Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 18. Okt. 2018 - L 6 KR 62/13

18.10.2018

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 6. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.358,16 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Vergütung der letzten sechs Tage (22. bis 28. Januar 2010) einer insgesamt siebenwöchigen, nach tagesgleichen Pflegesätzen abgerechneten stationären Krankenhausbehandlung.

2

Der 1974 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte D. (Versicherte) wurde vom 10. Dezember 2009 bis 28. Januar 2010 im Vertragskrankenhaus der Klägerin, Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vollstationär behandelt. Eine erste Kostenübernahmeerklärung bis zum 30. Dezember 2009 verlängerte die Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 05. Januar 2010 bis zum 21. Januar 2010. Am 14. Januar 2010 beantragte die Klägerin die weitere Verlängerung der Kostenzusage bis zum 28. Januar 2010 unter Hinweis auf die Komplexität und den Schweregrad der Störung sowie nicht zur Verfügung stehende ambulante Weiterbehandlungsmöglichkeiten. Es sei während der Behandlung zu einem krankheitsbedingten Therapeutenwechsel gekommen und das therapeutische Arbeitsbündnis habe neu aufgebaut werden müssen. Der Versicherte befinde sich in einem fruchtbaren therapeutischen Prozess. Mit einer Konsolidierung bis zum 28. Januar 2010 sei zu rechnen.

3

Der von der Beklagten am 29. Januar 2010 mit der Prüfung der Notwendigkeit der Dauer der Krankenhausbehandlung beauftragte MDK forderte unter dem 01. Februar 2010 eine ergänzende Stellungnahme der Klägerin an, insbesondere dazu, weshalb ab dem 21. Januar 2010 ambulante Behandlungsmöglichkeiten („z.B. PIA der Klinik“) nicht ausgeschöpft worden seien. In einem Bericht vom 08. März 2010 führte die Klägerin aus, der Versicherte sei bereits im Jahr 2007 erstmals bei ihr in Behandlung gewesen. Im Rahmen des jetzigen Aufenthalts sei es dem Versicherten schwer gefallen, sich auf den neuen Therapeuten einzustellen. Eine ambulante Weiterbehandlung sei wegen der Tätigkeit des Versicherten (europaweiter Fernfahrer) nicht möglich gewesen, weshalb die Indikation für eine Verlängerung der stationären Therapie gesehen worden sei.

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Der MDK führte in einem Gutachten vom 18. Mai 2010 aus, dass die stationäre Behandlung ab dem 21. Januar 2010 nicht mehr notwendig gewesen sei. Eine konkrete Begründung für diese letzte Woche lasse sich der Stellungnahme der Beklagten nicht entnehmen. Ggf. könne eine teilstationäre oder PIA-Behandlung als notwendig eingeschätzt werden.

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Die von der Klägerin der Beklagten für die stationäre Behandlung vom 22. Januar 2010 bis 28. Januar 2010 gestellte Rechnung vom 31. Mai 2010 über insgesamt 1.358,16 € (6 tagesgleiche Pflegesätze) wurde von der Beklagten nicht beglichen.

