Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 689/07

bei uns veröffentlicht am19.07.2007

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Förderung einer Ausbildung zur Ergotherapeutin durch die Beklagte.
Die ...1975 geborene Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Zuletzt war sie als Verwaltungsangestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 29. Januar bis 7. März 2004 musste die Klägerin wegen Angstattacken stationär in B.D. behandelt werden. Anschließend kündigte sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Stelle als Verwaltungsangestellte zum 30. April 2004. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis 29. April 2005 und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 1. Mai 2005. Eine psychologische Eignungsbeurteilung für die Tätigkeit als Ergotherapeutin erfolgte am 7. November 2005. In der Zeit vom 11. Januar bis 10. Februar 2006 durchlief die Klägerin mit Erfolg eine entsprechende Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme. Ab 2. Mai 2006 war sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit im Altenheim St. E. in H. tätig (1-Euro-Job).
Am 21. Juli 2006 schlossen die Klägerin und die Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Zwischenziel/Ziel: Umschulung zur Ergotherapeutin. Als Leistung der Agentur für Arbeit Schwetzingen war aufgeführt: „Wir unterstützen Sie mit der Förderung einer Umschulung zur Ergotherapeutin in den ersten zwei Jahren der Ausbildung unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung des dritten Jahres der Umschulung sicher gestellt ist.“ Die Klägerin versicherte in der Eingliederungsvereinbarung, dass die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt sei, Nachweise lägen vor. Am gleichen Tag stellte die Beklagte einen bis 21. Oktober 2006 gültigen Bildungsgutschein (Nr. 644A600530-2) aus für die Übernahme von zwei Dritteln der zugelassenen Lehrgangskosten einer bis zu 24 Monate einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums dauernden Weiterbildung mit dem Bildungsziel „Ergotherapeut/in/Umschulung zur Ergotherapeut/in“ in Vollzeit an einer außerbetrieblichen Weiterbildungsstätte im Tagespendelbereich. Bedingung für die Förderung sei, dass die Finanzierung des dritten Drittels der Ausbildung zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme sicher gestellt sei. In dem begleitenden Schreiben der Beklagten hieß es, mit dem Bildungsgutschein würden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen, so lange Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliege und die Weiterbildung für die Weiterbildungsförderung nach § 85 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zugelassen sei. In einer schriftlichen Erklärung vom 14. Juli 2006 erklärten die Eltern der Klägerin gegenüber der Beklagten, dass sie ihrer Tochter die Übernahme der Lehrgangsgebühren in Gesamthöhe von 5.327,64 EUR für das fünfte und sechste Semester der Ausbildung zur Ergotherapeutin zusicherten.
Am 27. September 2006 schloss die Klägerin mit der medizinischen Akademie, Schule für Ergotherapie M. des Internationalen Bundes (IB) eine Lehrgangsvereinbarung zur Ausbildung bzw. Umschulung für den Beruf des Ergotherapeuten ab. Für den Zeitraum vom 5. Oktober 2006 bis zum 4. Oktober 2008 wurde die Beklagte als Kostenträger genannt, die Klägerin erklärte ihr Einverständnis mit der direkten Abrechnung der Schule mit dem Kostenträger. Für den Zeitraum vom 5. Oktober 2008 bis zum 4. Oktober 2009 verpflichtete sich die Klägerin als Selbstzahlerin zur Zahlung der Lehrgangsgebühren.
Am 26. September 2006 ging bei der Beklagten der vom Maßnahmeträger ausgefüllte Bildungsgutschein ein nebst einem Kurzfragebogen für von einer anerkannten fachkundigen Stelle zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen. Am 4. Oktober 2006 teilte die Beklagte der Klägerin telefonisch vorab mit, dass der Antrag abgelehnt werde. Am 5. Oktober 2006 begann die Klägerin in M. mit der Ausbildung zur Ergotherapeutin.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 lehnte die Beklagte die Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ab, da die Maßnahme nicht zugelassen sei. Die Finanzierung des fehlenden Drittels (Ausbildungsvergütung und Weiterbildungskosten) müsse für die gesamte Dauer durch den Bildungsträger sicher gestellt sein. Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin auf den gültigen Bildungsgutschein und den von ihr erbrachten Nachweis für die Finanzierung des letzten Drittels der Maßnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte hierzu aus, dass nach § 85 Abs. 2 SGB III die Förderung eines Maßnahmeteils bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen sei, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Es handele sich dabei um eine Anforderung an die Maßnahme, so dass diese Voraussetzung für die gesamte Maßnahme und nicht nur für einen einzelnen Teilnehmer vorliegen müsse. Eine Zusicherung des Maßnahmeträgers, dass er die Finanzierung des fehlenden Drittels für alle nach dem Sozialgesetzbuch geförderten Teilnehmer übernehme, liege nicht vor.
Hiergegen richtet sich die am 13. November 2006 zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage. Mit Urteil vom 13. Dezember 2006 hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für die berufliche Weiterbildung zur Ergotherapeutin bei der Medizinischen Akademie, Internationaler Bund, M., ab 5. Oktober 2006 für die Dauer von 24 Monaten zu gewähren. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte könne nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 77 bis 78 SGB III erbringen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderung, insbesondere auch für die Förderung der Weiterbildung zur Ergotherapeutin seien von der Beklagten geprüft und positiv beschieden worden, denn sie habe der Klägerin einen Bildungsgutschein erteilt. Dieser stelle einen Verwaltungsakt dar, mit welchem die Feststellung getroffen werde, dass der Begünstigte die Förderungsvoraussetzungen dem Grunde nach erfülle. Die Beklagte habe damit dokumentiert, dass sie das ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen ausgeübt habe, der Bildungsgutschein stelle das Ergebnis der Ermessensentscheidung fest. Nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III sei die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen sei und bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamten Dauer der Maßnahme gesichert sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Der Ausbildungsgang für das Berufsziel Ergotherapeut sei im Ergotherapeutengesetz (ErgThG) und der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) bundesgesetzlich geregelt und schreibe eine dreijährige Ausbildung vor, wobei eine Verkürzung der Ausbildung auf zwei Jahre nicht vorgesehen sei. Die Sicherung der Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme sei dadurch gegeben, dass die Eltern der Klägerin sich verpflichtet hätten, für die Kosten des dritten Ausbildungsjahres aufzukommen. Auch eine Eigenfinanzierung erfülle die Förderungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III. Soweit die Beklagte darüber hinaus Anforderungen an die Sicherung der Finanzierung der Maßnahme stelle, stünden diese nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass nach Ablauf der Geltungsdauer der Übergangsregelung in § 434d SGB III eine Teilförderung nur dann nicht ausgeschlossen sei, wenn für sämtliche Teilnehmer einer Maßnahme die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres vom Maßnahmeträger gewährleistet sei, könne weder der gesetzlichen Regelung noch der Gesetzesbegründung entnommen werden, noch stehe sie im Einklang mit Sinn und Zweck der Förderungsvorschriften. Eine derartige Auslegung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III bedeute, dass nach dem 31. Dezember 2005 mit Ablauf der Übergangsregelung die Förderung in Gesundheitsfachberufe mit dreijähriger Ausbildungsdauer trotz der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung überhaupt nicht mehr stattfinden könne.
