Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 2 SO 2078/10

bei uns veröffentlicht am22.12.2010

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig sind Überschneidungskosten für Miete nach Umzug ins Pflegeheim bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der früheren Wohnung im Rahmen von Sozialhilfe.
Der am 1955 geborene Kläger wohnte seit 1994 in 7. in einer Mietwohnung. Er leidet unter Encephalomyelitis disseminata (MS) im fortgeschrittenen Stadium und stand wegen der Folgen seit 1999 unter beruflicher Betreuung von Dipl. Rechtspflegerin (FH) D.-H., deren Aufgabenkreis auch die Entscheidung über die Wohnungsauflösung umfasste. Der Beklagte gewährte ihm unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich 630,48 EUR aufstockende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII). Die Miete von monatlich 429,49 EUR warm wurde dabei als angemessene Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigt. Der Kläger wurde nach Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und Krankenhausaufenthalt kurzfristig vollstationär pflegebedürftig und ab dem 26.04.2007 dauerhaft im Pflegeheim St. U. in Ü. aufgenommen.
Die Betreuerin teilte dies mit Schreiben vom 25.04.2007 dem Vormundschaftsgericht (jetzt Betreuungsgericht) S. mit und bat um Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Wohnungsauflösung und Kündigung der Wohnung. Ebenfalls mit Schreiben vom 25.04.2007 unterrichtete sie den Beklagten und teilte hinsichtlich der Wohnung in L. mit, dass sie diese nach Eingang der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung kündigen werde. Sie bat um Übernahme der ungedeckten Heimkosten, die der Beklagte in der Folge als Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII übernahm und dem Kläger zusätzlich einen Barbetrag nach § 35 SGB XII bewilligte (Bescheid vom 30.05.2007, Bl. 215 VA); die Leistung nach dem Vierten Kapitel SGB XII stellte er mit Wirkung vom 01.05.2007 ein (Bescheid vom 30.04.2007, Bl. 59 VA).
Das Amtsgericht S. bestellte im Genehmigungsverfahren zur Wohnungsauflösung mit Beschluss vom 04.05.2007 Rechtsanwalt H. B. zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen zum Pfleger (§ 67 FGG bis § 70b FGG); von der persönlichen Anhörung des Betroffenen sollte abgesehen werden, da er nach dem Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage war, seinen Willen kundzutun. Am 11.05.2007 wurde der Kläger vom Direktor des Amtsgerichts S., Dr. B., in anderer Sache - wegen Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - aufgesucht und befragt. Am 25.06.2007 besuchte Rechtsanwalt B. den Kläger wegen der Wohnungsauflösung und regte im Schreiben vom 26.06.2007 an das Amtsgericht S. die Zustimmung an. Mit Beschluss vom 29.06.2007 erteilte das Amtsgericht S. der Betreuerin die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Kündigung des Mietverhältnisses, die am 02.07.2007 abgesandt wurde.
Mit Schreiben vom 02.05.2007 teilte der Beklagte der Betreuerin mit, dass die Kosten für die bisherige Wohnung nicht als Bedarf anerkannt und auch nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden könnten. Die Betreuerin teilte unter dem 04.05.2007 mit, dass die Vermieterin auf einer ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der Kündigungsfrist, Räumung und Renovierung der Wohnung bestehe. Nach § 2 des Mietvertrags betrug die Kündigungsfrist 3 Monate, die sich für beide Vertragsparteien nach 10-jähriger Mietdauer auf 12 Monate zum Schluss eines Kalendermonats verlängert hatte.
Mit Bescheid vom 10.05.2007 lehnte der Beklagte die Übernahme der Mietzahlungen bis zum Ende der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung und die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der Wohnungsauflösung ab. Diese könnten nicht als notwendiger Lebensunterhalt im Sinne von § 35 SGB XII übernommen werden, da sie nicht vom notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen erfasst seien. Auch könnten sie nicht als besondere Belastung nach § 87 SGB XII einkommensmindernd berücksichtigt werden, da der Kläger über kein Einkommen über der Einkommensgrenze verfüge. Da die Mietzahlung für Mai 2007 noch vom Girokonto überwiesen worden sei, obwohl sich der Kläger bereits zur dauerhaften Pflege im Pflegeheim befunden habe, sei insoweit eine Sozialhilfeüberzahlung entstanden.
Mit Schreiben vom 11.05.2007 legte die Betreuerin nur dem Beklagten die Nebenkostenabrechnung (Zahlbetrag 145,29 EUR) sowie einen von der Vermieterin unterzeichneten Aufhebungsvertrag zum Mietvertrag vom 10.05.2007 vor, wonach der Mietvertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werde und die Wohnung bis zum 25.05.2007 vom Mieter besenrein unter Freistellung von der Renovierungspflicht und Einbehalt der Kaution zu übergeben sei. Die Betreuerin wies den Beklagten darauf hin, dass der Wohnungsauflösung bis zum 25.05.2007 die fehlende Genehmigung des Vormundschaftsgerichts entgegenstehe. Gegen den Bescheid vom 10.05.2007 legte sie fristwahrend Widerspruch ein (Schreiben vom 12.05.2007), der am 02.08.2007 von der beauftragten Bevollmächtigten dahingehend begründet wurde, dass die entstehenden Kosten als Hilfe in anderen Lebenslagen nach §§ 70 ff SGB XII zu erstatten seien.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 zurückgewiesen. Es bestünde keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Verlassen der bis zur Heimaufnahme bewohnten Unterkunft, insbesondere seien diese nach dem für den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen einschlägigen § 35 SGB XII nicht mitumfasst. Die Kosten könnten auch nicht nach § 73 SGB XII übernommen werden, da diese Bestimmung Hilfe in sonstigen Lebenslagen umfasse, eine solche hier aber nicht vorliege. Auch die anderen im Neunten Kapitel des SGB XII aufgeführten Hilfearten kämen nach ihrer Zielrichtung von vornherein nicht in Betracht. Die Übernahme der Kosten sei auch unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) schon zweifelhaft gewesen. Sozialhilfe solle eine aktuelle Notlage auf der Grundlage eines notwendigen Bedarfs beheben. Kosten der Unterkunft fielen bei Heimbewohnern außerhalb der bewohnten Einrichtung nicht an. Sie seien nicht dem notwendigen Lebensunterhalt zuzurechnen. Gleiches gelte für andere im Zusammenhang mit dem Auszug aus der Wohnung angefallene Kosten. Sozialpolitische Zwecke seien über die gesetzlichen Bestimmungen hinweg nicht zu erfüllen. Die Kosten hätten durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zum 25.05.2007 vermieden werden können. Es sei unerfindlich, warum eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zur Erteilung der Genehmigung nicht herbeigeführt werden konnte. Dies könne nicht zum Nachteil des Sozialhilfeträgers gehen.
Dagegen hat die Bevollmächtigte des Klägers am 20.12.2007 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, die vom neuen Betreuer E. B. genehmigt wurde. Er hat nur noch die Übernahme der Mietzahlungen für die Zeit vom 01.06. bis 31.10.2007 geltend gemacht und hierzu im Wesentlichen die Rechtsauffassung wie im Widerspruchsverfahren vertreten. Auf Grund des zeitlichen Ablaufs sei die Verzögerung zur Erlangung der Genehmigung zur Wohnungskündigung nicht der Betreuerin, sondern allein dem Amtsgericht S. (AG) anzulasten. Die Betreuerin habe am 25.04.2007 sowohl den Beklagten wie auch das AG informiert und bei letzterem um Erteilung der Genehmigung gebeten. Am 04.05.2007 sei ein Verfahrenspfleger bestellt und am 29.06.2007 die Genehmigung erteilt worden. Nach Eingang der Genehmigung am 03.07.2007 sei sofort die Kündigung erfolgt, die vom Vermieter zum 31.10.2007 bestätigt worden sei. Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens sei auch der Beklagte zur Mitwirkung verpflichtet gewesen.
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Der Beklagte blieb bei seiner Rechtsauffassung, wonach für die beanspruchten Kosten keine Rechtsgrundlage bestehe. Insbesondere sei der Kläger von Leistungen nach dem Dritten Kapitel ausgeschlossen, nachdem er Hilfe zur Pflege, den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 35 SGB XII und Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel erhalte. § 42 SGB XII verweise nicht auf §§ 27 ff SGB XII, sondern nur auf § 29 SGB XII zur Höhe der Leistungen für eine Unterkunft. Seit dem 26.04.2007 habe der Kläger seine Unterkunft in einem Pflegeheim, weitere Unterkünfte seien nicht notwendig gewesen. Es sei das unternehmerische Risiko des Vermieters, wenn er die Miete nicht bekomme, das nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen sei. Im Übrigen seien Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung der Genehmigung vorrangig geltend zu machen und die geltend gemachten Kosten nicht gänzlich nachzuvollziehen.
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Das SG hat den Beklagten im Urteil vom 24.02.2010 (unter Aufhebung des Bescheids vom 10.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.12.2007) verurteilt, für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.10.2007 die KdU in Höhe von monatlich 429,49 EUR zu gewähren. Als Rechtsgrundlage hat es § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 42 S 1 Nr. 2, § 29 SGB XII gesehen. Insbesondere schließe § 35 SGB XII die Gewährung von Leistungen nach § 29 SGB XII nicht aus, sofern auch die Gewährung von Leistungen außerhalb der genannten Einrichtungen erforderlich sei um einen entsprechenden Bedarf des Hilfesuchenden zu decken (Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 21.2.2003 Az. 20 K 7946/01). So sei es vorliegend. Der tatsächliche Unterkunftsbedarf des Klägers sei zunächst durch die notwendige Aufnahme im Pflegeheim gedeckt gewesen. Ein weiterer Bedarf in Form ungedeckter Mietkosten habe aber für die Wohnung in B.-L. bestanden. Bei den vom Kläger auch nach seinem Umzug laut Mietvertrag noch zu erbringenden Mietzinsen habe es sich um Kosten der Unterkunft im Sinne von §§ 27 i.V.m. 29 SGB XII gehandelt. Grundsätzlich bestehe zwar ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Unterkunft nicht mehr, wenn Mietzinsen für eine Mietwohnung begehrt werden, die nicht mehr bewohnt werde und der maßgebliche Unterkunftsbedarf durch eine neue Unterkunft gedeckt sei. Vorliegend sei hiervon jedoch eine Ausnahme zu machen, da der Auszug aus der bisherigen Wohnung nach sozialhilferechtlichen Maßstäben notwendig war und ohne den Wohnungswechsel vor Ablauf der Kündigungsfrist die Sicherstellung eines bestehenden Unterkunftsbedarfs nicht rechtzeitig zu decken gewesen wäre. Wenn der Hilfebedürftige zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder von anderen, vergleichbar schweren Nachteilen gezwungen war, die neue Wohnung bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist anstelle der alten Wohnung anzumieten und er auch nicht in der Lage war, die Unterkunftskosten für die alte Wohnung - etwa durch die Stellung eines zumutbaren Nachmieters - zu vermeiden, seien ausnahmsweise vom Leistungsträger die noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlenden Mieten zu übernehmen. Hierbei komme es insbesondere darauf an, ob der Hilfebedürftige alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten. Eine solche Lage habe für den Kläger bestanden, da die Mietwohnung nicht mehr geeignet gewesen sei seinen Unterkunftsbedarf im sozialhilferechtlich angemessener Art und Weise zu decken, er nämlich auf die Inanspruchnahme stationärer Pflege in einem Pflegeheim angewiesen gewesen, der sofortige Umzug mithin notwendig gewesen sei. Eine schnellere Kündigung des Mietverhältnisses als zum 31.10.2007 sei nicht möglich gewesen. Diese habe der Einholung einer Genehmigung beim Vormundschaftsgericht gem. § 1907 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedurft, die nicht in so kurzer Zeit zu erlangen gewesen sei. Solche Mietzinsverpflichtungen, die durch die Verzögerung der Wohnungsaufgabe durch das erforderliche vormundschaftliche Genehmigungsverfahren entstehen, entstünden aus Anlass des Hilfefalles, ohne dass sich der Hilfebedürftige diesen Kosten entziehen könne (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 30.12.1997, Az. 5 B 21/97). Aus den beigezogenen Akten des Vormundschaftsgerichts seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es im Genehmigungsverfahren zu Verzögerungen gekommen sei, die der Kläger bzw. seine damalige Betreuerin zu verantworten gehabt hätte. Der Kläger habe damit keine Möglichkeit gehabt seinen Unterkunftsbedarf auf eine kostengünstigere Weise zu decken und habe insbesondere nicht vermeiden können, dass weiterhin noch Zahlungsverpflichtungen für die Wohnung in Bodman-L. entstanden seien.