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Die Klägerin hat am 22. Juni 2011 bei dem Sozialgericht Schwerin Klage erhoben und vorgetragen, die stationäre Behandlung sei bis zum Entlassungstag medizinisch indiziert gewesen. Die Länge der erforderlichen Behandlung sei wegen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung des Versicherten erforderlich gewesen. Er habe zunächst gekränkt und mit vorwurfsvollem Rückzug auf die Tatsache reagiert, dass ihm zu diesem Aufenthalt nicht die vertraute Bezugstherapeutin zur Verfügung stehen konnte, da diese längerfristig erkrankt war. Der Versicherte sei davon ausgegangen, dass die erneute Therapie wieder durch die ihm schon bekannte Therapeutin durchgeführt werde. So seien zunächst die Abwehr und der Widerstand des Versicherten überwunden werden müssen. Ein tragfähiges therapeutisches Arbeitsbündnis sei erst mit einer gewissen Verzögerung zustande gekommen. Derartige Behandlungsschwierigkeiten seien bei entsprechenden Störungsbildern häufig. Die erforderliche Besserung des Gesundheitszustandes mit ausreichender Stabilisierung sei aus diesen Gründen erst am 28. Januar 2010 erreicht worden. Erst im Verlauf der Behandlung sei es gelungen, die Abwehr des Patienten in Bezug auf seine häufig auftretende Unfähigkeit für seine Bedürfnisse zu sorgen und diesbezüglich neue Wege zu beschreiten, zu durchbrechen. Im Ergebnis habe der Versicherte die Zeit der Behandlung für sich hervorragend nutzen können, Bilanz zu ziehen und die nächsten Schritte zu planen, um für eine bessere Struktur in seinem Leben zu sorgen. Er habe an dem tiefenpsychologisch fundierten integrativen Therapiekonzept mit multimodalem Behandlungsansatz teilgenommen. Es habe therapeutische Einzel- und Gruppengespräche, Kunst-, Bewegungs- und Reittherapie, ergänzt durch physiotherapeutische Maßnahmen, Sport und kreative Abendgestaltung beinhaltet. Dieses Therapiekonzept bedeute Höchstdosistherapie in einem psychodynamischen Mehrpersonenprozess. Wesentliches Merkmal dieses Prozesses sei eine Behandlerkontinuität als Voraussetzung dafür, dass entsprechende Behandlungsziele erreicht werden können. Die Verkürzung der Behandlung um eine Woche zugunsten einer teilstationären bzw. ambulanten Behandlung gehe am tatsächlich erfolgten und notwendigen Behandlungsverlauf vorbei und laufe den einzuhaltenden Standards der psychosomatischen Medizin zuwider. Wäre die stationäre Behandlung zum 21. Januar 2010, also zu einem Zeitpunkt nicht ausreichender Konsolidierung, beendet worden, so hätte dies den therapeutischen Prozess unterbrochen, was zu einer Verschlechterung des Zustandes des Versicherten geführt hätte. Denn das mit Verzögerung zustande gekommene Arbeitsbündnis als Voraussetzung für die Verbesserung sei nicht auf die Weiterbehandler einer Tagesklinik oder der PIA übertragbar, sondern hätte dort von neuem erarbeitet werden müssen. Diese Grundlagen psychosomatischer Psychotherapie lasse der MDK vollends außen vor.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.358,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB seit dem 22. Juni 2010 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat zur Begründung auf das Gutachten des MDK verwiesen. Ab dem 22. Januar 2010 sei stationäre Krankenhausbehandlung im Sinne von §§ 27, 39 SGB V medizinisch nicht mehr erforderlich gewesen. Die notwendige Therapie hätte ambulant erfolgen können.

12

Das Sozialgericht hat ein nervenfachärztliches Gutachten des Herrn Dr. P. vom 14. September 2011 nebst ergänzender Stellungnahme vom 24. November 2012 eingeholt. Hiernach habe der Versicherte im streitigen Zeitraum noch an einer rezidivierenden unipolaren depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (F 33.4) und an einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung gelitten, möglicherweise sogar an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F 60.8). Eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit in dem Sinne, dass rund um die Uhr ein jederzeit abrufbereiter Arzt zur Verfügung hätte stehen müssen und besondere diagnostische oder operative Methoden, die nur im Krankenhaus vorgehalten werden, notwendig gewesen wären, habe im Streitzeitraum nicht mehr vorgelegen. Außerplanmäßige therapeutische Kontakte zum Pflegepersonal oder den Ärzte/Psychotherapeuten seien nicht dokumentiert. Es sei auch eher der Normal- als der Ausnahmefall, dass bei einer erneuten stationären Behandlung nicht derselbe Therapeut oder dieselbe Therapeutin zur Verfügung stehe, wie bei vorherigen Behandlungen (hier in 2008 und 2007). Besondere Anpassungsschwierigkeiten des Versicherten an die möglicherweise für ihn etwas neue Situation seien der Aktendokumentation auch nicht zu entnehmen. Hiernach sei der Versicherte am 13. Dezember 2009 „freundlich im Umgang zu den Mitpatienten und dem Pflegepersonal“ gewesen. Bereits am 14. Dezember 2009 habe er angefangen, erste Kontakte zu knüpfen und „gleich guten Zugang zur Gruppe“ gefunden. Unerwartet erschwerte Bedingungen der behandelnden Ärztin in der Einzeltherapie ließen sich anhand ihrer Eintragungen nicht nachvollziehen. Ein über das Normalmaß hinausgehendes Kränkungserleben sei den Akten nicht zu entnehmen. Nach Aktenlage sei der Versicherte seit August 2009 arbeitssuchend und keineswegs mehr als Fernfahrer in Gesamteuropa tätig gewesen. Bei Entlassung habe der Versicherte danach geplant, zunächst einen kurzfristigen Job vor Ort anzunehmen, um sich in Ruhe eine gut bezahlte Arbeit in Norwegen zu suchen. Zudem habe er nebenbei Kontakt zur Uni aufnehmen wollen. Eine Lebenssituation, die dem Versicherten eine ambulante Psychotherapie verunmöglicht hätte, lasse sich nicht feststellen. Eine ambulante Therapie sei zur Rückfallprophylaxe und zur Verhinderung weiterer stationärer Aufenthalte erforderlich gewesen. Dass hingegen die besonderen Bedingungen des therapeutischen Settings mit einer multimodalen, intensiven Therapie erforderlich und aufgrund des Störungsbildes alternativlos gewesen wären, lasse sich nicht feststellen. Zu Beginn des Streiteitraums seien keine gravierenden Auffälligkeiten infolge der Persönlichkeitsstörung erkennbar. Nach der Dokumentation und den damals verfügbaren Informationen des Krankenhausarztes sei ein depressiver Rückfall nicht zu befürchten gewesen. Die von der Beklagten erwogene teilstationäre Behandlung hätte hingegen den Nachteil eines erneuten Therapeutenwechsels vor der Fortführung der Behandlung im ambulanten Sektor gehabt und sei deshalb keine medizinisch sinnvolle Option gewesen.

