Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 31. Mai 2016 - L 2 AL 88/11

bei uns veröffentlicht am31.05.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B- Stadt vom 12.10.2011 und der Bescheid vom 31.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2011 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.320,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger wehrt sich gegen einen Erstattungsbescheid.

2

Der Kläger ist ein Bildungsträger, der unter der Maßnahmenummer 034/1130/09 eine Bildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel kaufmännisch/bürokaufmännische modulare Ausbildung im Zeitraum vom 09.11.2009 bis 29.04.1010 angeboten hat.

3

Bereits im Juli 2009 hatte die Beklagte im Hinblick auf die Arbeitnehmerin Z., die einen Berufsabschluss als Köchin besitzt und seit 2005 als Köchin bei der H. B- Stadt GmbH in B-Stadt beschäftigt war, die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt und mit einem Bildungsgutschein die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten einer beruflichen Weiterbildung erklärt.

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Auf Vorlage entsprechender Unterlagen wurden dann erstmals am 17. August 2009 für den Zeitraum vom 15.07.2009 bis 19.01.2010 Lehrgangskosten in Höhe von 3.790,40 €, die direkt an den Maßnahmeträger ausgezahlt wurden, bewilligt.

5

Die Bewilligung erfolgte im Hinblick auf die Maßnahmenummer 034/1083/2009. Maßnahmeträger war das Seminar für berufliche Integration GmbH (SbI). Ausweislich des Maßnahmebogens war Ziel dieser Maßnahme eine modulare Personal Entwicklung (MPE) Hoga - WeGebAU -. Zur Zugangsvoraussetzung heißt es im Maßnahmebogen: „minder und anders qualifizierte Mitarbeiter im Unternehmen“.

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Weiter war als Schulungsort unter Ziffer 7 das S. R. Hotel bezeichnet, unter Ziffer 18 wurden als Schulungsstätten das O. in B-Stadt und die SbI GmbH angegeben. Maßnahmeinhalte sollten dem Maßnahmebogen zufolge die Fächer Berufsbildung/Ausbildungsbetrieb, Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme, Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Beschaffungsmarkt, Lieferanten und Nachauftragnehmer, Absatz, Erbringung von Leistungen, Betriebslogistik und Rechnungswesen sein. Die Maßnahmekosten wurden mit 3.790,40 € beziffert und die Gesamtstundenzahl betrug nach dem Maßnahmebogen 920 Unterrichtsstunden. Unter „Sonstiges“ wurde darauf hingewiesen, dass der Bildungsträger für den einzelnen Teilnehmer einen individuellen Ablaufplan erstellt.

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Mit Schreiben vom 23.09.2009 teilte die SbI GmbH mit, dass die Maßnahme zum 23.09.2009 aus betrieblichen Gründen abgebrochen worden sei. Im weiteren Verlauf ging im Oktober 2010 bei der Beklagten ein Hinweis des Hauptzollamtes B-Stadt auf Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der SbI GmbH ein.

8

Mit Schreiben vom 27.10.2009 stellte die Beklagte erneut die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung der Arbeitnehmerin fest und übersandte einen Bildungsgutschein, wonach die Lehrgangskosten für eine Weiterbildungsmaßnahme mit einer Weiterbildungsdauer von bis zu 6 Monaten übernommen werden.

9

Ausweislich des vom Kläger als vorgesehenen Maßnahmeträger am 03.11.2009 Unterzeichneten Kurzfragebogens in der Maßnahmeakte sollte die Weiterbildung im Unternehmen R. BLU in B-Stadt stattfinden. Unter „Sonstiges" heißt es dort:

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"Die praktischen Ausbildungsinhalte werden individuell am Arbeitsplatz direkt vermittelt, überprüft und korrigiert. Das Niveau passt sich den Bedarfen der Teilnehmer inhaltlich wie auch zeitlich an".

11

Zum Maßnahmeverlauf heißt es: „Individueller Maßnahmeverlauf, Regelverweildauer 6 Monate, Gesamtstundenzahl 920; Einstieg in Module, Anzahl der Module 7, Gesamtstundenzahl 1760".

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Im Folgenden wurden der auf den 05.11.2009 datierende Fragebogen zur Übernahme der Weiterbildungskosten einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme für beschäftigte Arbeitnehmer, ein vom Kläger unterzeichneter Bildungsgutschein im Hinblick auf die Maßnahme 034/1130/09 mit einer auf die Arbeitnehmerin bezogenen Jahresübersicht für den Zeitraum 09.11.2009 bis 29.04.2010 mit einer Gesamtstundenzahl von 920 Stunden sowie der Maßnahmebogen für die Maßnahme 034/1130/2009 vorgelegt.

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Nach der Unterschrift der Arbeitnehmerin befindet sich auf der letzten Seite des o. g. Fragebogens eine Bescheinigung des Beschäftigungsbetriebes, worin der Punkt 14 "Die Maßnahme findet außerhalb meines Betriebes statt und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen" mit „Ja" beantwortet wird.

14

Ausweislich des Maßnahmebogens waren Zugangsvoraussetzungen für die Maßnahme ein kaufmännisch-verwaltender Berufsabschluss oder längere Berufserfahrung in kaufmännisch-verwaltenden Bereichen sowie Mobilität im Tagespendelbereich.

15

Als Schulungsort wird unter Ziffer 7 der BBV A-Stadt in der B. Straße in B-Stadt angegeben. Daneben wird unter Ziffer 18 als zweite Schulungsstätte das R. BLU Hotel genannt. Die praktischen Ausbildungsinhalte am zweiten Schulungsort würden individuell am Arbeitsplatz direkt vermittelt, überprüft und korrigiert. Das Niveau passe sich den Bedarfen der Teilnehmer sowohl inhaltlich wie auch zeitlich an.

16

Maßnahmeinhalte sollten dem Maßnahmebogen zufolge die Module Finanzbuchhaltung, Materialwirtschaft, Personalwesen, Marketing und Verkaufstraining, Kosten-Leistungsrecht, elektronische Datenverarbeitung und E-Commerce sein. Die Stundenzahlen der Module wurden jeweils mit Maximalwerten angegeben, wobei sich bei einer Addition der Maximalwerte eine Gesamtstundenzahl von 1760 ergibt.

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Unter Ziffer 18 heißt es: „Der BT erstellt für jeden Teilnehmer einen individuellen Ablaufplan, gem. der festgestellten persönlichen Ausbildungsdefizite des TN, mit einer genauen Aufstellung der Unterrichtsstunden. Die Abrechnung der LK erfolgt mit einem Kostensatz von 4,15 € pro Stunde."

18

Mit Bescheid vom 17.12.2009 bewilligte die Beklagte die Übernahme der Lehrgangskosten für die Zeit vom 09.11.2009 bis 29.04.2010 in Höhe von 3.818,00 €. Zugleich wies sie darauf hin, dass diese Kosten direkt an den Maßnahmeträger gezahlt würden.

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In der Folgezeit zahlte die Beklagte an den Maßnahmeträger insgesamt 3.818,00 €.

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Nachdem bei der Beklagten Kopien der Vernehmungen des Hauptzollamtes B-Stadt im Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der SbI GmbH T., gegen T. K. als Generalmanagerin H. und O. Z. (ehemaliger Restaurantfachleiter) betreffend die Bildungsmaßnahmen 034/1082/09 und 034/1083/09 eingegangen waren, wurde der Bewilligungsbescheid vom 17.08.2009 betreffend die Übernahme von Lehrgangskosten gegenüber der Arbeitnehmerin aufgehoben und gegenüber dem Insolvenzverwalter der SbI GmbH die Erstattungsforderung geltend gemacht. Den Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen den „Erstattungsbescheid" wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2010, mit dem sie sich in den Gründen mit der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung auseinandersetzte, zurück.

21

Daneben wurde die Arbeitnehmerin Z. zum Ablauf der Maßnahme 034/1130/2009 angehört. Sie erklärte im Rahmen der Vernehmung vom 08.07.2010, es habe im Personalraum ein Lehrgangsplan gehangen, aus dem sie habe ersehen können, wann ein Modul stattfindet. Eine zwingende Teilnahme sei nicht vorgeschrieben gewesen. Am Anfang sei die Maßnahme intensiver durchgeführt worden, später habe die Teilnehmerzahl rapide abgenommen. Auf der Anwesenheitsliste habe ganz unten gestanden, dass sie 156 Stunden an der Maßnahme teilnehmen müsste. Es sei der Eindruck entstanden, dass die 156 Stunden als Gesamtstundenzahl für die Maßnahme zu erreichen seien. Auch die Anwesenheitslisten seien mit 156 Stunden ausgewiesen gewesen. Im praktischen Teil sei sie einmal für 4 Stunden begleitet worden. Es seien ihr nur Teile des Moduls 5 vermittelt worden. Sie sei zu keiner Zeit komplett von der Arbeitszeit freigestellt gewesen. Die Antragsformalitäten seien durch ihren Arbeitgeber organisiert worden.

22

Mit Schreiben vom 27.01.2011 hörte die Beklagte die Arbeitnehmerin zur beabsichtigten Aufhebung des die Übernahme der Lehrgangsgebühren betreffenden Bewilligungsbescheids an und führte in diesem Zusammenhang aus, dass Weiterbildungskosten bewilligt worden seien, obwohl darauf vom 09.11.2009 bis 29.04.2010 kein Anspruch bestanden habe. Die Ausbildung beim BBV T. e.V. habe nicht im vorgesehenen Umfang stattgefunden. Es sei beabsichtigt, die Leistungsbewilligung ganz bzw. teilweise aufzuheben. Die Arbeitnehmerin habe gewusst bzw. erkennen können, dass der ihr zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Vor der abschließenden Entscheidung werde Gelegenheit zur Äußerung zum Sachverhalt gegeben. Die Lehrgangsgebühren würden vom Bildungsträger zurückgefordert.

