Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2007 - L 8 AS 1219/07

bei uns veröffentlicht am26.10.2007

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinseinkünfte der Klägerin bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) leistungsmindernd zu berücksichtigen sind.
Die 1948 geborene Klägerin ist allein stehend (geschieden). Sie wurde zum 01.10.2002 wegen einer Betriebsauflösung arbeitslos. Bis 18.11.2004 bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 37,11 EUR. Die Klägerin bewohnt seit 01.10.1996 eine 1995 bezugsfertig gewordene Wohnung mit 69 m² Wohnfläche (2 Räume, 1 Küche, 1 Bad). Der Mietzins beträgt monatlich 375 EUR, zuzüglich Nebenkosten 35 EUR. Für Heizungskosten (Nachtspeicher mit Elektro-Boiler) muss sie eine Vorauszahlung für Stromkosten von monatlich 90 EUR zahlen. Am 28.08.2003 schloss die Klägerin mit der S. Kasse K. einen zum 28.08.2006 fälligen Sparvertrag über 11.000 EUR mit jährlich steigendem Zinssatz für die Spareinlage, der nach der Sparurkunde nach dem Ende der Laufzeit durch die S. Kasse mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu vergüten ist. Sonstiges Vermögen besitzt die Klägerin nicht. Weiter besitzt die Klägerin ein Kraftfahrzeug (Baujahr 1992 mit einer Fahrleistung von 196.000 km), das im September 2006 mit einem Versicherungsbeitrag von monatlich 17,23 EUR haftpflichtversichert war. Mit Bescheiden vom 15.02.2005, 25.08.2005, 28.12.2005, 05.04.2006 und 29.06.2006 bewilligte das Jobcenter Stadt Karlsruhe der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.08.2006 Leistungen nach dem SGB II.
Am 27.07.2006 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin legte neben den Kontoauszügen eine Kopie ihres Sparbuches zum Sparvertrag vom 28.08.2003 vor, wonach an sie am 04.09.2006 der Betrag von 11.818,05 EUR per Lastschrift zur Auszahlung kam (Sparguthaben 11.000 EUR, Zinsen 27.08.2004 in Höhe von 206,97 EUR, Zinsen 29.08.2005 in Höhe von 265,43 EUR, Zinsen 28.08.2006 in Höhe von 344,17 EUR und 04.09.2006 in Höhe von 1,48 EUR). Sämtliche Zinserträge aus dem Sparguthaben wurden der Klägerin erst am 04.09.06 gutgeschrieben. Mit Bescheid vom 11.09.2006 bewilligte das Jobcenter der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 in Höhe von 97,95 EUR (Regelsatz 345 EUR zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung 461 EUR und Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld 80 EUR abzüglich sonstiges Einkommen in Höhe von 788,05 EUR [818,05 EUR abzüglich Einkommensbereinigung 30 EUR]), für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 886,00 EUR, für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 in Höhe von 854,00 EUR und für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 in Höhe von monatlich 806,00 EUR. Der im Vergleich zum Oktober 2006 (Zahlbetrag 886 EUR) in den Monaten November und Dezember 2006 geringere Zahlbetrag resultiert aus dem Umstand, dass der Klägerin der Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 4 Nr. 1 SGB II nur bis zum 18.10.2006 zustand. Auf die Berechnungsbögen in der Anlage zum Bescheid vom 11.09.2006 wird Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19.09.2006 Widerspruch. Sie führte unter Vorlage von Kontoauszügen zur Begründung im Wesentlichen aus, am 04.09.2006 sei auf ihr Girokonto der Sparbetrag nebst Zinsen in Höhe von insgesamt 11.818,05 EUR überwiesen worden. Hiervon habe sie einen Betrag in Höhe von 8.500 EUR in einem Sparbrief bei der S. Kasse angelegt. Den restlichen Betrag habe sie für den Ausgleich ihres Girokontos (2.010,54 EUR) sowie zur Zurückzahlung eines geliehenen Betrages benötigt. Ihr Widerspruch richte sich dagegen, dass ihr für den Monat September 2006 nur Leistungen in Höhe von 97,95 zugestanden worden seien, da ihr die Zinsen als Einkommen angerechnet worden seien. Zum Stichtag 01.09.2006 habe ihr Vermögen (11.818,05 EUR abzüglich 2.010,54 EUR) unter dem Freibetrag in Höhe von 11.600 EUR gelegen. Unverständlich sei, dass die Zinsen aus dem Schonvermögen als Einkommen gelten sollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2006 wurde der Widerspruch der Klägerin von der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einsatz von Vermögen (11.000 EUR) sei vorliegend nicht streitig. Anderes gelte hinsichtlich des Zinsertrages (818,05 EUR). Insoweit handele es sich um relevantes Einkommen im Sinne des SGB II, das zu berücksichtigen sei. Es sei sachgerecht, die Zinseinnahmen nicht auf einen bestimmten Zeitraum (mehrere Monate) aufzuteilen, sondern als einmalige Einnahme im Monat des Zuflusses als Einkommen zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.10.2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie führte zur Begründung aus, es sei unverständlich, weshalb Beziehern von Leistungen nach dem SGB II zwar ein Schonvermögen zugestanden werde, nicht jedoch die dazugehörigen Zinsen. Hierauf gehe die Beklagte nicht ein. Dem Widerspruchsbescheid ermangele es an einer konkreten Begründung. Es werde nicht erklärt, weshalb eine Teilbetragsanrechnung nicht erfolge. Ihr Girokonto befinde sich im Minus, welches sie nur schwer ausgleichen könne. Es würden Rechtsprechungsgrundsätze zum früheren Bundessozialhilfegesetz übernommen. Es stelle sich jedoch die Frage, ob das Bundessozialhilfegesetz und das SGB II in dieser Hinsicht vergleichbar seien. Die Klägerin berief sich hierzu auf Fachliteratur. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der Zinsen aus dem Schonvermögen werde die Arbeitslosen nur dazu veranlassen, in Zukunft ihre Ersparnisse nicht mehr zur Bank zu bringen und sie nicht mehr bei der Behörde anzugeben, was nicht im Sinne der Allgemeinheit und der Betroffenen sein könne.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Prüfung des Vermögenseinsatzes im SGB II sei ähnlich strukturiert wie dies bis 31.12.2004 im damaligen Bundessozialhilfegesetz der Fall gewesen sei. Zinserträge aus nicht einzusetzendem Vermögen hätten damals ebenso wenig wie heute eine Privilegierung erfahren. Der von der Klägerin geübten Kritik an der legislativen Qualität des SGB II könne im Prinzip zugestimmt werden. Legislative Mängel führten allerdings nicht dazu, dass Behörden gesetzliche Vorgaben außer Acht lassen könnten oder dürften.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2007 wies das SG die Klage ab. Es verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.10.2006 und führte ergänzend aus, bei dem Zinsertrag von 818,05 EUR handele es sich um leistungsrechtlich relevantes Einkommen. Soweit die Beklagte es für sachgerecht angesehen habe, von einer Aufteilung der Zinseinkünfte auf mehrere Monate abzusehen, könnte dies im Hinblick auf die von der Klägerin im September 2006 vorgenommenen finanziellen Dispositionen nachträglich fraglich erscheinen. Nachdem aber die Klägerin inzwischen wieder über mehrere Monate den vollen Leistungssatz erhalten habe, komme eine Korrektur insoweit nicht mehr in Frage. In der Summe würde die Klägerin ohnehin keinen höheren Leistungsbetrag bekommen können.
