Landessozialgericht NRW Urteil, 07. März 2016 - L 19 AS 1356/15

ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2016:0307.L19AS1356.15.00
bei uns veröffentlicht am07.03.2016

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.06.2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 3 Grundleistungen


(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zu

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag


(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann ertei

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 2 Leistungen in besonderen Fällen


(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechun

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anstelle von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.5.2012.

2

Die 1989 in Offenbach geborene Klägerin ist staatenlos. Nach vorangegangener Duldung erhielt sie seit 1993 zunächst befristete Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs 4 Ausländergesetz, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in befristete Aufenthaltserlaubnisse nach dessen § 25 Abs 5 überführt wurden. Sie erlauben ihr jede Beschäftigung, nicht aber selbstständige Tätigkeiten. Im streitbefangenen Zeitraum erhielt sie (nach zwischenzeitlichem Bezug von existenzsichernden Leistungen auch nach dem SGB II) seit dem 1.6.2010 Leistungen nach dem AsylbLG. Diese waren zunächst nach § 3 AsylbLG in der zu dieser Zeit maßgebenden Fassung (im Folgenden: aF) abgesenkt und wurden nach entsprechendem Anerkenntnis(Erklärung vom 14.12.2012 zu SG Frankfurt - S 20 AY 2/11) für die Zeit ab dem 1.1.2011 bis zum 31.7.2012 gemäß der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 18.7.2012 zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG aF angeordneten Übergangsregelung(1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) erhöht. Ab dem 1.8.2013 wurden der Klägerin Analogleistungen nach § 2 AsylbLG aF zuerkannt(Bescheid vom 26.6.2013). Zudem gewährte das beklagte Jobcenter ihr und ihren Töchtern ausweislich eines dem Landessozialgericht (LSG) zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegten Bewilligungsbescheids auf Antrag vom 19.4.2012 Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.6.2012 bis 30.11.2012 (Bescheid vom 20.6.2012).

3

Den im Februar 2011 gestellten Antrag auf Bewilligung von Alg II anstelle der Leistungen nach dem AsylbLG lehnte der Beklagte unter Verweis auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG ab; danach sei die Klägerin leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG und daher gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen(Bescheid vom 4.3.2011; Widerspruchsbescheid vom 2.5.2011).

4

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7.2.2012; Urteil des LSG vom 23.11.2012). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 5 AufenthG nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausschließe. Das sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG im Urteil vom 18.7.2012 zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG aF nicht verfassungswidrig. Die Entscheidung sei so zu verstehen, dass auch Personen mit längerem Aufenthalt in Deutschland dem Anwendungsbereich des AsylbLG zugeordnet werden dürften.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie erfülle "eigentlich" nicht die Voraussetzungen von § 25 Abs 5 AufenthG, da sie entgegen dem Wortlaut der Regelung nicht bei bestehenden Abschiebehindernissen vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dieser Aufenthaltsstatus werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Sie rechne nicht zu den Ausländern, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten werden und deshalb nicht über das SGB II in den Arbeitsmarkt integriert werden sollten.

6

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts vom 23. November 2012 und des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts vom 7. Februar 2012 sowie des Bescheids des Beklagten vom 4. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2011 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Februar 2011 zu zahlen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Als Inhaberin eines Aufenthaltstitels (nur) nach § 25 Abs 5 AufenthG war sie im streitbefangenen Zeitraum von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, ohne dass der Beklagte zur Beurteilung des aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin in eigener Prüfungszuständigkeit befugt gewesen wäre. Jedenfalls im hier maßgebenden Zeitraum war dies unter Berücksichtigung der vom BVerfG angeordneten Übergangsregelung zu § 3 AsylbLG aF auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4.3.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.5.2011, mit dem der Beklagte auf den im Februar 2011 gestellten Antrag die Gewährung von Alg II vollständig abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Zeitlich umfasst der Streitgegenstand den Zeitraum vom 1.2.2011 (§ 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der insoweit seither unveränderten Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) bis zum 31.5.2012, dem Tag vor der Bewilligung von Alg II durch Bescheid des Beklagten vom 20.6.2012. Diese Begrenzung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht hat das Revisionsgericht als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten, obwohl das Berufungsgericht Feststellungen zu dem Bescheid vom 20.6.2012 nicht getroffen hat (zur Prüfung in der Revisionsinstanz fortwirkender Sachentscheidungsvoraussetzungen vgl nur Bundessozialgericht Urteil vom 29.6.1995 - 11 RAr 57/94 - BSGE 76, 178, 180 = SozR 3-4100 § 58 Nr 7 S 30).

10

2. Dem Leistungsbegehren der Klägerin steht der Besitz des Aufenthaltstitels (nur) nach § 25 Abs 5 AufenthG entgegen, ohne dass dieser Status hier überprüfbar wäre.

11

a) Nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II(in der hier unverändert fortgeltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970) ist vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wer nach § 1 AsylbLG dem Leistungssystem des AsylbLG zugewiesen ist. Das war im hier betreffenden Zeitraum nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG(in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004, BGBl I 1950, im Folgenden: § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF; mW zum 1.3.2015 mit zeitlicher Beschränkung auf die ersten 18 Monate seit der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung: § 1 Abs 1 Nr 3c AsylbLG idF des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014, BGBl I 2187) der Fall ua bei Ausländern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG verfügten, ohne dass ihnen für die betreffende Zeit ein anderer Aufenthaltstitel als einer der in § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF bezeichneten Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden war(§ 1 Abs 2 AsylbLG idF des Zuwanderungsgesetzes).

12

b) Schon dem Wortlaut nach haben hiernach die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG ebenso wie die weiteren (humanitären) Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG und damit für den Leistungsausschluss nach dem SGB II bzw dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch(SGB XII, vgl § 23 Abs 2 SGB XII) in dem Sinne, dass den Sozialleistungsträgern eine eigenständige Prüfung der materiellen aufenthaltsrechtlichen Lage verwehrt ist. Denn soweit es dazu auf den "Besitz" einer solchen Aufenthaltserlaubnis (§ 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF)bzw darauf ankommt, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel "erteilt worden ist" (§ 1 Abs 2 AsylbLG), ist für zusätzliche Entscheidungen der Leistungsträger zum AufenthG schon sprachlich kein Raum. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber mit dieser Wortwahl der im Sozialrecht verbreiteten Regelungsmethode, dem Besitz der jeweiligen Erlaubnis oder Entscheidung Tatbestandswirkung für den betreffenden Sozialleistungsanspruch derart beizumessen, dass er für Behörden und auch Gerichte ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit bindende Wirkung entfaltet (zur Terminologie siehe etwa BSG Urteil vom 4.10.1994 - 7 KlAr 1/93 - BSGE 75, 97, 114 = SozR 3-4100 § 116 Nr 2 S 64 sowie Sachs in Stelkens/Bonks/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 105, 154; zum Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vgl etwa BSG Urteil vom 24.3.1992 - 14b/4 REg 23/91 - BSGE 70, 197, 200 = SozR 3-7833 § 1 Nr 7 S 27 f; BSG Urteil vom 2.10.1997 - 14 REg 1/97 - SozR 3-1200 § 14 Nr 24 S 80 f; zum Besitz einer Niederlassungs- oder einer zu Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für die Gewährung von Elterngeld BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr 2, RdNr 29; zur Wirkung von Entscheidungen der Ausländerbehörden über Aufenthaltserlaubnisse, Duldungen oder Sichtvermerke für das Arbeitserlaubnisverfahren BSG Urteil vom 9.8.1990 - 7 RAr 120/89 - BSGE 67, 176, 179 = SozR 3-4100 § 103 Nr 1 S 4; zur Tatbestandswirkung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II BSG Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 37/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 33 RdNr 14).

13

c) Nichts anderes folgt aus der Regelungssystematik im Verhältnis zwischen AsylbLG und AufenthG, an die der Gesetzgeber zur Abgrenzung zwischen AsylbLG und SGB II bzw SGB XII angeknüpft hat. Ob und mit welcher Rechtsstellung sich Ausländer in Deutschland aufhalten dürfen, hängt nach dem dem AufenthG zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen (zu deren Verhältnis vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 19.3.2013 - 1 C 12/12 - BVerwGE 146, 117 = Buchholz 402.242 § 69 AufenthG Nr 1) davon ab, welcher der im AufenthG nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Einzelnen unterschiedlich ausgeformten Aufenthaltstitel (vgl § 4 Abs 1 Satz 2 AufenthG) ihnen (durch Verwaltungsakt) förmlich erteilt worden ist. Soweit für die Zuordnung zu einem der Existenzsicherungssysteme nach der Konzeption des AsylbLG maßgeblich ist, ob sie über einen Aufenthaltsstatus mit oder ohne - nach Auffassung des Gesetzgebers - schutzwürdiger längerfristiger Bleibeperspektive verfügen (vgl BT-Drucks 13/2746 S 11), ist es daher folgerichtig, dafür wie im Katalog des § 1 Abs 1 AsylbLG aF (von dem Sonderfall seiner Nr 5 abgesehen) geschehen ausschließlich auf die den Ausländern erteilten formalen Aufenthaltstitel abzustellen(so zum Verständnis von § 1 Abs 1 AsylbLG aF ebenso 7. Senat des BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R - SozR 4-3520 § 6 Nr 1 RdNr 14). Nur systemgerecht ist es deshalb, wenn insoweit die Ausländerbehörden im Ergebnis die Verantwortung auch dafür tragen, in welchem rechtlichen Rahmen existenzsichernde Leistungen zu erbringen sind. Schon das verbietet ungeachtet weiterer Fragen allgemeiner Art (vgl zum Grundsatz widerspruchsfreien staatlichen Handelns etwa Sachs in Stelkens/Bonks/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 42 f; zur Bindungswirkung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Behörden und Gerichten vermittels ihrer Tatbestandswirkung BVerwG Urteil vom 28.11.1986 - 8 C 122/84 ua - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr 21 S 39 mwN; Bundesfinanzhof Urteil vom 21.1.2010 - VI R 52/08 - BFHE 228, 295, 298 ff) die Annahme, dass die Leistungsträger (noch dazu außerhalb der nach Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Verfahren und Fristen) zur Überprüfung und ggf Nichtbeachtung dieser aufenthaltsrechtlichen Statusentscheidungen befugt sein könnten (ebenso zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz BVerwG Beschluss vom 28.9.2001 - 5 B 94/00 - FEVS 53, 111; BVerwG Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 32/02 - Buchholz 436.02 § 2 AsylbLG Nr 1 S 5 f; Frerichs in juris PK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 1 AsylbLG RdNr 66; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 1 AsylbLG RdNr 2; ähnlich BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R - SozR 4-3520 § 6 Nr 1 RdNr 14: maßgeblich für die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs 1 AsylbLG ist lediglich der formale Aufenthaltsstatus; so auch Hohm in ders, AsylbLG, § 1 RdNr 7, Stand April 2014).

14

d) Ohne Bedeutung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG ist deshalb, ob die Klägerin die Voraussetzungen von § 25 Abs 5 AufenthG "eigentlich" nicht erfüllt, wie sie meint. Entscheidend ist vielmehr allein, dass sie nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG über diesen Aufenthaltstitel verfügt und dass ihr - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ebenfalls ergibt - ein nach § 1 Abs 2 AsylbLG gleichwohl zu Leistungen nach dem SGB II berechtigender Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist. Sollte der Klägerin aufenthaltsrechtlich ein anderer Status zukommen können - worüber der Senat hier nicht zu befinden brauchte (dazu nachfolgend unter 3.) - und möchte sie deshalb eine Korrektur ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung herbeiführen, muss sie entweder eine Überprüfung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5 AufenthG nach Maßgabe der dafür nach VwVfG oder VwGO vorgesehenen Verfahren in die Wege leiten oder bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen, der nicht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II begründet. Eine Prüfung von Amts wegen ist insoweit hingegen durch das Antragserfordernis des § 81 Abs 1 AufenthG schon den Ausländerbehörden versagt(zur begrenzenden Wirkung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl etwa BVerwG Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1/13 - BVerwGE 148, 297 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr 6, RdNr 10) und steht daher nach der aufgezeigten Regelungssystematik den Leistungsträgern erst recht nicht zu.

15

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II bestehen für den streitbefangenen Zeitraum auch dann nicht, wenn Staatenlose mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland in dieser Zeit einen die Einbeziehung in das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe nach sich ziehenden Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 2 AsylbLG nicht erhalten konnten.

16

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, beginnend mit Urteil des erkennenden Senats vom 13.11.2008 (B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 10), dass der Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG dadurch nicht verletzt ist (ebenda RdNr 19 ff; ebenso BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 41/07 R - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 21.11.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 14 RdNr 13; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R - juris RdNr 14; ebenso 4. Senat des BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris RdNr 18 ff).

17

b) Inwieweit das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG aF Anlass zur Überprüfung dieser Rechtsprechung gibt und ob insbesondere eine nach den Maßstäben dieser Entscheidung unzureichende Bemessung des Existenzminimums im Leistungssystem des AsylbLG zugleich die Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II infrage stellen könnte, kann hier offen bleiben. Denn durch das Anerkenntnis des zuständigen Trägers, Leistungen entsprechend der im Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 angeordneten Übergangsregelung zu erbringen, ist sichergestellt, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Leistungen in hinreichender Höhe erhalten hat.

18

c) Ebenfalls nicht bedeutsam war deshalb hier auch, ob in Deutschland geborenen Staatenlosen mit langjährigem durchgehenden Aufenthalt in Deutschland - wozu mit Blick auf die Klägerin nähere Feststellungen allerdings fehlen - im streitbefangenen Zeitraum nur eine zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II führende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG erteilt werden konnte oder sie auch Anspruch auf einen anderen, den Leistungsausschluss verdrängenden Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 2 AsylbLG haben konnten. Unbeschadet dessen wird sich diese Frage auch künftig nicht mehr stellen, nachdem die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits beschlossene Änderung von § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF durch das Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG zwischenzeitlich ausgefertigt und verkündet worden ist(BGBl I 2014, 2187) und hiernach Aufenthaltsbefugnisse nach § 25 Abs 5 AufenthG den Leistungsausschluss nach § 1 Abs 1 AsylbLG iVm § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II nur noch begründen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt(§ 1 Abs 1 Nr 3c AsylbLG in der ab dem 1.3.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014, BGBl I 2187).

19

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind im Revisionsverfahren noch Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung für August 2007.

2

Die Kläger, geboren im Februar 1992 (zu 1), im Februar 1994 (zu 2), im Mai 1998 (zu 3) und im Oktober 2003 (zu 4), sind irakische Staatsbürger. Sie halten sich gemeinsam mit ihren Eltern seit August 2002 (der Kläger zu 4 seit seiner Geburt) in Deutschland auf; ihre Asylanträge wurden in den Jahren 2002 und 2003 bestandskräftig abgelehnt. Im August 2007 waren beide Eltern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Kläger dagegen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs 5 AufenthG. Nachdem sämtliche Familienmitglieder seit der Einreise bzw der Geburt zunächst Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und ab Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten hatten, stellte die ARGE Stadt Aachen, deren Funktionsnachfolger der Beigeladene ist, die Erbringung dieser Leistungen an die Kläger zum 1.5.2007 ein. Von diesem Zeitpunkt an gewährte die Beklagte den Klägern lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (für den Monat August 2007 durch schlichte Auszahlung), weil es an der für Leistungen nach § 2 AsylbLG erforderlichen Vorbezugsdauer von Leistungen nach § 3 AsylbLG mangele(Widerspruchsbescheid vom 3.9.2007).

3

Auf die hiergegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG) Aachen die Beklagte verurteilt, dem Kläger zu 1 ua für August 2007 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu bewilligen, die übrigen Klagen jedoch abgewiesen(Urteil vom 27.5.2008). Auf die von den Klägern zu 2 bis 4 sowie der Beklagten eingelegten Berufungen hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG "geändert" und den Beigeladenen "verurteilt, den Klägern zu 1 bis 4 für den Monat August 2007 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Anrechnung der den Klägern für diesen Monat von der Beklagten bereits gewährten Leistungen zu gewähren" und die Berufungen der Kläger zu 2 bis 4 im Übrigen zurückgewiesen sowie die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 27.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass den Klägern keine Leistungen nach § 2 AsylbLG zustünden, weil diese einen Vorbezug der (Grund-)Leistungen nach § 3 AsylbLG von 36 bzw 48 Monaten erforderten und andere Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben müssten. Es bestehe allerdings ein Anspruch der Kläger gegen den Beigeladenen auf Leistungen nach dem SGB II aus Art 23 und Art 28 der Regelungen der Richtlinie (RL) 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (EU) vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog Qualifikationsrichtlinie. Die dort niedergelegte Verpflichtung, international zu schützenden Personen nebst Familienangehörigen Sozialleistungen wie Inländern zu gewähren, stelle die Kläger inländischen Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gleich, sei aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch durch das am 28.8.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU nicht ausreichend in nationales Recht überführt worden. Die entsprechenden Rechte seien deshalb unmittelbar aus dieser RL herzuleiten.