23

Die Arbeitnehmerin führte daraufhin aus, der Bildungsträger habe im Vorfeld der Weiterbildung erklärt, dass die Maßnahme als „Training on the Job" erfolge und sie somit ihrer Arbeit weiter nachgehen könne. Da der Vertreter der BA ihre Arbeitsstätte aufgesucht und das Projekt begleitet habe, habe sie keine Veranlassung gehabt, an der Rechtmäßigkeit zu zweifeln. Sie habe aber keine Bedenken, wenn das Geld vom Bildungsträger zurückgefordert werde.

24

Es erging daraufhin am 31.03.2011 ein Aufhebungsbescheid. Danach wurde die „Bewilligung von Arbeitslosengeld“ teilweise in Höhe von 3.320,00 € aufgehoben. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Es bestehe kein voller Anspruch auf die Weiterbildungskosten, da die Arbeitnehmerin nur 120 Stunden an der Maßnahme teilgenommen habe. Lehrgangskosten dürften nicht in der ursprünglich bewilligten Höhe gezahlt werden (§ 48 SGB X). Die Erstattung der Lehrgangskosten erfolge durch den Bildungsträger.

25

Mit Schreiben vom 09.05.2011 hörte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf den gegenüber der Teilnehmerin ergangenen Aufhebungsbescheid zur Entscheidung über die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen durch ihn in Höhe von 3.320,00 € an. Man gebe, bevor über die Erstattung entschieden wird, Gelegenheit zur Stellungnahme.

26

Der Kläger nahm hierzu Stellung mit Schriftsatz vom 26.05.2011, in dem er ausführte, die Beklagte gebe Gelegenheit zur Stellungnahme, meine aber, diese mangels Beschwer nicht berücksichtigen zu müssen. Der Aufhebungsbescheid greife über § 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III unmittelbar in Rechte des Klägers ein.

27

Mit Erstattungsbescheid vom 31.05.2011 über den Betrag von 3.320,00 € forderte die Beklagte von dem Kläger sodann unter Hinweis auf den gegenüber der Teilnehmerin ergangenen Aufhebungsbescheid und die Regelung des § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III die Erstattung der an ihn erbrachten Leistungen.

28

Der Kläger hat hiergegen mit Schreiben vom 14.06.2011 Widerspruch eingelegt und um Mitteilung gebeten, ob mit diesem Erstattungsbescheid die bislang unterbliebene förmliche Beteiligung des Klägers hinsichtlich der Aufhebung gegenüber der Teilnehmerin nachgeholt werden solle. Eine entsprechende Beteiligung werde gewünscht.

29

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.05.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Widerspruch sei unbegründet, weil die nach § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III erbrachten Leistungen ausschließlich vom Träger zu erstatten seien. Die Aufhebungsentscheidung sei im Rahmen der Erstattungsentscheidung nicht zu prüfen. Die Erstattungsentscheidung stehe nicht im Ermessen der Agentur für Arbeit.

30

Mit der beim Sozialgericht Stralsund am 03.08.2011 erhobenen Klage hat der Kläger sich gegen die Rückforderung verwahrt und geltend gemacht, zu Unrecht stütze die Beklagte ihre Erstattungsforderung auf § 79 Abs. 2 S. 2 SB III und darauf, dass die Bewilligung der Leistung aufgehoben worden sei.

31

Zu Unrecht habe sie den Kläger mit ihrem Vorgehen von inhaltlichen Einwendungen ausgeschlossen. Der Kläger hätte im Verfahren vor Erlass der Aufhebungsentscheidung beteiligt werden müssen (§ 12 SGB X) und ihm hätte ein entsprechender Aufhebungsbescheid bekannt gemacht werden müssen (39 Abs. 1 S. 1 SGB X).

32

Die Begründung des Aufhebungsbescheides sei unzutreffend, da nicht angegeben werde, ab wann von einer wesentlichen Änderung ausgegangen werde und aus welchen Gründen eine rückwirkende Aufhebung im Jahre 2011 für eine Maßnahme ausgesprochen werde, die zum 29.04.2010 geendet habe.

33

Tatsächlich sei die Beklagte nicht bereit, sich mit den inhaltlichen Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen. Diese würden sich im Wesentlichen darauf gründen, dass der Umfang der Maßnahme im Einzelnen mit der Beklagten abgesprochen gewesen sei und der Kläger es nicht zu vertreten habe, wenn der Arbeitgeber trotz mehrfacher Hinweise des Klägers keine ausreichende Freistellung seiner Arbeitnehmer für die Bildungsmaßnahme vornehme.

34

Die Beklagte kenne die Umstände genau und wolle sich damit nicht auseinandersetzen. Das werde auch durch den hervorgehobenen Hinweis im Aufhebungsbescheid zur Geltendmachung der Erstattungsforderung gegenüber dem Bildungsträger deutlich.

35

Jedenfalls ergebe sich der Anspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe im Aufhebungsverfahren ihm gegenüber eine Informationspflicht, der sie nicht nachgekommen sei.

36

Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid vom 31.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2011 aufzuheben,

38

hilfsweise festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, im Rahmen der Zahlungsaufforderung Einwendungen zum Grunde der Aufhebung der Leistungsbewilligung zu erheben.

39

Die Beklagte hat beantragt,

40

die Klage abzuweisen.

41

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

42

Das Sozialgericht Stralsund hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 als unbegründet zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Die sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Leistung sei nach § 79 Abs. 1 S. 1 SGN III unmittelbar an den Kläger erbracht worden. Der Bewilligungsbescheid sei bestandskräftig teilweise aufgehoben worden. Soweit die Aufhebung erfolgt sei, sei der Kläger zur Erstattung der erlangten Leistung verpflichtet. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Erstattungsbescheid zugrunde liegenden Aufhebungsentscheidung erfolge nicht. Inhaltliche Einwendungen in Bezug auf den Aufhebungsbescheid könnten im Erstattungsverfahren nach § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III nicht geltend gemacht werden. Denn die Pflicht zur Erstattung des Erlangten folge aus dieser Regelung ohne weiteres der Aufhebungsentscheidung. Einwendungen gegen die Aufhebungsentscheidung seien in dem Verfahren über die Aufhebung vorzubringen und zwar im Rahmen der nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X vorgesehenen Beteiligung. Eine solche sei unstreitig unterblieben. Soweit die Beklagte das Verfahren nicht neu eröffne, verbleibe die Möglichkeit, die Teilnehmerin im Rahmen ihrer vertraglichen zivilrechtlichen Nebenpflichten zu verpflichten, bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen und die Beteiligung des Klägers an dem Verfahren zu beantragen. Sofern der Kläger selbst einen Antrag nach § 44 SGB X zu stellen beabsichtige, habe die Beklagte über einen derartigen Antrag bisher nicht entschieden.

43

Der Kläger könne sich nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Eine die Anwendung des Herstellungsanspruchs eröffnende Verpflichtung zur Information, Aufklärung oder Beratung bestehe anlässlich des die Teilnehmerin betreffenden Aufhebungsverfahrens im Verhältnis der Beteiligten des hiesigen Verfahrens nicht.

44

Auch hinsichtlich des Hilfsantrags sei der Klage der Erfolg zu versagen. Die mit dem Hilfsantrag aufgeworfene Frage der Geltendmachung von Einwendungen im Erstattungsverfahren sei mit der Entscheidung über den Hauptantrag bereits abschlägig beschieden.

45

Gegen die am 25.10.2011 zugestellte Entscheidung des Sozialgerichts hat der Kläger am 25.11.2011 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, zwischen ihm und der Beklagten bestehe nach § 84 SGB III bezüglich der Anforderungen an den Bildungsträger und nach § 85 SGB III bezüglich der Anforderungen an die Maßnahme in Verbindung mit der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem 3. Buch SGB (AZWV) eine sozialrechtliche Sonderbeziehung.

46

Die Auffassung des Sozialgerichtes, wonach der Kläger weder in dem Aufhebungsverfahren gegenüber dem jeweiligen Teilnehmer als Beteiligter noch in dem Erstattungsverfahren nach § 79 Abs. 2 8GB III berechtigt wäre, Einwendungen vorzubringen, könne im Lichte von § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X bzw. Art. 103 Abs. 1 GG nicht richtig sein.

47

Soweit das Sozialgericht darauf verweise, dass sich der Kläger doch schließlich aufgrund des Fortbildungsvertrages unmittelbar an den Teilnehmer wenden könne, stelle dies nur eine formale Möglichkeit dar, die nicht zu einem Ausgleich der Forderungen des Klägers führe, denn das fragliche Programm WeGebAU richte sich gerade an gering qualifizierte Arbeitnehmer. Diese hätten im R. S. Hotel ein typisches Bruttoeinkommen von 1.250,00 €, was netto etwa 930,00 € ausmache und nicht pfändbar sei. Das Sozialgericht könne dem Kläger daher nicht entgegenhalten, dass Beteiligungsrechte im Rahmen der Aufhebung bzw. Zahlung „nicht erforderlich“ wären, da er sich an die einzelnen Teilnehmer „wenden" könne.

48

Die Beklagte habe im Aufhebungsverfahren von einer Beteiligung des Klägers zielgerichtet abgesehen, was eine Heilung des Anhörungsmangels ausschließe (Verweis auf BSG, Urteil vom 31.10.2002, Az. B 4 RA 15/01 R).

