Landessozialgericht NRW Beschluss, 12. Dez. 2013 - L 19 AS 1972/13 B
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.04.2013 geändert. Die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten werden auf 436,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.
4Durch Bescheid vom 20.12.2011 bewilligte der Beklagte den drei Klägern als Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 i.H.v. 468,25 EUR monatlich. Auf den Gesamtbedarf von 1.372,25 EUR rechnete der Beklagte ein vorläufiges Erwerbseinkommen der Klägerin zu 2) i.H.v. 720,00 EUR monatlich an.
5Hiergegen legten die Kläger, vertreten durch den Beschwerdegegner, Widerspruch ein. Sie wandten sich gegen die Höhe des vorläufig angerechneten Einkommens der Klägerin zu 2). Anstelle eines Betrages von 1.000,00 EUR sei nur ein Betrag von 800,00 EUR zu berücksichtigen. Des Weiteren machten sie geltend, neben den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung seien weitere Kosten i.H.v. 28,00 EUR monatlich zu übernehmen. Durch Änderungsbescheid vom 26.01.2012 erhöhte der Beklagte die vorläufig bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 auf insgesamt 668,25 EUR monatlich. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.02.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und lehnte die Übernahme der Kosten des Widerspruchsverfahrens ab.
6Mit der am 09.03.2012 erhobenen Klage begehrten die Kläger die Änderung des Bescheides vom 20.12.2011 in der Form des Abänderungsbescheides vom 26.01.2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2012, soweit ihnen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren versagt worden und die Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich i.H.v. 462,00 EUR anstatt von insgesamt 490,00 EUR übernommen worden seien. Sie hätten bei der Anmietung der Wohnung einen zu dieser Wohnung gehörenden Stellplatz mit anmieten müssen. Dies ergebe sich aus dem Mietvertrag vom 07.01.2004. Bei der Kostengrundentscheidung habe der Beklagte den Ausgang des Widerspruchsverfahrens nicht berücksichtigt.
7Mit Schreiben vom 09.05.2012 erklärte sich der Beklagte bereit, die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens i.H.v. 80 % zu tragen sowie die Kosten des Rechtsstreites i.H.v. 50 % zu übernehmen. Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft beantragte er die Abweisung der Klage. Die Anmietung des Stellplatzes sei handschriftlich in den Mietvertrag eingefügt worden. Bei der Nebenkostenabrechnung vom 07.10.2011 sei eine neue Gesamtmiete ab dem 01.12.2011 i.H.v. 462,00 EUR ausgewiesen gewesen. Der Sachverhalt stelle sich damit so dar, dass auch der Vermieter den Mietvertrag und die Anmietung des Stellplatzes als zwei voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte ansehe. Die Verbindung der Verträge sei durch die Kläger nicht nachgewiesen worden.
8Durch Beschluss vom 11.05.2012 bewilligte das Sozialgericht Gelsenkirchen den Klägern für das Verfahren Prozesskostenhilfe ab dem 09.03.2012 und ordnete den Beschwerdegegner bei.
9Mit Schreiben vom 10.07.2012 nahmen die Kläger das Teilanerkenntnis vom 09.05.2012 an und erklärten den Rechtsstreit für erledigt.
10Am 12.07.2012 hat der Beschwerdegegner beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 811,58 EUR festzusetzen und zwar i.H.v.:
11Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102, 1008 VV RVG 272,00 EUR Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 190,00 EUR Pauschale gem. Nr. 1002 VV RVG 20,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 129,58 EUR
12Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 18.07.2012 auf insgesamt 327,25 EUR festgesetzt und zwar i.H.v.:
13Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103, 1008 VV RVG 160,00 EUR Einigungsgebühr gem. Nr. 1005 VV RVG 95,00 EUR Pauschale gem. Nr. 1002 VV RVG 20,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 52,25 EUR
14Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Er hat die Auffassung vertreten, eine Terminsgebühr sei durch die Annahme des Teilanerkenntnisses und eine Teilklagerücknahme angefallen. Die Entscheidung, den Rechtsstreit nach Annahme des Teilanerkenntnisses für erledigt zu erklären, sei keineswegs einfach gewesen, da die Kläger auf einen nicht unerheblichen Betrag i.H.v. 28,00 EUR monatlich verzichtet hätten. Die Entscheidung, hierauf zu verzichten, sei letztlich nur und ausschließlich gefallen, weil das Mietverhältnis über die Wohnung und den Stellplatz mittlerweise gekündigt worden sei.
15Durch Beschluss vom 05.04.2013 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die dem Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 614,64 EUR festgesetzt und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Es hat eine
16Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103, 1008 VV RVG 204,00 EUR Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV RVG 150,00 EUR Einigungsgebühr gem. Nr. 1005, 1006 VV RVG 142,50 EUR
17angesetzt. Auf die weiteren Gründe wird Bezug genommen.
18Gegen den am 16.04.2013 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsgegner am 19.04.2013 Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Festsetzung der Vergütung auf 327,25 EUR.
19II.
20Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
21Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren Vergütung als 436,44 EUR zu. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG ist nicht angefallen (A). Die Verfahrensgebühr wird auf 204,00 EUR (B) und die Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG auf 142,50 EUR (C) festgesetzt.
22Nach § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. § 48 Rn. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners. Zwischen den Klägern und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden. Im Beschluss vom 11.05.2013 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Kläger ist der Beschwerdegegner uneingeschränkt beigeordnet worden. Der Senat ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG an den Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, gebunden. Eine inhaltliche Prüfung des Beschlusses erfolgt nicht. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 S. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben.
23A. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 (a.F.) nicht angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Das Verfahren ist nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG erledigt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Erklärung des Beklagten vom 05.05.2012 als Teilanerkenntnis über einen prozessualen Anspruch der Kläger auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens oder als Kostengrundanerkenntnis hinsichtlich der Kosten des Verfahrens nach § 193 SGG, die auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens umfassen, auszulegen ist. Jedenfalls ist das Verfahren erst durch eine (Teil)rücknahmeerklärung seitens der Kläger erledigt worden. Die Beendigung eines Verfahrens durch die Annahme eines Teilanerkenntnisses und einer Teilrücknahme genügt nicht für den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr (vgl. hierzu LSG Hessen Beschluss vom 03.05.2011 - L 2 SF 140/10 E; LSG Thüringen Beschluss vom 29.07.2009 - L 6 B 15/09 SF - m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 21.10.2013 - L 12 AS 1102/13 B - und 26. 04.2007 - L 7 B 36/07 AS, Beschluss des Senats vom 05.05.2008 - L 19 B 24/08 AS). Mit dem Rechtsbegriff "angenommenes Anerkenntnis" ist die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG gemeint. Soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird (SG Oldenburg Beschluss vom 02.04.2012 - S 10 SF 170/11 E -, SG Trier Beschluss vom 04.07.2012 - S 6 SB 362/08 -, SG Saarland Beschluss vom 27.01.2012 - S 19 SF 5/11 E), auch bei der Beendigung des Verfahrens durch Annahme eines Teilanerkenntnisses und Abgabe einer Teilrücknahmeerklärung sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, womit der von der fiktiven Terminsgebühr verfolgte Zweck - Vermeidung von unnötigen gerichtlichen Terminen - erreicht werde, berücksichtigt diese Auffassung nicht, dass bei der Annahme eines vollen Anerkenntnisses sich der Rechtstreit in der Hauptsache ohne weitere Prozesshandlungen erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Demgegenüber ist bei der Annahme eines Teilanerkenntnisses für die Beendigung des Verfahrens eine weitere prozessuale (Rücknahme-/Erledigungs)Erklärung seitens des Klägers erforderlich. Der Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung steht im Belieben des Klägers - im schriftlichen Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung -, ggf. kann die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung nach Annahme eines Teilanerkenntnisses im schriftlichen Verfahren den Gebührtatbestand einer Einigungs-/Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG erfüllen (vgl. hierzu C).
