Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2007 - L 11 EL 3986/07

bei uns veröffentlicht am06.11.2007

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Erziehungsgeld im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) für das erste Lebensjahr des am 15. November 2005 geborenen Kindes D..
Die 1977 geborene Klägerin ist Deutsche, unverheiratet und hat das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn D.. Sie hat ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und übt eine Teilzeitbeschäftigung in der Schweiz in einem Unternehmen aus, das dort auch seinen Sitz hat.
Die Klägerin beantragte am 9. Dezember 2005 Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 und Widerspruchsbescheid vom 3. März 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Klägerin aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses in der Schweiz keine Familienleistungen in Deutschland beanspruchen könne. Nach Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz Anwendung finde, unterliege sie allein den Vorschriften des Beschäftigungsstaates Schweiz.
Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, ihr Lebensmittelpunkt sei in Deutschland, wo sie auch ihr Einkommen versteure. Die Ungleichbehandlung mit Pendlern innerhalb Deutschland verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Um eine Schlechterstellung als allein erziehende Grenzgängerin zu vermeiden, bedürfe es einer erweiterten Auslegung der Vorschriften unter teleologischen Gesichtspunkten. Werde sie arbeitslos, würde sie auch Arbeitslosengeld und Erziehungsgeld in Deutschland erhalten. Hier müsse der Wohnsitzstaat Leistungen erbringen, was aus Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) i) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 folge.
Mit Bescheid vom 19. September 2006 hat die Beklagte - mit der gleichen Begründung wie im Bescheid vom 29. Dezember 2005 - auch den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr des Kindes abgelehnt. Über den Widerspruch, den die Klägerin hiergegen erhoben hat, ist noch nicht entschieden.
Mit Urteil vom 30. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr. Ein Anspruch auf Familienleistungen, damit auch auf Erziehungsgeld, richte sich ausschließlich nach Schweizer Recht.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Juli 2007 zugestellte Urteil am 15. August 2007 Berufung eingelegt und ihre Rechtsansicht wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Mai 2007 und den im Bescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes D. zu gewähren.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
13 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres Kindes D..
16 
Streitgegenstand ist allein der aus dem Klageantrag ersichtliche Bescheid, damit ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes. Nicht einzubeziehen ist der Bescheid vom 19. September 2006, mit dem die Beklagte auch das Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr abgelehnt hat. Auf ihn findet die Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG keine Anwendung, wonach ein neuer Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung den (ursprünglichen) Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, Gegenstand des Verfahrens wird. Der Bescheid für das zweite Lebensjahr des Kindes regelt den Anspruch für einen eigenständigen Zeitraum und ändert oder ersetzt damit den Bescheid für das erste Lebensjahr nicht.
17 
Ein Anspruch der Klägerin scheidet aus, denn das BErzGG findet auf sie keine Anwendung. Einem Anspruch steht Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, entgegen. Danach unterliegt - soweit nicht die Art. 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, was hier nicht der Fall ist - eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält (maßgeblich ist Titel III) keine Besonderheiten. Die von der Klägerin angeführte Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) i) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist nicht einschlägig, da dort das Zusammentreffen von Ansprüchen aus mehreren Mitgliedstaaten geregelt ist.
18 
Die Verordnungen gelten auch im Verhältnis zur Schweiz, was sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen - BGBl. II 2001, S. 811), ergibt, welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat.
19 
Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch im Fall der Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Buchstabe a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die unter anderem Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchstabe t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderer Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Das deutsche (Bundes)Erziehungsgeld ist eine solche Familienleistung (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1996, C-245/94 [Hoever und Zachow]).
20 
Ein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Zwar steht die Klägerin als Alleinerziehende ohne Partner in Deutschland schlechter da als ein Elternteil, der einen Anspruch auf Erziehungsgeld hat, weil er in Deutschland arbeitet, dort arbeitslos ist oder einen Partner hat, der einen solchen Anspruch geltend machen kann. Darin liegt jedoch keine Diskriminierung, weil dies einen Umstand darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im Übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988, C-313/86, Rn. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Freizügigkeitsverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (ebenso VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 14. August 2007, 1 K 543/06, zur parallelen Problematik bei der Gewährung von Landeserziehungsgeld).
21 
Der Fall der Klägerin ist nicht mit denjenigen Sachverhalten vergleichbar, die den Urteilen des BSG vom 27. Mai 2004, B 10 EG 1/04, SozR 4-7833 § 1 Nr. 3 und B 10/14 EG 1/01 R, sowie des EuGH (Große Kammer) vom 18. Juli 2007, C-212/05 (Hartmann), zu Grunde lagen, wo jeweils der Ehegatte des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden und arbeitenden Berechtigten in Deutschland beschäftigt war.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

Gründe

 
15 
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres Kindes D..
16 
Streitgegenstand ist allein der aus dem Klageantrag ersichtliche Bescheid, damit ein möglicher Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr des Kindes. Nicht einzubeziehen ist der Bescheid vom 19. September 2006, mit dem die Beklagte auch das Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr abgelehnt hat. Auf ihn findet die Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG keine Anwendung, wonach ein neuer Verwaltungsakt, der nach Klageerhebung den (ursprünglichen) Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, Gegenstand des Verfahrens wird. Der Bescheid für das zweite Lebensjahr des Kindes regelt den Anspruch für einen eigenständigen Zeitraum und ändert oder ersetzt damit den Bescheid für das erste Lebensjahr nicht.