49

Charakteristisch sei insoweit die Einlassung der Teilnehmerin P. (Bl. 53 in der dortigen Verwaltungsakte), die im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme des Bescheides Folgendes an die Beklagte geschrieben habe: „Der Bildungsträger hatte im Vorfeld der Weiterbildung erklärt, dass diese Maßnahme als „Training on the Job“ erfolge und ich somit meiner täglichen Arbeit weiter nachgehen könne. Da Vertreter der Bundesagentur für Arbeit meine Arbeitsstätte aufgesucht und das Projekt begleitet haben, gab es für mich keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zu zweifeln. Grundsätzlich habe ich keine Einwände, dass Gelder vom Bildungsträger zurückgefordert werden, die dieser widerrechtlich erlangt hat, solange damit keine Nachteile für mich oder meinen Arbeitgeber verbunden sind.“

50

Eine rechtzeitige Information entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X sei unterblieben, wobei die Beklagte nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertrete, dass der Kläger im Aufhebungsverfahren nicht zu beteiligen sei, da hier eine rechtsgestaltende Wirkung ausschließlich gegenüber den Teilnehmern erfolge, und in dem Zahlungsverfahren keine Einwendungen erheben könne, weil dies nicht vorgesehen sei. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass es für die Beklagte allein auf die Aufhebungsentscheidung ankomme und mithin eine rechtsgestaltende Wirkung auch im Verhältnis zum Kläger vorliege.

51

Der Kläger habe im Aufhebungsverfahren förmlich beteiligt werden müssen und hierzu hätte die Beklagte ihn unter Hinweis auf die Beteiligungsmöglichkeit entsprechend informieren müssen. Der Mangel des Verwaltungsverfahrens sei auch nicht etwa im gerichtlichen Verfahren geheilt worden, weil es die Beklagte tunlichst vermeide, über die wahren Gründe der Aufhebungsentscheidung irgendwelche Aussagen zu treffen. Insbesondere sei zu den inhaltlichen Einwendungen des Klägers über den Ablauf der Maßnahme, die Vorgespräche und die rechtzeitige Information gegenüber leitenden Mitarbeitern der Beklagten entsprechend dem Schreiben vom 22.07.2011 keine Stellungnahme der Beklagten erfolgt. Bei einer wirksamen Nachholung hätte die Beklagte „spontan alle Haupttatsachen“ mitteilen müssen, auf die sie die seinerzeitige Aufhebungsentscheidung gestützt habe und zudem das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis nehmen und „erkennbar und belegbar“ überprüfen müssen, ob weitere eigene Ermittlungen erforderlich wären (Verweis auf BSG, Urteil vom 31.10.2002, B 4 RA 15/01 R). Hierzu hätte es insbesondere gehört, dass die Beklagte die vom Kläger benannten Mitarbeiter entsprechend anhört.

52

Die unterlassene Anhörung sei auch nicht entsprechend § 42 S.1 SGB X folgenlos, weil inhaltlich keine andere Entscheidung in der Sache getroffen werden konnte:

53

Im Falle der Teilnehmerin A. (Az. der Beklagten: … — K. A.) sei auf den Drittwiderspruch des Klägers ohne jede Begründung der ursprüngliche Erstattungsbescheid gegenüber dem Kläger von 3.818,00 € auf 996,00 €, d.h. um immerhin 70% reduziert worden. Gleichzeitig habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger in dem Ausgangsverfahren nicht zu beteiligen wäre und ihm kein Drittwiderspruchsrecht zugestanden habe. In dem Verfahren gebe es im Gegensatz zu den übrigen 30 Verfahren keinerlei Besonderheiten, was die fehlende Freistellung des Arbeitgebers zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen anging, so dass die schlichte Überprüfung durch die Beklagte offensichtlich einen Fehler in Höhe von etwa 70% im Ausgangsbescheid ermittelt habe.

54

Die Beklagte habe den Kläger ganz bewusst im Rahmen der ursprünglichen Aufhebungsentscheidungen nicht beteiligt und ebenso bewusst in den laufenden Verfahren überhaupt nicht zu den Einwendungen des Klägers Stellung genommen, sondern im Gegenteil jegliche Einlassung dazu vermieden, welcher Mitarbeiter der Beklagten seinerzeit vor und während der Weiterbildungsmaßnahme über die mangelnde Freistellung der Teilnehmer informiert worden sei und dass es insbesondere mit der Geschäftsführung der Beklagten mehrfache Gespräche über die mangelnde Teilnahme und im Gegenteil das Angebot zum sofortigen Abbruch der Maßnahme gegeben habe und der Kläger darin bestärkt worden sei, die Maßnahme weiterzuführen.

55

Dieses Verhalten stelle einen „gewollten Rechtsbruch“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes dar, da die Anhörungspflicht vorsätzlich verletzt worden sei (erweis auf Urteil vom 31.10,2002, Az. 8 4 RA 43/01 R). In diesen Fällen könne die Rechtsverletzung nur durch eine „wirksame Nachholung“ der Anhörung geheilt werden, so dass die Klage begründet sei.

56

Zu Unrecht meine das Sozialgericht, dass im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 79 Abs. 2 BGB III Einwendungen des Klägers nicht vorgebracht werden dürften.

57

§ 79 SGB III sei eine Sonderregelung zu § 50 SGB X und eine Regelung zugunsten des Teilnehmers, führe aber dazu, dass eine Aufhebungsentscheidung unmittelbar Nachteile für den Träger mit sich bringe, so dass dieser nicht erst bei der nachfolgenden Festsetzung der Erstattungsforderung, sondern bereits im Rahmen der Aufhebungsentscheidung förmlich zu beteiligen sei (Eicher/Schlegel, § 79 5GB III Rdnr. 40; Hauck/Noftz, § 79 Rdnr. 57).

58

Aus dem Urteil des Sozialgerichts ergebe sich auch nicht, welche Art von Aufhebungsentscheidung getroffen worden sei. Aus dem vorgelegten Bescheid ergebe sich, dass eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X erfolgen sollte. Die Aufhebung sollte demnach mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgen, ohne dass im Bescheid angegeben worden sei, ab welchem Zeitpunkt sich denn die Verhältnisse geändert hätten.

59

Aus dem weiteren Inhalt des Aufhebungsbescheides ergebe sich, dass der Teilnehmerin vorgeworfen werde, gegen Mitteilungspflichten im Sinne von § 60 SGB I verstoßen zu haben. Nur aus dem sonstigen Akteninhalt ergebe sich, dass die Arbeitsagentur damit gemeint habe, dass die Teilnehmerin die fehlende Freistellung durch den Arbeitgeber nicht mitgeteilt habe. Hier sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Teilnehmerin durchaus teilweise freigestellt worden sei, so dass eine Aufhebung ab dem 1. Tag wohl kaum in Betracht gekommen wäre, wenn ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren durch die Beklagte durchgeführt worden wäre.

60

Hinzu komme, dass die fehlende Freistellung mehrfach durch den Kläger gegenüber den zuständigen Sachbearbeitern und auch der Geschäftsführung der Beklagten mitgeteilt worden sei, so dass die erforderlichen Kenntnisse im Sinne von § 60 SGB I bei der Beklagten vorgelegen hätten. Im Gegenteil sei es so gewesen, dass der Kläger seinerzeit ausdrücklich die sofortige Beendigung der Maßnahme gegenüber der Beklagten angeboten habe, was die Beklagte abgelehnt habe.

61

Die Beklagte habe sich erst zum Handeln veranlasst gesehen, als ausgehend von einem Ermittlungsverfahren gegen den vorherigen Träger weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft durchgeführt worden seien und hierbei die Beklagte ausdrücklich befragt worden sei, aus welchen Gründen sie nicht auch bei dieser Fortbildungsmaßnahme Ermittlungen vornehme. Auf § 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X hätte sich die Beklagte für die Rücknahme daher nicht stützen können.

62

Gleiches gelte für den angeführten Grund nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X. Hier habe die Teilnehmerin P. ausdrücklich entsprechend dem oben wiedergegebenen Zitat darauf hingewiesen, dass die Maßnahme als „Training on the Job" erfolgen sollte und auch Vertreter der Beklagten die Arbeitsstätte aufgesucht und das Projekt begleitet hätten, so dass es für sie „keine Veranlassung (gab), an der Rechtmäßigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zu zweifeln".

63

Weil die Regelungen in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X als Ausnahmefälle nicht analogiefähig seien, habe die Beklagte eine Rücknahme hierauf nicht stützen können. Jedenfalls liege ein atypischer Fall vor, da die Beklagte nicht nur erst im Jahr 2011, sondern bereits ab Beginn der Maßnahme im Dezember 2009 über die schleppende Beteiligung informiert worden sei. Eine Rücknahme für die Vergangenheit wäre daher gar nicht in Betracht gekommen.

64

Zu Unrecht sei das Sozialgericht davon ausgegangen, dass sich der gestellte Hilfsantrag nur auf das Erstattungsverfahren und nicht auf das Aufhebungsverfahren beziehe. Wie sich bereits aus der Fassung des Antrages und der Klagebegründung ergebe, begehre der Kläger die Feststellung, dass er im Rahmen irgendeines Verfahrens auch inhaltliche Einwendungen gegenüber dem Aufhebungsbescheid erheben dürfe. Ausgehend von der Urteilsbegründung wäre der gestellte Hilfsantrag noch nicht abschließend beschieden worden.

