Landgericht Wuppertal Urteil, 17. März 2016 - 9 S 262/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 05.11.2015 (Az. 10 C 150/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger betreibt das Bergische Therapie- und Projektzentrum in Solingen. Dort bietet er als Franchisenehmer die Durchführung einer „Original Easylife Theraphie“ zur Gewichtsabnahme an. Mit der vorliegenden Klage begehrt er die Vergütung für eine mit Vertrag vom 16.04.2014 (Bl. 22 d.A.) vereinbarte Durchführung einer solchen „Original Easylife Theraphie“. Dabei war eine Therapiedauer von 28 Tagen und eine Vergütung von 1.290 € vereinbart worden. Die Therapie sieht neben einer Ernährungsumstellung vor, dass täglich eine Spritze mit homöopathischen Mitteln subkutan (unter die Haut) verabreicht wird.
4Als Therapiebeginn war der 16.04.2014 vereinbart worden. Am 28.04.2014 überreichte die Beklagte ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass aus medizinischen Gründen eine wesentliche Gewichtsreduktion durch ein spezielles Diätverfahren derzeit nicht zu empfehlen sei. Ferner bat sie um die Aufhebung des Vertrages.
5Wegen der Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
6Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht der auf Zahlung von 1.290,00 € nebst Zinsen sowie auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von 207,71 € gerichteten Klage nur i.H.v. 598,91 € nebst Zinsen sowie bezüglich vorgerichtlicher Kosten i.H.v. 143,76 € stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte (nur) einen Anspruch auf Zahlung einer Teilvergütung gemäß § 628 BGB habe. Die Beklagte habe das Dienstverhältnis durch die Übersendung des ärztlichen Attestes und die Bitte um Aufhebung des Vertrages am 28.04.2014 wirksam gekündigt. Es sei hinreichend erkennbar gewesen, dass sie sich vom Vertrag habe lösen wollen. Die Beklagte sei zur Kündigung auch berechtigt gewesen, da es sich um ein Dienstverhältnis höherer Art nach § 627 BGB gehandelt habe. Denn die Therapie gestalte sich nicht derart, dass dem Teilnehmer schlicht Ernährungspläne übergeben und das Gewicht kontrolliert würde. Vielmehr würde damit geworben, dass die Therapie unter ärztlicher Begleitung stattfinde und der Teilnehmer zudem von Ernährungsberatern unterstützt werde. Überdies werde mit der Zusammenstellung individueller Ernährungspläne geworben. Dadurch solle dem Teilnehmer eine engmaschige und individuelle Betreuung zuteilwerden, wodurch dem Kläger eine herausgehobene Vertrauensstellung zukomme. Die dem Kläger zustehende Vergütung ergebe sich aus einer Berechnung pro rata temporis.
7Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, der die Zahlung der weiteren vereinbarten Vergütung begehrt. Die Beklagte habe das Dienstverhältnis nicht durch Übersendung des ärztlichen Attestes mit der Bitte um Aufhebung des Vertrages am 28.04.2014 wirksam beendet. Sie habe zunächst um Aufhebung des Vertrages und Übertragung des Vertrages auf ihre Tochter gebeten und das ärztliche Attest zu den Akten gereicht, um sodann erneut um Aufhebung der Vereinbarung zu bitten. Vernünftigerweise könne eine solche Erklärung nicht als eine fristlose Kündigung eines Dienstvertrages angesehen werden. Bei der „Original Easylife Theraphie“ handele es sich auch nicht um eine Dienstleistung höherer Art. Bundesweit würden Therapieteilnehmer versuchen, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal, 9 S 21/13, auf die sich auch das Amtsgericht bezogen hat, das Recht einer außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses zu konstruieren. Unisono würden jedoch sowohl andere Amts- als auch Landgerichte darauf hinweisen, dass die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal wenig brauchbar sei. Eine substantiierte und nachvollziehbare Begründung, weshalb vorliegend von Diensten höherer Art ausgegangen werden müsste, fehle. Überdies habe das Amtsgericht übersehen, dass es in der zitierten Entscheidung des Landgerichts Wuppertal darum gegangen sei, dass dem dortigen Beklagten unter ärztlicher Aufsicht Infusionen durch Krankenschwestern verabreicht worden seien. Diese Handlungsweise kenne die hier in Rede stehende „Original Easylife Theraphie“ nicht. Die Therapie erfolge nicht unter ärztlicher Aufsicht sondern im Rahmen ärztlicher Begleitung. Der im Therapiezentrum tätiger Arzt berate ausschließlich das Therapiezentrum und betreue nicht kurativ die Therapieteilnehmer. Die Behandlung und ärztliche Beratung der Therapieteilnehmer erfolge ausschließlich durch die sie betreuenden Hausärzte, Internisten pp. Die homöopathischen Mittel würden zwar ausschließlich subkutan verabreicht, es sei aber auch eine orale Einnahme möglich. Jedermann könne subkutan Spritzen setzen. Eine besondere Qualifikation sei hierfür nicht erforderlich. Der Kläger beschäftige daher keine Krankenschwestern, sondern ausschließlich Ernährungsberater(innen), die auch über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzthelfer(innen) verfügten. Der Schwerpunkt der Therapie liege nicht auf den Beratungsleistungen des Klägers, sondern in den Mitwirkungshandlungen der Therapieteilnehmer.
