Landgericht Wuppertal Urteil, 11. Juni 2015 - 4 O 47/15


Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.851,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Insolvenzschuldnerin ist ein Schiffsfonds in der Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG und wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 10.12.1997 gegründet. Der Gesellschaftssitz befindet sich in K. Unternehmensgegenstand war insbesondere der Erwerb und Betrieb des Motorschiffs Xxx und aller damit zusammenhängender Geschäfte. Das Kommanditkapital der Schuldnerin beträgt 9.840.000 €. Auf den Gesellschaftsvertrag, Anlage K3 (Anlagenband), wird Bezug genommen.
3Die Eltern des Beklagten, die Eheleute J2 und Dr. T, beauftragten am 10.02.1998 die ### Gesellschaft für Konzeption, Beratung, Vermittlung und Betreuung privater Investitionen mbH als Treuhänderin (Treuhand-Kommanditisten) auf ihre Rechnung eine Kommanditbeteiligung von 300.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der Schuldnerin zu erwerben. Die Eltern des Beklagten erklärten ihren Beitritt zur Schuldnerin mittelbar als Treugeber. Gemäß Bestimmung B.5.1. des Treuhandvertrages sind die Treugeber verpflichtet, die Treuhänderin von Verpflichtungen aus der anteilig gehaltenen Kommanditeinlage freizuhalten. Auf den Treuhandvertrag, Anlage K2 (Anlagenband) wird Bezug genommen. Die Eltern des Beklagten übertrugen dem Beklagten mit notariellem Vertrag vom 19.12.2003 ihre Kommanditbeteiligung.
4Die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete bis 2008 Verluste i.H.v. 12.918.000 €. Diese wurden den Kapitalkonten der Treugeber im Verhältnis ihrer Anteile zugewiesen. In den darauffolgenden Jahren erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin in einigen
5Jahren Gewinne, und zwar i.H.v. 702.000 € im Jahr 2003, i.H.v 343.000 € im Jahr 2004, i.H.v. 691.000 € im Jahr 2005, i.H.v. 1.407.000 € im Jahr 2006, i.H.v. 546.000 € im Jahr 2007 und schließlich i.H.v. 1.206.000 € im Jahr 2010. Aufgrund der erheblichen und weiterbestehenden Anfangsverluste reichten die Gewinne zur Tilgung der Verlustanteile nicht annähernd aus.
6Dem Beklagten wurden 2004 3.750 €, 2005 9.000 € sowie in den Jahren 2006 bis 2008 jeweils 10.500 € ausgezahlt, im Einzelnen wird auf die Zahlungsübersicht, Anlage K4 (Anlagenband) verwiesen.
7Die Schuldnerin ließ sich von der Treuhänderin gemäß Erklärung vom 16.04.2013 deren Freistellungsanspruch gegen die Treugeber abtreten. Auf Anlage K18 (Anlagenband) wird Bezug genommen. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 08.02.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Der Beklagte wurde zur Zahlung aufgefordert.
8Der Kläger behauptet, im Jahr 2000 seien 4.601,63 € an die Eltern des Beklagten ausgezahlt worden. Die Insolvenzmasse reiche zur Befriedigung nicht aus. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen betrügen – unter Bezugnahme auf das vorläufige Schlussverzeichnis im Insolvenzverfahren (Anlage K16. Anlagenband) – vorläufig 1.816.618,57€. Der aktuelle Massebestand der Klägerin betrage 1.049.952,78 €. Die Ausschüttungen würden in voller Höhe zur Befriedigung der Gläubigerforderungen benötigt.
9Er beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn 48.851,63 € nebst Zinsen von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2014 zu zahlen.
11Der Kläger beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Der Gesellschaftsvertrag enthalte, insbesondere in § 11 Nr. 3.2 hinsichtlich einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschafter, widersprüchliche Angaben. Der Gesellschafter werde anhand des Prospektes nicht korrekt darüber informiert, welchen Charakter an ihn ausbezahlte Ausschüttungen hätten. Der Kläger müsse jede Forderung, die zur Tabelle angemeldet worden sei, hinreichend substantiieren und die Historie ihrer Entstehung darstellen. Bezüglich des Freistellungsanspruchs des Treuhänders erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Auch im Übrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Er beruft sich zudem auf Verwirkung.
14Entscheidungsgründe:
15Die Klage ist begründet.
16Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen Anspruch gemäß §§ 128, 161 Abs. 2, 171, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Freistellungsanspruch.
17Der Kläger ist gemäß § 171 Abs. 2 in Verbindung mit der Abtretungserklärung der Treuhänderin aktivlegitimiert. Der Abtretung steht nicht § 399 1 Fall BGB entgegen, weil sie an den Insolvenzverwalter erfolgte. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird. Als Gläubiger ist hinsichtlich der sich aus der Kommanditistenhaftung ergebenden Ansprüche im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter anzusehen. Denn dieser ist während des Insolvenzverfahrens gemäß § 171 Abs. 2 HGB zur Durchsetzung der Ansprüche gegen die Kommanditisten ermächtigt, während die Gesellschaftsgläubiger, die materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben, daran gehindert sind, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Berechtigte Interessen des Schuldners des Freistellungsanspruchs, deren Schutz das Abtretungsverbot nach § 399 Fall 1 BGB bezweckt, werden durch die Abtretung an den Insolvenzverwalter anstelle des Gesellschaftsgläubigers nicht beeinträchtigt (BGH BeckRS 2011, 29866 m.w.N.).