Gegen das ihr am 12. Januar 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 8. Februar 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Es sei ein Bildungsgutschein ausgestellt worden, welcher jedoch keine verbindliche Zusage für die von der Klägerin anvisierte Bildungsmaßnahme enthalte. Mit der Ausstellung des Bildungsgutscheines werde lediglich bescheinigt, dass die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung zur Ergotherapeutin erfülle. Zusätzlich müsse jedoch die vom Inhaber des Bildungsgutscheines ausgewählte Bildungsmaßnahme von Beginn an auch die Voraussetzungen der § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §§ 84, 85 ff. SGB III erfüllen. In dem Bildungsgutschein sei auch ausdrücklich die Bedingung aufgenommen worden, dass eine Maßnahme nur gefördert werde, wenn die Finanzierung des dritten Drittels zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme sichergestellt sei. Durch die Erklärung der Eltern der Klägerin, für die Lehrgangsgebühren des dritten Ausbildungsjahres aufzukommen, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers, durch die Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III den Besuch einer Maßnahme zu fördern, die zu einem Drittel auf der Eigenfinanzierung des Teilnehmers basiere. Diese Auffassung der Beklagten werde durch die Übergangsregelungen der §§ 417, 434d SGB III zu der Dauer der Förderung von nicht verkürzbaren Vollzeitmaßnahmen sowie den hierzu vorliegenden Gesetzesbegründungen gestützt. Mit der Befristung der Übergangsregelung des § 417 SGB III sei die Erwartung verbunden gewesen, dass in den Berufsgesetzen Verkürzungsmöglichkeiten der Ausbildung bei Umschulung geschaffen würden, insbesondere bei den von der Regelung betroffenen Gesundheitsfachberufen. Da sich diese Erwartungen nicht erfüllt hätten, seien weitere Übergangsregelungen (§ 434d SGB III) geschaffen worden, um wegen der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung solche Weiterbildungen gleichwohl fördern zu können. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine Förderung nur dann zulässig sei, wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert sei, wobei die Finanzierung z.B. durch Leistungen Dritter gesichert sein könne. Da Finanzierungsstrukturen für eine Teilfinanzierung durch Dritte noch nicht geschaffen worden seien, müsse für eine Übergangszeit (§§ 417, 434d SGB III) eine Vollförderung durch die Arbeitsagentur gewährleistet werden. Die Übergangsregelungen sollten daher in erster Linie dazu dienen, Finanzierungsstrukturen durch Dritte, z.B. durch das Land oder den Bildungsträger, zu schaffen. Eine Eigenfinanzierung auf Kosten der in der Regel schwach bemittelten Teilnehmer sei vom Gesetzgeber nicht ansatzweise in Betracht gezogen worden. Die von den Eltern der Klägerin in Aussicht gestellte Kostenübernahme stelle im Ergebnis die vom Gesetzgeber nicht gewollte Finanzierung der Maßnahme durch den Teilnehmer dar. Schließlich sei auch Sinn und Zweck der Regelung des § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III zu beachten. Diese Regelung solle gewährleisten, dass die Weiterbildungsmaßnahme nach Beendigung der zweijährigen Förderung nicht aus finanziellen Erwägungen abgebrochen werden müsse. Ausgehend von dem Regelungszweck sei die Gewährleistung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres auch auf den Lebensunterhalt zu beziehen. Er müsse ebenso wie die Maßnahme kostengedeckt sein, um die Ausbildung abschließen zu können. Die Eltern der Klägerin hätten lediglich die Übernahme der Lehrgangsgebühren in Aussicht gestellt. Darüber hinaus sei zu beachten, dass es sich letztlich um Erklärungen von Privatpersonen handele, deren finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zum heutigen Zeitpunkt höchst unklar sei. Die Aussage der Eltern, dass ihre finanzielle Lage u.a. durch das eigene Zweifamilienhaus gesichert sei, führe nicht zu einer anderen Beurteilung.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verkenne die rechtliche Qualität des Bildungsgutscheins. Es handele sich um einen Verwaltungsakt, mit dem das Vorliegen aller rechtlichen Voraussetzungen für die Förderung der konkret geplanten Weiterbildung festgestellt worden sei. Die Klägerin habe das Zertifikat des Bildungsträgers vorgelegt, es handele sich um einen zugelassenen Träger. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass sie dem Bildungsgutschein eine Bedingung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) hinzugefügt habe, seien die Voraussetzungen für eine solche Bedingung nicht gegeben gewesen. Die Beklagte habe die Finanzierungszusage der Eltern gekannt. Soweit sie nun vortrage, diese habe keinerlei Bedeutung, lege sie ein widersprüchliches Verhalten an den Tag. Darüber hinaus gehe die Klägerin davon aus, dass der Gesetzgeber die private Finanzierung nicht habe verbieten wollen. Nachdem sich die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildungszeiten für Gesundheitsberufe nicht realisiert habe, sei § 85 Abs. 2 SGB III ein neuer Satz angefügt worden, in welchem nach dem Wortlaut neutral eine Förderung nicht ausgeschlossen sein solle, wenn die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei; es sei erneut eine Übergangsvorschrift mit § 434d SGB III geschaffen worden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass es eine Erwartungshaltung gegeben habe, institutionelle Finanzierungsstrukturen zur Übernahme der Restfinanzierung zu schaffen. Schon aus dieser Gesetzesbegründung ergebe sich nicht, dass die Maßnahmeträger diese Sicherung übernehmen sollten und es ergebe sich auch kein Ausschluss einer privaten Finanzierung. Soweit die Beklagte nun davon ausgehe, dass die Finanzierungssicherung sich auch auf den Lebensunterhalts beziehen müsse, passe dies systematisch nicht in § 85 SGB III. Dort seien allein die Anforderungen an die Maßnahme geregelt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und die Berufungsakten des LSG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die Dauer von 24 Monaten, der sich aus der Verpflichtung der Beklagten in der Eingliederungsvereinbarung ergibt.
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Allerdings ergibt sich dieser Anspruch entgegen der Auffassung des SG nicht aus dem Bildungsgutschein i.V.m. § 85 SGB III. Mit dem Vorliegen eines Bildungsgutscheins wird vom Leistungsträger allein das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen bestätigt (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB III). Ob die dann vom Inhaber des Bildungsgutscheins ausgewählte Maßnahme auch zu fördern ist bzw. die Kosten hierfür in voller Höhe zu übernehmen sind, hängt davon ab, dass neben der Übereinstimmung mit den im Bildungsgutschein genannten Kriterien auch die weiteren Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen – wie in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §§ 84, 85 ff. SGB III bestimmt, vorliegen. Dies ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil es sich bei der hier streitigen Maßnahme nicht um eine solche der beruflichen Weiterbildung i.S.v. §§ 77 ff. SGB III handelt. Die insoweit allein förderungsfähigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen sind von Berufsausbildungsmaßnahmen (hierzu wären die Voraussetzungen in §§ 59 ff. SGB III oder §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 1, 99, 100 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 59 SGB III zu prüfen) und nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähigen schulischen Ausbildungsmaßnahmen abzugrenzen (Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a). Maßgeblich ist nicht, ob es sich aus der Perspektive des Teilnehmers um eine erste Bildungsmaßnahme handelt oder eine weitere Förderung nach Vorliegen eines Berufsabschlusses. Die Zuordnung ist vielmehr unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen, entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebotes selbst nach Zuschnitt, Struktur und Inhalt (BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 – B 7 AL 12/98 R – SozR 4100 § 42 Nr. 4 zu §§ 40 – 42 Arbeitsförderungsgesetz; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 – L 6 B 388/06 AL ER -; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 – L 7 AL 755/07 ER-B - ; Schmidt in Eicher/Schlegel, a.a.O., Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a und 2b). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt (BSG, Urteil vom 4. Februar 1999, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbene berufliche Kenntnisse auf. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer Erstausbildung; sie müssen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder Tätigkeit resultieren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006, a.a.O.; Schmidt in Eicher/Schlegel, a.a.O., Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a und 2b).
