Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Mai 2014 - L 3 VE 4/13

bei uns veröffentlicht am13.05.2014

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens die Gewährung von Leistungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG) streitig.

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Die 1955 geborene Klägerin erhielt am 27. Dezember 1978 im Krankenhaus S. eine Anti-D-Immunprophylaxe mit der Charge Nr. 120788. Am 20. Juli 1999 hatte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesseuchengesetz wegen chronischer Hepatitis C beantragt. Der Beklagte hatte medizinische Unterlagen beigezogen, u.a. der Universitätsklinik C-Stadt und eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. F. vom 1. September 1999 eingeholt. Mit Bescheid vom 26. November 1999 war als Folge eines Impfschadens anerkannt worden:

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- Durchgemachte Hepatitis-C-Infektion nach einer Impfung im Sinne des § 51 Bundesseuchengesetz (BSeuchG).

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Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage weniger als 25 v. H. Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie sich im Wesentlichen auf eine Bescheinigung ihrer behandelnden Ärztin Dr. B. vom 14. März 2000 bezog, war mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2000 zurück gewiesen worden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hatte die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Stralsund (AZ: S 5 VI 18/00) erhoben.

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Unter dem 17. Oktober 2000 hatte die Klägerin Leistungen nach dem AntiDHG beantragt. Durch Bescheid vom 5. Dezember 2000 war festgestellt worden, dass die Klägerin zu dem in § 1 Abs. 1 AntiDHG genannten Personenkreis gehöre, die Hepatitis-C-Virusinfektion aus dem Jahre 1978 jedoch zu keiner derzeit nachweisbaren gesundheitlichen Folge geführt habe. Eine MdE von 10 v.H. werde nicht erreicht. Die Klägerin habe Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlungen nach § 2 AntiDHG, ein Anspruch auf finanzielle Hilfe nach § 3 Abs. 1 AntiDHG bestehe nicht. Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren war u.a. eine „histologische Begutachtung“ des Dr. T. vom 20. März 2001 eingereicht worden und ein Arztbrief des Prof. Dr. N. vom 13. Oktober 2001. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2001 hatte der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Hepatitis sei ausgeheilt. Weitere Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit der Hepatitis könnten nicht gesehen werden. Nach Art, Umfang und Ausmaß der Funktionsstörung bedinge die Hepatitis keine MdE von 10 v. H. Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid war Klage vor dem SG Stralsund (Az: S 5 VI 45/01) erhoben worden.

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Die für die Klägerin zuständige K. hatte durch Bescheid vom 21. September 2001 ihr gegenüber darüber hinaus die Gewährung von Versorgungskrankengeld abgelehnt, der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2002 zurückgewiesen. Auch gegen diesen Widerspruchsbescheid war vor dem SG Stralsund Klage (Az: S 5 VI 7/02) erhoben worden.

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Durch Beschluss vom 18. Dezember 2003 verband das SG Stralsund die drei Gerichtsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander. Im anschließenden Klageverfahren reichte die Klägerin zahlreiche medizinische Unterlagen ein.

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Durch Urteil vom 27. März 2003 (Az: S 5 VI 7/02) hatte das SG Stralsund die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrten Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz bzw. nach dem AntiDHG nicht erfüllt seien, weil keine Funktionsminderungen bei der Klägerin festgestellt werden könnten, die auf der anerkannten Impfschädigung beruhten und einen leistungsauslösenden Grad der MdE bedingten bzw. eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bedingt hätten.

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Im hieran sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat (Az: L 3 VI 10/03) waren weitere medizinische Unterlagen eingereicht worden und der Senat erhob Beweis durch Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. H. (Medizinische Klinik und Poliklinik Hepatologie und Gastroenterologie der B.) vom 28. November 2004. Nachfolgend hatte die Klägerin weitere medizinische Unterlagen in dem genannten Gerichtsverfahren vorgelegt, so etwa einen Befund von Prof. Dr. L. und des Prof. Dr. D. aus K.