Gegen den am 14.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 07.03.2007 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die Auffassung, dass der Zinsertrag aus dem zulässigen Schonvermögen als Einkommen zu bewerten sei, sei nicht nachvollziehbar. In der Fachliteratur werde davon ausgegangen, dass die frühere Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht seine Fortsetzung im SGB II gefunden habe und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Ergänzung bedürfe. Die Zinsen in Höhe von 818,05 EUR seien ihrem Vermögen zuzurechnen. Da zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen die Grenze des Schonvermögens noch nicht erreicht gewesen sei, kämen die Zinsen bei der Arbeitslosengeld II-Zahlung nicht zum Abzug. Selbst wenn hiervon nicht ausgegangen würde, sei der Zinsbetrag als Ergebnis des dreijährigen Sparens auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag abzusetzen, wobei der Pauschbetrag von 30 EUR dann in jedem Monat Berücksichtigung finden müsse. Weiter sei unverständlich, weshalb für Zinseinnahmen nicht der Grundfreibetrag von mindestens 100 EUR monatlich abgezogen werde. Bei Berücksichtigung des monatlichen Grundfreibetrages hätte sich für sie kein Nachteil ergeben. Weiterhin sei gesetzlich festgelegt, dass Einnahmen bis zu 50 EUR jährlich anrechnungsfrei blieben. Es sei unverständlich, weshalb nicht wenigstens der Abzug von 50 EUR vorgenommen worden sei, da es sich hierbei um einen Grundfreibetrag für Einkommen aller Art handele. Zu Beginn ihres Leistungsbezuges nach dem SGB II habe sie nichts darüber erfahren, dass Zinsen aus Schonvermögen als Einkommen voll auf den Leistungssatz angerechnet würden. Hätte sie dies gewusst, hätte sie ihre Finanzen völlig anders eingesetzt und nicht die lange dreijährige „Durststrecke“ bis zur Auszahlung der Sparvertrages in Kauf genommen. Demnach sei die Beklagte schon aus Vertrauensschutzgründen zur Anrechnung der Zinsen nicht berechtigt. Es stelle sich weiter die Frage, ob die vorgenommene Handhabung bei Zinsen aus Schonvermögen nicht die Unehrlichkeit der Langzeitarbeitslosen fördere. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte hinsichtlich der Anrechnung ein Ermessensspielraum besitze. Es sei gerechtfertigt, dass hinsichtlich der Anrechnung des Schonvermögens dieselben Ermessensgrundsätze zur Anwendung kämen, wie beim Begrüßungsgeld für Neugeborene, das nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen sei.
10 
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Rechtsansicht ausgeführt, die Zinserträge der Klägerin zählten nicht zu den gesetzlich abschließend aufgelisteten Ausnahmen. Der Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR komme nur für erwerbstätige Hilfebedürftige in Betracht. Bei nicht erwerbstätigen Personen sei nur möglich, 30 EUR Versicherungspauschale vom Einkommen abzusetzen. Einmalige Einnahmen zählten dann nicht zum leistungsrechtlich maßgebenden Einkommen, wenn diese Einnahmen in der Summe jährlich 50 EUR nicht überstiegen. In dieser Regelung sei kein genereller Freibetrag zu sehen. Ein Ermessensspielraum sei nicht eröffnet.
11 
In der mündlichen Verhandlung am 26.10.2007 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen. Die Beklagte hat sich darin bereit erklärt, weitere 17,23 EUR an die Klägerin für den Monat September 2006 zu zahlen. Dabei handelt es sich um den monatlichen Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
12 
Die Klägerin beantragt (noch),
13 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2006 zu verurteilen, ihr für den Monat September 2006 einen weiteren Betrag in Höhe von 690,10 EUR zu zahlen,
14 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig.
19 
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006 und des Teilvergleichs vom 26.10.2007, soweit darin der Anspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 geregelt wird. Dies ergibt sich aus den Anträgen der Klägerin in erster und zweiter Instanz, mit denen sie sich nur gegen die Leistungsbewilligung für den Monat September 2006 wendet. Nicht angefochten ist die Bewilligung von Leistungen für den weiteren Bewilligungszeitraum ab 01.10.2006 bis 28.02.2007.
20 
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin wendet sich alleine gegen die Anrechnung von Zinsen; sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag reduziert und macht noch einen Zahlbetrag von 690,10 EUR geltend.
21 
Richtige Beklagte ist die für die Klägerin örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft, deren Beteiligtenfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -).
22 
Die Berufung ist jedoch - nachdem die Beklagte den monatlichen Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 17,23 EUR als vom Einkommen noch abzusetzenden Betrag anerkannt hat - nicht begründet. Die Klägerin hat im Monat September 2006 keinen über den von der Beklagten zugestandenen Betrag hinausgehenden Leistungsanspruch.
23 
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
24 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die Regelleistung für alleinstehende Personen - wie die Klägerin - (für die Zeit bis 30.06.2007) 345 EUR. Hinzu kommen im streitigen Zeitraum Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 461 EUR sowie ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 Absatz 4 Nr. 1 SGB II in Höhe von 80 EUR. Dies ergibt einen Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 886 EUR. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Diesem Gesamtbedarf sind gemäß § 9 Absatz 1 SGB II die am 04.09.2006 an die Klägerin ausbezahlten Zinserträge in Höhe von 818,05 EUR (gemindert um die Versicherungspauschale und den Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung) aus der am 28.08.2006 fällig gewordenen Spareinlage gegenüberzustellen. Der Senat teilt die Bewertung des SG und der Beklagten, dass es sich bei den zugewendeten Zinserträgen um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handelt.
25 
Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs 3 SGB II und in § 1 Alg II-V genannten Leistungen und Zuwendungen, wobei der Beklagten - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Ermessensfreiraum eröffnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens und des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist Einkommen das, was dem Leistungsberechtigten in dem Zahlungszeitraum der Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe zufließt („Zuflusstheorie“). Diese Grundsätze sind für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich mit der Maßgabe übertragbar, dass Einkommen alles das ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. zu Vorstehenden LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER - m.w.N., veröffentlicht in juris). Die an die Klägerin ausgezahlten Zinserträge in Höhe von 818,05 EUR hat die Klägerin im Zahlungszeitraum wertmäßig dazu erhalten und stellen deshalb - entgegen ihrer Ansicht - kein Vermögen dar, das wegen des Grundfreibetrages nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 SGB II geschont wäre, sondern eine Einnahme. Diese Betrachtungsweise gilt auch im Steuerrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFG) sind Einnahmen dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald dieser über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH 10.07.2001 - VIII R 35/00 - BFHE 196, 112, m.w.N.). Die Zinsen iHv 818,05 EUR aus dem angelegten Vermögen sind der Klägerin am 04.09.2006 gutgeschrieben worden und ihr damit an diesem Tag zugeflossen.
