Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Mai 2014 - L 4 KR 553/14 B

published on 23.05.2014 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 23. Mai 2014 - L 4 KR 553/14 B
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2014 über die Aussetzung des Rechtsstreits S 9 KR 477/12 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Stuttgart S 9 KR 477/12 bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 115 Js 104806/12. In der Sache ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Beklagte den Versorgungsvertrag nach § 132a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gegenüber dem Kläger zu 1) wirksam mit Wirkung zum 30. Juni 2012 gekündigt hat.
Der Kläger zu 1), der einen ambulanten Pflegedienst betrieb, und die Beklagte schlossen mit Wirkung ab dem 1. November 2006 einen Versorgungsvertrag nach § 132a SGB V. Mit notariellem Umwandlungsvertrag vom 6. September 2012 wurde der Kläger zu 1) durch Ausgliederung zur Neugründung nach § 123 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) in die Klägerin zu 2), eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts S. am 24. Oktober 2012 (HRB ...), umgewandelt. Die Eintragung der Ausgliederung unter gleichzeitiger Löschung des übertragenen Rechtsträgers im Handelsregister erfolgte am 29. Oktober 2012.
Im Auftrag der Beklagten führte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) am 4. und 5. Mai 2011 eine Abrechnungsprüfung durch. Im Prüfbericht vom 30. August 2011 stellte der MDK den Einsatz von Pflegekräften ohne ausreichende Qualifikation, den Einsatz von freien Mitarbeitern und fehlerhafte Abrechnungen durch den Kläger zu 1) fest. Er habe EUR 1.555.026,82 zu viel in Rechnung gestellt. Nach Anhörung des Klägers zu 1) (Schreiben vom 11. November 2011) kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 2011 gegenüber dem Kläger zu 1) den Versorgungsvertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2012.
Am 24. Januar 2012 erhob der Kläger zu 1) Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG; S 9 KR 477/12) und beantragte am 10. April 2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 9 KR 1987/12 ER). Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2012 erklärte die Klägerin zu 2) den Beitritt zum Rechtsstreit. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 (S 9 KR 1987/12 ER) stellte das SG im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 30. Dezember 2011 den Versorgungsvertrag nach § 132a SGB V nicht mit Wirkung zum 30. Juni 2012 beendet habe. Die Beschwerde der Beklagten wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 21. März 2013 (L 11 KR 3290/12 ER-B) mit der Maßgabe zurück, dass der Versorgungsvertrag bis zum 28. Oktober 2010 mit dem Kläger zu 1) und ab dem 29. Oktober 2010 mit der Klägerin zu 2) fortbesteht und die durch die einstweilige Anordnung getroffene Feststellung längstens bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gilt.
Mit Schreiben vom 15. November 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem SG mit, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens gegen den Inhaber des Klägers zu 1) und gleichzeitigem Geschäftsführer der Klägerin zu 2) (115 Js 104806/12) seien unter anderem Vorwürfe der Beklagten und anderer Krankenkassen, dass seit 1. Februar 2009 erbrachte Pflegeleistungen nicht, nicht richtig oder nicht den Vorschriften des Pflegevertrags bzw. des Gesetzes entsprechend abgerechnet worden seien. Der Beschuldigte sei inzwischen inhaftiert worden.
Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben des SG vom 25. November 2013) setzte das SG mit Beschluss vom 22. Januar 2014 das Klageverfahren S 9 KR 477/12 bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens 115 Js 104806/12 aus. Zur Begründung führte es aus, die Ermittlungen im Strafverfahren könnten Einfluss auf die sozialgerichtliche Entscheidung haben. Für die rechtliche Bewertung, inwiefern ein zur Kündigung des Versorgungsvertrages berechtigender schwerwiegender Vertragsverstoß nachweisbar vorliege, würden die strafrechtlichen Ermittlungen voraussichtlich Feststellungen treffen können. Insbesondere die Frage des Abrechnungsbetruges und der Fälschung von abrechnungsrelevanten Unterlagen kämen als tragfähige Kündigungsgründe in Betracht. Im Rahmen des Ermessens sei zu berücksichtigen, dass es den Klägern aufgrund der vom LSG bestätigten Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglich sei, weiterhin Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu erbringen und gegenüber der Beklagten abzurechnen. Eine nicht hinnehmbare Belastung der Kläger durch die mit der Aussetzung verbundene zeitliche Verzögerung sei nicht zu erkennen.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 25. Januar 2014 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 27. Januar 2014 beim SG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, eine Aussetzung nach § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme nicht in Betracht, da die Vorwürfe der Beklagten nur einen Teil des Ermittlungsgegenstandes des bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart unter dem Aktenzeichen 115 Js 104806/12 geführten Ermittlungsverfahrens darstellten. Die weiteren Vorwürfe (solche anderer Krankenkassen und Umstände im Zusammenhang mit dem Einsatz angeblicher Bundesfreiwilliger) hätten keinen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits im vorliegenden Verfahren. Ein Zusammenhang zwischen der Strafanzeige der Beklagten und der streitgegenständlichen Vertragskündigung liege nicht vor, da der Strafanzeige ein Prüfbericht des MDK vom 8. November 2012 über den Prüfzeitraum vom 1. April 2011 bis 30. September 2012 zugrunde liege, während die Kündigung des Versorgungsvertrages bereits am 30. Dezember 2011 ausgesprochen worden sei. Die vom SG angeordnete Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens helfe nicht weiter, da dieses entweder mit einer Anklageerhebung oder mit einer Einstellungsentscheidung ende und hieraus jeweils keine Schlussfolgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Kündigungsgründen gezogen werden könnten. Eine Auswirkung des Ermittlungsverfahrens sei auch deshalb ausgeschlossen, da die Wirksamkeit der am 30. Dezember 2011 erklärten Kündigung des Versorgungsvertrages durch die Beklagte sich nicht nach Umständen beurteilen lassen könne, die mangels Kenntnis der Beklagten nicht Grundlage der Kündigungserklärung hätten sein können. Außerdem sei die Unschuldsvermutung nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen, die erst mit der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten ende. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart könnten daher entgegen der Annahme des SG keine Auswirkungen auf die gerichtliche Entscheidung haben. Darüber hinaus sei es nicht sicher, dass es auf die Ergebnisse des Ermittlungs- und eines sich ggf. hieran anschließenden Strafverfahrens ankomme. Auf das Vorliegen von Kündigungsgründen komme es nur an, wenn das der Kündigung vorausgegangene Anhörungsverfahren nicht zu beanstanden sei, was auch vom LSG im Beschluss vom 21. März 2013 (L 11 KR 3290/12 ER-B) als klärungsbedürftig angesehen worden sei. Es sei daher nicht abzusehen, ob die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens überhaupt eine Auswirkung auf die Entscheidung des SG haben könnten. Die Aussetzung des Verfahrens führe zu einer deutlichen Verzögerung des sozialgerichtlichen Verfahrens und einer damit verbundenen Verzögerung der Rechtsschutzgewährung. Die Verfahrensdauer sei bereits deutlich überdurchschnittlich, ohne dass eine besondere Verfahrensförderung habe beobachtet werden können. Sie hätten nach Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) sowie Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip einen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe hieraus die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, hergeleitet (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, in juris). Außerdem stehe die Verpflichtung der Gerichte, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte zu stellen, einer Aussetzung des Rechtsstreits wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 114 Abs. 3 SGG entgegen, da der Versorgungsvertrag eine wesentliche Grundlage für die Berufstätigkeit darstelle und daher ein erheblicher Bezug zu der nach Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit bestehe. Die zu ihren Gunsten ergangenen Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes änderten hieran nichts, da es sich lediglich um vorläufige Regelungen handele und es im Falle eines nachträglichen Unterliegens in der Hauptsache zu Erstattungsansprüchen kommen könne. Sie hätten daher ein besonderes Interesse an einer zeitnahen Hauptsacheentscheidung, um ihr Risiko möglichst gering zu halten. Die inzwischen mehr als zweijährige Verfahrensdauer führe zu einer Verpflichtung des Gerichts zur bevorzugten Verfahrensförderung und verbiete die getroffene Aussetzungsentscheidung. Schließlich verfüge das SG als Fachgericht über größere Sach- und Rechtskenntnisse im Bereich des Sozialversicherungsrechts und damit bei der Auslegung von Versorgungsverträgen nach § 132a Abs. 2 SGB V sowie im Leistungserbringungsrecht als die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte. Die Verfahrensaussetzung durch das SG sei daher ermessensfehlerhaft.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2014 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Sie erwidert, die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 114 Abs. 3 SGG lägen vor, da sie, die Beklagte, die ausgesprochene Kündigung auf schwerwiegende Vertragsverstöße wie Abrechnungsbetrug und Fälschung von abrechnungsrelevanten Unterlagen gestützt habe und das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren unter anderem aufgrund dieser Vorwürfe eingeleitet worden sei.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
14 
Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie nach § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Entscheidung des SG, das Klageverfahren S 9 KR 477/12 bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens 115 Js 104806/12 auszusetzen, ist rechtmäßig.
