Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Aug. 2007 - 1 K 543/06

published on 14.08.2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 14. Aug. 2007 - 1 K 543/06
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Landeserziehungsgeld für ihren am 10.1.2003 geborenen Sohn.
Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Konstanz. Sie arbeitet im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung in der Schweiz (Kanton Schaffhausen). Ihr Kind erzieht sie allein, der Vater, Staatsangehöriger von St. Kitts, hält sich nicht in Europa auf.
Auf ihren jeweiligen Antrag wurde der Klägerin mit Bescheiden der Beklagten vom 17.11.2003 bzw. vom 1.6.2004 für das erste und zweite Lebensjahr ihres Sohnes Bundeserziehungsgeld bewilligt. Am 18.4.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Landeserziehungsgeld ab dem 25. Lebensmonat für die Höchstdauer von 12 Lebensmonaten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 25.5.2005 ab, weil die Klägerin im Antrag eine Teilzeittätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden angegeben hatte. Nachdem die Klägerin nachgewiesen hatte, ab dem 1.1.2005 nur mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt zu sein, trat die Beklagte erneut in eine Überprüfung ein.
Mit Ablehnungsbescheid vom 29.6.2005 wurde der Erziehungsgeldantrag erneut abgelehnt. Zur Begründung gab die Beklagte an, das Erziehungsgeld sei eine Familienleistung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung unterlägen Personen, die dem Anwendungsbereich unterfielen, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates, nämlich des Beschäftigungsstaates. Die Klägerin könne daher Anspruch auf Familienleistungen nur in der Schweiz geltend machen.
Die Klägerin erhob am 29.7.2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6.2.2006 (zugestellt am 8.2.2006) zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat am 8.3.2006 Klage erhoben und trägt zusammenfassend vor: Weder das Schweizer Bundesrecht noch das Recht des Kantons Schaffhausen sähen eine dem Landeserziehungsgeld vergleichbare Regelung vor. Für sie sei lediglich Anspruch auf Erwerbsersatzleistung für alleinerziehende Elternteile in Betracht gekommen, der jedoch einen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen vorausgesetzt hätte und überdies nur die ersten zwei Lebensjahre des Kindes betroffen hätte, mithin nicht mit dem Landeserziehungsgeld vergleichbar sei. Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dienten als Kollisionsnormen und griffen nach ihrem Regelungszweck nur in Fällen ein, in denen es tatsächlich zum Aufeinandertreffen von Ansprüchen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten komme. Mit Blick auf den Schutzzweck (Gewährleistung der Freizügigkeit) dürfe jedoch eine Familienleistung dem Arbeitnehmer nicht insgesamt verloren gehen. Aus wirtschaftlichen Gründen werde ihr hierdurch die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit in der Schweiz unzumutbar erschwert. Die Europäische Kommission habe im Verfahren vor dem EuGH („Dodl und Oberhollenzer“) die Ansicht vertreten, dass nicht starr am Beschäftigungslandprinzip festgehalten werden dürfe, wenn dies zu untragbaren Konsequenzen - insbesondere zum Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen - führen würde. Eine Auslegung wie diejenige der Beklagten verstoße überdies gegen Art. 39 und 42 EG und verletze das soziale Grundrecht auf Teilhabe an die Erziehung fördernden Maßnahmen und Ressourcen des Landes Baden-Württemberg, wie es in der Landesverfassung verankert sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.6.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 6.2.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr für ihren am 10.1.2003 geborenen Sohn Landeserziehungsgeld zu gewähren;
ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie entgegnet: Gemäß Art. 13 Abs. 2 a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unterliege eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaats abhängig beschäftigt sei, den Rechtsvorschriften nur diese Staates. Etwaige Ansprüche seien mithin in vollem Umfang für die Klägerin nach Schweizer Recht geltend zu machen. Das gelte auch dann, wenn es in der Schweiz keine dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistung gebe. Soweit die Klägerin Bundeserziehungsgeld erhalten habe, sei diese Bewilligung unter Verstoß gegen Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und daher zu Unrecht erfolgt.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (ein Heft der Beklagten) Bezug genommen. Der Klägerin ist mit Beschluss vom 25.6.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.1 K 543/06

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung von Landeserziehungsgeld abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld scheidet bereits deshalb aus, weil die nationalen Rechtsvorschriften nicht auf sie anwendbar sind. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 (sog. Wanderarbeitnehmerverordnung; konsolidierte Fassung - ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1). Deren Geltung wiederum für den Fall der Klägerin folgt aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (vom 21.6.1999 - in der Folge: Freizügigkeitsabkommen - BGBl II 2001, S. 811), welches am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2.9.2001 zu dem Abkommen, BGBl II 2002, S. 1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat. Das Freizügigkeitsabkommen ist in Bezug auf die Freizügigkeitsregelungen, die die von Art. 18, 39 ff. EG erfassten Bereiche betreffen, als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anzusehen und genießt diesbezüglich Anwendungsvorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (Zeitler, in: HTK-AuslR / EU-Recht / Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz 03/2004 Nrn. 1 und 3). Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens). Ferner ist bei der Auslegung des Freizügigkeitsabkommens die EuGH-Rechtsprechung zum EG-Freizügigkeitsrecht zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 des Abkommens). Auch der in Präambel und Schlussakte ausgedrückte Wille der Vertragsparteien, die Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verwirklichen, legt nicht nur das übergeordnete Ziel des Abkommens fest, sondern macht eine Abkommensauslegung in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung erforderlich (Imhof ZESAR 2007, 155 ff. und 217 ff.). Gemäß Art. 18 Buchst. b des Freizügigkeitsabkommens regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um u. a. die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Anhang II nimmt in Verbindung mit seinem Art. 1 u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als gemeinschaftlichen Rechtsakt in Bezug.
