Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung von Elterngeld auch für den 3. bis 8. Lebensmonat des am 29. März 2007 geborenen Kindes der Klägerin, hilfsweise die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit.
Der 1964 geborene Kläger und seine 1968 geborene Ehefrau (vgl hierzu Parallelverfahren L 11 EL 4604/09) sind Eltern des am 29. März 2007 geborenen Kindes M. A.. Bis zur Geburt des Sohnes waren beide Elternteile voll berufstätig, reduzierten dann den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten um jeweils die Hälfte. In der Zeit von März 2006 bis Februar 2007 beliefen sich die Brutto-Dienstbezüge der Ehefrau des Klägers auf 40.089,64 EUR und des Klägers auf 39.805,24 EUR.
In der Zeit von März 2006 bis Februar 2007 gestalteten sich die Einkommensverhältnisse des Klägers wie folgt:
Monat 
Brutto
 Steuern
 Werbungskosten
Netto 
März 2006
3.250,45
702,71
76,67 
 2.471,07
April 2006
3.250,45
702,71
76,67 
2.471,07
Mai 2006
3.250,45
702,71
76,67 
2.471,07
Juni 2006
3.750,29
796,43
76,67 
2.877,19
Juli 2006
3.250,45
702,71
76,67 
2.471,07
August 2006
3.250,45
702,71
76,67 
2.471,07
September 2006
3.250,45
744,74
76,67 
2.429,04
Oktober 2006
3.250,45
702,71
76,67 
2.471,07
November 2006
3.250,45
702,71
76,67 
2.471,07
Dezember 2006
3.250,45
700,87
76,67 
2.472,91
Januar 2007
3.250,45
702,71
76,67 
2.471,07
Februar 2007
3.250,45
702,71
76,67 
2.471,07
Am 7. Mai 2007 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Bewilligung von Elterngeld jeweils für den 3. bis 14. Lebensmonat ihres Kindes.
Mit Schreiben an den Kläger und seine Ehefrau vom 27. Juli 2007 teilte die Beklagte jeweils mit, dass die Angaben zur Entscheidung über den Anspruch auf Elterngeld noch nicht ausreichend seien. Ua müsse die Festlegung des Bezugszeitraumes überprüft werden. Es könne nicht gleichzeitig von beiden Elternteilen für den 3. bis 14. Lebensmonat Elterngeld beantragt werden.
Daraufhin änderten der Kläger wie auch dessen Ehefrau den ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Elterngeld dahingehend ab, dass die Ehefrau des Klägers nunmehr Elterngeld für den 3. bis 8. Lebensmonat ihres Kindes sowie der Kläger Elterngeld für den 9. bis 14. Lebensmonat beantragte.
Mit Bescheid vom 24. August 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Elterngeld für den 9. bis einschließlich 14. Lebensmonat des Kindes in Höhe von monatlich 751,87 EUR. Seiner Ehefrau bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tag Elterngeld für den 3. bis 8. Lebensmonat des Kindes in Höhe von monatlich 687,47 EUR.
Mit ihren dagegen erhobenen Widersprüchen machten die Eheleute geltend, beide Elternteile hätten Elternzeit mit gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit von bisher 100 % auf 50 % bis zum 14. Lebensmonat ihres Sohnes beantragt, welches auch vom Arbeitgeber so bewilligt worden sei. Nach den Berechnungen erhielten sie jedoch nur die Hälfte der Summe, die ein Paar bekommen würde, das nacheinander für jeweils sechs Monate in Vollzeit Elterngeld beziehe. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.
10 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 23. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers ebenso wie den seiner Ehefrau mit der Begründung zurück, der Kläger könne zusammen mit seiner Ehefrau nur für insgesamt 14 Monate des Kindes Elterngeld erhalten. Da seine Ehefrau in den ersten beiden Lebensmonaten des Kindes die Fortzahlung während der Mutterschutzfrist erhalten habe, gelten diese Monate so, als wäre das Elterngeld von ihr beantragt worden, auch wenn sie für diese Monate gar kein Elterngeld beantragt habe. Neben diesen beiden Lebensmonaten könne somit nur noch für weitere zwölf Monate Elterngeld gewährt werden. Die Inanspruchnahme des Elterngeldes und die Aufteilung der Zeiträume sei durch die gesetzlichen Vorschriften eindeutig geregelt. Hierbei stünde der Beklagten kein Ermessensspielraum zu.
11 
Mit den am 23. Mai 2008 dagegen erhobenen Klagen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG, Az der Klage der Ehefrau S 11 EG 2280/08) haben die Eltern geltend gemacht, die derzeitige gesetzliche Konstruktion benachteilige diejenigen Eltern, die gemeinsam ihr Kind erziehen und jeweils eine Teilzeittätigkeit ausüben würden gegenüber denjenigen, die ihr Kind jeweils alleine erziehen und nacheinander Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen würden. Denn letztere würden das Elterngeld in voller Höhe ausbezahlt erhalten, während ihnen selbst aufgrund des Hinzuverdienstes nur ein Differenzbetrag ausbezahlt werde. Eltern, die sich gemeinsam um ihr Kind kümmerten, würden deshalb nur die Hälfte des Elterngeldes beziehen als andere Eltern, die nacheinander ihre Tätigkeit aufgeben würden. Dabei sei die Gesamtlohnsumme der beiden Elterngruppen identisch. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Auf die sozialrechtliche und verfassungsrechtliche Problematik weise auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) in seiner Stellungnahme vom 14. März 2008 zum Referentenentwurf zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes hin. Die angeblichen Probleme bei einer anderweitigen gesetzlichen Regelung seien überwindbar. Ziel des Elterngeldgesetzes sei es gewesen, eine gemeinschaftliche Erziehung der Kinder zu ermöglichen. Dies werde durch die Gesetzeslage konterkariert.
12 
Mit Änderungsbescheid vom 3. April 2009 hat die Beklagte nach zu voriger Anhörung den Anspruch des Klägers auf Elterngeld für den 9. bis einschließlich 14. Lebensmonat des gemeinsamen Kindes wegen der Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf 693,37 EUR monatlich festgesetzt und den Kläger zu Erstattung von insgesamt 351 EUR nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgefordert.
13 
Mit zwei Urteilen vom 27. Oktober 2009 hat das SG die Klagen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Elterngeld für weitere sechs Monate. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben bestünden nicht. Diese würden auch vom Kläger nicht gerügt. Ebenso läge eine Unvereinbarkeit der einschlägigen Normen mit verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art 3 Grundgesetz (GG) oder Art 6 GG nicht vor. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihre Erwerbstätigkeit jeweils über 12 Monate reduziert und abwechselnd für sechs Monate Elterngeld unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit erhalten. Zwar treffe es zu, dass der Kläger im Vergleich zu Normadressaten, die während des Bezugs von Elterngeld abwechselnd ihre Erwerbstätigkeit vollständig reduzierten und zeitgleich nacheinander Elterngeld beansprucht hätten, anders behandelt werde, für diese Ungleichbehandlung existiere aber ein sachlicher Grund. Denn das Elterngeld sei als eine das Einkommen ersetzende Leistung konzipiert und folge damit der das Sozialrecht prägenden (klassischen) Technik der Einkommensersatzleistungen. Hierzu zähle nicht nur die Berechnung der Leistungshöhe unter prozentualer Berücksichtigung des erzielten Einkommens in einem vor dem anspruchsbegründenden Ereignis liegenden Zeitraum, sondern ebenso - wie auch im Bereich des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - die Minderung der Anspruchshöhe durch im Leistungsraum erzieltes Einkommen. Soweit sich der Kläger darauf berufe, es sei ihm verwehrt, durch die teilweise Aufrechterhaltung seiner Erwerbstätigkeit die vom Gesetzgeber vorgesehene maximale Leistungshöhe im Vergleich zu der von ihm herangezogenen Vergleichsgruppe auszuschöpfen, vernachlässige er nicht nur den Umstand, dass die Einkommenserzielung auf seinem freien Entschluss beruhe, er verkenne zudem die Grundkonzeption des Elterngeldes, welches in einer Kompensation von Einkommenseinbußen bestehe. Deswegen stelle es sich nur als konsequent dar, wenn der Gesetzgeber die Höhe des Elterngeldes an die Höhe der sich im Leistungszeitraum ergebenden Einkommensverluste geknüpft habe. Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld auch ein Instrument geschaffen, mit dem (finanzielle) Anreize zur vorübergehenden Aufgabe der Tätigkeit zugunsten der Kindererziehung gesetzt würden. Es erschiene daher sachgerecht, diesen Anreiz zu reduzieren, wenn - wie im Falle des Klägers - die berufliche Tätigkeit nicht vollständig zugunsten der Erziehung aufgegeben werde. Durch die Einkommensabhängigkeit des Elterngeldanspruchs werde gerade nicht darauf abgestellt, in jeder Konstellation gleiche (finanzielle) Verhältnisse zu schaffen, noch sei der Gesetzgeber verpflichtet, einen solchen Zustand herzustellen. Auch die Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes eV sehe die aktuelle Regelung nur als „verfassungsrechtlich problematisch“ an, habe aber keinen Verstoß gegen das Grundgesetz zu erkennen gegeben. Eine solche Verfassungswidrigkeit werde auch nicht dadurch indiziert, dass der Bundestag (teilweise) eine Änderung der Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei Teilzeitbeschäftigung „in Erwägung“ gezogen habe. Die Vorschriften stünden auch mit dem verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art 6 GG in Einklang. Der Gesetzgeber könne im Rahmen seiner Befugnisse nur Rahmenbedingungen dafür schaffen, die verschiedenen Lebensentwürfe in ausreichendem Maße Rechnung trügen. Dies habe er durch die Einführung des Elterngeldes in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. Er habe dadurch Anreize gesetzt, ohne Zwang auf die Eltern auszuüben. Hierbei seien die Möglichkeiten des Leistungsbezugs (einmalig 12 Monate/insgesamt 14 Monate bei Beteiligung beider Elternteile/Verlängerungsmöglichkeit bei der Bezugsdauer) ausreichend flexibel im Rahmen seines Ermessens- und Gestaltungsspielraums konzipiert worden. So sei es dem Kläger und seiner Ehefrau möglich gewesen, auch über eine längere Anspruchsdauer Elterngeld zu beziehen. Dass bei einer Verlängerungsmöglichkeit die Höhe des Elterngeldes einer entsprechenden Kürzung zugeführt werde, sei nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund gehe auch der Vortrag fehl, eine gemeinsame Erziehung sei wünschenswerter als eine jeweils getrennte Erziehung. Die Kürzung der gemeinsamen Elternzeit bei der zuletzt genannten Alternative (so genannter doppelter Anspruchsverbrauch) liege nicht nur in der Natur der Sache; mit einem anderen Ergebnis würde der Gesetzgeber auch die Grenzen seiner Befugnisse überschreiten, da er hiermit gerade einen speziellen Entwurf von Erziehung und Familie durch besondere finanzielle Begünstigungen faktisch zum Leitbild erheben würde. Dies sei aber gerade mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Im Übrigen sei die Berechnung der Höhe des Elterngeldes als solche ebenso wenig beanstandet worden, wie die sich aus dem Änderungsbescheid vom 3. April 2009 ergebende Erstattungsforderung in Höhe von 351 EUR. Auch nach eigener Prüfung seien Anhaltspunkte für das Gericht für eine fehlerhafte Berechnung nicht ersichtlich.
14 
Gegen das dem Kläger am 3. November 2009 zugestellte Urteil hat er am 2. Dezember 2009 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass es prinzipiell den erziehenden Eltern überlassen bleiben müsse, ob sie ihr Kind gemeinsam - unter vollständiger vorübergehender Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit - oder jeweils getrennt - unter einzelner, vorübergehender Aufgabe ihrer Tätigkeit -, oder gemeinsam - unter teilweiser vorübergehender Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit - erzögen. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür ein Erziehungsmodell finanziell gegenüber einem anderen zu bevorteilen. Es möge zwar sein, dass grundsätzlich Elterngeld eine „freiwillige“ Leistung des Staates darstelle. Aber auch hierbei dürften Unterschiede nicht ohne sachlichen Grund herbeigeführt werden.
15 
Der Kläger beantragt,
16 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2008 sowie des Änderungsbescheides vom 3. April 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Elterngeld auch für den 3. bis 8. Lebensmonat seines am 29. März 2007 geborenen Kindes M. A. in gesetzlicher Höhe zu gewähren,
17 
hilfsweise ihm Elterngeld für den 9. bis 14. Lebensmonat seines am 29. März 2007 geborenen Kindes M. A. ohne Anrechnung seines Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu gewähren.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass der Kläger eine Leistung beantrage, die das Gesetz nicht vorsehe. Aus diesem Grund könne auch die Höhe des Elterngeldes nicht konkret berechnet werden. Der Kläger wolle im Ergebnis, dass er und seine Ehefrau gleichzeitig für jeweils 12 Monate, somit insgesamt 24 Monate, Elternzeit nähmen, und dass beide während dieser Zeit halbtags arbeiten könnten. Folge man dieser Auffassung, würde sich der Anspruch theoretisch verdoppeln.
21 
Auch die Ehefrau des Klägers hat gegen die Entscheidung des SG Berufung eingelegt (Az L 11 EL 5604/09).
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die erforderliche Berufungssumme von 750 EUR überschritten wird. Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.
24 
Streitgegenstand ist auch der Änderungsbescheid vom 3. April 2009, mit dem die Beklagte die Höhe des Elterngeldes für den 9. bis einschließlich 14. Lebensmonat wegen der Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf 693,37 EUR monatlich festgesetzt und den Kläger zu Erstattung von insgesamt 351 EUR nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X aufgefordert hat. Der Bescheid wird, auch wenn der klägerische Bevollmächtigte ihn zunächst ausdrücklich nicht angegriffen hat (vgl Schriftsatz vom 4. Juni 2009), nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens. Denn er hat der Höhe nach das Elterngeld neu festgesetzt, damit den ursprünglichen Verwaltungsakt abgeändert. Da es dem Kläger um die Gewährung einer höheren Leistung geht, ist der Änderungsbescheid vom 3. April 2009 in das Verfahren einzubeziehen.