17 
Ein Anspruch der Klägerin scheidet aus, denn das BErzGG findet auf sie keine Anwendung. Einem Anspruch steht Art. 13 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, entgegen. Danach unterliegt - soweit nicht die Art. 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, was hier nicht der Fall ist - eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat. Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält (maßgeblich ist Titel III) keine Besonderheiten. Die von der Klägerin angeführte Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) i) der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist nicht einschlägig, da dort das Zusammentreffen von Ansprüchen aus mehreren Mitgliedstaaten geregelt ist.
18 
Die Verordnungen gelten auch im Verhältnis zur Schweiz, was sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (nachfolgend: Freizügigkeitsabkommen - BGBl. II 2001, S. 811), ergibt, welches am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen, BGBl. II 2002, S. 1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat.
19 
Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch im Fall der Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 Buchstabe a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die unter anderem Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchstabe t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderer Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Das deutsche (Bundes)Erziehungsgeld ist eine solche Familienleistung (EuGH, Urteil vom 10. Oktober 1996, C-245/94 [Hoever und Zachow]).
20 
Ein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Zwar steht die Klägerin als Alleinerziehende ohne Partner in Deutschland schlechter da als ein Elternteil, der einen Anspruch auf Erziehungsgeld hat, weil er in Deutschland arbeitet, dort arbeitslos ist oder einen Partner hat, der einen solchen Anspruch geltend machen kann. Darin liegt jedoch keine Diskriminierung, weil dies einen Umstand darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im Übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urteil vom 27. September 1988, C-313/86, Rn. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Freizügigkeitsverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (ebenso VG Freiburg/Breisgau, Urteil vom 14. August 2007, 1 K 543/06, zur parallelen Problematik bei der Gewährung von Landeserziehungsgeld).
21 
Der Fall der Klägerin ist nicht mit denjenigen Sachverhalten vergleichbar, die den Urteilen des BSG vom 27. Mai 2004, B 10 EG 1/04, SozR 4-7833 § 1 Nr. 3 und B 10/14 EG 1/01 R, sowie des EuGH (Große Kammer) vom 18. Juli 2007, C-212/05 (Hartmann), zu Grunde lagen, wo jeweils der Ehegatte des in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden und arbeitenden Berechtigten in Deutschland beschäftigt war.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Aug. 2007 - 1 K 543/06

bei uns veröffentlicht am 14.08.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Landeserziehungsgeld für ihren am 10.1.2003 geboren

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Landeserziehungsgeld für ihren am 10.1.2003 geborenen Sohn.
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Konstanz. Sie arbeitet im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung in der Schweiz (Kanton Schaffhausen). Ihr Kind erzieht sie allein, der Vater, Staatsangehöriger von St. Kitts, hält sich nicht in Europa auf.
Auf ihren jeweiligen Antrag wurde der Klägerin mit Bescheiden der Beklagten vom 17.11.2003 bzw. vom 1.6.2004 für das erste und zweite Lebensjahr ihres Sohnes Bundeserziehungsgeld bewilligt. Am 18.4.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Landeserziehungsgeld ab dem 25. Lebensmonat für die Höchstdauer von 12 Lebensmonaten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 25.5.2005 ab, weil die Klägerin im Antrag eine Teilzeittätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden angegeben hatte. Nachdem die Klägerin nachgewiesen hatte, ab dem 1.1.2005 nur mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt zu sein, trat die Beklagte erneut in eine Überprüfung ein.
Mit Ablehnungsbescheid vom 29.6.2005 wurde der Erziehungsgeldantrag erneut abgelehnt. Zur Begründung gab die Beklagte an, das Erziehungsgeld sei eine Familienleistung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung unterlägen Personen, die dem Anwendungsbereich unterfielen, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, nämlich des Beschäftigungsstaates. Die Klägerin könne daher Anspruch auf Familienleistungen nur in der Schweiz geltend machen.
