Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2005 - L 4 KR 1491/03

bei uns veröffentlicht am13.05.2005

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ab 01. Januar 1999 streitig.
Der ... 1958 geborene Kläger übt seinen Angaben zufolge seit 01. Januar 1997 eine selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter aus. Im "Fragebogen" der Beklagten "zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige" gab er an, nicht lediglich für einen Auftraggeber tätig zu sein und verwies auf die beigefügte "Liste der Auftraggeber und Produktpartner", in der er unter der Überschrift "Banken und Bausparkassen" sowie "Versicherungsgesellschaften" jeweils fünf Unternehmen und unter der Überschrift "Investmentgesellschaften" sechs Unternehmen aufgeführt hatte. Ausweislich des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vertrags hatte der Kläger am 25. bzw. 30. April 2000 mit der Deutschen Vermögensberatung Aktiengesellschaft (DVAG) den so genannten Vermögensberater-Vertrag abgeschlossen, nach dem er seine Vermittlungstätigkeit in der Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Sinne der §§ 92, 84 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausübt. Zu seiner Tätigkeit ist unter Ziffer I. dieses Vertrages u. a. Folgendes ausgeführt:
"Bei der Erfüllung seiner vertraglichen Vermittlungsaufgaben, wozu ihm alle von der Gesellschaft jeweils bereitgestellten Vermögensanlagen (Produkte) zur Verfügung stehen, unterliegt der Vermögensberater keinen regionalen Beschränkungen; er ist berechtigt, diese Tätigkeit im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, und zwar nach seiner freien Wahl entweder in der Weise, dass er abweichend von § 84 III HGB neue Vermögensberater oder Vertrauensleute mit vertraglicher Bindung nur an die Gesellschaft gewinnt, schult und führt und seine Vermittlungserfolge durch Einsatz dieses Stammes von Vermögensberatern der Gesellschaft optimiert, oder aber indem er in Person Kunden berät und ihnen die Produkte der Gesellschaft vermittelt (Vermögensberater-Praxis), wobei der Vermögensberater berechtigt ist, diese beiden Formen der Vermittlungstätigkeit nicht nur alternativ, sondern auch nebeneinander zu praktizieren.
Für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit bedarf der Vermögensberater der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Gesellschaft. Werden vom Vermögensberater sonstige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
Mit dem erwähnten Fragebogen ging bei der Beklagten am 02. August 2000 gleichzeitig auch der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV für arbeitnehmerähnliche Selbständige ein.
Mit Bescheid vom 25. August 2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, das Antragsrecht gemäß § 231 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sei auf den 30. Juni 2000 begrenzt gewesen. Da der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht erst nach diesem Zeitpunkt beantragt habe, sei der Antrag abzulehnen. Im Hinblick auf die Prüfung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erhalte er einen gesonderten Bescheid. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen Mit Bescheid vom 08. August 2001 stellte die Beklagte dann die RV-Pflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter ab 01. Januar 1999 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger beschäftige im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Auch übe er seine Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die DVAG aus. Die benannten 16 Finanz- und Versicherungsunternehmen seien Produkt- bzw. Kooperationspartner der DVAG und stellten in Bezug auf das mit der DVAG eingegangene Vertragsverhältnis keine eigenständigen Auftraggeber im Sinne der genannten Vorschrift dar. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ohne Begründung Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten eingesetzten Widerspruchsstelle vom 22. November 2001 wurden die Widersprüche im Wesentlichen mit den Gründen aus den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 10. Dezember 2001 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage. Er legte die Struktur der für die DVAG tätigen Handelsvertreter dar, wobei ihm auf der unteren Vermögensberater-Stufe als Agenturleiter vier nebenberufliche Vermögensberater-Assistenten zugeordnet seien. Über die DVAG habe er Gelegenheit, unterschiedlichste Finanzdienstleistungsprodukte zu vertreiben, und zwar Bankdienstleistungen (beispielsweise Hypothekendarlehen, Sparbriefe, Baudarlehen), Investmentfonds (beispielsweise Aktien- und Rentenfonds), Lebens- (beispielsweise Kapital-, Risikolebensversicherungen, Krankenversicherungen) und sonstige Versicherungen (beispielsweise Firmen-, Betriebsunterbrechungs-, Transport- und Unfallversicherungen), wobei Produktpartner u. a. die Badenia, die Bank für Gemeinwirtschaft sowie die Dresdner Bank seien. Er sei für eine Vielzahl, nämlich insgesamt 16 Unternehmen (Produktpartner) tätig, wobei er in seiner Entscheidung darüber frei sei, für welche dieser Produktpartner er tätig werde. Einzig verbindendes Element dieser Produktpartner sei der einheitliche Handelsvertretervertrag, der Basis für die Vermarktung der von jenen angebotenen Produkte sei. Dadurch werde er zwar wirtschaftlich an die DVAG gebunden, hingegen bestehe eine Produktabhängigkeit zu den Produktpartnern. Denn diese entschieden, welche Produkte auf den Markt gebracht und von ihm vertreten werden könnten. Diese Produktpartner entschieden auch, zu welchen Bedingungen die jeweiligen Produkte am Markt angeboten und welche sonstigen Vertragsformen gewählt würden. Daher stehe er in einer direkten wirtschaftlichen Abhängigkeit zu diesen Produktpartnern, auch wenn die Abrechnung der Provisionen über die DVAG erfolge. Da er somit nicht von einer Bank, einer Investmentgesellschaft oder einer Versicherung abhängig sei, sei seine wirtschaftliche Abhängigkeit auf eine breite Basis gestellt; sein unternehmerisches Risiko habe er daher gemindert. Hierauf komme es bei der Ausnahmeregelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI entscheidend an. Ungeachtet dessen erfülle er auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI. Denn er beschäftige selbstständige Untervertreter, was der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne dieser Vorschrift gleichstehe. Da der Gesetzgeber mit Einführung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in die gewachsenen Gestaltungsformen des Handelvertreterberufs nicht habe eingreifen wollen, sei die genannte Regelung so auszulegen, dass die Tätigkeit und die Fortentwicklung des Handelsvertreters nicht unnötig behindert würden. Da es grundlegenden Strukturen des Handelsvertreterberufs entspreche, Untervertreter zu beschäftigen, könne der Arbeitnehmerbegriff im Sinne der genannten Regelung daher nur so verstanden werden, "dass es sich um einen Beschäftigten handeln muss, wie er typischerweise von Selbständigen beschäftigt" werde. Da selbstständige Handelsvertreter typischerweise selbstständige Untervertreter beschäftigten, würde jedes andere Verständnis der Ausnahmeregelung dazu führen, dass der Handelsvertreter bei der Organisation seiner Tätigkeit insoweit eingeschränkt wäre, als er keinen selbstständigen Untervertreter, sondern nur noch angestellte Arbeitnehmer beschäftigen dürfe, um von der RV-Pflicht befreit zu sein. Da es dem Gesetzgeber jedoch nicht darauf ankomme, den Anteil des pflichtversicherten Personenkreises zu erhöhen, um auf diese Weise zusätzliche Beiträge in die gesetzliche RV zu generieren, sondern auf den Schutz des kleinen Selbstständigen, bestehe keine Veranlassung, bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung den Handelsvertreter auf eine eingeschränkte Organisation seiner Berufsausübung zu verweisen. Er legte einen Auszug aus dem Vermögensberater-Vertrag mit der DVAG sowie den ergänzenden Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen vom 15. August 2001 über die versicherungsrechtliche Beurteilung von selbstständigen Vermögensberatern vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer den Kläger betreffenden Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Die Formulierung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI sei eindeutig und entziehe sich einer Auslegung im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer in diesem Sinne seien Personen, die dem Grunde nach von § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst würden. Ein selbstständiger Untervertreter zähle nicht zu diesem Personenkreis der abhängig Beschäftigten. Auch eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der erwähnten Vorschrift rechtfertige, liege nicht vor. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei den Nrn. 1 und 2 dieser Regelung nachgebildet. Die besondere Schutzbedürftigkeit der genannten Personengruppen rühre daher, dass sie allein auf ihre Arbeitskraft angewiesen seien, solange sie keine Arbeitnehmer beschäftigten. Diese Schutzbedürftigkeit werde nicht dadurch beseitigt, dass der Selbstständige im Falle der Untervertretung von der Beauftragung eines weiteren Selbstständigen finanziell profitieren könne. Denn aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis habe der Handelsvertreter im Gegensatz zur Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers gerade keine Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitskraft des Untervertreters und somit werde seine eigene Arbeitskapazität auch nicht erweitert. Der Grund, weshalb der Gesetzgeber den Einsatz eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers verlange, sei jedoch die spürbare Erweiterung der Arbeitskapazität. Nur wenn der Umfang der Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, sei der Versicherte nicht mehr hauptsächlich auf seine eigene Arbeitskraft angewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Gesetzgeber in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI keine Sonderregelung für Untervertreter aufnehmen wollen, was zur Folge hätte, dass praktisch alle Handelsvertreter nicht der Versicherungspflicht unterlägen. Der Gesetzgeber habe lediglich die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung als problematisch erachtet und daher die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in das Gesetz aufgenommen. Der Kläger sei im Übrigen auf Dauer und im Wesentlichen auch nur für einen Auftraggeber tätig. Vertragspartner des Klägers sei nach dem Handelsvertretervertrag die DVAG. Dieser Vertrag lege fest, dass dem Kläger nur die von der DVAG bereitgestellten Produkte zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Die genannten 16 Finanz- und Versicherungsunternehmen seien Produkt- bzw. Kooperationspartner der DVAG und böten die von der DVAG ausgewählten Versicherungsprodukte an. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Kunden gegenüber als Vermögensberater im Auftrag der DVAG und nicht als Vertreter der einzelnen Produktpartner der DVAG auftrete und mit entsprechenden Materialien der DVAG mit deren Logo ausgestattet sei.
Mit Urteil vom 24. Januar 2003 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wird auf das dem Bevollmächtigten des Klägers am 04. Februar 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil verwiesen.
10 
Dagegen richtet sich die am 20. Februar 2003 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass er als Handelsvertreter schon nicht dem Schutzzweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterfalle. Die versicherungsrechtliche Schutzbedürftigkeit einer Person orientiere sich nämlich nicht daran, ob ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde oder beschäftigt werden könne, sondern daran, in welchem wirtschaftlichen Umfeld sich die jeweilige Person befinde und ob dieses geeignet sei, dieser Person einen RV-Schutz zu gewährleisten, der dem eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers entspreche. Schließlich könne der allein tätige Handelsvertreter finanziell wesentlich besser gestellt sein als derjenige, der mit "Ach und Krach" einen gerade geringfügig über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit sei das Kriterium der Beschäftigung eines Arbeitnehmers daher kein geeigneter Ansatz. Vergleiche man den Handelsvertreter, der einen Arbeitnehmer beschäftige, mit dem Handelsvertreter, der einen Untervertreter habe, so ergäben sich hierbei keine nennenswerten Unterschiede. Für beide Vertragsverhältnisse bestehe kein Bestandsschutz, wobei mit der Beschäftigung des Untervertreters die Flexibilität sogar noch mehr eingeschränkt sei als bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, da bei diesem deutlich längere Kündigungsfristen einzuhalten seien. Daher bedeute die Beschäftigung eines Untervertreters ein größeres wirtschaftliches Risiko. Wesentliche Unterschiede ließen auch das Vergütungssystem beider Gruppen nicht erkennen, nachdem eine leistungsorientierte Vergütung auch dem Arbeitsverhältnis nicht unbekannt sei. Soweit das SG die Versicherungspflicht des Beschäftigten als tragendes Kriterium für seine Auffassung sehe, sei dies widersprüchlich, da