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Bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Ergotherapeutin handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme. Nach der Lehrgangsvereinbarung wird die Ausbildung zur Ergotherapeutin entsprechend den Vorgaben des ErgThG i.V.m. der ErgThAPrV durchgeführt. Die insgesamt drei Jahre dauernde Vollzeitmaßnahme beinhaltet 2700 Stunden mit theoretischem Unterricht und 1700 Stunden mit praktischer Ausbildung und entspricht somit den Mindestvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ErgThG i.V.m. Anlage 1 zur ErgThAPrV. An dieser zeitlich ungekürzten Bildungsmaßnahme kann jeder teilnehmen, der die in § 4 Abs. 2 ErgThG geregelten Zugangsvoraussetzungen erfüllt (Realschulabschluss, gleichwertige Ausbildung oder nach Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer). Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden nicht vorausgesetzt. Auch der umfangreiche verbindliche Themenkatalog in Anlage 1 zur ErgThAPrV macht deutlich, dass es sich um eine umfangreiche Bildungsmaßnahme für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse handelt. Bestätigt wird dies durch die Regelung in § 4 Abs. 4 ErgThG. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden (Satz 1). Liegt eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast, Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher vor, ist diese nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ErgThG sogar mit mindestens einem Jahr anzurechnen. Die Ausbildung kann somit bei Vorliegen bestimmter Vorkenntnisse verkürzt werden. Eine derartige verkürzte Ausbildung (Umschulung) zum Ergotherapeuten stellt eine berufliche Weiterbildung dar. Die Klägerin erfüllt indes die Voraussetzungen für die Verkürzung der Ausbildung nicht.
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Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme auch nicht nach §§ 59 ff. SGB III förderungsfähig ist, da bereits die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt sind. Denn nach dieser Vorschrift ist eine berufliche Ausbildung nur förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchgeführt wird. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule (vgl. § 4 Abs. 1 ErgThG), da der theoretische Unterrichtsteil den praktischen Teil bei weitem überwiegt. Diese Ausbildung ist daher nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG).
21 
Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die ersten 24 Monate ergibt sich jedoch aus der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Juli 2006. Die auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 8; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15 Rdnr. 2 ff.; Bayer. LSG, Urteil vom 17. März 2006 – L 7 AS 118/05 - ). Die Eingliederungsvereinbarung erzeugt für die Leistungsträger Bindungswirkung an die vertraglichen Leistungszusagen in dem Umfange, den sie darin zugestanden haben. Je nach Konkretisierung der Vertragsregelung sind nach Grund, Umfang und Zeitpunkt bestimmte Leistungen der Eingliederung in Arbeit bereits unmittelbar durch Vertrag bewilligt, so dass der Hilfeempfänger einen unmittelbaren Vertragserfüllungsanspruch hat oder es sind die getroffenen Abreden als Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X zu werten, die näher bestimmten Leistungen zu erbringen (Berlit, a.a.O., § 15 Rdnr. 13). Damit sind die zugesagten Leistungen zu erbringen, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht i.S.d. §§ 34 Abs. 3, 59 SGB X wesentlich geändert hat, was hier nicht der Fall ist.
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Konkret zugesagt hat die Beklagte vorliegend die Förderung einer Umschulung zur Ergotherapeutin in den ersten zwei Jahren der Ausbildung „unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung des dritten Jahres der Umschulung sichergestellt ist (entsprechende Nachweise sind vorzulegen)“. Der Begriff Umschulung wird vorliegend offensichtlich nicht im rechtstechnischen Sinne verwendet, denn die Beklagte geht selbst von einer dreijährigen Ausbildung aus, zudem war ihr auch der berufliche Werdegang der Klägerin bekannt. Die Förderung kann daher nicht mit der Begründung versagt werden, es handele sich um eine (Erst)Ausbildung, die von der Klägerin begonnene Ausbildung entspreche daher nicht der vertraglichen Vereinbarung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Bedingung der gesicherten Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres eingetreten ist. Auf die Frage, ob § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III eine private Finanzierung ausschließt, kommt es dabei nicht an. Weder enthält der Wortlaut der Eingliederungsvereinbarung für eine derartige Einschränkung irgendwelche Anhaltspunkte, noch ist die Regelung des § 85 SGB III in die Eingliederungsvereinbarung hineinzulesen, denn ansonsten würde die Handlungsform der Eingliederungsvereinbarung entwertet, wenn letztlich doch nicht das dort Vereinbarte maßgeblich wäre, sondern wieder auf die gesetzlichen Regelungen rekurriert würde. Die Beteiligten sind bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vielmehr davon ausgegangen, dass über die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Erklärung der Eltern der Klägerin grundsätzlich eine Sicherstellung der Finanzierung in Betracht kam. Dies ergibt sich auch daraus, dass unter Punkt 2 der Eingliederungsvereinbarung (Bemühungen der Klägerin) ausgeführt wird: „Ich versichere, dass die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt ist, Nachweise liegen vor “. Nachdem es in dem gesamten Inhalt der Eingliederungsvereinbarung stets nur um die Förderung der Ausbildung selbst ging, kann auch bezüglich des von der Klägerin zu erbringenden Nachweises über die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres nur verlangt werden, dass hier die Aufbringung der Lehrgangskosten gesichert ist. Hätte die Beklagte eine andere Regelung treffen wollen, hätte sich dieses angesichts der vorliegenden Erklärung der Eltern, die sich ausdrücklich auf die genau bezifferten Lehrgangskosten bezieht, in der Vereinbarung niederschlagen müssen. Auf die Frage, ob § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III so auszulegen ist, dass auch die Aufbringung der Mittel für den Lebensunterhalt während des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt sein muss (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006, a.a.O.), kommt es ebenfalls nicht an. Die gegenüber der Beklagten schriftlich erklärte Bereitschaft der Eltern, die Lehrgangskosten der Klägerin für das fünfte und sechste Semester zu übernehmen, reicht aus. Durch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Sparbuch der Mutter der Klägerin mit einem Guthaben in Höhe von 5.405,84 EUR, Stand 16. Juli 2007, welches nach schriftlicher Erklärung der Eltern zur Sicherstellung der Ausbildung der Klägerin dienen soll, ist belegt, dass tatsächlich entsprechendes verfügbares Vermögen vorhanden ist. Die nachträgliche Vorlage dieser Unterlagen steht einer Förderung der Ausbildung von Anfang an nicht entgegen, denn bereits durch die schriftliche Erklärung der Eltern war deren Bereitschaft zur Kostenübernahme geklärt. Soweit Zweifel an deren Leistungsfähigkeit bestanden, hätte die Klägerin unschwer entsprechende Nachweise auch zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen können, sofern die Beklagte dies gefordert hätte. So musste die Klägerin jedoch davon ausgehen, alle maßgeblichen Unterlagen eingereicht zu haben.