18Die Abtretungserklärung (Anlage K18, Anlagenband) ist auch hinreichend bestimmt. Der im Einzelnen nicht näher bezeichnete „Freistellungsanspruch gegen die Treugeber aus dem Treuhandvertrag“ ist aus dem Kontext der Erklärung bestimmbar. Aus den Umständen ergibt sich, dass nur der Treuhandvertrag hinsichtlich der Insolvenzschuldnerin gemeint sein kann.
19Dahinstehen kann, ob der Gesellschaftsvertrag in Bezug auf etwaige Rückzahlungsverpflichtungen widersprüchlich ist. Denn Anspruchsgrundlage sind vorliegend keine gesellschaftsvertraglichen Rückzahlungsansprüche, wie in der zitierten BGH-Entscheidung vom 12.03.2013 (II ZR 73/11), sondern gesetzliche Haftungstatbestände in Verbindung mit einem Freistellungsanspruch. Aus denselben Gründen können etwaige Ansprüche wegen Falschberatung in diesem Zusammenhang dahinstehen.
20Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe der begehrten 48.851,63 € zu. Denn die Treuhandkommanditistin kann in dieser Höhe Freistellung der ihr gegenüber begründeten Ansprüche aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB von dem Beklagten als Treugeber verlangen.
21Der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgänger haben Ausschüttungen erhalten, die als Einlagenrückgewähr gemäß § 172 Abs. 4 S. 2 HGB zu behandeln sind. Die Eltern des Beklagten tätigten eine Einlage von 300.000 DM. Sie sowie der Beklagte erhielten Ausschüttungen i.H.v. insgesamt 48.851,63 €. Soweit der Beklagte die Ausschüttung im Jahr 2000 i.H.v. 4.601,63 € mit Nichtwissen bestreitet, so ist dies vorliegend unzulässig. Zwar war der Beklagte im fraglichen Zeitraum nicht Rechtsinhaber, er kann sich gleichwohl nicht mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO erklären, weil er sich die erforderliche Kenntnis in zumutbarer Weise vom Rechtsvorgänger beschaffen kann.
22Die Ausschüttungen erfolgten jeweils in einer Phase, in welcher der Kapitalanteil des Beklagten durch Verluste unter die Höhe der geleisteten Einlage herabgemindert war. Denn die Insolvenzschuldnerin erwirtschaftete bis 2008 Verluste und die Hafteinlagen wurden entsprechend gemindert. Durch die Gewinne, die die Insolvenzschuldnerin in darauf folgenden Jahren erwirtschaftete, wurde zu keinem Zeitpunkt der ursprüngliche Stand der Hafteinlagen wieder erreicht.
23Die Haftsumme ist auf den Betrag begrenzt, der zur Befriedigung der Gläubiger benötigt wird. Der von dem Kläger vorgelegten Forderungsaufstellung ist der insoweit darlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Danach besteht zwischen den festgestellten Forderungen von vorläufig 1.816.618,57 € und dem aktuellen Massebestand von 1.049.952,78 € eine Differenz von 766.665,79 €. Der Kläger war entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht nicht verpflichtet darzulegen, dass andere in Anspruch genommen Schuldner nicht in relevanter Weise bereits ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind.
24Der Anspruch des Klägers ist nicht verjährt. Der abgetretene Freistellungsanspruch verjährt gemäß § 159 HGB analog. Maßgeblich ist insoweit, dass die Haftung des Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft für die Gesellschaftsschulden, gegebenenfalls begrenzt auf seine Einlage, während des Bestehens der Gesellschaftshaftung unverändert fortdauert und auch nicht verjährt. Dies muss gleichermaßen in dem Fall gelten, dass ein Anleger nicht selbst Kommanditist ist, sondern sich mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikumsgesellschaft beteiligt. Er darf in diesem Fall zwar grundsätzlich nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre, es gibt aber auch keinen Grund, ihn besser zu stellen, als wäre er unmittelbar beteiligt (LG Landshut BeckRS 2007, 10231).
25Die Verjährung gemäß § 159 HGB beginnt fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder Eintragung des Insolvenzvermerks gemäß § 32 HGB (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 159 Rn. 6). Das Insolvenzverfahren über die Insolvenzschuldnerin wurde erst mit Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 08.02.2013 (8 IN 191/12) eröffnet.
26Anhaltspunkte für eine Verwirkung gemäß § 242 BGB bestehen nicht.
27Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 i.V.m. § 187 Abs. 1 analog BGB,§ 696 Abs. 3 ZPO.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäߧ 709 S. 1, 2 ZPO.
30Der Streitwert wird auf 48.851,63 EUR festgesetzt.

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Annotations
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für
- 1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, - 2.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, - 3.
die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, - 4.
die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und - 5.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.