Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Okt. 2011 - L 6 SB 5658/10

published on 12.10.2011 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 12. Okt. 2011 - L 6 SB 5658/10
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Der Kläger erstrebt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) im Wege des Zugunsten- und im Änderungsverfahren.
Auf den am 11.07.2005 gestellten Erstantrag des 1952 geborenen Klägers stellte der Beklagte mit Bescheid vom 27.10.2005 einen GdB von 40 seit 11.07.2005 fest (Arthrose der Knie- und Hüftgelenke, Funktionsstörung durch beidseitige Fußfehlform, Teil-GdB 20; Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenks, Arthrose, operiert, Teil-GdB 20; degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Spinalkanalstenose, Teil-GdB 20; arterielle Verschlusskrankheit beider Beine, operierte arterielle Verschlusskrankheit, Teil-GdB 10).
Am 19.07.2006 stellte der Kläger einen Änderungsantrag, den der Beklagte nach Einholung eines Befundscheins beim behandelnden Orthopäden Dr. F. und dessen Auswertung durch den Versorgungsarzt Dr. M. mit Bescheid vom 14.08.2006 ablehnte. Als weitere Funktionsbeeinträchtigung wurden eine Funktionsbehinderung beider Ellenbogengelenke sowie des linken Daumens zugrundegelegt, die jedoch nicht zu einer Erhöhung des Teil-GdB von 20 für die oberen Gliedmaßen führte.
Mit Schreiben vom 13.09.2006 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und beantragte zugleich die Überprüfung des Bescheides vom 27.10.2005, da die Coxarthrose mit einem Teil-GdB von 30, die Wirbelsäulenerkrankung mit einem Teil-GdB von 30 sowie die arterielle Verschlusskrankheit mit einem Teil-GdB von 20 bei zutreffender Bewertung der Schulterbeschwerden mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten seien, was einen Gesamt-GdB von 50 bedinge. Für die neu hinzugekommene Gonarthrose und Meniskopathie sei ein Teil-GdB von wenigstens 20 in Ansatz zu bringen, was eine Erhöhung des Gesamt-GdB seit 19.07.2006 auf 60 begründe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.08.2006 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 12.02.2007 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben.
Mit Bescheid vom 02.03.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 27.10.2005 ab, da keine neuen rechtserheblichen Tatsachen oder Gesichtspunkte vorgebracht worden seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2007 zurück. Am 20.06.2007 hat der Kläger hiergegen Klage beim SG erhoben (S 5 SB 3481/07), die durch Beschluss vom 29.01.2008 mit dem Verfahren S 5 SB 843/07 verbunden worden ist.
Im Verfahren vor dem SG hat der Kläger weitere Befundberichte des Chirurgen Dr. K. (Morbus Ledderhose beidseitig mit Rezidiv am linken Fuß), des Urologen Dr. K. (erektile Dysfunktion, Prostatopathie, Z.n. nach Circumcision), des Neurologen Dr. W. (chronische Wurzel-S1-Schädigung links nach NPP, foraminale Stenose L5/S1 links), des Allgemeinmediziners Dr. Z. (konzentrische Linksherzhypertrophie bei Hypertonie, Arteriosklerose mit großen kalzifizierten Plaques im Bereich der Carotiden bds.) und des Internisten Dr. T. (echokardiographisch normale LV-Funktion, subklinischer kardialer Endorganschaden bei konzentrischer Linksherzhypertrophie, duplexsonographisch arterielle Verschlusskrankheit vom supraaortalen Typ mit großen kalzifizierten Plaques im Bereich der Arteria carotis beidseits) vorgelegt.
