Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 29.02.2016 werden die S. gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 21.12.2015 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf

547,76 EUR

festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Reutlingen vom 29.02.2016, durch den die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 525,98 EUR festgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung der notwendigen Auslagen in Höhe von 1.280,80 EUR beantragt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Reutlingen am 03.11.2015 Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Am 11.11.2015 hat der Beschwerdeführer durch seinen Wahlverteidiger gegen den ihm am 05.11.2015 zugestellten Strafbefehl Einspruch einlegen lassen. In der Hauptverhandlung vom 21.12.2015 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wurden der Staatskasse auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig seit 29.12.2015.
Am 21.12.2015 hat der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Reutlingen die Festsetzung der notwendigen Auslagen in Höhe von 1.280,80 EUR beantragt. Im Einzelnen bezieht sich der Antrag auf folgende gemäß §§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. Anlage 1 RVG festzusetzenden Gebühren:
Bruttobetrag
1.280,80 EUR
Nr. 4100 VV RVG - Grundgebühr
240,00 EUR
Nr. 4104 VV RVG - Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren
198,00 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Ermittlungsverfahren    
20,00 EUR
Nr. 4106 VV RVG - Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren
198,00 EUR
Nr. 4108 VV RVG - Terminsgebühr Hauptverhandlung 21.12.2015
330,00 EUR
Nr. 7000 VV RVG - Dokumentenpauschale 39 x Kopien
19,50 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Hauptverfahren
20,00 EUR
Nr. 7003 VV RVG - Fahrtkosten AG Reutlingen 21.12.2015
25,80 EUR
Nr. 7005 VV RVG - Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden
25,00 EUR
Nettobetrag
1.076,30 EUR
Nr. 7008 VV RVG - Umsatzsteuer
204,50 EUR
Die Bezirksrevisorin nahm zum Antrag des Beschwerdeführers am 27.01.2016 Stellung und beantragte, die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers mit 549,78 EUR festzusetzen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass eine Erhöhung sämtlicher Mittelgebühren um 20 % für nicht sachangemessen gehalten werde. Gebühren für das Ermittlungsverfahren seien nicht anzusetzen, da der Verteidiger nicht tätig geworden sei. Die geltend gemachte Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr seien jeweils unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG unbillig und herabzusetzen. Die Fahrtkosten seien auf die Höhe der Fahrtkosten eines am Wohnort des Beschwerdeführers ansässigen Rechtsanwalts herabzusetzen.
Der Beschwerdeführer erklärte zur Stellungnahme der Bezirksrevisorin, dass Gebühren für das Ermittlungsverfahren tatsächlich nicht entstanden seien, im Übrigen aber an dem Gebührenantrag festgehalten werde.
Mit Beschluss vom 29.02.2016 setzte die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Reutlingen die zu erstattenden notwendigen Auslagen entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin auf 525,98 EUR fest, wobei die folgenden Gebühren zum Ansatz kamen:
Bruttobetrag
525,98 EUR
Nr. 4100 VV RVG - Grundgebühr
100,00 EUR
Nr. 4104 VV RVG - Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren
0,00 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Ermittlungsverfahren    
0,00 EUR
Nr. 4106 VV RVG - Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren
120,00 EUR
Nr. 4108 VV RVG - Terminsgebühr Hauptverhandlung 21.12.2015
150,00 EUR
Nr. 7000 VV RVG - Dokumentenpauschale 39 x Kopien
19,50 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Hauptverfahren
20,00 EUR
Nr. 7003 VV RVG - Fahrtkosten AG Reutlingen 21.12.2015
7,50 EUR
Nr. 7005 VV RVG - Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden
25,00 EUR
Nettobetrag
442,00 EUR
Nr. 7008 VV RVG - Umsatzsteuer
83,98 EUR
Gegen den dem Wahlverteidiger des Beschwerdeführers am 03.03.2016 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit sofortiger Beschwerde vom 03.03.2016, eingegangen beim Amtsgericht Reutlingen am 07.03.2016. Die Bezirksrevisorin nahm zur sofortigen Beschwerde am 11.03.2016 Stellung.
II.
10 
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 29.02.2016 ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 464b Satz 1 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft. Auch im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zulässig. Insbesondere ist der Gegenstandswert von 200 EUR gemäß § 304 Abs. 3 StPO erreicht und die Beschwerdefrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO gewahrt.
11 
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache jedoch von der Festsetzung der Fahrtkosten des Verteidigers für den Hauptverhandlungstermin am 21.12.2015 abgesehen (dazu unten II. 5.) im Wesentlichen keinen Erfolg. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rahmengebühren sind unbillig. Der Rechtspfleger war daher bei Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 ZPO berechtigt, die vom Verteidiger nach § 14 RVG bestimmten Rahmengebühren herabzusetzen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
12 
Maßgeblich für die Billigkeit der vom Verteidiger nach billigem Ermessen zu bestimmenden Rahmengebühren sind nach § 14 Abs. 1 RVG sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögenslage des Auftraggebers. Für die Beurteilung der Billigkeit des Gebührenansatzes ist grundsätzlich ein dem Verteidiger bei der Bestimmung der Gebühren zustehender Spielraum im Sinne einer Toleranzgrenze von 20 % zu berücksichtigen. Hält sich der Verteidiger innerhalb dieser Grenze ist die Gebührenbestimmung nicht unbillig und von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 273/11, juris, Rn. 4). Eine vom ersatzpflichtigen Dritten zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt liegt jedoch nur vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG getroffen worden ist. Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998, 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12).
13 
1. Für die Billigkeit der vom Verteidiger bestimmten Gebühren ist vorliegend unbeachtlich, ob sich diese innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % über der Mittelgebühr für im Hinblick auf Schwere und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Sache und die wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers durchschnittliche Verfahren bewegt.
14 
Auf einen Spielraum im Sinne einer Toleranzgrenze von 20 % bei der Bemessung der Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr kann sich der Verteidiger mangels sachgerechter Ermessensausübung beim Gebührenansatz unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht berufen. Der Verteidiger hat die genannten Gebühren ohne weitere Begründung mit einer um 20 % erhöhten Mittelgebühr angesetzt. Ein derartiger Ansatz von um das Maximum der nach der Rechtsprechung zulässigen Toleranz erhöhter Gebühren ohne nähere Begründung und ohne Berücksichtigung der mit der jeweiligen Gebühr jeweils abgegoltenen anwaltlichen Tätigkeit lässt auf ein ermessensfehlerhaft ausgeübtes Bestimmungsrecht schließen. Die Kammer geht ungeachtet des dem Verteidiger zustehenden Toleranzspielraums von einer ermessensfehlerhaften Gebührenbestimmung bereits dann aus, wenn eine die Mittelgebühr übersteigende Gebühr geltend gemacht wird, ohne dass Gründe für eine Erhöhung der jeweiligen Gebühr - insbesondere eine besondere Schwierigkeit, ein besonderer Umfang oder eine überdurchschnittliche Bedeutung der Sache - vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind. Ein die Überprüfung der Ermessensausübung des Verteidigers beschränkender Toleranzspielraum greift daher erst, wenn eine Abweichung der Gebührenbemessung von der Mittelgebühr dargelegt oder sonst ersichtlich ist. Eine generelle Erhöhung sämtlicher Gebühren über die Mittelgebühr hinaus ist durch den dem Verteidiger zustehenden Toleranzspielraum hingegen nicht gedeckt.