8Der Kläger beantragt,
9das Urteil des Amtsgerichts Solingen, Aktenzeichen: 10 C 150/15, vom 05.11.2015, zugestellt am 12.11.2015, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 631,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2014 sowie weitere vorgerichtliche nicht streitwerterhöhende Kosten i.H.v. 663,95 € zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Auf Aufforderung der Kammer hat der Kläger die bei Vertragsabschluss überlassenen Unterlagen in Form eines Ringbuches übergeben. Ferner hat er die ihm bekannten Entscheidungen zum selben Thema eingereicht.
13Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
14II.
15Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist zu Recht von einer wirksamen Kündigung zum 28.04.2014 ausgegangen.
16Zu Recht ist das Amtsgericht zunächst von einer Kündigungserklärung seitens der Beklagten ausgegangen. Nachdem diese schon zuvor um eine Aufhebung des Vertrages gebeten hatte, konnte die Übergabe des Attestes am 28.04.2014 nicht anders verstanden werden, als Ausdruck des Willens, das Vertragsverhältnis sofort zu beenden. Nach eigenem Vortrag des Klägers (zuletzt im Schriftsatz vom 10.03.2016, Bl. 211 d.A.) hat die Beklagte das Attest und die von ihr unterzeichnete Vereinbarung vom 16.04.2014 dem Kläger vorgelegt mit dem handschriftlichen Vermerk auf der Vereinbarung oben links: „Bitte um Aufhebung. Attest anbei.“ Aus Sicht der Beklagten war eine Fortsetzung der Therapie aus gesundheitlichen Gründen unmöglich. Dies mitzuteilen, war Sinn der Übergabe des Attests an den Kläger. Einen anderen Erklärungsinhalt konnte die Übergabe des Attests nicht haben. Zusammen mit dem bereits zuvor bekannten Wunsch der Beklagten, das Vertragsverhältnis aufzulösen, konnte die Übergabe des Attests daher nur so verstanden werden, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis (sofort) beenden wollte. Eine Übertragung des Vertrages auf die Tochter wurde nach dem Vortrag des Klägers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr thematisiert (Bl. 4 d.A.). Zudem kam auch diese nicht mehr in Betracht, da auch die Tochter unter dem 29.04.2014 ein inhaltsgleiches Attest eingereicht hatte (Bl. 5 d.A.).
17Die Beklagte war zur Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung berechtigt, da der Kläger Dienste höherer Art zu leisten hatte, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (§ 627 Abs. 1 BGB).
18Es ist zwar zutreffend, dass der vorliegende Fall nicht vollumfänglich mit der Fallkonstellation vergleichbar ist, zu welcher die Kammer bereits mit Urteil vom 05.12.2013, 9 S 21/13 (abrufbar unter www.nrwe.de), eine entsprechende Entscheidung gefällt hat. Denn dieser früheren Entscheidung lag zu Grunde, dass unter ärztlicher Aufsicht Infusionen von Krankenschwestern verabreicht werden sollten. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Dennoch sind ist die vorliegende Form der „Original Easylife Theraphie“ als Dienstleistung höherer Art anzusehen:
19Dienste höherer Art sind solche, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Phantasie oder Flexibilität voraussetzen und aufgrund dessen eine herausgehobene Stellung verleihen. Der Gesetzgeber wollte vorwiegend solche Tätigkeiten erfassen, die einer akademischen Ausbildung bedürfen und sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild auszeichnen. Dazu treten qualifizierte Tätigkeiten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen (vgl. Reuter in: Staudinger, BGB, Neubeararb. 2012, § 627, Rn. 18; Henssler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 627, Rn. 21; BGH, NJW 2010, 150). Dies gilt auch, wenn das Geschäft als juristische Person betrieben wird (s.u.).
20Für die Beurteilung maßgeblich ist der Geschäftsinhalt des Vertrages. Dieser kann sich sowohl aus den Vereinbarungen der Beteiligten als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben. Hinsichtlich der Vereinbarungen zwischen den Parteien muss sich der Kläger auch an seiner Werbung für die „Original Easylive Therapie“ und den überreichten Unterlagen festhalten lassen, da die dortigen Beschreibungen der Therapie aus Sicht des Kunden den Vertragsinhalt konkretisieren. Soweit die praktische Durchführung des Vertrages von der versprochenen abweicht und man für die Beurteilung, ob Dienste höherer Art vorliegen, allein auf Letztere abstellen würde, so würde ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB ggf. entfallen, dann aber ein Kündigungsrecht nach § 626 BGB begründen (vgl. Henssler, aaO, Rn. 24).
