Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2018 - L 8 AL 4127/17

bei uns veröffentlicht am18.05.2018

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16.10.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er begehrt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitslosengeld I (Alg).
Der 1955 geborene Kläger war vom 1.02.2006 bis zum 31.01.2015 als Logistikmitarbeiter in der Schweiz (S.) beschäftigt. Er hatte währenddessen seinen Wohnsitz in Deutschland. Der Kläger wurde arbeitsunfähig krank (letzter geleisteter Arbeitstag: 17.09.2014) und erhielt von seinem Arbeitgeber Lohnzahlung bis einschließlich 31.01.2015. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.11.2014 zum 31.01.2015. Ab 01.2.2015 bis 18.05.2016 bezog der Kläger aus durch den Kläger weitergeführter Versicherung Krankentaggeld von der S. Gesundheitsorganisation nach dem VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag Schweiz). Der Anspruch auf Krankentaggeld endete mit Ablauf des 18.05.2016. Seit 01.06.2016 bezieht der Kläger vom Jobcenter L. Leistungen nach dem SGB II.
Am 03.05.2016 meldete der Kläger sich bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte Alg mit Wirkung zum 19.05.2016. Er gab - u.a. - an, unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht gesetzlich versichert gewesen zu sein.
Mit (bestandkräftig gewordenem) Bescheid vom 07.06.2016 lehnte die Beklagte den Antrag vom 19.05.2016 ab. Der Kläger sei innerhalb der Rahmenfrist vom 19.05.2014 bis 18.05.2016 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen und erfülle die Anwartschaftszeit nicht. Zeiten, die von einem Mietgliedstaat der Europäischen Union bescheinigt seien, seien berücksichtigt worden.
Unter dem 17.10.2016 stellte der Kläger am 19.10.2016 schriftlich einen weiteren Antrag auf Alg. Dieser Antrag wurde mit (bestandkräftig gewordenem) Bescheid vom 20.10.2016 mangels persönlicher Arbeitslosmeldung abgelehnt.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2017 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 07.06.2016 und 20.10.2016 gemäß § 44 SGB X. Er machte geltend, er habe bis 18.05.2016 schweizerisches Krankentaggeld der S. erhalten. Gemäß Art. 61 VO (EG) 883/2004 gelte der schweizerische Krankentaggeldbezug in selber Weise, wie wenn er deutsches Krankengeld aus deutscher gesetzlicher Krankenversicherung erhalten hätte. Verzögerungsfreies Alg hätte gewährt werden müssen. Im Zuge der sozialrechtlichen Herstellung und Restitution sei dem Antrag rückwirkend voll zu entsprechen.
Mit Bescheid vom 27.06.2017 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag hinsichtlich der Bescheid vom 07.06.2016 und 20.10.2016 ab.
Hiergegen legte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.07.2017 unter Verweis auf sein Antragsvorbringen Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Bescheide seien rechtmäßig. Der Antrag des Klägers vom 19.05.2016 sei mit Bescheid vom 07.06.2016 abzulehnen gewesen sei, da der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. In der Rahmenfrist vom 19.05.2014 bis 18.05.2016 nur 253 Kalendertage zu berücksichtigen gewesen, in denen der Kläger versicherungspflichtig gewesen sei. Die Zeiten des Krankentaggeldbezugs seien nicht berücksichtigungsfähig. Art. 61 VO 883/2004 komme nicht zur Anwendung, da während des Krankentaggeldbezugs keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen hätten, womit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet sei. Darüber hinaus weise die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggelds erhebliche Unterschiede zum Krankengeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Auch der Antrag des Klägers vom 19.10.2016 sei mit Bescheid vom 20.10.2016 abzulehnen gewesen, da der Kläger sich nur schriftlich, jedoch nicht persönlich arbeitslos gemeldet habe. Im Übrigen würde ein Anspruch des Klägers auch bei wirksamer persönlicher Arbeitslosmeldung aus den zuvor genannten Gründen scheitern.
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Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 19.07.2017 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG), mit dem Begehren, den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 07.06.2016 und 20.10.2016 zurückzunehmen und ihm Alg in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Hilfsweise begehrte er, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Er führte zur Begründung aus, die Beklagte übersehe, dass Sinn und Zweck der VO (EG) Nr. 883/2004 darin zu sehen sei, unter eben gerade zu beachtenden länderspezifischen Unterschieden der Versorgungssysteme den im Verordnung ratifizieren den Staat tätigen nicht schlechter zu stellen, als er gestanden hätte, wenn er im Wohnsitzstaat gearbeitet hätte. Dann hätte er normales Krankengeld auf deutscher Seite als gesetzliche Versicherungsleistung erhalten. Gemäß Art. 3 der genannten Verordnung gelte diese zwingend für alle Rechtsvorschriften, die die dort genannten geleisteten Zweige der sozialen Sicherheit beträfen, auch für Leistungen bei Krankheit. Die Regelung der schweizerischen Krankentaggeldabsicherung sei eine länderspezifische Besonderheit. Insbesondere könne der dortige Arbeitnehmer nicht ausscheren und sich nicht in ein öffentlich-rechtliches Sozialversicherungsverhältnis begeben, um aus solchem dann Krankengeld zu erhalten. Gemäß Art. 61 der genannten Verordnung sei daher zwingend die dortige Auszahlung gleichzusetzen, wie wenn innert selbigen Zeitraumes gesetzliches Krankengeld auf deutscher Seite dem Arbeitnehmer, derart dort dann nämlich pflichtversichert gewesen wäre, gewährt worden wäre. Werde der schweizerische Sachverhalt auf die deutsche Seite projiziert und festgestellt, dass es Normzweck der Verordnung nicht sei, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die diese nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht seien, werde übersehen, dass auf deutscher Seite der Arbeitnehmer gesetzlich zwingend Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sei und öffentlich-rechtliches Krankengeld erhalte. Ein mit der Schweiz vergleichbarer Sachverhalt trete nur ein, bei Arbeitnehmern, die die Beitragsbemessungsgrenze überschritten und sich kraft freier Willensentscheidung privatrechtlich gegen Krankheit versicherten. Gemäß Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 sei daher zwingend die dortige Auszahlung der Entgeltersatzleistung gleichermaßen zu beachten und zu behandeln, als wäre deren Pedant auf deutscher Seite ausgezahlt worden, mithin öffentlich-rechtliches Krankengeld.
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Mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2017 wies das SG die Klage ab. Die Beklagte habe den Antrag des Klägers auf Alg vom 19.05.2016 mit Bescheid vom 07.06.2016 zu Recht mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit abgelehnt. Das von einem privaten Versicherungsunternehmen in der Schweiz an einen in Deutschland wohnhaften Arbeitslosen gezahlte Taggeld zähle nicht zur Begründung der Anwartschaftszeit. Das Verfahren sei auch nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Ebenso rechtsfehlerfrei habe die Beklagte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 19.10.2016 mangels persönlicher Arbeitslosmeldung abgelehnt.
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Gegen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.10.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 27.10.2017 eingelegte Berufung. Der Kläger hat zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er ausgeführt, in konsequent richtiger Anwendung der Art. 3 und Art. 61 der VO (EG) 883/2004 sei es den Vertragsstaaten untersagt, aus der Verschiedenheit der Entgelt-Ersetzungssysteme gegenüber dem Betroffenen Nachteile unter Verweis auf die Verschiedenheit der Versorgungssysteme zu bereiten. Exakt solche zu verhindern sei Sinn und Zweck des gesamten Verordnungswerkes. Die demgegenüber anderslautenden ergangenen Urteile des LSG Baden-Württemberg seien vor diesem Hintergrund zwingend zu überdenken.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16.10.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2017 zu verurteilen, die Bescheide vom 07.06.2016 und 20.10.2016 zurückzunehmen und ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
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hilfsweise, das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verweist zur Begründung auf ihren bisherigen Vertrag und die ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids und die darin gemachten Ausführungen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide vom 07.06.2016 und 20.10.2016 zu Recht abgelehnt wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden hat. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 16.10.2017 ist nicht zu beanstanden.
21 
Die mit der kombinierten Anfechtungs-/Leistungsklage begehrte Gewährung von Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB III ist eine Geldleistung, für die eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach, d.h. ohne Bestimmung der genauen Höhe der Geldleistung, gem. § 130 SGG zulässig ist.
22 
Das klägerische Begehren hat weder mit dem Hauptantrag [1 a) und b)] noch mit dem Hilfsantrag [2.] keinen Erfolg.
1.
23 
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Verwaltungsakte, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass der Verwaltungsakte das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Bescheide vom 07.06.2016 und 20.10.2016 nicht vor. Die Beklagte hat im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Erlass der Ablehnungsbescheide vom 07.06.2016 und 20.10.2016 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
24 
a) Hinsichtlich des Bescheides vom 07.06.2016 gilt:
25 
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 19.05.2016 mit Bescheid vom 07.06.2016 zu Recht mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit i.S.d. §§ 137 Abs. 1 Nr. 3, 142 Abs. 1, 143 l SGB III abgelehnt. Die Anwartschaftszeit gem. § 142 Abs. 1 SGB III hat erfüllt, wer in der zweijährigen Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beginnt gemäß § 143 l SGB III mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Der Kläger erfüllte die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen am 19.05.2016, die Rahmenfrist umfasst im vorliegenden Fall daher den Zeitraum vom 19.05.2014 bis 18.05.2016. In diesem Zeitraum war der Kläger nur 253 Kalendertage versicherungspflichtig i.S.d. §§ 24, 26 und 28 a SGB III beschäftigt, nämlich vom 19.05.2014 bis 31.01.2015 (Ende des Arbeitsverhältnisses), wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat. Hiergegen hat der Kläger im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
26 
Die Beklagte hat zu Recht die Zeiten des Krankentaggeldbezugs vom 01.02.2015 bis zum 18.05.2016 nicht als anwartschaftsbegründende Versicherungszeiten berücksichtigt.
27 
Gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ist der Bezug von Krankengeld versicherungspflichtig, wenn dieser von einem Leistungsträger i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erfolgt ist. Leistungsträger sind die Krankenkassen gem. § 4 Abs. 1 SGB V, somit rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Bei der S. Krankenversicherung AG handelt es sich - vom Kläger bestätigt - um eine private Krankenversicherung und somit nicht um einen Leistungsträger i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr.1 SGB III.
28 
Der Kläger kann sich wegen des Bezugs des Krankentaggeldes aus der privaten Krankenversicherung ab 01.02.2015 nicht (direkt) auf § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III berufen. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist zwar auch der Bezug von Krankengeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen von der Versicherungspflicht erfasst. Der Bezug eines Taggeldes von einer privaten Krankenversicherung in der Schweiz begründet jedoch kein bei der Anwartschaftszeit von der Beklagten zu berücksichtigendes Versicherungspflichtverhältnis i.S.d. § 142 SGB III, da der Kläger er innerhalb der Rahmenfrist nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt und auch keinen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte, wie dies die Anwendbarkeit des § 26 Absatz 2 Nr. 2 SGB III voraussetzt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2014 - L 12 AL 3721/13 - juris Rn. 50).
29 
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das in Art. 61 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 normierte Gebot, Versicherungszeiten zusammenzurechnen, berufen, worauf er zur Begründung seines Begehrens - alleine - abstellt.
30 
Der Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 steht allerdings nicht entgegen, dass es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. Über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) - Freizügigkeitsabkommen Schweiz – werden vielmehr auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Dabei ist Art. 61 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Schweiz mit Wirkung zum 01.04.2012 in Kraft getreten (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2014 - L 12 AS 3721/13, juris Rn. 43).
31 
Gemäß Art. 61 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Sinn und Zweck des Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 ist es zu verhindern, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat Nachteile erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des EuGH (zur inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 VO Nr. 1408/71) hat Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 nur die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung der Leistungen zum Gegenstand. Nicht in Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 ist dagegen die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Zeiten geregelt. Normzweck des Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 ist es damit nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.1989 - 388/87 -, juris Nr.10; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2014 - L 12 AS 3721/1, juris Rn.50; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.2008, - L 13 AL 4851/05, juris). Mit der Zusammenrechnung der betreffenden Zeiten soll bewirkt werden, dass die Suche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nicht deshalb unterbleibt, weil der im Ursprungsstaat bereits erworbene Schutz gegen Arbeitslosigkeit aufgrund des Staatenwechsels verloren ginge. Die Zusammenrechnung der Zeiten erlaubt so die Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts ohne Nachteile im Hinblick auf die Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit. Ob eine anzurechnende Versicherungszeit vorliegt, bemisst sich folglich allein nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Versicherungszeit zurückgelegt wurde (S. Weber in: Schlachter/Heinig, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, S.1040, Rn.26). Die vom Kläger dargelegte Rechtsansicht, nach Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 sei zwingend die dortige Auszahlung der Entgeltersatzleistung gleichermaßen zu beachten und zu behandeln, als wäre deren Pedant auf deutscher Seite ausgezahlt worden, kann - auch nach der genannten Rechtsprechung des EuGH - nicht gefolgt werden.
32 
Durch den Bezug des schweizerischen Krankentaggelds hat der Kläger keine Versicherungszeit zurückgelegt, die nach Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 als Anwartschaftszeit von der Beklagten zu berücksichtigen ist. Nach schweizerischem Recht hat ein Versicherter gem. Art. 8 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er insbesondere: die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Gemäß Art. 13 AVIG hat der Versicherte die Beitragszeit erfüllt, wenn er innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet werden gem. Art. 13 Abs. 2 AVIG auch
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a) Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss,
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b) schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden,
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c) Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, d) Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
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Gem. Art. 2 AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) beitragspflichtig: a. der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist; (Quelle Gesetzestext: https://www.admin.ch/opc/de/classifled-compilation/19820159/index.html „Der Bundesrat, das Portal der Schweizer Regierung"). Eine dem § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III vergleichbare Regelung findet sich im AVIG nicht. Der Bezug eines Krankentaggelds auf Basis einer privaten Krankentaggeldversicherung in der Schweiz führt somit keiner einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtfertigenden Beitrags- /Versicherungszeit (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 - L 13 AL 4851/05 -, juris Rn. 17). Eine Anrechnung gemäß § 13 Abs. 2 lit. c AVIG hat in vorliegendem Fall ebenfalls nicht zu erfolgen, da der Kläger ab 01.02.2015 wegen Krankheit zwar keinen Lohn erhielt, mit Ablauf des 31.01.2015 aber nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stand, so dass Art. 13 Abs. 2c AVIG nicht anwendbar ist. Bei dem Zeitraum, in dem von einer privaten Krankenversicherung Krankentaggeld bezogen wird, handelt es sich somit nicht um Zeiten, die der Beitragszeit nach schweizerischem Recht gem. Art. 13 AVIG zuzurechnen sind. Im EU-Formblatt PDU1 hat die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau damit übereinstimmend neben der versicherten Beschäftigungszeit vom 01.02.2006 bis 31.01.2015 die nachfolgenden Zeiten des Bezugs privaten Krankentagegelds nicht als sonstige Versicherungszeit oder gleichgestellte Zeit ausgewiesen. Auch eine Befreiung des Klägers von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG kommt nicht in Betracht, da der Kläger seinen Wohnsitz während des Bezugs des Taggelds nicht in der Schweiz hatte. Infolgedessen hat der Kläger im Zeitraum des Krankentaggeldbezugs keine Versicherungszeit zurückgelegt, die gemäß Art. 61 VO (EG) 883/2004 von der Beklagten hätte berücksichtigt werden können.
