Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juli 2006 - L 13 AS 1420/06

bei uns veröffentlicht am18.07.2006

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 25. Mai 2005 und 18. November 2005 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand

 
Umstritten ist die Gewährung eines Zuschlags nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1955 geborene allein stehende Kläger beantragte erstmals am 8. November 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Zuvor bezog er vom 23. Mai bis 3. Juni 2002 und vom 10. September 2002 bis 7. Oktober 2004 von der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Übergangsgeld für Berufsausbildung als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation. Der Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit R. (AA) hatte in den Antrag aufgenommen, dass der Kläger Arbeitslosengeld (Alg) bis 23. März 2000 und Arbeitslosenhilfe ab 8. Oktober 2004 bezogen habe. Beigefügt war eine Bescheinigung des Hausarztes Dr. S. vom 9. November 2004, wonach er den Kläger wegen multiplen Allergien, multipler chemischer Sensibilität und einer neurogenen Blasenentleerungsstörung behandle; dieser bedürfe einer allergenreduzierten Kost im Sinne einer diabetischen Vollwertkost. Des Weiteren gab der Kläger an, über kein Einkommen zu verfügen; sein Girokonto weise einen Gesamtbetrag von 164,47 EUR auf und er sei Eigentümer eines acht Jahre alten Pkw Fabrikat Opel Modell Astra mit einem geschätzten Wert von 3.500 EUR. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 bewilligte die AA Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 857,94 EUR. Neben der Regelleistung von 345 EUR berücksichtigte die AA dabei einen Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 51,13 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 461,81 EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 25. Januar 2005 Widerspruch, mit dem er geltend machte, die Regelleistung sei zu niedrig und der ernährungsbedingte Mehrbedarf sei in der bewilligten Höhe nicht ausreichend. Auch die Kosten für Unterkunft und Heizung seien bei Einrechnung der Müllgebühren und Stromkosten höher als veranschlagt. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 wies die AA den Widerspruch zurück.
Am 30. März 2005 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien zu niedrig angesetzt. Sein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung sei nicht ausreichend bemessen. Außerdem habe er als vormaliger Bezieher von Übergangsgeld einen Anspruch auf Ausgleichszuschlag von zwei Drittel des Differenzbetrages bis zum 30. September 2006. In vergleichbaren Fällen sei der Bezug von Übergangsgeld dem Bezug von Alg gleichgesetzt worden. Er greife den Bescheid bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht an, wende sich auch nicht gegen die Höhe des Regelbedarfs, sondern verlange die Gewährung des Zuschlags für ehemalige Bezieher von Übergangsgeld oder Alg. Vom 23. Mai 2002 bis 3. Juni 2002 und vom 10. September 2002 bis 7. Oktober 2004 habe er nämlich Übergangsgeld für Berufsausbildung bezogen. Dem Fortzahlungsantrag hat die AA mit Bescheid vom 25. Mai 2005 entsprochen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juni bis 30. November 2005 in Höhe von 396,13 EUR monatlich bewilligt; Kosten für Unterkunft und Heizung sind - auch in der Folge - vom Landkreis R. bewilligt worden. Mit Bescheid vom 18. November 2005 hat die AA Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 in Höhe von 396,13 EUR monatlich bewilligt. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2006 hat der Kläger nochmals bekräftigt, dass er sich nicht gegen die Höhe der Regelleistung von 345 EUR monatlich wende; es gehe ihm allein um den Zuschlag nach Bezug von Übergangsgeld. Ihm seien Fälle aus Rheinland-Pfalz bekannt, wo auch nach dem Bezug von Übergangsgeld der Zuschlag entsprechend § 24 SGB II geleistet worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 20. Februar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Zuschlag gemäß § 24 SGB II bestehe nur nach Vorbezug von Alg. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Auch ein Anspruch auf höheren Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II sei nicht gegeben.
Gegen das ihm mittels Postzustellungsurkunde am 24. April 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger bereits am 21. März 2006 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit der er den Anspruch auf den befristeten Zuschlag für ehemalige Bezieher von Alg weiterverfolgt und sein Vorbringen wiederholt. Seit 1. Juni 2006 stehe er in einer auf zwei Jahre befristeten Beschäftigung, weshalb keine Leistungen nach dem SGB II mehr erbracht würden.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 10. Mai 2006 in dem Verfahren Az. L 13 AS 1485/06 ER hat der Kläger erklärt, dass er im Berufungsverfahren eine höhere Leistung wegen ernährungsbedingten Mehrbedarfs nicht mehr geltend mache.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 3. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2005 und der Bescheide vom 25. Mai 2005 und 18. November 2005 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2006 den befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen der Bescheide vom 25. Mai 2005 und 18. November 2005 abzuweisen.
