Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2006 - L 7 SO 4415/05

bei uns veröffentlicht am23.11.2006

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, (Auszugs-) Renovierungs- und sonstige Aufwendungen der Klägerin im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Die am ... 1941 geborene Klägerin erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie leidet an einer chronifizierten Depression. Vom Versorgungsamt wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Die Klägerin bezog seit Oktober 2003 ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz sowie bis Ende 2004 Wohngeld. Seit 1. Januar 2005 erhält sie von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Klägerin wohnte aufgrund Mietvertrags vom 1. April 1985 in einer Dreizimmerwohnung (77 m²) der G. -Wohnungsgenossenschaft R. (GWG), für die sie eine Grundmiete in Höhe von 311,26 Euro zu zahlen hatte; hiervon wurden von den zuständigen Trägern jeweils nur „angemessene Unterkunftskosten" in Höhe von 225,- Euro berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der zu hohen Mietkosten sowie aus persönlichen Gründen kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der GWG am 30. November 2004 zum 28. Februar 2005. Am 12. Januar 2005 schloss die Klägerin einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in L. ab. Die (Kalt-) Miete für diese Wohnung beträgt 230,- Euro.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 suchte die Klägerin bei der Beklagten um eine Zusage für die Übernahme der Auszugsrenovierungskosten für die alte Wohnung und die Umzugskosten nach. Dem Antrag fügte sie u. a. einen Kostenvoranschlag für Renovierungskosten der Firma p. in Höhe von 2.376,75 Euro bei sowie ein Protokoll der GWG über voraussichtliche Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.366,- Euro und ein ärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005, wonach es ihr wegen einer schweren chronifizierten Depression nicht möglich sei, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2004, in welchem sie darauf verwies, eine Übernahme der Renovierungskosten für die alte Wohnung sei nur möglich, wenn die künftige Wohnung innerhalb der im Landkreis geltenden Mietobergrenzen liege; nur dann könne einem Umzug zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 mahnte die Klägerin eine Kostenzusage bei der Beklagten an.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Renovierungskosten ab. Eine mündliche oder schriftliche Zusage für die Übernahme sei nicht erfolgt. Eine Anfrage wegen der Übernahme dieser Kosten im Juni 2003 habe eine andere Wohnung betroffen. Im Dezember 2004 sei die Klägerin schriftlich darauf hingewiesen worden, dass über die Übernahme der Renovierungskosten erst entschieden werden könne, wenn die Angemessenheit der Miete geklärt sei. Der aktuelle Mietvertrag sei erst im Januar 2005 eingereicht worden. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 sei eine Übernahme der Renovierungskosten als einmalige Beihilfe nicht mehr möglich. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 25. Februar 2005, mit welchem diese vorbrachte, die neuen Gesetze seien grundgesetzkonform auszulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, ab dem 1. Januar 2005 seien keine einmaligen Hilfen mehr möglich. Renovierungskosten gehörten nicht zu den Unterkunftskosten. Hierfür könne auch kein Sonderbedarf festgestellt werden. Aus den Regelleistungen seien Ansparungen zu machen für in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Kosten.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Juni 2005 Klage erhoben mit der Begründung, der Umzug sei auch im Interesse der Beklagten erfolgt. Diese handle nunmehr treuwidrig. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Auch die ursprüngliche Vermieterin vertrete diese Auffassung. Kein Vermieter werde mehr einen Sozialhilfebezieher aufnehmen, wenn die Frage der Renovierungskosten nicht gesichert sei. Diese Kosten könnten nicht dem Regelbedarf zugeordnet werden.
Mit Mahnbescheid vom 9. August 2005 forderte die GWG von der Klägerin Kosten in Höhe von 3.666,40 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Ausgaben der GWG für die von ihr selbst veranlasste Renovierung, Mietausfällen wegen verspäteter Renovierung für die Monate März und April, sowie Mahnkosten und Mahngebühren.
Mit Urteil vom 15. September 2005 hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten der Renovierung der vormaligen Wohnung in der N. Straße in R. nebst Folgekosten zu bewilligen und die entstandenen Kosten laut Mahnbescheid vom 9. August 2005 in Höhe von 3.666,40 Euro (Renovierungskosten, Miete wegen verspäteter Renovierung und Mahnkosten) an die GWG Reutlingen zu zahlen. Zur Begründung wird ausgeführt, Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Renovierungskosten sei § 29 Abs. l Satz l SGB XII. Leistungen für die Unterkunft würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass mit der Einführung des SGB XII Renovierungskosten als einmalige Leistungen nicht mehr von den Sozialhilfeträgern zu erbringen und diese Kosten von den Sozialhilfebedürftigen aus den erhöhten Regelsätzen anzusparen seien. Dieser Schluss werde daraus hergeleitet, dass eine dem § 21 Abs. l a Nr. 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom Wortlaut her entsprechende Regelung im SGB XII nicht mehr existiere; nach dieser Bestimmung seien einmalige Leistungen zur Instandhaltung der Wohnung gewährt worden. Diese Regelung sei nicht in das SGB XII übernommen worden. Allerdings sei die Regelungssystematik im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunftskosten insgesamt geändert worden. Nach dem BSHG sei bei den Unterkunftskosten zwischen den einmaligen Leistungen und den laufenden Leistungen, die nach § 22 BSHG i.V.m. § 3 der zu § 22 BSHG ergangenen Verordnung gewährt worden seien, unterschieden worden. Nach § 3 dieser Verordnung seien laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt worden. Diese Formulierung sei nicht in vollem Umfang in § 29 Abs. l Satz l SGB XII übernommen worden. In § 29 Abs. l Satz l SGB XII fehle die einschränkende Formulierung „laufende". Daraus sei zu schließen, dass § 29 Abs. l Satz l SGB XII nicht nur die regelmäßig anfallenden, laufenden Kosten, also die Miete oder Zinsbelastungen erfasse, sondern auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen. Der Gesetzgeber habe die von § 3 der Verordnung zu § 22 BSGH abweichende Formulierung in § 29 Abs. l Satz l SGB XII bewusst gewählt. Vom Wortlaut her sei § 29 Abs. l Satz l SGB XII umfassend. Zwar lasse sich aus § 29 Abs. l Satz 2 i.V.m. Satz 3 SGB XII schließen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vorrangig an laufende Aufwendungen gedacht haben möge. Dies sei in der Praxis auch der hauptsächliche Anwendungsbereich dieser Norm. Aus dem Regelungszusammenhang könne jedoch nicht geschlossen werden, dass unter § 29 Abs. l Satz l SGB XII nur laufende Leistungen fallen sollten. Dies ergebe sich auch nicht bei Beachtung von § 29 Abs. l Satz 7 SGB XII. Die dort ausdrücklich genannten Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen fielen im Vorfeld der Beschaffung einer Unterkunft an und könnten daher nicht ohne Weiteres unter § 29 Abs. l Satz l SGB XII eingeordnet werden. Hingegen seien Renovierungskosten bei Auszug genauso wie regelmäßig anfallende Kosten für Schönheitsreparaturen der bereits inne gehabten Unterkunft zuzuordnen. Dabei werde nicht verkannt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Sozialhilferechts unter anderem das Ziel verfolgt habe, im Zusammenhang mit der Anhebung der Regelsätze einmalige Leistungen weitgehend „zurückzufahren". Der früher umfassendere Katalog einmaliger Leistungen in § 21 Abs. la BSHG, der in der Formulierung Einmalleistungen für „besondere Anlässe" auch noch eine Art Öffnungsklausel enthalten habe, sei deutlich reduziert worden. In § 31 Abs. l SGB XII fänden sich nur noch wenige Anlässe für die Erbringung von Leistungen bei „einmaligen Bedarfen". Die für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr gebrauchte Formulierung erlaube jedoch die Einbeziehung von unterkunftsbezogenen einmaligen Bedarfen neben der ausdrücklichen Regelung in § 31 SGB XII. Ein anderes Ergebnis würde der Lebenswirklichkeit nicht standhalten. Es bleibe zu hoffen, dass durch die Anhebung der Regelsätze Sozialhilfebedürftige bei entsprechender wirtschaftlicher Verhaltensweise in die Lage versetzt würden, früher vorgesehene einmalige Leistungen für Bekleidung, Lernmittel oder Hausrat nunmehr aus „Angespartem" selbst beschaffen zu können. Bei den Kosten, die für eine Instandhaltung der Wohnung anfallen können, erscheine dieses Ziel jedoch utopisch. Diese Kosten gingen, wie sich im Falle der Klägerin zeige, häufig in die Tausende. Dem stehe eine Erhöhung der Regelsatzleistungen in Baden-Württemberg von 297 auf 345 Euro, also um 48 Euro monatlich gegenüber. Die Klägerin hätte, um die Kosten der Firma p. tragen zu können, 50 Monate den Erhöhungsbetrag in vollem Umfang auf die Seite legen müssen. Sie hätte für vier Jahre kein Geld gehabt, um die tatsächlich weggefallenen Leistungen für Einmalbedarfe beispielsweise für Kleidung und Hausrat auszugleichen. Zu beachten sei, dass die hier getroffene Entscheidung nicht als Grundsatz dergestalt verstanden werden dürfe, dass bei Sozialhilfebedürftigen stets Renovierungskosten während eines Mietverhältnisses oder bei Auszug oder Einzug vom Sozialhilfeträger zu übernehmen seien. Wie bei allen anderen Leistungen nach dem SGB XII gelte hier der Grundsatz des Nachrangs gemäß § 2 SGB XII. Sozialhilfe erhalte nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Für weite Bevölkerungskreise sei es üblich, Renovierungsarbeiten in der Wohnung selbst und/oder mit Hilfe von Angehörigen und Bekannten durchzuführen. Somit seien Kosten für Renovierungen regelmäßig nicht vom Sozialhilfeträger zu erstatten. Sei der Betroffene, wie hier die Klägerin, aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, die Wohnung selbst zu renovieren und stünden hier auch keine dritten Personen zur Verfügung, die dies unentgeltlich täten, habe der Sozialhilfeträger in angemessenem Umfang die Kosten, jedenfalls wenn er den Umzug befürworte, zu übernehmen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben gewesen. Die Beklagte sei vorliegend zur Kostenübernahme verpflichtet gewesen, da sie rechtzeitig Kenntnis von dem anfallenden Bedarf gehabt habe. Die Kostenübernahme sei in Höhe der nunmehr von der GWG geltend gemachten Gesamtforderung gerechtfertigt. Bei dieser Gesamtforderung sei bereits ein der Klägerin zustehender Geschäftsanteil abgezogen. Zwar umfasse die Gesamtforderung nunmehr auch Mietzahlungen wegen verspäteter Renovierung und Mahnkosten/Gebühren. Die Klägerin sei jedoch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als wenn von der Beklagten rechtzeitig die Kostenübernahme zugesagt worden und erfolgt wäre. Dann wären diese Kosten nicht entstanden. Im Übrigen werde vertreten, dass doppelte Mietaufwendungen auch als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden könnten. Auch in der Literatur werde die Auffassung geteilt, dass im Gegensatz zu § 3 Abs. l der Verordnung zu § 22 BSHG in Bezug auf die Unterkunft alle laufenden und einmaligen Bedarfe zusammengefasst und dass damit auch notwendige einmalige Leistungen umfasst seien. Zu den mietvertraglich geschuldeten Kosten gehörten auch die notwendigen Aufwendungen für turnusmäßig anfallende Schönheitsreparaturen, soweit sie rechtmäßig auf den Mieter überwälzt seien, sowie Aufwendungen für wohnungsbezogene Kleinreparaturen, Einzugs- oder Auszugsrenovierungen, soweit sie an die Stelle der regelmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen träten. Sie seien den Kosten der Unterkunft zuzurechnen; diese seien als Bedarf aber nur bei einem notwendigem Auszug anzuerkennen.