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Unabhängig davon weisen die die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentaggeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf, die einer Berücksichtigung als Versicherungszeit entgegenstehen. Hierzu hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 24.10.2014 (juris L 12 AS 3721/13 Rn. 51) ausgeführt:
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„Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 - L 3 AL 1106/05 -, juris).“
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Diesen Gründen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
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Die Beklagte hat nach alledem den Antrag des Klägers auf Alg vom 19.05.2016 mangels Vorliegens der Anwartschaftszeit mit Bescheid vom 07.06.2016 rechtlich zutreffend abgelehnt. Dass der Bescheid sonst rechtswidrig ist, ist nicht festzustellen und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
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b) Hinsichtlich des Bescheides vom 20.10.2016 gilt:
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Die Beklagte hat des Weiteren den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 19.10.2016 mit Bescheid vom 20.10.2016 zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf Alg aufgrund der Antragstellung vom 19.10.2016 besteht schon mangels persönlichen Arbeitslosmeldung gemäß §§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht. Dass sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag vom 19.10.2016 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet hat, lässt sich der vorliegenden Verwaltungsakte nicht entnehmen und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Außerdem hat der Kläger auch im Zeitpunkt der Antragsstellung am 19.10.2016 in der Rahmenfrist vom 19.10.2014 bis 18.10.2016 die Anwartschaftszeit des § 142 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt, da er im Zeitraum vom 19.05.2016 bis zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung am 19.10.2016 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. §§ 24, 26 oder 28a SGB III stand. Das Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses im genannten Zeitraum ist nicht festzustellen und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat er ab 01.06.2016 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Der Kläger stand somit auch im Zeitpunkt der Antragstellung am 19.10.2016 in keinem für die Erfüllung der Anwartschaftszeit notwendigen Versicherungspflichtverhältnis von 12 Monaten (360 Kalendertagen).
43 
Die Beklagte hat nach alledem auch den Antrag des Klägers auf Alg mit Bescheid vom 20.10.2016 rechtlich zutreffend abgelehnt. Dass der Bescheid sonst rechtswidrig ist, ist nicht festzustellen.
44 
Der Hauptantrag des Klägers war daher zurückzuweisen.
2.
45 
Dem Hilfsantrag des Klägers entspricht der Senat nicht. Gründe für eine Vorlage des Verfahrens an den EuGH liegen nicht vor.
46 
Das Gericht kann gemäß Art. 267 AEUV (EU-Arbeitsweisevertrag) dem EuGH eine Frage zur Gültigkeit und Auslegung des EU-Rechts vorlegen, wenn diese Frage im Prozess aufgeworfen wird und wenn das Gericht ihre Beantwortung für seine eigene Urteilsfällung für erforderlich hält.
47 
Der Senat hält in vorliegendem Fall eine Vorlage an den EuGH - wegen des Regelungsinhalts des Art. 61 VO (EG) 883/2004 - nicht für erforderlich. Der Regelungsinhalt des Art. 61 VO (EG) 883/2004 (inhaltsgleiche Vorgängerregelung zu Art. 67 Abs. 1 Halbsatz 1 VO (EG) 1408/71; siehe hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2014 - L 12 AL 3721/13 -, juris Rn. 44) ist durch den EuGH geklärt (z.B. EuGH, Urteile vom 15.03.1978, C-126/77 und 12.05.1989 - C 388/87 -, jeweils juris). Danach ermöglicht Art. 61 Absatz 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004, entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht, nicht, in einem Mitgliedstaat nicht entstandenen Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zu „fingieren“.
3.
48 
Die Berufung des Klägers war daher im Hauptantrag zurückzuweisen. Dem Hilfsantrag war nicht zu entsprechen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.07.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide vom 07.06.2016 und 20.10.2016 zu Recht abgelehnt wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden hat. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 16.10.2017 ist nicht zu beanstanden.
21 
Die mit der kombinierten Anfechtungs-/Leistungsklage begehrte Gewährung von Arbeitslosengeld nach den §§ 136 ff. SGB III ist eine Geldleistung, für die eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach, d.h. ohne Bestimmung der genauen Höhe der Geldleistung, gem. § 130 SGG zulässig ist.
22 
Das klägerische Begehren hat weder mit dem Hauptantrag [1 a) und b)] noch mit dem Hilfsantrag [2.] keinen Erfolg.
1.
23 
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Verwaltungsakte, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass der Verwaltungsakte das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Bescheide vom 07.06.2016 und 20.10.2016 nicht vor. Die Beklagte hat im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Erlass der Ablehnungsbescheide vom 07.06.2016 und 20.10.2016 weder das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
24 
a) Hinsichtlich des Bescheides vom 07.06.2016 gilt:
25 
Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 19.05.2016 mit Bescheid vom 07.06.2016 zu Recht mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit i.S.d. §§ 137 Abs. 1 Nr. 3, 142 Abs. 1, 143 l SGB III abgelehnt. Die Anwartschaftszeit gem. § 142 Abs. 1 SGB III hat erfüllt, wer in der zweijährigen Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beginnt gemäß § 143 l SGB III mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Der Kläger erfüllte die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen am 19.05.2016, die Rahmenfrist umfasst im vorliegenden Fall daher den Zeitraum vom 19.05.2014 bis 18.05.2016. In diesem Zeitraum war der Kläger nur 253 Kalendertage versicherungspflichtig i.S.d. §§ 24, 26 und 28 a SGB III beschäftigt, nämlich vom 19.05.2014 bis 31.01.2015 (Ende des Arbeitsverhältnisses), wie die Beklagte zutreffend festgestellt hat. Hiergegen hat der Kläger im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
26 
Die Beklagte hat zu Recht die Zeiten des Krankentaggeldbezugs vom 01.02.2015 bis zum 18.05.2016 nicht als anwartschaftsbegründende Versicherungszeiten berücksichtigt.
27 
Gem. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ist der Bezug von Krankengeld versicherungspflichtig, wenn dieser von einem Leistungsträger i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erfolgt ist. Leistungsträger sind die Krankenkassen gem. § 4 Abs. 1 SGB V, somit rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Bei der S. Krankenversicherung AG handelt es sich - vom Kläger bestätigt - um eine private Krankenversicherung und somit nicht um einen Leistungsträger i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr.1 SGB III.
28 
Der Kläger kann sich wegen des Bezugs des Krankentaggeldes aus der privaten Krankenversicherung ab 01.02.2015 nicht (direkt) auf § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III berufen. Nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist zwar auch der Bezug von Krankengeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen von der Versicherungspflicht erfasst. Der Bezug eines Taggeldes von einer privaten Krankenversicherung in der Schweiz begründet jedoch kein bei der Anwartschaftszeit von der Beklagten zu berücksichtigendes Versicherungspflichtverhältnis i.S.d. § 142 SGB III, da der Kläger er innerhalb der Rahmenfrist nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt und auch keinen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte, wie dies die Anwendbarkeit des § 26 Absatz 2 Nr. 2 SGB III voraussetzt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2014 - L 12 AL 3721/13 - juris Rn. 50).
29 
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das in Art. 61 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 normierte Gebot, Versicherungszeiten zusammenzurechnen, berufen, worauf er zur Begründung seines Begehrens - alleine - abstellt.
30 
Der Anwendung des Art. 61 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 steht allerdings nicht entgegen, dass es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt. Über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) - Freizügigkeitsabkommen Schweiz – werden vielmehr auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Dabei ist Art. 61 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die Schweiz mit Wirkung zum 01.04.2012 in Kraft getreten (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2014 - L 12 AS 3721/13, juris Rn. 43).
31 
Gemäß Art. 61 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Sinn und Zweck des Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 ist es zu verhindern, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat Nachteile erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des EuGH (zur inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 67 Abs. 1 VO Nr. 1408/71) hat Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 nur die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung der Leistungen zum Gegenstand. Nicht in Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 ist dagegen die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Zeiten geregelt. Normzweck des Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 ist es damit nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12.05.1989 - 388/87 -, juris Nr.10; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2014 - L 12 AS 3721/1, juris Rn.50; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.2008, - L 13 AL 4851/05, juris). Mit der Zusammenrechnung der betreffenden Zeiten soll bewirkt werden, dass die Suche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat nicht deshalb unterbleibt, weil der im Ursprungsstaat bereits erworbene Schutz gegen Arbeitslosigkeit aufgrund des Staatenwechsels verloren ginge. Die Zusammenrechnung der Zeiten erlaubt so die Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts ohne Nachteile im Hinblick auf die Absicherung des Risikos der Arbeitslosigkeit. Ob eine anzurechnende Versicherungszeit vorliegt, bemisst sich folglich allein nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem die Versicherungszeit zurückgelegt wurde (S. Weber in: Schlachter/Heinig, Europäisches Arbeits- und Sozialrecht, S.1040, Rn.26). Die vom Kläger dargelegte Rechtsansicht, nach Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 sei zwingend die dortige Auszahlung der Entgeltersatzleistung gleichermaßen zu beachten und zu behandeln, als wäre deren Pedant auf deutscher Seite ausgezahlt worden, kann - auch nach der genannten Rechtsprechung des EuGH - nicht gefolgt werden.
32 
Durch den Bezug des schweizerischen Krankentaggelds hat der Kläger keine Versicherungszeit zurückgelegt, die nach Art. 61 VO (EG) Nr. 883/2004 als Anwartschaftszeit von der Beklagten zu berücksichtigen ist. Nach schweizerischem Recht hat ein Versicherter gem. Art. 8 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er insbesondere: die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Gemäß Art. 13 AVIG hat der Versicherte die Beitragszeit erfüllt, wenn er innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet werden gem. Art. 13 Abs. 2 AVIG auch
33 
a) Zeiten, in denen der Versicherte als Arbeitnehmer tätig ist, bevor er das Alter erreicht, von dem an er AHV-Beiträge bezahlen muss,
34 
b) schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst, ferner obligatorische Hauswirtschaftskurse, die ganztägig und ununterbrochen während mindestens zwei Wochen geführt werden,
35 
c) Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt, d) Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft (Art. 5 ATSG), soweit sie durch Arbeitnehmerschutzbestimmungen vorgeschrieben oder gesamtarbeitsvertraglich vereinbart sind.
36 
Gem. Art. 2 AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) beitragspflichtig: a. der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist; (Quelle Gesetzestext: https://www.admin.ch/opc/de/classifled-compilation/19820159/index.html „Der Bundesrat, das Portal der Schweizer Regierung"). Eine dem § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III vergleichbare Regelung findet sich im AVIG nicht. Der Bezug eines Krankentaggelds auf Basis einer privaten Krankentaggeldversicherung in der Schweiz führt somit keiner einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung rechtfertigenden Beitrags- /Versicherungszeit (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 - L 13 AL 4851/05 -, juris Rn. 17). Eine Anrechnung gemäß § 13 Abs. 2 lit. c AVIG hat in vorliegendem Fall ebenfalls nicht zu erfolgen, da der Kläger ab 01.02.2015 wegen Krankheit zwar keinen Lohn erhielt, mit Ablauf des 31.01.2015 aber nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stand, so dass Art. 13 Abs. 2c AVIG nicht anwendbar ist. Bei dem Zeitraum, in dem von einer privaten Krankenversicherung Krankentaggeld bezogen wird, handelt es sich somit nicht um Zeiten, die der Beitragszeit nach schweizerischem Recht gem. Art. 13 AVIG zuzurechnen sind. Im EU-Formblatt PDU1 hat die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau damit übereinstimmend neben der versicherten Beschäftigungszeit vom 01.02.2006 bis 31.01.2015 die nachfolgenden Zeiten des Bezugs privaten Krankentagegelds nicht als sonstige Versicherungszeit oder gleichgestellte Zeit ausgewiesen. Auch eine Befreiung des Klägers von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG kommt nicht in Betracht, da der Kläger seinen Wohnsitz während des Bezugs des Taggelds nicht in der Schweiz hatte. Infolgedessen hat der Kläger im Zeitraum des Krankentaggeldbezugs keine Versicherungszeit zurückgelegt, die gemäß Art. 61 VO (EG) 883/2004 von der Beklagten hätte berücksichtigt werden können.
37 
Unabhängig davon weisen die die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentaggeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf, die einer Berücksichtigung als Versicherungszeit entgegenstehen. Hierzu hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 24.10.2014 (juris L 12 AS 3721/13 Rn. 51) ausgeführt:
38 
„Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 - L 3 AL 1106/05 -, juris).“
39 
Diesen Gründen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
40 
Die Beklagte hat nach alledem den Antrag des Klägers auf Alg vom 19.05.2016 mangels Vorliegens der Anwartschaftszeit mit Bescheid vom 07.06.2016 rechtlich zutreffend abgelehnt. Dass der Bescheid sonst rechtswidrig ist, ist nicht festzustellen und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
b) Hinsichtlich des Bescheides vom 20.10.2016 gilt:
42 
Die Beklagte hat des Weiteren den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 19.10.2016 mit Bescheid vom 20.10.2016 zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf Alg aufgrund der Antragstellung vom 19.10.2016 besteht schon mangels persönlichen Arbeitslosmeldung gemäß §§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht. Dass sich der Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag vom 19.10.2016 bei der Beklagten persönlich arbeitslos gemeldet hat, lässt sich der vorliegenden Verwaltungsakte nicht entnehmen und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Außerdem hat der Kläger auch im Zeitpunkt der Antragsstellung am 19.10.2016 in der Rahmenfrist vom 19.10.2014 bis 18.10.2016 die Anwartschaftszeit des § 142 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt, da er im Zeitraum vom 19.05.2016 bis zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung am 19.10.2016 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. §§ 24, 26 oder 28a SGB III stand. Das Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses im genannten Zeitraum ist nicht festzustellen und wird vom Kläger auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat er ab 01.06.2016 Leistungen nach dem SGB II bezogen. Der Kläger stand somit auch im Zeitpunkt der Antragstellung am 19.10.2016 in keinem für die Erfüllung der Anwartschaftszeit notwendigen Versicherungspflichtverhältnis von 12 Monaten (360 Kalendertagen).
43 
Die Beklagte hat nach alledem auch den Antrag des Klägers auf Alg mit Bescheid vom 20.10.2016 rechtlich zutreffend abgelehnt. Dass der Bescheid sonst rechtswidrig ist, ist nicht festzustellen.
44 
Der Hauptantrag des Klägers war daher zurückzuweisen.
2.
45 
Dem Hilfsantrag des Klägers entspricht der Senat nicht. Gründe für eine Vorlage des Verfahrens an den EuGH liegen nicht vor.
46 
Das Gericht kann gemäß Art. 267 AEUV (EU-Arbeitsweisevertrag) dem EuGH eine Frage zur Gültigkeit und Auslegung des EU-Rechts vorlegen, wenn diese Frage im Prozess aufgeworfen wird und wenn das Gericht ihre Beantwortung für seine eigene Urteilsfällung für erforderlich hält.
47 
Der Senat hält in vorliegendem Fall eine Vorlage an den EuGH - wegen des Regelungsinhalts des Art. 61 VO (EG) 883/2004 - nicht für erforderlich. Der Regelungsinhalt des Art. 61 VO (EG) 883/2004 (inhaltsgleiche Vorgängerregelung zu Art. 67 Abs. 1 Halbsatz 1 VO (EG) 1408/71; siehe hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2014 - L 12 AL 3721/13 -, juris Rn. 44) ist durch den EuGH geklärt (z.B. EuGH, Urteile vom 15.03.1978, C-126/77 und 12.05.1989 - C 388/87 -, jeweils juris). Danach ermöglicht Art. 61 Absatz 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004, entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsansicht, nicht, in einem Mitgliedstaat nicht entstandenen Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat zu „fingieren“.
3.
48 
Die Berufung des Klägers war daher im Hauptantrag zurückzuweisen. Dem Hilfsantrag war nicht zu entsprechen.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
50 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 130


