Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Aug. 2007 - L 4 R 6366/06

bei uns veröffentlicht am24.08.2007

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2006 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit wird geführt über die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht als Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), hilfsweise deren Beginn.
Der am … 1955 geborene Kläger ist 1992 aus Kasachstan zugewandert. Er betreibt ein seit 29. November 1995 angemeldetes Gewerbe mit Kleintransporten jeglicher Art. Ganz überwiegender Auftraggeber ist die H. S. GmbH (Spedition, Möbeltransporte, Umzüge) - im Folgenden: GmbH - in N.. Vorrangiger Inhalt des Aufgabengebiets (vgl. Distributions-/Frachtführervertrag vom 16. September 1999) ist Transport, Anlieferung und Montage von Kücheneinrichtungen, nach den Angaben des Klägers vorwiegend der Firmen Quelle und Neckermann, sowie von sonstigem Mobiliar und Teppichen.
Der Kläger unterhält bei der Allianz Lebensversicherungs AG (im Folgenden: AG) drei im Jahr 1995 geschlossene Versicherungen, eine Kapitallebensversicherung mit Zusatzversicherung (Ablauftermin 01. Juli 2020) für Berufsunfähigkeit und den Todesfall (Versicherungsvertrag 246808613), eine Rentenversicherung (Ablauftermin 01. Juni 2020) für Berufsunfähigkeit (Versicherungsvertrag 246805908) sowie eine Kapitallebensversicherung (Ablauf 01. Dezember 2010) für Berufsunfähigkeit (Versicherungsvertrag ...). Die monatlichen Beiträge beliefen sich im August 2006 auf EUR 112,89, EUR 156,81 und EUR 49,08.
Am 21. November 2001 stellte der Kläger bei der Beklagten (damals noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gemäß § 7a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Die GmbH bescheinigte unter dem 28. Januar 2002, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liege nicht vor. Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 03. Februar 2003. Mangels Direktionsrecht eines Arbeitgebers überwögen die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit. Dieser Bescheid wurde bindend.
Mit Schreiben vom 14. April 2003 und Erinnerung vom 26. Mai 2003 forderte die Beklage den Kläger zur näheren Beschreibung seiner Tätigkeit auf, um zu prüfen, ob aufgrund der selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht in der RV bestehe. Im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der RV für Selbständige vom 01. Juni 2003 erläuterte der Kläger, er übe die Tätigkeit nicht weniger als 15 Stunden wöchentlich aus, beschäftige keinen Arbeitnehmer und sei nur für einen Auftraggeber tätig. Ferner wies er darauf hin, er habe eine Versorgungsanwartschaft aufgrund eines Vertrages mit der AG. Eine Anfrage vom 01. Oktober 2003, ob er im Hinblick auf eine seit 01. Januar 1999 bestehende Versicherungspflicht als selbständig Tätiger an der Zahlung eines einkommensgerechten Beitrags auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitseinkommens (Gewinn) interessiert sei, beantwortete der Kläger innerhalb der Frist nicht.
Durch Bescheid vom 06. November 2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 01. Januar 1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) versicherungspflichtig sei; die Beklagte setzte die zu zahlenden Beiträge nach dem Regelbeitrag fest. Vom 01. Januar bis 31. März 1999 ergab sich ein monatlicher Beitrag von DM 895,23 vom 01. April bis 31. Dezember 1999 von DM 859,59, vom 01. Januar bis 31. Dezember 2000 von DM 864,64, vom 01. Januar bis 31. Dezember 2001 von DM 855,68, vom 01. Januar bis 31. Dezember 2002 von EUR 447,90 und vom 01. Januar bis 30. November 2003 von EUR 464,10. Die Gesamtforderung war auf EUR 26.365,23 errechnet.
Inzwischen hatte der Kläger mit am 03. November 2003 eingegangenem Schreiben unter Hinweis auf die Lebensversicherung bei der AG einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger gestellt. Es sei ihm auch nicht möglich, den hohen Regelbeitrag oder einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Die Beklagte erließ den ablehnenden Bescheid vom 11. November 2003. Der Antrag nach § 231 Abs. 5 SGB VI sei nicht innerhalb der Jahresfrist nach Beginn der Versicherungspflicht mit 01. Januar 1999 gestellt worden.
Der Kläger legte am 05. Dezember 2003 Widerspruch gegen beide Bescheide ein. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Versicherungspflicht von Selbständigen, die überwiegend für einen Auftraggeber tätig seien, im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz. Es dürfe allein auf die eigenständige vernünftige Altersvorsorge ankommen. Er habe im März 1995 beschlossen, eine selbständige Existenz aufzubauen; im Vertrauen auf fehlende Versicherungspflicht habe er die Versicherung mit Rentenwahlrecht bei der AG abgeschlossen. Die Gesetzesänderung zum 01. Januar 1999 sei keineswegs ausreichend publiziert worden. Die Rückstände könne er nicht aus Rücklagen bezahlen. Eine Beratung seitens der Beklagten insbesondere hinsichtlich der Ausschlussfristen habe nicht stattgefunden. Deswegen könne auch der Befreiungsantrag nicht wegen Verfristung abgelehnt werden. Jedenfalls trete Versicherungspflicht wegen einer Gesetzeslücke entsprechend § 7b SGB VI erst mit der Feststellung ein, wenn der Beschäftigte eine eigene Absicherung vorgenommen habe und weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen worden sei. In diesem Falle hätten Nachforderungen von Beiträgen vermieden werden sollen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004. Die Merkmale der Versicherungspflicht für Selbständige lägen ersichtlich vor. Mithin sei Versicherungspflicht kraft Gesetzes zum 01. Januar 1999 eingetreten. Der Befreiungsantrag wäre bis 30. Juni 2000 zu stellen gewesen. Über die Rechtsänderungen sei zum damaligen Zeitpunkt in den Medien ausführlich berichtet worden. Ein konkretes Beratungsersuchen habe der Kläger nicht getätigt. Demgemäß könne weder ein Beratungsmangel noch ein Herstellungsanspruch geltend gemacht werden. Sie habe die geltenden Gesetze auszuführen.
Wegen des am 22. März 2004 abgesandten Widerspruchsbescheids erhob der Kläger am (Montag) 26. April 2004 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage. Er legte u.a. einen Versicherungsschein der AG vom 26. April 1995 vor und machte geltend, er sei über die plötzliche Gesetzesänderung ab Januar 1999 nicht informiert worden. Auskünfte und Beratungen auch zum Fristablauf am 30. Juni 2000 hätten ihn nicht erreicht. Auf die Freistellungsmöglichkeit sei nicht hingewiesen worden. Es drohe die Vernichtung seiner bisher gesicherten Existenz. Weiter trug er vor (Schriftsatz vom 26. Oktober 2005), er habe durchaus auch Einzelaufträge für andere Auftraggeber übernommen, etwa Euro E. in E. und G. Reisen in L.. Diese seien freilich von kleinerem Umfang gewesen. Nach den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen habe sich für 2002 ein Überschuss von EUR 26.453,82, für 2003 von EUR 19.379,19 und für 2004 von EUR 15.096,51 ergeben. Das SG erörterte am 03. November 2005 den Sachverhalt mit den Beteiligten. Der Kläger gab an, die Lebensversicherung habe einen Rückkaufswert von EUR 36.410,90 und solle auf EUR 138.567,70 anwachsen. Als wesentlichen Vermögenswert habe er im Übrigen nur seinen LKW. Der Kläger reichte Unterlagen über seine privaten Versicherungen ein.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen. Ein Beratungsersuchen sei an sie nicht herangetragen worden. Die Versicherungspflicht ab 01. Januar 1999 sei ausreichend in Presse, Rundfunk und Fernsehen veröffentlicht worden. Zu einer eigenen Massenberatung sei sie, die Beklagte, nicht verpflichtet gewesen. Inzwischen habe der Kläger hilfsweise die einkommensgerechte Beitragsentrichtung beantragt (Schreiben vom 20. Dezember 2005). Aus den inzwischen vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 ergebe sich eine geringere Beitragsbelastung.
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Durch Urteil vom 24. Oktober 2006 gab das SG der Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, ab 01. Januar 1999 von der Versicherungspflicht für Selbständige befreit zu sein, hilfsweise dass die Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe des Bescheids vom 06. November 2003 eintrete, insoweit statt, als es feststellte, dass Versicherungspflicht als Selbständiger ab 09. November 2003 (Bekanntgabe des Bescheids vom 06. November 2003) eingetreten sei. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung legte das SG dar, der Gesetzgeber habe zu Recht die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, deren Zahl sich durch Erosion des Personenkreises der abhängig Beschäftigten vermehrt habe, in die Versicherungspflicht einbeziehen dürfen. Der Kläger sei ersichtlich selbständiger Frachtführer und übe ganz überwiegend Tätigkeiten nur für einen Auftraggeber aus. Bezüglich des Befreiungsantrags sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der bis zum 30. Juni 2000 laufenden Antragsfrist nicht zu gewähren, da schon ein Fall höherer Gewalt nicht vorliege (vgl. § 27 Abs. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB X]), der die Einhaltung der Frist gehindert hätte. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greife nicht ein, nachdem es der Beklagten nicht zumutbar gewesen sei, ohne eine einzelne Nachfrage den großen Kreis der Selbständigen zu benachrichtigen. Hingegen lägen bezüglich des Beginns der Versicherungspflicht die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 7b SGB IV vor. Zwar sei hier nicht nach den Ermittlungen rückblickend eine abhängige Beschäftigung festgestellt worden. Es handle sich jedoch um eine planwidrige Lücke. Es sei Rechtsunsicherheiten Rechnung zu tragen. Demgemäß sei die Bestimmung analog anzuwenden. Der Kläger habe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Insbesondere sei er nicht im Rahmen von Prüfungen auf die Versicherungspflicht hingewiesen worden. Er habe den rechtlich nicht einfach zu würdigenden Sachverhalt nicht hinreichend erfasst.
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Gegen das ihr am 23. November 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Der Kläger hat gegen das ihm am 20. November 2006 zugestellte Urteil am 04. Januar 2007 Anschlussberufung eingelegt.
13 
Die Beklagte trägt vor, die Vorschrift des § 7b SGB VI könne nicht analog auf Selbständige angewandt werden. Dies stünde auch im Gegensatz zu den Regelungen über die Versicherungspflicht und Befreiung für selbständig Tätige. Der Beginn der Versicherungspflicht sei für diesen Personenkreis eindeutig im Gesetz geregelt. Eine Meldung oder eine Entscheidung sei nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des SG gebe es keine rechtliche Grundlage für zwei unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Versicherungspflicht, einen für die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen und einen für die Beitragszahlungen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Die Möglichkeiten von Stundung oder Erlass müssten ausreichen.
14 
Die Beklagte hat den Bescheid vom 16. Februar 2007 vorgelegt, mit welchem nunmehr der einkommensgerechte Beitrag für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis 31. Mai 2006 festgesetzt worden ist.
15 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. August 2007 haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, wonach der Kläger gegen die Berechnung der Beiträge im Bescheid vom 16. Februar 2007 keine Einwendungen erhebe, die Beklagte im Falle des rechtskräftigen Obsiegens des Klägers hinsichtlich des Hauptantrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab 01. Januar 1999 keine Beiträge verlangen werde, im Falle des Obsiegens hinsichtlich des Hilfsantrags die Beiträge auf der Grundlage des Bescheids vom 16. Februar 2007 ab 09. November 2003 verlangt würden und im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Anträge des Klägers die Beiträge auf der Grundlage des Bescheids vom 16. Februar 2007 ab 01. Januar 1999 verlangt würden.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 06. und 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn ab 01. Januar 1999 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, hilfsweise festzustellen, dass die Versicherungspflicht erst ab 09. November 2003 (Bekanntgabe des Bescheids vom 06. November 2003) eintritt, ferner die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weiter hilfsweise die Revision zuzulassen.
20 
Der Kläger verbleibt dabei, eine allgemein verständliche Bekanntmachung in den Medien über den Beginn der Versicherungspflicht am 01. Januar 1999 und die Möglichkeit, bis zum 30. Juni 2000 Befreiung zu beantragen, habe es nicht gegeben. Die Beklagte hätte speziell die selbständigen Frachtführer informieren müssen. Eine Regelung mit großen Nachforderungen sei vom Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt gewesen. Ein Hinweis durch Inanspruchnahme der berufsständischen Pflichtverbände, in denen sämtliche selbständigen Unternehmer organisiert gewesen seien, wäre möglich gewesen. Eine Nachfristgewährung wäre zutreffend und richtig gewesen. Bezüglich der Berufung der Beklagten sei den Ausführungen des SG zuzustimmen, dass § 7b SGB VI analog angewandt werden könne. Es liege eine planwidrige Lücke vor. Der Gesetzgeber habe die hier streitigen Auswirkungen so nicht gewollt.
21 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der Verwaltungsakten (23 120655 P 077) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg; die erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte, von der Berufung der Beklagten in ihrem Bestand abhängige Anschlussberufung des Klägers (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 524 der Zivilprozessordnung) ist unbegründet. Der Kläger ist seit 01. Januar 1999 versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Ein Befreiungsantrag ist nicht rechtzeitig gestellt worden. Die Versicherungspflicht beginnt entgegen der Annahme des SG auch bereits mit 01. Januar 1999; eine analoge Anwendung der Regelung des § 7b SGB VI ist verwehrt.
23 
Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 06. und 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2004. Hierin hat die Beklagte die Versicherungspflicht ab 01. Januar 1999 festgestellt und eine Befreiung hiervon abgelehnt. Ob der Beitragsbescheid vom 16. Februar 2007, in welchem nunmehr auf Antrag des Klägers einkommensgerechte Beiträge festgesetzt worden sind, Gegenstand des Verfahrens geworden ist (vgl. Hinweis des Senats vom 06. März 2007), kann dahingestellt bleiben, nachdem der Kläger im Teilvergleich vom 24. August 2007 erklärt hat, im Falle seines Unterliegens gegen die Berechnung der Beiträge in diesem Bescheid keine Einwendungen zu erheben.
24 
Die gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843, neu gefasst mit Wirkung vom 01. Januar 1999 durch Gesetz vom 20. Dezember 1999, BGBl. I, 2000, S. 2, weiter geändert mit Wirkung vom 01. Januar 2002 durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983, Buchst. a auch geändert mit Wirkung vom 01. Januar 2003 durch Gesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4621, und Buchst. b geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1408, sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die
25 
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig EUR 400,00 (bis 31. Dezember 2001 DM 630, bis 31. März 2003 EUR 325,00, ab 01. April 2003 EUR 400,00) im Monat übersteigt, und
26 
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
27 
Der Kläger erfüllt sämtliche dieser Voraussetzungen. Er übt eine selbständige Tätigkeit aus. Er beschäftigt in seinem seit 1995 betriebenen Gewerbe mit Kleintransporten keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Er ist auch auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, die GmbH, tätig. Demgemäß hat er den Bescheid vom 03. Februar 2003, in welchem eine selbständige Tätigkeit bejaht worden ist, bindend werden lassen. Zwar hat der Kläger im weiteren Verfahren vorgetragen, die Tätigkeit für die GmbH hindere ihn nicht an einzelnen Nebentätigkeiten für andere Auftraggeber; er hat jedoch eingeräumt, dies sei nur von ganz untergeordneter zeitlicher Bedeutung; eine weitere Begründung hierzu ist mithin entbehrlich.
28 
Gemäß § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000 S. 2, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, wenn sie (1.) vor dem 02. Januar 1949 geboren sind oder (2.) vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass a. Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und b. für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder (3.) vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben. Gemäß § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ist die Befreiung binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist lief nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt von dem Eintritt der Versicherungspflicht an (Satz 4).
29 
Der 1955, also nicht vor dem 02. Januar 1949 geborene Kläger unterhält bei der AG drei im Jahr 1995 geschlossene Versicherungen. Die monatlichen Beiträge beliefen sich (Stand August 2006) auf EUR 112,89, EUR 156,81 und EUR 49,08. Es kann dahinstehen, was das SG bezweifelt hat, ob mit diesen Beiträgen eine der RV gleiche oder vergleichbare Versorgung erreicht wird. Der einkommensgerechte Beitrag (Bescheid vom 16. Februar 2007) lag im Jahr 2006 bei EUR 299,32, in den Jahren zuvor teilweise deutlich höher, so 2002 bei EUR 447,90 und 2003 bei EUR 464,10.
30 
Der Kläger hat jedoch bis 30. Juni 2000 keinen Befreiungsantrag gestellt; frühestens der am 21. November 2001 bei der Beklagten eingegangene Statusanfrageantrag kann zu seinen Gunsten als solcher gewertet werden.
31 
Der Kläger und sein wesentlicher Auftraggeber, die GmbH, sind von Anfang an von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Entsprechend war der Distributions-/Frachtführervertrag vom 16. September 1999 ausgestaltet. Die Abführung von Beiträgen aus einer abhängigen Beschäftigung ist nie erwogen worden. Dann aber mussten, wie das SG zutreffend dargelegt hat, innerhalb der großzügig bemessenen Antragsfrist für eine Befreiung vom 01. Januar 1999 bis 30. Juni 2000 individuelle Hinweise an alle möglichen Betroffenen nicht gesucht werden. Es kommt weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und auch keine Grundlage für die Einräumung einer Nachfrist in Betracht. Auf die zutreffenden Darlegungen des SG (vgl. Seite 10 bis 13 oben des Urteils) wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Die Hinweise in den Medien, von deren Deutlichkeit der Senat ausgeht, mussten ausreichen. Der Kläger lebt seit 1992 in Deutschland und war seit 1995 in der Lage, sein Gewerbe zu betreiben. Dann aber kommen individuelle Gründe für eine Nachsicht bei der Versäumung der Frist nicht in Betracht.
32 
Die Einführung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige ist auch nicht verfassungswidrig. Sie verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 8; Vorinstanz LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2005 - L 4 KR 1491/03).
33 
Bezüglich des Beginns der Versicherungspflicht kommt entgegen den Darlegungen des SG eine analoge Anwendung des § 7b SGB IV nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift setzt, wenn ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV (Statusanfrage) feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt, (2.) für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und (3.) er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.
34 
Diese Vorschrift soll den Arbeitgebern von Personen, deren Status als nichtselbständig Beschäftigter festgestellt wurde, eine gewisse Erleichterung bei den allein von ihnen aufzubringenden rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen schaffen. Die Vorschrift dient also vorrangig dem Schutz der Arbeitgeber. Es muss unverschuldet oder nur mit leichter Fahrlässigkeit von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen worden sein. Die Übernahme dieser Vorschrift im Sinne einer „planwidrigen Lücke“ bei den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI würde, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, zu einer vom Gesetz nicht gewollten eigenständigen Regelung über den Beginn von Versicherungs- und Beitragspflicht bei Selbständigen führen. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab 01. Januar 1999 waren eine Meldung oder Entscheidung nicht erforderlich; wenn, wie das SG zutreffend dargelegt hat und worauf hier nochmals Bezug genommen wird, Wiedereinsetzung, Herstellungsanspruch oder sonstige Nachsichtgewährung nicht in Betracht kommen, sind die Möglichkeiten ausgeschöpft, einen anderen Beginn der Versicherungspflicht zu fordern als den gesetzlichen zum 01. Januar 1999. Es gibt keine rechtliche Grundlage für zwei unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Versicherungspflicht, einen für die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen und einen für die Beitragszahlungen. Finanziellen Schwierigkeiten, wie diese vom Kläger geltend gemacht werden, muss mit den Möglichkeiten von Stundung oder Erlass beigekommen werden. Die analoge Anwendung von § 7b SGB IV würde den so vorhandenen Möglichkeiten einer Erleichterung bei Beitragsrückständen eine gesetzlich nicht gewollte hinzufügen. § 7b SGB IV kann nur Fälle betreffen, die zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses mit den dazu gehörenden Folgen (rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge) geführt haben; hieraus kann keineswegs abgeleitet werden, dass der Beginn der Versicherungspflicht bei Selbständigen hinausgeschoben werden kann (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI RdNr. 7). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 7b SGB IV im Übrigen erfüllt sind, insbesondere eine ausreichende Krankenversicherung des Klägers.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die Rechtslage erscheint eindeutig; klärungsfähige und klärungsbedürftige Fragen sind nicht ersichtlich.