24B. Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung zum 09.03.2012 hat der Beschwerdegegner einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG a.F. gegeben ist. Der Beschwerdegegner hat für die Kläger ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies Verfahren betrieben und ist für sie im Widerspruchsverfahren tätig gewesen.
25Der sich aus Nr. 3103 VV RVG a.F. ergebenden Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 20,00 EUR bis 320,00 EUR. Im vorliegenden Fall beläuft sich die aber der für die Bestimmung der Gebühr maßgebliche Rahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103, 1008 VV RVG a.F. auf 32,00 EUR bis 512,00 EUR. Denn der Mindest- und Höchstbetrag des Gebührenrahmens ist nach Nr. 1008 VV RVG a.F. um 60 % zu erhöhen. Der Beschwerdegegner hat drei Auftraggeber in derselben Angelegenheit vertreten (vgl. zur Anwendung von Nr. 1008 VV RVG: BSG Urteil vom 27.09.2011 - B 4 AS 155/10 R m.w.N.)
26Der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3103, 1008 VV RVG von 272,00 EUR durch den Beschwerdegegner ist unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die Mittelgebühr beträgt im vorliegenden Fall 272,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 19 m.w.N). Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zu dem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 38).
27Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich vorliegend nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um einen leicht unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von 204,00 EUR, d.h. von 75% der Mittelgebühr rechtfertigt.
28Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdegegners ist allenfalls als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwalt, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 32, 35), sondern es ist eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls begründet nicht allein die überdurchschnittliche Schwierigkeit. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 33-35), sind nicht belegt und werden auch von dem Beschwerdegegner nicht geltend gemacht. Besondere juristische Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Berücksichtigung der Kosten für Anmietung einer Garage als Unterkunftskosten i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sowie die Übernahme von Kosten des Widerspruchsverfahrens gewesen. Es handelt sich dabei um überschaubare Rechtsfragen, zu der höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. zu den Kosten einer Garage als Unterkunftskosten BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, Rn. 28) existiert.
29Die Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber ist als (leicht) überdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 37). Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern, wie z. B. Leistungen nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistungen dem Grunde nach oder lediglich die Höhe umstritten ist (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 38). Vorliegend ist neben Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts (bei denen es sich nicht um einen Bedarf handelt, der von den Regelungen des SGB II gedeckt ist vgl. hierzu BSG Beschluss vom 27.09.2010 - B 4 AS 98/10 B), die Übernahme von weiteren Unterkunftskosten in Höhe von 28,00 EUR nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für die Dauer von sechs Monaten Streitgegenstand des Verfahrens gewesen. Die (leicht) überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber wird durch deren unterdurchschnittliche Einkommens - und Vermögensverhältnisse mehr als kompensiert (vgl. zur Kompensation des Kriteriums einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit durch das Kriterium unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 38). Da die Kläger trotz der Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 2) während des Verfahrens auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen sind und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nicht erkennbar.
30Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 38), kommt dem konkreten Verfahren allenfalls eine unterdurchschnittliche Bedetung zu. Dieser Bedeutung ist mit der vom Sozialgericht festgesetzten Gebühr von 204,00 EUR ausreichend Rechnung getragen.
31C. Eine Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist angefallen. Im Ergebnis haben sich die Beteiligten über eine (vollständige) Klagerücknahme bei Abgabe eines Kostengrundanerkenntnisses seitens des Beklagten über die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Kosten i.S.v. § 193 SGG geeinigt. Eine Einigung über die Tragung von Verfahrenskosten kann den Gebührentatbestand des Nr. 1006 VV RVG auslösen. Für eine "Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung" i.S.v. Nr. 1006 VV RVG muss die anwaltliche Mitwirkung kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. "Mitwirkung" meint dabei mehr als die bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; sie erfordert ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Abgabe von verfahrensbeendenden Erklärungen hinausgeht (vgl. BSG Urteile vom 18.11.2012, B 14 AS 62/12 R, Rn. 23 f m.w.N. und 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R, Rn. 42 m.w.N.). Werden diese Tätigkeiten bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten, ist für eine Mitwirkung bei der Erledigung ein qualifiziertes Tätigwerden notwendig, welches gerade darauf abzielt, die bereits eingeleitete Streitsache aufgrund der besonderen Mitwirkung ohne gerichtliche Entscheidung zu erledigen. Dabei genügt die schlichte Beratung über die weiteren Erfolgsausichten des Verfahrens nicht für den Anfall der Gebühr (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.10.2013 - L 12 AS 1102/13 B), vielmehr ist ein besonders Einwirken auf die Auftraggeber erforderlich. Im Hinblick auf den weitgehenden Verzicht auf Weiterverfolgung der Ansprüche nach dem SGB II und die (rudimentären) Angaben des Beschwerdegegners über den Verlauf der Gespräche mit seinen Auftraggebern ist noch vertretbar, ein Mitwirken des Beschwerdegegners an der Einigung anzunehmen.
32Vorliegend ist es gerechtfertigt - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - entsprechend dem Ansatz für die Verfahrensgebühr, als Erledigungsgebühr einen Betrag von 142,50 EUR, 75% von der Mittelgebühr (190,00 EUR ), anzusetzen.
33Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Post- und Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) ist erstattungsfähig. Damit steht dem Beschwerdegegner eine Vergütung von 366,50 EUR (204,00 EUR + 142,50 EUR + 20,00 EUR) zu.
34Unter Berücksichtigung einer Umsatzsteuer von 69,94 EUR (19% von 366,50 EUR) beläuft sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Staatskasse auf insgesamt 436,44 EUR.
35Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).
36Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
37Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 abgeändert. Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 226,10 EUR (Zweihundertsechsundzwanzig Euro und Zehn Cent) festgesetzt. Die Beschwerde des Erinnerungsführers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Im zugrunde liegenden Klageverfahren machte die durch den Erinnerungsführer vertretene Klägerin für den Zeitraum ab März 2012 monatlich weitere Regelleistungen in Höhe von je 29,50 EUR bis auf weiteres sowie für die Monate März und April 2012 einen Wohnkostenzuschuss von jeweils 42,20 EUR geltend. Im Verlauf des Verfahrens gab der Beklagte mit Schriftsätzen vom 06.11.2012 und 21.11.2012 ein sich auf die streitigen KdU beziehendes Teilanerkenntnis ab, welches die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2012 annahm. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.12.2012 nahm sie die sich noch auf die streitige Regelleistung beziehende Klage zurück.
4Am 16.01.2013 beantragte der der Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnete Erinnerungsführer die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wie folgt festzusetzen:
5Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG 170,00 EUR Postpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG 83,60 EUR Gesamt 523,60 EUR
6Am 18.01.2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:
7Terminsgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG 170,00 EUR Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG 36,00 EUR Gesamt 226,10 EUR
8Die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG sei abzusetzen, da hier bereits im Vorverfahren eine anwaltliche Vertretung stattgefunden habe und aus diesem Grunde nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Betracht komme.
9Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 18.01.2013, mit der er zusätzlich noch eine Einigungsgebühr nach Ziff. 1005 VV RVG geltend machte. Zur Begründung der Erinnerung führte er aus, es sei zwar zutreffend, dass jede Gebühr nur einmal im Verfahren geltend gemacht werden könne, vorliegend sei aber weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber der Klägerin im Vorverfahren eine Gebühr geltend gemacht worden. Die Klägerin sei bedürftig und aus diesem Grunde habe allenfalls für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe geltend gemacht werden können. Damit verbleibe es bei der angemeldeten Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG, diese betrage 250,00 EUR, anerkannt worden sei die Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV RVG mit 170,00 EUR, so dass noch 80,00 EUR festzusetzen seien. Zu der angemeldeten Terminsgebühr, die irrtümlich mit Ziff. 3103 VV RVG bezeichnet worden sei - tatsächlich handele es sich aber um die Gebühr nach Ziff. 3106 VV RVG - sei festzustellen, dass sich die Festsetzung vom 18.01.2013 hierzu nicht verhalte. Das Gericht sei offenkundig auf Grund der Benennung der Gebühr nach Ziff. 3103 VV RVG davon ausgegangen, dass hier die reduzierte Verfahrensgebühr gemeint gewesen sei. Dies sei jedoch ein Missverständnis, vielmehr sei die Terminsgebühr nach Ziff. 3106 VV RVG mit der Mittelgebühr in Höhe von 170,00 EUR zu berücksichtigen. Diese Gebühr sei auch angefallen.