13

Zu den bereits nach dem Gutachtenauftrag des Sozialgerichts klägerseits vorgebrachten Einwänden hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des gerichtlichen Sachverständigen (als Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde für das Fachgebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie) hat dieser erwidert, dass die medizinische und sozialmedizinische Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit von Menschen mit depressiven Störungen und Persönlichkeitsstörungen vollumfänglich auch von Nervenärzten geleistet werden könne. Zudem seien die meisten der vorgetragenen Argumente der Klägerin auch ohne spezifische Kenntnisse des Fachgebiets anhand einer jedem Arzt möglichen Plausibilitätsprüfung zu beurteilen. Beispielhaft sei angeführt, dass sich für die vorgetragene Kränkungsreaktion mit vorwurfsvollem Rückzug auf den Therapeutenwechsel keinerlei korrespondierende Eintragungen in den Akten finden ließen. Auch dafür, dass ein tragfähiges therapeutisches Arbeitsbündnis erst mit einer gewissen Verzögerung zustande gekommen sei, ergäben sich keine Hinweise in der Krankenakte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme Bezug genommen.

14

In einer Stellungnahme des Chefarztes der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Klägerin, Dr. B., vom 23. Oktober 2012 wird ausgeführt, dass dort mit einer hohen Personalkontinuität gearbeitet werde, weshalb der krankheitsbedingte Ausfall der bisherigen Therapeutin durchaus bedeutsam sei. Die erste Einzelgesprächstherapie habe erst fünf Tage nach Aufnahme stattgefunden, was die krankheitsbedingte Verzögerung belege. Der schwierige Therapiebeginn sei auch dokumentiert. Der Versicherte habe sich schließlich erst in der letzten Therapiewoche entschlossen, anstelle eines neuen Fernfahrer-Jobs einen heimatnahen Arbeitsplatz anzustreben, was als Beleg für die bis dahin bestehende Therapienotwendigkeit zu werten sei.

15

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 06. August 2013 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zu seiner Überzeugung habe im Streitzeitraum bei dem Versicherten keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit mehr vorgelegen, womit auch kein Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten mehr bestanden habe. Eine Krankenhausbehandlung sei nur dann erforderlich, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden könne. Dabei komme es allein auf die medizinischen Erfordernisse im konkreten Einzelfall an, wie sie sich im Behandlungszeitpunkt nach dem verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes dargestellt haben. Die Entscheidung des verantwortlichen Krankenhausarztes sei anhand der objektiven medizinischen Befunde und der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Behandlung daraufhin zu überprüfen, ob seine Entscheidung den medizinischen Richtlinien, Leitlinien und Standards entsprach und nicht im Widerspruch zur allgemeinen oder besonderen ärztlichen Erfahrung stand. Das gelte sowohl für die erstmalige Entscheidung über die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit als auch für die jeweiligen Folgeentscheidungen, wenn es um die Verlängerung eines Krankenhausaufenthaltes gehe, wobei sich der Wissens- und Kenntnisstand des Krankenhausarztes im Laufe einer Krankenhausbehandlung naturgemäß verändern werde (Hinweis auf BSG vom 15. September 2007 – GS 1/06). Es reiche nicht aus, dass die Entscheidung der Krankenhausärzte im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes vertretbar gewesen sei (BSG vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 1/07 KR R - Juris Rz. 20, 25). Das Risiko der Nichterweislichkeit der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit trage grundsätzlich der Krankenhausträger (Hinweis auf BSG vom 16. Dezember 2008 – B 1 KN 3/08 KR R – und vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 24/08 R). Eine Krankenbehandlung, die nicht der besonderen Mittel eines Krankenhauses bedürfe, sei grundsätzlich ambulant durchzuführen; insbesondere die vollstationäre Krankenhausbehandlung sei nachrangig gegenüber allen anderen Arten der Krankenbehandlung (Hinweis auf BSG vom 10. April 2008 – B 3 KR 19/05 R). Entscheidend sei die Art und Schwere der Krankheit im Einzelfall und, ob dafür die medizinische Versorgung eines Versicherten gerade im Krankenhaus notwendig ist. Bei dieser nicht immer eindeutig zu beantwortenden Frage, seien vor allem Risikoabwägungen im Einzelfall ausschlaggebend.

