Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 16. Apr. 2007 - L 13 AS 4770/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am16.04.2007

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe

vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur zu befinden über das mit der Beschwerde weiter verfolgte und am 9. August 2006 rechtshängig gewordene Begehren der Kläger, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den im Bescheid vom 26. Juli 2006 (Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006) geregelten Bewilligungszeitraum 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 wie bis zum 30. Juni 2006 vorläufig monatlich 326,31 EUR als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren; die Beklagte hatte diese Leistung für August 2006 in Höhe von 232,13 EUR (75,13 EUR Kosten für Unterkunft/Heizung für alle Kläger, 157 EUR befristeter und der Klägerin zu 1 zustehender Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld), für September 2006 in Höhe von 203,13 EUR (75,13 EUR Kosten für Unterkunft/Heizung, 128 EUR Zuschlag) und für Oktober 2006 bis Januar 2007 in Höhe von 154,13 EUR (75,13 EUR Kosten für Unterkunft/Heizung, 79 EUR Zuschlag) bewilligt. Zwischenzeitlich hat die Beklagte mit dem gesondert angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 diese Bewilligung für die Zeit ab 1. Oktober 2006 ganz aufgehoben und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 300,26 EUR zurückgefordert. Wegen der Rückforderung haben die Kläger ein Verfahren des Eilrechtsschutzes durchgeführt. Die Kläger machen geltend, vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft müssten weitere Beträge für die Kreditraten der der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 3 gehörenden, jeweils fremdfinanzierten Kfz in Höhe von monatlich 154,03 EUR und 216,75 EUR sowie auch die monatlichen Beiträge der von der Klägerin zu 1 unterhaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Vollkaskoversicherung in Höhe von 42,69 EUR und die Aufwendungen zur Unfallversicherung der Klägerin zu 1 in Höhe von 7,50 EUR abgesetzt werden. Außerdem sei die Beklagte von einem zu hohen Durchschnittseinkommen des Klägers zu 3 ausgegangen.
Der angefochtene, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts vom 4. September 2006 ist im Ergebnis zutreffend. Prozessuale Grundlage hierfür ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche wegen des nicht glaubhaft gemachten Nachholbedarfs ohnehin nur die Zeit ab 9. August 2006 erfassen könnte, liegen nicht vor. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten. Die Eilbedürftigkeit im Sinne einer existentiellen, ein sofortiges Handeln erforderlich machenden Notlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Auf den Sparkonten der Kläger befanden sich am 10. August 2006 noch 5145,31 EUR. Angesichts dessen, dass wegen der wirksamen und vom Senat zu beachtenden Aufhebung ab 1. Oktober 2006 mit der einstweiligen Anordnung lediglich höhere Leistungen in Höhe von 94,18 EUR für August 2006 und 123,18 EUR für September 2006, insgesamt also 217,36 EUR begehrt werden, ist den Klägern zuzumuten, insoweit auf die Sparkonten zuzugreifen; dafür, dass ein solcher Zugriff nicht möglich ist, besteht kein Anhalt.
Unabhängig davon ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass den Klägern für die streitbefangene Zeit vom 1. August 2006 bis 30. September 2006 höhere Leistungen zustehen. Der Gesamtbedarf der Kläger, die eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn von § 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung bilden, beläuft sich für den streitbefangenen Zeitraum auf 1349,43 EUR monatlich. Dieser Gesamtbedarf setzt sich zusammen aus den Regelleistungen für die mit dem Kläger zu 3 eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bildende Klägerin zu 1 in Höhe von zwei mal 311 EUR (vgl. § 20 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 SGB II), dem Sozialgeld für den mit der Klägerin zu 1 und den Kläger zu 3 in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen und am 2005 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2, in Höhe von 207 EUR (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) in Höhe von 520,43 EUR. Dem Gesamtbedarf steht jedoch Einkommen in monatlich wechselnder Höhe des