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Durch Urteil vom 14. April 2005 hatte das LSG Mecklenburg-Vorpommern die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung seiner damaligen Entscheidung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hat es u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen für die begehrten Leistungen nach dem Bundesseuchengesetz bzw. AntiDHG lägen nicht vor. Eine schädigungsbedingte Gesundheitsstörung bei der Klägerin, die eine MdE von 30 bzw. 10 v. H. bedinge, liege nicht vor. Die als Schädigungsfolgen der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien nicht mit Wahrscheinlichkeit durch die Folgen der Anti-D-Prophylaxe wesentlich verursacht worden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H. Eine chronische Hepatitis liege bei der Klägerin nicht vor; eine Hepatitis-C-Viruspersistenz habe der Sachverständige ausschließen können. Insoweit könne sich der Senat auch der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. D. vom 29. April 2004 nicht anschließen. Darüber hinaus überzeuge nicht die aufgrund dieser Stellungnahme etwa von den behandelnden Ärzten der Klägerin mitgeteilten Diagnosen einer chronischen Hepatitis-C. Auch weitere Gesundheitsstörungen seien nicht Folge der Anti-D-Immunprophylaxe von 1978, wie etwa Schmerzen im Bereich der Muskulatur und Gelenke, die als Fibromyalgiesyndrom interpretiert worden seien. Es handele sich bei der Klägerin um ein komplexes psychisches bzw. psychosomatisches Geschehen. Die von der Klägerin gegen das Urteil des Senates eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Dezember 2005 als unzulässig verworfen.

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Am 22. Dezember 2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Leistungen nach dem Anti-D-Hilfegesetz. Sie übersandte weitere medizinische Unterlagen, so u.a. ein fachinternistisch-gastroenterologisches Gutachten von Prof. Dr. N. von der Universität D-E vom 13. Mai 2005. Nach Einholung einer versorgungsmedizinischen Stellungnahme durch Dr. M. wies der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2006 den Antrag der Klägerin nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SBG X) zurück. Der Bescheid vom 5. Dezember 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2001 sei nicht zu beanstanden. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und übersandte weitere Unterlagen, so u.a. Schreiben an den Deutschen Bundestag (Petitionsausschuss). Nach Einholung einer weiteren versorgungsmedizinischen Stellungnahme durch die MedOR N. vom 17. März 2006 wies der Beklagte mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 den Widerspruch der Klägerin gegen seinen Bescheid vom 7. Februar 2006 als unbegründet zurück.

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Am 28. November 2007 beantragte die Klägerin erneut eine finanzielle Hilfe nach dem Anti-Hilfe-Gesetz und machte geltend, es hätten sich neue Erkenntnisse ergeben. Es bestünden an der Leber entzündliche und fibrotische Veränderungen. Nach neuerer Literatur und Wissenschaft seien die bei ihr festgestellten Beschwerden und Befunde mit großer Wahrscheinlichkeit Folgen der durchgemachten Infektion und nicht einer anderen psychischen und neurotischen Erkrankung. Sie verwies insoweit im Übrigen auf eine Vielzahl weitere Berichte und medizinische Stellungnahmen.

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Der Beklagte holte ein Gutachten des Internisten Prof. Dr. Dr. K. vom Krankenhaus in B. ein. In seinem Gutachten vom 17. November 2008 führte der genannte Arzt zu der Fragestellung, welche Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit der im Dezember 1978 erfolgten Prophylaxe und der im Frühjahr 1979 stationär erhobenen Hepatitis-C-Infektion stünden, aus, es bestehe eine histologisch milde bis mäßiggradige Fibrose, dokumentiert 2004 sowie bioptisch und auch jetzt sonographisch imponierend eine Steatose, beides am ehesten im Zusammenhang mit der früheren Infektion. Des Weiteren bestehe ein schweres, mit hoher Wahrscheinlichkeit HCV-assoziiertes, chronisches Fatique-Syndrom mit deutlich depressiver Verstimmung, Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Sinne einer extrahepatistischen neurologisch-psychiatrischen ZNS-Manifestation sowie der Verdacht auf ein HCV-assoziiertes generalisiertes Fibromyalgiesyndrom mit Sicca-Symptomatik sowie in der Folge der Verarbeitung des Geschehens eine klassische posttraumatische Belastungsstörung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Grad der Schädigungsfolgen betrage mindestens 60 v. H.

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In einer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 3. Dezember 2008 stimmte Frau Dr. M. den Ausführungen in dem Gutachten nicht zu. Es fehle insbesondere an einer ausreichenden Diskussion der Frage, ob eine chronische Hepatitis-C vorliege. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2009 teilte der Gutachter telefonisch dem Beklagten mit, er könne die Gesundheitsstörungen nicht im Einzelnen bewerten bzw. sei seine Aufschlüsselung des GdS aufgrund des Zusammenspiels der vielfältigen klinischen Symptome der extrahepatitischen Manifestation nicht möglich.