(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet w

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 26 Sonstige Versicherungspflichtige


(1) Versicherungspflichtig sind 1. Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermögl

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag


(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die 1. (weggefallen)2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 4 Krankenkassen


(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:Allgemeine Ortskrankenkassen,Betriebskrankenkassen,Innungskrankenkassen,Sozial

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 24 Versicherungspflichtverhältnis


(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungs

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 142 Anwartschaftszeit


(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sp

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 143 Rahmenfrist


(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer1.arbeitslos ist,2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und3.die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Pers

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2014 - L 12 AL 3721/13

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbei

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum.
Der 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihm lebt seine 1994 geborene Tochter. Nach einem Bezug von Arbeitslosengeld II in Deutschland war er von 30.10.2007 bis 11.08.2009 bei der Firma M. in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Während der Tätigkeit pendelte der Kläger zur Arbeit, 2-3 Mal pro Woche übernachtete er in der Schweiz bei Arbeitskollegen auf dem Sofa. Seine Tochter, die in dieser Zeit bei der geschiedenen Ehefrau lebte, besuchte ihn regelmäßig.
Am 11.02.2009 erkrankte der Kläger, woraufhin ihm die von seinem Arbeitgeber abgeschlossene (private) Kollektivversicherung bis 11.08.2009 Krankentaggeld auszahlte, das 80 % des in der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versicherten Lohnes ausmachte. Mit Schreiben vom 19.06.2009 kündigte der Arbeitgeber auf den 20.07.2009. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass seins Krankentaggeldentschädigung am 11.08.2009 zu Ende gehe. Mit Schreiben vom 16.07.2009 wies der Arbeitgeber den Kläger darauf hin, dass die Kündigung zulässig sei, dass der Anspruch auf Krankentaggeld bis 11.08.2009 aufgebraucht sei. Entgelt wurde dem Kläger bis zum Ende der Krankentaggeldversicherung aus dem Rahmenarbeitsvertrag des Arbeitgebers am 11.08.2009 bezahlt.
Der Kläger führte die Krankentaggeldversicherung ab 12.08.2009 als Einzelversicherung fort. Nach einer Karenzzeit von 7 Tagen erhielt er vom 19.08.2009 bis 31.10.2009 Krankentaggeld von der ... Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von 161,00 CHF täglich.
Am 03.11.2009 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Leistungen. Im Prüfbogen "Grenzgänger" macht er aus Datenschutzgründen widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnte. Der Kläger sei in den zwei Jahren vor dem 03.11.2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Grenzgängereigenschaften seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Durch die Beschäftigung in der Schweiz habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Er habe seinen Wohnsitz seit 2004 in Deutschland und habe diese Wohnung auch während der Beschäftigung in der Schweiz genutzt, deshalb seien die Fragen im Prüfbogen "Grenzgänger" unzulässig und er berechtigt gewesen, diese nicht bzw. unrichtig zu beantworten. Am 11.12.2009 legte der Kläger einen erneut ausgefüllten Prüfbogen "Grenzgänger" vor, wonach er seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe und regelmäßig an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Grenzgänger gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufrecht erhalten. Den Angaben des Klägers im Prüfbogen nach habe er während der letzten Beschäftigung in der Schweiz gelebt. Gegen den Widerspruchbescheid erhob der Kläger am 21.12.2009 unter dem Aktenzeichen S 2 AL 3539/09 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2010 insoweit statt, als dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 03.11.2009 zu gewähren sei, und wies die Klage ab, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen betraf. Der Kläger sei Grenzgänger gewesen. Die Berufung hiergegen nahm die Beklagte auf einen Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) zurück.
Aus der Bescheinigung E 301 der Arbeitslosenkasse des Kantons, die die Beklagte nachgefordert hatte, ergeben sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009. Mit Formular E 117 vom 24.11.2009 teilte die " ..."-Versicherung mit, dass der Kläger von der Versicherung von 19.08.2009 bis 31.10.2009 Leistungen erhalten habe, vom Arbeitgeber habe er vom 11.02.2009 bis 11.08.2009 Leistungen erhalten.
In der Zeit vom 31.05.2010 bis 04.06.2010 übte der Kläger einen Tätigkeit als Montagehelfer in S. aus. Am 07.06.2010 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Leistungen.
Mit Bescheiden vom 09.06.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab 05.06.2010 in Höhe von 30,49 EUR nach einem Bemessungsentgelt von 68,13 EUR täglich für 300 Tage. Der Anspruch sei mit deutschen Versicherungs- und europäischen Auslandszeiten erworben. Das Arbeitsentgelt sei fiktiv zu bemessen, der Kläger sei als Fachkraft der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Die erstmalige Antragstellung sei im November 2009 erfolgt. Außerdem stehe ihm ein Mindestanspruch von zwölf Monaten zu. Darüber hinaus sei sein Schweizer Einkommen von 6.840,00 CHF der Bemessung zugrunde zu legen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe insgesamt 635 Tage in eine Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb nach § 127 SGB III einen Anspruch von 10 Monaten erworben. Die Zeiten in der Schweiz müssten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Artikel 68 Absatz 1 der EWG-Verordnung 1408/71 unberücksichtigt bleiben. Da in Deutschland ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen innerhalb des Bemessungsrahmens nicht habe festgestellt werden können, habe ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden müssen. Danach habe für den Kläger nach Qualifikationsstufe 3 ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (in 2010: 30.660,00 EUR) angenommen werden müssen, woraus sich 68,13 EUR täglich errechneten. Der Bescheid habe wegen des laufenden Klageverfahrens vorläufig ergehen müssen.
11 
Mit E-Mail vom 29.06.2010 teilte die Arbeitslosenkasse dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2009 aufgelöst worden sei. Unerheblich sei, dass der Kläger noch bis 11.08.2009 Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung erhalten habe, da als der Beitragszeit gleichgestellte Zeiten lediglich Krankheiten oder Unfälle innerhalb des Arbeitsverhältnisses angerechnet würden.
12 
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 hat der Kläger am 28.07.2010 Klage beim SG Konstanz erhoben (S 7 AL 1886/10, nach erfolgter Aussetzung und Wiederaufnahme: S 2 AL 1518/12).
13 
Von 23.09.2010 bis 05.11.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grund hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 04.11.2010 ab diesem Tag auf. In der Zeit vom 17.03.2001 bis 09.05.2011 und vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld.
14 
Mit Bescheid vom 19.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Umsetzung des Urteils im Verfahren S 2 AL 3539/09 für die Zeit ab 03.11.2009 für 300 Kalendertage Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 113,75 EUR in Höhe von 44,42 EUR täglich. Für die Zeit vom 03.11.2009 bis 24.03.2010 würden Leistungen auf Grund einer Forderung der Beklagten einbehalten und aufgerechnet. Leistungen würden bis 30.05.2010 bezahlt. Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 05.06.2010 und bewilligte für 92 Tage (bis 06.09.2010) Arbeitslosengeld in Höhe von 44,42 EUR täglich. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens.
15 
Mit weiteren Bescheiden vom 19.06.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zurück:
• für die Zeit vom 07.09.2010 bis 03.11.2010 und forderte Leistungen in Höhe von 1.737,93 EUR zurück;
• für die Zeit vom 17.03.2011 bis 09.05.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 1.646,46 EUR zurück;
• für die Zeit vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 2.957,53 EUR zurück;
die Forderung würden gegen die Nachzahlung aufgerechnet.
16 
Mit Schreiben vom 22.06.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2012 (Bewilligung vom 03.11.2009 bis 30.05.2010) und den Änderungsbescheid vom gleichen Tag (Bewilligung vom 05.06.2010 bis 06.09.2010). Der Widerspruch richte sich gegen die Anspruchsdauer und die Höhe des Bemessungsentgeltes. Er habe bis 30.10.2009 Krankentaggeld bezogen, diese Zeiten seien als sonstige versicherungsrechtliche Zeiten anrechenbar, weshalb ihm ein Anspruch von 12 Monaten zustehe. Er habe brutto 58.234,89 CHF verdient, so dass sich ein Bemessungsentgelt von 161,76 EUR errechne, was einem Leistungssatz von 63,28 EUR entspreche.
17 
Mit Bescheid vom 04.07.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung und gewährte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 122,50 EUR in Höhe von 46,91 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch für die Zeit ab 05.06.2010 entsprechend höhere Leistungen gewährt.
18 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis in der Schweiz habe bis zum 11.08.2009 gedauert. Krankentaggeldleistungen würden in der Schweiz nur für Zeiten des ungekündigten Arbeitsverhältnis als Versicherungszeiten angerechnet, weshalb die Zeiten von Krankentaggeld von 19.08.2009 bis 31.10.2009 nicht als Versicherungszeit gelten könnten. Der Bemessungszeitraum umfasse vom 12.08.2008 bis 11.08.2009. Umgerechnet nach dem am letzten Tag des Bemessungsrahmens maßgeblichen Währungsumrechnungskurs von 1 CHF = 0,660216 EUR ergebe sich ein Einkommen von 37.740,47 EUR in 345 Tagen. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahren wegen unbilliger Härte gegeben, so dass auch die Entgeltabrechnungszeiträume von 20.10.2007 bis August 2008 mit einzubeziehen seien, so dass sich ein Arbeitsentgelt von 81.097,23 EUR für 662 Tage ergebe, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 122,50 EUR errechne.
19 
Gegen den Widerspruchbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 26.07.2012 erhobenen Klage (S 2 AL 1942/12) gewandt. Die Zeiten in der Schweiz seien aus europarechtlichen Gründen voll anzurechnen.
20 
Mit Beschluss vom 08.08.2012 hat das SG die Verfahren S 2 AL 1518/12 und S 2 AL 1942/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
21 
Aus der vom Kläger im Verfahren vor dem SG vorgelegten Bescheinigung U1 vom 17.10.2012 ergibt sich, dass der Kläger vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 versicherungspflichtig beschäftig war. Von 01.03.2009 bis 11.08.2009 habe er Krankentaggeld bezogen, wobei es sich bei den Leistungen für die Zeit von 21.07.2009 bis 11.08.2009 um Leistungen aus der Kollektivversicherung gehandelt habe. Vom 12.08.2009 bis 31.10.2009 habe der Kläger Krankentaggeld aus Einzelversicherung nach Übertritt bezogen. Auch die Zeiten mit Krankentaggeld sind hierin als Versicherungszeiten vermerkt. Der Vordruck trägt eine Unterschrift aber keinen Stempel.
22 
Mit Urteil vom 11.07.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte habe zurecht Arbeitslosengeld nur für 300 Tage bewilligt. Anzuwenden sei die Verordnung (EWG) 1408/71, da die Verordnung (EG) 883/2004 bezüglich der Schweiz erst ab 01.04.2012 Anwendung finde. Bei der Zeit vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 habe es sich nicht um eine Versicherungszeit nach Schweizer Recht gehandelt. Soweit unterschiedlich Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorlägen, seien diese für das Gericht nicht bindend.
23 
Gegen das dem Kläger am 27.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Ihm stünden zwölf Monate Arbeitslosengeld zu. Die Zeit des Krankentaggeldbezuges vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Verordnung (EG) 883/2004 anwendbar. Die private Krankentaggeldversicherung sei nach § 26 SGB III zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt,
24 
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 11.07.2012 und der Bescheide vom 09.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2010 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 46,91 EUR täglich zu gewähren.
25 
2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da die Rechtssache Fragen des Gemeinschaftsrecht beinhalte, denen grundsätzlich Bedeutung zukomme
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie trägt vor, Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Schweiz versicherungspflichtig gewesen seien. Die Einzelversicherung des Klägers sie jedoch nicht beitrags- oder versicherungspflichtig.
29 
Die Arbeitslosenkasse hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass Einzelversicherung bedeute, dass die betreffende Person sich selbst als Privatperson versichere, dabei könne die Kollektivversicherung des Arbeitgebers übernommen werden. Die private Krankentaggeldversicherung sei nicht AVV-pflichtig. Zu Zeiten vor Juli 2013 könne keine Auskunft erteilt werden, da alle Dokumente wegen der Umstellung auf EDV vernichtet worden seien.
30 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Konstanz im Verfahren S 2 AL 3539/09 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
32 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
33 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
34 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
35 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
36 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind. Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
37 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
38 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
39 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentagggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
40 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
41 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
42 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
43 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
44 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
45 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
46 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
47 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

31 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
32 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
33 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
34 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
35 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
36 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind. Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
37 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
38 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
39 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentagggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
40 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
41 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
42 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
43 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
44 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
45 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
46 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
47 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum.
Der 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihm lebt seine 1994 geborene Tochter. Nach einem Bezug von Arbeitslosengeld II in Deutschland war er von 30.10.2007 bis 11.08.2009 bei der Firma M. in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Während der Tätigkeit pendelte der Kläger zur Arbeit, 2-3 Mal pro Woche übernachtete er in der Schweiz bei Arbeitskollegen auf dem Sofa. Seine Tochter, die in dieser Zeit bei der geschiedenen Ehefrau lebte, besuchte ihn regelmäßig.
Am 11.02.2009 erkrankte der Kläger, woraufhin ihm die von seinem Arbeitgeber abgeschlossene (private) Kollektivversicherung bis 11.08.2009 Krankentaggeld auszahlte, das 80 % des in der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versicherten Lohnes ausmachte. Mit Schreiben vom 19.06.2009 kündigte der Arbeitgeber auf den 20.07.2009. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass seins Krankentaggeldentschädigung am 11.08.2009 zu Ende gehe. Mit Schreiben vom 16.07.2009 wies der Arbeitgeber den Kläger darauf hin, dass die Kündigung zulässig sei, dass der Anspruch auf Krankentaggeld bis 11.08.2009 aufgebraucht sei. Entgelt wurde dem Kläger bis zum Ende der Krankentaggeldversicherung aus dem Rahmenarbeitsvertrag des Arbeitgebers am 11.08.2009 bezahlt.
Der Kläger führte die Krankentaggeldversicherung ab 12.08.2009 als Einzelversicherung fort. Nach einer Karenzzeit von 7 Tagen erhielt er vom 19.08.2009 bis 31.10.2009 Krankentaggeld von der .... Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von 161,00 CHF täglich.
Am 03.11.2009 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Leistungen. Im Prüfbogen „Grenzgänger“ macht er aus Datenschutzgründen widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnte. Der Kläger sei in den zwei Jahren vor dem 03.11.2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Grenzgängereigenschaften seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Durch die Beschäftigung in der Schweiz habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Er habe seinen Wohnsitz seit 2004 in Deutschland und habe diese Wohnung auch während der Beschäftigung in der Schweiz genutzt, deshalb seien die Fragen im Prüfbogen „Grenzgänger“ unzulässig und er berechtigt gewesen, diese nicht bzw. unrichtig zu beantworten. Am 11.12.2009 legte der Kläger einen erneut ausgefüllten Prüfbogen „Grenzgänger“ vor, wonach er seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe und regelmäßig an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Grenzgänger gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufrecht erhalten. Den Angaben des Klägers im Prüfbogen nach habe er während der letzten Beschäftigung in der Schweiz gelebt. Gegen den Widerspruchbescheid erhob der Kläger am 21.12.2009 unter dem Aktenzeichen S 2 AL 3539/09 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2010 insoweit statt, als dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 03.11.2009 zu gewähren sei, und wies die Klage ab, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen betraf. Der Kläger sei Grenzgänger gewesen. Die Berufung hiergegen nahm die Beklagte auf einen Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) zurück.
Aus der Bescheinigung E 301 der Arbeitslosenkasse des Kantons, die die Beklagte nachgefordert hatte, ergeben sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009. Mit Formular E 117 vom 24.11.2009 teilte die „...“-Versicherung mit, dass der Kläger von der Versicherung von 19.08.2009 bis 31.10.2009 Leistungen erhalten habe, vom Arbeitgeber habe er vom 11.02.2009 bis 11.08.2009 Leistungen erhalten.
In der Zeit vom 31.05.2010 bis 04.06.2010 übte der Kläger einen Tätigkeit als Montagehelfer in S. aus. Am 07.06.2010 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Leistungen.
Mit Bescheiden vom 09.06.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab 05.06.2010 in Höhe von 30,49 EUR nach einem Bemessungsentgelt von 68,13 EUR täglich für 300 Tage. Der Anspruch sei mit deutschen Versicherungs- und europäischen Auslandszeiten erworben. Das Arbeitsentgelt sei fiktiv zu bemessen, der Kläger sei als Fachkraft der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Die erstmalige Antragstellung sei im November 2009 erfolgt. Außerdem stehe ihm ein Mindestanspruch von zwölf Monaten zu. Darüber hinaus sei sein Schweizer Einkommen von 6.840,00 CHF der Bemessung zugrunde zu legen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe insgesamt 635 Tage in eine Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb nach § 127 SGB III einen Anspruch von 10 Monaten erworben. Die Zeiten in der Schweiz müssten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Artikel 68 Absatz 1 der EWG-Verordnung 1408/71 unberücksichtigt bleiben. Da in Deutschland ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen innerhalb des Bemessungsrahmens nicht habe festgestellt werden können, habe ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden müssen. Danach habe für den Kläger nach Qualifikationsstufe 3 ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (in 2010: 30.660,00 EUR) angenommen werden müssen, woraus sich 68,13 EUR täglich errechneten. Der Bescheid habe wegen des laufenden Klageverfahrens vorläufig ergehen müssen.
11 
Mit E-Mail vom 29.06.2010 teilte die Arbeitslosenkasse dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2009 aufgelöst worden sei. Unerheblich sei, dass der Kläger noch bis 11.08.2009 Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung erhalten habe, da als der Beitragszeit gleichgestellte Zeiten lediglich Krankheiten oder Unfälle innerhalb des Arbeitsverhältnisses angerechnet würden.
12 
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 hat der Kläger am 28.07.2010 Klage beim SG Konstanz erhoben (S 7 AL 1886/10, nach erfolgter Aussetzung und Wiederaufnahme: S 2 AL 1518/12).
13 
Von 23.09.2010 bis 05.11.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grund hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 04.11.2010 ab diesem Tag auf. In der Zeit vom 17.03.2001 bis 09.05.2011 und vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld.
14 
Mit Bescheid vom 19.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Umsetzung des Urteils im Verfahren S 2 AL 3539/09 für die Zeit ab 03.11.2009 für 300 Kalendertage Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 113,75 EUR in Höhe von 44,42 EUR täglich. Für die Zeit vom 03.11.2009 bis 24.03.2010 würden Leistungen auf Grund einer Forderung der Beklagten einbehalten und aufgerechnet. Leistungen würden bis 30.05.2010 bezahlt.
15 
Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 05.06.2010 und bewilligte für 92 Tage (bis 06.09.2010) Arbeitslosengeld in Höhe von 44,42 EUR täglich. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens.
16 
Mit weiteren Bescheiden vom 19.06.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zurück:
17 
für die Zeit vom 07.09.2010 bis 03.11.2010 und forderte Leistungen in Höhe von 1.737,93 EUR zurück;
18 
für die Zeit vom 17.03.2011 bis 09.05.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 1.646,46 EUR zurück;
19 
für die Zeit vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 2.957,53 EUR zurück;
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die Forderung würden gegen die Nachzahlung aufgerechnet.
21 
Mit Schreiben vom 22.06.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2012 (Bewilligung vom 03.11.2009 bis 30.05.2010) und den Änderungsbescheid vom gleichen Tag (Bewilligung vom 05.06.2010 bis 06.09.2010). Der Widerspruch richte sich gegen die Anspruchsdauer und die Höhe des Bemessungsentgeltes. Er habe bis 30.10.2009 Krankentaggeld bezogen, diese Zeiten seien als sonstige versicherungsrechtliche Zeiten anrechenbar, weshalb ihm ein Anspruch von 12 Monaten zustehe. Er habe brutto 58.234,89 CHF verdient, so dass sich ein Bemessungsentgelt von 161,76 EUR errechne, was einem Leistungssatz von 63,28 EUR entspreche.
22 
Mit Bescheid vom 04.07.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung und gewährte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 122,50 EUR in Höhe von 46,91 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch für die Zeit ab 05.06.2010 entsprechend höhere Leistungen gewährt.
23 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis in der Schweiz habe bis zum 11.08.2009 gedauert. Krankentaggeldleistungen würden in der Schweiz nur für Zeiten des ungekündigten Arbeitsverhältnis als Versicherungszeiten angerechnet, weshalb die Zeiten von Krankentaggeld von 19.08.2009 bis 31.10.2009 nicht als Versicherungszeit gelten könnten. Der Bemessungszeitraum umfasse vom 12.08.2008 bis 11.08.2009. Umgerechnet nach dem am letzten Tag des Bemessungsrahmens maßgeblichen Währungsumrechnungskurs von 1 CHF = 0,660216 EUR ergebe sich ein Einkommen von 37.740,47 EUR in 345 Tagen. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahren wegen unbilliger Härte gegeben, so dass auch die Entgeltabrechnungszeiträume von 20.10.2007 bis August 2008 mit einzubeziehen seien, so dass sich ein Arbeitsentgelt von 81.097,23 EUR für 662 Tage ergebe, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 122,50 EUR errechne.
24 
Gegen den Widerspruchbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 26.07.2012 erhobenen Klage (S 2 AL 1942/12) gewandt. Die Zeiten in der Schweiz seien aus europarechtlichen Gründen voll anzurechnen.
25 
Mit Beschluss vom 08.08.2012 hat das SG die Verfahren S 2 AL 1518/12 und S 2 AL 1942/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
26 
Aus der vom Kläger im Verfahren vor dem SG vorgelegten Bescheinigung U1 vom 17.10.2012 ergibt sich, dass der Kläger vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 versicherungspflichtig beschäftig war. Von 01.03.2009 bis 11.08.2009 habe er Krankentaggeld bezogen, wobei es sich bei den Leistungen für die Zeit von 21.07.2009 bis 11.08.2009 um Leistungen aus der Kollektivversicherung gehandelt habe. Vom 12.08.2009 bis 31.10.2009 habe der Kläger Krankentaggeld aus Einzelversicherung nach Übertritt bezogen. Auch die Zeiten mit Krankentaggeld sind hierin als Versicherungszeiten vermerkt. Der Vordruck trägt eine Unterschrift aber keinen Stempel.
27 
Mit Urteil vom 11.07.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte habe zurecht Arbeitslosengeld nur für 300 Tage bewilligt. Anzuwenden sei die Verordnung (EWG) 1408/71, da die Verordnung (EG) 883/2004 bezüglich der Schweiz erst ab 01.04.2012 Anwendung finde. Bei der Zeit vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 habe es sich nicht um eine Versicherungszeit nach Schweizer Recht gehandelt. Soweit unterschiedlich Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorlägen, seien diese für das Gericht nicht bindend.
28 
Gegen das dem Kläger am 27.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Ihm stünden zwölf Monate Arbeitslosengeld zu. Die Zeit des Krankentaggeldbezuges vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Verordnung (EG) 883/2004 anwendbar. Die private Krankentaggeldversicherung sei nach § 26 SGB III zu berücksichtigen.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 11.07.2012 und der Bescheide vom 09.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2010 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 46,91 EUR täglich zu gewähren.
31 
2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da die Rechtssache Fragen des Gemeinschaftsrecht beinhalte, denen grundsätzlich Bedeutung zukomme
32 
Die Beklagte beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie trägt vor, Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Schweiz versicherungspflichtig gewesen seien. Die Einzelversicherung des Klägers sie jedoch nicht beitrags- oder versicherungspflichtig.
35 
Die Arbeitslosenkasse hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass Einzelversicherung bedeute, dass die betreffende Person sich selbst als Privatperson versichere, dabei könne die Kollektivversicherung des Arbeitgebers übernommen werden. Die private Krankentaggeldversicherung sei nicht AVV-pflichtig. Zu Zeiten vor Juli 2013 könne keine Auskunft erteilt werden, da alle Dokumente wegen der Umstellung auf EDV vernichtet worden seien.
36 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Konstanz im Verfahren S 2 AL 3539/09 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
38 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
39 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
40 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
41 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
42 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind.
43 
Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
44 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
45 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
46 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentaggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
47 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
48 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
49 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
50 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
51 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
52 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
53 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
54 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