Klägers zu 3 aus einer Vollzeitbeschäftigung, welches diesem jeweils zur Mitte des Folgemonats gut geschrieben wird sowie das dem Kläger zu 2 zuzurechnende Kindergeld (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung) gegenüber, nachdem das Kindergeld offenkundig bei dem Kläger zu 2 zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird. Dass dieses Einkommen als Einnahmen in Geld (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) bei der Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II. In welchem Zeitraum und in welchem Umfang das Einkommen im Einzelnen nach Absetzung bestimmter Pauschbeträge Berücksichtigung findet, regeln die auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen §§ 2, 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I 2004, 2622) in der Fassung der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 22. August 2005 (BGl I, 2499) sowie § 11 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB II. Die Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit regelt § 2 Alg II V. Nach dessen Absatz 1 ist bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) von den Bruttoeinnahmen auszugehen. Jedoch bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass vom Einkommen u.a. abzusetzen sind 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung. Laufende Einnahmen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen oder in unterschiedlicher Höhe zufließen, gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Alg II-V Abs. 3 entsprechend. Diese Vorschrift bestimmt in Satz 1, dass einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Abweichend hiervon ist nach Satz 2 eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, sind einmalige Einnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die Beklagte hat ausweislich der Akten dem Bescheid für die streitbefangene Zeit ab 1. August 2006 das dem Kläger zu 3 in den Monaten April bis Juni 2006 - der Lohn für Juli 2006 ist erst Mitte August 2006 zur Auszahlung gelangt - zugeflossene Bruttoeinkommen von 2143,75 EUR (April 2006), 2990 EUR (Mai 2006) und 3107 EUR (Juni 2006) zugrunde gelegt und ist rechnerisch zutreffend nach Abzug der Steuern und Pflichtbeiträge zu einem durchschnittlichen Nettoverdienst von 1637,30 EUR gelangt. Grundsätzlich ist bei wie hier in unterschiedlicher Höhe zufließendem Einkommen aus Beschäftigung die Bildung eines auf der Grundlage mehrerer Monate ermittelten Durchschnittseinkommens nicht zu beanstanden, wenn gleich die in solchen Fällen nach dem entsprechend anwendbaren § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V vorgesehene Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum und Ansetzung eines entsprechenden monatlichen Teilbetrages nicht unmittelbar greifen kann. Die Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V ist deshalb bei monatlich wechselnden Einkünften sinngemäß anzupassen, was die Bildung eines Durchschnittseinkommens ermöglicht. Allerdings fällt auf, dass sich das von der Beklagten für die auf sechs Monate erstreckte Bewilligung gebildete Durchschnittseinkommen auf das Einkommen von lediglich drei Monaten beschränkt und deshalb nicht besonders repräsentativ ist. Es ist deshalb zu überlegen, die Durchschnittsbildung von der Dauer des Bewilligungszeitraumes abhängig zu machen oder grundsätzlich einen längeren, jedenfalls sechs Monate umfassenden Zeitraum zugrunde zu legen. Mit der Bildung eines durchschnittlichen Einkommens aus Beschäftigung wird fingiert, dass dieses Einkommen für die Zeit der Bewilligung oder Beanspruchung von Leistungen bezogen wird, wobei einiges dafür spricht, dass es sich dann bei der Bewilligung um eine endgültige Entscheidung handeln dürfte, die bei unveränderter vertraglicher Arbeitszeit und unverändertem Lohn allein wegen eines im Bewilligungszeitraums erzielten abweichenden Verdienstes weder zum Nachteil noch zum Vorteil des Hilfebedürftigen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben werden kann. Würde der in den sechs Beschäftigungsmonaten von Januar bis Juli 2006 verdiente und in den Monaten Februar bis Juli 2006 zugeflossene Lohn herangezogen, ergebe sich ein Durchschnittseinkommen von netto 1545,35 EUR. Auch unter Zugrundelegung dieses für die Kläger günstigeren Durchschnittsbetrages ergibt sich kein höherer Anspruch.