21Nach diesen Maßgaben erbringt der Kläger vorliegend eine als Dienstleistung höherer Art zu qualifizierende Tätigkeit, die den persönlichen Lebensbereich des Kunden betrifft:
22Dass eine (besonders) qualifizierte Tätigkeit erbracht wird, und nicht nur eine einfache ernährungswissenschaftliche Beratung, ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass nach der Vereinbarung und dem Vortrag des Klägers eine „Therapie“ erfolgt. Dies steht nach dem (altgriechischen) Wortsinn für eine Tätigkeit im Bereich Dienst, Pflege oder Heilung. Eine Therapie ist folglich mehr als eine bloße Beratung und setzt eine besondere Qualifikation voraus. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass dem Teilnehmer hier eine besonders engmaschige und individuelle Betreuung zuteilwerden soll. Dies ergibt sich u.a. aus der vom Kläger überreichten Einführungsbroschüre (als Bestandteil der dem Teilnehmer übergebenen Unterlagen), in der es auf Seite 4 heißt:
23„Individuelle Beratung ist nicht nur irgendein netter Zug von easylive, sondern gehört wesentlich zur Therapie. Mit unserem Team an ihrer Seite entdecken Sie ihre optimale Ernährungsart, behalten ihre Ziele exakt im Blick und nähern sich ihnen Schritt für Schritt ohne Selbstkasteiung. (…) Auf dieser Grundlage stehen Ihnen unsere Experten täglich mit Rat und Tat zur Seite und lassen keine Fragen offen.“
24Dass eine qualifizierte, therapeutische Maßnahme angeboten wird, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zwei Fragebögen (Bl. 24, 72 d.A.) ausgefüllt hat, von denen sich einer detailliert mit bestehenden Vorerkrankungen auseinandersetzt. Der Teilnehmer hat eine Liste der von ihm eingenommenen Medikamente anzufertigen. Die „stoffwechsel-optimierte Ernährung“ soll individuell auf den jeweiligen Teilnehmer zugeschnitten sein. Zu Beginn der Behandlung wurde bei der Beklagten ein Messprotokoll angefertigt (Bl. 73 d.A.), welches sich u.a. zu ihrem Gewicht, der Fett-, Muskel- und Knochenmasse sowie dem „Level Viszerales Fett“ verhält. Kommt es, wie bei der Beklagten, zu gesundheitlichen Problemen, so wird den Teilnehmern Blut abgenommen und ein Zuckertest gemacht (vgl. die Angaben des Klägers in der informatorischen Anhörung vom 08.07.2015, Bl. 54R d.A.).
25Ferner stellt ein zentrales Element der Therapie die Verabreichung einer homöopathischen Spritze dar. Der Umstand, dass dieses homöopathische Mittel auch oral eingenommen werden könnte (vgl. die Berufungsbegründung), aber gerade subkutan verabreicht wird, stellt ein weiteres Element dar, das auf eine qualifizierte Tätigkeit schließen lässt, die ein besonderes Maß an Fachkenntnissen und Fertigkeiten erfordert.
26Es mag zwar sein, dass jeder einzelne der vorgenannten Tätigkeiten keine Dienstleistung höherer Art darstellt. Ihre Zusammenstellung in Form einer Therapie soll jedoch gerade den Eindruck erwecken, dass hier eine besonders hochwertige qualifizierte und individuelle Betreuung erfolgt.
27Hinzukommt, dass ein wesentliches Element der Therapie, jedenfalls nach dem in der Werbung vermittelten Eindruck, eine ärztliche Begleitung ist. In der genannten Einführungsbroschüre ist auf Seite 5 großformatig ein Arzt abgebildet, ohne dass dessen Tätigkeit näher beschrieben (oder sein Erscheinen in der Broschüre überhaupt begründet) wird. Allein dies erweckt den Eindruck einer – denklogisch individuellen – ärztlichen Betreuung. Die Werbung des Klägers in Tageszeitungen weist darüber hinaus u.a. eine Art Gütesiegel mit dem Inhalt „Gesund abnehmen mit ärztlicher Begleitung“ auf (vgl. Bl. 52 d.A.). Gegenstand der Werbung ist auch ein Interview mit dem „easylive-Arzt“ Dr. E. Dieser erklärt dort in einem Interview:
28„Meine Aufgabe hier besteht darin, des (sic) easylife-Teilnehmern mit sachdienlichen Hinweisen bei der Durchführung der Therapie zur Seite zu stehen (…). Für alle medizinischen Fragen rund um das Abnehmen stehe ich als Ansprechpartner den Teilnehmern – aber auch deren Hausärzten – zu (sic) Verfügung.“
29Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.10.2015 (Bl. 132 d.A.), wonach der Arzt nicht kurativ die Therapieteilnehmer betreue und Aufgabe des Arztes in allererster Linie sei, das Therapiezentrum zu beraten, entspricht daher jedenfalls nicht dem durch die Werbung vermittelten Eindruck. An diesem muss sich der Kläger jedoch festhalten lassen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass entscheidend für die Beurteilung, ob eine Dienstleistung höherer Art vorliegt, die tatsächliche (und nicht die versprochene) Ausführung der Dienste ist, so würde dies ein Kündigungsrecht zwar nicht nach § 627 BGB, dann aber nach § 626 BGB begründen (s.o.).
30Soweit bei der Beurteilung der Dienstleistung ergänzend auch die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen ist (Henssler, aaO, Rn. 24), wurde vorliegend für die Dauer von 28 Tagen eine Vergütung von 1.290 € vereinbart, was einer Vergütung von ca. 46 € pro Tag/Therapiesitzung entspricht. Diese nicht unerhebliche Vergütung spricht jedenfalls nicht gegen eine Dienstleistung höherer Art. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausgeführt hat, dass sich die vereinbarte Vergütung auf die Gesamttherapie, welche ein Jahr andauere, beziehe, so ist dies ersichtlich unzutreffend und nicht mit der vorgelegten Vereinbarung in Einklang zu bringen. Hier ist ausdrücklich eine Dauer von 28 Tagen vereinbart und ein Therapieende am 19.05.2014, also am 28. Werktag (Montag bis Samstag) nach Therapiebeginn. Dass sich danach noch eine neunmonatige kostenlose Therapiedauer anschließen solle, ergibt sich aus der Vereinbarung nicht.