Gegen das ihr am 12. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Oktober 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt mit der Begründung, aus § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII folge kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Renovierungskosten. Durch die Eingliederung des Sozialhilferechts in das SGB XII sei auch die Regelungssystematik geändert worden. Einmalige Leistungen seien bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Damit solle es den Hilfeempfängern anheim gestellt werden, größere Beträge aus dem Regelsatz anzusparen. Eine Einzelbetrachtung für Fälle, in denen dies „utopisch“ sei, wie es das SG für den vorliegenden Fall annehme, sei gerade nicht vorgesehen. Die in § 31 SGB XII genannten Leistungen, aber eben nur diese, würden unabhängig vom Regelsatz gewährt. Nach der Gesetzesbegründung entspreche § 29 Abs. 1 SGB XII dem bisherigen § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung. Dass der Gesetzgeber das Wort „laufende“ nicht in § 29 SGB XII übernommen habe, mache deutlich, dass andere als die ausdrücklich genannten Leistungen vom Regelsatz abgedeckt sein sollten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und führt dazu aus, § 29 SGB XII umfasse nicht nur die regelmäßig anfallenden, laufenden Kosten wie Miete oder Zinsbelastung, sondern auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen. Zwar lasse sich aus dessen Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 schließen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vorrangig an laufende Aufwendungen gedacht haben möge. Aus dem Regelungszusammenhang könne jedoch nicht geschlossen werden, dass unter § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII nur laufende Leistungen fallen sollten. Dies ergebe sich auch nicht bei Beachtung von Abs. 1 S. 7 der Vorschrift. Die dort genannten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten und Mietkautionen fielen im Vorfeld der Beschaffung einer Unterkunft an und könnten daher nicht ohne Weiteres unter Abs. 1 Satz 1 eingeordnet werden. Demgegenüber seien Renovierungskosten bei Auszug genauso wie regelmäßig anfallende Kosten für Schönheitsreparaturen der bereits inne gehabten Unterkunft zuzuordnen. Die Kosten der Schönheitsreparaturen, zu denen die Klägerin ausweislich des vorgelegten Mietvertrages vom 1. April 1985 in Verbindung mit den dazu gehörenden allgemeinen Vertragsbestimmungen mietvertraglich verpflichtet, aber gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, seien daher von der Beklagten zu übernehmen. Gegen den Mahnbescheid der GWG sei Widerspruch erhoben worden. Das Verfahren werde aber von der GWG, an welcher die Beklagte beteiligt sei, derzeit nicht weiter betrieben; diese warte wohl den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens ab. Die tatsächlich angefallen Renovierungskosten in Form von Malerarbeiten beliefen sich ausweislich einer Rechnung der Fa. Ro. GmbH auf 3546,76 Euro. Das vorliegende Berufungsverfahren solle aber auf die Frage beschränkt werden, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, die Kosten der Auszugsrenovierung zu übernehmen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Auszugsrenovierungskosten einschließlich entstandener sonstiger Kosten zu übernehmen.
18 
Die Beklagte ist für den in Rede stehenden Hilfefall der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, ungeachtet dessen, dass die Klägerin zum 1. Februar 2005 eine andere Wohnung in L. (Landkreis R.) angemietet und bezogen hat, bevor der vorliegende Hilfefall geregelt war. Für die Hilfeleistung für eine Auszugsrenovierung ist regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt. Daran ändert es nichts, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
19 
Entsprechendes hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits unter Geltung des BSHG zu der dortigen Bestimmung des § 97 Abs. 1 Satz 1 entschieden. Danach war für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, wurde auf den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz abgestellt, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ). Als maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wurde nicht der angesehen, in dem für den Hilfesuchenden effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind, sondern der, in dem im wohlverstandenen Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden war (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 97 Rdnr. 6). Entsprechend hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Bedarf aus der Renovation einer Wohnung bei Auszug aus derselben regelmäßig entsteht, bevor die Wohnung endgültig verlassen wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort dieser Wohnung hat. Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).
20 
Die vorgenannte, zu § 97 BSHG entwickelte Argumentation hat entsprechend für die Nachfolgevorschrift des § 98 SGB XII zu gelten. Nach deren Abs. 1 Satz 1 ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Nach Satz 2 ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Aus der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt sich eine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung derjenigen Bedarfslagen, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung des Hilfefalles ist danach vor dem Auszug der Klägerin am 10. Februar 2005 begründet worden. Die Klägerin hat dem Sozialamt der Beklagten bereits am 13. Dezember 2004 schriftlich mitgeteilt, dass sie den bestehenden Mietvertrag mit der GWG zum 28. Februar 2005 gekündigt habe und um Übernahme der Renovierungskosten gebeten. Hierzu hat sie ergänzend unter dem 27. Januar 2005 einen Kostenvoranschlag der Fa. D. GmbH für Umzugskosten in Höhe von 520,- Euro vorgelegt; ein allgemeinärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005 bestätigt, dass der Klägerin sich außerstande sah, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; es liege eine schwere chronifizierte Depression vor. Damit war der Bedarf zur Auszugsrenovierung spätestens im Januar 2005 "gegenwärtig", mithin noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe war. Dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides über Renovierungskosten vom 16. Februar 2005 aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verzogen war, lässt deren einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.
21 
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung einschließlich sonstiger Kosten besteht auch in der Sache. Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Klägerin gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt: Die Klägerin war ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 1985 i. V. m. Nr. 5 Abs. 6 und Nr. 13 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 6 Bestandteil des Mietvertrages sind, verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer früheren Wohnung nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen bzw. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung der GWG die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten sowie für den durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Schaden aufzukommen. Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369,49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
22 
Die Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 an einer Übernahme der Auszugsrenovierungskosten gehindert. Bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (zu § 12 Abs. 1 BSHG) gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Dies umfasst auch die Kosten der Auszugsrenovierung, wenn der Mieter hierzu - wie hier - nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann indessen nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, was indessen vorliegend - wie ausgeführt - unzweifelhaft der Fall ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind notwendige Auszugsrenovierungskosten im oben genannten Sinne auch unter Geltung des SGB XII den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die vom Sozialhilfeträger - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen sind. Eine dahin gehende weite Auslegung des Begriffs der Leistungen für die „Unterkunft“ i. S. d § 29 Abs. 1 XII ist schon mit Blick auf das übrige Leistungssystem des SGB XII veranlasst. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 SGB XII), auf den das SG zutreffend hingewiesen hat, aufzukommen hat, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart ist (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Denn weder der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine Begrenzung auf laufende Leistungen für die Unterkunft, wie dies beispielsweise in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) normiert war. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung im Kontext mit § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG zu sehen war, der - im Gegensatz zum SGB XII - die Möglichkeit einer Beihilfe für die Instandhaltung der Wohnung eröffnete, spricht der Umstand, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen - wie ausgeführt - realistischerweise nicht aus dem im Regelsatz enthaltenen Wohnungs- und Reparaturkostenanteil bestritten oder angespart werden können, sogar dezidiert gegen eine solche Interpretation. Maßgeblich ist vielmehr (allein), dass es sich hierbei um notwendige Renovierungsarbeiten im oben beschriebenen Sinne handelt.
24 
Im Ergebnis zutreffend hat das SG auch für die „Folgekosten“ wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für März und April 2005, Mahnkosten und Gebühren) eine Einstandspflicht der Beklagten angenommen. Allerdings bedarf es hierfür keines Rückgriffs auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn diese Kosten sind von den „Aufwendungen“ für die Unterkunft ohne Weiteres umfasst. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Klägerin seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 12). Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

Gründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Auszugsrenovierungskosten einschließlich entstandener sonstiger Kosten zu übernehmen.
18 
Die Beklagte ist für den in Rede stehenden Hilfefall der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, ungeachtet dessen, dass die Klägerin zum 1. Februar 2005 eine andere Wohnung in L. (Landkreis R.) angemietet und bezogen hat, bevor der vorliegende Hilfefall geregelt war. Für die Hilfeleistung für eine Auszugsrenovierung ist regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt. Daran ändert es nichts, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
19 
Entsprechendes hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits unter Geltung des BSHG zu der dortigen Bestimmung des § 97 Abs. 1 Satz 1 entschieden. Danach war für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, wurde auf den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz abgestellt, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ). Als maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wurde nicht der angesehen, in dem für den Hilfesuchenden effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind, sondern der, in dem im wohlverstandenen Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden war (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 97 Rdnr. 6). Entsprechend hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Bedarf aus der Renovation einer Wohnung bei Auszug aus derselben regelmäßig entsteht, bevor die Wohnung endgültig verlassen wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort dieser Wohnung hat. Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).
20 
Die vorgenannte, zu § 97 BSHG entwickelte Argumentation hat entsprechend für die Nachfolgevorschrift des § 98 SGB XII zu gelten. Nach deren Abs. 1 Satz 1 ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Nach Satz 2 ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Aus der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt sich eine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung derjenigen Bedarfslagen, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung des Hilfefalles ist danach vor dem Auszug der Klägerin am 10. Februar 2005 begründet worden. Die Klägerin hat dem Sozialamt der Beklagten bereits am 13. Dezember 2004 schriftlich mitgeteilt, dass sie den bestehenden Mietvertrag mit der GWG zum 28. Februar 2005 gekündigt habe und um Übernahme der Renovierungskosten gebeten. Hierzu hat sie ergänzend unter dem 27. Januar 2005 einen Kostenvoranschlag der Fa. D. GmbH für Umzugskosten in Höhe von 520,- Euro vorgelegt; ein allgemeinärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005 bestätigt, dass der Klägerin sich außerstande sah, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; es liege eine schwere chronifizierte Depression vor. Damit war der Bedarf zur Auszugsrenovierung spätestens im Januar 2005 "gegenwärtig", mithin noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe war. Dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides über Renovierungskosten vom 16. Februar 2005 aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verzogen war, lässt deren einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.
21 
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung einschließlich sonstiger Kosten besteht auch in der Sache. Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Klägerin gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt: Die Klägerin war ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 1985 i. V. m. Nr. 5 Abs. 6 und Nr. 13 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 6 Bestandteil des Mietvertrages sind, verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer früheren Wohnung nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen bzw. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung der GWG die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten sowie für den durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Schaden aufzukommen. Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369,49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
22 
Die Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 an einer Übernahme der Auszugsrenovierungskosten gehindert. Bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (zu § 12 Abs. 1 BSHG) gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Dies umfasst auch die Kosten der Auszugsrenovierung, wenn der Mieter hierzu - wie hier - nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann indessen nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, was indessen vorliegend - wie ausgeführt - unzweifelhaft der Fall ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind notwendige Auszugsrenovierungskosten im oben genannten Sinne auch unter Geltung des SGB XII den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die vom Sozialhilfeträger - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen sind. Eine dahin gehende weite Auslegung des Begriffs der Leistungen für die „Unterkunft“ i. S. d § 29 Abs. 1 XII ist schon mit Blick auf das übrige Leistungssystem des SGB XII veranlasst. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 SGB XII), auf den das SG zutreffend hingewiesen hat, aufzukommen hat, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart ist (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Denn weder der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine Begrenzung auf laufende Leistungen für die Unterkunft, wie dies beispielsweise in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) normiert war. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung im Kontext mit § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG zu sehen war, der - im Gegensatz zum SGB XII - die Möglichkeit einer Beihilfe für die Instandhaltung der Wohnung eröffnete, spricht der Umstand, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen - wie ausgeführt - realistischerweise nicht aus dem im Regelsatz enthaltenen Wohnungs- und Reparaturkostenanteil bestritten oder angespart werden können, sogar dezidiert gegen eine solche Interpretation. Maßgeblich ist vielmehr (allein), dass es sich hierbei um notwendige Renovierungsarbeiten im oben beschriebenen Sinne handelt.
24 
Im Ergebnis zutreffend hat das SG auch für die „Folgekosten“ wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für März und April 2005, Mahnkosten und Gebühren) eine Einstandspflicht der Beklagten angenommen. Allerdings bedarf es hierfür keines Rückgriffs auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn diese Kosten sind von den „Aufwendungen“ für die Unterkunft ohne Weiteres umfasst. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Klägerin seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 12). Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2006 - L 7 SO 4415/05 zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

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(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt. (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Abs

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 2 Nachrang der Sozialhilfe


(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozia

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 98 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze


(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 31 Einmalige Bedarfe


(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie3. Anschaffung und Reparaturen von orthopäd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 29 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch1.Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,2.Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (An

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2006 - L 7 SO 4415/05 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrech
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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Tatbestand   1 St

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2009 - L 7 SO 1131/07

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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens

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(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Leistungen zur Deckung von Bedarfen für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.

(2) Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.

