Landgericht Wuppertal Urteil, 05. Dez. 2013 - 9 S 21/13
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 99 C 180/12, vom 09.01.2013 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 315 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2012 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 84 % dem Kläger und im Übrigen der Beklagten auferlegt.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger vereinbarte mit der Beklagten eine Therapie zur Gewichtsabnahme, wofür eine Vergütung von 1.990 € vereinbart wurde. Hierauf zahlte der Kläger insgesamt 1.170 € an. Die Behandlung, die u.a. in der Verabreichung subkutaner Injektionen bestand, wurde aufgenommen. Auf ärztliches Anraten brach der Kläger die Behandlung ab, erklärte die fristlose Kündigung und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung seiner Anzahlung verlangt, während die Beklagte widerklagend die restlichen 820 € aus der Vereinbarung geltend macht.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Dienstvertrag der Parteien sei weder durch die erklärte Kündigung beendet, noch durch die Anfechtung aufgehoben worden. Der Vortrag des Klägers zur angeblichen Gesundheitsgefahr sei unsubstantiiert. Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit lägen ebenfalls nicht vor. Umgekehrt könne die Beklagte die restliche Vergütung verlangen, weil § 615 BGB abbedungen worden sei.Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die vertraglichen Leistungen der Beklagten seien in der Vereinbarung der Parteien in keinster Weise definiert worden. Die vom Amtsgericht vorgenommene Einstufung der Vereinbarung als Dienstvertrag sei nicht nachvollziehbar. Die Vereinbarung sei zweifellos wegen Wuchers gemäß § 138 BGB nichtig, zumal die Injektionen nicht geeignet seien, eine Gewichtsabnahme zu erzielen. Sein, des Klägers, Arzt habe nicht nur davon abgeraten, sich weitere Injektionen setzen zu lassen, sondern auch davon, Tropfen einzunehmen. Eine Fortsetzung der Therapie sei aus gesundheitlichen Gründen wegen der Wirkungen der Injektionen mit dem Kläger bis heute nicht bekannt gegebener Inhaltsstoffe nicht zumutbar gewesen. Die Beklagte müsse sich auf jeden Fall den Wert der ersparten Leistungen anrechnen lassen.Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache nur zum geringeren Teil Erfolg. Der Beklagten steht ein offener Zahlungsanspruch gegen den Kläger im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus § 628 I BGB zu. Umgekehrt kann der Kläger dagegen nicht die Rückzahlung seiner Anzahlung verlangen.Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB und nicht um einen Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB. Abgesehen davon, dass eine bestimmte Gewichtsabnahme als Erfolg nicht vereinbart worden ist, hängt eine Gewichtsabnahme auch in jedem Falle entscheidend von der Mitwirkung des Therapieteilnehmers ab, weshalb die Beklagte nur die Erbringung von Diensten, nicht aber bestimmte Ergebnisse schuldete.Entgegen der nicht an irgendeine Normen geknüpften Auffassung des Klägers ist die Vereinbarung auch nicht unwirksam, weil die vertraglichen Leistungen der Beklagten in der schriftlichen Vereinbarung der Parteien in keinster Weise definiert worden seien.Es trifft schon nicht zu, dass die schriftliche Vereinbarung der Parteien keine Angaben enthält. Vielmehr ist dort davon die Rede, dass eine Behandlung einer Original Easylife Therapie erfolgen solle, der Teilnehmer sich verpflichte, die dazugehörigen Maßnahmen strikt einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass die subkutanen Injektionen regelmäßig entgegengenommen würden. Davon abgesehen ist der schriftsätzliche Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers mit der Pflicht aus § 138 I ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, nicht zu vereinbaren. So hat der Kläger in seiner Klageschrift und in seinem Schriftsatz vom 27.9.2012 (dort Bl. 2 = Bl. 44 d.A.) behauptet, die Therapie habe darin bestehen sollen, dass (nur) regelmäßig Injektionen haben gesetzt werden sollen. Insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 12.12.2012 (Protokoll, Bl. 77f d.A.) hat der Kläger aber selbst bekundet, er sei zu Beginn untersucht worden, ein Zuckertest sei vorgenommen worden und man habe ihm Anweisungen zur Nahrungsaufnahme erteilt. Darüber hinaus ist für die Beklagte im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung und vom Kläger unbestritten behauptet worden, es handele sich um eine auf Ernährungsumstellung basierende Stoffwechseltherapie unter ärztlicher Aufsicht, wobei die entsprechenden Unterlagen bei der Beklagten zur jederzeitigen Abholung bereit liegen würden.Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte den Inhalt und die Zusammensetzung der subkutane Injektionen nicht mitgeteilt worden seien. Dies gilt schon deshalb, weil er selbst nicht behauptet, vor Abschluss der Vereinbarung danach gefragt zu haben. Mangels einer solchen Nachfrage, die darauf hindeutet, dass es dem Kläger hierauf im Einzelnen aber gar nicht ankam, und insbesondere weil die Therapie eben nicht nur in der Verabreichung der Injektionen bestand und ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet wurde, bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit wegen Wuchers gemäß § 138 BGB.Allerdings hat es sich bei der nach dem Vortrag der Beklagten unter ärztlicher Aufsicht stehenden Therapie, bei der die Infusionen von Krankenschwestern verabreicht worden sein sollen, um sogenannte Dienste höherer Art im Sinne von § 627 I BGB gehandelt. Dienste höherer Art sind nämlich Dienste, die überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten verlangen oder den persönlichen Lebensbereich betreffen. Die freien Berufe gehören in der Regel dazu. Erforderlich ist zudem, dass die Dienste im Allgemeinen, ihrer Art nach üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, was auch bei juristischen Personen möglich ist. Das ist z.B. bei einer Partnerschaftsvermittlung und bei einem Seminar mit therapeutischen Übungen oder Meditation der Fall (Weidenkaff in: Palandt, BGB, 72. Auflage, § 627, Rn. 2) und deshalb auch hier.Daher konnte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 26.02.2012 Bl. 6 d.A.) wirksam kündigen.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen worden. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf folgenden Passus in der Vereinbarung der Parteien: Bei nicht in Anspruch genommene Leistungen aus dieser Vereinbarung erfolgt keine Rückvergütung. Zum einen ist ein Ausschluss und sogar nur eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ohnehin nicht möglich (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 72. Auflage, § 627, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Zum anderen verhält sich der zitierte Passus seinem Wortlaut nach nicht zur Frage einer Kündigung und den Rechtsfolgen derselben, weshalb gemäß § 305c II BGB davon auszugehen ist, dass § 627 BGB hiervon gar nicht berührt wird.Gemäß § 628 I 1 BGB kann die Beklagte – nur – einen Ihrer bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kommt insoweit eine Berechnung pro rata temporis unter Berücksichtigung der anfangs angefallenen einmaligen Kosten in Betracht. Die Gesamtvergütung belief sich auf 1.990 €. Hiervon sind der Beklagten gemäß § 287 II ZPO vorab 100 € zuzubilligen für die Eingangsuntersuchung. Die restlichen 1.890 € sind auf die vereinbarten 56 Tage Therapie aufzuteilen, so dass sich pro Tag ein Betrag von 33,75 € ergibt. Da der Kläger per Telefax am 26.6.2012 gekündigt hat, verbleiben 44 vergütungspflichtige Tage, was 1.485 € ergibt. Unter Berücksichtigung der einmaligen Kosten hat die Beklagte damit 1.585 € verdient, so dass der Kläger nach Abzug seiner Anzahlung von 1.170 € noch 315 € an die Beklagte zahlen muss. Mithin hat die Klage keinen Erfolg, während der Widerklage teilweise stattzugeben ist.
6III.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 und 97 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO andererseits.Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.990 € (§§ 43 I, 48 I GKG, 6 S. 1 ZPO)Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht.Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 11.11.2013 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 156, 296a ZPO).
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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.