26 
Die Zinserträge sind auch nicht nach § 11 Abs 3 Nr. 1a SGB II anrechnungsfrei. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Eine derartige Zweckbestimmung ist bei Zinserträgen fernliegend und wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
27 
Die Zinserträge sind als einmalige Einnahme zu behandeln. Sie wurden der Klägerin von der S. Kasse K. entsprechend der Vereinbarung nach Fälligkeit zusammen mit der Spareinlage in einem Betrag ausbezahlt. Eine laufende, nicht in größeren als monatlichen Zeitabständen erfolgte Zinsauszahlung, die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II - Alg II-V - (in der vorliegend seit 01.10.2005 anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl. I S. 2499 -) nur für den Monat des Zuflusses zu berücksichtigen wäre, ist nicht erfolgt. Eine Einschränkung dahin, dass als einmalige Einnahmen nur diejenigen gelten, die aus besonderen normativen Gründen auf einen größeren Zeitraum als den Zuflussmonat zu verteilen sind, besteht nicht (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER -, veröffentlicht in juris).
28 
Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Alg II-V (in der vorliegend anzuwendenden Fassung) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - 8 AS 325/06 ER -). Diese Regelung ist nach § 2b Alg II-V auf sonstiges Einkommen, d.h. nicht solches aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2, 2a Alg II-V, entsprechend anzuwenden.
29 
Diese Vorschriften verfolgen den Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall einer anderweitigen Möglichkeit zur Bedarfsdeckung durch eine einmalige Einnahme umfassend Rechnung zu tragen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -, veröffentlicht in juris). Denn durch die Regelung des § 2 Absatz 3 Satz 3 Alg II-V wird verhindert, dass eine einmalige Einnahme, die den Gesamtbedarf übersteigt, nach Ablauf des Zuflussmonats als Vermögen zu behandeln ist, soweit die Einnahme im Zuflussmonat nicht verbraucht ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER -), sondern - anteilig - für den Lebensunterhalt auch für die Zeit nach Ablauf des Zuflussmonats einzusetzen ist.
30 
Nach dem dargestellten normativen Zweck der Vorschrift des § 2 Absatz 3 Alg II-V ist eine monatliche Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum grundsätzlich nicht angezeigt, wenn die einmalige Einnahme den Gesamtbedarf im Zuflussmonat nicht deckt. Denn in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die einmalige Einnahme zur Bedarfsdeckung bereits im Zuflussmonat verbraucht wird und damit für die Zeit nach dem Zuflussmonat nicht mehr zur Bedarfsdeckung vorhanden ist. Dies trifft bei der Klägerin aber zu. Ihre - davon abweichende - Ansicht, der Zinsbetrag sei als Ergebnis des dreijährigen Sparens auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag abzusetzen, wobei der Pauschbetrag von 30 EUR dann in jedem Monat Berücksichtigung finden müsse, würde zu dem Ergebnis führen, dass ihr - im günstigsten Fall - das erzielte Einkommen durch die abzusetzende Versicherungspauschale und der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Anrechnung verbliebe, was dem dargestellten normativen Zweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V zuwider liefe. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die an die Klägerin im September 2006 ausgezahlten Zinserträge bei der Leistungsbewilligung für den Monat September 2006 berücksichtigt und eine Aufteilung der einmaligen Einnahme in Höhe von 818,05 EUR auf einen angemessenen Zeitraum nicht vorgenommen hat.
31 
Den Absetzungsbetrag des § 3 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V (Versicherungspauschale für Beiträge zur privaten Versicherung in Höhe von 30 EUR) hat die Beklagte berücksichtigt. Gegen die erfolgte Festsetzung einer Pauschale in Höhe von 30 EUR bestehen nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 13.07.2007 - L 8 AS 3339/06) wie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06) keine Bedenken. Insoweit hat die Klägerin im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben. Der zusätzlich abzusetzende Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 17,23 EUR ist durch den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleich berücksichtigt.
32 
Weitere „Absetzungen“ vom Einkommen der Klägerin sind - entgegen ihrer Ansicht - nicht vorzunehmen.
33 
Soweit sie geltend macht, es sei gesetzlich festgelegt, dass Einnahmen bis zu 50 EUR jährlich anrechnungsfrei blieben, trifft dies gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V nur für einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, zu, wenn sie jährlich 50 EUR nicht übersteigen. Eine Freibetragsregelung, enthält § 1 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kann lediglich für einmalige Einnahmen - oder gleichgestellte Einnahmen - bis 50 EUR jährlich von der Berücksichtigung als Einkommen abgesehen werden. Dies trifft für die Zinserträge der Klägerin aber nicht zu. Sie übersteigen diese „Bagatellgrenze“ deutlich.
34 
Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, ihr stehe ein Grundfreibetrag in Höhe von mindestens 100 EUR monatlich zu, trifft dies nicht zu. § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II sieht nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II einen vom Einkommen monatlich abzusetzenden Betrag in Höhe von 100 EUR vor. Die Klägerin hat jedoch kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, wie dies § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II voraussetzt. Im Übrigen ist ein Betrag für Beiträge zur privaten Versicherung der Klägerin (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V) in Höhe von 30 EUR vom Einkommen bereits abgesetzt worden.
35 
Schließlich ist ein Vertrauenstatbestand, der es rechtfertigt, die Zinserträge der Klägerin ganz oder teilweise nicht zur Anrechnung zu bringen, nicht gegeben. Ihr Vorbringen, zu Beginn ihres Leistungsbezuges nach dem SGB II habe sie nichts darüber erfahren, dass Zinsen aus Schonvermögen als Einkommen voll auf den Leistungssatz angerechnet würden, rechtfertigt keinen Vertrauenstatbestand. Entsprechendes gilt für ihr weiteres Vorbringen, es stelle sich weiter die Frage, ob die vorgenommene Handhabung bei Zinsen aus berechtigtem Schonvermögen nicht die Unehrlichkeit der Langzeitarbeitslosen fördere.
36 
Danach steht der Klägerin für den streitigen Monat September 2006, ausgehend von einem Gesamtbedarf von 886,00 EUR (Regelsatz 345 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 461 EUR, befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld 80 EUR) unter Anrechung einmaligen Einkommens in Höhe von 770,82 EUR (Zinserträge 818,05 EUR abzüglich Versicherungspauschale 30 EUR und Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung 17,23 EUR) gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von gerundet (§ 41 Absatz 2 SGB II) 115,00 EUR zu, der ihr von der Beklagten bewilligt wurde (97,95 EUR + 17,23 EUR durch Teilvergleich).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen.

