Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Apr. 2018 - L 6 KR 26/18 ER

published on 23/04/2018 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Apr. 2018 - L 6 KR 26/18 ER
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit von dem Beigeladenen auf den Antragsgegner.

2

Mit Bescheid vom 01. Februar 2011 teilte der Beigeladene der Antragstellerin mit, dass diese ein bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger sei und er in Übereinstimmung mit dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Arbeit Soziales und Gesundheit in Kiel, die Aufsicht der Antragstellerin übernehme.

3

Die hiergegen gerichtete Klage der Antragstellerin blieb erfolglos (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2013 – L 5 KR 14/11 KL; BSG, Urteil vom 10. März 2015 – B 1 A 10/13 R). Die Bundesunmittelbarkeit der Antragstellerin und damit die Zuständigkeit des Beigeladenen als Aufsichtsbehörde, folgen im Ergebnis dieser Urteile daraus, dass den Trägerinnungen der Antragstellerin Mitgliedsbetriebe mit festen Arbeitsstätten in mindestens vier Bundesländern (neben Schleswig-Holstein und auch Niedersachsen und Hamburg) angehören, auch wenn es sich hierbei um unselbständige Betriebsteile (Filialen) handelt.

4

Die Antragstellerin verlegte ihren Sitz durch satzungsändernden Beschluss ihres Verwaltungsrates vom 25. Januar 2017 (Nachtrag Nr. 65 zur Satzung) mit Wirkung vom 10. Februar 2017 von L., S.-H., nach A-Stadt, . Am 06. Juli 2017 beschloss der Verwaltungsrat der Antragstellerin den 66. Nachtrag zur Satzung. Hiernach wird § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Antragstellerin dahingehend geändert, dass sich der Kreis ihrer Mitglieder lediglich auf das Gebiet der Länder S.-H. und erstreckt, während in der bisherigen Fassung hier auch die Bundesländer Hansestadt B., N. und F. und Hansestadt H. genannt werden. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 bat die Antragstellerin den Antragsgegner um Genehmigung dieser Satzungsänderung. Dieser erwiderte unter dem 02. März 2018, dass er von einem unveränderten Sachverhalt ausgehe, sodass eine von dem rechtskräftigen Urteil des BSG abweichende Beurteilung nicht möglich sei. Die Rechtsaufsicht sei daher weiterhin vom Beigeladenen wahrzunehmen.

5

Mit Schreiben vom 13. März 2018 beantragte der Antragsteller beim Beigeladenen die Rücknahme seines Bescheides vom 01. Februar 2011. Dieser Antrag ist noch nicht förmlich beschieden. Zugleich erhob der Antragsteller Restitutionsklage vor dem Schleswig-Holsteinischen LSG.

6

Am 15. März 2018 hat die Antragstellerin gegen den Antragsgegner Klage auf Genehmigung der Satzungsänderung erhoben (LSG, L 6 KR 27/18 KL), über die der Senat bislang nicht entschieden hat. Am gleichen Tage hat sie den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

7

Die Antragstellerin trägt zur Begründung vor, dass in dem vorangegangenen Rechtsstreit irrtümlich davon ausgegangen worden sei, dass es sich bei der Bäcker-Innung Nord um eine Trägerinnung der Antragstellerin handelt. Im Archiv der IKK Schleswig-Holstein seien jedoch keine Bescheide des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Schleswig- Holstein aufgefunden worden, durch welche deren Trägerinnungseigenschaft begründet worden sei, nachdem sie zuvor durch mehrfache Gebietserweiterungen aus früheren Innungen hervorgegangen sei. Eine über und Schleswig-Holstein hinausgehende Zuständigkeit lasse sich weder mit dem Filialnetz der A. GmbH, noch mit der räumlichen Verteilung anderer Handwerksbetriebe begründen. Die A. GmbH habe zu keinem Zeitpunkt einer Trägerinnung der Antragstellerin bzw. deren Vorgängerinnern angehört, weshalb es an dem notwendigen Bindeglied zwischen Handwerksbetrieb und Antragstellerin fehle.