25 
An einer Klagebefugnis des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage fehlt es nicht. Zwar hat die Beklagte dem (modifizierten) Antrag des Klägers vom 4. Juli 2007 nur noch Elterngeld für den 9. bis 14. Lebensmonat des Kindes in vollem Umfang stattgegeben. Nach dem gesamten Verfahrensablauf kann aber der Erstantrag, der auf die Bewilligung von Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes gerichtet war, nicht unberücksichtigt bleiben. Denn mit ihrem Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid hat der Kläger hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Abänderung des Antrags nur aufgrund des Hinweises der Beklagten im Schreiben vom 27. Juni 2007, dass nicht für jeden Elternteil für den 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld gezahlt und deshalb nicht über den Anspruch entschieden werden könne, erfolgt ist.
26 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 1 Abs 1 BEEG in der Fassung des Art 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I 2748). Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach § 2 Abs 1 BEEG berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG in Höhe des nach Abs 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
27 
Elterngeld kann nach § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Nach § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben nach § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge und Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 2 Satz 3 BEEG). Die Eltern können gemäß § 4 Abs 2 Satz 4 BEEG die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 BEEG, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. In der bis 23. Januar 2009 geltenden Fassung war zudem die im Antrag getroffene Entscheidung gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 BEEG verbindlich, aber eine einmalige Änderung in Fällen besonderer Härte gemäß § 5 Abs 1 Satz 3 BEEG möglich. Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder vierzehn Monatsbeträge Elterngeld, besteht gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 BEEG der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen gemäß § 5 Abs 2 Satz 3 BEEG jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.
28 
Nach diesen gesetzlichen Regelungen hat die Beklagte das dem Kläger zustehende Elterngeld in zutreffendem Umfang festgesetzt. Höheres Elterngeld oder Elterngeld für einen längeren Zeitraum steht dem Kläger nicht zu. Vom 3. bis 8. Lebensmonat des Kindes haben der Kläger und im sich anschließenden Zeitraum die Ehefrau des Klägers weitere sechs Monate Elterngeld bezogen. Damit haben der Kläger und seine Ehefrau die Höchstanspruchsdauer für den Bezug von Elterngeld ausgeschöpft. Denn Elterngeld können beide Elternteile abwechselnd oder nacheinander für zusammen bis zu 14 Monate beziehen, gleichzeitig aber nur bis 7 Monate.
29 
Ziel des Hauptantrags des Klägers ist es, Elterngeld auch vom 3. bis 8. Lebensmonat - gleichzeitig mit seiner Ehefrau - zu beziehen. Indem jedoch Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes bezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf zwölf bzw vierzehn Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch). Dies führt dazu, dass die Eltern vorliegend ihr Ziel, gleichzeitig und gemeinsam Elterngeld vom 3. bis 12. Lebensmonat des Kindes zu beziehen, auf dem Boden des geltenden Rechts nicht erreichen können, da dann insgesamt 24 Monatsbeträge in Anspruch genommen würden. Ebenso wenig kommt nach der geltenden Rechtslage die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in Betracht. Denn Elterngeld ist als Individualanspruch mit Einkommensersatzfunktion ausgestaltet. Wer vor der Geburt des Kindes Einkommen aus (nichtselbständiger oder selbständiger) Arbeit erzielt hat und auch nach der Geburt Einkommen erzielt, dem wird Elterngeld gemäß § 2 Abs 1 und 3 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Unterschiedsbetrages gezahlt, der sich aus der Differenz des durchschnittlich vor und nach der Geburt erzielten Einkommens ergibt.
30 
Dieses Ergebnis, insbesondere die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
31 
Die vom Kläger behauptete Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 2 mwN). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 1980, 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76, BVerfGE 53, 313; und vom 8. April 1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (stRspr; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 29. September 2010, 1 BvR 1789/10; und vom 2. Februar 2009, 1 BvR 2553/08, jeweils juris).
32 
Ein sachlicher Grund für die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Konzeption des Elterngeldes als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils ohne Berücksichtigung des Einkommens des anderen Elternteils. Es ist die Konsequenz aus der Einführung des bei der Elternzeit seit langem (seit der BErzGG-Reform 2001) geltenden Individualisierungsprinzips (vgl § 15 Abs 3 BEEG) auch beim Elterngeld: „Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält damit erstmals einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen“ (BT-Drs. 16/1889, S. 15). Der Sachverhalt, an den der Gesetzgeber die Rechtsfolge (Höhe des Elterngeldes) knüpft, wird deshalb nur von den Einkommensverhältnissen der berechtigten Person vor bzw nach der Geburt des Kindes bestimmt. Die darin liegende Gleichbehandlung aller Berechtigten, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe auch der andere Elternteil Einkommen erzielt, bedarf bei einer als Einkommensersatz ausgestalteten und nicht unter Bedarfsgesichtspunkten gewährten Leistung keiner besonderen Rechtfertigung.
33 
Auch das SG hat zu Recht entschieden, dass die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung sachlich aus der Funktion des Elterngeldes als Einkommensersatz gerechtfertigt ist, weshalb auch auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen wird. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des BEEG war es, Paaren die Familiengründung zu erleichtern, einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von Familien zu leisten und die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern zu unterstützen (BT-Dr 16/1889 S 1). Dazu soll das Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (aaO S 2, 16). Im ersten Lebensjahr eines Neugeborenen soll das Elterngeld bei der Sicherung der Lebensgrundlage helfen, einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen zu gewährleisten und es damit Paaren erleichtern, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten (BT-Drs 16/1889 S 2, 15). Konkret wurde das Elterngeld deshalb - wie bereits dargelegt - als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils, der das Einkommen der antragstellenden Person prozentual ausgleicht, umgesetzt. Bei dieser Zwecksetzung kommt es nicht auf das Einkommen des anderen Elternteils an.
34 
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt aber auch dann nicht vor, wenn - wie vom Kläger gefordert - verschiedene Erziehungsformen miteinander verglichen werden. Dem Gesetzgeber ist durch Art 3 GG nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt vielmehr im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - zu dem auch die steuerfinanzierte Sozialleistung des Elterngeldes gehört (vgl § 25 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch iVm § 12 Abs 2 BEEG) - ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebende Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn sich für eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts kein Rechtfertigungsgrund finden lässt, der in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung steht. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG stehenden Familien ist daher zu prüfen, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
35 
Eltern, die nacheinander ihr Kind betreuen und dafür jeweils die Erwerbstätigkeit voll aufgeben, können - absolut gesehen - zusammen mehr Elterngeld erhalten, da ihnen in der Zeit, in der sie ihr Kind betreuen, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht, das bei dem Erziehungsmodell des Klägers und seiner Ehefrau dazu führt, dass beiden Elterngeld nur nach einem Differenzbetrag (vgl die Berechnungsmethode des § 2 Abs 3 BEEG) gewährt wird. Die deshalb von verschiedenen Seiten geäußerte Kritik, ua des djb (Stellungnahme der Dr. Fuchsloch vom 14. März 2008), ausführlich dargelegt auch im „Leitfaden Elterngeld“ (Fuchsloch/Scheiwe, 1. Aufl 2007, Rdnr 356 ff), bezüglich des finanziellen Nachteils von Eltern, die ihr Kind gemeinschaftlich unter gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit betreuen, wurde zunächst von zwei Fraktionen aufgegriffen (vgl Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vom 17. Juni 2009, BT-Drs 16/13449; Antrag der SPD-Fraktion vom 25. Februar 2010, BT-Drs 17/821), ist aber im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BEEG, den der Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedet hat und der von den Bemühungen der Haushaltskonsolidierung geprägt ist, nicht enthalten (Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011, BT-Drs 17/3361 S 47). Bei dem Vergleich der beiden Gruppen fallen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede auf. Die Gemeinsamkeit der beiden Gruppen liegt darin, dass in beiden Fällen das Kind (nur) im ersten Lebensjahr eine Vollzeitbetreuung durch die Eltern erfährt. Werden allerdings die Elternteile gesondert betrachtet, reduzieren der Kläger und seine Ehefrau insgesamt für zwei Jahre die Erwerbstätigkeit (je zeitgleich ein Jahr die Klägerin und ihr Ehemann). Darin besteht der Unterschied zur Vergleichsgruppe. Denn diese schränkt die Erwerbstätigkeit nur für insgesamt ein Jahr ein (zB je sechs Monate).
36 
Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung tatsächlich die meisten Frauen erst in den Beruf zurückkehren, wenn die Kinder älter sind und viele Eltern heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen sind. Deshalb soll das Elterngeld die Eltern in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen, dass es beiden Eltern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Durch die Beschränkung auf ein Jahr und die Orientierung am ausgefallenen Einkommen werden dauerhafte Einbußen mit der Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermieden, da die Rückkehrmöglichkeiten in den Beruf, Karrierechancen und Altersvorsorge umso schlechter ausfallen, je länger, je häufiger und je später die Erwerbstätigkeit ausgesetzt wird (aaO S 1 f, 14). Die Verkürzung der Bezugszeit beim Wechsel vom Erziehungsgeld (maximale Bezugszeit nach §§ 3, 4 Bundeserziehungsgeldgesetz zwei Jahre) zum Elterngeld begründet der Gesetzgeber deshalb letztlich damit, dass nicht länger Anreize für einen langfristigen Ausstieg aus der Erwerbsarbeit gesetzt werden sollen.
37 
Dieses letztgenannte Ziel würde geradezu konterkariert, wenn dem Kläger und seiner Ehefrau im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der doppelte Anspruch (in Anspruchsmonaten gerechnet) an Elterngeld zustünde. Denn der Kläger und seine Ehefrau haben zusammen betrachtet über einen längeren Zeitraum ihre Erwerbstätigkeit reduziert als die Vergleichsgruppe. Schließlich würde die vom Kläger angestrebte Lösung wiederum andere Gruppen, insbesondere alleinerziehende Elternteile und Alleinverdienerfamilien benachteiligen. Denn diese beiden Gruppen könnten mangels Partners, der auf Einkommen zugunsten der Kinderbetreuung verzichtet, nie die von der Klägerin gewünschte Maximalbezugsdauer ausschöpfen. Deshalb muss der Gesetzgeber nicht alle denkbaren und mannigfaltigen Konstellationen regeln, sondern darf sich im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis auf die häufigsten und typischen Fallgestaltungen beschränken, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm erheblich und vermeidet damit einen erhöhten Verwaltungsaufwand und dadurch Mehrkosten.
38 
Ein Verstoß gegen das aus Art 6 Abs 1 GG herzuleitende Gebot der Förderung der Familie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ist ebenfalls nicht festzustellen. Denn durch die gesetzliche Regelung wird ein ausreichender Familienlastenausgleich bewirkt. Dies zeigt sich ua daran, dass auch gleichzeitig Elterngeld in Anspruch nehmende Eltern den Höchstbetrag des Elterngeldes ausschöpfen können, indem sie beide sieben Monate lang unter vollständigem Verzicht auf ihre Erwerbstätigkeit gemeinsam ihr Kind erziehen. Denn dann stünde nach der gesetzlichen Regelung jedem Elternteil ein Anspruch auf maximal sieben Monatsbeträge Elterngeld in Höhe von 67 % des individuellen (dann vollständigen) Einkommensverlustes zu. Der Vergleich zu dieser Gruppe zeigt, dass die Ausschöpfung des Höchstbetrags des Elterngeldes auch gemeinsam erziehenden Elternteilen möglich ist, aber die derzeitige gesetzliche Regelung die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anspruchstellenden Elternteils berücksichtigt. Damit wird durch die Regelung des doppelten Anspruchsverbrauchs kein verbotener Zwang auf Eltern ausgeübt, sondern es werden lediglich Anreize gesetzt, die familienpolitischen aber auch fiskalischen Zielen des Staates dienen (vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, aaO). Nehmen Eltern über den Elterngeldzeitraum hinaus Elternzeit in Anspruch und entstehen ihnen hierdurch wirtschaftliche Nachteile, ist dies hinzunehmen. Denn zu einer bestimmten Gestaltung ihres Familienlebens werden sie weder durch ein staatliches Ge- noch durch ein Verbot gezwungen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 SGG zugelassen.