31Die (qualifizierte) Tätigkeit des Klägers betrifft auch den persönlichen Lebensbereich der Teilnehmer. Wie bei einer Partnerschaftsvermittlung berührt das vorliegende Vertragsverhältnis (durch die Verabreichung von Spritzen und das detaillierte Eingehen auf Gesundheits- und Gewichtsprobleme) in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden (vgl. BGH, aaO). Dabei erachtet die Kammer den persönlichen Einschlag der Therapie sogar noch als höher als bei einer Partnerschaftsvermittlung, da Gegenstand der vorliegenden Therapie die ganz persönlichen Gewichts-und Gesundheitsprobleme des Kunden sind, über die zu sprechen in der Regel eine große Hemmschwelle besteht.
32Es liegen auch Dienste vor, die im Allgemeinen auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Eine Übertragung auf Grund besonderen Vertrauens kommt immer dann in Betracht, wenn die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert (BGH, NJW 2011, 3575). Dies ist aus den vorgenannten Gründen der Fall, ohne dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Person bestehen müsste. Allein der Umstand, dass der Dienstberechtigte ein Vertragsverhältnis nicht mit einer Einzelperson, sondern mit einer Gesellschaft begründet, führt nicht zur Unanwendbarkeit des § 627 BGB. Für den Bereich der Partnerschaftsvermittlungsvertrag hat der BGH (aaO) ausgeführt, dass es unerheblich ist, ob der Vermittler sein Geschäft als GmbH und damit als juristische Person betreibt. Mithin ist es auch unerheblich, wenn der Kunde von verschiedenen Beratern, die er bei Vertragsschluss möglicherweise noch nicht einmal kennt, betreut wird. So unterfällt nach der Rechtsprechung des BGH der Vertrag mit einem Pflegeinstitut über häusliche Krankenpflege sogar dann dem § 627 BGB, wenn der Pflegebedürftige keinen Einfluss darauf hat, welcher Mitarbeiter des Pflegedienstes ihn zu unterstützen hat (NJW 2011, 2955).
33Soweit die Berufungsbegründung sinngemäß darauf abstellt, andere Amts- und Landgerichte würden „unisono“ eine andere Meinung als die Kammer vertreten und die vorliegende Therapie nicht als Dienstleistung höherer Art ansehen, so lässt sich (auch) dies objektiv nicht nachvollziehen. Veröffentlicht ist in diesem Zusammenhang – neben der genannten Entscheidung der Kammer – lediglich eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund (Urteil vom 15.12.2015, 425 C 7731/15, juris), welche bei einer easylive-Therapie ebenfalls eine Dienstleistung höherer Art nach § 627 BGB annimmt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf Bitte der Kammer sodann weitere Entscheidungen vorgelegt. Danach sprechen sich das Amtsgericht Leverkusen (25 C 276/14, doppelt vorgelegt), das Amtsgericht Rheinbach (10 C 73/15) und das Amtsgericht Solingen (14 C 82/14) gegen eine Anwendbarkeit des § 627 BGB aus, während das Amtsgericht Velbert (13 C 63/15) sich für eine Anwendbarkeit des § 627 BGB ausspricht. Die weiter vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts Dresden (103 C 3904/15) und des Amtsgerichts Dachau (3 C 542/15) beschäftigen sich mit der Frage der Dienstleistung höherer Art nicht. Dass sich eine „herrschende Meinung“ herausgebildet hätte, welche der Ansicht der Kammer widerspricht, ist insoweit schon nicht nachvollziehbar. Die angekündigten landgerichtlichen Entscheidungen liegen weiterhin nicht vor. Schließlich überzeugen die Ausführungen der Amtsgerichte Leverkusen, Rheinbach und Solingen nicht. Soweit das Amtsgericht Leverkusen darauf abstellt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Therapie nicht um eine heilberufliche Tätigkeit handele, so ist festzustellen, dass es auch außerhalb der Heilberufe noch andere Dienstleistungen höherer Art gibt. Soweit das Amtsgericht Solingen und das Amtsgericht Rheinbach darauf abstellen, dass eine persönliche Beziehung zwischen Dienstleister und Kunden vorliegen müsse, wobei das Amtsgericht Rheinbach sogar voraussetzt, dass eine ausschließliche persönliche Beratung durch einen bestimmten Berater vereinbart worden sein muss, so ist dies aus den vorgenannten Gründen nicht zutreffend.
34Geht man demnach von einem (jederzeitigen) Kündigungsrecht der Therapieteilnehmer aus, so ist die Berechnung der dem Kläger zustehenden Vergütung („pro rata temporis“) nicht von der Berufung angegriffen worden.
35III.
36Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit in dem am Ende der Kammersitzung verkündeten Urteilstenor der Ausspruch zur Abwendungsbefugnis fehlte, war dies nach § 319 ZPO hiermit nachzuholen.
37Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob eine „Original Easylife Theraphie“ (oder eine vergleichbare Form der Gewichtsabnahmetherapie) eine Dienstleistung höherer Art darstellt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
38Streitwert für die Berufungsinstanz: 631,09 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Wuppertal Urteil, 17. März 2016 - 9 S 262/15
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Urteil einreichenLandgericht Wuppertal Urteil, 17. März 2016 - 9 S 262/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 598,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 143,76 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 54% und die Beklagte zu 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Der Kläger betreibt das in . Dort bietet er als Franchise – Nehmer die Original- easylife – Therapie zur Gewichtsabnahme an.
4Inhaltlich sieht die Therapie neben einer Ernährungsumstellung vor, dass täglich Spritzen mit homöopathischen Mitteln in den Bauchbereich gesetzt werden.
5Die Therapie wird damit beworben, dass eine Gewichtsreduzierung mit ärztlicher Begleitung stattfinde. Der Teilnehmer werde durch erfahrene Ernährungsberater unterstützt und erhalte individuelle Ernährungspläne. Das homöopathische Präparat werde von einer Apotheke nach speziellen Vorgaben der Ärzte hergestellt.