Das SG hat die behandelnden Ärzte Dr. F. und Dr. Z. als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Dr. F. übersandte Befundberichte für den Behandlungszeitraum vom 20.01.2004 bis 22.01.2008 und führte unter dem 31.01.2008 aus, die seit 2005 eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts und mittelgradige Coxarthrose links sei mit einem Teil-GdB von 30, die Rotatorenmanschettenteilruptur der rechten Schulter sowie die geringe Cubitalarthrose beidseits ebenfalls mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten. Im August 2006 sei ein Morbus Ledderhose links, im Oktober 2007 kernspintomographisch ein Riss im Discus triangularis des linken Handgelenks sowie im Januar 2008 eine initiale Talonaviculararthrose der linken Fußwurzel nachzuweisen. Die Ruptur des Discus triangularis am linken Handgelenk sei mit einem GdB von 10 zu bewerten. Der Allgemeinmediziner Dr. Z. hat unter dem 14.03.2008 im Wesentlichen auf die Befunderhebungen von Dr. F. verwiesen und ergänzend ausgeführt, als neue Befunde seit November 2005 seien eine beginnende Gonarthrose beidseits mit arthroskopischer Innenmeniskusteilresektion links, eine geringe Arthrose beider Ellenbogengelenke und Endgelenksarthrose linker Daumen, ein Morbus Ledderhose mit Operation am linken Fuß, ein Rezidiv der Fibromatose im linken Fuß sowie ein Knorpeleinriss im rechten Handgelenk mit operativer Sanierung im Januar 2008 hinzugekommen. Die beginnende Arthrose der Knie- und Ellenbogengelenke sowie die rezidivierenden Beschwerden in beiden Füßen hätten zu einer Verschlechterung des Gesamtzustandes geführt. Eine endgültige operative Sanierung der Fußbeschwerden durch den Morbus Ledderhose sei möglich, wobei das Auftreten eines erneuten Rezidivs sehr wahrscheinlich sei.
Nach mündlicher Verhandlung vom 03.12.2009 hat das SG von Amts wegen bei Dr. Sch. das orthopädische Fachgutachten vom 20.01.2010 eingeholt. Der Sachverständige hat die Arthrose in den Knie- und Hüftgelenken sowie den Morbus Ledderhose rechts mit einem Teil-GdB von 30, die Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenkes mit Supraspinatussehnenteilruptur, die Arthrosen beider Ellenbogengelenke, den Z.n. Discus-triangularis-Läsion mit einem Teil-GdB von 20 und die degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose und Bandscheibenvorfall L5/S1 mit einem Teil-GdB von 20 bewertet. Die beidseitigen Coxarthrosen bedingten eine Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke sowie Belastungs- und Ruheschmerzen mit einer entsprechenden Einschränkung der Gehstrecke. Im Vergleich zu den Vorbefunden hätten sich die Arthrosen verstärkt, sodass inzwischen bereits die Indikation zur Versorgung mit Hüft-TEPs bestehe. Die Arthrosen der Kniegelenke seien lediglich leichteren Grades und gingen auch nur mit einer leichten Einschränkung der Beweglichkeit der Kniegelenke einher. Die Einschränkungen der oberen Extremitäten sowie die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule hätten sich nicht geändert und seien zu Recht mit einem Teil-GdB von jeweils 20 bewertet worden. Wegen der stärker fortgeschrittenen Coxarthrose beider Hüftgelenke halte er seit Anfang 2009 hierfür einen Einzel-GdB von 30 und ab diesem Zeitpunkt einen Gesamt-GdB von 50 für gerechtfertigt. Eine rückschauende Einschätzung seit Sommer 2005 bzw. Sommer 2006 sei nur nach Aktenlage möglich. Insoweit stimme er vollkommen mit der Einschätzung des Versorgungsamtes überein und halte einen Gesamt-GdB von 40 für angemessen.