Gründe

 
22 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg; die erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte, von der Berufung der Beklagten in ihrem Bestand abhängige Anschlussberufung des Klägers (vgl. § 202 SGG in Verbindung mit § 524 der Zivilprozessordnung) ist unbegründet. Der Kläger ist seit 01. Januar 1999 versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Ein Befreiungsantrag ist nicht rechtzeitig gestellt worden. Die Versicherungspflicht beginnt entgegen der Annahme des SG auch bereits mit 01. Januar 1999; eine analoge Anwendung der Regelung des § 7b SGB VI ist verwehrt.
23 
Streitgegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 06. und 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. März 2004. Hierin hat die Beklagte die Versicherungspflicht ab 01. Januar 1999 festgestellt und eine Befreiung hiervon abgelehnt. Ob der Beitragsbescheid vom 16. Februar 2007, in welchem nunmehr auf Antrag des Klägers einkommensgerechte Beiträge festgesetzt worden sind, Gegenstand des Verfahrens geworden ist (vgl. Hinweis des Senats vom 06. März 2007), kann dahingestellt bleiben, nachdem der Kläger im Teilvergleich vom 24. August 2007 erklärt hat, im Falle seines Unterliegens gegen die Berechnung der Beiträge in diesem Bescheid keine Einwendungen zu erheben.
24 
Die gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998, BGBl. I S. 3843, neu gefasst mit Wirkung vom 01. Januar 1999 durch Gesetz vom 20. Dezember 1999, BGBl. I, 2000, S. 2, weiter geändert mit Wirkung vom 01. Januar 2002 durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983, Buchst. a auch geändert mit Wirkung vom 01. Januar 2003 durch Gesetz vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4621, und Buchst. b geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1408, sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die
25 
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig EUR 400,00 (bis 31. Dezember 2001 DM 630, bis 31. März 2003 EUR 325,00, ab 01. April 2003 EUR 400,00) im Monat übersteigt, und
26 
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
27 
Der Kläger erfüllt sämtliche dieser Voraussetzungen. Er übt eine selbständige Tätigkeit aus. Er beschäftigt in seinem seit 1995 betriebenen Gewerbe mit Kleintransporten keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Er ist auch auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, die GmbH, tätig. Demgemäß hat er den Bescheid vom 03. Februar 2003, in welchem eine selbständige Tätigkeit bejaht worden ist, bindend werden lassen. Zwar hat der Kläger im weiteren Verfahren vorgetragen, die Tätigkeit für die GmbH hindere ihn nicht an einzelnen Nebentätigkeiten für andere Auftraggeber; er hat jedoch eingeräumt, dies sei nur von ganz untergeordneter zeitlicher Bedeutung; eine weitere Begründung hierzu ist mithin entbehrlich.
28 
Gemäß § 231 Abs. 5 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000 S. 2, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden, wenn sie (1.) vor dem 02. Januar 1949 geboren sind oder (2.) vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass a. Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und b. für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder (3.) vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben. Gemäß § 231 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ist die Befreiung binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist lief nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt von dem Eintritt der Versicherungspflicht an (Satz 4).
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Der 1955, also nicht vor dem 02. Januar 1949 geborene Kläger unterhält bei der AG drei im Jahr 1995 geschlossene Versicherungen. Die monatlichen Beiträge beliefen sich (Stand August 2006) auf EUR 112,89, EUR 156,81 und EUR 49,08. Es kann dahinstehen, was das SG bezweifelt hat, ob mit diesen Beiträgen eine der RV gleiche oder vergleichbare Versorgung erreicht wird. Der einkommensgerechte Beitrag (Bescheid vom 16. Februar 2007) lag im Jahr 2006 bei EUR 299,32, in den Jahren zuvor teilweise deutlich höher, so 2002 bei EUR 447,90 und 2003 bei EUR 464,10.
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Der Kläger hat jedoch bis 30. Juni 2000 keinen Befreiungsantrag gestellt; frühestens der am 21. November 2001 bei der Beklagten eingegangene Statusanfrageantrag kann zu seinen Gunsten als solcher gewertet werden.
31 
Der Kläger und sein wesentlicher Auftraggeber, die GmbH, sind von Anfang an von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Entsprechend war der Distributions-/Frachtführervertrag vom 16. September 1999 ausgestaltet. Die Abführung von Beiträgen aus einer abhängigen Beschäftigung ist nie erwogen worden. Dann aber mussten, wie das SG zutreffend dargelegt hat, innerhalb der großzügig bemessenen Antragsfrist für eine Befreiung vom 01. Januar 1999 bis 30. Juni 2000 individuelle Hinweise an alle möglichen Betroffenen nicht gesucht werden. Es kommt weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und auch keine Grundlage für die Einräumung einer Nachfrist in Betracht. Auf die zutreffenden Darlegungen des SG (vgl. Seite 10 bis 13 oben des Urteils) wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Die Hinweise in den Medien, von deren Deutlichkeit der Senat ausgeht, mussten ausreichen. Der Kläger lebt seit 1992 in Deutschland und war seit 1995 in der Lage, sein Gewerbe zu betreiben. Dann aber kommen individuelle Gründe für eine Nachsicht bei der Versäumung der Frist nicht in Betracht.
32 
Die Einführung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige ist auch nicht verfassungswidrig. Sie verstößt weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 8; Vorinstanz LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Mai 2005 - L 4 KR 1491/03).
33 
Bezüglich des Beginns der Versicherungspflicht kommt entgegen den Darlegungen des SG eine analoge Anwendung des § 7b SGB IV nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift setzt, wenn ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a SGB IV (Statusanfrage) feststellt, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt, (2.) für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und (3.) er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.
34 
Diese Vorschrift soll den Arbeitgebern von Personen, deren Status als nichtselbständig Beschäftigter festgestellt wurde, eine gewisse Erleichterung bei den allein von ihnen aufzubringenden rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen schaffen. Die Vorschrift dient also vorrangig dem Schutz der Arbeitgeber. Es muss unverschuldet oder nur mit leichter Fahrlässigkeit von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen worden sein. Die Übernahme dieser Vorschrift im Sinne einer „planwidrigen Lücke“ bei den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI würde, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, zu einer vom Gesetz nicht gewollten eigenständigen Regelung über den Beginn von Versicherungs- und Beitragspflicht bei Selbständigen führen. Für den Beginn der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab 01. Januar 1999 waren eine Meldung oder Entscheidung nicht erforderlich; wenn, wie das SG zutreffend dargelegt hat und worauf hier nochmals Bezug genommen wird, Wiedereinsetzung, Herstellungsanspruch oder sonstige Nachsichtgewährung nicht in Betracht kommen, sind die Möglichkeiten ausgeschöpft, einen anderen Beginn der Versicherungspflicht zu fordern als den gesetzlichen zum 01. Januar 1999. Es gibt keine rechtliche Grundlage für zwei unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Versicherungspflicht, einen für die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen und einen für die Beitragszahlungen. Finanziellen Schwierigkeiten, wie diese vom Kläger geltend gemacht werden, muss mit den Möglichkeiten von Stundung oder Erlass beigekommen werden. Die analoge Anwendung von § 7b SGB IV würde den so vorhandenen Möglichkeiten einer Erleichterung bei Beitragsrückständen eine gesetzlich nicht gewollte hinzufügen. § 7b SGB IV kann nur Fälle betreffen, die zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses mit den dazu gehörenden Folgen (rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge) geführt haben; hieraus kann keineswegs abgeleitet werden, dass der Beginn der Versicherungspflicht bei Selbständigen hinausgeschoben werden kann (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, § 2 SGB VI RdNr. 7). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 7b SGB IV im Übrigen erfüllt sind, insbesondere eine ausreichende Krankenversicherung des Klägers.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36 
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Die Rechtslage erscheint eindeutig; klärungsfähige und klärungsbedürftige Fragen sind nicht ersichtlich.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Aug. 2007 - L 4 R 6366/06

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7a Feststellung des Erwerbsstatus


(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 231 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als1.Angestellte im Zusammenha

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7b Wertguthabenvereinbarung


Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn 1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den A

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Aug. 2007 - L 4 R 6366/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Mai 2005 - L 4 KR 1491/03

