Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2007 - L 11 EL 3986/07

published on 06/11/2007 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2007 - L 11 EL 3986/07
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Erziehungsgeld im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) für das erste Lebensjahr des am 15. November 2005 geborenen Kindes D..
Die 1977 geborene Klägerin ist Deutsche, unverheiratet und hat das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn D.. Sie hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und übt eine Teilzeitbeschäftigung in der Schweiz in einem Unternehmen aus, das dort auch seinen Sitz hat.
Die Klägerin beantragte am 9. Dezember 2005 Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 und Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses in der Schweiz keine Familienleistungen in Deutschland beanspruchen könne. Nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz Anwendung finde, unterliege sie allein den Vorschriften des Beschäftigungsstaates Schweiz.
Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, ihr Lebensmittelpunkt sei in Deutschland, wo sie auch ihr Einkommen versteure. Die Ungleichbehandlung mit Pendlern innerhalb Deutschland verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Um eine Schlechterstellung als allein erziehende Grenzgängerin zu vermeiden, bedürfe es einer erweiterten Auslegung der Vorschriften unter teleologischen Gesichtspunkten. Werde sie arbeitslos, würde sie auch Arbeitslosengeld und Erziehungsgeld in Deutschland erhalten. Hier müsse der Wohnsitzstaat Leistungen erbringen, was aus Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) i) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 folge.
Mit Bescheid vom 19. September 2006 hat die Beklagte - mit der gleichen Begründung wie im Bescheid vom 29. Dezember 2005 - auch den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes abgelehnt. Über den Widerspruch, den die Klägerin hiergegen erhoben hat, ist noch nicht entschieden.
Mit Urteil vom 30. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr. Ein Anspruch auf Familienleistungen, damit auch auf Erziehungsgeld, richte sich ausschließlich nach Schweizer Recht.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Juli 2007 zugestellte Urteil am 15. August 2007 Berufung eingelegt und ihre Rechtsansicht wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Mai 2007 und den im Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes D. zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
13 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres Kindes D..
16 
Streitgegenstand ist allein der aus dem Klageantrag ersichtliche Bescheid, damit ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes. Nicht einzubeziehen ist der Bescheid vom 19. September 2006, mit dem die Beklagte auch das Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr abgelehnt hat. Auf ihn findet die Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG keine Anwendung, wonach ein neuer Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung den (ursprünglichen) Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, Gegenstand des Verfahrens wird. Der Bescheid für das zweite Lebensjahr des Kindes regelt den Anspruch für einen eigenständigen Zeitraum und ändert oder ersetzt damit den Bescheid für das erste Lebensjahr nicht.
17 
Ein Anspruch der Klägerin scheidet aus, denn das BErzGG findet auf sie keine Anwendung. Einem Anspruch steht Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, entgegen. Danach unterliegt - soweit nicht die Art. 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, was hier nicht der Fall ist - eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält (maßgeblich ist Titel III) keine Besonderheiten. Die von der Klägerin angeführte Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) i) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist nicht einschlägig, da dort das Zusammentreffen von Ansprüchen aus mehreren Mitgliedstaaten geregelt ist.
18 
Die Verordnungen gelten auch im Verhältnis zur Schweiz, was sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen - BGBl. II 2001, S. 811), ergibt, welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat.
19 
Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch im Fall der Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Buchstabe a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die unter anderem Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchstabe t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderer Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Das deutsche (Bundes)Erziehungsgeld ist eine solche Familienleistung (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1996, C-245/94 [Hoever und Zachow]).
20 
Ein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Zwar steht die Klägerin als Alleinerziehende ohne Partner in Deutschland schlechter da als ein Elternteil, der einen Anspruch auf Erziehungsgeld hat, weil er in Deutschland arbeitet, dort arbeitslos ist oder einen Partner hat, der einen solchen Anspruch geltend machen kann. Darin liegt jedoch keine Diskriminierung, weil dies einen Umstand darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im Übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988, C-313/86, Rn. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Freizügigkeitsverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (ebenso VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 14. August 2007, 1 K 543/06, zur parallelen Problematik bei der Gewährung von Landeserziehungsgeld).
21 
Der Fall der Klägerin ist nicht mit denjenigen Sachverhalten vergleichbar, die den Urteilen des BSG vom 27. Mai 2004, B 10 EG 1/04, SozR 4-7833 § 1 Nr. 3 und B 10/14 EG 1/01 R, sowie des EuGH (Große Kammer) vom 18. Juli 2007, C-212/05 (Hartmann), zu Grunde lagen, wo jeweils der Ehegatte des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden und arbeitenden Berechtigten in Deutschland beschäftigt war.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres Kindes D..
16 
Streitgegenstand ist allein der aus dem Klageantrag ersichtliche Bescheid, damit ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes. Nicht einzubeziehen ist der Bescheid vom 19. September 2006, mit dem die Beklagte auch das Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr abgelehnt hat. Auf ihn findet die Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG keine Anwendung, wonach ein neuer Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung den (ursprünglichen) Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, Gegenstand des Verfahrens wird. Der Bescheid für das zweite Lebensjahr des Kindes regelt den Anspruch für einen eigenständigen Zeitraum und ändert oder ersetzt damit den Bescheid für das erste Lebensjahr nicht.
17 
Ein Anspruch der Klägerin scheidet aus, denn das BErzGG findet auf sie keine Anwendung. Einem Anspruch steht Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, entgegen. Danach unterliegt - soweit nicht die Art. 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, was hier nicht der Fall ist - eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält (maßgeblich ist Titel III) keine Besonderheiten. Die von der Klägerin angeführte Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) i) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist nicht einschlägig, da dort das Zusammentreffen von Ansprüchen aus mehreren Mitgliedstaaten geregelt ist.
18 
Die Verordnungen gelten auch im Verhältnis zur Schweiz, was sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen - BGBl. II 2001, S. 811), ergibt, welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat.
19 
Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch im Fall der Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Buchstabe a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die unter anderem Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchstabe t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderer Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Das deutsche (Bundes)Erziehungsgeld ist eine solche Familienleistung (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1996, C-245/94 [Hoever und Zachow]).
20 
Ein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Zwar steht die Klägerin als Alleinerziehende ohne Partner in Deutschland schlechter da als ein Elternteil, der einen Anspruch auf Erziehungsgeld hat, weil er in Deutschland arbeitet, dort arbeitslos ist oder einen Partner hat, der einen solchen Anspruch geltend machen kann. Darin liegt jedoch keine Diskriminierung, weil dies einen Umstand darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im Übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988, C-313/86, Rn. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Freizügigkeitsverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (ebenso VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 14. August 2007, 1 K 543/06, zur parallelen Problematik bei der Gewährung von Landeserziehungsgeld).
21 
Der Fall der Klägerin ist nicht mit denjenigen Sachverhalten vergleichbar, die den Urteilen des BSG vom 27. Mai 2004, B 10 EG 1/04, SozR 4-7833 § 1 Nr. 3 und B 10/14 EG 1/01 R, sowie des EuGH (Große Kammer) vom 18. Juli 2007, C-212/05 (Hartmann), zu Grunde lagen, wo jeweils der Ehegatte des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden und arbeitenden Berechtigten in Deutschland beschäftigt war.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 14/08/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Landeserziehungsgeld für ihren am 10.1.2003 geboren
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.