4

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision und rügt die fehlerhafte Anwendung von Art 23 und Art 28 der RL 2004/83/EG. Die RL sei aus bewusster Zurückhaltung des Richtliniengebers in ihrem Regelungsgehalt zu unbestimmt geblieben, als dass sie in den Mitgliedstaaten zugunsten des Einzelnen unmittelbare Rechtsfolgen auslösen könne.

5

Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, soweit er verurteilt worden ist.

6

Die Kläger beantragen,
die Revision des Beigeladenen zurückzuweisen.

7

Sie halten die Entscheidung des LSG für zutreffend.

8

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beigeladenen ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Kläger, die zum Kreis der dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Abs 1 AsylbLG gehören, haben wegen der Ausschlussnorm des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beigeladenen. Art 23 und Art 28 der RL 2004/83/EG (ABl L 304, 12; aufgehoben mW vom 21.12.2013 durch Art 40 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl L 337, 9) vermitteln keine weiter gehenden, unmittelbaren Leistungsansprüche. Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten aber für die Kläger zu 1 bis 3 für den gesamten August 2007, für den Kläger zu 4 nur für die Zeit vom 1. bis zum 27. dieses Monats, ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG in Betracht; an seiner diesem Ergebnis entgegenstehenden Rechtsprechung (BSGE 101, 49 ff RdNr 22 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) hält der Senat nicht fest. Abschließend kann der Senat über Ansprüche nach § 2 AsylbLG und ebenso wenig über einen höheren Anspruch des Klägers zu 4 nach § 3 AsylbLG für die Zeit ab 28.8.2007 indes nicht entscheiden, weil ausreichende Feststellungen des LSG zur Bedürftigkeit der Kläger (insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen) fehlen.

10

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung (nur noch) für August 2007; wegen der übrigen im Klage- und Berufungsverfahren anhängig gewesenen Zeiten hat sich der Rechtsstreit durch den zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren geschlossenen Teilvergleich (im Sinne eines sog Überprüfungsvergleichs) erledigt (§ 101 Abs 1 SGG). Durch die Revision (ausschließlich) des Beigeladenen, der sich gegen seine Verurteilung durch das LSG wendet, ist der Streitgegenstand nicht auf Leistungen nach dem SGB II beschränkt. Soweit sich dessen Verurteilung als rechtswidrig erweist und damit aufzuheben ist, ist von Amts wegen das Begehren der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung gegen die Beklagte unter Berücksichtigung denkbarer Anspruchsgrundlagen nach dem AsylbLG zu prüfen, wie es in der Berufungsinstanz mit den Berufungen der Kläger zu 2 bis 4 einerseits und der Berufung der Beklagten wegen ihrer Verurteilung durch das SG andererseits angefallen ist. Die Leistungen nach dem AsylbLG für August 2007 hat die Beklagte nach den Feststellungen des LSG ohne Bescheid gezahlt und damit konkludent durch Auszahlung bewilligt (vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 11 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2); insoweit wenden sich die Kläger mit ihren Anfechtungs- und Leistungsklagen gegen diese Entscheidungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2007 (§ 95 SGG).

11

Den Klägern stehen entgegen der Auffassung des LSG im August 2007 Leistungsansprüche nach dem SGB II gegen den Beigeladenen nicht zu. Nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 - BGBl I 558 - erhalten hat) bzw (wegen der Zeit ab dem 28.8.2007) nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19.8.2007 - BGBl I 1970 - erhalten hat) ist vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wer nach § 1 AsylbLG dem Leistungssystem des AsylbLG zugewiesen ist. Die Kläger waren ua im August 2007 leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG(für die Zeit bis zum 27.8.2007 idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 - BGBl I 721 - erhalten hat; für die Zeit ab dem 28.8.2007 idF des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU), weil sie nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG waren. Dabei hat die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG und ist im vorliegenden Verfahren nicht dahin überprüfbar, ob sie materiellrechtlich zutreffend erteilt worden ist(vgl im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 41 RdNr 11 ff mwN).

12

An der daraus folgenden Zuordnung der Kläger zum Leistungssystem des AsylbLG und dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II ändert die RL 2004/83/EG nichts. Nach deren Art 28 Abs 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen - was hier allenfalls in Betracht kommt - ua der "subsidiäre Schutzstatus" zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Sie tragen nach Art 23 Abs 2 der RL dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch auf die in den Art 24 bis 34 genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

13

Es kann offen bleiben, ob den Eltern der Kläger tatsächlich als "Personen mit subsidiärem Schutz" (vgl Art 2 Buchst e iVm den Vorschriften des Kapitel V der RL) der "subsidiäre Schutzstatus" (vgl Art 2 Buchst f iVm den Vorschriften des Kapitel VI der RL) iS der Qualifikationsrichtlinie "zuerkannt" worden ist und die Kläger als ihre Familienangehörigen aus diesem Status ebenfalls Rechte ableiten könnten, wie das LSG meint. Dies ist zweifelhaft und wäre ausgehend von der Rechtsansicht des LSG weiter zu ermitteln gewesen; denn diejenigen Drittstaatsangehörigen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, fallen nicht in den Geltungsbereich der RL (vgl Erwägungsgrund 9 der Qualifikationsrichtlinie; dazu zuletzt Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 - RdNr 37 ff, NVwZ-RR 2015, 158, 159 f). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Eltern hätte aber Anlass zu der Überprüfung gegeben, ob hier (lediglich) ein Abschiebehindernis wegen ausschließlich individueller Gefahren (insbesondere wegen einer befürchteten Blutrache) bestand, und damit ein Abschiebehindernis, das die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art 15 Buchst c der RL erfüllt (zu solchen Abschiebehindernissen im Einzelnen BVerwGE 131, 198 ff RdNr 14), möglicherweise gerade nicht vorlag.

14

Jedenfalls ergibt sich - unabhängig davon, ob die Verpflichtungen aus der Qualifikationsrichtlinie, die die Mitgliedstaaten bis zum 10.10.2006 umzusetzen hatten (vgl Art 38 Abs 1 der RL), im vorliegend streitbefangenen Zeitraum in Deutschland ausreichend umgesetzt waren, und unabhängig vom Status der Kläger - weder ein unmittelbarer Anspruch aus den genannten Vorschriften dieser RL, wie das LSG meint, noch besteht die Verpflichtung des nationalen Gerichts, innerstaatliches Recht - hier vor allem § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II - unangewendet zu lassen bzw gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, wenn die Verwirklichung von Richtlinienzielen innerhalb des Umsetzungszeitraums ernsthaft gefährdet würde.

15

Vom Rat der EU erlassene Richtlinien (vgl Art 249 Abs 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der ab dem 1.2.2003 geltenden Fassung - ABl C 80, 1 -, ratifiziert mit dem Gesetz zum Vertrag von Nizza vom 21.12.2001 - BGBl II 1666; nunmehr Art 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU - ABl 2008 C 115, 47 -, ratifiziert mit dem Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 8.10.2008 - BGBl II 1038) zielen grundsätzlich nicht darauf ab, in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbar geltendes Recht zu schaffen; sie sind ein Instrument kooperativ-zweistufiger Rechtsetzung (vgl zu Art 288 AEUV etwa: Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl 2011, Art 288 AEUV RdNr 23; Nettesheim in Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art 288 AEUV RdNr 104, Stand 8/2012; Schroeder in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl 2012, Art 288 AEUV RdNr 68). Normativ verbindlich ist die RL für jeden Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (ex-Art 249 Abs 3 EGVtr = Art 288 Abs 3 AEUV). Hinsichtlich ihres Ziels bzw Ergebnisses müssen sie von den Mitgliedstaaten im Grundsatz in nationales Recht umgewandelt werden, bevor sie ihre Geltung gegenüber dem einzelnen Bürger entfalten (vgl ex-Art 10 EGVtr = Art 291 Abs 1 AEUV). Kommt der Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einleiten (vgl ex-Art 226 EGVtr = Art 258 AEUV); ein einklagbares Recht auf eine solche Verfahrenseinleitung steht dem von der RL potentiell begünstigten Einzelnen aber nicht zu (vgl EuGH, Urteil vom 14.2.1989 - 247/87 -, Slg 1989, 291 ff RdNr 11).

16

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zwar auch eine RL eine unmittelbare Wirkung haben. Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer RL inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die RL nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl nur EuGH, Urteil vom 5.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01, C-397/01, C-398/01, C-399/01, C-400/01, C-401/01, C-402/01, C-403/01 - Slg 2004, I-8835 RdNr 103 mwN). Inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist eine Richtlinienbestimmung, wenn sie ihrem Wesen nach geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu entfalten, und zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf, weil sich der Inhalt der Regelungen bereits vollständig aus der RL selbst ergibt (vgl etwa EuGH, Urteil vom 26.2.1986 - 152/84 - RdNr 52 ff, NJW 1986, 2178, 2180 f; sog "self-executing-Norm").

17

Art 28 Abs 1 der Qualifikationsrichtlinie erfüllt diese Kriterien jedoch nicht (zu den Wirkungen der übrigen Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie auf das innerstaatliche Ausländer- und Asylrecht etwa: Hailbronner, ZAR 2007, 6 ff; Hecht in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 1. Aufl 2008, § 5 RdNr 147); dies ergibt sich nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ohne jeden Zweifel, sodass eine Pflicht zur Vorlage dieser Frage (vgl Art 267 Abs 3 AEUV) nicht besteht. Obwohl diese Regelung den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses aufzeigt, ist schon aus Abs 2 zu ersehen, dass die in Abs 1 ausgesprochene Verpflichtung "die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats" zu gewähren, nicht bedingungslos besteht. Den Mitgliedstaaten verbleibt danach vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit, die Sozialhilfe für Personen, denen der "subsidiäre Schutzstatus" zuerkannt worden ist, auf "Kernleistungen" zu beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Abgesehen davon, ob der "subsidiäre Status" für eine leistungsrechtliche Gleichstellung nicht richtlinienkonform ausdrücklich zugestanden werden müsste, also insoweit ohnedies zwingend eine nationale Umsetzung verlangt, legt Art 28 Abs 1 gerade nicht eine konkrete Ausgestaltung von Leistungen der Sozialhilfe fest, die allein aus dem Richtlinientext heraus klar erkennbar, geschweige denn der Leistungshöhe nach bezifferbar wäre. Das entspricht dem in der Erwägung 6 der RL zum Ausdruck kommenden wesentlichen Ziel der RL, dass ua allen Personen, die von der RL erfasst werden, in allen Mitgliedstaaten "ein Mindestniveau" von Leistungen geboten wird; die Bestimmung dieses Mindestniveaus (vor allem der Höhe nach) bleibt damit den Mitgliedstaaten überlassen. Auch die Erwägung 33, wonach es insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle angezeigt ist, Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, gibt keine Hinweise auf ein konkret von der RL festgelegtes Niveau.

18

Die Erwägung 34, die das LSG insoweit heranzieht, lässt schließlich kein anderes Ergebnis zu. Dort wird lediglich ausgeführt, bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden, und sodann näher bestimmt, was unter "Kernleistungen" zu verstehen ist. Zwar meint das LSG, die innerstaatliche Ausgestaltung der Regelungen, nach denen - verkürzt dargestellt - die Leistungen nach § 3 AsylbLG das Niveau der Leistungen nach dem SGB II und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht erreichen, verstoße gegen die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen aus der RL; jedoch lässt sich daraus gerade nicht der weitergehende Schluss ziehen, die Qualifikationsrichtlinie selbst bestimme das zu erreichende Niveau nach Art 28 Abs 1 und Abs 2 abschließend.

19

Deutlicher wird dies noch in Art 23 Abs 2 der Qualifikationsrichtlinie, der ebenfalls nicht abschließend und unmittelbar festlegt, welche Rechte den Familienangehörigen bezogen auf die zu gewährenden Leistungen der Sozialhilfe zukommen. Der Spielraum für innerstaatliche Regelungen bei der Gewährung von Ansprüchen für Familienangehörige, denen nicht auch zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, der schon nach dem Wortlaut des Art 23 Abs 2 der Qualifikationsrichtlinie aufgezeigt wird ("sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist"), steht der Annahme von unmittelbaren Rechtswirkungen für den Einzelnen entgegen. Dies bestätigt die Erwägung 29, die sich auf diesen Artikel bezieht. Danach müssen Familienangehörigen nicht zwangsläufig dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie der anerkannten Person; die den Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen müssen lediglich im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die Personen erhalten, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, angemessen sein. Eine Festlegung dahin, in welcher Höhe - abgeleitet von Ansprüchen der anerkannten Person - Ansprüche den Klägern zustehen sollten, lässt sich daraus nicht erkennen.

20

Eine einschränkende, den Klägern den Zugang zum SGB II eröffnende richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts dahin, dass § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht zur Anwendung kommt, scheidet aus den vom LSG zutreffend dargestellten Gründen ebenfalls aus. Das Gebot zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (auch durch Gerichte) folgt zwar unabhängig von der Intention eines umsetzungswilligen Gesetzgebers aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß ex-Art 10 EGVtr = Art 291 Abs 1 AEUV iVm dem Umsetzungsgebot gemäß ex-Art 249 Abs 3 EGVtr = Art 288 Abs 3 AEUV (vgl etwa: EuGH, Urteil vom 10.4.1984 - 14/83 -, Slg 1984, 1891 RdNr 26; EuGH, Urteil vom 13.11.1990 - C-106/89 -, Slg 1990, I-4135 RdNr 8). Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung darf jedoch - wie die verfassungskonforme Auslegung auch - zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten (vgl nur BAGE 105, 32 ff). Selbst wenn also die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung des § 3 AsylbLG im streitigen Zeitraum unabhängig von ihrer Verfassungswidrigkeit(vgl BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2; im Einzelnen sogleich) bezogen auf den von der Qualifikationsrichtlinie erfassten Personenkreis (zusätzlich) nicht richtlinienkonform gewesen wäre, berechtigt dies die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu einer Nichtanwendung der Regelungen.

21

Steht damit die Zuordnung der Kläger zum Leistungssystem des AsylbLG fest, kommen nur höhere Ansprüche nach dem AsylbLG in Betracht. Ob die Beklagte wegen dieser Ansprüche der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG(vom 29.11.1994 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1087) ist, wird das LSG zu prüfen haben.

22

Alle Kläger haben für die Zeit vom 1.8. bis zum 27.8.2007 dem Grunde nach Anspruch auf (Analog-)Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004 - BGBl I 1950 - erhalten hat; im Folgenden alte Fassung ); den Klägern 1 bis 3 steht dieser Anspruch nach der Umgestaltung der Voraussetzungen in dieser Norm mit Wirkung zum 28.8.2007 (dann idF, die die Norm durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU erhalten hat; im Folgenden neue Fassung ) auch für die übrigen Tage des August 2007 dem Grunde nach zu; für den Kläger zu 4 kommen indes ab diesem Zeitpunkt nur höhere Ansprüche nach § 3 AsylbLG in Betracht.

23

Nach § 2 Abs 1 AsylbLG aF ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (sog Analogleistungen).

24

Die Kläger haben mit den vom LSG bindend festgestellten Bezugszeiten von Leistungen nach § 3 AsylbLG in der Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland bis zum 31.12.2004 und den ab dem 1.1.2005 bezogenen Leistungen nach dem SGB II die erforderliche, in § 2 Abs 1 AsylbLG normierte Vorbezugszeit für sog Analogleistungen ab der erneuten Antragstellung zum 1.5.2007 erfüllt. Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach allein Zeiten des Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG zur Erfüllung der Vorbezugszeit dienen können. Soweit er in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 (BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) bei der Auslegung der Vorschrift davon ausgegangen ist, dass zu Gunsten fiskalischer Erwägungen und der Intention, höhere Anreize für eine Arbeitsaufnahme zu schaffen, der Gedanke einer Integration durch die Dauer des Aufenthalts zulässigerweise in den Hintergrund tritt, hält er hieran nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) nicht mehr fest. Bei der im Grundsatz auslegungsfähigen Vorschrift dürfen im Lichte der Entscheidung des BVerfG fiskalische Gründe, die die Entscheidung des Gesetzgebers im Wesentlichen mitgetragen haben (zu den Motiven des Gesetzgebers im Einzelnen BSG, aaO, RdNr 21 ff), nicht in den Vordergrund gestellt werden. Ein Bedarf an existenznotwendigen Leistungen für Menschen mit nur vorübergehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland (im Sinne einer abgesenkten "Grundleistung") darf nämlich abweichend von dem gesetzlich bestimmten Bedarf anderer Hilfebedürftiger überhaupt nur festgelegt werden, wenn wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können (BVerfGE 132, 134 ff RdNr 74 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Diese aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz iVm dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Vorgabe schließt aber eine Auslegung aus, die einen Bezug von höheren Leistungen als den Grundleistungen generell als Vorbezugszeit nicht ausreichen lässt; denn von einem nur vorübergehenden Aufenthalt und einer fehlenden Integration kann dann jedenfalls nicht mehr die Rede sein, wenn Leistungen bezogen werden, die der Gesetzgeber überhaupt erst im Falle eines verfestigten Aufenthalts gewährt.