23 
Gründe für eine Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Eine Nichtigkeit käme nach § 58 Abs. 1 SGB X in Betracht, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ergäbe, insbesondere also bei Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch). Dabei ist nicht jede Rechtsnorm wegen des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes als Verbotsgesetz anzusehen, denn sonst würde das differenzierte Regelungsgefüge des § 58 SGB X weitgehend außer Kraft gesetzt. Nur bei schwer wiegenden Verstößen, deren Folgenlosigkeit faktisch die Geltungskraft der in Rede stehenden Norm unterlaufen würde oder bei welchen eine Missachtung grundlegender Wertentscheidungen zum Ausdruck kommt (vgl. Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 58 Rdnr. 11 f.) bzw. bei Vorliegen einer zwingenden Norm, die nach Sinn und Zweck die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verbietet oder einen bestimmten Inhalt eines Vertrags ausschließt (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 6; BSG, Urteil vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 33/00 R - SozR 3-2500 § 115 Nr. 1 S. 6), kann von einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB ausgegangen werden. Vorliegend bestehen für einen derartigen qualifizierten Rechtsverstoß keinerlei Anhaltspunkte. Die fehlerhafte Subsumtion einer Ausbildung unter die für die Weiterbildung geltenden Vorschriften der §§ 77 ff. SGB III reicht hierfür nicht aus. Auch eine Nichtigkeit nach § 58 Abs. 2 SGB X ist nicht gegeben, selbst wenn ein Verwaltungsakt mit einer entsprechenden Leistungsbewilligung rechtswidrig sein dürfte, da er nicht den Vorschriften der §§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. 77 ff. SGB III entspräche. Denn die Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Verwaltungsakts führt nur dann zur Nichtigkeit, wenn sie den Vertragsschließenden bekannt war (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Durch diese Regelung soll die Verbindlichkeit von Verträgen ausgeschlossen werden, mit denen die Vertragsparteien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken rechtswidrig einen Erfolg herbeiführen wollen (vgl. Engelmann, a.a.O., § 58 Rdnr. 9). Dies war hier nicht der Fall, denn nicht nur die Klägerin, sondern auch die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten ging ersichtlich (zunächst) davon aus, dass die Förderung der Ausbildung den genannten Vorschriften entspreche.
24 
Entsprechend der Eingliederungsvereinbarung hat die Klägerin nach alledem Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die ersten 24 Monate der Ausbildung vom 5. Oktober 2006 bis 4. Oktober 2008.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf den Umfang der Bindungswirkung von Eingliederungsvereinbarungen zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
16 
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
17 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die Dauer von 24 Monaten, der sich aus der Verpflichtung der Beklagten in der Eingliederungsvereinbarung ergibt.
18 
Allerdings ergibt sich dieser Anspruch entgegen der Auffassung des SG nicht aus dem Bildungsgutschein i.V.m. § 85 SGB III. Mit dem Vorliegen eines Bildungsgutscheins wird vom Leistungsträger allein das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen bestätigt (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 3 SGB III). Ob die dann vom Inhaber des Bildungsgutscheins ausgewählte Maßnahme auch zu fördern ist bzw. die Kosten hierfür in voller Höhe zu übernehmen sind, hängt davon ab, dass neben der Übereinstimmung mit den im Bildungsgutschein genannten Kriterien auch die weiteren Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen – wie in § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III i.V.m. §§ 84, 85 ff. SGB III bestimmt, vorliegen. Dies ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil es sich bei der hier streitigen Maßnahme nicht um eine solche der beruflichen Weiterbildung i.S.v. §§ 77 ff. SGB III handelt. Die insoweit allein förderungsfähigen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen sind von Berufsausbildungsmaßnahmen (hierzu wären die Voraussetzungen in §§ 59 ff. SGB III oder §§ 97, 98 Abs. 1 Nr. 1, 99, 100 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 59 SGB III zu prüfen) und nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähigen schulischen Ausbildungsmaßnahmen abzugrenzen (Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a). Maßgeblich ist nicht, ob es sich aus der Perspektive des Teilnehmers um eine erste Bildungsmaßnahme handelt oder eine weitere Förderung nach Vorliegen eines Berufsabschlusses. Die Zuordnung ist vielmehr unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen, entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebotes selbst nach Zuschnitt, Struktur und Inhalt (BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 – B 7 AL 12/98 R – SozR 4100 § 42 Nr. 4 zu §§ 40 – 42 Arbeitsförderungsgesetz; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 – L 6 B 388/06 AL ER -; Senatsbeschluss vom 4. April 2007 – L 7 AL 755/07 ER-B - ; Schmidt in Eicher/Schlegel, a.a.O., Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a und 2b). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer beruflichen Weiterbildung abstellt (BSG, Urteil vom 4. Februar 1999, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbene berufliche Kenntnisse auf. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer einer Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer Erstausbildung; sie müssen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder Tätigkeit resultieren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006, a.a.O.; Schmidt in Eicher/Schlegel, a.a.O., Vor §§ 77-96 Rdnr. 2a und 2b).
19 
Bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Ergotherapeutin handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme. Nach der Lehrgangsvereinbarung wird die Ausbildung zur Ergotherapeutin entsprechend den Vorgaben des ErgThG i.V.m. der ErgThAPrV durchgeführt. Die insgesamt drei Jahre dauernde Vollzeitmaßnahme beinhaltet 2700 Stunden mit theoretischem Unterricht und 1700 Stunden mit praktischer Ausbildung und entspricht somit den Mindestvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 2 ErgThG i.V.m. Anlage 1 zur ErgThAPrV. An dieser zeitlich ungekürzten Bildungsmaßnahme kann jeder teilnehmen, der die in § 4 Abs. 2 ErgThG geregelten Zugangsvoraussetzungen erfüllt (Realschulabschluss, gleichwertige Ausbildung oder nach Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer). Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden nicht vorausgesetzt. Auch der umfangreiche verbindliche Themenkatalog in Anlage 1 zur ErgThAPrV macht deutlich, dass es sich um eine umfangreiche Bildungsmaßnahme für Teilnehmer ohne Vorkenntnisse handelt. Bestätigt wird dies durch die Regelung in § 4 Abs. 4 ErgThG. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden (Satz 1). Liegt eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast, Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher vor, ist diese nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ErgThG sogar mit mindestens einem Jahr anzurechnen. Die Ausbildung kann somit bei Vorliegen bestimmter Vorkenntnisse verkürzt werden. Eine derartige verkürzte Ausbildung (Umschulung) zum Ergotherapeuten stellt eine berufliche Weiterbildung dar. Die Klägerin erfüllt indes die Voraussetzungen für die Verkürzung der Ausbildung nicht.
20 
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme auch nicht nach §§ 59 ff. SGB III förderungsfähig ist, da bereits die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 SGB III nicht erfüllt sind. Denn nach dieser Vorschrift ist eine berufliche Ausbildung nur förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf durchgeführt wird. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule (vgl. § 4 Abs. 1 ErgThG), da der theoretische Unterrichtsteil den praktischen Teil bei weitem überwiegt. Diese Ausbildung ist daher nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG).
