Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2367 Leistung an Erbscheinserben
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
Rechtsanwalt

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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3 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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02.06.2016 09:47
Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
Subjectsallgemeines
16.12.2013 13:40
Eine dem Muster von Nr. 5 I AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel kann im Verkehr mit Verbrauchern nach § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam sein.
SubjectsKonto & Zahlungsverkehr
09.09.2009 11:44
Anwalt für Insolvenzrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsInsolvenzrecht
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Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen G
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8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 07.06.2005 00:00
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published on 05.04.2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 440/15 Verkündet am: 5. April 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 16.07.2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 118/08 Verkündet am: 16. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 82 Ist nach der Er
published on 08.10.2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 401/12 Verkündet am: 8. Oktober 2013 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der...