10Im Zusammenhang mit der zusätzlich geltend gemachten Gebühr nach Ziff. 1005 VV RVG führte der Erinnerungsführer aus, der Rechtsstreit sei nicht durch Anerkenntnis der Gegenseite erledigt worden, sondern durch eine Teilklagerücknahme, da sich das Anerkenntnis nur auf Teile der Streitgegenstände bezogen habe. Für den Anfall der hier geltend gemachten Gebühr genüge es, wenn der Anwalt auf seinen Auftraggeber dahingehend einwirke, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Diese Gebühr betrage als Mittelgebühr 280,00 EUR.
11In seiner Stellungnahme vom 19.02.2013 führte der Bezirksrevisor hierzu aus, die Verfahrensgebühr richte sich eindeutig nach Ziff. 3103 VV RVG und sei zutreffend in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden. Auf die Frage, ob eine Vergütung im Antrags- oder Widerspruchsverfahren erfolgt sei, komme es nicht an. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, da nur ein Teilanerkenntnis mit Rücknahme im Übrigen abgegeben worden sei. Dies lasse die Gebühr nicht anfallen. Im Übrigen sei die Gebühr nach Ziff. 1005 VV RVG nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, weil sie nunmehr erstmalig beantragt werde. Hierüber sei also noch zu entscheiden.
12Dies erfolgte mit Festsetzungsbeschluss vom 21.02.2013, in dem ausgeführt wurde, dass die beantragte Einigungsgebühr nicht entstanden sei, da das Verfahren nicht durch Vergleich, sondern durch Teilanerkenntnis erledigt worden sei.
13Auch hiergegen legte der Erinnerungsführer am 04.03.2013 Erinnerung ein. Zur Begründung bezog er sich auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2013. Gleichzeitig korrigierte er die geltend gemachte Gebühr dahingehend, dass sich hier eine Mittelgebühr nach Ziff. 1006 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt als 226,10 EUR ergebe.
14Der Bezirksrevisor beantragte, auch diese Erinnerung aus den von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Festsetzungsbeschluss vom 21.02.2013 genannten Gründen zurückzuweisen.
15Mit Beschluss vom 02.05.2013 hat das Sozialgericht Köln daraufhin die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 452,20 EUR festgesetzt. Auf Grund des Tätigwerdens des Bevollmächtigten im Vorverfahren sei die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG angefallen, es komme nicht darauf an, ob Beratungshilfe oder Vergütungen im Vorverfahren gezahlt worden seien. Eine fiktive Terminsgebühr nach Ziff. 3106 VV RVG sei nicht festzusetzen, da das Verfahren nicht durch Anerkenntnis, sondern durch Klagerücknahme geendet habe. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, wonach die Terminsgebühr entstehe für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligungen des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber". Vorliegend hätten solche Besprechungen nicht stattgefunden, die Rücknahme habe allein ausweislich der Ausführungen des Schriftsatzes vom 21.12.2012 auf der Rücksprache mit der Klägerin beruht. Allerdings sei eine Einigungsgebühr nach Ziff. 1006, 1000, 1002 VV RVG entstanden. Zwar sei formell kein Vergleich geschlossen worden, aber es habe eine qualifizierte Mitwirkung des Bevollmächtigten an der Verfahrenserledigung nach Erlass des Teilabhilfebescheides bzw. Annahme des Teilanerkenntnisses vorgelegen. Es habe eine intensive Prüfung und Abwägung der weiteren Erfolgsaussichten bzw. des noch offenen Klageziels höherer Regelleistungen stattgefunden, die die Klägerin offensichtlich dazu bewogen haben, die Klage zurückzunehmen. Danach ergäben sich folgende festzusetzende Gebühren:
16Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG 170,00 EUR Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG 20,00 EUR Summe 380,00 EUR Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG 72,20 EUR Gesamt 425,20 EUR (Zusatz: Richtig 452,20 EUR).
17Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Erinnerungsführers vom 13.05.2013. Der Auffassung des Gerichts könne nicht gefolgt werden. Die Streichung der Gebühr nach Ziff. 3102 VV RVG führe dazu, dass der Anwalt, der eine arme Partei außergerichtlich vertrete, bestraft werde. Gegenüber der Staatskasse könne er nur die Beratungshilfe geltend machen, die anrechnungsfrei bleibe, im Übrigen könne er gegenüber der eigenen Partei keine außergerichtliche Geschäftsgebühr geltend machen. Wenn auch die Behörde nicht zur anteiligen Erstattung verpflichtet sei, erhielte er allenfalls die erwähnte Beratungshilfegebühr für eine schon außergerichtlich umfangreich entfaltete Tätigkeit. Der gesetzgeberischen Vorstellung in Ziff. 3103 VV RVG liege aber zu Grunde, dass der Anwalt für die außergerichtliche Tätigkeit zusätzlich die übliche Geschäftsgebühr nach Ziff. 2400 VV RVG beanspruchen könne wie auch die Annahme, dass er durch die außergerichtliche Tätigkeit in den Sach- und Streitstoff bereits umfassend eingearbeitet sei. Auch die Nichtanerkennung der fiktiven Terminsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Nach der Anmerkung 3 zu Ziff. 3106 VV RVG falle sie auch dann an, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Vorliegend sei das Teilanerkenntnis mit ursächlich für die daran anschließende Rücknahme der Restklage gewesen, so dass der Tatbestand dieser Gebührenziffer erfolgt sei. Im Übrigen sei diese Gebühr, die als Mittelgebühr 200,00 EUR betrage, nur mit 170,00 EUR in Ansatz gebracht worden.
18Mit Schriftsatz vom 15.05.2013 hat auch der Bezirksrevisor gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 Beschwerde eingelegt und beantragt, die festzusetzende Vergütung auf 226,10 EUR festzusetzen und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
19Ergänzend trägt der Erinnerungsführer vor, es sei unzutreffend, dass bei Abgabe eines Teilanerkenntnisses keine Terminsgebühr anfalle. Insbesondere die hierzu zitierte Rechtsprechung des 19. Senats des Landessozialgerichts NRW (Beschluss vom 05.05.2008 - L 19 AS 24/08 B -) sei vorliegend nicht anwendbar, da es im dortigen Verfahren um die Situation einer Untätigkeitsklage gegangen sei, die Sachverhalte seien nicht vergleichbar. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des 19. Senats vom 02.04.2009 - L 19 AS 31/07 B -. Die Gebühr nach Ziff. 3106 VV RVG falle an, wenn ein Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Die Gebühr nach Ziff. 1005 VV RVG sei nicht mehr streitgegenständlich, da das Sozialgericht sie anerkannt habe. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts komme es auch nicht auf eine wie immer zu konkretisierende Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gebühr nach Ziff. 3106 VV RVG an, dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gebührentatbestandes. Entscheidend für die Entstehung der Gebühr sei allenfalls eine Mitwirkung des Anwalts insoweit, als das bei einem Anerkenntnis der Behörde bzw. eines Teilanerkenntnisses die Abhaltung eines mündlichen Verhandlungstermins entbehrlich werde. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben.
20II.
21Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Der Beschwerdewert von 200,00 Euro (§ 56 Abs. 1 S. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG) ist ebenfalls erreicht, da dieser sich aus der Differenz zwischen der festgesetzen und der geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt (LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2007 - L 13 SB 18/06 R - und Beschluss vom 25.10.2007 - L 7 B 141/07 -). Die Summe aus der geltend gemachten, aber nicht anerkannten Terminsgebühr nach Ziff. 3106 i. H. v. 170,00 Euro und die Differenz zwischen den streitigen Gebühren nach Ziff. 3102 und 3103 VV RVG i. H. v. 80,00 Euro übersteigen allein schon den Beschwerdewert von 200,00 Euro.