16 
Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch konkret im Fall der Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Buchst. a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die u. a. Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchst. t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Sowohl das deutsche Bundes- als auch das (baden-württembergische) Landeserziehungsgeld stellen solche Familienleistungen dar (EuGH, Urt. v. 10.10.1996 - C-245/94 [Hoever und Zachow] - Juris; Urt. v. 12.5.1998 - C-85/96 [Martinez Sala] - Juris; BVerwG, Urt. v. 6.12.2001 - 3 C 25/01 - NVwZ 2002, 864).
17 
Die Klägerin kann in der Folge damit aber kein Landeserziehungsgeld erhalten. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Danach unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates . Eine Person wiederum, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Da die Klägerin im insoweit assoziierten Mitgliedsstaat Schweiz abhängig beschäftigt ist, kann sie Familienleistungen nur dort in Anspruch nehmen. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt, dass, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates - hier: des Beschäftigungsstaates Schweiz - nach den vom Gemeinschaftsrecht aufgestellten Kriterien für anwendbar erklärt werden, die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - hier: des Wohnsitzstaates Deutschland - ausgeschlossen sind (so genanntes Ausschließlichkeitsprinzip, vgl. auch die Darstellung in BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412). Die Vorschriften des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, in dem sich Art. 13 befindet, bilden ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, die dem Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedstaates die Befugnis nehmen, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. für die selbstständige Erwerbstätige betreffende Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst b.: EuGH, Rnrn. 11 - 16 im Urt. v. 10.7.1986 - C-60/85 [Luijten] - Juris).
18 
Die Einwände der Klägerin gegen diese Auslegung greifen nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass die Anwendung des Beschäftigungsstaatsprinzips nicht zum Verlust von Ansprüchen führt, weil die Klägerin von vornherein Ansprüche auf deutsches Landeserziehungsgeld gar nicht erwerben konnte. Es kommt somit auch nicht darauf an, dass die Klägerin in der Schweiz offensichtlich keine dem baden-württembergischen Landeserziehungsgeld vergleichbare Leistungen erhalten kann. Wie sie vorträgt, sieht das Schweizer Bundesrecht eine solche Leistung nicht vor, und der Kanton Schaffhausen gewährt nur für die ersten beiden Lebensjahres des Kindes - vergleichbar also dem deutschen Bundeserziehungsgeld - Familienleistungen. Dies deckt sich auch mit Erkenntnissen des Gerichts, die für die Schweiz davon ausgehen, dass Erziehungsgeld nur an Personen gezahlt wird, die auch dort wohnen (vgl. Infos für Grenzgänger, Hrsg.: Deutscher Gewerkschaftsbund [2. Aufl. Juli 2004], S. 142). Eine „untragbare Konsequenz“ (so der Hinweis der Klägerin auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission in Rnr. 42 des Urteils des EuGH vom 7.6.2005 - C-543/03 [Dodl und Oberhollenzer] - Juris) liegt nicht vor, weil ein Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen mangels deren vorherigen Entstehens nicht eintreten kann. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Freizügigkeitsbestimmungen im Vertrag über die Europäische Union. Art. 42 EG sieht eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten vor, lässt also gerade Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigen bestehen. Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und damit zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigen werden somit durch Art. 42 EG nicht berührt (so ausdrücklich für Art. 51 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Art. 42 EG]: EuGH, Rnr. 13 im Urt. v. 27.9.1988 - C-313/86 [Lenoir] - Juris).