10 
Mit Schreiben vom 22.03.2010 hat der Kläger noch einen Arztbrief des Chirurgen Dr. S. vom 09.02.2010, in dem von einer Operation am 09.02.2010 berichtet wird (Diagnostische Arthroskopie, arthroskopische Teilsynovektomie, subacromiale Dekompression sowie Osteophytenentfernung, arthroskopische AC-Gelenkresektion), einen Befundschein von Dr. K. vom 03.03.2010 (erektile Dysfunktion bei regelrechter äußerer Genitale und altersentsprechend großer Prostata, Ejakulatio praecox, Z.n. Circumcision, Adipositas) sowie mit Schreiben vom 29.03.2010 einen Befundschein des Neurologen Dr. Dr. W. vom 10.03.2010 (Karpaltunnelsyndrom beidseits noch ohne persistierende neurologische Defizite) vorgelegt. Nach Auswertung des Gutachtens durch den versorgungsärztlichen Dienst hat der Beklagte im Vergleichswege die Feststellung eines GdB von 50 ab 21.12.2009 angeboten.
11 
Nach Ablehnung des Angebots durch den Kläger hat das SG mit Urteil vom 15.11.2010 den Bescheid vom 14.08.2006 abgeändert und den Beklagten verurteilt, ab dem 01.01.2007 einen GdB von 50 sowie ab dem 01.10.2009 einen GdB von 60 festzustellen, und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Hierbei hat es sich im Wesentlichen auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gestützt. Danach sei eine Abänderung des bindenden Erstfeststellungsbescheides vom 27.10.2005 für die Vergangenheit im Zugunstenwege nicht zu begründen, da noch im Sommer 2006 nach Aktenlage der Gesamt-GdB bei 40 gelegen habe. Soweit der sachverständige Zeuge Dr. F. die Behinderung von Seiten der rechten Schulter und die beidseitige geringe Cubitalarthrose mit einem Teil-GdB von 30 bewertet und schon für das Jahr 2005 bei fortgeschrittener Coxarthrose rechts und mittelgradiger Coxarthrose links hierfür einen Teil-GdB von 30 für gerechtfertigt gehalten habe, stehe dem entgegen, dass das Hüftgelenksleiden 2005 noch keine derartig behindernden Auswirkungen gehabt habe. Ausgehend von den Angaben im von Dr. F. vorgelegten Arztbrief vom 29.06.2005 sei der Gelenkspalt an der rechten Hüfte bis auf eine Weite von etwa 1 mm verschmälert, an der linken Hüfte auf eine Weite von etwa 2 bis 3 mm. Der am 15.01.2007 erhobene Röntgenbefund habe eine deutliche Verschlechterung nachgewiesen. Hier habe sich eine rechts vollständige und links mehr als hälftige Höhenminderung des Gelenkspaltes in der Druckübertragungszone sowie eine Entrundung des Hüftkopfes durch Osteophyten gezeigt. Aufgrund der für 2005 angegebenen Beweglichkeitsausmaße und des Umstandes, dass Dr. F. 2005 angegeben hatte, der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt die Beschwerden noch als tolerabel geschildert, lasse sich für den damaligen Zeitpunkt ein Teil-GdB von mehr als 20 nicht rechtfertigen. Der für die arterielle Verschlusskrankheit festgestellte Teil-GdB von 10 sei ebenfalls gerechtfertigt, da im Arztbrief des Herz-Zentrums Bad K. vom 16.08.2005 geschildert werde, dass der Kläger mittlerweile praktisch beschwerdefrei sei. Für die Zeit ab 01.01.2007 sei wegen weiterer wesentlicher Verschlimmerung jedoch ein GdB von 50 und für die Zeit ab 01.10.2009 ein GdB von 60 festzustellen. Abweichend von der Einschätzung des Gerichtsgutachters Dr. Sch. sei ein Gesamt-GdB von 50 schon ab 01.01.2007 gerechtfertigt, denn die beidseitige Coxarthrose habe im aktuellen Ausmaß beim Kläger auch schon im Januar 2007 vorgelegen. Der Röntgenbefund mit vollständigem Aufbrauch des Gelenkspaltes des rechten Hüftgelenks in der Belastungszone, wie ihn Dr. Sch. bei seinen aktuellen Röntgenaufnahmen am 21.12.2009 erhoben habe, sei nämlich in gleicher Weise von Dr. F. schon unter dem 15.01.2007 beschrieben worden. Auch damals sei rechts bereits eine vollständige Höhenminderung des Gelenkspaltes in der Druckübertragungszone festgestellt worden, sodass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Beurteilung von Dr. F. in seiner sachverständigen Zeugenaussage vom 31.01.2008, rechts bestehe eine fortgeschrittene und links eine mittel-gradige Coxarthrose, was mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten sei, als zutreffend anzusehen sei. Nachdem unter dem 15.10.2009 bei bekanntem arteriellen Bluthochdruck eine Belastungshypertonie