Abzusetzen sind nämlich - hier von Bedeutung - lediglich Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erster Halbsatz SGB II), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II) sowie für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30 (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. SGB II). Die bei erwerbsfähigen und erwerbstätigen Hilfebedürftigen in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II anstelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 vorgesehene Absetzung eines Erwerbstätigen-Grundfreibetrages von 100 EUR gilt nach § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II bei monatlichen Einkünften von mehr als 400 EUR nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 5 den Betrag von 100 EUR übersteigt. Diese Bestimmung kommt nur dem Kläger zu 3 zugute, weil allein dieser erwerbstätig ist und über Einkommen verfügt. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 sind nicht erwerbstätig. Deshalb erhebt sich die Frage, ob wegen der nach dem Gesetz für den Kläger zu 2 vorgesehenen Zurechnung des Kindergeldes auch nur dieser über Einkommen verfügt, so dass bei der Klägerin zu 1 wegen deren fehlenden Einkommens grundsätzlich keine Absetzungen möglich sind. Der Senat bejaht dies mit dem Bundessozialgericht (BSG vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R - in Juris). Vom Einkommen des Klägers zu 3 absetzbar sind dessen Beiträge zur gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung (zu diesen vergleiche BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - in Juris; offengeblieben im Urteil des BSG vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - in Juris) mit monatlich 35,93 EUR; dazu kommt für die nach Grund und Höhe angemessenen Beiträge zu privaten Versicherungen die monatliche und der Höhe nach nicht zu beanstandende (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R - in Juris) Pauschale von 30 EUR (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V). Zu den abzusetzenden durchschnittlichen monatlichen Beiträgen von 65,93 EUR kommen als mit der Erzielung des Einkommens des Klägers zu 3 verbundene notwendige Ausgaben die Wegekosten für die Fahrten zur 35 km entfernten Arbeitsstelle unter Zugrundelegung von 21 Arbeitstagen und einer Kilometerpauschale von 0,20 EUR, mithin 147 EUR monatlich. Höhere Wegekosten sind ebensowenig nachgewiesen wie Kosten für Arbeitskleidung mit monatlich 20 EUR, sodass insoweit lediglich noch die Werbungskostenpauschale des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Alg II-V mit 15,33 EUR (ein Sechzigstel von 9.200 EUR als steuerrechtlicher Werbungskostenpauschale nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommenssteuergesetzes) zu berücksichtigen ist. Die vom Kläger zu 3 auf das zur Finanzierung seines Kfz aufgewandte Darlehen gezahlten Zins- und Tilgungsraten sind nicht als Werbungskosten absetzbar (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 27. November 2006 - L 9 AS 213/06 ER - in Juris). Schon im Steuerrecht sind solche Kreditraten nicht als absetzungsfähige Werbungskosten angesehen worden (vgl. Bundesfinanzhof, Urteile vom 30. November 1979 - VI R 83/77 - und VI R 128/78 - in HFR 1980, 1986; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Mai 1980 - 1 BvR 360/80 - StRK EStG § 9 I Nr. 4 R4). Auch hier gilt, dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (zu diesem Grundsatz vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - in Juris). Insoweit ist auch ohne Bedeutung, ob die Kreditraten den dem Kläger zu 3 nach § 30 SGB II zustehenden und ebenfalls vom Einkommen abzusetzenden Erwerbstätigenfreibetrag von 210 EUR - wie hier - übersteigen oder nicht. Insgesamt sind mithin vom Einkommen des Klägers zu 3 monatlich 438,26 EUR abzusetzen, sodass sich bei Zugrundelegung des von der Beklagten angenommenen Durchschnittverdienstes von 1.637,30 EUR ein bereinigtes anrechenbares Einkommen von 1.199,91 EUR bzw. bei dem auf der Basis von sechs Monaten gebildeten Durchschnittverdienstes von 1.545,35 EUR ein solches von 1.107,09 EUR ergibt. Die Beklagte ist bei der Bewilligung von einem bereinigtem Einkommen in Höhe von 1.120,30 EUR ausgegangen, wobei dieser lediglich einen Berechnungsposten in der Begründung darstellende Betrag nicht in Bindungswirkung erwachsen ist. Somit könnte sich lediglich für den Fall eines bereinigten Einkommens von 1.107,09 EUR und damit eines unter Einbeziehung des Kindergeldes von 154 EUR bereinigten Gesamteinkommens von 1.261,09 EUR ein höherer Anspruch ergeben. Dieser würde sich bei dem Gesamtbedarf von 1.349,43 EUR nach vorrangiger Deckung der in die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit fallenden Leistungen in Höhe von 829 EUR auf allenfalls 13,21 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung belaufen. Indes wird auch in dieser Höhe den Klägern kein Anspruch vorenthalten. Denn der Klägerin zu 1 ist von ihrem Vater im Juli 2006 ein Geldbetrag in Höhe 5.794,31 EUR zugewandt worden, der grundsätzlich Einkommen ist und lediglich dann nicht berücksichtigungsfähig wäre, wenn die Voraussetzungen von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II oder von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V vorliegen würden. Dies ist jedoch zu verneinen. Der Vater der Klägerin zu 1 hat in seiner schriftlichen Erklärung angegeben, die Klägerin zu 1 erhalte in unregelmäßigen Abständen bei seinen dortigen Besuchen Geldsummen in bar in kleineren Beträgen; damit sollten Aufwendungen der Klägerin zu 1 wegen der Fahrten zu ihm, Anschaffungen von Sachen für den Kläger zu 2 als seinem Enkel sowie ein Bedarf für die Bildung von Rücklagen für Anschaffungen sowie mögliche Zahlungen wegen eines anhängigen zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens befriedigt werden. Diese sich auf kleine Geschenke beziehende Darstellung erklärt die