Die Klägerin erhob am 29.7.2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6.2.2006 (zugestellt am 8.2.2006) zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat am 8.3.2006 Klage erhoben und trägt zusammenfassend vor: Weder das Schweizer Bundesrecht noch das Recht des Kantons Schaffhausen sähen eine dem Landeserziehungsgeld vergleichbare Regelung vor. Für sie sei lediglich Anspruch auf Erwerbsersatzleistung für alleinerziehende Elternteile in Betracht gekommen, der jedoch einen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen vorausgesetzt hätte und überdies nur die ersten zwei Lebensjahre des Kindes betroffen hätte, mithin nicht mit dem Landeserziehungsgeld vergleichbar sei. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dienten als Kollisionsnormen und griffen nach ihrem Regelungszweck nur in Fällen ein, in denen es tatsächlich zum Aufeinandertreffen von Ansprüchen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten komme. Mit Blick auf den Schutzzweck (Gewährleistung der Freizügigkeit) dürfe jedoch eine Familienleistung dem Arbeitnehmer nicht insgesamt verloren gehen. Aus wirtschaftlichen Gründen werde ihr hierdurch die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit in der Schweiz unzumutbar erschwert. Die Europäische Kommission habe im Verfahren vor dem EuGH („Dodl und Oberhollenzer“) die Ansicht vertreten, dass nicht starr am Beschäftigungslandprinzip festgehalten werden dürfe, wenn dies zu untragbaren Konsequenzen - insbesondere zum Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen - führen würde. Eine Auslegung wie diejenige der Beklagten verstoße überdies gegen Art. 39 und 42 EG und verletze das soziale Grundrecht auf Teilhabe an die Erziehung fördernden Maßnahmen und Ressourcen des Landes Baden-Württemberg, wie es in der Landesverfassung verankert sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.6.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 6.2.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für ihren am 10.1.2003 geborenen Sohn Landeserziehungsgeld zu gewähren;
ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie entgegnet: Gemäß Art. 13 Abs. 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliege eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaats abhängig beschäftigt sei, den Rechtsvorschriften nur diese Staates. Etwaige Ansprüche seien mithin in vollem Umfang für die Klägerin nach Schweizer Recht geltend zu machen. Das gelte auch dann, wenn es in der Schweiz keine dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistung gebe. Soweit die Klägerin Bundeserziehungsgeld erhalten habe, sei diese Bewilligung unter Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und daher zu Unrecht erfolgt.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft der Beklagten) Bezug genommen. Der Klägerin ist mit Beschluss vom 25.6.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.1 K 543/06

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung von Landeserziehungsgeld abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld scheidet bereits deshalb aus, weil die nationalen Rechtsvorschriften nicht auf sie anwendbar sind. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 (sog. Wanderarbeitnehmerverordnung; konsolidierte Fassung - ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1). Deren Geltung wiederum für den Fall der Klägerin folgt aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (vom 21.6.1999 - in der Folge: Freizügigkeitsabkommen - BGBl II 2001, S. 811), welches am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2.9.2001 zu dem Abkommen, BGBl II 2002, S. 1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat. Das Freizügigkeitsabkommen ist in Bezug auf die Freizügigkeitsregelungen, die die von Art. 18, 39 ff. EG erfassten Bereiche betreffen, als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anzusehen und genießt diesbezüglich Anwendungsvorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (Zeitler, in: HTK-AuslR / EU-Recht / Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz 03/2004 Nrn. 1 und 3). Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens). Ferner ist bei der Auslegung des Freizügigkeitsabkommens die EuGH-Rechtsprechung zum EG-Freizügigkeitsrecht zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 des Abkommens). Auch der in Präambel und Schlussakte ausgedrückte Wille der Vertragsparteien, die Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verwirklichen, legt nicht nur das übergeordnete Ziel des Abkommens fest, sondern macht eine Abkommensauslegung in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung erforderlich (Imhof ZESAR 2007, 155 ff. und 217 ff.). Gemäß Art. 18 Buchst. b des Freizügigkeitsabkommens regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um u. a. die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Anhang II nimmt in Verbindung mit seinem Art. 1 u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als gemeinschaftlichen Rechtsakt in Bezug.
16 
Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch konkret im Fall der Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Buchst. a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die u. a. Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchst. t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Sowohl das deutsche Bundes- als auch das (baden-württembergische) Landeserziehungsgeld stellen solche Familienleistungen dar (EuGH, Urt. v. 10.10.1996 - C-245/94 [Hoever und Zachow] - Juris; Urt. v. 12.5.1998 - C-85/96 [Martinez Sala] - Juris; BVerwG, Urt. v. 6.12.2001 - 3 C 25/01 - NVwZ 2002, 864).
17 
Die Klägerin kann in der Folge damit aber kein Landeserziehungsgeld erhalten. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Danach unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates . Eine Person wiederum, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Da die Klägerin im insoweit assoziierten Mitgliedsstaat Schweiz abhängig beschäftigt ist, kann sie Familienleistungen nur dort in Anspruch nehmen. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt, dass, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates - hier: des Beschäftigungsstaates Schweiz - nach den vom Gemeinschaftsrecht aufgestellten Kriterien für anwendbar erklärt werden, die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - hier: des Wohnsitzstaates Deutschland - ausgeschlossen sind (so genanntes Ausschließlichkeitsprinzip, vgl. auch die Darstellung in BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412). Die Vorschriften des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, in dem sich Art. 13 befindet, bilden ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, die dem Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedstaates die Befugnis nehmen, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. für die selbstständige Erwerbstätige betreffende Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst b.: EuGH, Rnrn. 11 - 16 im Urt. v. 10.7.1986 - C-60/85 [Luijten] - Juris).