37 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
38 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
39 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
40 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
41 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
42 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind.
43 
Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
44 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
45 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
46 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentaggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
47 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
48 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
49 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
50 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
51 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
52 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
53 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
54 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum.
Der 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihm lebt seine 1994 geborene Tochter. Nach einem Bezug von Arbeitslosengeld II in Deutschland war er von 30.10.2007 bis 11.08.2009 bei der Firma M. in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Während der Tätigkeit pendelte der Kläger zur Arbeit, 2-3 Mal pro Woche übernachtete er in der Schweiz bei Arbeitskollegen auf dem Sofa. Seine Tochter, die in dieser Zeit bei der geschiedenen Ehefrau lebte, besuchte ihn regelmäßig.
Am 11.02.2009 erkrankte der Kläger, woraufhin ihm die von seinem Arbeitgeber abgeschlossene (private) Kollektivversicherung bis 11.08.2009 Krankentaggeld auszahlte, das 80 % des in der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versicherten Lohnes ausmachte. Mit Schreiben vom 19.06.2009 kündigte der Arbeitgeber auf den 20.07.2009. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass seins Krankentaggeldentschädigung am 11.08.2009 zu Ende gehe. Mit Schreiben vom 16.07.2009 wies der Arbeitgeber den Kläger darauf hin, dass die Kündigung zulässig sei, dass der Anspruch auf Krankentaggeld bis 11.08.2009 aufgebraucht sei. Entgelt wurde dem Kläger bis zum Ende der Krankentaggeldversicherung aus dem Rahmenarbeitsvertrag des Arbeitgebers am 11.08.2009 bezahlt.
Der Kläger führte die Krankentaggeldversicherung ab 12.08.2009 als Einzelversicherung fort. Nach einer Karenzzeit von 7 Tagen erhielt er vom 19.08.2009 bis 31.10.2009 Krankentaggeld von der .... Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von 161,00 CHF täglich.
Am 03.11.2009 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Leistungen. Im Prüfbogen „Grenzgänger“ macht er aus Datenschutzgründen widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnte. Der Kläger sei in den zwei Jahren vor dem 03.11.2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Grenzgängereigenschaften seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Durch die Beschäftigung in der Schweiz habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Er habe seinen Wohnsitz seit 2004 in Deutschland und habe diese Wohnung auch während der Beschäftigung in der Schweiz genutzt, deshalb seien die Fragen im Prüfbogen „Grenzgänger“ unzulässig und er berechtigt gewesen, diese nicht bzw. unrichtig zu beantworten. Am 11.12.2009 legte der Kläger einen erneut ausgefüllten Prüfbogen „Grenzgänger“ vor, wonach er seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe und regelmäßig an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Grenzgänger gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufrecht erhalten. Den Angaben des Klägers im Prüfbogen nach habe er während der letzten Beschäftigung in der Schweiz gelebt. Gegen den Widerspruchbescheid erhob der Kläger am 21.12.2009 unter dem Aktenzeichen S 2 AL 3539/09 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2010 insoweit statt, als dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 03.11.2009 zu gewähren sei, und wies die Klage ab, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen betraf. Der Kläger sei Grenzgänger gewesen. Die Berufung hiergegen nahm die Beklagte auf einen Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) zurück.
Aus der Bescheinigung E 301 der Arbeitslosenkasse des Kantons, die die Beklagte nachgefordert hatte, ergeben sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009. Mit Formular E 117 vom 24.11.2009 teilte die „...“-Versicherung mit, dass der Kläger von der Versicherung von 19.08.2009 bis 31.10.2009 Leistungen erhalten habe, vom Arbeitgeber habe er vom 11.02.2009 bis 11.08.2009 Leistungen erhalten.
In der Zeit vom 31.05.2010 bis 04.06.2010 übte der Kläger einen Tätigkeit als Montagehelfer in S. aus. Am 07.06.2010 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Leistungen.
Mit Bescheiden vom 09.06.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab 05.06.2010 in Höhe von 30,49 EUR nach einem Bemessungsentgelt von 68,13 EUR täglich für 300 Tage. Der Anspruch sei mit deutschen Versicherungs- und europäischen Auslandszeiten erworben. Das Arbeitsentgelt sei fiktiv zu bemessen, der Kläger sei als Fachkraft der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Die erstmalige Antragstellung sei im November 2009 erfolgt. Außerdem stehe ihm ein Mindestanspruch von zwölf Monaten zu. Darüber hinaus sei sein Schweizer Einkommen von 6.840,00 CHF der Bemessung zugrunde zu legen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe insgesamt 635 Tage in eine Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb nach § 127 SGB III einen Anspruch von 10 Monaten erworben. Die Zeiten in der Schweiz müssten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Artikel 68 Absatz 1 der EWG-Verordnung 1408/71 unberücksichtigt bleiben. Da in Deutschland ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen innerhalb des Bemessungsrahmens nicht habe festgestellt werden können, habe ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden müssen. Danach habe für den Kläger nach Qualifikationsstufe 3 ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (in 2010: 30.660,00 EUR) angenommen werden müssen, woraus sich 68,13 EUR täglich errechneten. Der Bescheid habe wegen des laufenden Klageverfahrens vorläufig ergehen müssen.
11 
Mit E-Mail vom 29.06.2010 teilte die Arbeitslosenkasse dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2009 aufgelöst worden sei. Unerheblich sei, dass der Kläger noch bis 11.08.2009 Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung erhalten habe, da als der Beitragszeit gleichgestellte Zeiten lediglich Krankheiten oder Unfälle innerhalb des Arbeitsverhältnisses angerechnet würden.
12 
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 hat der Kläger am 28.07.2010 Klage beim SG Konstanz erhoben (S 7 AL 1886/10, nach erfolgter Aussetzung und Wiederaufnahme: S 2 AL 1518/12).
13 
Von 23.09.2010 bis 05.11.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grund hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 04.11.2010 ab diesem Tag auf. In der Zeit vom 17.03.2001 bis 09.05.2011 und vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld.
14 
Mit Bescheid vom 19.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Umsetzung des Urteils im Verfahren S 2 AL 3539/09 für die Zeit ab 03.11.2009 für 300 Kalendertage Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 113,75 EUR in Höhe von 44,42 EUR täglich. Für die Zeit vom 03.11.2009 bis 24.03.2010 würden Leistungen auf Grund einer Forderung der Beklagten einbehalten und aufgerechnet. Leistungen würden bis 30.05.2010 bezahlt.
15 
Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 05.06.2010 und bewilligte für 92 Tage (bis 06.09.2010) Arbeitslosengeld in Höhe von 44,42 EUR täglich. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens.
16 
Mit weiteren Bescheiden vom 19.06.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zurück:
17 
für die Zeit vom 07.09.2010 bis 03.11.2010 und forderte Leistungen in Höhe von 1.737,93 EUR zurück;
18 
für die Zeit vom 17.03.2011 bis 09.05.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 1.646,46 EUR zurück;
19 
für die Zeit vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 2.957,53 EUR zurück;
20 
die Forderung würden gegen die Nachzahlung aufgerechnet.
21 
Mit Schreiben vom 22.06.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2012 (Bewilligung vom 03.11.2009 bis 30.05.2010) und den Änderungsbescheid vom gleichen Tag (Bewilligung vom 05.06.2010 bis 06.09.2010). Der Widerspruch richte sich gegen die Anspruchsdauer und die Höhe des Bemessungsentgeltes. Er habe bis 30.10.2009 Krankentaggeld bezogen, diese Zeiten seien als sonstige versicherungsrechtliche Zeiten anrechenbar, weshalb ihm ein Anspruch von 12 Monaten zustehe. Er habe brutto 58.234,89 CHF verdient, so dass sich ein Bemessungsentgelt von 161,76 EUR errechne, was einem Leistungssatz von 63,28 EUR entspreche.
22 
Mit Bescheid vom 04.07.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung und gewährte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 122,50 EUR in Höhe von 46,91 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch für die Zeit ab 05.06.2010 entsprechend höhere Leistungen gewährt.
23 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis in der Schweiz habe bis zum 11.08.2009 gedauert. Krankentaggeldleistungen würden in der Schweiz nur für Zeiten des ungekündigten Arbeitsverhältnis als Versicherungszeiten angerechnet, weshalb die Zeiten von Krankentaggeld von 19.08.2009 bis 31.10.2009 nicht als Versicherungszeit gelten könnten. Der Bemessungszeitraum umfasse vom 12.08.2008 bis 11.08.2009. Umgerechnet nach dem am letzten Tag des Bemessungsrahmens maßgeblichen Währungsumrechnungskurs von 1 CHF = 0,660216 EUR ergebe sich ein Einkommen von 37.740,47 EUR in 345 Tagen. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahren wegen unbilliger Härte gegeben, so dass auch die Entgeltabrechnungszeiträume von 20.10.2007 bis August 2008 mit einzubeziehen seien, so dass sich ein Arbeitsentgelt von 81.097,23 EUR für 662 Tage ergebe, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 122,50 EUR errechne.
24 
Gegen den Widerspruchbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 26.07.2012 erhobenen Klage (S 2 AL 1942/12) gewandt. Die Zeiten in der Schweiz seien aus europarechtlichen Gründen voll anzurechnen.
25 
Mit Beschluss vom 08.08.2012 hat das SG die Verfahren S 2 AL 1518/12 und S 2 AL 1942/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
26 
Aus der vom Kläger im Verfahren vor dem SG vorgelegten Bescheinigung U1 vom 17.10.2012 ergibt sich, dass der Kläger vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 versicherungspflichtig beschäftig war. Von 01.03.2009 bis 11.08.2009 habe er Krankentaggeld bezogen, wobei es sich bei den Leistungen für die Zeit von 21.07.2009 bis 11.08.2009 um Leistungen aus der Kollektivversicherung gehandelt habe. Vom 12.08.2009 bis 31.10.2009 habe der Kläger Krankentaggeld aus Einzelversicherung nach Übertritt bezogen. Auch die Zeiten mit Krankentaggeld sind hierin als Versicherungszeiten vermerkt. Der Vordruck trägt eine Unterschrift aber keinen Stempel.
27 
Mit Urteil vom 11.07.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte habe zurecht Arbeitslosengeld nur für 300 Tage bewilligt. Anzuwenden sei die Verordnung (EWG) 1408/71, da die Verordnung (EG) 883/2004 bezüglich der Schweiz erst ab 01.04.2012 Anwendung finde. Bei der Zeit vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 habe es sich nicht um eine Versicherungszeit nach Schweizer Recht gehandelt. Soweit unterschiedlich Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorlägen, seien diese für das Gericht nicht bindend.
28 
Gegen das dem Kläger am 27.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Ihm stünden zwölf Monate Arbeitslosengeld zu. Die Zeit des Krankentaggeldbezuges vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Verordnung (EG) 883/2004 anwendbar. Die private Krankentaggeldversicherung sei nach § 26 SGB III zu berücksichtigen.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 11.07.2012 und der Bescheide vom 09.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2010 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 46,91 EUR täglich zu gewähren.
31 
2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da die Rechtssache Fragen des Gemeinschaftsrecht beinhalte, denen grundsätzlich Bedeutung zukomme
32 
Die Beklagte beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie trägt vor, Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Schweiz versicherungspflichtig gewesen seien. Die Einzelversicherung des Klägers sie jedoch nicht beitrags- oder versicherungspflichtig.
35 
Die Arbeitslosenkasse hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass Einzelversicherung bedeute, dass die betreffende Person sich selbst als Privatperson versichere, dabei könne die Kollektivversicherung des Arbeitgebers übernommen werden. Die private Krankentaggeldversicherung sei nicht AVV-pflichtig. Zu Zeiten vor Juli 2013 könne keine Auskunft erteilt werden, da alle Dokumente wegen der Umstellung auf EDV vernichtet worden seien.
36 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Konstanz im Verfahren S 2 AL 3539/09 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
38 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
39 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
40 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
41 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
42 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind.
43 
Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
44 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
45 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
46 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentaggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
47 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
48 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
49 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
50 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
51 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
52 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
53 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
54 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

