Landgericht Wuppertal Urteil, 14. Aug. 2015 - 2 O 142/14

Gericht
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 26.173,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einen Betrag von 21.173,88 € seit dem 28.02.2013 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.000,- € seit dem 29.04.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Kostennote ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Regressforderung in Höhe von 1.358,86 € durch Zahlung zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte gesamtschuldnerische Regressansprüche aus einem Verkehrsunfall. Dieser Verkehrsunfall ist ebenfalls Hintergrund eines weiteren, am Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 2 O 308/13 anhängigen Verfahrens.
3Am 26.05.2012 kam es auf der K Str. in V zu einem Verkehrsunfall, an dem der von Herrn V gesteuerte und bei der Klägerin versicherte Pkw Audi, amtl. Kennzeichen XXXX, das von Herrn M gesteuerten Motorrad Suzuky, amtl. polnisches Kennzeichen ###, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war, und das Fahrzeug des Herrn L, Typ Chevrolet, amtl. Kennzeichen yyyy, beteiligt waren.
4Herr V befuhr am Unfalltage die K Str. in V in westlicher Richtung. Bei dieser handelt es sich um eine vierspurige Bundesstraße mit jeweils zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung. Die gegenläufigen Fahrbahnen sind mittig durch eine doppelte durchgezogener Linie (Verkehrszeichen 295) voneinander getrennt. Die Straße befindet sich im Ortsbereich, so dass eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben ist.
5Da Herr V sich verfahren hatte, wendete er - trotz der doppelten durchzogen Linie - sein Fahrzeug, um seine Fahrt anschließend in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr M, in entgegengesetzter Richtung zur ursprünglichen Fahrtrichtung des Herrn V an einer mehrere 100 Meter entfernten, Rot zeigenden Lichtzeichenanlage. Als diese auf Grün sprang, fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten los. Er kollidierte mit dem linken Heck des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs. Herr M und sein Motorrad wurden in Richtung der Gegenfahrbahn geschleudert. Dort kollidierte das Motorrad mit der Front des Fahrzeugs des Herrn L, der sich mittlerweile mit seinem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn genähert hatte. Herr M verstarb aufgrund der Unfallverletzungen noch am Unfallort.
6Herr L machte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin wegen der erlittenen Schäden Schadensersatzansprüche geltend. Diese betrafen die Wiederherstellungskosten seines beschädigten Fahrzeuges, Nutzungsausfall für den Zeitraum, in dem sein Fahrzeug polizeilich beschlagnahmt war, Reparaturkosten für die Wiederherrichtung und Zulassung eines vorhandenen Altfahrzeuges für die Zeit, in der ihm kein Fahrzeug zur Verfügung stand.
7Die Rechtsvorgängerin der Klägerin regulierte bis zum 16.08.2012 die Schäden des Herrn L in Höhe von 21.173,88 €. Hierbei handelt es sich um folgende Positionen:
8Reguliert am: Betrag: Gegenstand
906.08.2012: 14.944,34 € Kfz-Schaden v. 14.902,14 € zzgl. Kostenpauschale v. 25,- € u.17,20 € Nebenpositionen)
1007.12.2012: 1.561,28 € Rechtsanwaltskosten
1120.08.2012: 2.999,28 € Mehrwertsteuer zzgl. Reparatur Altauto
1216.08.2012: 1.668,89 € Sachverständigenkosten
13Summe 21.173,88 €
14Eine weitere Regulierung lehnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin Herrn L gegenüber mit Schreiben vom 06.02.2013 ab (Bl. 43 GA). Unter dem gleichen Datum forderte sie die Beklagte auf, einen Betrag von 21.272,75 €, nämlich geleistete Entschädigung in Höhe von 21.173,88 € zzgl. Kosten von 98,87, € bis zum 27.02.2013 zu zahlen. Dies wies die Beklagte jedoch zurück.
15Unter dem 22.03.2013 erhob Herr L Klage gegen Herrn V, die Firma B2 und die Rechtsvorgängerin der Klägerin und verlangte Ersatz eines weiteren Teils seines Schadens in Höhe von 12.129,96 €, Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € und Feststellung der Haftung für weitere Schäden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verkündete der Beklagten des hiesigen Prozesses den Streit.