bei uns veröffentlicht am 13.05.2005

Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspfl

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(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ab 01. Januar 1999 streitig.
Der ... 1958 geborene Kläger übt seinen Angaben zufolge seit 01. Januar 1997 eine selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter aus. Im "Fragebogen" der Beklagten "zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige" gab er an, nicht lediglich für einen Auftraggeber tätig zu sein und verwies auf die beigefügte "Liste der Auftraggeber und Produktpartner", in der er unter der Überschrift "Banken und Bausparkassen" sowie "Versicherungsgesellschaften" jeweils fünf Unternehmen und unter der Überschrift "Investmentgesellschaften" sechs Unternehmen aufgeführt hatte. Ausweislich des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vertrags hatte der Kläger am 25. bzw. 30. April 2000 mit der Deutschen Vermögensberatung Aktiengesellschaft (DVAG) den so genannten Vermögensberater-Vertrag abgeschlossen, nach dem er seine Vermittlungstätigkeit in der Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Sinne der §§ 92, 84 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausübt. Zu seiner Tätigkeit ist unter Ziffer I. dieses Vertrages u. a. Folgendes ausgeführt:
"Bei der Erfüllung seiner vertraglichen Vermittlungsaufgaben, wozu ihm alle von der Gesellschaft jeweils bereitgestellten Vermögensanlagen (Produkte) zur Verfügung stehen, unterliegt der Vermögensberater keinen regionalen Beschränkungen; er ist berechtigt, diese Tätigkeit im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, und zwar nach seiner freien Wahl entweder in der Weise, dass er abweichend von § 84 III HGB neue Vermögensberater oder Vertrauensleute mit vertraglicher Bindung nur an die Gesellschaft gewinnt, schult und führt und seine Vermittlungserfolge durch Einsatz dieses Stammes von Vermögensberatern der Gesellschaft optimiert, oder aber indem er in Person Kunden berät und ihnen die Produkte der Gesellschaft vermittelt (Vermögensberater-Praxis), wobei der Vermögensberater berechtigt ist, diese beiden Formen der Vermittlungstätigkeit nicht nur alternativ, sondern auch nebeneinander zu praktizieren.
Für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit bedarf der Vermögensberater der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Gesellschaft. Werden vom Vermögensberater sonstige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
Mit dem erwähnten Fragebogen ging bei der Beklagten am 02. August 2000 gleichzeitig auch der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV für arbeitnehmerähnliche Selbständige ein.
Mit Bescheid vom 25. August 2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, das Antragsrecht gemäß § 231 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sei auf den 30. Juni 2000 begrenzt gewesen. Da der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht erst nach diesem Zeitpunkt beantragt habe, sei der Antrag abzulehnen. Im Hinblick auf die Prüfung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erhalte er einen gesonderten Bescheid. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen Mit Bescheid vom 08. August 2001 stellte die Beklagte dann die RV-Pflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter ab 01. Januar 1999 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger beschäftige im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Auch übe er seine Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die DVAG aus. Die benannten 16 Finanz- und Versicherungsunternehmen seien Produkt- bzw. Kooperationspartner der DVAG und stellten in Bezug auf das mit der DVAG eingegangene Vertragsverhältnis keine eigenständigen Auftraggeber im Sinne der genannten Vorschrift dar. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ohne Begründung Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten eingesetzten Widerspruchsstelle vom 22. November 2001 wurden die Widersprüche im Wesentlichen mit den Gründen aus den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 10. Dezember 2001 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage. Er legte die Struktur der für die DVAG tätigen Handelsvertreter dar, wobei ihm auf der unteren Vermögensberater-Stufe als Agenturleiter vier nebenberufliche Vermögensberater-Assistenten zugeordnet seien. Über die DVAG habe er Gelegenheit, unterschiedlichste Finanzdienstleistungsprodukte zu vertreiben, und zwar Bankdienstleistungen (beispielsweise Hypothekendarlehen, Sparbriefe, Baudarlehen), Investmentfonds (beispielsweise Aktien- und Rentenfonds), Lebens- (beispielsweise Kapital-, Risikolebensversicherungen, Krankenversicherungen) und sonstige Versicherungen (beispielsweise Firmen-, Betriebsunterbrechungs-, Transport- und Unfallversicherungen), wobei Produktpartner u. a. die Badenia, die Bank für Gemeinwirtschaft sowie die Dresdner Bank seien. Er sei für eine Vielzahl, nämlich insgesamt 16 Unternehmen (Produktpartner) tätig, wobei er in seiner Entscheidung darüber frei sei, für welche dieser Produktpartner er tätig werde. Einzig verbindendes Element dieser Produktpartner sei der einheitliche Handelsvertretervertrag, der Basis für die Vermarktung der von jenen angebotenen Produkte sei. Dadurch werde er zwar wirtschaftlich an die DVAG gebunden, hingegen bestehe eine Produktabhängigkeit zu den Produktpartnern. Denn diese entschieden, welche Produkte auf den Markt gebracht und von ihm vertreten werden könnten. Diese Produktpartner entschieden auch, zu welchen Bedingungen die jeweiligen Produkte am Markt angeboten und welche sonstigen Vertragsformen gewählt würden. Daher stehe er in einer direkten wirtschaftlichen Abhängigkeit zu diesen Produktpartnern, auch wenn die Abrechnung der Provisionen über die DVAG erfolge. Da er somit nicht von einer Bank, einer Investmentgesellschaft oder einer Versicherung abhängig sei, sei seine wirtschaftliche Abhängigkeit auf eine breite Basis gestellt; sein unternehmerisches Risiko habe er daher gemindert. Hierauf komme es bei der Ausnahmeregelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI entscheidend an. Ungeachtet dessen erfülle er auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI. Denn er beschäftige selbstständige Untervertreter, was der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne dieser Vorschrift gleichstehe. Da der Gesetzgeber mit Einführung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in die gewachsenen Gestaltungsformen des Handelvertreterberufs nicht habe eingreifen wollen, sei die genannte Regelung so auszulegen, dass die Tätigkeit und die Fortentwicklung des Handelsvertreters nicht unnötig behindert würden. Da es grundlegenden Strukturen des Handelsvertreterberufs entspreche, Untervertreter zu beschäftigen, könne der Arbeitnehmerbegriff im Sinne der genannten Regelung daher nur so verstanden werden, "dass es sich um einen Beschäftigten handeln muss, wie er typischerweise von Selbständigen beschäftigt" werde. Da selbstständige Handelsvertreter typischerweise selbstständige Untervertreter beschäftigten, würde jedes andere Verständnis der Ausnahmeregelung dazu führen, dass der Handelsvertreter bei der Organisation seiner Tätigkeit insoweit eingeschränkt wäre, als er keinen selbstständigen Untervertreter, sondern nur noch angestellte Arbeitnehmer beschäftigen dürfe, um von der RV-Pflicht befreit zu sein. Da es dem Gesetzgeber jedoch nicht darauf ankomme, den Anteil des pflichtversicherten Personenkreises zu erhöhen, um auf diese Weise zusätzliche Beiträge in die gesetzliche RV zu generieren, sondern auf den Schutz des kleinen Selbstständigen, bestehe keine Veranlassung, bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung den Handelsvertreter auf eine eingeschränkte Organisation seiner Berufsausübung zu verweisen. Er legte einen Auszug aus dem Vermögensberater-Vertrag mit der DVAG sowie den ergänzenden Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen vom 15. August 2001 über die versicherungsrechtliche Beurteilung von selbstständigen Vermögensberatern vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer den Kläger betreffenden Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Die Formulierung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI sei eindeutig und entziehe sich einer Auslegung im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer in diesem Sinne seien Personen, die dem Grunde nach von § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst würden. Ein selbstständiger Untervertreter zähle nicht zu diesem Personenkreis der abhängig Beschäftigten. Auch eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der erwähnten Vorschrift rechtfertige, liege nicht vor. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei den Nrn. 1 und 2 dieser Regelung nachgebildet. Die besondere Schutzbedürftigkeit der genannten Personengruppen rühre daher, dass sie allein auf ihre Arbeitskraft angewiesen seien, solange sie keine Arbeitnehmer beschäftigten. Diese Schutzbedürftigkeit werde nicht dadurch beseitigt, dass der Selbstständige im Falle der Untervertretung von der Beauftragung eines weiteren Selbstständigen finanziell profitieren könne. Denn aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis habe der Handelsvertreter im Gegensatz zur Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers gerade keine Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitskraft des Untervertreters und somit werde seine eigene Arbeitskapazität auch nicht erweitert. Der Grund, weshalb der Gesetzgeber den Einsatz eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers verlange, sei jedoch die spürbare Erweiterung der Arbeitskapazität. Nur wenn der Umfang der Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, sei der Versicherte nicht mehr hauptsächlich auf seine eigene Arbeitskraft angewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Gesetzgeber in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI keine Sonderregelung für Untervertreter aufnehmen wollen, was zur Folge hätte, dass praktisch alle Handelsvertreter nicht der Versicherungspflicht unterlägen. Der Gesetzgeber habe lediglich die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung als problematisch erachtet und daher die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in das Gesetz aufgenommen. Der Kläger sei im Übrigen auf Dauer und im Wesentlichen auch nur für einen Auftraggeber tätig. Vertragspartner des Klägers sei nach dem Handelsvertretervertrag die DVAG. Dieser Vertrag lege fest, dass dem Kläger nur die von der DVAG bereitgestellten Produkte zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Die genannten 16 Finanz- und Versicherungsunternehmen seien Produkt- bzw. Kooperationspartner der DVAG und böten die von der DVAG ausgewählten Versicherungsprodukte an. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Kunden gegenüber als Vermögensberater im Auftrag der DVAG und nicht als Vertreter der einzelnen Produktpartner der DVAG auftrete und mit entsprechenden Materialien der DVAG mit deren Logo ausgestattet sei.
Mit Urteil vom 24. Januar 2003 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wird auf das dem Bevollmächtigten des Klägers am 04. Februar 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil verwiesen.
10 
Dagegen richtet sich die am 20. Februar 2003 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass er als Handelsvertreter schon nicht dem Schutzzweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterfalle. Die versicherungsrechtliche Schutzbedürftigkeit einer Person orientiere sich nämlich nicht daran, ob ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde oder beschäftigt werden könne, sondern daran, in welchem wirtschaftlichen Umfeld sich die jeweilige Person befinde und ob dieses geeignet sei, dieser Person einen RV-Schutz zu gewährleisten, der dem eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers entspreche. Schließlich könne der allein tätige Handelsvertreter finanziell wesentlich besser gestellt sein als derjenige, der mit "Ach und Krach" einen gerade geringfügig über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit sei das Kriterium der Beschäftigung eines Arbeitnehmers daher kein geeigneter Ansatz. Vergleiche man den Handelsvertreter, der einen Arbeitnehmer beschäftige, mit dem Handelsvertreter, der einen Untervertreter habe, so ergäben sich hierbei keine nennenswerten Unterschiede. Für beide Vertragsverhältnisse bestehe kein Bestandsschutz, wobei mit der Beschäftigung des Untervertreters die Flexibilität sogar noch mehr eingeschränkt sei als bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, da bei diesem deutlich längere Kündigungsfristen einzuhalten seien. Daher bedeute die Beschäftigung eines Untervertreters ein größeres wirtschaftliches Risiko. Wesentliche Unterschiede ließen auch das Vergütungssystem beider Gruppen nicht erkennen, nachdem eine leistungsorientierte Vergütung auch dem Arbeitsverhältnis nicht unbekannt sei. Soweit das SG die Versicherungspflicht des Beschäftigten als tragendes Kriterium für seine Auffassung sehe, sei dies widersprüchlich, da auch der selbstständige Untervertreter, sofern nicht ein Befreiungstatbestand in Betracht komme, gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI RV-pflichtig sei. Unter Beachtung des ursprünglichen gesetzgeberischen Ziels, nämlich des Schutzes des kleinen Selbständigen, und der Entwicklung des § 2 SGB VI sei daher eine Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs dahingehend möglich, dass versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI jeder Beschäftigte sei, der im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit beschäftigt werde. Soweit die Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht dahingehend erfolge, dass selbstständige Untervertreter wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer behandelt würden, komme ein Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG) insoweit in Betracht, als der Beruf des Handelsvertreters in seiner berufstypischen Gesamtheit dadurch beschränkt werde, dass der Handelsvertreter verpflichtet werde, versicherungspflichtige Arbeitnehmer einzustellen, statt sein Unternehmen mit selbständigen Untervertretern zu organisieren, wenn er der RV-Pflicht entgehen wolle. Eine derartige Beschränkung der freien Berufswahl sei nur dann statthaft, wenn ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut aktuell gefährdet oder dadurch höchstwahrscheinlich in Gefahr zu geraten drohe. Entsprechendes sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Sofern das SG im Übrigen davon ausgehe, er sei im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, berücksichtige es nicht, dass es nicht maßgeblich auf die Vertragsbeziehung ankomme, sondern auf die tatsächliche Einflussmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI. Denn der Umstand, dass die Provision über die DVAG abgerechnet werde, habe nur mit der Vereinfachung des Abrechnungsprozesses zu tun, berühre jedoch nicht seine Entscheidungsfreiheit, selbst darüber zu bestimmen, ob er Produkte des Produktpartners A, B oder C vertreiben wolle. Diese Freiheit sei aber wesentliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob er für einen oder mehrere Auftraggeber tätig sei. Letztlich führe seine RV-Pflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI aber auch zu einer Inländerdiskriminierung nach Maßgabe des Art. 49 EGV i. V. m. Art. 3 GG. Denn bei ansonsten identischen Sachverhalten unterfalle der im Inland tätige und niedergelassene Handelsvertreter der RV-Pflicht, während der im Inland tätige, aber im Ausland wohnende Handelsvertreter hiervon befreit sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Januar 2003 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheids vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2001 festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter seit 01. Januar 1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist,