37 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
38 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
39 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
40 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
41 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
42 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind.
43 
Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
44 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
45 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
46 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentaggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
47 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
48 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
49 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
50 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
51 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
52 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
53 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
54 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum.
Der 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihm lebt seine 1994 geborene Tochter. Nach einem Bezug von Arbeitslosengeld II in Deutschland war er von 30.10.2007 bis 11.08.2009 bei der Firma M. in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Während der Tätigkeit pendelte der Kläger zur Arbeit, 2-3 Mal pro Woche übernachtete er in der Schweiz bei Arbeitskollegen auf dem Sofa. Seine Tochter, die in dieser Zeit bei der geschiedenen Ehefrau lebte, besuchte ihn regelmäßig.
Am 11.02.2009 erkrankte der Kläger, woraufhin ihm die von seinem Arbeitgeber abgeschlossene (private) Kollektivversicherung bis 11.08.2009 Krankentaggeld auszahlte, das 80 % des in der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versicherten Lohnes ausmachte. Mit Schreiben vom 19.06.2009 kündigte der Arbeitgeber auf den 20.07.2009. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass seins Krankentaggeldentschädigung am 11.08.2009 zu Ende gehe. Mit Schreiben vom 16.07.2009 wies der Arbeitgeber den Kläger darauf hin, dass die Kündigung zulässig sei, dass der Anspruch auf Krankentaggeld bis 11.08.2009 aufgebraucht sei. Entgelt wurde dem Kläger bis zum Ende der Krankentaggeldversicherung aus dem Rahmenarbeitsvertrag des Arbeitgebers am 11.08.2009 bezahlt.
Der Kläger führte die Krankentaggeldversicherung ab 12.08.2009 als Einzelversicherung fort. Nach einer Karenzzeit von 7 Tagen erhielt er vom 19.08.2009 bis 31.10.2009 Krankentaggeld von der ... Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von 161,00 CHF täglich.
Am 03.11.2009 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Leistungen. Im Prüfbogen "Grenzgänger" macht er aus Datenschutzgründen widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnte. Der Kläger sei in den zwei Jahren vor dem 03.11.2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Grenzgängereigenschaften seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Durch die Beschäftigung in der Schweiz habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Er habe seinen Wohnsitz seit 2004 in Deutschland und habe diese Wohnung auch während der Beschäftigung in der Schweiz genutzt, deshalb seien die Fragen im Prüfbogen "Grenzgänger" unzulässig und er berechtigt gewesen, diese nicht bzw. unrichtig zu beantworten. Am 11.12.2009 legte der Kläger einen erneut ausgefüllten Prüfbogen "Grenzgänger" vor, wonach er seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe und regelmäßig an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Grenzgänger gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufrecht erhalten. Den Angaben des Klägers im Prüfbogen nach habe er während der letzten Beschäftigung in der Schweiz gelebt. Gegen den Widerspruchbescheid erhob der Kläger am 21.12.2009 unter dem Aktenzeichen S 2 AL 3539/09 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2010 insoweit statt, als dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 03.11.2009 zu gewähren sei, und wies die Klage ab, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen betraf. Der Kläger sei Grenzgänger gewesen. Die Berufung hiergegen nahm die Beklagte auf einen Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) zurück.
Aus der Bescheinigung E 301 der Arbeitslosenkasse des Kantons, die die Beklagte nachgefordert hatte, ergeben sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009. Mit Formular E 117 vom 24.11.2009 teilte die " ..."-Versicherung mit, dass der Kläger von der Versicherung von 19.08.2009 bis 31.10.2009 Leistungen erhalten habe, vom Arbeitgeber habe er vom 11.02.2009 bis 11.08.2009 Leistungen erhalten.
In der Zeit vom 31.05.2010 bis 04.06.2010 übte der Kläger einen Tätigkeit als Montagehelfer in S. aus. Am 07.06.2010 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Leistungen.
Mit Bescheiden vom 09.06.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab 05.06.2010 in Höhe von 30,49 EUR nach einem Bemessungsentgelt von 68,13 EUR täglich für 300 Tage. Der Anspruch sei mit deutschen Versicherungs- und europäischen Auslandszeiten erworben. Das Arbeitsentgelt sei fiktiv zu bemessen, der Kläger sei als Fachkraft der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Die erstmalige Antragstellung sei im November 2009 erfolgt. Außerdem stehe ihm ein Mindestanspruch von zwölf Monaten zu. Darüber hinaus sei sein Schweizer Einkommen von 6.840,00 CHF der Bemessung zugrunde zu legen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe insgesamt 635 Tage in eine Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb nach § 127 SGB III einen Anspruch von 10 Monaten erworben. Die Zeiten in der Schweiz müssten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Artikel 68 Absatz 1 der EWG-Verordnung 1408/71 unberücksichtigt bleiben. Da in Deutschland ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen innerhalb des Bemessungsrahmens nicht habe festgestellt werden können, habe ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden müssen. Danach habe für den Kläger nach Qualifikationsstufe 3 ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (in 2010: 30.660,00 EUR) angenommen werden müssen, woraus sich 68,13 EUR täglich errechneten. Der Bescheid habe wegen des laufenden Klageverfahrens vorläufig ergehen müssen.
11 
Mit E-Mail vom 29.06.2010 teilte die Arbeitslosenkasse dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2009 aufgelöst worden sei. Unerheblich sei, dass der Kläger noch bis 11.08.2009 Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung erhalten habe, da als der Beitragszeit gleichgestellte Zeiten lediglich Krankheiten oder Unfälle innerhalb des Arbeitsverhältnisses angerechnet würden.
12 
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 hat der Kläger am 28.07.2010 Klage beim SG Konstanz erhoben (S 7 AL 1886/10, nach erfolgter Aussetzung und Wiederaufnahme: S 2 AL 1518/12).
13 
Von 23.09.2010 bis 05.11.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grund hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 04.11.2010 ab diesem Tag auf. In der Zeit vom 17.03.2001 bis 09.05.2011 und vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld.
14 
Mit Bescheid vom 19.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Umsetzung des Urteils im Verfahren S 2 AL 3539/09 für die Zeit ab 03.11.2009 für 300 Kalendertage Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 113,75 EUR in Höhe von 44,42 EUR täglich. Für die Zeit vom 03.11.2009 bis 24.03.2010 würden Leistungen auf Grund einer Forderung der Beklagten einbehalten und aufgerechnet. Leistungen würden bis 30.05.2010 bezahlt. Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 05.06.2010 und bewilligte für 92 Tage (bis 06.09.2010) Arbeitslosengeld in Höhe von 44,42 EUR täglich. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens.
15 
Mit weiteren Bescheiden vom 19.06.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zurück:
• für die Zeit vom 07.09.2010 bis 03.11.2010 und forderte Leistungen in Höhe von 1.737,93 EUR zurück;
• für die Zeit vom 17.03.2011 bis 09.05.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 1.646,46 EUR zurück;
• für die Zeit vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 2.957,53 EUR zurück;
die Forderung würden gegen die Nachzahlung aufgerechnet.
16 
Mit Schreiben vom 22.06.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2012 (Bewilligung vom 03.11.2009 bis 30.05.2010) und den Änderungsbescheid vom gleichen Tag (Bewilligung vom 05.06.2010 bis 06.09.2010). Der Widerspruch richte sich gegen die Anspruchsdauer und die Höhe des Bemessungsentgeltes. Er habe bis 30.10.2009 Krankentaggeld bezogen, diese Zeiten seien als sonstige versicherungsrechtliche Zeiten anrechenbar, weshalb ihm ein Anspruch von 12 Monaten zustehe. Er habe brutto 58.234,89 CHF verdient, so dass sich ein Bemessungsentgelt von 161,76 EUR errechne, was einem Leistungssatz von 63,28 EUR entspreche.
17 
Mit Bescheid vom 04.07.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung und gewährte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 122,50 EUR in Höhe von 46,91 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch für die Zeit ab 05.06.2010 entsprechend höhere Leistungen gewährt.
18 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis in der Schweiz habe bis zum 11.08.2009 gedauert. Krankentaggeldleistungen würden in der Schweiz nur für Zeiten des ungekündigten Arbeitsverhältnis als Versicherungszeiten angerechnet, weshalb die Zeiten von Krankentaggeld von 19.08.2009 bis 31.10.2009 nicht als Versicherungszeit gelten könnten. Der Bemessungszeitraum umfasse vom 12.08.2008 bis 11.08.2009. Umgerechnet nach dem am letzten Tag des Bemessungsrahmens maßgeblichen Währungsumrechnungskurs von 1 CHF = 0,660216 EUR ergebe sich ein Einkommen von 37.740,47 EUR in 345 Tagen. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahren wegen unbilliger Härte gegeben, so dass auch die Entgeltabrechnungszeiträume von 20.10.2007 bis August 2008 mit einzubeziehen seien, so dass sich ein Arbeitsentgelt von 81.097,23 EUR für 662 Tage ergebe, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 122,50 EUR errechne.
19 
Gegen den Widerspruchbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 26.07.2012 erhobenen Klage (S 2 AL 1942/12) gewandt. Die Zeiten in der Schweiz seien aus europarechtlichen Gründen voll anzurechnen.
20 
Mit Beschluss vom 08.08.2012 hat das SG die Verfahren S 2 AL 1518/12 und S 2 AL 1942/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
21 
Aus der vom Kläger im Verfahren vor dem SG vorgelegten Bescheinigung U1 vom 17.10.2012 ergibt sich, dass der Kläger vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 versicherungspflichtig beschäftig war. Von 01.03.2009 bis 11.08.2009 habe er Krankentaggeld bezogen, wobei es sich bei den Leistungen für die Zeit von 21.07.2009 bis 11.08.2009 um Leistungen aus der Kollektivversicherung gehandelt habe. Vom 12.08.2009 bis 31.10.2009 habe der Kläger Krankentaggeld aus Einzelversicherung nach Übertritt bezogen. Auch die Zeiten mit Krankentaggeld sind hierin als Versicherungszeiten vermerkt. Der Vordruck trägt eine Unterschrift aber keinen Stempel.
22 
Mit Urteil vom 11.07.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte habe zurecht Arbeitslosengeld nur für 300 Tage bewilligt. Anzuwenden sei die Verordnung (EWG) 1408/71, da die Verordnung (EG) 883/2004 bezüglich der Schweiz erst ab 01.04.2012 Anwendung finde. Bei der Zeit vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 habe es sich nicht um eine Versicherungszeit nach Schweizer Recht gehandelt. Soweit unterschiedlich Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorlägen, seien diese für das Gericht nicht bindend.
23 
Gegen das dem Kläger am 27.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Ihm stünden zwölf Monate Arbeitslosengeld zu. Die Zeit des Krankentaggeldbezuges vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Verordnung (EG) 883/2004 anwendbar. Die private Krankentaggeldversicherung sei nach § 26 SGB III zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt,
24 
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 11.07.2012 und der Bescheide vom 09.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2010 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 46,91 EUR täglich zu gewähren.
25 
2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da die Rechtssache Fragen des Gemeinschaftsrecht beinhalte, denen grundsätzlich Bedeutung zukomme
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie trägt vor, Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Schweiz versicherungspflichtig gewesen seien. Die Einzelversicherung des Klägers sie jedoch nicht beitrags- oder versicherungspflichtig.
29 
Die Arbeitslosenkasse hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass Einzelversicherung bedeute, dass die betreffende Person sich selbst als Privatperson versichere, dabei könne die Kollektivversicherung des Arbeitgebers übernommen werden. Die private Krankentaggeldversicherung sei nicht AVV-pflichtig. Zu Zeiten vor Juli 2013 könne keine Auskunft erteilt werden, da alle Dokumente wegen der Umstellung auf EDV vernichtet worden seien.
30 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Konstanz im Verfahren S 2 AL 3539/09 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
32 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
33 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
34 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
35 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
36 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind. Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
37 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
38 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
39 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentagggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
40 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
41 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
42 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
43 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
44 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
45 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
46 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
47 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

31 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
32 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
33 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
34 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
35 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
36 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind. Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
37 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
38 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
39 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentagggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
40 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
41 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
42 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
43 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
44 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
45 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
46 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
47 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum.
Der 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihm lebt seine 1994 geborene Tochter. Nach einem Bezug von Arbeitslosengeld II in Deutschland war er von 30.10.2007 bis 11.08.2009 bei der Firma M. in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Während der Tätigkeit pendelte der Kläger zur Arbeit, 2-3 Mal pro Woche übernachtete er in der Schweiz bei Arbeitskollegen auf dem Sofa. Seine Tochter, die in dieser Zeit bei der geschiedenen Ehefrau lebte, besuchte ihn regelmäßig.
Am 11.02.2009 erkrankte der Kläger, woraufhin ihm die von seinem Arbeitgeber abgeschlossene (private) Kollektivversicherung bis 11.08.2009 Krankentaggeld auszahlte, das 80 % des in der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versicherten Lohnes ausmachte. Mit Schreiben vom 19.06.2009 kündigte der Arbeitgeber auf den 20.07.2009. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass seins Krankentaggeldentschädigung am 11.08.2009 zu Ende gehe. Mit Schreiben vom 16.07.2009 wies der Arbeitgeber den Kläger darauf hin, dass die Kündigung zulässig sei, dass der Anspruch auf Krankentaggeld bis 11.08.2009 aufgebraucht sei. Entgelt wurde dem Kläger bis zum Ende der Krankentaggeldversicherung aus dem Rahmenarbeitsvertrag des Arbeitgebers am 11.08.2009 bezahlt.
Der Kläger führte die Krankentaggeldversicherung ab 12.08.2009 als Einzelversicherung fort. Nach einer Karenzzeit von 7 Tagen erhielt er vom 19.08.2009 bis 31.10.2009 Krankentaggeld von der ... Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von 161,00 CHF täglich.
Am 03.11.2009 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Leistungen. Im Prüfbogen "Grenzgänger" macht er aus Datenschutzgründen widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnte. Der Kläger sei in den zwei Jahren vor dem 03.11.2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Grenzgängereigenschaften seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Durch die Beschäftigung in der Schweiz habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Er habe seinen Wohnsitz seit 2004 in Deutschland und habe diese Wohnung auch während der Beschäftigung in der Schweiz genutzt, deshalb seien die Fragen im Prüfbogen "Grenzgänger" unzulässig und er berechtigt gewesen, diese nicht bzw. unrichtig zu beantworten. Am 11.12.2009 legte der Kläger einen erneut ausgefüllten Prüfbogen "Grenzgänger" vor, wonach er seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe und regelmäßig an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Grenzgänger gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufrecht erhalten. Den Angaben des Klägers im Prüfbogen nach habe er während der letzten Beschäftigung in der Schweiz gelebt. Gegen den Widerspruchbescheid erhob der Kläger am 21.12.2009 unter dem Aktenzeichen S 2 AL 3539/09 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2010 insoweit statt, als dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 03.11.2009 zu gewähren sei, und wies die Klage ab, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen betraf. Der Kläger sei Grenzgänger gewesen. Die Berufung hiergegen nahm die Beklagte auf einen Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) zurück.
Aus der Bescheinigung E 301 der Arbeitslosenkasse des Kantons, die die Beklagte nachgefordert hatte, ergeben sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009. Mit Formular E 117 vom 24.11.2009 teilte die " ..."-Versicherung mit, dass der Kläger von der Versicherung von 19.08.2009 bis 31.10.2009 Leistungen erhalten habe, vom Arbeitgeber habe er vom 11.02.2009 bis 11.08.2009 Leistungen erhalten.
In der Zeit vom 31.05.2010 bis 04.06.2010 übte der Kläger einen Tätigkeit als Montagehelfer in S. aus. Am 07.06.2010 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Leistungen.
Mit Bescheiden vom 09.06.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab 05.06.2010 in Höhe von 30,49 EUR nach einem Bemessungsentgelt von 68,13 EUR täglich für 300 Tage. Der Anspruch sei mit deutschen Versicherungs- und europäischen Auslandszeiten erworben. Das Arbeitsentgelt sei fiktiv zu bemessen, der Kläger sei als Fachkraft der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Die erstmalige Antragstellung sei im November 2009 erfolgt. Außerdem stehe ihm ein Mindestanspruch von zwölf Monaten zu. Darüber hinaus sei sein Schweizer Einkommen von 6.840,00 CHF der Bemessung zugrunde zu legen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe insgesamt 635 Tage in eine Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb nach § 127 SGB III einen Anspruch von 10 Monaten erworben. Die Zeiten in der Schweiz müssten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Artikel 68 Absatz 1 der EWG-Verordnung 1408/71 unberücksichtigt bleiben. Da in Deutschland ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen innerhalb des Bemessungsrahmens nicht habe festgestellt werden können, habe ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden müssen. Danach habe für den Kläger nach Qualifikationsstufe 3 ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (in 2010: 30.660,00 EUR) angenommen werden müssen, woraus sich 68,13 EUR täglich errechneten. Der Bescheid habe wegen des laufenden Klageverfahrens vorläufig ergehen müssen.
11 
Mit E-Mail vom 29.06.2010 teilte die Arbeitslosenkasse dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2009 aufgelöst worden sei. Unerheblich sei, dass der Kläger noch bis 11.08.2009 Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung erhalten habe, da als der Beitragszeit gleichgestellte Zeiten lediglich Krankheiten oder Unfälle innerhalb des Arbeitsverhältnisses angerechnet würden.
12 
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 hat der Kläger am 28.07.2010 Klage beim SG Konstanz erhoben (S 7 AL 1886/10, nach erfolgter Aussetzung und Wiederaufnahme: S 2 AL 1518/12).
13 
Von 23.09.2010 bis 05.11.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grund hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 04.11.2010 ab diesem Tag auf. In der Zeit vom 17.03.2001 bis 09.05.2011 und vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld.
14 
Mit Bescheid vom 19.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Umsetzung des Urteils im Verfahren S 2 AL 3539/09 für die Zeit ab 03.11.2009 für 300 Kalendertage Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 113,75 EUR in Höhe von 44,42 EUR täglich. Für die Zeit vom 03.11.2009 bis 24.03.2010 würden Leistungen auf Grund einer Forderung der Beklagten einbehalten und aufgerechnet. Leistungen würden bis 30.05.2010 bezahlt. Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 05.06.2010 und bewilligte für 92 Tage (bis 06.09.2010) Arbeitslosengeld in Höhe von 44,42 EUR täglich. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens.
15 
Mit weiteren Bescheiden vom 19.06.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zurück:
• für die Zeit vom 07.09.2010 bis 03.11.2010 und forderte Leistungen in Höhe von 1.737,93 EUR zurück;
• für die Zeit vom 17.03.2011 bis 09.05.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 1.646,46 EUR zurück;
• für die Zeit vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 2.957,53 EUR zurück;
die Forderung würden gegen die Nachzahlung aufgerechnet.
16 
Mit Schreiben vom 22.06.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2012 (Bewilligung vom 03.11.2009 bis 30.05.2010) und den Änderungsbescheid vom gleichen Tag (Bewilligung vom 05.06.2010 bis 06.09.2010). Der Widerspruch richte sich gegen die Anspruchsdauer und die Höhe des Bemessungsentgeltes. Er habe bis 30.10.2009 Krankentaggeld bezogen, diese Zeiten seien als sonstige versicherungsrechtliche Zeiten anrechenbar, weshalb ihm ein Anspruch von 12 Monaten zustehe. Er habe brutto 58.234,89 CHF verdient, so dass sich ein Bemessungsentgelt von 161,76 EUR errechne, was einem Leistungssatz von 63,28 EUR entspreche.
17 
Mit Bescheid vom 04.07.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung und gewährte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 122,50 EUR in Höhe von 46,91 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch für die Zeit ab 05.06.2010 entsprechend höhere Leistungen gewährt.
18 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis in der Schweiz habe bis zum 11.08.2009 gedauert. Krankentaggeldleistungen würden in der Schweiz nur für Zeiten des ungekündigten Arbeitsverhältnis als Versicherungszeiten angerechnet, weshalb die Zeiten von Krankentaggeld von 19.08.2009 bis 31.10.2009 nicht als Versicherungszeit gelten könnten. Der Bemessungszeitraum umfasse vom 12.08.2008 bis 11.08.2009. Umgerechnet nach dem am letzten Tag des Bemessungsrahmens maßgeblichen Währungsumrechnungskurs von 1 CHF = 0,660216 EUR ergebe sich ein Einkommen von 37.740,47 EUR in 345 Tagen. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahren wegen unbilliger Härte gegeben, so dass auch die Entgeltabrechnungszeiträume von 20.10.2007 bis August 2008 mit einzubeziehen seien, so dass sich ein Arbeitsentgelt von 81.097,23 EUR für 662 Tage ergebe, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 122,50 EUR errechne.
19 
Gegen den Widerspruchbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 26.07.2012 erhobenen Klage (S 2 AL 1942/12) gewandt. Die Zeiten in der Schweiz seien aus europarechtlichen Gründen voll anzurechnen.
20 
Mit Beschluss vom 08.08.2012 hat das SG die Verfahren S 2 AL 1518/12 und S 2 AL 1942/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
21 
Aus der vom Kläger im Verfahren vor dem SG vorgelegten Bescheinigung U1 vom 17.10.2012 ergibt sich, dass der Kläger vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 versicherungspflichtig beschäftig war. Von 01.03.2009 bis 11.08.2009 habe er Krankentaggeld bezogen, wobei es sich bei den Leistungen für die Zeit von 21.07.2009 bis 11.08.2009 um Leistungen aus der Kollektivversicherung gehandelt habe. Vom 12.08.2009 bis 31.10.2009 habe der Kläger Krankentaggeld aus Einzelversicherung nach Übertritt bezogen. Auch die Zeiten mit Krankentaggeld sind hierin als Versicherungszeiten vermerkt. Der Vordruck trägt eine Unterschrift aber keinen Stempel.
22 
Mit Urteil vom 11.07.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte habe zurecht Arbeitslosengeld nur für 300 Tage bewilligt. Anzuwenden sei die Verordnung (EWG) 1408/71, da die Verordnung (EG) 883/2004 bezüglich der Schweiz erst ab 01.04.2012 Anwendung finde. Bei der Zeit vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 habe es sich nicht um eine Versicherungszeit nach Schweizer Recht gehandelt. Soweit unterschiedlich Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorlägen, seien diese für das Gericht nicht bindend.
23 
Gegen das dem Kläger am 27.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Ihm stünden zwölf Monate Arbeitslosengeld zu. Die Zeit des Krankentaggeldbezuges vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Verordnung (EG) 883/2004 anwendbar. Die private Krankentaggeldversicherung sei nach § 26 SGB III zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt,
24 
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 11.07.2012 und der Bescheide vom 09.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2010 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 46,91 EUR täglich zu gewähren.
25 
2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da die Rechtssache Fragen des Gemeinschaftsrecht beinhalte, denen grundsätzlich Bedeutung zukomme
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie trägt vor, Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Schweiz versicherungspflichtig gewesen seien. Die Einzelversicherung des Klägers sie jedoch nicht beitrags- oder versicherungspflichtig.
29 
Die Arbeitslosenkasse hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass Einzelversicherung bedeute, dass die betreffende Person sich selbst als Privatperson versichere, dabei könne die Kollektivversicherung des Arbeitgebers übernommen werden. Die private Krankentaggeldversicherung sei nicht AVV-pflichtig. Zu Zeiten vor Juli 2013 könne keine Auskunft erteilt werden, da alle Dokumente wegen der Umstellung auf EDV vernichtet worden seien.
30 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Konstanz im Verfahren S 2 AL 3539/09 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
32 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
33 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
34 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
35 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
36 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind. Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
37 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
38 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
39 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentagggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
40 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
41 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
42 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
43 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
44 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
45 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
46 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
47 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