22Die Beschwerde des Erinnerungsführers ist nicht begründet, denn mit den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Köln im Beschluss vom 02.05.2013 ist davon auszugehen, dass die Gebühr nach Ziff. 3102 VV RVG nicht angefallen ist, weil der Erinnerungsführer bereits im Vorverfahren tätig geworden ist, sodass der Gebührentatbestand nach Ziff. 3103 VV RVG erfüllt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
23Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Abgrenzung der Gebührentatbestände nach Ziffern 3102 und 3103 VV RVG sich danach richtet, ob eine Tätigkeit im Vorverfahren stattgefunden hat. Die geringere Gebühr nach Ziffer 3103 VV RVG wird damit gerechtfertigt, dass aufgrund der Vorbefassung im Vorverfahren ein Synergieeffekt eintritt, mit dem die Kürzung der Gebühr gerechtfertigt wird. Es liegt auf der Hand, dass es angesichts dessen nicht darauf ankommt, ob eine entsprechende Vergütung im Vorverfahren erfolgt ist und ob diese angemessen ist. Die Kürzung der Gebühr richtet sich allein nach dem Umstand, dass der Aufwand im gerichtlichen Verfahren geringer ist, wenn eine Vorbefassung erfolgt ist. In dem Zusammenhang verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 13.02.2009 - L 12 AS 159/08 B - und vom 02.11.2011 - L 12 AS 1306/11 B -, in denen Ausführungen zur Abgrenzung der Gebührentatbestände gemacht worden sind. Damit ist die angefallene Gebühr als Mittelgebühr mit 170,00 Euro nach Ziff. 3103 VV RVG zutreffend festgesetzt.
24Mit dem Sozialgericht ist in gleicher Weise davon auszugehen, dass auch eine fiktive Terminsgebühr nach Ziff. 3106 VV RVG nicht angefallen ist. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Gebührentatbestandes, der in seiner Unterziffer 3) voraussetzt, dass das Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend unstreitig nicht gegeben, denn das Anerkenntnis war lediglich ein Teilanerkenntnis, der Rechtsstreit wurde zunächst fortgeführt und hat dann durch Klagerücknahme geendet. Dies beruhte auf einer Entscheidung der Klägerin, wie sich aus dem Schriftsatz vom 21.12.2012 ergibt, da die Klägerin sich aus verfahrenstaktischen Gründen entschieden hatte, den noch streitigen Restanspruch nicht weiter zu verfolgen. Mit seiner gegenteiligen Behauptung, der Gebührentatbestand sei erfüllt, setzt der Erinnerungsführer sich zu seinem eigenen Vortrag in Widerspruch, denn in dem Erinnerungsschriftsatz vom 30.01.2013 hat er hierzu folgendes ausgeführt: "Denn der Rechtsstreit ist nicht durch Anerkenntnis der Gegenseite erledigt worden, sondern auch durch eine Teilklagerücknahme, da das gegnerische Anerkenntnis sich nur auf einen der Streitgegenstände, die mit der Klage geltend gemacht worden sind, bezog und insofern nur ein Teilanerkenntnis vorliegt". Nach Auffassung des Senats ist ein solches Teilanerkenntnis nicht ausreichend, den Gebührentatbestand zu erfüllen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels zu sehen, möglichst frühzeitig gütliche Einigungen zu fördern (vgl. hierzu Mayer Kroes, Kommentar zum RVG, 2. Auflage 2006, Ziff. 3104 VV RVG, Rdz. 42). Dieser gesetzgeberische Zweck ist nicht erfüllt, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes durch Anerkenntnis erledigt wird, der Rest hingegen streitig bleibt und erst später durch eine prozessbeendende Erklärung das Verfahren seinen Abschluss findet.
25Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist hingegen keine Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV RVG angefallen. Das vom Sozialgericht als qualifizierte Mitwirkungshandlung des Erinnerungsführers bezeichnete Tätigwerden in Form einer Prüfung und Abwägung der weiteren Erfolgsaussichten des noch offenen Klageziels stellt keine qualifizierte Mitwirkung dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts ein Handeln, welches über das Maß desjenigen hinausgeht, das bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichem Widerspruch - bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - Juris Rdz. 42 m. w. N.; BSG Urteil vom 05.05.2009 - B 12 R 137/08 R - Juris Rdz. 16 m. w. N.; BSG Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - Juris Rdz. 15; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, VV 1002 Rdz. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG 19. Auflage 2010, VV 1002 Rdz. 38, VV 1005 - 1007 Rdz. 2). Daraus ergibt sich, dass eine Tätigkeit aus sich heraus als qualifiziert bezeichnet werden muss und über die allgemeine im Verfahren erwartete Tätigkeit hinausgeht. Diese Voraussetzung erfüllt eine schlichte Beratung über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht, diese ist vielmehr die ureigenste Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, der eine juristisch nicht vorgebildete Partei vor Gericht vertritt.
26Damit war aus den vorstehend genannten Gründen auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 entsprechend abzuändern. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers konnte in dem Zusammenhang auch die vom Sozialgericht festgesetzt Gebühr nach Ziff. 1006 VV RVG abgeändert werden, da im Verhältnis zum Erinnerungsführers bei dieser Prozesskonstellation das Verbot der reformation in peius nicht greift. Durch die Beschwerde des Bezirksrevisors ist der Beschluss vom 02.05.2013 nicht bindend geworden.
27Nach alledem waren die Gebühren wie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 18.01.2013 i. V. m. mit der Festsetzung vom 21.02.2013 festzusetzen und belaufen sich, wie oben dargestellt, auf 226,10 Euro.
28Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
29Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG, § 177 SGG).
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
Tenor
-
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Januar 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Klägern weitere Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens unter Berücksichtigung einer Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 der Anlage 1 Vergütungsverzeichnis (VV) zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) zu erstatten hat.
- 2
-
Die Kläger, im Einzelnen die im Jahre 1972 geborene Klägerin zu 1, der im Jahre 1967 geborene Kläger zu 2 sowie die mit ihnen zusammenlebenden Kinder als Kläger zu 3 bis 7, beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte ihnen Alg II bzw Sozialgeld ua für die Monate Mai bis November 2005. Die Leistungshöhe änderte er mehrfach, ohne den jeweils vorhergehenden Bescheid insoweit aufzuheben. Dem hierauf bezogenen Widerspruch vom 26.10.2005 gab er in vollem Umfang statt und er verpflichtete sich zudem, die in dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit diese notwendig und nachgewiesen seien (Bescheid vom 2.1.2007).
- 3
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Der von der Klägerin zu 1 im Widerspruchsverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt erklärte das Widerspruchsverfahren für erledigt und machte mit der Kostenrechnung vom 2.4.2007 die Übernahme von Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 680,68 Euro geltend. Der Betrag setzte sich wie folgt zusammen:
Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG
240,00 Euro
Erhöhung für mehrere Auftraggeber nach Nr 1008 VV RVG
288,00 Euro
Auslagenpauschale
20,00 Euro
Dokumentenpauschale (48 Kopien à 0,50 Euro)
24,00 Euro
Zwischensumme
572,00 Euro
19 % Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG
108,68 Euro
Gesamtsumme
680,68 Euro
- 4
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Der Beklagte setzte die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 337,96 Euro fest. Die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber berücksichtigte er nicht (Bescheid vom 24.5.2007; Widerspruchsbescheid vom 12.6.2007).
