Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2007 - L 5 KA 5139/06

bei uns veröffentlicht am19.09.2007

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.8.2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¼, die Beklagte ¾ der die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 5.912,31 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt (nach erneuter Überprüfung) zuletzt noch die Zahlung eines von der Beklagten zurückbehaltenen Restbetrags der Gesamtvergütung für die Quartale 1/02 bis 3/03 in Höhe von 4.257,29 EUR (zu Beginn des Berufungsverfahrens noch 5.912,31 EUR).
Die Beklagte, am 1.4.2001 gegründete gesetzliche Krankenkasse mit Sitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg, unterliegt dem mit Gesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I, S. 3526 - WOPG) zum 1.1.2002 eingeführten Wohnortprinzip und ist eine so genannte „einstrahlende Krankenkasse“. Über die vertragsärztliche Versorgung ihrer im Bezirk der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) wohnenden Mitglieder werden Gesamtverträge abgeschlossen. Vertragspartner (u.a. des BKK-Gesamtvertrags vom 22.8.1978, SG-Akte S. 124) sind (hier) die Klägerin, die aus der zum 1.1.2005 vollzogenen Fusion der bis dahin im Land Baden-Württemberg bestehenden vier Kassenärztlichen Vereinigungen hervorgegangen ist, und - für die Beklagte - der Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg (BKK-LV BW).
Mit dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte (BGBl. I. S. 3526) (Wohnortprinzipgesetz - WOPG) sind Bestimmungen zur Berechnung der Gesamtvergütung für vertrags(zahn)ärztliche bzw. vertragspsychotherapeutische Leistungen für die bereichsfremden (nicht im Bezirk der jeweiligen KV ansässigen) Krankenkassen getroffen worden. Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG legt als Übergangsregelung hierfür fest, dass der Ausgangsbetrag für die für das Jahr 2002 erstmalig nach dem Wohnortprinzip zu vereinbarenden Gesamtvergütungen sich jeweils durch Multiplikation folgender Faktoren ergeben solle:
1. des Betrags, der sich bei einer Teilung der für das Jahr 2001 geltenden Gesamtvergütung durch die Zahl der Mitglieder der Krankenkassen ergibt;
2. der Zahl der Mitglieder der Krankenkassen mit Wohnort im Bezirk der vertragsschließenden Kassenärztlichen Vereinigung.
Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.7.2001 zu bestimmen.
Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG sieht also eine Ermittlung der Gesamtvergütung nach Kopfpauschalen vor. Ergänzende Regelungen zur Umsetzung des WOPG haben der BKK-Bundesverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) als Anlage 14 beigefügten Vereinbarung festgelegt (siehe S. 182 - 195 SG-Akte); die Vereinbarung ist Bestandteil des BMV-Ä. In § 3 Anlage 14 BMV-Ä sind Bestimmungen zur Festlegung des Ausgangsbetrags nach Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG getroffen. Weitere Einzelregelungen sind in Protokollnotizen zu Anlage 14 BMV-Ä festgehalten.
Für die Jahre 2002 und 2003 haben die (vormalige) KV Nordwürttemberg und der BKK-LV BW Vergütungsregelungen getroffen (SG-Akte S. 9, 40; im Folgenden: BKK-Vergütungsvereinbarung). In einem Schiedsspruch vom 30.5.2004 hatte das Landesschiedsamt Niedersachsen beschlossen, dass für die ab 1.1.2000 bis 31.12.2001 neu errichteten Betriebskrankenkassen die Kopfpauschale pro Mitglied und Quartal für den Zeitraum 1.1.2000 bis 30.9.2002 180 DM (92,03 EUR) für alle über die KV Niedersachsen abzurechnenden Leistungen betrage. Für den Zeitraum 1.10.2002 bis 31.12.2003 betrage die Kopfpauschale pro Mitglied und Quartal 195,19 DM für alle über die KV Niedersachsen abzurechnenden Leistungen (SG-Akte S. 148)
In den streitigen Quartalen weigerte sich die Beklagte, die von der Klägerin errechnete Gesamtvergütung (vollständig) zu zahlen. Auch die Abschlagszahlungen für die Quartale 1/03 und 2/03 wurden nicht vollständig entrichtet.
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Wegen der ausstehenden Abschlagszahlungen für die Quartale 1/03 und 2/03 erhob die Klägerin bereits am 5.11.2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (Verfahren S 11 KA 5914/03). In diesem Verfahren trug sie vor, Abschlagszahlungen könne sie gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) i. V. m. § 9 Abs. 4 BKK-Gesamtvertrag, § 4 Abs. 4 Satz 1 Anlage 14 BMV-Ä und Nr. 8 der Protokollnotizen zu Anlage 14 BMV-Ä beanspruchen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Anlage 14 BMV-Ä betrage die monatliche Abschlagszahlung grundsätzlich 32 % des Produkts aus der Multiplikation der nach § 3 Abs. 2 und 3 Anlage 14 BMV-Ä jeweils für das Quartal festgestellten Gesamtvergütung je Mitglied mit der gemäß § 5 Anlage 14 BMV-Ä gemeldeten Zahl der Mitglieder des Vorquartals, wobei Nr. 8 der Protokollnotizen zu Anlage 14 BMV-Ä für die hier streitgegenständlichen Quartale 1/03 und 2/03 vorsehe, dass auf die Mitgliederzahl des jeweiligen „Vorvorquartals“ abzustellen sei. Als Basis zur Abschlagsberechnung für das Quartal 1/03 gelte gem. § 3 Abs. 2, 3 Anlage 14 BMV-Ä eine Kopfpauschale von 131,90 EUR, wobei zusätzlich eine Abstimmung zwischen ihr, der Klägerin, und dem BKK-LV BW berücksichtigt werden müsse. Vorliegend sei eine Mitgliederzahl von 73 maßgeblich. Basis der Abschlagsberechnung für das Quartal 2/03 sei eine Kopfpauschale von 131,90 EUR, die maßgebliche Mitgliederzahl betrage 99. Daraus errechneten sich Abschlagszahlungen von 3.100 EUR bzw. 4.200 EUR (kaufmännisch gerundet), insgesamt 7.300 EUR. Hiervon seien 6.690 EUR noch nicht gezahlt. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die Abschlagszahlungen zu kürzen. Die Regelungen im maßgeblichen Gesamtvertrag sowie im BMV-Ä seien auch für die einzelne Betriebskrankenkasse verbindlich. Die Beklagte könne nicht einwenden, die Gesamtvergütung entspreche nicht dem Inanspruchnahmeverhalten ihrer Mitglieder. Das Morbiditätsrisiko liege bei einer nach Kopfpauschalen berechneten Gesamtvergütung stets auf Seiten der Ärzte, weshalb eine Verminderung aus Morbiditätsgründen durch die Krankenkassen ausgeschlossen sei.
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Am 7.7.2004 erhob die Klägerin außerdem Klage wegen noch nicht gezahlter Gesamtvergütungsanteile (Verfahren S 11 KA 4289/04). In diesem Verfahren trug sie vor, gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. der BKK-Vergütungsvereinbarung 2002 bzw. 2003 habe sie Anspruch auf vollständige Zahlung der Gesamtvergütung. Diese errechne sich für das Jahr 2002 wie folgt:
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Die Gesamtvergütung für das Quartal 1/02 ergebe sich aus Nr. 2 der Protokollnotizen zur Anlage 14 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä); danach werde der in den Quartalen 2/01 bis 4/01 pro Mitglied durchschnittlich entrichtete Betrag mit der Anzahl der Mitglieder im Quartal 1/02 vervielfacht. Für die übrigen Quartale des Jahres 2002 beginne der Berechnungsvorgang (zur Ermittlung der Kopfpauschale) gem. Nr. 2.1 BKK-Vergütungsvereinbarung 2002 (als Bestandteil des BKK-Gesamtvertrags) mit dem Ausgangsbetrag nach § 3 Abs. 2 Anlage 14 BMV-Ä je Mitglied der Beklagten in ihrem (der Klägerin) Bezirk aus dem jeweiligen Vorjahresquartal. Dieser Ausgangsbetrag ergebe sich aus der Teilung der Gesamtvergütung für das Jahr 2001 durch die Zahl der Kassenmitglieder diesen Jahres. Er werde sodann gem. Nr. 2.1 BKK-Vergütungsvereinbarung 2002 nach Maßgabe der dort festgelegten Modalitäten zunächst vermindert und anschließend gem. Nr. 2.2 BKK-Vergütungsvereinbarung wieder um 1,64 Prozent erhöht. Die so errechnete Kopfpauschale werde gem. Nr. 2.2 BKK-Vergütungsvereinbarung 2002 mit der Zahl der Mitglieder im jeweiligen Quartal vervielfacht. Dabei müsse man beachten, dass die Kopfpauschale zunächst in die Teilbereiche „ohne psychotherapeutische Leistungen“, „psychotherapeutische Leistungen ohne Kostenerstattung“, „Kostenerstattung bei psychotherapeutischen Leistungen“ und „besondere psychotherapeutische Leistungen“ aufgeteilt und danach wieder zusammengeführt werde. Auf dieser Basis ergäben sich folgende budgetierte Gesamtvergütungsanteile: Quartal 1/02: 3.769,18 EUR, 2/02: 5.294,75 EUR, 3/02: 5.790,59 EUR, 4/02: 11.052,48 EUR, insgesamt: 25.907,00 EUR. Zusätzlich zur budgetierten Gesamtvergütung habe sie (die Klägerin) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einzelleistungsvergütungen aus der BKK-Vergütungsvereinbarung 2002. Insoweit sei zu differenzieren zwischen Leistungen durch Ärzte mit Sitz im Bezirk der Beklagten und durch solche mit Sitz außerhalb des Bezirks der KV Nordwürttemberg (Fremdärzte), die im Bezirk der KV Nordwürttemberg wohnende Mitglieder der Beklagten behandelt hätten . In den Quartalen 1/02 bis 4/02 bestünden folgende Einzelleistungsvergütungsansprüche: Ärzte mit Sitz im Bezirk der KV Nordwürttemberg :375,80 EUR, 467,28 EUR, 921,26 EUR, 1.175,32 EUR, insgesamt: 2.939,66 EUR; Fremdärzte 2,60 EUR, 25,61 EUR, 1.396,52 EUR, 60,98 EUR, insgesamt: 1.485,71 EUR. Der Gesamtvergütungsanspruch belaufe sich im Jahr 2002 auf insgesamt 30.332,37 EUR.
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Für das Jahr 2003 errechne sich der Gesamtvergütungsanspruch wie folgt:
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Auszugehen sei von den budgetierten Gesamtvergütungsanteilen für die jeweiligen Quartale des Jahres 2002; diese würden um die Einzelleistungen aus den Anlagen 1 und 5 mit der insoweit abgestimmten BKK-Vergütungsvereinbarung 2003 vermindert (Nr. 2.1 BKK-Gesamtvertrag 2003). Der errechnete Wert werde durch die Zahl der Mitglieder der Beklagten aus dem jeweiligen Quartal des Jahres 2002 geteilt; das ergebe die Kopfpauschale. Diese werde sodann mit der Zahl der Mitglieder der Beklagten im jeweiligen Quartal des Jahres 2003 vervielfacht. Danach errechneten sich für die Quartale 1/03 bis 3/03 folgende budgetierte Gesamtvergütungsanteile: Quartal 1/03: 12.780,03 EUR, 2/02: 14.926,50 EUR, 3/03: 12.633,60 EUR, insgesamt: 40.340,13 EUR. Hinzukämen nach der BKK-Vergütungsvereinbarung 2003 noch Ansprüche auf Einzelleistungsvergütungen. Diese betrügen in den Quartalen 1/03 bis 3 /03 hinsichtlich der Ärzte mit Sitz im Bezirk der KV Nordwürttemberg 2.318,06 EUR, 1.796,52 EUR, 3.631,67 EUR, insgesamt 7.719,25 EUR, hinsichtlich der Fremdärzte 98,03 EUR, 123,74 EUR, 28,79 EUR, insgesamt 250,58 EUR. Der Gesamtvergütungsanspruch für das Jahr 2003 belaufe sich auf 48.309,96 EUR.
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Insgesamt schulde die Beklagte für die streitigen Quartale eine Gesamtvergütung in Höhe von 78.642,33 EUR. Offen sei noch ein Betrag von 12.564,79 EUR. Im Verfahren S 11 KA 5914/03 (wegen Kürzung der Abschlagszahlungen) sei ein Betrag vom 6.690,00 EUR rechtshängig. Im Verfahren S 11 KA 5914/03 sei daher noch ein Betrag von 5.874,79 EUR im Streit. Nachdem die Beklagte im November 2005 nochmals Zahlungen geleistet hatte, bezifferte die Klägerin den noch ausstehenden Restbetrag mit lediglich noch 5.912,31 EUR (SG-Akte S. 166).
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Die Kopfpauschalen für die Quartale 2/02, 3/02 und 4/02 beliefen sich auf 101,03 EUR, 94,76 EUR und 114,08 EUR. Da die Beklagte erst im Quartal 1/01 errichtet worden sei, sei für das Quartal 1/02 in Ermangelung eines Ausgangsbetrags der durchschnittliche Betrag der Kopfpauschalen sämtlicher Betriebskrankenkassen gebildet worden. Der Schiedsspruch vom 30.5.2004 beziehe sich ausschließlich auf Leistungen, die über die KV Niedersachsen abgerechnet würden und gelte daher nicht für Leistungen, die mit ihr abzurechnen seien.
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Die Beklagte trug vor, sie sei an den BKK-Gesamtvertrag zwischen der Klägerin und dem BKK-LV BW nicht gebunden, weil ihr Kassensitz in Niedersachsen liege und sie dem BKK-LV BW daher nicht angehöre. Die Klägerin habe die Kopfpauschale fehlerhaft errechnet. Das Landes-schiedsamt Niedersachsen habe mit Schiedsspruch vom 30.5.2004 (SG-Akte S. 148) bestätigt, dass die vor dem Landesschiedsamt am 16.11.1999 vereinbarte Kopfpauschale (für die mit der KV Niedersachsen abzurechnenden Leistungen) von 180 DM (92,03 EUR) für neu errichtete BKKs und damit auch für sie gelte. Diesen Betrag habe die KV Niedersachsen als Ausgangsbetrag (Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG) an die KBV gemeldet. Der Schiedsspruch sei weder beanstandet noch sei Klage erhoben worden. Sie habe daher der Klägerin zu Recht (nur) eine Kopfpauschale von 92,03 EUR überwiesen.
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Davon abgesehen werde das von der Klägerin angewandte Verfahren zur Ermittlung der Kopfpauschale gerügt. Die Kopfpauschalen hätten im Jahr 2002 erstmals nach dem Wohnortprinzip ermittelt werden müssen, und zwar auf der Grundlage der Gesamtvergütungen des Jahres 2001. Sie sei erst zum 1.4.2001 gegründet worden und deshalb im Jahr 2001 nur neun Monate am Markt tätig gewesen. In diesem Jahr habe sie über eine verhältnismäßig geringe Mitgliederzahl und ein verglichen mit anderen Krankenkassen geringes Gesamtvergütungsvolumen verfügt. Bei korrekter Anwendung des WOPG müsste sich dies auf die Kopfpauschale des Jahres 2002 auswirken. Das sei jedoch nicht geschehen. Im Bereich der Innungskrankenkassen habe man die Problematik „junger Wachstumskassen“ erkannt und in einer Sondervereinbarung berücksichtigt, nämlich in § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 Anlage 16 BMV-Ä. Für die Betriebskrankenkassen fehle eine vergleichbare Regelung zum Schutz junger Kassen. Für sie sei das Verfahren zur Ermittlung der Kopfpauschale (ausschließlich) in Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG, der Anlage 14 BMV-Ä sowie Nr. 2 der Protokollnotizen zu Anlage 14 BMV-Ä sowie regionalen Gesamtvereinbarungen festgelegt. Nach ihrer Auffassung verstießen insbesondere § 3 Anlage 14 BMV-Ä und die genannte Protokollnotizbestimmung offenkundig und schwerwiegend gegen Art. 2 § 1 WOPG und seien deshalb nichtig. Derart qualifizierte Rechtsverstöße in vertragsärztlichen Normverträgen dürfe sie auch geltend zu machen. Hierfür seien aus Ihrer Sicht die folgenden Erwägungen maßgeblich:
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Gem. § 82 Abs. 2 SGB V vereinbarten die Gesamtvertragspartner die Kopfpauschalen für die Gesamtvergütung. Im Hinblick auf die Einführung des Wohnortprinzips habe der Gesetzgeber hierfür in Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG eine Übergangsregelung getroffen. Sie lege fest, wie der Ausgangsbetrag zu ermitteln sei, der den Vereinbarungen (über die Kopfpauschale) für das Jahr 2002 erstmals zugrunde gelegt werden müsse. Die Umsetzungsbestimmungen, die die Gesamtvertragspartner in Anlage 14 BMV-Ä vereinbart hätten, verstießen in schwerwiegender Weise gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG; dadurch werde sie überproportional stark finanziell belastet.