19 
Auch sonst ist schließlich nichts dafür erkennbar oder beachtlich vorgetragen, dass dieses Auslegungsergebnis rechtlich unhaltbar wäre. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zu Lasten der Klägerin wirkt sich zwar aus, dass sie Alleinerziehende ist und keinen Partner hat, der in Deutschland für das gemeinsame Kind familienleistungsberechtigt wäre. Eine Diskriminierung liegt darin jedoch nicht, weil dies einen Umstand darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.1988, a.a.O. Rnr. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Freizügigkeitsverordnung und der Wanderarbeitnehmerverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Inländerdiskriminierung, wie von der Klägerin geltend gemacht, liegt bereits nicht vor. Im übrigen wäre die Beklagte auch kein geeigneter Adressat für die von der Klägerin angemahnte Gleichbehandlung gewesen, weil ihre nationalrechtliche Subventionspraxis, wie sie sich aus den hier einschlägigen Richtlinien des Sozialministeriums für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten und Adoptionen ab dem 1.1.2001 (RL-LErzG 2001 - GABl. S. 904) ergibt, durch das Regelungsregime eines anderen Normgebers verdrängt wird.
20 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich auch, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass ihr entgegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 Bundeserziehungsgeld gewährt wurde, nichts für einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld herleiten kann.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Gewährung von Landeserziehungsgeld abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch hierauf hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Ein Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld scheidet bereits deshalb aus, weil die nationalen Rechtsvorschriften nicht auf sie anwendbar sind. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht angenommen hat, aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 (sog. Wanderarbeitnehmerverordnung; konsolidierte Fassung - ABl. Nr. L 28 vom 30.1.1997, S. 1). Deren Geltung wiederum für den Fall der Klägerin folgt aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (vom 21.6.1999 - in der Folge: Freizügigkeitsabkommen - BGBl II 2001, S. 811), welches am 1.6.2002 in Kraft getreten ist (vgl. das Gesetz vom 2.9.2001 zu dem Abkommen, BGBl II 2002, S. 1692). Danach wird die Schweiz im Hinblick auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die zu ihrer Durchführung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 574/72 behandelt, als wäre sie ein Mitgliedsstaat. Das Freizügigkeitsabkommen ist in Bezug auf die Freizügigkeitsregelungen, die die von Art. 18, 39 ff. EG erfassten Bereiche betreffen, als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts anzusehen und genießt diesbezüglich Anwendungsvorrang vor entgegenstehenden Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (Zeitler, in: HTK-AuslR / EU-Recht / Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz 03/2004 Nrn. 1 und 3). Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden (Art. 16 Abs. 1 des Abkommens). Ferner ist bei der Auslegung des Freizügigkeitsabkommens die EuGH-Rechtsprechung zum EG-Freizügigkeitsrecht zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 des Abkommens). Auch der in Präambel und Schlussakte ausgedrückte Wille der Vertragsparteien, die Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verwirklichen, legt nicht nur das übergeordnete Ziel des Abkommens fest, sondern macht eine Abkommensauslegung in Übereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung erforderlich (Imhof ZESAR 2007, 155 ff. und 217 ff.). Gemäß Art. 18 Buchst. b des Freizügigkeitsabkommens regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II, um u. a. die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Anhang II nimmt in Verbindung mit seinem Art. 1 u. a. die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als gemeinschaftlichen Rechtsakt in Bezug.
16 
Die somit anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind auch konkret im Fall der Klägerin einschlägig. Art. 2 Abs. 1 erstreckt ihren persönlichen Geltungsbereich auf - was die Klägerin unstreitig ist - Arbeitnehmer i.S.v. Art. 1 Buchst. a) i), für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten. In sachlicher Hinsicht erfasst sie gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. h die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die u. a. Familienleistungen betreffen. Dies sind wiederum nach Art. 1 Buchst. t) i) alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienleistungen bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme in Anhang II aufgeführter besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Sowohl das deutsche Bundes- als auch das (baden-württembergische) Landeserziehungsgeld stellen solche Familienleistungen dar (EuGH, Urt. v. 10.10.1996 - C-245/94 [Hoever und Zachow] - Juris; Urt. v. 12.5.1998 - C-85/96 [Martinez Sala] - Juris; BVerwG, Urt. v. 6.12.2001 - 3 C 25/01 - NVwZ 2002, 864).