6Die Beklagte war Therapieteilnehmerin.
7Nachdem die Beklagte zunächst im Rahmen eines Informationsgesprächs über das Angebot des Klägers informiert worden war, schlossen die Parteien am 16.04.2014 einen Vertrag, nach dem die Therapie für die Dauer von 28 Tagen, beginnend mit dem 16.04.2014 erfolgen sollte.
8Die Parteien vereinbarten eine Vergütung von 1.290,00 €. Ebenfalls unter dem 16.04.2014 schlossen die Parteien eine Zahlungsvereinbarung, wonach sich die Beklagte verpflichtete die Vergütung in 12 Monatsraten zu zahlen.
9Nach Unterzeichnung der Vertragsdokumente bekam die Beklagte die erste Injektion verabreicht.
10Am 17.04.2014 begab sich die Beklagte in das und klagte über Beschwerden. Durch eine Mitarbeiterin wurde der Blutzuckerspiegel gemessen, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Der Beklagten wurde angeraten eine Arzt aufzusuchen.
11Am 28.04.2014 reichte die Beklagte bei dem Kläger ein Attest ihres Hausarztes ein, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht an der Therapie teilnehmen könne. Wegen des genauen Wortlauts wird auf Blatt 51 d.A. Bezug genommen.
12Zudem widerrief sie die erteilte Einzugsermächtigung und bar um Aufhebung des Vertrages aus gesundheitlichen Gründen.
13Weiterhin füllte die Beklagte einen Fragebogen aus, in dem sie zu ihren persönlichen und gesundheitlichen Angaben Ausführungen macht.
14Der Kläger behauptet, die Beklagte habe vor Beginn der Therapie ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den Inhalten der Therapie Angaben machen zu lassen und diese mit einem sie behandelnden Arzt zu besprechen und ggf. auch den in dem Therapiezentrum tätigen Arzt zu befragen. Davon habe die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht.
15Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich bereits einen Tag nach Therapiebeginn gemeldet und gesagt, die Therapie abbrechen zu wollen. Die nicht genutzten Tage sollten ihrer Tochter gutgeschrieben werden.
16Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.290,00 € nebst 5 % Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 16.04.2014 sowie vorgerichtliche nicht streitwerterhöhende Kosten in Höhe von 207,71 € zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte behauptet, sogleich nach Verabreichung der ersten Spritze habe sie erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt. Sie habe am ganzen Körper gezittert und sich unwohl gefühlt.
19Die Beklagte behauptet, die Zusammensetzung der von dem Kläger verabreichten Medikamente sei ihr nicht bekannt.
20Die Beklagte behauptet, sie habe ihren Hausarzt nach dessen Urlaubsrückkehr aufgesucht. Dieser habe ihr ausdrücklich erklärt, dass eine Gewichtsreduzierung für sie gesundheitlich nicht verträglich sei. Sie behauptet, sie leide unter einer reaktiven Hypoglykämie und habe daher immer wieder massive Unterzuckerungszustände.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
24Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Teilvergütung gemäß § 628 BGB.
25Danach kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, wenn das Dienstverhältnis nach Beginn der Dienstleistung gekündigt wird.
26Die Beklagte hat das Dienstverhältnis zu dem Kläger durch die Übersendung des ärztlichen Attests und der Bitte um Aufhebung des Vertrages am 28.04.2014 wirksame gekündigt.
27Unerheblich ist zunächst, dass die Beklagte dabei nicht ausdrücklich die Kündigung des Dienstverhältnisses erklärt hat. Das Wort „Kündigung“ muss in der Kündigungserklärung nicht ausdrücklich enthalten sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der Erklärungsempfänger hinreichend deutlich erkennen kann, dass sie der Vertragspartner von dem Vertrag lösen möchte, §§ 133, 157 BGB (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., Vorb.v. § 620, Rn. 32).
28Das ist vorliegend der Fall. Aus dem übersandten Attest geht hervor, dass die Beklagte die vereinbarte Leistung aus gesundheitlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann. Bereits daraus kann der Empfänger schließen, dass die Beklagte sich von dem Vertrag lösen möchte. Dies gilt aber insbesondere in Zusammenschau mit der Bitte um Auflösung des Vertrages. Damit hat die Beklagte dem Kläger hinreichend deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ab sofort kein Interesse mehr an der Fortführung der Vertragsbeziehung hat.
29Die Beklagte war zur Kündigung auch berechtigt. Das Kündigungsrecht ergibt sich aus § 627 BGB.
30Nach § 627 BGB kann ein Vertrag über Dienste höherer Art ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB gekündigt werden.
31Dienste höherer Art sind Dienste, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Erforderlich ist zudem, dass die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Dies ist z.B. bei Patnerschaftsvermittlungen, Ärzten, Meditation und Seminaren mit therapeutischen Übungen der Fall (Palandt, BGB, 74. Aufl., § 627, Rn. 2).
32Bei den von dem Kläger angebotenen Leistungen handelt es sich um solche Dienste höherer Art (LG Wuppertal Urteil vom 5.12.2013 Akz.: 9 S 21/13).