13 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen,
16 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
17 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und legt die ihre Rechtsauffassung stützenden Entscheidungen des SG Kassel (Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2002 – S 2 RA 707/01) und des Hessischen LSG (Urteil vom 22. Juli 2003 – L 2 RA 1213/02) vor.
18 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
20 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger seit 01. Januar 1999 in der gesetzlichen RV pflichtversichert ist. Über die Frage, ob die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV zu befreien, war im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden, da der Kläger den entsprechenden, im Klageverfahren noch gestellten Antrag nicht mehr aufrecht erhalten hat.
21 
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter seit 01. Januar 1999 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht in der RV unterliegt. Der Senat verweist sowohl zur Darstellung der maßgeblichen Vorschrift als auch bezüglich der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. In dem maßgeblichen Zeitraum seit 01. Januar 1999 beschäftigt der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig EUR 400,00 (bis 31. März 2003: EUR 325,00) im Monat übersteigt; außerdem ist er auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der genannten Regelung und ist in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig.
22 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Entwicklung des § 2 SGB VI und das vom Gesetzgeber mit Einführung der in Frage stehenden Vorschrift verfolgte Ziel weiterhin die Auffassung vertritt, Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI sei auch die Beschäftigung eines selbstständigen Untervertreters, vermag der Senat dieser Interpretation schon deshalb nicht zu folgen, weil diese bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die dem Kläger nachgeordneten Untervertreter sind nämlich ebenso wie der Kläger selbst als selbstständige Handelsvertreter anzusehen und stehen zudem nicht in einer vertraglichen Beziehung zu diesem, sondern lediglich zum Vertragspartner des Klägers, nämlich der DVAG. Damit verbietet es sich aber, diese als Beschäftigte des Klägers zu begreifen. Denn § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) definiert die Beschäftigung gerade als nichtselbstständige Arbeit, so dass selbstständig Tätige in ihrer Tätigkeit nicht zugleich als Beschäftigte angesehen werden können. Das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit schließt die Annahme einer Beschäftigung vielmehr aus. Die vom Kläger für sich geltend gemachte Beschäftigung eines Selbstständigen ist mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Denn dem Sozialversicherungsrecht ist eine Dritte, neben der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit stehende Kategorie einer Art "abhängigen Selbstständigkeit" fremd. Soweit der Kläger daher für die DVAG Untervertreter gewonnen hat, deren Rechtsstellung als selbstständige Handelsvertreter auch von ihm nicht in Zweifel gezogen werden, beschäftigt er keine Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI. Auf den Umstand, dass diese Untervertreter ihrerseits gegebenenfalls selbst im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift versicherungspflichtig sind, kommt es daher nicht mehr an. Auch kann offen bleiben, ob die vom Kläger für die DVAG gewonnenen Untervertreter, die allesamt nur nebenberuflich tätig sind, diesem durch ihre Tätigkeit Provisionen in einem Umfang verschaffen können, dass sich seine Verdienstmöglichkeiten so darstellen, wie sie vom Gesetzgeber für den Fall der Beschäftigung eines Arbeitnehmers in mehr als geringfügigem Umfang für den Regelfall angenommen werden.
23 
Die in Frage stehende Vorschrift verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 12 GG, weil diese für den Beruf des Handelsvertreters keine Ausnahmen von der RV-Pflicht vorsieht, wenn der betreffende Handelsvertreter zwar keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sein Unternehmen aber mit selbstständigen Untervertretern organisiert hat. Da durch diese Vorschrift der Zugang zum Beruf des Handelsvertreters nicht beeinträchtigt wird, liegt schon keine Beschränkung der freien Berufswahl vor. Die Regelung stellt zwar eine Beschränkung der Berufsausübung dar, doch werden reine Berufsausübungsbeschränkungen durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (BVerfGE 10, 1, 28; 95, 173, 183). Der Gesetzgeber besitzt hierbei hinsichtlich der Festlegung arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Spielraum (BVerfGE 81, 156), wobei die Einführung der RV-Pflicht nach Maßgabe des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch das sozialpolitische Ziel des Schutzes der "kleinen Selbstständigen" gerechtfertigt ist, die, solange sie keinen Arbeitnehmer in einem bestimmten Umfang beschäftigen, nicht in der Lage sind, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass sie sich außerhalb der gesetzlichen RV angemessen absichern können. Dass diese vom Gesetzgeber vermutete generelle soziale Schutzbedürftigkeit bei der Berufsgruppe der Handelsvertreter nicht in jedem Einzelfall zu bejahen und insbesondere bei der Inanspruchnahme selbstständiger Subunternehmer dann zu verneinen ist, wenn über die eigene Arbeitskraft hinaus zur Erweiterung des Auftragsvolumens der persönliche Einsatz selbstständiger Dritter genutzt wird, erfordert aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Sonderregelung für die Berufsgruppe der Handelsvertreter, die sich zur Erweiterung ihrer unternehmerischen Chancen selbstständiger Untervertreter bedienen.
24 
Bezüglich der zur Begründung von Versicherungspflicht weiteren Voraussetzung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI hat das SG zutreffend dargelegt, dass der Kläger "im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig ist. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers darauf hin, dass Auftraggeber des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift nicht die Produktpartner der DVAG sind, deren Produkte der Kläger vertreibt. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit diesen Produktpartnern unmittelbar in vertraglichen Beziehungen steht, sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger Entsprechendes vorgetragen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er unmittelbar gegenüber diesen Vergütungs- bzw. Provisionsansprüche hätte. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Kläger und der DVAG, weshalb der Kläger Provisionsansprüche auch nur aus dem mit dieser geschlossenen Vermögensberater-Vertrag erwerben kann. Entsprechend werden die Provisionen des Klägers auch allein über die DVAG abgerechnet. Dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in eigener Verantwortung darüber entscheiden kann, welche Produkte er im Einzelnen vertreibt und welche Produktpartner er dadurch unter Umständen bevorzugt, ändert nichts an dem Umstand, dass als Auftraggeber des Klägers im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift allein die DVAG in Frage kommt, nicht aber deren Produktpartner.
25 
Soweit der Kläger eine Inländerdiskriminierung nach Maßgabe des Art. 49 EGV i. V. m. Art. 3 GG geltend gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die vorliegende Fallgestaltung Gemeinschaftsrecht tangiert wird. Der Sachverhalt weist keinen Auslandsbezug auf. Im Übrigen unterfielen der Versicherungspflicht im Inland tätige Handelsvertreter auch dann, wenn sie im Ausland ihren Wohnsitz hätten.
26 
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Der Senat hat die Revision vor dem Hintergrund des großen Kreises Betroffener wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Gründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
20 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger seit 01. Januar 1999 in der gesetzlichen RV pflichtversichert ist. Über die Frage, ob die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV zu befreien, war im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden, da der Kläger den entsprechenden, im Klageverfahren noch gestellten Antrag nicht mehr aufrecht erhalten hat.
21 
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter seit 01. Januar 1999 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht in der RV unterliegt. Der Senat verweist sowohl zur Darstellung der maßgeblichen Vorschrift als auch bezüglich der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. In dem maßgeblichen Zeitraum seit 01. Januar 1999 beschäftigt der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig EUR 400,00 (bis 31. März 2003: EUR 325,00) im Monat übersteigt; außerdem ist er auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der genannten Regelung und ist in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig.
22 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Entwicklung des § 2 SGB VI und das vom Gesetzgeber mit Einführung der in Frage stehenden Vorschrift verfolgte Ziel weiterhin die Auffassung vertritt, Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI sei auch die Beschäftigung eines selbstständigen Untervertreters, vermag der Senat dieser Interpretation schon deshalb nicht zu folgen, weil diese bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die dem Kläger nachgeordneten Untervertreter sind nämlich ebenso wie der Kläger selbst als selbstständige Handelsvertreter anzusehen und stehen zudem nicht in einer vertraglichen Beziehung zu diesem, sondern lediglich zum Vertragspartner des Klägers, nämlich der DVAG. Damit verbietet es sich aber, diese als Beschäftigte des Klägers zu begreifen. Denn § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) definiert die Beschäftigung gerade als nichtselbstständige Arbeit, so dass selbstständig Tätige in ihrer Tätigkeit nicht zugleich als Beschäftigte angesehen werden können. Das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit schließt die Annahme einer Beschäftigung vielmehr aus. Die vom Kläger für sich geltend gemachte Beschäftigung eines Selbstständigen ist mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Denn dem Sozialversicherungsrecht ist eine Dritte, neben der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit stehende Kategorie einer Art "abhängigen Selbstständigkeit" fremd. Soweit der Kläger daher für die DVAG Untervertreter gewonnen hat, deren Rechtsstellung als selbstständige Handelsvertreter auch von ihm nicht in Zweifel gezogen werden, beschäftigt er keine Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI. Auf den Umstand, dass diese Untervertreter ihrerseits gegebenenfalls selbst im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift versicherungspflichtig sind, kommt es daher nicht mehr an. Auch kann offen bleiben, ob die vom Kläger für die DVAG gewonnenen Untervertreter, die allesamt nur nebenberuflich tätig sind, diesem durch ihre Tätigkeit Provisionen in einem Umfang verschaffen können, dass sich seine Verdienstmöglichkeiten so darstellen, wie sie vom Gesetzgeber für den Fall der Beschäftigung eines Arbeitnehmers in mehr als geringfügigem Umfang für den Regelfall angenommen werden.
23 
Die in Frage stehende Vorschrift verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 12 GG, weil diese für den Beruf des Handelsvertreters keine Ausnahmen von der RV-Pflicht vorsieht, wenn der betreffende Handelsvertreter zwar keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sein Unternehmen aber mit selbstständigen Untervertretern organisiert hat. Da durch diese Vorschrift der Zugang zum Beruf des Handelsvertreters nicht beeinträchtigt wird, liegt schon keine Beschränkung der freien Berufswahl vor. Die Regelung stellt zwar eine Beschränkung der Berufsausübung dar, doch werden reine Berufsausübungsbeschränkungen durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (BVerfGE 10, 1, 28; 95, 173, 183). Der Gesetzgeber besitzt hierbei hinsichtlich der Festlegung arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Spielraum (BVerfGE 81, 156), wobei die Einführung der RV-Pflicht nach Maßgabe des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch das sozialpolitische Ziel des Schutzes der "kleinen Selbstständigen" gerechtfertigt ist, die, solange sie keinen Arbeitnehmer in einem bestimmten Umfang beschäftigen, nicht in der Lage sind, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass sie sich außerhalb der gesetzlichen RV angemessen absichern können. Dass diese vom Gesetzgeber vermutete generelle soziale Schutzbedürftigkeit bei der Berufsgruppe der Handelsvertreter nicht in jedem Einzelfall zu bejahen und insbesondere bei der Inanspruchnahme selbstständiger Subunternehmer dann zu verneinen ist, wenn über die eigene Arbeitskraft hinaus zur Erweiterung des Auftragsvolumens der persönliche Einsatz selbstständiger Dritter genutzt wird, erfordert aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Sonderregelung für die Berufsgruppe der Handelsvertreter, die sich zur Erweiterung ihrer unternehmerischen Chancen selbstständiger Untervertreter bedienen.
24 
Bezüglich der zur Begründung von Versicherungspflicht weiteren Voraussetzung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI hat das SG zutreffend dargelegt, dass der Kläger "im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig ist. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers darauf hin, dass Auftraggeber des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift nicht die Produktpartner der DVAG sind, deren Produkte der Kläger vertreibt. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit diesen Produktpartnern unmittelbar in vertraglichen Beziehungen steht, sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger Entsprechendes vorgetragen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er unmittelbar gegenüber diesen Vergütungs- bzw. Provisionsansprüche hätte. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Kläger und der DVAG, weshalb der Kläger Provisionsansprüche auch nur aus dem mit dieser geschlossenen Vermögensberater-Vertrag erwerben kann. Entsprechend werden die Provisionen des Klägers auch allein über die DVAG abgerechnet. Dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in eigener Verantwortung darüber entscheiden kann, welche Produkte er im Einzelnen vertreibt und welche Produktpartner er dadurch unter Umständen bevorzugt, ändert nichts an dem Umstand, dass als Auftraggeber des Klägers im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift allein die DVAG in Frage kommt, nicht aber deren Produktpartner.
25 
Soweit der Kläger eine Inländerdiskriminierung nach Maßgabe des Art. 49 EGV i. V. m. Art. 3 GG geltend gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die vorliegende Fallgestaltung Gemeinschaftsrecht tangiert wird. Der Sachverhalt weist keinen Auslandsbezug auf. Im Übrigen unterfielen der Versicherungspflicht im Inland tätige Handelsvertreter auch dann, wenn sie im Ausland ihren Wohnsitz hätten.
26 
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Der Senat hat die Revision vor dem Hintergrund des großen Kreises Betroffener wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Personen, die am 31. Dezember 1991 als