18 
Die Einwände der Klägerin gegen diese Auslegung greifen nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass die Anwendung des Beschäftigungsstaatsprinzips nicht zum Verlust von Ansprüchen führt, weil die Klägerin von vornherein Ansprüche auf deutsches Landeserziehungsgeld gar nicht erwerben konnte. Es kommt somit auch nicht darauf an, dass die Klägerin in der Schweiz offensichtlich keine dem baden-württembergischen Landeserziehungsgeld vergleichbare Leistungen erhalten kann. Wie sie vorträgt, sieht das Schweizer Bundesrecht eine solche Leistung nicht vor, und der Kanton Schaffhausen gewährt nur für die ersten beiden Lebensjahres des Kindes - vergleichbar also dem deutschen Bundeserziehungsgeld - Familienleistungen. Dies deckt sich auch mit Erkenntnissen des Gerichts, die für die Schweiz davon ausgehen, dass Erziehungsgeld nur an Personen gezahlt wird, die auch dort wohnen (vgl. Infos für Grenzgänger, Hrsg.: Deutscher Gewerkschaftsbund [2. Aufl. Juli 2004], S. 142). Eine „untragbare Konsequenz“ (so der Hinweis der Klägerin auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission in Rnr. 42 des Urteils des EuGH vom 7.6.2005 - C-543/03 [Dodl und Oberhollenzer] - Juris) liegt nicht vor, weil ein Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen mangels deren vorherigen Entstehens nicht eintreten kann. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Freizügigkeitsbestimmungen im Vertrag über die Europäische Union. Art. 42 EG sieht eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten vor, lässt also gerade Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigen bestehen. Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und damit zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigen werden somit durch Art. 42 EG nicht berührt (so ausdrücklich für Art. 51 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Art. 42 EG]: EuGH, Rnr. 13 im Urt. v. 27.9.1988 - C-313/86 [Lenoir] - Juris).
19 
Auch sonst ist schließlich nichts dafür erkennbar oder beachtlich vorgetragen, dass dieses Auslegungsergebnis rechtlich unhaltbar wäre. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zu Lasten der Klägerin wirkt sich zwar aus, dass sie Alleinerziehende ist und keinen Partner hat, der in Deutschland für das gemeinsame Kind familienleistungsberechtigt wäre. Eine Diskriminierung liegt darin jedoch nicht, weil dies einen Umstand darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.1988, a.a.O. Rnr. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Freizügigkeitsverordnung und der Wanderarbeitnehmerverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Inländerdiskriminierung, wie von der Klägerin geltend gemacht, liegt bereits nicht vor. Im übrigen wäre die Beklagte auch kein geeigneter Adressat für die von der Klägerin angemahnte Gleichbehandlung gewesen, weil ihre nationalrechtliche Subventionspraxis, wie sie sich aus den hier einschlägigen Richtlinien des Sozialministeriums für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten und Adoptionen ab dem 1.1.2001 (RL-LErzG 2001 - GABl. S. 904) ergibt, durch das Regelungsregime eines anderen Normgebers verdrängt wird.
20 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich auch, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass ihr entgegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 Bundeserziehungsgeld gewährt wurde, nichts für einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld herleiten kann.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung von Landeserziehungsgeld abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld scheidet bereits deshalb aus, weil die nationalen Rechtsvorschriften nicht auf sie anwendbar sind. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 (sog. Wanderarbeitnehmerverordnung; konsolidierte Fassung - ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1). Deren Geltung wiederum für den Fall der Klägerin folgt aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (vom 21.6.1999 - in der Folge: Freizügigkeitsabkommen - BGBl II 2001, S. 811), welches am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2.9.2001 zu dem Abkommen, BGBl II 2002, S. 1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat. Das Freizügigkeitsabkommen ist in Bezug auf die Freizügigkeitsregelungen, die die von Art. 18, 39 ff. EG erfassten Bereiche betreffen, als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anzusehen und genießt diesbezüglich Anwendungsvorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (Zeitler, in: HTK-AuslR / EU-Recht / Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz 03/2004 Nrn. 1 und 3). Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens). Ferner ist bei der Auslegung des Freizügigkeitsabkommens die EuGH-Rechtsprechung zum EG-Freizügigkeitsrecht zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 des Abkommens). Auch der in Präambel und Schlussakte ausgedrückte Wille der Vertragsparteien, die Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verwirklichen, legt nicht nur das übergeordnete Ziel des Abkommens fest, sondern macht eine Abkommensauslegung in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung erforderlich (Imhof ZESAR 2007, 155 ff. und 217 ff.). Gemäß Art. 18 Buchst. b des Freizügigkeitsabkommens regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um u. a. die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Anhang II nimmt in Verbindung mit seinem Art. 1 u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als gemeinschaftlichen Rechtsakt in Bezug.
16 
Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch konkret im Fall der Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Buchst. a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die u. a. Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchst. t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Sowohl das deutsche Bundes- als auch das (baden-württembergische) Landeserziehungsgeld stellen solche Familienleistungen dar (EuGH, Urt. v. 10.10.1996 - C-245/94 [Hoever und Zachow] - Juris; Urt. v. 12.5.1998 - C-85/96 [Martinez Sala] - Juris; BVerwG, Urt. v. 6.12.2001 - 3 C 25/01 - NVwZ 2002, 864).