Gründe

 
18 
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig.
19 
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2006 und des Teilvergleichs vom 26.10.2007, soweit darin der Anspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis 30.09.2006 geregelt wird. Dies ergibt sich aus den Anträgen der Klägerin in erster und zweiter Instanz, mit denen sie sich nur gegen die Leistungsbewilligung für den Monat September 2006 wendet. Nicht angefochten ist die Bewilligung von Leistungen für den weiteren Bewilligungszeitraum ab 01.10.2006 bis 28.02.2007.
20 
Nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin wendet sich alleine gegen die Anrechnung von Zinsen; sie hat in der mündlichen Verhandlung ihren Klageantrag reduziert und macht noch einen Zahlbetrag von 690,10 EUR geltend.
21 
Richtige Beklagte ist die für die Klägerin örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft, deren Beteiligtenfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren anerkannt ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -).
22 
Die Berufung ist jedoch - nachdem die Beklagte den monatlichen Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 17,23 EUR als vom Einkommen noch abzusetzenden Betrag anerkannt hat - nicht begründet. Die Klägerin hat im Monat September 2006 keinen über den von der Beklagten zugestandenen Betrag hinausgehenden Leistungsanspruch.
23 
Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
24 
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin bestimmt sich nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beträgt die Regelleistung für alleinstehende Personen - wie die Klägerin - (für die Zeit bis 30.06.2007) 345 EUR. Hinzu kommen im streitigen Zeitraum Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 461 EUR sowie ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 Absatz 4 Nr. 1 SGB II in Höhe von 80 EUR. Dies ergibt einen Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 886 EUR. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Diesem Gesamtbedarf sind gemäß § 9 Absatz 1 SGB II die am 04.09.2006 an die Klägerin ausbezahlten Zinserträge in Höhe von 818,05 EUR (gemindert um die Versicherungspauschale und den Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung) aus der am 28.08.2006 fällig gewordenen Spareinlage gegenüberzustellen. Der Senat teilt die Bewertung des SG und der Beklagten, dass es sich bei den zugewendeten Zinserträgen um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II und nicht um Vermögen im Sinne des § 12 SGB II handelt.
25 
Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs 3 SGB II und in § 1 Alg II-V genannten Leistungen und Zuwendungen, wobei der Beklagten - entgegen der Ansicht der Klägerin - kein Ermessensfreiraum eröffnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens und des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist Einkommen das, was dem Leistungsberechtigten in dem Zahlungszeitraum der Sozialhilfe bzw. Arbeitslosenhilfe zufließt („Zuflusstheorie“). Diese Grundsätze sind für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich mit der Maßgabe übertragbar, dass Einkommen alles das ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. zu Vorstehenden LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER - m.w.N., veröffentlicht in juris). Die an die Klägerin ausgezahlten Zinserträge in Höhe von 818,05 EUR hat die Klägerin im Zahlungszeitraum wertmäßig dazu erhalten und stellen deshalb - entgegen ihrer Ansicht - kein Vermögen dar, das wegen des Grundfreibetrages nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 SGB II geschont wäre, sondern eine Einnahme. Diese Betrachtungsweise gilt auch im Steuerrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFG) sind Einnahmen dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald dieser über sie wirtschaftlich verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (BFH 10.07.2001 - VIII R 35/00 - BFHE 196, 112, m.w.N.). Die Zinsen iHv 818,05 EUR aus dem angelegten Vermögen sind der Klägerin am 04.09.2006 gutgeschrieben worden und ihr damit an diesem Tag zugeflossen.
26 
Die Zinserträge sind auch nicht nach § 11 Abs 3 Nr. 1a SGB II anrechnungsfrei. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Eine derartige Zweckbestimmung ist bei Zinserträgen fernliegend und wird von der Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
27 
Die Zinserträge sind als einmalige Einnahme zu behandeln. Sie wurden der Klägerin von der S. Kasse K. entsprechend der Vereinbarung nach Fälligkeit zusammen mit der Spareinlage in einem Betrag ausbezahlt. Eine laufende, nicht in größeren als monatlichen Zeitabständen erfolgte Zinsauszahlung, die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II - Alg II-V - (in der vorliegend seit 01.10.2005 anzuwendenden Fassung der Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl. I S. 2499 -) nur für den Monat des Zuflusses zu berücksichtigen wäre, ist nicht erfolgt. Eine Einschränkung dahin, dass als einmalige Einnahmen nur diejenigen gelten, die aus besonderen normativen Gründen auf einen größeren Zeitraum als den Zuflussmonat zu verteilen sind, besteht nicht (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER -, veröffentlicht in juris).
28 
Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Alg II-V (in der vorliegend anzuwendenden Fassung) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - 8 AS 325/06 ER -). Diese Regelung ist nach § 2b Alg II-V auf sonstiges Einkommen, d.h. nicht solches aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2, 2a Alg II-V, entsprechend anzuwenden.
29 
