Landessozialgericht NRW Beschluss, 18. Aug. 2013 - L 13 EG 22/13 NZB
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.5.2013 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den 13. und 14. Lebensmonat (2.4. bis 1.6.2011) seines am 00.00.2010 geborenen Sohnes M Elterngeld. Dieses berechnete der Beklagte aufgrund des vom Kläger aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielten Einkommens sowie aufgrund der ihm als Ratsmitglied und als Fraktionsvorsitzender von der Gemeinde F gezahlten Aufwandsentschädigung. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die seinen Anspruch mindernde Berücksichtigung der Aufwandsentschädigung im Bezugszeitraum des Elterngelds, weil die Aufwandsentschädigung kein Erwerbseinkommen im Sinne des BEEG darstelle. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.5.2011).
3Das hiergegen angerufene Sozialgericht Köln hat der Klage nur insoweit stattgegeben, wie auch der nicht einkommensteuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung bei der Berechnung des Elterngeldes Berücksichtigung gefunden hat (Urteil vom 27.5. 2013).
4Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Aufwandsentschädigung bezwecke lediglich einen Ausgleich für die besonderen materiellen, ideellen, persönlichen und zeitlichen Beschwernisse durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes. Es entspreche daher der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts, derartige Entgelte nicht als Einkommen im Rahmen der Gewährung von sozialrechtlichen Leistungen zu berücksichtigen.
5Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig.
6Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.5.2013 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- EUR nicht übersteigt und Leistungen für lediglich zwei Monate im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht lediglich die Klage in Höhe eines Differenzbetrages von 155,09 EUR für zwei Monate (zusammen 310,18 EUR) abgewiesen.
7Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegt.
8Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser Zulassungsgründe, die enumerativ sind, ist gegeben.
9Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Frehse in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl., § 144 S. 17 m.w.N.). Ein Individualinteresse genügt dagegen nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rn. 28 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist und / oder wenn sie sich ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften und / oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG, Beschl. v. 15.08.2012 - B 6 Ka 97/11 b = juris Rn. 12 m.w.N. zur gleichlautenden Bestimmung des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Nach diesen Grundsätzen fehlt vorliegend die Klärungsbedürftigkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob die an Fraktionsvorsitzende und kommunale Abgeordnete geleisteten Aufwandsentschädigungen sich Elterngeld mindernd auswirken.
10Nach der hier noch anzuwendenden Gesetzesfassung vom 6.12.2006 (BGBl. I S.2748) ist als das im Bezugszeitraum das Elterngeld mindernde Einkommen aus selbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3, 8 BEEG). Diese Regelung hat dem Wunsch des Bundesrates nach einem am Steuerrecht orientierten Einkommensbegriff des BEEG Rechnung getragen und auf die zuvor vorgesehene Anknüpfung an das SGB II verzichtet (BT-Drucks. 2785, S. 37 f). Es ist aber in ständiger finanzgerichtlicher Rechtsprechung geklärt, dass die den ehrenamtlich tätigen Ratsmitgliedern der Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gezahlte Aufwandsentschädigung der Steuerpflicht unterliegt, weil es sich um eine sonstige selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG handelt (BFH, Beschl. v. 13.6.2013 - III B 156/12; BFH, Beschl. v. 13.10.2006 - XI B 129/05; BFH, Urt. v. 3.12.1987 - IV R 41/85; FG Köln, Urt. v. 2.9.2005 - 5 K 1290/05, alle unter juris). Der Umstand, dass die Tätigkeit eines Ratsmitglieds in erster Linie deshalb ausgeübt wird, um einem politischen Auftrag gerecht zu werden, ändert nichts daran, dass im Hintergrund auch die Absicht besteht, eine Vergütung für diese Tätigkeit zu erzielen (BFH, Urt. v.3.12.1987, a.a.O. Rn. 13). Eine solche Gewinnerzielungsabsicht als Nebenzweck ist jedoch für die Steuerpflichtigkeit der Einnahmen ausreichend (BFH, a.a.O.).
11Ebenso ist geklärt, dass das Finanzministerium NRW als oberste Landesbehörde befugt ist, durch Erlass grundsätzlich festzusetzen, bis zu welcher Höhe die Aufwandsentschädigung steuerfrei ist (FG Köln, a.a.O. Rn. 17). Dabei ist dem Ratsmitglied unbenommen, der Finanzbehörde nachzuweisen, dass seine (Betriebs)Aufwendungen höher sind, so dass gegebenenfalls eine Steuerpflichtigkeit entfällt (BFH, Beschl. v. 13.6.2006, a.a.O.).
12Diese Sichtweise verletzt auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. auch BFH, Beschl. v. 13.6.2013, a.a.O.). Vielmehr begehrt der Kläger eine Privilegierung seiner Einkünfte. Soweit nämlich die Aufwandsentschädigung die tatsächlichen Aufwendungen für das Ehrenamt übersteigen, dienen sie einem Ausgleich für entgangenen Gewinn aus anderweitig sonst möglicher Erwerbstätigkeit. Denselben Zweck verfolgt aber auch das Elterngeld. Sähe man daher die Aufwandsentschädigung insgesamt als steuerfrei an, erhielte das Ratsmitglied einen doppelten Ausgleich, wofür es keinen rechtfertigenden Grund gibt.
13Aus der vom Kläger in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (Urt. v.18.1.1990 - 4 RA 17/89 und 23.7.1998 - B 11 AL 3/98 R, beide unter juris) folgt nichts anderes. Zwar trifft es zu, dass danach die Tätigkeit eines Ratsmitgliedes weder als abhängige noch als selbstständige Tätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts angesehen worden ist (BSG, Urt. v. 23.7.1998, a.a.O. Rn. 14; ebenso BSG, Urt. v. 27.4.1982 - 1 RJ 72/81 = juris Rn. 27). Diese Rechtsprechung, die zum Recht der Arbeitslosenhilfe und des Altersruhegelds ergangen ist, betraf aber Gestaltungen, in denen nicht der Einkommensbegriff des Steuerrechts uneingeschränkt zum Tragen kam. Die dort aufgestellten Grundsätze lassen sich daher nicht auf das Recht des Elterngelds übertragen.
14Ob der Beklagte bzw. das Sozialgericht ansonsten die Berechnungsvorschriften ordnungsgemäß angewendet haben, ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerde dagegen nicht zu prüfen, weil lediglich eine vorläufige Bewilligung im Streit steht und sonstige Berechnungsfehler gegebenenfalls gegenüber der endgültigen Festsetzung des Elterngelds eingewandt werden müssen.
15Bei dieser Rechtslage verstößt die Entscheidung des Sozialgerichts auch nicht gegen höherrangige Rechtsprechung, weil sie keinen von Letzterer abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.
16Da der Kläger schließlich auch keinen Verfahrensfehler gerügt hat, der im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, ist seine Beschwerde mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
17Mit dieser Entscheidung, die nach § 177 SGG unanfechtbar ist, wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- 1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie - 2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
- 1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; - 2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind; - 3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied; - 4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.