Zuwendung des hohen Betrages von 5.795,31 EUR nicht. Beim derzeitigen Sachstand ist eine einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienende zweckbestimmte Leistung, welche die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht zu bejahen. Deshalb kann offen bleiben, ob zu den zweckbestimmten und nicht berücksichtigungsfähigen Einnahmen auch Leistungen von privaten Personen gehören oder ob die Vorschrift auf öffentlich-rechtliche Leistungen zu beschränken ist. Die ab August 2006 mögliche und auf die sechs Bewilligungsmonate verteilte Berücksichtigung der Zuwendung als einmalige Einnahme (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Alg II-V) bedeutet, dass für jeden Bewilligungsmonat weitere 965,88 EUR als Einkommen anrechenbar sind. Daran ändert sich auch deshalb nichts, dass die Zuwendung anschließend auf Sparkonten der Kläger verteilt und in geringem Umfang für einen Urlaub verbraucht worden ist (zur Bedeutung der Aufteilungsregel des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2007 - L 13 AS 6118/06 ER-B in juris). Selbst wenn deshalb auch die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin zu 1 in Höhe von monatlich 23,59 EUR und die Versicherungspauschale von 30 EUR abgesetzt würden, ergibt sich ein Gesamteinkommen, das jegliche Leistungen ausschließt. Dies bedeutet, dass die Kläger keine über die bis 30. September 2006 bewilligten Leistungen hinausgehenden zusätzlichen Leistungen beanspruchen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. April 2006 abgeändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig vom 14. März 2006 bis längstens 31. Dezember 2006 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 206,31 EUR monatlich zu gewähren.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Drittel der außergerichtlichen Kosten für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und im tenorierten Umfang auch sachlich begründet.
Der Antragsteller hat entgegen dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts einen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ab 14. März 2006, dem Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, vorläufig verpflichtet wird, ihm zu den bis 31. Dezember 2006 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 212,69 EUR monatlich weitere Kosten für Unterkunft in Höhe von monatlich 206,31 EUR zu gewähren.
Dem Antragsteller, der mit seiner zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Ehefrau in dem in deren Eigentum stehenden Haus mit nach seinen Angaben 96,1 qm Wohnfläche wohnt, hat der Antragsgegner mit den Bescheiden vom 7. April 2006 und 26. Juli 2006 für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 212,69 EUR monatlich als Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt. Es handelt sich dabei nach den in den Verwaltungsakten enthaltenen internen Vermerken um die Neben- oder Betriebskosten mit monatlich 94,59 EUR und die Heizkosten in Höhe von 118,10 EUR monatlich. Als Kosten der Unterkunft macht der Antragsteller noch die monatlichen Zinsen für Darlehen geltend, die er und seine Ehefrau einer Bank und zwei Bausparkassen schulden und die für die von 1996 bis 2000 durchgeführte Sanierung sowie Modernisierung des im Jahr 1765 erbauten und im Jahr 1966 instandgesetzten, der Ehefrau von ihrer Mutter geschenkten Hauses benötigt worden sind. Die monatlichen Darlehenszinsen belaufen sich seit März 2006 auf zwischen 440,50 EUR und 446,97 EUR; die ursprüngliche Darlehenssumme betrug 204.000 DM. Der Antragsgegner lehnt es in beiden Bescheiden - dort allerdings ohne nähere Begründung - sinngemäß ab, die Schuldzinsen ganz oder teilweise zu übernehmen, weil nach seiner Auffassung Schuldzinsen für wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen nicht als Kosten der Unterkunft übernommen werden müssten. Das Sozialgericht ist dem im Ansatz gefolgt; der Antragsgegner müsse als Kosten der Unterkunft nur Zinsen für solche Kredite übernehmen, die konkret zur Erhaltung des sanierungsbedürftigen Hauses verwendet worden seien, was sich aber derzeit nicht klären lasse. Wegen fehlender existenzieller Nachteile hat es außerdem den Anordnungsgrund verneint. Während der Antragsteller im Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht unter Einschluss der Tilgungsleistungen 1.151,54 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt hat, hat er bereits mit dem am 28. April 2006 - zeitgleich mit dem am selben Tag hinausgegangenen Beschluss - eingegangenen Schriftsatz als Mindestbegehren die vorläufige Gewährung von monatlich 419 EUR für Unterkunft und Heizung genannt und hierauf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beschwerde beschränkt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B m.w.N.). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen ist, von einer in die Gegenwart fortfolgenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Der Antragsteller hat für die Zeit ab 14. März 2006 einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat jedenfalls einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner als Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich 419 EUR übernimmt, was - auch nach Auffassung des Antragsgegners - bei einem Ehepaar in einer 60 qm großen Mietwohnung angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie der Antragsteller als Arbeitslosengeld II (Alg II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die vom Antragsgegner zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B), dass Schuldzinsen, die zum Kauf eines Eigenheims mit grundlegender Renovierung aufgenommen worden sind, als berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen sind (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 77, 232, 237), während - hier auch nicht geltend gemacht - Tilgungsleistungen dazu nicht rechnen (BVerwGE 41, 22, 25; 48, 282, 285; BVerwG Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 