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Der Ausgangsbetrag des Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG, der zum Stichtag 1.7.2001 errechnet werde, bezeichne als reine Verhältniszahl den auf eine einzelne KV nach dem Verhältnis der in ihrem Bezirk wohnenden Kassenmitglieder zur Gesamtzahl der Kassenmitglieder entfallenden Anteil an der von der Krankenkasse im Jahr 2001 insgesamt gezahlten Gesamtvergütung (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/6400 S. 5 i. V. m. BT-Drs. 14/5960, S. 5). Zur Bildung der Ausgangsbasis werde das von der jeweiligen Krankenkasse im Jahr 2001 gezahlte Honorarvolumen entsprechend der Zahl ihrer in den verschiedenen Versorgungsregionen wohnenden Versicherten rechnerisch auf diese Regionen aufgeteilt. Hierbei werde für jede Krankenkasse aus den im Jahr 2001 für die Versorgung aller Versicherten gezahlten Honorarvolumina ein bundesweiter Durchschnittsbetrag je Versicherten ermittelt, der mit der Zahl der Versicherten der Krankenkasse mit Wohnsitz in der jeweiligen Versorgungsregion multipliziert werde. Diese Regelung habe zur Folge, so die Gesetzesbegründung zu Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG, „dass in allen Vertragsregionen, in den neuen Ländern wie in den alten Ländern, für die jeweilige Krankenkasse, auch für die so genannten Erstreckungskassen, die in den vergangenen Jahren unterschiedliche Kopfpauschalen für Mitglieder in den alten und in den neuen Ländern gezahlt hätten, ein Durchschnittsbetrag je Versicherten in gleicher Höhe als Ausgangsbasis für die Honorarverhandlungen des Jahres 2002 zugrunde zu legen sei“. Gem. § 3 Abs. 5 Anlage 14 BMV-Ä sei die festgestellte Gesamtvergütung 2001 je Mitglied und Kasse den Betriebskrankenkassen sowie den KVen schriftlich bekannt zu geben. Aus welcher Mitteilung sie, die Klägerin, die ihren Kopfpauschalen zu Grunde liegende Gesamtvergütung ableite, sei nicht ersichtlich. Für sie, die Beklagte, sei die Mitteilung des BKK-Landesverbandes Niedersachsen-Bremen vom 14.2.2005 maßgeblich; danach errechne sich der Ausgangsbetrag nach Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG wie folgt: Gesamtvergütung 2001 246.283,99 EUR/, Mitgliederzahl (Stichtag 1.7.2001 Statistik KM 6) 881 = 279,5 5 EUR; Mitgliederzahl Baden-Württemberg am 1.7.2001 13 = 3.634,15 EUR. Der letztgenannte Betrag sei für den Bezirk der Klägerin als Ausgangsbetrag i. S. des Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG ausschlaggebend. Pro Quartal betrage er 908,53 EUR, woraus sich bei einer Mitgliederzahl von 13 ein Prokopfanteil von 69,88 EUR errechne. Nur von diesem Ausgangsbetrag her könne die Gesamtvergütung weiterentwickelt werden. Das sei vorliegend aber nicht geschehen.
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Nach dem Willen des Gesetzgebers, der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck komme, habe das Wohnortprinzip für die gesetzliche Krankenversicherung kostenneutral eingeführt werden sollen. Zusätzliche Leistungsausgaben sollten nicht entstehen, da die Neuregelung nur eine andere regionale Verteilung der Gesamtvergütung vorsehe. Auch das Beitragssatzniveau solle nicht beeinflusst werden. Von diesen Zielsetzungen des Gesetzes weiche die Bestimmung in § 3 Anlage 14 BMV-Ä zu ihren Lasten ab. Als Folge der rechtswidrigen Regelungen in Anlage 14 BMV-Ä bzw. der zugehörigen Protokollnotizen seien die Ausgangsbeträge 2002 in den einzelnen KV-Bezirken im Ergebnis höher als der prozentuale Anteil, der der jeweiligen KV am Gesamtvergütungsvolumen 2001 der Krankenkasse zustehe.
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Unzulässig sei insoweit zunächst, die Ausgangsbeträge (wie in § 3 Anlage 14 BMV-Ä vorgesehen) quartalsweise zu ermitteln, da es sich bei dem nach dem WOPG zu ermittelnden Ausgangsbetrag um einen einheitlichen Jahresbetrag handele. Da sie, die Beklagte, erst am 1.4.2001 gegründet worden sei, habe nach der von den Gesamtvertragspartnern (auf Bundesebene) festgelegten Berechnungsmethode nur der Ausgangsbetrag für die Quartale 2/01 bis 4/2001 errechnet werden können. Für das Quartal 1/01 habe man nach Maßgabe der Protokollnotizen zu Anlage 14 BMV-Ä einen fiktiven Wert angesetzt. Dieser führe bei ihr zu einer überproportional ansteigenden Belastung und einer extremen Verzerrung der Berechnungsgrundlagen, was so mit den Vorgaben des WOPG nicht vereinbar sei. Hätten man den Ausgangsbetrag dagegen auf das gesamte Jahr bezogen ermittelt, wäre allein die für die Quartale 2/01 bis 4/01 gezahlte Gesamtvergütung maßgeblich gewesen. Gänzlich unterblieben sei die vom WOPG vorgeschriebene Multiplikation des Betrages der im Jahr 2001 pro Kopf gezahlten Gesamtvergütung mit der Zahl der Mitglieder mit Wohnsitz im Bezirk der vertragsschließenden KV zum Stichtag 01.07.2001. Diese Fehler führten dazu, dass die quartalsweise ermittelten Ausgangsbeträge nicht mehr das Verhältnis der Anteile der einzelnen KV an der von ihr, der Beklagten, gezahlten Gesamtvergütung des Jahres 2001 widerspiegelten. Wenn dann noch zur Ermittlung des Ausgangsbetrags für das Quartal 1/02 der Durchschnitt der Ausgangsbeträge der Quartale 2/02 bis 4/02 herangezogen werde, entstünden letztendlich völlig willkürliche Ergebnisse.
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Nach der Protokollnotiz Nr. 2 (Satz 2) zur Anlage 14 BMV-Ä werde die Gesamtvergütung je Mitglied für das Quartal 1/02 als Durchschnitt der Gesamtvergütung je Mitglied der Quartale 2/01 bis 4/01 festgesetzt. Dieser Rechenschritt sei nach der - die quartalsweise Ermittlung des Ausgangsbetrags vorsehenden - Systematik der Anlage 14 BMV-Ä notwendig. Da sie erst am 1.4.2001 gegründet worden sei, könne man für den Ausgangsbetrag des Quartals 2/01 nicht an das Quartal 1/01 anknüpfen. Die Gesamtvertragspartner hätten dieses Problem durchaus gesehen und mit der genannten Bestimmung der Protokollnotizen lösen wollen. Diese bringe die Problematik aber „erst ans Licht“. Rechnerisch werde sie wie eine Krankenkasse behandelt, die im Jahr 2001 während aller vier Quartale am Markt tätig gewesen sei. Man stelle sie so, als hätte sie im Jahr 2001 eine um 1/3 höhere Gesamtvergütung gezahlt, da ihr auf Grund der im BMV-Ä festgelegten quartalsweisen Ermittlung des Ausgangsbetrages eine fiktive Gesamtvergütung für das Quartal 1/01 zugerechnet werde. Das habe verheerende finanzielle Auswirkungen, weil so die Kopfpauschale übermäßig anwachse und ihre Wirtschaftskraft erheblich gefährdet werde. Dadurch würde zugleich das vom Gesetzgeber gewollte Prinzip der Kostenneutralität durchbrochen und das Prinzip der prozentualen Aufteilung des Gesamtvergütungsvolumens 2001 auf die jeweiligen KV-Bezirke unterlaufen.
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Für den Bereich der Innungskrankenkassen sei das Problem erkannt worden. Die hierfür geltenden Umsetzungsregelungen enthielten eine Zusatzvereinbarung, die es für den Bereich der Betriebskrankenkassen so nicht gebe (Anlage 16 BMV-Ä). Sie laute wie folgt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Anlage 16 BMVÄ):
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Die Höhe der Gesamtvergütung 2001 je Mitglied ergibt sich je Krankenkasse aus dem Betrag, der sich bei einer Teilung der für das Jahr 2001 geltenden Gesamtvergütung gemäß Abs. 3 ff. durch die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ergibt. Hierfür ist die Zahl der Mitglieder je Krankenkasse nach dem Vordruck KM6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 1.7.2001 zu verwenden; weicht diese Mitgliederzahl von dem Durchschnitt der monatlichen Zahlen der Mitglieder je Krankenkasse nach dem Vordruck KM1 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2001 ab, ist diese Abweichung bei der Vereinbarung zur Höhe der Gesamtvergütung gem. § 85 Abs. 2 SGB V für das Jahr 2002 zu berücksichtigen.
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Hier sei also ausdrücklich bedacht, dass die Mitgliederzahlen bei einer „jungen“ Krankenkasse zum Stichtag 1.7.2001 nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelten. Eine solche Regelung hätte man auch für sie als Betriebskrankenkasse treffen müssen. Dass dies unterblieben sei, stelle ein schwerwiegendes Versäumnis dar und führe ebenfalls zur Nichtigkeit der gesamtvertraglichen Vereinbarungen. Damit fehle es der von der Klägerin ermittelten Kopfpauschale insgesamt an einer wirksamen Rechtsgrundlage.
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Die Klägerin machte abschließend geltend, § 3 Anlage 14 BMV-Ä verstoße nicht gegen das WOPG. Den Partnern des Bundesmantelvertrages stehe bei der Vereinbarung ihres normativ wirkenden Regelwerks ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen hätten sie ohne Rechtsverletzung genutzt. § 3 Anlage 14 BMV-Ä bestimme die Ermittlung des Ausgangsbetrags zur Umsetzung des WOPG und die Bekanntgabe der danach festgestellten Kopfpauschale für das Jahr 2001 an die Betriebskrankenkassen und die KVen. Rechtlich unerheblich sei, dass man für den Bereich der Betriebskrankenkassen eine Regelung nach dem Vorbild des die Innungskrankenkassen betreffenden § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Anlage 16 BMVÄ nicht vereinbart habe. Das wäre sicherlich zulässig, für die Vertragspartner aber keineswegs zwingend gewesen. Hier sei allein Anlage 14 BMV-Ä maßgeblich. Die Sondervorschriften in Anlage 16 BMV-Ä könnten auch nicht entsprechend angewendet werden. Der zuständige BKK-Bundesverband und die KBV hätten eine Regelung dieser Art vereinbaren können, wenn sie es gewollt hätten. Das sei jedoch offensichtlich nicht der Fall gewesen.
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Auch die in Protokollnotiz Nr. 2 zu Anlage 14 BMV-Ä getroffene Regelung sei rechtsgültig. Die Ausgangsbeträge für das Jahr 2001 bildeten die Grundlage zur Festsetzung der Kopfpauschalen für das Jahr 2002. Diese sollten den durchschnittlichen Leistungsbedarf der Versicherten einer Kassenart widerspiegeln. Dementsprechend dürfe der Referenzzeitraum für die Bemessung einer fortzuschreibenden Kopfpauschale nicht kürzer sein als der Zeitraum, für den die Gesamtvergütung zu vereinbaren sei. Wäre nur auf die von der Beklagten geleisteten Gesamtvergütungen der Quartale 2/01 bis 4/01 abgestellt worden, hätte sich infolge der Division durch die Mitgliederzahl 2001 eine wesentlich geringere Kopfpauschale ergeben, als dies dem Bedarf im Jahr 2002, in dem die Beklagte ganzjährig als Kostenträger für die Behandlungen ihrer Mitglieder fungiere, entspreche. Die Auslassung des Quartals 1/01 wäre daher rechtswidrig gewesen.
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Die in der Klagebegründung angeführten Zahlen ergäben sich aus den der KBV nach § 5 Abs. 1 Anlage 14 BMV-Ä zugeleiteten Meldungen.
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Schließlich werde auch das dem WOPG zu Grunde liegende Prinzip der Kostenneutralität nicht verletzt. Die mit dem Wohnortprinzip vollzogene Systemänderung bestehe darin, dass eine Krankenkasse die Kopfpauschale nicht mehr (allein) an ihre „Sitz-KV“ zahle, sondern an sämtliche KVen, in deren Bezirk Mitglieder ihrer Krankenkasse wohnten. Die Gesamtvergütung werde damit nur aufgeteilt, jedoch nicht angehoben. Auch ohne Einführung des Wohnortprinzips hätte sich für die Beklagte bei der Vereinbarung der Gesamtvergütung für das Jahr 2002 das Problem gestellt, dass das Quartal 1/01 als Referenzzeitraum nicht zur Verfügung stehe, weshalb man insoweit mit fiktiven Werten hätte arbeiten müssen. Das WOPG habe daher nicht zu Mehrkosten geführt, die andernfalls nicht aufgetreten wären.
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Das Verfahren S 11 KA 5914/03 ruhte zunächst (Ruhensbeschluss vom 11.2.2004). Mit Beschluss vom 30.8.2006 wurde es (nach Wiederanruf neues Aktenzeichen S 11 KA 7457/05) mit dem Verfahren S 11 KA 4289/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
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Mit Urteil vom 30.8.2006 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte, an die Klägerin 5.912,31 EUR zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, der Klaganspruch beruhe auf § 85 Abs. 1 i. V. m. § 83 SGB V (in der Fassung des WOPG). Die Beklagte sei nach Maßgabe der Anlage 14 BMV-Ä sowie der für die Jahre 2002 und 2003 zwischen der KV Nordwürttemberg und dem BKK-LV BW abgeschlossenen Gesamtverträgen verpflichtet, die vereinbarte Gesamtvergütung an die Klägerin ungekürzt zu entrichten. Die Beträge, die die Klägerin mitgeteilt habe, ergäben sich aus Meldungen nach § 5 Abs. 1 Anlage 14 BMV-Ä. Auf den Schiedsspruch des Landesschiedsamts Niedersachsen vom 30.5.2004 könne sich die Beklagte nicht berufen. Dieser Schiedsspruch betreffe nach seinem Wortlaut ohnehin nur das von der KV Niedersachsen zu verteilende Honorar.
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Die Beklagte sei auch an die BKK-Vergütungsvereinbarungen 2002 und 2003 gebunden, da sie gem. § 83 SGB V auch Gesamtverträge gegen sich gelten lassen müsse, die ein für sie fremder, aber für ihre Kassenart zuständiger Landesverband abgeschlossen habe. Gesamtvertragliche Vereinbarungen über die Veränderung der Gesamtvergütung i. S. des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGB V würden auf Antrag einer Krankenkasse nicht gerichtlich überprüft; andernfalls würde die gesetzliche Abschlusskompetenz der zuständigen Landesverbände unterlaufen, die ihrerseits für die Funktionsfähigkeit des Gesamtvergütungssystems unverzichtbar sei (BSG, Urt. vom 28.9.2005, - B 6 KA 71/04 R -). Nicht höchstrichterlich geklärt und auch hier nicht entscheidungserheblich sei, ob eine Krankenkasse gegenüber einer die Gesamtvergütung gem. § 85 Abs. 1 SGB V einfordernden KV die Nichtigkeit des Gesamtvertrags einwenden könne. Nichtigkeitsgründe lägen nämlich nicht vor.
34 
Gem. § 58 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sei ein koordinationsrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X) nichtig, wenn sich dies aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des BGB ergebe. Zur Nichtigkeit vertragsärztlicher Normverträge könnten aber nur qualifizierte Rechtsverstöße führen. Solche lägen etwa vor, wenn vertraglicher Gestaltung verschlossene, zwingende Rechtsnormen verletzt seien oder ein bestimmtes Ziel nicht durch den Vertragschluss erreicht werden dürfe. In Betracht kämen daher in erster Linie Verbotsgesetze i. S. des § 134 BGB. Allerdings könne nicht jede zwingende Vorschrift (im Wege der dazu notwendigen Auslegung - BSG, Beschluss vom 22.12.1998, - B 6 KA 48/98 B -) als Verbotsgesetz eingestuft werden, wie die in § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X aufgeführten Nichtigkeitsgründe verdeutlichten. Notwendig sei vielmehr ein schwerwiegender Gesetzesverstoß mit über den Einzelfall hinausreichenden Auswirkungen auf die Rechtsordnung. Das sei insbesondere dann anzunehmen, wenn die Folgenlosigkeit der Gesetzesverletzung die faktische Geltungskraft der in Frage stehenden Norm untergraben würde oder wenn eine Missachtung grundlegender Wertentscheidungen zum Ausdruck komme.
35 
Die Bestimmungen des Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG enthielten keine Verbotsnormen, die gem. § 58 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 134 BGB die Nichtigkeit gesamtvertraglicher Vereinbarungen – hier der Regelungen in § 3 Abs. 3 Anlage 14 BMV-Ä und Nr. 2 Satz 2 der Protokollnotiz hierzu - bewirken könnten. Auch die Vorschriften in § 85 Abs. 4 SGB V und § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V würden nicht als Verbotsgesetze angesehen (BSG, SozR 3-2500 § 115 Nr. 1, S. 6; Urteil vom 28.9.2005, - B 6 KA 71/04 R -; zu Regelungen über die Gesamtvergütung im allgemeinen SG Frankfurt, Urt. vom 24.1.2001, - S 27 KA 2548/99 -). Ausschlaggebend sei, dass Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG den Gesamtvertragspartnern einen erheblichen Gestaltungsspielraum belasse. So sei von der Festlegung eines „Ausgangsbetrags“ die Rede. Der Gesetzgeber sehe daher Weiterentwicklungen durch gesamtvertragliche Vereinbarungen vor. Gesamtverträge erschöpften sich aber nicht in der Anpassung der Kopfpauschale, sondern enthielten meist zahlreiche vergütungsrelevante Einzelregelungen, bei denen die widerstreitenden Interessen der Vertragspartner zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden könnten und müssten. Auch dies stehe der isolierten Prüfung einzelner Bestimmungen in Gesamtverträgen regelmäßig entgegen (BSG, Urt. vom 28.9.2005, a. a. O.). Die quartalsweise Festlegung der Ausgangsbeträge nach § 3 Abs. 3 BMV-Ä sei (lediglich) eine Weiterentwicklung der Vorgaben im WOPG. Auch die Bestimmung in Nr. 2 Satz 2 der Protokollnotiz zu Anlage 14 BMV-Ä sei nicht zu beanstanden. Folgte man der Auffassung der Beklagten, müsste die Gesamtvergütung, die sie im Jahr 2001 für (nur) drei Quartale erbracht habe, für die vier Quartale des Jahres 2002 ausreichen. Damit würde die Gesamtvergütung nach der Berechnung der Beklagten um ein Drittel zu niedrig ausfallen. Der Gesetzgeber habe mit den Übergangsregelungen des WOPG eine Grundlage für die Verhandlungen über die Gesamtvergütungen nach dem Übergang vom Kassensitz- zum Wohnortprinzip schaffen wollen. Dabei habe er alle Sonderfälle weder berücksichtigen können noch wollen; das gelte auch für die Fallgestaltung, dass eine Krankenkasse ihre Tätigkeit erst im Laufe des Jahres 2001 aufgenommen habe. Insoweit drängten sich ergänzende Regelungen der Gesamtvertragspartner im BMV-Ä geradezu auf; die Befugnis dazu folge aus § 82 Abs. 1 SGB V.