- 5
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Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des SG Gotha vom 22.10.2007; Urteil des Thüringer LSG vom 13.1.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber gehöre nicht zu den zweckentsprechenden Kosten des Widerspruchsverfahrens, weil bereits zivilrechtlich ein solcher Anspruch des Bevollmächtigen gegenüber weiteren Personen neben der Klägerin zu 1 nicht entstanden sei. Der Vergütungsanspruch setze ein Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber voraus, für das die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten würden. Vergütungsansprüche könnten auch ohne Vertragsschluss zB aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung entstehen. Zwischen dem Prozessbevollmächtigten und allen (anderen) Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft sei - auch ohne Vertragsschluss - für das Widerspruchsverfahren kein Vergütungsanspruch entstanden, weil nicht die Bedarfsgemeinschaft, sondern nur die Klägerin zu 1 aufgetreten und auch nur diese anwaltlich vertreten worden sei. Insofern könne für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen werden. Dies erfordere, dass die Geschäfte für Andere wahrgenommen werden sollten. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Anwalt nur die Geschäfte für die Klägerin zu 1 (und dies in deren Auftrag) nach außen erkennbar wahrgenommen habe und habe wahrnehmen wollen. In der zur Stützung des Klagebegehrens in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 7.11.2006 (B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 24) habe sich das Gericht lediglich zur prozessrechtlichen Stellung der Bedarfsgemeinschaft bzw deren einzelner Mitglieder, die allein tätig geworden seien, geäußert. Hier gehe es jedoch nicht um die prozessuale Situation, sondern um die Frage, wer im Rahmen des Mandatsverhältnisses zivilrechtlicher Vertragspartner (Auftraggeber) des Anwaltsvertrags sei. Der Grundsatz der Meistbegünstigung, der den (prozessualen) Anspruch des Einzelnen für eine Zeit der ungewissen Rechtslage wahren solle, greife nicht im Zusammenhang mit der (zusätzlichen) Kostenentstehung durch anwaltliche Vertretung.
- 6
-
Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 38 SGB II sowie der Nr 1008 VV RVG. Soweit das LSG meine, die Gebührenerhöhung nach der Nr 1008 VV RVG greife nicht, weil die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keine Auftraggeber des Rechtsanwalts geworden seien, stünden diese Ausführungen im Widerspruch zur amtlichen Begründung zum RVG. Hiernach komme es nicht darauf an, ob gegenüber dem Anwalt eine oder mehrere Personen aufträten. Im Übrigen sei § 38 SGB II nach der Rechtsprechung des BSG weit auszulegen. In seinem Urteil vom 7.11.2006 (B 7 AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) habe der 7. Senat des BSG ausgeführt, dass der vermutete Vertreter aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht nur zur Antragstellung und Entgegennahme der Leistungen bevollmächtigt sei, sondern darüber hinaus alle Verfahrenshandlungen umfasst würden, die hiermit zusammenhingen und der Verfolgung des Antrags dienten. Dies betreffe auch die Einlegung eines Widerspruchs. Daneben sei der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft berechtigt, für deren Mitglieder einen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen. Auch hier sei davon auszugehen, dass die Klägerin den Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der gesamten Bedarfsgemeinschaft habe beauftragen wollen. Entsprechend habe dieser zu den Ansprüchen sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorgetragen. Die Vermutung der Bevollmächtigung schließe die Beauftragung des Bevollmächtigten mit der Vertretung der gesamten Bedarfsgemeinschaft ein.
- 7
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Die Kläger beantragen,
die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. Januar 2010 und des Sozialgerichts Gotha vom 22. Oktober 2007 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 680,68 Euro abzüglich gezahlter 337,96 Euro zu erstatten.
- 8
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 9
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Er bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Feststellungen des LSG lassen keine abschließende Entscheidung des Senats darüber zu, ob die Kläger einen Anspruch auf Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten haben.
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1. Die Revision ist zulässig. Wird - wie hier in der Hauptsache - über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich nicht um die Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 SGG iVm § 165 Satz 1 SGG, bei denen Berufung und Revision nicht statthaft sind(BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11, RdNr 11; Urteil des Senats vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 9).
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Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2007, mit dem der Beklagte die Rechtsanwaltsgebühren für das Vorverfahren festgesetzt hat. Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger mit ihrem Begehren auf Erstattung höherer Gebühren für das Vorverfahren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Eine Konstellation, in welcher es einer Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) bedarf, weil es schon an einer Entscheidung des Rechtsträgers darüber fehlt, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigen überhaupt notwendig war (BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 7/7a AL 20/07 R - SozR 4-1935 § 14 Nr 1, RdNr 9), liegt hier nicht vor (siehe hierzu unter 2).
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2. Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Kläger auf Erstattung ihrer Aufwendungen ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Hiernach hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
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Mit dem Abhilfebescheid vom 2.1.2007 hat der Beklagte die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach anerkannt (vgl § 63 Abs 1 Satz 1, Abs 2, Abs 3 Satz 1 SGB X). Auch hat er mit der Erstattung der Gebühren und Auslagen in Höhe von 337,96 Euro mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.5.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2007 konkludent entschieden, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts iS von § 63 Abs 2, Abs 3 Satz 2 SGB X notwendig war(vgl BSG Urteil vom 9.12.2010 - B 13 R 63/09 R, Juris RdNr 18; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11, RdNr 13). Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben auch bereits ausgeführt, dass es der Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer über die Höhe der Gebühr nach § 14 Abs 2 RVG in der Fassung von Art 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
) vom 5.5.2004 (BGBl I 718; in Kraft getreten am 1.7.2004) hier nicht bedarf, weil diese Regelung nur im Rechtsstreit zwischen Mandant und Rechtsanwalt, nicht hingegen im Prozess zwischen dem Gebührenschuldner, hier den Klägern, und dem Erstattungspflichtigen, hier dem beklagten Grundsicherungsträger, anwendbar ist (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 13; BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11, RdNr 14).
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3. Gebühren und Auslagen iS von § 63 Abs 2 SGB X sind die gesetzlichen Gebühren(BSGE 78, 159 = SozR 3-1300 § 63 Nr 7 S 25 f). Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind grundsätzlich auch die Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, hier den Klägern, in Rechnung stellt. Die Vergütung bemisst sich seit dem 1.7.2004 nach dem RVG (§ 1 Abs 1 Satz 1 RVG) sowie dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs 2 Satz 1 RVG),hier in der vom 1.7.2004 bis 30.6.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b und Art 8 Satz 1 KostRMoG vom 5.5.2004, BGBl I 718). Nach den Feststellungen des LSG ist der Auftrag zur Vertretung der Kläger spätestens mit dem Widerspruchsverfahren im Oktober 2005 erteilt worden (§ 60 Abs 1 RVG).
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§ 3 RVG sieht vor, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen(Abs 1 Satz 1). Dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Abs 2). Nach dem eigenständigen Gebührentatbestand für sozialrechtliche Angelegenheiten erhält der Rechtsanwalt für die Vertretung im Verwaltungsverfahren in bestimmten sozialrechtlichen Angelegenheiten ua eine Geschäftsgebühr. Rechtsgrundlage der Geschäftsgebühr ist Nr 2500 VV RVG in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung (aF) iVm § 14 RVG. Nach § 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Nr 2500 VV RVG aF umfasst einen Betragsrahmen von 40 Euro bis 520 Euro. Eine Gebühr von mehr als 240 Euro kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs 1 RVG). Hierzu bestimmt Nr 1008 VV RVG, dass sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei einer Mehrheit von Auftraggebern (§ 7 RVG) erhöht, bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30% für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Bei Betragsrahmengebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht überschreiten (Nr 1008 <3> VV RVG). Entsprechend erhöht sich auch die Schwellengebühr nach der Zahl der Auftraggeber um jeweils 30% bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages (BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11, RdNr 20; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl 2008, Nr 1008 VV RVG RdNr 242; Dinkat in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl 2006, Nr 1008 VV RVG RdNr 8).