16Durch Beschluss vom 24.02.2014 stellte das Landgericht Wuppertal fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, in dem sich die dortigen Beklagten verpflichteten, an den Kläger des dortigen Verfahrens 5.000,- € zu zahlen, wodurch sämtliche Ansprüche Herrn B aus dem Unfallgeschehen gegen sämtliche Unfallbeteiligten erledigt seien. Ferner wurde eine Kostenquote von 72% zu Lasten von Herrn L und 28% zu Lasten der Beklagten des dortigen Prozesses vereinbart.
17Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.01.2014 mitgeteilt, dass der Vergleich geschlossen werden könne, und dass sie sich in einem etwaigen Innenregress nicht darauf berufen werde, dass dieser Vergleich ungünstig sei (Anlage K4).
18Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zahlte an Herrn L am 12.03.2014 5.000,- €.
19Am 08.04.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 5.000,- €, also insgesamt 26.173,88 €, unter Fristsetzung von 3 Wochen auf. Mit Schreiben vom 24.04.2014 erklärte Beklagte, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären. Eine Zahlung erfolgte nicht.
20Die Klägerin behauptet, der Versicherungsnehmer der Beklagten habe Unfall allein verschuldet. Dieser habe sein Motorrad auf mindestens 133 km/h beschleunigt und im Zeitpunkt der Kollision noch eine Geschwindigkeit von 84,5 bsi 96,4 km/h aufgewiesen. Der Wendevorgang ihres Versicherungsnehmers sei zum Zeitpunkt der Kollision bereits beendet gewesen. Herr V sei bereits ca. 50 bis 55 Meter vom Punkt des Wendemanövers entfernt gewesen und habe eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreicht, als es zum Zusammenstoß mit Herrn M kam.
21Die Klägerin beantragt,
221. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 26.173,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 21.272,75 € seit dem 28.02.2013 sowie weitere Zinsen auf 5.000,- € seit dem 29.04.2013 zu zahlen.
232. die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Kostennote ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Regressforderung in Höhe von 1.358,86 € durch Zahlung zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie behauptet, der Unfall beruhe allein auf der grob fahrlässigen Verkehrswidrigkeit, dem Wendemanöver trotz doppelt durchzogener Linie, des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs. Das Wendemanöver sei noch nicht beendet gewesen. Ihr Versicherungsnehmer habe auch nicht vor Einleitung einer Notbremsung die von der Klägerin behauptete Geschwindigkeit gehabt. Zur Klagehöhe meint sie, die von der Klägerin ausgelegten Anwaltskosten von 1.561,28 € könnten nicht im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs berücksichtigt werden, da zu Unrecht eine 2,0 Anwaltsgebühr abgerechnet worden sei. Auch im Übrigen sei ein Ersatz nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich sei, warum im Rahmen der Ersatzbeschaffung eine Umsatzsteuer und aus welchem Grund Reparaturkosten für ein Ersatzfahrzeug in Höhe von 724,28 € begründet wären. Diese Positionen bestreitet sie mit Nichtwissen.
27Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 03.07.2015 entschieden, dass das im Verfahren 2 O 308/123 eingeholte unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen St vom 18.11.2015 gemäß § 411a ZPO im hiesigen Verfahren verwertet werden soll (Bl. 57 GA).
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
29Die zulässige Klage hat bis auf einen geringen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg.
301.
31Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 26.173,88 € gem. §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 7, 17 StVG, §§ 3, 6 AuslPflVG, § 115 VVG.
32Gem. § 426 Abs. 2 BGB geht in dem Falle, dass ein Gesamtschuldner einen Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf den Gesamtschuldner über.
33Die Klägerin hat den durch den Unfall vom 26.05.2012 ebenfalls Geschädigten L befriedigt. Hierzu war sie gemeinsam mit der Beklagten als Gesamtschuldnerin aufgrund des Unfalls verpflichtet. Im Innenverhältnis kann sie Ausgleich der von der Beklagten verlangen, da diese ihr gegenüber gem. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 3, 6 AuslPflVG, § 115 VVG ausgleichspflichtig ist.
342.
35Die Beklagte hat der Klägerin gem. §17 Abs. 1 StVG, § 3 AuslPflVG die von dieser an den Zeugen L geleisteten Beträge zu ersetzen, da sie ihr gegenüber für die Folgen des Unfalls vom 26.05.2012 allein haftet.