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In einem weiteren, auf Veranlassung des Beklagten erstellten, Gutachten von Dr. B., Oberarzt an der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität C-Stadt gelangte der Verwaltungsgutachter unter Berücksichtigung eines psychologischen Zusatzgutachtens des Dipl-Psych. V. zusammenfassend zu der Bewertung, dass bei der Klägerin keine psychiatrische Erkrankung vorliege. Es liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Merkmalen vor.

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Nach Einholung einer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme durch Dr. P. lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2010 den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides vom 5. Dezember 2000 gem. § 44 SGB X ab. Die Folgen der Hepatitis-C-Virusinfektion bei der Klägerin sei weiterhin als „durchgemachte Hepatitis-C“ mit einem GdS „0“ zu bewerten.

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Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass das Gutachten der Universität C-Stadt nicht nachvollziehbar sei. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Versorgungsarztes P. (vom 19. April 2010) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die mit Bescheid vom 5. Dezember 2000 getroffene Entscheidung sei nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage zutreffend.

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Mit ihrer am 16. Juni 2010 vor dem SG Stralsund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Leistungen nach AntiDHG weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie auf die von ihr im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen verwiesen und sich insbesondere auch auf die Ausführungen von Prof. Dr. K. gestützt. Dieses Gutachten werde von dem Beklagten völlig ignoriert, so habe auch etwa in einer weiteren eingereichten Stellungnahme der Klinikdirektor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M. aus E. das Gutachten als nicht nachvollziehbar erachtet. Aufgrund der Aktenlage müsse eine psychiatrische Beeinträchtigung nach durchgemachter Hepatitis im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung auf der Basis einer Anpassungsstörung sowie eine leichte kognitive Störung und ein chronisches Müdigkeitssyndrom zumindestens wissenschaftlich differenzierter diskutiert werden. Die Ergebnisse würden nicht anhand aktueller Literatur zu möglichen extrahepatitischen Manifestationen diskutiert.

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Das SG ist von dem Antrag der Klägerin ausgegangen,

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den Bescheid vom 14. Januar 2010 in der Fassung des Bescheides vom 20. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 5. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2001 sowie den Bescheid vom 21. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 zurückzunehmen und den Beklagten zu verurteilen, ihr ab Oktober 2000 eine monatliche Rente nach § 3 Abs. 2 AntiDHG sowie eine Einmalzahlung nach § 3 Abs. 3 AntiDHG auf der Grundlage eines GdS von mindestens 80, jedenfalls jedoch 60 sowie Versorgungskrankengeld zu zahlen, hilfsweise den Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu verurteilen.

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Der Beklagte hat ausweislich der Akten beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom 12. November 2010 zu den Akten gereicht.

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Das SG hat darüber hinaus weitere Gerichtsakten des SG Stralsund (S 5 VI 18/00, S 5 VI 45/01, S 5 VI 7/02) sowie die Verwaltungsakten des Beklagten - drei Bände AntiDHG-Akten, 1 Band Heilbehandlungsheft, 1 Band Urteile sowie die Gerichtsakten des Rechtsstreites der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund S 4 R 502/08 nebst weiteren vier Verwaltungsbänden der Deutschen Rentenversicherung Bund beigezogen. Darüber hinaus hat es ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. H., Direktor der Klinik für Gastroenterologie, Hepatologie und Infektiologie des Universitätsklinikums D. eingeholt. Dieser hat mitgeteilt, dass er bei der Komplexität der Begutachtung eine psychiatrische Teilbegutachtung für erforderlich halte und insofern Dr. M. von W., Oberärztin des LVR-Klinikums in D. als Sachverständige vorschlage. Diese genannte Ärztin ist darüber hinaus dann vom SG mit der Erstellung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens beauftragt worden.

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In ihrem fachpsychiatrischen Gutachten vom 8. Mai 2012 gelangte Dr. von W. auch unter Berücksichtigung eines psychologischen Zusatzgutachtens des Dipl.-Psych. Prof. Dr. L. zusammenfassend zu folgender Beurteilung: Bei der Klägerin sei eine organische Persönlichkeitsstörung zu objektivieren. Es habe sich klinisch-psychiatrisch eine massive Beeinträchtigung des Auffassungs- und Konzentrationsvermögens bei weitschweifigem formalem Gedankengang und massiver Affektlabilitätgezeigt. Diese Befunde entsprächen einer organischen Persönlichkeitsstörung. Es handele sich in Anbetracht des Verlaufes um psychische Störungen im Rahmen einer chronischen Hepatitis-C-Infektion. Andere Ursachen hätten sich nicht gefunden. Ein Grad der Schädigung sei mit 50 bis 60 erreicht, wobei ein GdS von 60 zu bilden sei.