Diese Vorschriften verfolgen den Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall einer anderweitigen Möglichkeit zur Bedarfsdeckung durch eine einmalige Einnahme umfassend Rechnung zu tragen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -, veröffentlicht in juris). Denn durch die Regelung des § 2 Absatz 3 Satz 3 Alg II-V wird verhindert, dass eine einmalige Einnahme, die den Gesamtbedarf übersteigt, nach Ablauf des Zuflussmonats als Vermögen zu behandeln ist, soweit die Einnahme im Zuflussmonat nicht verbraucht ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.11.2006 - L 8 AS 325/06 ER -), sondern - anteilig - für den Lebensunterhalt auch für die Zeit nach Ablauf des Zuflussmonats einzusetzen ist.
30 
Nach dem dargestellten normativen Zweck der Vorschrift des § 2 Absatz 3 Alg II-V ist eine monatliche Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum grundsätzlich nicht angezeigt, wenn die einmalige Einnahme den Gesamtbedarf im Zuflussmonat nicht deckt. Denn in einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die einmalige Einnahme zur Bedarfsdeckung bereits im Zuflussmonat verbraucht wird und damit für die Zeit nach dem Zuflussmonat nicht mehr zur Bedarfsdeckung vorhanden ist. Dies trifft bei der Klägerin aber zu. Ihre - davon abweichende - Ansicht, der Zinsbetrag sei als Ergebnis des dreijährigen Sparens auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag abzusetzen, wobei der Pauschbetrag von 30 EUR dann in jedem Monat Berücksichtigung finden müsse, würde zu dem Ergebnis führen, dass ihr - im günstigsten Fall - das erzielte Einkommen durch die abzusetzende Versicherungspauschale und der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung ohne Anrechnung verbliebe, was dem dargestellten normativen Zweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V zuwider liefe. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die an die Klägerin im September 2006 ausgezahlten Zinserträge bei der Leistungsbewilligung für den Monat September 2006 berücksichtigt und eine Aufteilung der einmaligen Einnahme in Höhe von 818,05 EUR auf einen angemessenen Zeitraum nicht vorgenommen hat.
31 
Den Absetzungsbetrag des § 3 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V (Versicherungspauschale für Beiträge zur privaten Versicherung in Höhe von 30 EUR) hat die Beklagte berücksichtigt. Gegen die erfolgte Festsetzung einer Pauschale in Höhe von 30 EUR bestehen nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 13.07.2007 - L 8 AS 3339/06) wie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06) keine Bedenken. Insoweit hat die Klägerin im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben. Der zusätzlich abzusetzende Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 17,23 EUR ist durch den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Teilvergleich berücksichtigt.
32 
Weitere „Absetzungen“ vom Einkommen der Klägerin sind - entgegen ihrer Ansicht - nicht vorzunehmen.
33 
Soweit sie geltend macht, es sei gesetzlich festgelegt, dass Einnahmen bis zu 50 EUR jährlich anrechnungsfrei blieben, trifft dies gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V nur für einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen, zu, wenn sie jährlich 50 EUR nicht übersteigen. Eine Freibetragsregelung, enthält § 1 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kann lediglich für einmalige Einnahmen - oder gleichgestellte Einnahmen - bis 50 EUR jährlich von der Berücksichtigung als Einkommen abgesehen werden. Dies trifft für die Zinserträge der Klägerin aber nicht zu. Sie übersteigen diese „Bagatellgrenze“ deutlich.
34 
Soweit sich die Klägerin weiter darauf beruft, ihr stehe ein Grundfreibetrag in Höhe von mindestens 100 EUR monatlich zu, trifft dies nicht zu. § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II sieht nur für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II einen vom Einkommen monatlich abzusetzenden Betrag in Höhe von 100 EUR vor. Die Klägerin hat jedoch kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, wie dies § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II voraussetzt. Im Übrigen ist ein Betrag für Beiträge zur privaten Versicherung der Klägerin (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-V) in Höhe von 30 EUR vom Einkommen bereits abgesetzt worden.
35 
Schließlich ist ein Vertrauenstatbestand, der es rechtfertigt, die Zinserträge der Klägerin ganz oder teilweise nicht zur Anrechnung zu bringen, nicht gegeben. Ihr Vorbringen, zu Beginn ihres Leistungsbezuges nach dem SGB II habe sie nichts darüber erfahren, dass Zinsen aus Schonvermögen als Einkommen voll auf den Leistungssatz angerechnet würden, rechtfertigt keinen Vertrauenstatbestand. Entsprechendes gilt für ihr weiteres Vorbringen, es stelle sich weiter die Frage, ob die vorgenommene Handhabung bei Zinsen aus berechtigtem Schonvermögen nicht die Unehrlichkeit der Langzeitarbeitslosen fördere.
36 
Danach steht der Klägerin für den streitigen Monat September 2006, ausgehend von einem Gesamtbedarf von 886,00 EUR (Regelsatz 345 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 461 EUR, befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld 80 EUR) unter Anrechung einmaligen Einkommens in Höhe von 770,82 EUR (Zinserträge 818,05 EUR abzüglich Versicherungspauschale 30 EUR und Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung 17,23 EUR) gegen die Beklagte ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von gerundet (§ 41 Absatz 2 SGB II) 115,00 EUR zu, der ihr von der Beklagten bewilligt wurde (97,95 EUR + 17,23 EUR durch Teilvergleich).
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2007 - L 8 AS 1219/07 zitiert 18 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 41 Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum