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Hier kann sich ein Anspruch der Kläger auf höhere Rechtsanwaltsgebühren insbesondere daraus ergeben, dass diese eine weitere Kostenerstattung in Gestalt einer oder mehrerer Erhöhungen nach Nr 1008 VV RVG beanspruchen können (4). In welchem Umfang sich die Zuerkennung von Erhöhungsgebühren auf die Höhe der insgesamt zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auswirkt, hängt allerdings auch davon ab, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG festzusetzen ist (5). Der von dem Beklagten mit dem Bescheid vom 24.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.6.2007 zuerkannte Gesamtbetrag in Höhe von 337,96 Euro darf allerdings nicht unterschritten werden.
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4. Ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt - wie für eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG erforderlich - vorliegend für einen (allein die Klägerin) oder mehrere Auftraggeber (auch die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) gehandelt hat, lässt sich anhand der Ausführungen des LSG nicht feststellen.
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Zwar enthält das Urteil des LSG insofern die Feststellung, dass im Widerspruchsverfahren nicht die Bedarfsgemeinschaft, sondern nur die Klägerin zu 1 aufgetreten und auch nur diese anwaltlich vertreten worden sei. Auch hat das Berufungsgericht angenommen, es bestehe für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil "der Anwalt nur die Geschäfte für die Klägerin zu 1 (und dies in deren Auftrag) nach außen erkennbar wahrgenommen habe und auch habe wahrnehmen wollen".
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Insofern geht das LSG jedoch von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben zu den Voraussetzungen des Erhöhungstatbestands der Nr 1008 VV RVG aus, weil es wesentlich darauf abstellt, dass nur die Klägerin (direkte) Vertragspartnerin gewesen sei. Vertragspartner und Auftraggeber iS der Nr 1008 VV RVG können jedoch auch unterschiedliche Personen sein (BGH Rechtspfleger 1987, 387; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl 2010, § 7 RVG RdNr 4; Schnapp in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, RVG VV 1008, 5. Aufl 2010, RdNr 8). Eine Mehrheit von Auftraggebern liegt nach dem weiten Anwendungsbereich dieser Regelung bereits dann vor, wenn derselbe Rechtsanwalt für verschiedene natürliche Personen tätig wird. Es kommt insoweit nicht darauf an, wer persönlich dem Anwalt den Auftrag erteilt hat (BT-Drucks 15/1971 S 205; Schnapp in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 5. Aufl 2010, Nr 1008 VV RVG, RdNr 7). Auch dann, wenn nur eine Person für eine von ihr vertretene Personenmehrheit Auftraggeber des Anwalts ist und mit diesem den Anwaltsvertrag abschließt, kann Nr 1008 VV RVG Anwendung finden (Teubel in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl 2006, § 7 RVG RdNr 4; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl 2010 VV RVG 1008, RdNr 38; Schnapp in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 5. Aufl 2010 VV RVG 1008, RdNr 6).
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Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des LSG, dass der Anwalt "nur die Geschäfte für die Klägerin zu 1 wahrgenommen habe", nicht ausreichend für die Annahme, dass tatsächlich keine Auftraggeber- bzw Personenmehrheit in Gestalt weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft iS der Nr 1008 VV RVG gegeben war. In dem Urteil des LSG finden sich keine Ausführungen dazu, welchen Inhalts "die Geschäfte" der Klägerin waren. Es ist noch näher zu ermitteln, ob sie neben ihrem eigenen Anspruch auch Ansprüche (weiterer) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgt hat. Insofern ist § 38 SGB II zu berücksichtigen, der die Vertretung mehrerer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Vertretungsvermutung "vermittelt".
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Zwar sind die Ansprüche nach dem SGB II Individualansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 13). Nach § 38 SGB II wird jedoch vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen(Satz 1). Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt (Satz 2). Die Vermutung erfasst alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Anspruchs dienen, mithin auch die Einlegung eines Widerspruchs (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 29; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, jeweils RdNr 22; Aubel in JurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 38 SGB II RdNr 30). Neben der Verfolgung ihres Einzelanspruchs könnte die Vertretung der Individualansprüche (weiterer) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft also durchaus Gegenstand der "Geschäfte" der Klägerin gewesen sein. Die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft kann eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG auslösen (BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11, RdNr 21; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl 2010, Nr 1008 VV RVG RdNr 60; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2011, Nr 1008 VV, RdNr 25; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29.11.2007 - L 8 AS 39/06 - AGS 2008, 286 f).
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Auch wenn nicht für alle Fallkonstellationen anzunehmen ist, dass bei einer Bedarfsgemeinschaft die Zahl deren Mitglieder stets die Zahl der Auftraggeber bzw der vertretenen Personen widerspiegelt, muss wegen der Vertretungsvermutung der Bedarfsgemeinschaft in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ausdrücklich festgestellt werden, ob das (Widerspruchs-) Vorbringen des Bevollmächtigen im Auftrag der allein gegenüber ihm auftretenden Klägerin (nur) ihren Individualanspruch oder die Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum Gegenstand hatte. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass in der Anfangszeit des SGB II durch die Formulierungen der Bewilligungsbescheide der Eindruck erweckt wurde, es müsse sich nur derjenige wehren, an den sich der Bescheid formal gerichtet hat, obwohl von dem Bewilligungsbescheid auch die Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erfasst sind (vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 26).
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5. Sowohl für den Umfang des Erhöhungsbetrags im Falle der Feststellung einer Personenmehrheit iS der Nr 1008 VV RVG als auch des Gesamtbetrags der - über den anerkannten Betrag in Höhe von 337,96 Euro hinaus - zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren sind weitere Feststellungen zur Geschäftsgebühr erforderlich. Im Rahmen der Bestimmung des Umfangs des Erhöhungstatbestandes der Nr 1008 VV RVG ist die Höhe der diesem zu Grunde zu legenden Geschäftsgebühr von Amts wegen zu prüfen (vgl Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl 2008, Nr 1008 VV RVG RdNr 242; Dinkat in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl 2006, Nr 1008 VV RVG RdNr 8).
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Feststellungen, die es ermöglichen, die Höhe der Geschäftsgebühr zu beurteilen, fehlen in der Entscheidung des LSG. Innerhalb des oben dargelegten Gebührenrahmens der Nr 2500 VV RVG (s unter 2) bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Auftraggeber nach billigem Ermessen (§ 14 Abs 1 Satz 1 RVG). Dem Rechtsanwalt ist ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, das mit der Pflicht zur Berücksichtigung jedenfalls der in § 14 RVG genannten Kriterien verbunden ist(vgl hierzu näher BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 19). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG). Sämtliche, nicht abschließend genannten Kriterien des § 14 Abs 1 Satz 1 RVG stehen dabei selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr ist diese zunächst ausgehend von der Mittelgebühr festzulegen und ggf eine Kappung in Höhe des Betrags der Schwellengebühr vorzunehmen (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 ff = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, jeweils RdNr 26; BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - AGS 2011, 27 ff, RdNr 16).
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Das LSG wird daher ggf Feststellungen zum Umfang und zur Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie zur Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, zum Gegenstand des Vorverfahrens (welche Bescheide angefochten sind und welchen Inhalt diese hatten) und den sich - nach dem Widerspruchsvorbringen - stellenden rechtlichen und tatsächlichen Problemen, zur Person der Vertretenen und der Zahl sowie dem Umfang der Schriftsätze des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu treffen haben (vgl hierzu zB Urteil des Senats vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2).
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Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
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die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 abgeändert. Die dem Erinnerungsführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 226,10 EUR (Zweihundertsechsundzwanzig Euro und Zehn Cent) festgesetzt. Die Beschwerde des Erinnerungsführers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2I.
3Im zugrunde liegenden Klageverfahren machte die durch den Erinnerungsführer vertretene Klägerin für den Zeitraum ab März 2012 monatlich weitere Regelleistungen in Höhe von je 29,50 EUR bis auf weiteres sowie für die Monate März und April 2012 einen Wohnkostenzuschuss von jeweils 42,20 EUR geltend. Im Verlauf des Verfahrens gab der Beklagte mit Schriftsätzen vom 06.11.2012 und 21.11.2012 ein sich auf die streitigen KdU beziehendes Teilanerkenntnis ab, welches die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.11.2012 annahm. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.12.2012 nahm sie die sich noch auf die streitige Regelleistung beziehende Klage zurück.
