Landgericht Wuppertal Urteil, 10. Sept. 2015 - 8 S 28/15


Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 13.04.2015 (z: 32 C 229/14) wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass
in Satz 1 des amtsgerichtlichen Tenors die Worte „als Mitgläubiger“ entfallen,
die ausgeurteilten Zinsen erst ab dem 16.05.2014 zu zahlen sind und die Klage wegen der weitergehenden Zinsforderung abgewiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Parteien streiten um die Erstattung von Kosten eines Erbscheins. Im August 2013 verstarb die Mutter der Kläger, Frau L. Sie hinterließ ein handschriftliches Testament, dass sie am 22.02.1988 gemeinsam mit ihrem im Jahre 2001 vorverstorbenen Ehemann errichtet hatte. Dieses lautet auszugsweise:
4„Die unterzeichneten Ehegatten, L (...) und J L (…) setzen sich gegenseitig als Erben ein (...)
5Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Verbindung geborenen Kinder D, geborene L (… ) und R L (…) über. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gemäß der gesetzlichen Erbfolge unserer Erben.
6Fordert beim Tode des Erstverstorbenen eines unserer Kinder sein Pflichtteil, soll es auch beim Tode des Letztverstorbenen nur den Pflichtteil erhalten. (…)“.
7Das Testament war nach dem Versterben des Vaters der Kläger am 20.11.2001 erstmals eröffnet und nachfolgend (in Abschrift) der Beklagten vorgelegt worden. Im Oktober 2013 forderte die Klägerin zu 1 unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts Wuppertal vom 26.09.2013 die Freigabe der Konten auch im Namen des Klägers zu 2, der sie entsprechend bevollmächtigt hatte. Mit Schreiben vom 29.10.2013 erwiderte die Beklagte, im vorliegenden Fall einen Erbschein verlangen zu müssen, da in dem Testament kein Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer genannt sei. Unter dem 04.12.2013 antwortete die Beklagte auf ein erneutes Schreiben der Klägerin zu 1., sie werde das handschriftliche Testament anerkennen können, wenn das Gericht bestätige, dass in dem Testament zwei Erben genannt seien. Unter dem 15.01.2014 verwies die Beklagte erneut darauf, ein handschriftliches Testament nicht anerkennen zu können. Bei einem privatschriftlichen Testament sei die Vorlage eines Erbscheins erforderlich.
8Unter dem 27.02.2014 erteilte das Amtsgericht Köln den Klägern einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach sie zu je ½ Erben der verstorbenen L geworden sind. Für die Erteilung des Erbscheins zahlten die Kläger 1077,- EUR. Außer dem bei der Beklagten befindlichen Guthaben gehörte zum Nachlass lediglich noch ein Guthaben bei einer anderen Bank, die jedoch nicht die Vorlage eines Erbscheines verlangte.
9Nachdem die Beklagte auch nach Vorlage des Erbscheins die Konten nicht zu Gunsten der Kläger freigab, leiteten die Kläger ein Schlichtungsverfahren ein, welches mit dem Vorschlag des Schlichters endete, die Bankkonten zu Gunsten der Kläger freizugeben und den Klägern die Kosten für den Erbschein gutzuschreiben. Mit Schreiben vom 16.05.2014 erklärte die Beklagte die Annahme des Schlichtungsvorschlages nur hinsichtlich des erstgenannten Aspektes. Den Vorschlag, die Kosten für den Erbschein zu übernehmen, lehnte die Beklagte ab. Sie verwies darauf, dass der Erbschein erforderlich gewesen sei, da es sich nur um ein handschriftliches Testament gehandelt habe, in dem zudem eine so genannte „Abschreckklausel“ erhalten war.
10Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte hätte einen Erbschein nicht verlangen dürfen. Offenkundig habe das Testament eine Erbeinsetzung der Kläger enthalten. Sofern die Beklagte nunmehr Zweifel aufgrund der Strafklausel anführe, könne dies nachträglich die Vorgehensweise der Beklagten nicht rechtfertigen.