21 
Ein Anspruch der Klägerin auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die ersten 24 Monate ergibt sich jedoch aus der Eingliederungsvereinbarung vom 21. Juli 2006. Die auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 15 Rdnr. 8; Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 15 Rdnr. 2 ff.; Bayer. LSG, Urteil vom 17. März 2006 – L 7 AS 118/05 - ). Die Eingliederungsvereinbarung erzeugt für die Leistungsträger Bindungswirkung an die vertraglichen Leistungszusagen in dem Umfange, den sie darin zugestanden haben. Je nach Konkretisierung der Vertragsregelung sind nach Grund, Umfang und Zeitpunkt bestimmte Leistungen der Eingliederung in Arbeit bereits unmittelbar durch Vertrag bewilligt, so dass der Hilfeempfänger einen unmittelbaren Vertragserfüllungsanspruch hat oder es sind die getroffenen Abreden als Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X zu werten, die näher bestimmten Leistungen zu erbringen (Berlit, a.a.O., § 15 Rdnr. 13). Damit sind die zugesagten Leistungen zu erbringen, sofern sich die Sach- und Rechtslage nicht i.S.d. §§ 34 Abs. 3, 59 SGB X wesentlich geändert hat, was hier nicht der Fall ist.
22 
Konkret zugesagt hat die Beklagte vorliegend die Förderung einer Umschulung zur Ergotherapeutin in den ersten zwei Jahren der Ausbildung „unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung des dritten Jahres der Umschulung sichergestellt ist (entsprechende Nachweise sind vorzulegen)“. Der Begriff Umschulung wird vorliegend offensichtlich nicht im rechtstechnischen Sinne verwendet, denn die Beklagte geht selbst von einer dreijährigen Ausbildung aus, zudem war ihr auch der berufliche Werdegang der Klägerin bekannt. Die Förderung kann daher nicht mit der Begründung versagt werden, es handele sich um eine (Erst)Ausbildung, die von der Klägerin begonnene Ausbildung entspreche daher nicht der vertraglichen Vereinbarung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Bedingung der gesicherten Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres eingetreten ist. Auf die Frage, ob § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III eine private Finanzierung ausschließt, kommt es dabei nicht an. Weder enthält der Wortlaut der Eingliederungsvereinbarung für eine derartige Einschränkung irgendwelche Anhaltspunkte, noch ist die Regelung des § 85 SGB III in die Eingliederungsvereinbarung hineinzulesen, denn ansonsten würde die Handlungsform der Eingliederungsvereinbarung entwertet, wenn letztlich doch nicht das dort Vereinbarte maßgeblich wäre, sondern wieder auf die gesetzlichen Regelungen rekurriert würde. Die Beteiligten sind bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vielmehr davon ausgegangen, dass über die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Erklärung der Eltern der Klägerin grundsätzlich eine Sicherstellung der Finanzierung in Betracht kam. Dies ergibt sich auch daraus, dass unter Punkt 2 der Eingliederungsvereinbarung (Bemühungen der Klägerin) ausgeführt wird: „Ich versichere, dass die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt ist, Nachweise liegen vor “. Nachdem es in dem gesamten Inhalt der Eingliederungsvereinbarung stets nur um die Förderung der Ausbildung selbst ging, kann auch bezüglich des von der Klägerin zu erbringenden Nachweises über die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres nur verlangt werden, dass hier die Aufbringung der Lehrgangskosten gesichert ist. Hätte die Beklagte eine andere Regelung treffen wollen, hätte sich dieses angesichts der vorliegenden Erklärung der Eltern, die sich ausdrücklich auf die genau bezifferten Lehrgangskosten bezieht, in der Vereinbarung niederschlagen müssen. Auf die Frage, ob § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III so auszulegen ist, dass auch die Aufbringung der Mittel für den Lebensunterhalt während des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt sein muss (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006, a.a.O.), kommt es ebenfalls nicht an. Die gegenüber der Beklagten schriftlich erklärte Bereitschaft der Eltern, die Lehrgangskosten der Klägerin für das fünfte und sechste Semester zu übernehmen, reicht aus. Durch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Sparbuch der Mutter der Klägerin mit einem Guthaben in Höhe von 5.405,84 EUR, Stand 16. Juli 2007, welches nach schriftlicher Erklärung der Eltern zur Sicherstellung der Ausbildung der Klägerin dienen soll, ist belegt, dass tatsächlich entsprechendes verfügbares Vermögen vorhanden ist. Die nachträgliche Vorlage dieser Unterlagen steht einer Förderung der Ausbildung von Anfang an nicht entgegen, denn bereits durch die schriftliche Erklärung der Eltern war deren Bereitschaft zur Kostenübernahme geklärt. Soweit Zweifel an deren Leistungsfähigkeit bestanden, hätte die Klägerin unschwer entsprechende Nachweise auch zu einem früheren Zeitpunkt vorlegen können, sofern die Beklagte dies gefordert hätte. So musste die Klägerin jedoch davon ausgehen, alle maßgeblichen Unterlagen eingereicht zu haben.
23 
Gründe für eine Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Eine Nichtigkeit käme nach § 58 Abs. 1 SGB X in Betracht, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Rechts ergäbe, insbesondere also bei Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch). Dabei ist nicht jede Rechtsnorm wegen des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes als Verbotsgesetz anzusehen, denn sonst würde das differenzierte Regelungsgefüge des § 58 SGB X weitgehend außer Kraft gesetzt. Nur bei schwer wiegenden Verstößen, deren Folgenlosigkeit faktisch die Geltungskraft der in Rede stehenden Norm unterlaufen würde oder bei welchen eine Missachtung grundlegender Wertentscheidungen zum Ausdruck kommt (vgl. Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB X, K § 58 Rdnr. 11 f.) bzw. bei Vorliegen einer zwingenden Norm, die nach Sinn und Zweck die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verbietet oder einen bestimmten Inhalt eines Vertrags ausschließt (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 6; BSG, Urteil vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 33/00 R - SozR 3-2500 § 115 Nr. 1 S. 6), kann von einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB ausgegangen werden. Vorliegend bestehen für einen derartigen qualifizierten Rechtsverstoß keinerlei Anhaltspunkte. Die fehlerhafte Subsumtion einer Ausbildung unter die für die Weiterbildung geltenden Vorschriften der §§ 77 ff. SGB III reicht hierfür nicht aus. Auch eine Nichtigkeit nach § 58 Abs. 2 SGB X ist nicht gegeben, selbst wenn ein Verwaltungsakt mit einer entsprechenden Leistungsbewilligung rechtswidrig sein dürfte, da er nicht den Vorschriften der §§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. 77 ff. SGB III entspräche. Denn die Rechtswidrigkeit eines entsprechenden Verwaltungsakts führt nur dann zur Nichtigkeit, wenn sie den Vertragsschließenden bekannt war (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Durch diese Regelung soll die Verbindlichkeit von Verträgen ausgeschlossen werden, mit denen die Vertragsparteien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken rechtswidrig einen Erfolg herbeiführen wollen (vgl. Engelmann, a.a.O., § 58 Rdnr. 9). Dies war hier nicht der Fall, denn nicht nur die Klägerin, sondern auch die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten ging ersichtlich (zunächst) davon aus, dass die Förderung der Ausbildung den genannten Vorschriften entspreche.
24 
Entsprechend der Eingliederungsvereinbarung hat die Klägerin nach alledem Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur Ergotherapeutin für die ersten 24 Monate der Ausbildung vom 5. Oktober 2006 bis 4. Oktober 2008.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
26 
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf den Umfang der Bindungswirkung von Eingliederungsvereinbarungen zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 689/07 zitiert 30 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 34 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan


(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zusammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und die Eignung feststel

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung


(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er 1. außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und2. die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1. ein

Ergotherapeutengesetz - BeArbThG | § 1


(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes s

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 97 Betriebliche Voraussetzungen


Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“


Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 98 Persönliche Voraussetzungen


(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn1.die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigunga)fortsetzt,b)aus zwingenden Gründen aufnimmt oderc)im Anschluss an die Beendi

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten


Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV

Ergotherapeutengesetz - BeArbThG | § 4


(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten durchgeführt. (2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Haupts

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Juli 2007 - L 7 AS 689/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Apr. 2007 - L 7 AL 755/07 ER-B

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   I. 1 Zwischen den

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1.
während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
2.
während des Bezugs von Krankengeld sowie
3.
während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Förderung der vom Antragsteller am 1. Oktober 2006 begonnenen Ausbildung zum Physiotherapeuten an der S. Fachschule für Physiotherapie in K. durch die Antragsgegnerin als Maßnahme der Weiterbildung i.S.d. §§ 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Der am ... 1977 geborene Antragsteller absolvierte von Oktober 1993 bis August 1996 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und arbeitete in diesem Beruf von März 1999 bis März 2000. Im Anschluss war er bis August 2005 bei der Deutschen Bundespost als angelernter Arbeiter beschäftigt. Im September 2005 begann er eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der D. Bank AG, die er am 10. März 2006 abbrach.
Sein Antrag vom 7. April 2006 auf Förderung einer Ausbildung zum Physiotherapeuten wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Mai 2006 mit der Begründung abgelehnt, die Dauer der Maßnahme sei nicht angemessen i.S.v. § 85 Abs. 2 SGB III, da die Ausbildung drei Jahre dauere und damit nicht gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt sei. Da eine Verkürzung der Ausbildung um ein Drittel nach der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen sei, sei die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Dies sei jedoch beim Antragsteller nicht der Fall. Eine Finanzierungssicherung in diesem Sinne erfordere eine bereits zu Beginn der Ausbildung vorliegende Bestätigung des Bildungsträgers über die Übernahme der Weiterbildungskosten sowie einer Ausbildungsvergütung. Eine Eigenfinanzierung durch den Teilnehmer oder die Gewährung eines Darlehens durch die Ausbildungsstätte reiche nicht aus. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 zurückgewiesen. Über die dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage (S 13 AL 4789/06) ist noch nicht entschieden.
Den am 21. November 2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem der Antragsteller die (vorläufige) Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin für die am 1. Oktober 2006 begonnene Maßnahme begehrt, hat das SG durch den angegriffenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die damit begründet wird, die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 77, 85 SGB III lägen vor. Insbesondere sie auch die Finanzierung des dritten Ausbildungsabschnitts gesichert. Dies sei nicht nur bei einer Finanzierungssicherung durch den Träger - wie von der Antragsgegnerin angenommen - der Fall, sondern auch dann, wenn der Antragsteller selbst die Finanzierung sicherstelle, z. B. durch Leistungen Dritter. Vorliegend sei die Ausbildungsfinanzierung gewährleistet; durch Bescheid vom 29. November 2006 sei dem Antragsteller Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 412,- EUR monatlich für die Zeit von Oktober 2006 bis September 2007 bewilligt worden. Außerdem sie die S.-Bank bereit, für das dritte Ausbildungsjahr ein Bildungsdarlehen zu gewähren.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Ausbildung zum Physiotherapeuten, beginnend ab dem 1. Oktober 2006 für die Dauer von zwei Jahren, als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung darlehensweise entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
10 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
11 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
12 
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- ). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor.
13 
Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, ohne dass es allerdings im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Sicherung der Maßnahmefinanzierung ankommt. Denn ein Anordnungsanspruch scheitert bereits daran, dass es sich bei der vom Antragsteller seit dem 1. Oktober 2006 absolvierten Ausbildung bei summarischer Prüfung um keine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung i.S.v. §§ 77 ff. SGB III handelt.
14 
Förderungsfähig nach dem Sechsten Abschnitt des SGB III sind nur Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Weiterbildungsförderung nach dem Sechsten Abschnitt (§§ 77 - 96) bedarf somit einer Abgrenzung von der Ausbildungsförderung nach dem Fünften Abschnitt; danach sind berufliche Ausbildungen nach Maßgabe des § 60 und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 61 förderungsfähig. Von der beruflichen Ausbildung ist wiederum die schulische Ausbildung zu unterscheiden, die nach Maßgabe des BAföG gefördert werden kann (Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77-96, Rdnr. 2a; vgl. zu den nach BAföG förderungsfähigen Maßnahmen an Hochschulen, Fachhochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen auch den Ausschlusstatbestand des § 85 Abs. 4 SGB III). Die Beschränkung der Förderung nach dem Sechsten Abschnitt auf Maßnahmen der beruflichen „Weiter“bildung steht nicht entgegen, dass § 77 SGB III auch die Umschulung, d.h. das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine bislang nicht ausgeübte Beschäftigung mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung bis hin zu einem beruflichen Abschluss umfasst (siehe § 85 Abs. 3 Nr. 2 SGB III). Damit hat der Gesetzgeber nicht die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung aufgeben wollen, sondern nur das Ziel der Maßnahme definiert. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer üblichen Erstausbildung. Hier müssen die Angebote also den Charakter einer Weiterbildung wahren und an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultieren (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 AL ER - ; ebenso Schmidt in Eicher/Schlegel, a.a.O., Vor §§ 77 – 96, RdNrn. 2a und 2 b).
15 
Ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung (vgl. §§ 59 ff SGB III) oder der beruflichen Weiterbildung handelt (vgl. §§ 77 ff. SGB III) handelt, ist allgemein unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. Bundessozialgericht , Urteile vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R -, veröffentlicht in Juris und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 20/04 R -, SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; jeweils m.w.N.). Danach ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar (so schon zu §§ 40, 41 und 42 Arbeitsförderungsgesetz; vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 - B 7 AL 12/98 R -, SozR-4100 § 42 Nr. 4). Maßgeblich ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt (vgl. Schmidt, a.a.O., Rdnrn. 2a und 2b). Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer berufliche Weiterbildung abstellt (BSG, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbenen beruflichen Kenntnissen auf.
16 
Hiervon ausgehend stellt sich der Besuch der S. Fachschule für Physiotherapie in K. bei summarischer Prüfung als eine berufliche Ausbildungsmaßnahme dar. Die dortige insgesamt drei Jahre umfassende Ausbildung zum Physiotherapeuten umfasst ausweislich des Internetauftritts der S. Fachschulen (http://www.s...de/cps/rde/xbcr/SID-3F575FEA-F247021C/srh_dir/fs-info-physio-ka.pdf) 4.500 Stunden, davon 2.900 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht an der Fachschule und 1.600 Stunden praktische Ausbildung in Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen sowie physiotherapeutischen Praxen. Teilnahmeberechtigt an dieser Maßnahme ist jeder, der folgende Zugangsvoraussetzungen erfüllt: Realschulabschluss bzw. ein gleichwertig anerkannter Schulabschluss mit mindestens guten Leistungen, Vollendung des 17. Lebensjahres, Bestätigung der gesundheitlichen Eignung durch ein Gesundheitszeugnis sowie ein Aufnahmeverfahren (vgl. http://www.s...de/cps/rde/xbcr/SID-3F575FEA-F247021C/srh_dir/ fs-bewerbung-physioka.pdf). Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden demgegenüber nicht verlangt. Solche zusätzlichen Kriterien für die Ausbildung zum Physiotherapeuten ergeben sich auch nicht aus den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie - Masseur- und Physiotherapeutengesetz - vom 26. Mai 1994 (vgl. § 10). Dass es sich bei der vom Antragsteller besuchten dreijährigen Bildungsmaßnahme um eine umfassende Ausbildung für nicht beruflich Vorgeschulte/Erfahrene handelt, wird auch dadurch deutlich, dass die dreijährige Ausbildung bei bestimmten beruflichen Vorkenntnissen verkürzt werden kann (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 MPhG), d. h. für den hiervon erfassten Personenkreis stellt die verkürzte - auf ihre beruflichen Vorkenntnisse aufbauende – Ausbildung (Umschulung) zum Physiotherapeuten eine berufliche Weiterbildung dar.
17 
Vorliegend sind allerdings weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des Antragstellers entsprechende Anhaltspunkte für relevante früher erworbene berufliche Kenntnisse im Sinne von § 12 Abs. 2 und 3 MPhG zu entnehmen, weshalb in seinem Fall eine Weiterbildungsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Sechsten Abschnitts nicht in Betracht kommt.
18 
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass sich aus den vorgenannten Ausführungen auch der Ausschluss der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts (§§ 59 ff. SGB III) ergeben dürfte. Denn hiervon erfasst werden nur Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, also einer solchen mit betrieblichem Bezug, während schulische Ausbildungen - wie hier - ggf. nach anderen Regelungen, z. B. denen des BAföG gefördert werden können (Hennig in Eicher/Schlegel, a.a.O., § 60 Rdnr. 28), was beim Antragsteller aufgrund Bewilligungsbescheids vom 29. November 2006 jedenfalls für das erste Ausbildungsjahr auch der Fall ist.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
20 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten durchgeführt.