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Prof. Dr. H. gelangte in seinem Gutachten vom 16. Juli 2012 zusammenfassend zu folgender Beurteilung: Bei der Klägerin lägen folgende Diagnosen vor:

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- Z. n. Hepatitis C im Rahmen einer Anti-D-Immunprophylaxe mit folgender Spontankonversion
- Steatosis hepatis (Fettleber)
- Hyperlipoproteinämie Typ IIb nach Frederickson
- Z. n. Abort (1978)
- Organische Persönlichkeitsstörung

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Aktuell seien keine Behinderungen bzw. Funktionseinschränkungen bezüglich der Leber, aus der ausgeheilten Hepatitis C abzuleiten. Keine der genannten Behinderungen/Funktionseinschränkungen sei mit Wahrscheinlichkeit auf die ausgeheilte Hepatitis C zurückführen. Bezüglich der „organischen Persönlichkeitsstörung“ werde auf weitere Ausführungen verwiesen. Es müsste ergänzt werden, dass diese Diagnose unter der Annahme erstellt worden sei, dass eine chronische Hepatitis C vorliege. Da diese nicht vorliege, könne diese zumindestens nicht als extrahepatitische Manifestation einer chronischen Lebererkrankung gewertet werden. Eine ursächliche Zuordnung der organischen Persönlichkeitsstörung obliege dem psychiatrischen Fachgebiet.

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Für die chronische Hepatitis könne ein GdS von 20 v.H. angesetzt werden. Dies beruhe auf der gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. D. aus dem Jahr 2004. Eine erneute Leberbiopsie könnte die Diagnostik weiter absichern, dies sei jedoch medizinisch nicht zu vertreten. Aufgrund der ausgeheilten Hepatitis-C, der normalen Leberleistung und dem derzeitig fehlenden Nachweis einer Leberfibrose oder –zirrhose seien die neuropsychologischen Störungen nicht als Ausdruck einer hepatitischen Enzephalopathie zu werten. Ein GdS von 20 v.H. sei im internistischen Bereich anzusetzen. Zu dem Begutachtungsergebnis durch Prof. Dr. K. sei auszuführen, dass die Frage, ob bei der Klägerin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der hepatitisch ausgeheilten HCV-Infektion und neuropsychiatrischen Veränderungen bestehe, nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten sei. Es erscheine ein Zusammenhang zwar möglich, eine echte Kausalität sei aber nicht bewiesen. Abweichend zu Prof. Dr. K. erscheine ein GdS von 20 v.H. weiterhin als angemessen.

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Der Beklagte hat eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom 26. September 2012 zu den Akten gereicht.

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Sodann hat das SG Stralsund mit einem Schreiben vom 2. November 2012 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Gericht erwäge, über die Klage durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Hierauf hat die Klägerin erklärt, dass mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Einverständnis bestehe, es sei aber beabsichtigt, zum Gutachten bis zum 20. Dezember 2012 Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat sodann am 19. Dezember 2012 eine Stellungnahme zu dem Gutachten von Prof. Dr. H. und Dr. von W. gegenüber dem SG Stralsund abgegeben. Hiernach sei davon auszugehen, dass bei ihr eine dauerhafte Schädigung mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 80 anzusetzen sei. Das Gutachten von Prof. Dr. H. beschränke sich ausdrücklich auf eine internistisch-hepatologische Begutachtung. Trotz der weitgehend ausgeheilten Hepatitis-C-Infektion setze der Gutachter immerhin noch einen GdS von 20 v. H. an. Dr. von W. komme zu dem Ergebnis, dass bei ihr eine organische Persönlichkeitsstörung mit einem GdS von 60 vorliege, so dass bei Zusammenschau eine sog. Gesamtbetrachtung mit einem GdS von 80 vorzunehmen sei. Es sei aber auch festzustellen, dass, inwieweit organische Persönlichkeitsstörungen als psychische und psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen und welche Ursachen sie hätten, in erster Linie eine Frage sei, die nicht internistisch durch Prof. Dr. H. beurteilt werde, sondern durch die Sachverständige auf diesem Fachgebiet, Dr. W. Im Übrigen mache der Sachverständige Prof. Dr. H. nicht deutlich, warum es überhaupt eine Rolle spiele, ob die Hepatitis chronisch oder ausgeheilt sei. Diese Unterscheidung spiele internistisch zwar eine Rolle, warum diese Unterscheidung aber für durch die durchgemachte HCV-Erkrankungen verursachte Persönlichkeitsstörungen eine Rolle spielen solle, erkläre er nicht. Ob die Viruslast noch vorhanden sei oder nicht, spiele für das Entstehen der Persönlichkeitsstörung aber keine Rolle.