8

Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass mit der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit des Beigeladenen die Dienstordnung des Bundes Anwendung finde, was bei der Antragstellerin zu Personalmehrkosten von 260.000 € jährlich führe. Weiterhin entstünden der Antragstellerin durch den vom Beigeladenen geforderten Abschluss von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung für die Krankenversicherungsregionen H., B. und N. jährlich Mehrkosten in Höhe von 1.850.976 €. Ergänzend weist die Antragstellerin darauf hin, dass auch andere Innungskrankenkassen (namentlich die IKK Brandenburg und Berlin, sowie die IKK Südwest) der Landesaufsicht unterstünden, obwohl deren Erstreckungsgebiete bei Anlegung gleicher Maßstäbe mehr als 3 Bundesländer umfassten.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 02. März 2018 die Aufsicht über die Antragstellerin zu übernehmen und deren am 06. Juli 2017 vom Verwaltungsrat beschlossene Satzungsänderung in Form des 66. Satzungsnachtrags zu genehmigen.

11

Der Antragsgegner beantragt,

12

die Entscheidung auszusetzen, bis das Landessozialgericht Schleswig-Holstein über die dort unter dem Aktenzeichen L 5 KR 27/18 KL geführte Restitutionsklage entschieden hat.

13

Die von der Antragstellerin für den Anordnungsgrund ausgeführten Beträge seien nicht nachvollziehbar. Es habe sich hinsichtlich des Zuständigkeitsgebiets der Antragstellerin keine Veränderung gegenüber den Verhältnissen ergeben, über die das BSG in seiner Entscheidung vom 10. März 2015 entschieden habe. Es sei auch ohne einen entsprechenden Bescheid der Aufsichtsbehörde nach wie vor davon auszugehen, dass die Bäcker-Innung Nord Trägerinnung der Antragstellerin sei. Die im Ergebnis einer Internetrecherche weiterhin bestehenden Filialen der A. GmbH in N. und H. seien als feste Arbeitsstätten i.S.v. § 9 SGB IV der Bäcker-Innung Nord und damit einer Trägerinnung der Antragstellerin zuzurechnen. Einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung bedürfe es im Falle des Zusammenschlusses von Innungen, anders als bei der Vereinigung von Innungskrankenkassen nicht. Der Antragsgegner fühle sich schließlich an die BSG Entscheidung gebunden.

14

Der Senat hat das C. mit Beschluss vom 20. März 2018 gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.

15

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

16

Er trägt vor, dass das Nichtauffinden von Bescheiden nicht belege, dass es zur Trägerinnungseigenschaft der Bäcker-Innung Nord keine Bescheide gebe. Aus rechtlichen Gründen seien diese auch gar nicht erforderlich. Darüber hinaus hätten neben der Bäcker-Innung Nord weitere Trägerinnungen der Antragstellerin Mitgliedsbetriebe mit Arbeitsstätten außerhalb von Schleswig-Holstein und, wozu im Einzelnen vorgetragen wird. Die beantragte Vorwegnahme der Hauptsache sei grundsätzlich nicht zulässig. Der Vortrag der Antragstellerin zu den erwarteten finanziellen Einbußen sei pauschal und nicht nachvollziehbar.

II.

17

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft.

18

Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG.

19

Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen insoweit korrigiert, als richtiger Antragsgegner und Beigeladener nicht der in der Antragsschrift genannte jeweilige Rechtsträger, sondern die für diesen handelnde Behörde ist. Gemäß § 70 Nr. 3 SGG sind Behörden fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Gemäß § 17 Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes sind Behörden fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Mit der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG (vgl. Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R, juris, Rn. 14) geht der Senat davon aus, dass dann, wenn das Landesrecht eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde anordnet, zwangsläufig auch diese Behörde der richtige Beteiligte ist.

20

Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil der beantragten einstweiligen Anordnung die Bindungswirkung des mit Rechtskraft des klagabweisenden Urteils des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2013 bestandskräftigen feststellenden Verwaltungsaktes des Beigeladenen vom 01. Februar 2011 entgegensteht. Die Bindungswirkung dieses bestandskräftigen Verwaltungsaktes erfasst gem. § 77 SGG die Beteiligten. Beteiligter ist neben der Erlassbehörde, also dem jetzigen Beigeladenen und dem Adressaten, also der jetzigen Antragstellerin auch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit Schleswig-Holstein, das seinerzeit von dem Beigeladenen zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen worden ist, § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X. Es ist zweifelhaft, ob durch die bloße Sitzverlegung der Antragstellerin und der hierdurch bewirkten Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die Aufsicht über landesunmittelbare Versicherungsträger diese Bindungswirkung entfallen kann, oder ob nicht vielmehr die Bindungswirkung nunmehr auch die Antragsgegnerin als „Rechtsnachfolgerin“ erfasst (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. § 141, Rn. 18b).