10). Bei den vom Antragsgegner zu tragenden Schuldzinsen handelt es sich um Aufwendungen, die als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Last zu tragen sind, was sich vorliegend auch daran zeigt, dass die Darlehen im Grundbuch dinglich abgesichert sind. Nach Auffassung des Senats macht es keinen Unterschied, ob es sich um Schuldzinsen für Darlehen handelt, die zur Bebauung eines Hausgrundstücks, zum Kauf eines Eigenheimes (Haus oder Eigentumswohnung) oder für eine vor Erstbezug durch die Hilfebedürftigen erfolgte Sanierung und Modernisierung eines schon in deren Eigentum stehenden Eigenheimes aufgenommen werden. Dabei ist auch ohne Bedeutung, ob es sich bei der Sanierung und Modernisierung ausschließlich um Erhaltungsaufwand im Sinne von Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. November 1962 in der Fassung vom 14. März 2005 BGBl. I 818, 829) oder auch und in welchem Umfang um Verbesserungen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII) im Sinne wertsteigernder Erneuerungsmaßnahmen handelt. Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht um die unmittelbare Geltendmachung von Erhaltungs- oder Verbesserungsaufwand als Kosten der Unterkunft geht, wäre die vom Antragsgegner vorgenommene Differenzierung verfassungsrechtlich bedenklich, weil für eine Unterscheidung zwischen berücksichtigungsfähigen Schuldzinsen für Darlehen zum Bau oder Kauf eines Eigenheims oder für darin vorgenommenen Erhaltungsaufwand einerseits und nichtberücksichtigungsfähigen Schuldzinsen für Darlehen zur Durchführung von Verbesserungsmaßnahmen ein sachlich einleuchtender Grund fehlt. Deshalb sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII Schuldzinsen ohne Einschränkung als eine mit der Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung notwendig verbundene und diese mindernde Ausgabe an; erforderlich ist lediglich, dass es sich um eine mit dem Hauseigentum und damit der Unterkunft unmittelbar verbundene Last handelt (vgl. auch BVerwGE 77, 232, 235). Nicht zu den in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Eigenheim stehenden Schuldzinsen gehören indes diejenigen, die auf das Darlehen entfallen, soweit dieses zum Kauf der Einbauküche verwandt wurde. Angesichts dessen, dass die Tilgung des Darlehens bereits ab Sommer 1998 eingesetzt hat und offenbar ununterbrochen fortgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass der auf die Einbauküche entfallende Darlehensteil zwischenzeitlich getilgt ist und insoweit keine Schuldzinsen mehr anfallen. Eine ungeschmälerte Berücksichtigung der Schuldzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft kommt allerdings nur in dem Umfang in Betracht, sofern diese unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind. Dass das Eigenheim wie vorliegend mit einer Wohnfläche von 96,1 qm angemessen im Sinn von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist und damit vor der Vermögensverwertung geschützt bleibt, bedeutet nicht, dass deshalb Schuldzinsen in vollem Umfang zu übernehmen sind (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2000 a.a.O.). Der Senat hat bei einem Ehepaar als angemessenen Betrag für Schuldzinsen denjenigen angesehen, den dieses als Kaltmietzins für eine 60 qm große Wohnung am Wohnort zahlen müsste (Beschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O.); denn dadurch werden bei den Aufwendungen für Unterkunft Eigentümer mit Schuldzinsverpflichtung und Mieter mit der Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Ansatz gleichbehandelt. In dieser Entscheidung ist auch nicht beanstandet worden, wenn als angemessene Heizkosten nur solche für eine 60 qm große Mietwohnung übernommen werden. Der Antragsgegner sieht als angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 419 EUR monatlich an. Hierauf hat der Antragsteller sein Begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt. Jedenfalls hinsichtlich dieses Betrages ist deshalb ein Anordnungsanspruch gegeben. Denn nach dem, was ausweislich der Akten als Einkommen anzurechnen ist, verbleibt bei summarischer Prüfung kein die Leistungen des Antragsgegners mindernder Rest (vgl. § 19 Satz 3 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ). Allerdings wird der Antragsgegner im fortsetzenden Vorverfahren aufschlüsseln müssen, welcher Teil der 684,19 EUR auf die Kaltmiete und welcher auf die Heizkosten entfällt. Sollten damit die 419 EUR bereits ausgeschöpft sein, müssen zusätzlich noch die Nebenkosten, welche beim Antragsteller 94,59 EUR monatlich betragen, in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Anders als das Sozialgericht bejaht der Senat auch den Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm schwere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen, wenn er den Ausgang des Vorverfahrens und voraussichtlich auch eines anschließenden Klageverfahrens abwarten müsste. Ihm werden voraussichtlich für einen längeren Zeitraum Monat für Monat mindestens 206,32 EUR vorenthalten; ein solcher Betrag des zum Wohnen Notwendigen, auf den der Antragsteller dringend angewiesen ist, begründet ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Dazu kommt, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Darlehensgeber bei einem Ausfall der Zinsen mit monatlich zuletzt 442,20 EUR mit der zwangsweisen Verwertung des Hausgrundstücks drohen und diese Drohung ernst zu nehmen ist. Damit erscheint die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Gewährung von weiteren Kosten als im Sinn von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig. Abgesehen davon dürfen bei bejahtem Anordnungsanspruch und einer sich auf einen längeren Zeitraum erstreckenden Vorenthaltung der begehrten Leistungen an den Anordnungsgrund keine besonderen Anforderungen gestellt werden; vielmehr dürfte in einem solchen Fall der Anordnungsgrund indiziert sein.