(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine höhere monatliche Leistung der Grundsicherung. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der tatsächlichen Miete für die von der Klägerin bewohnte Wohnung.
Die 1928 geborene Klägerin lebt seit 1973 im Gebäude S.-Straße 8 in B.. Sie war dort zunächst in einer 3 1/2-Zimmerwohnung mit ca. 97 m² mit ihrem Ehemann und vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern. Die Ehe wurde 1983 geschieden. In der Folgezeit verblieb die Klägerin in dieser Wohnung, auch nachdem der zuletzt mit ihr alleine dort lebende Sohn A. im Februar 2001 ausgezogen war. Zum September 2001 zog die Klägerin im selben Gebäude in eine 2-Zimmerwohnung mit 64 m², für die eine Kaltmiete von zunächst 432,40 EUR vereinbart wurde. Die Klägerin bezieht seit Jahren Sozialhilfeleistungen. Zunächst beruhte die Leistungsgewährung auf dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und anschließend für die Jahre 2003 und 2004 auf dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1310) und schließlich ab Januar 2005 auf der Grundlage der §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Klägerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente von derzeit 294,66 EUR monatlich (netto). Weiteres Einkommen hat sie nach ihren Angaben nicht.
Bereits im September 2001 überprüfte das Landratsamt die Höhe der Miete und teilte der Klägerin mit, dass ihre damals noch bewohnte 3 1/2-Zimmerwohnung unter sozialhilferechtlichen Aspekten zu groß und zu teuer sei. Die Kosten der Unterkunft wurden zu dieser Zeit noch in voller Höhe anerkannt, da im Hinblick auf die damalige nervenärztliche Behandlung und das Alter der Klägerin sowie auf die Tatsache, dass sie bereits seit 28 Jahren in der Wohnung lebt, ein Umzug als nicht zumutbar angesehen wurde. Als die Klägerin im Jahre 2003 mitgeteilt hatte, dass sie in eine kleinere Wohnung (im selben Haus) umziehe, wurde die Angelegenheit erneut überprüft und auch in Gesprächen mit der Klägerin darauf hingewiesen, dass die neue Wohnung zwar kleiner, aber immer noch unangemessen teuer sei, weshalb die vollen Kosten nicht übernommen werden könnten. Die Folge der Überprüfungen der Beklagten war sogar eine Einstellung der Leistungen nach dem BSHG ab dem September 2003. Damals bezog die Klägerin noch Wohngeld, wodurch nach Auffassung des Beklagten der Unterkunftsbedarf insgesamt zusammen mit dem Renteneinkommen in der sozialhilferechtlich anzuerkennenden Höhe gedeckt war.
Bei der Bewilligung von Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz wurde seit September 2003 nicht mehr die volle Kaltmiete in Höhe von 432,40 EUR anerkannt, sondern nur noch der vom Beklagten anerkannte Betrag einer angemessenen Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Wohnungsgröße von 45 m² und einem Mietzins von 5,11 EUR pro Quadratmeter. Dieselbe Berechnung lag auch den Folgebescheiden für die Zeit von April 2004 bis Dezember 2004 zu Grunde.
Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Notwendigkeit eines Umzuges hatte die Klägerin im Jahr 2003 geltend gemacht, sie habe sich vergeblich um eine kleinere Wohnung bemüht. Sie sei im Hause U.-Str. nicht auf die anderen Mieter angewiesen und sei auch bereit umzuziehen. Sie sei allerdings seelisch angeschlagen.
Auf ihren Antrag vom November 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 1. März 2005 Grundsicherung für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2005 in einer Gesamthöhe von 321,29 EUR monatlich. Bei der Berechnung wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 234,95 EUR (darin enthalten 5,00 EUR Betriebskosten für Gartenpflege und Gemeinschaftsantenne) berücksichtigt sowie Heizkosten von 36,00 EUR. Dem Gesamtbedarf von 615,95 EUR (der sich aus dem Regelbedarf und den genannten Kosten der Unterkunft zusammensetzt) wurde das Renteneinkommen in Höhe von 294,66 EUR gegenübergestellt, woraus sich ein Zahlbetrag von 321,29 EUR ergab. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. März 2005 Widerspruch. Sie machte geltend, sie könne ja nichts dafür, dass die Miete so teuer sei. Sie sei laufend auf der Suche nach einer kleineren Wohnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2005 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück und stützte sich im Wesentlichen darauf, die Sach- und Rechtslage habe sich durch die Einführung des SGB XII hinsichtlich der Beurteilung der Kosten der Unterkunft nicht geändert. Vom Sozialhilfeträger würden weiterhin lediglich die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelte als sozialhilferechtlich angemessen für einen Einpersonenhaushalt eine monatliche Kaltmiete von 229,95 EUR zuzüglich sozialhilferechtlich angemessener Nebenkosten. Dies errechne sich auf der Grundlage einer Wohnfläche von 45 m² und einem angemessenen Quadratmeterpreis von 5,11 EUR. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Gemessen an diesen Zahlen sei die Kaltmiete von 432,40 EUR eindeutig zu hoch. Von den Nebenkosten (neben den genannten Betriebskosten laut Mietvertrag 68,00 EUR für Heizung und Warmwasser und 10,00 EUR sonstige Nebenkosten) würden Heizkosten in Höhe von monatlich 36,00 EUR anerkannt. Dies werde ebenfalls anhand der Wohnfläche von 45 m² und unter Zugrundelegung eines angemessenen Verbrauchs von 0,80 EUR pro Quadratmeter errechnet.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei gehbehindert und könne nur im Erdgeschoß wohnen. Eine billigere Wohnung habe sie bisher nicht bekommen.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2006 abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung heißt es, die Mietkosten der Klägerin seien nicht angemessen im Sinne der §§ 42, 29 SGB XII. Sowohl die vom Beklagten angenommenen Größe der angemessenen Wohnung als auch der zugrunde gelegte Quadratmeterpreis sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die in Freiburg teureren Preise sei die Kammer davon überzeugt, dass im Umland Wohnraum für 5,11 EUR pro Quadratmeter zu erhalten sei. Im Falle der Klägerin könnten auch nicht mehr vorübergehend die höheren Kosten berücksichtigt werden, weil sie bereits lange vor Inkrafttreten des SGB XII nur Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen (niedrigeren) Unterkunftskosten erhalten habe.
Während des gerichtlichen Verfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2006 wieder unter Anerkennung der niedrigen Kaltmiete die Leistungen der Grundsicherung für das Jahr 2006 auf 329,79 EUR monatlich fest.
10 
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. Januar 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung. Die Klägerin trägt vor, sie sei bemüht, eine billigere Wohnung zu finden. Dies sei jedoch erfolglos. Sie finde keine Wohnung, die so wenig koste wie es die Beklagte verlange. Die Nachbarn seien ältere Leute. Sie würden allerdings beim Putzen des Treppenhauses, beim Schneeräumen und beim Heruntertragen des Mülls helfen, wenn sie selber nicht könne.
11 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 sowie des Bescheides vom 16. Januar 2006 zu verurteilen, ihr für die Jahre 2005 und 2006 höhere Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 510,40 EUR (Miete 432,40 EUR und Nebenkosten 78,00 EUR) zu gewähren.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des behandelnden Hausarztes Dr. B., der mitgeteilt hat, die Klägerin sei seit 1992 regelmäßig im Abstand von ein bis zwei Monaten in seiner Behandlung. Sie klage über Gelenk-, Rücken-, Herzbeschwerden und Angststörung. Er habe neben einem Lymphödem beider Beine, einer Adipositas, einer Gastritis, einem degenerativen Wirbelsäulenschaden, einer Polyarthrosis und einer Hypertonie auch Depressionen und eine Angststörung diagnostiziert. Die Klägerin sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Ein Umzug wirke sich sicherlich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus (insbesondere auch durch die psychische Veränderung).
16 
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Erhebung von lokalen Wohnungsangeboten in zwei Anzeigenblättern (Badische Zeitung/Schnapp und Zypresse). Der Senat hat schließlich den Mietspiegel der Stadt Freiburg beigezogen sowie zwei Untersuchungen zum Wohnungsmarkt in Freiburg (Thomas Willmann in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 2005, S. 53 ff. und Klaus Nagel/Sabine Hübers, Januar 2003, Immobilienmarkt Übersicht Freiburg Stadt und Umland).
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des SG und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
19 
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie … als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
20 
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
21 
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den „Wohnstandard“, der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - ) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
22 
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 <112>) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
23 
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 <113> und 101, 194, jeweils m.w.N.).
24 
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilienübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
26 
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von T. W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
27 
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
28 
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
29 
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
30 
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unabhängig von der konkreten Wohnung ist.
31 
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenden Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
32 
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
19 
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie … als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
20 
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
21 
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den „Wohnstandard“, der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - ) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
22 
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 <112>) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
23 
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 <113> und 101, 194, jeweils m.w.N.).
24 
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilienübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
26 
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von T. W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
27 
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
28 
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
29 
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
30 
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unabhängig von der konkreten Wohnung ist.