65

Soweit in Parallelverfahren erörtert worden sei, ob der Kläger (zivilrechtlich) den jeweiligen Teilnehmer dazu veranlassen könnte, einen Überprüfungsantrag an die Beklagte gemäß § 44 SGB X zu stellen, sei dies keine praktikable Möglichkeit. Der Kläger könne hierauf nicht verwiesen werden. Fraglich sei schon, ob es eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung des jeweiligen Teilnehmers gebe, auf Wunsch des Klägers einen Überprüfungsantrag zu stellen. Zudem ergebe sich die Frage, ob dem jeweiligen Teilnehmer für den Überprüfungsantrag nicht die Beschwer fehlt, da aus der Rücknahme in Verbindung mit der Regelung des § 79 Abs. 2 SGB III gerade folge, dass bei einer Änderung der Aufhebungsentscheidung Zahlungen wieder an den Kläger zu erfolgen hätten bzw. sich dessen Erstattungsverpflichtung reduziere.

66

Der Kläger beantragt,

67

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B-Stadt vom 12. Oktober 2011 und den Bescheid vom 31. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2011 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, im Rahmen der Zahlungsaufforderung Einwendungen zum Grunde der Aufhebung der Leistungsbewilligung zu erheben.

68

Die Beklagte beantragt,

69

die Berufung zurückzuweisen.

70

Sie führt Folgendes aus: Gemäß § 79 Abs.2 SGB III könne die Agentur für Arbeit Weiterbildungskosten, die unmittelbar bei dem Träger der Maßnahme anfallen (also insbesondere Lehrgangskosten), direkt an diesen auszahlen; diese Möglichkeit stehe im Ermessen der Arbeitsverwaltung; auf Verlangen des Trägers werde sie regelmäßig davon Gebrauch zu machen haben. Betroffen sei lediglich die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, materiell Berechtigter bleibe der geförderte Arbeitnehmer (Schmidt in beck-online § 79 SGB III).

71

Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden sei, seien diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Die Regelung bezwecke, den Arbeitnehmer, an den Leistungen nicht ausgezahlt worden sind, vor einer Inanspruchnahme zu schützen (Stratmann in Niesel/Brandt, SGB III, § 79 Rdnr. 6).

72

Die Beklagte halte die Beteiligung des Klägers bereits bei der Aufhebungsentscheidung für nicht notwendig. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 S. 2 SGB X seien in der Regel dann erfüllt, wenn der Verwaltungsakt, dessen Erlass Ziel des Verwaltungsverfahrens sei, die Rechtsstellung eines Dritten derart berühre, dass dieser in einem anschließenden sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen wäre (Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, § 12, Rdnr. 39).

73

Die Beiladung sei nach dem Sozialgerichtsgesetz notwendig, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre des Dritten unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die Entscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet werden (vgl. Leitherer in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 75 Rdnr. 10). Der Fall einer notwendigen Beiladung sei vorliegend nicht gegeben.

74

In den §§ 84 und 85 SGB III seien die Anforderungen an Weiterbildungsträger normiert, um eine Auswahl geeigneter und zuverlässiger Maßnahmeträger zu gewährleisten, sowie die Anforderungen an die Maßnahmen an sich. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten lasse sich aus den Zertifikaten von durch die Beklagte anerkannten Zertifizierungsstellen sowie durch die Erteilung von Bildungsgutscheinen durch die Beklagte kein eigenes Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ableiten. Vielmehr seien die Weiterbildungskosten als Leistungsanspruch des Arbeitnehmers ausgestaltet. Dies werde insbesondere auch dadurch deutlich, dass der Träger kein Recht auf eine unmittelbare Auszahlung der Lehrgangskosten an ihn habe.

75

So werde auch in der Kommentierung Eicher/Schlegel zu § 79 SGB III Rdnr. 39 ausdrücklich erklärt, dass die Gründe für die Aufhebung der Bewilligung der Weiterbildungskosten, die einen Verwaltungsakt darstelle, das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Arbeitnehmer beträfen. In solchen Fällen könne die Rückabwicklung Nachteile für den Träger mit sich bringen, der nun wieder auf seine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer angewiesen sei und unter Umständen vorgeleistet oder auf eine Sicherheit verzichtet habe. Im sozialgerichtlichen Verfahren zwischen der Beklagten und einem Teilnehmer über die Aufhebung der Bewilligung der Weiterbildungskosten sei eine Beiladung sinnvoll. Von einer notwendigen Beiladung könne vor diesem Hintergrund aber keine Rede sein.

76

Daher könne auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte von einer Beteiligung des Klägers im Rahmen der Aufhebungsentscheidung zielgerichtet abgesehen habe, wie der Bevollmächtigte darzustellen versuche. Wo eine Beteiligung als nicht notwendig angesehen werde, könne nicht zielgerichtet von ihr abgesehen werden. Da insofern kein Anhörungsmangel vorliege, brauche er auch nicht geheilt zu werden.

77

Zutreffend habe das Sozialgericht ausgeführt, das SGB III enthalte insgesamt und insbesondere in § 79 gerade keine Vertrauensschutzregelungen zugunsten des Maßnahmeträgers. Dieser könne sich nach der Erstattung wieder an den Teilnehmer wenden. Das Sozialgericht habe damit darauf verwiesen, dass Ansprüche zwischen dem Weiterbildungsträger und dem Arbeitnehmer bestehen, die sich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen richten. Dass dies nach den Befürchtungen des Bevollmächtigten nur eine formale Möglichkeit sei, ändere nichts an den bestehenden Regelungen.

78

Im Rahmen eines Erörterungstermines vor dem Landessozialgericht hat der Mitarbeiter des Klägers B. auf Nachfrage ausgeführt, dass während der streitigen Maßnahme zwei Mitarbeiter des Klägers die Schulungsmaßnahmen vor Ort durchgeführt hätten. Das seien er und der inzwischen im Ruhestand lebende Herr L. gewesen. L. sei Diplom-Betriebswirt FH sowie Restaurantmeister mit langjähriger Erfahrung im Weiterbildungsbereich. Er persönlich sei Küchenmeister und Restaurantfachmann und seit 1994 im Weiter- bzw. Fortbildungsbereich tätig. L. habe sich während der Maßnahme täglich im Betrieb der Firma R. BLU aufgehalten. Er persönlich sei gelegentlich anwesend gewesen, nach seiner Erinnerung seien es 215 Stunden gewesen. Die Nachfrage der Teilnehmer sei sehr gering gewesen. Man hätte das Angebot zeitlich wie personell ausdehnen können.

79

Hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der jeweiligen Bildungsmaßnahme hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass mit den Maßnahmeteilnehmern keine Vereinbarung über den zeitlichen Umfang ihrer Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme getroffen worden sei. Der zeitliche Umfang von 920 Stunden befinde sich allerdings im von der Klägerseite ausgefüllten Kurzfragebogen.

80

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

81

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts B-Stadt, mit dem die Klage gegen den Erstattungsbescheid vom 31.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist zulässig und begründet.

82

Der Erstattungsbescheid ist rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage kommt allein § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III a.F. in Betracht. Danach besteht eine Erstattungspflicht des Weiterbildungsträgers, wenn der Bewilligungsbescheid, auf Grund dessen zuvor direkt an ihn Leistungen ausgezahlt wurden, aufgehoben wurde.

83

Zwar hat die Beklagte eine Aufhebungsentscheidung erlassen, die gegenüber der Teilnehmerin Z. bestandskräftig geworden ist. Eine auch gegenüber dem Kläger wirksame Aufhebungsentscheidung und damit eine Grundlage für den Erlass eines Erstattungsbescheides gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 SGB III a. F. liegt aber nicht vor. Denn der Aufhebungsbescheid vom 31.03.2011 entfaltet gegenüber dem Kläger keine Wirksamkeit.

84

Ein Verwaltungsakt entfaltet seine Bindungswirkung nur zwischen den Beteiligten (§ 77 SGG).

85

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB X ist Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens u. a. derjenige, der nach Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, als Beteiligte hinzuziehen. Nach § 12 Abs. Satz 2 SGB X ist ein Dritter "auf Antrag" als Beteiligter hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm gegenüber rechtsgestaltende Wirkung hat.

86

Höchstrichterlich ist geklärt, dass eine Person, die zu einem Verwaltungsverfahren notwendig hinzuzuziehen wäre, deren Hinzuziehung aber unterblieben ist, nicht Beteiligter ist (BSG, Urteil vom 31.01.2012 - B 2 U 12/11 R). Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen, die gegenüber einem Versicherten getroffen werden, einem nicht hinzugezogenen Dritten gegenüber, dem sie auch nicht bekannt gemacht werden, weder wirksam noch unanfechtbar werden (BSG a. a. O. m. w. N.).

87

Die Frage, ob und wie eine rechtswidrig unterbliebene Hinzuziehung noch geheilt werden kann, ist höchstrichterlich ebenfalls geklärt.

88

Eine unterbliebene Hinzuziehung kann geheilt werden. Sie kann zunächst bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 SGB X). Ist das Verfahren ohne Hinzuziehung abgeschlossen worden, kann auf Antrag des Hinzuzuziehenden das Verwaltungsverfahren auch wiederholt werden, um seine Beteiligung nachzuholen. Auch dadurch würde der in einem Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt (vgl. BSG a. a. O.).

89

Da die gegenüber dem Maßnahmeteilnehmer erlassene Aufhebungsentscheidung im Hinblick auf die Regelung in § 79 Abs. 2 SGB III gegenüber dem Weiterbildungsträger rechtsgestaltende Wirkung hat, war dieser gem. § 12 Abs. 2 S 2 SGB X notwendig hinzuzuziehen (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz Rdnr. 62 zu § 83 SGB III; Reichel in juris-PK SGB III Rdnr. 26 zu § 83). Die notwendige Hinzuziehung des Klägers ist unterblieben und auch nicht nachgeholt worden, wobei eine Nachholung ohnehin nur noch durch eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens unter Hinzuziehung des Klägers in Betracht kommt, nachdem der Aufhebungsbescheid gegenüber der Maßnahmeteilnehmerin bindend geworden ist. Die Beklagte hat jedoch eindeutig erklärt, zu einer Beteiligung des Klägers und damit auch zu einer Wiederholung des Verwaltungsverfahrens nicht bereit zu sein, obwohl der Kläger mehrfach auf eine Beteiligung gedrängt hat.