Der Senat macht von seiner nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Gestaltungsbefugnis dahingehend Gebrauch, dass er die Wirksamkeit der einstweiligen Anordnung auf den im Tenor ersichtlichen Umfang begrenzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG; sie berücksichtigt, was der Antragsteller anfänglich im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren begehrt hat und zuletzt nur noch begehrt.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Versicherungsfrei sind

1.
Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
a)
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
b)
bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
c)
bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
2.
(weggefallen)
3.
mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

1.
Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,
2.
(weggefallen)
3.
Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie 100 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen,
4.
nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung,
5.
bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag,
6.
die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Gesetzes zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 (BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften in Berlin,
7.
nach § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauchspreise,
8.
Kindergeld für Kinder des Hilfebedürftigen, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende Kind weitergeleitet wird,
9.
bei Beziehenden von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
10.
nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,
11.
Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,
12.
Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie den Betrag von 3 100 Euro nicht überschreiten,
13.
die auf Grund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2. November 2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind (Novemberhilfe und Dezemberhilfe),
14.
die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden,
15.
Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden,
16.
in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 erzielte Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden, soweit diese einen Betrag in Höhe von 2 400 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.

(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.

(6) Sonstige Einnahmen in Geldeswert sind mit ihrem Verkehrswert als Einkommen anzusetzen.

(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn

1.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder
2.
die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die gemäß den §§ 172, 173. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.
1. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 8. Mai 2006, mit dem die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit von Mai 2006 bis Juli 2006 verfügt wurde, haben keine aufschiebende Wirkung. Denn es handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet und der mit Widerspruch und einer nachfolgenden Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch und ihre Klage hatten deshalb keine aufschiebende Wirkung. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER B , vom 18. Oktober 2005 - L 13 AS 3993/05 ER-B -, vom 29. Dezember 2005 - L 13 AS 4684/05 ER-B -, vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B - und vom 14. Juni 2006 - L 13 AS 1824/06 ER-B), dass als Verwaltungsakte im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II auch solche anzusehen sind, welche die Bindungswirkung einer Leistungsbewilligung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit beseitigen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, RdNr. 195).