Gründe

 
23 
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die erforderliche Berufungssumme von 750 EUR überschritten wird. Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.
24 
Streitgegenstand ist auch der Änderungsbescheid vom 3. April 2009, mit dem die Beklagte die Höhe des Elterngeldes für den 9. bis einschließlich 14. Lebensmonat wegen der Erzielung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit auf 693,37 EUR monatlich festgesetzt und den Kläger zu Erstattung von insgesamt 351 EUR nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X aufgefordert hat. Der Bescheid wird, auch wenn der klägerische Bevollmächtigte ihn zunächst ausdrücklich nicht angegriffen hat (vgl Schriftsatz vom 4. Juni 2009), nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens. Denn er hat der Höhe nach das Elterngeld neu festgesetzt, damit den ursprünglichen Verwaltungsakt abgeändert. Da es dem Kläger um die Gewährung einer höheren Leistung geht, ist der Änderungsbescheid vom 3. April 2009 in das Verfahren einzubeziehen.
25 
An einer Klagebefugnis des Klägers als Zulässigkeitsvoraussetzung der erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage fehlt es nicht. Zwar hat die Beklagte dem (modifizierten) Antrag des Klägers vom 4. Juli 2007 nur noch Elterngeld für den 9. bis 14. Lebensmonat des Kindes in vollem Umfang stattgegeben. Nach dem gesamten Verfahrensablauf kann aber der Erstantrag, der auf die Bewilligung von Elterngeld für den 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes gerichtet war, nicht unberücksichtigt bleiben. Denn mit ihrem Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid hat der Kläger hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die Abänderung des Antrags nur aufgrund des Hinweises der Beklagten im Schreiben vom 27. Juni 2007, dass nicht für jeden Elternteil für den 3. bis 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld gezahlt und deshalb nicht über den Anspruch entschieden werden könne, erfolgt ist.
26 
Der geltend gemachte Anspruch richtet sich nach § 1 Abs 1 BEEG in der Fassung des Art 1 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I 2748). Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach § 2 Abs 1 BEEG berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld gemäß § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG in Höhe des nach Abs 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
27 
Elterngeld kann nach § 4 Abs 1 Satz 1 BEEG in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Nach § 4 Abs 2 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben nach § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge und Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (§ 4 Abs 2 Satz 3 BEEG). Die Eltern können gemäß § 4 Abs 2 Satz 4 BEEG die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 BEEG, wer von ihnen welche Monatsbeträge in Anspruch nimmt. In der bis 23. Januar 2009 geltenden Fassung war zudem die im Antrag getroffene Entscheidung gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 BEEG verbindlich, aber eine einmalige Änderung in Fällen besonderer Härte gemäß § 5 Abs 1 Satz 3 BEEG möglich. Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder vierzehn Monatsbeträge Elterngeld, besteht gemäß § 5 Abs 2 Satz 1 BEEG der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen gemäß § 5 Abs 2 Satz 3 BEEG jeweils die Hälfte der Monatsbeträge zu.
28 
Nach diesen gesetzlichen Regelungen hat die Beklagte das dem Kläger zustehende Elterngeld in zutreffendem Umfang festgesetzt. Höheres Elterngeld oder Elterngeld für einen längeren Zeitraum steht dem Kläger nicht zu. Vom 3. bis 8. Lebensmonat des Kindes haben der Kläger und im sich anschließenden Zeitraum die Ehefrau des Klägers weitere sechs Monate Elterngeld bezogen. Damit haben der Kläger und seine Ehefrau die Höchstanspruchsdauer für den Bezug von Elterngeld ausgeschöpft. Denn Elterngeld können beide Elternteile abwechselnd oder nacheinander für zusammen bis zu 14 Monate beziehen, gleichzeitig aber nur bis 7 Monate.
29 
Ziel des Hauptantrags des Klägers ist es, Elterngeld auch vom 3. bis 8. Lebensmonat - gleichzeitig mit seiner Ehefrau - zu beziehen. Indem jedoch Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes bezahlt wird und die Eltern insgesamt Anspruch auf zwölf bzw vierzehn Monatsbeträge haben, werden bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld beider Elternteile bezogen auf einen Lebensmonat des Kindes immer zwei Elterngeldmonate verbraucht (sog doppelter Anspruchsverbrauch). Dies führt dazu, dass die Eltern vorliegend ihr Ziel, gleichzeitig und gemeinsam Elterngeld vom 3. bis 12. Lebensmonat des Kindes zu beziehen, auf dem Boden des geltenden Rechts nicht erreichen können, da dann insgesamt 24 Monatsbeträge in Anspruch genommen würden. Ebenso wenig kommt nach der geltenden Rechtslage die Gewährung höheren Elterngeldes ohne Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit in Betracht. Denn Elterngeld ist als Individualanspruch mit Einkommensersatzfunktion ausgestaltet. Wer vor der Geburt des Kindes Einkommen aus (nichtselbständiger oder selbständiger) Arbeit erzielt hat und auch nach der Geburt Einkommen erzielt, dem wird Elterngeld gemäß § 2 Abs 1 und 3 BEEG in Höhe von 67 Prozent des Unterschiedsbetrages gezahlt, der sich aus der Differenz des durchschnittlich vor und nach der Geburt erzielten Einkommens ergibt.
30 
Dieses Ergebnis, insbesondere die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
31 
Die vom Kläger behauptete Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel, Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. Oktober 1980, 1 BvL 50/79 ua, BVerfGE 55, 72; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 2 mwN). Umgekehrt verbietet Art 3 Abs 1 GG auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem, insbesondere die Gleichbehandlung einer Gruppe von Normadressaten mit einer anderen, obwohl zwischen beiden Gruppen gewichtige Unterschiede bestehen, die deren Gleichbehandlung verbieten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl BVerfG, Beschlüsse vom 11. März 1980, 1 BvL 20/76, 1 BvR 826/76, BVerfGE 53, 313; und vom 8. April 1987, 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (stRspr; BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 29. September 2010, 1 BvR 1789/10; und vom 2. Februar 2009, 1 BvR 2553/08, jeweils juris).
32 
Ein sachlicher Grund für die Nichtaufnahme einer besonderen Regelung zum doppelten Anspruchsverbrauch bei gleichzeitig teilzeitbeschäftigten Elternteilen, die ihr Einkommen um höchstens die Hälfte reduzieren, ergibt sich schon aus der gesetzlichen Konzeption des Elterngeldes als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils ohne Berücksichtigung des Einkommens des anderen Elternteils. Es ist die Konsequenz aus der Einführung des bei der Elternzeit seit langem (seit der BErzGG-Reform 2001) geltenden Individualisierungsprinzips (vgl § 15 Abs 3 BEEG) auch beim Elterngeld: „Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, erhält damit erstmals einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen“ (BT-Drs. 16/1889, S. 15). Der Sachverhalt, an den der Gesetzgeber die Rechtsfolge (Höhe des Elterngeldes) knüpft, wird deshalb nur von den Einkommensverhältnissen der berechtigten Person vor bzw nach der Geburt des Kindes bestimmt. Die darin liegende Gleichbehandlung aller Berechtigten, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe auch der andere Elternteil Einkommen erzielt, bedarf bei einer als Einkommensersatz ausgestalteten und nicht unter Bedarfsgesichtspunkten gewährten Leistung keiner besonderen Rechtfertigung.
33 
Auch das SG hat zu Recht entschieden, dass die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung sachlich aus der Funktion des Elterngeldes als Einkommensersatz gerechtfertigt ist, weshalb auch auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 153 Abs 2 SGG Bezug genommen wird. Denn erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des BEEG war es, Paaren die Familiengründung zu erleichtern, einen Beitrag zur nachhaltigen Sicherung von Familien zu leisten und die Wahlfreiheit zwischen den verschiedenen Lebensentwürfen mit Kindern zu unterstützen (BT-Dr 16/1889 S 1). Dazu soll das Elterngeld Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (aaO S 2, 16). Im ersten Lebensjahr eines Neugeborenen soll das Elterngeld bei der Sicherung der Lebensgrundlage helfen, einen am individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen zu gewährleisten und es damit Paaren erleichtern, zumindest in einem überschaubaren Zeitraum auch auf das höhere Einkommen zu verzichten (BT-Drs 16/1889 S 2, 15). Konkret wurde das Elterngeld deshalb - wie bereits dargelegt - als individueller Anspruch des einzelnen Elternteils, der das Einkommen der antragstellenden Person prozentual ausgleicht, umgesetzt. Bei dieser Zwecksetzung kommt es nicht auf das Einkommen des anderen Elternteils an.
34 
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung liegt aber auch dann nicht vor, wenn - wie vom Kläger gefordert - verschiedene Erziehungsformen miteinander verglichen werden. Dem Gesetzgeber ist durch Art 3 GG nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt vielmehr im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit - zu dem auch die steuerfinanzierte Sozialleistung des Elterngeldes gehört (vgl § 25 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch iVm § 12 Abs 2 BEEG) - ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die sich aus Art 3 Abs 1 GG ergebende Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn sich für eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts kein Rechtfertigungsgrund finden lässt, der in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung steht. Bei einer Ungleichbehandlung von unter dem Schutz des Art 6 Abs 1 GG stehenden Familien ist daher zu prüfen, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.
35 
Eltern, die nacheinander ihr Kind betreuen und dafür jeweils die Erwerbstätigkeit voll aufgeben, können - absolut gesehen - zusammen mehr Elterngeld erhalten, da ihnen in der Zeit, in der sie ihr Kind betreuen, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht, das bei dem Erziehungsmodell des Klägers und seiner Ehefrau dazu führt, dass beiden Elterngeld nur nach einem Differenzbetrag (vgl die Berechnungsmethode des § 2 Abs 3 BEEG) gewährt wird. Die deshalb von verschiedenen Seiten geäußerte Kritik, ua des djb (Stellungnahme der Dr. Fuchsloch vom 14. März 2008), ausführlich dargelegt auch im „Leitfaden Elterngeld“ (Fuchsloch/Scheiwe, 1. Aufl 2007, Rdnr 356 ff), bezüglich des finanziellen Nachteils von Eltern, die ihr Kind gemeinschaftlich unter gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit betreuen, wurde zunächst von zwei Fraktionen aufgegriffen (vgl Gesetzentwurf der FDP-Fraktion vom 17. Juni 2009, BT-Drs 16/13449; Antrag der SPD-Fraktion vom 25. Februar 2010, BT-Drs 17/821), ist aber im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des BEEG, den der Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedet hat und der von den Bemühungen der Haushaltskonsolidierung geprägt ist, nicht enthalten (Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011, BT-Drs 17/3361 S 47). Bei dem Vergleich der beiden Gruppen fallen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede auf. Die Gemeinsamkeit der beiden Gruppen liegt darin, dass in beiden Fällen das Kind (nur) im ersten Lebensjahr eine Vollzeitbetreuung durch die Eltern erfährt. Werden allerdings die Elternteile gesondert betrachtet, reduzieren der Kläger und seine Ehefrau insgesamt für zwei Jahre die Erwerbstätigkeit (je zeitgleich ein Jahr die Klägerin und ihr Ehemann). Darin besteht der Unterschied zur Vergleichsgruppe. Denn diese schränkt die Erwerbstätigkeit nur für insgesamt ein Jahr ein (zB je sechs Monate).
36 
Hinzu kommt, dass nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung tatsächlich die meisten Frauen erst in den Beruf zurückkehren, wenn die Kinder älter sind und viele Eltern heute langfristig auf zwei Einkommen angewiesen sind. Deshalb soll das Elterngeld die Eltern in der Frühphase der Elternschaft unterstützen und dazu beitragen, dass es beiden Eltern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Durch die Beschränkung auf ein Jahr und die Orientierung am ausgefallenen Einkommen werden dauerhafte Einbußen mit der Gefahr der Abhängigkeit von staatlichen Fürsorgeleistungen vermieden, da die Rückkehrmöglichkeiten in den Beruf, Karrierechancen und Altersvorsorge umso schlechter ausfallen, je länger, je häufiger und je später die Erwerbstätigkeit ausgesetzt wird (aaO S 1 f, 14). Die Verkürzung der Bezugszeit beim Wechsel vom Erziehungsgeld (maximale Bezugszeit nach §§ 3, 4 Bundeserziehungsgeldgesetz zwei Jahre) zum Elterngeld begründet der Gesetzgeber deshalb letztlich damit, dass nicht länger Anreize für einen langfristigen Ausstieg aus der Erwerbsarbeit gesetzt werden sollen.
37 
Dieses letztgenannte Ziel würde geradezu konterkariert, wenn dem Kläger und seiner Ehefrau im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der doppelte Anspruch (in Anspruchsmonaten gerechnet) an Elterngeld zustünde. Denn der Kläger und seine Ehefrau haben zusammen betrachtet über einen längeren Zeitraum ihre Erwerbstätigkeit reduziert als die Vergleichsgruppe. Schließlich würde die vom Kläger angestrebte Lösung wiederum andere Gruppen, insbesondere alleinerziehende Elternteile und Alleinverdienerfamilien benachteiligen. Denn diese beiden Gruppen könnten mangels Partners, der auf Einkommen zugunsten der Kinderbetreuung verzichtet, nie die von der Klägerin gewünschte Maximalbezugsdauer ausschöpfen. Deshalb muss der Gesetzgeber nicht alle denkbaren und mannigfaltigen Konstellationen regeln, sondern darf sich im Rahmen seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis auf die häufigsten und typischen Fallgestaltungen beschränken, denn diese Regelung vereinfacht den Vollzug der betroffenen Norm erheblich und vermeidet damit einen erhöhten Verwaltungsaufwand und dadurch Mehrkosten.
38 
Ein Verstoß gegen das aus Art 6 Abs 1 GG herzuleitende Gebot der Förderung der Familie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich ist ebenfalls nicht festzustellen. Denn durch die gesetzliche Regelung wird ein ausreichender Familienlastenausgleich bewirkt. Dies zeigt sich ua daran, dass auch gleichzeitig Elterngeld in Anspruch nehmende Eltern den Höchstbetrag des Elterngeldes ausschöpfen können, indem sie beide sieben Monate lang unter vollständigem Verzicht auf ihre Erwerbstätigkeit gemeinsam ihr Kind erziehen. Denn dann stünde nach der gesetzlichen Regelung jedem Elternteil ein Anspruch auf maximal sieben Monatsbeträge Elterngeld in Höhe von 67 % des individuellen (dann vollständigen) Einkommensverlustes zu. Der Vergleich zu dieser Gruppe zeigt, dass die Ausschöpfung des Höchstbetrags des Elterngeldes auch gemeinsam erziehenden Elternteilen möglich ist, aber die derzeitige gesetzliche Regelung die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des anspruchstellenden Elternteils berücksichtigt. Damit wird durch die Regelung des doppelten Anspruchsverbrauchs kein verbotener Zwang auf Eltern ausgeübt, sondern es werden lediglich Anreize gesetzt, die familienpolitischen aber auch fiskalischen Zielen des Staates dienen (vgl BSG, Urteil vom 25. Juni 2009, B 10 EG 8/08 R, aaO). Nehmen Eltern über den Elterngeldzeitraum hinaus Elternzeit in Anspruch und entstehen ihnen hierdurch wirtschaftliche Nachteile, ist dies hinzunehmen. Denn zu einer bestimmten Gestaltung ihres Familienlebens werden sie weder durch ein staatliches Ge- noch durch ein Verbot gezwungen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
40 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 SGG zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2010 - L 11 EG 5603/09