17 
Die Klägerin kann in der Folge damit aber kein Landeserziehungsgeld erhalten. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Danach unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates . Eine Person wiederum, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates wohnt. Da die Klägerin im insoweit assoziierten Mitgliedsstaat Schweiz abhängig beschäftigt ist, kann sie Familienleistungen nur dort in Anspruch nehmen. Aus Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 folgt, dass, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates - hier: des Beschäftigungsstaates Schweiz - nach den vom Gemeinschaftsrecht aufgestellten Kriterien für anwendbar erklärt werden, die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - hier: des Wohnsitzstaates Deutschland - ausgeschlossen sind (so genanntes Ausschließlichkeitsprinzip, vgl. auch die Darstellung in BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412). Die Vorschriften des Titels II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, in dem sich Art. 13 befindet, bilden ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, die dem Gesetzgeber des einzelnen Mitgliedstaates die Befugnis nehmen, Geltungsbereich und Anwendungsvoraussetzungen seiner nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. für die selbstständige Erwerbstätige betreffende Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 2 Buchst b.: EuGH, Rnrn. 11 - 16 im Urt. v. 10.7.1986 - C-60/85 [Luijten] - Juris).
18 
Die Einwände der Klägerin gegen diese Auslegung greifen nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass die Anwendung des Beschäftigungsstaatsprinzips nicht zum Verlust von Ansprüchen führt, weil die Klägerin von vornherein Ansprüche auf deutsches Landeserziehungsgeld gar nicht erwerben konnte. Es kommt somit auch nicht darauf an, dass die Klägerin in der Schweiz offensichtlich keine dem baden-württembergischen Landeserziehungsgeld vergleichbare Leistungen erhalten kann. Wie sie vorträgt, sieht das Schweizer Bundesrecht eine solche Leistung nicht vor, und der Kanton Schaffhausen gewährt nur für die ersten beiden Lebensjahres des Kindes - vergleichbar also dem deutschen Bundeserziehungsgeld - Familienleistungen. Dies deckt sich auch mit Erkenntnissen des Gerichts, die für die Schweiz davon ausgehen, dass Erziehungsgeld nur an Personen gezahlt wird, die auch dort wohnen (vgl. Infos für Grenzgänger, Hrsg.: Deutscher Gewerkschaftsbund [2. Aufl. Juli 2004], S. 142). Eine „untragbare Konsequenz“ (so der Hinweis der Klägerin auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission in Rnr. 42 des Urteils des EuGH vom 7.6.2005 - C-543/03 [Dodl und Oberhollenzer] - Juris) liegt nicht vor, weil ein Verlust des Anspruchs auf Familienleistungen mangels deren vorherigen Entstehens nicht eintreten kann. Diese Auslegung verstößt auch nicht gegen die Freizügigkeitsbestimmungen im Vertrag über die Europäische Union. Art. 42 EG sieht eine Koordinierung, nicht aber eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten vor, lässt also gerade Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und folglich auch bezüglich der Ansprüche der dort Beschäftigen bestehen. Die materiellen und verfahrensmäßigen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten und damit zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigen werden somit durch Art. 42 EG nicht berührt (so ausdrücklich für Art. 51 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Art. 42 EG]: EuGH, Rnr. 13 im Urt. v. 27.9.1988 - C-313/86 [Lenoir] - Juris).
19 
Auch sonst ist schließlich nichts dafür erkennbar oder beachtlich vorgetragen, dass dieses Auslegungsergebnis rechtlich unhaltbar wäre. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den (europa- sowie nationalrechtlichen) Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Zu Lasten der Klägerin wirkt sich zwar aus, dass sie Alleinerziehende ist und keinen Partner hat, der in Deutschland für das gemeinsame Kind familienleistungsberechtigt wäre. Eine Diskriminierung liegt darin jedoch nicht, weil dies einen Umstand darstellt, der sich aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen der betroffenen Mitgliedsstaaten ergibt, im übrigen aber auf alle deren Herrschaft unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit Anwendung findet (vgl. EuGH, Urt. v. 27.9.1988, a.a.O. Rnr. 14). Die Beklagte konnte ferner aufgrund der zwingenden Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs der Freizügigkeitsverordnung und der Wanderarbeitnehmerverordnung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Inländerdiskriminierung, wie von der Klägerin geltend gemacht, liegt bereits nicht vor. Im übrigen wäre die Beklagte auch kein geeigneter Adressat für die von der Klägerin angemahnte Gleichbehandlung gewesen, weil ihre nationalrechtliche Subventionspraxis, wie sie sich aus den hier einschlägigen Richtlinien des Sozialministeriums für die Gewährung von Landeserziehungsgeld für Geburten und Adoptionen ab dem 1.1.2001 (RL-LErzG 2001 - GABl. S. 904) ergibt, durch das Regelungsregime eines anderen Normgebers verdrängt wird.
20 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich auch, dass die Klägerin aus dem Umstand, dass ihr entgegen Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der VO (EWG) Nr. 1408/71 Bundeserziehungsgeld gewährt wurde, nichts für einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld herleiten kann.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt:
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06.11.2007 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Tatbestand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.