17 
Die Klägerin kann in der Folge damit aber kein Landeserziehungsgeld erhalten. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Danach unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates . Eine Person wiederum, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Da die Klägerin im insoweit assoziierten Mitgliedsstaat Schweiz abhängig beschäftigt ist, kann sie Familienleistungen nur dort in Anspruch nehmen. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt, dass, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates - hier: des Beschäftigungsstaates Schweiz - nach den vom Gemeinschaftsrecht aufgestellten Kriterien für anwendbar erklärt werden, die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - hier: des Wohnsitzstaates Deutschland - ausgeschlossen sind (so genanntes Ausschließlichkeitsprinzip, vgl. auch die Darstellung in BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412). Die Vorschriften des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, in dem sich Art. 13 befindet, bilden ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, die dem Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedstaates die Befugnis nehmen, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. für die selbstständige Erwerbstätige betreffende Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst b.: EuGH, Rnrn. 11 - 16 im Urt. v. 10.7.1986 - C-60/85 [Luijten] - Juris).
18 
Die Einwände der Klägerin gegen diese Auslegung greifen nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass die Anwendung des Beschäftigungsstaatsprinzips nicht zum Verlust von Ansprüchen führt, weil die Klägerin von vornherein Ansprüche auf deutsches Landeserziehungsgeld gar nicht erwerben konnte. Es kommt somit auch nicht darauf an, dass die Klägerin in der Schweiz offensichtlich keine dem baden-württembergischen Landeserziehungsgeld vergleichbare Leistungen erhalten kann. Wie sie vorträgt, sieht das Schweizer Bundesrecht eine solche Leistung nicht vor, und der Kanton Schaffhausen gewährt nur für die ersten beiden Lebensjahres des Kindes - vergleichbar also dem deutschen Bundeserziehungsgeld - Familienleistungen. Dies deckt sich auch mit Erkenntnissen des Gerichts, die für die Schweiz davon ausgehen, dass Erziehungsgeld nur an Personen gezahlt wird, die auch dort wohnen (vgl. Infos für Grenzgänger, Hrsg.: Deutscher Gewerkschaftsbund [2. Aufl. Juli 2004], S. 142). Eine „untragbare Konsequenz“ (so der Hinweis der Klägerin auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission in Rnr. 42 des Urteils des EuGH vom 7.6.2005 - C-543/03 [Dodl und Oberhollenzer] - Juris) liegt nicht vor, weil ein Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen mangels deren vorherigen Entstehens nicht eintreten kann. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Freizügigkeitsbestimmungen im Vertrag über die Europäische Union. Art. 42 EG sieht eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten vor, lässt also gerade Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigen bestehen. Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und damit zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigen werden somit durch Art. 42 EG nicht berührt (so ausdrücklich für Art. 51 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Art. 42 EG]: EuGH, Rnr. 13 im Urt. v. 27.9.1988 - C-313/86 [Lenoir] - Juris).
19 
Auch sonst ist schließlich nichts dafür erkennbar oder beachtlich vorgetragen, dass dieses Auslegungsergebnis rechtlich unhaltbar wäre. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zu Lasten der Klägerin wirkt sich zwar aus, dass sie Alleinerziehende ist und keinen Partner hat, der in Deutschland für das gemeinsame Kind familienleistungsberechtigt wäre. Eine Diskriminierung liegt darin jedoch nicht, weil dies einen Umstand darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.1988, a.a.O. Rnr. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Freizügigkeitsverordnung und der Wanderarbeitnehmerverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Inländerdiskriminierung, wie von der Klägerin geltend gemacht, liegt bereits nicht vor. Im übrigen wäre die Beklagte auch kein geeigneter Adressat für die von der Klägerin angemahnte Gleichbehandlung gewesen, weil ihre nationalrechtliche Subventionspraxis, wie sie sich aus den hier einschlägigen Richtlinien des Sozialministeriums für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten und Adoptionen ab dem 1.1.2001 (RL-LErzG 2001 - GABl. S. 904) ergibt, durch das Regelungsregime eines anderen Normgebers verdrängt wird.
20 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich auch, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass ihr entgegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 Bundeserziehungsgeld gewährt wurde, nichts für einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld herleiten kann.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Landeserziehungsgeld für ihren am 10.1.2003 geborenen Sohn.
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Konstanz. Sie arbeitet im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung in der Schweiz (Kanton Schaffhausen). Ihr Kind erzieht sie allein, der Vater, Staatsangehöriger von St. Kitts, hält sich nicht in Europa auf.
Auf ihren jeweiligen Antrag wurde der Klägerin mit Bescheiden der Beklagten vom 17.11.2003 bzw. vom 1.6.2004 für das erste und zweite Lebensjahr ihres Sohnes Bundeserziehungsgeld bewilligt. Am 18.4.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Landeserziehungsgeld ab dem 25. Lebensmonat für die Höchstdauer von 12 Lebensmonaten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 25.5.2005 ab, weil die Klägerin im Antrag eine Teilzeittätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden angegeben hatte. Nachdem die Klägerin nachgewiesen hatte, ab dem 1.1.2005 nur mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt zu sein, trat die Beklagte erneut in eine Überprüfung ein.
Mit Ablehnungsbescheid vom 29.6.2005 wurde der Erziehungsgeldantrag erneut abgelehnt. Zur Begründung gab die Beklagte an, das Erziehungsgeld sei eine Familienleistung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung unterlägen Personen, die dem Anwendungsbereich unterfielen, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, nämlich des Beschäftigungsstaates. Die Klägerin könne daher Anspruch auf Familienleistungen nur in der Schweiz geltend machen.