15 
An der mangels sachgerechter Ermessensausübung gegebenen Unbilligkeit des Gebührenansatzes ändert auch die zwischen den einzelnen geltend gemachten Gebühren nicht differenzierende Begründung des Gebührenansatzes im Schriftsatz des Verteidigers vom 17.02.2016 sowie der Beschwerdebegründung vom 03.03.2016 nichts. Im Gegenteil lässt der Beschwerdeführer dort im Wesentlichen ausführen, dass die Sach- und Rechtslage „nicht einfach“ gewesen sei, was allenfalls den Ansatz einer Mittelgebühr, nicht aber deren Erhöhung begründen kann. Diesbezüglich bedürfte es besonderer Umstände, die geeignet sind, eine über die Mittelgebühr hinausgehende Gebühr anzusetzen. Derartige Umstände sind bezüglich der einzelnen angesetzten Gebühren jedoch weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist im Hinblick auf die geltend gemachten Gebühren jeweils ein Gebührenansatz unterhalb der Mittelgebühr geboten (vgl. im Folgenden).
16 
2. Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers bestimmte, um 20 % über der Mittelgebühr von liegende Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR ist unbillig. Der Ansatz einer Grundgebühr von 100 EUR im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Reutlingen ist sachgerecht.
17 
Die Grundgebühr umfasst sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rahmen der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Für die Bemessung der Gebühr maßgeblich sind insbesondere der Umfang der Akte, in die zur erstmaligen Einarbeitung Einsicht genommen wird, sowie die Dauer des Erstgesprächs (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4100, 4101, Rn. 22). Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme des Verteidigers umfasste die Ermittlungsakte lediglich 21 Blatt. Selbst wenn entsprechend dem Vortrag des Beschwerdeführers zwei Mandantengespräche - deren Zeitpunkt und Dauer nicht vorgetragen ist - zur erstmaligen Einarbeitung - weitere Gespräche, etwa zur Besprechung der Verteidigerstrategie werden nicht mehr durch die Grundgebühr abgegolten (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.01.2014, 1 Ws 254/13, juris, Rn. 16) - erforderlich gewesen sein sollten, ist unter Berücksichtigung der einfach gelagerten Sach- und Rechtslage von einer geringen Dauer der jeweiligen Besprechungen und damit einem insgesamt deutlich unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafverfahren (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 17) auszugehen.
18 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers geboten. Zwar handelt es sich um ein Strafverfahren auf dem Gebiet des Waffen- und damit Nebenstrafrechts, dennoch ist der Straftatbestand des unerlaubten Führens einer Schusswaffe weder besonders randständig noch - auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mit besonderen oder auch nur durchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. Im Gegenteil handelt es ich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer dem Tatvorwurf entsprechend am 06.06.2015 eine Schusswaffe geführt hat um eine tatsächlich einfach gelagerte Fragestellung, deren rechtliche Beurteilung ebenfalls keine Schwierigkeiten aufwirft. Ob es sich beim Verteidiger um einen mit besonderer Fachkompetenz ausgestatteten Fachanwalt für Strafrecht handelt oder ihm im Gegenteil eine Bewältigung des Mandats aufgrund der besonderen Sachkunde leichter gefallen ist, spielt für die objektiv vorzunehmende Beurteilung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zur sachgerechten Gebührenbemessung keine Rolle (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 14 Rn. 22, 26). Trotz der zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs laufenden Bewährung des Beschwerdeführers kann auch nicht von einer besonderen Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer ausgegangen werden. In dem vor Tätigwerden des Verteidigers erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts Reutlingen wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Auch bei Durchführung des gerichtlichen Verfahrens musste der Verurteilte vor diesem Hintergrund nicht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe rechnen. Auch konnte der Verurteilte davon ausgehen, dass selbst im Falle einer Verurteilung von einem Widerruf der laufenden Bewährung abgesehen und lediglich eine Verlängerung der Bewährungszeit beschlossen werden wird. Die Bedeutung der Angelegenheit ist daher insgesamt als durchschnittlich zu werten. Schließlich weisen auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des als Arbeiter tätigen Beschwerdeführers, dessen Tagessatzhöhe das Amtsgericht im Strafbefehl mit 30 EUR angesetzt hatte, keine Besonderheiten auf, die eine Gebührenerhöhung trotz des geringen Umfangs und der geringen Schwierigkeit der Verteidigertätigkeit rechtfertigen könnten.
19 
3. Der Gebührenansatz des Verteidigers ist auch im Hinblick auf eine die Mittelgebühr von 165,00 EUR um 20 % übersteigende Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG von 198,00 EUR unbillig. Angemessen ist - wie das Amtsgericht Reutlingen zutreffend festgesetzt hat - eine Gebühr von 120,00 EUR.
20 
Durch die Verfahrensgebühr wird die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Amtsgericht abgegolten, soweit für die jeweilige Tätigkeit nicht besondere Gebühren vorgesehen sind (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4106, 4107, Rn. 8). Abgegolten sind damit insbesondere schriftliche und mündliche Kontakte des Verteidigers zu seinem Auftraggeber und zum Gericht sowie Tätigkeiten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung. Auch diesbezüglich liegt sowohl der Umfang als auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter dem Durchschnitt. Selbst wenn die beiden vom Verteidiger benannten Mandantengespräche nicht der Einarbeitung in das Verfahren sondern der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder der Festlegung der Verteidigungsstrategie gedient haben sollten, ist vor dem Hintergrund der einfach gelagerten Sach- und Rechtslage (vgl. oben II. 2.) von einer geringen Dauer der Gespräche auszugehen. Gleiches gilt für etwaige Gespräche mit Dritten und Nachforschungen, deren Erforderlichkeit im Übrigen bereits deshalb fraglich ist, da sich die Beweiserhebung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf die bereits im Strafbefehl benannten Zeugen als Beweismittel beschränkt hat. Kontakt zum Gericht hat der Verteidiger zur Vorbereitung der Hauptverhandlung von einem auf einem Kanzleiversehen beruhenden und später zurückgenommenen Antrag auf Verlegung der anberaumten Hauptverhandlung nicht aufgenommen. Auch unter Berücksichtigung der übrigen in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien (vgl. oben II. 2.) ist daher ein deutlich unterhalb der Mittelgebühr liegender Gebührenansatz geboten, der mit 120,00 EUR sachgerecht erfolgt ist.