31 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
32 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
33 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
34 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
35 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
36 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind. Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
37 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
38 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
39 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentagggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
40 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
41 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
42 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
43 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
44 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
45 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
46 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
47 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum.
Der 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihm lebt seine 1994 geborene Tochter. Nach einem Bezug von Arbeitslosengeld II in Deutschland war er von 30.10.2007 bis 11.08.2009 bei der Firma M. in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Während der Tätigkeit pendelte der Kläger zur Arbeit, 2-3 Mal pro Woche übernachtete er in der Schweiz bei Arbeitskollegen auf dem Sofa. Seine Tochter, die in dieser Zeit bei der geschiedenen Ehefrau lebte, besuchte ihn regelmäßig.
Am 11.02.2009 erkrankte der Kläger, woraufhin ihm die von seinem Arbeitgeber abgeschlossene (private) Kollektivversicherung bis 11.08.2009 Krankentaggeld auszahlte, das 80 % des in der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versicherten Lohnes ausmachte. Mit Schreiben vom 19.06.2009 kündigte der Arbeitgeber auf den 20.07.2009. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass seins Krankentaggeldentschädigung am 11.08.2009 zu Ende gehe. Mit Schreiben vom 16.07.2009 wies der Arbeitgeber den Kläger darauf hin, dass die Kündigung zulässig sei, dass der Anspruch auf Krankentaggeld bis 11.08.2009 aufgebraucht sei. Entgelt wurde dem Kläger bis zum Ende der Krankentaggeldversicherung aus dem Rahmenarbeitsvertrag des Arbeitgebers am 11.08.2009 bezahlt.
Der Kläger führte die Krankentaggeldversicherung ab 12.08.2009 als Einzelversicherung fort. Nach einer Karenzzeit von 7 Tagen erhielt er vom 19.08.2009 bis 31.10.2009 Krankentaggeld von der .... Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von 161,00 CHF täglich.
Am 03.11.2009 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Leistungen. Im Prüfbogen „Grenzgänger“ macht er aus Datenschutzgründen widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnte. Der Kläger sei in den zwei Jahren vor dem 03.11.2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Grenzgängereigenschaften seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Durch die Beschäftigung in der Schweiz habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Er habe seinen Wohnsitz seit 2004 in Deutschland und habe diese Wohnung auch während der Beschäftigung in der Schweiz genutzt, deshalb seien die Fragen im Prüfbogen „Grenzgänger“ unzulässig und er berechtigt gewesen, diese nicht bzw. unrichtig zu beantworten. Am 11.12.2009 legte der Kläger einen erneut ausgefüllten Prüfbogen „Grenzgänger“ vor, wonach er seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe und regelmäßig an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Grenzgänger gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufrecht erhalten. Den Angaben des Klägers im Prüfbogen nach habe er während der letzten Beschäftigung in der Schweiz gelebt. Gegen den Widerspruchbescheid erhob der Kläger am 21.12.2009 unter dem Aktenzeichen S 2 AL 3539/09 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2010 insoweit statt, als dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 03.11.2009 zu gewähren sei, und wies die Klage ab, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen betraf. Der Kläger sei Grenzgänger gewesen. Die Berufung hiergegen nahm die Beklagte auf einen Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) zurück.
Aus der Bescheinigung E 301 der Arbeitslosenkasse des Kantons, die die Beklagte nachgefordert hatte, ergeben sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009. Mit Formular E 117 vom 24.11.2009 teilte die „...“-Versicherung mit, dass der Kläger von der Versicherung von 19.08.2009 bis 31.10.2009 Leistungen erhalten habe, vom Arbeitgeber habe er vom 11.02.2009 bis 11.08.2009 Leistungen erhalten.
In der Zeit vom 31.05.2010 bis 04.06.2010 übte der Kläger einen Tätigkeit als Montagehelfer in S. aus. Am 07.06.2010 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Leistungen.
Mit Bescheiden vom 09.06.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab 05.06.2010 in Höhe von 30,49 EUR nach einem Bemessungsentgelt von 68,13 EUR täglich für 300 Tage. Der Anspruch sei mit deutschen Versicherungs- und europäischen Auslandszeiten erworben. Das Arbeitsentgelt sei fiktiv zu bemessen, der Kläger sei als Fachkraft der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Die erstmalige Antragstellung sei im November 2009 erfolgt. Außerdem stehe ihm ein Mindestanspruch von zwölf Monaten zu. Darüber hinaus sei sein Schweizer Einkommen von 6.840,00 CHF der Bemessung zugrunde zu legen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe insgesamt 635 Tage in eine Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb nach § 127 SGB III einen Anspruch von 10 Monaten erworben. Die Zeiten in der Schweiz müssten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Artikel 68 Absatz 1 der EWG-Verordnung 1408/71 unberücksichtigt bleiben. Da in Deutschland ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen innerhalb des Bemessungsrahmens nicht habe festgestellt werden können, habe ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden müssen. Danach habe für den Kläger nach Qualifikationsstufe 3 ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (in 2010: 30.660,00 EUR) angenommen werden müssen, woraus sich 68,13 EUR täglich errechneten. Der Bescheid habe wegen des laufenden Klageverfahrens vorläufig ergehen müssen.
11 
Mit E-Mail vom 29.06.2010 teilte die Arbeitslosenkasse dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2009 aufgelöst worden sei. Unerheblich sei, dass der Kläger noch bis 11.08.2009 Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung erhalten habe, da als der Beitragszeit gleichgestellte Zeiten lediglich Krankheiten oder Unfälle innerhalb des Arbeitsverhältnisses angerechnet würden.
12 
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 hat der Kläger am 28.07.2010 Klage beim SG Konstanz erhoben (S 7 AL 1886/10, nach erfolgter Aussetzung und Wiederaufnahme: S 2 AL 1518/12).
13 
Von 23.09.2010 bis 05.11.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grund hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 04.11.2010 ab diesem Tag auf. In der Zeit vom 17.03.2001 bis 09.05.2011 und vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld.
14 
Mit Bescheid vom 19.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Umsetzung des Urteils im Verfahren S 2 AL 3539/09 für die Zeit ab 03.11.2009 für 300 Kalendertage Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 113,75 EUR in Höhe von 44,42 EUR täglich. Für die Zeit vom 03.11.2009 bis 24.03.2010 würden Leistungen auf Grund einer Forderung der Beklagten einbehalten und aufgerechnet. Leistungen würden bis 30.05.2010 bezahlt.
15 
Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 05.06.2010 und bewilligte für 92 Tage (bis 06.09.2010) Arbeitslosengeld in Höhe von 44,42 EUR täglich. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens.
16 
Mit weiteren Bescheiden vom 19.06.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zurück:
17 
für die Zeit vom 07.09.2010 bis 03.11.2010 und forderte Leistungen in Höhe von 1.737,93 EUR zurück;
18 
für die Zeit vom 17.03.2011 bis 09.05.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 1.646,46 EUR zurück;
19 
für die Zeit vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 2.957,53 EUR zurück;
20 
die Forderung würden gegen die Nachzahlung aufgerechnet.
21 
Mit Schreiben vom 22.06.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2012 (Bewilligung vom 03.11.2009 bis 30.05.2010) und den Änderungsbescheid vom gleichen Tag (Bewilligung vom 05.06.2010 bis 06.09.2010). Der Widerspruch richte sich gegen die Anspruchsdauer und die Höhe des Bemessungsentgeltes. Er habe bis 30.10.2009 Krankentaggeld bezogen, diese Zeiten seien als sonstige versicherungsrechtliche Zeiten anrechenbar, weshalb ihm ein Anspruch von 12 Monaten zustehe. Er habe brutto 58.234,89 CHF verdient, so dass sich ein Bemessungsentgelt von 161,76 EUR errechne, was einem Leistungssatz von 63,28 EUR entspreche.
22 
Mit Bescheid vom 04.07.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung und gewährte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 122,50 EUR in Höhe von 46,91 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch für die Zeit ab 05.06.2010 entsprechend höhere Leistungen gewährt.
23 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis in der Schweiz habe bis zum 11.08.2009 gedauert. Krankentaggeldleistungen würden in der Schweiz nur für Zeiten des ungekündigten Arbeitsverhältnis als Versicherungszeiten angerechnet, weshalb die Zeiten von Krankentaggeld von 19.08.2009 bis 31.10.2009 nicht als Versicherungszeit gelten könnten. Der Bemessungszeitraum umfasse vom 12.08.2008 bis 11.08.2009. Umgerechnet nach dem am letzten Tag des Bemessungsrahmens maßgeblichen Währungsumrechnungskurs von 1 CHF = 0,660216 EUR ergebe sich ein Einkommen von 37.740,47 EUR in 345 Tagen. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahren wegen unbilliger Härte gegeben, so dass auch die Entgeltabrechnungszeiträume von 20.10.2007 bis August 2008 mit einzubeziehen seien, so dass sich ein Arbeitsentgelt von 81.097,23 EUR für 662 Tage ergebe, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 122,50 EUR errechne.
24 
Gegen den Widerspruchbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 26.07.2012 erhobenen Klage (S 2 AL 1942/12) gewandt. Die Zeiten in der Schweiz seien aus europarechtlichen Gründen voll anzurechnen.
25 
Mit Beschluss vom 08.08.2012 hat das SG die Verfahren S 2 AL 1518/12 und S 2 AL 1942/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
26 
Aus der vom Kläger im Verfahren vor dem SG vorgelegten Bescheinigung U1 vom 17.10.2012 ergibt sich, dass der Kläger vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 versicherungspflichtig beschäftig war. Von 01.03.2009 bis 11.08.2009 habe er Krankentaggeld bezogen, wobei es sich bei den Leistungen für die Zeit von 21.07.2009 bis 11.08.2009 um Leistungen aus der Kollektivversicherung gehandelt habe. Vom 12.08.2009 bis 31.10.2009 habe der Kläger Krankentaggeld aus Einzelversicherung nach Übertritt bezogen. Auch die Zeiten mit Krankentaggeld sind hierin als Versicherungszeiten vermerkt. Der Vordruck trägt eine Unterschrift aber keinen Stempel.
27 
Mit Urteil vom 11.07.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte habe zurecht Arbeitslosengeld nur für 300 Tage bewilligt. Anzuwenden sei die Verordnung (EWG) 1408/71, da die Verordnung (EG) 883/2004 bezüglich der Schweiz erst ab 01.04.2012 Anwendung finde. Bei der Zeit vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 habe es sich nicht um eine Versicherungszeit nach Schweizer Recht gehandelt. Soweit unterschiedlich Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorlägen, seien diese für das Gericht nicht bindend.
28 
Gegen das dem Kläger am 27.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Ihm stünden zwölf Monate Arbeitslosengeld zu. Die Zeit des Krankentaggeldbezuges vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Verordnung (EG) 883/2004 anwendbar. Die private Krankentaggeldversicherung sei nach § 26 SGB III zu berücksichtigen.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 11.07.2012 und der Bescheide vom 09.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2010 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 46,91 EUR täglich zu gewähren.
31 
2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da die Rechtssache Fragen des Gemeinschaftsrecht beinhalte, denen grundsätzlich Bedeutung zukomme
32 
Die Beklagte beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie trägt vor, Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Schweiz versicherungspflichtig gewesen seien. Die Einzelversicherung des Klägers sie jedoch nicht beitrags- oder versicherungspflichtig.
35 
Die Arbeitslosenkasse hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass Einzelversicherung bedeute, dass die betreffende Person sich selbst als Privatperson versichere, dabei könne die Kollektivversicherung des Arbeitgebers übernommen werden. Die private Krankentaggeldversicherung sei nicht AVV-pflichtig. Zu Zeiten vor Juli 2013 könne keine Auskunft erteilt werden, da alle Dokumente wegen der Umstellung auf EDV vernichtet worden seien.
36 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Konstanz im Verfahren S 2 AL 3539/09 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
38 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
39 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
40 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
41 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
42 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind.
43 
Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
44 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
45 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
46 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentaggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
47 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
48 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
49 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
50 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
51 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
52 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
53 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
54 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