Die Klägerin erhob am 29.7.2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6.2.2006 (zugestellt am 8.2.2006) zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat am 8.3.2006 Klage erhoben und trägt zusammenfassend vor: Weder das Schweizer Bundesrecht noch das Recht des Kantons Schaffhausen sähen eine dem Landeserziehungsgeld vergleichbare Regelung vor. Für sie sei lediglich Anspruch auf Erwerbsersatzleistung für alleinerziehende Elternteile in Betracht gekommen, der jedoch einen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen vorausgesetzt hätte und überdies nur die ersten zwei Lebensjahre des Kindes betroffen hätte, mithin nicht mit dem Landeserziehungsgeld vergleichbar sei. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dienten als Kollisionsnormen und griffen nach ihrem Regelungszweck nur in Fällen ein, in denen es tatsächlich zum Aufeinandertreffen von Ansprüchen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten komme. Mit Blick auf den Schutzzweck (Gewährleistung der Freizügigkeit) dürfe jedoch eine Familienleistung dem Arbeitnehmer nicht insgesamt verloren gehen. Aus wirtschaftlichen Gründen werde ihr hierdurch die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit in der Schweiz unzumutbar erschwert. Die Europäische Kommission habe im Verfahren vor dem EuGH („Dodl und Oberhollenzer“) die Ansicht vertreten, dass nicht starr am Beschäftigungslandprinzip festgehalten werden dürfe, wenn dies zu untragbaren Konsequenzen - insbesondere zum Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen - führen würde. Eine Auslegung wie diejenige der Beklagten verstoße überdies gegen Art. 39 und 42 EG und verletze das soziale Grundrecht auf Teilhabe an die Erziehung fördernden Maßnahmen und Ressourcen des Landes Baden-Württemberg, wie es in der Landesverfassung verankert sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.6.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 6.2.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für ihren am 10.1.2003 geborenen Sohn Landeserziehungsgeld zu gewähren;
ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie entgegnet: Gemäß Art. 13 Abs. 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliege eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaats abhängig beschäftigt sei, den Rechtsvorschriften nur diese Staates. Etwaige Ansprüche seien mithin in vollem Umfang für die Klägerin nach Schweizer Recht geltend zu machen. Das gelte auch dann, wenn es in der Schweiz keine dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistung gebe. Soweit die Klägerin Bundeserziehungsgeld erhalten habe, sei diese Bewilligung unter Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und daher zu Unrecht erfolgt.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft der Beklagten) Bezug genommen. Der Klägerin ist mit Beschluss vom 25.6.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.1 K 543/06

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung von Landeserziehungsgeld abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld scheidet bereits deshalb aus, weil die nationalen Rechtsvorschriften nicht auf sie anwendbar sind. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 (sog. Wanderarbeitnehmerverordnung; konsolidierte Fassung - ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1). Deren Geltung wiederum für den Fall der Klägerin folgt aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (vom 21.6.1999 - in der Folge: Freizügigkeitsabkommen - BGBl II 2001, S. 811), welches am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2.9.2001 zu dem Abkommen, BGBl II 2002, S. 1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat. Das Freizügigkeitsabkommen ist in Bezug auf die Freizügigkeitsregelungen, die die von Art. 18, 39 ff. EG erfassten Bereiche betreffen, als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anzusehen und genießt diesbezüglich Anwendungsvorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (Zeitler, in: HTK-AuslR / EU-Recht / Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz 03/2004 Nrn. 1 und 3). Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens). Ferner ist bei der Auslegung des Freizügigkeitsabkommens die EuGH-Rechtsprechung zum EG-Freizügigkeitsrecht zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 des Abkommens). Auch der in Präambel und Schlussakte ausgedrückte Wille der Vertragsparteien, die Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verwirklichen, legt nicht nur das übergeordnete Ziel des Abkommens fest, sondern macht eine Abkommensauslegung in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung erforderlich (Imhof ZESAR 2007, 155 ff. und 217 ff.). Gemäß Art. 18 Buchst. b des Freizügigkeitsabkommens regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um u. a. die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Anhang II nimmt in Verbindung mit seinem Art. 1 u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als gemeinschaftlichen Rechtsakt in Bezug.
16 
Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch konkret im Fall der Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Buchst. a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die u. a. Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchst. t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Sowohl das deutsche Bundes- als auch das (baden-württembergische) Landeserziehungsgeld stellen solche Familienleistungen dar (EuGH, Urt. v. 10.10.1996 - C-245/94 [Hoever und Zachow] - Juris; Urt. v. 12.5.1998 - C-85/96 [Martinez Sala] - Juris; BVerwG, Urt. v. 6.12.2001 - 3 C 25/01 - NVwZ 2002, 864).