16

Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen und insbesondere aufgrund der Ausführungen des Gerichtsgutachters Dr. P., habe die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass der Versicherte im streitigen Zeitraum nicht stationär behandlungsbedürftig gewesen und eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen sei. Der Versicherte sei danach bereits am 21. Januar 2010 so weit stabilisiert gewesen, dass eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen sei. Dass zu Beginn der Krankenhausbehandlung ein Wechsel der Therapeutin stattgefunden habe, habe einer Entlassung bereits am 21. Januar 2010 nicht entgegengestanden. Der Krankenhausakte sei nicht zu entnehmen, dass es zu besonderen Anpassungsschwierigkeiten an die neue Situation gekommen sei. Unerwartet erschwerte Bedingungen der behandelnden Ärztin in der Einzeltherapie seien nicht nachvollziehbar dokumentiert. Ein über das Normalmaß hinausgehendes Kränkungserleben infolge der neuen Situation habe damit nicht vorgelegen. Nach der Krankenakte sei es auch im Verlauf der Behandlung rasch zu einer Rückbildung der depressiven Symptome gekommen; eine medikamentöse antidepressive Behandlung sei nicht erfolgt und auch nicht notwendig gewesen. Der angezeigten ambulanten Psychotherapie habe die berufliche Tätigkeit des Versicherten nicht entgegen gestanden, da er seit August 2009 arbeitsuchend war und im Rahmen der Therapie eine Rückkehr in die Fernfahrertätigkeit nicht in Rede gestanden habe. Dass dieses Umdenken des Patienten erst in der letzten Behandlungswoche erfolgt sei, wie es die Klägerin nunmehr vortrage, lasse sich der Dokumentation nicht entnehmen. Im Übrigen sei selbst bei Ausübung einer Fernfahrertätigkeit die Durchführung einer ambulanten Psychotherapie möglich gewesen, da dann von Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 44 SGB V auszugehen sein dürfte. Der Einwand der Klägerin, dass ein geeigneter ambulanter Therapieplatz nicht zur Verfügung gestanden habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Aus den Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass dem Versicherten seitens der Klägerin Hilfe bei der Suche nach einem ambulanten Therapieplatz gewährt worden wäre, weder vor noch nach dem 21. Januar 2010.

17

Den Einwänden der Klägerin gegen die fachliche Qualifikation des Gerichtsgutachters sei nicht zu folgen. Die nachträgliche Argumentation der Klägerin finde keine Stütze im Akteninhalt. Dies zu beurteilen erfordere keine tiefgehenden Kenntnisse auf psychosomatischem Gebiet.

18

Gegen das der Klägerin am 21. August 2013 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 05. September 2013, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere ihre Einwände gegen die Qualifikation des gerichtlichen Sachverständigen. Insoweit verweist sie auf die Weiterbildungsordnungen (Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie einerseits, Facharzt für Neurologie andererseits) der Ärztekamme Mecklenburg-Vorpommern.

19

Die Klägerin beantragt:

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Das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 06. August 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juni 2010 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verweist im Wesentlichen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

25

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend einen weiteren Vergütungsanspruch der Klägerin wegen der stationären Behandlung des Versicherten der Beklagten verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zur Begründung auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, welche sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Abweichend sei allerdings Folgendes ausgeführt:

26

Die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlung des Versicherten im Sinne von §§ 12 Abs. 1, 39 SGB V und damit ein Vergütungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten aus dem Landesvertrag Mecklenburg-Vorpommern (Vertrag gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung) konnte der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht feststellen. Anders als das Sozialgericht ist der Senat nicht der vollen Überzeugung, dass der Versicherte im Streitzeitraum nicht stationär behandlungsbedürftig war. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es hierauf indes nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beweis der stationären Behandlungsbedürftigkeit trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als nicht geführt anzusehen ist.