1.
Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze,
2.
Handwerker oder
3.
Empfänger von Versorgungsbezügen
von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.

(2) Personen, die aufgrund eines bis zum 31. Dezember 1995 gestellten Antrags spätestens mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit sind, bleiben in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit.

(3) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer sind, weil die am 31. Dezember 1994 für bestimmte Angehörige ihrer Berufsgruppe bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 auf weitere Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe erstreckt worden ist, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs.1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Verkündung des Gesetzes, mit dem die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe erstreckt worden ist, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer auf weitere Angehörige der Berufsgruppe hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Kammer als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31. Dezember 1994 bereits in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat.

(4) Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die nur deshalb Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, weil eine für ihre Berufsgruppe am 31. Dezember 1994 bestehende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach dem 31. Dezember 1994 auf diejenigen Angehörigen der Berufsgruppe erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn

1.
die Änderung der versorgungsrechtlichen Regelungen, mit der die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen erstreckt worden ist, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, vor dem 1. Juli 1996 erfolgt und
2.
mit der Erstreckung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung auf Personen, die einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst ableisten, hinsichtlich des Kreises der Personen, die der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Pflichtmitglieder angehören, eine Rechtslage geschaffen worden ist, die für die jeweilige Berufsgruppe bereits am 31. Dezember 1994 in mindestens einem Bundesland bestanden hat.

(4a) Die Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung durch Artikel 1 Nummer 3 und Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) gelten nicht als Änderungen, mit denen der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3 erweitert wird.

(4b) Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davor liegender Beschäftigungen an, wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für Zeiten vor dem 1. April 2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigungen, für die eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt auf Grund einer vor dem 4. April 2014 ergangenen Entscheidung bestandskräftig abgelehnt wurde. Der Antrag auf rückwirkende Befreiung nach den Sätzen 1 und 2 kann nur bis zum Ablauf des 1. April 2016 gestellt werden.

(4c) Eine durch Gesetz angeordnete oder auf Gesetz beruhende Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt als gegeben für Personen, die

1.
nach dem 3. April 2014 auf ihre Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder Patentanwaltschaft verzichtet haben und
2.
bis zum Ablauf des 1. April 2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung beantragen.
Satz 1 gilt nur, solange die Personen als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt zugelassen sind und als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk einkommensbezogene Beiträge zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn vor dem 1. Januar 2016 infolge eines Ortswechsels der anwaltlichen Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in dem neu zuständigen berufsständischen Versorgungswerk wegen Überschreitens einer Altersgrenze nicht mehr begründet werden konnte.

(4d) Tritt in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, in der am 1. Januar 2016 eine Altersgrenze für die Begründung einer Pflichtmitgliedschaft bestand, eine Aufhebung dieser Altersgrenze bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Kraft, wirkt eine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Personen, die infolge eines Ortswechsels eine Pflichtmitgliedschaft in einer solchen berufsständischen Versorgungseinrichtung bisher nicht begründen konnten und Beiträge als freiwillige Mitglieder entrichtet haben, auf Antrag vom Beginn des 36. Kalendermonats vor Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze in der jeweiligen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten der Aufhebung der Altersgrenze gestellt werden.

(5) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, in der sie nicht versicherungspflichtig waren, und danach gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
2.
vor dem 10. Dezember 1998 mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist oder bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht so ausgestaltet wird, dass
a)
Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und
b)
für die Versicherung mindestens ebensoviel Beiträge aufzuwenden sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären, oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine vergleichbare Form der Vorsorge betrieben haben oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 30. Juni 2000 oder binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht entsprechend ausgestalten; eine vergleichbare Vorsorge liegt vor, wenn
a)
vorhandenes Vermögen oder
b)
Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten vertraglichen Verpflichtung angespart wird,
insgesamt gewährleisten, dass eine Sicherung für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene vorhanden ist, deren wirtschaftlicher Wert nicht hinter dem einer Lebens- oder Rentenversicherung nach Nummer 2 zurückbleibt. Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung, durch die die leistungsbezogenen und aufwandsbezogenen Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt werden. Die Befreiung ist binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen; die Frist läuft nicht vor dem 30. Juni 2000 ab. Die Befreiung wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(6) Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229a Abs. 1 versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreit, wenn sie

1.
glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten, und
2.
vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
3.
vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum 30. September 2001 tritt.
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht an.

(7) Personen, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit.

(8) Personen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erfüllen, nicht aber die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung durch eine für einen bestimmten Personenkreis geschaffene Versorgungseinrichtung gewährleistet ist und sie an einer nichtöffentlichen Schule beschäftigt sind, die vor dem 13. November 2008 Mitglied der Versorgungseinrichtung geworden ist.

(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich übersteigt.