11Die Kläger haben in 1. Instanz beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen an sie als Mitgläubiger je 885,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2013 zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Hierzu hat sie die Ansicht vertreten, schon deshalb einen Erbschein verlangen zu dürfen, um sich zuverlässig gegen die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme schützen zu können. Im Übrigen habe sie nicht grundlos auf die Vorlage eines Erbscheins bestanden. Bei einem privatschriftlichen Testament bestehe zumindest die theoretische Möglichkeit, dass dieses gefälscht sein könnte. Im Übrigen habe sie dem Testament nicht ansehen können, ob nicht einer der Kläger nach dem Tode des Vaters den Pflichtteil gefordert hätte.
16Mit Urteil vom 13.04.2015 hat das Amtsgericht Wuppertal der Klage vollumfänglich stattgegeben. Gegen diese ihr am 16.04.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 24.04.2015 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie mit Schriftsatz vom 12.05.2015 fristgerecht begründet hat und in der sie die in erster Instanz vorgebrachten Rechtsansichten wiederholt und vertieft.
17Die Beklagte beantragt,
18das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal abzuändern und die Klage abzuweisen.
19Die Kläger beantragen,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigen die Entscheidung des Amtsgerichts
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
23II.
24Die zulässige Berufung ist im Hinblick auf die Hauptforderung nicht begründet, da das angegriffene Urteil insoweit weder auf einem rechtlichen Fehler beruht noch die zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Nach Ansicht der Kammer ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der zur Erlangung des Erbscheins verauslagten Kosten aus § 280 Abs. 1 BGB zusteht. Lediglich im Hinblick auf die geltend gemachten Zinsen hat die Berufung teilweise Erfolg.
25Die Kläger sind als testamentarische Erben in die zwischen ihrer Mutter und der Beklagten bestehenden Verträge eingetreten. Indem die Beklagte die Freigabe der ursprünglich der Erblasserin zustehenden Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hat, hat sie gegen die ihr aus den Verträgen obliegenden Pflichten verstoßen. Bei einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung handelt es sich um einen Unterfall der Verletzung der allgemeinen Leistungstreuepflicht. Eine solche ernsthafte Erfüllungsverweigerung ist in den vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 29.10.2013 und 04.12.2013 zu sehen. Auch die in den Schreiben der Beklagten vom 04.12.2013 und 15.01.2014 als ausreichend angesehene „schriftliche Erklärung des Gerichts“ auf dem Eröffnungsprotokoll dahingehend, dass die vom Testament genannten Personen vom Gericht als Erben anerkannt würden, stellt inhaltlich ebenfalls eine Forderung nach einem Erbschein dar. Eine schriftliche Erklärung des Nachlassgerichts auf dem Eröffnungsprotokoll ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soll das Gericht eine Erbenstellung bestätigen, so ist hierfür ein Erbschein zu beantragen.
26Nach der von der Kammer geteilten zutreffenden Ansicht des Amtsgerichts durfte die Beklagte ihr Tätigwerden nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.
27Zunächst ist keine vertragliche Verpflichtung der Kläger zur Vorlage eines Erbscheins erkennbar. Eine individualvertragliche Vereinbarung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch auf eine in ihren AGB eventuell enthaltene Regelung kann sich die Beklagte nicht berufen, da der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.10.2013 (Az: XI ZR 401/12) festgestellt hat, dass die dem Muster von Nr. 5 Abs. 1 AGB Sparkassen nachgebildete Klausel, wonach die Bank zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheines verlangen kann, im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist.