27

Insoweit hat bereits das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das Risiko der Nichterweislichkeit der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit grundsätzlich den Krankenhausträger trifft. Der vom Sozialgericht zitierten Rechtsprechung des BSG schließt sich der Senat ausdrücklich an. Seit der bereits vom Sozialgericht zitierten Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 15. September 2007 – GS 1/06 – entspricht es der ständigen Rechtsprechung aller für Krankenhausvergütungsstreitigkeiten zuständigen Senate, dass der Krankenhausträger die objektive Beweislast für den Vergütungsanspruch und für die Erforderlichkeit auch der Dauer der stationären Behandlung trägt, BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 1 KR 24/08 R (zu einem Fall der Abrechnung nach DRG, für welche die Verweildauer erlösrelevant war). Bei der hier maßgeblichen Abrechnung nach tagesgleichen Pflegesätzen gilt dies erst recht.

28

Der Entscheidung des Krankenhausarztes hat mithin nicht etwa die Wirkung eines von der Krankenkasse zu widerlegenden Anscheinsbeweis der Notwendigkeit und Dauer einer bestimmten Krankenhausbehandlung (so noch BSG vom 13. Dezember 2001 – B 3 KR 11/01 R). Gleichwohl kommt bei nachträglicher Prüfung in Grenz- oder Zweifelsfällen im Rahmen der Beweiswürdigung der Beurteilung des behandelnden Arztes besonderes Gewicht zu, weil sich die in der Vergangenheit liegende Behandlungssituation auch bei einer ordnungsgemäßen Dokumentation des Krankheitsgeschehens und des Behandlungsverlaufs unter Umständen nur begrenzt nachvollziehen lässt und der Krankenhausarzt im Zeitpunkt der Behandlung in Kenntnis des Patienten und aller für die medizinische Versorgung relevanten Umstände im Zweifel am ehesten einschätzen kann, welche Maßnahmen medizinisch veranlasst waren (BSG vom 25. September 2007 – GS 1/06 – Rn. 32). Diese ärztliche Einschätzung lässt sich jedoch nicht losgelöst von den tatsächlichen medizinischen Umständen in dem Zeitpunkt betrachten, in welchem sie erfolgt ist. Sie kann daher nur insoweit Berücksichtigung finden, wie sie mit den dokumentierten (ärztlichen und nichtärztlichen) Befunden in Einklang steht. Selbst im Falle einer ausdrücklichen Kostenübernahmeerklärung seitens der Krankenkasse ist eine hinreichende Dokumentation derjenigen Tatsachen nicht entbehrlich, die die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung begründen. Mit einer vorbehaltslosen Kostenübernahmeerklärung werden zwar die der Krankenkasse bekannten oder zumindest erkennbaren Einwendungen ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 20. November 2008 – B 3 KN 4/08 KR R). Auch dieser (eingeschränkte) Wechsel der Beweislast setzt indes voraus, dass das Krankenhaus die für die Beurteilung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung erforderlichen Tatsachen sachgerecht dokumentiert hat, da andernfalls das Krankenhaus die Beweislosigkeit durch bloße Untätigkeit herbeiführen könnte. „Bei unterbliebener oder unzulänglicher Dokumentation geht die Beweislast daher, dem Arzthaftungsrecht vergleichbar (…), trotz des Vorliegens einer Kostenübernahmeerklärung wieder auf das Krankenhaus über“, BSG, Urteil vom 17. Mai 2000 – B 3 KR 33/99 R – Rn. 21.

29

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen es für den streitigen Behandlungszeitraum von vornherein an einer Kostenübernahmeerklärung fehlt, selbst eine eingeschränkte Umkehr der Beweislast mithin gar nicht erst eingetreten ist, kommt der Dokumentation, die gemäß § 10 Abs. 2 Landesvertrag Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich auch der Prüfung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit dient, damit umso größere Bedeutung zu. Nachdem die Beklagte hier auf den ersten Verlängerungsantrag (von drei Wochen auf sechs Wochen) die Kostenübernahme bis zum 21. Januar 2010 antragsgemäß zugesagt hatte und man sich seitens der Klägerin – bevor hierzu eine Entscheidung der Beklagten vorlag – zu einer nochmaligen Verlängerung um eine weitere Woche entschied, bestand also seitens der Klägerin Anlass für eine besonders sorgsame Dokumentation. Der von der Klägerin geführten (ärztlichen, therapeutischen und pflegerischen) Dokumentation über die Krankenhausbehandlung des Versicherten, die sowohl dem Senat als auch dem gerichtlichen Sachverständigen vorgelegen hat, sind jedoch auch nach Hinzuziehung sachverständiger Hilfe keine Tatsachen zu entnehmen, die die Entscheidung der Krankenhausärzte, den Versicherten über den von der Beklagten zugesicherten Zeitraum hinaus in vollstationärer Behandlung zu belassen, medizinisch notwendig erscheinen lassen. Mit den wenigen, die aktuelle Befundlage des Versicherten betreffenden Eintragungen in der Krankenakte haben sich der erstinstanzliche Sachverständige und das Sozialgericht ausführlich auseinandergesetzt. Auch der Senat vermochte den Aufzeichnungen keine weiteren, eine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit indizierenden oder gar beweisenden Umstände zu entnehmen.