(10) Personen, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 3 Satz 1 Nummer 2b versicherungspflichtig waren und die vor dem 1. Januar 2023 nach § 186 in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nachversichert wurden, werden auf Antrag mit Wirkung vom Beginn der Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 2b befreit. Der Antrag ist bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ab 01. Januar 1999 streitig.
Der ... 1958 geborene Kläger übt seinen Angaben zufolge seit 01. Januar 1997 eine selbstständige Tätigkeit als Handelsvertreter aus. Im "Fragebogen" der Beklagten "zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige" gab er an, nicht lediglich für einen Auftraggeber tätig zu sein und verwies auf die beigefügte "Liste der Auftraggeber und Produktpartner", in der er unter der Überschrift "Banken und Bausparkassen" sowie "Versicherungsgesellschaften" jeweils fünf Unternehmen und unter der Überschrift "Investmentgesellschaften" sechs Unternehmen aufgeführt hatte. Ausweislich des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vertrags hatte der Kläger am 25. bzw. 30. April 2000 mit der Deutschen Vermögensberatung Aktiengesellschaft (DVAG) den so genannten Vermögensberater-Vertrag abgeschlossen, nach dem er seine Vermittlungstätigkeit in der Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Sinne der §§ 92, 84 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) ausübt. Zu seiner Tätigkeit ist unter Ziffer I. dieses Vertrages u. a. Folgendes ausgeführt:
"Bei der Erfüllung seiner vertraglichen Vermittlungsaufgaben, wozu ihm alle von der Gesellschaft jeweils bereitgestellten Vermögensanlagen (Produkte) zur Verfügung stehen, unterliegt der Vermögensberater keinen regionalen Beschränkungen; er ist berechtigt, diese Tätigkeit im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, und zwar nach seiner freien Wahl entweder in der Weise, dass er abweichend von § 84 III HGB neue Vermögensberater oder Vertrauensleute mit vertraglicher Bindung nur an die Gesellschaft gewinnt, schult und führt und seine Vermittlungserfolge durch Einsatz dieses Stammes von Vermögensberatern der Gesellschaft optimiert, oder aber indem er in Person Kunden berät und ihnen die Produkte der Gesellschaft vermittelt (Vermögensberater-Praxis), wobei der Vermögensberater berechtigt ist, diese beiden Formen der Vermittlungstätigkeit nicht nur alternativ, sondern auch nebeneinander zu praktizieren.
Für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit bedarf der Vermögensberater der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Gesellschaft. Werden vom Vermögensberater sonstige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, sind diese der Gesellschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
Mit dem erwähnten Fragebogen ging bei der Beklagten am 02. August 2000 gleichzeitig auch der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der RV für arbeitnehmerähnliche Selbständige ein.
Mit Bescheid vom 25. August 2000 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, das Antragsrecht gemäß § 231 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sei auf den 30. Juni 2000 begrenzt gewesen. Da der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht erst nach diesem Zeitpunkt beantragt habe, sei der Antrag abzulehnen. Im Hinblick auf die Prüfung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erhalte er einen gesonderten Bescheid. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen Mit Bescheid vom 08. August 2001 stellte die Beklagte dann die RV-Pflicht des Klägers in seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter ab 01. Januar 1999 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger beschäftige im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Auch übe er seine Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich die DVAG aus. Die benannten 16 Finanz- und Versicherungsunternehmen seien Produkt- bzw. Kooperationspartner der DVAG und stellten in Bezug auf das mit der DVAG eingegangene Vertragsverhältnis keine eigenständigen Auftraggeber im Sinne der genannten Vorschrift dar. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ohne Begründung Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten eingesetzten Widerspruchsstelle vom 22. November 2001 wurden die Widersprüche im Wesentlichen mit den Gründen aus den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 10. Dezember 2001 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage. Er legte die Struktur der für die DVAG tätigen Handelsvertreter dar, wobei ihm auf der unteren Vermögensberater-Stufe als Agenturleiter vier nebenberufliche Vermögensberater-Assistenten zugeordnet seien. Über die DVAG habe er Gelegenheit, unterschiedlichste Finanzdienstleistungsprodukte zu vertreiben, und zwar Bankdienstleistungen (beispielsweise Hypothekendarlehen, Sparbriefe, Baudarlehen), Investmentfonds (beispielsweise Aktien- und Rentenfonds), Lebens- (beispielsweise Kapital-, Risikolebensversicherungen, Krankenversicherungen) und sonstige Versicherungen (beispielsweise Firmen-, Betriebsunterbrechungs-, Transport- und Unfallversicherungen), wobei Produktpartner u. a. die Badenia, die Bank für Gemeinwirtschaft sowie die Dresdner Bank seien. Er sei für eine Vielzahl, nämlich insgesamt 16 Unternehmen (Produktpartner) tätig, wobei er in seiner Entscheidung darüber frei sei, für welche dieser Produktpartner er tätig werde. Einzig verbindendes Element dieser Produktpartner sei der einheitliche Handelsvertretervertrag, der Basis für die Vermarktung der von jenen angebotenen Produkte sei. Dadurch werde er zwar wirtschaftlich an die DVAG gebunden, hingegen bestehe eine Produktabhängigkeit zu den Produktpartnern. Denn diese entschieden, welche Produkte auf den Markt gebracht und von ihm vertreten werden könnten. Diese Produktpartner entschieden auch, zu welchen Bedingungen die jeweiligen Produkte am Markt angeboten und welche sonstigen Vertragsformen gewählt würden. Daher stehe er in einer direkten wirtschaftlichen Abhängigkeit zu diesen Produktpartnern, auch wenn die Abrechnung der Provisionen über die DVAG erfolge. Da er somit nicht von einer Bank, einer Investmentgesellschaft oder einer Versicherung abhängig sei, sei seine wirtschaftliche Abhängigkeit auf eine breite Basis gestellt; sein unternehmerisches Risiko habe er daher gemindert. Hierauf komme es bei der Ausnahmeregelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI entscheidend an. Ungeachtet dessen erfülle er auch nicht die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI. Denn er beschäftige selbstständige Untervertreter, was der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Sinne dieser Vorschrift gleichstehe. Da der Gesetzgeber mit Einführung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in die gewachsenen Gestaltungsformen des Handelvertreterberufs nicht habe eingreifen wollen, sei die genannte Regelung so auszulegen, dass die Tätigkeit und die Fortentwicklung des Handelsvertreters nicht unnötig behindert würden. Da es grundlegenden Strukturen des Handelsvertreterberufs entspreche, Untervertreter zu beschäftigen, könne der Arbeitnehmerbegriff im Sinne der genannten Regelung daher nur so verstanden werden, "dass es sich um einen Beschäftigten handeln muss, wie er typischerweise von Selbständigen beschäftigt" werde. Da selbstständige Handelsvertreter typischerweise selbstständige Untervertreter beschäftigten, würde jedes andere Verständnis der Ausnahmeregelung dazu führen, dass der Handelsvertreter bei der Organisation seiner Tätigkeit insoweit eingeschränkt wäre, als er keinen selbstständigen Untervertreter, sondern nur noch angestellte Arbeitnehmer beschäftigen dürfe, um von der RV-Pflicht befreit zu sein. Da es dem Gesetzgeber jedoch nicht darauf ankomme, den Anteil des pflichtversicherten Personenkreises zu erhöhen, um auf diese Weise zusätzliche Beiträge in die gesetzliche RV zu generieren, sondern auf den Schutz des kleinen Selbstständigen, bestehe keine Veranlassung, bei der Anwendung der Ausnahmebestimmung den Handelsvertreter auf eine eingeschränkte Organisation seiner Berufsausübung zu verweisen. Er legte einen Auszug aus dem Vermögensberater-Vertrag mit der DVAG sowie den ergänzenden Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen vom 15. August 2001 über die versicherungsrechtliche Beurteilung von selbstständigen Vermögensberatern vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer den Kläger betreffenden Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Die Formulierung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI sei eindeutig und entziehe sich einer Auslegung im Sinne der Rechtsauffassung des Klägers. Versicherungspflichtige Arbeitnehmer in diesem Sinne seien Personen, die dem Grunde nach von § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasst würden. Ein selbstständiger Untervertreter zähle nicht zu diesem Personenkreis der abhängig Beschäftigten. Auch eine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der erwähnten Vorschrift rechtfertige, liege nicht vor. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei den Nrn. 1 und 2 dieser Regelung nachgebildet. Die besondere Schutzbedürftigkeit der genannten Personengruppen rühre daher, dass sie allein auf ihre Arbeitskraft angewiesen seien, solange sie keine Arbeitnehmer beschäftigten. Diese Schutzbedürftigkeit werde nicht dadurch beseitigt, dass der Selbstständige im Falle der Untervertretung von der Beauftragung eines weiteren Selbstständigen finanziell profitieren könne. Denn aufgrund der fehlenden Weisungsbefugnis habe der Handelsvertreter im Gegensatz zur Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers gerade keine Verfügungsmöglichkeit über die Arbeitskraft des Untervertreters und somit werde seine eigene Arbeitskapazität auch nicht erweitert. Der Grund, weshalb der Gesetzgeber den Einsatz eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers verlange, sei jedoch die spürbare Erweiterung der Arbeitskapazität. Nur wenn der Umfang der Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, sei der Versicherte nicht mehr hauptsächlich auf seine eigene Arbeitskraft angewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Gesetzgeber in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI keine Sonderregelung für Untervertreter aufnehmen wollen, was zur Folge hätte, dass praktisch alle Handelsvertreter nicht der Versicherungspflicht unterlägen. Der Gesetzgeber habe lediglich die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung als problematisch erachtet und daher die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB VI in das Gesetz aufgenommen. Der Kläger sei im Übrigen auf Dauer und im Wesentlichen auch nur für einen Auftraggeber tätig. Vertragspartner des Klägers sei nach dem Handelsvertretervertrag die DVAG. Dieser Vertrag lege fest, dass dem Kläger nur die von der DVAG bereitgestellten Produkte zur Vermittlung zur Verfügung stehen. Die genannten 16 Finanz- und Versicherungsunternehmen seien Produkt- bzw. Kooperationspartner der DVAG und böten die von der DVAG ausgewählten Versicherungsprodukte an. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Kläger seinen Kunden gegenüber als Vermögensberater im Auftrag der DVAG und nicht als Vertreter der einzelnen Produktpartner der DVAG auftrete und mit entsprechenden Materialien der DVAG mit deren Logo ausgestattet sei.
Mit Urteil vom 24. Januar 2003 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wird auf das dem Bevollmächtigten des Klägers am 04. Februar 2003 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil verwiesen.
10 