10 
Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend.
11 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die Klageakte des SG (S 9 AS 753/05), die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 1420/06) und die beigezogene Akte des Senats (L 13 AS 1485/06 ER) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Berufung des Klägers und seine Klage wegen der Bescheide vom 25. Mai 2005 und 18. November 2005 haben keinen Erfolg.
13 
Streitbefangen sind nicht nur der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 3. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005, sondern auch der Bewilligungsbescheid vom 25. Mai 2005 und derjenige vom 18. November 2005. Letztere sind zwar nicht in unmittelbarer Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, da sie einen anderen Bewilligungszeitraum (1. Juni 2005 bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) betreffen, mithin den Bescheid vom 3. Dezember 2004 weder abändern noch ersetzen. § 96 Abs. 1 SGG ist vorliegend aber entsprechend anwendbar, da es sich bei den Bescheiden vom 25. Mai 2005 und 18. November 2005 um Folgebescheide mit Wirkung für einen weiteren Zeitraum im Rahmen eines sozialrechtlichen Dauerrechtsverhältnisses handelt und sich der Bescheidempfänger aus den gleichen Gründen wie gegen den Erstbescheid auch gegen jene Bescheide wendet (vgl. etwa Bundessozialgericht , Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 86/83 - veröffentlicht in Juris; Urteil vom 26. März 1998 - Az.: B 11 AL 11/98 B - veröffentlicht in Juris; Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 55/04 R - veröffentlicht in Juris). Die Bestimmung des § 96 SGG ist im Interesse einer „sinnvollen Prozessökonomie“ bzw. eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens nämlich dann entsprechend anzuwenden, wenn der ursprüngliche Bescheid zwar nicht abgeändert oder ersetzt wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das „im Kern“ dieselbe Rechtsfrage betrifft und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt (vgl. BSGE 34, 255, 257 = SozR Nr. 3 zu § 924 RVO; BSGE 77, 175, 176 = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollen, festzuhalten. Die vom Senat bejahte Einbeziehung widerspricht nicht der Rechtsprechung des BSG, in der es bei Dauerrechtsverhältnissen für bestimmte Rechtsbereiche eine ausdehnende Anwendung des § 96 SGG abgelehnt hat (vgl. zum Kassenarzt-Vertragsarztrecht BSG SozR 1500 § 96 Nr. 32 und BSGE 78,98; zu Veranlagungs- und Beitragsbescheiden in der Unfallversicherung BSGE 91, 128, 130 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1; zu Beitragsbescheiden nach Betriebsprüfungen BSGE 93, 109, 111 f. = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1; zu Abgabebescheiden nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 11). Denn nach dieser Rechtsprechung kommt eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 96 SGG vor allem dann in Betracht, wenn die Tatsachengrundlagen in den verschiedenen Zeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind, der für § 96 SGG bedeutsame Gesichtspunkt der Prozessökonomie also eine Einbeziehung nicht erfordert oder einer solchen entgegensteht. Im vorliegenden Fall kann aber in Bezug auf den erhobenen Anspruch von einer wesentlichen Verschiedenheit der entscheidungserheblichen Tatsachen in den fraglichen Zeiträumen keine Rede sein.
14 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), denn die Beschränkungen des § 144 SGG greifen nicht ein.
15 
In der Sache hat die Berufung und seine Klage jedoch keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des befristeten Zuschlages nach Bezug von Alg nach § 24 SGB II.
16 
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen monatlichen Zuschlag, soweit er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Kläger ist erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II und hilfebedürftig im Sinn von § 9 Abs. 1 SGB II. Außerdem hat er während der gesamten hier streitbefangenen Zeit Alg II bezogen. Der Kläger hat zunächst (Bescheid vom 3. Dezember 2004) Alg II, nämlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) bezogen. Danach (Bescheide vom 25. Mai 2005 u. 18. November 2005) hat er von der Beklagten nur noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vom Landkreis R. hingegen die Kosten für Unterkunft und Heizung bezogen. Auch wenn zum Alg II gem. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II gehört, der dem Kläger nicht gewährt wurde, ist mit Bezug von Alg II im Sinn von § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II, wie § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II verdeutlicht, der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemeint, auch wenn hierfür - wie vorliegend ab 1. Juni 2005 - unterschiedliche Träger zuständig sind, das Alg II also nicht von einem einzigen Leistungsträger gewährt wird.