25

Diese verfassungskonforme Auslegung der Regelungen über die Vorbezugszeit in § 2 Abs 1 AsylbLG ist geboten, auch wenn das BVerfG über Fallgestaltungen wie die vorliegende, also auch die Problematik der Vorbezugszeit, entschieden hat, ohne die vom LSG Nordrhein-Westfalen in den Vorlagebeschlüssen vom 26.7.2010 und 22.11.2010 nachvollzogene Rechtsprechung des Senats unmittelbar zu beanstanden. Es hat die Geldleistungen nach § 3 Abs 2 Satz 2 und Satz 3 iVm Abs 1 Satz 4 AsylbLG in jeder Hinsicht als evident unzureichend angesehen, mithin unabhängig von der Dauer des Aufenthalts des Leistungsberechtigten im Inland und also auch unabhängig von der Auslegung des § 2 AsylbLG(vgl BVerfGE 132, 134 ff RdNr 94 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Dem kann aber nicht eine (bindende) Entscheidung dahin entnommen werden, eine andere Auslegung des § 2 AsylbLG, als die ursprünglich vom Senat vorgenommene, sei von Verfassungs wegen nicht geboten(so aber LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.11.2014 - L 20 AY 29/13 -, anhängig unter B 8 AY 1/15 R) oder gar unzulässig. Schließlich steht einer solchen Auslegung auch nicht entgegen, dass vorliegend ein Zeitraum streitig ist, der von der vom BVerfG in der Entscheidungsformel zu 3 getroffenen Anordnung (höhere Geldbeträge für die Zeit ab dem 1.1.2011) nicht erfasst ist. Die Entscheidungsformel trifft jedoch keine Regelung über die hier entschiedene Frage.

26

Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bestehen nach den Feststellungen des LSG nicht. In welcher Höhe der Anspruch auf Analogleistungen den Klägern zusteht, hängt aber von ihrer Bedürftigkeit, insbesondere dem nach § 2 Abs 1 AsylbLG aF iVm §§ 82 ff SGB XII zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sowohl der Kläger als auch ihrer Eltern ab; Feststellungen hierzu hat das LSG bislang nicht getroffen. In § 2 Abs 1 AsylbLG nF ist mit Wirkung vom 28.8.2007 die Vorbezugszeit auf 48 Monate verlängert worden. Diese Rechtsänderung hat auf die Ansprüche der Kläger zu 1 bis 3 keinen Einfluss. Soweit weiterhin Bedürftigkeit besteht, erfüllen sie die Anspruchsvoraussetzungen für sog Analogleistungen auch über den 28.8.2007 hinaus.

27

Der Kläger zu 4 kann indes nach § 2 Abs 1 AsylbLG nF für die Zeit vom 28.8. bis zum 31.8.2007 - er selbst ist zu dieser Zeit noch keine 48 Monate alt gewesen - keinen Anspruch auf Analogleistungen geltend machen. Höhere Leistungen kommen für ihn nur nach § 3 AsylbLG in Betracht, soweit - was der Senat nicht beurteilen kann - zu seinen Ungunsten Einkommen und Vermögen fehlerhaft berücksichtigt worden ist. Die Voraussetzung der Erfüllung der Vorbezugszeit für Analogleistungen gilt auch für minderjährige Kinder, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben; ein Abweichen von der zwingenden Regelung der Vorbezugszeit für erst in Deutschland geborene Kinder ist mit § 2 Abs 3 AsylbLG in den bis zum 28.2.2015 geltenden Fassungen nicht vereinbar (BSGE 101, 49 ff RdNr 25 f = SozR 4-3520 § 2 Nr 2; zur insoweit begünstigenden Änderung in § 2 Abs 3 AsylbLG zum 1.3.2015 Oppermann in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 2 AsylbLG RdNr 167). Die Änderung der Vorbezugszeiten in § 2 Abs 1 AsylbLG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU stellt zulasten des Klägers zu 4 zwar eine unechte Rückwirkung dar; beachtlicher Vertrauensschutz, der eine solche Regelung verfassungsrechtlich unzulässig machen würde, besteht aber nicht (vgl ausführlich BSGE 101, 49 ff RdNr 29 f = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Die Regelungen in § 2 Abs 1 AsylbLG nF verlangen hier - anders als bei der Auslegung der für die Vorbezugszeit beachtlichen Monate des Bezuges von Sozialleistungen - keine verfassungskonforme Auslegung. Das BVerfG, das die Leistungen nach § 3 AsylbLG als evident unzureichend angesehen hat, hat schließlich gleichwohl die Verlängerung der Vorbezugszeiten insoweit nicht beanstandet, als es für vor dem 1.1.2011 liegende Zeiträume weiterhin die Anwendbarkeit des § 3 AsylbLG angeordnet hat(BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2).

28

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

Tenor

Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind im Revisionsverfahren noch Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung für August 2007.

2

Die Kläger, geboren im Februar 1992 (zu 1), im Februar 1994 (zu 2), im Mai 1998 (zu 3) und im Oktober 2003 (zu 4), sind irakische Staatsbürger. Sie halten sich gemeinsam mit ihren Eltern seit August 2002 (der Kläger zu 4 seit seiner Geburt) in Deutschland auf; ihre Asylanträge wurden in den Jahren 2002 und 2003 bestandskräftig abgelehnt. Im August 2007 waren beide Eltern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Kläger dagegen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs 5 AufenthG. Nachdem sämtliche Familienmitglieder seit der Einreise bzw der Geburt zunächst Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und ab Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten hatten, stellte die ARGE Stadt Aachen, deren Funktionsnachfolger der Beigeladene ist, die Erbringung dieser Leistungen an die Kläger zum 1.5.2007 ein. Von diesem Zeitpunkt an gewährte die Beklagte den Klägern lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (für den Monat August 2007 durch schlichte Auszahlung), weil es an der für Leistungen nach § 2 AsylbLG erforderlichen Vorbezugsdauer von Leistungen nach § 3 AsylbLG mangele(Widerspruchsbescheid vom 3.9.2007).

3

Auf die hiergegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG) Aachen die Beklagte verurteilt, dem Kläger zu 1 ua für August 2007 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu bewilligen, die übrigen Klagen jedoch abgewiesen(Urteil vom 27.5.2008). Auf die von den Klägern zu 2 bis 4 sowie der Beklagten eingelegten Berufungen hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG "geändert" und den Beigeladenen "verurteilt, den Klägern zu 1 bis 4 für den Monat August 2007 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Anrechnung der den Klägern für diesen Monat von der Beklagten bereits gewährten Leistungen zu gewähren" und die Berufungen der Kläger zu 2 bis 4 im Übrigen zurückgewiesen sowie die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 27.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass den Klägern keine Leistungen nach § 2 AsylbLG zustünden, weil diese einen Vorbezug der (Grund-)Leistungen nach § 3 AsylbLG von 36 bzw 48 Monaten erforderten und andere Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben müssten. Es bestehe allerdings ein Anspruch der Kläger gegen den Beigeladenen auf Leistungen nach dem SGB II aus Art 23 und Art 28 der Regelungen der Richtlinie (RL) 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (EU) vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog Qualifikationsrichtlinie. Die dort niedergelegte Verpflichtung, international zu schützenden Personen nebst Familienangehörigen Sozialleistungen wie Inländern zu gewähren, stelle die Kläger inländischen Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gleich, sei aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch durch das am 28.8.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU nicht ausreichend in nationales Recht überführt worden. Die entsprechenden Rechte seien deshalb unmittelbar aus dieser RL herzuleiten.

4

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision und rügt die fehlerhafte Anwendung von Art 23 und Art 28 der RL 2004/83/EG. Die RL sei aus bewusster Zurückhaltung des Richtliniengebers in ihrem Regelungsgehalt zu unbestimmt geblieben, als dass sie in den Mitgliedstaaten zugunsten des Einzelnen unmittelbare Rechtsfolgen auslösen könne.

5

Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, soweit er verurteilt worden ist.

6

Die Kläger beantragen,
die Revision des Beigeladenen zurückzuweisen.

7

Sie halten die Entscheidung des LSG für zutreffend.

8

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beigeladenen ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Kläger, die zum Kreis der dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Abs 1 AsylbLG gehören, haben wegen der Ausschlussnorm des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beigeladenen. Art 23 und Art 28 der RL 2004/83/EG (ABl L 304, 12; aufgehoben mW vom 21.12.2013 durch Art 40 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl L 337, 9) vermitteln keine weiter gehenden, unmittelbaren Leistungsansprüche. Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten aber für die Kläger zu 1 bis 3 für den gesamten August 2007, für den Kläger zu 4 nur für die Zeit vom 1. bis zum 27. dieses Monats, ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG in Betracht; an seiner diesem Ergebnis entgegenstehenden Rechtsprechung (BSGE 101, 49 ff RdNr 22 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) hält der Senat nicht fest. Abschließend kann der Senat über Ansprüche nach § 2 AsylbLG und ebenso wenig über einen höheren Anspruch des Klägers zu 4 nach § 3 AsylbLG für die Zeit ab 28.8.2007 indes nicht entscheiden, weil ausreichende Feststellungen des LSG zur Bedürftigkeit der Kläger (insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen) fehlen.

10

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung (nur noch) für August 2007; wegen der übrigen im Klage- und Berufungsverfahren anhängig gewesenen Zeiten hat sich der Rechtsstreit durch den zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren geschlossenen Teilvergleich (im Sinne eines sog Überprüfungsvergleichs) erledigt (§ 101 Abs 1 SGG). Durch die Revision (ausschließlich) des Beigeladenen, der sich gegen seine Verurteilung durch das LSG wendet, ist der Streitgegenstand nicht auf Leistungen nach dem SGB II beschränkt. Soweit sich dessen Verurteilung als rechtswidrig erweist und damit aufzuheben ist, ist von Amts wegen das Begehren der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung gegen die Beklagte unter Berücksichtigung denkbarer Anspruchsgrundlagen nach dem AsylbLG zu prüfen, wie es in der Berufungsinstanz mit den Berufungen der Kläger zu 2 bis 4 einerseits und der Berufung der Beklagten wegen ihrer Verurteilung durch das SG andererseits angefallen ist. Die Leistungen nach dem AsylbLG für August 2007 hat die Beklagte nach den Feststellungen des LSG ohne Bescheid gezahlt und damit konkludent durch Auszahlung bewilligt (vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 11 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2); insoweit wenden sich die Kläger mit ihren Anfechtungs- und Leistungsklagen gegen diese Entscheidungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2007 (§ 95 SGG).

11

Den Klägern stehen entgegen der Auffassung des LSG im August 2007 Leistungsansprüche nach dem SGB II gegen den Beigeladenen nicht zu. Nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 - BGBl I 558 - erhalten hat) bzw (wegen der Zeit ab dem 28.8.2007) nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19.8.2007 - BGBl I 1970 - erhalten hat) ist vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wer nach § 1 AsylbLG dem Leistungssystem des AsylbLG zugewiesen ist. Die Kläger waren ua im August 2007 leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG(für die Zeit bis zum 27.8.2007 idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 - BGBl I 721 - erhalten hat; für die Zeit ab dem 28.8.2007 idF des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU), weil sie nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG waren. Dabei hat die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG und ist im vorliegenden Verfahren nicht dahin überprüfbar, ob sie materiellrechtlich zutreffend erteilt worden ist(vgl im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 41 RdNr 11 ff mwN).

12

An der daraus folgenden Zuordnung der Kläger zum Leistungssystem des AsylbLG und dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II ändert die RL 2004/83/EG nichts. Nach deren Art 28 Abs 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen - was hier allenfalls in Betracht kommt - ua der "subsidiäre Schutzstatus" zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Sie tragen nach Art 23 Abs 2 der RL dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch auf die in den Art 24 bis 34 genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

13

Es kann offen bleiben, ob den Eltern der Kläger tatsächlich als "Personen mit subsidiärem Schutz" (vgl Art 2 Buchst e iVm den Vorschriften des Kapitel V der RL) der "subsidiäre Schutzstatus" (vgl Art 2 Buchst f iVm den Vorschriften des Kapitel VI der RL) iS der Qualifikationsrichtlinie "zuerkannt" worden ist und die Kläger als ihre Familienangehörigen aus diesem Status ebenfalls Rechte ableiten könnten, wie das LSG meint. Dies ist zweifelhaft und wäre ausgehend von der Rechtsansicht des LSG weiter zu ermitteln gewesen; denn diejenigen Drittstaatsangehörigen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, fallen nicht in den Geltungsbereich der RL (vgl Erwägungsgrund 9 der Qualifikationsrichtlinie; dazu zuletzt Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 - RdNr 37 ff, NVwZ-RR 2015, 158, 159 f). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Eltern hätte aber Anlass zu der Überprüfung gegeben, ob hier (lediglich) ein Abschiebehindernis wegen ausschließlich individueller Gefahren (insbesondere wegen einer befürchteten Blutrache) bestand, und damit ein Abschiebehindernis, das die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art 15 Buchst c der RL erfüllt (zu solchen Abschiebehindernissen im Einzelnen BVerwGE 131, 198 ff RdNr 14), möglicherweise gerade nicht vorlag.

14

Jedenfalls ergibt sich - unabhängig davon, ob die Verpflichtungen aus der Qualifikationsrichtlinie, die die Mitgliedstaaten bis zum 10.10.2006 umzusetzen hatten (vgl Art 38 Abs 1 der RL), im vorliegend streitbefangenen Zeitraum in Deutschland ausreichend umgesetzt waren, und unabhängig vom Status der Kläger - weder ein unmittelbarer Anspruch aus den genannten Vorschriften dieser RL, wie das LSG meint, noch besteht die Verpflichtung des nationalen Gerichts, innerstaatliches Recht - hier vor allem § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II - unangewendet zu lassen bzw gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, wenn die Verwirklichung von Richtlinienzielen innerhalb des Umsetzungszeitraums ernsthaft gefährdet würde.

15

Vom Rat der EU erlassene Richtlinien (vgl Art 249 Abs 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der ab dem 1.2.2003 geltenden Fassung - ABl C 80, 1 -, ratifiziert mit dem Gesetz zum Vertrag von Nizza vom 21.12.2001 - BGBl II 1666; nunmehr Art 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU - ABl 2008 C 115, 47 -, ratifiziert mit dem Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 8.10.2008 - BGBl II 1038) zielen grundsätzlich nicht darauf ab, in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbar geltendes Recht zu schaffen; sie sind ein Instrument kooperativ-zweistufiger Rechtsetzung (vgl zu Art 288 AEUV etwa: Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl 2011, Art 288 AEUV RdNr 23; Nettesheim in Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art 288 AEUV RdNr 104, Stand 8/2012; Schroeder in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl 2012, Art 288 AEUV RdNr 68). Normativ verbindlich ist die RL für jeden Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (ex-Art 249 Abs 3 EGVtr = Art 288 Abs 3 AEUV). Hinsichtlich ihres Ziels bzw Ergebnisses müssen sie von den Mitgliedstaaten im Grundsatz in nationales Recht umgewandelt werden, bevor sie ihre Geltung gegenüber dem einzelnen Bürger entfalten (vgl ex-Art 10 EGVtr = Art 291 Abs 1 AEUV). Kommt der Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einleiten (vgl ex-Art 226 EGVtr = Art 258 AEUV); ein einklagbares Recht auf eine solche Verfahrenseinleitung steht dem von der RL potentiell begünstigten Einzelnen aber nicht zu (vgl EuGH, Urteil vom 14.2.1989 - 247/87 -, Slg 1989, 291 ff RdNr 11).

16

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zwar auch eine RL eine unmittelbare Wirkung haben. Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer RL inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die RL nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl nur EuGH, Urteil vom 5.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01, C-397/01, C-398/01, C-399/01, C-400/01, C-401/01, C-402/01, C-403/01 - Slg 2004, I-8835 RdNr 103 mwN). Inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist eine Richtlinienbestimmung, wenn sie ihrem Wesen nach geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu entfalten, und zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf, weil sich der Inhalt der Regelungen bereits vollständig aus der RL selbst ergibt (vgl etwa EuGH, Urteil vom 26.2.1986 - 152/84 - RdNr 52 ff, NJW 1986, 2178, 2180 f; sog "self-executing-Norm").