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

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Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

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(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit


Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG

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(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.Bei

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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG | § 5 Zusammentreffen von Ansprüchen


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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Dez. 2010 - L 11 EG 5603/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 27.10.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Dauer des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Dauer des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung von Elterngeld auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig.
Die 1968 geborene Klägerin und ihr 1964 geborener Ehemann sind Eltern des am 00.00.2007 geborenen Kindes M. Bis zur Geburt des M waren beide Elternteile voll berufstätig, reduzierten danach aber den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten um jeweils die Hälfte.
Die Klägerin und ihr Ehemann stellten zunächst am 07.05.2007 einen Antrag auf Bewilligung von Elterngeld, wobei beide Elternteile Elterngeld für den dritten bis 14. Lebensmonat ihres Kindes beantragten.
Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 27.06.2007 teilte die Beklagte dieser mit, die Angaben und bisher vorliegenden Unterlagen seien für eine Entscheidung über den Anspruch auf Elterngeld noch nicht ausreichend. U. a. bat sie die Klägerin, die Angaben hinsichtlich der Bezugsmonate von Elterngeld zu überprüfen, da nicht für jeden Elternteil Leistungen für den dritten bis 14. Lebensmonat bewilligt werden könnten.
Ein inhaltsgleiches Schreiben richtete die Beklagte am 27.06.2007 auch an den Ehemann der Klägerin.
Daraufhin änderten die Klägerin sowie ihr Ehemann den ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Elterngeld dahingehend ab, dass die Klägerin nunmehr Elterngeld für den dritten bis achten Lebensmonat ihres Kindes sowie der Ehemann der Klägerin Elterngeld für den neunten bis 14. Lebensmonat beantragte.
Im Anschluss hieran bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.08.2007 Elterngeld für den dritten bis einschließlich achten Lebensmonat ihres Kindes in Höhe von monatlich 687,47 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 24.08.2007 bewilligte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin Elterngeld für den neunten bis 14. Lebensmonat in Höhe von monatlich 751,87 EUR.
Sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann erhoben daraufhin am 30.8.2007 Widerspruch. Sie trugen u. a. übereinstimmend vor, es sei von ihnen Elterngeld mit gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit von bisher 100% auf 50% bis zum 14. Lebensmonat des M. beantragt worden. Dies habe auch der Arbeitgeber so bewilligt. Durch die Berechnung der Beklagten verfügten sie jedoch nur über die Hälfte der Summe, die ein Paar erhalte, welches nacheinander für jeweils sechs Monate Elterngeld beziehe und die Erwerbstätigkeit voll aufgebe. Dies stelle einen gravierenden Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar und sei mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren. Die Beklagte habe eine Neuberechnung des Elterngeldes unter gleichzeitiger Berücksichtigung beider Bezugsberechtigten für den dritten bis 14. Lebensmonat vorzunehmen.
10 
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 als unbegründet zurück. Sie führte u. a. aus, der Bezug von Elterngeld sei nur für insgesamt 14 Lebensmonate des Kindes vorgesehen. Das Gesetz habe die mögliche Inanspruchnahme des Elterngeldes und die Aufteilung der Zeiträume unter den Eltern eindeutig gesetzlich geregelt. Dem Gesetzgeber stehe insoweit von vornherein ein weiter Spielraum zu, innerhalb dessen er sein Ermessen ausüben könne, ohne gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang gesetzliche Sozialleistungen zu gewähren seien, obliege dem Gesetzgeber. Dies gelte auch für die Festlegung der Bezugszeiträume.
11 
Mit dieser Begründung wies die Beklagte auch den Widerspruch des Ehemanns der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 als unbegründet zurück.
12 
Die Klägerin hat daraufhin am 23.05.2008 ebenso wie ihr Ehemann (Az: S 11 EG 2281/08) Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
13 
Die Klägerin trägt vor, die derzeitige gesetzliche Konstruktion benachteilige diejenigen Eltern, die gemeinsam ihr Kind erzögen und jeweils eine Teilzeittätigkeit ausübten, gegenüber denjenigen, die ihr Kind jeweils alleine erzögen und nacheinander Elterngeld beanspruchten. Denn in letzterem Falle käme es zur Auszahlung von Elterngeld in voller Höhe, während in dem auch sie betreffenden Fall durch den jeweiligen Hinzuverdienst nur der Differenzbetrag ausgezahlt werde. Gleichwohl sei die Gesamtlohnsumme derjenigen, die nacheinander ihre Tätigkeit vollumfänglich aufgäben, identisch mit der Lohnsumme, welche auf die Eltern entfiele, die jeweils eine Teilzeittätigkeit parallel ausübten und das Kind gemeinsam betreuten. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei die gemeinsame Erziehung des Kindes nicht nur durch Art. 6 des Grundgesetz (GG) geschützt, sondern auch insgesamt wünschenswerter als eine getrennte Erziehung.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 zu verurteilen, ihr Elterngeld für den neunten bis vierzehnten Lebensmonat ihres am 00.00.2007 geborenen Kindes M in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen,
18 
Zur Begründung führt sie u. a. aus, eine Ungleichbehandlung sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Es sei unzutreffend, von gleichen Sachverhalten auszugehen, wenn Eltern, die gleichzeitig sieben Monate Elterngeld bezögen und währenddessen eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausübten, verglichen würden mit Eltern, die nacheinander Elterngeld bezögen, ihre Erwerbstätigkeit aber während des Elterngeldbezugs vollumfänglich ruhen ließen.
19 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
21 
Der Bescheid vom 24.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Elterngeld für weitere sechs Monate (neunter bis 14. Lebensmonat des Kindes) auf der Grundlage der Vorschriften des BEEG.
22 
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben durch die Beklagte bestehen nicht. Solche werden von der Klägerin auch nicht gerügt.
23 
Eine Unvereinbarkeit der einschlägigen Normen - insbesondere des § 4 Abs. 2 BEEG sowie § 6 BEEG - mit verfassungsrechtlichen Vorgaben liegt - entgegen der Auffassung des Klägerin - nicht vor. Eine solche ergibt sich weder auf dem Hintergrund von Art. 3 GG (dazu sogleich) noch im Hinblick auf Art. 6 GG (s. unter 2.).
24 
1. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Gleichwohl wird dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz nicht jede Form einer Differenzierung verwehrt.
25 
Mit dem Gleichheitssatz soll vielmehr ausgeschlossen werden, dass Gruppen von Normadressaten unterschiedlich behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Damit muss die rechtliche Unterscheidung in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2002, L 9 RJ 95/01, juris - Rn. 22).
26 
Die Ungleichbehandlung darf daher nicht sachfremd und erst recht nicht willkürlich erfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.11.2000, 1 BvR 2307/94 u. a., juris - Rn. 217). Diesbezüglich fällt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dort seine Grenzen findet, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und somit ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfG, Urteil vom 20.11.2000, 1 BvR 2307/94 u. a., juris - Rn. 217).
27 
Gemessen hieran vermag das Gericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ihre Erwerbstätigkeit jeweils über 12 Monate reduziert und abwechselnd für sechs Monate Elterngeld unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit erhalten.
28 
Zwar trifft zu, dass die Klägerin im Vergleich zu Normadressaten der gleichen Einkommensgruppe, die während des Bezugs von Elterngeld im Gegensatz zur Klägerin und ihrem Ehemann abwechselnd ihre Erwerbstätigkeit vollständig reduzieren und zeitlich nacheinander Elterngeld beanspruchen, insoweit anders behandelt wird, als sich letztere Konstellation unter monetären Gesichtspunkten als „günstiger“ erweist.
29 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz resultiert hieraus allerdings nicht, denn für die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung existiert ein sachlicher Grund.
30 
So verkennt die Klägerin, dass der Gesetzgeber das Elterngeld als eine das Einkommen ersetzende Leistung konzipiert hat und damit der das Sozialrecht prägenden „klassischen Technik der Einkommensersatzleistungen“ (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 10 EG2/08 R, juris – Rn. 33) gefolgt ist. Hierzu zählt nicht nur die Berechnung der Leistungshöhe (hier: Elterngeld) unter prozentualer Berücksichtigung des erzielten Einkommens in einem vor dem anspruchsbegründenden Ereignis liegenden Zeitraum (vgl. BSG, aaO, Rn. 33), sondern ebenso - wie etwa auch im Bereich des SGB II - die Minderung der Anspruchshöhe durch im Leistungszeitraum erzieltes Einkommen.
31 
Soweit sich die Klägerin daher darauf beruft, es sei ihr verwehrt, durch die teilweise Aufrechterhaltung ihrer Erwerbstätigkeit die vom Gesetzgeber vorgesehene maximale Leistungshöhe im Gegensatz zu der von ihr herangezogenen Vergleichsgruppe auszuschöpfen, vernachlässigt sie nicht nur den Umstand, dass es sich hierbei um eine Konstellation handelt, die auf ihrem freien Entschluss beruht, sondern verkennt zudem die bereits beschriebene Grundkonzeption des Elterngeldes, welche in einer Kompensation von Einkommenseinbußen besteht; es stellt sich auf diesem Hintergrund folglich nur als konsequent dar, dass der Gesetzgeber die Höhe des Elterngeldes an die Höhe der sich im Leistungszeitraum ergebenden Einkommensverluste geknüpft hat.
32 
Denn der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen nicht nur Unterschiede in der Leistungsfähigkeit (vollständige / teilweise Aufgabe der Tätigkeit) der Anspruchsberechtigten berücksichtigen (vgl. bereits BSG, aaO, Rn. 36); er hat mit dem Elterngeld vielmehr auch ein Instrument geschaffen, mit dem (finanzielle) Anreize zur vorübergehenden Aufgabe der Tätigkeit zugunsten der Kindererziehung gesetzt werden. Es erscheint daher sachgerecht, diesen Anreiz zu reduzieren, wenn – wie im vorliegenden Fall – die berufliche Tätigkeit nicht vollständig zugunsten der Erziehung aufgegeben wird.
33 
Das Gesetz ist durch die Einkommensabhängigkeit des Elterngeldanspruchs gerade nicht darauf ausgerichtet, in jeder denkbaren Konstellation gleiche (finanzielle) Verhältnisse zu schaffen noch ist der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, einen solchen Zustand herzustellen.
34 
Auf diesem Hintergrund sieht das Gericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Verletzung des Grundgesetzes auch nicht durch die Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes e. V. (im Folgenden: „djb“) vom 14.03.2008 dargelegt, welche sich die Klägerin zu eigen gemacht hat. Abgesehen davon, dass auch der djb keinen Verstoß gegen das Grundgesetz zu erkennen vermag, sondern die aktuelle Regelung nur als „verfassungsrechtlich problematisch“ beurteilt, vermag dessen Argumentation das Gerichts aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
35 
Eine Verfassungswidrigkeit der aktuell gültigen Normen des BEEG wird auch nicht schon dadurch indiziert, dass der Bundestag (teilweise) eine Änderung der Regelung „zum doppelten Anspruchsverbrauch bei Teilzeitbeschäftigung“ in Erwägung gezogen hat (BT-Drucks. 16/10689 S. 5; vgl. hierzu im Einzelnen auch die Nachweise bei D. H. Dau , Zwei Jahre Elterngeld - eine erste Bilanz, SGb 2009, 261 [266]).
36 
2. Darüber hinaus stehen die Vorschriften des BEEG auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 GG in Einklang.
37 
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet dabei zunächst die Freiheit zur Eheschließung sowie -gestaltung. Demnach ist es der Rechtsordnung nicht möglich, einen vorgeformten und verbindlichen Entwurf einer Ehe vorzuschreiben. Angesichts dessen verbietet sich sowohl die Stilisierung der „Hausfrauenehe“ als eheliches Leitbild als auch eine hiervon divergierende Konzeption ( Uhle , in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], Beck´scher Online Kommentar GG, Stand: 15.07.2009, Art. 6 Rn. 25).
38 
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
39 
Art. 6 Abs. 2 und 3 GG garantiert somit den Vorrang der Eltern, deren Selbstverantwortlichkeit und Eigenständigkeit bei Erziehung und Pflege ihrer Kinder (vgl. Uhle , aaO, Art. 6 Rn. 44 m. w. N.). Dabei erfasst die den Eltern obliegende Gesamtverantwortung alle Umstände, die eine Beeinflussung und Gestaltung der Entwicklungs- sowie Lebensbedingungen des Kindes bedeuten. Ein Leistungsrecht im Sinne eines derivativen oder originären Teilhaberechts wird durch das Elternrecht aber gerade nicht vermittelt ( Uhle , aaO, Art. 6 Rn. 50).
40 
Aus alledem ist zu folgern, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnisse nur Rahmenbedingungen schaffen kann, die verschiedenen Lebensentwürfen in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Dies hat er durch Einführung des BEEG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan.
41 
Denn mit dem BEEG hat er ein Normengefüge geschaffen, welches Anreize auf dem Hintergrund der familienpolitischen und fiskalischen Staatsinteressen setzt, ohne Zwang auf die Eltern auszuüben (so BSG, aaO, Rn. 36).
42 
Der Gesetzgeber hat hierbei die Möglichkeiten des Leistungsbezugs (einmalig 12 Monate / insgesamt 14 Monate bei Beteiligung beider Elternteile / Verlängerungsmöglichkeit bei der Bezugsdauer - §§ 4, 6 BEEG) ausreichend flexibel im Rahmen seines Ermessens- und Gestaltungsspielraumes konzipiert. So wäre es auch der Klägerin und ihrem Ehemann möglich gewesen, gem. § 6 Satz 2 BEEG Elterngeld über eine längere Anspruchsdauer zu beziehen.
43 
