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| Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.02.2011 - 31.07.2011. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob ein Teil der Stromkosten, die die Klägerin monatlich entrichtet, als Heizkosten und damit als Kosten der Unterkunft von dem Beklagten zu übernehmen sind. |
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| Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 05.01.2011 gewährte der Beklagte ihr Leistungen in Höhe von monatlich EUR 359,00 Regelleistung, EUR 36,00 Mehrbedarf und EUR 369,58 Kosten der Unterkunft, die sich aus EUR 225,05 Grundmiete, EUR 61,53 Heizkosten und EUR 83,00 Nebenkosten zusammensetzten. Die Klägerin heizt ihre derzeitige Wohnung sowohl mit einer Gasheizung als auch mit Heizlüftern. Aus der Abrechnung der Stadtwerke Heidenheim vom 11.01.2011 ist ersichtlich, dass die Klägerin EUR 34,00 Abschlag für Stromkosten monatlich entrichtet. |
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| Die Klägerin legte gegen den Bescheid am 13.01.2011 Widerspruch ein mit der Begründung, die Kosten für den Strom müssten auch übernommen werden, weil eine beheizte Wohnung für die Klägerin krankheitsbedingt unabdingbar wäre. |
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| Mit Bescheiden vom 08.03.2011 und 26.03.2011 änderte der Beklagte die Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum dahingehend ab, dass monatlich EUR 364,00 Regelleistung, EUR 36,00 Mehrbedarf und EUR 377,05 für Kosten der Unterkunft, die sich aus EUR 225,05 Grundmiete, EUR 69,00 Heizkosten und EUR 83,00 Nebenkosten zusammensetzten, bewilligt wurden. Der Abschlag für Strom von EUR 34,00 bis März 2011 und EUR 37,00 ab April 2011 blieb dabei unberücksichtigt. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2011 zurück, da Strom ein Teil der Regelleistung sei und nicht als zusätzliche Heizkosten übernommen werden könnte. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägervertreterin am 27.04.2011 zugestellt. |
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| Mit Bescheid vom 24.05.2011 änderte der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2011 - 31.07.2011 erneut ab und bewilligte monatlich EUR 364,00 Regelleistung, EUR 36,00 Mehrbedarf sowie EUR 392,05 Kosten der Unterkunft, die sich aus den tatsächlich anfallenden EUR 225,05 Grundmiete, EUR 69,00 Heizkosten sowie EUR 98,00 Nebenkosten zusammensetzten. |
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| Am 27.05.2011 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, sie sei krank und auf eine gut beheizte Wohnung angewiesen. Die Wohnung verfüge über keine Zentralheizung. Küche, Bad und Flur beheize sie mit Heizstrahlern, die ¾ der Stromkosten für ihre Wohnung ausmachten. |
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| Mit Klageerhebung hat die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. In dem Formular hat sie angekreuzt, dass sie keine Konten besitzt und gleichzeitig Kontoauszüge vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.09.2011 hat die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, dass es widersprüchlich erscheine, wenn die Klägerin angebe, keine Konten zu führen und andererseits dann Kontoauszüge vorlege. Die Kammer hat die Klägerin deshalb erneut unter Fristsetzung bis zum 20.10.2011 zur Glaubhaftmachung ihrer Vermögenswerte und Konten aufgefordert. Das Schreiben wurde der Klägervertreterin am 21.09.2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte darauf nicht. |
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| Mit Beschluss vom 09.11.2011 hat die Kammer den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. |
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| Am 17.07.2009 hat die Kammer einen Erörterungstermin durchgeführt. In dem Termin hat die Klägerin einen neuen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie einen Bescheid über die Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.08.2012 - 31.01.2013 vorgelegt. |
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| Die Beteiligten haben sich sodann entsprechend des Vorschlags des Beklagten mit Schreiben vom 22.03.2012 dahingehend geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin für die Monate Februar und März 2011 EUR 5,71 und für die Monate April bis Juli 2011 EUR 8,71 monatlich zusätzlich bewilligt. |
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| Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, denn er ist schon unzulässig. |
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| Der Bewilligung der Prozesskostenhilfe steht zunächst nicht entgegen, dass das Klageverfahren durch den Abschluss des Vergleichs in dem Erörterungstermin am 17.09.2012 bereits erledigt ist. Denn eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Rechtsstreits ist dann noch möglich, wenn der Prozesskostenhilfeantrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens entscheidungsreif war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.04.2010 - 1 BvR 362/10). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. |