30

Schließlich ist auch der nicht an die Dokumentation anknüpfende Vortrag der Klägerin nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Die als Grund für eine weitere Verlängerung vorgetragenen (nicht dokumentierten) Schwierigkeiten zu Beginn der Behandlung infolge des „Therapeutenwechsels“ kommen hierfür schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin selbst anlässlich des ersten Verlängerungsantrages am 05. Januar 2010, mithin nach bereits fast vierwöchiger Behandlung, eine voraussichtliche Entlassung am 21. Januar einschätzte. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die behaupteten Anfangsschwierigkeiten sodann nach weiteren zwei Behandlungswochen wieder wirksam geworden sein sollen. Zu einem Therapeutenwechsel ist es im Übrigen nur im Verhältnis zu den Voraufenthalten in 2007 und 2008 gekommen. Bei dem hier zu beurteilenden Krankenhausaufenthalt ist bereits die Anamnese bei Aufnahme am 10. Dezember 2009 durch die spätere Bezugstherapeutin erhoben worden. Auch der klägerische Hinweis darauf, die erste Einzelgesprächstherapie habe erst fünf Tage nach Aufnahme stattgefunden, was die krankheitsbedingte Verzögerung belege, trägt nicht. Zwar handelte es sich ausweislich der Dokumentation bei dem Therapiegespräch vom 14. Dezember 2009 (Montag) tatsächlich um die erste Einzelgesprächstherapie, nachdem vorstationär am 09. Dezember 2009 ein Vorgespräch mit dem Chefarzt und am 11. Dezember 2009 ein (wohl nur kurzes) Aufnahmegespräch, wiederum mit der Bezugstherapeutin, stattgefunden hatte. Nachfolgend sind dann jedoch nur weitere sechs Einzelgesprächstherapien dokumentiert, die mithin ohnehin nur einmal wöchentlich stattgefunden haben. Im hier in Streit stehenden Zeitraum findet sich gar nur ein einziger Eintrag über ein Einzelgespräch mit der Bezugstherapeutin, nämlich zum Abschlussgespräch am 27. Januar 2010. In der letzten Behandlungswoche haben daneben drei Bewegungstherapien stattgefunden. Ob vor diesem Hintergrund tatsächlich von „Höchstdosistherapie“ auszugehen ist, mag dahinstehen. Jedenfalls sind die allgemein mit dem integrativen Therapiekonzept der Klägerin einhergehenden Möglichkeiten nicht geeignet, die Erforderlichkeit von Krankenhausbehandlung im konkreten Einzelfall zu begründen.

31

Soweit die Klägerin ausführt, dass der Versicherte – bei Aufnahme – eine erhebliche Symptomatik aufgewiesen habe, weist der erstinstanzliche Sachverständige zu Recht darauf hin, dass dies zwar notwendige Voraussetzung für die Annahme von Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit in diesem Zeitpunkt ist, nicht jedoch hinreichende Voraussetzung für fortbestehende Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit auch im Streitzeitraum sein kann. Dass auch in den Tagen vor dem 21. Januar 2010 eine der Entlassung entgegenstehende Symptomatik oder Risikokonstellation vorgelegen hätte, die einer Entlassung entgegenstand, lässt sich der Dokumentation schlicht nicht entnehmen.