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Der Beklagte hat eine weitere versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. P. vom 21. Februar 2013 zu den Gerichtsakten gereicht, worin es zusammenfassend heißt, das Vorliegen einer Schädigungsfolge könne nicht bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich sei.

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Daraufhin hat das SG Stralsund mit einem gleichlautenden Hinweisschreiben vom 14. März 2013 erneut die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage gem. § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dem hat die Klägerin widersprochen und darauf hingewiesen, dass allein schon die Stellungnahmen des Beklagten zeigten, dass die Sache besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher bzw. rechtlicher Rat aufweise. Dies gelte auch für die unterschiedliche Auffassung zwischen den einzelnen Gutachtern. Die Voraussetzung für die Entscheidung eines Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung lägen nicht vor. Insoweit werde um eine Anberaumung eines Verhandlungstermins gebeten. Darüber hinaus hat sie weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Unter dem 16. April 2013 hat das SG Stralsund mitgeteilt, dass das Gericht bei seiner Absicht bleibe, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

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Schließlich hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2013 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides vorlägen, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei. Bei Erlass der Bescheide des Beklagten aus den Jahren 2000 und 2001 sei weder das Recht im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB X unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erweise. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen durch die unstreitige Impfung im Rahmen einer Anti-D-Immunprophylaxe vom 27. Dezember 1978 und die darauf folgende HCV-Infektion mit Wahrscheinlichkeit wesentlich verursacht worden seien. Es hätten sich gegenüber der Entscheidung des LSG vom 14. Februar 2005 keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Entscheidung Anlass gäben. Es sei weiter nicht nachgewiesen, dass die Klägerin an einer chronischen Hepatitis C leide. Dies sei letztlich auch von dem Gerichtssachverständigen Prof. Dr. H. in seinem Gutachten vom 16. Juli 2012 bestätigt worden.

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Soweit die Klägerin sich insbesondere auf das Gutachten von Prof. Dr. N. und das im gerichtlichen Verfahren erstattete Gutachten von Dr. W. stütze, seien diese nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den festgestellten Gesundheitsstörungen wahrscheinlich erscheinen zu lassen. In seinem Gutachten vom 13. Mai 2005 stelle Prof. Dr. N. auf eine Studie zu Folgen einer HCV-Infektion bei irischen Frauen ab. Sein gezogener Schluss, dass eine Anerkennung der Gesundheitsstörung als Schädigungsfolgen erfolgen müsse, ließen jedoch seine Ausführungen nicht zu. Dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden tatsächlich häufig mit einer Hepatitis-C-Infektion einhergingen, bedeute nicht, dass ein Zusammenhang auch im Falle der Klägerin bestehe. Ausführungen zu möglichen alternativen Ursachen lasse das Gutachten von Prof. Dr. N. ebenso vermissen, wie das Gutachten von Dr. W. Im Übrigen gehe letztgenannte Sachverständige fehlerhaft vom Bestehen einer chronischen Hepatitis C aus. Ihre Einschätzung, dass sich andere Ursachen in Kenntnis der Aktenlage und der Lebensgeschichte hier nicht gefunden hätten, genüge für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges nicht. Der Sachverständige Prof. Dr. H. habe demgegenüber als mögliche alternative Ursache einen Ausreiseantrag aus der damaligen DDR sowie den wiederholten Verlust des Arbeitsplatzes und eine Scheidung angegeben. Die Klägerin habe auch keinen konkreten Anlass gehabt, eine ernsthafte Lebererkrankung anzunehmen. Im Übrigen setze die psychische Beeinträchtigung nicht zwingend eine familiär bedingte Veranlagung oder traumatische Erlebnisse in der Kindheit, Jugend oder Erwachsenenalter voraus, so dass die Aussage, es hätten sich andere Ursachen in Kenntnis der Aktenlage und der Lebensgeschichte nicht gefunden, insgesamt nicht geeignet sei, den Zusammenhang wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