90

Unterbleibt eine notwendige Hinzuziehung und wird dieser Fehler nicht gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt oder das Verwaltungsverfahren auf Antrag des Hinzuzuziehenden wiederholt, hat dies für den Betroffenen zur Folge, dass der ohne seine Beteiligung erlassene Verwaltungsakt gegenüber ihm nicht wirksam ist und ihn auch nicht bindet (Vogelsang in: Hauck/Noftz Rdnr. 43 zu § 12 SGB X).

91

Darüber hinaus liegt auch eine Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides gegenüber dem Kläger nicht vor, insbesondere ist diese nicht durch die bloße Aktenübersendung an den Bevollmächtigten im Rahmen der gewährten Akteneinsicht bewirkt worden. Eine Bekanntgabe gemäß § 39 SGB X setzt stets den Bekanntgabewillen der Behörde voraus. Dieser fehlte bei der Beklagten erkennbar, da sie stets die Auffassung vertreten hat, von der Aufhebungsentscheidung sei allein der Maßnahmeteilnehmer betroffen und deshalb sei der Kläger in keiner Weise zu beteiligen. Die bloße Möglichkeit des Klägerbevollmächtigten, den Inhalt des Aufhebungsbescheides im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis zu nehmen, genügt für eine wirksame Bekanntgabe nicht.

92

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

93

Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht ersichtlich gewesen.

94

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 31. Mai 2016 - L 2 AL 88/11 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 39 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 41 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Be

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 42 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 12 Beteiligte


(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 83 Weiterbildungskosten


(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,2. Fahrkosten,3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,4. Kosten für die Betreuung von Kindern

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 84 Lehrgangskosten


(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich1.der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,2.der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 79 Einsicht in das Vereinsregister


(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereins

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 31. Mai 2016 - L 2 AL 88/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 31. Jan. 2012 - B 2 U 12/11 R

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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.

(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

1.
der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.

(3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.

(4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.

(5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich

1.
der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
2.
der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
3.
der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.

(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn

1.
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
2.
das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
3.
eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Revisionsinstanz.

Der Streitwert wird auf 126 708,43 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, durch den die Beklagte gegenüber dem Kläger, der als auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätiger Unternehmer haftungsprivilegiert sein könnte, den Umfang der Leistungen als berechtigt festgestellt hat, den sie dem bei ihr versicherten Beigeladenen wegen eines Arbeitsunfalls erbracht hat.

2

Der beigeladene Versicherte erlitt am 13.3.2007 bei seiner Tätigkeit als Forstarbeiter des Staatlichen Forstamtes J. bei Aufräumarbeiten der durch den Sturm "Kyrill" verursachten Windwürfe einen Unfall. Um die Wegstrecke zur Mittagspause zurückzulegen, setzte er sich auf das Frontpolterschild der Rückemaschine des Klägers. Dieser wirkte zum Unfallzeitpunkt als selbständiger, bei der BG freiwillig versicherter Unternehmer im Auftrag der staatlichen Forstverwaltung ebenfalls an Aufräumarbeiten im Forst mit. Auf der Fahrt senkte sich das Frontschild des Rückegeräts plötzlich ab. Der Beigeladene konnte nicht rechtzeitig abspringen und geriet unter das Schild. Wegen der hierbei erlittenen Verletzungen musste bei ihm eine linksseitige Oberschenkelamputation durchgeführt werden.

3

Der beklagte Unfallversicherungsträger erbrachte dem beigeladenen Versicherten Geld- und Naturalleistungen, ua Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente. Der Kläger war an den Verwaltungsverfahren des Versicherten mit der Beklagten über die Feststellung eines Versicherungsfalls, ihrer Zuständigkeit und über die Feststellung bzw Bewilligung von Leistungsansprüchen nicht beteiligt. Die dem Versicherten erteilten Verwaltungsakte wurden dem Kläger nicht bekannt gemacht.

4

Die Beklagte erhob gegen ihn vor dem Landgericht (LG) Frankenthal (2 O 13/07) wegen ihrer Aufwendungen für den Unfall des Beigeladenen Klage auf Aufwendungsersatz nach § 110 Abs 1 Satz 1 SGB VII. Der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Deshalb greife das Haftungsprivileg nach § 106 Abs 3 SGB VII für vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätige Personen nicht ein. Der Kläger bestritt seine Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Das LG setzte den Zivilrechtsstreit durch Beschluss vom 6.3.2009 unter Berufung auf § 108 Abs 2 SGB VII bis zum Vorliegen einer unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers über die Höhe des Leistungsumfanges aus. Das LG gab dem dortigen Beklagten, der hier der Kläger ist, auf, "das Verfahren gem. § 108 Abs. 1 SGB VII" binnen drei Monaten einzuleiten(§ 108 Abs 2 Satz 2 SGB VII).

5

Mit Bescheid vom 6.3.2009, dem Tag des Aussetzungsbeschlusses, stellte die Beklagte dem Kläger gegenüber von Amts wegen und ohne Beteiligung des Beigeladenen den Wert der dem Beigeladenen aufgrund des Arbeitsunfalls berechtigt erbrachten Leistungen mit 127 810,11 € fest. Der Verfügungssatz des Bescheids lautet: "Die als anlässlich des Arbeitsunfalls des Herrn …, geb. am … erbrachten Leistungen sind ausschließlich durch dessen Verletzung verursacht, in Höhe von 127 810,11 € (Stand 06.03.2009) unfallbedingt ausbezahlt worden und hinsichtlich der Berechnung durch die Leistungserbringer sowie der erfolgten Zahlungen im Einzelnen berechtigt."

6

Dem Widerspruch des Klägers gab die Beklagte in Höhe von 1101,68 € statt, da die Zahlung von Verletztengeld nebst Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 1101,96 € (!) durch die Krankenkasse erstattet worden sei. Im Übrigen blieb der Widerspruch ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27.4.2009).

7

Hinsichtlich eines weiteren Bescheides der Beklagten vom 10.7.2009, mit dem diese gegenüber dem Kläger weitere Aufwendungen in Höhe von 8880,13 € (Stand 10.7.2009) als durch den Arbeitsunfall verursacht festgestellt hat, haben die Beteiligten den vom Kläger erhobenen Widerspruch einvernehmlich "zum Ruhen gebracht".

8

Am 19.5.2009 hat der Kläger beim SG Speyer Klage erhoben und geltend gemacht, unabhängig von der ebenfalls angegriffenen inhaltlichen Richtigkeit des Bescheides sei dieser jedenfalls mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Das SG hat durch Urteil vom 19.3.2010, in der Kostenentscheidung ergänzt durch Beschluss vom 15.7.2010, den Bescheid der Beklagten vom 6.3.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Feststellung des Umfangs der dem Beigeladenen erbrachten Leistungen durch die Beklagte lägen nicht vor.

9

Gegen das Urteil des SG hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat vorgetragen, die Bindung nach § 108 SGB VII erfasse nach ihrem klaren Wortlaut auch eine unanfechtbare Entscheidung über den Umfang der nach dem SGB VII zu erbringenden Leistungen. Den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts habe das Zivilgericht dem dortigen Beklagten (hier Kläger) abverlangt. Das Verhalten des Klägers im Zivilprozess, in dem sie den Erlass des hier streitigen Bescheids ausdrücklich angeboten und sich der Kläger auf die Aussetzung eingelassen habe, sei als Antragstellung zu deuten. Der Beigeladene habe an diesem Verfahren nicht beteiligt werden müssen, da seine rechtlichen Interessen nicht berührt würden.

10

Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 19.5.2011 zurückgewiesen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, nach der die Beklagte dem Kläger gegenüber durch Verwaltungsakt über den Umfang ihrer Aufwendungen entscheiden dürfe, sei nicht gegeben. Auch eine Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften des SGB VII, insbesondere des § 108 Abs 1 SGB VII, ergebe eine solche Befugnis nicht. Selbst wenn man für den vorliegend streitigen Anspruch der Beklagten nach § 110 Abs 1 SGB VII wegen der in § 112 SGB VII angeordneten Geltung auch des § 108 SGB VII über die Bindung der (Zivil-)Gerichte an eine unanfechtbare Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des SG sowie die Feststellungsberechtigung nach § 109 SGB VII für (entsprechend) anwendbar hielte, könne ein Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers gegenüber einer haftungsprivilegierten Person nur ergehen, wenn dieser statt des Berechtigten die Feststellungen nach §§ 108, 109 SGB VII beantragt habe. Daran fehle es.