32

Weitere Ermittlungen des Senats waren – auch vor dem Hintergrund des im Termin zur mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltenen Antrags der Klägerin, ein psychosomatisches Sachverständigengutachten einzuholen – nicht geboten. Das Gericht muss grundsätzlich alle Tatsachen ermitteln, die entscheidungserheblich sind und alle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausschöpfen, bis entweder eine Tatsache als erwiesen oder eine Behauptung als widerlegt angesehen werden kann oder weitere Beweismittel, die Aufklärung bringen könnten, nicht mehr zur Verfügung stehen, BSG vom 26.08.1994 – 13 RJ 9/94. Die bloße Möglichkeit, dass andere oder ggf. immer weitere Sachverständige auf der Grundlage bereits abschließend festgestellter Tatsachen zu einer anderen Beurteilung gelangen, stellt jedoch keine weitere Ermittlungsmöglichkeit in diesem Sinne dar. Mit der vorliegenden Dokumentation über die Behandlung des Versicherten sind die Grundlagen und zugleich die Grenzen für die Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit des Versicherten festgeschrieben. Der Sachverständige ist Gehilfe des Gerichts. Seine Tätigkeit ersetzt nicht etwa die allein dem Gericht obliegende rechtliche Beurteilung der festgestellten Tatsachen. Er ist lediglich bei der Ermittlung und Bewertung dieser Tatsachen behilflich, insbesondere wenn es dem Gericht an den hierfür erforderlichen Sachkenntnissen fehlt. Welche konkreten Befunde bei dem Versicherten im maßgeblichen Zeitraum vorgelegen haben und welche konkreten Behandlungsschritte seitens der Klägerin unternommen worden sind, ist vorliegend jedoch nicht (mehr) aufklärungsbedürftig. Dafür, dass von der Dokumentation abweichende Befunde oder Behandlungsschritte der gerichtlichen Beurteilung als Tatsachen zugrunde zu legen wären, ist weder etwas vorgetragen, noch wäre ein derartiger Tatsachenvortrag zu berücksichtigen. Die für die Beurteilung der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung erforderlichen Tatsachen sind sachgerecht zu dokumentieren (BSG, Urteil vom 17. Mai 2000 – B 3 KR 33/99 R), anderenfalls sie für die Entscheidungsfindung keine Rolle spielen können.

33

Zudem besteht grundsätzlich keine verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens von einem Facharzt (einer bestimmten Fachrichtung); sie kann allenfalls dann ausnahmsweise angenommen werden, wenn es sich um besonders schwierige Fragen handelt oder wenn den vorhandenen Gutachten grobe Mängel anhaften, BSG vom 12. Mai 2016 – B 9 SB 101/15 B. Beides ist vorliegend nicht anzunehmen. Wie vom gerichtlichen Sachverständigen überzeugend ausgeführt, bestand die wesentliche gutachterliche Aufgabe in einer grundsätzlich jedem Arzt möglichen Plausibilitätsprüfung anhand der Krankenakte, ohne dass hierfür spezifische Kenntnisse eines bestimmten Fachgebiets erforderlich gewesen wären. Der gerichtliche Gutachter kann vorliegend auch nicht etwa als fachfremd bezeichnet werden. Weder einem Nervenarzt (mit mehrjähriger Psychotherapieausbildung wie im Falle des Gerichtsgutachters) noch einem Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sind Feststellungen möglich, die es entgegen der Krankenakte bewiesen erscheinen lassen, dass der nach der Dokumentation unter stationären Bedingungen bereits zuvor eingetretene Therapieerfolg erst in der letzten Woche der Behandlung so weit konsolidiert werden konnte, dass eine Entlassung (auch ohne gesicherte ambulante Therapiefortführung) vertretbar war. Inwieweit es für diese Beurteilung gerade auf tiefergehende Kenntnisse der Psychosomatik ankommen sollte, erschließt sich schon deshalb nicht, weil bei dem Versicherten (von Zahnschmerzen abgesehen) keinerlei somatische, sondern ausschließlich psychische Beschwerden dokumentiert sind. Somit kam der psychosomatische Ansatz mit seiner Betonung körperlich-seelischer Wechselwirkungen zwar im Therapieplan (mit Schwerpunkt bei der Bewegungstherapie) zum Tragen, kann jedoch nicht nennenswert zur Beurteilung des Schweregrades der Erkrankung und insbesondere der weiteren Notwendigkeit vollstationärer Behandlung beitragen. Ob vor diesem Hintergrund eine abschließende Beantwortung der Streitfrage selbst ohne Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen, lediglich aufgrund einer Würdigung der vorliegenden Dokumentation und des wechselseitigen – jeweils sachverständigen – Vortrags der Beteiligten bzw. des MDK möglich gewesen wäre, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 1 VwGO.

