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Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ab 01. Januar 1999 streitig.
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Der ... 1958 geborene Kläger übt seinen Angaben zufolge seit 01. Januar 1997 eine selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter aus. Im "Fragebogen" der Beklagten "zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige" gab er an, nicht lediglich für einen Auftraggeber tätig zu sein und verwies auf die beigefügte "Liste der Auftraggeber und Produktpartner", in der er unter der Überschrift "Banken und Bausparkassen" sowie "Versicherungsgesellschaften" jeweils fünf Unternehmen und unter der Überschrift "Investmentgesellschaften" sechs Unternehmen aufgeführt hatte. Ausweislich des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vertrags hatte der Kläger am 25. bzw. 30. April 2000 mit der Deutschen Vermögensberatung Aktiengesellschaft (DVAG) den so genannten Vermögensberater-Vertrag abgeschlossen, nach dem er seine Vermittlungstätigkeit in der Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Sinne der §§ 92, 84 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausübt. Zu seiner Tätigkeit ist unter Ziffer I. dieses Vertrages u. a. Folgendes ausgeführt:
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"Bei der Erfüllung seiner vertraglichen Vermittlungsaufgaben, wozu ihm alle von der Gesellschaft jeweils bereitgestellten Vermögensanlagen (Produkte) zur Verfügung stehen, unterliegt der Vermögensberater keinen regionalen Beschränkungen; er ist berechtigt, diese Tätigkeit im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, und zwar nach seiner freien Wahl entweder in der Weise, dass er abweichend von § 84 III HGB neue Vermögensberater oder Vertrauensleute mit vertraglicher Bindung nur an die Gesellschaft gewinnt, schult und führt und seine Vermittlungserfolge durch Einsatz dieses Stammes von Vermögensberatern der Gesellschaft optimiert, oder aber indem er in Person Kunden berät und ihnen die Produkte der Gesellschaft vermittelt (Vermögensberater-Praxis), wobei der Vermögensberater berechtigt ist, diese beiden Formen der Vermittlungstätigkeit nicht nur alternativ, sondern auch nebeneinander zu praktizieren.
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Für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit bedarf der Vermögensberater der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Gesellschaft. Werden vom Vermögensberater sonstige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
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Mit dem erwähnten Fragebogen ging bei der Beklagten am 02. August 2000 gleichzeitig auch der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV für arbeitnehmerähnliche Selbständige ein.
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Mit Bescheid vom 25. August 2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, das Antragsrecht gemäß § 231 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sei auf den 30. Juni 2000 begrenzt gewesen. Da der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht erst nach diesem Zeitpunkt beantragt habe, sei der Antrag abzulehnen. Im Hinblick auf die Prüfung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erhalte er einen gesonderten Bescheid. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen Mit Bescheid vom 08. August 2001 stellte die Beklagte dann die RV-Pflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter ab 01. Januar 1999 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger beschäftige im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Auch übe er seine Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die DVAG aus. Die benannten 16 Finanz- und Versicherungsunternehmen seien Produkt- bzw. Kooperationspartner der DVAG und stellten in Bezug auf das mit der DVAG eingegangene Vertragsverhältnis keine eigenständigen Auftraggeber im Sinne der genannten Vorschrift dar. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ohne Begründung Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten eingesetzten Widerspruchsstelle vom 22. November 2001 wurden die Widersprüche im Wesentlichen mit den Gründen aus den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen.
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Dagegen erhob der Kläger am 10. Dezember 2001 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage. Er legte die Struktur der für die DVAG tätigen Handelsvertreter dar, wobei ihm auf der unteren Vermögensberater-Stufe als Agenturleiter vier nebenberufliche Vermögensberater-Assistenten zugeordnet seien. Über die DVAG habe er Gelegenheit, unterschiedlichste Finanzdienstleistungsprodukte zu vertreiben, und zwar Bankdienstleistungen (beispielsweise Hypothekendarlehen, Sparbriefe, Baudarlehen), Investmentfonds (beispielsweise Aktien- und Rentenfonds), Lebens- (beispielsweise Kapital-, Risikolebensversicherungen, Krankenversicherungen) und sonstige Versicherungen (beispielsweise Firmen-, Betriebsunterbrechungs-, Transport- und Unfallversicherungen), wobei Produktpartner u. a. die Badenia, die Bank für Gemeinwirtschaft sowie die Dresdner Bank seien. Er sei für eine Vielzahl, nämlich insgesamt 16 Unternehmen (Produktpartner) tätig, wobei er in seiner Entscheidung darüber frei sei, für welche dieser Produktpartner er tätig werde. Einzig verbindendes Element dieser Produktpartner sei der einheitliche Handelsvertretervertrag, der Basis für die Vermarktung der von jenen angebotenen Produkte sei. Dadurch werde er zwar wirtschaftlich an die DVAG gebunden, hingegen bestehe eine Produktabhängigkeit zu den Produktpartnern. Denn diese entschieden, welche Produkte