(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden sind.

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Referenzen - Gesetze | § 37 SGB 5

§ 37 SGB 5 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 37 SGB 5 wird zitiert von 1 anderen §§ im Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477).

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 50


(1) Die in § 49 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an d

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 37 SGB 5.

Landessozialgericht NRW Urteil, 29. Jan. 2014 - L 11 KR 399/12 KL

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Die Klage gegen den Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2012 wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Bekl

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 11. Sept. 2013 - 7 ABR 18/11

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2011 - 6 TaBV 41/10 - aufgehoben.