21

Jedenfalls aber steht der beantragten einstweiligen Anordnung die Tatbestandswirkung des Bescheides vom 01. Februar 2011 entgegen, die den Antragsgegner daran hindert, in die vom Beigeladenen bestandskräftig festgestellte Aufsichtszuständigkeit einzugreifen. Nicht anders als etwa bei der – ebenfalls nur deklaratorischen – Zuständigkeitsfeststellung gesetzlicher Unfallversicherer kommt eine einseitige Übernahme der Zuständigkeit ohne Einvernehmen mit der bisher zumindest formell zuständigen Behörde im Rahmen von § 90 SGB IV nicht in Betracht, auch wenn es an einer § 136 Abs. 1 Satz 5 SGB VII vergleichbaren gesetzlichen Regelung fehlt.

22

Hält man den Eilantrag im Hinblick auf den zwischenzeitlich gestellten Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 2 SGB X gleichwohl für zulässig (vgl. etwa Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 86b SGG, Rn. 303, m.w.N.), ist er jedenfalls unbegründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für einen Anordnungsanspruch trotz entgegenstehenden, bestandskräftigen Verwaltungsaktes über die üblichen Anforderungen hinaus zu verlangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 SGB X unzweifelhaft vorliegen, der Bescheid also offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Burkiczak a.a.O., Rn. 340, m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend jedoch. Vielmehr bestehen derzeit keine wesentlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Beigeladenen vom 01. Februar 2011. Obschon die Trägerinnungseigenschaft der Bäcker-Innung Nord im Vorprozess nicht näher geprüft worden ist, spricht weiterhin alles dafür, dass sich der territoriale Zuständigkeitsbereich der Antragstellerin auf das Gebiet von mehr als drei Bundesländer erstreckt, womit die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Beigeladenen gegeben ist, § 90 Abs. 1 und 3 SGB IV.

23

Die Tatsache, dass die Antragstellerin in den Archiven der IKK Schleswig-Holstein teilweise keine Bescheide über die Gebietserweiterungen ihrer Trägerinnungen vorgefunden hat, lässt bereits nicht den Schluss auf die Tatsache zu, dass derartige Bescheide nicht existieren. Letzteres wird seitens der Antragstellerin auch nur für die Bäcker-Innung Segeberg ausdrücklich behauptet. Im Übrigen mutmaßt sie lediglich, dass förmliche sozialrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Innungs-Fusionen seinerzeit zur Vermeidung von Haftungsrisiken bewusst unterblieben sein könnten. Zuzustimmen ist der Antragstellerin allerdings in ihrer Rechtsauffassung, dass sich aus § 159 Abs. 1 SGB V das Genehmigungserfordernis für Vereinigungen von Trägerinnungen mit Nichtträgerinnungen und für die Ausdehnung des örtlichen Zuständigkeitsbereiches einer Trägerinnung ergibt; dies folgt aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 158 SGB V in § 159 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Fehlt es an der entsprechenden Genehmigung der Aufsichtsbehörde (oder an der Zustimmung der Beschäftigten), mag die Gebietsänderung der Innungen zwar handwerksrechtlich wirksam sein, entfaltet jedoch keine Bedeutung für die Trägerinnungseigenschaft. Es kommt in derartigen Fällen vielmehr zu einem Auseinanderfallen von Innungs- und IKK-Bezirk (vgl. Peters in: KassKomm, SGB V § 159 Rn. 2 und 5).

24

Anhand der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen wird jedoch nicht erkennbar, weshalb es im Falle der Großbäckerei X. GmbH hierauf ankommen sollte. Dieser Betrieb war ausweislich des Schreibens der Bäcker-Innung Nord vom 06. Februar 2017 ursprünglich Mitglied der Bäcker-Innung für den Kreis Herzogtum Lauenburg. Diese Innung wiederum zählte ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Auszugs aus der Satzung der IKK Schleswig-Holstein vom 08./09. Dezember 1997 zu deren Trägerinnungen. Dass die Bäckerei jemals Mitglied der Bäcker-Innung S. gewesen sein sollte, wie die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vorträgt, ist nicht ersichtlich, sodass es auch auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von auf diese Innung bezogenen Genehmigungsbescheiden der Aufsichtsbehörde nicht ankommen kann. Da die Bäcker-Innung für den Kreis Herzogtum Lauenburg im September 2001 zunächst in der Bäcker-Innung H. und im Januar 2011 in der heutigen Bäcker-Innung Nord aufgegangen ist und die genannten Innungen weder die IKK Schleswig-Holstein noch die Antragstellerin verlassen haben, kann von einem Auseinanderfallen von Innungs- und IKK-Bezirk jedenfalls bezogen auf den Kreis Herzogtum L. nicht ausgegangen werden.