auf den Markt gebracht und von ihm vertreten werden könnten. Diese Produktpartner entschieden auch, zu welchen Bedingungen die jeweiligen Produkte am Markt angeboten und welche sonstigen Vertragsformen gewählt würden. Daher stehe er in einer direkten wirtschaftlichen Abhängigkeit zu diesen Produktpartnern, auch wenn die Abrechnung der Provisionen über die DVAG erfolge. Da er somit nicht von einer Bank, einer Investmentgesellschaft oder einer Versicherung abhängig sei, sei seine wirtschaftliche Abhängigkeit auf eine breite Basis gestellt; sein unternehmerisches Risiko habe er daher gemindert. Hierauf komme es bei der Ausnahmeregelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI entscheidend an. Ungeachtet dessen erfülle er auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI. Denn er beschäftige selbstständige Untervertreter, was der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne dieser Vorschrift gleichstehe. Da der Gesetzgeber mit Einführung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in die gewachsenen Gestaltungsformen des Handelvertreterberufs nicht habe eingreifen wollen, sei die genannte Regelung so auszulegen, dass die Tätigkeit und die Fortentwicklung des Handelsvertreters nicht unnötig behindert würden. Da es grundlegenden Strukturen des Handelsvertreterberufs entspreche, Untervertreter zu beschäftigen, könne der Arbeitnehmerbegriff im Sinne der genannten Regelung daher nur so verstanden werden, "dass es sich um einen Beschäftigten handeln muss, wie er typischerweise von Selbständigen beschäftigt" werde. Da selbstständige Handelsvertreter typischerweise selbstständige Untervertreter beschäftigten, würde jedes andere Verständnis der Ausnahmeregelung dazu führen, dass der Handelsvertreter bei der Organisation seiner Tätigkeit insoweit eingeschränkt wäre, als er keinen selbstständigen Untervertreter, sondern nur noch angestellte Arbeitnehmer beschäftigen dürfe, um von der RV-Pflicht befreit zu sein. Da es dem Gesetzgeber jedoch nicht darauf ankomme, den Anteil des pflichtversicherten Personenkreises zu erhöhen, um auf diese Weise zusätzliche Beiträge in die gesetzliche RV zu generieren, sondern auf den Schutz des kleinen Selbstständigen, bestehe keine Veranlassung, bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung den Handelsvertreter auf eine eingeschränkte Organisation seiner Berufsausübung zu verweisen. Er legte einen Auszug aus dem Vermögensberater-Vertrag mit der DVAG sowie den ergänzenden Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen vom 15. August 2001 über die versicherungsrechtliche Beurteilung von selbstständigen Vermögensberatern vor.
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Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer den Kläger betreffenden Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Die Formulierung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI sei eindeutig und entziehe sich einer Auslegung im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer in diesem Sinne seien Personen, die dem Grunde nach von § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst würden. Ein selbstständiger Untervertreter zähle nicht zu diesem Personenkreis der abhängig Beschäftigten. Auch eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der erwähnten Vorschrift rechtfertige, liege nicht vor. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei den Nrn. 1 und 2 dieser Regelung nachgebildet. Die besondere Schutzbedürftigkeit der genannten Personengruppen rühre daher, dass sie allein auf ihre Arbeitskraft angewiesen seien, solange sie keine Arbeitnehmer beschäftigten. Diese Schutzbedürftigkeit werde nicht dadurch beseitigt, dass der Selbstständige im Falle der Untervertretung von der Beauftragung eines weiteren Selbstständigen finanziell profitieren könne. Denn aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis habe der Handelsvertreter im Gegensatz zur Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers gerade keine Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitskraft des Untervertreters und somit werde seine eigene Arbeitskapazität auch nicht erweitert. Der Grund, weshalb der Gesetzgeber den Einsatz eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers verlange, sei jedoch die spürbare Erweiterung der Arbeitskapazität. Nur wenn der Umfang der Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, sei der Versicherte nicht mehr hauptsächlich auf seine eigene Arbeitskraft angewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Gesetzgeber in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI keine Sonderregelung für Untervertreter aufnehmen wollen, was zur Folge hätte, dass praktisch alle Handelsvertreter nicht der Versicherungspflicht unterlägen. Der Gesetzgeber habe lediglich die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung als problematisch erachtet und daher die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in das Gesetz aufgenommen. Der Kläger sei im Übrigen auf Dauer und im Wesentlichen auch nur für einen Auftraggeber tätig. Vertragspartner des Klägers sei nach dem Handelsvertretervertrag die DVAG. Dieser Vertrag lege fest, dass dem Kläger nur die von der DVAG bereitgestellten Produkte zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Die genannten 16 Finanz- und Versicherungsunternehmen seien Produkt- bzw. Kooperationspartner der DVAG und böten die von der DVAG ausgewählten Versicherungsprodukte an. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Kunden gegenüber als Vermögensberater im Auftrag der DVAG und nicht als Vertreter der einzelnen Produktpartner der DVAG auftrete und mit entsprechenden Materialien der DVAG mit deren Logo ausgestattet sei.