36 
Schließlich könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, als junge Wachstumskasse werde sie durch das Stichtagsprinzip gleichheitswidrig (Art. 3 Abs. 1 GG) benachteiligt. Gem. Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG sei für die Bemessung des Ausgangsbetrages die Zahl der Kassenmitglieder zum 1.7.2001 maßgeblich; gleiches gelte nach § 3 Abs. 2 Anlage 14 BMV-Ä. Daraus könnten solchen Kassen Nachteile erwachsen, deren Mitgliederzahl nach dem Stichtag 1.7.2001 stark angewachsen sei, da sich übers Jahr betrachtet eine (zu) hohe Gesamtvergütung ergebe, die zu einer entsprechend höheren Kopfpauschale führe. Für den Bereich der Innungskrankenkassen habe man diesen Sonderfall in Anlage 16 BMV-Ä (dort § 2 Abs. 2) berücksichtigt. Die Stichtagsregelung sei jedoch im Gesetz (WOPG) angelegt und für den Bereich der Betriebskrankenkassen von den Gesamtvertragspartnern in Anlage 14 BMV-Ä nur fortgeführt worden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG scheide schon deshalb aus, weil Krankenkassen keine Grundrechtsträger gem. Art. 19 Abs. 3 GG seien. Ihre Hauptaufgabe bestehe im Vollzug einer zur Erfüllung der staatlichen Grundaufgabe Krankenversicherungsschutz geschaffenen detaillierten Sozialgesetzgebung (etwa BVerfG, Beschluss vom 18.7.2005, - 2 BvF 2/01 -). Davon abgesehen dürfe und müsse der Gesetzgeber pauschalieren und typisieren, um komplexe Regelungsmaterien normieren zu können. Die Festlegung von Stichtagen sei dafür unentbehrlich.
37 
Auf das ihr am 19.9.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.10.2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, bei der Berechnung der Kopfpauschale für das Quartal 1/02 sei der Klägerin ein bislang unbemerkter Fehler unterlaufen. Bei richtiger Anwendung der Protokollnotiz zu Anlage 14 BMV-Ä ergebe sich für dieses Quartal ein Ausgangsbetrag von 93,18 EUR, während die Klägerin 103,29 EUR angesetzt habe.
38 
Im Kern wende sie sich jedoch nach wie vor gegen das Verfahren zur Berechnung des Ausgangsbetrages i. S. des Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG. Sie sei eine „junge“ und bis heute stark wachsende Krankenkasse und wolle erreichen, dass man dem angemessen Rechnung trage. Das Berechnungsverfahren der Klägerin bewirke aber, dass die Kopfpauschale pro Mitglied von Jahr zu Jahr prozentual deutlich stärker ansteige als die Zahl ihrer Mitglieder. Dadurch werde sie über das Maß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hinaus belastet und sehe mittelfristig ihre Existenz gefährdet. Der Gesetzgeber habe Effekte dieser Art bei Einführung des WOPG nicht beabsichtigt.
39 
Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG enthalte eine Regelungslücke. Der im Gesetz festgelegte Stichtag solle die durchschnittliche Mitgliederzahl einer Krankenkasse im Jahr 2001 widerspiegeln. Bei ihr als am 1.4.2001 neu gegründeter Krankenkasse führe dieser Stichtag jedoch zu überproportionalen Kostensteigerungen. Das habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Das Gericht möge im Wege richterlicher Rechtsfortbildung für sie einen anderen Stichtag finden; dieser solle die durchschnittliche Mitgliederzahl des Jahres 2001 genauer erfassen. Auch die in § 3 Anlage 14 BMV-Ä vereinbarte Quartalsrechnung verstoße schwer und offenkundig gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG. Sie trage dazu bei, dass die Kopfpauschalen kontinuierlich wachsender Krankenkassen über die Folgejahre zwangsläufig stärker anstiegen als die Mitgliederzahlen.
40 
Der Gesetzgeber habe angenommen, mit Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG und dem in dieser Vorschrift festgelegten Stichtag 1.7.2001 alle denkbaren Fälle geregelt zu haben. Die Situation der im Jahr 2001 neu gegründeten Krankenkassen habe er indessen nicht bedacht. Diese würden durch das in § 3 Abs. 2 und 3 Anlage 14 BMV-Ä vorgegebene Berechnungsverfahren ungerecht behandelt. Das gelte umso mehr, je später die Krankenkasse (im Jahr 2001) gegründet worden sei und je weniger Mitglieder sie am Stichtag 1.7.2001 gehabt habe. Dann sei nämlich der Divisor zur Errechnung des Ausgangsbetrages (Mitgliederzahl) entsprechend klein mit der Folge eines höheren Ausgangsbetrages und einer höheren Kopfpauschale. Für eine (hypothetisch) am 1.7.2001 mit einem Mitglied gegründete Krankenkasse machte die im Jahr 2001 insgesamt gezahlte Gesamtvergütung den Ausgangsbetrag aus, unabhängig von der Entwicklung der Mitgliederzahlen in den Folgemonaten. Im Verlauf des Jahres 2001 stark gewachsene Krankenkassen würden dadurch extrem benachteiligt. Ihre, der Beklagten, Mitgliederzahlen seien vom 2. zum 3. Quartal 2001 um 41 % und vom 3. zum 4. Quartal 2001 um 24 % gestiegen. Einen Vorgang dieser Art habe der Gesetzgeber offenkundig nicht berücksichtigt. Die daraus folgende Regelungslücke dürfe nur das Gericht - im Wege teleologischer Reduktion - schließen. Die Gesamtvertragspartner seien dazu nicht befugt, da Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG die Berechnungsformel abschließend vorgebe und den Gesamtvertragspartnern keinen Ausfüllungsspielraum zugestehe. Vor allem der zweite Faktor zur Ermittlung des Ausgangsbetrages (Mitgliederzahl) dürfe nicht abgeändert werden. Die Gesamtvertragspartner dürften allenfalls Regelungen dazu treffen, wie der nach Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG ermittelte Ausgangsbetrag bei den Verhandlungen über die Gesamtvergütung 2002 weiter zu verwenden sei.
41 
Das Gericht solle für junge, im Jahr 2001 gegründete Krankenkassen mit Mitgliederwachstum (bspw.) einen anderen Stichtag (als das Gesetz) festlegen oder (in Abänderung des WOPG) die durchschnittliche Mitgliederzahl der ersten vier Quartale nach Kassengründung für maßgeblich erklären. Dann könnte man für sie wie folgt rechnen: die Gesamtvergütung von 246.283,99 EUR im Jahr 2001 sei für 3.031 Mitglieder gezahlt worden. Bei einer Umlegung auf drei Quartale entfielen auf sie 1010 Mitglieder. Nach tatsächlichen Verhältnissen errechne sich eine durchschnittliche Kopfpauschale von 246.283,99 EUR : 3 : 1010 = 81,2 8 EUR. Die realitätsfremde Konstruktion der Gesamtvertragspartner (auf Bundesebene) führe demgegenüber zu einer durchschnittlichen Kopfpauschale von 93,18 EUR (246.283,99 EUR : 3/881). Das bedeute für sie eine Kostensteigerung von 14,64 %. Damit seien das WOPG und der Grundsatz der Beitragssatzstabilität verletzt.
42 
Die Notwendigkeit zur (richterlichen) Ausfüllung der Regelungslücke werde durch die Auseinandersetzungen zwischen der KV Niedersachsen und dem BKK-Landesverband Niedersachsen vor Einführung des Wohnortprinzips unterstrichen. Diese hätten zu dem bereits erwähnten Schiedsspruch des Landesschiedsamts Niedersachsen vom 30.5.2004 geführt mit dem Ergebnis einer Kopfpauschale von 180 DM pro Mitglied (für die KV Niedersachsen); diese akzeptiere sie vorläufig (auch) gegenüber der Klägerin für den Zeitraum ab 2002. Während der Verhandlungen über die (späteren) Regelungen in Anlage 14 BMV-Ä sei ein Klageverfahren der KV Niedersachsen gegen einen Beschluss des Landesschiedsamts Niedersachsen vom 16.11.1999 anhängig gewesen, weshalb eine nur sie, die Beklagte, betreffende Protokollnotiz zu Anlage 14 BMV-Ä aufgenommen worden sei. Die KV Niedersachsen habe ihre Klage später jedoch zurückgenommen.
43 
Die für den Bereich der Innungskrankenkassen getroffene Sonderregelung in Anlage 16 BMV-Ä verdeutliche zusätzlich, dass auch für den Bereich der Betriebskrankenkassen eine ähnliche Vereinbarung hätte abgeschlossen werden müssen.
44 
Alles in allem hätte in Anwendung der gesetzlichen Regelungen ein Durchschnittsbetrag pro Mitglied in Höhe von 279,55 EUR als Ausgangsbetrag für die Honorarverhandlungen des Jahres 2002 zugrunde gelegt werden müssen. Das sei nicht geschehen, weil in § 3 Anlage 14 BMV-Ä (mit der quartalsweisen Berechnung) ein anderes Verfahren zur Ermittlung des Ausgangsbetrages vereinbart worden sei. Den zweiten in Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 WOPG vorgeschriebenen Rechenschritt lasse § 3 Anlage 14 BMV-Ä aus. Stattdessen hätten die Vertragspartner auf Landesebene vereinbart, den Durchschnittsbetrag pro Quartal sofort in einem nächsten Rechenschritt mit der Mitgliederzahl im entsprechenden Quartal des Jahres 2002 zu vervielfachen. Diese Berechnungsweise führe zumindest bei solchen Krankenkassen, die eine schwankende Mitgliederentwicklung hätten, zu Ergebnissen, die mit dem WOPG nicht mehr vereinbar seien. Die fiktive Errechnung eines Ausgangsbetrages unter Anknüpfung an das Quartal 1/01, in dem sie noch nicht existiert habe, sei unzulässig. Letztendlich führe die Berechnung zu einer fiktiven Gesamtvergütung des Quartals 1/01 von 82.091,58 EUR. Zwar müsse eine Berechnungsmethode für dieses Quartal gefunden werden. Die Ausfüllung der insoweit bestehenden Regelungslücke sei aber nicht Aufgabe der Gesamtvertragspartner, sondern des Gerichts.
45 
Die Beklagte beantragt,
46 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.8.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
47 
Die Klägerin beantragt,
48 
die Berufung zurückzuweisen.
49 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt ihr bisheriges Vorbringen. Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG sei kein Verbotsgesetz (§ 134 BGB); bestimmte Methoden zur Umsetzung seines Regelungsgehalts würden nach dem Gesetzeswortlaut nicht untersagt. Auch der mit der Einführung des Wohnortprinzips verfolgte Zweck stehe den in § 3 Abs. 2 Anlage 14 BMV-Ä vereinbarten Regelungen nicht entgegen. Davon abgesehen hätten die Gesamtvertragspartner gegen die Vorgaben des Art. 2 § 1 WOPG auch nicht verstoßen. Insbesondere hätte ein anderer Stichtag als der 1.7.2001 nicht festgelegt werden müssen. Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG schreibe nur vor, dass die Gesamtvergütung des Jahres 2001 durch die Mitgliederzahl der Krankenkasse geteilt werden müsse. Daher seien zwangsläufig konkretisierende Bestimmungen zur Festlegung der Mitgliederzahl notwendig. Hierfür enthalte das Gesetz keinerlei Vorgaben, weshalb die Ausführungsvorschriften in § 3 Abs. 2 Anlage 14 BMV-Ä rechtlich nicht zu beanstanden seien. Entsprechendes gelte für die quartalsbezogene Berechnung des Ausgangsbetrages. Auch hierzu sei dem Gesetz nichts zu entnehmen, weshalb es auf Ausfüllung durch die Gesamtvertragspartner angelegt sei.
50 
Schiedssprüche des Landesschiedsamts Niedersachsen seien hier rechtlich unerheblich. Seit Einführung des Wohnortprinzips müsse eine Krankenkasse die Kopfpauschale an die KV leisten, in deren Bezirk ihre Mitglieder wohnten. Deshalb unterliege sie auch den darüber abgeschlossenen Gesamtverträgen (für sie) fremder Landesverbände. Der BKK-Gesamtvertrag zwischen dem BKK-LV BW und ihrer, der Klägerin, Rechtsvorgängerin sei nicht Gegenstand des genannten Schiedsspruchs gewesen; dieser behandele nur die (allein) an die KV Niedersachsen zu entrichtende Gesamtvergütung.
51 
Wie die für den Bereich der Innungskrankenkassen getroffene Vereinbarung in Anlage 16 BMV-Ä zeige, hätten die Gesamtvertragspartner auf Bundesebene um die von der Klägerin vorgebrachte Problematik „junger Wachstumskassen“ gewusst. Gleichwohl hätten sie für den Bereich der Betriebskrankenkassen eine entsprechende Regelung nicht vereinbart. Für richterliche Rechtsfortbildung sei insoweit kein Raum.
52 
Die Beteiligten haben dem Senat auf Anfrage übereinstimmend mitgeteilt, die ihnen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bzw. dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen mitgeteilten Gesamtvergütungen der Beklagten nach Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG für die Quartale 2/01, 3/01 und 4/01 beliefen sich auf 66,94 EUR, 94,74 EUR und 117,87 EUR. Die KBV habe nach Vortrag der Klägerin zudem auf telefonische Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass in diese Ausgangsbeträge der Schiedsspruch der KV Niedersachsen nicht eingeflossen sei. Die Ausgangsbeträge seien vielmehr auf Grund des endgültigen Vertrags zwischen der KV Niedersachsen und dem BKK-Landesverband Niedersachsen ermittelt worden.
53 
Auf Vorhalt davon abweichender Ausgangsbeträge hat die Klägerin ihre Abrechnungen korrigiert und zuletzt nur noch 4.257,29 EUR geltend gemacht. Die neuen Abrechnungen wurden für die Quartale 2-4/02 vorgelegt. Für das Quartal 1/02 habe man den Durchschnitt der Ausgangsbeträge der Quartale 2-4/01 entsprechend Nr. 2 Satz 2 der Protokollnotizen zur Anlage 14 BMV-Ä angesetzt.
54 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
55 
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Nachdem sich in der mündlichen Verhandlung des Senats herausgestellt hatte, dass der rechnerisch geschuldete Betrag lediglich 4.257,29 EUR beträgt und die Klägerin ihre Klage auf diesen Betrag beschränkt hat, hat die Beklagte zuletzt mit der Berufung nur noch versucht, eine Zahlungsverpflichtung in dieser Höhe abzuwenden. Damit konnte sie jedoch nicht durchdringen.
I.
56 
Rechtsgrundlage des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf (vollständige) Zahlung der Gesamtvergütung sind die §§ 85 Abs. 1, 83 SGB V i. V. m. den Regelungen in Anl. 14 BMV-Ä und den BKK-Vergütungsvereinbarungen 2002 und 2003. Die Klägerin hat diese Rechtsvorschriften fehlerfrei angewendet und auf ihrer Grundlage die von der Beklagten für die streitigen Quartale geschuldete Gesamtvergütung errechnet. Nachdem die Klägerin hinsichtlich der Höhe der Ausgangsbeträge für die Quartale 1-4/2002 ihre Gesamtvergütungsanforderung korrigiert hat, sind weitere unrichtige Berechnungspositionen von der Beklagten substantiiert nicht geltend gemacht worden. Insbesondere sind die sich aus den BKK-Vergütungsvereinbarungen ergebenden Gesamtvergütungsanteile zwischen den Beteiligten dieses Rechtstreits nicht streitig. Streitig war vielmehr zuletzt allein, ob die Klägerin von zutreffenden Kopfpauschalen (als Ausgangsbetrag für die Berechnung der Gesamtvergütung) ausgegangen ist. Dies war entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall.
57 
Grundlage für die Ermittlung des Ausgangsbetrages für die Gesamtvergütung der hier streitigen Quartale 1/2002 bis 3/2003 ist Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG, der folgendes bestimmt:
58 
(1) Der Ausgangsbetrag der für das Jahr 2002 erstmalig nach dem Wohnortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gesamtvergütungen ergibt sich jeweils durch Multiplikation folgender Faktoren:
59 
1. des Betrages, der sich bei einer Teilung der für das Jahr 2001 geltenden Gesamtvergütung durch die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ergibt,
60 
2. der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der vertragsschließenden Kassenärztlichen Vereinigung.
61 
Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01. Juli 2001 zu bestimmen.