auf der 100-Wattstufe und insbesondere eine mittelschwere konzentrische Linksherzhypertrophie als Folge des seit Jahren bestehenden arteriellen Bluthochdrucks festgestellt worden sei, habe sich zum 01.10.2009 eine nochmalige wesentliche Verschlimmerung des Gesamtbehinderungszustandes ergeben. Wenn der Beklagte für das Bluthochdruckleiden einen Teil-GdB von 20 festgestellt habe, sei dem zuzustimmen, wobei sich aus der danach festgestellten Linksherzveränderung nochmals eine wesentliche Verschlimmerung des Behinderungszustandes ergeben habe. Hinzu komme die Funktionsbeeinträchtigung auf urologischem Gebiet, für die ein Teil-GdB von mindestens 10 anzusetzen sei, der zwar für sich genommen nicht zur Erhöhung des Gesamt-GdB führe, aber doch bei einer Gesamtbetrachtung des Behinderungszustandes für die Zeit ab Nachweis der Linksherzhypertrophie eine nochmalige Erhöhung des GdB auf nunmehr 60 gerechtfertigt erscheinen lasse.
12 
Gegen das dem Klägervertreter am 27.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.12.2010 Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen.
13 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. November 2010 abzuändern, den Bescheid vom 2. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 27. Oktober 2005 zurückzunehmen und ab 11. Juli 2005 einen GdB von wenigstens 50 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2007 ab dem 19. Juli 2006 einen GdB von wenigstens 60, hilfsweise einen GdB von wenigstens 50 festzustellen.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Sozialgerichts (S 5 SB 843/07, S 5 SB 3481/07) sowie die Senatsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
18 
Der Senat entscheidet über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, weil die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten. Den Beteiligten ist mit gerichtlicher Verfügung vom 31.03.2011 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG gegeben worden. Zugleich ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufung wenig aussichtsreich erscheint (vgl. BSG, SozR 3-1500 § 153 Nr. 9).
19 
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und nach § 151 SGG form- und fristgemäß eingelegte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen weitergehenden Feststellungsanspruch als im angefochtenen Urteil des SG tenoriert.
20 
1. Soweit der Kläger die Rücknahme des in Bestandskraft erwachsenen Bescheides vom 27.10.2005 begehrt, ist Rechtsgrundlage dieses Begehrens §44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
21 
§44 Abs. 1 SGB X ist eine Spezialregelung für Verwaltungsakte über die Gewährung von sozialrechtlichen Leistungen. Der die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder die Höhe des GdB feststellende Statusakt ist keine Leistung in diesem Sinne (st. Rspr. BSG, Urteil vom 29.05.1991 - 9a/9 RVs 11/89 -, zuletzt Urteil vom 07.04.2011 - B 9 SB 3/10 R - beide zitiert nach juris). Daraus ergibt sich, dass vorliegend §44 Abs. 2 SGB X mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) getroffenen Feststellungen auch im Falle der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides zugunsten des Betroffenen grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft abzuändern sind; ob eine rückwirkende Feststellung erfolgt, liegt im Ermessen der Verwaltung. Nur wenn die tatsächlichen Voraussetzungen offenkundig sind, kann das pflichtgemäße Ermessen die rückwirkende Aufhebung der bindenden Feststellung gebieten (BSG, Urteil vom 07.04.2011, a.a.O.). Der hier zur Überprüfung gestellte Bescheid vom 27.10.2005 kann daher gemäß §44 Abs. 2 Satz 1 SGB X grundsätzlich nur für die Zeit ab Antragstellung (13.09.2006) zurückgenommen werden. Auf eine Rücknahme für die Vergangenheit besteht kein Rechtsanspruch. Insoweit besteht nur ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung des Beklagten (§44 Abs. 2 Satz 2 SGB X), die tatbestandlich allerdings voraussetzt, dass der Bescheid vom 27.10.2005 zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist. Dies ist indes nicht der Fall. Denn ein höherer GdB als 40 für die Zeit vom 11.07.2005 bis 19.07.2006 ist zur Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt.