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Gegen das dem Beklagten am 14.04.2010 zugestellte Urteil hat dieser am 19.04.2010 schriftlich beim SG Berufung eingelegt und diese damit begründet, dass der Kläger seit seinem Heimaufenthalt keinen darüber hinausgehenden Unterkunftsbedarf gehabt habe. Hiervon seien nur Kosten gedeckt, die als Gegenleistung für ein Wohnrecht und dessen Erhaltung entstehen. Die vom Kläger verlassene Wohnung sei nicht erhaltenswert und die damit zusammenhängenden Kosten sozialhilferechtlich irrelevant. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gehabt, wie die Berechnung für den Monat Juni 2007 beispielhaft zeige. Sein Renteneinkommen von 632,54 EUR habe über seinem Grundsicherungsbedarf von 575,88 EUR, der sich aus dem Regelsatz für eine Person ohne eigenen Haushalt und den pauschalen Unterkunftskosten im Heim zusammensetzte, gelegen. Die vom SG zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unterscheide sich im Sachverhalt dadurch, dass dem Kläger keine Einkommensanteile über der Einkommensgrenze, die als besondere Belastungen für die Mietzahlungen hätten freigelassen werden können, zur Verfügung standen. Zudem sei die Entscheidung unter der Geltung des BSHG ergangen und eine dem § 35 SGB XII vergleichbare Bestimmung habe seinerzeit nicht existiert. Vor allem aber seien die Mietkosten nicht notwendigerweise durch die Verzögerung im vormundschaftlichen Verfahren entstanden, sondern durch die unterlassene Mitteilung der Betreuerin gegenüber dem Vormundschaftsgericht über das Auflösungsangebot der Vermieterin zum 25.05.2007. Für den Fall, dass die Betreuerin die Eilbedürftigkeit dem Vormundschaftsgericht mitgeteilt hätte, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung zeitgerecht hätte erteilt und das Vermieterangebot angenommen werden können. Dies stelle eine Pflichtverletzung der rechtlichen Betreuerin dar, die dem Kläger einen Schaden von über 2000 EUR beschert habe, für den der Beklagte nicht einstandspflichtig sei. Die Mieten von Juni bis Oktober stellten somit keinen notwendigen Lebensbedarf dar, sondern einen Schaden für dessen Ersatz sich der Kläger an seine Betreuerin oder den Verfahrenspfleger halten möge. Zur Vorleistung sei der Beklagte nicht verpflichtet, weil kein akuter Bedarf bestehe und der Kläger ohnehin rund eine halbe Million Euro Schulden habe.
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Der Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Februar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Überlingen (Az. XVII 7/2008) einschließlich der Akten des Amtsgerichts S. (Az. XVII 20/99) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
20 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.10.2007 die KdU in Höhe von monatlich 429,49 EUR zu gewähren. Hierbei nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
21 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten für den geltend gemachten Anspruch eine Rechtsgrundlage besteht. Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung zum 31.10.2007 noch fortbestehenden Mietverhältnis für die Wohnung in L. beruhen, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhalt in einer Einrichtung iS von § 35 SGB XII. Der Anspruch findet seine Rechtsgrundlage jedoch weiterhin in § 42 S 1 Nr. 2 iVm § 29 SGB XII. Die Voraussetzungen hierfür liegen auch vor. Unter Berücksichtigung der Miete für die alte Wohnung ist der Kläger hilfebedürftig. Das vom Beklagten zum Beleg des Gegenteils benannte Berechnungsbeispiel für den Monat Juni 2007 greift insofern nicht, als die Mietkosten als zusätzlicher Bedarf darin eben nicht enthalten sind, unter deren Berücksichtigung der Kläger jedoch nicht mehr mit seinem Renteneinkommen in der Lage ist, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.
22 
Im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung hat der Kläger gemäß §§ 41, 42 S 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Als Unterkunftskosten in diesem Sinne sind ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 4 MA 2598/01; s.a. hinsichtlich der Kosten einer Auszugsrenovierung bei notwendig gewordenem Umzug LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05). Somit handelt es sich auch in Bezug auf die Miete für die alte Wohnung um eine aktuelle Notlage und einen notwendigen Unterkunftsbedarf. Der Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 im Hinblick auf § 35 SGB XII an einer Übernahme der Mietaufwendungen für die alte Wohnung gehindert. Nichts anderes gilt für den Wechsel von einer Mietwohnung in ein Pflegeheim (so auch im Fall des LSG Nordrhein-Westfalen aaO), auch wenn der Unterkunftsbedarf im Heim über § 35 SGB XII, der sich aber auch im Leistungsumfang an den Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 orientiert (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), gewährt wird. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall von Mietzinsverpflichtungen, die dadurch entstanden sind, dass die Kündigung der bisherigen Wohnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte und das Genehmigungsverfahren nach § 1907 BGB nicht früher abgeschlossen werden konnte, entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 5 B 21/97 - in FEVS 48, 241). Hierdurch ist die wirtschaftliche Risikozuordnung allgemein für Fälle der vorliegenden Art höchstrichterlich festgelegt worden, weshalb der Verweis des Beklagten auf auch mögliche andere Mietausfallrisiken eines Vermieters, z.B. durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Mieters, nicht greift. Unerheblich ist daher auch, dass das BVerwG die Problematik unter dem rechtlichen Aspekt der besonderen Belastung und der Freilassung von Einkommen geprüft hat. Auch der Senat sieht - wie bereits das VG Düsseldorf (Urteil vom 21.02.2003 - 20 K 7946/01) keinen sachlichen Grund einen Hilfebedürftigen mit ausreichendem Einkommen anders zu behandeln als einen ohne Einkommen.
23 
Die og Voraussetzungen, unter denen die Unterkunftskosten für die alte Wohnung zu übernehmen sind, sind erfüllt. Der Kläger war in einer Zwangslage. Unstreitig konnte er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst versorgen und war auf Pflege angewiesen, so dass er am 26.04.2007 nach Entlassung aus dem Krankenhaus nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren konnte. Sein sozialhilferechtlich angemessener Unterkunftsbedarf konnte nur noch im Pflegeheim gewährleistet werden.
24 
Andererseits war der Betreuerin auf Grund der nach § 1907 BGB zunächst einzuholenden Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die sofortige Kündigung des Mietvertrages und Wohnungsauflösung nicht möglich. So konnte der Kläger nicht vermeiden, dass über den 26.04.2007 hinaus Mietzinsverpflichtungen entstanden sind. Der Kläger - vertreten durch seine Betreuerin (§ 1902 BGB) - hat alles ihm Mögliche und zumutbare unternommen, um die Kostenlast soweit als möglich zu vermeiden. Die Betreuerin hat unverzüglich noch vor der Aufnahme ins Heim den Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt und unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung zur Wohnungsauflösung den Mietvertrag mit der kürzest möglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht ersichtlich, zu welchen vermeidbaren Kostensteigerungen es dabei gekommen sein soll. Die Betreuerin hat zunächst am 10.05.2007 ein Einvernehmen über eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags zum 25.05.2007 erzielen können. Es ist ihr nicht anzulasten, dass der Aufhebungsvertrag letztlich nicht zustande kam, weil die Vermieterin ihre Ansicht geändert hat und nach dem 25.05.2007 sich nicht mehr auf einen früheren Kündigungszeitpunkt eingelassen hat. Vom zeitlichen Rahmen her war es der Betreuerin auch bis zum 25.05.2007 nicht möglich, die Vereinbarung mit dem Vermieter zu schließen, weil ihr die erforderliche Genehmigung noch nicht erteilt war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Betreuerin das Genehmigungsverfahren hätte beschleunigen können. Kein Versäumnis ihrerseits ist es insbesondere, dass sie das Vormundschaftsgericht S. nicht von der Vereinbarung in Kenntnis gesetzt hat. Dies hätte den Verfahrensablauf bei dem vorgegebenen Rahmen nicht derart beschleunigen können, dass ihr die Genehmigung noch so rechtzeitig hätte erteilt werden können, als dass bis zum 25.05.2007 eine besenreine Übergabe der Wohnung möglich gewesen wäre. Die Erteilung der Genehmigung richtet sich nach dem Wohl des Betroffenen (§1901 Abs. 2 Satz 1 BGB); auf seine Wünsche ist Rücksicht zu nehmen (§1901 Abs. 3 Satz 1 BGB). Da der Kläger nach seinem Gesundheitszustand nicht in der Lage war, seinen Willen kundzutun, war für ihn ein Verfahrenspfleger zu bestellen, der in dem Genehmigungsverfahren somit zwischengeschaltet war. Der Beschluss über die Bestellung wurde am 07.05.2007 an Rechtsanwalt Beck abgesandt. Selbst wenn er zeitnah zum 10.05.2007 von der Möglichkeit der Aufhebungsvereinbarung Kenntnis erlangt hätte, wäre es ihm nicht möglich gewesen, sich einen Überblick über die Sachlage durch Einsichtnahme in die Akten, Beschaffung der notwendigen Informationen und ein Gespräch mit dem Kläger zu verschaffen sowie dem Vormundschaftsgericht seine Stellungnahme binnen ca. 14 Tagen zu übermitteln. Zudem hatte die Betreuerin keinen Einfluss auf dessen Termingestaltung. Ebenso wenig, wie es Aufgabe des Betreuers ist, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.07.2007 - L 13 SO 26/07 ER), ist er verpflichtet einen Nachmieter zu suchen, da er den Betreuten nur gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB).
25 
Da nach alledem der sofortige Einzug in das Pflegeheim erforderlich und die noch bis 31.10.2007 angefallenen Unterkunftskosten unvermeidbar waren, sind diese vom Beklagten zu übernehmen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG).