31 
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenden Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
32 
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
10 
Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
11 
Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
12 
Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
13 
Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
14 
Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
15 
Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
16 
Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
17 
Der Antragsteller beantragt,
18 
den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
21 
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
22 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
23 
II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
24 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
33 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine höhere monatliche Leistung der Grundsicherung. Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung der tatsächlichen Miete für die von der Klägerin bewohnte Wohnung.
Die 1928 geborene Klägerin lebt seit 1973 im Gebäude S.-Straße 8 in B.. Sie war dort zunächst in einer 3 1/2-Zimmerwohnung mit ca. 97 m² mit ihrem Ehemann und vier aus der Ehe hervorgegangenen Kindern. Die Ehe wurde 1983 geschieden. In der Folgezeit verblieb die Klägerin in dieser Wohnung, auch nachdem der zuletzt mit ihr alleine dort lebende Sohn A. im Februar 2001 ausgezogen war. Zum September 2001 zog die Klägerin im selben Gebäude in eine 2-Zimmerwohnung mit 64 m², für die eine Kaltmiete von zunächst 432,40 EUR vereinbart wurde. Die Klägerin bezieht seit Jahren Sozialhilfeleistungen. Zunächst beruhte die Leistungsgewährung auf dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und anschließend für die Jahre 2003 und 2004 auf dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl I, 1310) und schließlich ab Januar 2005 auf der Grundlage der §§ 41 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Klägerin erhält von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Altersrente von derzeit 294,66 EUR monatlich (netto). Weiteres Einkommen hat sie nach ihren Angaben nicht.
Bereits im September 2001 überprüfte das Landratsamt die Höhe der Miete und teilte der Klägerin mit, dass ihre damals noch bewohnte 3 1/2-Zimmerwohnung unter sozialhilferechtlichen Aspekten zu groß und zu teuer sei. Die Kosten der Unterkunft wurden zu dieser Zeit noch in voller Höhe anerkannt, da im Hinblick auf die damalige nervenärztliche Behandlung und das Alter der Klägerin sowie auf die Tatsache, dass sie bereits seit 28 Jahren in der Wohnung lebt, ein Umzug als nicht zumutbar angesehen wurde. Als die Klägerin im Jahre 2003 mitgeteilt hatte, dass sie in eine kleinere Wohnung (im selben Haus) umziehe, wurde die Angelegenheit erneut überprüft und auch in Gesprächen mit der Klägerin darauf hingewiesen, dass die neue Wohnung zwar kleiner, aber immer noch unangemessen teuer sei, weshalb die vollen Kosten nicht übernommen werden könnten. Die Folge der Überprüfungen der Beklagten war sogar eine Einstellung der Leistungen nach dem BSHG ab dem September 2003. Damals bezog die Klägerin noch Wohngeld, wodurch nach Auffassung des Beklagten der Unterkunftsbedarf insgesamt zusammen mit dem Renteneinkommen in der sozialhilferechtlich anzuerkennenden Höhe gedeckt war.
Bei der Bewilligung von Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz wurde seit September 2003 nicht mehr die volle Kaltmiete in Höhe von 432,40 EUR anerkannt, sondern nur noch der vom Beklagten anerkannte Betrag einer angemessenen Kaltmiete in Höhe von 229,95 EUR. Dieser Betrag ergibt sich aus einer Wohnungsgröße von 45 m² und einem Mietzins von 5,11 EUR pro Quadratmeter. Dieselbe Berechnung lag auch den Folgebescheiden für die Zeit von April 2004 bis Dezember 2004 zu Grunde.
Im Zusammenhang mit der Diskussion über die Notwendigkeit eines Umzuges hatte die Klägerin im Jahr 2003 geltend gemacht, sie habe sich vergeblich um eine kleinere Wohnung bemüht. Sie sei im Hause U.-Str. nicht auf die anderen Mieter angewiesen und sei auch bereit umzuziehen. Sie sei allerdings seelisch angeschlagen.
Auf ihren Antrag vom November 2004 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 1. März 2005 Grundsicherung für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2005 in einer Gesamthöhe von 321,29 EUR monatlich. Bei der Berechnung wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 234,95 EUR (darin enthalten 5,00 EUR Betriebskosten für Gartenpflege und Gemeinschaftsantenne) berücksichtigt sowie Heizkosten von 36,00 EUR. Dem Gesamtbedarf von 615,95 EUR (der sich aus dem Regelbedarf und den genannten Kosten der Unterkunft zusammensetzt) wurde das Renteneinkommen in Höhe von 294,66 EUR gegenübergestellt, woraus sich ein Zahlbetrag von 321,29 EUR ergab. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. März 2005 Widerspruch. Sie machte geltend, sie könne ja nichts dafür, dass die Miete so teuer sei. Sie sei laufend auf der Suche nach einer kleineren Wohnung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2005 wies der Beklagte diesen Widerspruch zurück und stützte sich im Wesentlichen darauf, die Sach- und Rechtslage habe sich durch die Einführung des SGB XII hinsichtlich der Beurteilung der Kosten der Unterkunft nicht geändert. Vom Sozialhilfeträger würden weiterhin lediglich die sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelte als sozialhilferechtlich angemessen für einen Einpersonenhaushalt eine monatliche Kaltmiete von 229,95 EUR zuzüglich sozialhilferechtlich angemessener Nebenkosten. Dies errechne sich auf der Grundlage einer Wohnfläche von 45 m² und einem angemessenen Quadratmeterpreis von 5,11 EUR. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Gemessen an diesen Zahlen sei die Kaltmiete von 432,40 EUR eindeutig zu hoch. Von den Nebenkosten (neben den genannten Betriebskosten laut Mietvertrag 68,00 EUR für Heizung und Warmwasser und 10,00 EUR sonstige Nebenkosten) würden Heizkosten in Höhe von monatlich 36,00 EUR anerkannt. Dies werde ebenfalls anhand der Wohnfläche von 45 m² und unter Zugrundelegung eines angemessenen Verbrauchs von 0,80 EUR pro Quadratmeter errechnet.
Hiergegen hat die Klägerin rechtzeitig zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei gehbehindert und könne nur im Erdgeschoß wohnen. Eine billigere Wohnung habe sie bisher nicht bekommen.
Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 16. Januar 2006 abgewiesen. In der Begründung der Entscheidung heißt es, die Mietkosten der Klägerin seien nicht angemessen im Sinne der §§ 42, 29 SGB XII. Sowohl die vom Beklagten angenommenen Größe der angemessenen Wohnung als auch der zugrunde gelegte Quadratmeterpreis sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die in Freiburg teureren Preise sei die Kammer davon überzeugt, dass im Umland Wohnraum für 5,11 EUR pro Quadratmeter zu erhalten sei. Im Falle der Klägerin könnten auch nicht mehr vorübergehend die höheren Kosten berücksichtigt werden, weil sie bereits lange vor Inkrafttreten des SGB XII nur Leistungen unter Berücksichtigung der angemessenen (niedrigeren) Unterkunftskosten erhalten habe.
Während des gerichtlichen Verfahrens setzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2006 wieder unter Anerkennung der niedrigen Kaltmiete die Leistungen der Grundsicherung für das Jahr 2006 auf 329,79 EUR monatlich fest.
10 
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. Januar 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegte Berufung. Die Klägerin trägt vor, sie sei bemüht, eine billigere Wohnung zu finden. Dies sei jedoch erfolglos. Sie finde keine Wohnung, die so wenig koste wie es die Beklagte verlange. Die Nachbarn seien ältere Leute. Sie würden allerdings beim Putzen des Treppenhauses, beim Schneeräumen und beim Heruntertragen des Mülls helfen, wenn sie selber nicht könne.
11 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 sowie des Bescheides vom 16. Januar 2006 zu verurteilen, ihr für die Jahre 2005 und 2006 höhere Leistungen der Grundsicherung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 510,40 EUR (Miete 432,40 EUR und Nebenkosten 78,00 EUR) zu gewähren.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des behandelnden Hausarztes Dr. B., der mitgeteilt hat, die Klägerin sei seit 1992 regelmäßig im Abstand von ein bis zwei Monaten in seiner Behandlung. Sie klage über Gelenk-, Rücken-, Herzbeschwerden und Angststörung. Er habe neben einem Lymphödem beider Beine, einer Adipositas, einer Gastritis, einem degenerativen Wirbelsäulenschaden, einer Polyarthrosis und einer Hypertonie auch Depressionen und eine Angststörung diagnostiziert. Die Klägerin sei ständig auf fremde Hilfe angewiesen. Ein Umzug wirke sich sicherlich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus (insbesondere auch durch die psychische Veränderung).
16 
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Erhebung von lokalen Wohnungsangeboten in zwei Anzeigenblättern (Badische Zeitung/Schnapp und Zypresse). Der Senat hat schließlich den Mietspiegel der Stadt Freiburg beigezogen sowie zwei Untersuchungen zum Wohnungsmarkt in Freiburg (Thomas Willmann in: Statistische Monatshefte Baden-Württemberg 2005, S. 53 ff. und Klaus Nagel/Sabine Hübers, Januar 2003, Immobilienmarkt Übersicht Freiburg Stadt und Umland).
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des SG und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
19 
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie … als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
20 
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
21 
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den „Wohnstandard“, der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - ) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
22 
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 <112>) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
23 
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 <113> und 101, 194, jeweils m.w.N.).
24 
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilienübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
26 
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von T. W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
27 
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
28 
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
29 
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
30 
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unabhängig von der konkreten Wohnung ist.
31 
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenden Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
32 