22 
Maßgebliche Rechtsgrundlagen für die GdB-Bewertung sind seit 01.07.2001 die Vorschriften des SGB IX, die an die Stelle der durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes getreten sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihrer körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehner-Graden abgestuft festgestellt. Hierfür gelten gemäß § 69 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der aufgrund des § 30 Abs. 17 BVG erlassenen Rechtsverordnung entsprechend. In diesem Zusammenhang waren bis 31.12.2008 die „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (Teil 2 SGB IX), in der jeweils geltenden Fassung (hier: Ausgabe 2004 und 2008) heranzuziehen (AHP 2004, 2008). Seit 01.01.2009 ist an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten AHP die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung [VersMedV]) getreten. Eine inhaltliche Änderung der bisher angewandten Grundsätze und Kriterien erfolgte hierdurch nicht. Die VG haben vielmehr die AHP - jedenfalls soweit vorliegend relevant - übernommen und damit gewährleistet, dass gegenüber dem bisherigen Feststellungsverfahren keine Schlechterstellung möglich ist. In den VG ist ebenso wie in den AHP der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (BSG, SozR 3-3100 § 30 Nr. 22). Dadurch wird eine für den behinderten Menschen nachvollziehbare, den medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.
23 
Nach § 69 Abs. 3 SGB IX ist zu beachten, dass bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft der GdB nach den Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen festzustellen ist. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Einzel-GdB zu bilden, bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen die einzelnen Werte jedoch nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung des Gesamt-GdB ungeeignet. In der Regel ist von der Behinderung mit dem höchsten Einzel-GdB auszugehen und zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen Behinderungen größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Ein Einzel-GdB von 10 führt in der Regel nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch bei leichten Behinderungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Ziffer 19 AHP 2004, 2008, Teil A Nr. 3 S. 10 VG). Der Gesamt-GdB ist unter Beachtung der AHP bzw. VG in freier richterlicher Beweiswürdigung sowie aufgrund richterlicher Erfahrung unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten zu bilden (BSGE 62, 209, 213; BSGE SozR 3870 § 3 Nr. 26).
24 
Hiervon ausgehend steht für den Senat fest, dass der Beklagte den Gesamt-GdB des Klägers für den genannten Zeitraum zutreffend mit 40 bewertet hat. Da der Bescheid vom 27.10.2005 rechtmäßig ist und somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 Abs. 2 SGB X nicht vorliegen, hat der Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 02.03.2007 den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheides abgelehnt, da die Anwendung des § 44 SGB X auf offenkundige Fälle beschränkt sein soll (BSG 9a/9 RVs 11/89 a. a. O.).
25 
Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung mit dem SG zu dem Ergebnis, dass für den hier maßgeblichen Zeitraum bis 19.07.2006 die Funktionsbeeinträchtigungen in den Funktionssystemen Arme, Beine und Rumpf keinen höheren GdB als 40 unter Zugrundelegung dreier Teil-GdB-Werte von jeweils 20 rechtfertigen. Der Senat schließt sich der Einschätzung des Gutachters Dr. Sch. an, die dieser auf der Grundlage der von Dr. F. vorgelegten Befundberichte vorgenommen hat.