36a)
37Der Schaden wurde im Rahmen des Unfalls sowohl beim Betrieb des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Klägerin wie auch des Motorades der Beklagten verursacht. Grundsätzlich waren gem. § 17 Abs. 1 StVG beide Parteien Herrn L gegenüber ersatzpflichtig. Beide Parteien haben nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Unfall für ihre Versicherungsnehmer um höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bzw. um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. Daher war gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Haftungsabwägung vorzunehmen, wobei im Verhältnis untereinander die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Höhe davon abhängen, inwieweit der Unfall vorliegend von dem einen oder anderem Teil verursacht worden ist. Dabei waren nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zugestanden oder bewiesen waren.
38b)
39Nach der gemäß § 17 StVG erforderlichen Abwägung haftet die Beklagte für die durch den Unfall vom 26.05.2012 verursachten Schäden allein.
40Bei dieser Abwägung war zunächst die Betriebsgefahr des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs sowie die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Motorrades zu berücksichtigen.
41Darüber hinaus ist die Kammer aufgrund des in dem Parallelverfahren Az. 2 O 308/13 eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens überzeugt, dass der Unfall maßgeblich durch den Versicherungsnehmer der Beklagten und dessen verkehrswidriges Verhalten verschuldet wurde und nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Versicherungsnehmers der Klägerin zurückzuführen ist.
42Herr V hat unter Verstoß gegen das Gebot gegen das Zeichen 295 die Fahrbahnmarkierung gewendet und damit zugleich gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen und sich ebenfalls grob verkehrswidrig verhalten. Dieses Wendemanöver und der hierbei begangene Verkehrsverstoß waren jedoch für das Unfallereignis nicht ursächlich. Zwar besteht in dem Falle, dass sich ein Verkehrsunfall in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Wendemanöver eines Fahrzeugs ereignet, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wendende seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Unfall verursacht hat. Dieser Anscheinsbeweis ist jedoch erschüttert.
43Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen St hatte der Versicherungsnehmer der Beklagten das Motorrad nach dem Anfahren auf mindestens 120 km/h beschleunigt (Bl. 11 d. Sachverständigengutachtens) und dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 140 % überschritten. Hierbei handelt es sich um eine grob verkehrswidrige und in erheblichem Maße gefährliche Fahrweise. Diese hohe Geschwindigkeit führte dazu, dass dem Versicherungsnehmer der Beklagten nur noch eine kurze Zeit blieb, um angemessen auf das vor ihm auf seiner Fahrbahn befindliche Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin zu reagieren.
44Demgegenüber ist ein Ursachenbeitrag des Versicherungsnehmers an dem Unfall nicht festzustellen. Dessen Verkehrsverstoß, nämlich das trotz Überfahren einer zweifach durchgezogenen Linie ausgeführte Wendemanöver, hat sich allerdings nicht auf den Unfall ausgewirkt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich mit seinem Fahrzeug bereits im Verkehr der Gegenrichtung eingeordnet und sein Wendemanöver beendet. Er nahm zu diesem Zeitpunkt bereits am gleichgerichteten Verkehr teil. Sein Fahrzeug hatte nach den Feststellungen des Sachverständigen unmittelbar vor der Kollision eine Geschwindigkeit von rund 40 km/h (vgl. Bl. 7 d. SV Gutachtens). An der Unfallstelle ist eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt. Dies ist jedoch die vorgeschriebene Höchst- und keine Richtgeschwindigkeit. Die von dem Versicherungsnehmer der Klägerin erreichte Geschwindigkeit von mindestens 40 km/ h stellt ein Tempo dar, das oberhalb der Geschwindigkeitsgrenze i.S. v. § 3 Abs. 2 StVO liegt, d.h. das Fahrzeug war nicht mehr so langsam, dass es den Verkehrsfluss behinderte.
45Es ist auch keine weitere Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs festzustellen, die sich ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hat. Vielmehr hat der Sachverständige insbesondere festgestellt, dass zum Zeitpunkt, als Herr V den Wendevorgang begann, er den Versicherungsnehmer der Beklagten noch nicht sehen konnte. Eine Pflicht, vor Überqueren der durchzogenen Linie noch einmal anzuhalten und sich zu vergewissern, ob von der Gegenfahrbahn kein Fahrzeug kommt besteht nicht. Ein solches Verhalten würde vielmehr das Risiko das mit dem Wendemanöver im Verkehr grundsätzlich aufgrund der möglichen Behinderung von Verkehrsteilnehmern verbunden ist, zusätzlich erhöhen, da sich das Fahrzeug in diesem Fall für eine längere Zeit als Hindernis auf der Fahrbahn befände. Das Wendemanöver ist vielmehr zügig durchzuführen.