11

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von §§ 108, 109 SGB VII und § 12 SGB X. Das LSG habe zu Unrecht entschieden, sie sei zur Feststellung des Leistungsumfangs nicht berechtigt. Da sie die Verwaltungsakte über die dem Beigeladenen zu bewilligenden Leistungen nur diesem gegenüber erlassen habe, müsste mangels Beteiligung des Klägers das Verwaltungsverfahren wiederholt werden. Dem sei sie mit Bescheid vom 6.3.2009 zuvorgekommen. Dies geschehe zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Klägers, da dieser im Zivilprozess sicherstellen wolle, dass die Beklagte ihre Leistungen in rechtmäßiger Weise erbracht habe. Dies müsse von Amts wegen geschehen oder - soweit dies nicht ordnungsgemäß geschehen sei - von Amts wegen in Ordnung gebracht werden können. Daraus, dass die Beklagte einem Antrag des Klägers zuvorgekommen sei, ergebe sich nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Vielmehr sei es der Beklagten und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgegeben, die Leistungen an den Versicherten nachprüfbar festzustellen. Im Zusammenspiel zwischen dem Erfordernis der Beteiligung nach § 12 SGB X und den §§ 108, 109 SGB VII bestehe eine lückenlose Systematik, die auch die Höhe der Leistungen betreffe. Diese könne der Unfallversicherungsträger und ggf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber dem Aufwendungsersatzpflichtigen feststellen, denn es liege ein Fall des § 108 Abs 1 Alt 2 SGB VII vor. Von dieser Regelung habe sie Gebrauch gemacht, um dem Kläger seine Rechte aus § 12 Abs 2 SGB X einzuräumen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie dem Versicherten gegenüber zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsakts noch keine endgültige Entscheidung getroffen habe. Daher könne der Kläger zu dem noch offenen Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden.

12

           

 Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2011 und des Sozialgerichts Speyer vom 19. März 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

           

Der Kläger beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

14

Für den Verwaltungsakt fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere lasse sich aus § 12 Abs 2 SGB X keine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts ableiten. Die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach § 109 Satz 1 SGB VII erfordere einen Antrag des Klägers, der nicht gestellt worden sei.

15

Der Beigeladene hat sich weder gemeldet noch Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das LSG hat die Berufung der Beklagten gegen das den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen.

17

A. Die erhobene isolierte Anfechtungsklage ist statthaft und zulässig (§ 54 Abs 1 Alt 1 SGG).

18

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines von der Beklagten an ihn gerichteten Verwaltungsaktes. Die Erklärung der Beklagten (im Bescheid vom 6.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2009) erfüllt die Voraussetzungen des Begriffs des Verwaltungsakts iSd § 31 SGB X, also auch die (weitergehenden) des Verwaltungsaktbegriffs des § 54 Abs 1 Alt 1 SGG. Insbesondere liegt eine "Regelung" iSd § 31 Satz 1 SGB X vor. Eine solche ist gegeben, wenn die Erklärung der Behörde darauf gerichtet ist, unmittelbar durch ihren Inhalt Rechte oder Pflichten eines anderen Rechtssubjektes zu begründen, aufzuheben, inhaltlich zu ändern oder festzustellen (so § 31 SGB X). Diesen Anforderungen entsprechend hat die Beklagte erklärt, die von ihr anlässlich des Unfalls dem beigeladenen Versicherten gewährten Leistungen seien "berechtigt" erbracht worden. Damit hat sie dem Kläger gegenüber den Umfang der Leistungsansprüche des beigeladenen Versicherten, soweit sie diese für erfüllt hielt, festgestellt. Für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ist unerheblich, dass der angefochtene Verwaltungsakt selbst keine Rechte des Anfechtenden regelt. Es genügt, dass überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt.

19

Diese Anfechtungsklage ist auch zulässig. Sie wurde vom Kläger, an den der Verwaltungsakt ausdrücklich adressiert und gerichtet war, fristgerecht und nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhoben. Er ist auch klagebefugt (formell beschwert iSd § 54 Abs 1 Satz 2 SGG), denn die Klagebefugnis ist gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verwaltungsakt den Kläger in einem ihm möglicherweise zustehenden Recht verletzt. Hier wird der Kläger durch den Verwaltungsakt möglicherweise in seiner zivilrechtlichen Rechtsstellung gegenüber der Beklagten rechtswidrig betroffen. Falls nämlich der Verwaltungsakt für ihn unanfechtbar würde, könnte er im Zivilrechtsstreit Art und Höhe der Leistungsansprüche des Beigeladenen gegen die Beklagte nicht mehr bestreiten, da das LG nach § 108 Abs 1 SGB VII an den Verwaltungsakt gebunden wäre.

20

B. Die Anfechtungsklage ist begründet.

21

Der hier streitige Verwaltungsakt, durch den die Beklagte den Umfang der Leistungsansprüche des beigeladenen Versicherten festgestellt hat (§ 108 Abs 1 Alt 2 SGB VII), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn diese werden ua verletzt, wenn die Verwaltung durch einen gesetzlich nicht zugelassenen Eingriff in seinen Rechtskreis einwirkt. Hier war die Beklagte schon nicht iS des Gesetzesvorbehalts des § 31 SGB I, der gemäß § 37 Satz 1 SGB I auch für den Bereich des SGB VII gilt, ermächtigt, einen feststellenden Bescheid gegen den Kläger zu erlassen.

22

Es gibt keine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, welche regelt, dass und unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen ein Unfallversicherungsträger befugt ist, einen feststellenden Verwaltungsakt über den Umfang von Leistungsansprüchen eines Versicherten gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten zu erlassen. Diese Ermächtigung ergibt sich nicht daraus, dass er den Dritten zivilrechtlich auf Aufwendungsersatz verklagt (§§ 110, 111 SGB VII) oder der Dritte vom Versicherten oder seinen Hinterbliebenen auf Schadensersatz verklagt wird (§§ 104 bis 107 SGB VII). Nur dann, wenn dieser Dritte - anders als hier - iSd § 109 SGB VII statt des berechtigten Versicherten einen Antrag auf die Feststellungen nach § 108 SGB VII gestellt hat oder statt des Versicherten ein Widerspruchs- oder Sozialgerichtsverfahren betreibt (Verfahrens- oder Prozessstandschaft), darf der Träger nach Maßgabe der ihm im Rechtsverhältnis zum Versicherten eingeräumten Ermächtigungsgrundlagen(ua §§ 102, 26 Abs 5, 136 Abs 1 SGB VII) die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII gegenüber dem Dritten treffen, der insoweit an die Stelle des Versicherten tritt. Hierzu näher im Folgenden:

23

Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage ergibt sich nicht aus §§ 112, 108 Abs 1 SGB VII (1.). Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 109 Satz 1 SGB VII stützen, da dieser keine Eingriffsermächtigung erteilt und zudem der Kläger sich befugtermaßen entschieden hatte, von der (hier fraglichen) Befugnis, Rechte des Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen (Verfahrens- oder Prozessstandschaft), keinen Gebrauch zu machen (2.). Auch der rein verwaltungsverfahrensrechtliche § 12 Abs 2 SGB X gibt keine materiell-rechtliche Ermächtigung, die in einem früheren Verwaltungsverfahren unterbliebene Hinzuziehung einer Person durch Einleitung eines anderen Verwaltungsverfahrens gegenüber dieser zuvor verfahrensfehlerhaft nicht beigezogenen Person dadurch zu "heilen", dass dieser ein belastender Verwaltungsakt erteilt wird (3.). Entgegen dem Revisionsvorbringen bedarf diese Rechtslage keiner Korrektur (4.).

24

1. §§ 112, 108 Abs 1 SGB VII enthalten keine Ermächtigungsgrundlage für einen Unfallversicherungsträger, gegenüber einer von ihm zivilrechtlich auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommenen Person einen Verwaltungsakt über den Umfang von aus einem Versicherungsfall entstandenen Leistungsansprüchen des Versicherten zu erlassen. Der nach §§ 110, 111 SGB VII auf Aufwendungsersatz verklagte Bürger steht (wie auch der möglicherweise haftungsprivilegierte Schädiger nach §§ 104 bis 107 SGB VII zum Versicherten) insoweit allein in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zum Unfallversicherungsträger.

25

a) Nach § 112 SGB VII "gilt" § 108 SGB VII über die Bindung der Gerichte auch für die Ansprüche nach den §§ 110, 111 SGB VII. Nach § 108 Abs 1 SGB VII ist ein Gericht an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem SGG darüber gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, wenn es (anders als hier) über Ersatzansprüche der in §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat. Durch § 112 SGB VII wird somit die prozessrechtliche Bindungswirkung von unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten in den Fällen des § 108 SGB VII auch für Aufwendungsersatzstreitigkeiten nach §§ 110, 111 SGB VII angeordnet.

26

b) § 108 Abs 1 SGB VII - hier iVm § 112 SGB VII - regelt nur die prozessuale Bindung eines Arbeits- oder Zivilgerichts an "unanfechtbar" gewordene Entscheidungen des Unfallversicherungsträgers oder der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über die drei in dieser Vorschrift genannten Regelungsgegenstände. Welche Entscheidungen der Unfallversicherungsträger oder ein Sozialgericht überhaupt und unter welchen Form-, Verfahrens- und Sachvoraussetzungen treffen darf, wird dort nicht angesprochen.

27

"§ 108 über die Bindung der Gerichte" (so § 112 SGB VII) macht lediglich den Eintritt der prozessrechtlichen Bindung des Arbeits- oder Zivilgerichts auch beim Streit über Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 110, 111 SGB VII von "einer unanfechtbaren Entscheidung" eines Unfallversicherungsträgers oder (nachgehend) eines Gerichts iS des SGG über zumindest einen der in § 108 SGB VII genannten Regelungsgegenstände abhängig. Diese Regelungsgegenstände gehören ausschließlich dem unfallversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnis des Versicherten mit dem Unfallversicherungsträger an. Dessen oder des Sozialgerichts "Entscheidung" muss gleichwohl nicht nur für den Versicherten, sondern auch für den vom Träger auf Aufwendungsersatz verklagten, möglicherweise haftungsprivilegierten Bürger "unanfechtbar" (also nicht notwendig auch bindend bzw materiell rechtskräftig) geworden sein. Denn nur dann ist die in § 108 Abs 1 SGB VII genannte unfallversicherungsrechtliche Vorfrage "endgültig" entschieden, so dass das Arbeits- oder Zivilgericht prozessrechtlich daran gebunden sein kann. Ist eine solche unanfechtbare Entscheidung nach § 108 Abs 1 SGB VII (noch) nicht ergangen, verpflichtet Abs 2 Satz 1 aaO das angerufene Gericht, sein Verfahren auszusetzen, bis eine solche Entscheidung ergangen ist. Falls zu diesem Zeitpunkt ein Feststellungsverfahren von einem dazu Berechtigten noch nicht eingeleitet ist, muss das Zivil- oder Arbeitsgericht nach Abs 2 Satz 2 aaO dafür eine Frist bestimmen. Verstreicht diese, ohne dass ein dazu Berechtigter das unfallversicherungsrechtliche Feststellungsverfahren eingeleitet hat, darf das Arbeits- oder Zivilgericht sein ausgesetztes Gerichtsverfahren wieder aufnehmen und selbst in eigener Kompetenz auch über alle Vorfragen iSd § 108 Abs 1 SGB VII entscheiden.

