Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 29. Dez. 2011 - L 13 AS 5141/11 B

bei uns veröffentlicht am29.12.2011

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg; das Sozialgericht Ulm (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das (erledigte) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 12 AS 3179/11 zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) greifen nicht ein. Da das SG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Darüber hinaus findet auch § 173 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG keine Anwendung, denn eine Entscheidung in der Hauptsache (hier: Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) wäre mit der Beschwerde anfechtbar gewesen.
Die Beschwerde ist aber unbegründet; die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH haben nicht vorgelegen. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Nach der auch hier nur noch vorzunehmenden summarischen Prüfung haben die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Bewilligungsreife nicht vorgelegen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung maßgebend (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris). Bewilligungsreife tritt ein, wenn alle für die Bewilligung von PKH erforderlichen Unterlagen, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege vorgelegt sind und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (Senatsbeschluss a.a.O.). Entgegen dem Vorbringen zur Begründung der Beschwerde kann bei Anträgen auf PKH für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nichts anderes gelten. Die ein solches Verfahren von anderen Streitsachen unterscheidende Eilbedürftigkeit bezieht sich ersichtlich nur auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst, nicht aber auf das Verfahren über die Bewilligung von PKH. Gerade das Erfordernis, über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schnellstmöglich zu entschieden, gebietet es in vielen Fällen sogar, zunächst die Entscheidungsreife dieses Verfahrens herbeizuführen und das Nebenverfahren der PKH einstweilen zurückzustellen. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass, wie in der Praxis weitgehend üblich, im Interesse einer zügigen Erledigung des Eilverfahrens selbst über die PKH erst zusammen mit der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden wird.
Bewilligungsreife im oben dargelegten Sinn ist bis zum Eingang der als Antragsrücknahme auszulegenden einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin am 20. Oktober 2011 nicht eingetreten. Der am 27. September 2011 beim SG eingegangenen Erklärung der Antragstellerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. September 2011 waren nämlich keine Belege zur Glaubhaftmachung der im Formular gemachten Angaben beigefügt. Zur Guthabenhöhe des angegebenen Bausparvermögens bei der Volksbank G. fehlt sogar eine Angabe im Formular selbst. Bei dieser Sachlage war das Gericht nicht in die Lage versetzt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu überprüfen; über den Antrag auf PKH konnte deshalb nicht (positiv) entschieden werden. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin waren hier auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch entbehrlich. Ein Bewilligungsbescheid war der Erklärung vom 19. September 2011 nicht beigefügt, zudem hat die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbst vorgetragen, vom Antragsgegner keine Leistungen mehr zu erhalten. Da seitens der Antragstellerin auch im Verlauf des weiteren Verfahrens keine Belege nachgereicht worden sind, ist die Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Allein aus diesem Grund kann PKH nicht (mehr) bewilligt werden.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch unter Zugrundelegung einer (vom SG unterstellten) am 6. Oktober 2011 eingetretenen Bewilligungsreife keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 Satz 1 ZPO angenommen werden könnte. In Übereinstimmung mit dem SG vermag auch der Senat jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine für die Bejahung eines Anordnungsgrunds vorausgesetzte besondere Eilbedürftigkeit nicht zu erkennen; bereits das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses erscheint mehr als fraglich. Nachdem die Antragsgegnerin schon mit Schreiben vom 28. September 2011, den Bevollmächtigten der Antragstellerin nach eigenem Bekunden am 30. September 2011 zugegangen, die Auszahlung der (bewilligten) Leistungen für September angekündigt hatte, war jedenfalls am 6. Oktober 2011 ein Erfordernis für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersichtlich nicht mehr gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 29. Dez. 2011 - L 13 AS 5141/11 B

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 29. Dez. 2011 - L 13 AS 5141/11 B

Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 29. Dez. 2011 - L 13 AS 5141/11 B zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 29. Dez. 2011 - L 13 AS 5141/11 B zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 29. Dez. 2011 - L 13 AS 5141/11 B zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Feb. 2009 - L 13 AS 4995/08 PKH-B

bei uns veröffentlicht am 27.02.2009

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 7 AS 5535/07) Prozes
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 29. Dez. 2011 - L 13 AS 5141/11 B.

Sozialgericht Ulm Beschluss, 17. Sept. 2012 - S 14 AS 1778/11

bei uns veröffentlicht am 17.09.2012

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   I. 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.02.2011 - 31.07.2011.

Referenzen

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008 aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 7 AS 5535/07) Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin K., St.-B., bewilligt.