Dagegen richtet sich die am 20. Februar 2003 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass er als Handelsvertreter schon nicht dem Schutzzweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterfalle. Die versicherungsrechtliche Schutzbedürftigkeit einer Person orientiere sich nämlich nicht daran, ob ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt werde oder beschäftigt werden könne, sondern daran, in welchem wirtschaftlichen Umfeld sich die jeweilige Person befinde und ob dieses geeignet sei, dieser Person einen RV-Schutz zu gewährleisten, der dem eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers entspreche. Schließlich könne der allein tätige Handelsvertreter finanziell wesentlich besser gestellt sein als derjenige, der mit "Ach und Krach" einen gerade geringfügig über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit sei das Kriterium der Beschäftigung eines Arbeitnehmers daher kein geeigneter Ansatz. Vergleiche man den Handelsvertreter, der einen Arbeitnehmer beschäftige, mit dem Handelsvertreter, der einen Untervertreter habe, so ergäben sich hierbei keine nennenswerten Unterschiede. Für beide Vertragsverhältnisse bestehe kein Bestandsschutz, wobei mit der Beschäftigung des Untervertreters die Flexibilität sogar noch mehr eingeschränkt sei als bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, da bei diesem deutlich längere Kündigungsfristen einzuhalten seien. Daher bedeute die Beschäftigung eines Untervertreters ein größeres wirtschaftliches Risiko. Wesentliche Unterschiede ließen auch das Vergütungssystem beider Gruppen nicht erkennen, nachdem eine leistungsorientierte Vergütung auch dem Arbeitsverhältnis nicht unbekannt sei. Soweit das SG die Versicherungspflicht des Beschäftigten als tragendes Kriterium für seine Auffassung sehe, sei dies widersprüchlich, da auch der selbstständige Untervertreter, sofern nicht ein Befreiungstatbestand in Betracht komme, gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI RV-pflichtig sei. Unter Beachtung des ursprünglichen gesetzgeberischen Ziels, nämlich des Schutzes des kleinen Selbständigen, und der Entwicklung des § 2 SGB VI sei daher eine Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs dahingehend möglich, dass versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI jeder Beschäftigte sei, der im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit beschäftigt werde. Soweit die Auslegung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht dahingehend erfolge, dass selbstständige Untervertreter wie versicherungspflichtige Arbeitnehmer behandelt würden, komme ein Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG) insoweit in Betracht, als der Beruf des Handelsvertreters in seiner berufstypischen Gesamtheit dadurch beschränkt werde, dass der Handelsvertreter verpflichtet werde, versicherungspflichtige Arbeitnehmer einzustellen, statt sein Unternehmen mit selbständigen Untervertretern zu organisieren, wenn er der RV-Pflicht entgehen wolle. Eine derartige Beschränkung der freien Berufswahl sei nur dann statthaft, wenn ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut aktuell gefährdet oder dadurch höchstwahrscheinlich in Gefahr zu geraten drohe. Entsprechendes sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Sofern das SG im Übrigen davon ausgehe, er sei im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, berücksichtige es nicht, dass es nicht maßgeblich auf die Vertragsbeziehung ankomme, sondern auf die tatsächliche Einflussmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI. Denn der Umstand, dass die Provision über die DVAG abgerechnet werde, habe nur mit der Vereinfachung des Abrechnungsprozesses zu tun, berühre jedoch nicht seine Entscheidungsfreiheit, selbst darüber zu bestimmen, ob er Produkte des Produktpartners A, B oder C vertreiben wolle. Diese Freiheit sei aber wesentliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob er für einen oder mehrere Auftraggeber tätig sei. Letztlich führe seine RV-Pflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI aber auch zu einer Inländerdiskriminierung nach Maßgabe des Art. 49 EGV i. V. m. Art. 3 GG. Denn bei ansonsten identischen Sachverhalten unterfalle der im Inland tätige und niedergelassene Handelsvertreter der RV-Pflicht, während der im Inland tätige, aber im Ausland wohnende Handelsvertreter hiervon befreit sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Januar 2003 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheids vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2001 festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter seit 01. Januar 1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei ist,
13 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen,
16 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
17 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und legt die ihre Rechtsauffassung stützenden Entscheidungen des SG Kassel (Gerichtsbescheid vom 15. Oktober 2002 – S 2 RA 707/01) und des Hessischen LSG (Urteil vom 22. Juli 2003 – L 2 RA 1213/02) vor.
18 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
20 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger seit 01. Januar 1999 in der gesetzlichen RV pflichtversichert ist. Über die Frage, ob die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV zu befreien, war im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden, da der Kläger den entsprechenden, im Klageverfahren noch gestellten Antrag nicht mehr aufrecht erhalten hat.
21 
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter seit 01. Januar 1999 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht in der RV unterliegt. Der Senat verweist sowohl zur Darstellung der maßgeblichen Vorschrift als auch bezüglich der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. In dem maßgeblichen Zeitraum seit 01. Januar 1999 beschäftigt der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig EUR 400,00 (bis 31. März 2003: EUR 325,00) im Monat übersteigt; außerdem ist er auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der genannten Regelung und ist in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig.
22 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Entwicklung des § 2 SGB VI und das vom Gesetzgeber mit Einführung der in Frage stehenden Vorschrift verfolgte Ziel weiterhin die Auffassung vertritt, Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI sei auch die Beschäftigung eines selbstständigen Untervertreters, vermag der Senat dieser Interpretation schon deshalb nicht zu folgen, weil diese bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die dem Kläger nachgeordneten Untervertreter sind nämlich ebenso wie der Kläger selbst als selbstständige Handelsvertreter anzusehen und stehen zudem nicht in einer vertraglichen Beziehung zu diesem, sondern lediglich zum Vertragspartner des Klägers, nämlich der DVAG. Damit verbietet es sich aber, diese als Beschäftigte des Klägers zu begreifen. Denn § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) definiert die Beschäftigung gerade als nichtselbstständige Arbeit, so dass selbstständig Tätige in ihrer Tätigkeit nicht zugleich als Beschäftigte angesehen werden können. Das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit schließt die Annahme einer Beschäftigung vielmehr aus. Die vom Kläger für sich geltend gemachte Beschäftigung eines Selbstständigen ist mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Denn dem Sozialversicherungsrecht ist eine Dritte, neben der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit stehende Kategorie einer Art "abhängigen Selbstständigkeit" fremd. Soweit der Kläger daher für die DVAG Untervertreter gewonnen hat, deren Rechtsstellung als selbstständige Handelsvertreter auch von ihm nicht in Zweifel gezogen werden, beschäftigt er keine Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI. Auf den Umstand, dass diese Untervertreter ihrerseits gegebenenfalls selbst im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift versicherungspflichtig sind, kommt es daher nicht mehr an. Auch kann offen bleiben, ob die vom Kläger für die DVAG gewonnenen Untervertreter, die allesamt nur nebenberuflich tätig sind, diesem durch ihre Tätigkeit Provisionen in einem Umfang verschaffen können, dass sich seine Verdienstmöglichkeiten so darstellen, wie sie vom Gesetzgeber für den Fall der Beschäftigung eines Arbeitnehmers in mehr als geringfügigem Umfang für den Regelfall angenommen werden.
23 
Die in Frage stehende Vorschrift verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 12 GG, weil diese für den Beruf des Handelsvertreters keine Ausnahmen von der RV-Pflicht vorsieht, wenn der betreffende Handelsvertreter zwar keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sein Unternehmen aber mit selbstständigen Untervertretern organisiert hat. Da durch diese Vorschrift der Zugang zum Beruf des Handelsvertreters nicht beeinträchtigt wird, liegt schon keine Beschränkung der freien Berufswahl vor. Die Regelung stellt zwar eine Beschränkung der Berufsausübung dar, doch werden reine Berufsausübungsbeschränkungen durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (BVerfGE 10, 1, 28; 95, 173, 183). Der Gesetzgeber besitzt hierbei hinsichtlich der Festlegung arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Spielraum (BVerfGE 81, 156), wobei die Einführung der RV-Pflicht nach Maßgabe des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch das sozialpolitische Ziel des Schutzes der "kleinen Selbstständigen" gerechtfertigt ist, die, solange sie keinen Arbeitnehmer in einem bestimmten Umfang beschäftigen, nicht in der Lage sind, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass sie sich außerhalb der gesetzlichen RV angemessen absichern können. Dass diese vom Gesetzgeber vermutete generelle soziale Schutzbedürftigkeit bei der Berufsgruppe der Handelsvertreter nicht in jedem Einzelfall zu bejahen und insbesondere bei der Inanspruchnahme selbstständiger Subunternehmer dann zu verneinen ist, wenn über die eigene Arbeitskraft hinaus zur Erweiterung des Auftragsvolumens der persönliche Einsatz selbstständiger Dritter genutzt wird, erfordert aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Sonderregelung für die Berufsgruppe der Handelsvertreter, die sich zur Erweiterung ihrer unternehmerischen Chancen selbstständiger Untervertreter bedienen.
24 
Bezüglich der zur Begründung von Versicherungspflicht weiteren Voraussetzung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI hat das SG zutreffend dargelegt, dass der Kläger "im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig ist. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers darauf hin, dass Auftraggeber des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift nicht die Produktpartner der DVAG sind, deren Produkte der Kläger vertreibt. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit diesen Produktpartnern unmittelbar in vertraglichen Beziehungen steht, sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger Entsprechendes vorgetragen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er unmittelbar gegenüber diesen Vergütungs- bzw. Provisionsansprüche hätte. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Kläger und der DVAG, weshalb der Kläger Provisionsansprüche auch nur aus dem mit dieser geschlossenen Vermögensberater-Vertrag erwerben kann. Entsprechend werden die Provisionen des Klägers auch allein über die DVAG abgerechnet. Dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in eigener Verantwortung darüber entscheiden kann, welche Produkte er im Einzelnen vertreibt und welche Produktpartner er dadurch unter Umständen bevorzugt, ändert nichts an dem Umstand, dass als Auftraggeber des Klägers im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift allein die DVAG in Frage kommt, nicht aber deren Produktpartner.
25 
Soweit der Kläger eine Inländerdiskriminierung nach Maßgabe des Art. 49 EGV i. V. m. Art. 3 GG geltend gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die vorliegende Fallgestaltung Gemeinschaftsrecht tangiert wird. Der Sachverhalt weist keinen Auslandsbezug auf. Im Übrigen unterfielen der Versicherungspflicht im Inland tätige Handelsvertreter auch dann, wenn sie im Ausland ihren Wohnsitz hätten.
26 
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Der Senat hat die Revision vor dem Hintergrund des großen Kreises Betroffener wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Gründe

