Landgericht Würzburg Endurteil, 06. März 2018 - 14 O 1592/17

published on 06/03/2018 00:00
Landgericht Würzburg Endurteil, 06. März 2018 - 14 O 1592/17
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Oberlandesgericht Bamberg, 3 U 54/18, 16/05/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Opel Astra Cabriolet, Fahrgestellnr. ..., zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.300,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen.

Der Käufer erwarb mit Kaufvertrag vom 16.11.2016 zum Kaufpreis von 5.300,00 € bei der Beklagten, einer Gebrauchwagenhändlerin, das streitbefangene Fahrzeug, Opel Astra Cabriolet, mit einer Laufleistung von 127.000 km. Die Übergabe erfolgte am selben Tag.

Ab Frühjahr 2017 monierte der Kläger wiederholt Funktionsmängel am Verdeck.

Die Beklagte veranlasste anlässlich einer entsprechenden Beanstandung seitens des Kägers im April 2017 zunächst eine Untersuchung im nicht am Rechtsstreit beteiligten Autohaus ... und anschließend zur Reparatur der dort festgestellten Defekte in den beiderseitigen Antrieben die Reparatur im nicht am Rechtsstreit beteiligten Kfz-Meisterbetrieb .... Der Kläger verauslagte für die Fehlerdiagnose im Autohaus ... einen Betrag in Höhe von 211,82 €, deren Übernahme durch die Beklagte zugesichert worden war.

Auf erneute Beanstandung mangelnder Funktionsfähigkeit des Verdecks durch den Kläger im Mai 2017 ließ die Beklagte das Fahrzeug am nicht am Rechtsstreit beteiligten Autohaus ... überprüfen und dort nach entsprechenden Feststellungen einen fehlerhaften Kabelsatz erneuern.

Auf erneute Beanstandung mangelnder Funktionsfähigkeit des Verdecks durch den Kläger im Juli 2017 ließ die Beklagte das Fahrzeug erneut am nicht am Rechtsstreit beteiligten Autohaus ... überprüfen und dort nach entsprechenden Feststellungen erneut einen Mangel am Kabelsatz ausbessern.

Kurze Zeit später reklamierte der Kläger – zum vierten Mal – Schwierigkeiten beim Öffnen und Schließen des Verdecks, worauf die Beklagte das Fahrzeug wiederum am nicht am Rechtsstreit beteiligten ... überprüfen ließ. Mechanische Defekte wurden hier nicht mehr festgestellt, vielmehr wurde die Vermutung eines Defekts am Steuergerät geäußert.

Der Ehemann der Beklagten erklärte sich daraufhin gegenüber dem Kläger bereit, aus Kulanzgründen über ... ein passendes Steuergerät zu besorgen und einbauen zu lassen, was sodann aber unterblieben ist. Der Kläger hatte sich mit einer Kostenbeteiligung in Höhe von 80,– € hieran einverstanden erklärt.

Mit Schriftsatz vom 04.08.2017 setzte der Kläger sodann der Beklagten eine letzte Frist zur Nachbesserung bis zum 16.08.2017. Mit am 14.08.2017 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangenem Schreiben der Beklagten wies dies jegliche Ansprüche zurück und berief sich auf den Ablauf einer sechsmonatigen Gewährleistungsfrist. Eine anderweitige Reaktion erfolgte beklagtenseitig nicht.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2017 erklärte der Kläger hierauf seinen Rücktritt vom Kaufvertrag.

Im Dezember 2017 erwarb der Kläger für das Fahrzeug Ganzjahresreifen zum Preis von 480,00 € für das streitgegenständliche Fahrzeug.

Mit diesem Betrag sowie mit einer für die erstmalige Fehlerdiagnose im April 2017 verauslagte Aufwendung in Höhe von 211,82 € rechnet der Kläger gegen einen etwaigen Nutzungsersatzanspruch der Beklagten auf.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm aufgrund der gescheiterten Nacherfüllungsversuche sowie der im August 2017 erfolgten endgültigen Verweigerung weiterer Nacherfüllung der Rücktritt zustehe.

Der Kläger beantragt (vgl. Bl. 2):

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Opel Astra Cabriolet, Fahrsgestellnr. ..., zu zahlen.