4Am 16.01.2013 beantragte der der Klägerin im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnete Erinnerungsführer die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wie folgt festzusetzen:
5Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG 170,00 EUR Postpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG 83,60 EUR Gesamt 523,60 EUR
6Am 18.01.2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung wie folgt fest:
7Terminsgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG 170,00 EUR Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG 36,00 EUR Gesamt 226,10 EUR
8Die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG sei abzusetzen, da hier bereits im Vorverfahren eine anwaltliche Vertretung stattgefunden habe und aus diesem Grunde nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG in Betracht komme.
9Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 18.01.2013, mit der er zusätzlich noch eine Einigungsgebühr nach Ziff. 1005 VV RVG geltend machte. Zur Begründung der Erinnerung führte er aus, es sei zwar zutreffend, dass jede Gebühr nur einmal im Verfahren geltend gemacht werden könne, vorliegend sei aber weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber der Klägerin im Vorverfahren eine Gebühr geltend gemacht worden. Die Klägerin sei bedürftig und aus diesem Grunde habe allenfalls für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe geltend gemacht werden können. Damit verbleibe es bei der angemeldeten Verfahrensgebühr nach Ziff. 3102 VV RVG, diese betrage 250,00 EUR, anerkannt worden sei die Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV RVG mit 170,00 EUR, so dass noch 80,00 EUR festzusetzen seien. Zu der angemeldeten Terminsgebühr, die irrtümlich mit Ziff. 3103 VV RVG bezeichnet worden sei - tatsächlich handele es sich aber um die Gebühr nach Ziff. 3106 VV RVG - sei festzustellen, dass sich die Festsetzung vom 18.01.2013 hierzu nicht verhalte. Das Gericht sei offenkundig auf Grund der Benennung der Gebühr nach Ziff. 3103 VV RVG davon ausgegangen, dass hier die reduzierte Verfahrensgebühr gemeint gewesen sei. Dies sei jedoch ein Missverständnis, vielmehr sei die Terminsgebühr nach Ziff. 3106 VV RVG mit der Mittelgebühr in Höhe von 170,00 EUR zu berücksichtigen. Diese Gebühr sei auch angefallen.
10Im Zusammenhang mit der zusätzlich geltend gemachten Gebühr nach Ziff. 1005 VV RVG führte der Erinnerungsführer aus, der Rechtsstreit sei nicht durch Anerkenntnis der Gegenseite erledigt worden, sondern durch eine Teilklagerücknahme, da sich das Anerkenntnis nur auf Teile der Streitgegenstände bezogen habe. Für den Anfall der hier geltend gemachten Gebühr genüge es, wenn der Anwalt auf seinen Auftraggeber dahingehend einwirke, das Verfahren durch eine Einigung zu beenden. Diese Gebühr betrage als Mittelgebühr 280,00 EUR.
11In seiner Stellungnahme vom 19.02.2013 führte der Bezirksrevisor hierzu aus, die Verfahrensgebühr richte sich eindeutig nach Ziff. 3103 VV RVG und sei zutreffend in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden. Auf die Frage, ob eine Vergütung im Antrags- oder Widerspruchsverfahren erfolgt sei, komme es nicht an. Eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, da nur ein Teilanerkenntnis mit Rücknahme im Übrigen abgegeben worden sei. Dies lasse die Gebühr nicht anfallen. Im Übrigen sei die Gebühr nach Ziff. 1005 VV RVG nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens, weil sie nunmehr erstmalig beantragt werde. Hierüber sei also noch zu entscheiden.
12Dies erfolgte mit Festsetzungsbeschluss vom 21.02.2013, in dem ausgeführt wurde, dass die beantragte Einigungsgebühr nicht entstanden sei, da das Verfahren nicht durch Vergleich, sondern durch Teilanerkenntnis erledigt worden sei.
13Auch hiergegen legte der Erinnerungsführer am 04.03.2013 Erinnerung ein. Zur Begründung bezog er sich auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 30.01.2013. Gleichzeitig korrigierte er die geltend gemachte Gebühr dahingehend, dass sich hier eine Mittelgebühr nach Ziff. 1006 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt als 226,10 EUR ergebe.
14Der Bezirksrevisor beantragte, auch diese Erinnerung aus den von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Festsetzungsbeschluss vom 21.02.2013 genannten Gründen zurückzuweisen.
15Mit Beschluss vom 02.05.2013 hat das Sozialgericht Köln daraufhin die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 452,20 EUR festgesetzt. Auf Grund des Tätigwerdens des Bevollmächtigten im Vorverfahren sei die Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG angefallen, es komme nicht darauf an, ob Beratungshilfe oder Vergütungen im Vorverfahren gezahlt worden seien. Eine fiktive Terminsgebühr nach Ziff. 3106 VV RVG sei nicht festzusetzen, da das Verfahren nicht durch Anerkenntnis, sondern durch Klagerücknahme geendet habe. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, wonach die Terminsgebühr entstehe für "die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligungen des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber". Vorliegend hätten solche Besprechungen nicht stattgefunden, die Rücknahme habe allein ausweislich der Ausführungen des Schriftsatzes vom 21.12.2012 auf der Rücksprache mit der Klägerin beruht. Allerdings sei eine Einigungsgebühr nach Ziff. 1006, 1000, 1002 VV RVG entstanden. Zwar sei formell kein Vergleich geschlossen worden, aber es habe eine qualifizierte Mitwirkung des Bevollmächtigten an der Verfahrenserledigung nach Erlass des Teilabhilfebescheides bzw. Annahme des Teilanerkenntnisses vorgelegen. Es habe eine intensive Prüfung und Abwägung der weiteren Erfolgsaussichten bzw. des noch offenen Klageziels höherer Regelleistungen stattgefunden, die die Klägerin offensichtlich dazu bewogen haben, die Klage zurückzunehmen. Danach ergäben sich folgende festzusetzende Gebühren:
16Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV RVG 170,00 EUR Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV RVG 20,00 EUR Summe 380,00 EUR Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 VV RVG 72,20 EUR Gesamt 425,20 EUR (Zusatz: Richtig 452,20 EUR).
17Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Erinnerungsführers vom 13.05.2013. Der Auffassung des Gerichts könne nicht gefolgt werden. Die Streichung der Gebühr nach Ziff. 3102 VV RVG führe dazu, dass der Anwalt, der eine arme Partei außergerichtlich vertrete, bestraft werde. Gegenüber der Staatskasse könne er nur die Beratungshilfe geltend machen, die anrechnungsfrei bleibe, im Übrigen könne er gegenüber der eigenen Partei keine außergerichtliche Geschäftsgebühr geltend machen. Wenn auch die Behörde nicht zur anteiligen Erstattung verpflichtet sei, erhielte er allenfalls die erwähnte Beratungshilfegebühr für eine schon außergerichtlich umfangreich entfaltete Tätigkeit. Der gesetzgeberischen Vorstellung in Ziff. 3103 VV RVG liege aber zu Grunde, dass der Anwalt für die außergerichtliche Tätigkeit zusätzlich die übliche Geschäftsgebühr nach Ziff. 2400 VV RVG beanspruchen könne wie auch die Annahme, dass er durch die außergerichtliche Tätigkeit in den Sach- und Streitstoff bereits umfassend eingearbeitet sei. Auch die Nichtanerkennung der fiktiven Terminsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Nach der Anmerkung 3 zu Ziff. 3106 VV RVG falle sie auch dann an, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Vorliegend sei das Teilanerkenntnis mit ursächlich für die daran anschließende Rücknahme der Restklage gewesen, so dass der Tatbestand dieser Gebührenziffer erfolgt sei. Im Übrigen sei diese Gebühr, die als Mittelgebühr 200,00 EUR betrage, nur mit 170,00 EUR in Ansatz gebracht worden.