Gründe

 
19 
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
20 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 31.10.2007 die KdU in Höhe von monatlich 429,49 EUR zu gewähren. Hierbei nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG Bezug und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
21 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten für den geltend gemachten Anspruch eine Rechtsgrundlage besteht. Die Überschneidungskosten, die auf dem bis zur Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung zum 31.10.2007 noch fortbestehenden Mietverhältnis für die Wohnung in L. beruhen, sind zwar keine Kosten des notwendigen Lebensunterhalt in einer Einrichtung iS von § 35 SGB XII. Der Anspruch findet seine Rechtsgrundlage jedoch weiterhin in § 42 S 1 Nr. 2 iVm § 29 SGB XII. Die Voraussetzungen hierfür liegen auch vor. Unter Berücksichtigung der Miete für die alte Wohnung ist der Kläger hilfebedürftig. Das vom Beklagten zum Beleg des Gegenteils benannte Berechnungsbeispiel für den Monat Juni 2007 greift insofern nicht, als die Mietkosten als zusätzlicher Bedarf darin eben nicht enthalten sind, unter deren Berücksichtigung der Kläger jedoch nicht mehr mit seinem Renteneinkommen in der Lage ist, seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.
22 
Im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung hat der Kläger gemäß §§ 41, 42 S 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Als Unterkunftskosten in diesem Sinne sind ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 mit Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 4 MA 2598/01; s.a. hinsichtlich der Kosten einer Auszugsrenovierung bei notwendig gewordenem Umzug LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.11.2006 - L 7 SO 4415/05). Somit handelt es sich auch in Bezug auf die Miete für die alte Wohnung um eine aktuelle Notlage und einen notwendigen Unterkunftsbedarf. Der Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 im Hinblick auf § 35 SGB XII an einer Übernahme der Mietaufwendungen für die alte Wohnung gehindert. Nichts anderes gilt für den Wechsel von einer Mietwohnung in ein Pflegeheim (so auch im Fall des LSG Nordrhein-Westfalen aaO), auch wenn der Unterkunftsbedarf im Heim über § 35 SGB XII, der sich aber auch im Leistungsumfang an den Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Satz 1 Nr. 1 bis 3 orientiert (§ 35 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), gewährt wird. Bereits das Bundesverwaltungsgericht hat für den Fall von Mietzinsverpflichtungen, die dadurch entstanden sind, dass die Kündigung der bisherigen Wohnung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte und das Genehmigungsverfahren nach § 1907 BGB nicht früher abgeschlossen werden konnte, entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 5 B 21/97 - in FEVS 48, 241). Hierdurch ist die wirtschaftliche Risikozuordnung allgemein für Fälle der vorliegenden Art höchstrichterlich festgelegt worden, weshalb der Verweis des Beklagten auf auch mögliche andere Mietausfallrisiken eines Vermieters, z.B. durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Mieters, nicht greift. Unerheblich ist daher auch, dass das BVerwG die Problematik unter dem rechtlichen Aspekt der besonderen Belastung und der Freilassung von Einkommen geprüft hat. Auch der Senat sieht - wie bereits das VG Düsseldorf (Urteil vom 21.02.2003 - 20 K 7946/01) keinen sachlichen Grund einen Hilfebedürftigen mit ausreichendem Einkommen anders zu behandeln als einen ohne Einkommen.
23 
Die og Voraussetzungen, unter denen die Unterkunftskosten für die alte Wohnung zu übernehmen sind, sind erfüllt. Der Kläger war in einer Zwangslage. Unstreitig konnte er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst versorgen und war auf Pflege angewiesen, so dass er am 26.04.2007 nach Entlassung aus dem Krankenhaus nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren konnte. Sein sozialhilferechtlich angemessener Unterkunftsbedarf konnte nur noch im Pflegeheim gewährleistet werden.
24 
Andererseits war der Betreuerin auf Grund der nach § 1907 BGB zunächst einzuholenden Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die sofortige Kündigung des Mietvertrages und Wohnungsauflösung nicht möglich. So konnte der Kläger nicht vermeiden, dass über den 26.04.2007 hinaus Mietzinsverpflichtungen entstanden sind. Der Kläger - vertreten durch seine Betreuerin (§ 1902 BGB) - hat alles ihm Mögliche und zumutbare unternommen, um die Kostenlast soweit als möglich zu vermeiden. Die Betreuerin hat unverzüglich noch vor der Aufnahme ins Heim den Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt und unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung zur Wohnungsauflösung den Mietvertrag mit der kürzest möglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht ersichtlich, zu welchen vermeidbaren Kostensteigerungen es dabei gekommen sein soll. Die Betreuerin hat zunächst am 10.05.2007 ein Einvernehmen über eine vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags zum 25.05.2007 erzielen können. Es ist ihr nicht anzulasten, dass der Aufhebungsvertrag letztlich nicht zustande kam, weil die Vermieterin ihre Ansicht geändert hat und nach dem 25.05.2007 sich nicht mehr auf einen früheren Kündigungszeitpunkt eingelassen hat. Vom zeitlichen Rahmen her war es der Betreuerin auch bis zum 25.05.2007 nicht möglich, die Vereinbarung mit dem Vermieter zu schließen, weil ihr die erforderliche Genehmigung noch nicht erteilt war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Betreuerin das Genehmigungsverfahren hätte beschleunigen können. Kein Versäumnis ihrerseits ist es insbesondere, dass sie das Vormundschaftsgericht S. nicht von der Vereinbarung in Kenntnis gesetzt hat. Dies hätte den Verfahrensablauf bei dem vorgegebenen Rahmen nicht derart beschleunigen können, dass ihr die Genehmigung noch so rechtzeitig hätte erteilt werden können, als dass bis zum 25.05.2007 eine besenreine Übergabe der Wohnung möglich gewesen wäre. Die Erteilung der Genehmigung richtet sich nach dem Wohl des Betroffenen (§1901 Abs. 2 Satz 1 BGB); auf seine Wünsche ist Rücksicht zu nehmen (§1901 Abs. 3 Satz 1 BGB). Da der Kläger nach seinem Gesundheitszustand nicht in der Lage war, seinen Willen kundzutun, war für ihn ein Verfahrenspfleger zu bestellen, der in dem Genehmigungsverfahren somit zwischengeschaltet war. Der Beschluss über die Bestellung wurde am 07.05.2007 an Rechtsanwalt Beck abgesandt. Selbst wenn er zeitnah zum 10.05.2007 von der Möglichkeit der Aufhebungsvereinbarung Kenntnis erlangt hätte, wäre es ihm nicht möglich gewesen, sich einen Überblick über die Sachlage durch Einsichtnahme in die Akten, Beschaffung der notwendigen Informationen und ein Gespräch mit dem Kläger zu verschaffen sowie dem Vormundschaftsgericht seine Stellungnahme binnen ca. 14 Tagen zu übermitteln. Zudem hatte die Betreuerin keinen Einfluss auf dessen Termingestaltung. Ebenso wenig, wie es Aufgabe des Betreuers ist, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.07.2007 - L 13 SO 26/07 ER), ist er verpflichtet einen Nachmieter zu suchen, da er den Betreuten nur gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB).
25 
Da nach alledem der sofortige Einzug in das Pflegeheim erforderlich und die noch bis 31.10.2007 angefallenen Unterkunftskosten unvermeidbar waren, sind diese vom Beklagten zu übernehmen.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 2 SO 2078/10

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 2 SO 2078/10 zitiert 17 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 41 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 27 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei n

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,2. die zusätzlichen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 61 Leistungsberechtigte


Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 29 Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze


(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortge

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen


Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze


(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwer

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 70 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts


(1) Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die We

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 2 SO 2078/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 2 SO 2078/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestan
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2010 - L 2 SO 2078/10.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Mai 2017 - B 8 SO 23/15 R

bei uns veröffentlicht am 12.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht NRW Urteil, 22. Juni 2015 - L 20 SO 103/13

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin ist Trägerin des Senior

Sozialgericht Aachen Urteil, 24. Feb. 2015 - S 20 SO 132/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 12.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2014 verurteilt, dem Kläger 1.555,75 EUR zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt

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Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, (Auszugs-) Renovierungs- und sonstige Aufwendungen der Klägerin im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Die am ... 1941 geborene Klägerin erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie leidet an einer chronifizierten Depression. Vom Versorgungsamt wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Die Klägerin bezog seit Oktober 2003 ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz sowie bis Ende 2004 Wohngeld. Seit 1. Januar 2005 erhält sie von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Klägerin wohnte aufgrund Mietvertrags vom 1. April 1985 in einer Dreizimmerwohnung (77 m²) der G. -Wohnungsgenossenschaft R. (GWG), für die sie eine Grundmiete in Höhe von 311,26 Euro zu zahlen hatte; hiervon wurden von den zuständigen Trägern jeweils nur „angemessene Unterkunftskosten" in Höhe von 225,- Euro berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der zu hohen Mietkosten sowie aus persönlichen Gründen kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der GWG am 30. November 2004 zum 28. Februar 2005. Am 12. Januar 2005 schloss die Klägerin einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in L. ab. Die (Kalt-) Miete für diese Wohnung beträgt 230,- Euro.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 suchte die Klägerin bei der Beklagten um eine Zusage für die Übernahme der Auszugsrenovierungskosten für die alte Wohnung und die Umzugskosten nach. Dem Antrag fügte sie u. a. einen Kostenvoranschlag für Renovierungskosten der Firma p. in Höhe von 2.376,75 Euro bei sowie ein Protokoll der GWG über voraussichtliche Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.366,- Euro und ein ärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005, wonach es ihr wegen einer schweren chronifizierten Depression nicht möglich sei, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2004, in welchem sie darauf verwies, eine Übernahme der Renovierungskosten für die alte Wohnung sei nur möglich, wenn die künftige Wohnung innerhalb der im Landkreis geltenden Mietobergrenzen liege; nur dann könne einem Umzug zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 mahnte die Klägerin eine Kostenzusage bei der Beklagten an.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Renovierungskosten ab. Eine mündliche oder schriftliche Zusage für die Übernahme sei nicht erfolgt. Eine Anfrage wegen der Übernahme dieser Kosten im Juni 2003 habe eine andere Wohnung betroffen. Im Dezember 2004 sei die Klägerin schriftlich darauf hingewiesen worden, dass über die Übernahme der Renovierungskosten erst entschieden werden könne, wenn die Angemessenheit der Miete geklärt sei. Der aktuelle Mietvertrag sei erst im Januar 2005 eingereicht worden. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 sei eine Übernahme der Renovierungskosten als einmalige Beihilfe nicht mehr möglich. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 25. Februar 2005, mit welchem diese vorbrachte, die neuen Gesetze seien grundgesetzkonform auszulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, ab dem 1. Januar 2005 seien keine einmaligen Hilfen mehr möglich. Renovierungskosten gehörten nicht zu den Unterkunftskosten. Hierfür könne auch kein Sonderbedarf festgestellt werden. Aus den Regelleistungen seien Ansparungen zu machen für in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Kosten.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Juni 2005 Klage erhoben mit der Begründung, der Umzug sei auch im Interesse der Beklagten erfolgt. Diese handle nunmehr treuwidrig. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Auch die ursprüngliche Vermieterin vertrete diese Auffassung. Kein Vermieter werde mehr einen Sozialhilfebezieher aufnehmen, wenn die Frage der Renovierungskosten nicht gesichert sei. Diese Kosten könnten nicht dem Regelbedarf zugeordnet werden.
Mit Mahnbescheid vom 9. August 2005 forderte die GWG von der Klägerin Kosten in Höhe von 3.666,40 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Ausgaben der GWG für die von ihr selbst veranlasste Renovierung, Mietausfällen wegen verspäteter Renovierung für die Monate März und April, sowie Mahnkosten und Mahngebühren.
Mit Urteil vom 15. September 2005 hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten der Renovierung der vormaligen Wohnung in der N. Straße in R. nebst Folgekosten zu bewilligen und die entstandenen Kosten laut Mahnbescheid vom 9. August 2005 in Höhe von 3.666,40 Euro (Renovierungskosten, Miete wegen verspäteter Renovierung und Mahnkosten) an die GWG Reutlingen zu zahlen. Zur Begründung wird ausgeführt, Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Renovierungskosten sei § 29 Abs. l Satz l SGB XII. Leistungen für die Unterkunft würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass mit der Einführung des SGB XII Renovierungskosten als einmalige Leistungen nicht mehr von den Sozialhilfeträgern zu erbringen und diese Kosten von den Sozialhilfebedürftigen aus den erhöhten Regelsätzen anzusparen seien. Dieser Schluss werde daraus hergeleitet, dass eine dem § 21 Abs. l a Nr. 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom Wortlaut her entsprechende Regelung im SGB XII nicht mehr existiere; nach dieser Bestimmung seien einmalige Leistungen zur Instandhaltung der Wohnung gewährt worden. Diese Regelung sei nicht in das SGB XII übernommen worden. Allerdings sei die Regelungssystematik im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunftskosten insgesamt geändert worden. Nach dem BSHG sei bei den Unterkunftskosten zwischen den einmaligen Leistungen und den laufenden Leistungen, die nach § 22 BSHG i.V.m. § 3 der zu § 22 BSHG ergangenen Verordnung gewährt worden seien, unterschieden worden. Nach § 3 dieser Verordnung seien laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt worden. Diese Formulierung sei nicht in vollem Umfang in § 29 Abs. l Satz l SGB XII übernommen worden. In § 29 Abs. l Satz l SGB XII fehle die einschränkende Formulierung „laufende". Daraus sei zu schließen, dass § 29 Abs. l Satz l SGB XII nicht nur die regelmäßig anfallenden, laufenden Kosten, also die Miete oder Zinsbelastungen erfasse, sondern auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen. Der Gesetzgeber habe die von § 3 der Verordnung zu § 22 BSGH abweichende Formulierung in § 29 Abs. l Satz l SGB XII bewusst gewählt. Vom Wortlaut her sei § 29 Abs. l Satz l SGB XII umfassend. Zwar lasse sich aus § 29 Abs. l Satz 2 i.V.m. Satz 3 SGB XII schließen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vorrangig an laufende Aufwendungen gedacht haben möge. Dies sei in der Praxis auch der hauptsächliche Anwendungsbereich dieser Norm. Aus dem Regelungszusammenhang könne jedoch nicht geschlossen werden, dass unter § 29 Abs. l Satz l SGB XII nur laufende Leistungen fallen sollten. Dies ergebe sich auch nicht bei Beachtung von § 29 Abs. l Satz 7 SGB XII. Die dort ausdrücklich genannten Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen fielen im Vorfeld der Beschaffung einer Unterkunft an und könnten daher nicht ohne Weiteres unter § 29 Abs. l Satz l SGB XII eingeordnet werden. Hingegen seien Renovierungskosten bei Auszug genauso wie regelmäßig anfallende Kosten für Schönheitsreparaturen der bereits inne gehabten Unterkunft zuzuordnen. Dabei werde nicht verkannt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Sozialhilferechts unter anderem das Ziel verfolgt habe, im Zusammenhang mit der Anhebung der Regelsätze einmalige Leistungen weitgehend „zurückzufahren". Der früher umfassendere Katalog einmaliger Leistungen in § 21 Abs. la BSHG, der in der Formulierung Einmalleistungen für „besondere Anlässe" auch noch eine Art Öffnungsklausel enthalten habe, sei deutlich reduziert worden. In § 31 Abs. l SGB XII fänden sich nur noch wenige Anlässe für die Erbringung von Leistungen bei „einmaligen Bedarfen". Die für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr gebrauchte Formulierung erlaube jedoch die Einbeziehung von unterkunftsbezogenen einmaligen Bedarfen neben der ausdrücklichen Regelung in § 31 SGB XII. Ein anderes Ergebnis würde der Lebenswirklichkeit nicht standhalten. Es bleibe zu hoffen, dass durch die Anhebung der Regelsätze Sozialhilfebedürftige bei entsprechender wirtschaftlicher Verhaltensweise in die Lage versetzt würden, früher vorgesehene einmalige Leistungen für Bekleidung, Lernmittel oder Hausrat nunmehr aus „Angespartem" selbst beschaffen zu können. Bei den Kosten, die für eine Instandhaltung der Wohnung anfallen können, erscheine dieses Ziel jedoch utopisch. Diese Kosten gingen, wie sich im Falle der Klägerin zeige, häufig in die Tausende. Dem stehe eine Erhöhung der Regelsatzleistungen in Baden-Württemberg von 297 auf 345 Euro, also um 48 Euro monatlich gegenüber. Die Klägerin hätte, um die Kosten der Firma p. tragen zu können, 50 Monate den Erhöhungsbetrag in vollem Umfang auf die Seite legen müssen. Sie hätte für vier Jahre kein Geld gehabt, um die tatsächlich weggefallenen Leistungen für Einmalbedarfe beispielsweise für Kleidung und Hausrat auszugleichen. Zu beachten sei, dass die hier getroffene Entscheidung nicht als Grundsatz dergestalt verstanden werden dürfe, dass bei Sozialhilfebedürftigen stets Renovierungskosten während eines Mietverhältnisses oder bei Auszug oder Einzug vom Sozialhilfeträger zu übernehmen seien. Wie bei allen anderen Leistungen nach dem SGB XII gelte hier der Grundsatz des Nachrangs gemäß § 2 SGB XII. Sozialhilfe erhalte nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Für weite Bevölkerungskreise sei es üblich, Renovierungsarbeiten in der Wohnung selbst und/oder mit Hilfe von Angehörigen und Bekannten durchzuführen. Somit seien Kosten für Renovierungen regelmäßig nicht vom Sozialhilfeträger zu erstatten. Sei der Betroffene, wie hier die Klägerin, aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, die Wohnung selbst zu renovieren und stünden hier auch keine dritten Personen zur Verfügung, die dies unentgeltlich täten, habe der Sozialhilfeträger in angemessenem Umfang die Kosten, jedenfalls wenn er den Umzug befürworte, zu übernehmen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben gewesen. Die Beklagte sei vorliegend zur Kostenübernahme verpflichtet gewesen, da sie rechtzeitig Kenntnis von dem anfallenden Bedarf gehabt habe. Die Kostenübernahme sei in Höhe der nunmehr von der GWG geltend gemachten Gesamtforderung gerechtfertigt. Bei dieser Gesamtforderung sei bereits ein der Klägerin zustehender Geschäftsanteil abgezogen. Zwar umfasse die Gesamtforderung nunmehr auch Mietzahlungen wegen verspäteter Renovierung und Mahnkosten/Gebühren. Die Klägerin sei jedoch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als wenn von der Beklagten rechtzeitig die Kostenübernahme zugesagt worden und erfolgt wäre. Dann wären diese Kosten nicht entstanden. Im Übrigen werde vertreten, dass doppelte Mietaufwendungen auch als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden könnten. Auch in der Literatur werde die Auffassung geteilt, dass im Gegensatz zu § 3 Abs. l der Verordnung zu § 22 BSHG in Bezug auf die Unterkunft alle laufenden und einmaligen Bedarfe zusammengefasst und dass damit auch notwendige einmalige Leistungen umfasst seien. Zu den mietvertraglich geschuldeten Kosten gehörten auch die notwendigen Aufwendungen für turnusmäßig anfallende Schönheitsreparaturen, soweit sie rechtmäßig auf den Mieter überwälzt seien, sowie Aufwendungen für wohnungsbezogene Kleinreparaturen, Einzugs- oder Auszugsrenovierungen, soweit sie an die Stelle der regelmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen träten. Sie seien den Kosten der Unterkunft zuzurechnen; diese seien als Bedarf aber nur bei einem notwendigem Auszug anzuerkennen.
Gegen das ihr am 12. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Oktober 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt mit der Begründung, aus § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII folge kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Renovierungskosten. Durch die Eingliederung des Sozialhilferechts in das SGB XII sei auch die Regelungssystematik geändert worden. Einmalige Leistungen seien bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Damit solle es den Hilfeempfängern anheim gestellt werden, größere Beträge aus dem Regelsatz anzusparen. Eine Einzelbetrachtung für Fälle, in denen dies „utopisch“ sei, wie es das SG für den vorliegenden Fall annehme, sei gerade nicht vorgesehen. Die in § 31 SGB XII genannten Leistungen, aber eben nur diese, würden unabhängig vom Regelsatz gewährt. Nach der Gesetzesbegründung entspreche § 29 Abs. 1 SGB XII dem bisherigen § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung. Dass der Gesetzgeber das Wort „laufende“ nicht in § 29 SGB XII übernommen habe, mache deutlich, dass andere als die ausdrücklich genannten Leistungen vom Regelsatz abgedeckt sein sollten.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und führt dazu aus, § 29 SGB XII umfasse nicht nur die regelmäßig anfallenden, laufenden Kosten wie Miete oder Zinsbelastung, sondern auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen. Zwar lasse sich aus dessen Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 schließen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vorrangig an laufende Aufwendungen gedacht haben möge. Aus dem Regelungszusammenhang könne jedoch nicht geschlossen werden, dass unter § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII nur laufende Leistungen fallen sollten. Dies ergebe sich auch nicht bei Beachtung von Abs. 1 S. 7 der Vorschrift. Die dort genannten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten und Mietkautionen fielen im Vorfeld der Beschaffung einer Unterkunft an und könnten daher nicht ohne Weiteres unter Abs. 1 Satz 1 eingeordnet werden. Demgegenüber seien Renovierungskosten bei Auszug genauso wie regelmäßig anfallende Kosten für Schönheitsreparaturen der bereits inne gehabten Unterkunft zuzuordnen. Die Kosten der Schönheitsreparaturen, zu denen die Klägerin ausweislich des vorgelegten Mietvertrages vom 1. April 1985 in Verbindung mit den dazu gehörenden allgemeinen Vertragsbestimmungen mietvertraglich verpflichtet, aber gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, seien daher von der Beklagten zu übernehmen. Gegen den Mahnbescheid der GWG sei Widerspruch erhoben worden. Das Verfahren werde aber von der GWG, an welcher die Beklagte beteiligt sei, derzeit nicht weiter betrieben; diese warte wohl den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens ab. Die tatsächlich angefallen Renovierungskosten in Form von Malerarbeiten beliefen sich ausweislich einer Rechnung der Fa. Ro. GmbH auf 3546,76 Euro. Das vorliegende Berufungsverfahren solle aber auf die Frage beschränkt werden, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, die Kosten der Auszugsrenovierung zu übernehmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Auszugsrenovierungskosten einschließlich entstandener sonstiger Kosten zu übernehmen.
18 
Die Beklagte ist für den in Rede stehenden Hilfefall der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, ungeachtet dessen, dass die Klägerin zum 1. Februar 2005 eine andere Wohnung in L. (Landkreis R.) angemietet und bezogen hat, bevor der vorliegende Hilfefall geregelt war. Für die Hilfeleistung für eine Auszugsrenovierung ist regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt. Daran ändert es nichts, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
19 
Entsprechendes hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits unter Geltung des BSHG zu der dortigen Bestimmung des § 97 Abs. 1 Satz 1 entschieden. Danach war für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, wurde auf den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz abgestellt, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ). Als maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wurde nicht der angesehen, in dem für den Hilfesuchenden effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind, sondern der, in dem im wohlverstandenen Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden war (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 97 Rdnr. 6). Entsprechend hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Bedarf aus der Renovation einer Wohnung bei Auszug aus derselben regelmäßig entsteht, bevor die Wohnung endgültig verlassen wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort dieser Wohnung hat. Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).
20 
Die vorgenannte, zu § 97 BSHG entwickelte Argumentation hat entsprechend für die Nachfolgevorschrift des § 98 SGB XII zu gelten. Nach deren Abs. 1 Satz 1 ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Nach Satz 2 ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Aus der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt sich eine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung derjenigen Bedarfslagen, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung des Hilfefalles ist danach vor dem Auszug der Klägerin am 10. Februar 2005 begründet worden. Die Klägerin hat dem Sozialamt der Beklagten bereits am 13. Dezember 2004 schriftlich mitgeteilt, dass sie den bestehenden Mietvertrag mit der GWG zum 28. Februar 2005 gekündigt habe und um Übernahme der Renovierungskosten gebeten. Hierzu hat sie ergänzend unter dem 27. Januar 2005 einen Kostenvoranschlag der Fa. D. GmbH für Umzugskosten in Höhe von 520,- Euro vorgelegt; ein allgemeinärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005 bestätigt, dass der Klägerin sich außerstande sah, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; es liege eine schwere chronifizierte Depression vor. Damit war der Bedarf zur Auszugsrenovierung spätestens im Januar 2005 "gegenwärtig", mithin noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe war. Dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides über Renovierungskosten vom 16. Februar 2005 aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verzogen war, lässt deren einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.
21 
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung einschließlich sonstiger Kosten besteht auch in der Sache. Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Klägerin gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt: Die Klägerin war ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 1985 i. V. m. Nr. 5 Abs. 6 und Nr. 13 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 6 Bestandteil des Mietvertrages sind, verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer früheren Wohnung nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen bzw. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung der GWG die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten sowie für den durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Schaden aufzukommen. Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369,49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
22 
Die Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 an einer Übernahme der Auszugsrenovierungskosten gehindert. Bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (zu § 12 Abs. 1 BSHG) gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Dies umfasst auch die Kosten der Auszugsrenovierung, wenn der Mieter hierzu - wie hier - nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann indessen nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, was indessen vorliegend - wie ausgeführt - unzweifelhaft der Fall ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind notwendige Auszugsrenovierungskosten im oben genannten Sinne auch unter Geltung des SGB XII den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die vom Sozialhilfeträger - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen sind. Eine dahin gehende weite Auslegung des Begriffs der Leistungen für die „Unterkunft“ i. S. d § 29 Abs. 1 XII ist schon mit Blick auf das übrige Leistungssystem des SGB XII veranlasst. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 SGB XII), auf den das SG zutreffend hingewiesen hat, aufzukommen hat, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart ist (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Denn weder der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine Begrenzung auf laufende Leistungen für die Unterkunft, wie dies beispielsweise in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) normiert war. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung im Kontext mit § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG zu sehen war, der - im Gegensatz zum SGB XII - die Möglichkeit einer Beihilfe für die Instandhaltung der Wohnung eröffnete, spricht der Umstand, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen - wie ausgeführt - realistischerweise nicht aus dem im Regelsatz enthaltenen Wohnungs- und Reparaturkostenanteil bestritten oder angespart werden können, sogar dezidiert gegen eine solche Interpretation. Maßgeblich ist vielmehr (allein), dass es sich hierbei um notwendige Renovierungsarbeiten im oben beschriebenen Sinne handelt.
24 
Im Ergebnis zutreffend hat das SG auch für die „Folgekosten“ wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für März und April 2005, Mahnkosten und Gebühren) eine Einstandspflicht der Beklagten angenommen. Allerdings bedarf es hierfür keines Rückgriffs auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn diese Kosten sind von den „Aufwendungen“ für die Unterkunft ohne Weiteres umfasst. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Klägerin seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 12). Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

Gründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Auszugsrenovierungskosten einschließlich entstandener sonstiger Kosten zu übernehmen.
18 
Die Beklagte ist für den in Rede stehenden Hilfefall der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, ungeachtet dessen, dass die Klägerin zum 1. Februar 2005 eine andere Wohnung in L. (Landkreis R.) angemietet und bezogen hat, bevor der vorliegende Hilfefall geregelt war. Für die Hilfeleistung für eine Auszugsrenovierung ist regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt. Daran ändert es nichts, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
19 
Entsprechendes hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits unter Geltung des BSHG zu der dortigen Bestimmung des § 97 Abs. 1 Satz 1 entschieden. Danach war für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, wurde auf den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz abgestellt, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ). Als maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wurde nicht der angesehen, in dem für den Hilfesuchenden effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind, sondern der, in dem im wohlverstandenen Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden war (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 97 Rdnr. 6). Entsprechend hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Bedarf aus der Renovation einer Wohnung bei Auszug aus derselben regelmäßig entsteht, bevor die Wohnung endgültig verlassen wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort dieser Wohnung hat. Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).
20 
Die vorgenannte, zu § 97 BSHG entwickelte Argumentation hat entsprechend für die Nachfolgevorschrift des § 98 SGB XII zu gelten. Nach deren Abs. 1 Satz 1 ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Nach Satz 2 ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Aus der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt sich eine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung derjenigen Bedarfslagen, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung des Hilfefalles ist danach vor dem Auszug der Klägerin am 10. Februar 2005 begründet worden. Die Klägerin hat dem Sozialamt der Beklagten bereits am 13. Dezember 2004 schriftlich mitgeteilt, dass sie den bestehenden Mietvertrag mit der GWG zum 28. Februar 2005 gekündigt habe und um Übernahme der Renovierungskosten gebeten. Hierzu hat sie ergänzend unter dem 27. Januar 2005 einen Kostenvoranschlag der Fa. D. GmbH für Umzugskosten in Höhe von 520,- Euro vorgelegt; ein allgemeinärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005 bestätigt, dass der Klägerin sich außerstande sah, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; es liege eine schwere chronifizierte Depression vor. Damit war der Bedarf zur Auszugsrenovierung spätestens im Januar 2005 "gegenwärtig", mithin noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe war. Dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides über Renovierungskosten vom 16. Februar 2005 aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verzogen war, lässt deren einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.
21 
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung einschließlich sonstiger Kosten besteht auch in der Sache. Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Klägerin gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt: Die Klägerin war ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 1985 i. V. m. Nr. 5 Abs. 6 und Nr. 13 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 6 Bestandteil des Mietvertrages sind, verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer früheren Wohnung nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen bzw. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung der GWG die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten sowie für den durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Schaden aufzukommen. Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369,49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
22 
Die Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 an einer Übernahme der Auszugsrenovierungskosten gehindert. Bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (zu § 12 Abs. 1 BSHG) gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Dies umfasst auch die Kosten der Auszugsrenovierung, wenn der Mieter hierzu - wie hier - nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann indessen nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, was indessen vorliegend - wie ausgeführt - unzweifelhaft der Fall ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind notwendige Auszugsrenovierungskosten im oben genannten Sinne auch unter Geltung des SGB XII den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die vom Sozialhilfeträger - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen sind. Eine dahin gehende weite Auslegung des Begriffs der Leistungen für die „Unterkunft“ i. S. d § 29 Abs. 1 XII ist schon mit Blick auf das übrige Leistungssystem des SGB XII veranlasst. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 SGB XII), auf den das SG zutreffend hingewiesen hat, aufzukommen hat, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart ist (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Denn weder der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine Begrenzung auf laufende Leistungen für die Unterkunft, wie dies beispielsweise in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) normiert war. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung im Kontext mit § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG zu sehen war, der - im Gegensatz zum SGB XII - die Möglichkeit einer Beihilfe für die Instandhaltung der Wohnung eröffnete, spricht der Umstand, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen - wie ausgeführt - realistischerweise nicht aus dem im Regelsatz enthaltenen Wohnungs- und Reparaturkostenanteil bestritten oder angespart werden können, sogar dezidiert gegen eine solche Interpretation. Maßgeblich ist vielmehr (allein), dass es sich hierbei um notwendige Renovierungsarbeiten im oben beschriebenen Sinne handelt.
24 
Im Ergebnis zutreffend hat das SG auch für die „Folgekosten“ wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für März und April 2005, Mahnkosten und Gebühren) eine Einstandspflicht der Beklagten angenommen. Allerdings bedarf es hierfür keines Rückgriffs auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn diese Kosten sind von den „Aufwendungen“ für die Unterkunft ohne Weiteres umfasst. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Klägerin seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 12). Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1.
die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,
2.
die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,
3.
die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,
4.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
a)
bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,
b)
bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,
5.
ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.