(2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweist.

(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.
Unterbrechungen durch Ferien und
2.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem Jahr anzurechnen.

(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, können in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 6.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten durchgeführt.

(2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweist.

(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.
Unterbrechungen durch Ferien und
2.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem Jahr anzurechnen.

(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, können in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 6.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1.
während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
2.
während des Bezugs von Krankengeld sowie
3.
während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Förderung der vom Antragsteller am 1. Oktober 2006 begonnenen Ausbildung zum Physiotherapeuten an der S. Fachschule für Physiotherapie in K. durch die Antragsgegnerin als Maßnahme der Weiterbildung i.S.d. §§ 77 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Der am ... 1977 geborene Antragsteller absolvierte von Oktober 1993 bis August 1996 eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und arbeitete in diesem Beruf von März 1999 bis März 2000. Im Anschluss war er bis August 2005 bei der Deutschen Bundespost als angelernter Arbeiter beschäftigt. Im September 2005 begann er eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der D. Bank AG, die er am 10. März 2006 abbrach.
Sein Antrag vom 7. April 2006 auf Förderung einer Ausbildung zum Physiotherapeuten wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. Mai 2006 mit der Begründung abgelehnt, die Dauer der Maßnahme sei nicht angemessen i.S.v. § 85 Abs. 2 SGB III, da die Ausbildung drei Jahre dauere und damit nicht gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt sei. Da eine Verkürzung der Ausbildung um ein Drittel nach der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen sei, sei die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert sei. Dies sei jedoch beim Antragsteller nicht der Fall. Eine Finanzierungssicherung in diesem Sinne erfordere eine bereits zu Beginn der Ausbildung vorliegende Bestätigung des Bildungsträgers über die Übernahme der Weiterbildungskosten sowie einer Ausbildungsvergütung. Eine Eigenfinanzierung durch den Teilnehmer oder die Gewährung eines Darlehens durch die Ausbildungsstätte reiche nicht aus. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26. September 2006 zurückgewiesen. Über die dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage (S 13 AL 4789/06) ist noch nicht entschieden.
Den am 21. November 2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem der Antragsteller die (vorläufige) Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin für die am 1. Oktober 2006 begonnene Maßnahme begehrt, hat das SG durch den angegriffenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die damit begründet wird, die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 77, 85 SGB III lägen vor. Insbesondere sie auch die Finanzierung des dritten Ausbildungsabschnitts gesichert. Dies sei nicht nur bei einer Finanzierungssicherung durch den Träger - wie von der Antragsgegnerin angenommen - der Fall, sondern auch dann, wenn der Antragsteller selbst die Finanzierung sicherstelle, z. B. durch Leistungen Dritter. Vorliegend sei die Ausbildungsfinanzierung gewährleistet; durch Bescheid vom 29. November 2006 sei dem Antragsteller Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von 412,- EUR monatlich für die Zeit von Oktober 2006 bis September 2007 bewilligt worden. Außerdem sie die S.-Bank bereit, für das dritte Ausbildungsjahr ein Bildungsdarlehen zu gewähren.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Ausbildung zum Physiotherapeuten, beginnend ab dem 1. Oktober 2006 für die Dauer von zwei Jahren, als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung darlehensweise entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
10 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.
11 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 ZPO gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).
12 
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z. B. Beschlüsse vom 4. Januar 2007 - L 7 SO 6235/06 ER-B - und vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - ). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- ). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor.
13 
Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, ohne dass es allerdings im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Sicherung der Maßnahmefinanzierung ankommt. Denn ein Anordnungsanspruch scheitert bereits daran, dass es sich bei der vom Antragsteller seit dem 1. Oktober 2006 absolvierten Ausbildung bei summarischer Prüfung um keine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung i.S.v. §§ 77 ff. SGB III handelt.
14 
Förderungsfähig nach dem Sechsten Abschnitt des SGB III sind nur Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die Weiterbildungsförderung nach dem Sechsten Abschnitt (§§ 77 - 96) bedarf somit einer Abgrenzung von der Ausbildungsförderung nach dem Fünften Abschnitt; danach sind berufliche Ausbildungen nach Maßgabe des § 60 und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Maßgabe des § 61 förderungsfähig. Von der beruflichen Ausbildung ist wiederum die schulische Ausbildung zu unterscheiden, die nach Maßgabe des BAföG gefördert werden kann (Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77-96, Rdnr. 2a; vgl. zu den nach BAföG förderungsfähigen Maßnahmen an Hochschulen, Fachhochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen auch den Ausschlusstatbestand des § 85 Abs. 4 SGB III). Die Beschränkung der Förderung nach dem Sechsten Abschnitt auf Maßnahmen der beruflichen „Weiter“bildung steht nicht entgegen, dass § 77 SGB III auch die Umschulung, d.h. das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine bislang nicht ausgeübte Beschäftigung mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung bis hin zu einem beruflichen Abschluss umfasst (siehe § 85 Abs. 3 Nr. 2 SGB III). Damit hat der Gesetzgeber nicht die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung aufgeben wollen, sondern nur das Ziel der Maßnahme definiert. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles. Wie sich aus der in § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer üblichen Erstausbildung. Hier müssen die Angebote also den Charakter einer Weiterbildung wahren und an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultieren (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2006 - L 6 B 388/06 AL ER - ; ebenso Schmidt in Eicher/Schlegel, a.a.O., Vor §§ 77 – 96, RdNrn. 2a und 2 b).
15 