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die entsprechend § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und statthaft (§ 143 SGG), weil sie wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der streitige Differenzbetrag für das Jahr 2005 übersteigt außerdem die Wertgrenze von 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG) deutlich. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie lediglich 229,50 EUR Kaltmiete und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft bei der Errechnung des anzuerkennenden Bedarfs der Klägerin berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen unter Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete besteht nicht.
19 
Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung gemäß § 41 SGB XII hat die Klägerin nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für die Unterkunft in Form eines Geldleistungsanspruches in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie … als Bedarf anzuerkennen (Satz 2). Dies gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Satz 3).
20 
Der Senat kommt im Falle der Klägerin aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die hier geltend gemachten tatsächlichen Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, der vom Beklagten zutreffend angesetzt worden ist.
21 
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten richtet sich nach den konkreten Verhältnissen des Falles. Ihre Bestimmung hat die reale Lage auf dem maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarkt ebenso zu berücksichtigen wie Größe und Zusammensetzung der die Unterkunft nutzenden Bedarfsgemeinschaft. Außerdem wird die Angemessenheit auch bestimmt durch den „Wohnstandard“, der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII zuzubilligen ist (Berlit in LPK - SGB XII, 7. Auflage, § 29 Rdnr. 25). Bei dieser Angemessenheitsprüfung ist nicht isoliert auf die einzelnen Faktoren wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandards oder Quadratmeterpreis abzustellen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich vielmehr aus dem Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. neben den genannten Entscheidungen Hessisches LSG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, info also 2006, 125 und vom 28. März 2006 - L 7 AS 121 und 122/05 ER - und im gleichen Sinne LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. August 2005 - L 19 B 28/05 AS ER - ) hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu dem früher dieses Problem in gleicher Weise regelnden § 12 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung zurückgegriffen (BVerwG, Urteile vom 17. November 1994 - 5 C 11/93 -, BVerwGE 97, 110, vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 -, BVerwGE 101, 149 und vom 28. April 2005 - 5 C 15/04 - , NVwZ 2005, 1197). Diese so genannte Produkttheorie (vgl. Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 34 m.w.N.) ist auch hier anzuwenden.
22 
Bei der Beurteilung der maßgeblichen Wohnungsgröße ist demnach für Alleinstehende wie die Klägerin - in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht (so schon BVerwGE 97, 110 <112>) eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen. Diese entspricht den in Baden-Württemberg zugrunde gelegten Wohnflächen, die im Wohnungsbindungsrecht für öffentlich geförderte Sozialwohnungen Anwendung finden (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002, GABl S. 240 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004, GABl S. 248). In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass die Wohnung der Klägerin mit 64 m² deutlich über der genannten Grenze liegt.
23 
Was den zweiten, den maßgeblichen Wert bestimmenden Faktor, den Mietpreis pro Quadratmeter angeht, so ist zur Bestimmung der Angemessenheit auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort der Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen (vgl. die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Senats; siehe auch Berlit a.a.O. § 29 Rdnr. 32 f ) und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln (vgl. die zitierten Beschlüsse des Senats, ferner BVerwGE 97, 110 <113> und 101, 194, jeweils m.w.N.).
24 
Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach der Überzeugung des Senats in der Umgebung des Wohnortes der Klägerin nicht 6,75 EUR, wie ihn sie derzeit tatsächlich bezahlt (432,40 EUR für 64 m²). Er liegt vielmehr- wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht über 5,11 EUR pro Quadratmeter. Das ergibt sich aus Folgendem:
25 
Die vom Senat herangezogene Immobilienmarktübersicht Freiburg Stadt und Umland vom Januar 2003 weist für die Stadt Freiburg und das Umland bei Wohnungen in einer einfachen Lage für Erstvermietungen Preise zwischen 5,00 EUR und 6,00 EUR auf. Im Mietspiegel der Stadt Freiburg 2004 werden die durchschnittlichen Mieten bei 75 m² Wohnfläche im unteren Bereich mit 4,80 EUR beziffert. Die Differenz beruht auf der Tatsache, dass der Mietspiegel die durchschnittlichen Bestandsmieten wiedergibt, während für Erstvermietungen in der Regel von höheren Zahlen auszugehen ist. Den Zahlen ist aber zu entnehmen, dass sogar in Freiburg Wohnungen in diesem Preisniveau vorhanden sind. Die oben erwähnte Immobilienübersicht 2003 zeigt ein vergleichbares Bild: Für Wohnungen in einfacher Lage in Freiburg werden dort 4,50 EUR bis 6,00 EUR angegeben. Im Umland (March, Gottenheim, Schallstadt, Emmendingen, Endingen und Bötzingen) liegen die entsprechenden Werte bei 5,00 EUR bis 6,00 EUR bzw. in Umkirch sogar nur bei 4,00 EUR bis 5,00 EUR.
26 
Die ebenfalls beigezogene Untersuchung über den Wohnungsmarkt in Freiburg 2004 von T. W., die auf einer Auswertung von Wohnungsanzeigen in Freiburger Zeitungen beruht, kommt zu dem Ergebnis, dass gerade im Umland um Freiburg die Preise seit 2002 sich kaum geändert haben und dass die Mieten (Ausnahme Einzelzimmer) deutlich (zwischen 1,30 EUR und 1,70 EUR) günstiger sind als in der Stadt.
27 
Diesem allgemeinen Befund entspricht eine aktuelle Analyse des Wohnungsmarktes in Freiburg und Umgebung, die die örtlichen Anzeigenblätter und im Internet abrufbare Anzeigenblätter oder Immobilienanbieter in den Blick nimmt.
28 
So enthält die Online-Ausgabe der Badischen Zeitung vom 8. August 2006 allein drei Wohnungen mit ca. 45 m², die unter dem vom Beklagten anerkannten Preisniveau liegen. Unter demselben Datum wird in den Online-Anzeigen der lokalen Zeitschrift Zypresse eine Wohnung mit 42 m² angeboten, die mit 255,00 EUR für 47 m² in dem vom Beklagten zugrunde gelegten Bereich liegt. Die im Verfahren verwerteten Vermietungsangebote aus der Badischen Zeitung vom 4. Mai 2006, dem Anzeigenblatt Zypresse vom 19., 26. und 29. April und 10. Mai 2006 und dem lokalen Anzeigenblatt Schnapp vom 20. April und 4. Mai 2006 enthalten insgesamt 16 Wohnungen, die in etwa der zumutbaren Größe und dem hier streitigen Quadratmeterpreis entsprechen.
29 
Draus folgt, dass es Wohnungen in dem hier maßgeblichen unteren Preissegment tatsächlich gibt und diese auch auf dem örtlichen Wohnungsmarkt angeboten werden. Es ist der Klägerin daher grundsätzlich möglich, ein solche zu finden und dorthin umzuziehen.
30 
Ein Umzug ist ihr auch zumutbar; insbesondere sprechen keine zwingenden gesundheitlichen Gründe dagegen. Die Auskunft des vom Senat gehörten Hausarztes Dr. B. ist unbestimmt gehalten und kann eine mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gesundheitsgefährdung oder -verschlechterung im Falle eines Umzuges nicht belegen. Die Klägerin selber hat auch nicht dargetan, dass sie gerade auf die Wohnung in dem seit längeren bewohnten Haus und einer dort für sie bedeutsamen Hausgemeinschaft angewiesen ist. Im Jahr 2003 hat sie dies dem Beklagten gegenüber sogar ausdrücklich verneint. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Senat hat sie hierzu nichts Entgegenstehendes vorgebracht. Sie hat vielmehr mehrfach ihre Umzugsbereitschaft betont, ohne allerdings je Belege für die angeblichen Suchanstrengungen zu präsentieren. Die im Berufungsverfahren angegebenen Nachbarschaftshilfen gehen nicht über das allgemein in Mehrfamilienhäusern Übliche hinaus. Besonders enge Beziehungen zu Mitbewohnern bestehen nicht. Im Vordergrund stand und steht für die Klägerin die Beziehung zu ihren Kindern, die jedoch unabhängig von der konkreten Wohnung ist.
31 
Psychisch konnte sich die Klägerin seit September 2003 auf einen Umzug oder die Notwendigkeit einer anderweitigen Deckung der überschießenden Kosten der Unterkunft einstellen. Wegen dieser Vorgeschichte könnte im Übrigen auch für den hier streitigen Zeitraum ab Januar 2005 die Übergangsregelung des § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII mit dem Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten bis zu sechs Monaten nicht zum Tragen kommen.
32 
Insgesamt ist festzustellen, dass der Klägerin ein Umzug möglich und zumutbar war, weshalb ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft als die angemessenen nicht besteht.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05. Oktober 2005 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 01. Juli 2005 - unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlungen - Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 30. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am ... geborene und noch verheiratete Antragsteller bewohnt seit Juli 1998 eine in H. gelegene Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 76 m 2 , für die er eine Kaltmiete von monatlich 450,00 EUR entrichtet. Den Mietvertrag für diese Wohnung haben sowohl er als auch seine Ehefrau unterschrieben. Seit 01.03.2004 bewohnt er die Wohnung alleine, da er ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebt. Der Antragsteller ist seit längerem arbeitslos. Er bezog bis 09.03.2000 Arbeitslosengeld und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe.
Am 17.09.2004 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 07.12.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 in Höhe von monatlich 899,29 EUR. Hierbei wurden für die Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 554,29 EUR berücksichtigt. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis: „ Ihre Grund-/Kaltmiete ist höher als der Betrag, der aufgrund ihrer persönlichen und örtlichen Verhältnisse angemessen ist. Die Miete ist nur so lange in voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen, als es ihnen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, deren Höhe durch einen Wohnungswechsel durch Vermietung bzw. Untervermietung oder auf andere Weise zu senken. Hierfür wird Ihnen eine Frist von längstens 6 Monaten eingeräumt. Spätestens nach Ablauf dieser Frist kann nur noch die angemessene Miete von monatlich 239,85 EUR berücksichtigt werden. Ihre Betriebs- und Nebenkosten, jedoch ohne Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 35,06 EUR. Spätestens nach Ablauf dieser Frist können nur noch die angemessenen Betriebs-/Nebenkosten gezahlt werden. Ihre Heizungskosten sind höher, als der Betrag, der aufgrund Ihrer Wohnungsgröße angemessen ist. Für längstens 6 Monate zahle ich Ihnen monatlich 69,29 EUR. Spätestens nach Ablauf der Frist können nur noch die angemessenen Heizungskosten in Höhe von 43,65 EUR gezahlt werden." Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Mit Bescheid vom 31.03.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.09.2005 und zwar in Höhe von 883,17 EUR vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 und in Höhe von 647,38 EUR vom 01.07.2005 bis 30.09.2005. Hierbei wurden für die Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 538,17 EUR und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.09.2005 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 302,38 EUR monatlich berücksichtigt.