Bei summarischer Prüfung spricht nach dem bisherigen Ergebnis alles dafür, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin erfolglos sein wird, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist. Ob die Antragstellerin vor Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit den Schreiben vom 2. und 8. Mai 2006 in ausreichender Weise angehört worden ist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, weil die Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens als nachgeholt anzusehen ist. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 8. Mai 2006 ist § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt muss nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. dem über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbaren § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 27. Februar 2006 am 25. Mai 2006 eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung in Höhe von 4.803,78 EUR erhalten, die zum Wegfall ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (Alg II) ab Mai 2006 bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums geführt hat. Alg II gemäß § 19 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt … nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht … aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung, sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) in der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung genannten Leistungen und Zuwendungen. Die der Antragstellerin im Mai 2006 ausgezahlte Abfindung war eine Einnahme in Geld und damit Einkommen nach dieser Vorschrift. Die Leistung aus der Abfindung ist auch nicht nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anrechnungsfrei. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (§ 1 Abs. 2 SGB II: Lebensunterhalt oder Arbeitseingliederung) dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckrichtung (etwa Abgeltung eines besonderen Aufwands oder Schadens) in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den gedachten Zweck verwendet werden, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Grundsätzlich kann auch privatrechtliches Einkommen zweckbestimmt sein (Brühl, LPK-SGB II, § 11 Rn 44). Vorliegend besteht aber zwischen der gezahlten Abfindung und dem Alg II Zweckidentität. Zwar hat früher das Bundessozialgericht (BSG) eine vom Arbeitsgericht gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgesetzte oder in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes vergleichsweise vereinbarte Abfindung nicht der Einkommensanrechnung auf die Arbeitslosenhilfe unterworfen, weil es sich dabei um einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handle und deshalb § 138 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG; bis 31. Dezember 2004 § 194 Abs. 3 Nr. 7 SGB III) eingreife, wonach Leistungen zum Ersatz eines Schadens nicht als Einkommen angerechnet werden. Eine diesen Bestimmungen vergleichbare Regelung ist weder in das SGB II noch in die Alg II-V aufgenommen worden. Abgesehen davon enthält der Vergleich keinen Anhalt dafür, dass die Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wurde und keinen Ausgleich für entgehendes Arbeitsentgelt darstellt; der dem Vergleich vorausgehenden Klageschrift ist nicht zu entnehmen, dass vom Arbeitgeber überhaupt eine Beendigungskündigung ausgesprochen wurde.
Nach § 2 Abs. 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Eine Berücksichtigung von Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, ist zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Die Regelung wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte in Übernahme der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) zu den vergleichbaren Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BVerwGE 108, 196; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2006 - L 19 B 303/06 AS -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2006 - L 8 AS 4314/05 -, Breithaupt 2006, 879 und Beschluss vom 22. September 2006 - L 7 AS 3826/06 PKH-A -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2006 - L B 40/05 AS -). Damit war das Einkommen ab Mai 2006 zu berücksichtigen. Dass die Antragsgegnerin von der Möglichkeit in § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V, das Einkommen erst ab dem auf den Monat des Zuflusses folgenden Monat, also ab Juni 2006 zu berücksichtigen, keinen Gebrauch gemacht hat, ist unschädlich, denn dabei handelt es sich lediglich um eine Option, mit der der Verwaltungsaufwand gemindert werden kann (vgl. Hänlein in Gagel, SGB III mit SGB II, § 11 SGB II Rz. 19d unter Hinweis auf die Begründung der Norm). Das Einkommen ist wegen der in § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V enthaltenen Aufteilungsregel auch nicht nach Ablauf dieses Zuflussmonats zu Vermögen i.S.d. § 12 SGB II geworden. Einkommen wird zum Vermögen, sofern es bei Ablauf des Zahlungszeitraums (grundsätzlich des Zuflussmonats) noch nicht verbraucht ist. Anderes gilt indes für einmalige Einnahmen. Diese sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, nach § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Im Widerspruchsbescheid wird zur Aufteilung der einmaligen Einnahme ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Leistungen für jeweils sechs Monate erbracht werden sollen, eine Anrechnung auf sechs Monate ab Zuflusszeitpunkt erfolgen soll. Die Wahl dieses Zeitraums als angemessen begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur geforderten summarischen Prüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Antragsgegnerin hat in Anwendung der genannten Vorschriften auch ohne Rechtsfehler das der Antragstellerin für die Monate Mai bis Juli 2006 zugeflossene Einkommen berechnet. Dieses liegt deutlich über dem für eine Hilfeleistung nach SGB II zu errechnenden Bedarf. Vom Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 2 SGB II Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu sonstigen Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie ggf. Werbungskosten abzusetzen. Die Antragsgegnerin hat dementsprechend für die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Höhe von 23,32 EUR monatlich und für weitere angemessene Versicherungen den auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 3 Nr. 3 SGB II in § 3 Abs. 3 Alg II-V bestimmten Pauschbetrag in Höhe von 30 Euro monatlich vom Einkommen der Antragstellerin, die im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr erwerbstätig war, abgesetzt. Auf dieser Grundlage war die der Antragstellerin im Monat Mai zugeflossene Abfindung (Nettobetrag in Höhe von 4.803,78 EUR abzüglich 319,92 EUR geteilt durch sechs) in Höhe von 747,30 EUR pro Anrechnungsmonat als Einkommen zu berücksichtigen. Als weitere Einnahme der Antragstellerin war schließlich ein monatlicher Betrag ihres geschiedenen Ehemanns für Unterkunft und Heizung in Höhe von – mindestens – 400,-- EUR zu berücksichtigen, der ihr nach Durchsicht der Kontoauszüge wohl bar ausgezahlt wird. Die Schuldentilgung durch Zahlung führt zu keiner Reduzierung des anzurechnenden Einkommens, da die steuerfinanzierte Sozialleistung des Alg II kein Mittel zur Schuldentilgung ist - mit Ausnahme ggf. darlehensweiser Leistungen im Rahmen des § 23 SGB II. Die Zahlung erfolgte nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Es lag insbesondere keine titulierte Forderung vor. Dass die Antragstellerin den Betrag der Abfindung in Höhe des hier maßgeblichen Anrechnungsbetrags (655,80 EUR - 400,-- EUR = 255,80 EUR x 3 = 767,40 EUR) von ihrem Konto nicht hätte abheben können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem monatlichen Einkommen von damit insgesamt mindestens 1.147,30 EUR stand ein von der Antragsgegnerin für den Zeitraum vom Mai 2005 bis Juli 2005 zutreffend zugrunde gelegter Bedarf in Höhe von 656,80 EUR (Regelleistung: 345,00 EUR plus Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 311,80 EUR) gegenüber. Die Antragsgegnerin hat von den Einnahmen lediglich einen Betrag in Höhe von monatlich 655,80 EUR berücksichtigt und der Antragstellerin einen Anspruch in Höhe von monatlich einem Euro zuerkannt, um ihren Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Da die Antragstellerin in den Monaten Mai 2006 bis Juli 2006, dem Ende des Bewilligungsabschnitts, nicht bedürftig war, hatte die Antragsgegnerin gemäß § 48 SGB X, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Bewilligung mit Wirkung von Mai 2006 aufzuheben. Ein Ermessen stand ihr nicht zu.
2. Für den im vorläufigen Rechtsschutz nur verfolgten Anspruch auf Alg II für die Zeit von August 2006 bis Oktober 2006 - ab 1. November 2006 erhält die Antragstellerin wieder Alg II in nahezu derselben Höhe - ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B -). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint die begehrte Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht nötig, soweit die Antragstellerin im Wege des am 11. September 2006 rechtshängig gewordenen Verfahrens des Eilrechtsschutzes die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen für August 2006 begehrt. Die Antragstellerin hat nicht das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa den sofortigen Verlust der Unterkunft wegen aufgelaufener Mietschulden glaubhaft gemacht, die ausnahmsweise eine Befriedigung vergangenen Bedarfs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtfertigen könnten.
10 
Für die Monate September und Oktober 2006 fehlt es an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Dies ergibt sich bereits aus den zu 1 dargelegten Gründen.
11 
Zudem ist auch insoweit ein Anordnungsgrund fraglich. Denn für diese Zeit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann hat. § 1573 BGB regelt den Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit des geschiedenen Ehegatten. Dass dieser im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. In der Akte befindet sich vielmehr eine Anmahnung des Unterhalts vom 2. Februar 2006 mit letzter Fristsetzung zum 10. Februar 2006, ein Schreiben ihres Bevollmächtigen an die Antragstellerin vom 2. Februar 2006, dass ein gerichtliches Verfahren wohl nicht zu vermeiden sei und die Angabe der Antragstellerin im Antrag vom 1. Februar 2006, dass sie keinen Unterhalt erhalte. Dass die Antragstellerin, die gegen ihre Kündigung und die Versagung von Alg-II den Klageweg beschritten hat, ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann nicht realisieren kann, ist ebenfalls weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
12 
Es kann ferner offen bleiben, ob auch die Vermutungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Fortentwicklungsgesetzes gegeben sind. Die Regelung ist gemäß Artikel 16 dieses Gesetzes (BGBl. S. 1720) am 1. August 2006 in Kraft getreten und daher in der Verpflichtungssituation des vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahrens anzuwenden. Zwar wurde in dem von der Antragstellerin vorgelegten Scheidungsurteil des Amtsgerichts Rastatt aufgrund der Angaben der Antragstellerin davon ausgegangen, dass sie und ihr geschiedener Ehemann seit November 2004 in ihrer Wohnung getrennt leben. Sie hat weiterhin im März 2006 mitgeteilt, dass ihr geschiedener Ehemann voraussichtlich bis 31. Mai 2006 noch in der gemeinsamen Wohnung bleiben werde und sie sich nach dem Auszug melden werde. Im Fortsetzungsantrag vom 7. Juni 2006 hat sie keine entsprechende Änderung der Verhältnisse angegeben. Die Tatsache, dass ihr geschiedener Ehemann auch nach Rechtskraft der Scheidung seit Dezember 2005 noch weiterhin in der Wohnung der Antragstellerin wohnt, ohne dass hierfür ein zwingender Grund vorgetragen oder ersichtlich ist, begründet Zweifel daran, dass die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann in ihrer Wohnung getrennt leben.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
14 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.