Die Beklagte beantragt (vgl. Bl. 12):

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei dem mutmaßlichen Defekt am Steuergerät ihrer Ansicht nach um eine Verschleißerscheinung handle und sie schon allein deshalb keinerlei Haftung mehr unterliege. Die festgestellten Mängel hätten überdies unterschiedliche (Bau-)Teile des Fahrzeugs betroffen, sodass von einem wiederholten, trotz Nachbesserungen persistierenden Mangel nicht gesprochen werden könne.

Ergänzend wird zu den Einzelheiten des weiteren Sachvortrags sowie insbesondere den vertretenen Rechtsauffassungen der Parteien und den diesbezüglich ausgetauschten Argumenten auf die zur Akte genommenen Schriftsätze nebst den zugehörigen Anlagen Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 ist die Sach- und Rechtslage mit den Parteien eingehend erörtert worden, eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Würzburg ist sowohl örtlich nach § 29 Abs. 1, § 35 ZPO als auch sachlich nach § 1 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG zuständig.

II.

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht nach wirksam erklärtem Rücktritt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 440, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 i.V.m. §§ 346 ff. BGB).

1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten ein wirksam ausgeübtes Rücktrittsrecht.

a) Der Kläger war gegenüber dem am 16.11.2016 geschlossenen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen zum Rücktritt berechtigt, weil die Beklagte das vorrangige „Recht zur zweiten Andienung“, das Recht zur Nacherfüllung, hier aufgrund des Vorliegens einer Stückschuld nur durch Nachbesserung vorstellbar (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB), verloren hat.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das bauartbedingt zurückklappbare Verdeck des Fahrzeugs bereits dreimal Gegenstand von käuferseitigen Beanstandungen und Reparaturen Dritter im Auftrag der Beklagten gewesen ist.

Die Beklagte geht mit ihrer Ansicht fehl, dass es für die Annahme einer (wiederholten) Pflichtverletzung, hier der nicht endgültigen Beseitigung eines (persistierenden) Mangels auf die konkrete Mangelursache ankäme. Dies würde jeden Käufer faktisch rechtlos stellen, solange und soweit, gerade auch bei elektronischen Bauteilen oder vielkomponentigen Kaufgegenständen, wie dies nach allgemeinem Kenntnisstand bei einem Fahrzeug der Fall ist, stets dieselbe Mangelursache auftreten müsse. Geboten ist vielmehr eine lebensnahe und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gebotene Abgrenzung auf einzelne – funktional isolierbare – Bauteilgruppen einerseits sowie sodann ein Rekurs auf die konkreten Mangelfolgen andererseits.

Plakativ kann hierzu der Kauf eines Fernsehers herangezogen werden: Sind bei diesem auf der zentralen Platine mehrere Lötbahnen, unter anderem zum einen die zum Kondensator A sowie sodann die zum Schwingquarz S unzureichend, weshalb es nach mehrstündiger Inbetriebnahme des Gerätes infolge der naturgemäßen Elektronenmigration zu einem zeitnahen „Ausdünnen“ der jeweiligen Verbindungen kommt, so liegen bei – sukzessivem – Ausfall des Gerätes aufgrund der Unterbrechung zunächst einer der beiden vorgenannten Verbindungen und, nach deren Behebung, sodann auch der anderen Verbindung, bei der von der Beklagten angestellten atomisierten Betrachtung zwei unterschiedliche Mängel vor. Technisch erscheint diese Ansicht auch nicht weiter beanstandbar. Die logische – rechtliche – Folge hieraus müsste sodann aber dahin gehen, dass im Zuge der (ersten) Nachbesserung nicht nur der konkrete, zum Ausfall des Gerätes führende, bereits vorhandene Defekt als Mangel beseitigt wird, hier also die erste funktionsuntüchtig gewordene Leiterbahn, sondern, um von einer „vollständigen Nachbesserung“ ausgehen zu können, sogleich auch die zweite, noch nicht funktionsuntüchtig gewordene, gleichwohl aber mangelbehaftete, Leiterbahn ebenfalls repariert werden würde. Anderenfalls müsste – „rückblickend“ – bereits die erste Nachbesserung, hier die Reparatur der ersten Leiterbahn, unbeschadet der dadurch wiedergewonnenen Funktionsfähigkeit des Gerätes, im Hinblick auf das Fortbestehen des weiteren Mangels, die Ausfallneigung der zweiten Leiterbahn, als unzureichend angesehen werden, was sich spätestens im erneuten Ausfall aufgrund der ebenfalls „von Anfang an“ unzureichenden zweiten Leiterbahn auch so niederschlagen würde.