Gründe

 
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2008, mit welchem ihr am 19. November 2007 gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre gleichfalls am 19. November 2007 erhobene Klage (Az.: S 7 AS 5535/07) unter der Begründung abgelehnt wurde, die Klage biete keine Aussicht auf Erfolg mehr.
Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH zu Unrecht abgelehnt.
PKH erhält auf Antrag gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsstandpunkt des klagenden Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für das Gericht zumindest als vertretbar erscheint und es von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, 2008, § 73a, Rn. 7 a). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH-B).
Bewilligungsreife tritt frühestens dann ein, wenn alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind, insbesondere der vollständig ausgefüllte Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. §§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2009, Az.: L 13 AL 3880/07 PKH-B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2008, Az.: L 10 B 184/08 AS PKH; LSG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 26. September 2005, Az.: L 17 B 36/05 U). Macht das Gericht von der in § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO eingeräumten Befugnis, eine Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben zu verlangen, ermessensfehlerfrei Gebrauch, tritt Bewilligungsreife hingegen erst dann ein, wenn die Glaubhaftmachung erfolgt ist.
Das SG hat die Klägerin zu Recht dazu aufgefordert, den aktuellen Arbeitslosengeld II-Bescheid sowie den Bewilligungsbescheid des Landratsamtes einschließlich der zugehörigen Berechnungsbögen zu übersenden. Nachdem die Klägerin am 11. August 2008 den aktuellen Bescheid der Agentur für Arbeit vorgelegt hatte, ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. September 2008, beim SG eingegangen am 15. September 2008, auch der Bescheid des Landkreises Karlsruhe über die Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung vorgelegt worden. Erst mit dieser Vorlage ist das PKH-Gesuch bewilligungsreif geworden.
Soweit bereits mit der Stellung des PKH-Antrages am 21. November 2007 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen für die hierin getätigten Angaben vorgelegt worden ist, vermag der Senat hiermit noch nicht den Eintritt der Bewilligungsreife zu erblicken. So hat die Klägerin in ihren Angaben betreffend „anderer Einnahmen“ angeführt, dass sie „Alg II“ und Leistungen des „LRA“ beziehe und hierzu Bezug auf Anlage 2 und 3 genommen. Jedoch lassen die Anlagen 2 und 3 -Kontoauszüge- mit den dort aufgeführten Zahlungseingängen keinen direkten Rückschluss auf den rechtlichen Hintergrund der Leistungen zu. Da überdies die jeweilige Wertstellung der Gutschriften auf den 30. bzw. 31. Juli 2007 datieren, mithin zum Zeitpunkt der Vorlage der Kontoauszüge bereits länger als drei Monate zurück lag, waren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mit der Vorlage der Belege noch nicht hinreichend sicher bestimmbar. Da auch die am 1. Februar 2008 von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte zwar Bewilligungsbescheide betreffend der bezogenen Leistungen beinhaltete, die aktenkundigen Bescheide des Landkreises Karlsruhe über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung jedoch einen bereits abgeschlossenen Bewilligungsabschnitt betrafen, erfolgte die Aufforderung des SG, aktuelle Bewilligungsbescheide auch des Landkreises Karlsruhe vorzulegen, ermessenfehlerfrei.
Mithin trat die Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs erst mit der Vorlage des Bescheides des Landkreises Karlsruhe am 15. September 2008 ein. Erst unter Berücksichtigung dieses Bescheides ist das SG in der Lage gewesen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin hinreichend sicher zu bestimmen.
Zu diesem Zeitpunkt hat die Klage, entgegen der Einschätzung des SG, auch hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin, die Beklagte habe die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 31. Mai 2007 und vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2007 zu Unrecht aufgehoben, war ohne weiteres vertretbar, wie sich bereits daran zeigt, dass die Beklagte betreffend der Aufhebung für den Monat Juni 2007 während des gerichtlichen Verfahrens ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, welches als materiell-rechtliche Komponente in den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 6. August 2008 inkorporiert wurde. Auch war im Hinblick auf den - nach Abgabe des Teilanerkenntnisses - noch streitigen Zeitraum der Leistungsaufhebung der Rechtsstandpunkt der Klägerin, sie habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen dürfen, vertretbar. Dies gilt im Besonderen vor dem Hintergrund, dass die Beklagte während des gerichtlichen Verfahrens die Begründung ihrer Entscheidung im Hinblick auf die anzuwendende Rechtsgrundlage ausgetauscht hat. Ferner kann ein die Aufhebungsentscheidung rechtfertigender Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff in aller Regel erst nach einer persönlichen Anhörung des Betroffenen festgestellt werden.
10 
Der Senat verkennt nicht, dass, worauf das SG im angefochtenen Beschluss bereits zutreffend hingewiesen hat, die Bewilligung von PKH für ein abgeschlossenes Verfahren i.d.R. nicht mehr in Betracht kommt (Leitherer, a.a.O., Rn. 13c; Hessisches LSG, Beschluss vom 18. Juli 2007, Az.: L 7 B 40/07 SO, veröffentlicht in juris) und das Hauptsacheverfahren vor dem SG nicht erst mit dem Beschluss nach § 202 SGG, § 278 Abs. 6 ZPO vom 18. September 2008 beendet ist; dieser hat nur feststellenden Charakter (Leitherer, a.a.O., § 101, Rn. 9). Die Beendigung ist bereits mit der Annahme des Vergleichsvorschlags des SG am 15. September 2008 eingetreten; der Vergleichsvorschlag hat in seiner Ziffer 2 eine prozessbeendende Erklärung i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG enthalten. Die Tatsache, dass die Klägerin mit der Annahme des Vergleichs am 15. September 2008 auch den angeforderten Bescheid des Landratsamtes vorgelegt hat und damit (erst) Bewilligungsreife eingetreten ist, führt nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass die Bewilligung der PKH mangels Erfolgsaussicht zu verneinen wäre. Es kann nicht gefordert werden, dass ein Kläger zuerst die für die PKH-Bewilligung notwendigen Belege und - um die Erfolgsaussicht nicht zu gefährden - die prozessbeendende Erklärung erst danach abgibt. Dieses Ergebnis ergibt sich nicht zuletzt vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund der PKH, die eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2003, Az.: 1 BvR 1152/02). Dem für die Bewilligung von PKH bestehenden Erfordernis eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ist daher entsprochen, wenn, wie vorliegend, das PKH-Gesuch zeitgleich mit dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens bewilligungsreif ist.
11 
Da die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage war, die von ihr zu tragenden Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise, ggf. in Raten, aufzubringen, ist ihr nach dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen. Da auch die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt erforderlich war, eine bemittelte Partei hätte zur Überzeugung des Senats gleichfalls einen Rechtsanwalt beauftragt, ist Fr. Rechtsanwältin K., die sich beiordnungsbereit gezeigt hat, beizuordnen.
12 
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
13 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.