Hiergegen erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 27.04.2005 Widerspruch und machte geltend, er habe eigentlich Anspruch auf eine Versicherungsleistung, nachdem er jahrelang Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. Für die inzwischen eingetretene - altersbedingte - Arbeitslosigkeit sei er nicht verantwortlich. Nachdem seine Ehefrau ihn verlassen habe und aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, sei er allein für die Erhaltung des Wohnraums verantwortlich. Unterstützung erhalte er hierfür von der Ehefrau nicht, auch erhalte er keine Unterhaltsleistungen. Bis zu einem Abschluss des Rechtsstreits bezüglich der Unterhaltsleistungen sei er unbedingt auf Unterstützung des Arbeitsamtes angewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Überstiegen die Kosten der Unterkunft den angemessenen Umfang, so seien diese in tatsächlicher Höhe in der Regel längstens für 6 Monate als Bedarf zu berücksichtigen. Die Netto-Kaltmiete betrage laut Mietvertrag 449,94 EUR (880,00 DM). Die Wohnung habe eine Größe von 76 m 2 . Für eine Person sei in H. bei einer maximalen Wohnungsgröße von 45 m 2 eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 239,85 EUR angemessen. Da eine Garage nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre, jedoch in der Netto-Kaltmiete des Antragstellers auch Kosten für eine Garage in Höhe von 20,45 EUR enthalten seien, müsse diese von der Netto-Kaltmiete in Abzug gebracht werden, so dass eine Netto-Kaltmiete in Höhe von 429,49 EUR verbleibe. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Netto-Kaltmiete seien nach § 21 Abs. 1 SGB II völlig unangemessen. Die Netto-Kaltmiete liege weit über dem in Heilbronn vom Gemeinderat festgelegten Höchstbetrag, weshalb diese lediglich für 6 Monate in tatsächlicher Höhe als Bedarf und ab 01.07.2005 nur noch in angemessener Höhe berücksichtigt werden könne. Der Antragsteller sei hierauf auch mit Bescheid vom 07.12.2004 hingewiesen worden. Die sechsmonatige Frist nach § 22 Abs. 1 SGB II sei somit eingeräumt worden. Ein Nachweis, dass der Antragsteller sich darum bemüht habe, eine günstigere Wohnung zu finden, liege nicht vor. Vielmehr wolle der Antragsteller nach eigener Aussage aus der jetzigen Wohnung gar nicht ausziehen und sich deshalb auch nicht um eine angemessene Unterkunft bemühen. Bezüglich des Unterhaltsanspruches gegen die Ehefrau sei nicht absehbar, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen sein werde und ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsteller tatsächlich Unterhalt erhalten werde. Deshalb könnten die Kosten der Unterkunft nicht weiter in tatsächlicher Höhe als Bedarf anerkannt werden.
Der Antragsteller hat, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 29.07.2005 Klage beim Sozialgericht H. (SG) erhoben und am 04.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG eingereicht mit dem Ziel, ihm vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 883,17 EUR ab 01.07.2005 zu bewilligen.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei außerstande, die Miete für die von ihm bewohnte Drei -Zimmer-Wohnung zu bezahlen. Er habe im Monat August bislang nur einen Teilbetrag von 100,00 EUR an die Vermieterin überweisen können, obwohl nach dem Mietvertrag monatlich 541,97 EUR zu bezahlen seien. Er sei dadurch in wirtschaftliche Not geraten, insbesondere müsse er befürchten, durch Kündigung der Vermieterin das Dach über dem Kopf zu verlieren. Er verfüge über keinerlei weitere finanzielle Mittel. Außerdem würden die ihm zur Verfügung stehenden Mittel deutlich unter dem Existenzminimum, wie es im SGB II definiert werde, liegen. Sämtliche Bemühungen, zu dem ihm von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Zuschuss für Wohnung und Heizung einen Vermieter zu finden, seien erfolglos gewesen. Selbst die Stadtsiedlung Heilbronn sei - abgesehen von der langen Warteliste - nicht in der Lage, ihm angemessenen Wohnraum anzubieten, so lange nur 302,38 EUR aufgebracht werden könnten.
Auf Aufforderung des SG, die Angaben zur Suche einer angemessenen Wohnung näher zu substantiieren, hat der Antragsteller eine Erklärung eingereicht, in der er angibt, er wisse, dass er Recht auf Trennungsunterhalt bekommen werde, jedoch nicht, wie lange dies noch dauern könne. Ein beantragtes Darlehen beim Sozialamt sei abgelehnt worden.
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Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Leistungsrecht des SGB II seien die sozialhilferechtlichen Grundsätze heranzuziehen. Als angemessen anzusehen seien danach in der Regel die Unterkunftskosten, die nach Abzug von Aufwendungen für Heizung, Warmwasserversorgung und anderer Mietnebenkosten die in den Durchführungsverordnungen der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz nach Familiengrößen gestaffelten Wohnraumflächen multipliziert mit den jeweils örtlichen Mietpreisen im unteren Bereich nicht übersteigen. Für den Stadtkreis Heilbronn sei auf Grundlage des Mietspiegels vom 01.09.1998 für allein stehende Personen eine maximale Wohnfläche von 45 m 2 mit angemessenen Unterkunftskosten inklusive kalter Nebenkosten in Höhe von 301,00 EUR als angemessen festgelegt worden. Diese Werte beruhten auf Mittelwerten der im Mietspiegel genannten Preisspannen. Für die Angemessenheitsbetrachtung sei auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Weiterhin werde die Angemessenheit bestimmt durch den „Wohnstandard", der Hilfebedürftigen zuzubilligen sei. Hier seien Unterkünfte einzustellen, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume und Ausstattung für ein „einfaches und bescheidenes Leben" erforderlich, aber auch hinreichend seien und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard entsprechen. Übersteige die Netto-Kaltmiete die Mietobergrenzen, könnten je nach der Besonderheit des Einzelfalls die Mietobergrenzen um bis zu 10 % überschritten werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des Antragstellers für die 76 m 2 große Drei-Zimmer-Wohnung in Höhe von 449,94 EUR seien derart unangemessen, dass sie selbst die angemessenen Beträge für einen Drei-Personen-Haushalt überschritten. Dem Antragsteller seien die unangemessenen Aufwendungen für sechs Monate bewilligt worden mit dem Hinweis, dass danach nur noch die angemessenen Beträge übernommen werden könnten. Ihm seien Vorschläge zur Kostensenkung unterbreitet worden mit der Aufforderung, sich nach einem günstigeren Wohnraum umzusehen. Bei der Tatsache, dass der Antragsteller 61 Jahre alt sei, handele es sich nicht um eine vom Durchschnitt abweichende besondere Belastungssituation. Auch sei sein Leistungsbezug voraussichtlich nicht nur von kurzer Dauer, da nicht absehbar sei, wann das Unterhaltsverfahren abgeschlossen und wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein werde. Außerdem beziehe der Antragsteller seit Jahren Leistungen der Arbeitsagentur, eine diesbezügliche Änderung sei nicht ersichtlich. Einem Leistungsberechtigten sei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuzumuten, kontinuierlich und konsequent allen Angeboten nachzugehen und das Ergebnis der Bemühungen unter Benennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu belegen. Die pauschalen Aussagen des Antragstellerbevollmächtigten reichten daher nicht aus. Der Antragsteller habe keinerlei Eigenbemühungen um eine günstigere Unterkunft dargelegt oder nachgewiesen. Nachdem der Antragsteller es kategorisch abgelehnt habe, sich nach einer anderen Wohnung umzusehen, verwundere die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass angemessener Wohnraum nicht zu erlangen sei. Nach Aktenlage habe der Antragsteller dies vielmehr überhaupt nicht versucht. Außerdem sei durchaus Wohnraum zu den von der Antragsgegnerin als angemessen angesehenen Kosten vorhanden. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin beispielhaft Wohnungsangebote aus der H. Stimme vom 17.09.2005, 24.09.2005 und aus „www.immobilienscout 24.de" aufgeführt.
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Das Gericht hat zum Vortrag des Antragstellers die Stadtsiedlung H. schriftlich angehört. Diese hat mit Schreiben vom 21.09.2005 mitgeteilt, sie habe derzeit einen Wohnungsbestand von 3722 Wohneinheiten. Hiervon seien ca. 725 Wohnungen mit einer Wohnfläche bis 47,77 m 2 , die mitunter zu einer Kaltmiete von ca. 239,85 EUR vermietet seien. Sie hätten derzeit ca. 2000 Interessenten, die sie als Wohnungssuchende vorgemerkt habe. Die durchschnittliche Wartezeit werde nicht ausgewertet, so dass sie hierzu keine Angaben machen könne. Der Antragsteller habe sich heute als Wohnungssuchender vormerken lassen.
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Mit Beschluss vom 05.10.2005, dem Antragsteller zugestellt am 07.10.2005, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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Am 19.10.2005 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, seit Monaten könne er seine Miete nicht mehr bezahlen. Er sei mit seiner Vermieterin lediglich übereingekommen, bei einer für ihn positiven Entscheidung des Senats die Beträge unverzüglich an die Vermieterin weiterzuleiten. Auch die von der Stadtsiedlung H. angebotenen Wohnungen lägen sämtlich über einem Quadratmeterpreis von 5,33 EUR. Es gebe auf dem H. Wohnungsmarkt keine Wohnungen, die unter diesem Preis zu erhalten sind. Die Antragsgegnerin werde entsprechende Nachweise nicht erbringen können.
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Mit Bescheid vom 10.10.2005 hat die Agentur für Arbeit H. dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,- EUR für die Zeit vom 01.10.2005 bis 31.03.2006 bewilligt.