auch der selbstständige Untervertreter, sofern nicht ein Befreiungstatbestand in Betracht komme, gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI RV-pflichtig sei. Unter Beachtung des ursprünglichen gesetzgeberischen Ziels, nämlich des Schutzes des kleinen Selbständigen, und der Entwicklung des § 2 SGB VI sei daher eine Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs dahingehend möglich, dass versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI jeder Beschäftigte sei, der im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit beschäftigt werde. Soweit die Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht dahingehend erfolge, dass selbstständige Untervertreter wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer behandelt würden, komme ein Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG) insoweit in Betracht, als der Beruf des Handelsvertreters in seiner berufstypischen Gesamtheit dadurch beschränkt werde, dass der Handelsvertreter verpflichtet werde, versicherungspflichtige Arbeitnehmer einzustellen, statt sein Unternehmen mit selbständigen Untervertretern zu organisieren, wenn er der RV-Pflicht entgehen wolle. Eine derartige Beschränkung der freien Berufswahl sei nur dann statthaft, wenn ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut aktuell gefährdet oder dadurch höchstwahrscheinlich in Gefahr zu geraten drohe. Entsprechendes sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Sofern das SG im Übrigen davon ausgehe, er sei im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, berücksichtige es nicht, dass es nicht maßgeblich auf die Vertragsbeziehung ankomme, sondern auf die tatsächliche Einflussmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI. Denn der Umstand, dass die Provision über die DVAG abgerechnet werde, habe nur mit der Vereinfachung des Abrechnungsprozesses zu tun, berühre jedoch nicht seine Entscheidungsfreiheit, selbst darüber zu bestimmen, ob er Produkte des Produktpartners A, B oder C vertreiben wolle. Diese Freiheit sei aber wesentliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob er für einen oder mehrere Auftraggeber tätig sei. Letztlich führe seine RV-Pflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI aber auch zu einer Inländerdiskriminierung nach Maßgabe des Art. 49 EGV i. V. m. Art. 3 GG. Denn bei ansonsten identischen Sachverhalten unterfalle der im Inland tätige und niedergelassene Handelsvertreter der RV-Pflicht, während der im Inland tätige, aber im Ausland wohnende Handelsvertreter hiervon befreit sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Januar 2003 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheids vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2001 festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter seit 01. Januar 1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist,
13 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen,
16 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
17 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und legt die ihre Rechtsauffassung stützenden Entscheidungen des SG Kassel (Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2002 – S 2 RA 707/01) und des Hessischen LSG (Urteil vom 22. Juli 2003 – L 2 RA 1213/02) vor.
18 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
20 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger seit 01. Januar 1999 in der gesetzlichen RV pflichtversichert ist. Über die Frage, ob die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV zu befreien, war im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden, da der Kläger den entsprechenden, im Klageverfahren noch gestellten Antrag nicht mehr aufrecht erhalten hat.
21 
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter seit 01. Januar 1999 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht in der RV unterliegt. Der Senat verweist sowohl zur Darstellung der maßgeblichen Vorschrift als auch bezüglich der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. In dem maßgeblichen Zeitraum seit 01. Januar 1999 beschäftigt der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig EUR 400,00 (bis 31. März 2003: EUR 325,00) im Monat übersteigt; außerdem ist er auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der genannten Regelung und ist in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig.