62 
Art 2 § 1 Abs. 1 WOPG stellt - in Anlehnung an den Grundsatz der Vorjahresanknüpfung - ausdrücklich auf die tatsächlichen Verhältnisse des Bezugsjahrs 2001 ab. Die in diesem Jahr „geltende“ Gesamtvergütung ist durch die Gesamtmitgliederzahl der Kasse am Stichtag 1.7.2001 zu teilen, der so errechnete Pro-Kopf-Betrag mit der Zahl der Mitglieder mit Wohnsitz im Bezirk der jeweils vertragsschließenden KV (Wohnsitz-KV) zu vervielfachen. Nach ihrem (klaren) Wortlaut legt die Vorschrift damit zum einen eine Rechenformel fest. Zum anderen gebietet sie den Gesamtvertragspartnern, den mit dieser Rechenformel errechneten Betrag als so genannten Ausgangsbetrag den Gesamtvergütungsverhandlungen (nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V) für das Jahr 2002 zugrunde zu legen. Weitere (materielle) Regelungsgehalte enthält die Vorschrift nicht (vgl. auch LSG Sachsen, Urt. v. 26.7.2006, - L 1 KA 3/06 - Rdnr. 36 zu § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
63 
Zur Umsetzung dieser Vorschrift haben der Bundesverband der Betriebskrankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Vereinbarung geschlossen, die als Anlage 14 dem BMV-Ä beigefügt wurde. Diese wird durch als Protokollnotizen zur Anlage 14 BMV-Ä bezeichnete Zusatzvereinbarungen ergänzt. Nach § 1 Anlage 14 BMV-Ä stellen der BKK Bundesverband und die KBV zum einen diejenigen Betriebskrankenkassen fest, für die das Wohnortprinzip bei Honorarvereinbarungen für Vertragsärzte anzuwenden ist, und die jeweilige Höhe der Gesamtvergütung je Mitglied und Kasse in 2001 gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG für die Ermittlung des Ausgangsbetrages. Diese Feststellung hat nach § 3 Abs. 1 Anlage 14 BMV-Ä seitens des BKK-Bundesverbandes im Einvernehmen mit seinen Landesverbänden und seitens der KBV im Einvernehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zu erfolgen. Die Höhe der für das Jahr 2001 geltenden Gesamtvergütung wird sodann im Einvernehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den beteiligten BKK-Landesverbänden quartalsweise auf der Grundlage des endgültigen Rechnungsbriefesbestimmt. Die Höhe ist den Betriebskrankenkassen sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 3 Abs. 5 Anlage 14 BMV-Ä schriftlich bekannt zu geben.
64 
In einer Protokollnotiz ist unter Nr.2 festgehalten:
65 
„Sobald ein rechtskräftiges Urteil zur Klage der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen gegen den BKK-Landesverband Niedersachsen zur Feststellung der Nichtigkeit des vom Vorsitzenden des Landesschiedsamtes Niedersachsen für die vertragsärztliche Versorgung protokollierten „Vergleichs“ vom 16.11.1999 zur Berechnung der Gesamtvergütung von BKK Neugründungen ergangen ist, erfolgt die Feststellung gemäß § 3 zur Gesamtvergütung 2001 je Mitglied für die BKK TUI Leisure Travel nach Maßgabe des Gesamtvertrages. Für das 1. Quartal 2002 wird die Gesamtvergütung je Mitglied als Durchschnitt der auf Basis von § 3 Abs. 2 und 3 festgestellten Gesamtvergütung je Mitglied des 2. bis 4. Quartals 2001 festgesetzt.“
66 
Die Partner der Bundesmantelverträge, hier der BKK-Bundesverband und die KBV, waren auch grundsätzlich befugt, entsprechende ergänzende Regelungen und Protokollnotizen zu vereinbaren. Die allgemeine Kompetenz hierfür ergibt sich aus § 72 Abs. 2 SGB V, wonach die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der (hier nicht einschlägigen) Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge so zu regeln ist, dass u.a. die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Die Vorschrift erlaubt es den Partnern der Bundesmantelverträge alle vom Gesetz offen gelassenen Fragen, insbesondere solche zur praktischen Umsetzung gesetzlicher Regelungen, durch schriftliche Verträge mit Wirksamkeit für alle diesen Spitzenverbänden angeschlossenen Institutionen zu regeln. Das WOPG selbst hat insoweit in Art. 1 Nr. 0 durch die Ergänzung von § 75 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB V den Auftrag erteilt, näheres in Richtlinien zu regeln, sofern nicht in Bundesmantelverträgen entsprechende Regelungen getroffen wurden. Mit Anlage 14 BMV-Ä haben der BKK-Bundesverband und die KBV eine Regelung getroffen, die entsprechend § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V sicherstellt, dass die Vergütung auch die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden.
67 
Die Bindung der Beklagten an die Regelung in Anl. 14 BMV-Ä folgt aus der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestimmung in § 82 Abs. 1 SGB V. Danach bestimmen den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge. Der Sinn der Bundesmantelverträge liegt darin, Drittwirkung zu entfalten. Sie richten sich an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertragsärzte, die Landesverbände der Krankenkassen und die Krankenkassen selbst; ihnen kommt insoweit Rechtsnormcharakter zu (Hess in KassKomm § 82 RdNr. 8). Die normative Wirkung hat zur Folge, dass die Vereinbarung in Anlage 14 BMV-Ä nicht nur inter partes Bindung entfaltet, sondern inter omnes (BSGE 29,254) und damit auch für die Beklagte bindendes Recht ist.
68 
Die Bindung an die hier streitigen normativen Regelungen könnte für die Beklagte allenfalls entfallen, wenn diese bundesmantelvertraglichen Vorschriften als nichtig einzustufen wären. Ob deshalb - ungeachtet des Rechtsnormcharakters der Vertragsbestimmungen - im vorliegenden Rechtsstreit zwischen einer KV und einer Krankenkasse über die Gesamtvergütung vertragsärztlicher Leistungen auch hinsichtlich der im BMV-Ä getroffenen Regelungen auf die vertragsrechtlichen Nichtigkeitsgründe in § 58 Abs. 1 SGB X abzustellen wäre (vgl. dazu BSG Urteil v. 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R sowie Urteile des Senats vom 19.09.2007 - L 5 KA 5161 und L 5 KA 5214) mag dahinstehen. Die streitigen Vorschriften der Anlage 14 BMV-Ä bzw. der Protokollnotizen hierzu wahren das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung uneingeschränkt. Sie stehen in Einklang mit ihrer gesetzlichen Rechtsgrundlagen, wie unter Abschnitt II im Einzelnen en noch dargelegt wird.
69 
Die Beklagte ist darüber hinaus auch nicht befugt ist, sich vorliegend gegen die in Bundesmantelverträgen vereinbarten Regelungen gegenüber dem Normgeber gerichtlich zur Wehr zu setzen (so BSGE 29,254). Ein Normenkontrollverfahren kennt das sozialgerichtliche Verfahren nicht; denkbar wäre zwar vorliegend eine Anfechtung mit anschließender Inzidentprüfung gewesen, nämlich eine Anfechtung der gemäß § 3 Abs. 5 Anlage 14 BMV-Ä schriftlich bekanntzugebenden Ausgangsbeträge, ein solches Verfahren wurde weder gerichtlich förmlich noch informell im Wege der Gegenvorstellung durchgeführt. Damit besteht aber eine Verbindlichkeit nicht nur gegenüber dem BKK-Landesverband und dem BKK-Bundesverband sondern auch gegenüber allen anderen von der bundesmantelvertraglichen Regelung berechtigten oder verpflichteten Körperschaften nach dem SGB V, wie hier der Klägerin als KV. Selbst wenn die Vorschriften die Beklagte im Verhältnis zu anderen Institutionen des SGB V bezüglich der Höhe der Gesamtvergütung benachteiligen würde, wäre dies von der Beklagten hinzunehmen, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts sich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann (so ausdrücklich BSG Urteil v. 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R)
70 
Die Beklagte kann sich bereits aus diesem Grund nicht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der bundesmantelvertraglichen Regelungen gegen die Klageforderung der Klägerin wenden, sie kann allein deren vermeintlich rechtsfehlerhafte Anwendung im Einzelfall geltend machen.
71 
Bei einer Überprüfung der Regelungen in Anlage 14 BMV-Ä wäre außerdem zu beachten, dass die Vertragspartner der Bundesmantelverträge als Normgeber das Gesetz nicht nur vollziehen, sondern autonom Recht setzen, weswegen ihnen, wie jedem Normsetzer, ein Gestaltungsspielraum zukommt. Dieser ist umso mehr zu beachten, wenn - sei es auch nur mittelbar - Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit sind oder wenn es um die Bewältigung komplexer Sachverhalte geht, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen sind (BSG, Urt. v. 15.5.2002, - B 6 KA 33/01 R - m. w. N.). Der Gestaltungsspielraum des Normgebers beschränkt die Kontrolldichte des Gerichts. Es hat das normgeberische Ermessen der Gesamtvertragspartner zu respektieren und darf deren Entscheidungen nur dann als nichtig verwerfen, wenn dessen rechtliche Grenzen verletzt sind. Das ist für die hier streitigen Regelungen der Anlage 14 BMV-Ä bzw. der Protokollnotizen hierzu nicht der Fall, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG vor.
II.
72 
Die von der Beklagten konkret erhobenen Einwände greifen nicht durch:
73 
Die von der Klägerin der Beklagten in Rechnung gestellten Kopfpauschalen entsprechen den Vorgaben in Anlage 14 BMV-Ä. Es wurden die von der KBV bzw. dem BKK-Bundesverband mitgeteilten Zahlen der Berechnung zugrunde gelegt (dazu unter 1.). KBV und BKK-Bundesverband waren auch nicht verpflichtet, als Ausgangsbetrag die im Schiedsamtsspruch vom 30.5.2004 festgelegten Zahlen ohne Änderung zu übernehmen (dazu unter 2.). Die zu Grunde gelegten Zahlen wurden zu Recht auch quartalsweise gegliedert mitgeteilt (dazu unter 3.). Schließlich wurde ohne Verstoß gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG entsprechend Protokollnotiz Nr. 2 für die Beklagte für das Quartal 1/2002 der Durchschnitt der Gesamtvergütung je Mitglied des 2. bis 4. Quartals 2001 festgesetzt (dazu unter 4.). Der Umstand, dass die Beklagte eine „junge Wachstumskasse“ ist, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil das WOPG keine Handhabe bietet, dies zu berücksichtigen (dazu unter 5.).
74 
1. Wie von der Klägerin richtig in Ansatz gebracht (vgl. Bl. 70, 73-75 einerseits sowie Bl. 84, 86, 88 LSG-Akte andererseits) beträgt der Ausgangsbetrag für das Quartal 2/02 66,94 EUR, der Ausgangsbetrag für das Quartal 3/02 94,74 EUR und der für das 4. Quartal 117,87 EUR. Für das Quartal 1/02 wurde der Durchschnitt dieser Ausgangsbeträge, nämlich 93,18 EUR der Berechnung zugrunde gelegt. Bei diesen Zahlen handelt es sich um die Gesamtvergütungsanteile, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) der Klägerin als Ausgangsbetrag des Jahres 2001 mitgeteilt hatte. Die Ausgangsbeträge für die Quartale 1/03 bis 3/03 bauen auf diesen Zahlen auf und sind auch nur hinsichtlich des auf den Zahlen des Jahres 2002 beruhenden Basisausgangsbetrags zwischen den Beteiligten der Höhe nach streitig. Die Beklagte hat, wie sich kurz vor der mündlichen Verhandlung noch herausgestellt hat, vom BKK-Bundesverband dieselben Zahlen mitgeteilt erhalten. Damit steht für den Senat fest, dass es sich bei den von der Klägerin als Ausgangsbetrag angesetzten Zahlen um die Zahlen handelt, die beiden Beteiligten nach §§ 3 Abs. 1 und 3 Anlage 14 BMV-Ä von der KBV bzw. dem BKK-Bundesverband als für die Beklagte maßgeblicher Ausgangsbetrag mitgeteilt worden sind.
75 
Diese Beträge sind von den zuständigen Stellen festgestellt worden. § 1 Anlage 14 BMV-Ä trifft die Regelung, dass der Bundesverband der Betriebskrankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die jeweilige Höhe der Gesamtvergütung je Mitglied und Kasse in 2001 gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG feststellen. Soweit ersichtlich wendet sich die Beklagte auch nicht gegen die Festlegungskompetenz der Partner dieser bundesmantelvertraglichen Vereinbarung. Vielmehr wirft sie ihnen vor, die Höhe der Gesamtvergütungsanteile falsch berechnet zu haben. Sie hält sich deswegen daran auch nicht gebunden und ist der Auffassung, ihre eigene Berechnung an die Stelle dieser Vorgabe setzen zu können. Damit kann sie nicht durchdringen. Die mitgeteilten Beträge sind für sie verbindlich. Dies folgt aus § 1 sowie § 3 Abs. 1 und 5 Anlage 14 BMV-Ä. Danach bestimmen die dort näher benannten Institutionen die Höhe der Gesamtvergütung 2001 je Mitglied und Kasse. Bei den danach ermittelten und mitgeteilten Beträgen handelt es sich nicht etwa um unverbindliche Zahlenspiele oder Abrechnungsvorschläge, die vorgeschriebene Feststellung macht nur dann einen Sinn, wenn sie anschließend für die entsprechende Krankenkasse und sämtliche Kassenärztliche Vereinigungen, die mit ihr abrechnen, verbindlich ist.
76 
Von den nachstehend unter 2. - 5. noch abzuhandelnden Kritikpunkten abgesehen, sind von der Beklagten keine substantiierten Einwendungen gegen die mitgeteilten Beträge erhoben worden. Die Zweifel der Beklagten an der Richtigkeit der Höhe der Kopfpauschalen sind auch nicht nachvollziehbar. Zunächst beruhen diese Zahlen auf den eigenen Angaben der Beklagten gegenüber ihrem Landesverband bzw. dem BKK-Bundesverband. Dass insoweit Übermittlungsfehler eingetreten sein könnten, ist weder behauptet noch sonst wie ersichtlich. Für den Senat ist in diesem Zusammenhang schwer verständlich, warum einerseits die Beklagte in Ausführung der bundesmantelvertraglichen Vorschriften in Anlage 14 dem BKK-Bundesverband die Höhe der Gesamtvergütungen zahlenmäßig mitteilt, die vom BKK-Bundesverband auf dieser Basis festgelegten Zahlen auch nicht gegenüber dem BKK-Bundesverband (förmlich oder im Wege der einfachen Gegenvorstellung) beanstandet, hier im Prozess aber die Auffassung vertritt, die Höhe dieser Ausgangsbeträge sei fehlerhaft.
77 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht einfach die Kopfpauschale von 92,03 EUR, die mit dem Schiedsamtsspruch vom 30.05.2004 festgesetzt worden ist, als maßgebender Ausgangsbetrag zugrunde gelegt werden. Nach dem Wortlaut des Schiedsamtspruchs waren an dem Schiedsamtsverfahren nur die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen beteiligt und wurde nur um die Höhe der zwischen diesen Partnern maßgebenden Kopfpauschale gestritten. Hinzukommt, dass die von der Klägerin angesetzten Ausgangsbeträge auf Grund eines endgültigen Vertrags zwischen der KV Niedersachsen und dem BKK-Landesverband ermittelt wurden (vgl. Bl. 60 LSG-Akte).
78 
Entsprechend Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WOPG ist somit auf die für das Jahr 2001 geltende Gesamtvergütung abzustellen. Unter Gesamtvergütung ist gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V das Ausgabevolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen zu verstehen. Diese Gesamtvergütung kann als Festbetrag, nach einer Kopfpauschale, einer Fallpauschale oder einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Argumentation der Beklagten, die das Abstellen auf die schiedsamtlich festgelegte Kopfpauschale verlangt, wäre nur dann richtig, wenn sich die Gesamtvergütung auf diese Kopfpauschale beschränken würde. Dies war indes offensichtlich nicht der Fall. Neben der Kopfpauschale müssen noch weitere Zahlungen an Kassenärztliche Vereinigungen geflossen sein, vergleichbar den Beträgen, die als Einzelleistungsvergütungen etwa in den BKK-Vergütungsvereinbarungen 2002 und 2003 auf regionaler Ebene in Nordwürttemberg vereinbart worden sind. Maßgebend sind nicht die nach dem Schiedsamtsspruch geschuldete Beträge, sondern die tatsächlich gezahlte Gesamtvergütung. Allein auf letztere stellt das WOPG ab.
79 