26 
Soweit Dr. F. in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 31.01.2008 angegeben hat, im Jahr 2005 eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts und mittelgradige Coxarthrose links mit einem Teil-GdB von 30 bewertet zu haben, vermag sich der Senat dieser Bewertung nicht anzuschließen. Zwar wird im Röntgenbefund vom 29.06.2005 an der rechten Hüfte eine Verschmälerung des Gelenkspaltes auf eine Weite von 1 mm und an der linken („re.“ offensichtlicher Schreibfehler) Hüfte auf 2 bis 3 mm angegeben. Der GdB für angeborene oder erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird jedoch entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit). Die mit bildgebenden Verfahren festgestellten Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdB (vgl. AHP 2004 Ziffer 26.18 S. 117). Soweit im Befundbericht vom 29.06.2005 angegeben wird, die Beweglichkeit der rechten Hüfte sei vor allem in der Rotation und in der Abduktion eingeschränkt und gering schmerzhaft, die in der linken Hüfte endgradig eingeschränkt, ergibt sich aus diesem Befund keine einen höheren Teil-GdB als 20 rechtfertigende Funktionsbeeinträchtigung. Ob eine Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke die Feststellung eines GdB bedingt, beurteilt sich vorrangig nach dem Grad der Streckung und Beugung. Liegt hier eine Einschränkung vor, ist die Annahme eines GdB gerechtfertigt, wenn eine entsprechende Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit gegeben ist (vgl. AHP 2004 Ziffer 26.18 S. 124). Allein die Einschränkung in der Rotation und Abduktion ohne Verminderung der Streckungs- und Beugefähigkeit vermag jedenfalls keinen höheren GdB als 20 zu rechtfertigen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als die rechte Hüfte nur gering schmerzhaft gewesen und für die linke Hüfte keine Schmerzangabe gemacht worden ist.
27 
Auch soweit Dr. F. eine Rotatorenmanschettenteilruptur der rechten Schulter sowie eine geringe Cubitalarthrose beidseits mit einem Teil-GdB von 30 bewertet hat, hält der Senat eine solche Einschätzung auf der Grundlage der angegebenen Befunde für zu hoch bemessen. Insoweit gilt, dass der GdB-Grad entscheidend bestimmt wird durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen. Im Befundbericht vom 16.10.2005 ist aber eine freie Beweglichkeit der rechten Schulter, die in der Abduktion nur endgradig schmerzhaft gewesen ist, angegeben worden. Zwar ist bei Bewegung gegen Widerstand die Außenrotation schmerzhaft und auch etwas abgeschwächt, das Schultergelenk ist jedoch reizfrei und stabil gewesen. Der Röntgenbefund der rechten Schulter hat einen nur geringen Humeruskopfhochstand, eine Acromioclaviculargelenkarthrose mit osteophytärer Ausziehung der Claviculargelenkfläche nach distal sowie eine nur geringe Einengung des subacromialen Raumes ergeben. Am 11.05.2006 hat Dr. F. zwar an der rechten Schulter ventral einen Druck- und Bewegungsschmerz festgestellt, über damit einhergehende Bewegungseinschränkungen hat er jedoch nicht berichtet. Im Röntgenbefund ist beidseits keine Höhenminderung der Gelenkspalten gesehen worden bei nur geringer osteophytärer Ausziehung des Processus coronoideus. Auch am 02.07.2006 ist die rechte Schulter wiederum frei beweglich und auch kein Druck- oder Bewegungsschmerz auslösbar gewesen. Ein höherer Teil-GdB als 20 lässt sich bei dieser Befundlage auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am 11.05.2006 beide Ellenbogengelenke in der Beweglichkeit in allen Freiheitsgraden um etwa 10 Grad schmerzhaft eingeschränkt waren und am 02.07.2006 am linken Daumen ein Resistenz- und Druckschmerz streckseitig ulnar angegeben worden war, nicht rechtfertigen.