Dass der Gesetzgeber bei der Verlängerungsmöglichkeit die Höhe des Elterngeldes einer entsprechenden Kürzung zugeführt hat, ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden.
44 
Denn der Gesetzgeber ist - wie bereits ausgeführt - gerade nicht gehalten, für jede beliebige und denkbare Konstellation der Inanspruchnahme von Elterngeld die gleichen (finanziellen) Leistungen vorzusehen.
45 
Auf diesem Hintergrund geht auch der Vortrag der Klägerin fehl, eine gemeinsame Erziehung sei wünschenswerter als eine jeweils getrennte Erziehung. Dabei steht für die Klägerin ersichtlich im Vordergrund, trotz Teilzeittätigkeit die gleichen finanziellen Leistungen zu erhalten wie Eltern, die sich nacheinander der Kindererziehung widmen.
46 
Der Gesetzgeber hat aber im BEEG nicht nur die Möglichkeit angelegt, den Bezugszeitraum von Elterngeld zu verlängern (§ 6 Satz 2 BEEG), sondern den Anspruchsberechtigten zudem die Option eröffnet, sich für die zeitgleiche Betreuung des Kindes auszusprechen.
47 
Die Kürzung der gemeinsamen Elternzeit bei der zuletzt genannten Alternative (sog. „doppelter Anspruchsverbrauch“) liegt nicht nur in der Natur der Sache; mit einem anderen – dem von der Klägerin bevorzugten - Ergebnis würde der Gesetzgeber auch die Grenzen seiner Befugnisse überschreiten, da er hiermit gerade einen speziellen Entwurf von Erziehung und Familie (zeitgleiche Erziehung des Kindes durch beide Elternteile bei jeweiliger Teilzeittätigkeit ohne hieraus resultierender Minderung der Anspruchshöhe) durch besondere finanzielle Begünstigungen faktisch zum Leitbild erheben würde. Ein solches Vorgehen wäre mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 GG jedoch gerade nicht vereinbar.
48 
Es stellt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Privilegierung bestimmter Erziehungsformen dar, dass sich aus der gesetzlichen Regelung ein höherer Anspruch auf Elterngeld ergibt, wenn sich Eltern gleicher Einkommensgruppen - im Gegensatz zur Klägerin und ihrem Ehemann - abwechselnd um die Erziehung ihres Kindes bei vollständiger Aufgabe der beruflichten Tätigkeit kümmern.
49 
Denn der Klägerin wäre es anhand der gesetzlichen Regelung ebenso möglich gewesen, ihr Kind gemeinsam mit ihrem Ehemann unter vollständiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu betreuen, wenngleich dies den Bezugszeitraum reduziert hätte (sog. „doppelter Anspruchsverbrauch“). Eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zu der von der Klägerin bemühten Konstellation wäre hiermit nicht verbunden gewesen. Auch hieran zeigt sich, dass der Gesetzgeber auch die getrennte Erziehung eines Kindes nicht zum Leitbild erhoben hat.
50 
Die unterschiedliche Leistungshöhe geht somit alleine darauf zurück, dass die Klägerin sowie ihr Ehemann im Bezugszeitraum Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen haben. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist indes - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden (vgl. BSG, aaO, Rn. 36).
51 
Die Klage war demnach abzuweisen.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
21 
Der Bescheid vom 24.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Elterngeld für weitere sechs Monate (neunter bis 14. Lebensmonat des Kindes) auf der Grundlage der Vorschriften des BEEG.
22 
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben durch die Beklagte bestehen nicht. Solche werden von der Klägerin auch nicht gerügt.
23 
Eine Unvereinbarkeit der einschlägigen Normen - insbesondere des § 4 Abs. 2 BEEG sowie § 6 BEEG - mit verfassungsrechtlichen Vorgaben liegt - entgegen der Auffassung des Klägerin - nicht vor. Eine solche ergibt sich weder auf dem Hintergrund von Art. 3 GG (dazu sogleich) noch im Hinblick auf Art. 6 GG (s. unter 2.).
24 
1. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Gleichwohl wird dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz nicht jede Form einer Differenzierung verwehrt.
25 
Mit dem Gleichheitssatz soll vielmehr ausgeschlossen werden, dass Gruppen von Normadressaten unterschiedlich behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Damit muss die rechtliche Unterscheidung in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden (so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2002, L 9 RJ 95/01, juris - Rn. 22).
26 
Die Ungleichbehandlung darf daher nicht sachfremd und erst recht nicht willkürlich erfolgen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.11.2000, 1 BvR 2307/94 u. a., juris - Rn. 217). Diesbezüglich fällt dem Gesetzgeber jedoch ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu, der erst dort seine Grenzen findet, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und somit ein sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfG, Urteil vom 20.11.2000, 1 BvR 2307/94 u. a., juris - Rn. 217).
27 
Gemessen hieran vermag das Gericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu erkennen. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ihre Erwerbstätigkeit jeweils über 12 Monate reduziert und abwechselnd für sechs Monate Elterngeld unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit erhalten.
28 
Zwar trifft zu, dass die Klägerin im Vergleich zu Normadressaten der gleichen Einkommensgruppe, die während des Bezugs von Elterngeld im Gegensatz zur Klägerin und ihrem Ehemann abwechselnd ihre Erwerbstätigkeit vollständig reduzieren und zeitlich nacheinander Elterngeld beanspruchen, insoweit anders behandelt wird, als sich letztere Konstellation unter monetären Gesichtspunkten als „günstiger“ erweist.
29 
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz resultiert hieraus allerdings nicht, denn für die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung existiert ein sachlicher Grund.
30 
So verkennt die Klägerin, dass der Gesetzgeber das Elterngeld als eine das Einkommen ersetzende Leistung konzipiert hat und damit der das Sozialrecht prägenden „klassischen Technik der Einkommensersatzleistungen“ (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 10 EG2/08 R, juris – Rn. 33) gefolgt ist. Hierzu zählt nicht nur die Berechnung der Leistungshöhe (hier: Elterngeld) unter prozentualer Berücksichtigung des erzielten Einkommens in einem vor dem anspruchsbegründenden Ereignis liegenden Zeitraum (vgl. BSG, aaO, Rn. 33), sondern ebenso - wie etwa auch im Bereich des SGB II - die Minderung der Anspruchshöhe durch im Leistungszeitraum erzieltes Einkommen.
31 
Soweit sich die Klägerin daher darauf beruft, es sei ihr verwehrt, durch die teilweise Aufrechterhaltung ihrer Erwerbstätigkeit die vom Gesetzgeber vorgesehene maximale Leistungshöhe im Gegensatz zu der von ihr herangezogenen Vergleichsgruppe auszuschöpfen, vernachlässigt sie nicht nur den Umstand, dass es sich hierbei um eine Konstellation handelt, die auf ihrem freien Entschluss beruht, sondern verkennt zudem die bereits beschriebene Grundkonzeption des Elterngeldes, welche in einer Kompensation von Einkommenseinbußen besteht; es stellt sich auf diesem Hintergrund folglich nur als konsequent dar, dass der Gesetzgeber die Höhe des Elterngeldes an die Höhe der sich im Leistungszeitraum ergebenden Einkommensverluste geknüpft hat.
32 
Denn der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen nicht nur Unterschiede in der Leistungsfähigkeit (vollständige / teilweise Aufgabe der Tätigkeit) der Anspruchsberechtigten berücksichtigen (vgl. bereits BSG, aaO, Rn. 36); er hat mit dem Elterngeld vielmehr auch ein Instrument geschaffen, mit dem (finanzielle) Anreize zur vorübergehenden Aufgabe der Tätigkeit zugunsten der Kindererziehung gesetzt werden. Es erscheint daher sachgerecht, diesen Anreiz zu reduzieren, wenn – wie im vorliegenden Fall – die berufliche Tätigkeit nicht vollständig zugunsten der Erziehung aufgegeben wird.
33 
Das Gesetz ist durch die Einkommensabhängigkeit des Elterngeldanspruchs gerade nicht darauf ausgerichtet, in jeder denkbaren Konstellation gleiche (finanzielle) Verhältnisse zu schaffen noch ist der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, einen solchen Zustand herzustellen.
34 
Auf diesem Hintergrund sieht das Gericht - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Verletzung des Grundgesetzes auch nicht durch die Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes e. V. (im Folgenden: „djb“) vom 14.03.2008 dargelegt, welche sich die Klägerin zu eigen gemacht hat. Abgesehen davon, dass auch der djb keinen Verstoß gegen das Grundgesetz zu erkennen vermag, sondern die aktuelle Regelung nur als „verfassungsrechtlich problematisch“ beurteilt, vermag dessen Argumentation das Gerichts aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.
35 
Eine Verfassungswidrigkeit der aktuell gültigen Normen des BEEG wird auch nicht schon dadurch indiziert, dass der Bundestag (teilweise) eine Änderung der Regelung „zum doppelten Anspruchsverbrauch bei Teilzeitbeschäftigung“ in Erwägung gezogen hat (BT-Drucks. 16/10689 S. 5; vgl. hierzu im Einzelnen auch die Nachweise bei D. H. Dau , Zwei Jahre Elterngeld - eine erste Bilanz, SGb 2009, 261 [266]).
36 
2. Darüber hinaus stehen die Vorschriften des BEEG auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 GG in Einklang.
37 
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet dabei zunächst die Freiheit zur Eheschließung sowie -gestaltung. Demnach ist es der Rechtsordnung nicht möglich, einen vorgeformten und verbindlichen Entwurf einer Ehe vorzuschreiben. Angesichts dessen verbietet sich sowohl die Stilisierung der „Hausfrauenehe“ als eheliches Leitbild als auch eine hiervon divergierende Konzeption ( Uhle , in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], Beck´scher Online Kommentar GG, Stand: 15.07.2009, Art. 6 Rn. 25).
38 
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
39 
Art. 6 Abs. 2 und 3 GG garantiert somit den Vorrang der Eltern, deren Selbstverantwortlichkeit und Eigenständigkeit bei Erziehung und Pflege ihrer Kinder (vgl. Uhle , aaO, Art. 6 Rn. 44 m. w. N.). Dabei erfasst die den Eltern obliegende Gesamtverantwortung alle Umstände, die eine Beeinflussung und Gestaltung der Entwicklungs- sowie Lebensbedingungen des Kindes bedeuten. Ein Leistungsrecht im Sinne eines derivativen oder originären Teilhaberechts wird durch das Elternrecht aber gerade nicht vermittelt ( Uhle , aaO, Art. 6 Rn. 50).
40 
Aus alledem ist zu folgern, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnisse nur Rahmenbedingungen schaffen kann, die verschiedenen Lebensentwürfen in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Dies hat er durch Einführung des BEEG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan.
41 
Denn mit dem BEEG hat er ein Normengefüge geschaffen, welches Anreize auf dem Hintergrund der familienpolitischen und fiskalischen Staatsinteressen setzt, ohne Zwang auf die Eltern auszuüben (so BSG, aaO, Rn. 36).
42 
Der Gesetzgeber hat hierbei die Möglichkeiten des Leistungsbezugs (einmalig 12 Monate / insgesamt 14 Monate bei Beteiligung beider Elternteile / Verlängerungsmöglichkeit bei der Bezugsdauer - §§ 4, 6 BEEG) ausreichend flexibel im Rahmen seines Ermessens- und Gestaltungsspielraumes konzipiert. So wäre es auch der Klägerin und ihrem Ehemann möglich gewesen, gem. § 6 Satz 2 BEEG Elterngeld über eine längere Anspruchsdauer zu beziehen.
43 
Dass der Gesetzgeber bei der Verlängerungsmöglichkeit die Höhe des Elterngeldes einer entsprechenden Kürzung zugeführt hat, ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden.
44 
Denn der Gesetzgeber ist - wie bereits ausgeführt - gerade nicht gehalten, für jede beliebige und denkbare Konstellation der Inanspruchnahme von Elterngeld die gleichen (finanziellen) Leistungen vorzusehen.
45 
Auf diesem Hintergrund geht auch der Vortrag der Klägerin fehl, eine gemeinsame Erziehung sei wünschenswerter als eine jeweils getrennte Erziehung. Dabei steht für die Klägerin ersichtlich im Vordergrund, trotz Teilzeittätigkeit die gleichen finanziellen Leistungen zu erhalten wie Eltern, die sich nacheinander der Kindererziehung widmen.
46 
Der Gesetzgeber hat aber im BEEG nicht nur die Möglichkeit angelegt, den Bezugszeitraum von Elterngeld zu verlängern (§ 6 Satz 2 BEEG), sondern den Anspruchsberechtigten zudem die Option eröffnet, sich für die zeitgleiche Betreuung des Kindes auszusprechen.
47 
Die Kürzung der gemeinsamen Elternzeit bei der zuletzt genannten Alternative (sog. „doppelter Anspruchsverbrauch“) liegt nicht nur in der Natur der Sache; mit einem anderen – dem von der Klägerin bevorzugten - Ergebnis würde der Gesetzgeber auch die Grenzen seiner Befugnisse überschreiten, da er hiermit gerade einen speziellen Entwurf von Erziehung und Familie (zeitgleiche Erziehung des Kindes durch beide Elternteile bei jeweiliger Teilzeittätigkeit ohne hieraus resultierender Minderung der Anspruchshöhe) durch besondere finanzielle Begünstigungen faktisch zum Leitbild erheben würde. Ein solches Vorgehen wäre mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 GG jedoch gerade nicht vereinbar.
48 
Es stellt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Privilegierung bestimmter Erziehungsformen dar, dass sich aus der gesetzlichen Regelung ein höherer Anspruch auf Elterngeld ergibt, wenn sich Eltern gleicher Einkommensgruppen - im Gegensatz zur Klägerin und ihrem Ehemann - abwechselnd um die Erziehung ihres Kindes bei vollständiger Aufgabe der beruflichten Tätigkeit kümmern.
49 
Denn der Klägerin wäre es anhand der gesetzlichen Regelung ebenso möglich gewesen, ihr Kind gemeinsam mit ihrem Ehemann unter vollständiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit zu betreuen, wenngleich dies den Bezugszeitraum reduziert hätte (sog. „doppelter Anspruchsverbrauch“). Eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zu der von der Klägerin bemühten Konstellation wäre hiermit nicht verbunden gewesen. Auch hieran zeigt sich, dass der Gesetzgeber auch die getrennte Erziehung eines Kindes nicht zum Leitbild erhoben hat.
50 
Die unterschiedliche Leistungshöhe geht somit alleine darauf zurück, dass die Klägerin sowie ihr Ehemann im Bezugszeitraum Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen haben. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist indes - wie bereits ausgeführt - nicht zu beanstanden (vgl. BSG, aaO, Rn. 36).
51 
Die Klage war demnach abzuweisen.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des Kindes in Anspruch nimmt.