Auf den vorliegenden Fall übertragen hätte die Beklagte folglich nur dann bereits bei der ersten Nachbesserung im Frühjahr 2017 ihren Verkäuferpflichten hinreichend genügt, wenn sie alle vorhandenen Mängel, insbesondere auch die neben den Antriebsdefekten sodann noch wiederholt festgestellten Mängel an den Kabelsätzen, „in einem Durchgang“ beseitigt hätte, wobei das nach bloßer Mutmaßung der Beklagten überdies eventuell defekte Steuerungsgerät hiervon absehbar sogar mit umfasst sein dürfte.

Bei lebensnaher Beurteilung und insbesondere der gebotenen Rekursion darauf, dass ein (Sach-)Mangel im Sinne des § 434 BGB, gerade im hier einschlägigen Fall des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, schon dann zu bejahen ist, wenn ein Umstand vorliegt, der die Verwendungseignung beeinträchtigt, kommt es weniger auf die konkrete Mangelursache als vielmehr auf die konkrete Mangelauswirkung an. Somit ist als – wiederholt auftretender und allen bisherigen Nachbesserungen standhaltender – Mangel vorliegend die fehlende volle Funktionsfähigkeit des Öffnungs- und Schließmechanismus des Verdecks „als Ganzes“ in den Blick zu nehmen und nicht die einzelne Ursache, die, etwa im Falle des Kabelsatzes, überdies zweimal vorgelegen hat und bezüglich derer eine Nachbesserung erfolglos geblieben ist.

Diesbezüglich ist dem Kläger, vorliegend sogar deutlich über die Anforderungen des § 440 BGB hinausgehend, eine vierte Nachbesserung nicht mehr zumutbar.

bb) Der Kläger muss sich zudem nicht erneut auf eine Nachbesserung verweisen lassen, nachdem die Beklagte ausweislich des undatierten Schreibens der Beklagten (Anlage K4) in Reaktion auf seine Nachfristsetzung vom 04.08.2017 (Anlage K3) jegliche weiteren Bemühungen ernsthaft und endgültig (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) verweigert hat. Der sich zuvor noch mit einer erneuten Nachbesserung einverstanden erklärende Kläger verhält sich vor diesem Hintergrund mit dem sodann erklärten Rücktritt auch nicht widersprüchlich. Zudem ist bis zum Ablauf der angemessenen Frist, somit bis zum 16.08.2017, keine Abhilfereaktion seitens der Beklagten mehr erfolgt. Die am Tag des Fristablaufs ausgesprochene, anzunehmend aber frühestens erst am nächsten Tag im normalen Postgang der Beklagten zugegangene Rücktrittserklärung (Anlage K5) war somit unter keinen Umständen „verfrüht“.

cc) Die Beklagte kann schließlich bezüglich des unveränderten Bestehens einer zum Rücktrittsrecht führenden Pflichtverletzung im Bereich der Sekundäransprüche, hier der Beseitigung eines bereits Fahrzeugübergabe vorhandenen Mangels, worin wiederum eine eigenständige, zu den Gewährleistungsansprüchen und -rechten führende Pflichtverletzung zu sehen ist, nicht mit dem Einwand eines „mutmaßlichen Verschleißes“ durchdringen. Bereits der diesbezügliche eigene Sachvortrag der Beklagten konzediert insoweit, dass seitens eines – der Beklagten zurechenbaren – Dritten (§ 278 BGB) eine bloße Mutmaßung über das Vorliegen eines Defekts am Steuergerät geäußert worden ist. Ob und inwieweit dieser Defekt sodann, gerade auch angesichts der drei vorherigen Nachbesserungsversuche, einerseits verschleißbedingt und/oder andererseits erst nach Übergabe aufgetreten ist, wäre dem Grunde nach zwar vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen gewesen.

