Weise verwendet) in voller Höhe als regelmäßiges Arbeitsentgelt zu werten. Schließlich setzt die Klägerin die an die Fraktion weitergegebenen Zahlungen auch als Betriebsausgaben steuermindernd ab (siehe hierzu FG Münster, Urteil vom 4.2.1988 -II 591/83 -).
50Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach Ansicht des Senats im Ergebnis nicht vor. Die Klägerin begreift den Verlust der (kostengünstigeren) sozialen Absicherung nach dem KSVG als ungerechtfertigte Benachteiligung von ehrenamtlichen Mandatsträgern und befürchtet, dass Künstler sich dadurch von der Ausübung eines politischen Mandats abhalten lassen könnten. Zwar mag diese Gefahr durchaus bestehen. Es liegt jedoch keine Ungleichbehandlung vor, da der Verlust sozialer Ansprüche oder Vergünstigungen durch die Ausübung eines Ehrenamts nicht ausschließlich Künstler betrifft: Bezieher von Leistungen nach dem SGB II können durch Einkünfte aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit u.a. ebenfalls die kostenlose Absicherung im Krankheitsfall verlieren. Der Gesetzgeber hat ab dem 21.9.2010 mit § 302 Abs. 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI [in der ab dem 1.7.2014 geltenden Fassung wurde die Übergangsfrist noch einmal bis zum 30.9.2017 verlängert]) festgelegt, dass bei einem Anspruch auf eine Rente wegen Alters eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte grundsätzlich als Hinzuverdienst anrechenbar ist, wenn konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. Bei nicht konkret ersetztem Verdienstausfall besteht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten diesbezüglich lediglich eine Übergangsfrist. Nach § 118a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung- konnte die Arbeitslosigkeit und damit der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III allein durch die Ausübung eines die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen beeinträchtigendes Ehrenamt entfallen.
51Auch eine Verletzung von § 44 Abs. 1 GemO NW sieht der Senat nicht als gegeben an. Danach darf niemand daran gehindert werden, sich um ein Mandat als Ratsmitglied, Mitglied einer Bezirksvertretung oder Mitglied eines Ausschusses zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung, der Annahme oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Kündigungen oder Entlassungen aus Anlass der Bewerbung, Annahme oder Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Unabhängig von der Frage, ob die Norm nur auf abhängig Beschäftigte oder auch auf selbständig Tätige anzuwenden ist, liegt in den eben dargelegten möglichen sozialrechtlichen Auswirkungen kein von § 44 Abs. 1 GemO NW als unzulässig bewertetes Verhalten. Der Verlust sozialrechtlicher Vorteile/ Ansprüche soll die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht zielgerichtet verhindern. Sie ist nur Folge einer freiwillig vom Versicherten zu treffenden Entscheidung, im Rahmen derer er die sozialen und finanziellen Auswirkungen abzuwägen hat. Dieser Prozess vollzieht sich bei jeder Veränderung einer Erwerbstätigkeit (z.B. Verlust der Familienversicherung bei Aufnahme einer besser dotierten Stelle nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
53Der Senat hat im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachte (und vom Senat verneinte) Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Revision zugelassen; § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist, - 2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt, - 3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist, - 4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, - 5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder - 8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.
(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
ist.(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist, - 2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt, - 3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist, - 4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, - 5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder - 8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.
(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
ist.Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist, - 2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt, - 3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist, - 4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, - 5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder - 8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.
(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
ist.Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Künstlersozialkasse und den Versicherten, Zuschußberechtigten und zur Abgabe Verpflichteten finden die Vorschriften des Sozialgesetzbuches Anwendung. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den zur Abgabe Verpflichteten und den Versicherten und Zuschußberechtigten findet § 32 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung.
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
- 1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und - 2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
- 1.
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist, - 2.
nach Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufnimmt, - 3.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert ist, - 4.
nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von § 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, - 5.
als wirtschaftliche Haupttätigkeit eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, - 6.
Wehr- oder Zivildienstleistender ist; § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt, - 7.
im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht ist und unmittelbar vor der Unterbringung nicht nach diesem Gesetz versichert war oder - 8.
während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt.
(2) In der sozialen Pflegeversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer
ist.(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen weiter.
(5) (weggefallen)
(6) Treffen Renten wegen Alters und Hinzuverdienst bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zusammen, findet § 34 Absatz 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung Anwendung.
(7) Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.
(8) § 34 findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, - 2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind, - 3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, - 4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und - 5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
(2) Kinder sind versichert
- 1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, - 2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, - 3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, - 4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.