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass in § 3 Abs. 3 Anlage 14 BMV-Ä die Ausgangsbeträge quartalsweise bestimmt werden. Ein Verstoß gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG liegt darin nicht. Dort wird nur vorgeschrieben, dass der für die Gesamtvergütungsvereinbarungen des Jahres 2002 maßgebliche Ausgangsbetrag auf der für das Referenzjahr 2001 geltenden Gesamtvergütung zu fußen hat. Geregelt wird die Höhe des Ausgangsbetrags für das Jahr 2002, also ein Betrag der nach der gesetzlichen Regelung die Gesamtvergütungen des ganzen Jahres umfassen soll. Die Formulierung verbietet nicht, diesen Jahresausgangsbetrag auf Quartale zu verteilen, solange die Summe der Quartale den Jahresausgangsbetrag für 2001 nicht überschreitet. Insoweit lässt das Gesetz ausdrücklich Spielräume für die an der Gesamtvergütung beteiligten Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen. Hätte die Quartalsrechnung bei der Festlegung des Ausgangsbetrags i. S. d. Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG nicht stattfinden sollen, hätte -vor dem Hintergrund, dass Gesamtvergütungen in ständiger Praxis nach Quartalen abgerechnet werden - dies im Gesetz ausdrücklich normiert werden müssen. Dass eine Aufteilung in Quartale sinnvoll ist, zeigt auch die unterschiedliche Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen in den verschiedenen Quartalen eines Jahres. Wenn dem Rechnung getragen wird und nicht nur ein Durchschnittsbetrag gleichmäßig auf das Jahr verteilt entrichtet wird, so ist dies durchaus sachgerecht und innerhalb des den Partnern der Bundesmantelverträge eingeräumten Gestaltungsspielraums. Die Einwände der Beklagten sind zudem mathematisch nicht nachvollziehbar. Wenn die Gesamtvergütung in vier unterschiedliche Teile aufgeteilt wird, diese Teile aber jeweils durch die gleiche Mitgliederzahl dividiert werden, so kommt in der Summe der dividierten Teile nichts anderes heraus, als wenn die jährliche Gesamtvergütung durch die Zahl der Mitglieder geteilt wird.
80 
4. Die Regelung in Nr. 2 Satz 2 der Protokollnotizen zu Anlage 14 BMV-Ä ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen, dass sie nur die Beklagte betrifft, ist sie als normativ wirkende und für die Beklagte entsprechend verbindliche Regelung des Bundesmantelvertrags einzustufen. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte im Quartal 1/01 noch nicht bestanden hat und legt den Pro-Kopf-Betrag (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WOPG) für das diesem Quartal zugeordnete Quartal 1/02 auf den Durchschnitt der Pro-Kopf-Beträge der übrigen Quartale des Jahres 2001 fest. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Regelung knüpft an den gesetzlichen Normalfall der während des gesamten Referenzjahres 2001 bestehenden Krankenkasse an. Für sie soll der bundeseinheitliche Pro-Kopf-Betrag aus der Teilung der für 2001 geltenden Gesamtvergütung durch die Mitgliederzahl - als Fixum zum Stichtag 1.7.2001 ohne Berücksichtigung von Mitgliederschwankungen – resultieren. Im Hinblick auf diese Zielsetzung des Gesetzes ist es sachgerecht, den notwendigerweise fiktiven Pro-Kopf-Betrag als Ausgangsbetrag für das Quartal 1/02 aus den realen Pro-Kopf-Beträgen der Quartale 2/01 bis 4/01 – als Durchschnittsbetrag - zu entnehmen.
81 
Die Beklagte kann insbesondere nicht verlangen, dass nur die Gesamtvergütung der Quartale 2 bis 4/2001 durch die nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 WOPG vorgeschriebene Zahl der Mitglieder dividiert wird und der aus 3 Quartalen ermittelte geringe Ausgangsbetrag Grundlage der Zahlungen für das ganze Jahr 2002 sein soll. Sie meint, die Gesamtvergütung für die Monate von ihrer Gründung im April 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von 246.283,99 EUR durch 881 Mitglieder (Stand 1.7.2001) teilen und den jährlichen pro Kopf Betrag anschließend auf vier Quartale verteilen zu müssen, so dass sich eine Gesamtvergütung pro Kopf von nur 69,88 EUR für das Folgejahr 2002 ergäbe (vgl. die Berechnung Bl. 176/177 SG-Akte).
82 
Diese Auslegung der Beklagten führt zu einem Ergebnis, das von Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 WOPG ersichtlich so nicht gewollt war, weil den Kassenärztlichen Vereinigungen nur für 3 Quartale eine den Verhältnissen im Jahre 2001 entsprechende Gesamtvergütung gezahlt würde. Art. 2 § 1 WOPG liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zu Grunde, dass der Ausgangsbetrag aufgrund von Gesamtvergütungen ermittelt wird, die für Zeiträume während des ganzen Jahres 2001 gegolten haben. Die Vorschrift knüpft zwar an den Ist-Zustand an, geht jedoch als Grundlage davon aus, dass dieser Ist-Zustand während des ganzen Jahres 2001 bestanden hat und nicht nur während Teilen dieses Jahres. Ein Ergebnis, wie es der Beklagten vorschwebt, wollte der Gesetzgeber somit ersichtlich nicht. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde dazu führen, dass sie für das Jahr 2002 und die Folgejahre deutlich weniger Gesamtvergütung zur Verfügung stellen muss, als ihre Versicherten in Anspruch nehmen. Eine solche Auslegung kann Art. 2 §1 WOPG nicht gegeben werden. Die gesetzlichen Vorgaben können daher ihrem Regelungsziel nur entsprechend umgesetzt werden, wenn für das Quartal 1/01, in dem die Beklagte als Krankenkasse noch nicht existierte, auf die Durchschnittswerte der drei nachfolgenden Quartale abgestellt wird.
83 
Die Argumentation der Beklagten gegen die Protokollnotizen Nr. 2 zur Anlage 14 BMV-Ä befremdet darüber hinaus. Die Protokollnotizen zeigen, dass den Partnern der Bundesmantelverträge die Situation der Beklagten bekannt war. Sie haben eine speziell darauf abgestimmte Regelung getroffen, wobei nur schwer vorstellbar erscheint, dass dies ohne Kenntnis und Wissen der Beklagten erfolgt ist. Es erstaunt umso mehr, dass nunmehr im Verfahren gegenüber der Klägerin diesbezüglich Einwände erhoben werden.
84 
5. Die von der Beklagten geltend gemachte „Kassenbesonderheit“ als im Jahr 2001 gegründeter „ junger Wachstumskasse“ mit steigendem Mitgliederbestand findet nach der gesetzlichen Regelung keine Berücksichtigung. Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, dass das Abstellen auf die Mitgliederzahl zum 1.7.2001, die vom Gesetzgeber als repräsentativer Mittelwert für das Jahr 2001 angesehen worden war, in ihrem Falle zu verzerrenden Ergebnissen führt. So habe ihre Mitgliederzahl zum 1.7.2001 bei 881 gelegen, der Zahl, mit der auch BKK-Bundesverband und KBV gerechnet hätten. Tatsächlich sei ihre Mitgliederzahl bis zum Jahresende auf 3031 Mitglieder angestiegen. Je kleiner die Mitgliederzahl sei, desto größer sei bei der anschließenden Division die Kopfpauschale. Sachlich richtig sei, den Ausgangsbetrag zu einem anderen Stichtag zu ermitteln, vergleichbar der Regelung in Anlage 16 BMV-Ä. Hierfür bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage.
85 
Die bislang einheitlich allein an die KV des Kassensitzes zu zahlende Gesamtvergütung muss nach Einführung des Wohnortprinzips regional aufgeteilt werden auf die KVen, in deren Bezirk Mitglieder der Krankenkasse wohnen und vertragsärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Die gesetzlich festgelegte Basis der entsprechenden Gesamtvergütungsverhandlungen für das Jahr 2002 – der Ausgangsbetrag i. S. d. Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG – fußt gem. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WOPG auf einem bundesweit einheitlichen Pro-Kopf-Betrag der Krankenkasse (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 14/5960 S. 6 zu Artikel 2). Dieser ist gem. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 WOPG mit der Zahl der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der jeweils vertragsschließenden KV zu multiplizieren. Die Berechnung des bundeseinheitlichen Pro-Kopf-Betrags fußt ihrerseits auf der „geltenden“ (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WOPG), d. h. der tatsächlich vereinbarten Gesamtvergütung des Jahres 2001. Diese ist auch dann maßgeblich, wenn die Krankenkasse nicht während des gesamten Referenzjahrs 2001 bestanden hatte. Eine rechnerische Bereinigung der Gesamtvergütung findet (auch) in diesen Fällen nicht statt. Sie ist im Gesetz ersichtlich nicht vorgesehen.
86 
Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass sich die die Beklagte nicht mit Erfolg gegen den für die maßgebliche Mitgliederzahl in Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 WOPG festgesetzten Stichtag (1.7.2001) wenden kann. Rechte der Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft sind dadurch nicht betroffen. Im Übrigen ist gegen die Stichtagsregelung auch nichts einzuwenden. Bei Regelungen der vorliegenden Art, die das bislang praktizierte Gesamtvergütungssystem durch den Übergang vom Kassensitz- zum Wohnortprinzip verändern, darf und muss der Gesetzgeber pauschalieren und typisieren. Außerdem ist es den Gesamtvertragspartnern, wie bereits dargelegt wurde, unbenommen, durch Umsetzungsbestimmungen auf Bundesebene bzw. in den Gesamtvergütungsvereinbarungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen Vorschriften für besondere Fallgestaltungen oder Sachprobleme zu vereinbaren. Das ist (auf Bundesebene) teilweise in Anlage 14 BMV-Ä bzw. den Protokollnotizen hierzu und in Anlage 16 BMV-Ä für den Bereich der Innungskrankenkassen auch geschehen. Daneben kommt eine der Beklagten offenbar vorschwebende gerichtliche Korrektur des Gesetzes und der Bundesmantelverträge in ihrem Sinne nicht in Betracht.
87 
Der vorstehend umschriebene Regelungsgehalt des Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG kann im Wege der Gesetzesauslegung weder verändert noch ergänzt werden. Insbesondere enthält es bezüglich der Mitgliederzahl zum Stichtag 1.7.2001 keine Regelungslücke. Das schließt schon der klare Gesetzeswortlaut aus. Davon abgesehen sind die von der Beklagten behaupteten zusätzlichen Regelungsgehalte auch aus dem Gesetzeszweck oder der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht herzuleiten. Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG gebietet weder eine „Bereinigung“ des Ausgangsbetrags noch setzt er eine „Obergrenze“ fest. Mangels entsprechender Gebote kann von daraus abgeleiteten Verboten (i. S. d. § 134 Abs. 1 BGB i. V. m. § 58 Abs. 1 SGB X) - etwa der Zugrundelegung eines „unbereinigten“ Ausgangsbetrags für während der Jahres 2001 gegründete „junge Wachstumskassen“ - keine Rede sein (vgl. auch dazu Senatsurteil vom gleichen Tag im Verfahren L 5 KA 5214/95).
88 
Wenn der BKK-Bundesverband und die KBV sich zu ihren Gunsten nicht auf eine Anlage 16 BMV-Ä vergleichbare Ausnahmeregelung haben einigen können oder wollen, so muss dies die Beklagte hinnehmen, weil sie als nicht grundrechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts hierdurch in eigenen Rechten nicht verletzt wird. Abgesehen davon dürfte das Ausmaß der Verzerrung bei weitem nicht so nicht gravierend sein, wie von ihr zuletzt vorgetragen. Der nach dem WOPG errechnete und vom Senat für rechtmäßig befundene durchschnittliche Ausgangsbetrag für 2001 beträgt 93,18 EUR und liegt damit nur unwesentlich über dem von ihr selbst als zutreffend behaupteten Wert des Schiedsamtsspruchs vom 30.5.2004 von 92,03 EUR.
III.
89 
Auch die weiteren Regelungen des WOPG, außerhalb der Übergangsvorschrift in Art 2 § 1 Abs. 1, stützen das Begehren der Beklagten nicht. Das WOPG ersetzte lediglich das bisher geltende Kassensitzprinzip durch das Wohnortprinzip. Mit der Neufassung des § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V wurden nur die Zuständigkeiten für den Abschluss der Gesamtvergütungsvereinbarungen neu geregelt. Materielle Vorgaben zur Bestimmung der Gesamtvergütung enthält auch diese Vorschrift nicht (so auch LSG Sachsen, Urt. v. 26.7.2006, - L 1 KA 3/06 -). Sie sind auch nicht daraus abzuleiten, dass das WOPG insgesamt nur zu einer anderen (gerechteren) regionalen Verteilung der Gesamtvergütung führen und zusätzliche Leistungsausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung nicht begründen sollte (BT-Drs. 14/5960 S. 2). Normative Vorgaben für die Berechnung oder Begrenzung des Ausgangsbetrags nach Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG sind diesen Erwägungen des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass sie nicht auf die einzelne Krankenkasse, sondern auf die gesetzliche Krankenversicherung als Ganzes bezogen sind, bedürfte es dazu der Umsetzung in entsprechende Gesetzesbestimmungen, was nicht geschehen ist.
90 
Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V), den die Gesamtvertragspartner bei Vereinbarungen über die Veränderung der Gesamtvergütung gem. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB V (vorrangig - BSG, Urt. v. 29.11.2006, - B 6 KA 4/06 R -) zu beachten haben, kann der Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie gerade infolge der in § 3 Abs. 3 Anlage 14 BMV-Ä bzw. in Protokollnotiz 2 zu Anlage 14 BMV-Ä getroffenen Umsetzungsregelungen zu Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG ihren Beitragssatz anheben müsste. Mit dem pauschalen Rekurs auf Grundprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung, wie Beitragssatzstabilität oder Kostendämpfung im Gesundheitswesen, kann eine sich wirtschaftlich benachteiligt fühlende Krankenkasse ihre Interessen vor Gericht nicht gegen die bindenden Vereinbarungen der zuständigen Gesamtvertragspartner durchsetzen.
91 
Die Beklagte beruft sich der Sache nach schließlich darauf, die genannten Bestimmungen der Anlage 14 BMV-Ä bzw. der hierzu niedergelegten Protokollnotizen führten zu unverhältnismäßigen Belastungen und verstießen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da für den Bereich der Innungskrankenkassen durch deren Bundesverband günstigere Regelungen (in Anlage 16 BMV-Ä) vereinbart worden seien. Damit kann sie aber schon deshalb nicht durchdringen, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V) kein Grundrechtsträger i. S. d. Art. 19 Abs. 3 GG ist (BVerfG, Beschl. v. 9.6.2004, - 2 BvF 2/01 -) und deshalb weder eine unverhältnismäßige Grundrechtsbeeinträchtigung noch einen Gleichheitsverstoß rügen kann. Die Hauptaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung besteht nämlich im Vollzug einer zwecks Erfüllung der staatlichen Grundaufgabe „Krankenversicherungsschutz“ geschaffenen detaillierten Sozialgesetzgebung. Der „Kassenwettbewerb“ dient allein der Erfüllung dieser sozialstaatlichen Aufgabe. Sollte sich die Beklagte daher infolge der Umsetzungsregelungen in Anlage 14 BMV-Ä bzw. der zugehörigen Protokollnotizen in ihrer Wettbewerbsposition geschwächt sehen, wäre das von vornherein rechtlich unbeachtlich. Es gibt kein dem Gesetz vorgeordnetes, gleichsam überpositives Wettbewerbsprinzip, an dem oder an dessen Ausprägungen einzelne gesetzliche Regelungen gemessen werden könnten. Das vertragsärztliche Vergütungsrecht folgt aus den einzelnen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen, und Wettbewerb findet im Rahmen und nach Anwendung dieser Bestimmungen statt (BSG, Urt. v. 28.9.2005, - B 6 KA 71/04 R -).
92 
Damit sind sowohl die hier einschlägigen Bestimmungen der Anlage 14 BMV-Ä mit den zugehörigen Protokollnotizen sowie die BKK-Vergütungsvereinbarungen 2002 und 2003 gültig und von der Beklagten einzuhalten. Das gilt auch für die Regelungen über Abschlagszahlungen in Nr. 9 Abs. 4 des BKK-Gesamtvertrags und § 4 Abs. 4 Anlage 14 BMV-Ä bzw. Nr. 8 der Protokollnotizen; hierüber herrscht unter den Beteiligen kein Streit.
93 
Das Sozialgericht hat die Beklagte nach alledem dem Grunde nach zu Recht dazu verurteilt, die Gesamtvergütung für die streitigen Quartale an die Klägerin zu zahlen. Insoweit musste die Berufung erfolglos bleiben. Der Höhe nach war die Berufung allerdings insoweit erfolgreich, als der Beklagten der Nachweis gelang, dass die Klägerin zunächst von unzutreffenden Zahlen ausgegangen war.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. 155 Abs. 1 VwGO, sie entspricht dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Der Streitwertfestsetzung liegt § 52 Abs. 3 GKG zu Grunde.
95 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Es handelt sich hier um einen in der Vergangenheit liegenden speziell gelagerten Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