22 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Entwicklung des § 2 SGB VI und das vom Gesetzgeber mit Einführung der in Frage stehenden Vorschrift verfolgte Ziel weiterhin die Auffassung vertritt, Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI sei auch die Beschäftigung eines selbstständigen Untervertreters, vermag der Senat dieser Interpretation schon deshalb nicht zu folgen, weil diese bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die dem Kläger nachgeordneten Untervertreter sind nämlich ebenso wie der Kläger selbst als selbstständige Handelsvertreter anzusehen und stehen zudem nicht in einer vertraglichen Beziehung zu diesem, sondern lediglich zum Vertragspartner des Klägers, nämlich der DVAG. Damit verbietet es sich aber, diese als Beschäftigte des Klägers zu begreifen. Denn § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) definiert die Beschäftigung gerade als nichtselbstständige Arbeit, so dass selbstständig Tätige in ihrer Tätigkeit nicht zugleich als Beschäftigte angesehen werden können. Das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit schließt die Annahme einer Beschäftigung vielmehr aus. Die vom Kläger für sich geltend gemachte Beschäftigung eines Selbstständigen ist mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Denn dem Sozialversicherungsrecht ist eine Dritte, neben der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit stehende Kategorie einer Art "abhängigen Selbstständigkeit" fremd. Soweit der Kläger daher für die DVAG Untervertreter gewonnen hat, deren Rechtsstellung als selbstständige Handelsvertreter auch von ihm nicht in Zweifel gezogen werden, beschäftigt er keine Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI. Auf den Umstand, dass diese Untervertreter ihrerseits gegebenenfalls selbst im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift versicherungspflichtig sind, kommt es daher nicht mehr an. Auch kann offen bleiben, ob die vom Kläger für die DVAG gewonnenen Untervertreter, die allesamt nur nebenberuflich tätig sind, diesem durch ihre Tätigkeit Provisionen in einem Umfang verschaffen können, dass sich seine Verdienstmöglichkeiten so darstellen, wie sie vom Gesetzgeber für den Fall der Beschäftigung eines Arbeitnehmers in mehr als geringfügigem Umfang für den Regelfall angenommen werden.
23 
Die in Frage stehende Vorschrift verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 12 GG, weil diese für den Beruf des Handelsvertreters keine Ausnahmen von der RV-Pflicht vorsieht, wenn der betreffende Handelsvertreter zwar keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sein Unternehmen aber mit selbstständigen Untervertretern organisiert hat. Da durch diese Vorschrift der Zugang zum Beruf des Handelsvertreters nicht beeinträchtigt wird, liegt schon keine Beschränkung der freien Berufswahl vor. Die Regelung stellt zwar eine Beschränkung der Berufsausübung dar, doch werden reine Berufsausübungsbeschränkungen durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (BVerfGE 10, 1, 28; 95, 173, 183). Der Gesetzgeber besitzt hierbei hinsichtlich der Festlegung arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Spielraum (BVerfGE 81, 156), wobei die Einführung der RV-Pflicht nach Maßgabe des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch das sozialpolitische Ziel des Schutzes der "kleinen Selbstständigen" gerechtfertigt ist, die, solange sie keinen Arbeitnehmer in einem bestimmten Umfang beschäftigen, nicht in der Lage sind, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass sie sich außerhalb der gesetzlichen RV angemessen absichern können. Dass diese vom Gesetzgeber vermutete generelle soziale Schutzbedürftigkeit bei der Berufsgruppe der Handelsvertreter nicht in jedem Einzelfall zu bejahen und insbesondere bei der Inanspruchnahme selbstständiger Subunternehmer dann zu verneinen ist, wenn über die eigene Arbeitskraft hinaus zur Erweiterung des Auftragsvolumens der persönliche Einsatz selbstständiger Dritter genutzt wird, erfordert aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Sonderregelung für die Berufsgruppe der Handelsvertreter, die sich zur Erweiterung ihrer unternehmerischen Chancen selbstständiger Untervertreter bedienen.