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Gegen den am 29. Mai 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 5. Juni 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern eingelegt, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung einer monatlichen Rente nach § 3 Abs. 2 AntiDHG sowie Einmalzahlung nach § 3 Abs. 3 AntiDHG auf der Grundlage eines GdS von 60 v. H. weiterverfolgt. Die Fehlerhaftigkeit des Gerichtsbescheides liege schon in der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und generell in der Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Die Auffassung des SG, dass der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher und tatsächlicher Art aufweise, treffe nicht zu. Hier seien komplexe und schwierige Tatsachen juristisch zu bewerten. Deshalb habe es mindestens der Befassung und Entscheidung durch die Kammer unter Einbeziehung ehrenamtlicher Richter bedurft. Sie habe zudem eine mündliche Verhandlung beantragt. Ein qualifizierter richterlicher Hinweis, aus welchen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei, wie sie es begehrt habe, sei nicht erfolgt. Es reiche nicht, lediglich die Absicht mitzuteilen, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen. Sie sei nicht angehört worden, obwohl die Ausführungen in dem Gutachten von Prof. Dr. N. vom 13. Mai 2005 sowie Dr. W. vom 8. Mai 2012 und des Dr. K. für sie sprächen. Inhaltlich überzeugten auch die Gründe der Entscheidung nicht. Zu Unrecht stütze sich das SG auf das Gutachten des Prof. Dr. H. Der Sachverständige habe selbst ausgeführt, dass eine „ursächliche Zuordnung“ dem psychiatrischem Fachgebiet obliege. Im Übrigen sei das Gutachten auch widersprüchlich, da Prof. Dr. H. selbst einen GdS von 20 v. H. annehme, was das SG unberücksichtigt lasse. Schließlich sei die Hepatitis nicht ausgeheilt. Aber selbst bei Ausheilung werde in der medizinischen Wissenschaft davon ausgegangen, dass die psychischen Folgebeschwerden fortbestehen könnten. Sie hat weitere Unterlagen zu den Akten gereicht.

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Die Klägerin beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 23. Mai 2013 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Stralsund zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.

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Der Beklagte schließt sich dem Antrag der Klägerin an.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 3 VE 4/13 – S 10 VI 69/10 (drei Bände), den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (drei Bände Anti-DHG-Akten, ein Band Heilbehandlungsakten, ein Band Urteilsheft) sowie die Gerichtsakten S 5 VI 7/02L 3 VI 10/03 (zwei Bände), S 5 VI 6/02, S 5 VI 45/01 und S 5 VI 18/00 sowie die Gerichtsakte S 4 R 502/08 (SG Stralsund) Bezug genommen, deren Inhalt im Übrigen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG begründet.

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Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Hierüber entscheidet das LSG nach eigenem Ermessen von Amts wegen.

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Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist gegeben, wenn ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift vorliegt. Wesentlich ist dieser Verfahrensmangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts darauf beruhen kann. Bei Verfahrensfehlern, die absolute Revisionsgründe sind (§ 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO) beruht die Entscheidung stets auf dem Verfahrensmangel (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 159 Rz 3 a).

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Die Entscheidung des SG leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Das SG hat durch die Kammervorsitzende als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, obwohl die Voraussetzungen von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht vorgelegen haben. Dadurch hat es der Klägerin entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz ihren gesetzlichen Richter, nämlich der Kammer in voller Besetzung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 125 SGG), entzogen (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2013, L 13 SG 232/12; Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 13. Januar 2011, L 3 R 13/10). Dies ist ein absoluter Revisionsgrund im Sinne von § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 12 Rz 12 m.w.N.).

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Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen zu beachten ist. Die Kompetenz hiervon abweichend, allein zu entscheiden, setzt allerdings voraus, dass die Voraussetzung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG erfüllt sind, weil es sich insoweit auch um eine Ausnahme der Grundregelung des § 124 Abs. 1 SGG handelt, wonach das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Diese Kompetenz, allein zu entscheiden, besteht nur dann, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