(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Gründe

I.

1

1. Mit Art. 1 Nr. 1 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) wurde in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG BW) folgender § 3a eingefügt:

2

§ 3a

3

Verkauf alkoholischer Getränke

4

(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen.

5

(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

6

(3) Auf Antrag der Gemeinden können die Regierungspräsidien örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn dabei die mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange gewahrt bleiben. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung bestimmt.

7

Nach der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung dient das Alkoholverkaufsverbotsgesetz dem Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum während der Nachtzeit entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind (vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 1).

8

2. Die Beschwerdeführerin betreibt in Baden-Württemberg eine Tankstelle, die sie ebenso wie den zugehörigen "Tankshop" gepachtet hat. Im "Tankshop" verkauft sie im Namen der Verpächterin als selbständige Handelsvertreterin Agenturwaren, unter anderem auch alkoholische Getränke. Seit Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat sie ihren eigenen Angaben zufolge deutliche Umsatzeinbußen in diesem Warensegment hinnehmen müssen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; denn die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (zu Art. 12 Abs. 1 GG: vgl. etwa BVerfGE 115, 276 <300 ff.>; hinsichtlich der Maßstäbe für die Bindung des Gesetzgebers an Art. 3 Abs. 1 GG und die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht: vgl. etwa BVerfGE 101, 239 <269>; 122, 151 <174>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Bestimmung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Verfassungsrechten.

10

1. Das durch Art. 1 Abs. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes mit Einfügung des § 3a LadÖG BW angeordnete zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs verstößt nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin.

11

a) Die freie Berufsausübung wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>). Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 106, 275 <299>), den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 121, 317 <345>) und damit insgesamt über die Umstände ihres Angebots selbst zu befinden. Das Verkaufsverbot nach § 3a LadÖG BW stellt hiernach einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar; denn der Beschwerdeführerin wird die Möglichkeit genommen, innerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten selbst darüber zu entscheiden, zu welchen Zeiten sie alkoholische Getränke verkaufen will.

12

b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stets einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 15, 226 <231>; 82, 209 <224>), die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Normen genügt. Die eingreifende Vorschrift muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>). Daran gemessen ist die angegriffene gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.

13

aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht die Regelung der Kompetenzordnung der Verfassung. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 GG) ist nicht gegeben. Der Bundesgesetzgeber hat auch nicht von einer ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in der Weise Gebrauch gemacht, dass dem Bundesland Baden-Württemberg der Erlass des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes verwehrt wäre (Art. 72 Abs. 1 GG). Das zeitlich begrenzte Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke stellt sich als Regelung zur Gefahrenabwehr dar. Nach der erklärten Zielsetzung des Landesgesetzgebers ebenso wie nach seinem objektiven Regelungsgehalt soll in erster Linie dem Alkoholmissbrauch und den mit diesem verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begegnet werden. Daneben dient die Regelung durch die bezweckte Verhinderung übermäßigen Alkoholgenusses auch dem Gesundheitsschutz. Während das Gefahrenabwehrrecht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, hat der Bund im Bereich des Lebensmittelrechts mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Regelungen auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG getroffen, denen auch alkoholische Getränke unterfallen. Indes hat der Bund mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch von seiner Kompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die landesrechtliche Regelungen zur Bekämpfung der besonderen Gesundheitsgefahren ausschließt, die infolge von Alkoholmissbrauch entstehen. Zutreffend wird in den Gesetzesmaterialien vielmehr darauf hingewiesen, dass das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - insbesondere angesichts der ihm zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben - nur der Abwehr von Gefahren bei "bestimmungsgemäßen Gebrauch" eines Lebensmittels dienen soll (vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 9).

14

bb) Die angegriffene Regelung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes trägt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.

15

(1) Das Alkoholverkaufsverbotsgesetz untersagt für den Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr den Verkauf von Alkoholika und regelt damit lediglich die Modalitäten der Berufsausübung. Diese Berufsausübungsregelung hat auch nicht etwa aufgrund ihrer Intensität eine Rückwirkung auf die Freiheit der Berufswahl. Sie berührt zwar - weil mit dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot erhebliche Umsatzeinbußen für die betroffenen Verkaufsstellen verbunden sein können - die Ebene der Rentabilität einer beruflichen Tätigkeit. Da das Verbot aber nur einen Teil des Warensortiments und diesen auch nur für einen auf mehrere Nachtstunden begrenzten Zeitraum betrifft, sind Bedrohungen der wirtschaftlichen Existenz der Betreiber von Verkaufsstellen nicht dessen typische Folge.

16

Demgegenüber stellen die Eindämmung der mit Alkoholmissbrauch verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie die Eindämmung der Gesundheitsgefahren gewichtige Gemeinwohlziele dar. Dabei ist insbesondere die Annahme des Gesetzgebers, dass die jederzeitige Möglichkeit des Erwerbs alkoholischer Getränke Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schafft, weil Personen mit problematischem Trinkverhalten durch die uneingeschränkte Konsummöglichkeit vermehrt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten neigen, angesichts seines Einschätzungsspielraums aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

17

Der Umstand, dass durch zahlreiche Präventionsmaßnahmen und Kampagnen bereits Erfolge erzielt werden konnten, stellt die Legitimität einer Gesetzgebung, die auf eine weitergehende Eindämmung des Alkoholmissbrauchs abzielt, nicht in Frage. Auch weist der Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung für 2009 nicht nur darauf hin, dass nach einer Erhebung der Anteil der Jugendlichen, die in den letzten 30 Tagen mindestens ein Mal Rauschtrinken (sog. "binge drinking") praktiziert hätten, immer noch bei 20,4 % liege. Der Bericht zeigt vielmehr auch auf, dass das unter dem Schlagwort "Komasaufen" bekanntgewordene problematische Trinkverhalten keineswegs rückläufig ist. So habe sich die Zahl der alkoholbedingten Krankenhauseinweisungen von Kindern und Jugendlichen in den letzten fünf Jahren verdoppelt.

18

(2) Die angegriffenen Regelungen sind auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Dem Gesetzgeber kommt auch insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 <17, 19 f.>; 77, 84 <106 f.>; 115, 276 <308>). Ihm obliegt es, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen sein können (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 110, 141 <157 f.>; 117, 163 <183>).

19

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Annahme des Gesetzgebers, dass die tageszeitliche Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten zu einer Verringerung der mit einem missbräuchlichen Konsumverhalten einhergehenden Gefahren führt, nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in einem gewissen Umfang zu einer verstärkten Bevorratung in dem Zeitraum vor Geltung des Verkaufsverbots ab 22 Uhr kommen kann. Dies stellt jedoch die Einschätzung des Gesetzgebers nicht grundsätzlich in Frage. So erscheint insbesondere die Annahme naheliegend, dass die Entscheidung zum Erwerb weiterer Alkoholika gerade bei jungen Menschen oftmals erst nach bereits begonnenem Konsum spontan sowie stimmungs- und bedürfnisorientiert erfolgt und daher durch eine Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit auch die Entstehung von Szenetreffs und der vermehrte Alkoholkonsum an solchen Orten eingedämmt werden können.