17 
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung wird der Zuschlag zum Alg II nur innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bewilligt. Die Zweijahresfrist für den befristeten Zuschlag beginnt unmittelbar nach dem Ende des Bezugs von Alg und läuft sodann kalendermäßig ab. Der Kläger hat Alg lediglich bis zum 23. März 2000 bezogen. Damit beginnt die Zweijahresfrist am 24. März 2000 und endete am Sonnabend, den 23. März 2002 (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 26 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); dass das Fristende auf einen Sonnabend fällt, ist nach § 26 Abs. 4 SGB X unerheblich, würde sich aber auch bei Anwendung von § 26 Abs. 3 SGB X nicht auswirken, denn der Bezug von Alg II liegt in jedem Fall weit außerhalb der Zweijahresfrist.
18 
Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann auf den Bezug von Übergangsgeld statt Alg nicht entsprechend angewandt werden. Ausgehend vom letzten Tag des Bezugs von Übergangsgeld am 7. Oktober 2004 läge die gesamte hier streitbefangene Zeit zwar innerhalb des Zweijahreszeitraums. Indes ist für die vom Kläger gewünschte rechtsergänzende Auslegung kein Raum, weil es insoweit an einer plan- oder konzeptwidrigen Regelungslücke fehlt.
19 
Der klare Wortlaut sowie der Sinn und Zweck des § 24 SGB II sprechen hier gegen eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz. Diese Bestimmung ist im Gesetzentwurf wie folgt begründet worden (vgl. BT-Drs. 15/1516, entsprechend BT-Drs. 15/1638 und BR-Drs. 558/03 S. 57 und S. 58.): „Das im Bericht der Arbeitsgruppe „Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen dargestellte „Stufenmodell“ sieht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach der Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld die neue, aus Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführte Leistung Arbeitslosengeld II bekommen, zur Abfederung finanzieller Härten einen zeitlich befristeten, degressiven Zuschlag vor. Der befristete Zuschlag erhöht den Anspruch auf die neue Leistung um 66,7 v.H. (zwei Drittel) des Unterschieds zwischen dem Haushaltseinkommen bei Arbeitslosengeldbezug und der Leistungshöhe (hier: Leistung in Höhe der Sozialhilfe plus freigestelltes Erwerbseinkommen). Höchstbetrag ist bei Alleinstehenden 160 EUR, bei Paaren 320 EUR sowie 60 EUR für jedes Kind. Der befristete Zuschlag sinkt nach einem Jahr auf die Hälfte und entfällt nach zwei Jahren ganz. Der befristete Zuschlag soll berücksichtigen, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit - im Unterschied zu solchen Empfängern der neuen Leistung, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren - vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat. Er soll in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden. Die Halbierung des Zuschlages ein Jahr nach dem Arbeitslosengeldbezug und der Wegfall zu Beginn des dritten Jahres nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges tragen der zunehmenden Entfernung vom Arbeitsmarkt Rechnung und erhöhen den Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit“. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass die finanzielle Abfederung beim Übergang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch bei anderen Entgeltersatzleistungen als dem Alg angestrebt und ggf. auch erreicht werden könnte, wenn diese deutlich höher sind als die Alg II-Leistungen. Nach Überzeugung des Senats wollte der Gesetzgeber eine entsprechende Abfederung jedoch ausschließlich bei dem dem Alg II typischerweise vorgeschalteten Alg eintreten lassen, was sich in der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Alg in der Überschrift der Bestimmung widerspiegelt. Auch die Begründung für die Verringerung des Aufstockungsbetrags nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II spricht für die Auffassung, dass der Zuschlag nur bei vorherigem Bezug von Alg zu gewähren ist. Danach (vgl. BT-Drucksache 15/1516 S. 58) trägt die Halbierung des Zuschlages ein Jahr nach dem Alg-Bezug und der Wegfall zu Beginn des dritten Jahres nach dem Ende des Alg-Bezuges der zunehmenden Entfernung vom Arbeitsmarkt Rechnung. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Abfederungsfunktion nur auf das immer verhältnismäßig zeitnah gezahlte Alg ausgerichtet sein soll und nicht auf andere Entgeltersatzleistungen, die ggf. noch Jahre nach der Ausübung der letzten Erwerbstätigkeit - so auch das Übergangsgeld - bezogen werden können. Wortlaut der gesetzlichen Regelung, ihr Sinn und Zweck und die Gesetzesbegründung schließen aus, dass auch andere Entgeltersatzleistungen von der Regelung erfasst sein sollten. Dies gilt insbesondere für das von Rentenversicherungsträgern bewilligte Übergangsgeld, das anders als das Alg keine Leistung wegen Arbeitslosigkeit ist, sondern welches den Ausgleich eines gesundheitsbedingten Risikos bezweckt und welches deshalb auch keinen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweist. Dadurch werden auch sinnwidrige Ergebnisse vermieden. Beim Zuschlag handelt es sich um eine einmalig und befristet zum Alg II hinzutretende Leistung. Weil aber im Fall der Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch der Bezug von Alg II den Anspruch auf Übergangsgeld auslösen kann, könnte es, wenn der Vorbezug von Übergangsgeld demjenigen von Alg gleichgestellt wäre, bei der gleichen sich fortsetzenden Arbeitslosigkeit zu mehrfach zu bewilligenden Zuschlägen zum Alg II kommen, was aber der Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht beabsichtigt hat.
20 
Die vom Kläger begehrte Erweiterung des Tatbestandes des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes der gesetzlichen Regelung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Grundrecht der Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 55, 72; 98, 1 = SozR 3-5755 Art. 2 § 27 Nr. 1; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176). Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Berücksichtigung des Bezugs von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ansonsten wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Das ist hier aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht der Fall: Die Leistungen Alg und Übergangsgeld unterscheiden sich im Hinblick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 24 SGB II in ihrer Zielrichtung in solcher Weise, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.
21 
Anders als bei früheren Beziehern von Alg und jetzigen Beziehern von Alg II besteht bei früheren Beziehern von Übergangsgeld und jetzigen Beziehern von Alg II zwischen beiden Leistungen keine dasselbe Risiko abdeckende funktionale Verknüpfung. Das vom Rentenversicherungsträger zu zahlende Übergangsgeld wird ausschließlich wegen einer gesundheitsbedingten Einbuße der Erwerbsfähigkeit und der zur Abwendung dieser Einbuße durchgeführten Maßnahme der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, sofern der Versicherte unmittelbar vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit oder des Beginns der Leistungen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat oder er bestimmte Sozialleistungen erhalten hat, sofern Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind (vgl. § 20 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Das Übergangsgeld dient der aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewordenen wirtschaftlichen Absicherung der Versicherten während einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation oder während einet Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Anders als beim Alg stellt bei Empfängern von Übergangsgeld der spätere Bezug von Alg II nicht die Fortsetzung des gleichen den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichenden, sondern den Ausgleich eines anderen Risikos dar. Dies rechtfertigt es, Bezieher von Alg beim späteren Bezug des - anders als bei der seit 1. Januar 2005 weggefallenen Arbeitslosenhilfe - in der Bemessung nicht mehr an das Alg anknüpfenden, von der Hilfebedürftigkeit abhängenden und nur noch den Lebensunterhalt sichernden Alg II günstiger zu behandeln als Bezieher von Übergangsgeld. Diese Besserstellung für Bezieher von Alg war insbesondere auch deshalb geboten, weil deren Anspruch auf Alg durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) insbesondere bei langdauernden Versicherungspflichtverhältnissen deutlich verkürzt worden ist; während bis dahin z.B. Arbeitslose nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von mindestens 64 Monaten und einem Lebensalter von mindestens 57 Jahren einen Anspruch auf Alg für 32 Monaten hatten, können dieselben Arbeitslosen seit der Gesetzesänderung nur noch Alg für 18 Monate beanspruchen und werden, weil auch die Arbeitslosenhilfe weggefallen ist, bei Fortdauer der Arbeitslosigkeit auf das deutlich niedrigere Alg II gedrückt.
22 
Ebenso wenig kommt eine entsprechende Anwendung von § 24 SGB II auf den Bezug von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 8. Oktober bis 31. Dezember 2004 in Betracht. Dies ist nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung ebenfalls ausgeschlossen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe

 
12 
Die Berufung des Klägers und seine Klage wegen der Bescheide vom 25. Mai 2005 und 18. November 2005 haben keinen Erfolg.
13 
Streitbefangen sind nicht nur der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 3. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005, sondern auch der Bewilligungsbescheid vom 25. Mai 2005 und derjenige vom 18. November 2005. Letztere sind zwar nicht in unmittelbarer Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, da sie einen anderen Bewilligungszeitraum (1. Juni 2005 bis 30. November 2005 und 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006) betreffen, mithin den Bescheid vom 3. Dezember 2004 weder abändern noch ersetzen. § 96 Abs. 1 SGG ist vorliegend aber entsprechend anwendbar, da es sich bei den Bescheiden vom 25. Mai 2005 und 18. November 2005 um Folgebescheide mit Wirkung für einen weiteren Zeitraum im Rahmen eines sozialrechtlichen Dauerrechtsverhältnisses handelt und sich der Bescheidempfänger aus den gleichen Gründen wie gegen den Erstbescheid auch gegen jene Bescheide wendet (vgl. etwa Bundessozialgericht , Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 86/83 - veröffentlicht in Juris; Urteil vom 26. März 1998 - Az.: B 11 AL 11/98 B - veröffentlicht in Juris; Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 55/04 R - veröffentlicht in Juris). Die Bestimmung des § 96 SGG ist im Interesse einer „sinnvollen Prozessökonomie“ bzw. eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens nämlich dann entsprechend anzuwenden, wenn der ursprüngliche Bescheid zwar nicht abgeändert oder ersetzt wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das „im Kern“ dieselbe Rechtsfrage betrifft und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt (vgl. BSGE 34, 255, 257 = SozR Nr. 3 zu § 924 RVO; BSGE 77, 175, 176 = SozR 3-4100 § 105 Nr. 2). Hieran ist auch für den vorliegenden Fall der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollen, festzuhalten. Die vom Senat bejahte Einbeziehung widerspricht nicht der Rechtsprechung des BSG, in der es bei Dauerrechtsverhältnissen für bestimmte Rechtsbereiche eine ausdehnende Anwendung des § 96 SGG abgelehnt hat (vgl. zum Kassenarzt-Vertragsarztrecht BSG SozR 1500 § 96 Nr. 32 und BSGE 78,98; zu Veranlagungs- und Beitragsbescheiden in der Unfallversicherung BSGE 91, 128, 130 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1; zu Beitragsbescheiden nach Betriebsprüfungen BSGE 93, 109, 111 f. = SozR 4-5375 § 2 Nr. 1; zu Abgabebescheiden nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 11). Denn nach dieser Rechtsprechung kommt eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 96 SGG vor allem dann in Betracht, wenn die Tatsachengrundlagen in den verschiedenen Zeiträumen nicht oder nur teilweise deckungsgleich sind, der für § 96 SGG bedeutsame Gesichtspunkt der Prozessökonomie also eine Einbeziehung nicht erfordert oder einer solchen entgegensteht. Im vorliegenden Fall kann aber in Bezug auf den erhobenen Anspruch von einer wesentlichen Verschiedenheit der entscheidungserheblichen Tatsachen in den fraglichen Zeiträumen keine Rede sein.
14 
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), denn die Beschränkungen des § 144 SGG greifen nicht ein.
15 
In der Sache hat die Berufung und seine Klage jedoch keinen Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Erhöhung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des befristeten Zuschlages nach Bezug von Alg nach § 24 SGB II.
16 
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen monatlichen Zuschlag, soweit er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Kläger ist erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II und hilfebedürftig im Sinn von § 9 Abs. 1 SGB II. Außerdem hat er während der gesamten hier streitbefangenen Zeit Alg II bezogen. Der Kläger hat zunächst (Bescheid vom 3. Dezember 2004) Alg II, nämlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) bezogen. Danach (Bescheide vom 25. Mai 2005 u. 18. November 2005) hat er von der Beklagten nur noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vom Landkreis R. hingegen die Kosten für Unterkunft und Heizung bezogen. Auch wenn zum Alg II gem. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II gehört, der dem Kläger nicht gewährt wurde, ist mit Bezug von Alg II im Sinn von § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II, wie § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II verdeutlicht, der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemeint, auch wenn hierfür - wie vorliegend ab 1. Juni 2005 - unterschiedliche Träger zuständig sind, das Alg II also nicht von einem einzigen Leistungsträger gewährt wird.
17 