Im vorliegenden Fall verkennt die Beklagte allerdings, dass der persistierende Mangel, die fehlende Funktionstüchtigkeit des Verdecks respektive des Offnungs- und Schließmechanismus, unstreitig bereits mehrfach nachgebessert werden musste und auch nachgebessert worden ist. Das schlichte unveränderte Nichtfunktionieren dieses Mechanismus, gleich aus welcher weiteren Ursache auch immer, hat der Kläger hinreichend dargelegt und die Beklagte sogar selbst zugestanden. Es obliegt somit nunmehr der Beklagtenseite, durch substantiierten Vortrag zunächst darzulegen und sodann unter Benennung von Anknüpfungstatsachen auf entsprechendes Bestreiten des Klägers hin zu beweisen, dass die „verbliebene“ Mangelursache entweder noch gar nicht bei Übergabe vorgelegen hat und/oder schlichter Verschleiß eingetreten ist. Indem sich die Beklagte in ihrem eigenen Vortrag auf schlichte Mutmaßungen Dritter und damit letztlich einen Vortrag „nach Hörensagen“ beschränkt, fehlt es bereits auf der Darlegungsebene am erforderlichen Vorbringen, womit das angebotene Beweismittel der Einholung eines Sachverständigengutachtens bloße – und zivilprozessual unzulässige – Ausforschung darstellt.

b) Das Rücktrittsrecht des Klägers scheitert vorliegend auch nicht am Vorliegen einer nur unerheblichen Pflichtverletzung (§ 326 Abs. 5 Satz 2 BGB). Gerade bei einem Cabriolet darf, auch im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs, der Käufer die uneingeschränkte Nutzbarkeit des zurückklappbaren Verdecks erwarten, zumal dieser Fahrzeugtyp gerade um dieser Möglichkeit willen erworben wird und insoweit kein nur völlig untergeordneter oder rein subjektiver Stellenwert dieser Funktionsfähigkeit gegenüber dem Nutzen eines Fahrzeugs insgesamt angenommen werden kann.

c) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten seinen Rücktritt auch wirksam erklärt (§ 349 BGB).

d) Ein wirksamer Ausschluss des Rücktrittsrechts liegt ebenfalls nicht vor.

2. Aufgrund des wirksamen ausgeübten Rücktrittsrechts steht dem Kläger ein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung in voller Höhe zu (§ 346 Abs. 1 BGB).

Vorliegend wäre, nachdem die Beklagte noch nicht einmal die Einrede der Herausgabe des Kaufgegenstandes unter Rückübereignung, hier des Fahrzeugs, und erst Recht nicht bezüglich der Herausgabe des Wertersatzes bezüglich gezogener Nutzungen erhoben hat (§ 348 Satz 2, § 320 BGB, vgl. Gaier, in: MK-BGB, 7. Aufl. 2016, § 348 Rn. 2), sogar eine unbedingte Verurteilung zur Kaufpreisrückzahlung möglich gewesen. Aufgrund der Antragsbindung (§ 308 ZPO) war gleichwohl das vom Kläger beantragte „minus“, die Verurteilung „Zug um Zug“, ebenso auszusprechen.

Vor diesem Hintergrund konnte neben der konkreten Bestimmung der Höhe des Wertersatzes für die gezogenen Gebrauchsvorteile, mithin Nutzungen, in Gestalt der mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer auch die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der erst nach erklärtem Rücktritt getätigten Verwendungen nach den Vorgaben des § 347 Abs. 2 BGB dahingestellt bleiben. Erst recht bedurfte es insoweit keiner Entscheidung über die vom Kläger zur Aufrechnung gestellten Ansprüche hieraus gegen einen etwaigen Nutzungsersatzanspruch der Beklagten.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

V.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 2–5 ZPO i.V.m. § 40, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Eine Streitwerterhöhung wegen der zur Aufrechnung gestellten Forderungen aus Verwendungsersatz und verauslagten Auslagen der Nachbesserung kam mangels Entscheidung hierüber sowie Bestreitens der Beklagten nicht in Betracht (§ 45 Abs. 3 GKG).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.