28Auch die weiteren Umstände rechtfertigen die Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins nach Ansicht der Kammer nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Es existiert keine Regelung, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 08.10.2013, Az: XI ZR 401/12). Hieraus folgt, dass sich ein Leistungsverweigerungsrecht nicht schon daraus herleiten lässt, dass der Nachlasschuldner bei einer Unrichtigkeit des Erbscheins gemäß § 2367 BGB mit befreiender Wirkung an den Erbscheinserben leisten kann (vergleiche BGH, Urteil vom 07.06.2003, Az: XI ZR 311/04).
29In einem ersten Schritt ist die Kammer auf Basis der oben zitierten Grundsätze der Ansicht, dass ein Erbennachweis grundsätzlich auch mittels einer beglaubigten Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk erfolgen kann. Aus der ausgewerteten höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt zunächst nicht, dass der Erbe lediglich im Fall eines öffentlichen Testaments seinen Erbennachweis auch ohne Vorlage eines Erbscheins erbringen könnte. Zwar hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung zur Unwirksamkeit der dem Muster der Nr. 5 Abs. 1 AGB Sparkassen nachgebildeten Klausel unter anderen darauf gestützt, dass die Bank hiernach eine öffentliche Urkunde leichter zurückweisen könne als das Grundbuchamt, da in § 35 S. 1 GBO geregelt ist, dass im Falle eines notariellen Testamentes/Erbvertrages das Grundbuchamt nur unter bestimmten Voraussetzungen die Vorlage eines Erbscheins zur Umschreibung des Grundbuches verlangen kann. Der Umkehrschluss – ein privatschriftliches Testament könne keinen Nachweis erbringen - lässt sich hieraus nach Ansicht der Kammer aber ebenso wenig entnehmen wie aus der Formulierung, dass bei Vorlage eines öffentlichen Testaments in der Regel ein ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge gegeben sei (vgl. BGH Urteil vom 07.06.2005, Az: XI ZR 311/04). Auch aus § 35 GBO ist ein entsprechender Umkehrschluss für Rechtsbeziehungen außerhalb des Grundbuchrechts nicht zu entnehmen.
30Aus Sicht der Kammer sprechen keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen Nachweis durch ein privatschriftliches Testament. Zwar ist bei einem privatschriftlichen Testament die Gefahr einer Rechtsunkenntnis, einer unentdeckt fehlenden Testierfähigkeit, einer Fälschung oder auch eines Verlustes höher als bei einem notariellen Testament. Dennoch sind Risiken auch bei einem notariellen Testament nicht komplett ausgeschlossen. Das – abstrakt gesehen - erhöhte Risiko erfordert nach Ansicht der Kammer jedoch nicht den Schluss, ein handschriftliches Testament könne den Nachweis einer Erbenstellung prinzipiell nicht erbringen. Der fehlendenden Mitwirkung eines Notars kann bei der Frage Rechnung getragen werden, ob begründete Zweifel an dem Testamentsinhalt angenommen werden können. Im Übrigen sieht § 2231 BGB zwei Formen der Errichtung eines Testamentes in ordentlicher Form vor, nämlich zur Niederschrift eines Notars und durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung, wobei beide Testamentsformen erbrechtlich gleichwertig sind (vgl. Palandt-Weidlich § 2231 Rn.
312).
32Nach Ansicht der Kammer genügt zum Nachweis auch die vorliegend vorgelegte beglaubigte Abschrift mit Eröffnungsvermerk. Zwar kann - anders als bei einer öffentlichen Urkunde - nach der ZPO bei einer privatschriftlichen Urkunde der Beweis nur mit der Vorlage des Originals (§ 420 ZPO) und nicht mit der Vorlage einer beglaubigten Abschrift angetreten werden. Allerdings ist vorliegend nicht der Anwendungsbereich der ZPO eröffnet, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass es um einen „Nachweis“ und nicht um einen „Beweis“ geht. Das Erfordernis einer Vorlage des Originals des Testamentes würde einen Nachweis durch privatschriftliches Testament im Übrigen faktisch unmöglich machen, da das Original des Testamentes bei den Nachlassakten verbleibt und lediglich ein Recht auf Einsichtnahme besteht (§ 357 FamFG), wobei die Akteneinsicht in ein Originaltestament üblicherweise nur auf der Geschäftsstelle gewährt wird.