37 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
38 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
39 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
40 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
41 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
42 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind.
43 
Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
44 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
45 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
46 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentaggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
47 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
48 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
49 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
50 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
51 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
52 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
53 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
54 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum.
Der 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihm lebt seine 1994 geborene Tochter. Nach einem Bezug von Arbeitslosengeld II in Deutschland war er von 30.10.2007 bis 11.08.2009 bei der Firma M. in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Während der Tätigkeit pendelte der Kläger zur Arbeit, 2-3 Mal pro Woche übernachtete er in der Schweiz bei Arbeitskollegen auf dem Sofa. Seine Tochter, die in dieser Zeit bei der geschiedenen Ehefrau lebte, besuchte ihn regelmäßig.
Am 11.02.2009 erkrankte der Kläger, woraufhin ihm die von seinem Arbeitgeber abgeschlossene (private) Kollektivversicherung bis 11.08.2009 Krankentaggeld auszahlte, das 80 % des in der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versicherten Lohnes ausmachte. Mit Schreiben vom 19.06.2009 kündigte der Arbeitgeber auf den 20.07.2009. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass seins Krankentaggeldentschädigung am 11.08.2009 zu Ende gehe. Mit Schreiben vom 16.07.2009 wies der Arbeitgeber den Kläger darauf hin, dass die Kündigung zulässig sei, dass der Anspruch auf Krankentaggeld bis 11.08.2009 aufgebraucht sei. Entgelt wurde dem Kläger bis zum Ende der Krankentaggeldversicherung aus dem Rahmenarbeitsvertrag des Arbeitgebers am 11.08.2009 bezahlt.
Der Kläger führte die Krankentaggeldversicherung ab 12.08.2009 als Einzelversicherung fort. Nach einer Karenzzeit von 7 Tagen erhielt er vom 19.08.2009 bis 31.10.2009 Krankentaggeld von der .... Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von 161,00 CHF täglich.
Am 03.11.2009 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Leistungen. Im Prüfbogen „Grenzgänger“ macht er aus Datenschutzgründen widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnte. Der Kläger sei in den zwei Jahren vor dem 03.11.2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Grenzgängereigenschaften seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Durch die Beschäftigung in der Schweiz habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Er habe seinen Wohnsitz seit 2004 in Deutschland und habe diese Wohnung auch während der Beschäftigung in der Schweiz genutzt, deshalb seien die Fragen im Prüfbogen „Grenzgänger“ unzulässig und er berechtigt gewesen, diese nicht bzw. unrichtig zu beantworten. Am 11.12.2009 legte der Kläger einen erneut ausgefüllten Prüfbogen „Grenzgänger“ vor, wonach er seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe und regelmäßig an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Grenzgänger gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufrecht erhalten. Den Angaben des Klägers im Prüfbogen nach habe er während der letzten Beschäftigung in der Schweiz gelebt. Gegen den Widerspruchbescheid erhob der Kläger am 21.12.2009 unter dem Aktenzeichen S 2 AL 3539/09 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2010 insoweit statt, als dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 03.11.2009 zu gewähren sei, und wies die Klage ab, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen betraf. Der Kläger sei Grenzgänger gewesen. Die Berufung hiergegen nahm die Beklagte auf einen Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) zurück.
Aus der Bescheinigung E 301 der Arbeitslosenkasse des Kantons, die die Beklagte nachgefordert hatte, ergeben sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009. Mit Formular E 117 vom 24.11.2009 teilte die „...“-Versicherung mit, dass der Kläger von der Versicherung von 19.08.2009 bis 31.10.2009 Leistungen erhalten habe, vom Arbeitgeber habe er vom 11.02.2009 bis 11.08.2009 Leistungen erhalten.
In der Zeit vom 31.05.2010 bis 04.06.2010 übte der Kläger einen Tätigkeit als Montagehelfer in S. aus. Am 07.06.2010 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Leistungen.
Mit Bescheiden vom 09.06.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab 05.06.2010 in Höhe von 30,49 EUR nach einem Bemessungsentgelt von 68,13 EUR täglich für 300 Tage. Der Anspruch sei mit deutschen Versicherungs- und europäischen Auslandszeiten erworben. Das Arbeitsentgelt sei fiktiv zu bemessen, der Kläger sei als Fachkraft der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Die erstmalige Antragstellung sei im November 2009 erfolgt. Außerdem stehe ihm ein Mindestanspruch von zwölf Monaten zu. Darüber hinaus sei sein Schweizer Einkommen von 6.840,00 CHF der Bemessung zugrunde zu legen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe insgesamt 635 Tage in eine Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb nach § 127 SGB III einen Anspruch von 10 Monaten erworben. Die Zeiten in der Schweiz müssten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Artikel 68 Absatz 1 der EWG-Verordnung 1408/71 unberücksichtigt bleiben. Da in Deutschland ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen innerhalb des Bemessungsrahmens nicht habe festgestellt werden können, habe ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden müssen. Danach habe für den Kläger nach Qualifikationsstufe 3 ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (in 2010: 30.660,00 EUR) angenommen werden müssen, woraus sich 68,13 EUR täglich errechneten. Der Bescheid habe wegen des laufenden Klageverfahrens vorläufig ergehen müssen.
11 
Mit E-Mail vom 29.06.2010 teilte die Arbeitslosenkasse dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2009 aufgelöst worden sei. Unerheblich sei, dass der Kläger noch bis 11.08.2009 Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung erhalten habe, da als der Beitragszeit gleichgestellte Zeiten lediglich Krankheiten oder Unfälle innerhalb des Arbeitsverhältnisses angerechnet würden.
12 
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 hat der Kläger am 28.07.2010 Klage beim SG Konstanz erhoben (S 7 AL 1886/10, nach erfolgter Aussetzung und Wiederaufnahme: S 2 AL 1518/12).
13 
Von 23.09.2010 bis 05.11.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grund hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 04.11.2010 ab diesem Tag auf. In der Zeit vom 17.03.2001 bis 09.05.2011 und vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld.
14 
Mit Bescheid vom 19.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Umsetzung des Urteils im Verfahren S 2 AL 3539/09 für die Zeit ab 03.11.2009 für 300 Kalendertage Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 113,75 EUR in Höhe von 44,42 EUR täglich. Für die Zeit vom 03.11.2009 bis 24.03.2010 würden Leistungen auf Grund einer Forderung der Beklagten einbehalten und aufgerechnet. Leistungen würden bis 30.05.2010 bezahlt.
15 
Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 05.06.2010 und bewilligte für 92 Tage (bis 06.09.2010) Arbeitslosengeld in Höhe von 44,42 EUR täglich. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens.
16 
Mit weiteren Bescheiden vom 19.06.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zurück:
17 
für die Zeit vom 07.09.2010 bis 03.11.2010 und forderte Leistungen in Höhe von 1.737,93 EUR zurück;
18 
für die Zeit vom 17.03.2011 bis 09.05.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 1.646,46 EUR zurück;
19 
für die Zeit vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 2.957,53 EUR zurück;
20 
die Forderung würden gegen die Nachzahlung aufgerechnet.
21 
Mit Schreiben vom 22.06.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2012 (Bewilligung vom 03.11.2009 bis 30.05.2010) und den Änderungsbescheid vom gleichen Tag (Bewilligung vom 05.06.2010 bis 06.09.2010). Der Widerspruch richte sich gegen die Anspruchsdauer und die Höhe des Bemessungsentgeltes. Er habe bis 30.10.2009 Krankentaggeld bezogen, diese Zeiten seien als sonstige versicherungsrechtliche Zeiten anrechenbar, weshalb ihm ein Anspruch von 12 Monaten zustehe. Er habe brutto 58.234,89 CHF verdient, so dass sich ein Bemessungsentgelt von 161,76 EUR errechne, was einem Leistungssatz von 63,28 EUR entspreche.
22 
Mit Bescheid vom 04.07.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung und gewährte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 122,50 EUR in Höhe von 46,91 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch für die Zeit ab 05.06.2010 entsprechend höhere Leistungen gewährt.
23 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis in der Schweiz habe bis zum 11.08.2009 gedauert. Krankentaggeldleistungen würden in der Schweiz nur für Zeiten des ungekündigten Arbeitsverhältnis als Versicherungszeiten angerechnet, weshalb die Zeiten von Krankentaggeld von 19.08.2009 bis 31.10.2009 nicht als Versicherungszeit gelten könnten. Der Bemessungszeitraum umfasse vom 12.08.2008 bis 11.08.2009. Umgerechnet nach dem am letzten Tag des Bemessungsrahmens maßgeblichen Währungsumrechnungskurs von 1 CHF = 0,660216 EUR ergebe sich ein Einkommen von 37.740,47 EUR in 345 Tagen. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahren wegen unbilliger Härte gegeben, so dass auch die Entgeltabrechnungszeiträume von 20.10.2007 bis August 2008 mit einzubeziehen seien, so dass sich ein Arbeitsentgelt von 81.097,23 EUR für 662 Tage ergebe, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 122,50 EUR errechne.
24 
Gegen den Widerspruchbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 26.07.2012 erhobenen Klage (S 2 AL 1942/12) gewandt. Die Zeiten in der Schweiz seien aus europarechtlichen Gründen voll anzurechnen.
25 
Mit Beschluss vom 08.08.2012 hat das SG die Verfahren S 2 AL 1518/12 und S 2 AL 1942/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
26 
Aus der vom Kläger im Verfahren vor dem SG vorgelegten Bescheinigung U1 vom 17.10.2012 ergibt sich, dass der Kläger vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 versicherungspflichtig beschäftig war. Von 01.03.2009 bis 11.08.2009 habe er Krankentaggeld bezogen, wobei es sich bei den Leistungen für die Zeit von 21.07.2009 bis 11.08.2009 um Leistungen aus der Kollektivversicherung gehandelt habe. Vom 12.08.2009 bis 31.10.2009 habe der Kläger Krankentaggeld aus Einzelversicherung nach Übertritt bezogen. Auch die Zeiten mit Krankentaggeld sind hierin als Versicherungszeiten vermerkt. Der Vordruck trägt eine Unterschrift aber keinen Stempel.
27 
Mit Urteil vom 11.07.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte habe zurecht Arbeitslosengeld nur für 300 Tage bewilligt. Anzuwenden sei die Verordnung (EWG) 1408/71, da die Verordnung (EG) 883/2004 bezüglich der Schweiz erst ab 01.04.2012 Anwendung finde. Bei der Zeit vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 habe es sich nicht um eine Versicherungszeit nach Schweizer Recht gehandelt. Soweit unterschiedlich Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorlägen, seien diese für das Gericht nicht bindend.
28 
Gegen das dem Kläger am 27.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Ihm stünden zwölf Monate Arbeitslosengeld zu. Die Zeit des Krankentaggeldbezuges vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Verordnung (EG) 883/2004 anwendbar. Die private Krankentaggeldversicherung sei nach § 26 SGB III zu berücksichtigen.
29 
Der Kläger beantragt,
30 
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 11.07.2012 und der Bescheide vom 09.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2010 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 46,91 EUR täglich zu gewähren.
31 
2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da die Rechtssache Fragen des Gemeinschaftsrecht beinhalte, denen grundsätzlich Bedeutung zukomme
32 
Die Beklagte beantragt,
33 
die Berufung zurückzuweisen.
34 
Sie trägt vor, Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Schweiz versicherungspflichtig gewesen seien. Die Einzelversicherung des Klägers sie jedoch nicht beitrags- oder versicherungspflichtig.
35 
Die Arbeitslosenkasse hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass Einzelversicherung bedeute, dass die betreffende Person sich selbst als Privatperson versichere, dabei könne die Kollektivversicherung des Arbeitgebers übernommen werden. Die private Krankentaggeldversicherung sei nicht AVV-pflichtig. Zu Zeiten vor Juli 2013 könne keine Auskunft erteilt werden, da alle Dokumente wegen der Umstellung auf EDV vernichtet worden seien.
36 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Konstanz im Verfahren S 2 AL 3539/09 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
38 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
39 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
40 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
41 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
42 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind.
43 
Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
44 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
45 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
46 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentaggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
47 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
48 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
49 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
50 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
51 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
52 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
53 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
54 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

37 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
38 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
39 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
40 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
41 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
42 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind.
43 
Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
44 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
45 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
46 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentaggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
47 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
48 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
49 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
50 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
51 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
52 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
53 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
54 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer

1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
2.
Personen, die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes, des § 58b des Soldatengesetzes oder des Zivildienstgesetzes Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind,
3.
(weggefallen)
3a.
(weggefallen)
4.
Gefangene, die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach diesem Buch nicht erhalten; das Versicherungspflichtverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen. Gefangene im Sinne dieses Buches sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozeßordnung untergebracht sind,
5.
Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(2) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie

1.
von einem Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen,
2.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld beziehen,
2a.
von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen,
2b.
von einer Pflegekasse, einem privaten Versicherungsunternehmen, der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder
3.
von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen,
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

(2a) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, wenn sie

1.
unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und
2.
sich mit dem Kind im Inland gewöhnlich aufhalten oder bei Aufenthalt im Ausland Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz haben oder ohne die Anwendung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würden.
Satz 1 gilt nur für Kinder
1.
der oder des Erziehenden,
2.
seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder
3.
ihrer nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartnerin oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
Haben mehrere Personen ein Kind gemeinsam erzogen, besteht Versicherungspflicht nur für die Person, der nach den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung die Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 des Sechsten Buches).

(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Elften Buches, der Leistungen aus der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten. Versicherungspflicht besteht auch, wenn die Voraussetzungen durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erfüllt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 25 Abs. 1 versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 1 Nr. 4 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld nach Absatz 2 Nr. 1 ist nicht, wer nach Absatz 2a versicherungspflichtig ist. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 2 Nr. 1 versicherungspflichtig ist oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat. Nach Absatz 2a und 2b ist nicht versicherungspflichtig, wer nach anderen Vorschriften dieses Buches versicherungspflichtig ist oder während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat; Satz 3 bleibt unberührt. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 2b zusammen, geht die Versicherungspflicht nach Absatz 2a vor.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

1.
(weggefallen)
2.
eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben,
3.
eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben,
4.
eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder
5.
sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Gelegentliche Abweichungen von der in den Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.

(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person

1.
innerhalb der letzten 30 Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat oder
2.
unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit oder der Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatte
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist ausgeschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits eine andere Person nach § 26 Absatz 2a versicherungspflichtig ist.

(3) Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung oder dem Beginn der Elternzeit oder beruflichen Weiterbildung, die zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden. Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind. Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist, muss der Antrag abweichend von Satz 1 spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

(4) Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 ruht, wenn während der Versicherungspflicht nach Absatz 1 eine weitere Versicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versicherungsfreiheit nach § 27 eintritt. Eine geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2) führt nicht zum Ruhen der Versicherungspflicht nach Absatz 1.