46Angesichts des erheblichen Verschuldens des Versicherungsnehmers der Beklagten tritt die Betriebsgefahr des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs vollständig zurück.
473.
48Die Klägerin kann gem. §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 7, 17 Abs. 1 StVG von der Beklagten Ersatz des von ihr an den Drittgeschädigten L gezahlten Betrages von 26.173,88 € verlangen.
49Die Klägerin hatte vorprozessual an den Drittgeschädigten 21.173,88 € gezahlt. Zwischen ihr und dem Drittgeschädigten war im Rahmen des zwischen diesen geführten Prozesses im Streit, ob und in welcher Höhe der Drittgeschädigte den Ersatz weiterer Schäden beanspruchen konnte. Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten einen Vergleich geschlossen, in dem der Drittgeschädigte mit einer Zahlung von 5.000,- € sämtliche Ansprüche aus dem Unfallgeschehen als erledigt ansah. Da die von der Klägerin über den Betrag von 5.000,- € gezahlten Beträge bereits vorher an den Drittgeschädigten geleistet hatte, waren erkennbar in den Vergleichsbetrag eingeflossen. Die Beklagte hat vor Abschluss des Vergleichs erklärt, dass sie im Innenregress nicht einwenden werde, der Vergleich sei ungünstig. Hieran ist sie gebunden und die von ihr gegen die einzelnen, vor Vergleichsabschluss erfolgten Zahlungen nunmehr erhobenen Einwendungen gem. § 242 BGB verwehrt.
504.
51Soweit die Klägerin Freistellung von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt, ist ihr Anspruch gem. § 249 BGB begründet.
52Die Klägerin hat darüber hinaus auch in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Zinsen gem. §§ 288, 286 BGB. Sie kann von der Beklagten Zinsen ab dem 28.02.2013 von einem Betrag von 21.173,88 € verlangen, da sie diese in dieser Höhe wirksam hinsichtlich der von ihr begehrten Regressforderung in Verzug gesetzt hat. Soweit sie in ihrem Schreiben vom 06.02.2013 darüber hinausgehend 98,87 € geltend gemacht hat, ist ein Zinsanspruch nicht begründet. Sie hat diesen Betrag mit Kosten begründet, die sie vorliegend nicht näher darlegt und auch nicht geltend macht. Darüber hinaus hatte sie zu diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf Schadensersatz über einen Betrag von 21.173,88 € hinaus, sondern lediglich einen Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen des Herrn L, da sie diesem gegenüber zu diesem Zeitpunkt erst 21.173,88 € gezahlt hatte.
535.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
55Streitwert: 26.173,88 €

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Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Die Versicherer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Abschluß von Verträgen über die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger befugt sind, haben den Haltern, den Eigentümern und Führern der in § 1 genannten Fahrzeuge nach den gesetzlichen Bestimmungen Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren.
(2) Der Versicherer darf den Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrags nur ablehnen, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherers dem Abschluß entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bei dem Versicherer bereits versichert war und dieser
- a)
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - b)
vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder - c)
den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.
(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist. Weiterhin muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen verstrichen sein.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Die Versicherer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Abschluß von Verträgen über die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger befugt sind, haben den Haltern, den Eigentümern und Führern der in § 1 genannten Fahrzeuge nach den gesetzlichen Bestimmungen Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren.
(2) Der Versicherer darf den Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrags nur ablehnen, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherers dem Abschluß entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bei dem Versicherer bereits versichert war und dieser
- a)
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - b)
vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder - c)
den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.
(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes nur entgegengehalten werden, wenn er aus der Versicherungsbescheinigung ersichtlich oder wenn die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist. Weiterhin muß, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf beendet oder die Versicherungsbescheinigung dem Versicherer zurückgegeben worden ist, zwischen dem in der Versicherungsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem Schadensereignis eine Frist von fünf Monaten, im Falle einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als zehn Tagen eine Frist von fünf Wochen verstrichen sein.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Die Versicherer, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Abschluß von Verträgen über die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger befugt sind, haben den Haltern, den Eigentümern und Führern der in § 1 genannten Fahrzeuge nach den gesetzlichen Bestimmungen Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren.
(2) Der Versicherer darf den Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrags nur ablehnen, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherers dem Abschluß entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bei dem Versicherer bereits versichert war und dieser
- a)
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - b)
vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder - c)
den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- 1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, - 2.
außerhalb geschlossener Ortschaften - a)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, - bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger, - cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie - dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
- b)
für - aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, - bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie - cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
- c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.