15 
Nach § 114 Abs. 3 SGG kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen
16 
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Während des Klageverfahrens hat sich der Verdacht einer Straftat des Inhabers des Klägers zu 1) bzw. des Geschäftsführers der Klägerin zu 2) ergeben. Nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 15. November 2013 wird gegen ihn unter anderem wegen des Vorwurfs der Beklagten im Hinblick auf nicht ordnungsgemäße Abrechnungen von seit Februar 2009 erbrachten Pflegeleistungen ermittelt.
17 
Die Ermittlungen im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren können auch Einfluss auf die Entscheidung des SG haben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Aussetzungsbeschluss nach § 114 Abs. 3 SGG Teil der Verfahrensführung durch das Gericht erster Instanz ist und das Beschwerdegericht daher nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des SG befugt ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. November 2012 - L 1 KR 421/12 B -, in juris, m.w.N. zur entsprechenden Regelung in § 149 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]). Denn § 114 Abs. 3 SGG dient der Erleichterung der tatsächlichen Aufklärung der vom SG für rechtlich relevant gehaltenen Umstände. Die Sachaufklärung als entscheidungsvorbereitende Prozessleitung unterliegt nach der Systematik des SGG (vgl. § 172 Abs. 2 SGG) vor Abschluss der ersten Instanz daher nicht der Kontrolle durch das Beschwerdegericht. Eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Auffassung durch das SG ist dem Rechtsmittel gegen die Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Senat hat daher dahinstehen zu lassen, ob die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall schon deshalb keinen Einfluss auf die Entscheidung des SG haben können, weil die Kündigung der Beklagten ggf. schon allein aufgrund von Anhörungsmängeln oder sonstigen rechtlichen Gründen rechtswidrig ist. Ausreichend ist allein, dass das SG die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (wie im vorliegenden Fall) vertretbar für rechtserheblich hält.
18 
Die Entscheidung nach § 114 Abs. 3 SGG steht im Ermessen des Gerichts, das unter anderem die zu erwartende Arbeitserleichterung, die besondere Fachkunde des anderen Gerichts, die Vermeidung von Doppelarbeit oder von sich widersprechenden Entscheidungen einerseits und Verzögerungen im sozialgerichtlichen Verfahren andererseits gegeneinander abzuwägen hat (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 114, Rn. 7).
19 
Die vom SG getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die genannten abwägungsrelevanten Kriterien im Rahmen der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung, insbesondere die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung des sozialgerichtlichen Verfahrens, berücksichtigt. Dabei hat es in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen des SG und des LSG die Klägerin zu 2) auf der Grundlage des Versorgungsvertrages vorläufig weiterhin Leistungen erbringen und gegenüber der Beklagten abrechnen darf, so dass mit der eintretenden Verfahrensverzögerung keine erheblichen Nachteile für die Kläger entstehen.
20 
Der Beschluss des SG verletzt auch nicht den durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 GG) gewährleisteten Grundsatz eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, aus dem sich die Verpflichtung der Gerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, in juris m.w.N.). Allgemein gültige Zeitvorgaben dafür, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist, lassen sich dem GG nicht entnehmen. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen, zu denen die Schwierigkeit einer zu entscheidenden Materie, die Notwendigkeit von Ermittlungen, die Bedeutung des Verfahrens und das Prozessverhalten der Beteiligten gehören. Im Rahmen von Aussetzungsentscheidungen haben Gerichte dabei die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Diesen Vorgaben hat das SG, wie vorstehend dargelegt, Rechnung getragen, indem es die eintretende Verzögerung des Rechtsstreits berücksichtigt und darauf abgestellt hat, dass den Klägern durch diese Verzögerung keine gravierenden Nachteile entstehen, weil sie aufgrund der erwirkten Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf der Grundlage des Versorgungsvertrages weiterhin Leistungen erbringen und gegenüber der Beklagten abrechnen können. Dabei hat das SG seine Aussetzungsentscheidung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens beschränkt und damit nicht auf das sich ggf. anschließende strafgerichtliche Verfahren erstreckt, so dass sich die Verzögerung des Rechtsstreits in einem überschaubaren Rahmen hält.
21 
Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu ergehen, da das Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss kein eigenes Verfahren oder ein eigener Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2006 - L 8 AL 2352/06 B; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15. November 2012 - L 1 KR 421/12 B -, beide in juris, Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2012 - L 4 R 2303/12 B, nicht veröffentlicht).