17

Art 28 Abs 1 der Qualifikationsrichtlinie erfüllt diese Kriterien jedoch nicht (zu den Wirkungen der übrigen Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie auf das innerstaatliche Ausländer- und Asylrecht etwa: Hailbronner, ZAR 2007, 6 ff; Hecht in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 1. Aufl 2008, § 5 RdNr 147); dies ergibt sich nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ohne jeden Zweifel, sodass eine Pflicht zur Vorlage dieser Frage (vgl Art 267 Abs 3 AEUV) nicht besteht. Obwohl diese Regelung den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses aufzeigt, ist schon aus Abs 2 zu ersehen, dass die in Abs 1 ausgesprochene Verpflichtung "die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats" zu gewähren, nicht bedingungslos besteht. Den Mitgliedstaaten verbleibt danach vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit, die Sozialhilfe für Personen, denen der "subsidiäre Schutzstatus" zuerkannt worden ist, auf "Kernleistungen" zu beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Abgesehen davon, ob der "subsidiäre Status" für eine leistungsrechtliche Gleichstellung nicht richtlinienkonform ausdrücklich zugestanden werden müsste, also insoweit ohnedies zwingend eine nationale Umsetzung verlangt, legt Art 28 Abs 1 gerade nicht eine konkrete Ausgestaltung von Leistungen der Sozialhilfe fest, die allein aus dem Richtlinientext heraus klar erkennbar, geschweige denn der Leistungshöhe nach bezifferbar wäre. Das entspricht dem in der Erwägung 6 der RL zum Ausdruck kommenden wesentlichen Ziel der RL, dass ua allen Personen, die von der RL erfasst werden, in allen Mitgliedstaaten "ein Mindestniveau" von Leistungen geboten wird; die Bestimmung dieses Mindestniveaus (vor allem der Höhe nach) bleibt damit den Mitgliedstaaten überlassen. Auch die Erwägung 33, wonach es insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle angezeigt ist, Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, gibt keine Hinweise auf ein konkret von der RL festgelegtes Niveau.

18

Die Erwägung 34, die das LSG insoweit heranzieht, lässt schließlich kein anderes Ergebnis zu. Dort wird lediglich ausgeführt, bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden, und sodann näher bestimmt, was unter "Kernleistungen" zu verstehen ist. Zwar meint das LSG, die innerstaatliche Ausgestaltung der Regelungen, nach denen - verkürzt dargestellt - die Leistungen nach § 3 AsylbLG das Niveau der Leistungen nach dem SGB II und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht erreichen, verstoße gegen die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen aus der RL; jedoch lässt sich daraus gerade nicht der weitergehende Schluss ziehen, die Qualifikationsrichtlinie selbst bestimme das zu erreichende Niveau nach Art 28 Abs 1 und Abs 2 abschließend.

19

Deutlicher wird dies noch in Art 23 Abs 2 der Qualifikationsrichtlinie, der ebenfalls nicht abschließend und unmittelbar festlegt, welche Rechte den Familienangehörigen bezogen auf die zu gewährenden Leistungen der Sozialhilfe zukommen. Der Spielraum für innerstaatliche Regelungen bei der Gewährung von Ansprüchen für Familienangehörige, denen nicht auch zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, der schon nach dem Wortlaut des Art 23 Abs 2 der Qualifikationsrichtlinie aufgezeigt wird ("sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist"), steht der Annahme von unmittelbaren Rechtswirkungen für den Einzelnen entgegen. Dies bestätigt die Erwägung 29, die sich auf diesen Artikel bezieht. Danach müssen Familienangehörigen nicht zwangsläufig dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie der anerkannten Person; die den Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen müssen lediglich im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die Personen erhalten, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, angemessen sein. Eine Festlegung dahin, in welcher Höhe - abgeleitet von Ansprüchen der anerkannten Person - Ansprüche den Klägern zustehen sollten, lässt sich daraus nicht erkennen.

20

Eine einschränkende, den Klägern den Zugang zum SGB II eröffnende richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts dahin, dass § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht zur Anwendung kommt, scheidet aus den vom LSG zutreffend dargestellten Gründen ebenfalls aus. Das Gebot zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (auch durch Gerichte) folgt zwar unabhängig von der Intention eines umsetzungswilligen Gesetzgebers aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß ex-Art 10 EGVtr = Art 291 Abs 1 AEUV iVm dem Umsetzungsgebot gemäß ex-Art 249 Abs 3 EGVtr = Art 288 Abs 3 AEUV (vgl etwa: EuGH, Urteil vom 10.4.1984 - 14/83 -, Slg 1984, 1891 RdNr 26; EuGH, Urteil vom 13.11.1990 - C-106/89 -, Slg 1990, I-4135 RdNr 8). Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung darf jedoch - wie die verfassungskonforme Auslegung auch - zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten (vgl nur BAGE 105, 32 ff). Selbst wenn also die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung des § 3 AsylbLG im streitigen Zeitraum unabhängig von ihrer Verfassungswidrigkeit(vgl BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2; im Einzelnen sogleich) bezogen auf den von der Qualifikationsrichtlinie erfassten Personenkreis (zusätzlich) nicht richtlinienkonform gewesen wäre, berechtigt dies die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu einer Nichtanwendung der Regelungen.

21

Steht damit die Zuordnung der Kläger zum Leistungssystem des AsylbLG fest, kommen nur höhere Ansprüche nach dem AsylbLG in Betracht. Ob die Beklagte wegen dieser Ansprüche der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG(vom 29.11.1994 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1087) ist, wird das LSG zu prüfen haben.

22

Alle Kläger haben für die Zeit vom 1.8. bis zum 27.8.2007 dem Grunde nach Anspruch auf (Analog-)Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004 - BGBl I 1950 - erhalten hat; im Folgenden alte Fassung ); den Klägern 1 bis 3 steht dieser Anspruch nach der Umgestaltung der Voraussetzungen in dieser Norm mit Wirkung zum 28.8.2007 (dann idF, die die Norm durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU erhalten hat; im Folgenden neue Fassung ) auch für die übrigen Tage des August 2007 dem Grunde nach zu; für den Kläger zu 4 kommen indes ab diesem Zeitpunkt nur höhere Ansprüche nach § 3 AsylbLG in Betracht.

23

Nach § 2 Abs 1 AsylbLG aF ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (sog Analogleistungen).

24

Die Kläger haben mit den vom LSG bindend festgestellten Bezugszeiten von Leistungen nach § 3 AsylbLG in der Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland bis zum 31.12.2004 und den ab dem 1.1.2005 bezogenen Leistungen nach dem SGB II die erforderliche, in § 2 Abs 1 AsylbLG normierte Vorbezugszeit für sog Analogleistungen ab der erneuten Antragstellung zum 1.5.2007 erfüllt. Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach allein Zeiten des Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG zur Erfüllung der Vorbezugszeit dienen können. Soweit er in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 (BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) bei der Auslegung der Vorschrift davon ausgegangen ist, dass zu Gunsten fiskalischer Erwägungen und der Intention, höhere Anreize für eine Arbeitsaufnahme zu schaffen, der Gedanke einer Integration durch die Dauer des Aufenthalts zulässigerweise in den Hintergrund tritt, hält er hieran nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) nicht mehr fest. Bei der im Grundsatz auslegungsfähigen Vorschrift dürfen im Lichte der Entscheidung des BVerfG fiskalische Gründe, die die Entscheidung des Gesetzgebers im Wesentlichen mitgetragen haben (zu den Motiven des Gesetzgebers im Einzelnen BSG, aaO, RdNr 21 ff), nicht in den Vordergrund gestellt werden. Ein Bedarf an existenznotwendigen Leistungen für Menschen mit nur vorübergehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland (im Sinne einer abgesenkten "Grundleistung") darf nämlich abweichend von dem gesetzlich bestimmten Bedarf anderer Hilfebedürftiger überhaupt nur festgelegt werden, wenn wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können (BVerfGE 132, 134 ff RdNr 74 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Diese aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz iVm dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Vorgabe schließt aber eine Auslegung aus, die einen Bezug von höheren Leistungen als den Grundleistungen generell als Vorbezugszeit nicht ausreichen lässt; denn von einem nur vorübergehenden Aufenthalt und einer fehlenden Integration kann dann jedenfalls nicht mehr die Rede sein, wenn Leistungen bezogen werden, die der Gesetzgeber überhaupt erst im Falle eines verfestigten Aufenthalts gewährt.

25

Diese verfassungskonforme Auslegung der Regelungen über die Vorbezugszeit in § 2 Abs 1 AsylbLG ist geboten, auch wenn das BVerfG über Fallgestaltungen wie die vorliegende, also auch die Problematik der Vorbezugszeit, entschieden hat, ohne die vom LSG Nordrhein-Westfalen in den Vorlagebeschlüssen vom 26.7.2010 und 22.11.2010 nachvollzogene Rechtsprechung des Senats unmittelbar zu beanstanden. Es hat die Geldleistungen nach § 3 Abs 2 Satz 2 und Satz 3 iVm Abs 1 Satz 4 AsylbLG in jeder Hinsicht als evident unzureichend angesehen, mithin unabhängig von der Dauer des Aufenthalts des Leistungsberechtigten im Inland und also auch unabhängig von der Auslegung des § 2 AsylbLG(vgl BVerfGE 132, 134 ff RdNr 94 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Dem kann aber nicht eine (bindende) Entscheidung dahin entnommen werden, eine andere Auslegung des § 2 AsylbLG, als die ursprünglich vom Senat vorgenommene, sei von Verfassungs wegen nicht geboten(so aber LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.11.2014 - L 20 AY 29/13 -, anhängig unter B 8 AY 1/15 R) oder gar unzulässig. Schließlich steht einer solchen Auslegung auch nicht entgegen, dass vorliegend ein Zeitraum streitig ist, der von der vom BVerfG in der Entscheidungsformel zu 3 getroffenen Anordnung (höhere Geldbeträge für die Zeit ab dem 1.1.2011) nicht erfasst ist. Die Entscheidungsformel trifft jedoch keine Regelung über die hier entschiedene Frage.

26

Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bestehen nach den Feststellungen des LSG nicht. In welcher Höhe der Anspruch auf Analogleistungen den Klägern zusteht, hängt aber von ihrer Bedürftigkeit, insbesondere dem nach § 2 Abs 1 AsylbLG aF iVm §§ 82 ff SGB XII zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sowohl der Kläger als auch ihrer Eltern ab; Feststellungen hierzu hat das LSG bislang nicht getroffen. In § 2 Abs 1 AsylbLG nF ist mit Wirkung vom 28.8.2007 die Vorbezugszeit auf 48 Monate verlängert worden. Diese Rechtsänderung hat auf die Ansprüche der Kläger zu 1 bis 3 keinen Einfluss. Soweit weiterhin Bedürftigkeit besteht, erfüllen sie die Anspruchsvoraussetzungen für sog Analogleistungen auch über den 28.8.2007 hinaus.

27

Der Kläger zu 4 kann indes nach § 2 Abs 1 AsylbLG nF für die Zeit vom 28.8. bis zum 31.8.2007 - er selbst ist zu dieser Zeit noch keine 48 Monate alt gewesen - keinen Anspruch auf Analogleistungen geltend machen. Höhere Leistungen kommen für ihn nur nach § 3 AsylbLG in Betracht, soweit - was der Senat nicht beurteilen kann - zu seinen Ungunsten Einkommen und Vermögen fehlerhaft berücksichtigt worden ist. Die Voraussetzung der Erfüllung der Vorbezugszeit für Analogleistungen gilt auch für minderjährige Kinder, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben; ein Abweichen von der zwingenden Regelung der Vorbezugszeit für erst in Deutschland geborene Kinder ist mit § 2 Abs 3 AsylbLG in den bis zum 28.2.2015 geltenden Fassungen nicht vereinbar (BSGE 101, 49 ff RdNr 25 f = SozR 4-3520 § 2 Nr 2; zur insoweit begünstigenden Änderung in § 2 Abs 3 AsylbLG zum 1.3.2015 Oppermann in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 2 AsylbLG RdNr 167). Die Änderung der Vorbezugszeiten in § 2 Abs 1 AsylbLG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU stellt zulasten des Klägers zu 4 zwar eine unechte Rückwirkung dar; beachtlicher Vertrauensschutz, der eine solche Regelung verfassungsrechtlich unzulässig machen würde, besteht aber nicht (vgl ausführlich BSGE 101, 49 ff RdNr 29 f = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Die Regelungen in § 2 Abs 1 AsylbLG nF verlangen hier - anders als bei der Auslegung der für die Vorbezugszeit beachtlichen Monate des Bezuges von Sozialleistungen - keine verfassungskonforme Auslegung. Das BVerfG, das die Leistungen nach § 3 AsylbLG als evident unzureichend angesehen hat, hat schließlich gleichwohl die Verlängerung der Vorbezugszeiten insoweit nicht beanstandet, als es für vor dem 1.1.2011 liegende Zeiträume weiterhin die Anwendbarkeit des § 3 AsylbLG angeordnet hat(BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2).

28

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 bis 6 des Asylgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, eine ihr bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis rückwirkend auf den Tag der Antragstellung auszustellen.

2

Die Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im Januar 2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 9. September 2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ab; es stellte aber fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin vorliegt. Auf die entsprechende Klage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 25. Juni 2012 die Bundesrepublik Deutschland festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entsprach der Verpflichtung mit Bescheid vom 4. September 2012.

3

Bereits am 17. Oktober 2011 hatte die Klägerin bei der Ausländerbehörde der Beklagten formlos die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG sowie die Ausstellung eines Ausweisersatzdokuments beantragt und darauf verwiesen, ihr werde nur im Fall der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ihre im August 2011 geborene Tochter auch Kinder- und Elterngeld gewährt. Am 14. März 2012 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage (Az. 11 K 868/12.F). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. Juli 2012 den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab.

4

Mit Urteil vom 6. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (auch) für den Zeitraum ab der Beantragung des Aufenthaltstitels bei der Beklagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 4. August 2012 ab, weil § 10 Abs. 1 AufenthG ein grundsätzliches Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels während eines anhängigen Asylverfahrens enthalte. Das Verbot gelte auch dann, wenn bereits bestandskräftig Abschiebungsschutz zuerkannt worden sei. Ein bestandskräftiger Abschluss des Asylverfahrens liege in diesen Fällen nur dann vor, wenn gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge keine Klage erhoben oder das Klageverfahren unanfechtbar abgeschlossen worden sei.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 1. Oktober 2014 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die rückwirkende Gewährung der begehrten Aufenthaltserlaubnis, weil mit der in Bestandskraft erwachsenen Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG das Asylverfahren insgesamt noch nicht abgeschlossen und die Ausländerbehörde gemäß § 10 Abs. 1 AufenthG gehindert gewesen sei, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 AufenthG lägen vor, ohne dass Gründe für eine Ausnahme gegeben seien. Nach § 13 Abs. 1 AsylVfG umfasse das einheitliche Asylverfahren die Prüfung des Begehrens des Ausländers auf Schutz nach nationalen wie internationalen Bestimmungen und werde nicht schon dann im Sinne des § 10 Abs. 1 AsylVfG (insgesamt) bestandskräftig abgeschlossen, wenn eine für den Schutzsuchenden positive Teilentscheidung getroffen worden sei. Der Klägerin stehe auch kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Von diesem Ausnahmefall erfasst sei nur ein "strikter Rechtsanspruch" auf Erteilung eines Titels, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Nicht ausreichend sei, wenn - wie nach der hier allein zugunsten der Klägerin in Betracht kommenden Regelung des § 25 Abs. 3 AufenthG - der Titel lediglich erteilt werden "soll". Entgegen einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung entspreche diese Auslegung dem Wortlaut sowie der Systematik der Norm, insbesondere dem Gleichklang von § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 AufenthG. § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 AufenthG wäre überflüssig, wenn § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG generell auf Regelansprüche anwendbar wäre.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 3 AufenthG und macht geltend, die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 1 AufenthG greife im Fall einer Sollvorschrift wie bei § 25 Abs. 3 AufenthG jedenfalls dann nicht, wenn bereits bestandskräftig im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot festgestellt worden und das Asylverfahren gemäß dem auch vom Bundesamt erteilten Bescheid insoweit positiv rechtskräftig abgeschlossen sei. Unionsrechtlich sei die Sperrwirkung mit Art. 15, 18 und 24 Abs. 2 RL 2004/83/EG unvereinbar. Jedenfalls liege in Bezug auf die teilweise Zuerkennung von asylrechtlichem Schutz eine Regelungslücke vor, die den § 10 Abs. 1 AufenthG insoweit unanwendbar mache. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts unterscheide gleichheitswidrig zwischen Personen, denen bestandskräftig Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zugebilligt worden sei, danach, ob ein weitergehender Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht werde.