 
55 
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Nachdem sich in der mündlichen Verhandlung des Senats herausgestellt hatte, dass der rechnerisch geschuldete Betrag lediglich 4.257,29 EUR beträgt und die Klägerin ihre Klage auf diesen Betrag beschränkt hat, hat die Beklagte zuletzt mit der Berufung nur noch versucht, eine Zahlungsverpflichtung in dieser Höhe abzuwenden. Damit konnte sie jedoch nicht durchdringen.
I.
56 
Rechtsgrundlage des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf (vollständige) Zahlung der Gesamtvergütung sind die §§ 85 Abs. 1, 83 SGB V i. V. m. den Regelungen in Anl. 14 BMV-Ä und den BKK-Vergütungsvereinbarungen 2002 und 2003. Die Klägerin hat diese Rechtsvorschriften fehlerfrei angewendet und auf ihrer Grundlage die von der Beklagten für die streitigen Quartale geschuldete Gesamtvergütung errechnet. Nachdem die Klägerin hinsichtlich der Höhe der Ausgangsbeträge für die Quartale 1-4/2002 ihre Gesamtvergütungsanforderung korrigiert hat, sind weitere unrichtige Berechnungspositionen von der Beklagten substantiiert nicht geltend gemacht worden. Insbesondere sind die sich aus den BKK-Vergütungsvereinbarungen ergebenden Gesamtvergütungsanteile zwischen den Beteiligten dieses Rechtstreits nicht streitig. Streitig war vielmehr zuletzt allein, ob die Klägerin von zutreffenden Kopfpauschalen (als Ausgangsbetrag für die Berechnung der Gesamtvergütung) ausgegangen ist. Dies war entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall.
57 
Grundlage für die Ermittlung des Ausgangsbetrages für die Gesamtvergütung der hier streitigen Quartale 1/2002 bis 3/2003 ist Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG, der folgendes bestimmt:
58 
(1) Der Ausgangsbetrag der für das Jahr 2002 erstmalig nach dem Wohnortprinzip gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu vereinbarenden Gesamtvergütungen ergibt sich jeweils durch Multiplikation folgender Faktoren:
59 
1. des Betrages, der sich bei einer Teilung der für das Jahr 2001 geltenden Gesamtvergütung durch die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ergibt,
60 
2. der Zahl der Mitglieder der Krankenkasse mit Wohnort im Bezirk der vertragsschließenden Kassenärztlichen Vereinigung.
61 
Die Zahl der Mitglieder der Krankenkasse ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01. Juli 2001 zu bestimmen.
62 
Art 2 § 1 Abs. 1 WOPG stellt - in Anlehnung an den Grundsatz der Vorjahresanknüpfung - ausdrücklich auf die tatsächlichen Verhältnisse des Bezugsjahrs 2001 ab. Die in diesem Jahr „geltende“ Gesamtvergütung ist durch die Gesamtmitgliederzahl der Kasse am Stichtag 1.7.2001 zu teilen, der so errechnete Pro-Kopf-Betrag mit der Zahl der Mitglieder mit Wohnsitz im Bezirk der jeweils vertragsschließenden KV (Wohnsitz-KV) zu vervielfachen. Nach ihrem (klaren) Wortlaut legt die Vorschrift damit zum einen eine Rechenformel fest. Zum anderen gebietet sie den Gesamtvertragspartnern, den mit dieser Rechenformel errechneten Betrag als so genannten Ausgangsbetrag den Gesamtvergütungsverhandlungen (nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V) für das Jahr 2002 zugrunde zu legen. Weitere (materielle) Regelungsgehalte enthält die Vorschrift nicht (vgl. auch LSG Sachsen, Urt. v. 26.7.2006, - L 1 KA 3/06 - Rdnr. 36 zu § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
63 
Zur Umsetzung dieser Vorschrift haben der Bundesverband der Betriebskrankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine Vereinbarung geschlossen, die als Anlage 14 dem BMV-Ä beigefügt wurde. Diese wird durch als Protokollnotizen zur Anlage 14 BMV-Ä bezeichnete Zusatzvereinbarungen ergänzt. Nach § 1 Anlage 14 BMV-Ä stellen der BKK Bundesverband und die KBV zum einen diejenigen Betriebskrankenkassen fest, für die das Wohnortprinzip bei Honorarvereinbarungen für Vertragsärzte anzuwenden ist, und die jeweilige Höhe der Gesamtvergütung je Mitglied und Kasse in 2001 gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG für die Ermittlung des Ausgangsbetrages. Diese Feststellung hat nach § 3 Abs. 1 Anlage 14 BMV-Ä seitens des BKK-Bundesverbandes im Einvernehmen mit seinen Landesverbänden und seitens der KBV im Einvernehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen zu erfolgen. Die Höhe der für das Jahr 2001 geltenden Gesamtvergütung wird sodann im Einvernehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den beteiligten BKK-Landesverbänden quartalsweise auf der Grundlage des endgültigen Rechnungsbriefesbestimmt. Die Höhe ist den Betriebskrankenkassen sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen nach § 3 Abs. 5 Anlage 14 BMV-Ä schriftlich bekannt zu geben.
64 
In einer Protokollnotiz ist unter Nr.2 festgehalten:
65 
„Sobald ein rechtskräftiges Urteil zur Klage der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen gegen den BKK-Landesverband Niedersachsen zur Feststellung der Nichtigkeit des vom Vorsitzenden des Landesschiedsamtes Niedersachsen für die vertragsärztliche Versorgung protokollierten „Vergleichs“ vom 16.11.1999 zur Berechnung der Gesamtvergütung von BKK Neugründungen ergangen ist, erfolgt die Feststellung gemäß § 3 zur Gesamtvergütung 2001 je Mitglied für die BKK TUI Leisure Travel nach Maßgabe des Gesamtvertrages. Für das 1. Quartal 2002 wird die Gesamtvergütung je Mitglied als Durchschnitt der auf Basis von § 3 Abs. 2 und 3 festgestellten Gesamtvergütung je Mitglied des 2. bis 4. Quartals 2001 festgesetzt.“
66 
Die Partner der Bundesmantelverträge, hier der BKK-Bundesverband und die KBV, waren auch grundsätzlich befugt, entsprechende ergänzende Regelungen und Protokollnotizen zu vereinbaren. Die allgemeine Kompetenz hierfür ergibt sich aus § 72 Abs. 2 SGB V, wonach die vertragsärztliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der (hier nicht einschlägigen) Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge so zu regeln ist, dass u.a. die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden. Die Vorschrift erlaubt es den Partnern der Bundesmantelverträge alle vom Gesetz offen gelassenen Fragen, insbesondere solche zur praktischen Umsetzung gesetzlicher Regelungen, durch schriftliche Verträge mit Wirksamkeit für alle diesen Spitzenverbänden angeschlossenen Institutionen zu regeln. Das WOPG selbst hat insoweit in Art. 1 Nr. 0 durch die Ergänzung von § 75 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 SGB V den Auftrag erteilt, näheres in Richtlinien zu regeln, sofern nicht in Bundesmantelverträgen entsprechende Regelungen getroffen wurden. Mit Anlage 14 BMV-Ä haben der BKK-Bundesverband und die KBV eine Regelung getroffen, die entsprechend § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V sicherstellt, dass die Vergütung auch die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden.
67 
Die Bindung der Beklagten an die Regelung in Anl. 14 BMV-Ä folgt aus der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Bestimmung in § 82 Abs. 1 SGB V. Danach bestimmen den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge. Der Sinn der Bundesmantelverträge liegt darin, Drittwirkung zu entfalten. Sie richten sich an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertragsärzte, die Landesverbände der Krankenkassen und die Krankenkassen selbst; ihnen kommt insoweit Rechtsnormcharakter zu (Hess in KassKomm § 82 RdNr. 8). Die normative Wirkung hat zur Folge, dass die Vereinbarung in Anlage 14 BMV-Ä nicht nur inter partes Bindung entfaltet, sondern inter omnes (BSGE 29,254) und damit auch für die Beklagte bindendes Recht ist.
68 
Die Bindung an die hier streitigen normativen Regelungen könnte für die Beklagte allenfalls entfallen, wenn diese bundesmantelvertraglichen Vorschriften als nichtig einzustufen wären. Ob deshalb - ungeachtet des Rechtsnormcharakters der Vertragsbestimmungen - im vorliegenden Rechtsstreit zwischen einer KV und einer Krankenkasse über die Gesamtvergütung vertragsärztlicher Leistungen auch hinsichtlich der im BMV-Ä getroffenen Regelungen auf die vertragsrechtlichen Nichtigkeitsgründe in § 58 Abs. 1 SGB X abzustellen wäre (vgl. dazu BSG Urteil v. 28.09.2005 - B 6 KA 71/04 R sowie Urteile des Senats vom 19.09.2007 - L 5 KA 5161 und L 5 KA 5214) mag dahinstehen. Die streitigen Vorschriften der Anlage 14 BMV-Ä bzw. der Protokollnotizen hierzu wahren das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung uneingeschränkt. Sie stehen in Einklang mit ihrer gesetzlichen Rechtsgrundlagen, wie unter Abschnitt II im Einzelnen en noch dargelegt wird.
69 
Die Beklagte ist darüber hinaus auch nicht befugt ist, sich vorliegend gegen die in Bundesmantelverträgen vereinbarten Regelungen gegenüber dem Normgeber gerichtlich zur Wehr zu setzen (so BSGE 29,254). Ein Normenkontrollverfahren kennt das sozialgerichtliche Verfahren nicht; denkbar wäre zwar vorliegend eine Anfechtung mit anschließender Inzidentprüfung gewesen, nämlich eine Anfechtung der gemäß § 3 Abs. 5 Anlage 14 BMV-Ä schriftlich bekanntzugebenden Ausgangsbeträge, ein solches Verfahren wurde weder gerichtlich förmlich noch informell im Wege der Gegenvorstellung durchgeführt. Damit besteht aber eine Verbindlichkeit nicht nur gegenüber dem BKK-Landesverband und dem BKK-Bundesverband sondern auch gegenüber allen anderen von der bundesmantelvertraglichen Regelung berechtigten oder verpflichteten Körperschaften nach dem SGB V, wie hier der Klägerin als KV. Selbst wenn die Vorschriften die Beklagte im Verhältnis zu anderen Institutionen des SGB V bezüglich der Höhe der Gesamtvergütung benachteiligen würde, wäre dies von der Beklagten hinzunehmen, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts sich nicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann (so ausdrücklich BSG Urteil v. 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R)
70 
Die Beklagte kann sich bereits aus diesem Grund nicht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der bundesmantelvertraglichen Regelungen gegen die Klageforderung der Klägerin wenden, sie kann allein deren vermeintlich rechtsfehlerhafte Anwendung im Einzelfall geltend machen.
71 
Bei einer Überprüfung der Regelungen in Anlage 14 BMV-Ä wäre außerdem zu beachten, dass die Vertragspartner der Bundesmantelverträge als Normgeber das Gesetz nicht nur vollziehen, sondern autonom Recht setzen, weswegen ihnen, wie jedem Normsetzer, ein Gestaltungsspielraum zukommt. Dieser ist umso mehr zu beachten, wenn - sei es auch nur mittelbar - Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit sind oder wenn es um die Bewältigung komplexer Sachverhalte geht, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen sind (BSG, Urt. v. 15.5.2002, - B 6 KA 33/01 R - m. w. N.). Der Gestaltungsspielraum des Normgebers beschränkt die Kontrolldichte des Gerichts. Es hat das normgeberische Ermessen der Gesamtvertragspartner zu respektieren und darf deren Entscheidungen nur dann als nichtig verwerfen, wenn dessen rechtliche Grenzen verletzt sind. Das ist für die hier streitigen Regelungen der Anlage 14 BMV-Ä bzw. der Protokollnotizen hierzu nicht der Fall, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG vor.
II.
72 
Die von der Beklagten konkret erhobenen Einwände greifen nicht durch:
73 
Die von der Klägerin der Beklagten in Rechnung gestellten Kopfpauschalen entsprechen den Vorgaben in Anlage 14 BMV-Ä. Es wurden die von der KBV bzw. dem BKK-Bundesverband mitgeteilten Zahlen der Berechnung zugrunde gelegt (dazu unter 1.). KBV und BKK-Bundesverband waren auch nicht verpflichtet, als Ausgangsbetrag die im Schiedsamtsspruch vom 30.5.2004 festgelegten Zahlen ohne Änderung zu übernehmen (dazu unter 2.). Die zu Grunde gelegten Zahlen wurden zu Recht auch quartalsweise gegliedert mitgeteilt (dazu unter 3.). Schließlich wurde ohne Verstoß gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG entsprechend Protokollnotiz Nr. 2 für die Beklagte für das Quartal 1/2002 der Durchschnitt der Gesamtvergütung je Mitglied des 2. bis 4. Quartals 2001 festgesetzt (dazu unter 4.). Der Umstand, dass die Beklagte eine „junge Wachstumskasse“ ist, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil das WOPG keine Handhabe bietet, dies zu berücksichtigen (dazu unter 5.).
74 
1. Wie von der Klägerin richtig in Ansatz gebracht (vgl. Bl. 70, 73-75 einerseits sowie Bl. 84, 86, 88 LSG-Akte andererseits) beträgt der Ausgangsbetrag für das Quartal 2/02 66,94 EUR, der Ausgangsbetrag für das Quartal 3/02 94,74 EUR und der für das 4. Quartal 117,87 EUR. Für das Quartal 1/02 wurde der Durchschnitt dieser Ausgangsbeträge, nämlich 93,18 EUR der Berechnung zugrunde gelegt. Bei diesen Zahlen handelt es sich um die Gesamtvergütungsanteile, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) der Klägerin als Ausgangsbetrag des Jahres 2001 mitgeteilt hatte. Die Ausgangsbeträge für die Quartale 1/03 bis 3/03 bauen auf diesen Zahlen auf und sind auch nur hinsichtlich des auf den Zahlen des Jahres 2002 beruhenden Basisausgangsbetrags zwischen den Beteiligten der Höhe nach streitig. Die Beklagte hat, wie sich kurz vor der mündlichen Verhandlung noch herausgestellt hat, vom BKK-Bundesverband dieselben Zahlen mitgeteilt erhalten. Damit steht für den Senat fest, dass es sich bei den von der Klägerin als Ausgangsbetrag angesetzten Zahlen um die Zahlen handelt, die beiden Beteiligten nach §§ 3 Abs. 1 und 3 Anlage 14 BMV-Ä von der KBV bzw. dem BKK-Bundesverband als für die Beklagte maßgeblicher Ausgangsbetrag mitgeteilt worden sind.
75 
Diese Beträge sind von den zuständigen Stellen festgestellt worden. § 1 Anlage 14 BMV-Ä trifft die Regelung, dass der Bundesverband der Betriebskrankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die jeweilige Höhe der Gesamtvergütung je Mitglied und Kasse in 2001 gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG feststellen. Soweit ersichtlich wendet sich die Beklagte auch nicht gegen die Festlegungskompetenz der Partner dieser bundesmantelvertraglichen Vereinbarung. Vielmehr wirft sie ihnen vor, die Höhe der Gesamtvergütungsanteile falsch berechnet zu haben. Sie hält sich deswegen daran auch nicht gebunden und ist der Auffassung, ihre eigene Berechnung an die Stelle dieser Vorgabe setzen zu können. Damit kann sie nicht durchdringen. Die mitgeteilten Beträge sind für sie verbindlich. Dies folgt aus § 1 sowie § 3 Abs. 1 und 5 Anlage 14 BMV-Ä. Danach bestimmen die dort näher benannten Institutionen die Höhe der Gesamtvergütung 2001 je Mitglied und Kasse. Bei den danach ermittelten und mitgeteilten Beträgen handelt es sich nicht etwa um unverbindliche Zahlenspiele oder Abrechnungsvorschläge, die vorgeschriebene Feststellung macht nur dann einen Sinn, wenn sie anschließend für die entsprechende Krankenkasse und sämtliche Kassenärztliche Vereinigungen, die mit ihr abrechnen, verbindlich ist.
76 
Von den nachstehend unter 2. - 5. noch abzuhandelnden Kritikpunkten abgesehen, sind von der Beklagten keine substantiierten Einwendungen gegen die mitgeteilten Beträge erhoben worden. Die Zweifel der Beklagten an der Richtigkeit der Höhe der Kopfpauschalen sind auch nicht nachvollziehbar. Zunächst beruhen diese Zahlen auf den eigenen Angaben der Beklagten gegenüber ihrem Landesverband bzw. dem BKK-Bundesverband. Dass insoweit Übermittlungsfehler eingetreten sein könnten, ist weder behauptet noch sonst wie ersichtlich. Für den Senat ist in diesem Zusammenhang schwer verständlich, warum einerseits die Beklagte in Ausführung der bundesmantelvertraglichen Vorschriften in Anlage 14 dem BKK-Bundesverband die Höhe der Gesamtvergütungen zahlenmäßig mitteilt, die vom BKK-Bundesverband auf dieser Basis festgelegten Zahlen auch nicht gegenüber dem BKK-Bundesverband (förmlich oder im Wege der einfachen Gegenvorstellung) beanstandet, hier im Prozess aber die Auffassung vertritt, die Höhe dieser Ausgangsbeträge sei fehlerhaft.
77 
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht einfach die Kopfpauschale von 92,03 EUR, die mit dem Schiedsamtsspruch vom 30.05.2004 festgesetzt worden ist, als maßgebender Ausgangsbetrag zugrunde gelegt werden. Nach dem Wortlaut des Schiedsamtspruchs waren an dem Schiedsamtsverfahren nur die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen und der Landesverband der Betriebskrankenkassen Niedersachsen beteiligt und wurde nur um die Höhe der zwischen diesen Partnern maßgebenden Kopfpauschale gestritten. Hinzukommt, dass die von der Klägerin angesetzten Ausgangsbeträge auf Grund eines endgültigen Vertrags zwischen der KV Niedersachsen und dem BKK-Landesverband ermittelt wurden (vgl. Bl. 60 LSG-Akte).
78 