28

c) Soweit der Träger die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten Gegenstände regelt, werden diese Verwaltungsakte für den Versicherten und für den davon nur mittelbar betroffenen Dritten "unanfechtbar", falls beide nach jeweils amtlicher Bekanntgabe der Entscheidung die gegebenen Rechtsbehelfe nicht oder erfolglos einlegen(vgl § 77 SGG). Hingegen ist unerheblich, ob die im Regelfall als Rechtsfolge der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts eintretende Bindungswirkung des Verwaltungsakts für die am jeweiligen Verwaltungsverfahren Beteiligten (oder die materielle Rechtskraft iSd § 141 Abs 1 SGG eines formell rechtskräftigen sozialgerichtlichen Urteils) eintritt oder mangels eines für alle oder einige Beteiligte bindungsfähigen Inhalts ganz oder teilweise ausscheidet.

29

Zur Regelung der genannten Gegenstände setzt die Vorschrift diejenigen Ermächtigungsgrundlagen voraus, die das SGB VII (ua §§ 102, 26 Abs 5 Satz 1, 136 Abs 1) den Trägern gegenüber den Versicherten für die Feststellung eines Versicherungsfalles, des verbandszuständigen Trägers oder über die Erbringung von Leistungsansprüchen und deren Umfang einräumt. Eine Ermächtigungsgrundlage, solches gegenüber Dritten zu regeln, findet sich dort nicht. Der Gesetzeswortlaut des § 108 SGB VII enthält in Tatbestand und Rechtsfolge nicht einmal eine Andeutung, dass diese Norm über den dargestellten Regelungsinhalt hinaus dem Träger eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem möglicherweise haftungsprivilegierten Dritten einräumen soll. Er lässt als Rechtsfolge nur die Begründung einer auf bestimmte Vorfragen begrenzten prozessrechtlichen Bindungswirkung für das Zivil- oder Arbeitsgericht erkennen.

30

Die in einem Verfahren nach § 108 Abs 1 SGB VII durch die zuständige Verwaltung oder ggf bestätigt oder korrigiert durch die sachnahe Sozialgerichtsbarkeit getroffenen und unanfechtbar gewordenen Entscheidungen über einen der dort genannten Gegenstände sollen zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen in einem nachfolgenden zivilgerichtlichen Rechtsstreit wegen Ersatzansprüchen nach §§ 104 bis 107 SGB VII und gemäß § 112 SGB VII auch im Rechtsstreit um Aufwendungsersatz zwischen dem Träger und dem angeblichen Schädiger für das Arbeits- oder Zivilgericht prozessrechtlich bindend sein. Auch soll das Zivilgericht davon entbunden werden, diese sozialrechtlichen Vorfragen in eigener Zuständigkeit nochmals zu überprüfen.

31

Die Beklagte ist nach dieser Vorschrift deshalb nicht ermächtigt, gegenüber einer möglicherweise haftungsprivilegierten Person, die von ihrem Recht aus § 109 SGB VII keinen Gebrauch macht, den Umfang der Leistungsansprüche des Versicherten gegen sie festzustellen.

32

2. Die Beklagte war auch nicht nach § 109 Satz 1 SGB VII befugt, dem Kläger gegenüber den Umfang der für den Versicherten gemachten Aufwendungen festzustellen. Auch diese Vorschrift enthält keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes gegen möglicherweise haftungsprivilegierte Dritte, folgerichtig auch dann nicht, wenn sie ihre Verfahrensrechte aus § 109 Satz 1 SGB VII nicht ausgeübt haben.

33

Nach § 109 Satz 1 SGB VII sind Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen Schadensersatzforderungen erheben, statt der Berechtigten befugt, die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII zu beantragen oder das Verfahren nach dem SGG zu betreiben. § 109 Satz 1 SGB VII räumt den darin begünstigten Personen das verfahrensrechtliche Recht ein, in (subsidiärer) Verfahrens- und ggf Prozessstandschaft "statt" des berechtigten Versicherten im eigenen Namen dessen in § 108 Abs 1 SGB VII genannte unfallversicherungsrechtliche Rechtsposition beim Träger geltend zu machen und ggf ein Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren darüber zu betreiben(vgl auch BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

34

a) Ob § 109 Satz 1 SGB VII zugunsten des nach §§ 110, 111 SGB VII in Haftung genommenen Klägers überhaupt anwendbar ist, ist fraglich. § 112 SGB VII ordnet ausdrücklich nur die Geltung des § 108 SGB VII "über die Bindung der Gerichte" für die Fälle der Inanspruchnahme eines Haftungsprivilegierten nach den §§ 110 und 111 SGB VII an. Aufgrund des Wortlauts des § 112 SGB VII erscheint zweifelhaft, ob auch die Befugnis nach § 109 Satz 1 SGB VII für den möglicherweise Haftungsprivilegierten gelten kann. Andererseits ist aber nicht auszuschließen, dass die Geltungsanordnung des § 108 SGB VII für Streitigkeiten über Aufwendungsersatz zwingend auch die Befugnisse des möglicherweise Haftungsprivilegierten nach § 109 Satz 1 SGB VII umfassen muss.

35

Dies muss hier aber nicht vertieft werden, weil die Vorschrift in Tatbestand und Rechtsfolge den Unfallversicherungsträger nicht ermächtigt, dem möglicherweise aus § 109 Satz 1 SGB VII berechtigten Dritten Verwaltungsakte über die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten, nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Träger betreffenden Regelungsgegenstände zu erteilen. Der Kläger aber hat (wozu er nur berechtigt gewesen wäre, wenn § 109 SGB VII über § 112 SGB VII auch für Streitigkeiten nach §§ 110, 111 SGB VII gilt und dessen Voraussetzungen mit Ausnahme der Inanspruchnahme durch den Versicherten etc erfüllt waren) bei der Beklagten nicht einmal eine Entscheidung nach §§ 109 Satz 1, 108 Abs 1 SGB VII an Stelle des Versicherten beantragt. Der Kläger hat - wie vom LSG festgestellt und vom Kläger im Revisionsverfahren ausdrücklich erklärt - einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und auch nicht stellen wollen. Ein solcher Antrag wurde auch nicht konkludent dadurch gestellt, dass er gegen das Verfahren des LG keine Einwendungen erhoben hat. Diesem Verhalten kann ein Erklärungsgehalt, der Kläger begehre von der Beklagten entsprechende Feststellungen, durch rechtliche Auslegung dieses Verhaltens nicht entnommen werden. Das LG hat den Rechtsstreit vielmehr ausgesetzt und dem Kläger (dortiger Beklagter) nach § 108 Abs 2 Satz 2 SGB VII Frist gesetzt, das Verfahren nach Abs 1 der Vorschrift einzuleiten. Wäre ein entsprechender Antrag bereits gestellt gewesen, hätte es einer solchen Fristsetzung nicht bedurft.

36

b) § 109 Satz 1 SGB VII, seine Anwendbarkeit unterstellt, verpflichtet den Dritten nicht, das Verfahren nach § 108 Abs 1 SGB VII einzuleiten. Insbesondere muss er sich, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch bei einer Aussetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens mit Fristsetzung zur Antragstellung nicht allein deshalb so behandeln lassen, als ob er den Antrag gestellt hätte.

37

§ 109 Satz 1 SGB VII setzt ausdrücklich voraus, dass der möglicherweise haftungsprivilegierte Dritte "statt" des Berechtigten das Verfahren nach dem SGB VII führen und Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII beantragen kann. Der nach § 109 Satz 1 SGB VII Feststellungsberechtigte macht mit der Antragstellung ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend(BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zur Wahrung der Interessen des Versicherten einerseits und des Haftungsprivilegierten andererseits kann der Dritte die in § 108 Abs 1 SGB VII genannten Rechte des Versicherten gegen den Träger nur zu dem Zweck feststellen lassen, Vorfragen seiner möglichen Haftungsprivilegierung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII für den Versicherten und sich selbst prozessrechtlich bindend für die Arbeits- oder Zivilgerichte klären zu lassen. Er kann jedoch frei darüber entscheiden, ob er diesen Weg geht und damit eine im Zivilrechtsstreit bindende Entscheidung herbeiführt. Stattdessen kann er über die Haftungsprivilegierung ggf auch in vollem Umfang die Gerichte der Zivil- oder Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden lassen.