25

Hinzu kommt, dass zu weiteren Innungen, deren Mitgliedsbetriebe Arbeitsstätten in anderen Bundeländern haben bzw. haben sollen, wie sie bereits im ursprünglichen Klageverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Betrachtungsgegenstand waren (Landesinnung des Gebäudereiniger Handwerks), bzw. nunmehr vom Beigeladenen benannt werden (Rollladen- und Sonnenschutz-Landesinnung, Zahntechniker-Innung, Gebäudedienstleister-Landesinnung Nord), jeglicher Vortrag der Antragstellerin fehlt.

26

Schließlich ist von der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Die Angaben zur Eilbedürftigkeit und zum befürchteten Schaden durch die Fortsetzung der Aufsicht der Antragstellerin durch den Beigeladenen sind allenfalls vage, jedenfalls inhaltlich schon nicht nachvollziehbar, unbelegt und deshalb auch nicht überzeugend. Selbst wenn diese Angaben unterlegt würden, vermag der Senat allein hieraus keine Eilbedürftigkeit für die Antragstellerin herzuleiten. Insbesondere die Ausführungen der Antragstellerin zur Beschaffung von Personal- und Organisationsstrukturen bei dem Antragsgegner zur Ausübung der Aufsicht sind schlicht abwegig. Darüber hinaus ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wie sich eine von der Antragstellerin offensichtlich angestrebte besoldungsrelevante Änderung von Bundes- auf Landesrecht für ihre Dienstordnungsangestellten rechtmäßig vollziehen lassen soll.

27

Nach ständiger Rechtsprechung ist darüber hinaus eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie von der Antragstellerin in diesem Verfahren begehrt wird, grundsätzlich unzulässig. Die Vorwegnahme der Hauptsache kann in Statusverfahren ausnahmsweise erforderlich sein, wenn es die Gewährleistung der Effektivität des Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gebietet und für den Antragsteller ein Abwarten unzumutbar ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl., § 86b, Rn. 31). An die Zumutbarkeit sind nach ständiger Rechtsprechung und Kommentierung hohe Anforderungen zu stellen. Unzumutbar ist das Abwarten nur dann, wenn schwere nicht heilbare Folgen zu befürchten wären. Solche Gründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

28

Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur einer Entscheidung über die Restitutionsklage der Antragstellerin (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, L 5 KR 27/18 KL) kam aufgrund des in Eilverfahren bestehenden Beschleunigungsgrundsatzes nicht in Betracht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der Unterliegende die Kosten zu tragen hat. Eine Beteiligung des Beigeladenen an der Kostentragung scheidet aus, da dieser keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.

30

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1 und 4, 53 Abs. 2 Nr. 4, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert ist von Amts wegen festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht. Dabei ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In entsprechender Anwendung von §§ 42 Abs. 1 GKG ist der dreifache Jahresbetrag der vorgetragenen finanziellen Bedeutung (jährliche Personalmehrkosten von 260.000 € + jährliche Kosten durch den Abschluss von Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung für die Krankenversicherungsregionen Hamburg, Bremen und Niedersachen in Höhe von 1.850.976 €) maßgebend. Der sich hieraus ergebende Betrag war gemäß § 52 Abs. 4 GKG auf 2.500.000 € zu begrenzen. Da die Antragstellerin vorliegend die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, ist ein Abschlag im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht geboten.

31

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG. Die Unanfechtbarkeit der Streitwertfestsetzung folgt aus § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 10/03/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.

(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen

1.
von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
2.
außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsamts liegen.

(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.

(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.

(5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.

(6) In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige Beschäftigungsort als fortbestehend. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt wird, seinen Sitz hat.

(7) Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6 entsprechend. Ist auch danach kein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Buches gegeben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäftigt.

(1) Die Landessozialgerichte entscheiden im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte.