Entsprechend Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WOPG ist somit auf die für das Jahr 2001 geltende Gesamtvergütung abzustellen. Unter Gesamtvergütung ist gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V das Ausgabevolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen zu verstehen. Diese Gesamtvergütung kann als Festbetrag, nach einer Kopfpauschale, einer Fallpauschale oder einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Argumentation der Beklagten, die das Abstellen auf die schiedsamtlich festgelegte Kopfpauschale verlangt, wäre nur dann richtig, wenn sich die Gesamtvergütung auf diese Kopfpauschale beschränken würde. Dies war indes offensichtlich nicht der Fall. Neben der Kopfpauschale müssen noch weitere Zahlungen an Kassenärztliche Vereinigungen geflossen sein, vergleichbar den Beträgen, die als Einzelleistungsvergütungen etwa in den BKK-Vergütungsvereinbarungen 2002 und 2003 auf regionaler Ebene in Nordwürttemberg vereinbart worden sind. Maßgebend sind nicht die nach dem Schiedsamtsspruch geschuldete Beträge, sondern die tatsächlich gezahlte Gesamtvergütung. Allein auf letztere stellt das WOPG ab.
79 
3. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass in § 3 Abs. 3 Anlage 14 BMV-Ä die Ausgangsbeträge quartalsweise bestimmt werden. Ein Verstoß gegen Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG liegt darin nicht. Dort wird nur vorgeschrieben, dass der für die Gesamtvergütungsvereinbarungen des Jahres 2002 maßgebliche Ausgangsbetrag auf der für das Referenzjahr 2001 geltenden Gesamtvergütung zu fußen hat. Geregelt wird die Höhe des Ausgangsbetrags für das Jahr 2002, also ein Betrag der nach der gesetzlichen Regelung die Gesamtvergütungen des ganzen Jahres umfassen soll. Die Formulierung verbietet nicht, diesen Jahresausgangsbetrag auf Quartale zu verteilen, solange die Summe der Quartale den Jahresausgangsbetrag für 2001 nicht überschreitet. Insoweit lässt das Gesetz ausdrücklich Spielräume für die an der Gesamtvergütung beteiligten Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen. Hätte die Quartalsrechnung bei der Festlegung des Ausgangsbetrags i. S. d. Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG nicht stattfinden sollen, hätte -vor dem Hintergrund, dass Gesamtvergütungen in ständiger Praxis nach Quartalen abgerechnet werden - dies im Gesetz ausdrücklich normiert werden müssen. Dass eine Aufteilung in Quartale sinnvoll ist, zeigt auch die unterschiedliche Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen in den verschiedenen Quartalen eines Jahres. Wenn dem Rechnung getragen wird und nicht nur ein Durchschnittsbetrag gleichmäßig auf das Jahr verteilt entrichtet wird, so ist dies durchaus sachgerecht und innerhalb des den Partnern der Bundesmantelverträge eingeräumten Gestaltungsspielraums. Die Einwände der Beklagten sind zudem mathematisch nicht nachvollziehbar. Wenn die Gesamtvergütung in vier unterschiedliche Teile aufgeteilt wird, diese Teile aber jeweils durch die gleiche Mitgliederzahl dividiert werden, so kommt in der Summe der dividierten Teile nichts anderes heraus, als wenn die jährliche Gesamtvergütung durch die Zahl der Mitglieder geteilt wird.
80 
4. Die Regelung in Nr. 2 Satz 2 der Protokollnotizen zu Anlage 14 BMV-Ä ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen, dass sie nur die Beklagte betrifft, ist sie als normativ wirkende und für die Beklagte entsprechend verbindliche Regelung des Bundesmantelvertrags einzustufen. Sie berücksichtigt, dass die Beklagte im Quartal 1/01 noch nicht bestanden hat und legt den Pro-Kopf-Betrag (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WOPG) für das diesem Quartal zugeordnete Quartal 1/02 auf den Durchschnitt der Pro-Kopf-Beträge der übrigen Quartale des Jahres 2001 fest. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Regelung knüpft an den gesetzlichen Normalfall der während des gesamten Referenzjahres 2001 bestehenden Krankenkasse an. Für sie soll der bundeseinheitliche Pro-Kopf-Betrag aus der Teilung der für 2001 geltenden Gesamtvergütung durch die Mitgliederzahl - als Fixum zum Stichtag 1.7.2001 ohne Berücksichtigung von Mitgliederschwankungen – resultieren. Im Hinblick auf diese Zielsetzung des Gesetzes ist es sachgerecht, den notwendigerweise fiktiven Pro-Kopf-Betrag als Ausgangsbetrag für das Quartal 1/02 aus den realen Pro-Kopf-Beträgen der Quartale 2/01 bis 4/01 – als Durchschnittsbetrag - zu entnehmen.
81 
Die Beklagte kann insbesondere nicht verlangen, dass nur die Gesamtvergütung der Quartale 2 bis 4/2001 durch die nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 WOPG vorgeschriebene Zahl der Mitglieder dividiert wird und der aus 3 Quartalen ermittelte geringe Ausgangsbetrag Grundlage der Zahlungen für das ganze Jahr 2002 sein soll. Sie meint, die Gesamtvergütung für die Monate von ihrer Gründung im April 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von 246.283,99 EUR durch 881 Mitglieder (Stand 1.7.2001) teilen und den jährlichen pro Kopf Betrag anschließend auf vier Quartale verteilen zu müssen, so dass sich eine Gesamtvergütung pro Kopf von nur 69,88 EUR für das Folgejahr 2002 ergäbe (vgl. die Berechnung Bl. 176/177 SG-Akte).
82 
Diese Auslegung der Beklagten führt zu einem Ergebnis, das von Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 WOPG ersichtlich so nicht gewollt war, weil den Kassenärztlichen Vereinigungen nur für 3 Quartale eine den Verhältnissen im Jahre 2001 entsprechende Gesamtvergütung gezahlt würde. Art. 2 § 1 WOPG liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zu Grunde, dass der Ausgangsbetrag aufgrund von Gesamtvergütungen ermittelt wird, die für Zeiträume während des ganzen Jahres 2001 gegolten haben. Die Vorschrift knüpft zwar an den Ist-Zustand an, geht jedoch als Grundlage davon aus, dass dieser Ist-Zustand während des ganzen Jahres 2001 bestanden hat und nicht nur während Teilen dieses Jahres. Ein Ergebnis, wie es der Beklagten vorschwebt, wollte der Gesetzgeber somit ersichtlich nicht. Die Rechtsauffassung der Beklagten würde dazu führen, dass sie für das Jahr 2002 und die Folgejahre deutlich weniger Gesamtvergütung zur Verfügung stellen muss, als ihre Versicherten in Anspruch nehmen. Eine solche Auslegung kann Art. 2 §1 WOPG nicht gegeben werden. Die gesetzlichen Vorgaben können daher ihrem Regelungsziel nur entsprechend umgesetzt werden, wenn für das Quartal 1/01, in dem die Beklagte als Krankenkasse noch nicht existierte, auf die Durchschnittswerte der drei nachfolgenden Quartale abgestellt wird.
83 
Die Argumentation der Beklagten gegen die Protokollnotizen Nr. 2 zur Anlage 14 BMV-Ä befremdet darüber hinaus. Die Protokollnotizen zeigen, dass den Partnern der Bundesmantelverträge die Situation der Beklagten bekannt war. Sie haben eine speziell darauf abgestimmte Regelung getroffen, wobei nur schwer vorstellbar erscheint, dass dies ohne Kenntnis und Wissen der Beklagten erfolgt ist. Es erstaunt umso mehr, dass nunmehr im Verfahren gegenüber der Klägerin diesbezüglich Einwände erhoben werden.
84 
5. Die von der Beklagten geltend gemachte „Kassenbesonderheit“ als im Jahr 2001 gegründeter „ junger Wachstumskasse“ mit steigendem Mitgliederbestand findet nach der gesetzlichen Regelung keine Berücksichtigung. Die Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, dass das Abstellen auf die Mitgliederzahl zum 1.7.2001, die vom Gesetzgeber als repräsentativer Mittelwert für das Jahr 2001 angesehen worden war, in ihrem Falle zu verzerrenden Ergebnissen führt. So habe ihre Mitgliederzahl zum 1.7.2001 bei 881 gelegen, der Zahl, mit der auch BKK-Bundesverband und KBV gerechnet hätten. Tatsächlich sei ihre Mitgliederzahl bis zum Jahresende auf 3031 Mitglieder angestiegen. Je kleiner die Mitgliederzahl sei, desto größer sei bei der anschließenden Division die Kopfpauschale. Sachlich richtig sei, den Ausgangsbetrag zu einem anderen Stichtag zu ermitteln, vergleichbar der Regelung in Anlage 16 BMV-Ä. Hierfür bietet das Gesetz jedoch keine Grundlage.
85 
Die bislang einheitlich allein an die KV des Kassensitzes zu zahlende Gesamtvergütung muss nach Einführung des Wohnortprinzips regional aufgeteilt werden auf die KVen, in deren Bezirk Mitglieder der Krankenkasse wohnen und vertragsärztliche Leistungen in Anspruch nehmen. Die gesetzlich festgelegte Basis der entsprechenden Gesamtvergütungsverhandlungen für das Jahr 2002 – der Ausgangsbetrag i. S. d. Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG – fußt gem. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WOPG auf einem bundesweit einheitlichen Pro-Kopf-Betrag der Krankenkasse (vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 14/5960 S. 6 zu Artikel 2). Dieser ist gem. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 WOPG mit der Zahl der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der jeweils vertragsschließenden KV zu multiplizieren. Die Berechnung des bundeseinheitlichen Pro-Kopf-Betrags fußt ihrerseits auf der „geltenden“ (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 WOPG), d. h. der tatsächlich vereinbarten Gesamtvergütung des Jahres 2001. Diese ist auch dann maßgeblich, wenn die Krankenkasse nicht während des gesamten Referenzjahrs 2001 bestanden hatte. Eine rechnerische Bereinigung der Gesamtvergütung findet (auch) in diesen Fällen nicht statt. Sie ist im Gesetz ersichtlich nicht vorgesehen.
86 
Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass sich die die Beklagte nicht mit Erfolg gegen den für die maßgebliche Mitgliederzahl in Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 WOPG festgesetzten Stichtag (1.7.2001) wenden kann. Rechte der Beklagten als öffentlich-rechtliche Körperschaft sind dadurch nicht betroffen. Im Übrigen ist gegen die Stichtagsregelung auch nichts einzuwenden. Bei Regelungen der vorliegenden Art, die das bislang praktizierte Gesamtvergütungssystem durch den Übergang vom Kassensitz- zum Wohnortprinzip verändern, darf und muss der Gesetzgeber pauschalieren und typisieren. Außerdem ist es den Gesamtvertragspartnern, wie bereits dargelegt wurde, unbenommen, durch Umsetzungsbestimmungen auf Bundesebene bzw. in den Gesamtvergütungsvereinbarungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen Vorschriften für besondere Fallgestaltungen oder Sachprobleme zu vereinbaren. Das ist (auf Bundesebene) teilweise in Anlage 14 BMV-Ä bzw. den Protokollnotizen hierzu und in Anlage 16 BMV-Ä für den Bereich der Innungskrankenkassen auch geschehen. Daneben kommt eine der Beklagten offenbar vorschwebende gerichtliche Korrektur des Gesetzes und der Bundesmantelverträge in ihrem Sinne nicht in Betracht.
87 
Der vorstehend umschriebene Regelungsgehalt des Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG kann im Wege der Gesetzesauslegung weder verändert noch ergänzt werden. Insbesondere enthält es bezüglich der Mitgliederzahl zum Stichtag 1.7.2001 keine Regelungslücke. Das schließt schon der klare Gesetzeswortlaut aus. Davon abgesehen sind die von der Beklagten behaupteten zusätzlichen Regelungsgehalte auch aus dem Gesetzeszweck oder der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht herzuleiten. Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG gebietet weder eine „Bereinigung“ des Ausgangsbetrags noch setzt er eine „Obergrenze“ fest. Mangels entsprechender Gebote kann von daraus abgeleiteten Verboten (i. S. d. § 134 Abs. 1 BGB i. V. m. § 58 Abs. 1 SGB X) - etwa der Zugrundelegung eines „unbereinigten“ Ausgangsbetrags für während der Jahres 2001 gegründete „junge Wachstumskassen“ - keine Rede sein (vgl. auch dazu Senatsurteil vom gleichen Tag im Verfahren L 5 KA 5214/95).
88 
Wenn der BKK-Bundesverband und die KBV sich zu ihren Gunsten nicht auf eine Anlage 16 BMV-Ä vergleichbare Ausnahmeregelung haben einigen können oder wollen, so muss dies die Beklagte hinnehmen, weil sie als nicht grundrechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts hierdurch in eigenen Rechten nicht verletzt wird. Abgesehen davon dürfte das Ausmaß der Verzerrung bei weitem nicht so nicht gravierend sein, wie von ihr zuletzt vorgetragen. Der nach dem WOPG errechnete und vom Senat für rechtmäßig befundene durchschnittliche Ausgangsbetrag für 2001 beträgt 93,18 EUR und liegt damit nur unwesentlich über dem von ihr selbst als zutreffend behaupteten Wert des Schiedsamtsspruchs vom 30.5.2004 von 92,03 EUR.
III.
89 
Auch die weiteren Regelungen des WOPG, außerhalb der Übergangsvorschrift in Art 2 § 1 Abs. 1, stützen das Begehren der Beklagten nicht. Das WOPG ersetzte lediglich das bisher geltende Kassensitzprinzip durch das Wohnortprinzip. Mit der Neufassung des § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB V wurden nur die Zuständigkeiten für den Abschluss der Gesamtvergütungsvereinbarungen neu geregelt. Materielle Vorgaben zur Bestimmung der Gesamtvergütung enthält auch diese Vorschrift nicht (so auch LSG Sachsen, Urt. v. 26.7.2006, - L 1 KA 3/06 -). Sie sind auch nicht daraus abzuleiten, dass das WOPG insgesamt nur zu einer anderen (gerechteren) regionalen Verteilung der Gesamtvergütung führen und zusätzliche Leistungsausgaben für die gesetzliche Krankenversicherung nicht begründen sollte (BT-Drs. 14/5960 S. 2). Normative Vorgaben für die Berechnung oder Begrenzung des Ausgangsbetrags nach Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG sind diesen Erwägungen des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass sie nicht auf die einzelne Krankenkasse, sondern auf die gesetzliche Krankenversicherung als Ganzes bezogen sind, bedürfte es dazu der Umsetzung in entsprechende Gesetzesbestimmungen, was nicht geschehen ist.
90 
Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V), den die Gesamtvertragspartner bei Vereinbarungen über die Veränderung der Gesamtvergütung gem. § 85 Abs. 3 Satz 2 SGB V (vorrangig - BSG, Urt. v. 29.11.2006, - B 6 KA 4/06 R -) zu beachten haben, kann der Beklagten ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie gerade infolge der in § 3 Abs. 3 Anlage 14 BMV-Ä bzw. in Protokollnotiz 2 zu Anlage 14 BMV-Ä getroffenen Umsetzungsregelungen zu Art. 2 § 1 Abs. 1 WOPG ihren Beitragssatz anheben müsste. Mit dem pauschalen Rekurs auf Grundprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung, wie Beitragssatzstabilität oder Kostendämpfung im Gesundheitswesen, kann eine sich wirtschaftlich benachteiligt fühlende Krankenkasse ihre Interessen vor Gericht nicht gegen die bindenden Vereinbarungen der zuständigen Gesamtvertragspartner durchsetzen.
91 
Die Beklagte beruft sich der Sache nach schließlich darauf, die genannten Bestimmungen der Anlage 14 BMV-Ä bzw. der hierzu niedergelegten Protokollnotizen führten zu unverhältnismäßigen Belastungen und verstießen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da für den Bereich der Innungskrankenkassen durch deren Bundesverband günstigere Regelungen (in Anlage 16 BMV-Ä) vereinbart worden seien. Damit kann sie aber schon deshalb nicht durchdringen, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SGB V) kein Grundrechtsträger i. S. d. Art. 19 Abs. 3 GG ist (BVerfG, Beschl. v. 9.6.2004, - 2 BvF 2/01 -) und deshalb weder eine unverhältnismäßige Grundrechtsbeeinträchtigung noch einen Gleichheitsverstoß rügen kann. Die Hauptaufgabe der gesetzlichen Krankenkassen als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung besteht nämlich im Vollzug einer zwecks Erfüllung der staatlichen Grundaufgabe „Krankenversicherungsschutz“ geschaffenen detaillierten Sozialgesetzgebung. Der „Kassenwettbewerb“ dient allein der Erfüllung dieser sozialstaatlichen Aufgabe. Sollte sich die Beklagte daher infolge der Umsetzungsregelungen in Anlage 14 BMV-Ä bzw. der zugehörigen Protokollnotizen in ihrer Wettbewerbsposition geschwächt sehen, wäre das von vornherein rechtlich unbeachtlich. Es gibt kein dem Gesetz vorgeordnetes, gleichsam überpositives Wettbewerbsprinzip, an dem oder an dessen Ausprägungen einzelne gesetzliche Regelungen gemessen werden könnten. Das vertragsärztliche Vergütungsrecht folgt aus den einzelnen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen, und Wettbewerb findet im Rahmen und nach Anwendung dieser Bestimmungen statt (BSG, Urt. v. 28.9.2005, - B 6 KA 71/04 R -).
92 
Damit sind sowohl die hier einschlägigen Bestimmungen der Anlage 14 BMV-Ä mit den zugehörigen Protokollnotizen sowie die BKK-Vergütungsvereinbarungen 2002 und 2003 gültig und von der Beklagten einzuhalten. Das gilt auch für die Regelungen über Abschlagszahlungen in Nr. 9 Abs. 4 des BKK-Gesamtvertrags und § 4 Abs. 4 Anlage 14 BMV-Ä bzw. Nr. 8 der Protokollnotizen; hierüber herrscht unter den Beteiligen kein Streit.
93 
Das Sozialgericht hat die Beklagte nach alledem dem Grunde nach zu Recht dazu verurteilt, die Gesamtvergütung für die streitigen Quartale an die Klägerin zu zahlen. Insoweit musste die Berufung erfolglos bleiben. Der Höhe nach war die Berufung allerdings insoweit erfolgreich, als der Beklagten der Nachweis gelang, dass die Klägerin zunächst von unzutreffenden Zahlen ausgegangen war.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. 155 Abs. 1 VwGO, sie entspricht dem anteiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Der Streitwertfestsetzung liegt § 52 Abs. 3 GKG zu Grunde.
95 
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Es handelt sich hier um einen in der Vergangenheit liegenden speziell gelagerten Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2007 - L 5 KA 5139/06 zitiert 24 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 85 Gesamtvergütung