35

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

36

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 47, 52, 63 Abs. 2 GKG. Insoweit ist diese Entscheidung unanfechtbar, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung bezieht sich ausschließlich auf die Entscheidung in der Hauptsache.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 27 Krankenbehandlung


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt 1. Ärztliche Behandlung einsc

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 39 Krankenhausbehandlung


(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bish

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot


(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 44 Krankengeld


(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41)

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung


(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhau

Referenzen

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt

1.
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
2.
zahnärztliche Behandlung,
2a.
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen,
3.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen,
4.
häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege und Haushaltshilfe,
5.
Krankenhausbehandlung,
6.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.
Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten. Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischen Rehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oder durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verlorengegangen war. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur vertraulichen Spurensicherung am Körper, einschließlich der erforderlichen Dokumentation sowie Laboruntersuchungen und einer ordnungsgemäßen Aufbewahrung der sichergestellten Befunde, bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden, die Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung sein können.

(1a) Spender von Organen oder Geweben oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen, Geweben oder Blutstammzellen sowie anderen Blutbestandteilen (Empfänger). Im Zusammenhang mit der Spende von Knochenmark nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes, von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes können die Erstattung der erforderlichen Fahrkosten des Spenders und die Erstattung der Entgeltfortzahlung an den Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erforderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertragen werden. Das Nähere kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Spendern von Blutstammzellen aus Knochenmark oder peripherem Blut maßgeblichen Organisationen vereinbaren. Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 9 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet werden. Die Datenverarbeitung nach den Sätzen 9 und 10 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen.

(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde, sowie

1.
asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes, ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.

(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, tagesstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht; sie umfasst auch Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss bisher keine Entscheidung nach § 137c Absatz 1 getroffen hat und die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre, stationsäquivalente oder tagesstationäre Behandlung durch ein nach § 108 zugelassenes Krankenhaus, wenn die Aufnahme oder die Behandlung im häuslichen Umfeld nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Die stationsäquivalente Behandlung umfasst eine psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld durch mobile ärztlich geleitete multiprofessionelle Behandlungsteams; die tagesstationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus. Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hinsichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationären Behandlung. Zur Krankenhausbehandlung gehört auch eine qualifizierte ärztliche Einschätzung des Beatmungsstatus im Laufe der Behandlung und vor der Verlegung oder Entlassung von Beatmungspatienten.

(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4 Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leistungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1 vereinbaren, dass diese Aufgaben des Entlassmanagements wahrnehmen. § 11 des Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Versicherte hat gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen durch die Pflegeversicherung in Betracht kommen, kooperieren Kranken- und Pflegekassen miteinander. Das Entlassmanagement umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach Krankenhausbehandlung erforderlich sind, insbesondere die Leistungen nach den §§ 37b, 38, 39c sowie alle dafür erforderlichen Leistungen nach dem Elften Buch. Das Entlassmanagement umfasst auch die Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung durch Krankenhausbehandlung in einem anderen Krankenhaus. Soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a und die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 12 genannten Leistungen verordnen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung mit der Maßgabe, dass bis zur Verwendung der Arztnummer nach § 293 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 eine im Rahmenvertrag nach Satz 9 erster Halbsatz zu vereinbarende alternative Kennzeichnung zu verwenden ist. Bei der Verordnung von Arzneimitteln können Krankenhäuser eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 7 und 12 die weitere Ausgestaltung des Verordnungsrechts nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 8, insbesondere zur Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit den Krankenkassen, regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem Rahmenvertrag. Wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker sowie den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Entlassmanagement und eine dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Die Information sowie die Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeinsam erstellen unter Mitwirkung der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung ein Verzeichnis der Leistungen und Entgelte für die Krankenhausbehandlung in den zugelassenen Krankenhäusern im Land oder in einer Region und passen es der Entwicklung an (Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte). Dabei sind die Entgelte so zusammenzustellen, daß sie miteinander verglichen werden können. Die Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, daß Vertragsärzte und Versicherte das Verzeichnis bei der Verordnung und Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung beachten.

(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen.

(5) (weggefallen)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben

1.
die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, sofern sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind oder sofern sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und eine Wahlerklärung nach Nummer 2 abgegeben haben,
2.
hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3.
Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4.
Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher oder elektronischer Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere

1.
die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der
a)
Aufnahme und Entlassung der Versicherten,
b)
Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen,
2.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können,
3.
Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen,
4.
die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus,
5.
den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege,
6.
das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1.
Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 114 festgesetzt.

(4) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Landesschiedsstelle nach Absatz 3 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam sollen Rahmenempfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.

(6) Beim Abschluß der Verträge nach Absatz 1 und bei Abgabe der Empfehlungen nach Absatz 5 sind, soweit darin Regelungen nach Absatz 2 Nr. 5 getroffen werden, die Spitzenorganisationen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu beteiligen.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.