33Die Therapie gestaltet sich nämlich nicht derart, dass dem Teilnehmer schlicht Ernährungspläne übergeben werden und in regelmäßigen Abständen das Gewicht kontrolliert wird. Vielmehr wird die Leistung damit beworben, dass die Therapie unter ärztlicher Begleitung stattfindet und der Teilnehmer zudem von Ernährungsberatern unterstützt wird. Die Therapie wird damit beworben, dass ein Arzt den Teilnehmern bei der Durchführung der Therapie zur Seite steht und ihnen als Ansprechpartner für medizinische Fragen zur Verfügung stehe (vgl. Bl. 51 d.A.) Zudem wird mit der Zusammenstellung individueller Ernährungspläne geworben.
34Danach soll dem Teilnehmer eine engmaschige und individuelle Betreuung zuteilwerden, wodurch dem Kläger die vorausgesetzte herausgehobene Vertrauensstellung zukommt.
35Gemäß § 628 BGB kann der Kläger einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
36Insoweit kommt eine Berechnung pro rata temporis in Betracht. Die Gesamtvergütung belief sich auf 1.290,00 €, welche auf 28 Therapietage aufzuteilen sind, sodass sich pro Tag ein Betrag von 46,07 € ergibt. Da die Beklagte am 28.04.2014 die Kündigung erklärt hat, sind 13 Tage zu vergüten. Mithin hat die Beklagte 598, 91 € an den Kläger zu zahlen.
37Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
38Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 286, 249 BGB.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709 S.2, 711 ZPO.
40Der Streitwert wird auf 1.290,00 EUR festgesetzt.
41(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 598,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 143,76 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 54% und die Beklagte zu 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Der Kläger betreibt das in . Dort bietet er als Franchise – Nehmer die Original- easylife – Therapie zur Gewichtsabnahme an.
4Inhaltlich sieht die Therapie neben einer Ernährungsumstellung vor, dass täglich Spritzen mit homöopathischen Mitteln in den Bauchbereich gesetzt werden.
5Die Therapie wird damit beworben, dass eine Gewichtsreduzierung mit ärztlicher Begleitung stattfinde. Der Teilnehmer werde durch erfahrene Ernährungsberater unterstützt und erhalte individuelle Ernährungspläne. Das homöopathische Präparat werde von einer Apotheke nach speziellen Vorgaben der Ärzte hergestellt.
6Die Beklagte war Therapieteilnehmerin.
7Nachdem die Beklagte zunächst im Rahmen eines Informationsgesprächs über das Angebot des Klägers informiert worden war, schlossen die Parteien am 16.04.2014 einen Vertrag, nach dem die Therapie für die Dauer von 28 Tagen, beginnend mit dem 16.04.2014 erfolgen sollte.
8Die Parteien vereinbarten eine Vergütung von 1.290,00 €. Ebenfalls unter dem 16.04.2014 schlossen die Parteien eine Zahlungsvereinbarung, wonach sich die Beklagte verpflichtete die Vergütung in 12 Monatsraten zu zahlen.
9Nach Unterzeichnung der Vertragsdokumente bekam die Beklagte die erste Injektion verabreicht.
10Am 17.04.2014 begab sich die Beklagte in das und klagte über Beschwerden. Durch eine Mitarbeiterin wurde der Blutzuckerspiegel gemessen, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt worden sind. Der Beklagten wurde angeraten eine Arzt aufzusuchen.
11Am 28.04.2014 reichte die Beklagte bei dem Kläger ein Attest ihres Hausarztes ein, wonach sie aus medizinischen Gründen nicht an der Therapie teilnehmen könne. Wegen des genauen Wortlauts wird auf Blatt 51 d.A. Bezug genommen.
12Zudem widerrief sie die erteilte Einzugsermächtigung und bar um Aufhebung des Vertrages aus gesundheitlichen Gründen.
13Weiterhin füllte die Beklagte einen Fragebogen aus, in dem sie zu ihren persönlichen und gesundheitlichen Angaben Ausführungen macht.
14Der Kläger behauptet, die Beklagte habe vor Beginn der Therapie ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu den Inhalten der Therapie Angaben machen zu lassen und diese mit einem sie behandelnden Arzt zu besprechen und ggf. auch den in dem Therapiezentrum tätigen Arzt zu befragen. Davon habe die Beklagte jedoch keinen Gebrauch gemacht.
15Der Kläger behauptet weiter, die Beklagte habe sich bereits einen Tag nach Therapiebeginn gemeldet und gesagt, die Therapie abbrechen zu wollen. Die nicht genutzten Tage sollten ihrer Tochter gutgeschrieben werden.
16Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.290,00 € nebst 5 % Prozentpunkten Zinsen hieraus seit dem 16.04.2014 sowie vorgerichtliche nicht streitwerterhöhende Kosten in Höhe von 207,71 € zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte behauptet, sogleich nach Verabreichung der ersten Spritze habe sie erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt. Sie habe am ganzen Körper gezittert und sich unwohl gefühlt.
19Die Beklagte behauptet, die Zusammensetzung der von dem Kläger verabreichten Medikamente sei ihr nicht bekannt.
20Die Beklagte behauptet, sie habe ihren Hausarzt nach dessen Urlaubsrückkehr aufgesucht. Dieser habe ihr ausdrücklich erklärt, dass eine Gewichtsreduzierung für sie gesundheitlich nicht verträglich sei. Sie behauptet, sie leide unter einer reaktiven Hypoglykämie und habe daher immer wieder massive Unterzuckerungszustände.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
24Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Teilvergütung gemäß § 628 BGB.
25Danach kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, wenn das Dienstverhältnis nach Beginn der Dienstleistung gekündigt wird.
26Die Beklagte hat das Dienstverhältnis zu dem Kläger durch die Übersendung des ärztlichen Attests und der Bitte um Aufhebung des Vertrages am 28.04.2014 wirksame gekündigt.