(1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28 neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder keine abweichende Neufestsetzung vornehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe nach § 28a fortgeschrieben werden.

(2) Nehmen die Länder eine abweichende Neufestsetzung vor, haben sie die Höhe der monatlichen Regelsätze entsprechend der Abstufung der Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus regionalen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstufen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land bezogene besondere Umstände, die die Deckung des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Regelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sätzen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1 bis 4 entsprechend.

(3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2 Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung können die Träger der Sozialhilfe regionale Besonderheiten sowie statistisch nachweisbare Abweichungen in den Verbrauchsausgaben berücksichtigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Festsetzung der Regelsätze nach Satz 1 entsprechend.

(4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2 und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch Rechtsverordnung der Länder mit der Veränderungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetzten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regelsätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten, (Auszugs-) Renovierungs- und sonstige Aufwendungen der Klägerin im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Die am ... 1941 geborene Klägerin erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie leidet an einer chronifizierten Depression. Vom Versorgungsamt wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Die Klägerin bezog seit Oktober 2003 ergänzend Leistungen der Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz sowie bis Ende 2004 Wohngeld. Seit 1. Januar 2005 erhält sie von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die Klägerin wohnte aufgrund Mietvertrags vom 1. April 1985 in einer Dreizimmerwohnung (77 m²) der G. -Wohnungsgenossenschaft R. (GWG), für die sie eine Grundmiete in Höhe von 311,26 Euro zu zahlen hatte; hiervon wurden von den zuständigen Trägern jeweils nur „angemessene Unterkunftskosten" in Höhe von 225,- Euro berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der zu hohen Mietkosten sowie aus persönlichen Gründen kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der GWG am 30. November 2004 zum 28. Februar 2005. Am 12. Januar 2005 schloss die Klägerin einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in L. ab. Die (Kalt-) Miete für diese Wohnung beträgt 230,- Euro.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 suchte die Klägerin bei der Beklagten um eine Zusage für die Übernahme der Auszugsrenovierungskosten für die alte Wohnung und die Umzugskosten nach. Dem Antrag fügte sie u. a. einen Kostenvoranschlag für Renovierungskosten der Firma p. in Höhe von 2.376,75 Euro bei sowie ein Protokoll der GWG über voraussichtliche Kosten für Schönheitsreparaturen in Höhe von 3.366,- Euro und ein ärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005, wonach es ihr wegen einer schweren chronifizierten Depression nicht möglich sei, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2004, in welchem sie darauf verwies, eine Übernahme der Renovierungskosten für die alte Wohnung sei nur möglich, wenn die künftige Wohnung innerhalb der im Landkreis geltenden Mietobergrenzen liege; nur dann könne einem Umzug zugestimmt werden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 mahnte die Klägerin eine Kostenzusage bei der Beklagten an.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme der Renovierungskosten ab. Eine mündliche oder schriftliche Zusage für die Übernahme sei nicht erfolgt. Eine Anfrage wegen der Übernahme dieser Kosten im Juni 2003 habe eine andere Wohnung betroffen. Im Dezember 2004 sei die Klägerin schriftlich darauf hingewiesen worden, dass über die Übernahme der Renovierungskosten erst entschieden werden könne, wenn die Angemessenheit der Miete geklärt sei. Der aktuelle Mietvertrag sei erst im Januar 2005 eingereicht worden. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 sei eine Übernahme der Renovierungskosten als einmalige Beihilfe nicht mehr möglich. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 25. Februar 2005, mit welchem diese vorbrachte, die neuen Gesetze seien grundgesetzkonform auszulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, ab dem 1. Januar 2005 seien keine einmaligen Hilfen mehr möglich. Renovierungskosten gehörten nicht zu den Unterkunftskosten. Hierfür könne auch kein Sonderbedarf festgestellt werden. Aus den Regelleistungen seien Ansparungen zu machen für in regelmäßigen Abständen wiederkehrende Kosten.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Juni 2005 Klage erhoben mit der Begründung, der Umzug sei auch im Interesse der Beklagten erfolgt. Diese handle nunmehr treuwidrig. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die Renovierungsarbeiten selbst durchzuführen. Auch die ursprüngliche Vermieterin vertrete diese Auffassung. Kein Vermieter werde mehr einen Sozialhilfebezieher aufnehmen, wenn die Frage der Renovierungskosten nicht gesichert sei. Diese Kosten könnten nicht dem Regelbedarf zugeordnet werden.
Mit Mahnbescheid vom 9. August 2005 forderte die GWG von der Klägerin Kosten in Höhe von 3.666,40 Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Ausgaben der GWG für die von ihr selbst veranlasste Renovierung, Mietausfällen wegen verspäteter Renovierung für die Monate März und April, sowie Mahnkosten und Mahngebühren.
Mit Urteil vom 15. September 2005 hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Kosten der Renovierung der vormaligen Wohnung in der N. Straße in R. nebst Folgekosten zu bewilligen und die entstandenen Kosten laut Mahnbescheid vom 9. August 2005 in Höhe von 3.666,40 Euro (Renovierungskosten, Miete wegen verspäteter Renovierung und Mahnkosten) an die GWG Reutlingen zu zahlen. Zur Begründung wird ausgeführt, Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Renovierungskosten sei § 29 Abs. l Satz l SGB XII. Leistungen für die Unterkunft würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass mit der Einführung des SGB XII Renovierungskosten als einmalige Leistungen nicht mehr von den Sozialhilfeträgern zu erbringen und diese Kosten von den Sozialhilfebedürftigen aus den erhöhten Regelsätzen anzusparen seien. Dieser Schluss werde daraus hergeleitet, dass eine dem § 21 Abs. l a Nr. 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom Wortlaut her entsprechende Regelung im SGB XII nicht mehr existiere; nach dieser Bestimmung seien einmalige Leistungen zur Instandhaltung der Wohnung gewährt worden. Diese Regelung sei nicht in das SGB XII übernommen worden. Allerdings sei die Regelungssystematik im Hinblick auf die Gewährung von Unterkunftskosten insgesamt geändert worden. Nach dem BSHG sei bei den Unterkunftskosten zwischen den einmaligen Leistungen und den laufenden Leistungen, die nach § 22 BSHG i.V.m. § 3 der zu § 22 BSHG ergangenen Verordnung gewährt worden seien, unterschieden worden. Nach § 3 dieser Verordnung seien laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt worden. Diese Formulierung sei nicht in vollem Umfang in § 29 Abs. l Satz l SGB XII übernommen worden. In § 29 Abs. l Satz l SGB XII fehle die einschränkende Formulierung „laufende". Daraus sei zu schließen, dass § 29 Abs. l Satz l SGB XII nicht nur die regelmäßig anfallenden, laufenden Kosten, also die Miete oder Zinsbelastungen erfasse, sondern auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen. Der Gesetzgeber habe die von § 3 der Verordnung zu § 22 BSGH abweichende Formulierung in § 29 Abs. l Satz l SGB XII bewusst gewählt. Vom Wortlaut her sei § 29 Abs. l Satz l SGB XII umfassend. Zwar lasse sich aus § 29 Abs. l Satz 2 i.V.m. Satz 3 SGB XII schließen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vorrangig an laufende Aufwendungen gedacht haben möge. Dies sei in der Praxis auch der hauptsächliche Anwendungsbereich dieser Norm. Aus dem Regelungszusammenhang könne jedoch nicht geschlossen werden, dass unter § 29 Abs. l Satz l SGB XII nur laufende Leistungen fallen sollten. Dies ergebe sich auch nicht bei Beachtung von § 29 Abs. l Satz 7 SGB XII. Die dort ausdrücklich genannten Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen fielen im Vorfeld der Beschaffung einer Unterkunft an und könnten daher nicht ohne Weiteres unter § 29 Abs. l Satz l SGB XII eingeordnet werden. Hingegen seien Renovierungskosten bei Auszug genauso wie regelmäßig anfallende Kosten für Schönheitsreparaturen der bereits inne gehabten Unterkunft zuzuordnen. Dabei werde nicht verkannt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Sozialhilferechts unter anderem das Ziel verfolgt habe, im Zusammenhang mit der Anhebung der Regelsätze einmalige Leistungen weitgehend „zurückzufahren". Der früher umfassendere Katalog einmaliger Leistungen in § 21 Abs. la BSHG, der in der Formulierung Einmalleistungen für „besondere Anlässe" auch noch eine Art Öffnungsklausel enthalten habe, sei deutlich reduziert worden. In § 31 Abs. l SGB XII fänden sich nur noch wenige Anlässe für die Erbringung von Leistungen bei „einmaligen Bedarfen". Die für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr gebrauchte Formulierung erlaube jedoch die Einbeziehung von unterkunftsbezogenen einmaligen Bedarfen neben der ausdrücklichen Regelung in § 31 SGB XII. Ein anderes Ergebnis würde der Lebenswirklichkeit nicht standhalten. Es bleibe zu hoffen, dass durch die Anhebung der Regelsätze Sozialhilfebedürftige bei entsprechender wirtschaftlicher Verhaltensweise in die Lage versetzt würden, früher vorgesehene einmalige Leistungen für Bekleidung, Lernmittel oder Hausrat nunmehr aus „Angespartem" selbst beschaffen zu können. Bei den Kosten, die für eine Instandhaltung der Wohnung anfallen können, erscheine dieses Ziel jedoch utopisch. Diese Kosten gingen, wie sich im Falle der Klägerin zeige, häufig in die Tausende. Dem stehe eine Erhöhung der Regelsatzleistungen in Baden-Württemberg von 297 auf 345 Euro, also um 48 Euro monatlich gegenüber. Die Klägerin hätte, um die Kosten der Firma p. tragen zu können, 50 Monate den Erhöhungsbetrag in vollem Umfang auf die Seite legen müssen. Sie hätte für vier Jahre kein Geld gehabt, um die tatsächlich weggefallenen Leistungen für Einmalbedarfe beispielsweise für Kleidung und Hausrat auszugleichen. Zu beachten sei, dass die hier getroffene Entscheidung nicht als Grundsatz dergestalt verstanden werden dürfe, dass bei Sozialhilfebedürftigen stets Renovierungskosten während eines Mietverhältnisses oder bei Auszug oder Einzug vom Sozialhilfeträger zu übernehmen seien. Wie bei allen anderen Leistungen nach dem SGB XII gelte hier der Grundsatz des Nachrangs gemäß § 2 SGB XII. Sozialhilfe erhalte nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Für weite Bevölkerungskreise sei es üblich, Renovierungsarbeiten in der Wohnung selbst und/oder mit Hilfe von Angehörigen und Bekannten durchzuführen. Somit seien Kosten für Renovierungen regelmäßig nicht vom Sozialhilfeträger zu erstatten. Sei der Betroffene, wie hier die Klägerin, aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage, die Wohnung selbst zu renovieren und stünden hier auch keine dritten Personen zur Verfügung, die dies unentgeltlich täten, habe der Sozialhilfeträger in angemessenem Umfang die Kosten, jedenfalls wenn er den Umzug befürworte, zu übernehmen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben gewesen. Die Beklagte sei vorliegend zur Kostenübernahme verpflichtet gewesen, da sie rechtzeitig Kenntnis von dem anfallenden Bedarf gehabt habe. Die Kostenübernahme sei in Höhe der nunmehr von der GWG geltend gemachten Gesamtforderung gerechtfertigt. Bei dieser Gesamtforderung sei bereits ein der Klägerin zustehender Geschäftsanteil abgezogen. Zwar umfasse die Gesamtforderung nunmehr auch Mietzahlungen wegen verspäteter Renovierung und Mahnkosten/Gebühren. Die Klägerin sei jedoch im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als wenn von der Beklagten rechtzeitig die Kostenübernahme zugesagt worden und erfolgt wäre. Dann wären diese Kosten nicht entstanden. Im Übrigen werde vertreten, dass doppelte Mietaufwendungen auch als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden könnten. Auch in der Literatur werde die Auffassung geteilt, dass im Gegensatz zu § 3 Abs. l der Verordnung zu § 22 BSHG in Bezug auf die Unterkunft alle laufenden und einmaligen Bedarfe zusammengefasst und dass damit auch notwendige einmalige Leistungen umfasst seien. Zu den mietvertraglich geschuldeten Kosten gehörten auch die notwendigen Aufwendungen für turnusmäßig anfallende Schönheitsreparaturen, soweit sie rechtmäßig auf den Mieter überwälzt seien, sowie Aufwendungen für wohnungsbezogene Kleinreparaturen, Einzugs- oder Auszugsrenovierungen, soweit sie an die Stelle der regelmäßig anfallenden Schönheitsreparaturen träten. Sie seien den Kosten der Unterkunft zuzurechnen; diese seien als Bedarf aber nur bei einem notwendigem Auszug anzuerkennen.