21 
4. Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG hat das Amtsgericht Reutlingen in Höhe von 150,00 EUR angesetzt. Der Ansatz einer in Höhe von 330,00 EUR bemessenen und damit 20 % über der Mittelgebühr von 275,00 EUR liegenden Terminsgebühr durch den Verteidiger ist unbillig.
22 
Durch die Terminsgebühr wird der zeitliche Aufwand der Tätigkeit des Verteidigers im Rahmen des Hauptverhandlungstermins abgegolten. Maßgeblich ist daher die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4108-4111, juris, Rn. 18). Die pünktlich begonnene Hauptverhandlung dauerte vorliegend trotz durchgeführter Beweisaufnahme mit Vernehmung von zwei Zeugen einschließlich Urteilsverkündung lediglich 27 Minuten. In zeitlicher Hinsicht ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des durch andere Hauptverhandlungstermine in erster Instanz vor dem Amtsgericht bemessenen Vergleichsmaßstabs von einem erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Umfang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Die übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG können auch bezüglich der Terminsgebühr keine Gebührenerhöhung begründen (dazu bereits II. 2.).
23 
5. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hat allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen den Ansatz der Kosten für die Fahrt zum Hauptverhandlungstermin am 21.12.2015 in Höhe von lediglich 7,50 EUR anstatt der auf Grundlage der Entfernung vom Kanzleisitz des Verteidigers in Stuttgart zum Amtsgericht Reutlingen beantragten 25,80 EUR wendet.
24 
Zwar ist es grundsätzlich nicht als notwendig anzuerkennen, wenn ein Beschuldigter einen Verteidiger nimmt, der weder am Ort des Gerichts noch an dem der Wohnung des Beschuldigten ansässig ist (Müller-Rabe in Schmidt/Gerold, RVG, 22. Aufl., VV 7003-7006, Rn. 165). In Strafverfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass das mit einer Beurteilung einer Bestellung eines ortsfremden Verteidigers als nicht notwendig verbundene Kosteninteresse hinter dem in Strafverfahren besonders bedeutsamen Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant zurücktreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.1997, 1 StR 781/96, juris, Rn. 10 ff.). Das bestehende Vertrauensverhältnis, die Schwere des Schuldvorwurfs sowie die Entfernung zwischen Sitz des Verteidigers und Sitz des Beschuldigten bzw. des Gerichts sind dabei im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ein bloßes Abstellen auf den außerhalb des Gerichtsbezirks oder außerhalb der Gemeindegrenzen des Wohnortes des Beschuldigten liegenden Kanzleisitz des Verteidigers vermag eine fehlende Notwendigkeit der Bestellung des betreffenden Verteidigers nicht zu begründen.
25 
Zwar sah sich der Beschwerdeführer vorliegend einem verhältnismäßig geringfügigen Schuldvorwurf ausgesetzt. Auch liegen keine Erkenntnisse über die Dauer und Intensität des zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger bestehenden Vertrauensverhältnisses vor. Bei der mit 43 Kilometern angegebenen Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Verteidigers und dem Amtsgericht Reutlingen und insbesondere auch der lediglich 31 Kilometer betragenden Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Verteidigers und dem Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt allerdings ein derart enges räumliches Näheverhältnis vor, dass auch unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringfügigen Schuldvorwurfs noch nicht von einer fehlenden Notwendigkeit der Beauftragung des betreffenden Verteidigers aufgrund von dessen an einem dritten Ort befindlichen Kanzleisitz auszugehen ist.
26 
6. Die zu erstattenden Gebühren sind daher wie folgt festzusetzen:
Bruttobetrag
27 
547,76 EUR
Nr. 4100 VV RVG - Grundgebühr
100,00 EUR
Nr. 4106 VV RVG - Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren
120,00 EUR
Nr. 4108 VV RVG - Terminsgebühr Hauptverhandlung 21.12.2015    
150,00 EUR
Nr. 7000 VV RVG - Dokumentenpauschale 39 x Kopien
19,50 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Hauptverfahren
20,00 EUR
Nr. 7003 VV RVG - Fahrtkosten AG Reutlingen 21.12.2015
25,80 EUR
Nr. 7005 VV RVG - Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden
25,00 EUR
Nettobetrag
460,30 EUR
Nr. 7008 VV RVG - Umsatzsteuer
87,46 EUR
28 
Einen Ansatz von Gebühren für das Vorverfahren - in dem der Verteidiger soweit ersichtlich nicht tätig geworden war - hatte der Beschwerdeführer zuletzt selbst nicht mehr beantragt.
29 
7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.Eine Ermäßigung der Gebühr des Beschwerdeverfahrens sowie eine teilweise Tragung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers durch die Staatskasse erschien trotz des Teilerfolgs des Rechtsmittels im Hinblick auf die Verfahrenskosten nicht angezeigt, zumal der Teilerfolg gegenüber dem Gesamtumfang der angegriffenen Kostenfestsetzung nicht wesentlich ins Gewicht fällt.

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

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(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung. (3) Das Gericht ist zu einer

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2012 - VI ZR 273/11

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.07.2011 dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 1.580 EUR nebst Zinsen in

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

4
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, zu denen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, der Rechtsan- walt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, "nach billigem Ermessen". Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze ) von 20 % zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, VersR 2007, 265 Rn. 5; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 18; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12; AnwK-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff. mwN; Winkler in Mayer /Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Hartung /Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 89 f.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, aaO Rn. 16, 18; Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 9). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit handelt, nicht vorliegen, hält sich die Erhöhung der Regelgebühr um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.07.2011 dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 1.580 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.05.2010 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 13/100 und die Beklagte 87/100.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
1.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Internetdienstleisterin, die Erstattung von Kosten für deren Abmahnung wegen Verletzung ihrer EU-Wortmarke „K.“ und der deutschen Wortmarke „K.“, an der sie eine exklusive Lizenz besitzt, durch eine im Rahmen des Domainparking-Programms der Beklagten zum Abruf stehende Domain www. k... .de. Auf der unter dieser Adresse zugänglichen Homepage wurde für Unternehmen geworben, welche mit der Klägerin in unmittelbarem Wettbewerb stehen.
2.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Das Landgericht Stuttgart sei sachlich und örtlich gemäß §§ 14, 125 e, 140 MarkenG; § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu; § 32 ZPO zuständig, da die gegen den Kennzeichenverletzer gerichtete Klage auf Erstattung der Abmahnkosten stets Kennzeichenstreitsache i.S.v. § 140 MarkenG sei und die markenrechtliche Verletzungshandlung bestimmungsgemäß deutschlandweit über das Internet und damit auch in S. als Erfolgsort erfolgt sei.
Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, auf die E-Mail vom 12.04.2010 zu reagieren und die Markenverletzung zeitnah abzustellen. Im Zeitpunkt der Abmahnung habe der Klägerin gegen die Beklagte bereits ein Unterlassungsanspruch zugestanden (Art. 6, 9 GMV; §§ 4, 14 Abs. 1, Abs. 5, 15 Abs. 1 u. 5 MarkenG), so dass sie jedenfalls aus Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet gewesen sei, die Abmahnkosten zu erstatten.
Die Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt als Störerin gehaftet, da sie die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt habe. Zwar habe sie keine allgemeine Prüfungspflicht getroffen, sie habe jedoch durch die Übersendung der E-Mail vom 12.04.2010 eine Prüfpflicht auslösende Kenntnis von einer etwaigen Markenverletzung einer ihrer Kunden erlangt.
Die Empfänger der Mail seien Angestellte bzw. Beauftragte i.S.d. Rechtsprechung gewesen, denn Beauftragter sei, wer in die betriebliche Organisation in der Weise eingegliedert sei, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugutekomme und dieser einen bestimmenden durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des Beauftragten habe, in deren Bereich das beanstandete Verhalten falle.
Die Mail-Adresse, an welche diese E-Mail geschickt worden sei, sei im Impressum der Beklagten angegeben gewesen. Diese sei deshalb verpflichtet gewesen, ihren Betrieb so zu strukturieren, dass unter dieser Adresse eingehende Mails ggf. selbstständig an die Rechtsabteilung weitergeleitet werden würden. Da sich aus dem Inhalt der Mail ergebe, dass eine Markenverletzung beanstandet wird, sei eine Weiterleitung an die Rechtsabteilung der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen. Werde ein solcher Hinweis an die Beklagte herangetragen, liege es in ihrer Verantwortung als Dienstleister der Seite, auf welcher die Markenrechtsverletzung begangen werde, zu überprüfen und die Rechtsverletzung ggf. schnellstmöglich zu unterbinden.
Die Angabe der E-Mail-Adresse l. ... de auf der Seite für die Meldung der Rechtsverletzung begründe keine Pflicht, die Meldung an diese Adresse zu senden. Eine Zuordnung der eingegangenen E-Mail zur Rechtsabteilung wäre hier problemlos möglich gewesen; den Angestellten im Kundensupport werde nicht die Beantwortung einer komplexen juristischen Frage zugemutet, sondern lediglich, dass er beim Lesen des Hinweises auf eine Verletzung von Markenrechten eine solche Mail an die Rechtsabteilung weiterleite. Dies sei aber nicht erfolgt. Die Hinweise der Beklagten auf mögliche Fälschungen oder fehlende Authentizität bzw. Legitimation der Verfasserin der E-Mail hätten keinen Erfolg, da es hierfür keinerlei Anzeichen gegeben habe.
10 
Der Beklagten sei die Prüfung, ob eine Markenverletzung vorgelegen habe, auch zuzumuten. Der Hinweis in der E-Mail sei ausreichend gewesen. Die Vorlage der Markenurkunde habe hingegen die Beklagte nicht fordern können. Über eine entsprechende Recherche im Internet sei problemlos feststellbar, wer Markeninhaber sei. Da die Klägerin Inhaberin der Gemeinschaftsmarke gewesen sei, spiele es auch keine Rolle, dass sie bezüglich der deutschen Marke lediglich Lizenznehmerin gewesen sei, was über eine Internetrecherche nicht feststellbar gewesen wäre. Diese Arbeit müsse der Verletzte der Beklagten, weil Teil der dieser selbst obliegenden zumutbaren Prüfungspflichten, nicht abnehmen.
11 
Dies gelte jedenfalls vorliegend in einem Fall, in welchem die Klägerin eine offensichtlich ihre Namens- und Markenrechte beeinträchtigende Tippfehler-Domain unter Hinweis auf die Einblendung von Werbung eines direkten Konkurrenten beanstandet habe. Daher habe es der Beklagten oblegen, über eine Markenrecherche die Waren- und Dienstleistungsklassen zu erfahren und zu vergleichen, ob die Domain die geschützten Geschäftsfelder betreffe.
12 
Die Zeitspanne von über zwei Wochen bis zur Abmahnung sei auch ausreichend gewesen, die Störung abzustellen. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung „Vorschau Bilder“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20.04.2010, I ZR 69/08). Soweit darin ausgeführt werde, ein die Haftung auslösender Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung müsse dem Betreiber einer Suchmaschine eine ausreichende Klarheit über die urheberrechtliche Berechtigung des Mitteilenden verschaffen, beruhe dies darauf, dass es für Urheberrechte kein Register gebe, weshalb bei diesen besondere Anforderungen zu stellen seien.
13 
Die Abmahnung sei auch nicht treuwidrig gewesen und der Klägerin sei auch kein Mitverschulden anzulasten.
14 
Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, mitzuteilen, dass sie nicht bereit sei, entsprechende Markenurkunden vorzulegen und einen weiteren Nachweis zu erbringen. Da mehr als die E-Mail vom 12.04.2010 seitens der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei, habe es dann der Beklagten oblegen, entsprechend zu handeln. Sie habe trotz ihrer Anfrage nicht erwarten können, dass die Klägerin die entsprechenden Markenurkunden vorlegt oder überhaupt noch vor einer Abmahnung auf ihre E-Mail reagiere.
15 
Der Geschäftswert von 75.000 EUR sei nicht zu beanstanden, nachdem es sich bei der Klägerin gerichtsbekannt um eine sehr erfolgreiche Internetplattform handele.
16 
Auch die Zubilligung der 1,5-fachen Geschäftsgebühr habe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IX ZR 110/10) zu erfolgen.
17 
Da die Beklagte die Zahlung der Klagforderung ernsthaft und endgültig verweigert habe, wandele sich der Freistellungsanspruch der Klägerin in einen Zahlungsanspruch um, weshalb dahinstehen könne, ob die Klägerin die Gebühren tatsächlich ausgeglichen habe.
3.
18 
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Begehren vollständiger Klagabweisung weiter verfolgt.
19 
Das Landgericht habe die Tatbestandsvoraussetzungen von § 10 TMG verkannt bzw. sich damit überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es übersehe, dass sie nach der E-Mail der Sekretärin der Klägerin gerade noch keine positive Kenntnis von der Rechtsverletzung i.S.v. § 10 Nr. 1 TMG gehabt habe, welche den Anwendungsbereich der §§ 683, 670 BGB erst eröffnet hätte.