20

Die Eignung des Eingriffs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 3a Abs. 3 LadÖG BW Ausnahmen insbesondere für Märkte und Volksfeste ermöglicht und trinkbereite Personen diese anstelle anderer Verkaufsstellen zum Erwerb von Alkoholika nutzen können. Zwar mag es zutreffen, dass in Ermangelung einer Erwerbsmöglichkeit an den nicht privilegierten Verkaufsstellen eine örtliche Verlagerung des Alkoholerwerbs eintritt. Indes zeichnen sich die durch die Ausnahmeregelung privilegierten Verkaufsstellen gerade dadurch aus, dass aufgrund der typischerweise erhöhten Präsenz von Ordnungskräften und der regelmäßig dichteren sozialen Kontrolle zumindest die Begleiterscheinungen übermäßigen Alkoholkonsums nicht in gleichem Maße auftreten wie beim vergleichsweise anonymen Verkauf in nicht privilegierten Verkaufsstellen wie Tankstellen, Supermärkten und Kiosken. Soweit es sich um den Alkoholerwerb bei Weinproben, in Gaststätten und auf Volksfesten, Märkten und ähnlichem handelt, kommt hinzu, dass dort der Konsum regelmäßig unmittelbar vor Ort erfolgt und bereits deshalb die Herausbildung von Szenetreffs im Umfeld nicht naheliegt.

21

(3) Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>). Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren, die mit der jederzeitigen Verfügbarkeit alkoholischer Getränke verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 <12, 19 f.>; 40, 196 <223>; 77, 84 <106>; 115, 276 <309>).

22

Derartige mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Maßnahmen an einer vergleichbaren Wirksamkeit. Eine Beschränkung des Verkaufsverbots auf bestimmte Arten alkoholischer Getränke etwa anhand ihres Alkoholgehalts ist ersichtlich weniger wirksam als ein striktes, auch Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt umfassendes Verkaufsverbot. Der Landesgesetzgeber konnte aufgrund der ihm zugänglichen und in der Gesetzesbegründung dargelegten Informationen zur Verteilung des Umsatzes mit alkoholischen Getränken im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 24 Uhr sowie der Einsatzstatistik der Polizei und der Daten zur Einlieferung von Personen mit Alkoholintoxikationen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ferner davon ausgehen, dass ein etwa erst ab 24 Uhr geltendes Alkoholverkaufsverbot nicht in gleichem Maße wirksam wäre. Dasselbe gilt für ein einzelfallbezogenes Vorgehen auf der Grundlage des Polizeirechts, das voraussetzt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits eingetreten ist. Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz wiederum erfassen mit Kindern und Jugendlichen nur einen Teil der Konsumenten, auf deren problematischen Alkoholkonsum das Alkoholverkaufsverbotsgesetz Einfluss nehmen soll. Lokal begrenzte Alkoholkonsumverbote in Form von Polizeiverordnungen sind ebenfalls nicht in gleichem Maße wirksam, weil sie bei fortbestehender Erwerbsmöglichkeit an anderen Verkaufsstellen zu einer örtlichen Problemverlagerung führen können, die bei der Verbindung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zudem mit weiteren Gefährdungen verbunden ist.

23

(4) Der Eingriff in der Berufsfreiheit ist schließlich auch nicht übermäßig belastend und der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 167 <260>).

24

Die angegriffene Regelung des § 3a LadÖG BW steht in einem angemessenen Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Beschwerdeführerin. Das zeitlich begrenzte nächtliche Alkoholverkaufsverbot dient dem Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter. Auf der anderen Seite beschränken sich die Auswirkungen des Eingriffs, der auf der Ebene der Berufsausübung verbleibt, auf eine Verringerung des Umsatzes aus dem Betrieb namentlich von "Tankstellenshops", wobei nach Angaben der Beschwerdeführerin der Umsatz der Tankstellenshops in Baden-Württemberg nach Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes um rund 3 % hinter der Umsatzentwicklung solcher Verkaufsstellen im restlichen Bundesgebiet zurückgeblieben ist.

25

(5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz (vgl. BVerfGE 121, 317 <362 ff.>). Soweit dort im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die folgerichtige Umsetzung eines gewählten Schutzkonzepts hinsichtlich identischer Gefährdungen gefordert wird, ist bereits die Ausgangssituation nicht mit der vorliegenden vergleichbar. In der benannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Gefahreneinschätzungen nicht schlüssig seien, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen werde (vgl. BVerfGE 121, 317 <362 f.> unter Bezugnahme auf BVerfGE 107, 186 <197>). Im Falle des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Landesgesetzgeber Ausnahmen vom nächtlichen Verkaufsverbot für bestimmte privilegierte Verkaufsstellen vorgesehen, weil er diesen gerade kein identisches Gefährdungspotential beimaß. Die Annahme des Landesgesetzgebers, dass mit dem nächtlichen Alkoholverkauf an privilegierten Verkaufsstellen keine vergleichbare Gefährdung verbunden ist, ist auch nicht zu beanstanden. Sämtlichen privilegierten Verkaufsstellen ist gemein, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte gekennzeichnet ist. Demgegenüber findet beim Erwerb von Alkoholika in Tankstellen und Supermärkten der nachfolgende Konsum häufig an Örtlichkeiten im öffentlichen Raum an so genannten Szenetreffs statt, an denen sich die Konsumenten gerade keiner derartigen Kontrolle ausgesetzt fühlen. Die Annahme, dass dies die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten senkt, erscheint nicht fehlsam. Die Differenzierung des Gesetzgebers anhand dieses Maßstabs ist ohne weiteres nachvollziehbar für die Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals wie auch für die durch § 3a Abs. 3 LadÖG BW eröffnete Möglichkeit der Zulassung von örtlich und zeitlich beschränkten Ausnahmen etwa für Volksfeste. Hinsichtlich der vom Verkaufsverbot ausgenommenen Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben erklärt sich die Ausnahmeregelung aus der im Gesetzgebungsverfahren zutage getretenen Erwägung, dass es insbesondere Weinbaubetrieben und Winzergenossenschaften im Anschluss an regelmäßig abends stattfindende Probeverköstigungen ermöglicht werden soll, die so beworbenen Produkte zur Mitnahme zu verkaufen. Bei typisierender Betrachtungsweise konnte der Landesgesetzgeber davon ausgehen, dass nicht nur aufgrund des angesprochenen Abnehmerkreises, sondern auch aufgrund der besonderen Form der Verköstigung eine Gefahr der Bildung von Szenetreffs durch einen nachfolgenden gemeinsamen Konsum der erworbenen Produkte im öffentlichen Raum nicht naheliegt.

26

Aufgrund der unterschiedlichen Begleitumstände des Konsums erscheint das gewählte Schutzkonzept des Landesgesetzgebers auch nicht insoweit widersprüchlich, als er mit der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) die Sperrzeiten für Gaststätten nach § 9 GastVO auf 5 Uhr bis 6 Uhr an Wochenenden (zuvor: 3 Uhr bis 6 Uhr) und von 3 Uhr bis 6 Uhr unter der Woche (zuvor: 2 Uhr bis 6 Uhr) verkürzt hat. Dass das nächtliche Verkaufsverbot für Alkohol Teil eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung des Alkoholmissbrauchs ist, zeigt sich auch an dem mit Art. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes eingeführten § 2 des Landesgaststättengesetzes (LGastG), der ein ausdrückliches Verbot von Angebotsformen regelt, die Alkoholmissbrauch oder übermäßigen Alkoholkonsum fördern.

27

2. Das angegriffene Alkoholverkaufsverbot verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 <329>; 75, 108 <157>). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>; stRspr). Ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung von privilegierten und nicht privilegierten Verkaufsstellen liegt aber gerade in dem nachvollziehbar begründeten unterschiedlichen Potential der Verkaufsstellen, zur Bildung von Szenetreffs und missbräuchlichem Alkoholkonsum und den mit diesem verbundenen gefährlichen Begleiterscheinungen beizutragen.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.

(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.

(3) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Für die Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,

1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.

(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2.
ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und wenn von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.

(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.

(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative ist ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine minderjährige nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin unabhängig von einer Erwerbstätigkeit anspruchsberechtigt.

(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300 000 Euro beträgt.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebensmonate Elterngeld Plus beziehen.

(4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsleistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1 bezieht.

(5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiselterngeld für ein Kind, das

1.
mindestens sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
2.
mindestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
3.
mindestens zwölf Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
4.
mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde: 16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Im Fall von
1.
Satz 1 Nummer 1
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
2.
Satz 1 Nummer 2
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
3.
Satz 1 Nummer 3
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird;
4.
Satz 1 Nummer 4
a)
hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge Partnerschaftsbonus nach § 4b,
b)
kann Basiselterngeld abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes bezogen werden und
c)
kann Elterngeld Plus abweichend von Absatz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des Kindes in Anspruch nimmt.

(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

Gründe

I.

1

1. Mit Art. 1 Nr. 1 des am 1. März 2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abwehr alkoholbeeinflusster Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während der Nachtzeit und zum Schutz vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren (Alkoholverkaufsverbotsgesetz) wurde in das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG BW) folgender § 3a eingefügt:

2

§ 3a

3

Verkauf alkoholischer Getränke

4

(1) In Verkaufsstellen dürfen alkoholische Getränke in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht verkauft werden. Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften, von landwirtschaftlichen Betrieben und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals dürfen alkoholische Getränke abweichend von Satz 1 verkaufen.

5

(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

6

(3) Auf Antrag der Gemeinden können die Regierungspräsidien örtlich und zeitlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn dabei die mit dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange gewahrt bleiben. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung bestimmt.

7

Nach der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung dient das Alkoholverkaufsverbotsgesetz dem Ziel, alkoholbeeinflussten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Raum während der Nachtzeit entgegenzutreten sowie Gesundheitsgefahren zu begegnen, die mit einem übermäßigen Alkoholkonsum infolge des auch in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerbs von Alkohol in Verkaufsstellen verbunden sind (vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 1).

8

2. Die Beschwerdeführerin betreibt in Baden-Württemberg eine Tankstelle, die sie ebenso wie den zugehörigen "Tankshop" gepachtet hat. Im "Tankshop" verkauft sie im Namen der Verpächterin als selbständige Handelsvertreterin Agenturwaren, unter anderem auch alkoholische Getränke. Seit Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat sie ihren eigenen Angaben zufolge deutliche Umsatzeinbußen in diesem Warensegment hinnehmen müssen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung ihres Grundrechts auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

II.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; denn die für den vorliegenden Fall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (zu Art. 12 Abs. 1 GG: vgl. etwa BVerfGE 115, 276 <300 ff.>; hinsichtlich der Maßstäbe für die Bindung des Gesetzgebers an Art. 3 Abs. 1 GG und die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht: vgl. etwa BVerfGE 101, 239 <269>; 122, 151 <174>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Bestimmung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Verfassungsrechten.

10

1. Das durch Art. 1 Abs. 1 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes mit Einfügung des § 3a LadÖG BW angeordnete zeitlich begrenzte Verbot des Alkoholverkaufs verstößt nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin.

11

a) Die freie Berufsausübung wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. BVerfGE 85, 248 <256>). Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 106, 275 <299>), den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 121, 317 <345>) und damit insgesamt über die Umstände ihres Angebots selbst zu befinden. Das Verkaufsverbot nach § 3a LadÖG BW stellt hiernach einen Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit dar; denn der Beschwerdeführerin wird die Möglichkeit genommen, innerhalb der gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten selbst darüber zu entscheiden, zu welchen Zeiten sie alkoholische Getränke verkaufen will.

12

b) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stets einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 15, 226 <231>; 82, 209 <224>), die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Normen genügt. Die eingreifende Vorschrift muss kompetenzgemäß erlassen worden sein, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>). Daran gemessen ist die angegriffene gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden.

13

aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin entspricht die Regelung der Kompetenzordnung der Verfassung. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 70 Abs. 2 i.V.m. Art. 73 GG) ist nicht gegeben. Der Bundesgesetzgeber hat auch nicht von einer ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in der Weise Gebrauch gemacht, dass dem Bundesland Baden-Württemberg der Erlass des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes verwehrt wäre (Art. 72 Abs. 1 GG). Das zeitlich begrenzte Verbot des Verkaufs alkoholischer Getränke stellt sich als Regelung zur Gefahrenabwehr dar. Nach der erklärten Zielsetzung des Landesgesetzgebers ebenso wie nach seinem objektiven Regelungsgehalt soll in erster Linie dem Alkoholmissbrauch und den mit diesem verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begegnet werden. Daneben dient die Regelung durch die bezweckte Verhinderung übermäßigen Alkoholgenusses auch dem Gesundheitsschutz. Während das Gefahrenabwehrrecht in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt, hat der Bund im Bereich des Lebensmittelrechts mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch Regelungen auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG getroffen, denen auch alkoholische Getränke unterfallen. Indes hat der Bund mit dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch von seiner Kompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht, die landesrechtliche Regelungen zur Bekämpfung der besonderen Gesundheitsgefahren ausschließt, die infolge von Alkoholmissbrauch entstehen. Zutreffend wird in den Gesetzesmaterialien vielmehr darauf hingewiesen, dass das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - insbesondere angesichts der ihm zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben - nur der Abwehr von Gefahren bei "bestimmungsgemäßen Gebrauch" eines Lebensmittels dienen soll (vgl. LTDrucks. 14/4850, S. 9).

14

bb) Die angegriffene Regelung des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes trägt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.