Gegen das ihr am 12. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19. Oktober 2005 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt mit der Begründung, aus § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII folge kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Renovierungskosten. Durch die Eingliederung des Sozialhilferechts in das SGB XII sei auch die Regelungssystematik geändert worden. Einmalige Leistungen seien bis auf wenige Ausnahmen in den Regelsatz einbezogen. Damit solle es den Hilfeempfängern anheim gestellt werden, größere Beträge aus dem Regelsatz anzusparen. Eine Einzelbetrachtung für Fälle, in denen dies „utopisch“ sei, wie es das SG für den vorliegenden Fall annehme, sei gerade nicht vorgesehen. Die in § 31 SGB XII genannten Leistungen, aber eben nur diese, würden unabhängig vom Regelsatz gewährt. Nach der Gesetzesbegründung entspreche § 29 Abs. 1 SGB XII dem bisherigen § 3 Abs. 1 der Regelsatzverordnung. Dass der Gesetzgeber das Wort „laufende“ nicht in § 29 SGB XII übernommen habe, mache deutlich, dass andere als die ausdrücklich genannten Leistungen vom Regelsatz abgedeckt sein sollten.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 15. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und führt dazu aus, § 29 SGB XII umfasse nicht nur die regelmäßig anfallenden, laufenden Kosten wie Miete oder Zinsbelastung, sondern auch nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen. Zwar lasse sich aus dessen Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 schließen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung vorrangig an laufende Aufwendungen gedacht haben möge. Aus dem Regelungszusammenhang könne jedoch nicht geschlossen werden, dass unter § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII nur laufende Leistungen fallen sollten. Dies ergebe sich auch nicht bei Beachtung von Abs. 1 S. 7 der Vorschrift. Die dort genannten Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten und Mietkautionen fielen im Vorfeld der Beschaffung einer Unterkunft an und könnten daher nicht ohne Weiteres unter Abs. 1 Satz 1 eingeordnet werden. Demgegenüber seien Renovierungskosten bei Auszug genauso wie regelmäßig anfallende Kosten für Schönheitsreparaturen der bereits inne gehabten Unterkunft zuzuordnen. Die Kosten der Schönheitsreparaturen, zu denen die Klägerin ausweislich des vorgelegten Mietvertrages vom 1. April 1985 in Verbindung mit den dazu gehörenden allgemeinen Vertragsbestimmungen mietvertraglich verpflichtet, aber gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, seien daher von der Beklagten zu übernehmen. Gegen den Mahnbescheid der GWG sei Widerspruch erhoben worden. Das Verfahren werde aber von der GWG, an welcher die Beklagte beteiligt sei, derzeit nicht weiter betrieben; diese warte wohl den Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens ab. Die tatsächlich angefallen Renovierungskosten in Form von Malerarbeiten beliefen sich ausweislich einer Rechnung der Fa. Ro. GmbH auf 3546,76 Euro. Das vorliegende Berufungsverfahren solle aber auf die Frage beschränkt werden, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, die Kosten der Auszugsrenovierung zu übernehmen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Auszugsrenovierungskosten einschließlich entstandener sonstiger Kosten zu übernehmen.
18 
Die Beklagte ist für den in Rede stehenden Hilfefall der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, ungeachtet dessen, dass die Klägerin zum 1. Februar 2005 eine andere Wohnung in L. (Landkreis R.) angemietet und bezogen hat, bevor der vorliegende Hilfefall geregelt war. Für die Hilfeleistung für eine Auszugsrenovierung ist regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt. Daran ändert es nichts, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
19 
Entsprechendes hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits unter Geltung des BSHG zu der dortigen Bestimmung des § 97 Abs. 1 Satz 1 entschieden. Danach war für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, wurde auf den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz abgestellt, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ). Als maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wurde nicht der angesehen, in dem für den Hilfesuchenden effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind, sondern der, in dem im wohlverstandenen Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden war (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 97 Rdnr. 6). Entsprechend hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Bedarf aus der Renovation einer Wohnung bei Auszug aus derselben regelmäßig entsteht, bevor die Wohnung endgültig verlassen wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort dieser Wohnung hat. Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).
20 
Die vorgenannte, zu § 97 BSHG entwickelte Argumentation hat entsprechend für die Nachfolgevorschrift des § 98 SGB XII zu gelten. Nach deren Abs. 1 Satz 1 ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Nach Satz 2 ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Aus der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt sich eine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung derjenigen Bedarfslagen, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung des Hilfefalles ist danach vor dem Auszug der Klägerin am 10. Februar 2005 begründet worden. Die Klägerin hat dem Sozialamt der Beklagten bereits am 13. Dezember 2004 schriftlich mitgeteilt, dass sie den bestehenden Mietvertrag mit der GWG zum 28. Februar 2005 gekündigt habe und um Übernahme der Renovierungskosten gebeten. Hierzu hat sie ergänzend unter dem 27. Januar 2005 einen Kostenvoranschlag der Fa. D. GmbH für Umzugskosten in Höhe von 520,- Euro vorgelegt; ein allgemeinärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005 bestätigt, dass der Klägerin sich außerstande sah, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; es liege eine schwere chronifizierte Depression vor. Damit war der Bedarf zur Auszugsrenovierung spätestens im Januar 2005 "gegenwärtig", mithin noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe war. Dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides über Renovierungskosten vom 16. Februar 2005 aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verzogen war, lässt deren einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.
21 
Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung einschließlich sonstiger Kosten besteht auch in der Sache. Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Klägerin gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt: Die Klägerin war ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 1985 i. V. m. Nr. 5 Abs. 6 und Nr. 13 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 6 Bestandteil des Mietvertrages sind, verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer früheren Wohnung nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen bzw. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung der GWG die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten sowie für den durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Schaden aufzukommen. Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369,49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
22 
Die Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 an einer Übernahme der Auszugsrenovierungskosten gehindert. Bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (zu § 12 Abs. 1 BSHG) gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Dies umfasst auch die Kosten der Auszugsrenovierung, wenn der Mieter hierzu - wie hier - nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann indessen nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, was indessen vorliegend - wie ausgeführt - unzweifelhaft der Fall ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind notwendige Auszugsrenovierungskosten im oben genannten Sinne auch unter Geltung des SGB XII den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die vom Sozialhilfeträger - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen sind. Eine dahin gehende weite Auslegung des Begriffs der Leistungen für die „Unterkunft“ i. S. d § 29 Abs. 1 XII ist schon mit Blick auf das übrige Leistungssystem des SGB XII veranlasst. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 SGB XII), auf den das SG zutreffend hingewiesen hat, aufzukommen hat, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart ist (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Denn weder der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine Begrenzung auf laufende Leistungen für die Unterkunft, wie dies beispielsweise in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) normiert war. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung im Kontext mit § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG zu sehen war, der - im Gegensatz zum SGB XII - die Möglichkeit einer Beihilfe für die Instandhaltung der Wohnung eröffnete, spricht der Umstand, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen - wie ausgeführt - realistischerweise nicht aus dem im Regelsatz enthaltenen Wohnungs- und Reparaturkostenanteil bestritten oder angespart werden können, sogar dezidiert gegen eine solche Interpretation. Maßgeblich ist vielmehr (allein), dass es sich hierbei um notwendige Renovierungsarbeiten im oben beschriebenen Sinne handelt.
24 
Im Ergebnis zutreffend hat das SG auch für die „Folgekosten“ wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für März und April 2005, Mahnkosten und Gebühren) eine Einstandspflicht der Beklagten angenommen. Allerdings bedarf es hierfür keines Rückgriffs auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn diese Kosten sind von den „Aufwendungen“ für die Unterkunft ohne Weiteres umfasst. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Klägerin seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 12). Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289).
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