46

Unabhängig davon, das Gerichtsbescheide in medizinisch geprägten Fällen ohnehin nur äußerst zurückhaltend eingesetzt werden sollten (vgl. Leitherer a.a.O., § 105 Rz 6 a und 7, s. auch Hauck in Hennig, Kommentar zum SGG, § 105 Rz 25 bis 27, Kühl in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 105 Rz 3), weist der vorliegende Rechtsstreit schon eine überdurchschnittliche Schwierigkeit in tatsächlicher Hinsicht auf. Wie schon der eingangs gedrängt dargestellte Tatbestand belegt, ist nicht nur der Sachverhalt im vorliegenden Rechtsstreit umfangreich und schwer zu überschauen. Daneben zeichnet sich der Sachverhalt durch zahlreiche sich im Ergebnis widersprechende Gutachten aus. Die durch das SG umfangreich erfolgte Beweisaufnahme durch Einholung zweier medizinischer Gutachten, die jedenfalls im Ergebnis nicht den vorliegenden Sachverhalt einheitlich bewerten, sowie die zahlreichen im Gerichtsverfahren abgereichten versorgungsmedizinischen Stellungnahmen belegen, dass die medizinischen Hintergründe des Rechtsstreits nicht etwa leicht abzuschätzen sind. Bereits in den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten der Klägerin, aber auch insbesondere in dem dem hiesigen Rechtsstreit vorgeschalteten Verwaltungsverfahren ist seitens des Beklagten ebenfalls eine umfangreiche Ermittlung durch Einholung von medizinischen Gutachtern auf verschiedenen Fachgebieten erfolgt. Die Annahme des SG Stralsund, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten etwa tatsächlicher Art auf, erweist sich daher zumindest als grobe Fehleinschätzung.

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Der Sachverhalt ist auch nicht geklärt im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Dieses ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn ein verständiger Prozessbeteiligter in Kenntnis des gesamten Prozessstoffs keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Gericht zu Grunde gelegten entscheidungserheblichen Sachverhaltes haben wird. Insofern ist wesentlich, dass im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 103 SGG) nicht entscheidungserhebliche Umstände offen bleiben. Das SG hätte sich insoweit schon aufgrund der Einlassung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren gedrängt fühlen müssen, festzustellen – etwa durch Anforderung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von der Sachverständigen Dr. W. -, ob auch bei Annahme einer ausgeheilten Hepatitis C die Feststellung der Schädigungsfolge einer organischen Persönlichkeitsstörung gerechtfertigt ist bzw. ob sie unter Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Dr. H. bei der Annahme einer Schädigungsfolge verbleibt. Hierzu hatte bereits die Klägerin nach Erhalt des Gutachtens umfangreiche Ausführungen in diesem Sinne getätigt. Insoweit kann von einer Klärung des Sachverhaltes überhaupt nicht ausgegangen werden.

48

Aufgrund des vorstehenden Mangels kann im Rahmen dieser Entscheidung dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Rechtsstreit darüber hinaus ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 62 SGG bzw. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG festzustellen ist, weil die – allgemeingehaltene – Anhörung des SG vor Erlass des Gerichtsbescheides nicht ausreichend ist, sondern in dem Rechtsstreit ein konkreter, fallbezogener Hinweis notwendig gewesen wäre (vgl. dazu Leitherer a.a.O., § 105 SGG Rz 10 m.w.N.).

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Der Mangel macht eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme im Sinne der Neufassung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderlich. Davon ist auszugehen, wenn weitere Ermittlungen, in der Form der Einholung zumindest einer gutachterlichen Stellungnahme geboten ist. Denn schon mit der Einholung eines solchen (ergänzenden) Gutachtens ist typischerweise der Einsatz erheblicher sachlicher und mit Blick auf die Auswertung und Bewertung auch erheblicher personeller Mittel verbunden. Zudem kann dies ggf. auch weitere Ermittlungen nach sich ziehen.

50

Der Senat macht von dem ihm in § 159 SGG eröffneten Ermessen, die Sache zurückzuweisen, Gebrauch, weil es sich – wie vorstehend ausgeführt – um einen schweren Verfahrensverstoß handelt und es sei bei dem Berufungsverfahren nicht um ein „älteres“ Verfahren handelt. Hierbei hat der Senat auch berücksichtigt, dass noch weitere tatsächliche Ermittlungen erforderlich sind, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz besonders ins Gewicht fällt. Auch wenn eine Zurückverweisung zur Überzeugung des Senates ein Ausnahmefall darstellen soll, ist im vorliegenden Rechtsstreit dem SG zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts bzw. zur Heilung des Mangels zu geben, zumal auch die Klägerin selbst die Zurückverweisung beantragt und die Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu Recht gerügt hat. Vor dem SG Stralsund stehen der Klägerin alle prozessualen Rechte offen und es wird ermöglicht, dass der vom Gesetzgeber vorgesehene Spruchkörper entscheiden kann.