7

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Berufungsurteil und hebt hervor, dass der Anwendungsbereich von § 10 Abs. 1 AufenthG eröffnet sei, obgleich ein bestandskräftiges Ausweisungsverbot vorläge. Das Gesetz sehe nur ein einheitliches Asylverfahren vor, in dem mehrere Teilansprüche geprüft würden. Bei § 25 Abs. 3 AufenthG handele es sich um eine Soll-Regelung, die keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG vermittle.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit revisiblem Recht. Der Klägerin kann für den streitbefangenen Zeitraum nach § 10 Abs. 1 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil ihr Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war (1.); ihr stand auch kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu, weil nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 25 Abs. 3 AufenthG in Fällen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis lediglich erteilt werden "soll" (2.).

9

Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 - NVwZ-RR 2015, 634 Rn. 14). Dabei sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 27.14 - juris). Wird - wie hier - die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen zurückliegenden Zeitraum begehrt, ist indes auf die Rechtslage in dem Zeitraum abzustellen, für den der Aufenthaltstitel begehrt wird, soweit nicht nachfolgende Rechtsänderungen materielle Rückwirkung für vorangehende Zeiträume haben. Maßgeblich ist hier mithin das Aufenthaltsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), für den hier erfassten Zeitraum zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224).

10

1. Der Klägerin kann für den streitbefangenen Zeitraum kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt hatte und ihr Asylverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war (§ 10 Abs. 1 AufenthG). Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG auch in Fällen greift, in denen das mit dem Asylantrag eingeleitete Verfahren zur (bestandskräftigen) Anerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG geführt hat, es im Übrigen aber fortgeführt wird. Die Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des Asylverfahrens wirkt dann für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens fort.

11

1.1 Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit, dass die Klägerin einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gestellt hatte, über den im streitbefangenen Zeitraum noch nicht insgesamt bestandskräftig entschieden war. Denn das Bundesamt hatte den auf Gewährung von Flüchtlingsschutz und Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichteten Antrag der Klägerin abgelehnt und lediglich Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 7 AufenthG) gewährt. Da die Klägerin mit dem Ziel der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz Klage erhoben hatte, war insoweit die Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag nicht bestandskräftig geworden.

12

1.2 Für den Wegfall der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 1 AufenthG reicht ein lediglich teilweise bestandskräftiger Abschluss des mit dem Asylantrag eingeleiteten Verwaltungsverfahrens nicht aus. Bereits der Wortlaut der Vorschrift erfordert, dass das Asylverfahren insgesamt bestandskräftig abgeschlossen worden ist. Dies bestätigt auch der systematische Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AufenthG, der den Fall einer unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrages regelt und auch hier nicht zwischen den einzelnen Entscheidungsgegenständen eines Asylverfahrens differenziert; dies sieht § 10 AufenthG auch sonst nicht vor.

13

Gegen eine Auslegung, die eine bestandskräftige Zuerkennung nationalen Abschiebungsschutzes ausreichen lässt, um insoweit die Titelerteilungssperre wegfallen zu lassen, spricht mittelbar auch § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG, nach dem auch ein nach § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilter Aufenthaltstitel kraft Gesetzes erlischt, wenn ein Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten erfasst diese Erlöschensregelung zwar nicht den Fall, dass ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 3 AufenthG aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes nach § 31 Abs. 3 Asyl[Vf]G über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, 7 AufenthG zu erteilen wäre, weil lediglich ein der Aufenthaltstitelerteilung zeitlich nachfolgender Asylantrag ein Erlöschen des Titels bewirkt. Aus dieser Erlöschensregelung ergibt sich aber der klare Wille des Gesetzgebers, während eines noch nicht insgesamt abgeschlossenen Asylverfahrens den rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers allein durch die Aufenthaltsgestattung nach dem Asyl(verfahrens)gesetz zu sichern und daneben grundsätzlich keinen humanitären Aufenthaltstitel zuzulassen.

14

1.3 Die Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) und die der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (ABl. L 304 S. 12) zum Inhalt des internationalen Schutzes und den nach Zuerkennung eines Schutzstatus auszustellenden Aufenthaltstitel rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie sind nicht auf die Feststellung anzuwenden, ob die Voraussetzungen von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegen.

15

1.4 Eine Auslegung, nach der für den Wegfall der Titelerteilungssperre bereits die bestandskräftige Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht durch das Bundesamt aus Anlass eines Asylantrages ausreicht, ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

16

Kern des Verwaltungsverfahrens, das durch einen Asylantrag eingeleitet wird, ist neben dem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter das auf Zuerkennung von internationalem Schutz (§ 13 Abs. 2 Asyl[Vf]G). Die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht ist vom Bundesamt nur dann zu treffen, wenn es zu einem Asylantrag entscheidet. Ein isolierter Antrag auf Feststellung allein nationalen Abschiebungsschutzes (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) ist kein Asylantrag und begründet als solcher nicht die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes nach § 24 Abs. 2 Asyl[Vf]G. Bei Personen, bei denen das Asylverfahren in Bezug auf die Kernbegehren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist, bewirkt eine bestandskräftige positive Entscheidung allein zum Abschiebungsschutz nach nationalem Recht dann aber keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht, dass zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung gegenüber solchen Personen geboten wäre, bei denen das Bundesamt die Voraussetzungen nationalen Abschiebungsschutzes nicht festgestellt hat. Eine Entscheidung, die von dem Bundesamt kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 2 Asyl[Vf]G) nach Stellung eines Asylantrages zu treffen ist, ist eben keine Entscheidung über diesen Asylantrag.

17

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), das auch unverhältnismäßige Einschränkungen des Zugangs zu Gericht verbietet, ist ebenfalls nicht berührt. Die Klägerin wird durch § 10 Abs. 1 AufenthG rechtlich nicht gehindert, nach ablehnender Entscheidung des Bundesamtes ihr Verpflichtungsbegehren auf internationalen Schutz gerichtlich zu verfolgen. Die tatsächlichen aufenthaltsrechtlichen Folgen für den Zugang zu einem humanitären Aufenthaltstitel bei Klageerhebung sind Folge der systematischen Entscheidung des Gesetzgebers, den Aufenthalt von Personen, die internationalen Schutz begehren, einheitlich zu regeln und durch die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Asyl[Vf]G) abzusichern. Diese vermittelt - wenngleich selbst kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG - für die Dauer des Asylverfahrens einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Weil auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das menschenwürdige Existenzminimum sichern, sind die sozialrechtlichen Konsequenzen eines Verweises auf eine Aufenthaltssicherung durch eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asyl(verfahrens)gesetz ebenfalls nicht geeignet, den Zugang zum Gericht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise zu erschweren.

18

2. Der Klägerin steht für den streitbefangenen Zeitraum auch kein "gesetzlicher Anspruch" auf einen Aufenthaltstitel zu, der nach § 10 Abs. 1 AufenthG auch schon vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens die Erteilung eines Aufenthaltstitels ermöglicht.

19

2.1 Als Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt für den streitbefangenen Zeitraum hier allein § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Betracht. Nach dieser Regelung "soll" u.a. Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, soweit die in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG benannten Gründe vorliegen; in Bezug auf die Klägerin sind solche Gründe durch das Berufungsgericht nicht festgestellt oder sonst ersichtlich.

20

2.2 Zu einem "gesetzlichen Anspruch" im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG führen nicht Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften (offengelassen noch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 24 [zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG]). Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne dieser Regelung muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (s.a. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 1 C 15.14 - Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 16 [zu § 5 Abs. 2 AufenthG]).

21

Bei einer "Soll"-Regelung, wie sie § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält, fehlt es an einer abschließenden abstrakt-generellen, die Verwaltung bindenden Entscheidung des Gesetzgebers. Zwar ist bei einer Soll-Regelung die Entscheidung der Verwaltung insoweit gebunden, als bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet ist. Auch die Frage, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (stRspr, BVerwG, Urteile vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105, 113>, vom 10. September 1992 - 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 = juris Rn. 18 und vom 22. November 2005 - 1 C 18.04 - BVerwGE 124, 326 <331>) und ist in diesem Sinne im ersten Schritt eine rechtlich gebundene Entscheidung. Anders als bei einer Anspruchsnorm, bei der die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl positiv als auch negativ abschließend bestimmt sind, kann indes nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt und festgestellt werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt; die möglichen Versagungsgründe sind hiernach gerade nicht in abschließender Weise durch den Gesetzgeber vollumfänglich ausformuliert. Diese normative Offenheit in Bezug auf Umstände, die einen Fall als atypisch erscheinen lassen, unterscheiden eine "Soll"-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne auch von solchen Normen, die für die abstrakt-generellen Tatbestandsvoraussetzungen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Aus denselben Gründen, bei denen für einen "gesetzlichen Anspruch" jedenfalls im Sinne des § 10 AufenthG ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift auch dann nicht genügt, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 21 m.w.N.), fehlt es wegen der Notwendigkeit einer der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nachgelagerten behördlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalles an einer abstrakt-generellen abschließenden, die Verwaltung bindenden Wertung des Gesetzgebers zu Gunsten eines Aufenthaltsrechts.

22

Diese aus dem Wortlaut und dem Zweck der Verwendung einer "Soll"-Regelung, der Verwaltung eine abschließende Prüfung und Bewertung aller Umstände des Einzelfalles zu ermöglichen, folgende Auslegung wird systematisch durch die Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 AufenthG bestätigt. Dieser weiteren Ausnahme von der in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG angeordneten Titelerteilungssperre bedürfte es nicht, wenn in Fällen einer "Soll"-Regelung bereits ein "Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 AufenthG vorläge. Die Gesetzesbegründung zu dieser durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügten Regelung (BT-Drs. 16/5065 S. 164) weist nicht darauf, dass diese Ergänzung ohne konstitutive Wirkung allein eine der Europarechtskonformität des deutschen Rechts geschuldete Klarstellung (in diese Richtung wohl Hailbronner, AuslR, Stand Dezember 2008, § 10 AufenthG Rn. 22 a.E.; Discher, in: GK-AufenthG, Stand Juli 2014, § 10 Rn. 176.12) gewesen wäre (s.a. BayVGH, Urteil vom 6. März 2008 - 10 B 06.2961 - juris Rn. 16). Der unterschiedliche Wortlaut in § 10 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einerseits ("gesetzlichen Anspruchs") und Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift andererseits ("Anspruchs") weist nicht auf Regelungs- oder Bedeutungsunterschiede (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 Rn. 23).

23

2.3 Dass nach § 10 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, weil wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern und die Zustimmung der obersten Landesbehörde vorläge, macht die Klägerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

24

3. Steht der Klägerin hiernach bereits aus Gründen des materiellen Rechts kein Anspruch auf die rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu, ist nicht zu vertiefen, ob das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine auch rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 - Buchholz 402.242 § 9a AufenthG Nr. 1 m.w.N. und vom 26. Oktober 2010 - 1 C 19.09 - Buchholz 402.242 § 104a AufenthG Nr. 6) besteht. Auch für die hilfsweise begehrte Feststellung besteht hiernach kein Raum.

25

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. (hinsichtlich Sri Lanka) vorliegt.

2

Der 1976 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte den Kläger mit Bescheid vom 19. März 1998 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Im Jahr 1998 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

3

Der Kläger ist vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im November 2000 war er wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, aufgrund derer sich der Kläger bis zum April 2003 in Haft befand. Daraufhin war der Kläger mit Verfügung des Regierungspräsidiums vom 17. April 2002 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Juli 2005 wurde die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen. Zugleich wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Nachdem das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage abgewiesen hatte, verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof die Beigeladene mit Urteil vom 21. April 2009, festzustellen, dass bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Dem kam das Bundesamt nach und stellte mit Bescheid vom 9. Juli 2009 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG fest.

4

Im April 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, zu erteilen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 23. April 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, die seitdem fortlaufend verlängert wurde.

5

Im August 2012 bat die Beklagte das Bundesamt gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG um Mitteilung, ob der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG vorliegt. Dies wurde vom Bundesamt bejaht.

6

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ab, weil der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe und daher ein Ausschlussgrund vorliege. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium zurück.

7

Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG liege nicht vor. Die gewerbs- und bandenmäßige Schleusertätigkeit des Klägers sei nicht mehr geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung zu tangieren.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ausgeschlossen, da diese Regelung zum 1. Dezember 2013 außer Kraft getreten sei. Nach neuem Recht gebe es für einen Ausländer, für den ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. festgestellt worden sei, keine Anspruchsgrundlage mehr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. § 25 Abs. 3 AufenthG n.F. scheide als Rechtsgrundlage bereits tatbestandlich aus, weil diese Regelung das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG und damit eines nationalen Abschiebungshindernisses voraussetze, das vom Bundesamt festzustellen wäre. Eine solche Feststellung sei nicht bereits in dem hier durch das Bundesamt festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. enthalten. Eine der früheren Regelung des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. entsprechende Anspruchsgrundlage sei nicht mehr gegeben. Eine solche stelle auch § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. nicht dar. Diese Bestimmung setze voraus, dass das Bundesamt dem Ausländer den Flüchtlingsstatus im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt habe. Das bei dem Kläger festgestellte Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. sei dem subsidiären Schutzstatus im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG materiell nicht gleichzusetzen. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Übergangsregelung des § 104 Abs. 9 AufenthG seien nicht erfüllt, da der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. gewesen sei. Eine Übergangsregelung für noch nicht abgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung streitig sei, enthalte das Gesetz nicht. Dies begegne auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Neuregelung lediglich verfahrensrechtliche Konsequenzen und keinen Eingriff in materielle Rechtspositionen zur Folge habe. Denn Ausländer, zu deren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG a.F. festgestellt worden seien, könnten die Nachholung einer Statusentscheidung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. beim Bundesamt beantragen. Die Würdigung des Klageziels ergebe, dass es dem Kläger bei Klageerhebung um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem beliebig zukünftigen Zeitpunkt gegangen sei, weshalb ausschließlich neues Recht zur Anwendung komme. Die hilfsweise gestellten Anträge auf rückwirkende Erteilung seien unzulässig, da es sich insoweit um unzulässige Klageerweiterungen handele. Da der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises keinen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt habe, könne offenbleiben, ob er die Feststellung hätte begehren können, dass die Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig gewesen ist. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsbegehren wäre jedenfalls unbegründet gewesen, weil der Kläger wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG a.F. keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Denn der Kläger habe eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG a.F. begangen. Es komme nicht darauf an, wie lange die Tat zurückliege und ob gegenwärtig eine Wiederholungsgefahr bestehe.

9

Der Kläger macht mit seiner Revision geltend, dass die bestandskräftige Feststellung des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. den subsidiären Schutzstatus des § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. beinhalte. Durch eine Gesetzesänderung dürfe er nicht den Status des Abschiebungsverbots verlieren, da ansonsten die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt werde. Außerdem beinhalte das festgestellte Abschiebungsverbot auch das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG. Nach Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie sei die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr zu erteilen. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung stünden, da seine - des Klägers - Verurteilung bereits über 13 Jahre zurückliege, zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr entgegen.

10

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

11

Die Beigeladene trägt vor: Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die Regelungssystematik sprächen dafür, dass mit dem Status nach § 4 AsylVfG eine neue und nur in die Zukunft wirkende Rechtsstellung habe geschaffen werden sollen, bei der allein für einen abgegrenzten und fest umschriebenen Personenkreis rückwirkend eine Gleichstellung habe vorgenommen werden sollen. Dafür habe nicht allein der Umstand genügt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. festgestellt worden sei.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs.2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen.

13

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf der Grundlage des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9. Juli 2009 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162). Das nicht mit einer näheren zeitlichen Bestimmung versehene Verpflichtungsbegehren des Klägers ist auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ex nunc gerichtet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträge, die auf eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichtet sind, unzulässig waren, da diese in erster Instanz nicht Streitgegenstand waren und das Urteil, gegen das der Kläger fristgerecht keine Anschlussberufung eingelegt hatte, nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf (Verbot der reformatio in peius).

14

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 10 und vom 14. Mai 2013 - 1 C 16.12 - BVerwGE 146, 271 Rn. 14). Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) am 1. Dezember 2013 ist § 25 AufenthG in seiner seitdem geltenden Fassung der Prüfung der Verpflichtungsklage zugrunde zu legen.

15

2. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG in der bis zum 30. November 2013 geltenden Fassung ausscheidet, da diese Regelung außer Kraft getreten ist. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU ist eine der früheren Regelung des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. entsprechende Anspruchsgrundlage, wonach eine Aufenthaltserlaubnis u.a. bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. erteilt werden sollte, nicht mehr gegeben. Eine dieser früheren Vorschrift entsprechende Anspruchsgrundlage stellt auch § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG n.F. nicht dar. Nach dieser Bestimmung ist einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt hat. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine nach der früheren Rechtslage getroffene Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. keine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und dieser auch nicht gleichzusetzen.