38

c) Der Träger jedenfalls kann eine gegenüber dem Versicherten unanfechtbar gewordene Entscheidung nur nach Maßgabe der §§ 44 f SGB X (oder Spezialermächtigungen) zurücknehmen oder aufheben. Daher kann er auch gegenüber einer nach § 109 Satz 1 SGB VII feststellungsbefugten Person, die von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht und nicht anstelle des Versicherten widersprochen und damit die Unanfechtbarkeit beseitigt hat, nicht von Amts wegen ein neues Verwaltungsverfahren einleiten. Auch deshalb ist das Antragserfordernis des § 109 Satz 1 SGB VII so zu verstehen, dass der Träger die Feststellungen nach § 108 Abs 1 SGB VII gegen einen feststellungsberechtigten Dritten nur treffen darf, wenn dieser statt des Berechtigten handelt und die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich beantragt oder sich in ein Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren an Stelle des Versicherten einschaltet. Auch daran fehlt es hier.

39

3. Die Beklagte wird auch durch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 12 SGB X nicht ermächtigt, dem Kläger gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen, auch wenn sie ihn zu dem früheren Verwaltungsverfahren mit dem Beigeladenen zu Unrecht nicht hinzugezogen hatte.

40

Nach § 12 Abs 1 Nr 4 SGB X ist Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ua derjenige, der nach Abs 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden ist. Nach Abs 2 Satz 1 der Vorschrift kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, als Beteiligte hinzuziehen. Nach Abs 2 Satz 2 aaO ist ein Dritter "auf Antrag" als Beteiligter hinzuzuziehen, wenn der Ausgang des Verfahrens ihm gegenüber rechtsgestaltende Wirkung hat.

41

a) Höchstrichterlich ist geklärt, dass eine Person, die zu einem Verwaltungsverfahren notwendig hinzuzuziehen wäre, deren Hinzuziehung aber unterblieben ist, nicht Beteiligter ist (BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 162; BSG Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

42

Dies hat zur Folge, dass Entscheidungen, die gegenüber einem Versicherten getroffen werden, einem nicht hinzugezogenen Dritten gegenüber, dem sie auch nicht bekannt gemacht werden, weder wirksam noch unanfechtbar werden (vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; siehe auch BGH vom 4.4.1995 - VI ZR 327/93 - BGHZ 129, 195 Leitsatz 2; Jochem Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 108 RdNr 4 mwN).

43

§ 12 Abs 2 SGB X lässt sich nicht die Ermächtigung entnehmen, dass die Behörde einem nicht hinzugezogenen Dritten gegenüber nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Einleitung eines nur gegen diesen Dritten gerichteten weiteren Verwaltungsverfahrens, in dem dieser kraft Gesetzes Beteiligter ist(§ 12 Abs 1 Nr 2 SGB X), isoliert gegen diesen einen Verwaltungsakt erlassen darf. Die gesetzliche Ermächtigung ergibt sich naturgemäß nicht daraus, dass die Behörde nach ihrem Willen dem Dritten gegenüber dieselbe Regelung verbindlich treffen möchte, die sie ohne seine Beteiligung in einem früheren Verfahren gegen eine andere Person bereits getroffen hat und die gegenüber dieser unanfechtbar geworden ist.

44

b) Die Frage, ob und wie eine rechtswidrig unterbliebene Hinzuziehung noch geheilt werden kann, ist höchstrichterlich ebenfalls geklärt.

45

Eine unterbliebene Hinzuziehung kann geheilt werden. Sie kann zunächst bis zum Abschluss des Verwaltungs- oder Vorverfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs 1 Nr 6 SGB X; dazu BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 162). Ist ein Verwaltungs- oder Vorverfahren ohne Hinzuziehung abgeschlossen worden, kann auf Antrag des Hinzuzuziehenden das Verwaltungsverfahren auch wiederholt werden, um seine Beteiligung nachzuholen. Auch dadurch würde der in einem Verstoß gegen § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs 1 Nr 6 SGB X geheilt(vgl BSG vom 22.6.1983 aaO S 163; Konradi, BG 2008, 245, 247; von Wulffen, SGB X-Kommentar, § 12 RdNr 14). Allerdings kann dem Hinzuzuziehenden eine Teilnahme am Verwaltungsverfahren nicht aufgedrängt werden, wenn er - wie hier - durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gibt, dass er kein Interesse an der Wiederholung des Verwaltungsverfahrens hat (BSG aaO S 163; BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257; Nehls in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 108 RdNr 12a).

46

c) Vor diesem Hintergrund erscheint zweifelhaft, ist vom BSG aber nicht zu entscheiden, ob die früher und nur gegenüber dem Versicherten erlassenen Verwaltungsakte nachträglich Bindungswirkung dadurch erlangen können. Dies wird gelegentlich für die Fälle vertreten, dass der Hinzuzuziehende, aber nicht Hinzugezogene keinen Antrag nach § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X oder § 109 Satz 1 SGB VII stellt(so aber Horst/Katzenstein, VersR 2009, 165, 167; Konradi, BG 2008, 245, 247, unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG aaO, das allerdings keine Aussage über eine Bindungswirkung trifft; offener formuliert zur früheren Rechtslage bei BGH vom 4.4.1995 - VI ZR 327/93 - BGHZ 129, 195, 202; BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257). Sozialverwaltungsrechtlich kann ein Verwaltungsakt, der dem nicht Hinzugezogenen und auch sonst nicht beteiligt Gewesenen nicht amtlich bekannt gemacht wurde (§ 37 SGB X), diesem gegenüber nicht wirksam (§ 39 Abs 1 SGB X) und deshalb sozialverfahrensrechtlich grundsätzlich auch nicht "unanfechtbar" werden, da für ihn schlechthin (auch ohne § 109 Satz 2 SGB VII) keine Verfahrensfrist läuft. Hier ist hingegen nicht zu entscheiden, ob § 108 Abs 1 SGB VII für die prozessrechtliche Bindung des Zivil- oder Arbeitsgerichts einen anderen Begriff der "Unanfechtbarkeit" tatbestandlich verwendet, obwohl die dem Versicherten erteilten Verwaltungsakte nur dessen Rechtsverhältnis zum Träger, aber keine Rechte oder Pflichten des auf Aufwendungsersatz in Anspruch Genommenen regeln.

47

4. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist die dargestellte Gesetzeslage nicht lückenhaft. Schon mangels Regelungslücken verbietet sich eine bei Eingriffsermächtigungen ohnehin grundsätzlich ausgeschlossene Analogie. Auch für das Erfordernis einer verfassungskonformen korrigierenden Auslegung findet sich kein Anhalt.

48

Das LG hat dem hiesigen Kläger (dortigen Beklagten) aufgegeben, das Verfahren nach § 108 Abs 1 SGB VII zu betreiben. Es hat hierzu den Rechtsstreit nach § 108 Abs 2 Satz 1 SGB VII ausgesetzt. Die Entscheidung des LG entspricht den Anforderungen der zivilrechtlichen Rechtsprechung (vgl BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257), sofern man trotz § 112 SGB VII von der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 109 SGB VII auch bei Streitigkeiten nach den §§ 110, 111 SGB VII ausgeht. Allerdings ist der gerichtliche Aussetzungsbeschluss naturgemäß keine gesetzliche Eingriffsermächtigung für die Beklagte.

49

Nutzt ein Berechtigter seine (hier fragliche) Feststellungsbefugnis aber nicht, indem er die Frist verstreichen lässt, ohne einen Antrag zu stellen und stellen zu wollen, darf der Unfallversicherungsträger das gegenüber dem Versicherten durchgeführte und durch Erlass von Verwaltungsakten abgeschlossene Verwaltungsverfahren nicht von Amts wegen wieder aufnehmen, um gewissermaßen die Hinzuziehung des Klägers "nachzuholen" (BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160, 163). Die Beklagte hat nach Ablauf der dem Kläger gesetzten Frist stattdessen die Möglichkeit, beim Zivilgericht die Wiederaufnahme des ausgesetzten Zivilrechtsstreits zu beantragen. Dort kann ihr die fehlende Befugnis, eine dem in Anspruch Genommenen gegenüber unanfechtbare Entscheidung herbeizuführen, nicht entgegengehalten werden (so auch BGH vom 20.11.2007 - VI ZR 244/06 - NJW 2008, 1877 = VersR 2008, 255, 257; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar, § 108 SGB VII Anm 9).

50

Auch ist eine erneute Aussetzung des Zivilrechtsstreits nicht zu erwarten, da der Kläger, falls er dazu befugt gewesen wäre und dies gewollt hätte, genügend Zeit und Gelegenheit hatte, das Verfahren nach §§ 112, 108 Abs 1 SGB VII durch eine Antragstellung in Gang zu setzen. Die Beklagte ist also auch nach Aufhebung ihrer gegen den Kläger gerichteten Verwaltungsakte nicht gehindert, die von ihr behaupteten Aufwendungsersatzansprüche im Zivilrechtsstreit zu verfolgen.

51

Da es schon an einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes fehlt, ist dieser vom SG zu Recht aufgehoben worden, ohne dass es darauf ankommt, ob er auch noch an Verfahrensmängeln leidet (siehe hierzu §§ 24, 42 Satz 2 SGB X; § 12 Abs 2 Satz 2 Halbs 2 SGB X).

52

C. Gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO sind der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, und weder sie noch der Kläger zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Personen gehören(vgl auch BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 28; BSG vom 5.3.2008 - B 2 U 353/07 B - Juris RdNr 6).

53

D. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Satz 1 und § 63 Abs 2 und 3 GKG.

54

Der Streitwert ist in erster Linie nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs 1 GKG). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem Gegenstand des konkreten Prozesses (vgl BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - Juris RdNr 32). Die Bedeutung der Sache bestimmt sich hier nach den in den angefochtenen Verwaltungsakten festgesetzten Beträgen, die die Beklagte vom Kläger ersetzt haben will. Das sind 126 708,43 Euro (§ 52 Abs 3 GKG).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden

1.
Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung,
2.
Fahrkosten,
3.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung,
4.
Kosten für die Betreuung von Kindern.

(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.