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung wird der Zuschlag zum Alg II nur innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bewilligt. Die Zweijahresfrist für den befristeten Zuschlag beginnt unmittelbar nach dem Ende des Bezugs von Alg und läuft sodann kalendermäßig ab. Der Kläger hat Alg lediglich bis zum 23. März 2000 bezogen. Damit beginnt die Zweijahresfrist am 24. März 2000 und endete am Sonnabend, den 23. März 2002 (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 26 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); dass das Fristende auf einen Sonnabend fällt, ist nach § 26 Abs. 4 SGB X unerheblich, würde sich aber auch bei Anwendung von § 26 Abs. 3 SGB X nicht auswirken, denn der Bezug von Alg II liegt in jedem Fall weit außerhalb der Zweijahresfrist.
18 
Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann auf den Bezug von Übergangsgeld statt Alg nicht entsprechend angewandt werden. Ausgehend vom letzten Tag des Bezugs von Übergangsgeld am 7. Oktober 2004 läge die gesamte hier streitbefangene Zeit zwar innerhalb des Zweijahreszeitraums. Indes ist für die vom Kläger gewünschte rechtsergänzende Auslegung kein Raum, weil es insoweit an einer plan- oder konzeptwidrigen Regelungslücke fehlt.
19 
Der klare Wortlaut sowie der Sinn und Zweck des § 24 SGB II sprechen hier gegen eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Gesetz. Diese Bestimmung ist im Gesetzentwurf wie folgt begründet worden (vgl. BT-Drs. 15/1516, entsprechend BT-Drs. 15/1638 und BR-Drs. 558/03 S. 57 und S. 58.): „Das im Bericht der Arbeitsgruppe „Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe“ der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen dargestellte „Stufenmodell“ sieht für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach der Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld die neue, aus Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführte Leistung Arbeitslosengeld II bekommen, zur Abfederung finanzieller Härten einen zeitlich befristeten, degressiven Zuschlag vor. Der befristete Zuschlag erhöht den Anspruch auf die neue Leistung um 66,7 v.H. (zwei Drittel) des Unterschieds zwischen dem Haushaltseinkommen bei Arbeitslosengeldbezug und der Leistungshöhe (hier: Leistung in Höhe der Sozialhilfe plus freigestelltes Erwerbseinkommen). Höchstbetrag ist bei Alleinstehenden 160 EUR, bei Paaren 320 EUR sowie 60 EUR für jedes Kind. Der befristete Zuschlag sinkt nach einem Jahr auf die Hälfte und entfällt nach zwei Jahren ganz. Der befristete Zuschlag soll berücksichtigen, dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit - im Unterschied zu solchen Empfängern der neuen Leistung, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren - vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat. Er soll in vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern, die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden. Die Halbierung des Zuschlages ein Jahr nach dem Arbeitslosengeldbezug und der Wegfall zu Beginn des dritten Jahres nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges tragen der zunehmenden Entfernung vom Arbeitsmarkt Rechnung und erhöhen den Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit“. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass die finanzielle Abfederung beim Übergang in die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch bei anderen Entgeltersatzleistungen als dem Alg angestrebt und ggf. auch erreicht werden könnte, wenn diese deutlich höher sind als die Alg II-Leistungen. Nach Überzeugung des Senats wollte der Gesetzgeber eine entsprechende Abfederung jedoch ausschließlich bei dem dem Alg II typischerweise vorgeschalteten Alg eintreten lassen, was sich in der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Alg in der Überschrift der Bestimmung widerspiegelt. Auch die Begründung für die Verringerung des Aufstockungsbetrags nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II spricht für die Auffassung, dass der Zuschlag nur bei vorherigem Bezug von Alg zu gewähren ist. Danach (vgl. BT-Drucksache 15/1516 S. 58) trägt die Halbierung des Zuschlages ein Jahr nach dem Alg-Bezug und der Wegfall zu Beginn des dritten Jahres nach dem Ende des Alg-Bezuges der zunehmenden Entfernung vom Arbeitsmarkt Rechnung. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Abfederungsfunktion nur auf das immer verhältnismäßig zeitnah gezahlte Alg ausgerichtet sein soll und nicht auf andere Entgeltersatzleistungen, die ggf. noch Jahre nach der Ausübung der letzten Erwerbstätigkeit - so auch das Übergangsgeld - bezogen werden können. Wortlaut der gesetzlichen Regelung, ihr Sinn und Zweck und die Gesetzesbegründung schließen aus, dass auch andere Entgeltersatzleistungen von der Regelung erfasst sein sollten. Dies gilt insbesondere für das von Rentenversicherungsträgern bewilligte Übergangsgeld, das anders als das Alg keine Leistung wegen Arbeitslosigkeit ist, sondern welches den Ausgleich eines gesundheitsbedingten Risikos bezweckt und welches deshalb auch keinen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweist. Dadurch werden auch sinnwidrige Ergebnisse vermieden. Beim Zuschlag handelt es sich um eine einmalig und befristet zum Alg II hinzutretende Leistung. Weil aber im Fall der Gewährung einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch der Bezug von Alg II den Anspruch auf Übergangsgeld auslösen kann, könnte es, wenn der Vorbezug von Übergangsgeld demjenigen von Alg gleichgestellt wäre, bei der gleichen sich fortsetzenden Arbeitslosigkeit zu mehrfach zu bewilligenden Zuschlägen zum Alg II kommen, was aber der Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht beabsichtigt hat.
20 
Die vom Kläger begehrte Erweiterung des Tatbestandes des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes der gesetzlichen Regelung gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das Grundrecht der Gleichbehandlung ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] BVerfGE 55, 72; 98, 1 = SozR 3-5755 Art. 2 § 27 Nr. 1; BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176). Unter diesem Gesichtspunkt könnte die Berücksichtigung des Bezugs von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ansonsten wesentlich Gleiches ungleich behandelt würde. Das ist hier aber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht der Fall: Die Leistungen Alg und Übergangsgeld unterscheiden sich im Hinblick auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 24 SGB II in ihrer Zielrichtung in solcher Weise, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.
21 
Anders als bei früheren Beziehern von Alg und jetzigen Beziehern von Alg II besteht bei früheren Beziehern von Übergangsgeld und jetzigen Beziehern von Alg II zwischen beiden Leistungen keine dasselbe Risiko abdeckende funktionale Verknüpfung. Das vom Rentenversicherungsträger zu zahlende Übergangsgeld wird ausschließlich wegen einer gesundheitsbedingten Einbuße der Erwerbsfähigkeit und der zur Abwendung dieser Einbuße durchgeführten Maßnahme der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, sofern der Versicherte unmittelbar vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit oder des Beginns der Leistungen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat oder er bestimmte Sozialleistungen erhalten hat, sofern Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind (vgl. § 20 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Das Übergangsgeld dient der aus gesundheitlichen Gründen notwendig gewordenen wirtschaftlichen Absicherung der Versicherten während einer medizinischen Leistung zur Rehabilitation oder während einet Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Anders als beim Alg stellt bei Empfängern von Übergangsgeld der spätere Bezug von Alg II nicht die Fortsetzung des gleichen den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichenden, sondern den Ausgleich eines anderen Risikos dar. Dies rechtfertigt es, Bezieher von Alg beim späteren Bezug des - anders als bei der seit 1. Januar 2005 weggefallenen Arbeitslosenhilfe - in der Bemessung nicht mehr an das Alg anknüpfenden, von der Hilfebedürftigkeit abhängenden und nur noch den Lebensunterhalt sichernden Alg II günstiger zu behandeln als Bezieher von Übergangsgeld. Diese Besserstellung für Bezieher von Alg war insbesondere auch deshalb geboten, weil deren Anspruch auf Alg durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) insbesondere bei langdauernden Versicherungspflichtverhältnissen deutlich verkürzt worden ist; während bis dahin z.B. Arbeitslose nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von mindestens 64 Monaten und einem Lebensalter von mindestens 57 Jahren einen Anspruch auf Alg für 32 Monaten hatten, können dieselben Arbeitslosen seit der Gesetzesänderung nur noch Alg für 18 Monate beanspruchen und werden, weil auch die Arbeitslosenhilfe weggefallen ist, bei Fortdauer der Arbeitslosigkeit auf das deutlich niedrigere Alg II gedrückt.
22 
Ebenso wenig kommt eine entsprechende Anwendung von § 24 SGB II auf den Bezug von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 8. Oktober bis 31. Dezember 2004 in Betracht. Dies ist nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Gesetzesbegründung ebenfalls ausgeschlossen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass1.rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf

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(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

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(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als

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(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. (2) Berechnungen werd

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 26 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer B

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 20 Anspruch


(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die1.von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Lei

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juli 2006 - L 13 AS 1420/06

bei uns veröffentlicht am 18.07.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 25. Mai 2005 und 18. November 2005 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu er
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juli 2006 - L 13 AS 1420/06

bei uns veröffentlicht am 18.07.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen der Bescheide vom 25. Mai 2005 und 18. November 2005 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu er

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(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Anspruch auf Übergangsgeld haben Versicherte, die

1.
von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten, sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden,
2.
(weggefallen)
3.
bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a)
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b)
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Versicherte, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch oder Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches haben, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie wegen der Inanspruchnahme der Leistungen zur Teilhabe keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(3) Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld nach § 44 des Fünften Buches haben und ambulante Leistungen zur Prävention und Nachsorge in einem zeitlich geringen Umfang erhalten, haben abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ab Inkrafttreten der Vereinbarung nach Absatz 4 nur Anspruch auf Übergangsgeld, sofern die Vereinbarung dies vorsieht.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2017, unter welchen Voraussetzungen Versicherte nach Absatz 3 einen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Unzuständig geleistete Zahlungen von Entgeltersatzleistungen sind vom zuständigen Träger der Leistung zu erstatten.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.