20 
Noch zutreffend stelle das Landgericht darauf ab, ob sie auf eine Art und Weise Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt habe, welche eine Prüfungs- oder Reaktionspflicht ausgelöst hätte. Dies sei aber aufgrund der E-Mail vom 12.04.2010 nicht der Fall gewesen. Kenntnis i.S.v. § 10 TMG meine positive Kenntnis und nicht fahrlässige Unkenntnis. Der Diensteanbieter sei nicht verpflichtet, die übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine Rechtswidrigkeit hinweisen würden.
21 
Es sei lebensfremd anzunehmen, bei einem Unternehmen mit über 1.000.000 Kunden wie dem ihren seien rechtlich relevante Inhalte oder Erklärungen an die allgemeine Kontaktadresse zu senden. Die E-Mail-Adresse ihrer Rechtsabteilung sei der Klägerin aus der Vergangenheit bekannt gewesen ebenso wie der Umstand, dass sie eine „policy“ zum Schutz von Drittrechten seit dem Jahr 2007 habe. Auch auf ihrer Website sei die bereits mehrfach erwähnte E-Mail der Rechtsabteilung aufgeführt.
22 
Die Einrichtung des Programms diene dazu, Dritten die Möglichkeit zu geben, sie von etwaigen Verletzungshandlungen unter Vorlage der Markenurkunde in Kenntnis zu setzen. Über die Suchfunktionen auf ihrer Website sei jede Domain, welche in ihrer Datenbank eingetragen sei, ermittelbar. Richtigerweise hätte die Klägerin als Rechteinhaberin von dieser Möglichkeit Gebrauch machen müssen. Biete der Diensteanbieter ein derartiges Programm an, müsse es auch genutzt werden. Positive Kenntnis ihrerseits habe damit erst aufgrund der Angaben in der Abmahnung vorgelegen.
23 
Um auch die E-Mail vom 12.04.2011 als substantiierten haftungskonkretisierenden Ersthinweis einzustufen, hätte es zumindest der Nennung einer konkreten Registermarke bedurft, welche sie dann erst in die Lage versetzt hätte, zu prüfen, ob Zweifel an der Forderung zur Entfernung von Inhalten bestanden. Ohne die konkrete Marke (Kopie der Urkunde oder Benennung der Registernummer mit Register) könne der Diensteanbieter nicht prüfen, ob es sich um eine Marke der Klägerin handele, für welche Waren und Dienstleistungen und für welches Territorium sie Schutz genieße, ob die Marke die bessere Priorität als Domain habe, ob bei der Domain eine markenmäßige Benutzung vorliege, auf welche Gegenrechte mit welcher Priorität und für welches Territorium sich der Domaininhaber berufen könne, ob die Schutzschranke von § 23 MarkenG eingreife und ob damit schließlich eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu bejahen sei.
24 
Die Klägerin habe durch die Antwort-E-Mail klar den Hinweis erhalten, dass aus ihrer Sicht die E-Mail vom 12.04.2010 noch keine hinreichende Mitteilung dargestellt habe. Gleichzeitig habe sie klargemacht, sofort nach Vorlage einer Markenurkunde in die rechtliche Prüfung einzusteigen. Nach Treu und Glauben habe die Klägerin deshalb nicht annehmen können, die Beklagte werde sich in irgendeiner Weise weigern, eine mögliche Rechtsverletzung durch einen Dritten zu beseitigen. Zu bedenken sei auch, dass es anders als bei den Plagiaten bei eBay nicht um klassische, leicht identifizierbare und aufspürbare Fälle der markenrechtlichen Doppelidentität gehe, sondern um rechtlich streitige Fallkonstellationen im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr. Vorliegend sei die beanstandete Domain anders geschrieben worden als die Marke der Klägerin. Sie habe die unter der Domain vom Domaininhaber geschalteten Werbelinks prüfen müssen. Dies sei nicht möglich gewesen, da die Klägerin die konkreten Informationen zu ihren Marken nicht mitgeteilt und - insoweit entscheidend - auch auf ihre Nachfrage unter Verletzung ihrer Antwortpflicht in dieser Sonderbeziehung nicht zur Verfügung gestellt habe. Es würde für sie den Bereich des Zumutbaren bei Weitem überspannen, wenn sie künftig bei jedem unsubstantiierten Hinweis die Pflicht aufgebürdet erhalte, sofort umfangreich tätig zu werden, wohingegen es die Verpflichtung des Markeninhabers keineswegs überspanne, zumindest auf Nachfrage die Kopie einer Markenurkunde oder zumindest Register(Nummer) mitzuteilen. Dies sei mit dem vom Senat entschiedenen Fall vergleichbar, in dem der Abgemahnte die Vorlage einer Vollmacht verlange, was dieser für zumutbar gehalten habe.
25 
Die Klägerin habe deshalb davon ausgehen müssen, dass sie, die Beklagte, entsprechend kooperativ sein und damit die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht notwendig werde. Nach Treu und Glauben hätte die Klägerin auf ihre Antwort-E-Mail zumindest noch einmal antworten müssen.
26 
Auch der EuGH konkretisiere die Unterlassungspflichten dahingehend, dass eine allgemeine Pflicht zur Überwachung für von Kunden eingestellte Drittinformationen im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TMG) nicht bestehe (Urteil vom 12.07.2011 - „L‘Oréal/EBay“), denn danach müsse der Hinweis des Rechteinhabers „genau und substantiiert“ sein (a.a.O., Tz. 132), was dem Postulat der „hinreichenden Klarheit“ bzw. der „konkreten Rechtsverletzung“ im Sprachgebrauch des BGH entspreche. Für die „hinreichende Klarheit“ bedürfe es mehr als der bloßen Behauptung, der Anspruchsteller sei der Berechtigte und derjenige, der den Inhalt in das Internet eingestellt habe, sei dazu nicht berechtigt gewesen.
27 
Was den Ansatz der 1,5-fachen Gebühr betreffe, so habe das Landgericht die Ausführungen des BGH missverstanden und deshalb das RVG fehlerhaft angewendet, denn wie sich aus einer Zusammenschau der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit der Entscheidung der Vorinstanz ergebe, seien die Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen, dass die Voraussetzungen für das Überschreiten der 1,3-fachen Gebühr im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vorgelegen hätten und aus diesem Grund und nicht allein wegen der Toleranzgrenze die 1,5-fache Gebühr im damals entschiedenen Fall gerechtfertigt gewesen wäre. Allein der Umstand, dass die geltend gemachte Gebühr noch innerhalb der 20-%-igen Toleranzgrenze liege, entbinde den Rechtsanwalt nicht von der Darlegung, dass seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Das habe die Klägerin erstinstanzlich nicht geltend gemacht, es sei auch nicht der Fall gewesen.
4.
28 
Demgegenüber verteidigt die Klägerin das landgerichtliche Urteil unter Hinweis auf die Entscheidung „Stiftparfüm“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09).