33Vorliegend bestanden hinsichtlich der Gültigkeit des Testamentes und an dessen Inhalt auch keine konkreten Zweifel, die das Verlangen nach der Vorlage eines Erbscheins gerechtfertigt hätten. Im Grundsatz obliegt es der Bank, im Einzelfall zu prüfen, ob an der Berechtigung des testamentarischen Erben Zweifel bestehen. Nur wenn das der Fall ist, kann sie die Vorlage einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung nebst einer Eröffnungsniederschrift als nicht ausreichend ablehnen (vgl. für den Fall eines öffentlichen Testaments: Landgericht Berlin, Urteil vom 13.11.2008, Az. 37 S 5/08). Hierfür sind allerdings nach Ansicht der Kammer lediglich konkrete Zweifel berücksichtigungsfähig, nicht schon rein abstrakte Bedenken. Auch im Rahmen des § 35 GBO ist anerkannt, dass die Qualität der Zweifel über eine entfernte abstrakte Möglichkeit hinausgehen muss. Hierbei kommt es darauf an, ob sich durch die Prüfung Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 Az. I - 15 W 144 / 13).
34Durchgreifende, konkrete Zweifel an der Erbenstellung der Kläger sind von der Beklagten weder im Vorfeld noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht worden.
35Die Kläger sind zweifelsohne als Schlusserben eingesetzt worden. Zweifel am Eintritt des Schlusserbfalls bestanden bei der Beklagten, die vom Tod des Vaters der Kläger Kenntnis hatte, nicht. Der Umstand, dass die Kläger in dem Testament nicht ausdrücklich als Erben bezeichnet wurden, begründet bei einer verständigen Betrachtung keine Zweifel daran, dass es sich um eine Erbeinsetzung der Kläger zu gleichen Teilen handeln sollte. Denn es ist festgelegt, dass das vorhandene Vermögen auf die Kinder übergehen sollte. Im Rahmen der Regelungen bei einem Vorversterben der Kinder enthält das Testament zudem den Begriff der „Erbfolge“ und regelt, dass in einem solchen Fall die Enkelkinder gemäß der gesetzlichen Erbfolge Erben sein sollen. Gegen eine Auslegung als Vermächtnis spricht weiterhin, dass keine anderen Personen genannt sind, die Erben sein könnten, und das Wort Vermächtnis überhaupt keine Erwähnung findet. Die Zweifelsregelung des § 2087 Abs. 1 BGB bestätigt diese Auslegung.
36Der Hinweis der Beklagten, man habe die Echtheit des Testamentes nicht überprüfen können, verbleibt rein pauschal. Das Testament ist der Beklagten bereits einige Jahre zuvor in gleicher Weise vorgelegt worden, was, da zu diesem Zeitpunkt die Erblasserin noch lebte, die Wahrscheinlichkeit einer Fälschung massiv verringerte. Im Übrigen sind die angestellten Überlegungen, wer weshalb wie das Testament gefälscht haben könnte, aus Sicht der Kammer rein spekulativ. Die Gefahr, dass das vorgelegte Testament später widerrufen worden und das Widerrufstestament unterdrückt worden sein könnte, besteht auch bei einem öffentlichen Testament. Dennoch sieht selbst die Grundbuchordnung nicht stets eine Notwendigkeit zur Vorlage eines Erbscheins vor. Im Übrigen ist bei wechselseitigen Verfügungen – wie sie in einem Berliner Testament zumeist anzunehmen sind - der überlebende Ehegatte nach dem Vorversterben des anderen im Regelfall zu einem Widerruf der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Verfügungen nicht mehr berechtigt.