Ob es sich bei einer Maßnahme um eine solche der Berufsausbildung (vgl. §§ 59 ff SGB III) oder der beruflichen Weiterbildung handelt (vgl. §§ 77 ff. SGB III) handelt, ist allgemein unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl. Bundessozialgericht , Urteile vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R -, veröffentlicht in Juris und vom 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 20/04 R -, SozR 4-4300 § 77 Nr. 2; jeweils m.w.N.). Danach ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar (so schon zu §§ 40, 41 und 42 Arbeitsförderungsgesetz; vgl. BSG, Urteil vom 4. Februar 1999 - B 7 AL 12/98 R -, SozR-4100 § 42 Nr. 4). Maßgeblich ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt (vgl. Schmidt, a.a.O., Rdnrn. 2a und 2b). Es sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 SGB III erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer berufliche Weiterbildung abstellt (BSG, a.a.O.), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbenen beruflichen Kenntnissen auf.
16 
Hiervon ausgehend stellt sich der Besuch der S. Fachschule für Physiotherapie in K. bei summarischer Prüfung als eine berufliche Ausbildungsmaßnahme dar. Die dortige insgesamt drei Jahre umfassende Ausbildung zum Physiotherapeuten umfasst ausweislich des Internetauftritts der S. Fachschulen (http://www.s...de/cps/rde/xbcr/SID-3F575FEA-F247021C/srh_dir/fs-info-physio-ka.pdf) 4.500 Stunden, davon 2.900 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht an der Fachschule und 1.600 Stunden praktische Ausbildung in Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen sowie physiotherapeutischen Praxen. Teilnahmeberechtigt an dieser Maßnahme ist jeder, der folgende Zugangsvoraussetzungen erfüllt: Realschulabschluss bzw. ein gleichwertig anerkannter Schulabschluss mit mindestens guten Leistungen, Vollendung des 17. Lebensjahres, Bestätigung der gesundheitlichen Eignung durch ein Gesundheitszeugnis sowie ein Aufnahmeverfahren (vgl. http://www.s...de/cps/rde/xbcr/SID-3F575FEA-F247021C/srh_dir/ fs-bewerbung-physioka.pdf). Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen werden demgegenüber nicht verlangt. Solche zusätzlichen Kriterien für die Ausbildung zum Physiotherapeuten ergeben sich auch nicht aus den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie - Masseur- und Physiotherapeutengesetz - vom 26. Mai 1994 (vgl. § 10). Dass es sich bei der vom Antragsteller besuchten dreijährigen Bildungsmaßnahme um eine umfassende Ausbildung für nicht beruflich Vorgeschulte/Erfahrene handelt, wird auch dadurch deutlich, dass die dreijährige Ausbildung bei bestimmten beruflichen Vorkenntnissen verkürzt werden kann (vgl. § 12 Abs. 2 und 3 MPhG), d. h. für den hiervon erfassten Personenkreis stellt die verkürzte - auf ihre beruflichen Vorkenntnisse aufbauende – Ausbildung (Umschulung) zum Physiotherapeuten eine berufliche Weiterbildung dar.
17 
Vorliegend sind allerdings weder dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des Antragstellers entsprechende Anhaltspunkte für relevante früher erworbene berufliche Kenntnisse im Sinne von § 12 Abs. 2 und 3 MPhG zu entnehmen, weshalb in seinem Fall eine Weiterbildungsförderung nach Maßgabe der Bestimmungen des Sechsten Abschnitts nicht in Betracht kommt.
18 
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass sich aus den vorgenannten Ausführungen auch der Ausschluss der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts (§§ 59 ff. SGB III) ergeben dürfte. Denn hiervon erfasst werden nur Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, also einer solchen mit betrieblichem Bezug, während schulische Ausbildungen - wie hier - ggf. nach anderen Regelungen, z. B. denen des BAföG gefördert werden können (Hennig in Eicher/Schlegel, a.a.O., § 60 Rdnr. 28), was beim Antragsteller aufgrund Bewilligungsbescheids vom 29. November 2006 jedenfalls für das erste Ausbildungsjahr auch der Fall ist.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
20 
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.

(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten durchgeführt.

(2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweist.

(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.
Unterbrechungen durch Ferien und
2.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem Jahr anzurechnen.

(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, können in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 6.

(1) Die oder der Auszubildende ist bei einer Berufsausbildung förderungsberechtigt, wenn sie oder er

1.
außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.
die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.

(2) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende

1.
18 Jahre oder älter ist,
2.
verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.
aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.

(3) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind während einer Berufsausbildung nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt. Geduldete Ausländerinnen und Ausländer sind während einer Berufsausbildung zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 vorliegen und sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(1) Die Ausbildung nach diesem Gesetz wird an staatlich anerkannten Schulen für Ergotherapeuten durchgeführt.

(2) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach Hauptschulabschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer nachweist.

(3) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.
Unterbrechungen durch Ferien und
2.
Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesrechtlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher ist mit mindestens einem Jahr anzurechnen.

(5) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Ergotherapeutenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 abweichen. Abweichungen von der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in § 1 Absatz 1 sowie die Anlage 1 Buchstabe A der Verordnung betreffen. Es ist dabei zulässig, den Unterricht modularisiert und kompetenzorientiert zu gestalten. Wird von der Möglichkeit des Satzes 3 Gebrauch gemacht, kann die zuständige Behörde abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 1 Satz 1 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eine der Unterrichtsform entsprechende modularisierte und kompetenzorientierte Gestaltung des schriftlichen und mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zulassen. Dabei können Modulprüfungen, die nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Studienzeit durchgeführt werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde den schriftlichen oder mündlichen Teil der staatlichen Prüfung ganz oder teilweise ersetzen, sofern sie den inhaltlichen Anforderungen der §§ 5 und 6 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung entsprechen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.

(6) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht. Ergänzend hat die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben valide Aussagen zur Nachhaltigkeit der Modellvorhaben, die insbesondere den dauerhaften Nutzen einer akademischen Qualifikation, die Kostenfolgen im Gesundheitswesen oder die Auswirkungen des Ausschlusses von Schülerinnen und Schülern mit mittlerem Schulabschluss betreffen, zu enthalten. Duale Studiengänge, die nicht unter Absatz 5 fallen, weil das Studium parallel zur grundständigen, fachschulischen Ausbildung abgeleistet wird, können in die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben einbezogen werden.

(7) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 5 Bericht. Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit auf Anforderung die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Ergebnisse ihrer Auswertungen nach Absatz 6.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.