27Unerheblich ist zunächst, dass die Beklagte dabei nicht ausdrücklich die Kündigung des Dienstverhältnisses erklärt hat. Das Wort „Kündigung“ muss in der Kündigungserklärung nicht ausdrücklich enthalten sein. Entscheidend ist vielmehr, dass der Erklärungsempfänger hinreichend deutlich erkennen kann, dass sie der Vertragspartner von dem Vertrag lösen möchte, §§ 133, 157 BGB (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., Vorb.v. § 620, Rn. 32).
28Das ist vorliegend der Fall. Aus dem übersandten Attest geht hervor, dass die Beklagte die vereinbarte Leistung aus gesundheitlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann. Bereits daraus kann der Empfänger schließen, dass die Beklagte sich von dem Vertrag lösen möchte. Dies gilt aber insbesondere in Zusammenschau mit der Bitte um Auflösung des Vertrages. Damit hat die Beklagte dem Kläger hinreichend deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ab sofort kein Interesse mehr an der Fortführung der Vertragsbeziehung hat.
29Die Beklagte war zur Kündigung auch berechtigt. Das Kündigungsrecht ergibt sich aus § 627 BGB.
30Nach § 627 BGB kann ein Vertrag über Dienste höherer Art ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB gekündigt werden.
31Dienste höherer Art sind Dienste, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Erforderlich ist zudem, dass die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Dies ist z.B. bei Patnerschaftsvermittlungen, Ärzten, Meditation und Seminaren mit therapeutischen Übungen der Fall (Palandt, BGB, 74. Aufl., § 627, Rn. 2).
32Bei den von dem Kläger angebotenen Leistungen handelt es sich um solche Dienste höherer Art (LG Wuppertal Urteil vom 5.12.2013 Akz.: 9 S 21/13).
33Die Therapie gestaltet sich nämlich nicht derart, dass dem Teilnehmer schlicht Ernährungspläne übergeben werden und in regelmäßigen Abständen das Gewicht kontrolliert wird. Vielmehr wird die Leistung damit beworben, dass die Therapie unter ärztlicher Begleitung stattfindet und der Teilnehmer zudem von Ernährungsberatern unterstützt wird. Die Therapie wird damit beworben, dass ein Arzt den Teilnehmern bei der Durchführung der Therapie zur Seite steht und ihnen als Ansprechpartner für medizinische Fragen zur Verfügung stehe (vgl. Bl. 51 d.A.) Zudem wird mit der Zusammenstellung individueller Ernährungspläne geworben.
34Danach soll dem Teilnehmer eine engmaschige und individuelle Betreuung zuteilwerden, wodurch dem Kläger die vorausgesetzte herausgehobene Vertrauensstellung zukommt.
35Gemäß § 628 BGB kann der Kläger einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.
36Insoweit kommt eine Berechnung pro rata temporis in Betracht. Die Gesamtvergütung belief sich auf 1.290,00 €, welche auf 28 Therapietage aufzuteilen sind, sodass sich pro Tag ein Betrag von 46,07 € ergibt. Da die Beklagte am 28.04.2014 die Kündigung erklärt hat, sind 13 Tage zu vergüten. Mithin hat die Beklagte 598, 91 € an den Kläger zu zahlen.
37Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
38Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 286, 249 BGB.
39Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709 S.2, 711 ZPO.
40Der Streitwert wird auf 1.290,00 EUR festgesetzt.
41(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 99 C 180/12, vom 09.01.2013 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 315 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2012 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 84 % dem Kläger und im Übrigen der Beklagten auferlegt.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger vereinbarte mit der Beklagten eine Therapie zur Gewichtsabnahme, wofür eine Vergütung von 1.990 € vereinbart wurde. Hierauf zahlte der Kläger insgesamt 1.170 € an. Die Behandlung, die u.a. in der Verabreichung subkutaner Injektionen bestand, wurde aufgenommen. Auf ärztliches Anraten brach der Kläger die Behandlung ab, erklärte die fristlose Kündigung und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung seiner Anzahlung verlangt, während die Beklagte widerklagend die restlichen 820 € aus der Vereinbarung geltend macht.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Dienstvertrag der Parteien sei weder durch die erklärte Kündigung beendet, noch durch die Anfechtung aufgehoben worden. Der Vortrag des Klägers zur angeblichen Gesundheitsgefahr sei unsubstantiiert. Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit lägen ebenfalls nicht vor. Umgekehrt könne die Beklagte die restliche Vergütung verlangen, weil § 615 BGB abbedungen worden sei.Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die vertraglichen Leistungen der Beklagten seien in der Vereinbarung der Parteien in keinster Weise definiert worden. Die vom Amtsgericht vorgenommene Einstufung der Vereinbarung als Dienstvertrag sei nicht nachvollziehbar. Die Vereinbarung sei zweifellos wegen Wuchers gemäß § 138 BGB nichtig, zumal die Injektionen nicht geeignet seien, eine Gewichtsabnahme zu erzielen. Sein, des Klägers, Arzt habe nicht nur davon abgeraten, sich weitere Injektionen setzen zu lassen, sondern auch davon, Tropfen einzunehmen. Eine Fortsetzung der Therapie sei aus gesundheitlichen Gründen wegen der Wirkungen der Injektionen mit dem Kläger bis heute nicht bekannt gegebener Inhaltsstoffe nicht zumutbar gewesen. Die Beklagte müsse sich auf jeden Fall den Wert der ersparten Leistungen anrechnen lassen.Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur zum geringeren Teil Erfolg. Der Beklagten steht ein offener Zahlungsanspruch gegen den Kläger im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus § 628 I BGB zu. Umgekehrt kann der Kläger dagegen nicht die Rückzahlung seiner Anzahlung verlangen.Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB und nicht um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB. Abgesehen davon, dass eine bestimmte Gewichtsabnahme als Erfolg nicht vereinbart worden ist, hängt eine Gewichtsabnahme auch in jedem Falle entscheidend von der Mitwirkung des Therapieteilnehmers ab, weshalb die Beklagte nur die Erbringung von Diensten, nicht aber bestimmte Ergebnisse schuldete.Entgegen der nicht an irgendeine Normen geknüpften Auffassung des Klägers ist die Vereinbarung auch nicht unwirksam, weil die vertraglichen Leistungen der Beklagten in der schriftlichen Vereinbarung der Parteien in keinster Weise definiert worden seien.Es trifft schon nicht zu, dass die schriftliche Vereinbarung der Parteien keine Angaben enthält. Vielmehr ist dort davon die Rede, dass eine Behandlung einer Original Easylife Therapie erfolgen solle, der Teilnehmer sich verpflichte, die dazugehörigen Maßnahmen strikt einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass die subkutanen Injektionen regelmäßig entgegengenommen würden. Davon abgesehen ist der schriftsätzliche Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers mit der Pflicht aus § 138 I ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, nicht zu vereinbaren. So hat der Kläger in seiner Klageschrift und in seinem Schriftsatz vom 27.9.2012 (dort Bl. 2 = Bl. 44 d.A.) behauptet, die Therapie habe darin bestehen sollen, dass (nur) regelmäßig Injektionen haben gesetzt werden sollen. Insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 12.12.2012 (Protokoll, Bl. 77f d.A.) hat der Kläger aber selbst bekundet, er sei zu Beginn untersucht worden, ein Zuckertest sei vorgenommen worden und man habe ihm Anweisungen zur Nahrungsaufnahme erteilt. Darüber hinaus ist für die Beklagte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung und vom Kläger unbestritten behauptet worden, es handele sich um eine auf Ernährungsumstellung basierende Stoffwechseltherapie unter ärztlicher Aufsicht, wobei die entsprechenden Unterlagen bei der Beklagten zur jederzeitigen Abholung bereit liegen würden.Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte den Inhalt und die Zusammensetzung der subkutane Injektionen nicht mitgeteilt worden seien. Dies gilt schon deshalb, weil er selbst nicht behauptet, vor Abschluss der Vereinbarung danach gefragt zu haben. Mangels einer solchen Nachfrage, die darauf hindeutet, dass es dem Kläger hierauf im Einzelnen aber gar nicht ankam, und insbesondere weil die Therapie eben nicht nur in der Verabreichung der Injektionen bestand und ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet wurde, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit wegen Wuchers gemäß § 138 BGB.Allerdings hat es sich bei der nach dem Vortrag der Beklagten unter ärztlicher Aufsicht stehenden Therapie, bei der die Infusionen von Krankenschwestern verabreicht worden sein sollen, um sogenannte Dienste höherer Art im Sinne von § 627 I BGB gehandelt. Dienste höherer Art sind nämlich Dienste, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Die freien Berufe gehören in der Regel dazu. Erforderlich ist zudem, dass die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, was auch bei juristischen Personen möglich ist. Das ist z.B. bei einer Partnerschaftsvermittlung und bei einem Seminar mit therapeutischen Übungen oder Meditation der Fall (Weidenkaff in: Palandt, BGB, 72. Auflage, § 627, Rn. 2) und deshalb auch hier.Daher konnte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 26.02.2012 Bl. 6 d.A.) wirksam kündigen.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen worden. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf folgenden Passus in der Vereinbarung der Parteien: Bei nicht in Anspruch genommene Leistungen aus dieser Vereinbarung erfolgt keine Rückvergütung. Zum einen ist ein Ausschluss und sogar nur eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ohnehin nicht möglich (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 72. Auflage, § 627, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Zum anderen verhält sich der zitierte Passus seinem Wortlaut nach nicht zur Frage einer Kündigung und den Rechtsfolgen derselben, weshalb gemäß § 305c II BGB davon auszugehen ist, dass § 627 BGB hiervon gar nicht berührt wird.Gemäß § 628 I 1 BGB kann die Beklagte – nur – einen Ihrer bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kommt insoweit eine Berechnung pro rata temporis unter Berücksichtigung der anfangs angefallenen einmaligen Kosten in Betracht. Die Gesamtvergütung belief sich auf 1.990 €. Hiervon sind der Beklagten gemäß § 287 II ZPO vorab 100 € zuzubilligen für die Eingangsuntersuchung. Die restlichen 1.890 € sind auf die vereinbarten 56 Tage Therapie aufzuteilen, so dass sich pro Tag ein Betrag von 33,75 € ergibt. Da der Kläger per Telefax am 26.6.2012 gekündigt hat, verbleiben 44 vergütungspflichtige Tage, was 1.485 € ergibt. Unter Berücksichtigung der einmaligen Kosten hat die Beklagte damit 1.585 € verdient, so dass der Kläger nach Abzug seiner Anzahlung von 1.170 € noch 315 € an die Beklagte zahlen muss. Mithin hat die Klage keinen Erfolg, während der Widerklage teilweise stattzugeben ist.
6III.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 und 97 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits.Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.990 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2013 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156, 296a ZPO).
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.