Wohnungsbau-Prämiengesetz - WoPG | § 1 Prämienberechtigte

Wohnungsbau-Prämiengesetz - WoPG | § 1 Prämienberechtigte
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Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung ist, daß

1.
die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und
2.
das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten hat.

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(1) Als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus im Sinne des § 1 gelten 1. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr (§ 4 Abs. 1) mindestens 50 Euro betragen. Vor
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(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil 1. an d
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published on 08.04.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 336/02 vom 8. April 2003 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ap
published on 19.09.2007 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.8.2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt ¼, die Beklagte ¾ der die Kosten beider Rechtszüge. Der Streitw
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