37Auch der Umstand, dass die Beklagte nicht überprüfen konnte, ob einer der Kläger den Pflichtteil nach dem Vater geltend gemacht hatte, rechtfertigte vorliegend nach Ansicht der Kammer nicht die Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins. Nach ganz überwiegender Rechtsprechung kann selbst das Grundbuchamt - wenn ein öffentliches Testament vorliegt - in einem vergleichbaren Fall keinen Erbschein verlangen, da das Eintragungshindernis auch auf anderem Wege beseitigt werden kann. Nach herrschender Meinung, der sich die Kammer anschließt, kann die Nachweislücke in der Erbfolge jedenfalls durch eidesstattliche Versicherung aller Erbprätendenten geschlossen werden, wenn diese versichern, selbst den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden nicht geltend gemacht zu haben und auch keine Umstände zu kennen, aus denen sich eine Geltendmachung des Pflichtteils durch einen anderen Miterben ergeben könnte (vergleiche OLG Hamm NJW-RR 2011,1097; Beck‘scher Online-Kommentar § 35 GBO Rn. 108 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch die Bank hätte sich hier durch entsprechende Erklärungen absichern können. Die vom Beklagtenvertreter zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm betrifft hingegen gerade den entgegengesetzten Fall, nämlich, dass im Fall einer testamentarisch angeordneten Miterbschaft sich ein Miterbe darauf beruft, der andere sei aus der Erbfolge deshalb ausgeschieden, da er nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil verlangt habe.
38Sonstige konkrete Zweifel oder Zweifel, die ein Nachlassgericht zu weiteren Nachforschungen angeregt hätten, sind nicht erkennbar. Auch ein Nachlassgericht hätte vorliegend keine weiteren Nachforschungen angestellt.
39Für die Erteilung des Erbscheins sind unstreitig 1.770,- EUR angefallen. Die vertragswidrige Forderung der Beklagten, einen Erbschein vorzulegen, war für die Beantragung des Erbscheins durch die Kläger ursächlich. Unstreitig ist der Erbschein ausschließlich aufgrund der Forderung der Beklagten beantragt worden und war für die Abwicklung des Nachlasses im Übrigen nicht erforderlich. Da es sich bei den beiden Klägern um die einzigen Mitglieder der Ebengemeinschaft handelt, geht die Kammer davon aus, dass sie sich konkludent dazu ermächtigt haben, abweichend von § 2039 BGB, die Zahlung von jeweils der Hälfte der Schadensersatzsumme unmittelbar an sich zu fordern.
40Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Mit Schreiben vom 16.05.2014 hat die Beklagte die seitens des Schlichters vorgeschlagene Vorgehensweise, die Kosten des Erbscheins an die Kläger zu erstatten, abgewiesen. Aufgrund der bereits vorausgehenden Korrespondenz war dieses Verhalten als eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung zu werten. Dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Erstattung der für den Erbschein erforderlichen Kosten in Verzug gekommen sein könnte, ist demgegenüber nicht vorgetragen. Insbesondere ist dieser Zeitpunkt nicht identisch mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte mit der Freigabe der Konten in Verzug geraten ist.
41III.
42Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 ZPO.
43Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPOZ wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfragen, ob der Nachweis der Erbfolge im Rechtsverkehr durch privatschriftliches Testament geführt werden kann und ob zum Nachweis auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsvermerk genügen kann, sind obergerichtlich und höchstrichterlich noch nicht entschieden, dürften aber in einer Vielzahl von Fallgestaltungen zum Tragen kommen.
44Streitwert für die Berufungsinstanz: 1770,- EUR

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.
zur Niederschrift eines Notars, - 2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.
(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.
(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.
(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
(1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen.
(2) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass ihm von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins erteilt wird. Das Gleiche gilt für die nach § 354 erteilten gerichtlichen Zeugnisse sowie für die Beschlüsse, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testamentsvollstreckers beziehen.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.
(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.
(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.
(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.
Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.