(5) Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

1.
wenn die oder der Versicherte eine Entgeltersatzleistung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 bezieht,
2.
mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 letztmals erfüllt waren,
3.
wenn die oder der Versicherte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist, mit Ablauf des Tages, für den letztmals Beiträge gezahlt wurden,
4.
in den Fällen des § 28,
5.
durch Kündigung der oder des Versicherten; die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum.
Der 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihm lebt seine 1994 geborene Tochter. Nach einem Bezug von Arbeitslosengeld II in Deutschland war er von 30.10.2007 bis 11.08.2009 bei der Firma M. in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Während der Tätigkeit pendelte der Kläger zur Arbeit, 2-3 Mal pro Woche übernachtete er in der Schweiz bei Arbeitskollegen auf dem Sofa. Seine Tochter, die in dieser Zeit bei der geschiedenen Ehefrau lebte, besuchte ihn regelmäßig.
Am 11.02.2009 erkrankte der Kläger, woraufhin ihm die von seinem Arbeitgeber abgeschlossene (private) Kollektivversicherung bis 11.08.2009 Krankentaggeld auszahlte, das 80 % des in der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versicherten Lohnes ausmachte. Mit Schreiben vom 19.06.2009 kündigte der Arbeitgeber auf den 20.07.2009. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass seins Krankentaggeldentschädigung am 11.08.2009 zu Ende gehe. Mit Schreiben vom 16.07.2009 wies der Arbeitgeber den Kläger darauf hin, dass die Kündigung zulässig sei, dass der Anspruch auf Krankentaggeld bis 11.08.2009 aufgebraucht sei. Entgelt wurde dem Kläger bis zum Ende der Krankentaggeldversicherung aus dem Rahmenarbeitsvertrag des Arbeitgebers am 11.08.2009 bezahlt.
Der Kläger führte die Krankentaggeldversicherung ab 12.08.2009 als Einzelversicherung fort. Nach einer Karenzzeit von 7 Tagen erhielt er vom 19.08.2009 bis 31.10.2009 Krankentaggeld von der ... Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von 161,00 CHF täglich.
Am 03.11.2009 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Leistungen. Im Prüfbogen "Grenzgänger" macht er aus Datenschutzgründen widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnte. Der Kläger sei in den zwei Jahren vor dem 03.11.2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Grenzgängereigenschaften seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Durch die Beschäftigung in der Schweiz habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Er habe seinen Wohnsitz seit 2004 in Deutschland und habe diese Wohnung auch während der Beschäftigung in der Schweiz genutzt, deshalb seien die Fragen im Prüfbogen "Grenzgänger" unzulässig und er berechtigt gewesen, diese nicht bzw. unrichtig zu beantworten. Am 11.12.2009 legte der Kläger einen erneut ausgefüllten Prüfbogen "Grenzgänger" vor, wonach er seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe und regelmäßig an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Grenzgänger gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufrecht erhalten. Den Angaben des Klägers im Prüfbogen nach habe er während der letzten Beschäftigung in der Schweiz gelebt. Gegen den Widerspruchbescheid erhob der Kläger am 21.12.2009 unter dem Aktenzeichen S 2 AL 3539/09 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2010 insoweit statt, als dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 03.11.2009 zu gewähren sei, und wies die Klage ab, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen betraf. Der Kläger sei Grenzgänger gewesen. Die Berufung hiergegen nahm die Beklagte auf einen Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) zurück.
Aus der Bescheinigung E 301 der Arbeitslosenkasse des Kantons, die die Beklagte nachgefordert hatte, ergeben sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009. Mit Formular E 117 vom 24.11.2009 teilte die " ..."-Versicherung mit, dass der Kläger von der Versicherung von 19.08.2009 bis 31.10.2009 Leistungen erhalten habe, vom Arbeitgeber habe er vom 11.02.2009 bis 11.08.2009 Leistungen erhalten.
In der Zeit vom 31.05.2010 bis 04.06.2010 übte der Kläger einen Tätigkeit als Montagehelfer in S. aus. Am 07.06.2010 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Leistungen.
Mit Bescheiden vom 09.06.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab 05.06.2010 in Höhe von 30,49 EUR nach einem Bemessungsentgelt von 68,13 EUR täglich für 300 Tage. Der Anspruch sei mit deutschen Versicherungs- und europäischen Auslandszeiten erworben. Das Arbeitsentgelt sei fiktiv zu bemessen, der Kläger sei als Fachkraft der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 15.06.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Die erstmalige Antragstellung sei im November 2009 erfolgt. Außerdem stehe ihm ein Mindestanspruch von zwölf Monaten zu. Darüber hinaus sei sein Schweizer Einkommen von 6.840,00 CHF der Bemessung zugrunde zu legen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe insgesamt 635 Tage in eine Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb nach § 127 SGB III einen Anspruch von 10 Monaten erworben. Die Zeiten in der Schweiz müssten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Artikel 68 Absatz 1 der EWG-Verordnung 1408/71 unberücksichtigt bleiben. Da in Deutschland ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen innerhalb des Bemessungsrahmens nicht habe festgestellt werden können, habe ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden müssen. Danach habe für den Kläger nach Qualifikationsstufe 3 ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (in 2010: 30.660,00 EUR) angenommen werden müssen, woraus sich 68,13 EUR täglich errechneten. Der Bescheid habe wegen des laufenden Klageverfahrens vorläufig ergehen müssen.
11 
Mit E-Mail vom 29.06.2010 teilte die Arbeitslosenkasse dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2009 aufgelöst worden sei. Unerheblich sei, dass der Kläger noch bis 11.08.2009 Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung erhalten habe, da als der Beitragszeit gleichgestellte Zeiten lediglich Krankheiten oder Unfälle innerhalb des Arbeitsverhältnisses angerechnet würden.
12 
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 hat der Kläger am 28.07.2010 Klage beim SG Konstanz erhoben (S 7 AL 1886/10, nach erfolgter Aussetzung und Wiederaufnahme: S 2 AL 1518/12).
13 
Von 23.09.2010 bis 05.11.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grund hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 04.11.2010 ab diesem Tag auf. In der Zeit vom 17.03.2001 bis 09.05.2011 und vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld.
14 
Mit Bescheid vom 19.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Umsetzung des Urteils im Verfahren S 2 AL 3539/09 für die Zeit ab 03.11.2009 für 300 Kalendertage Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 113,75 EUR in Höhe von 44,42 EUR täglich. Für die Zeit vom 03.11.2009 bis 24.03.2010 würden Leistungen auf Grund einer Forderung der Beklagten einbehalten und aufgerechnet. Leistungen würden bis 30.05.2010 bezahlt. Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 05.06.2010 und bewilligte für 92 Tage (bis 06.09.2010) Arbeitslosengeld in Höhe von 44,42 EUR täglich. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens.
15 
Mit weiteren Bescheiden vom 19.06.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zurück:
• für die Zeit vom 07.09.2010 bis 03.11.2010 und forderte Leistungen in Höhe von 1.737,93 EUR zurück;
• für die Zeit vom 17.03.2011 bis 09.05.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 1.646,46 EUR zurück;
• für die Zeit vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 2.957,53 EUR zurück;
die Forderung würden gegen die Nachzahlung aufgerechnet.
16 
Mit Schreiben vom 22.06.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2012 (Bewilligung vom 03.11.2009 bis 30.05.2010) und den Änderungsbescheid vom gleichen Tag (Bewilligung vom 05.06.2010 bis 06.09.2010). Der Widerspruch richte sich gegen die Anspruchsdauer und die Höhe des Bemessungsentgeltes. Er habe bis 30.10.2009 Krankentaggeld bezogen, diese Zeiten seien als sonstige versicherungsrechtliche Zeiten anrechenbar, weshalb ihm ein Anspruch von 12 Monaten zustehe. Er habe brutto 58.234,89 CHF verdient, so dass sich ein Bemessungsentgelt von 161,76 EUR errechne, was einem Leistungssatz von 63,28 EUR entspreche.
17 
Mit Bescheid vom 04.07.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung und gewährte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 122,50 EUR in Höhe von 46,91 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch für die Zeit ab 05.06.2010 entsprechend höhere Leistungen gewährt.
18 
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis in der Schweiz habe bis zum 11.08.2009 gedauert. Krankentaggeldleistungen würden in der Schweiz nur für Zeiten des ungekündigten Arbeitsverhältnis als Versicherungszeiten angerechnet, weshalb die Zeiten von Krankentaggeld von 19.08.2009 bis 31.10.2009 nicht als Versicherungszeit gelten könnten. Der Bemessungszeitraum umfasse vom 12.08.2008 bis 11.08.2009. Umgerechnet nach dem am letzten Tag des Bemessungsrahmens maßgeblichen Währungsumrechnungskurs von 1 CHF = 0,660216 EUR ergebe sich ein Einkommen von 37.740,47 EUR in 345 Tagen. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahren wegen unbilliger Härte gegeben, so dass auch die Entgeltabrechnungszeiträume von 20.10.2007 bis August 2008 mit einzubeziehen seien, so dass sich ein Arbeitsentgelt von 81.097,23 EUR für 662 Tage ergebe, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 122,50 EUR errechne.
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Gegen den Widerspruchbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 26.07.2012 erhobenen Klage (S 2 AL 1942/12) gewandt. Die Zeiten in der Schweiz seien aus europarechtlichen Gründen voll anzurechnen.
20 
Mit Beschluss vom 08.08.2012 hat das SG die Verfahren S 2 AL 1518/12 und S 2 AL 1942/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
21 
Aus der vom Kläger im Verfahren vor dem SG vorgelegten Bescheinigung U1 vom 17.10.2012 ergibt sich, dass der Kläger vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 versicherungspflichtig beschäftig war. Von 01.03.2009 bis 11.08.2009 habe er Krankentaggeld bezogen, wobei es sich bei den Leistungen für die Zeit von 21.07.2009 bis 11.08.2009 um Leistungen aus der Kollektivversicherung gehandelt habe. Vom 12.08.2009 bis 31.10.2009 habe der Kläger Krankentaggeld aus Einzelversicherung nach Übertritt bezogen. Auch die Zeiten mit Krankentaggeld sind hierin als Versicherungszeiten vermerkt. Der Vordruck trägt eine Unterschrift aber keinen Stempel.
22 
Mit Urteil vom 11.07.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte habe zurecht Arbeitslosengeld nur für 300 Tage bewilligt. Anzuwenden sei die Verordnung (EWG) 1408/71, da die Verordnung (EG) 883/2004 bezüglich der Schweiz erst ab 01.04.2012 Anwendung finde. Bei der Zeit vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 habe es sich nicht um eine Versicherungszeit nach Schweizer Recht gehandelt. Soweit unterschiedlich Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorlägen, seien diese für das Gericht nicht bindend.
23 
Gegen das dem Kläger am 27.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Ihm stünden zwölf Monate Arbeitslosengeld zu. Die Zeit des Krankentaggeldbezuges vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Verordnung (EG) 883/2004 anwendbar. Die private Krankentaggeldversicherung sei nach § 26 SGB III zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt,
24 
1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 11.07.2012 und der Bescheide vom 09.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2010 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 46,91 EUR täglich zu gewähren.
25 
2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da die Rechtssache Fragen des Gemeinschaftsrecht beinhalte, denen grundsätzlich Bedeutung zukomme
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie trägt vor, Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Schweiz versicherungspflichtig gewesen seien. Die Einzelversicherung des Klägers sie jedoch nicht beitrags- oder versicherungspflichtig.
29 
Die Arbeitslosenkasse hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass Einzelversicherung bedeute, dass die betreffende Person sich selbst als Privatperson versichere, dabei könne die Kollektivversicherung des Arbeitgebers übernommen werden. Die private Krankentaggeldversicherung sei nicht AVV-pflichtig. Zu Zeiten vor Juli 2013 könne keine Auskunft erteilt werden, da alle Dokumente wegen der Umstellung auf EDV vernichtet worden seien.
30 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Konstanz im Verfahren S 2 AL 3539/09 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
32 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
33 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
34 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
35 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
36 
Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind. Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
37 
Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
38 
Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
39 
Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentagggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
40 
Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
41 
Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
42 
Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
43 
Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
44 
Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
45 
Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
46 
Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
47 
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

31 
Die Berufung hat keinen Erfolg.
32 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des SozialgerichtsgesetzesSGG).
33 
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010.
34 
Die Dauer des Alg-Anspruchs richtet sich gemäß § 127 Absatz 1 SGB III (in der hier geltenden Fassung vom 15.07.2009 – a.F.) nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist und ggf. dem Lebensalter des Arbeitslosen bei der Entstehung des Anspruchs. Nach § 127 Absatz 1 SGB III a.F. beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 20 Monaten 10 Monate und bei Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt 24 Monaten 12 Monate.
35 
Der Kläger hat innerhalb der auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist keine Versicherungszeit nach §§ 24 f. SGB III zurückgelegt, da er nicht im Geltungsbereich des SGB III beschäftigt war. Jedoch sind die Zeiten von 30.10.2007 bis 20.07.2009, in denen der Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz stand, nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nummer 1408/71 (VO 1408/71) zu beachten. Nach Artikel 67 Absatz 1 VO 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
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Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet das, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die der Kläger nach Schweizer Recht zurückgelegt hat, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zurückgelegt worden sind. Zwar handelt es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat, jedoch werden über das Abkommen zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (in Kraft seit 01.06.2002) – Freizügigkeitsabkommen Schweiz – auch Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erfasst. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht die Verordnung (EU) Nummer 883/2004 (VO 883/2004) anwendbar, da erst durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses am 31.03.2012 auf die VO 883/2004 Bezug genommen wurde und deren Wirkungen auf Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz zum 01.04.2012 in Kraft traten. Hierfür ist unerheblich, wann die VO 883/2004 genau in Deutschland umgesetzt wurde, da Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz erst ab 01.04.2012 erfasst wurden.
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Selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgte, ergäbe sich für den hier vorliegenden Sachverhalt nichts anderes, da Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004 mit der Vorgängerreglung mit Ausnahme der Regelungen über Selbständige inhaltsgleich ist (Kador, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Art. 61 VO (EG) 883/2004, Rn. 4). Die Vorschrift bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Angewandt auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass die Beklagte, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten oder Beschäftigungszeiten, die nach Schweizer Recht zurückgelegt wurden, berücksichtigt, als ob sie nach dem SGB III zurückgelegt worden wären. Soweit der Kläger andeutet, dass möglicherweise ergänzend auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung vom 20.10.1982, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22.Dezember 1992, zurückzugreifen sein könnte, so steht dem Artikel 20 Freizügigkeitsabkommen Schweiz entgegen, wonach bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt werden, als derselbe Sachbereich geregelt wird.
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Einzig entscheidend für die Frage, welche Zeiten für die Berechnung der Anspruchsdauer zu berücksichtigen sind, ist demnach, ob der Kläger Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten nach Schweizer Recht zurück gelegt hat. Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass eine Beitragszeit erfüllt hat, wer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c AVIG werden Zeiten angerechnet, in denen der Versicherte in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhält.
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Die Zeiten bis zur Wirkung der Kündigung am 20.07.2009 sind unstreitig Beschäftigungszeiten bzw. Zeiten, in denen der Kläger in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit keinen Lohn – aber Krankentagggeld – erhielt, die gleichzeitig Versicherungszeiten sind, die sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind. Dies hat die Beklagte auch getan.
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Vom 21.07.2009 bis 11.08.2009 bezog der Kläger Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung, die der Arbeitgeber abgeschlossen hatte. Da die Beklagte diese Zeiten bei der Berechnung der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses berücksichtigt hat, kann die Frage, wie diese Zeiten einzuordnen sind, offen bleiben.
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Ab dem 12.08.2009 stand der Kläger nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis und bezog auch keine Leistungen aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektivversicherung. Vielmehr führte er diese Versicherung als Einzelversicherung fort. Dies ergibt sich aus seinen Angaben sowie dem vorgelegten Versicherungsvertrag.
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Der vom Kläger vorgelegte Vordruck U 1 vom 17.10.2012, in dem auch die Zeiten der Einzelversicherung als Versicherungszeiten angesehen wurden, vermag an der Auffassung des Senates nichts zu ändern. Zum einen widerspricht der Vordruck dem seitens der Arbeitslosenkasse des Kantons Z. vorgelegten Vordruck E 301, aus dem sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 ergeben. Insofern liegen widersprüchliche Angaben vor, so dass es schon aus diesem Grund schwierig ist, einer der Bescheinigungen höhere Beweiskraft zuzubilligen. Darüber hinaus stellen die Bescheinigungen, die der zuständige Träger des Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit ausstellt, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer gegolten haben, zumindest für die rechtliche Würdigung weder für den bei Arbeitslosigkeit zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis dar; diesen steht es frei, den Inhalt dieser Bescheinigung zu überprüfen (EuGH, Urteil vom 08.07.1992 – C-102/91 –, juris; Fuchs, in Gagel, SGB II / SGB III, Stand 54. Ergänzungslieferung 2014, VO 883/2004 Rn. 30). Die Prüfung hat jedoch ergeben, dass keine Beitragszeiten nach Schweizer Recht vorliegen (s.o.).
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Soweit der Kläger meint, die Zeiten müssten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 SGB III angerechnet werden, da nach deutschem Recht eine private Krankentaggeldversicherung versicherungspflichtig sei, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. So wurden, wie das SG zutreffend festgestellt hat, keine Versicherungszeiten im Geltungsbereich des SGB III zurückgelegt. Das in Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) normierte Gebot der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kommt hier nicht zur Anwendung. Da gerade keine Zeiten der Versicherungspflicht in der Schweiz vorgelegen haben und somit bereits der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Artikel 67 Absatz 1 Halbsatz 1 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 Satz 1 VO 883/2004) soll erreichen, dass Versicherte, welche Anwartschaftszeiten in der Arbeitslosenversicherung anderer Mitgliedstaaten erworben haben, bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dem zuständigen Staat keinen Nachteil erleiden. Die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Anwartschaften auf Leistung sollen also nicht verloren gehen, sondern für einen (späteren) Leistungsfall erhalten bleiben. Normzweck des Artikel 67 VO 1408/71 (bzw. Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004) ist hingegen nicht, Zeiten anwartschaftsbegründend werden zu lassen, die dies nach dem Recht des Beschäftigungsstaats nicht sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2008 – L 13 AL 4851/05 –, juris, nachgehend BSG, Beschluss vom 17.07.2009 – B 11 AL 5/09 B –, juris).
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Darüber hinaus weisen die Struktur der Ausgestaltung des Schweizer Krankentaggeldes erhebliche Unterschiede zum Krankentagegeld nach dem deutschen Sozialversicherungsrecht auf. Denn nach deutschem Recht gehört auch die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den verpflichtenden Leistungen, die von den Trägern zu erbringen sind. Dabei ist nicht nur die Leistungsseite eine obligatorische, sondern auch die Verpflichtung zur Tragung der entsprechenden Beiträge auf Seiten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. In der Schweiz ist die Absicherung des krankheitsbedingten Lohnausfalles weder eine öffentliche Leistung noch sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezwungen, entsprechende Vorsorge zu treffen. Das Risiko der Lohnfortzahlung bei Krankheit bleibt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht der privaten Vorsorge vorbehalten. Es hängt somit von den individuellen Bedürfnissen ab, ob ein Arbeitnehmer für sich allein (wenn ihm die Möglichkeit einer Absicherung über einen Kollektivvertrag seines Arbeitgebers nicht offensteht) eine solche Absicherung wünscht oder ob der Arbeitgeber ihn in eine solche Absicherung auch zur Absicherung des eigenen Risikos mit aufnimmt. Nimmt der Arbeitnehmer die sich ihm bietenden Möglichkeiten nicht wahr, stehen ihm für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung auch keine Leistungen zu. Auch der nach den Regelungen des Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) bestehende Kontrahierungszwang auf Seiten der Versicherer führt nicht dazu, dass man deshalb von einer aus öffentlichen Mitteln finanzierten Leistung sprechen könnte. Denn dadurch wird allein die staatlich verbriefte Möglichkeit eröffnet, sich grundsätzlich gegen dieses Risiko absichern zu können. Schon der in Artikel 69 KVG enthaltene Versicherungsvorbehalt für die Dauer von fünf Jahren für Krankheiten, die bei Aufnahme bestehen oder die zu Rückfällen neigen, belegt zudem eine eher privatrechtlichen Bedürfnissen angepasste Ausgestaltung und Verteilung des Risikos und widerspricht insoweit dem in der deutschen Krankenversicherung geltenden Solidarprinzip. Ist aber schon die nach dem KVG eröffnete Möglichkeit der Absicherung nicht vergleichbar mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, dann gilt dies umso mehr für die nach schweizerischem Recht mögliche Absicherung aufgrund des Versicherungsvertragsgesetzes. Entscheidend bleibt mithin, dass es sich nach dem Schweizer Recht um keine Leistungen aus öffentlichen Mitteln handelt, also um Leistungen aus Mitteln, die für öffentliche Ausgaben vorgesehen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2008 – L 3 AL 1106/05 –, juris).
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Da der Kläger somit insgesamt 662 Tage versicherungspflichtig war, kann nach § 127 SGB III a.F. Arbeitslosengeld nur für zehn Monate gewährt werden. Die Höhe des Anspruchs wurde richtig berechnet und entspricht dem Antrag des Klägers.
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Gründe für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sind nicht ersichtlich, da hier lediglich die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 26 SGB III) streitig ist. Die Frage, ob Artikel 67 VO 1408/71 oder Artikel 61 Absatz 1 VO 883/2004 zur Anwendung kommt, ist nicht entscheidungserheblich, da die Vorschriften für den vorliegenden Fall inhaltsgleich sind (s.o.).
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Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.