17 
Die Klägerin kann in der Folge damit aber kein Landeserziehungsgeld erhalten. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Danach unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates . Eine Person wiederum, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Da die Klägerin im insoweit assoziierten Mitgliedsstaat Schweiz abhängig beschäftigt ist, kann sie Familienleistungen nur dort in Anspruch nehmen. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt, dass, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates - hier: des Beschäftigungsstaates Schweiz - nach den vom Gemeinschaftsrecht aufgestellten Kriterien für anwendbar erklärt werden, die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - hier: des Wohnsitzstaates Deutschland - ausgeschlossen sind (so genanntes Ausschließlichkeitsprinzip, vgl. auch die Darstellung in BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412). Die Vorschriften des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, in dem sich Art. 13 befindet, bilden ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, die dem Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedstaates die Befugnis nehmen, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. für die selbstständige Erwerbstätige betreffende Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst b.: EuGH, Rnrn. 11 - 16 im Urt. v. 10.7.1986 - C-60/85 [Luijten] - Juris).
18 
Die Einwände der Klägerin gegen diese Auslegung greifen nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass die Anwendung des Beschäftigungsstaatsprinzips nicht zum Verlust von Ansprüchen führt, weil die Klägerin von vornherein Ansprüche auf deutsches Landeserziehungsgeld gar nicht erwerben konnte. Es kommt somit auch nicht darauf an, dass die Klägerin in der Schweiz offensichtlich keine dem baden-württembergischen Landeserziehungsgeld vergleichbare Leistungen erhalten kann. Wie sie vorträgt, sieht das Schweizer Bundesrecht eine solche Leistung nicht vor, und der Kanton Schaffhausen gewährt nur für die ersten beiden Lebensjahres des Kindes - vergleichbar also dem deutschen Bundeserziehungsgeld - Familienleistungen. Dies deckt sich auch mit Erkenntnissen des Gerichts, die für die Schweiz davon ausgehen, dass Erziehungsgeld nur an Personen gezahlt wird, die auch dort wohnen (vgl. Infos für Grenzgänger, Hrsg.: Deutscher Gewerkschaftsbund [2. Aufl. Juli 2004], S. 142). Eine „untragbare Konsequenz“ (so der Hinweis der Klägerin auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission in Rnr. 42 des Urteils des EuGH vom 7.6.2005 - C-543/03 [Dodl und Oberhollenzer] - Juris) liegt nicht vor, weil ein Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen mangels deren vorherigen Entstehens nicht eintreten kann. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Freizügigkeitsbestimmungen im Vertrag über die Europäische Union. Art. 42 EG sieht eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten vor, lässt also gerade Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigen bestehen. Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und damit zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigen werden somit durch Art. 42 EG nicht berührt (so ausdrücklich für Art. 51 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Art. 42 EG]: EuGH, Rnr. 13 im Urt. v. 27.9.1988 - C-313/86 [Lenoir] - Juris).
19 
Auch sonst ist schließlich nichts dafür erkennbar oder beachtlich vorgetragen, dass dieses Auslegungsergebnis rechtlich unhaltbar wäre. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zu Lasten der Klägerin wirkt sich zwar aus, dass sie Alleinerziehende ist und keinen Partner hat, der in Deutschland für das gemeinsame Kind familienleistungsberechtigt wäre. Eine Diskriminierung liegt darin jedoch nicht, weil dies einen Umstand darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.1988, a.a.O. Rnr. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Freizügigkeitsverordnung und der Wanderarbeitnehmerverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Inländerdiskriminierung, wie von der Klägerin geltend gemacht, liegt bereits nicht vor. Im übrigen wäre die Beklagte auch kein geeigneter Adressat für die von der Klägerin angemahnte Gleichbehandlung gewesen, weil ihre nationalrechtliche Subventionspraxis, wie sie sich aus den hier einschlägigen Richtlinien des Sozialministeriums für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten und Adoptionen ab dem 1.1.2001 (RL-LErzG 2001 - GABl. S. 904) ergibt, durch das Regelungsregime eines anderen Normgebers verdrängt wird.
20 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich auch, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass ihr entgegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 Bundeserziehungsgeld gewährt wurde, nichts für einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld herleiten kann.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung von Landeserziehungsgeld abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld scheidet bereits deshalb aus, weil die nationalen Rechtsvorschriften nicht auf sie anwendbar sind. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 (sog. Wanderarbeitnehmerverordnung; konsolidierte Fassung - ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1). Deren Geltung wiederum für den Fall der Klägerin folgt aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (vom 21.6.1999 - in der Folge: Freizügigkeitsabkommen - BGBl II 2001, S. 811), welches am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2.9.2001 zu dem Abkommen, BGBl II 2002, S. 1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat. Das Freizügigkeitsabkommen ist in Bezug auf die Freizügigkeitsregelungen, die die von Art. 18, 39 ff. EG erfassten Bereiche betreffen, als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anzusehen und genießt diesbezüglich Anwendungsvorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (Zeitler, in: HTK-AuslR / EU-Recht / Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz 03/2004 Nrn. 1 und 3). Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens). Ferner ist bei der Auslegung des Freizügigkeitsabkommens die EuGH-Rechtsprechung zum EG-Freizügigkeitsrecht zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 des Abkommens). Auch der in Präambel und Schlussakte ausgedrückte Wille der Vertragsparteien, die Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verwirklichen, legt nicht nur das übergeordnete Ziel des Abkommens fest, sondern macht eine Abkommensauslegung in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung erforderlich (Imhof ZESAR 2007, 155 ff. und 217 ff.). Gemäß Art. 18 Buchst. b des Freizügigkeitsabkommens regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um u. a. die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Anhang II nimmt in Verbindung mit seinem Art. 1 u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als gemeinschaftlichen Rechtsakt in Bezug.