15

(1) Das Alkoholverkaufsverbotsgesetz untersagt für den Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr den Verkauf von Alkoholika und regelt damit lediglich die Modalitäten der Berufsausübung. Diese Berufsausübungsregelung hat auch nicht etwa aufgrund ihrer Intensität eine Rückwirkung auf die Freiheit der Berufswahl. Sie berührt zwar - weil mit dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot erhebliche Umsatzeinbußen für die betroffenen Verkaufsstellen verbunden sein können - die Ebene der Rentabilität einer beruflichen Tätigkeit. Da das Verbot aber nur einen Teil des Warensortiments und diesen auch nur für einen auf mehrere Nachtstunden begrenzten Zeitraum betrifft, sind Bedrohungen der wirtschaftlichen Existenz der Betreiber von Verkaufsstellen nicht dessen typische Folge.

16

Demgegenüber stellen die Eindämmung der mit Alkoholmissbrauch verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie die Eindämmung der Gesundheitsgefahren gewichtige Gemeinwohlziele dar. Dabei ist insbesondere die Annahme des Gesetzgebers, dass die jederzeitige Möglichkeit des Erwerbs alkoholischer Getränke Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schafft, weil Personen mit problematischem Trinkverhalten durch die uneingeschränkte Konsummöglichkeit vermehrt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten neigen, angesichts seines Einschätzungsspielraums aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

17

Der Umstand, dass durch zahlreiche Präventionsmaßnahmen und Kampagnen bereits Erfolge erzielt werden konnten, stellt die Legitimität einer Gesetzgebung, die auf eine weitergehende Eindämmung des Alkoholmissbrauchs abzielt, nicht in Frage. Auch weist der Drogen- und Suchtbericht der Bundesregierung für 2009 nicht nur darauf hin, dass nach einer Erhebung der Anteil der Jugendlichen, die in den letzten 30 Tagen mindestens ein Mal Rauschtrinken (sog. "binge drinking") praktiziert hätten, immer noch bei 20,4 % liege. Der Bericht zeigt vielmehr auch auf, dass das unter dem Schlagwort "Komasaufen" bekanntgewordene problematische Trinkverhalten keineswegs rückläufig ist. So habe sich die Zahl der alkoholbedingten Krankenhauseinweisungen von Kindern und Jugendlichen in den letzten fünf Jahren verdoppelt.

18

(2) Die angegriffenen Regelungen sind auch zur Zweckerreichung geeignet, weil mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Dem Gesetzgeber kommt auch insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE 25, 1 <17, 19 f.>; 77, 84 <106 f.>; 115, 276 <308>). Ihm obliegt es, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103, 293 <307>; 115, 276 <308>). Wird der Gesetzgeber zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig, so belässt ihm die Verfassung bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum, der vom Bundesverfassungsgericht bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung zu beachten ist. Der Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen sein können (vgl. BVerfGE 77, 84 <106>; 110, 141 <157 f.>; 117, 163 <183>).

19

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Annahme des Gesetzgebers, dass die tageszeitliche Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten zu einer Verringerung der mit einem missbräuchlichen Konsumverhalten einhergehenden Gefahren führt, nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in einem gewissen Umfang zu einer verstärkten Bevorratung in dem Zeitraum vor Geltung des Verkaufsverbots ab 22 Uhr kommen kann. Dies stellt jedoch die Einschätzung des Gesetzgebers nicht grundsätzlich in Frage. So erscheint insbesondere die Annahme naheliegend, dass die Entscheidung zum Erwerb weiterer Alkoholika gerade bei jungen Menschen oftmals erst nach bereits begonnenem Konsum spontan sowie stimmungs- und bedürfnisorientiert erfolgt und daher durch eine Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit auch die Entstehung von Szenetreffs und der vermehrte Alkoholkonsum an solchen Orten eingedämmt werden können.

20

Die Eignung des Eingriffs wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 3a Abs. 3 LadÖG BW Ausnahmen insbesondere für Märkte und Volksfeste ermöglicht und trinkbereite Personen diese anstelle anderer Verkaufsstellen zum Erwerb von Alkoholika nutzen können. Zwar mag es zutreffen, dass in Ermangelung einer Erwerbsmöglichkeit an den nicht privilegierten Verkaufsstellen eine örtliche Verlagerung des Alkoholerwerbs eintritt. Indes zeichnen sich die durch die Ausnahmeregelung privilegierten Verkaufsstellen gerade dadurch aus, dass aufgrund der typischerweise erhöhten Präsenz von Ordnungskräften und der regelmäßig dichteren sozialen Kontrolle zumindest die Begleiterscheinungen übermäßigen Alkoholkonsums nicht in gleichem Maße auftreten wie beim vergleichsweise anonymen Verkauf in nicht privilegierten Verkaufsstellen wie Tankstellen, Supermärkten und Kiosken. Soweit es sich um den Alkoholerwerb bei Weinproben, in Gaststätten und auf Volksfesten, Märkten und ähnlichem handelt, kommt hinzu, dass dort der Konsum regelmäßig unmittelbar vor Ort erfolgt und bereits deshalb die Herausbildung von Szenetreffs im Umfeld nicht naheliegt.

21

(3) Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 <218>; 115, 276 <309>). Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwendung der Gefahren, die mit der jederzeitigen Verfügbarkeit alkoholischer Getränke verbunden sind, für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 <12, 19 f.>; 40, 196 <223>; 77, 84 <106>; 115, 276 <309>).

22

Derartige mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere fehlt es den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Maßnahmen an einer vergleichbaren Wirksamkeit. Eine Beschränkung des Verkaufsverbots auf bestimmte Arten alkoholischer Getränke etwa anhand ihres Alkoholgehalts ist ersichtlich weniger wirksam als ein striktes, auch Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt umfassendes Verkaufsverbot. Der Landesgesetzgeber konnte aufgrund der ihm zugänglichen und in der Gesetzesbegründung dargelegten Informationen zur Verteilung des Umsatzes mit alkoholischen Getränken im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 24 Uhr sowie der Einsatzstatistik der Polizei und der Daten zur Einlieferung von Personen mit Alkoholintoxikationen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ferner davon ausgehen, dass ein etwa erst ab 24 Uhr geltendes Alkoholverkaufsverbot nicht in gleichem Maße wirksam wäre. Dasselbe gilt für ein einzelfallbezogenes Vorgehen auf der Grundlage des Polizeirechts, das voraussetzt, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bereits eingetreten ist. Maßnahmen nach dem Jugendschutzgesetz wiederum erfassen mit Kindern und Jugendlichen nur einen Teil der Konsumenten, auf deren problematischen Alkoholkonsum das Alkoholverkaufsverbotsgesetz Einfluss nehmen soll. Lokal begrenzte Alkoholkonsumverbote in Form von Polizeiverordnungen sind ebenfalls nicht in gleichem Maße wirksam, weil sie bei fortbestehender Erwerbsmöglichkeit an anderen Verkaufsstellen zu einer örtlichen Problemverlagerung führen können, die bei der Verbindung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zudem mit weiteren Gefährdungen verbunden ist.

23

(4) Der Eingriff in der Berufsfreiheit ist schließlich auch nicht übermäßig belastend und der Beschwerdeführerin nicht unzumutbar. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe führt zu dem Ergebnis, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 167 <260>).

24

Die angegriffene Regelung des § 3a LadÖG BW steht in einem angemessenen Verhältnis zu den grundrechtlich geschützten Belangen der Beschwerdeführerin. Das zeitlich begrenzte nächtliche Alkoholverkaufsverbot dient dem Schutz hochrangiger Gemeinschaftsgüter. Auf der anderen Seite beschränken sich die Auswirkungen des Eingriffs, der auf der Ebene der Berufsausübung verbleibt, auf eine Verringerung des Umsatzes aus dem Betrieb namentlich von "Tankstellenshops", wobei nach Angaben der Beschwerdeführerin der Umsatz der Tankstellenshops in Baden-Württemberg nach Inkrafttreten des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes um rund 3 % hinter der Umsatzentwicklung solcher Verkaufsstellen im restlichen Bundesgebiet zurückgeblieben ist.

25

(5) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz (vgl. BVerfGE 121, 317 <362 ff.>). Soweit dort im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die folgerichtige Umsetzung eines gewählten Schutzkonzepts hinsichtlich identischer Gefährdungen gefordert wird, ist bereits die Ausgangssituation nicht mit der vorliegenden vergleichbar. In der benannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass Gefahreneinschätzungen nicht schlüssig seien, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen werde (vgl. BVerfGE 121, 317 <362 f.> unter Bezugnahme auf BVerfGE 107, 186 <197>). Im Falle des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes hat der Landesgesetzgeber Ausnahmen vom nächtlichen Verkaufsverbot für bestimmte privilegierte Verkaufsstellen vorgesehen, weil er diesen gerade kein identisches Gefährdungspotential beimaß. Die Annahme des Landesgesetzgebers, dass mit dem nächtlichen Alkoholverkauf an privilegierten Verkaufsstellen keine vergleichbare Gefährdung verbunden ist, ist auch nicht zu beanstanden. Sämtlichen privilegierten Verkaufsstellen ist gemein, dass regelmäßig nicht nur der Erwerb, sondern gerade der Konsum der alkoholischen Getränke in einem Umfeld stattfindet, das durch einen höheren Grad an sozialer Kontrolle und teilweise auch der Kontrolle durch anwesende Ordnungskräfte gekennzeichnet ist. Demgegenüber findet beim Erwerb von Alkoholika in Tankstellen und Supermärkten der nachfolgende Konsum häufig an Örtlichkeiten im öffentlichen Raum an so genannten Szenetreffs statt, an denen sich die Konsumenten gerade keiner derartigen Kontrolle ausgesetzt fühlen. Die Annahme, dass dies die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten senkt, erscheint nicht fehlsam. Die Differenzierung des Gesetzgebers anhand dieses Maßstabs ist ohne weiteres nachvollziehbar für die Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals wie auch für die durch § 3a Abs. 3 LadÖG BW eröffnete Möglichkeit der Zulassung von örtlich und zeitlich beschränkten Ausnahmen etwa für Volksfeste. Hinsichtlich der vom Verkaufsverbot ausgenommenen Hofläden sowie Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Betrieben erklärt sich die Ausnahmeregelung aus der im Gesetzgebungsverfahren zutage getretenen Erwägung, dass es insbesondere Weinbaubetrieben und Winzergenossenschaften im Anschluss an regelmäßig abends stattfindende Probeverköstigungen ermöglicht werden soll, die so beworbenen Produkte zur Mitnahme zu verkaufen. Bei typisierender Betrachtungsweise konnte der Landesgesetzgeber davon ausgehen, dass nicht nur aufgrund des angesprochenen Abnehmerkreises, sondern auch aufgrund der besonderen Form der Verköstigung eine Gefahr der Bildung von Szenetreffs durch einen nachfolgenden gemeinsamen Konsum der erworbenen Produkte im öffentlichen Raum nicht naheliegt.

26

Aufgrund der unterschiedlichen Begleitumstände des Konsums erscheint das gewählte Schutzkonzept des Landesgesetzgebers auch nicht insoweit widersprüchlich, als er mit der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) die Sperrzeiten für Gaststätten nach § 9 GastVO auf 5 Uhr bis 6 Uhr an Wochenenden (zuvor: 3 Uhr bis 6 Uhr) und von 3 Uhr bis 6 Uhr unter der Woche (zuvor: 2 Uhr bis 6 Uhr) verkürzt hat. Dass das nächtliche Verkaufsverbot für Alkohol Teil eines Gesamtkonzepts zur Eindämmung des Alkoholmissbrauchs ist, zeigt sich auch an dem mit Art. 2 des Alkoholverkaufsverbotsgesetzes eingeführten § 2 des Landesgaststättengesetzes (LGastG), der ein ausdrückliches Verbot von Angebotsformen regelt, die Alkoholmissbrauch oder übermäßigen Alkoholkonsum fördern.

27

2. Das angegriffene Alkoholverkaufsverbot verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings eine Auswahl sachgerecht treffen (vgl. BVerfGE 53, 313 <329>; 75, 108 <157>). Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>; stRspr). Ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung von privilegierten und nicht privilegierten Verkaufsstellen liegt aber gerade in dem nachvollziehbar begründeten unterschiedlichen Potential der Verkaufsstellen, zur Bildung von Szenetreffs und missbräuchlichem Alkoholkonsum und den mit diesem verbundenen gefährlichen Begleiterscheinungen beizutragen.

28

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie

1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

1.
ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2.
ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 2 und 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.

(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.

(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag ab, so hat er dies dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innerhalb der Frist nach Satz 3 mit einer Begründung mitzuteilen. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.

(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:

1.
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2.
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3.
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4.
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5.
der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a)
für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b)
für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen
vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnt, muss die Ablehnung innerhalb der in Satz 5 genannten Frist und mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
1.
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2.
in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Zuständig ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks, in dem das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen inländischen Wohnsitz hat. Hat das Kind, für das Elterngeld beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen inländischen Wohnsitz, so ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten oder der Ehegattin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.

(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.

(3) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Für die Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.