29 
Danach könne die Vorlage von Nachweisen oder Belegen nur dann gefordert werden, wenn schutzwürdige Interessen des Internetanbieters dies rechtfertigten, was etwa dann der Fall sein könne, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zur Geltendmachung dieses Schutzrechts durch den Hinweisenden oder aber am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände einer Rechtsverletzung haben dürfe und deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend feststellen zu können. Dafür sei indes vorliegend nichts ersichtlich. Vor allem aber habe die Beklagte in ihren Reaktionen auf ihre E-Mail vom 12.04.2010 zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, Zweifel am Bestand oder Inhalt ihrer Marken, ihrer Berechtigung zur Geltendmachung der Rechte oder überhaupt Zweifel an ihren Angaben gehabt zu haben.
30 
Die Beklagte wäre nach den vom Bundesgerichtshof in dem Urteil „Stiftparfüm“ aufgestellten Grundsätzen (a.a.O., Tz. 32) als Abgemahnte nach Treu und Glauben gehalten gewesen, sie auf etwaige Zweifel hinzuweisen. Solche habe sie aber nicht vorgebracht und zwar bis heute nicht.
31 
Berechtigte Zweifel hätten auch nicht vorliegen können, denn sie habe die Beklagte bereits dreimal im Jahr 2008 in nahezu identischen Fällen zur Sperrung der betreffenden Tippfehler-Domains (mit Werbung für unmittelbare Konkurrenten der Klägerin) aufgefordert und bei dem ersten Fall mit anwaltlichem Schreiben unaufgefordert sogar die Markenurkunden und die Lizenzvereinbarung vorgelegt.
32 
Da es nach dem genannten Urteil (a.a.O., Tz. 36) auch unerheblich sei, ob sich die Rechtsverletzung vollständig aus dem beanstandeten Angebot ergebe oder aber wie regelmäßig die Kenntnis weiterer, nicht aus dem Angebot ersichtlicher Umstände hinzutreten müsse, seien vorliegend die Anforderungen, welche der BGH an einen hinreichenden Hinweis aufstelle, erfüllt.
33 
Der Beklagten sei aufgrund ihrer E-Mail vom 12.04.2010 ohne weitere Nachforschungen bekannt gewesen, dass
34 
- die beanstandete Tippfehler-Domain K. der klägerischen Domain K. extrem ähnlich, ja klanglich und inhaltlich sogar identisch gewesen sei;
- auf der Domain „K.“ Werbung für Konkurrenz-Communities geschaltet gewesen sei;
- ihre Firma (ihr Unternehmenskennzeichen) im allein kennzeichnenden Bestandteil „K.“ gelautet habe.
35 
Unter Zugrundelegung dieser Informationen hätte die Beklagte, welche durch Provisionen (auch) von den rechtswidrigen Angeboten ihrer Kunden profitiere, mit wenigen „Klicks“ (1. K. ...de, 2. DPMA; 3. HABM; 4. Handelsregister-Bekanntmachungen) die Berechtigung des Hinweises auf die Rechtsverletzung abschließend verifizieren können und auch müssen; die Rechtsverletzung sei also vorliegend offenkundig und unschwer zu erkennen gewesen.
36 
Was die Höhe der eingeklagten Forderung betreffe, so sei der Ansatz der 1,5-fachen Geschäftsgebühr angesichts der Komplexität der Rechtsmaterie angemessen. Im Übrigen sei die auf dieser Grundlage ermessensgemäß vorgenommene „Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr nach der vom Landgericht zutreffend angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011 (IX ZR 110/10) einer gerichtlichen Überprüfung entzogen.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
38 
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie allerdings lediglich in Höhe eines Teilbetrags Erfolg.
1.
39 
Zulässigkeitsbedenken gegen die Klage bestehen nicht bzw. sind jedenfalls beseitigt:
a)
40 
Soweit die Beklagte in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart gerügt und diejenige des Landgerichts Düsseldorf wegen der behaupteten Gemeinschaftsmarkenverletzung behauptet hat, ist diesem Einwand schon wegen § 513 Abs. 2 ZPO in der Berufungsinstanz nicht nachzugehen. Anderes wäre nach einer teilweise vertretenen Ansicht (etwa OLG Oldenburg NJW-RR 1999, 865 und OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 400, 403; anders Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 513 Rn. 10) anzunehmen, wenn das Landgericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hätte. Hierfür ist aber nichts ersichtlich.
b)
41 
Dass die Klägerin eine Klage mit identischem Streitgegenstand zuvor beim Landgericht Düsseldorf erhoben und wieder zurückgenommen hat, steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen. Die Einrede mangelnder Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO hat die Beklagte nicht erhoben; unstreitig sind ihr die Kosten des Vorprozesses erstattet worden.
c)
42 
Zulässigkeitsprobleme im Hinblick auf die nach neuerer BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 24.03.2011, I ZR 208/09 GRUR 2011, 521 Tz. 8 ff. sowie nachfolgendes Urteil GRUR 2011, 1043 - TÜV II) geforderte Angabe der Reihenfolge der Schutzrechte, auf die ein Anspruch gestützt wird, bestehen jedenfalls nach der in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2012 erfolgten und protokollierten Klarstellung, dass insoweit die Darstellungsreihenfolge des landgerichtlichen Urteils übernommen werde, nicht (mehr).
2.
43 
Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten steht der Klägerin grundsätzlich zu:
44 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Kosten einer begründeten und berechtigten Abmahnung aus Kennzeichenrecht nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Abs. 1, 670 BGB erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 150/09 Tz. 21 - Basler Haar-Kosmetik -; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor § 14-19 d Rdnrn. 296 f., jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Begründet und berechtigt ist die Abmahnung, wenn dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Anspruch zustand und die Abmahnung dem Abgemahnten die Möglichkeit bot, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstigere Weise abzuwenden (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 150/09 Tz. 21 - Basler Haar-Kosmetik - m.w.N.).