Gründe

 
16 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
17 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz) eingelegte Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte verurteilt, die Auszugsrenovierungskosten einschließlich entstandener sonstiger Kosten zu übernehmen.
18 
Die Beklagte ist für den in Rede stehenden Hilfefall der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, ungeachtet dessen, dass die Klägerin zum 1. Februar 2005 eine andere Wohnung in L. (Landkreis R.) angemietet und bezogen hat, bevor der vorliegende Hilfefall geregelt war. Für die Hilfeleistung für eine Auszugsrenovierung ist regelmäßig der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt. Daran ändert es nichts, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist.
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Entsprechendes hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits unter Geltung des BSHG zu der dortigen Bestimmung des § 97 Abs. 1 Satz 1 entschieden. Danach war für die Sozialhilfe örtlich zuständig derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Für die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, wurde auf den das Sozialhilferecht prägenden Grundsatz abgestellt, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994 - 5 C 47.91 -, NVwZ 1995, 78 = FEVS 45, 89 ). Als maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts des Bedarfs wurde nicht der angesehen, in dem für den Hilfesuchenden effektiv Leistungen zu erbringen oder Kosten aufzuwenden sind, sondern der, in dem im wohlverstandenen Interesse des Hilfesuchenden über die Hilfe zu entscheiden war (Knopp/Fichtner, BSHG, 7. Aufl. 1992, § 97 Rdnr. 6). Entsprechend hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Bedarf aus der Renovation einer Wohnung bei Auszug aus derselben regelmäßig entsteht, bevor die Wohnung endgültig verlassen wird, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Hilfesuchende seinen tatsächlichen Aufenthalt noch am Ort dieser Wohnung hat. Hiervon ausgehend wurde für eine Auszugsrenovierung regelmäßig die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers angenommen, in dessen Bezirk die zu renovierende Wohnung liegt und zwar auch dann, wenn der Hilfesuchende aus diesem Bezirk fortzieht, bevor der Hilfefall tatsächlich geregelt ist (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1994, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1996 - 6 S 763/96 -).
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Die vorgenannte, zu § 97 BSHG entwickelte Argumentation hat entsprechend für die Nachfolgevorschrift des § 98 SGB XII zu gelten. Nach deren Abs. 1 Satz 1 ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Nach Satz 2 ist für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Aus der vorliegend einschlägigen Bestimmung des § 98 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ergibt sich eine Fixierung der örtlichen Zuständigkeit des einmal zuständig gewordenen Sozialhilfeträgers für die Regelung derjenigen Bedarfslagen, die in seinem Verantwortungsbereich während der Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt sind, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätten beseitigt werden können. Die Zuständigkeit der Beklagten zur Regelung des Hilfefalles ist danach vor dem Auszug der Klägerin am 10. Februar 2005 begründet worden. Die Klägerin hat dem Sozialamt der Beklagten bereits am 13. Dezember 2004 schriftlich mitgeteilt, dass sie den bestehenden Mietvertrag mit der GWG zum 28. Februar 2005 gekündigt habe und um Übernahme der Renovierungskosten gebeten. Hierzu hat sie ergänzend unter dem 27. Januar 2005 einen Kostenvoranschlag der Fa. D. GmbH für Umzugskosten in Höhe von 520,- Euro vorgelegt; ein allgemeinärztliches Attest von Dr. R. vom 24. Januar 2005 bestätigt, dass der Klägerin sich außerstande sah, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen; es liege eine schwere chronifizierte Depression vor. Damit war der Bedarf zur Auszugsrenovierung spätestens im Januar 2005 "gegenwärtig", mithin noch zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe war. Dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides über Renovierungskosten vom 16. Februar 2005 aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verzogen war, lässt deren einmal begründete Zuständigkeit nicht entfallen.
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Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten der Auszugsrenovierung einschließlich sonstiger Kosten besteht auch in der Sache. Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung hat die Klägerin gemäß §§ 41, 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Zu den Unterkunftskosten in diesem Sinne gehören Kosten der Auszugsrenovierung jedenfalls dann, wenn der Hilfeempfänger hierzu mietvertraglich verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen, z. B. in eine kostenangemessene Unterkunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1989 - 6 S 3281 -, FEVS 39, 73). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und werden von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt: Die Klägerin war ausweislich des Mietvertrages vom 1. April 1985 i. V. m. Nr. 5 Abs. 6 und Nr. 13 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 der allgemeinen Vertragsbestimmungen, die gemäß § 6 Bestandteil des Mietvertrages sind, verpflichtet, Schönheitsreparaturen in ihrer früheren Wohnung nach einem bestimmten Fristenplan durchzuführen, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen bzw. bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung der GWG die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen zu erstatten sowie für den durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entstandenen Schaden aufzukommen. Unzweifelhaft ist auch, dass der Umzug in die deutlich kostengünstigere Wohnung in L., durch den sich die bisherigen monatlichen (Netto-) Mietkosten von 369,49 Euro auf 230,- Euro reduzierten, sozialhilferechtlich notwendig war, indem er einen Wechsel in eine kostenangemessene Unterkunft darstellte (zur Angemessenheit der Unterkunftskosten i.S. der sog. Produkttheorie, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 380/06 -, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B und vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B; so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2006 - L 8 AS 4296/05 ER-B - zu der § 29 SGB XII entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 22 SGB II zuletzt BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -).
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Die Beklagte sieht sich zu Unrecht durch die gesetzliche Neuregelung ab 1. Januar 2005 an einer Übernahme der Auszugsrenovierungskosten gehindert. Bereits nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (zu § 12 Abs. 1 BSHG) gehören zu den Kosten der Unterkunft nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, zu denen der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Dies umfasst auch die Kosten der Auszugsrenovierung, wenn der Mieter hierzu - wie hier - nach dem Mietvertrag verpflichtet ist. Denn während bei turnusmäßiger Renovierung der Renovierungsbedarf mit der Zeit des Bewohnens ständig anwächst und als zu deckender Bedarf erst im Zeitpunkt der turnusgemäßen Renovierung eintritt, ist die Auszugsrenovierung ein Bedarf, der mit dem Auszug entsteht. Die Auszugsrenovierung kann indessen nur dann als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt werden, wenn der Auszug sozialhilferechtlich gerechtfertigt ist, was indessen vorliegend - wie ausgeführt - unzweifelhaft der Fall ist.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten sind notwendige Auszugsrenovierungskosten im oben genannten Sinne auch unter Geltung des SGB XII den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, die vom Sozialhilfeträger - im Regelfall - in vollem Umfang zu übernehmen sind. Eine dahin gehende weite Auslegung des Begriffs der Leistungen für die „Unterkunft“ i. S. d § 29 Abs. 1 XII ist schon mit Blick auf das übrige Leistungssystem des SGB XII veranlasst. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen sind nicht bereits im Regelsatz nach § 28 SGB XII enthalten. Mit dem im Eckregelsatz nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (RSV) enthaltenen Anteil für Reparaturkosten lassen sich die erforderlichen, turnusmäßig geschuldeten Schönheitsreparaturen schon bei einer Eigenvornahme nicht finanzieren; erst Recht scheidet eine Fremddurchführung durch Fachkräfte aus, die z. B. bei Personen mit körperlichen und sonstigen Gebrechen erforderlich sein kann (Berlit in NDV 2006, 5, 12, 15; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER ). Die Kosten einer Auszugsrenovierung gehören zum Unterkunftsbedarf i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, für die der Sozialhilfeträger im Rahmen der Angemessenheit und unter dem Vorbehalt des Nachrangs der Sozialhilfe (vgl. § 2 SGB XII), auf den das SG zutreffend hingewiesen hat, aufzukommen hat, sofern diese mietvertraglich (wirksam) vereinbart ist (vgl. Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 22 SGB II, Rdnr. 20). Die angemessenen Unterkunftskosten i. S. von § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfassen nämlich nicht nur die laufenden Kosten, sondern auch einmalige Aufwendungen, die mit Bezug, Unterhaltung und Wechsel der Unterkunft zusammenhängen (ebenso Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 17; ders. in NDV 2006, a.a.O.; offen gelassen von Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 29 Rdnr. 57; ebenso zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - NDV-RD 2006, 109-110; Rothkegel in Gagel SGB III, § 22 SGB II Rdnr. 57; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 18 - so auch schon zum Sozialhilferecht BVerwG, Urteil vom 30. April 1992, a.a.O.; a. A. offenbar Kalhorn in Hauck/Noftz SGB II, § 22 Rdnr. 27, der derartige Kosten zu den Umzugskosten rechnen will, hierfür indessen keine Begründung gibt). Denn weder der Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII noch dessen Sinn und Zweck gebieten eine Begrenzung auf laufende Leistungen für die Unterkunft, wie dies beispielsweise in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des BSHG (Regelsatzverordnung) normiert war. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung im Kontext mit § 21 Abs. 1a Nr. 5 BSHG zu sehen war, der - im Gegensatz zum SGB XII - die Möglichkeit einer Beihilfe für die Instandhaltung der Wohnung eröffnete, spricht der Umstand, dass die Kosten für Schönheitsreparaturen - wie ausgeführt - realistischerweise nicht aus dem im Regelsatz enthaltenen Wohnungs- und Reparaturkostenanteil bestritten oder angespart werden können, sogar dezidiert gegen eine solche Interpretation. Maßgeblich ist vielmehr (allein), dass es sich hierbei um notwendige Renovierungsarbeiten im oben beschriebenen Sinne handelt.
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Im Ergebnis zutreffend hat das SG auch für die „Folgekosten“ wegen nachträglicher Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Vermieterin (Mietausfall für März und April 2005, Mahnkosten und Gebühren) eine Einstandspflicht der Beklagten angenommen. Allerdings bedarf es hierfür keines Rückgriffs auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Denn diese Kosten sind von den „Aufwendungen“ für die Unterkunft ohne Weiteres umfasst. Dazu gehören neben den Kosten der Schönheitsreparaturen auch vertragliche Schadensersatzansprüche, denen sich die Klägerin seitens der früheren Vermieterin wegen der nachträglichen Ausführung der Schönheitsreparaturen ausgesetzt sieht. Unter Aufwendungen in diesem Sinne fallen alle (Geld-) Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB XII, § 29 Rdnr. 12). Damit sind auch Ersatzansprüche als andere unterkunftsbezogene Aufwendungen erfasst, jedenfalls soweit diese bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entstanden sind (vgl. aber zu Ersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mietsache, BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 5 B 24.96 - FEVS 47, 289).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers für Schönheitsreparaturen im Rahmen der Kosten der Unterkunft betrifft eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, aber im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts einer solchen Klärung bedarf (§ 160 Abs. 2 Nr. l SGG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.