16

Nach Entstehungsgeschichte und Systematik der Neuregelung sollte mit dem Status nach § 4 Abs. 1 AsylVfG eine neue und nur in die Zukunft wirkende Rechtsstellung geschaffen werden. Die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. trifft zwar eine Aussage über die Schutzbedürftigkeit nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9), sogenannte Qualifikationsrichtlinie (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 13). Nach dem Regelungssystem des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBI. I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 - bewirkte sie aber keine Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus nach Unionsrecht. Denn die Ausschlussgründe für den subsidiären Schutzstatus nach Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG waren nicht schon bei der Beurteilung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. zu prüfen; sie waren vielmehr erst als Versagungsgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. ausgestaltet. Aus der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG a.F. allein folgte auch noch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. war lediglich richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bei einem subsidiär Schutzberechtigten eine Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden durfte, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung entgegenstanden (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07- BVerwGE 131, 198 Rn. 13).

17

Erst das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU hat in Angleichung an die Richtliniensystematik mit § 4 AsylVfG einen eigenständigen Schutzstatus geschaffen (BT-Drs. 17/13063 S. 20). In § 4 AsylVfG wird die Prüfung der Schutzbedürftigkeit (Abs. 1) und des Vorliegens von Ausschlussgründen (Abs. 2) zusammengefasst und insgesamt dem Bundesamt übertragen. § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG n.F. räumt nur international Schutzberechtigten, also Personen, denen vom Bundesamt der Status nach Prüfung und Verneinung von Ausschlussgründen zuerkannt worden ist, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein, es sei denn, der Ausländer wurde aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Die bloße Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. belegt mangels Prüfung der unionsrechtlich auch für den subsidiären Schutzstatus zwingend geltenden Ausschlussgründe materiell gerade nicht das Vorliegen des subsidiären Schutzstatus.

18

3. Der Kläger gilt auch nicht nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 9 AufenthG als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG.

19

a) Nach § 104 Abs. 9 Satz 1 AufenthG gelten Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (a.F.) besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a bis d AufenthG in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet.

20

Der Kläger war indes zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. Überdies hatte das Bundesamt unter dem 1. Oktober 2012 und 22. November 2012 das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG a.F. bejaht.

21

b) Für eine analoge Anwendung des § 104 Abs. 9 AufenthG auf Fälle, in denen an dem maßgeblichen Stichtag ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. bestand, fehlt es an Anhaltspunkten für eine Gesetzeslücke. Die Entstehungsgeschichte bekräftigt vielmehr, dass der Gesetzgeber bewusst nur für die abgeschlossenen Verfahren eine Übergangsvorschrift schaffen wollte (BT-Drs. 17/13063 S. 25). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes ist Zweck der Übergangsvorschrift, Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten hatten, weil sie die Voraussetzungen von § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG in der früheren Fassung erfüllten, international subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG gleichzustellen. Angesichts der Verlagerung der Berücksichtigung von Gründen, die (auch) den subsidiären Schutz ausschließen, von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf die Gewährung eines Schutzstatus setzt dies in Bezug auf das Aufenthaltstitelerfordernis eine abgeschlossene Prüfung voraus, ob solche Gründe vorliegen, und ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - das Bundesamt gegenüber der Ausländerbehörde das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen, die jenen des § 4 Abs. 2 AsylVfG entsprechen, zum Ausdruck gebracht hat.

22

c) Die Anwendung des § 109 Abs. 4 AufenthG ist auch nicht geboten, um eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personen auszuschließen, für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. festgestellt, denen aber keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. erteilt worden war. Von der Systemumstellung durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU bleibt der Abschiebungsschutz durch die Feststellung nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. unberührt; mangels Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. wird auch sonst nicht in einen schutzwürdigen Besitzstand eingegriffen. Der nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. vor Abschiebung geschützte Ausländer ist von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG n.F. auch nicht dauerhaft ausgeschlossen. Er kann die Nachholung einer Feststellung der subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG beantragen und damit auch die nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. nicht durchzuführende Prüfung einleiten, ob Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylVfG bestehen. Die Gründe, die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a bis d AufenthG a.F. die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen haben, entsprechen den in Art. 17 Abs. 1 RL 2004/83/EG bzw. Art. 17 Abs. 1 RL 2011/95/EU inhaltsgleich geregelten Gründen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen und ihrerseits der Sache nach den Ausschlussgründen des § 4 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG n.F. entsprechen. Dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG eine "schwere Straftat" verlangt, wohingegen § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG a.F. eine "Straftat von erheblicher Bedeutung" vorausgesetzt hat, bewirkt lediglich eine redaktionelle Abweichung (vgl. VGH München, Urteil vom 15. Juni 2011 - 19 B 10.2539 - juris Rn. 34; Hailbronner, AuslR, Stand: September 2014, § 25 AufenthG Rn. 74).

23

Ein Antrag auf nachholende Feststellung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG ist jedenfalls bei Schutzsuchenden, deren Asylverfahren bis zum 30. November 2013 mit der Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 AsylVfG abgeschlossen worden war, auch kein Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG. Denn bis zum 1. Dezember 2013 gab es im nationalen Recht keinen Antrag auf Feststellung eines eigenständigen, subsidiären Schutzstatus, der erst durch § 4 AsylVfG n.F. in das nationale Recht eingeführt worden ist. Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG n.F. kann ein Schutzsuchender auch sein Begehren von Anfang an auf die Gewährung internationalen Schutzes und damit auch auf die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. beschränken.

24

4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG n.F.

25

a) Einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG n.F. steht allerdings nicht schon entgegen, dass für den Kläger ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. festgestellt worden ist, nicht ein solches nach nationalem Recht. Auch nach der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Rechtslage wird das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK nicht durch das unionsrechtliche Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG verdrängt (vgl. - zur Gesetzeslage bis zum 30. November 2013 - BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 34 ff.). Die allgemeine Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG stünde der Erteilung des Aufenthaltstitels ebenfalls nicht entgegen; sie ist durch die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG a.F. beseitigt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 - juris Rn. 10).

26

b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG n.F. ist hier aber deswegen nicht zu erteilen, weil dem als Ausschlussgrund (§ 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG) entgegensteht, dass der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat. Dieser Ausschlussgrund ist durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG a.F. nicht weggefallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 - juris Rn. 10). Die Versagungsgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind gefahrenunabhängige Ausschlussgründe wegen Unwürdigkeit, keine der Gefahrenabwehr dienende Erteilungssperre.

27

Eine Straftat im Sinne des § 25 Abs. 3 AufenthG n.F. erfordert ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG a.F. - BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 - BVerwGE 144, 127 Rn. 20).

28

Daran gemessen ist die von dem Kläger begangene Straftat eine solche von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG. Nach dem der Verurteilung zugrunde liegenden § 92b Abs. 1 AuslG (i.d.F. vom 28. Oktober 1994, BGBl. I S. 3186) wurde das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Bereits aus der Höhe der angedrohten Mindest- und Höchststrafe ergibt sich, dass es sich um eine besonders schwerwiegende Straftat handelt. Auch die konkrete Tatverwirklichung durch den Kläger war nach Art und Schwere so gewichtig, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unbillig wäre. Durch die Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wurde der Strafrahmen zur Hälfte ausgeschöpft. Zudem hatte die Strafkammer wegen der großen Anzahl der einzelnen Taten sowie des Gewichts der von dem Kläger erbrachten Tatbeiträge einen minderschweren Fall nach § 92b Abs. 2 AuslG verneint.

29

Demgegenüber greift der Einwand des Klägers nicht durch, dass die von ihm begangenen Straftaten weit zurückliegen und von ihm keine gegenwärtige Gefahr ausgehe. Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AufenthG ist - anders als der Versagungsgrund nach § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG a.F. - nicht gefahren- oder präventionsabhängig konzipiert, sondern als dauerhaft wirkender Ausschlusstatbestand (BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 - juris Rn. 10). Im Anschluss an Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/83/EG bezeichnet er Fälle, in denen der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als unwürdig erachtet wird. Diese aus der Begehung einer schweren Straftat folgende "Unwürdigkeit", einen qualifizierten Aufenthaltstitel zu gewähren, besteht auch dann fort, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) besteht und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. auch - für die Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c RL 2004/83/EG - der Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 [ECLI:EU:C:2010:661], BRD ./. B. und D. - Rn. 104).

30

5. Der Kläger kann sich schließlich schon deswegen nicht unmittelbar auf Art. 24 Abs. 2 RL 2011/95/EU berufen, weil aus den zu 4. benannten Gründen der Ausschlussgrund der schweren Straftat nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU vorliegt.

31

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind im Revisionsverfahren noch Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung für August 2007.

2

Die Kläger, geboren im Februar 1992 (zu 1), im Februar 1994 (zu 2), im Mai 1998 (zu 3) und im Oktober 2003 (zu 4), sind irakische Staatsbürger. Sie halten sich gemeinsam mit ihren Eltern seit August 2002 (der Kläger zu 4 seit seiner Geburt) in Deutschland auf; ihre Asylanträge wurden in den Jahren 2002 und 2003 bestandskräftig abgelehnt. Im August 2007 waren beide Eltern im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die Kläger dagegen Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs 5 AufenthG. Nachdem sämtliche Familienmitglieder seit der Einreise bzw der Geburt zunächst Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und ab Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) erhalten hatten, stellte die ARGE Stadt Aachen, deren Funktionsnachfolger der Beigeladene ist, die Erbringung dieser Leistungen an die Kläger zum 1.5.2007 ein. Von diesem Zeitpunkt an gewährte die Beklagte den Klägern lediglich Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (für den Monat August 2007 durch schlichte Auszahlung), weil es an der für Leistungen nach § 2 AsylbLG erforderlichen Vorbezugsdauer von Leistungen nach § 3 AsylbLG mangele(Widerspruchsbescheid vom 3.9.2007).

3

Auf die hiergegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG) Aachen die Beklagte verurteilt, dem Kläger zu 1 ua für August 2007 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu bewilligen, die übrigen Klagen jedoch abgewiesen(Urteil vom 27.5.2008). Auf die von den Klägern zu 2 bis 4 sowie der Beklagten eingelegten Berufungen hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG "geändert" und den Beigeladenen "verurteilt, den Klägern zu 1 bis 4 für den Monat August 2007 Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter Anrechnung der den Klägern für diesen Monat von der Beklagten bereits gewährten Leistungen zu gewähren" und die Berufungen der Kläger zu 2 bis 4 im Übrigen zurückgewiesen sowie die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 27.2.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dass den Klägern keine Leistungen nach § 2 AsylbLG zustünden, weil diese einen Vorbezug der (Grund-)Leistungen nach § 3 AsylbLG von 36 bzw 48 Monaten erforderten und andere Sozialleistungen unberücksichtigt bleiben müssten. Es bestehe allerdings ein Anspruch der Kläger gegen den Beigeladenen auf Leistungen nach dem SGB II aus Art 23 und Art 28 der Regelungen der Richtlinie (RL) 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union (EU) vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - sog Qualifikationsrichtlinie. Die dort niedergelegte Verpflichtung, international zu schützenden Personen nebst Familienangehörigen Sozialleistungen wie Inländern zu gewähren, stelle die Kläger inländischen Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gleich, sei aber nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch durch das am 28.8.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU nicht ausreichend in nationales Recht überführt worden. Die entsprechenden Rechte seien deshalb unmittelbar aus dieser RL herzuleiten.

4

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner Revision und rügt die fehlerhafte Anwendung von Art 23 und Art 28 der RL 2004/83/EG. Die RL sei aus bewusster Zurückhaltung des Richtliniengebers in ihrem Regelungsgehalt zu unbestimmt geblieben, als dass sie in den Mitgliedstaaten zugunsten des Einzelnen unmittelbare Rechtsfolgen auslösen könne.

5

Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, soweit er verurteilt worden ist.

6

Die Kläger beantragen,
die Revision des Beigeladenen zurückzuweisen.

7

Sie halten die Entscheidung des LSG für zutreffend.

8

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beigeladenen ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Die Kläger, die zum Kreis der dem Grunde nach anspruchsberechtigten Personen nach § 1 Abs 1 AsylbLG gehören, haben wegen der Ausschlussnorm des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beigeladenen. Art 23 und Art 28 der RL 2004/83/EG (ABl L 304, 12; aufgehoben mW vom 21.12.2013 durch Art 40 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl L 337, 9) vermitteln keine weiter gehenden, unmittelbaren Leistungsansprüche. Es kommt entgegen der Auffassung der Beklagten aber für die Kläger zu 1 bis 3 für den gesamten August 2007, für den Kläger zu 4 nur für die Zeit vom 1. bis zum 27. dieses Monats, ein Anspruch auf höhere Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG in Betracht; an seiner diesem Ergebnis entgegenstehenden Rechtsprechung (BSGE 101, 49 ff RdNr 22 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) hält der Senat nicht fest. Abschließend kann der Senat über Ansprüche nach § 2 AsylbLG und ebenso wenig über einen höheren Anspruch des Klägers zu 4 nach § 3 AsylbLG für die Zeit ab 28.8.2007 indes nicht entscheiden, weil ausreichende Feststellungen des LSG zur Bedürftigkeit der Kläger (insbesondere zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen) fehlen.

10

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung (nur noch) für August 2007; wegen der übrigen im Klage- und Berufungsverfahren anhängig gewesenen Zeiten hat sich der Rechtsstreit durch den zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren geschlossenen Teilvergleich (im Sinne eines sog Überprüfungsvergleichs) erledigt (§ 101 Abs 1 SGG). Durch die Revision (ausschließlich) des Beigeladenen, der sich gegen seine Verurteilung durch das LSG wendet, ist der Streitgegenstand nicht auf Leistungen nach dem SGB II beschränkt. Soweit sich dessen Verurteilung als rechtswidrig erweist und damit aufzuheben ist, ist von Amts wegen das Begehren der Kläger auf höhere Leistungen der Existenzsicherung gegen die Beklagte unter Berücksichtigung denkbarer Anspruchsgrundlagen nach dem AsylbLG zu prüfen, wie es in der Berufungsinstanz mit den Berufungen der Kläger zu 2 bis 4 einerseits und der Berufung der Beklagten wegen ihrer Verurteilung durch das SG andererseits angefallen ist. Die Leistungen nach dem AsylbLG für August 2007 hat die Beklagte nach den Feststellungen des LSG ohne Bescheid gezahlt und damit konkludent durch Auszahlung bewilligt (vgl dazu BSGE 101, 49 ff RdNr 11 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2); insoweit wenden sich die Kläger mit ihren Anfechtungs- und Leistungsklagen gegen diese Entscheidungen in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.9.2007 (§ 95 SGG).

11

Den Klägern stehen entgegen der Auffassung des LSG im August 2007 Leistungsansprüche nach dem SGB II gegen den Beigeladenen nicht zu. Nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 - BGBl I 558 - erhalten hat) bzw (wegen der Zeit ab dem 28.8.2007) nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19.8.2007 - BGBl I 1970 - erhalten hat) ist vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wer nach § 1 AsylbLG dem Leistungssystem des AsylbLG zugewiesen ist. Die Kläger waren ua im August 2007 leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG(für die Zeit bis zum 27.8.2007 idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.3.2005 - BGBl I 721 - erhalten hat; für die Zeit ab dem 28.8.2007 idF des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU), weil sie nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG jeweils im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG waren. Dabei hat die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG und ist im vorliegenden Verfahren nicht dahin überprüfbar, ob sie materiellrechtlich zutreffend erteilt worden ist(vgl im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 41 RdNr 11 ff mwN).

12

An der daraus folgenden Zuordnung der Kläger zum Leistungssystem des AsylbLG und dem Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II ändert die RL 2004/83/EG nichts. Nach deren Art 28 Abs 1 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen - was hier allenfalls in Betracht kommt - ua der "subsidiäre Schutzstatus" zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Sie tragen nach Art 23 Abs 2 der RL dafür Sorge, dass die Familienangehörigen der Person, der die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, und die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, gemäß den einzelstaatlichen Verfahren Anspruch auf die in den Art 24 bis 34 genannten Vergünstigungen haben, sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.

13

Es kann offen bleiben, ob den Eltern der Kläger tatsächlich als "Personen mit subsidiärem Schutz" (vgl Art 2 Buchst e iVm den Vorschriften des Kapitel V der RL) der "subsidiäre Schutzstatus" (vgl Art 2 Buchst f iVm den Vorschriften des Kapitel VI der RL) iS der Qualifikationsrichtlinie "zuerkannt" worden ist und die Kläger als ihre Familienangehörigen aus diesem Status ebenfalls Rechte ableiten könnten, wie das LSG meint. Dies ist zweifelhaft und wäre ausgehend von der Rechtsansicht des LSG weiter zu ermitteln gewesen; denn diejenigen Drittstaatsangehörigen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, fallen nicht in den Geltungsbereich der RL (vgl Erwägungsgrund 9 der Qualifikationsrichtlinie; dazu zuletzt Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 18.12.2014 - C-542/13 - RdNr 37 ff, NVwZ-RR 2015, 158, 159 f). Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Eltern hätte aber Anlass zu der Überprüfung gegeben, ob hier (lediglich) ein Abschiebehindernis wegen ausschließlich individueller Gefahren (insbesondere wegen einer befürchteten Blutrache) bestand, und damit ein Abschiebehindernis, das die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art 15 Buchst c der RL erfüllt (zu solchen Abschiebehindernissen im Einzelnen BVerwGE 131, 198 ff RdNr 14), möglicherweise gerade nicht vorlag.