45 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor:
a)
46 
Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die vom Kunden der Beklagten verwendete Domain www.k ....de eine Verletzung der Kennzeichenrechte der Klägerin aus der Gemeinschaftsmarke darstellt. Hiergegen wendet sich die Berufung auch nicht. Allerdings ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass das Halten des Domainnamens für sich gesehen nicht notwendig die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens erfüllt (BGH, Urteil vom 09.11.2011, I ZR 150/09 Tz. 26 - Basler Haar-Kosmetik), vielmehr nur dann, wenn jedwede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Webseite eine Verletzungshandlung darstellt, also auch eine Verwendung außerhalb der Branchennähe eines Unternehmenskennzeichens bzw. des Warenähnlichkeitsbereichs einer Marke (vgl. BGH, ebenda). Vorliegend ist aber der Umstand zu berücksichtigen, dass - insoweit unstreitig - auf der über die Domain www.k. ...de zugänglichen Webseite kostenpflichtig für mit der Klägerin in direktem Wettbewerb stehende Unternehmen geworben wurde. Es lag ein Handeln des Domaininhabers im geschäftlichen Verkehr vor, der auf der unter dieser Domain zugänglichen Webseite kostenpflichtig Werbung schaltete und hierdurch Einnahmen generierte. Aufgrund der klanglichen Identität und der hohen schriftbildlichen Ähnlichkeit und der Verwendung des Zeichens „K.“ für identische oder nahezu identische Dienstleistungen, für welche die Gemeinschaftsmarke geschützt ist, ist Verwechslungsgefahr und damit eine Markenverletzung gegeben.
b)
47 
Für diese Verletzung der Gemeinschaftsmarke haftet die Beklagte allerdings weder als Täterin noch als Teilnehmerin:
(1)
48 
Ein Host-Provider, der wie die Beklagte ein Domain-Parking-Programm anbietet, wirkt hierdurch bei Kennzeichenverletzungen nicht bewusst und gewollt mit dem Domaininhaber zusammen (so auch der Bundesgerichtshof in der die Beklagte betreffenden Entscheidung „Sedo“, Urteil vom 18.11.2010, I ZR 155/09 Tz. 24 ff.). Allein durch die E-Mail vom 12.04.2010, mit der die Beklagte durch die Klägerin auf diese Verletzung durch einen ihrer Kunden hingewiesen worden war, hat sich hieran nichts geändert.
(2)
49 
Ebenso scheidet eine Gehilfenhaftung aus, da diese neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzt, welcher das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 18.11.2010, I ZR 155/09 Tz. 32 - Sedo mit zahlreichen Nachweisen.). Es wäre also wiederum erforderlich, dass den bis zum Zeitpunkt der Abmahnung auf Seiten der Beklagten mit der Mail vom 12.04.2010 befassten Personen bewusst gewesen sein müsste, dass eine Verletzung der Gemeinschaftsmarke vorliegt. Das ist nicht ersichtlich.
c)
50 
Die Beklagte hat aber für die Verletzung des Markenrechts - hier der Rechte der Klägerin aus der Gemeinschaftsmarke - als Störerin einzustehen:
(1)
51 
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob der als Störer in Anspruch genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt.
52 
Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (so zusammenfassend zu den Grundsätzen der Störerhaftung BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09, Tz. 20 mit zahlreichen Nachweisen aus der neueren Rechtsprechung.).
(2)
53 
Bei einem Host-Provider wie der Beklagten ergibt sich dabei aus § 7 Abs. 2 TMG (ergangen in Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr) keine allgemeine Prüfungspflicht vor einem Hinweis auf eine konkrete Rechtsverletzung (BGH, Urteil vom 18.11.2010, I ZR 155/09 Tz. 38 ff. unter B. I. 2. b dd (3) bis (6) der Gründe). Wie der Betreiber eines Online-Marktplatzes (dazu BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09 Tz. 26 - Stiftparfüm) sind Host-Provider wie die Beklagte aber als Störer verantwortlich, sobald sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangen (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 Tz. 24).
(3)
54 
Diese Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der EuGH in der Entscheidung „L’Oréal/eBay“ (Urteil vom 12.07.2011, C-324/09) aufgestellt hat (so mit ausführlicher Begründung BGH, Urteil vom 17.08.2011, I ZR 57/09 Tz. 22-25; ferner BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 Tz. 24).
55 
Danach ist ein Tätigwerden des Host-Providers nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, festgestellt werden kann (BGH sowohl in der Entscheidung „Stiftparfüm“ Tz. 28 wie auch in dem Urteil vom 25.10.2011, a.a.O., Tz. 26).
56 
Dabei erfordert der Hinweis auf eine in diesem Sinne klare Rechtsverletzung grundsätzlich nicht die Vorlage von Belegen für die im Hinweis mitgeteilten Umstände; vielmehr ist dies nur dann erforderlich, wenn schutzwürdige Interessen des Providers solches rechtfertigen, was der Fall sein kann, wenn dieser nach den Umständen des Einzelfalls berechtigte Zweifel am Bestehen eines Schutzrechts, an der Befugnis zu dessen Geltendmachung oder am Wahrheitsgehalt der mitgeteilten tatsächlichen Umstände haben darf und deshalb aufwendige eigene Recherchen anstellen müsste, um eine Rechtsverletzung hinreichend sicher feststellen zu können (Entscheidung „Stiftparfüm“ unter Tz. 31). Hat der Provider in diesem Sinne berechtigte Zweifel, ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Anspruchsteller auf diese Zweifel hinzuweisen und nach den Umständen angemessene Belege für die behaupteten klaren Rechtsverletzungen und seine Befugnis zur Verfolgung dieser Verletzungen zu verlangen (BGH, a.a.O., Tz. 32).
d)
57 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin berechtigt gewesen ist, die Beklagte durch das Abmahnschreiben vom 27.04.2010 als Störer in Anspruch zu nehmen, weil diese trotz der Mitteilungen in der E-Mail der Klägerin vom 12.04.2010 und der Aufforderung zur umgehenden Beseitigung der Störung untätig geblieben ist. Die Beklagte war nicht berechtigt, ein Tätigwerden erst von der Übersendung einer Kopie der Markenurkunde abhängig zu machen:
(1)
58 
Mit dieser E-Mail hat die Beklagte die Information über die Identität der Klägerin erhalten, die Bezeichnung der von ihr in Anspruch genommenen Marke „K.“ und die Mitteilung, dass auf der Seite www.k. ...de eine Verletzung der Markenrechte erfolge, indem dort Werbung direkter Konkurrenten der Klägerin eingeblendet wird. Zwar fehlte eine Spezifizierung dahin, ob es sich um eine Gemeinschafts- oder eine deutsche Wortmarke oder beides handelt. Jedoch kann der Umstand, dass die Beklagte zur Identifizierung der Marken der Klägerin noch eine Markenrecherche beim DPMA und beim HABM hätte durchführen müssen, nicht als eine aufwendige Recherche zur hinreichend sicheren Feststellung einer Rechtsverletzung im Sinne der Entscheidung „Stiftparfüm“ (Tz. 31) angesehen werden.
(2)
59 
Das Verlangen der Vorlage einer Kopie der Markenurkunde kann hier auch nicht mit dem Bestehen berechtigter Zweifel am behaupteten Schutzrecht begründet werden. Hierbei ist zum einen beachtlich, dass sich die Markenbezeichnung „k." bereits in der Firmenbezeichnung der Klägerin wiederfindet. Ferner ist es unstreitig, dass die Klägerin bei der Beklagten bereits im Jahr 2008 mehrfach gehostete Tippfehler-Domains beanstandet und in diesem Zusammenhang mit der E-Mail vom 10.03.2008 (K 11) entsprechende Belege (Markenauszüge) vorgelegt hatte. Und eine weitergehende Prüfung der Verwechslungsgefahr war hier ohnehin nicht erforderlich, da es auch für die Beklagte auf der Hand liegen musste, dass eine solche Tippfehlerdomain, auf der Konkurrenzwerbung eingeblendet ist, die Rechte der Markeninhaberin verletzt.