28 
Schließlich ergibt sich auch für die Gesundheitsschäden an den Kniegelenken kein höherer Teil-GdB als 20. Im Befundbericht vom 24.01.2006 wird zwar ein beidseitiger Druck- und Bewegungsschmerz am medialen Gelenkspalt mit endgradigem Beugeschmerz angegeben. Zugleich wird aber über eine freie Beweglichkeit beider Kniegelenke berichtet, die im Röntgenbild beidseits nur minimale Osteophyten und keine Höhenminderung der Gelenkspalten zeigten. Am 02.07.2006 wurde am linken Kniegelenk ein geringer Erguss bei freier Beweglichkeit und ohne Druck- oder Bewegungsschmerz festgestellt.
29 
Aufgrund der insgesamt daher nur wenig oder gar nicht eingeschränkten Beweglichkeit in den Funktionssystemen Arme, Beine und Rumpf sind die jeweils angesetzten Teil-GdB von 20 bereits großzügig bemessen.
30 
Soweit der Kläger einen Teil-GdB von 20 für die arterielle Verschlusskrankheit für angemessen hält, lässt sich dies mit den einschlägigen Tabellen-Werten in den AHP nicht in Einklang bringen. Arterielle Verschlusskrankheiten werden danach bei ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig mit einem Teil-GdB von 0-10 bewertet. Ein Teil-GdB von 20 setzt eine eingeschränkte Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II bei schmerzfreier Gehstrecke in der Ebene über 500 m ein- oder beidseitig voraus (AHP 2004 Ziffer 26.9). Im Arztbrief des Dr. F., Herzzentrum Bad K., vom 16.08.2005 ist zur Anamnese angegeben worden, der Kläger könne wieder stundenlange Wanderungen ohne Claudicatio-Beschwerden in den Waden durchführen und verspüre lediglich gewisse Wadenbeschwerden beim steilen Bergaufgehen, wodurch er aber nicht belästigt sei. Zusammenfassend hat Dr. F. berichtet, der Kläger sei mittlerweile praktisch beschwerdefrei und eine erneute Katheterintervention nicht angezeigt. Der dargestellte Befund ist daher mit einem Teil-GdB von 10 zutreffend bewertet.
31 
Auch die urologischen Gesundheitsstörungen des Klägers bedingen keinen höheren Teil-GdB als 10. Die in dem Befundbericht von Dr. K. vom 03.06.2005 berichtete erektile Dysfunktion bei ejaculatio praecox ist urologisch nicht zu erklären. Bei der körperlichen Untersuchung im Jahr 2005 war kein pathologischer Befund auszumachen. Nach Ziffer 26.13 AHP 2004 wird als Tabellenwert für den Verlust oder den vollständigen Schwund beider Nebenhoden und Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung ein GdB von 20 empfohlen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger lediglich eine Erektionsstörung geltend gemacht hat, hingegen weder Impotenz gegeben noch die Fähigkeit zur Ejakulation beeinträchtigt ist, kann die beim Kläger in weitaus geringerer Ausprägung bestehende Funktionsbeeinträchtigung nicht mit einem höheren Teil-GdB als 10 bewertet werden, zumal keine Behandlung erfolgt.
32 
In der Summe lässt sich aus den drei Teil-GdB-Werten von 20 kein Gesamt-GdB von 50 rechtfertigen, der die Anerkennung als Schwerbehinderter rechtfertigen würde. Ein Gesamt-GdB von 50 wäre nur angemessen, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen bei vergleichender Betrachtung so erheblich wäre, wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung etc. (vgl. AHP 2004 Ziffer 19 Abs. 2). Eine derartige Funktionsbeeinträchtigung lässt sich aus den in ihren Auswirkungen sich teilweise überschneidenden orthopädischen Gesundheitsstörungen des Klägers in den genannten Funktionssystemen nicht ableiten. Die für die arterielle Verschlusskrankheit sowie für die Gesundheitsstörung auf urologischem Gebiet jeweils festgestellten Teil-GdB von 10 wirken sich als lediglich leichte Gesundheitsstörungen nicht auf die Höhe des Gesamt-GdB aus, da sie nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung führen (vgl. AHP 2004 Ziffer 19 Abs. 4).