(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft


(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaf

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsber

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 2 Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit


(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Bei der Berechnung des Ei

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen


(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:1.Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,2.(weggefallen)3.Einnahmen aus Kapitalvermögen,

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2007 - L 8 AS 1219/07 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2007 - L 8 AS 1219/07 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 21. Feb. 2007 - L 7 AS 690/07 ER-B

bei uns veröffentlicht am 21.02.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen ni
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Okt. 2007 - L 8 AS 1219/07.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2012 - L 1 AS 5113/11

bei uns veröffentlicht am 02.04.2012

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.11.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind weder im erstinstanzlichen Klageverfahren noch im Berufungsverfahren zu erstatten

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

1.
Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
2.
(weggefallen)
3.
Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,
4.
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
5.
bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,
6.
die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
7.
nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,
8.
Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
9.
bei Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
10.
nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,
11.
Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
12.
Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3 100 Euro nicht überschreiten,
13.
die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe),
14.
die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden,
15.
Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden,
16.
in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 erzielte Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2 400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsvoraussetzungen sind mithin sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und zuletzt vom 16. Februar 2007 - L 7 SO 117/07 ER-B -). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B -).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers, der aufgrund des (mit Widerspruch angefochtenen) Bescheids vom 15. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 52,08 Euro und vom 1. bis 31. März 2007 von 44,08 Euro vorläufig bewilligt erhalten hat, fehlt es bei der hier gebotenen Prüfung jedenfalls am Anordnungsgrund; deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass auch der Anordnungsanspruch zweifelhaft erscheint. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten. Die Eilbedürftigkeit des Begehrens, d.h. eine existentielle, sofortiges Handeln erfordernde Notlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - L 7 SO 970/05 ER-B - und 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - ); ist im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft. Denn der Antragsteller hat aus dem Nachlass seines am ... Januar 2006 verstorbenen Vaters - neben dem 1/8 Anteil an dem von seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück in M. - Barmittel in Höhe von 5.005,59 Euro geerbt, die ihm im Zuge der Erbauseinandersetzung auf sein Girokonto bei der D. Bank Da. im August 2006 zur eigenen Verwendung überwiesen worden sind; diese Barmittel sind - wie der Darstellung des Antragstellers in der am 18. Dezember 2006 beim SG eingegangenen Antragsschrift entnommen werden kann - bei ihm aktuell noch vorhanden und noch nicht - auch nicht zur Rückführung des in Anspruch genommenen Dispositionskredits in Höhe von 1.302,12 Euro (vgl. dazu aber Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 1 B 40/05 AS ) - verbraucht. Der Einsatz dieser Mittel ist dem Antragsteller derzeit auch zumutbar (vgl. schon Aussetzungsbeschluss des Senatsvorsitzenden vom 15. Februar 2007 - L 7 AS 693/07 ER - ), zumal einiges für die Auffassung der Antragsgegnerin spricht, dass - vorbehaltlich nachfolgender weiterer Aufklärung des Sachverhalts - zumindest die von den Konten des Erblassers bei der Sparkasse O. und der Volksbank O. überwiesenen Beträge von 4.342,60 Euro und 596,25 Euro als Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) vorliegend Berücksichtigung zu finden haben.
Dies abschließend zu klären, muss freilich dem Widerspruchsverfahren und einem sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hierzu deshalb nur Folgendes: Einkommen sind - in Abgrenzung zum Vermögen (vgl. hierzu § 12 SGB II) - alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn gegebenenfalls auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. Bundessozialgericht BSGE 46, 271, 322 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; ähnlich BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30; ferner Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 6; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnrn. 30 ff.). Vorliegend hat der Antragsteller - neben dem Anteil am Hausgrundstück - Barmittel in einer den (von ihm nicht angegriffenen) monatlichen Gesamtbedarf von 591,44 Euro (vgl. die Berechnung im Bescheid vom 15. Dezember 2006) ganz erheblich übersteigenden Höhe geerbt. Ererbte Barmittel sind jedoch nach Auffassung des Senats - im Gegensatz zu durch Erbschaft angefallenem Grundvermögen (vgl. hierzu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 4) - Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II (so schon BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30; ferner LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2006 - L 20 B 72/06 AS - ; Bayer. LSG, Beschluss vom 11. September 2006 - L 7 B 468/06 AS PKH - ; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 26; a.A. Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 9; zur Schenkung außerdem BSGE 41, 187 ff. = SozR 4100 § 137 Nr. 1). Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die ererbten Barmittel daher vorliegend nicht zum Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - hier geschont wäre.
Zwar ist hinsichtlich des Einkommenseinsatzes grundsätzlich auf den Zahlungszeitraum abzustellen (vgl. hierzu zuletzt BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - ; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 20; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnrn. 31, 43; Hasske in Estelmann u.a., SGB II, § 11 Rdnr. 16); dies war hier der Monat August 2006, in welchem der Antragsteller (vgl. Bescheid vom 13. April 2004: Bewilligungszeitraum vom 1. April bis 30. September 2006) bereits im Leistungsbezug stand. Indessen kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss ein anderer Zufluss als rechtlich maßgeblich bestimmt werden (vgl. hierzu BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 36); dies ist in der von der Antragsgegnerin angesprochenen Bestimmung des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II - Alg II-V - (ebenfalls in der Fassung der Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl. I S. 2499 -) geschehen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 8 AS 325/06 ER - ); diese Regelung ist nach § 2b Alg II-V auf sonstiges Einkommen, d.h. nicht solches aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2, 2a Alg II-V, entsprechend anzuwenden.
Der Senat erachtet die vom Antragsteller ererbten Barmittel jedenfalls in der von der Antragsgegnerin der Berechnung des Leistungsanspruchs zugrunde gelegten Höhe von 4.938,85 Euro als einmalige Einnahmen in diesem Sinne, denn jener hat die Mittel wertmäßig dazuerhalten, sie haben seinen Vermögensbestand vermehrt; die Bagatellgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist überschritten. Zwar sind diese Barmittel nicht im Bewilligungszeitraum (1. Oktober 2006 bis 31. März 2007), sondern bereits im August 2006 zugeflossen. Der Senat neigt jedoch der Auffassung zu, die Regelung des § 2b i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V - entsprechend dem normativ damit verfolgten Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall anderweitiger Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung umfassend Rechnung zu tragen (vgl. zur Hilfebedürftigkeit <§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II> als grundlegender Voraussetzung der Leistungsberechtigung Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 a.a.O.; ferner BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11 AS 1/06 R - ) - zumindest auch auf die Fallgestaltungen anzuwenden, wo sich - wie hier - ein Bewilligungszeitraum nahtlos an den anderen anschließt. Denn durch den Zufluss im August 2006 konnte der Antragsteller anteilig auch seinen Lebensunterhalt in den folgenden Monaten (mit)bestreiten. Bestätigt sieht sich der Senat insoweit durch die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von außerhalb des Bewilligungsabschnitts gezahlten Erträgen aus Kapitalvermögen bei der Arbeitslosenhilfe (vgl. BSGE 88, 258 ff. = SozR 3-4300 § 193 Nr. 3; vgl. auch § 2b i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Alg II-V), denn auch dort stellte sich die Frage der Nachrangigkeit der Leistung, der mit der geschehenen Einkommensanrechnung zu entsprechen war. Die Antragsgegnerin dürfte mithin zu Recht für den vorliegenden Bewilligungszeitraum - für die Zeit davor ist eine kassatorische Entscheidung soweit ersichtlich bislang nicht ergangen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B -) - eine anteilige Einkommensanrechnung vorgenommen haben, wobei die (fiktive) Aufteilung auf insgesamt acht Monate (August 2006 bis März 2007) beim gegenwärtigen Erkenntnisstand schon in Anbetracht dessen, dass nur auf diese Weise der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz des Antragstellers erhalten geblieben ist (vgl. hierzu Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 73; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 13 Rdnr. 81k; ferner Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11), angemessen erscheint. Den Absetzbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - ) hat die Antragsgegnerin beachtet; sonstige abzugsfähige Positionen sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller derzeit auch nicht geltend gemacht.
Nach allem sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
10 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