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Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2005 vorgetragen hatte, dass ihm wegen Zahlungsverzuges die Stromzufuhr für seine Wohnung abgeschaltet worden sei und er deshalb seine Küchengeräte, sein Rundfunkgerät, sein Fernsehgerät und sein Telefon nicht mehr benutzen könne, hat der Senatsvorsitzende mit Beschluss vom 13.12.2005, geändert durch Beschluss vom 23.12.2005, die Antragsgegnerin in Form einer Zwischenentscheidung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig zusätzlich zu den von der Agentur für Arbeit gewährten Leistungen und den für Dezember 2005 bereits gewährten Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,88 EUR einen weiteren Betrag von einmalig 270,00 EUR für den Monat Dezember 2005 zur Begleichung der Wohnkosten zu gewähren.
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Auf Anforderung des Senats hat der Antragsteller am 12.01.2006 das am 29.12.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts H. - Familiengericht - in Kopie vorgelegt. Danach ist die Ehefrau des Antragsteller verurteilt worden, an diesen ab 01.10.2004 monatlich im Voraus einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 35,00 EUR zu bezahlen. Die weitergehende Klage des Antragstellers ist abgewiesen worden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. In dem Urteil ist zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt worden, dass er eigene Einkünfte aus der Reparatur von Waschmaschinen und aus dem eBay-Handel habe. Mit Schriftsatz vom 18.01.2006, beim Senat eingegangen am 19.01.2006, hat der Antragsteller ferner eine Bescheinigung seiner Vermieterin vom 10.01.2006 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006 Mietrückstände in Höhe von insgesamt 4.283,99 EUR aufgelaufen sind. Die Vermieterin führt in diesem Schreiben ferner aus, wenn der Antragsteller die Rückstände nicht umgehend bezahle, sehe sie sich leider gezwungen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Ferner hat der Antragsteller die „Sperrbescheinigung 5626“ der H. Versorgungs GmbH vom 07.11.2005 vorgelegt. Danach hat die Versorgungsgesellschaft die Anlage aufgrund offener Forderungen gesperrt.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Sozialgerichts H. vom 05. Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab Antragstellung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 538,17 EUR monatlich zu gewähren.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde des Antragsteller zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Senatsakten sowie die Akten des SG S 8 AS 2417/05 ER und S 8 AS 2354/05 und die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
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II. Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat nach Auffassung des Senats für die Zeit vom 01.07.2005 bis 30.04.2006 Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von vorläufig 401,18 EUR. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit zu Unrecht abgelehnt.
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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
25 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
26 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
27 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
28 
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist nach Ansicht des Senats teilweise gegeben. Seine Klage beim SG hat in der Hauptsache insoweit Aussicht auf Erfolg, als ihm voraussichtlich die Kosten für Unterkunft und Heizung für die von ihm derzeit bewohnte Wohnung für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.04.2006 in Höhe von monatlich 401,18 EUR zu gewähren sind.
29 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden, wenn wie hier eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht besteht, von den Kreisen und den kreisfreien Städten (kommunale Träger) erbracht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen vermindert zunächst die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger (§ 19 Satz 2 SGB II).
30 
Was unter angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Der Senat ist der Ansicht, dass zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Wohnung nach § 22 SGB II bzw § 29 SGB XII die vom Bundesverwaltungsgericht zum Bundessozialhilferecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen sind. Danach sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine Unterkunft die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (BVerwGE 97, 110, 112; 101, 194, 197 f). Erscheinen dem kommunalen Träger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muss sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen und deshalb gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsträger (zunächst) zu übernehmen (BVerwG Urteil vom 28.04.2005 NVwZ 2005, 1197 RdNr. 11). In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt, angemessen sind, bemisst sich anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (BVerwG Urteil vom 31.08.2004 NJW 2005, 310 RdNr. 16).
31 
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist idR das Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (vgl LSG für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.08.2005- - L 19 B 28/05 AS ER). Dabei ist in Baden-Württemberg in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m 2 als angemessen anzusehen (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 idF der VwV vom 22.01.2004 ). Hiervon ist zutreffend auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Der angemessene Kaltmietzins beträgt nach Ansicht des Senats allerdings nicht wie von der Antragsgegnerin angenommen 5,33 EUR/m 2 , sondern 6,87 EUR/m 2 . Dabei handelt es sich um den Wert der unteren Spanne für Wohnungen ab Baujahr 1983 im Mietspiegel der Stadt H. (http://www.stadt-h.de/bau_wohn/mietspiegel/_files/Mietspiegel2003.pdf) mit Stand vom 01.06.2003. Dies ergibt für die 45m 2 einen Betrag von 309, 15 EUR, der vorläufig von der Antragsgegnerin zu zahlen ist. Die endgültige Höhe des dem Antragsteller zustehenden Betrages für Mietaufwendungen ist im Hauptsacheverfahren anhand einer einzelfallbezogenen Bewertung der für den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen (z.B. aktueller Mietspiegel) zu klären. Der von der Antragsgegnerin für angemessen erachtete Betrag ist niedriger als der niedrigste Wert nach dem Mietspiegel 2003 für Wohnungen unter 50 m 2 , so dass anzunehmen ist, dass derart günstige Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Für die Höhe der Nebenkosten wird (wiederum vorläufig) ein Betrag von insgesamt 92,03 EUR angesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Heizkosten in Höhe von 52,65 EUR (vgl. Bl. 38 der Verwaltungsakten) und sonstigen Nebenkosten in Höhe von 39,38 EUR. Diese Beträge wurden von der Antragsgegnerin als für eine Person angemessen erachtet und werden vom Senat als plausibel übernommen. Auch insoweit bleibt die endgültige Festlegung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit sind die vom Senat für angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung als Abschlagszahlung zu werten.
32 
Die Frage, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist bzw. welche Anforderungen erfüllt sein müssen, um von einer konkreten Unterkunftsalternative ausgehen zu können, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin zumindest in den Fällen kein konkretes Wohnungsangebot nachweisen muss, in denen der Hilfebedürftige ersichtlich nichts unternimmt, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, sondern erkennbar darauf spekuliert, die derzeitige unangemessen große Wohnung mit Hilfe öffentlicher Gelder behalten zu können. So hat sich der Antragsteller z.B. erst am 21.09.2005 bei der Stadtsiedlung H. in die Warteliste aufnehmen lassen, obwohl ihm bereits am 07.12.2004 dargelegt worden ist, dass seine Unterkunftskosten nicht angemessen sind. Gegenüber der Antragsgegnerin hat er telefonisch am 22.06.2005 und 30.06.2005 die Auffassung vertreten, dass er nicht umziehen müsse und auch aus seinem Schreiben vom 29.09.2005 an das SG ergibt sich, dass er hofft, von seiner getrennt lebenden Ehefrau soviel Unterhalt zu bekommen, dass er sich die jetzige Wohnung weiterhin leisten kann. Bei dieser Sachlage macht dass Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch die Antragsgegnerin keinen Sinn. Die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten scheidet daher aus. Es kann nur noch darum gehen, welcher Betrag der Höhe nach angemessen ist.
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Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistungsgewährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht nicht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Dieser zeitliche Rahmen kann auch im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Maßstab für eine zeitliche Begrenzung herangezogen werden, wobei eine längere Bewilligung als sechs Monate ab dem Datum der Beschlussfassung des Gerichts kaum in Betracht kommen dürfte, da Hilfebedürftigkeit für einen derart langen Zeitraum im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur in Ausnahmenfällen im Voraus wird festgestellt werden können. Dagegen kann es im Einzelfall sachgerecht sein, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung nur für einen deutlich kürzeren Zeitraum auszusprechen. Damit wird sichergestellt, dass die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung in regelmäßigeren Abständen neu überprüft werden können. Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung bis 30.04.2006 zu begrenzen, weil im Hauptsacheverfahren die Angemessenheit der Unterkunftskosten noch geklärt werden muss und außerdem nicht auszuschließen ist, dass sich der Antragsteller bis dahin erfolgreich um eine andere Wohnung bemüht hat.
34 
Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (04.08.2005) kommt zwar grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Der Antragsteller hat jedoch erhebliche Mietrückstände und damit einen Nachholbedarf nachgewiesen, der es erlaubt, die Leistungen bereits ab 01.07.2005 zu gewähren. Bis zum 30.06.2005 hat er einschließlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 883,17 EUR erhalten.
35 
Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, die vom Senat festgelegten Beträge mit angeblichen Überzahlungen für die Zeit vom April bis Juni 2005 zu verrechnen, wie sie dies im Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 getan hat. Solche Überzahlungen liegen nicht vor. Die Verrechnung stellt nur den Versuch dar, die mit Bescheid vom 31.03.2005 zuerkannten Beträge nachträglich zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme die Bescheides im Widerspruchsverfahren liegen aber nicht vor, so dass auch eine Verrechnung ausscheidet.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht es im Hinblick auf das teilweise Obsiegen des Antragstellers als sachgerecht an, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt.
37 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.