(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen Entscheidungen der Landesschiedsämter sowie der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene und gegen Beanstandungen von Entscheidungen der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien auf Landesebene nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 75 Absatz 3c, § 111b Absatz 6, § 120 Absatz 4, § 132a Absatz 3 und § 132l Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und des Schiedsgremiums nach § 113c Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der Schiedsstellen nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, gegenüber der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Medizinischen Diensten sowie dem Medizinischen Dienst Bund, bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird,
3.
Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
4.
Anträge nach § 55a,
5.
Streitigkeiten nach § 4a Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Krankenkassen untereinander betreffend den Risikostrukturausgleich sowie zwischen gesetzlichen Krankenkassen oder ihren Verbänden und dem Bundesamt für Soziale Sicherung betreffend den Risikostrukturausgleich, die Anerkennung von strukturierten Behandlungsprogrammen und die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
2.
Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich der gesetzlichen Pflegeversicherung,
3.
Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
4.
Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(4) Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im ersten Rechtszug über

1.
Klagen gegen die Entscheidung der Bundesschiedsämter nach § 89 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des weiteren Schiedsamtes auf Bundesebene nach § 89 Absatz 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene nach § 89a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der erweiterten Bewertungsausschüsse nach § 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Klagen von den Einrichtungen erhoben werden, die diese Gremien bilden,
2.
Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber den Bewertungsausschüssen und den erweiterten Bewertungsausschüssen sowie gegen Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit gegenüber den Bundesschiedsämtern und dem sektorenübergreifenden Schiedsgremium auf Bundesebene,
3.
Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, Klagen gegen die Festsetzung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen oder den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstellen nach den §§ 125, 129, 130b, 131, 134, 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Schlichtungsstelle nach § 319 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen gegen Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach § 19 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist,
4.
Klagen gegen Entscheidungen des Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie des erweiterten Qualitätsausschusses nach § 113b Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit nach § 113b Absatz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Qualitätsausschuss und dem erweiterten Qualitätsausschuss sowie über Klagen, welche die Mitwirkung an den Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund betreffen (§ 17 Absatz 1, §§ 18b, 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

(5) (weggefallen)

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindestens zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch. Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen genehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen der Krankenkassen. Soweit dieser Erfahrungs- und Meinungsaustausch Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teil.

(5) Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach Absatz 4 ergehen einstimmig. Zu einem Beschluss in Angelegenheiten, die ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat 20 und das Bundesministerium für Gesundheit hat sechs Stimmen. Abweichend von Satz 2 kommt ein Beschluss nicht zustande, wenn mindestens drei Länder mit jeweils mehr als sieben Millionen Einwohnern gegen den Beschluss gestimmt haben. Weicht eine Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von einem Beschluss ab, unterrichtet sie die anderen Aufsichtsbehörden.

(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.

(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.

(3) Unternehmer ist

1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger,
3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger,
4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder,
5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird,
6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle,
7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.

(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versicherungsträger), führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

(2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. Soweit die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es kann die Aufsicht teilweise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwaltungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich mindestens zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch. Die Aufsichtsbehörden unterrichten sich dabei regelmäßig über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen genehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen der Krankenkassen. Soweit dieser Erfahrungs- und Meinungsaustausch Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau betrifft, nehmen auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teil.

(5) Beschlüsse der Aufsichtsbehördentagung nach Absatz 4 ergehen einstimmig. Zu einem Beschluss in Angelegenheiten, die ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung betreffen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat 20 und das Bundesministerium für Gesundheit hat sechs Stimmen. Abweichend von Satz 2 kommt ein Beschluss nicht zustande, wenn mindestens drei Länder mit jeweils mehr als sieben Millionen Einwohnern gegen den Beschluss gestimmt haben. Weicht eine Aufsichtsbehörde in ihrer Aufsichtspraxis von einem Beschluss ab, unterrichtet sie die anderen Aufsichtsbehörden.

(1) Eine Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

(2) Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

1.
der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist, und die Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält oder
2.
sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.

(3) Eine Innungskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.

(1) Bei der freiwilligen Vereinigung von Krankenkassen finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle nach Kapitel Sieben des Ersten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie die §§ 48, 49, 50f Absatz 2, die §§ 54 bis 81 Absatz 2 und 3 Nummer 3, die §§ 81a bis 81g, 82 und die §§ 83 bis 86a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende Anwendung.

(2) Finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle Anwendung, darf die Genehmigung nach § 155 Absatz 5 erst erfolgen, wenn das Bundeskartellamt die Vereinigung nach § 40 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freigegeben hat oder sie als freigegeben gilt. Hat der Vorstand einer an der Vereinigung beteiligten Krankenkasse eine Anzeige nach § 160 Absatz 2 Satz 1 abgegeben, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sechs Wochen. Vor einer Untersagung ist mit den zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches das Benehmen herzustellen. Neben die obersten Landesbehörden nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen treten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 90 des Vierten Buches. § 41 Absatz 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt nicht.

(1) Eine Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

(2) Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

1.
der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist, und die Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält oder
2.
sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.

(3) Eine Innungskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.