14

Jedenfalls ergibt sich - unabhängig davon, ob die Verpflichtungen aus der Qualifikationsrichtlinie, die die Mitgliedstaaten bis zum 10.10.2006 umzusetzen hatten (vgl Art 38 Abs 1 der RL), im vorliegend streitbefangenen Zeitraum in Deutschland ausreichend umgesetzt waren, und unabhängig vom Status der Kläger - weder ein unmittelbarer Anspruch aus den genannten Vorschriften dieser RL, wie das LSG meint, noch besteht die Verpflichtung des nationalen Gerichts, innerstaatliches Recht - hier vor allem § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II - unangewendet zu lassen bzw gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, wenn die Verwirklichung von Richtlinienzielen innerhalb des Umsetzungszeitraums ernsthaft gefährdet würde.

15

Vom Rat der EU erlassene Richtlinien (vgl Art 249 Abs 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der ab dem 1.2.2003 geltenden Fassung - ABl C 80, 1 -, ratifiziert mit dem Gesetz zum Vertrag von Nizza vom 21.12.2001 - BGBl II 1666; nunmehr Art 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU - ABl 2008 C 115, 47 -, ratifiziert mit dem Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 8.10.2008 - BGBl II 1038) zielen grundsätzlich nicht darauf ab, in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen unmittelbar geltendes Recht zu schaffen; sie sind ein Instrument kooperativ-zweistufiger Rechtsetzung (vgl zu Art 288 AEUV etwa: Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl 2011, Art 288 AEUV RdNr 23; Nettesheim in Grabitz/Hilf/ Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art 288 AEUV RdNr 104, Stand 8/2012; Schroeder in Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl 2012, Art 288 AEUV RdNr 68). Normativ verbindlich ist die RL für jeden Mitgliedstaat, an den sie sich richtet, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (ex-Art 249 Abs 3 EGVtr = Art 288 Abs 3 AEUV). Hinsichtlich ihres Ziels bzw Ergebnisses müssen sie von den Mitgliedstaaten im Grundsatz in nationales Recht umgewandelt werden, bevor sie ihre Geltung gegenüber dem einzelnen Bürger entfalten (vgl ex-Art 10 EGVtr = Art 291 Abs 1 AEUV). Kommt der Mitgliedstaat seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat einleiten (vgl ex-Art 226 EGVtr = Art 258 AEUV); ein einklagbares Recht auf eine solche Verfahrenseinleitung steht dem von der RL potentiell begünstigten Einzelnen aber nicht zu (vgl EuGH, Urteil vom 14.2.1989 - 247/87 -, Slg 1989, 291 ff RdNr 11).

16

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zwar auch eine RL eine unmittelbare Wirkung haben. Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer RL inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die RL nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl nur EuGH, Urteil vom 5.10.2004 - C-397/01 bis C-403/01, C-397/01, C-398/01, C-399/01, C-400/01, C-401/01, C-402/01, C-403/01 - Slg 2004, I-8835 RdNr 103 mwN). Inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist eine Richtlinienbestimmung, wenn sie ihrem Wesen nach geeignet ist, unmittelbare Wirkungen zu entfalten, und zu ihrer Ausführung keiner weiteren Rechtsvorschriften bedarf, weil sich der Inhalt der Regelungen bereits vollständig aus der RL selbst ergibt (vgl etwa EuGH, Urteil vom 26.2.1986 - 152/84 - RdNr 52 ff, NJW 1986, 2178, 2180 f; sog "self-executing-Norm").

17

Art 28 Abs 1 der Qualifikationsrichtlinie erfüllt diese Kriterien jedoch nicht (zu den Wirkungen der übrigen Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie auf das innerstaatliche Ausländer- und Asylrecht etwa: Hailbronner, ZAR 2007, 6 ff; Hecht in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, 1. Aufl 2008, § 5 RdNr 147); dies ergibt sich nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ohne jeden Zweifel, sodass eine Pflicht zur Vorlage dieser Frage (vgl Art 267 Abs 3 AEUV) nicht besteht. Obwohl diese Regelung den Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses aufzeigt, ist schon aus Abs 2 zu ersehen, dass die in Abs 1 ausgesprochene Verpflichtung "die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats" zu gewähren, nicht bedingungslos besteht. Den Mitgliedstaaten verbleibt danach vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit, die Sozialhilfe für Personen, denen der "subsidiäre Schutzstatus" zuerkannt worden ist, auf "Kernleistungen" zu beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Abgesehen davon, ob der "subsidiäre Status" für eine leistungsrechtliche Gleichstellung nicht richtlinienkonform ausdrücklich zugestanden werden müsste, also insoweit ohnedies zwingend eine nationale Umsetzung verlangt, legt Art 28 Abs 1 gerade nicht eine konkrete Ausgestaltung von Leistungen der Sozialhilfe fest, die allein aus dem Richtlinientext heraus klar erkennbar, geschweige denn der Leistungshöhe nach bezifferbar wäre. Das entspricht dem in der Erwägung 6 der RL zum Ausdruck kommenden wesentlichen Ziel der RL, dass ua allen Personen, die von der RL erfasst werden, in allen Mitgliedstaaten "ein Mindestniveau" von Leistungen geboten wird; die Bestimmung dieses Mindestniveaus (vor allem der Höhe nach) bleibt damit den Mitgliedstaaten überlassen. Auch die Erwägung 33, wonach es insbesondere zur Vermeidung sozialer Härtefälle angezeigt ist, Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, ohne Diskriminierung im Rahmen der Sozialfürsorge angemessene Unterstützung in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren, gibt keine Hinweise auf ein konkret von der RL festgelegtes Niveau.

18

Die Erwägung 34, die das LSG insoweit heranzieht, lässt schließlich kein anderes Ergebnis zu. Dort wird lediglich ausgeführt, bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden, und sodann näher bestimmt, was unter "Kernleistungen" zu verstehen ist. Zwar meint das LSG, die innerstaatliche Ausgestaltung der Regelungen, nach denen - verkürzt dargestellt - die Leistungen nach § 3 AsylbLG das Niveau der Leistungen nach dem SGB II und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht erreichen, verstoße gegen die mitgliedstaatlichen Verpflichtungen aus der RL; jedoch lässt sich daraus gerade nicht der weitergehende Schluss ziehen, die Qualifikationsrichtlinie selbst bestimme das zu erreichende Niveau nach Art 28 Abs 1 und Abs 2 abschließend.

19

Deutlicher wird dies noch in Art 23 Abs 2 der Qualifikationsrichtlinie, der ebenfalls nicht abschließend und unmittelbar festlegt, welche Rechte den Familienangehörigen bezogen auf die zu gewährenden Leistungen der Sozialhilfe zukommen. Der Spielraum für innerstaatliche Regelungen bei der Gewährung von Ansprüchen für Familienangehörige, denen nicht auch zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt ist, der schon nach dem Wortlaut des Art 23 Abs 2 der Qualifikationsrichtlinie aufgezeigt wird ("sofern dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist"), steht der Annahme von unmittelbaren Rechtswirkungen für den Einzelnen entgegen. Dies bestätigt die Erwägung 29, die sich auf diesen Artikel bezieht. Danach müssen Familienangehörigen nicht zwangsläufig dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie der anerkannten Person; die den Familienangehörigen gewährten Vergünstigungen müssen lediglich im Vergleich zu den Vergünstigungen, die die Personen erhalten, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, angemessen sein. Eine Festlegung dahin, in welcher Höhe - abgeleitet von Ansprüchen der anerkannten Person - Ansprüche den Klägern zustehen sollten, lässt sich daraus nicht erkennen.

20

Eine einschränkende, den Klägern den Zugang zum SGB II eröffnende richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts dahin, dass § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht zur Anwendung kommt, scheidet aus den vom LSG zutreffend dargestellten Gründen ebenfalls aus. Das Gebot zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (auch durch Gerichte) folgt zwar unabhängig von der Intention eines umsetzungswilligen Gesetzgebers aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß ex-Art 10 EGVtr = Art 291 Abs 1 AEUV iVm dem Umsetzungsgebot gemäß ex-Art 249 Abs 3 EGVtr = Art 288 Abs 3 AEUV (vgl etwa: EuGH, Urteil vom 10.4.1984 - 14/83 -, Slg 1984, 1891 RdNr 26; EuGH, Urteil vom 13.11.1990 - C-106/89 -, Slg 1990, I-4135 RdNr 8). Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung darf jedoch - wie die verfassungskonforme Auslegung auch - zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Widerspruch treten (vgl nur BAGE 105, 32 ff). Selbst wenn also die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung des § 3 AsylbLG im streitigen Zeitraum unabhängig von ihrer Verfassungswidrigkeit(vgl BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2; im Einzelnen sogleich) bezogen auf den von der Qualifikationsrichtlinie erfassten Personenkreis (zusätzlich) nicht richtlinienkonform gewesen wäre, berechtigt dies die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zu einer Nichtanwendung der Regelungen.

21

Steht damit die Zuordnung der Kläger zum Leistungssystem des AsylbLG fest, kommen nur höhere Ansprüche nach dem AsylbLG in Betracht. Ob die Beklagte wegen dieser Ansprüche der sachlich und örtlich zuständige Leistungsträger nach § 10 AsylbLG iVm § 1 Abs 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG(vom 29.11.1994 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1087) ist, wird das LSG zu prüfen haben.

22

Alle Kläger haben für die Zeit vom 1.8. bis zum 27.8.2007 dem Grunde nach Anspruch auf (Analog-)Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004 - BGBl I 1950 - erhalten hat; im Folgenden alte Fassung ); den Klägern 1 bis 3 steht dieser Anspruch nach der Umgestaltung der Voraussetzungen in dieser Norm mit Wirkung zum 28.8.2007 (dann idF, die die Norm durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU erhalten hat; im Folgenden neue Fassung ) auch für die übrigen Tage des August 2007 dem Grunde nach zu; für den Kläger zu 4 kommen indes ab diesem Zeitpunkt nur höhere Ansprüche nach § 3 AsylbLG in Betracht.

23

Nach § 2 Abs 1 AsylbLG aF ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (sog Analogleistungen).

24

Die Kläger haben mit den vom LSG bindend festgestellten Bezugszeiten von Leistungen nach § 3 AsylbLG in der Zeit ihres Aufenthalts in Deutschland bis zum 31.12.2004 und den ab dem 1.1.2005 bezogenen Leistungen nach dem SGB II die erforderliche, in § 2 Abs 1 AsylbLG normierte Vorbezugszeit für sog Analogleistungen ab der erneuten Antragstellung zum 1.5.2007 erfüllt. Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach allein Zeiten des Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG zur Erfüllung der Vorbezugszeit dienen können. Soweit er in seiner Entscheidung vom 17.6.2008 (BSGE 101, 49 ff = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) bei der Auslegung der Vorschrift davon ausgegangen ist, dass zu Gunsten fiskalischer Erwägungen und der Intention, höhere Anreize für eine Arbeitsaufnahme zu schaffen, der Gedanke einer Integration durch die Dauer des Aufenthalts zulässigerweise in den Hintergrund tritt, hält er hieran nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG; BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) nicht mehr fest. Bei der im Grundsatz auslegungsfähigen Vorschrift dürfen im Lichte der Entscheidung des BVerfG fiskalische Gründe, die die Entscheidung des Gesetzgebers im Wesentlichen mitgetragen haben (zu den Motiven des Gesetzgebers im Einzelnen BSG, aaO, RdNr 21 ff), nicht in den Vordergrund gestellt werden. Ein Bedarf an existenznotwendigen Leistungen für Menschen mit nur vorübergehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland (im Sinne einer abgesenkten "Grundleistung") darf nämlich abweichend von dem gesetzlich bestimmten Bedarf anderer Hilfebedürftiger überhaupt nur festgelegt werden, wenn wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden können (BVerfGE 132, 134 ff RdNr 74 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Diese aus Art 1 Abs 1 Grundgesetz iVm dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Vorgabe schließt aber eine Auslegung aus, die einen Bezug von höheren Leistungen als den Grundleistungen generell als Vorbezugszeit nicht ausreichen lässt; denn von einem nur vorübergehenden Aufenthalt und einer fehlenden Integration kann dann jedenfalls nicht mehr die Rede sein, wenn Leistungen bezogen werden, die der Gesetzgeber überhaupt erst im Falle eines verfestigten Aufenthalts gewährt.

25

Diese verfassungskonforme Auslegung der Regelungen über die Vorbezugszeit in § 2 Abs 1 AsylbLG ist geboten, auch wenn das BVerfG über Fallgestaltungen wie die vorliegende, also auch die Problematik der Vorbezugszeit, entschieden hat, ohne die vom LSG Nordrhein-Westfalen in den Vorlagebeschlüssen vom 26.7.2010 und 22.11.2010 nachvollzogene Rechtsprechung des Senats unmittelbar zu beanstanden. Es hat die Geldleistungen nach § 3 Abs 2 Satz 2 und Satz 3 iVm Abs 1 Satz 4 AsylbLG in jeder Hinsicht als evident unzureichend angesehen, mithin unabhängig von der Dauer des Aufenthalts des Leistungsberechtigten im Inland und also auch unabhängig von der Auslegung des § 2 AsylbLG(vgl BVerfGE 132, 134 ff RdNr 94 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Dem kann aber nicht eine (bindende) Entscheidung dahin entnommen werden, eine andere Auslegung des § 2 AsylbLG, als die ursprünglich vom Senat vorgenommene, sei von Verfassungs wegen nicht geboten(so aber LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.11.2014 - L 20 AY 29/13 -, anhängig unter B 8 AY 1/15 R) oder gar unzulässig. Schließlich steht einer solchen Auslegung auch nicht entgegen, dass vorliegend ein Zeitraum streitig ist, der von der vom BVerfG in der Entscheidungsformel zu 3 getroffenen Anordnung (höhere Geldbeträge für die Zeit ab dem 1.1.2011) nicht erfasst ist. Die Entscheidungsformel trifft jedoch keine Regelung über die hier entschiedene Frage.

26

Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bestehen nach den Feststellungen des LSG nicht. In welcher Höhe der Anspruch auf Analogleistungen den Klägern zusteht, hängt aber von ihrer Bedürftigkeit, insbesondere dem nach § 2 Abs 1 AsylbLG aF iVm §§ 82 ff SGB XII zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sowohl der Kläger als auch ihrer Eltern ab; Feststellungen hierzu hat das LSG bislang nicht getroffen. In § 2 Abs 1 AsylbLG nF ist mit Wirkung vom 28.8.2007 die Vorbezugszeit auf 48 Monate verlängert worden. Diese Rechtsänderung hat auf die Ansprüche der Kläger zu 1 bis 3 keinen Einfluss. Soweit weiterhin Bedürftigkeit besteht, erfüllen sie die Anspruchsvoraussetzungen für sog Analogleistungen auch über den 28.8.2007 hinaus.

27

Der Kläger zu 4 kann indes nach § 2 Abs 1 AsylbLG nF für die Zeit vom 28.8. bis zum 31.8.2007 - er selbst ist zu dieser Zeit noch keine 48 Monate alt gewesen - keinen Anspruch auf Analogleistungen geltend machen. Höhere Leistungen kommen für ihn nur nach § 3 AsylbLG in Betracht, soweit - was der Senat nicht beurteilen kann - zu seinen Ungunsten Einkommen und Vermögen fehlerhaft berücksichtigt worden ist. Die Voraussetzung der Erfüllung der Vorbezugszeit für Analogleistungen gilt auch für minderjährige Kinder, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil leben; ein Abweichen von der zwingenden Regelung der Vorbezugszeit für erst in Deutschland geborene Kinder ist mit § 2 Abs 3 AsylbLG in den bis zum 28.2.2015 geltenden Fassungen nicht vereinbar (BSGE 101, 49 ff RdNr 25 f = SozR 4-3520 § 2 Nr 2; zur insoweit begünstigenden Änderung in § 2 Abs 3 AsylbLG zum 1.3.2015 Oppermann in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 2 AsylbLG RdNr 167). Die Änderung der Vorbezugszeiten in § 2 Abs 1 AsylbLG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU stellt zulasten des Klägers zu 4 zwar eine unechte Rückwirkung dar; beachtlicher Vertrauensschutz, der eine solche Regelung verfassungsrechtlich unzulässig machen würde, besteht aber nicht (vgl ausführlich BSGE 101, 49 ff RdNr 29 f = SozR 4-3520 § 2 Nr 2). Die Regelungen in § 2 Abs 1 AsylbLG nF verlangen hier - anders als bei der Auslegung der für die Vorbezugszeit beachtlichen Monate des Bezuges von Sozialleistungen - keine verfassungskonforme Auslegung. Das BVerfG, das die Leistungen nach § 3 AsylbLG als evident unzureichend angesehen hat, hat schließlich gleichwohl die Verlängerung der Vorbezugszeiten insoweit nicht beanstandet, als es für vor dem 1.1.2011 liegende Zeiträume weiterhin die Anwendbarkeit des § 3 AsylbLG angeordnet hat(BVerfGE 132, 134 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2).