1.
Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
2.
(weggefallen)
3.
Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,
4.
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
5.
bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,
6.
die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
7.
nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,
8.
Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
9.
bei Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
10.
nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,
11.
Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
12.
Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3 100 Euro nicht überschreiten,
13.
die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe),
14.
die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden,
15.
Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden,
16.
in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 erzielte Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2 400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

1.
Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
2.
(weggefallen)
3.
Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,
4.
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
5.
bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,
6.
die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
7.
nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,
8.
Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
9.
bei Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
10.
nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,
11.
Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
12.
Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3 100 Euro nicht überschreiten,
13.
die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe),
14.
die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden,
15.
Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden,
16.
in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 erzielte Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2 400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Januar 2007 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsvoraussetzungen sind mithin sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und zuletzt vom 16. Februar 2007 - L 7 SO 117/07 ER-B -). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B -).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Begehren des Antragstellers, der aufgrund des (mit Widerspruch angefochtenen) Bescheids vom 15. Dezember 2007 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 52,08 Euro und vom 1. bis 31. März 2007 von 44,08 Euro vorläufig bewilligt erhalten hat, fehlt es bei der hier gebotenen Prüfung jedenfalls am Anordnungsgrund; deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass auch der Anordnungsanspruch zweifelhaft erscheint. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten. Die Eilbedürftigkeit des Begehrens, d.h. eine existentielle, sofortiges Handeln erfordernde Notlage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - L 7 SO 970/05 ER-B - und 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - ); ist im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft. Denn der Antragsteller hat aus dem Nachlass seines am ... Januar 2006 verstorbenen Vaters - neben dem 1/8 Anteil an dem von seiner Mutter bewohnten Hausgrundstück in M. - Barmittel in Höhe von 5.005,59 Euro geerbt, die ihm im Zuge der Erbauseinandersetzung auf sein Girokonto bei der D. Bank Da. im August 2006 zur eigenen Verwendung überwiesen worden sind; diese Barmittel sind - wie der Darstellung des Antragstellers in der am 18. Dezember 2006 beim SG eingegangenen Antragsschrift entnommen werden kann - bei ihm aktuell noch vorhanden und noch nicht - auch nicht zur Rückführung des in Anspruch genommenen Dispositionskredits in Höhe von 1.302,12 Euro (vgl. dazu aber Bundesverwaltungsgericht Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 32; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 1 B 40/05 AS ) - verbraucht. Der Einsatz dieser Mittel ist dem Antragsteller derzeit auch zumutbar (vgl. schon Aussetzungsbeschluss des Senatsvorsitzenden vom 15. Februar 2007 - L 7 AS 693/07 ER - ), zumal einiges für die Auffassung der Antragsgegnerin spricht, dass - vorbehaltlich nachfolgender weiterer Aufklärung des Sachverhalts - zumindest die von den Konten des Erblassers bei der Sparkasse O. und der Volksbank O. überwiesenen Beträge von 4.342,60 Euro und 596,25 Euro als Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) vorliegend Berücksichtigung zu finden haben.
Dies abschließend zu klären, muss freilich dem Widerspruchsverfahren und einem sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hierzu deshalb nur Folgendes: Einkommen sind - in Abgrenzung zum Vermögen (vgl. hierzu § 12 SGB II) - alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die, wenn gegebenenfalls auch nur für den nachfolgenden Verbrauch, den Vermögensstand dessen vermehren, der solche Einnahmen hat, Vermögen demgegenüber ein Bestand von Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert (vgl. Bundessozialgericht BSGE 46, 271, 322 f. = SozR 4100 § 138 Nr. 7; BSG SozR 4100 § 138 Nr. 25; ähnlich BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29 und 30; ferner Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 6; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 Rdnrn. 30 ff.). Vorliegend hat der Antragsteller - neben dem Anteil am Hausgrundstück - Barmittel in einer den (von ihm nicht angegriffenen) monatlichen Gesamtbedarf von 591,44 Euro (vgl. die Berechnung im Bescheid vom 15. Dezember 2006) ganz erheblich übersteigenden Höhe geerbt. Ererbte Barmittel sind jedoch nach Auffassung des Senats - im Gegensatz zu durch Erbschaft angefallenem Grundvermögen (vgl. hierzu BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 4) - Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II (so schon BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30; ferner LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2006 - L 20 B 72/06 AS - ; Bayer. LSG, Beschluss vom 11. September 2006 - L 7 B 468/06 AS PKH - ; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 26; a.A. Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 9; zur Schenkung außerdem BSGE 41, 187 ff. = SozR 4100 § 137 Nr. 1). Entgegen der Ansicht des Antragstellers sind die ererbten Barmittel daher vorliegend nicht zum Vermögen zu rechnen, welches - wegen des höheren Grundfreibetrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II - hier geschont wäre.