24 
Bezüglich der zur Begründung von Versicherungspflicht weiteren Voraussetzung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI hat das SG zutreffend dargelegt, dass der Kläger "im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig ist. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers darauf hin, dass Auftraggeber des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift nicht die Produktpartner der DVAG sind, deren Produkte der Kläger vertreibt. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit diesen Produktpartnern unmittelbar in vertraglichen Beziehungen steht, sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger Entsprechendes vorgetragen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er unmittelbar gegenüber diesen Vergütungs- bzw. Provisionsansprüche hätte. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Kläger und der DVAG, weshalb der Kläger Provisionsansprüche auch nur aus dem mit dieser geschlossenen Vermögensberater-Vertrag erwerben kann. Entsprechend werden die Provisionen des Klägers auch allein über die DVAG abgerechnet. Dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in eigener Verantwortung darüber entscheiden kann, welche Produkte er im Einzelnen vertreibt und welche Produktpartner er dadurch unter Umständen bevorzugt, ändert nichts an dem Umstand, dass als Auftraggeber des Klägers im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift allein die DVAG in Frage kommt, nicht aber deren Produktpartner.
25 
Soweit der Kläger eine Inländerdiskriminierung nach Maßgabe des Art. 49 EGV i. V. m. Art. 3 GG geltend gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die vorliegende Fallgestaltung Gemeinschaftsrecht tangiert wird. Der Sachverhalt weist keinen Auslandsbezug auf. Im Übrigen unterfielen der Versicherungspflicht im Inland tätige Handelsvertreter auch dann, wenn sie im Ausland ihren Wohnsitz hätten.
26 
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Der Senat hat die Revision vor dem Hintergrund des großen Kreises Betroffener wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Gründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
20 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger seit 01. Januar 1999 in der gesetzlichen RV pflichtversichert ist. Über die Frage, ob die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV zu befreien, war im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden, da der Kläger den entsprechenden, im Klageverfahren noch gestellten Antrag nicht mehr aufrecht erhalten hat.
21 
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter seit 01. Januar 1999 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht in der RV unterliegt. Der Senat verweist sowohl zur Darstellung der maßgeblichen Vorschrift als auch bezüglich der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. In dem maßgeblichen Zeitraum seit 01. Januar 1999 beschäftigt der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig EUR 400,00 (bis 31. März 2003: EUR 325,00) im Monat übersteigt; außerdem ist er auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der genannten Regelung und ist in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig.
22 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Entwicklung des § 2 SGB VI und das vom Gesetzgeber mit Einführung der in Frage stehenden Vorschrift verfolgte Ziel weiterhin die Auffassung vertritt, Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI sei auch die Beschäftigung eines selbstständigen Untervertreters, vermag der Senat dieser Interpretation schon deshalb nicht zu folgen, weil diese bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die dem Kläger nachgeordneten Untervertreter sind nämlich ebenso wie der Kläger selbst als selbstständige Handelsvertreter anzusehen und stehen zudem nicht in einer vertraglichen Beziehung zu diesem, sondern lediglich zum Vertragspartner des Klägers, nämlich der DVAG. Damit verbietet es sich aber, diese als Beschäftigte des Klägers zu begreifen. Denn § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) definiert die Beschäftigung gerade als nichtselbstständige Arbeit, so dass selbstständig Tätige in ihrer Tätigkeit nicht zugleich als Beschäftigte angesehen werden können. Das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit schließt die Annahme einer Beschäftigung vielmehr aus. Die vom Kläger für sich geltend gemachte Beschäftigung eines Selbstständigen ist mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Denn dem Sozialversicherungsrecht ist eine Dritte, neben der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit stehende Kategorie einer Art "abhängigen Selbstständigkeit" fremd. Soweit der Kläger daher für die DVAG Untervertreter gewonnen hat, deren Rechtsstellung als selbstständige Handelsvertreter auch von ihm nicht in Zweifel gezogen werden, beschäftigt er keine Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI. Auf den Umstand, dass diese Untervertreter ihrerseits gegebenenfalls selbst im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift versicherungspflichtig sind, kommt es daher nicht mehr an. Auch kann offen bleiben, ob die vom Kläger für die DVAG gewonnenen Untervertreter, die allesamt nur nebenberuflich tätig sind, diesem durch ihre Tätigkeit Provisionen in einem Umfang verschaffen können, dass sich seine Verdienstmöglichkeiten so darstellen, wie sie vom Gesetzgeber für den Fall der Beschäftigung eines Arbeitnehmers in mehr als geringfügigem Umfang für den Regelfall angenommen werden.