28

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anstelle von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.5.2012.

2

Die 1989 in Offenbach geborene Klägerin ist staatenlos. Nach vorangegangener Duldung erhielt sie seit 1993 zunächst befristete Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs 4 Ausländergesetz, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in befristete Aufenthaltserlaubnisse nach dessen § 25 Abs 5 überführt wurden. Sie erlauben ihr jede Beschäftigung, nicht aber selbstständige Tätigkeiten. Im streitbefangenen Zeitraum erhielt sie (nach zwischenzeitlichem Bezug von existenzsichernden Leistungen auch nach dem SGB II) seit dem 1.6.2010 Leistungen nach dem AsylbLG. Diese waren zunächst nach § 3 AsylbLG in der zu dieser Zeit maßgebenden Fassung (im Folgenden: aF) abgesenkt und wurden nach entsprechendem Anerkenntnis(Erklärung vom 14.12.2012 zu SG Frankfurt - S 20 AY 2/11) für die Zeit ab dem 1.1.2011 bis zum 31.7.2012 gemäß der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 18.7.2012 zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG aF angeordneten Übergangsregelung(1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) erhöht. Ab dem 1.8.2013 wurden der Klägerin Analogleistungen nach § 2 AsylbLG aF zuerkannt(Bescheid vom 26.6.2013). Zudem gewährte das beklagte Jobcenter ihr und ihren Töchtern ausweislich eines dem Landessozialgericht (LSG) zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegten Bewilligungsbescheids auf Antrag vom 19.4.2012 Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.6.2012 bis 30.11.2012 (Bescheid vom 20.6.2012).

3

Den im Februar 2011 gestellten Antrag auf Bewilligung von Alg II anstelle der Leistungen nach dem AsylbLG lehnte der Beklagte unter Verweis auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG ab; danach sei die Klägerin leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG und daher gemäß § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen(Bescheid vom 4.3.2011; Widerspruchsbescheid vom 2.5.2011).

4

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 7.2.2012; Urteil des LSG vom 23.11.2012). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 5 AufenthG nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausschließe. Das sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG im Urteil vom 18.7.2012 zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG aF nicht verfassungswidrig. Die Entscheidung sei so zu verstehen, dass auch Personen mit längerem Aufenthalt in Deutschland dem Anwendungsbereich des AsylbLG zugeordnet werden dürften.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie erfülle "eigentlich" nicht die Voraussetzungen von § 25 Abs 5 AufenthG, da sie entgegen dem Wortlaut der Regelung nicht bei bestehenden Abschiebehindernissen vollziehbar ausreisepflichtig sei. Dieser Aufenthaltsstatus werde den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Sie rechne nicht zu den Ausländern, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten werden und deshalb nicht über das SGB II in den Arbeitsmarkt integriert werden sollten.

6

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landessozialgerichts vom 23. November 2012 und des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts vom 7. Februar 2012 sowie des Bescheids des Beklagten vom 4. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2011 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab Februar 2011 zu zahlen.

7

Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Als Inhaberin eines Aufenthaltstitels (nur) nach § 25 Abs 5 AufenthG war sie im streitbefangenen Zeitraum von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, ohne dass der Beklagte zur Beurteilung des aufenthaltsrechtlichen Status der Klägerin in eigener Prüfungszuständigkeit befugt gewesen wäre. Jedenfalls im hier maßgebenden Zeitraum war dies unter Berücksichtigung der vom BVerfG angeordneten Übergangsregelung zu § 3 AsylbLG aF auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

9

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4.3.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.5.2011, mit dem der Beklagte auf den im Februar 2011 gestellten Antrag die Gewährung von Alg II vollständig abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz), gerichtet auf den Erlass eines Grundurteils auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG). Zeitlich umfasst der Streitgegenstand den Zeitraum vom 1.2.2011 (§ 37 Abs 2 Satz 2 SGB II in der insoweit seither unveränderten Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) bis zum 31.5.2012, dem Tag vor der Bewilligung von Alg II durch Bescheid des Beklagten vom 20.6.2012. Diese Begrenzung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht hat das Revisionsgericht als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu beachten, obwohl das Berufungsgericht Feststellungen zu dem Bescheid vom 20.6.2012 nicht getroffen hat (zur Prüfung in der Revisionsinstanz fortwirkender Sachentscheidungsvoraussetzungen vgl nur Bundessozialgericht Urteil vom 29.6.1995 - 11 RAr 57/94 - BSGE 76, 178, 180 = SozR 3-4100 § 58 Nr 7 S 30).

10

2. Dem Leistungsbegehren der Klägerin steht der Besitz des Aufenthaltstitels (nur) nach § 25 Abs 5 AufenthG entgegen, ohne dass dieser Status hier überprüfbar wäre.

11

a) Nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II(in der hier unverändert fortgeltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl I 1970) ist vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wer nach § 1 AsylbLG dem Leistungssystem des AsylbLG zugewiesen ist. Das war im hier betreffenden Zeitraum nach § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG(in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.7.2004, BGBl I 1950, im Folgenden: § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF; mW zum 1.3.2015 mit zeitlicher Beschränkung auf die ersten 18 Monate seit der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung: § 1 Abs 1 Nr 3c AsylbLG idF des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014, BGBl I 2187) der Fall ua bei Ausländern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG verfügten, ohne dass ihnen für die betreffende Zeit ein anderer Aufenthaltstitel als einer der in § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF bezeichneten Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden war(§ 1 Abs 2 AsylbLG idF des Zuwanderungsgesetzes).

12

b) Schon dem Wortlaut nach haben hiernach die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG ebenso wie die weiteren (humanitären) Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF statusbegründende Wirkung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG und damit für den Leistungsausschluss nach dem SGB II bzw dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch(SGB XII, vgl § 23 Abs 2 SGB XII) in dem Sinne, dass den Sozialleistungsträgern eine eigenständige Prüfung der materiellen aufenthaltsrechtlichen Lage verwehrt ist. Denn soweit es dazu auf den "Besitz" einer solchen Aufenthaltserlaubnis (§ 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF)bzw darauf ankommt, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel "erteilt worden ist" (§ 1 Abs 2 AsylbLG), ist für zusätzliche Entscheidungen der Leistungsträger zum AufenthG schon sprachlich kein Raum. Vielmehr bedient sich der Gesetzgeber mit dieser Wortwahl der im Sozialrecht verbreiteten Regelungsmethode, dem Besitz der jeweiligen Erlaubnis oder Entscheidung Tatbestandswirkung für den betreffenden Sozialleistungsanspruch derart beizumessen, dass er für Behörden und auch Gerichte ohne Rücksicht auf ihre materielle Richtigkeit bindende Wirkung entfaltet (zur Terminologie siehe etwa BSG Urteil vom 4.10.1994 - 7 KlAr 1/93 - BSGE 75, 97, 114 = SozR 3-4100 § 116 Nr 2 S 64 sowie Sachs in Stelkens/Bonks/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 105, 154; zum Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vgl etwa BSG Urteil vom 24.3.1992 - 14b/4 REg 23/91 - BSGE 70, 197, 200 = SozR 3-7833 § 1 Nr 7 S 27 f; BSG Urteil vom 2.10.1997 - 14 REg 1/97 - SozR 3-1200 § 14 Nr 24 S 80 f; zum Besitz einer Niederlassungs- oder einer zu Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltserlaubnis als Voraussetzung für die Gewährung von Elterngeld BSG Urteil vom 30.9.2010 - B 10 EG 9/09 R - BSGE 107, 1 = SozR 4-7837 § 1 Nr 2, RdNr 29; zur Wirkung von Entscheidungen der Ausländerbehörden über Aufenthaltserlaubnisse, Duldungen oder Sichtvermerke für das Arbeitserlaubnisverfahren BSG Urteil vom 9.8.1990 - 7 RAr 120/89 - BSGE 67, 176, 179 = SozR 3-4100 § 103 Nr 1 S 4; zur Tatbestandswirkung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienzusammenführung für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II BSG Urteil vom 30.1.2013 - B 4 AS 37/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 33 RdNr 14).

13

c) Nichts anderes folgt aus der Regelungssystematik im Verhältnis zwischen AsylbLG und AufenthG, an die der Gesetzgeber zur Abgrenzung zwischen AsylbLG und SGB II bzw SGB XII angeknüpft hat. Ob und mit welcher Rechtsstellung sich Ausländer in Deutschland aufhalten dürfen, hängt nach dem dem AufenthG zugrunde liegenden Konzept unterschiedlicher Aufenthaltstitel mit jeweils eigenständigen Rechtsfolgen (zu deren Verhältnis vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 19.3.2013 - 1 C 12/12 - BVerwGE 146, 117 = Buchholz 402.242 § 69 AufenthG Nr 1) davon ab, welcher der im AufenthG nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen im Einzelnen unterschiedlich ausgeformten Aufenthaltstitel (vgl § 4 Abs 1 Satz 2 AufenthG) ihnen (durch Verwaltungsakt) förmlich erteilt worden ist. Soweit für die Zuordnung zu einem der Existenzsicherungssysteme nach der Konzeption des AsylbLG maßgeblich ist, ob sie über einen Aufenthaltsstatus mit oder ohne - nach Auffassung des Gesetzgebers - schutzwürdiger längerfristiger Bleibeperspektive verfügen (vgl BT-Drucks 13/2746 S 11), ist es daher folgerichtig, dafür wie im Katalog des § 1 Abs 1 AsylbLG aF (von dem Sonderfall seiner Nr 5 abgesehen) geschehen ausschließlich auf die den Ausländern erteilten formalen Aufenthaltstitel abzustellen(so zum Verständnis von § 1 Abs 1 AsylbLG aF ebenso 7. Senat des BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R - SozR 4-3520 § 6 Nr 1 RdNr 14). Nur systemgerecht ist es deshalb, wenn insoweit die Ausländerbehörden im Ergebnis die Verantwortung auch dafür tragen, in welchem rechtlichen Rahmen existenzsichernde Leistungen zu erbringen sind. Schon das verbietet ungeachtet weiterer Fragen allgemeiner Art (vgl zum Grundsatz widerspruchsfreien staatlichen Handelns etwa Sachs in Stelkens/Bonks/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl 2014, § 43 RdNr 42 f; zur Bindungswirkung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Behörden und Gerichten vermittels ihrer Tatbestandswirkung BVerwG Urteil vom 28.11.1986 - 8 C 122/84 ua - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr 21 S 39 mwN; Bundesfinanzhof Urteil vom 21.1.2010 - VI R 52/08 - BFHE 228, 295, 298 ff) die Annahme, dass die Leistungsträger (noch dazu außerhalb der nach Verwaltungsverfahrensgesetz und Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Verfahren und Fristen) zur Überprüfung und ggf Nichtbeachtung dieser aufenthaltsrechtlichen Statusentscheidungen befugt sein könnten (ebenso zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz BVerwG Beschluss vom 28.9.2001 - 5 B 94/00 - FEVS 53, 111; BVerwG Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 32/02 - Buchholz 436.02 § 2 AsylbLG Nr 1 S 5 f; Frerichs in juris PK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 1 AsylbLG RdNr 66; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl 2014, § 1 AsylbLG RdNr 2; ähnlich BSG Urteil vom 20.12.2012 - B 7 AY 1/11 R - SozR 4-3520 § 6 Nr 1 RdNr 14: maßgeblich für die Leistungsberechtigung nach § 1 Abs 1 AsylbLG ist lediglich der formale Aufenthaltsstatus; so auch Hohm in ders, AsylbLG, § 1 RdNr 7, Stand April 2014).

14

d) Ohne Bedeutung für die Zuordnung zum Existenzsicherungssystem des AsylbLG ist deshalb, ob die Klägerin die Voraussetzungen von § 25 Abs 5 AufenthG "eigentlich" nicht erfüllt, wie sie meint. Entscheidend ist vielmehr allein, dass sie nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG über diesen Aufenthaltstitel verfügt und dass ihr - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen ebenfalls ergibt - ein nach § 1 Abs 2 AsylbLG gleichwohl zu Leistungen nach dem SGB II berechtigender Aufenthaltstitel nicht erteilt worden ist. Sollte der Klägerin aufenthaltsrechtlich ein anderer Status zukommen können - worüber der Senat hier nicht zu befinden brauchte (dazu nachfolgend unter 3.) - und möchte sie deshalb eine Korrektur ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung herbeiführen, muss sie entweder eine Überprüfung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5 AufenthG nach Maßgabe der dafür nach VwVfG oder VwGO vorgesehenen Verfahren in die Wege leiten oder bei der zuständigen Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragen, der nicht den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II begründet. Eine Prüfung von Amts wegen ist insoweit hingegen durch das Antragserfordernis des § 81 Abs 1 AufenthG schon den Ausländerbehörden versagt(zur begrenzenden Wirkung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl etwa BVerwG Urteil vom 10.12.2013 - 1 C 1/13 - BVerwGE 148, 297 = Buchholz 402.242 § 31 AufenthG Nr 6, RdNr 10) und steht daher nach der aufgezeigten Regelungssystematik den Leistungsträgern erst recht nicht zu.

15

3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II bestehen für den streitbefangenen Zeitraum auch dann nicht, wenn Staatenlose mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland in dieser Zeit einen die Einbeziehung in das System der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe nach sich ziehenden Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 2 AsylbLG nicht erhalten konnten.

16

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, beginnend mit Urteil des erkennenden Senats vom 13.11.2008 (B 14 AS 24/07 R - BSGE 102, 60 = SozR 4-4200 § 7 Nr 10), dass der Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und insbesondere der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG dadurch nicht verletzt ist (ebenda RdNr 19 ff; ebenso BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 41/07 R - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 21.11.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 14 RdNr 13; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R - juris RdNr 14; ebenso 4. Senat des BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - juris RdNr 18 ff).

17

b) Inwieweit das Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2) zur Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG aF Anlass zur Überprüfung dieser Rechtsprechung gibt und ob insbesondere eine nach den Maßstäben dieser Entscheidung unzureichende Bemessung des Existenzminimums im Leistungssystem des AsylbLG zugleich die Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II infrage stellen könnte, kann hier offen bleiben. Denn durch das Anerkenntnis des zuständigen Trägers, Leistungen entsprechend der im Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 angeordneten Übergangsregelung zu erbringen, ist sichergestellt, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum Leistungen in hinreichender Höhe erhalten hat.

18

c) Ebenfalls nicht bedeutsam war deshalb hier auch, ob in Deutschland geborenen Staatenlosen mit langjährigem durchgehenden Aufenthalt in Deutschland - wozu mit Blick auf die Klägerin nähere Feststellungen allerdings fehlen - im streitbefangenen Zeitraum nur eine zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II führende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG erteilt werden konnte oder sie auch Anspruch auf einen anderen, den Leistungsausschluss verdrängenden Aufenthaltstitel iS von § 1 Abs 2 AsylbLG haben konnten. Unbeschadet dessen wird sich diese Frage auch künftig nicht mehr stellen, nachdem die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits beschlossene Änderung von § 1 Abs 1 Nr 3 AsylbLG aF durch das Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG zwischenzeitlich ausgefertigt und verkündet worden ist(BGBl I 2014, 2187) und hiernach Aufenthaltsbefugnisse nach § 25 Abs 5 AufenthG den Leistungsausschluss nach § 1 Abs 1 AsylbLG iVm § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II nur noch begründen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt(§ 1 Abs 1 Nr 3c AsylbLG in der ab dem 1.3.2015 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014, BGBl I 2187).

19

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Sonderregelungen für Auszubildende nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden dabei jedoch keine Anwendung auf

1.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 in einer nach den §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung sowie
2.
Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten.
Bei Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in einer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung gilt anstelle des § 22 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, dass die zuständige Behörde Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als Beihilfe oder als Darlehen gewährt. § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass
1.
bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird;
2.
für jede erwachsene Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unverheiratet ist und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenlebt, ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 anerkannt wird.

(2) Bei der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach Absatz 1 in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt die zuständige Behörde die Form der Leistung auf Grund der örtlichen Umstände.

(3) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach Absatz 1 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.

(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).

(2) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Der notwendige persönliche Bedarf soll durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sind Sachleistungen für den notwendigen persönlichen Bedarf nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.

(3) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des Satzes 3 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie wird, soweit notwendig und angemessen, gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Der notwendige persönliche Bedarf ist vorbehaltlich des Satzes 6 durch Geldleistungen zu decken. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.

(4) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen der oder dem Leistungsberechtigten oder einem volljährigen berechtigten Mitglied des Haushalts persönlich ausgehändigt werden. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

(6) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.