51

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

52

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

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(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter n

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(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung. (2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion von 30 272 Euro, von

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Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Anti-D-Hilfegesetz - AntiDHG | § 1 Anspruch auf Hilfe


(1) Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet infolge einer in den Jahren 1978 und 1979 durchgeführten Anti-D-Immunprophylaxe mit den Chargen des Bezirksinstituts für Blutspende- und Transfusionswesen des Bezirkes Halle

Anti-D-Hilfegesetz - AntiDHG | § 2 Heil- und Krankenbehandlung


Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen Heil- und Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes.

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Di
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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 13. Mai 2014 - L 3 VE 4/13

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 23. Mai 2013 aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht zurückverwiesen. Di

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(1) Frauen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet infolge einer in den Jahren 1978 und 1979 durchgeführten Anti-D-Immunprophylaxe mit den Chargen des Bezirksinstituts für Blutspende- und Transfusionswesen des Bezirkes Halle Nrn. 080578, 090578, 100678, 110678, 120778, 130778, 140778, 150878, 160978, 171078, 181078, 191078, 201178, 211178 und 221278 mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, sowie Kontaktpersonen, die von ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert wurden, erhalten aus humanitären und sozialen Gründen Krankenbehandlung und eine finanzielle Hilfe. Eine finanzielle Hilfe erhalten auch die Hinterbliebenen eines nach Satz 1 Berechtigten.

(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

1.
die seit der Immunprophylaxe von den in Satz 1 genannten Frauen geborenen Kinder,
2.
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie sonstige Kinder, Ehegatten und Lebenspartner, die mit den in Satz 1 genannten Frauen nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder leben.

Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten für die durch die Hepatitis-C-Virus-Infektion verursachten gesundheitlichen Folgen Heil- und Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 10 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes.

(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.

(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 30272 Euro,
von 40434 Euro,
von 50598 Euro,
von 60815 Euro,
von 70 und mehr1.088 Euro.

(3) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 10 und 203 579 Euro,
von 306 136 Euro,
von 407 669 Euro,
von 5010 226 Euro,
von 60 und mehr15 339 Euro.
Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.

(4) Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt. Sind Verfahren im Rahmen des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz im Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so gilt für das vorliegende Gesetz deren rechtskräftiger Abschluss.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.

(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 30272 Euro,
von 40434 Euro,
von 50598 Euro,
von 60815 Euro,
von 70 und mehr1.088 Euro.

(3) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 10 und 203 579 Euro,
von 306 136 Euro,
von 407 669 Euro,
von 5010 226 Euro,
von 60 und mehr15 339 Euro.
Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.

(4) Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt. Sind Verfahren im Rahmen des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz im Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so gilt für das vorliegende Gesetz deren rechtskräftiger Abschluss.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten als finanzielle Hilfe eine monatliche Rente und eine Einmalzahlung.

(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 30272 Euro,
von 40434 Euro,
von 50598 Euro,
von 60815 Euro,
von 70 und mehr1.088 Euro.

(3) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 10 und 203 579 Euro,
von 306 136 Euro,
von 407 669 Euro,
von 5010 226 Euro,
von 60 und mehr15 339 Euro.
Maßgebend für die Höhe der Einmalzahlung ist der Grad der Schädigungsfolgen im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung von Leistungen nach Absatz 1. Ist ein Antrag nach § 7 erforderlich, wird die Einmalzahlung nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 2000 beantragt wurde.

(4) Der Grad der Schädigungsfolgen bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes. Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe nach Absatz 1 werden unabhängig anderweitiger Anerkennungen über das Ausmaß der Schädigungsfolgen festgestellt. Sind Verfahren im Rahmen des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz im Antrags-, Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig, so gilt für das vorliegende Gesetz deren rechtskräftiger Abschluss.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Jede Kammer des Sozialgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung gehört je ein ehrenamtlicher Richter dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an. Sind für Angelegenheiten einzelner Zweige der Sozialversicherung eigene Kammern gebildet, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammern an dem jeweiligen Versicherungszweig beteiligt sein.

(3) In den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten mit. Als Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten gelten auch bei diesen oder in medizinischen Versorgungszentren angestellte Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, die Mitglied der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sind.

(4) In den Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versorgungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt werden.

(5) In den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes wirken ehrenamtliche Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte mit.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.