23 
Die in Frage stehende Vorschrift verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 12 GG, weil diese für den Beruf des Handelsvertreters keine Ausnahmen von der RV-Pflicht vorsieht, wenn der betreffende Handelsvertreter zwar keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sein Unternehmen aber mit selbstständigen Untervertretern organisiert hat. Da durch diese Vorschrift der Zugang zum Beruf des Handelsvertreters nicht beeinträchtigt wird, liegt schon keine Beschränkung der freien Berufswahl vor. Die Regelung stellt zwar eine Beschränkung der Berufsausübung dar, doch werden reine Berufsausübungsbeschränkungen durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (BVerfGE 10, 1, 28; 95, 173, 183). Der Gesetzgeber besitzt hierbei hinsichtlich der Festlegung arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Spielraum (BVerfGE 81, 156), wobei die Einführung der RV-Pflicht nach Maßgabe des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch das sozialpolitische Ziel des Schutzes der "kleinen Selbstständigen" gerechtfertigt ist, die, solange sie keinen Arbeitnehmer in einem bestimmten Umfang beschäftigen, nicht in der Lage sind, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass sie sich außerhalb der gesetzlichen RV angemessen absichern können. Dass diese vom Gesetzgeber vermutete generelle soziale Schutzbedürftigkeit bei der Berufsgruppe der Handelsvertreter nicht in jedem Einzelfall zu bejahen und insbesondere bei der Inanspruchnahme selbstständiger Subunternehmer dann zu verneinen ist, wenn über die eigene Arbeitskraft hinaus zur Erweiterung des Auftragsvolumens der persönliche Einsatz selbstständiger Dritter genutzt wird, erfordert aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Sonderregelung für die Berufsgruppe der Handelsvertreter, die sich zur Erweiterung ihrer unternehmerischen Chancen selbstständiger Untervertreter bedienen.
24 
Bezüglich der zur Begründung von Versicherungspflicht weiteren Voraussetzung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI hat das SG zutreffend dargelegt, dass der Kläger "im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig ist. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers darauf hin, dass Auftraggeber des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift nicht die Produktpartner der DVAG sind, deren Produkte der Kläger vertreibt. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit diesen Produktpartnern unmittelbar in vertraglichen Beziehungen steht, sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger Entsprechendes vorgetragen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er unmittelbar gegenüber diesen Vergütungs- bzw. Provisionsansprüche hätte. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Kläger und der DVAG, weshalb der Kläger Provisionsansprüche auch nur aus dem mit dieser geschlossenen Vermögensberater-Vertrag erwerben kann. Entsprechend werden die Provisionen des Klägers auch allein über die DVAG abgerechnet. Dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in eigener Verantwortung darüber entscheiden kann, welche Produkte er im Einzelnen vertreibt und welche Produktpartner er dadurch unter Umständen bevorzugt, ändert nichts an dem Umstand, dass als Auftraggeber des Klägers im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift allein die DVAG in Frage kommt, nicht aber deren Produktpartner.
25 
Soweit der Kläger eine Inländerdiskriminierung nach Maßgabe des Art. 49 EGV i. V. m. Art. 3 GG geltend gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die vorliegende Fallgestaltung Gemeinschaftsrecht tangiert wird. Der Sachverhalt weist keinen Auslandsbezug auf. Im Übrigen unterfielen der Versicherungspflicht im Inland tätige Handelsvertreter auch dann, wenn sie im Ausland ihren Wohnsitz hätten.
26 
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Der Senat hat die Revision vor dem Hintergrund des großen Kreises Betroffener wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 7 Freiwillige Versicherung


(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. (2) Nach bindender Bewilli

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2005 - L 4 KR 1491/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2005 - L 4 KR 1491/03.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Aug. 2007 - L 4 R 6366/06

bei uns veröffentlicht am 24.08.2007

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2006 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerich

Referenzen

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.