(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärzt

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung


(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel


(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Ve

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 4 Krankenkassen


(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. (2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:Allgemeine Ortskrankenkassen,Betriebskrankenkassen,Innungskrankenkassen,Sozial

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 82 Grundsätze


(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge. (2)

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 53 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages


(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt ein

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 83 Gesamtverträge


Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich de

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1. ein

Wohnungsbau-Prämiengesetz - WoPG | § 1 Prämienberechtigte


Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten.

Referenzen

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.

(2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.

(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.

(4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.

(2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.

(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.

(4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß

1.
die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und
2.
das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten hat.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.

(2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.

(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.

(4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß

1.
die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und
2.
das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten hat.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren und Krankenkassen wirken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Soweit sich die Vorschriften dieses Kapitels auf Ärzte beziehen, gelten sie entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die vertragsärztliche Versorgung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses durch schriftliche Verträge der Kassenärztlichen Vereinigungen mit den Verbänden der Krankenkassen so zu regeln, daß eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gewährleistet ist und die ärztlichen Leistungen angemessen vergütet werden.

(3) Für die knappschaftliche Krankenversicherung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, soweit das Verhältnis zu den Ärzten nicht durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach den örtlichen Verhältnissen geregelt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Kommt die Kassenärztliche Vereinigung ihrem Sicherstellungsauftrag aus Gründen, die sie zu vertreten hat, nicht nach, können die Krankenkassen die in den Gesamtverträgen nach § 85 oder § 87a vereinbarten Vergütungen teilweise zurückbehalten. Die Einzelheiten regeln die Partner der Bundesmantelverträge.

(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren. Die Terminservicestelle hat

1.
Versicherten innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 zu vermitteln,
2.
Versicherte bei der Suche nach einem Hausarzt zu unterstützen, den sie nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wählen möchten,
3.
Versicherte bei der Suche nach einem Angebot zur Versorgung mit telemedizinischen Leistungen zu unterstützen und
4.
Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fällen auch in Form einer telefonischen ärztlichen Konsultation, zu vermitteln.
Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss mit Ausnahme
1.
von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt,
2.
der Fälle, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Krankenhauses zur ambulanten Notfallbehandlung die Ersteinschätzung auf der Grundlage der nach § 120 Absatz 3b zu beschließenden Vorgaben einen ärztlichen Behandlungsbedarf, nicht jedoch eine sofortige Behandlungsnotwendigkeit ergeben hat, und
3.
der Vermittlung in Akutfällen nach Satz 3 Nummer 4
eine Überweisung vorliegen; eine Überweisung muss auch in den Fällen des Satzes 11 Nummer 2 vorliegen. Die Wartezeit auf einen Behandlungstermin darf vier Wochen nicht überschreiten. Die Entfernung zwischen Wohnort des Versicherten und dem vermittelten Arzt muss zumutbar sein. Kann die Terminservicestelle keinen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 5 vermitteln, hat sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus anzubieten; Satz 3 Nummer 1 und die Sätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Satz 7 gilt nicht bei verschiebbaren Routineuntersuchungen, sofern es sich nicht um termingebundene Gesundheitsuntersuchungen für Kinder handelt, und in Fällen von Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren vergleichbaren Fällen. Für die ambulante Behandlung im Krankenhaus gelten die Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung. In den Fällen von Satz 8 hat die Terminservicestelle einen Behandlungstermin bei einem Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1 in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen
1.
zum Nachweis des Vorliegens einer Überweisung,
2.
zu den Fällen, in denen es für die Vermittlung von einem Behandlungstermin bei einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt einer Überweisung bedarf,
3.
zur zumutbaren Entfernung nach Satz 6, differenziert nach Arztgruppen,
4.
über das Nähere zu den Fällen nach Satz 8,
5.
zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen nach § 76 Absatz 1a Satz 2.
Im Bundesmantelvertrag können zudem ergänzende Regelungen insbesondere zu weiteren Ausnahmen von der Notwendigkeit des Vorliegens einer Überweisung getroffen werden. Die Sätze 2 bis 12 gelten nicht für Behandlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Für Behandlungen nach § 28 Absatz 3 gelten die Sätze 2 und 3 Nummer 1 sowie die Sätze 5 bis 12 hinsichtlich der Vermittlung eines Termins für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunden und hinsichtlich der sich aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b; einer Überweisung bedarf es nicht. Die Wartezeit auf eine psychotherapeutische Akutbehandlung darf zwei Wochen nicht überschreiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung unterstützt die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das Angebot einer Struktur für ein elektronisch gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement bei der Terminvermittlung; sie hat ein elektronisches Programm zur Verfügung zu stellen, mit dem die Versicherten auf die Internetseite der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung geleitet werden, um sich über die Sprechstundenzeiten der Ärzte informieren zu können. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der fristgemäßen Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote. Über die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni 2017, zu berichten. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, der Terminservicestelle freie Termine zu melden. Soweit Vertragsärzte Leistungen in Form von Videosprechstunden anbieten, können die Vertragsärzte den Terminservicestellen freie Termine, zu denen Leistungen in Form der Videosprechstunde angeboten werden, freiwillig melden.

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Im Rahmen des Notdienstes sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen spätestens ab dem 31. März 2022 ergänzend auch telemedizinische Leistungen zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den Notdienst auch durch Kooperation und eine organisatorische Verknüpfung mit zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen; hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfallambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Im Rahmen einer Kooperation nach Satz 3 zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenhäusern kann auch die Nutzung der technischen Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen oder die Erbringung telemedizinischer Leistungen durch die Notfallambulanzen der Krankenhäuser vereinbart werden. Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur Leistungserbringung im Rahmen des Notdienstes berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 5 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rahmen der notärztlichen Versorgung des Rettungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1 durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Landesapothekerkammern in einen Informationsaustausch über die Organisation des Notdienstes treten, um die Versorgung der Versicherten im Notdienst zu verbessern; die Ergebnisse aus diesem Informationsaustausch sind in die Kooperationen nach Satz 3 einzubeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den Krankenkassen wahrzunehmen. Sie haben die Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit notwendig, unter Anwendung der in § 81 Abs. 5 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten.

(3) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung von Personen sicherzustellen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben, soweit die Erfüllung dieses Anspruchs nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Die ärztlichen Leistungen sind so zu vergüten, wie die Ersatzkassen die vertragsärztlichen Leistungen vergüten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ärztliche Untersuchungen zur Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht sowie Untersuchungen zur Vorbereitung von Personalentscheidungen und betriebs- und fürsorgeärztliche Untersuchungen, die von öffentlich-rechtlichen Kostenträgern veranlaßt werden.

(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Versorgung der in den brancheneinheitlichen Standardtarifen nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 403 und nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 404 sowie dem brancheneinheitlichen Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen. Solange und soweit nach Absatz 3b nichts Abweichendes vereinbart oder festgesetzt wird, sind die in Satz 1 genannten Leistungen einschließlich der belegärztlichen Leistungen nach § 121 nach der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte mit der Maßgabe zu vergüten, dass Gebühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen sowie für die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,16fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die in den Abschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte genannten Leistungen nur bis zum 1,38fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte, Gebühren für die übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte und Gebühren für die Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte nur bis zum 2fachen des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden dürfen. Für die Vergütung von in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen gilt Satz 2 entsprechend, wenn diese für die in Satz 1 genannten Versicherten im Rahmen der dort genannten Tarife erbracht werden.

(3b) Die Vergütung für die in Absatz 3a Satz 2 genannten Leistungen kann in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 geregelt werden. Für den Verband der privaten Krankenversicherung gilt § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Wird zwischen den Beteiligten nach Satz 1 keine Einigung über eine von Absatz 3a Satz 2 abweichende Vergütungsregelung erzielt, kann der Beteiligte, der die Abweichung verlangt, die Schiedsstelle nach Absatz 3c anrufen. Diese hat innerhalb von drei Monaten über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, zu entscheiden und den Vertragsinhalt festzusetzen. Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung so zu treffen, dass der Vertragsinhalt

1.
den Anforderungen an eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und in der Qualität gesicherte ärztliche Versorgung der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten entspricht,
2.
die Vergütungsstrukturen vergleichbarer Leistungen aus dem vertragsärztlichen und privatärztlichen Bereich berücksichtigt und
3.
die wirtschaftlichen Interessen der Vertragsärzte sowie die finanziellen Auswirkungen der Vergütungsregelungen auf die Entwicklung der Prämien für die Tarife der in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten angemessen berücksichtigt.
Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle weiter. Für die in Absatz 3a Satz 1 genannten Versicherten und Tarife kann die Vergütung für die in den §§ 115b und 116b bis 119 genannten Leistungen in Verträgen zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung einheitlich mit Wirkung für die Unternehmen der privaten Krankenversicherung und im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften mit den entsprechenden Leistungserbringern oder den sie vertretenden Verbänden ganz oder teilweise abweichend von den Vorgaben des Absatzes 3a Satz 2 und 3 geregelt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Wird nach Ablauf einer von den Vertragsparteien nach Satz 7 vereinbarten Vertragslaufzeit keine Einigung über die Vergütung erzielt, gilt der bisherige Vertrag weiter.

(3c) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden mit dem Verband der privaten Krankenversicherung je eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung einerseits und Vertretern des Verbandes der privaten Krankenversicherung und der Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften andererseits in gleicher Zahl, einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragsparteien einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 134a Absatz 4 Satz 5 und 6 entsprechend. Im Übrigen gilt § 129 Abs. 9 entsprechend. Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium der Finanzen; § 129 Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auch die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte sicherzustellen, soweit die Behandlung nicht auf andere Weise gewährleistet ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Soweit die ärztliche Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(6) Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen weitere Aufgaben der ärztlichen Versorgung insbesondere für andere Träger der Sozialversicherung übernehmen.

(7) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben

1.
die erforderlichen Richtlinien für die Durchführung der von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit geschlossenen Verträge aufzustellen,
2.
in Richtlinien die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich hierfür zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen zu regeln, soweit nicht in Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind,
3.
Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
3a.
bis zum 31. Dezember 2021 Richtlinien zur Gewährleistung einer bundesweit einheitlichen und vollständigen Bereitstellung von Informationen nach Absatz 1a Satz 2 auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Vereinigungen aufzustellen,
4.
Richtlinien für die Umsetzung einer bundeseinheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1a Satz 2 aufzustellen,
5.
Richtlinien für ein digitales Angebot zur Vermittlung von Behandlungsterminen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 sowie zur Vermittlung einer unmittelbaren ärztlichen Versorgung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 und für ein Angebot eines elektronisch gestützten Dispositionsmanagements aufzustellen und
6.
Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren aufzustellen, auf dessen Grundlage die Vermittlung in Akutfällen nach Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 erfolgt.
Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 muss sicherstellen, dass die für die erbrachte Leistung zur Verfügung stehende Vergütung die Kassenärztliche Vereinigung erreicht, in deren Bezirk die Leistung erbracht wurde; eine Vergütung auf der Basis bundesdurchschnittlicher Verrechnungspunktwerte ist zulässig. Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind. Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Satz 1 Nummer 3a sind die Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie die maßgeblichen Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten nach § 140f zu beteiligen. Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 4 und 5 müssen auch sicherstellen, dass die von Vertragsärzten in Umsetzung der Richtlinienvorgaben genutzten elektronischen Programme von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zugelassen sind.

(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 muss die für die ärztliche Versorgung geltende Richtlinie nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 sicherstellen, dass die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk die Leistungen erbracht wurden (Leistungserbringer-KV), von der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnort hat (Wohnort-KV), für die erbrachten Leistungen jeweils die entsprechenden Vergütungen der in der Leistungserbringer-KV geltenden Euro-Gebührenordnung nach § 87a Abs. 2 erhält. Dabei ist das Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen herzustellen.

(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die zur Ableistung der Vorbereitungszeiten von Ärzten sowie die zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung in den Praxen niedergelassener Vertragsärzte benötigten Plätze zur Verfügung stehen.

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten.

(10) (weggefallen)

(1) Den allgemeinen Inhalt der Gesamtverträge vereinbaren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Bundesmantelverträgen. Der Inhalt der Bundesmantelverträge ist Bestandteil der Gesamtverträge.

(2) Die Vergütungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen durch Gesamtverträge geregelt. Die Verhandlungen können auch von allen Kassenarten gemeinsam geführt werden.

(3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können mit nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen Krankenkasse von § 83 Satz 1 abweichende Verfahren zur Vereinbarung der Gesamtverträge, von § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 3 abweichende Verfahren zur Entrichtung der in den Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungen sowie von § 291a Absatz 2 Nummer 1 abweichende Kennzeichen vereinbaren.

(4) In den Verträgen ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Verordnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre,
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war,
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrages nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 42 rechtswidrig wäre,
4.
sich die Behörde eine nach § 55 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. § 82 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

(1) Die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen oder für zusätzliche Leistungen, die im Rahmen zugelassener strukturierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund der Anforderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f oder der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 erbracht werden, verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität.

(2) Um den Vorgaben nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendende durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied für den gesamten Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest. Grundlage sind die monatlichen Erhebungen der Krankenkassen und die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds, die die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen ausweisen. Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und 2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert gewesen wären.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Leistungen nach § 57 Abs. 1 und 2, §§ 83 und 85 sind den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen. Die Aufsichtsbehörden können die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden. Klagen der Vertragspartner gegen die Beanstandung haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Vereinbarungen nach Absatz 4 Satz 1 und die Verträge nach den §§ 73b und 140a sind unabhängig von Absatz 4 auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder, in denen sie wirksam werden, zu übermitteln, soweit diese nicht die Aufsicht über die vertragsschließende Krankenkasse führen.

(6) Wird durch einen der in den §§ 73b, 127 und 140a genannten Verträge das Recht erheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde abweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Vierten Buches alle Anordnungen treffen, die für eine sofortige Behebung der Rechtsverletzung geeignet und erforderlich sind. Sie kann gegenüber der Krankenkasse oder der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen insbesondere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern oder aufzuheben. Die Krankenkasse oder Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen kann bei einer solchen Anordnung den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr eines schweren, nicht wieder gutzumachenden Schadens insbesondere für die Belange der Versicherten, kann die Aufsichtsbehörde einstweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangsgeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung auch feststellen, nachdem diese beendet ist, sofern ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 1 bis 7 gelten auch für Verträge nach § 140a Absatz 1 Satz 3. Die Sätze 1 und 4 bis 7 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Pflicht nach § 127 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen keine Vorschläge in elektronischer oder maschinell verwertbarer Form für die Vergabe und Dokumentation von Diagnosen für den Vertragspartner beinhalten. Die Krankenkassen haben auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde bezüglich der Einhaltung Nachweise zu erbringen.

(1) Die Krankenkasse entrichtet nach Maßgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung für die gesamte vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen.

(2) Die Höhe der Gesamtvergütung wird im Gesamtvertrag vereinbart; die Landesverbände der Krankenkassen treffen die Vereinbarung mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. Die Gesamtvergütung ist das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragsärztlichen Leistungen; sie kann als Festbetrag oder auf der Grundlage des Bewertungsmaßstabes nach Einzelleistungen, nach einer Kopfpauschale, nach einer Fallpauschale oder nach einem System berechnet werden, das sich aus der Verbindung dieser oder weiterer Berechnungsarten ergibt. Die Vereinbarung unterschiedlicher Vergütungen für die Versorgung verschiedener Gruppen von Versicherten ist nicht zulässig. Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren. Die Vergütungen der Untersuchungen nach den §§ 22, 25 Abs. 1 und 2, § 26 werden als Pauschalen vereinbart. Beim Zahnersatz sind Vergütungen für die Aufstellung eines Heil- und Kostenplans nicht zulässig. Soweit die Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen vereinbart wird, ist der Betrag des Ausgabenvolumens nach Satz 2 zu bestimmen. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 und nach § 53 Abs. 4 mit Ausnahme der Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. 2 Satz 6 und Ausgaben auf Grund der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen.

(2a) (weggefallen)

(2b) (weggefallen)

(2c) Die Vertragspartner nach § 82 Abs. 1 können vereinbaren, daß für die Gesamtvergütungen getrennte Vergütungsanteile für die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Arztgruppen zugrunde gelegt werden; sie können auch die Grundlagen für die Bemessung der Vergütungsanteile regeln. § 89 Abs. 1 gilt nicht.

(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(3) In der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbaren die Vertragsparteien des Gesamtvertrages die Veränderungen der Gesamtvergütungen unter Berücksichtigung der Zahl und Struktur der Versicherten, der Morbiditätsentwicklung, der Kosten- und Versorgungsstruktur, der für die vertragszahnärztliche Tätigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit sowie der Art und des Umfangs der zahnärztlichen Leistungen, soweit sie auf einer Veränderung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen. Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71) in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz neben den Kriterien nach Satz 1 zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Krankenkassen haben den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Zahl ihrer Versicherten vom 1. Juli eines Jahres, die ihren Wohnsitz im Bezirk der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung haben, gegliedert nach den Altersgruppen des Vordrucks KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 1. Oktober des Jahres mitzuteilen.

(3a) Die Gesamtvergütungen nach Absatz 3 dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Im Jahr 2024 dürfen die Gesamtvergütungen für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Gesamtvergütungen nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.

(4) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragszahnärzte. Sie wendet dabei in der vertragszahnärztlichen Versorgung den im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragszahnärzte zugrunde zu legen; dabei ist jeweils für die von den Krankenkassen einer Kassenart gezahlten Vergütungsbeträge ein Punktwert in gleicher Höhe zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab hat Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragszahnarztes entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Absatz 3 Satz 1 vorzusehen. Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:

Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.

(3) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeiten die Krankenkassen und ihre Verbände sowohl innerhalb einer Kassenart als auch kassenartenübergreifend miteinander und mit allen anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens eng zusammen.

(4) Die Krankenkassen haben bei der Durchführung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten.

(5) Im Jahr 2023 dürfen sich die sächlichen Verwaltungsausgaben der einzelnen Krankenkasse nicht um mehr als 3 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für sächliche Verwaltungsausgaben, die wegen der Durchführung der Sozialversicherungswahlen einschließlich der Teilnahme am Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen und der Kostenumlage für dieses Modellprojekt nach § 194a Absatz 3 entstehen, sowie für Aufwendungen für Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.