Zwar ist hinsichtlich des Einkommenseinsatzes grundsätzlich auf den Zahlungszeitraum abzustellen (vgl. hierzu zuletzt BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B - ; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 20; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., Rdnrn. 31, 43; Hasske in Estelmann u.a., SGB II, § 11 Rdnr. 16); dies war hier der Monat August 2006, in welchem der Antragsteller (vgl. Bescheid vom 13. April 2004: Bewilligungszeitraum vom 1. April bis 30. September 2006) bereits im Leistungsbezug stand. Indessen kann abweichend vom tatsächlichen Zufluss ein anderer Zufluss als rechtlich maßgeblich bestimmt werden (vgl. hierzu BVerwGE 108, 296 ff.; Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nrn. 29, 30 und 36); dies ist in der von der Antragsgegnerin angesprochenen Bestimmung des § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II - Alg II-V - (ebenfalls in der Fassung der Verordnung vom 22. August 2005 - BGBl. I S. 2499 -) geschehen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen; abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Betrag anzusetzen (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. November 2006 - L 8 AS 325/06 ER - ); diese Regelung ist nach § 2b Alg II-V auf sonstiges Einkommen, d.h. nicht solches aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit im Sinne der §§ 2, 2a Alg II-V, entsprechend anzuwenden.
Der Senat erachtet die vom Antragsteller ererbten Barmittel jedenfalls in der von der Antragsgegnerin der Berechnung des Leistungsanspruchs zugrunde gelegten Höhe von 4.938,85 Euro als einmalige Einnahmen in diesem Sinne, denn jener hat die Mittel wertmäßig dazuerhalten, sie haben seinen Vermögensbestand vermehrt; die Bagatellgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist überschritten. Zwar sind diese Barmittel nicht im Bewilligungszeitraum (1. Oktober 2006 bis 31. März 2007), sondern bereits im August 2006 zugeflossen. Der Senat neigt jedoch der Auffassung zu, die Regelung des § 2b i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V - entsprechend dem normativ damit verfolgten Zweck, der Nachrangigkeit der Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Fall anderweitiger Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung umfassend Rechnung zu tragen (vgl. zur Hilfebedürftigkeit <§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II> als grundlegender Voraussetzung der Leistungsberechtigung Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 a.a.O.; ferner BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11 AS 1/06 R - ) - zumindest auch auf die Fallgestaltungen anzuwenden, wo sich - wie hier - ein Bewilligungszeitraum nahtlos an den anderen anschließt. Denn durch den Zufluss im August 2006 konnte der Antragsteller anteilig auch seinen Lebensunterhalt in den folgenden Monaten (mit)bestreiten. Bestätigt sieht sich der Senat insoweit durch die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von außerhalb des Bewilligungsabschnitts gezahlten Erträgen aus Kapitalvermögen bei der Arbeitslosenhilfe (vgl. BSGE 88, 258 ff. = SozR 3-4300 § 193 Nr. 3; vgl. auch § 2b i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Alg II-V), denn auch dort stellte sich die Frage der Nachrangigkeit der Leistung, der mit der geschehenen Einkommensanrechnung zu entsprechen war. Die Antragsgegnerin dürfte mithin zu Recht für den vorliegenden Bewilligungszeitraum - für die Zeit davor ist eine kassatorische Entscheidung soweit ersichtlich bislang nicht ergangen (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 23. November 2006 - B 11b AS 17/06 B -) - eine anteilige Einkommensanrechnung vorgenommen haben, wobei die (fiktive) Aufteilung auf insgesamt acht Monate (August 2006 bis März 2007) beim gegenwärtigen Erkenntnisstand schon in Anbetracht dessen, dass nur auf diese Weise der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz des Antragstellers erhalten geblieben ist (vgl. hierzu Brühl in LPK-SGB II, a.a.O., Rdnr. 73; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 13 Rdnr. 81k; ferner Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 11), angemessen erscheint. Den Absetzbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - ) hat die Antragsgegnerin beachtet; sonstige abzugsfähige Positionen sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller derzeit auch nicht geltend gemacht.
Nach allem sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
10 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

1.
Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
2.
(weggefallen)
3.
Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,
4.
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
5.
bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,
6.
die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
7.
nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,
8.
Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
9.
bei Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
10.
nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,
11.
Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
12.
Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3 100 Euro nicht überschreiten,
13.
die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe),
14.
die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden,
15.
Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden,
16.
in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 erzielte Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2 400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.