22 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22.08.2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. April 2006 aufgehoben. Gründe   1  Die Klägerin wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde, der das S
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:

1.
Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7,
2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,
3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,
4.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung,
5.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch,
6.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und
7.
Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
Um den Besonderheiten der intensivpflegerischen Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Rechnung zu tragen, sind in den Rahmenempfehlungen auch Regelungen über die behandlungspflegerische Versorgung von Versicherten, die auf Grund eines besonders hohen Bedarfs an diesen Leistungen oder einer Bedrohung ihrer Vitalfunktion einer ununterbrochenen Anwesenheit einer Pflegekraft bedürfen, vorzusehen. In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 6 können auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 Absatz 4. Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu legen.

(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen diedieLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene haben unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche und flächendeckende Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben; für Pflegedienste, die einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenempfehlungen gemeinsam mit den übrigen Partnern der Rahmenempfehlungen auch von der Kirche oder der Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Einrichtung angehört. Vor Abschluß der Vereinbarung ist der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in den Entscheidungsprozeß der Partner der Rahmenempfehlungen einzubeziehen. In den Rahmenempfehlungen sind insbesondere zu regeln:

1.
Eignung der Leistungserbringer einschließlich Anforderungen an die Eignung zur Versorgung nach § 37 Absatz 7,
2.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung,
3.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des Leistungserbringers mit dem verordnenden Vertragsarzt und dem Krankenhaus,
4.
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung einschließlich deren Prüfung,
5.
Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte sowie erstmals bis zum 30. Juni 2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegezeiten, insbesondere in ländlichen Räumen, durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem Elften Buch,
6.
Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkassen sowie zum Abrechnungsverfahren einschließlich der für diese Zwecke jeweils zu übermittelnden Daten und
7.
Anforderungen an die Eignung der Pflegefachkräfte, die Leistungen im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbringen, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit der im Rahmen einer Versorgung nach § 37 Absatz 8 erbrachten Leistungen.
Um den Besonderheiten der intensivpflegerischen Versorgung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege Rechnung zu tragen, sind in den Rahmenempfehlungen auch Regelungen über die behandlungspflegerische Versorgung von Versicherten, die auf Grund eines besonders hohen Bedarfs an diesen Leistungen oder einer Bedrohung ihrer Vitalfunktion einer ununterbrochenen Anwesenheit einer Pflegekraft bedürfen, vorzusehen. In den Rahmenempfehlungen nach Satz 4 Nummer 6 können auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten Inhalte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 Absatz 4. Die Inhalte der Rahmenempfehlungen sind den Verträgen nach Absatz 4 zugrunde zu legen.

(2) Kommt eine Rahmenempfehlung nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, können die Rahmenempfehlungspartner die Schiedsstelle nach Absatz 3 anrufen. Die Schiedsstelle kann auch vom Bundesministerium für Gesundheit angerufen werden. Sie setzt innerhalb von drei Monaten den betreffenden Rahmenempfehlungsinhalt fest.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden erstmals bis zum 1. Juli 2017 eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegedienste in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Rahmenempfehlungspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen diedieLandesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Verträge mit den Leistungserbringern. Wird die Fortbildung nicht nachgewiesen, sind Vergütungsabschläge vorzusehen. Dem Leistungserbringer ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer er die Fortbildung nachholen kann. Erbringt der Leistungserbringer in diesem Zeitraum die Fortbildung nicht, ist der Vertrag zu kündigen. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. Verträge dürfen nur mit zuverlässigen Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Gewähr für eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung bieten. Die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden; insoweit gilt § 71 nicht. Bei nicht tarifgebundenen oder nicht an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebundenen Leistungserbringern gilt § 82c Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches entsprechend. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten nach Satz 7 jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt; Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch das Bundesamt für Soziale Sicherung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, an Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen nach § 275b teilzunehmen; § 114 Absatz 2 des Elften Buches bleibt unberührt. Soweit bei einer Prüfung nach § 275b Absatz 1 Satz 1 bis 3 Qualitätsmängel festgestellt werden, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen oder die Krankenkassen nach Anhörung des Leistungserbringers, welche Maßnahmen zu treffen sind, erteilen dem Leistungserbringer hierüber einen Bescheid und setzen ihm darin zugleich eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel. Der Leistungserbringer hat der Krankenkasse anzuzeigen, dass er behandlungspflegerische Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 5 erbringt, wenn er diese Leistungen für mindestens zwei Versicherte in einer durch den Leistungserbringer oder einen Dritten organisierten Wohneinheit erbringt. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege geeignete Personen anstellen.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.