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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung von Landeserziehungsgeld abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld scheidet bereits deshalb aus, weil die nationalen Rechtsvorschriften nicht auf sie anwendbar sind. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 (sog. Wanderarbeitnehmerverordnung; konsolidierte Fassung - ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1). Deren Geltung wiederum für den Fall der Klägerin folgt aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (vom 21.6.1999 - in der Folge: Freizügigkeitsabkommen - BGBl II 2001, S. 811), welches am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2.9.2001 zu dem Abkommen, BGBl II 2002, S. 1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat. Das Freizügigkeitsabkommen ist in Bezug auf die Freizügigkeitsregelungen, die die von Art. 18, 39 ff. EG erfassten Bereiche betreffen, als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anzusehen und genießt diesbezüglich Anwendungsvorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (Zeitler, in: HTK-AuslR / EU-Recht / Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz 03/2004 Nrn. 1 und 3). Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens). Ferner ist bei der Auslegung des Freizügigkeitsabkommens die EuGH-Rechtsprechung zum EG-Freizügigkeitsrecht zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 des Abkommens). Auch der in Präambel und Schlussakte ausgedrückte Wille der Vertragsparteien, die Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verwirklichen, legt nicht nur das übergeordnete Ziel des Abkommens fest, sondern macht eine Abkommensauslegung in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung erforderlich (Imhof ZESAR 2007, 155 ff. und 217 ff.). Gemäß Art. 18 Buchst. b des Freizügigkeitsabkommens regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um u. a. die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Anhang II nimmt in Verbindung mit seinem Art. 1 u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als gemeinschaftlichen Rechtsakt in Bezug.
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Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch konkret im Fall der Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Buchst. a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die u. a. Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchst. t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Sowohl das deutsche Bundes- als auch das (baden-württembergische) Landeserziehungsgeld stellen solche Familienleistungen dar (EuGH, Urt. v. 10.10.1996 - C-245/94 [Hoever und Zachow] - Juris; Urt. v. 12.5.1998 - C-85/96 [Martinez Sala] - Juris; BVerwG, Urt. v. 6.12.2001 - 3 C 25/01 - NVwZ 2002, 864).
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Die Klägerin kann in der Folge damit aber kein Landeserziehungsgeld erhalten. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Danach unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften
nur eines Mitgliedsstaates
. Eine Person wiederum, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Da die Klägerin im insoweit assoziierten Mitgliedsstaat Schweiz abhängig beschäftigt ist, kann sie Familienleistungen
nur dort
in Anspruch nehmen. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt, dass, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates - hier: des Beschäftigungsstaates Schweiz - nach den vom Gemeinschaftsrecht aufgestellten Kriterien für anwendbar erklärt werden, die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - hier: des Wohnsitzstaates Deutschland - ausgeschlossen sind (so genanntes Ausschließlichkeitsprinzip, vgl. auch die Darstellung in BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412). Die Vorschriften des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, in dem sich Art. 13 befindet, bilden ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, die dem Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedstaates die Befugnis nehmen, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. für die selbstständige Erwerbstätige betreffende Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst b.: EuGH, Rnrn. 11 - 16 im Urt. v. 10.7.1986 - C-60/85 [Luijten] - Juris).
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Die Einwände der Klägerin gegen diese Auslegung greifen nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass die Anwendung des Beschäftigungsstaatsprinzips nicht zum Verlust von Ansprüchen führt, weil die Klägerin von vornherein Ansprüche auf deutsches Landeserziehungsgeld gar nicht erwerben konnte. Es kommt somit auch nicht darauf an, dass die Klägerin in der Schweiz offensichtlich keine dem baden-württembergischen Landeserziehungsgeld vergleichbare Leistungen erhalten kann. Wie sie vorträgt, sieht das Schweizer Bundesrecht eine solche Leistung nicht vor, und der Kanton Schaffhausen gewährt nur für die ersten beiden Lebensjahres des Kindes - vergleichbar also dem deutschen Bundeserziehungsgeld - Familienleistungen. Dies deckt sich auch mit Erkenntnissen des Gerichts, die für die Schweiz davon ausgehen, dass Erziehungsgeld nur an Personen gezahlt wird, die auch dort wohnen (vgl. Infos für Grenzgänger, Hrsg.: Deutscher Gewerkschaftsbund [2. Aufl. Juli 2004], S. 142). Eine „untragbare Konsequenz“ (so der Hinweis der Klägerin auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission in Rnr. 42 des Urteils des EuGH vom 7.6.2005 - C-543/03 [Dodl und Oberhollenzer] - Juris) liegt nicht vor, weil ein Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen mangels deren vorherigen Entstehens nicht eintreten kann. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Freizügigkeitsbestimmungen im Vertrag über die Europäische Union. Art. 42 EG sieht eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten vor, lässt also gerade Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigen bestehen. Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und damit zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigen werden somit durch Art. 42 EG nicht berührt (so ausdrücklich für Art. 51 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Art. 42 EG]: EuGH, Rnr. 13 im Urt. v. 27.9.1988 - C-313/86 [Lenoir] - Juris).
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Auch sonst ist schließlich nichts dafür erkennbar oder beachtlich vorgetragen, dass dieses Auslegungsergebnis rechtlich unhaltbar wäre. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zu Lasten der Klägerin wirkt sich zwar aus, dass sie Alleinerziehende ist und keinen Partner hat, der in Deutschland für das gemeinsame Kind familienleistungsberechtigt wäre. Eine Diskriminierung liegt darin jedoch nicht, weil dies einen Umstand darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.1988, a.a.O. Rnr. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Freizügigkeitsverordnung und der Wanderarbeitnehmerverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Inländerdiskriminierung, wie von der Klägerin geltend gemacht, liegt bereits nicht vor. Im übrigen wäre die Beklagte auch kein geeigneter Adressat für die von der Klägerin angemahnte Gleichbehandlung gewesen, weil ihre nationalrechtliche Subventionspraxis, wie sie sich aus den hier einschlägigen Richtlinien des Sozialministeriums für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten und Adoptionen ab dem 1.1.2001 (RL-LErzG 2001 - GABl. S. 904) ergibt, durch das Regelungsregime eines anderen Normgebers verdrängt wird.
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich auch, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass ihr entgegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 Bundeserziehungsgeld gewährt wurde, nichts für einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld herleiten kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:
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