 
19 
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
20 
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 08. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger seit 01. Januar 1999 in der gesetzlichen RV pflichtversichert ist. Über die Frage, ob die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV zu befreien, war im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden, da der Kläger den entsprechenden, im Klageverfahren noch gestellten Antrag nicht mehr aufrecht erhalten hat.
21 
Das SG hat zutreffend dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter seit 01. Januar 1999 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht in der RV unterliegt. Der Senat verweist sowohl zur Darstellung der maßgeblichen Vorschrift als auch bezüglich der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. In dem maßgeblichen Zeitraum seit 01. Januar 1999 beschäftigt der Kläger im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig EUR 400,00 (bis 31. März 2003: EUR 325,00) im Monat übersteigt; außerdem ist er auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Damit erfüllt er die Voraussetzungen der genannten Regelung und ist in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig.
22 
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf die Entwicklung des § 2 SGB VI und das vom Gesetzgeber mit Einführung der in Frage stehenden Vorschrift verfolgte Ziel weiterhin die Auffassung vertritt, Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI sei auch die Beschäftigung eines selbstständigen Untervertreters, vermag der Senat dieser Interpretation schon deshalb nicht zu folgen, weil diese bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist. Die dem Kläger nachgeordneten Untervertreter sind nämlich ebenso wie der Kläger selbst als selbstständige Handelsvertreter anzusehen und stehen zudem nicht in einer vertraglichen Beziehung zu diesem, sondern lediglich zum Vertragspartner des Klägers, nämlich der DVAG. Damit verbietet es sich aber, diese als Beschäftigte des Klägers zu begreifen. Denn § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) definiert die Beschäftigung gerade als nichtselbstständige Arbeit, so dass selbstständig Tätige in ihrer Tätigkeit nicht zugleich als Beschäftigte angesehen werden können. Das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit schließt die Annahme einer Beschäftigung vielmehr aus. Die vom Kläger für sich geltend gemachte Beschäftigung eines Selbstständigen ist mit den gesetzlichen Regelungen nicht in Einklang zu bringen. Denn dem Sozialversicherungsrecht ist eine Dritte, neben der Beschäftigung und der selbstständigen Tätigkeit stehende Kategorie einer Art "abhängigen Selbstständigkeit" fremd. Soweit der Kläger daher für die DVAG Untervertreter gewonnen hat, deren Rechtsstellung als selbstständige Handelsvertreter auch von ihm nicht in Zweifel gezogen werden, beschäftigt er keine Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. a SGB VI. Auf den Umstand, dass diese Untervertreter ihrerseits gegebenenfalls selbst im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift versicherungspflichtig sind, kommt es daher nicht mehr an. Auch kann offen bleiben, ob die vom Kläger für die DVAG gewonnenen Untervertreter, die allesamt nur nebenberuflich tätig sind, diesem durch ihre Tätigkeit Provisionen in einem Umfang verschaffen können, dass sich seine Verdienstmöglichkeiten so darstellen, wie sie vom Gesetzgeber für den Fall der Beschäftigung eines Arbeitnehmers in mehr als geringfügigem Umfang für den Regelfall angenommen werden.
23 
Die in Frage stehende Vorschrift verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 12 GG, weil diese für den Beruf des Handelsvertreters keine Ausnahmen von der RV-Pflicht vorsieht, wenn der betreffende Handelsvertreter zwar keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sein Unternehmen aber mit selbstständigen Untervertretern organisiert hat. Da durch diese Vorschrift der Zugang zum Beruf des Handelsvertreters nicht beeinträchtigt wird, liegt schon keine Beschränkung der freien Berufswahl vor. Die Regelung stellt zwar eine Beschränkung der Berufsausübung dar, doch werden reine Berufsausübungsbeschränkungen durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (BVerfGE 10, 1, 28; 95, 173, 183). Der Gesetzgeber besitzt hierbei hinsichtlich der Festlegung arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Spielraum (BVerfGE 81, 156), wobei die Einführung der RV-Pflicht nach Maßgabe des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI durch das sozialpolitische Ziel des Schutzes der "kleinen Selbstständigen" gerechtfertigt ist, die, solange sie keinen Arbeitnehmer in einem bestimmten Umfang beschäftigen, nicht in der Lage sind, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass sie sich außerhalb der gesetzlichen RV angemessen absichern können. Dass diese vom Gesetzgeber vermutete generelle soziale Schutzbedürftigkeit bei der Berufsgruppe der Handelsvertreter nicht in jedem Einzelfall zu bejahen und insbesondere bei der Inanspruchnahme selbstständiger Subunternehmer dann zu verneinen ist, wenn über die eigene Arbeitskraft hinaus zur Erweiterung des Auftragsvolumens der persönliche Einsatz selbstständiger Dritter genutzt wird, erfordert aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Sonderregelung für die Berufsgruppe der Handelsvertreter, die sich zur Erweiterung ihrer unternehmerischen Chancen selbstständiger Untervertreter bedienen.
24 
Bezüglich der zur Begründung von Versicherungspflicht weiteren Voraussetzung in § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst. b SGB VI hat das SG zutreffend dargelegt, dass der Kläger "im Wesentlichen" nur für einen Auftraggeber tätig ist. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers darauf hin, dass Auftraggeber des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift nicht die Produktpartner der DVAG sind, deren Produkte der Kläger vertreibt. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit diesen Produktpartnern unmittelbar in vertraglichen Beziehungen steht, sind weder ersichtlich, noch hat der Kläger Entsprechendes vorgetragen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er unmittelbar gegenüber diesen Vergütungs- bzw. Provisionsansprüche hätte. Ein Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen dem Kläger und der DVAG, weshalb der Kläger Provisionsansprüche auch nur aus dem mit dieser geschlossenen Vermögensberater-Vertrag erwerben kann. Entsprechend werden die Provisionen des Klägers auch allein über die DVAG abgerechnet. Dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit in eigener Verantwortung darüber entscheiden kann, welche Produkte er im Einzelnen vertreibt und welche Produktpartner er dadurch unter Umständen bevorzugt, ändert nichts an dem Umstand, dass als Auftraggeber des Klägers im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift allein die DVAG in Frage kommt, nicht aber deren Produktpartner.
25 
Soweit der Kläger eine Inländerdiskriminierung nach Maßgabe des Art. 49 EGV i. V. m. Art. 3 GG geltend gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit durch die vorliegende Fallgestaltung Gemeinschaftsrecht tangiert wird. Der Sachverhalt weist keinen Auslandsbezug auf. Im Übrigen unterfielen der Versicherungspflicht im Inland tätige Handelsvertreter auch dann, wenn sie im Ausland ihren Wohnsitz hätten.
26 
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Der Senat hat die Revision vor dem Hintergrund des großen Kreises Betroffener wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

1.
der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
2.
diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
3.
Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
4.
das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
5.
das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.