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Mit Urteil vom 24. Januar 2003 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wird auf das dem Bevollmächtigten des Klägers am 04. Februar 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil verwiesen.
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Dagegen richtet sich die am 20. Februar 2003 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass er als Handelsvertreter schon nicht dem Schutzzweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterfalle. Die versicherungsrechtliche Schutzbedürftigkeit einer Person orientiere sich nämlich nicht daran, ob ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde oder beschäftigt werden könne, sondern daran, in welchem wirtschaftlichen Umfeld sich die jeweilige Person befinde und ob dieses geeignet sei, dieser Person einen RV-Schutz zu gewährleisten, der dem eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers entspreche. Schließlich könne der allein tätige Handelsvertreter finanziell wesentlich besser gestellt sein als derjenige, der mit "Ach und Krach" einen gerade geringfügig über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit sei das Kriterium der Beschäftigung eines Arbeitnehmers daher kein geeigneter Ansatz. Vergleiche man den Handelsvertreter, der einen Arbeitnehmer beschäftige, mit dem Handelsvertreter, der einen Untervertreter habe, so ergäben sich hierbei keine nennenswerten Unterschiede. Für beide Vertragsverhältnisse bestehe kein Bestandsschutz, wobei mit der Beschäftigung des Untervertreters die Flexibilität sogar noch mehr eingeschränkt sei als bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, da bei diesem deutlich längere Kündigungsfristen einzuhalten seien. Daher bedeute die Beschäftigung eines Untervertreters ein größeres wirtschaftliches Risiko. Wesentliche Unterschiede ließen auch das Vergütungssystem beider Gruppen nicht erkennen, nachdem eine leistungsorientierte Vergütung auch dem Arbeitsverhältnis nicht unbekannt sei. Soweit das SG die Versicherungspflicht des Beschäftigten als tragendes Kriterium für seine Auffassung sehe, sei dies widersprüchlich, da auch der selbstständige Untervertreter, sofern nicht ein Befreiungstatbestand in Betracht komme, gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI RV-pflichtig sei. Unter Beachtung des ursprünglichen gesetzgeberischen Ziels, nämlich des Schutzes des kleinen Selbständigen, und der Entwicklung des § 2 SGB VI sei daher eine Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs dahingehend möglich, dass versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI jeder Beschäftigte sei, der im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit beschäftigt werde. Soweit die Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht dahingehend erfolge, dass selbstständige Untervertreter wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer behandelt würden, komme ein Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG) insoweit in Betracht, als der Beruf des Handelsvertreters in seiner berufstypischen Gesamtheit dadurch beschränkt werde, dass der Handelsvertreter verpflichtet werde, versicherungspflichtige Arbeitnehmer einzustellen, statt sein Unternehmen mit selbständigen Untervertretern zu organisieren, wenn er der RV-Pflicht entgehen wolle. Eine derartige Beschränkung der freien Berufswahl sei nur dann statthaft, wenn ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut aktuell gefährdet oder dadurch höchstwahrscheinlich in Gefahr zu geraten drohe. Entsprechendes sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Sofern das SG im Übrigen davon ausgehe, er sei im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, berücksichtige es nicht, dass es nicht maßgeblich auf die Vertragsbeziehung ankomme, sondern auf die tatsächliche Einflussmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI. Denn der Umstand, dass die Provision über die DVAG abgerechnet werde, habe nur mit der Vereinfachung des Abrechnungsprozesses zu tun, berühre jedoch nicht seine Entscheidungsfreiheit, selbst darüber zu bestimmen, ob er Produkte des Produktpartners A, B oder C vertreiben wolle. Diese Freiheit sei aber wesentliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob er für einen oder mehrere Auftraggeber tätig sei. Letztlich führe seine RV-Pflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI aber auch zu einer Inländerdiskriminierung nach Maßgabe des Art. 49 EGV i. V. m. Art. 3 GG. Denn bei ansonsten identischen Sachverhalten unterfalle der im Inland tätige und niedergelassene Handelsvertreter der RV-Pflicht, während der im Inland tätige, aber im Ausland wohnende Handelsvertreter hiervon befreit sei.
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Januar 2003 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheids vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2001 festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter seit 01. Januar 1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist,
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hilfsweise die Revision zuzulassen.
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die Berufung zurückzuweisen,
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hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und legt die ihre Rechtsauffassung stützenden Entscheidungen des SG Kassel (Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2002 – S 2 RA 707/01) und des Hessischen LSG (Urteil vom 22. Juli 2003 – L 2 RA 1213/02) vor.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
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