(3)
60 
Letztlich darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte in ihrer Antwortmail vom 13.04.2010 zwar pauschal erklärt hatte, sie bitte um die Übersendung einer Kopie der Markenurkunde zur Prüfung, ob eine Markenrechtsverletzung vorliege. Eine Erklärung darüber, welche Art von Zweifel denn überhaupt noch auszuräumen wären und warum dies die Vorlage der Urkunde zur Ersparung eigener aufwendiger Recherchen erfordere, hat sie aber nicht abgegeben. Auch deshalb gibt es keinen Grund für die Annahme, die Klägerin habe sich vor einer Abmahnung erst einmal auf das Ansinnen der Beklagten einlassen müssen, ihr eine Kopie der Markenurkunde zu übersenden.
(4)
61 
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin es versäumt habe, sich für die Anzeige des Rechtsverstoßes des von der Beklagten hierfür vorgehaltenen sog. „Rights Protection Programms“ zu bedienen bzw. die entsprechende E-Mail wenigstens an die Adresse der Rechtsabteilung statt - wie geschehen - an die allgemeine Kontaktadresse zu senden. Dieses Argument scheidet hier bereits deshalb aus, weil die Beklagte mit ihrer Antwortmail vom 13.04.2010 selbst zu erkennen gegeben hatte, dass sie die unter der Adresse [email protected] eingegangene Mail bearbeiten werde, indem sie (durch die Abteilung Kundensupport) die Klägerin zur Vorlage der Markenurkunde aufforderte. Wie sich aus dieser E-Mail ferner ergibt, war diese Abteilung auch in der Lage, den Vorgang als zur Rechtsabteilung gehörend zuzuordnen, indem für die Weiterbearbeitung die E-Mail-Adresse l....de angegeben wurde, war also in der Lage, den Hinweis der Klägerin vom 12.04.2010 richtig einzustufen und intern weiterzuleiten, was von der Beklagten auch gefordert werden konnte.
3.
62 
Der Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten steht der Klägerin allerdings nicht im geltend gemachten und erstinstanzlich zugesprochenen Umfang zu:
a)
63 
Das Landgericht hat im Ausgangspunkt zu Recht angenommen, dass die Klägerin unabhängig von der Frage, ob sie die Kosten für die Abmahnung an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits erstattet hat, nicht nur Freistellung, sondern Zahlung verlangen darf. Denn der Befreiungsanspruch wandelt sich in einen Geldanspruch um, wenn der Schuldner die geforderte Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH NJW 2004, 1868 f. mit zahlreichen Nachweisen; OLG Köln, Urteil vom 15.12.2009, 15 U 90/09 Rn. 19 in juris; insoweit nicht Gegenstand der Revisionsentscheidung vom 21.10.2010, III ZR 17/10).
b)
64 
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin durften zwar jedenfalls eine 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV zum RVG in Rechnung stellen (BGH GRUR 2010, 1120 Tz. 29 ff.). Eine höhere Gebühr steht ihnen aber nicht zu. Der Senat teilt die auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2011 (IX ZR 110/10) gestützte Auffassung des Landgerichts nicht, die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr sei hier einer gerichtlichen Überprüfung entzogen, weil diese Erhöhung um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % liege.
(1)
65 
Nach seinem Wortlaut ist die genannte Entscheidung tatsächlich dahingehend zu verstehen, dass die Toleranzschwelle (geltend für das Ermessen bei Bestimmung der konkreten Gebühr im Fall von Rahmengebühren nach § 14 RVG) auch für die Frage gilt, ob die gesetzlichen Anforderungen für das Überschreiten der Schwellengebühr von 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG, also umfangreiche oder schwierige Anwaltstätigkeit, vorgelegen haben. Dies wäre aber systemwidrig, denn die Frage, ob die gesetzlichen Anforderungen für das Überschreiten der Schwellengebühr vorliegen, ist eine Rechtsfrage und keine Frage der Ermessensausübung (so zu Recht Hansen, Anwaltsblatt 2011, 567, 569). Möglicherweise ist die Entscheidung des BGH auch nicht so gemeint, sondern als Billigung der Annahme des Landgerichts Magdeburg als Vorinstanz, das diese Voraussetzungen bejaht hatte (s. Tz. 6 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs).
(2)
66 
Aber auch wenn man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wörtlich nimmt, ist vorliegend eine 1,5-fache Geschäftsgebühr deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Toleranzgrenze nur anwendbar ist, wenn überhaupt eine Ermessensentscheidung aufgrund der Umstände des Einzelfalls i.V.m. mit den maßgeblichen Bemessungskriterien - bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sind das nur noch die Kriterien Umfang und Schwierigkeit (Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG-Kommentar, 4. Aufl., § 14 Rn. 102) - getroffen worden ist; liegt eine solche Ermessensentscheidung hingegen nicht vor, ist die Gebührenbestimmung auch dann unbillig und unverbindlich, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreiten (OLG Düsseldorf, Anwaltsblatt 1998, 538 u. 1999, 704; JurBüro 2000, 359; Gerold Schmidt-Mayer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., § 14 Rn. 12).
67 
Vorliegend hat die Klägerin (und ihr Prozessbevollmächtigter) aber lediglich vorgetragen, der Ansatz der 1,5-fachen Gebühr sei „angesichts der Komplexität der Rechtsmaterie (Internetrecht, Markenrecht, Telemedienrecht), die ihrerseits in stetem Fluss“ sei, angemessen (Klageschrift, Bl. 16 und Berufungserwiderung S. 8, Bl. 138). Derartige, nicht auf die konkrete Angelegenheit bezogene Allgemeinplätze genügen für die Ermessensausübung aber nicht (vgl. auch BGH NJW-RR 2007, 420 Tz. 12: Rechtsanwalt kann sich nicht darauf stützen, dass die Abwicklung von Verkehrsunfällen „regelmäßig“ umfangreiche Vorarbeiten erfordere), zumal die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich vorgebracht hat, die Abmahnung nebst Übersendung der Markenurkunde sei nicht umfangreich oder schwierig gewesen.
c)
68 
Der Ansatz eines Geschäftswerts von 75.000 EUR ist vom Landgericht zu Recht für angemessen angesehen worden; hiergegen erinnert die Berufung auch nichts.
III.
69 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Kostenentscheidung auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 48 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
70 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat folgt ausschließlich höchstrichterlich anerkannten Rechtsgrundsätzen. Die Sachbehandlung erschöpft sich einzig in deren Umsetzung auf den vorliegenden Einzelfall.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.