16 
Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch konkret im Fall der Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Buchst. a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die u. a. Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchst. t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Sowohl das deutsche Bundes- als auch das (baden-württembergische) Landeserziehungsgeld stellen solche Familienleistungen dar (EuGH, Urt. v. 10.10.1996 - C-245/94 [Hoever und Zachow] - Juris; Urt. v. 12.5.1998 - C-85/96 [Martinez Sala] - Juris; BVerwG, Urt. v. 6.12.2001 - 3 C 25/01 - NVwZ 2002, 864).
17 
Die Klägerin kann in der Folge damit aber kein Landeserziehungsgeld erhalten. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Danach unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates . Eine Person wiederum, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Da die Klägerin im insoweit assoziierten Mitgliedsstaat Schweiz abhängig beschäftigt ist, kann sie Familienleistungen nur dort in Anspruch nehmen. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt, dass, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates - hier: des Beschäftigungsstaates Schweiz - nach den vom Gemeinschaftsrecht aufgestellten Kriterien für anwendbar erklärt werden, die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - hier: des Wohnsitzstaates Deutschland - ausgeschlossen sind (so genanntes Ausschließlichkeitsprinzip, vgl. auch die Darstellung in BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412). Die Vorschriften des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, in dem sich Art. 13 befindet, bilden ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, die dem Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedstaates die Befugnis nehmen, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. für die selbstständige Erwerbstätige betreffende Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst b.: EuGH, Rnrn. 11 - 16 im Urt. v. 10.7.1986 - C-60/85 [Luijten] - Juris).
18 
Die Einwände der Klägerin gegen diese Auslegung greifen nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass die Anwendung des Beschäftigungsstaatsprinzips nicht zum Verlust von Ansprüchen führt, weil die Klägerin von vornherein Ansprüche auf deutsches Landeserziehungsgeld gar nicht erwerben konnte. Es kommt somit auch nicht darauf an, dass die Klägerin in der Schweiz offensichtlich keine dem baden-württembergischen Landeserziehungsgeld vergleichbare Leistungen erhalten kann. Wie sie vorträgt, sieht das Schweizer Bundesrecht eine solche Leistung nicht vor, und der Kanton Schaffhausen gewährt nur für die ersten beiden Lebensjahres des Kindes - vergleichbar also dem deutschen Bundeserziehungsgeld - Familienleistungen. Dies deckt sich auch mit Erkenntnissen des Gerichts, die für die Schweiz davon ausgehen, dass Erziehungsgeld nur an Personen gezahlt wird, die auch dort wohnen (vgl. Infos für Grenzgänger, Hrsg.: Deutscher Gewerkschaftsbund [2. Aufl. Juli 2004], S. 142). Eine „untragbare Konsequenz“ (so der Hinweis der Klägerin auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission in Rnr. 42 des Urteils des EuGH vom 7.6.2005 - C-543/03 [Dodl und Oberhollenzer] - Juris) liegt nicht vor, weil ein Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen mangels deren vorherigen Entstehens nicht eintreten kann. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Freizügigkeitsbestimmungen im Vertrag über die Europäische Union. Art. 42 EG sieht eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten vor, lässt also gerade Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigen bestehen. Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und damit zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigen werden somit durch Art. 42 EG nicht berührt (so ausdrücklich für Art. 51 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Art. 42 EG]: EuGH, Rnr. 13 im Urt. v. 27.9.1988 - C-313/86 [Lenoir] - Juris).
19 
Auch sonst ist schließlich nichts dafür erkennbar oder beachtlich vorgetragen, dass dieses Auslegungsergebnis rechtlich unhaltbar wäre. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zu Lasten der Klägerin wirkt sich zwar aus, dass sie Alleinerziehende ist und keinen Partner hat, der in Deutschland für das gemeinsame Kind familienleistungsberechtigt wäre. Eine Diskriminierung liegt darin jedoch nicht, weil dies einen Umstand darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.1988, a.a.O. Rnr. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Freizügigkeitsverordnung und der Wanderarbeitnehmerverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Inländerdiskriminierung, wie von der Klägerin geltend gemacht, liegt bereits nicht vor. Im übrigen wäre die Beklagte auch kein geeigneter Adressat für die von der Klägerin angemahnte Gleichbehandlung gewesen, weil ihre nationalrechtliche Subventionspraxis, wie sie sich aus den hier einschlägigen Richtlinien des Sozialministeriums für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten und Adoptionen ab dem 1.1.2001 (RL-LErzG 2001 - GABl. S. 904) ergibt, durch das Regelungsregime eines anderen Normgebers verdrängt wird.
20 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich auch, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass ihr entgegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 Bundeserziehungsgeld gewährt wurde, nichts für einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld herleiten kann.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.