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| Entscheidungsreife im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags tritt nämlich ein, wenn der antragstellende Beteiligte die vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, die Erfolgsaussichten im Übrigen glaubhaft gemacht hat und der Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.12.2011 - L 13 AS 5141/11 B). Dies war hier vor Abschluss des instanzbeendenden Vergleichs am 17.09.2012 gegeben. Denn die erforderlichen Unterlagen für den neuerlichen Prozesskostenhilfeantrag wurden im Erörterungstermin von der Klägerin vollständig übergeben und die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert, so dass auch der Beklagte ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den Erfolgsaussichten zu äußern. |
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| Dem Antrag steht auch keine Rechtskraftwirkung des ablehnenden Beschlusses vom 09.11.2011 entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.03.2004 - IV ZB 43/03). |
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| Die Antragstellerin hat für einen wiederholenden Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis (a.A. wohl Thomas/Putzo, 29. Aufl. 2008, § 118 Rdnr. 10 ohne nähere Begründung). Denn auf der Grundlage desselben Streitgegenstands ist bereits eine ablehnende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ergangen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 29.04.2010 - L 12 AL 5449/09 mit Hinweis auf BGH, Beschl. v. 03.03.2004 - IV ZB 43/03). |
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| Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auf den Fall übertragbar, dass die Prozesskostenhilfe mangels Darlegung und Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt wird. Denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, sich um eine zeitnahe Vorlage der Unterlagen zu kümmern. Es ist zudem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem betroffenen Bürger solche Versäumnisse und Unterlassungen bei der Beachtung von Frist- und Formvorschriften zugerechnet werden, die er selbst zu vertreten hat (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 23.07.2012 - 3 D 77/12 mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 30. August 1991 - 2 BvR 991/95). Die Prozesskostenhilfe ist schließlich eine Sozialhilfeleistung für den Antragsteller (OLG Köln, Beschl. v. 08.11.1999 - 14 WF 157/99), bei deren Gewährung eine Mitwirkung des Antragstellenden erforderlich und zumutbar ist (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 118 Rdnr. 17). Für die Kammer ist kein Grund erkennbar, dass bei einer Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe mangels Darlegung und Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Grundsätze andere Zulässigkeitsbedingungen für einen Neuantrag gelten sollten als nach einer Ablehnung des Antrags wegen fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache. |
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| Seit dem Beschluss vom 09.11.2011 hat sich die finanzielle Situation der Klägerin nach eigenen Darlegungen nicht geändert. Sie steht weiterhin im Bezug von Leistungen nach dem SGB II und erzielt kein darüber hinausgehendes Einkommen. Das nunmehr vorgelegte Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse widerspricht nicht mehr den vorgelegten Unterlagen. Die Klägerin gibt an, ein Girokonto zu haben. Es war ihr jedoch ohne weiteres möglich, diese Angaben klarstellend bereits vor Ablauf der gesetzten Frist am 20.10.2011 dem Gericht gegenüber zu machen. Dennoch hat die Klägerin schlicht gar nicht reagiert. Dies geht zu ihren Lasten. |
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| Hinsichtlich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben sich ebenfalls keine Änderungen ergeben. Der Beklagte war schon vor dem Beschluss vom 09.11.2011 dazu bereit, der Klägerin höhere Leistungen in Form von der Differenz zwischen der im Regelsatz enthaltenen Strompauschale und dem tatsächlichen Regelsatz zu bewilligen. Eben auf diese Vorgehensweise haben sich die Beteiligten letztlich auf Anraten der Kammer in dem Erörterungstermin geeinigt. Die Klägerin hatte deshalb bereits vor erneuter Beantragung der Prozesskostenhilfe schon die Möglichkeit, den Vergleich anzunehmen und den Rechtsstreit dadurch zu beenden. Die Prozesshandlung hing nicht mehr davon ab, dass die Antragstellerin zuvor die entsprechenden Kosten aufbringt. Vielmehr ging es hier nur noch darum, der Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es jedoch, der mittellosen Antragstellerin die Prozesshandlungen zu ermöglichen, die für sie mit Kosten verbunden sind (in diesem Sinne für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Instanzabschluss auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.02.2012 - 6 Ta 28/12). |
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