18Mit Schriftsatz vom 15.05.2013 hat auch der Bezirksrevisor gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 Beschwerde eingelegt und beantragt, die festzusetzende Vergütung auf 226,10 EUR festzusetzen und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
19Ergänzend trägt der Erinnerungsführer vor, es sei unzutreffend, dass bei Abgabe eines Teilanerkenntnisses keine Terminsgebühr anfalle. Insbesondere die hierzu zitierte Rechtsprechung des 19. Senats des Landessozialgerichts NRW (Beschluss vom 05.05.2008 - L 19 AS 24/08 B -) sei vorliegend nicht anwendbar, da es im dortigen Verfahren um die Situation einer Untätigkeitsklage gegangen sei, die Sachverhalte seien nicht vergleichbar. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des 19. Senats vom 02.04.2009 - L 19 AS 31/07 B -. Die Gebühr nach Ziff. 3106 VV RVG falle an, wenn ein Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Die Gebühr nach Ziff. 1005 VV RVG sei nicht mehr streitgegenständlich, da das Sozialgericht sie anerkannt habe. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts komme es auch nicht auf eine wie immer zu konkretisierende Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Entstehen der Gebühr nach Ziff. 3106 VV RVG an, dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Gebührentatbestandes. Entscheidend für die Entstehung der Gebühr sei allenfalls eine Mitwirkung des Anwalts insoweit, als das bei einem Anerkenntnis der Behörde bzw. eines Teilanerkenntnisses die Abhaltung eines mündlichen Verhandlungstermins entbehrlich werde. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben.
20II.
21Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Der Beschwerdewert von 200,00 Euro (§ 56 Abs. 1 S. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG) ist ebenfalls erreicht, da dieser sich aus der Differenz zwischen der festgesetzen und der geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt (LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2007 - L 13 SB 18/06 R - und Beschluss vom 25.10.2007 - L 7 B 141/07 -). Die Summe aus der geltend gemachten, aber nicht anerkannten Terminsgebühr nach Ziff. 3106 i. H. v. 170,00 Euro und die Differenz zwischen den streitigen Gebühren nach Ziff. 3102 und 3103 VV RVG i. H. v. 80,00 Euro übersteigen allein schon den Beschwerdewert von 200,00 Euro.
22Die Beschwerde des Erinnerungsführers ist nicht begründet, denn mit den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Köln im Beschluss vom 02.05.2013 ist davon auszugehen, dass die Gebühr nach Ziff. 3102 VV RVG nicht angefallen ist, weil der Erinnerungsführer bereits im Vorverfahren tätig geworden ist, sodass der Gebührentatbestand nach Ziff. 3103 VV RVG erfüllt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
23Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Abgrenzung der Gebührentatbestände nach Ziffern 3102 und 3103 VV RVG sich danach richtet, ob eine Tätigkeit im Vorverfahren stattgefunden hat. Die geringere Gebühr nach Ziffer 3103 VV RVG wird damit gerechtfertigt, dass aufgrund der Vorbefassung im Vorverfahren ein Synergieeffekt eintritt, mit dem die Kürzung der Gebühr gerechtfertigt wird. Es liegt auf der Hand, dass es angesichts dessen nicht darauf ankommt, ob eine entsprechende Vergütung im Vorverfahren erfolgt ist und ob diese angemessen ist. Die Kürzung der Gebühr richtet sich allein nach dem Umstand, dass der Aufwand im gerichtlichen Verfahren geringer ist, wenn eine Vorbefassung erfolgt ist. In dem Zusammenhang verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 13.02.2009 - L 12 AS 159/08 B - und vom 02.11.2011 - L 12 AS 1306/11 B -, in denen Ausführungen zur Abgrenzung der Gebührentatbestände gemacht worden sind. Damit ist die angefallene Gebühr als Mittelgebühr mit 170,00 Euro nach Ziff. 3103 VV RVG zutreffend festgesetzt.
24Mit dem Sozialgericht ist in gleicher Weise davon auszugehen, dass auch eine fiktive Terminsgebühr nach Ziff. 3106 VV RVG nicht angefallen ist. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Gebührentatbestandes, der in seiner Unterziffer 3) voraussetzt, dass das Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet hat. Diese Voraussetzung ist vorliegend unstreitig nicht gegeben, denn das Anerkenntnis war lediglich ein Teilanerkenntnis, der Rechtsstreit wurde zunächst fortgeführt und hat dann durch Klagerücknahme geendet. Dies beruhte auf einer Entscheidung der Klägerin, wie sich aus dem Schriftsatz vom 21.12.2012 ergibt, da die Klägerin sich aus verfahrenstaktischen Gründen entschieden hatte, den noch streitigen Restanspruch nicht weiter zu verfolgen. Mit seiner gegenteiligen Behauptung, der Gebührentatbestand sei erfüllt, setzt der Erinnerungsführer sich zu seinem eigenen Vortrag in Widerspruch, denn in dem Erinnerungsschriftsatz vom 30.01.2013 hat er hierzu folgendes ausgeführt: "Denn der Rechtsstreit ist nicht durch Anerkenntnis der Gegenseite erledigt worden, sondern auch durch eine Teilklagerücknahme, da das gegnerische Anerkenntnis sich nur auf einen der Streitgegenstände, die mit der Klage geltend gemacht worden sind, bezog und insofern nur ein Teilanerkenntnis vorliegt". Nach Auffassung des Senats ist ein solches Teilanerkenntnis nicht ausreichend, den Gebührentatbestand zu erfüllen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels zu sehen, möglichst frühzeitig gütliche Einigungen zu fördern (vgl. hierzu Mayer Kroes, Kommentar zum RVG, 2. Auflage 2006, Ziff. 3104 VV RVG, Rdz. 42). Dieser gesetzgeberische Zweck ist nicht erfüllt, wenn nur ein Teil des Streitgegenstandes durch Anerkenntnis erledigt wird, der Rest hingegen streitig bleibt und erst später durch eine prozessbeendende Erklärung das Verfahren seinen Abschluss findet.
25Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist hingegen keine Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV RVG angefallen. Das vom Sozialgericht als qualifizierte Mitwirkungshandlung des Erinnerungsführers bezeichnete Tätigwerden in Form einer Prüfung und Abwägung der weiteren Erfolgsaussichten des noch offenen Klageziels stellt keine qualifizierte Mitwirkung dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts ein Handeln, welches über das Maß desjenigen hinausgeht, das bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichem Widerspruch - bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - Juris Rdz. 42 m. w. N.; BSG Urteil vom 05.05.2009 - B 12 R 137/08 R - Juris Rdz. 16 m. w. N.; BSG Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - Juris Rdz. 15; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, VV 1002 Rdz. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG 19. Auflage 2010, VV 1002 Rdz. 38, VV 1005 - 1007 Rdz. 2). Daraus ergibt sich, dass eine Tätigkeit aus sich heraus als qualifiziert bezeichnet werden muss und über die allgemeine im Verfahren erwartete Tätigkeit hinausgeht. Diese Voraussetzung erfüllt eine schlichte Beratung über die weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht, diese ist vielmehr die ureigenste Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, der eine juristisch nicht vorgebildete Partei vor Gericht vertritt.
26Damit war aus den vorstehend genannten Gründen auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2013 entsprechend abzuändern. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers konnte in dem Zusammenhang auch die vom Sozialgericht festgesetzt Gebühr nach Ziff. 1006 VV RVG abgeändert werden, da im Verhältnis zum Erinnerungsführers bei dieser Prozesskonstellation das Verbot der reformation in peius nicht greift. Durch die Beschwerde des Bezirksrevisors ist der Beschluss vom 02.05.2013 nicht bindend geworden.
27Nach alledem waren die Gebühren wie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 18.01.2013 i. V. m. mit der Festsetzung vom 21.02.2013 festzusetzen und belaufen sich, wie oben dargestellt, auf 226,10 Euro.
28Die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 S. 3 RVG).
29Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG, § 177 SGG).
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