33 
2. Für die Zeit ab Stellung des Neufeststellungsantrags am 19.07.2006 ist ein Anspruch des Klägers nach § 48 SGB X zu prüfen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung ist wesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht erlassen wurde, nach der neuen Sach- und Rechtslage nicht mehr ergehen dürfte. Eine wesentliche Änderung im Hinblick auf den GdB gegenüber einer vorausgegangenen Feststellung liegt nur dann vor, wenn im Vergleich zu den den GdB bestimmenden Funktionsausfällen, wie sie der letzten Feststellung des GdB tatsächlich zugrunde gelegen haben, insgesamt eine Änderung eingetreten ist, die einen um wenigstens 10 geänderten Gesamt-GdB bedingt.
34 
Im angegriffenen Urteil hat das SG aufgrund einer wesentlichen Änderung in Form einer Verschlimmerung des Behinderungszustandes ab 01.01.2007 einen GdB von 50 sowie ab 01.10.2009 einen GdB von 60 für angemessen erachtet und ist insoweit über die Empfehlungen des Sachverständigen Dr. Sch. hinausgegangen. Es kann offen bleiben, ob tatsächlich - wie von Seiten des SG angenommen - bereits ab 01.01.2007 die beidseitige Coxarthrose mit einem Teil-GdB von 30 sowie ab 01.10.2009 die dem Funktionssystem Herz zuzurechnende Funktionsbeeinträchtigung wegen arteriellem Bluthochdruck bei Linksherzveränderungen mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten ist und bejahendenfalls dies eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf 50 bzw. 60 rechtfertigt. Zweifel gegen die Anhebung des Teil-GdB für die beidseitige Coxarthrose bestehen insoweit, als lediglich Röntgenbefunde eine Zustandsverschlechterung dokumentieren, diese aber nicht durch weitere Bewegungseinschränkungen nachgewiesen wird und Dr. F. im Arztbrief vom 15.01.2007 noch keine Indikation für eine Totalendoprothese gesehen hat. Eine darüber hinausgehende weitere Erhöhung des Gesamt-GdB ist jedenfalls nicht gerechtfertigt. Der Senat nimmt insoweit nach eigener Überprüfung auf die Entscheidungsgründe des sorgfältig begründeten erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG ab.
35 
In Ergänzung zum angefochtenen Urteil bleibt auszuführen, dass das von Dr. W. im Befundschein vom 10.03.2010 diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom beidseits keinen Teil-GdB rechtfertigt, da persistierende neurologische Defizite nicht nachgewiesen worden sind. Soweit Dr. S. im Arztbrief vom 09.02.2010 von der Operation an der rechten Schulter berichtet, ergeben sich auch hieraus keine Anhaltspunkte, die eine Anhebung des Teil-GdB auf über 20 bedingen. Die festgestellten ausgeprägten osteophytären Ausziehungen der lateralen Clavicula sind reseziert, der teilweise gerissene Diskus ist vollständig entfernt. Das deutlich deformierte AC-Gelenk ist debridiert und teilreseziert worden. Festgestellt wurde eine mäßige Bursitis, keine Läsion der Supraspinatussehne und eine unauffällige und im Übrigen intakte Rotatorenmanschette. Dass die Operation nach Ablauf des Heilungsprozesses eine weitere Einschränkung in der Beweglichkeit der Schulter nach sich gezogen hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
36 
Da der Kläger keine substantiierte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, waren weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht veranlasst.
37 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

20 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07.04.2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2010 aufgehoben.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 21.02.2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. August 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.