(1) Die in § 49 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Fahrkosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen nach Satz 1 entstehen, werden in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

(2) Andere Personalversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen werden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 50 BPersVG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 50 BPersVG

§ 50 BPersVG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 50 BPersVG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 62 Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter


(1) Für die Wahl der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter in Personalvertretungen nach § 60 gelten die §§ 19 und 20 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. (2) Die §§ 16 bis 18 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten mit
§ 50 BPersVG zitiert 1 andere §§ aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 49


(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Besch

Referenzen - Urteile | § 50 BPersVG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 50 BPersVG.

Landessozialgericht NRW Urteil, 29. Jan. 2014 - L 11 KR 399/12 KL

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Die Klage gegen den Verpflichtungsbescheid der Beklagten vom 13.06.2012 wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Bekl

Referenzen

(1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten...