Landgericht Tübingen Beschluss, 15. Juni 2016 - 9 Qs 37/16

published on 15/06/2016 00:00
Landgericht Tübingen Beschluss, 15. Juni 2016 - 9 Qs 37/16
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 29.02.2016 werden die S. gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Reutlingen vom 21.12.2015 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf

547,76 EUR

festgesetzt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Reutlingen vom 29.02.2016, durch den die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 525,98 EUR festgesetzt wurden. Der Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung der notwendigen Auslagen in Höhe von 1.280,80 EUR beantragt.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Reutlingen am 03.11.2015 Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Am 11.11.2015 hat der Beschwerdeführer durch seinen Wahlverteidiger gegen den ihm am 05.11.2015 zugestellten Strafbefehl Einspruch einlegen lassen. In der Hauptverhandlung vom 21.12.2015 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers wurden der Staatskasse auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig seit 29.12.2015.
Am 21.12.2015 hat der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Reutlingen die Festsetzung der notwendigen Auslagen in Höhe von 1.280,80 EUR beantragt. Im Einzelnen bezieht sich der Antrag auf folgende gemäß §§ 2 Abs. 2, 14 RVG i.V.m. Anlage 1 RVG festzusetzenden Gebühren:
Bruttobetrag
1.280,80 EUR
Nr. 4100 VV RVG - Grundgebühr
240,00 EUR
Nr. 4104 VV RVG - Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren
198,00 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Ermittlungsverfahren    
20,00 EUR
Nr. 4106 VV RVG - Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren
198,00 EUR
Nr. 4108 VV RVG - Terminsgebühr Hauptverhandlung 21.12.2015
330,00 EUR
Nr. 7000 VV RVG - Dokumentenpauschale 39 x Kopien
19,50 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Hauptverfahren
20,00 EUR
Nr. 7003 VV RVG - Fahrtkosten AG Reutlingen 21.12.2015
25,80 EUR
Nr. 7005 VV RVG - Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden
25,00 EUR
Nettobetrag
1.076,30 EUR
Nr. 7008 VV RVG - Umsatzsteuer
204,50 EUR
Die Bezirksrevisorin nahm zum Antrag des Beschwerdeführers am 27.01.2016 Stellung und beantragte, die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers mit 549,78 EUR festzusetzen. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass eine Erhöhung sämtlicher Mittelgebühren um 20 % für nicht sachangemessen gehalten werde. Gebühren für das Ermittlungsverfahren seien nicht anzusetzen, da der Verteidiger nicht tätig geworden sei. Die geltend gemachte Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr seien jeweils unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG unbillig und herabzusetzen. Die Fahrtkosten seien auf die Höhe der Fahrtkosten eines am Wohnort des Beschwerdeführers ansässigen Rechtsanwalts herabzusetzen.
Der Beschwerdeführer erklärte zur Stellungnahme der Bezirksrevisorin, dass Gebühren für das Ermittlungsverfahren tatsächlich nicht entstanden seien, im Übrigen aber an dem Gebührenantrag festgehalten werde.
Mit Beschluss vom 29.02.2016 setzte die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Reutlingen die zu erstattenden notwendigen Auslagen entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin auf 525,98 EUR fest, wobei die folgenden Gebühren zum Ansatz kamen:
Bruttobetrag
525,98 EUR
Nr. 4100 VV RVG - Grundgebühr
100,00 EUR
Nr. 4104 VV RVG - Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren
0,00 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Ermittlungsverfahren    
0,00 EUR
Nr. 4106 VV RVG - Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren
120,00 EUR
Nr. 4108 VV RVG - Terminsgebühr Hauptverhandlung 21.12.2015
150,00 EUR
Nr. 7000 VV RVG - Dokumentenpauschale 39 x Kopien
19,50 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Hauptverfahren
20,00 EUR
Nr. 7003 VV RVG - Fahrtkosten AG Reutlingen 21.12.2015
7,50 EUR
Nr. 7005 VV RVG - Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden
25,00 EUR
Nettobetrag
442,00 EUR
Nr. 7008 VV RVG - Umsatzsteuer
83,98 EUR
Gegen den dem Wahlverteidiger des Beschwerdeführers am 03.03.2016 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit sofortiger Beschwerde vom 03.03.2016, eingegangen beim Amtsgericht Reutlingen am 07.03.2016. Die Bezirksrevisorin nahm zur sofortigen Beschwerde am 11.03.2016 Stellung.
II.
10 
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 29.02.2016 ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 464b Satz 1 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft. Auch im Übrigen ist die sofortige Beschwerde zulässig. Insbesondere ist der Gegenstandswert von 200 EUR gemäß § 304 Abs. 3 StPO erreicht und die Beschwerdefrist gemäß § 311 Abs. 2 StPO gewahrt.
11 
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat in der Sache jedoch von der Festsetzung der Fahrtkosten des Verteidigers für den Hauptverhandlungstermin am 21.12.2015 abgesehen (dazu unten II. 5.) im Wesentlichen keinen Erfolg. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rahmengebühren sind unbillig. Der Rechtspfleger war daher bei Prüfung der Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 ZPO berechtigt, die vom Verteidiger nach § 14 RVG bestimmten Rahmengebühren herabzusetzen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
12 
Maßgeblich für die Billigkeit der vom Verteidiger nach billigem Ermessen zu bestimmenden Rahmengebühren sind nach § 14 Abs. 1 RVG sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögenslage des Auftraggebers. Für die Beurteilung der Billigkeit des Gebührenansatzes ist grundsätzlich ein dem Verteidiger bei der Bestimmung der Gebühren zustehender Spielraum im Sinne einer Toleranzgrenze von 20 % zu berücksichtigen. Hält sich der Verteidiger innerhalb dieser Grenze ist die Gebührenbestimmung nicht unbillig und von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, VI ZR 273/11, juris, Rn. 4). Eine vom ersatzpflichtigen Dritten zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt liegt jedoch nur vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG getroffen worden ist. Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998, 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12).
13 
1. Für die Billigkeit der vom Verteidiger bestimmten Gebühren ist vorliegend unbeachtlich, ob sich diese innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % über der Mittelgebühr für im Hinblick auf Schwere und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Sache und die wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers durchschnittliche Verfahren bewegt.
14 
Auf einen Spielraum im Sinne einer Toleranzgrenze von 20 % bei der Bemessung der Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühr kann sich der Verteidiger mangels sachgerechter Ermessensausübung beim Gebührenansatz unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht berufen. Der Verteidiger hat die genannten Gebühren ohne weitere Begründung mit einer um 20 % erhöhten Mittelgebühr angesetzt. Ein derartiger Ansatz von um das Maximum der nach der Rechtsprechung zulässigen Toleranz erhöhter Gebühren ohne nähere Begründung und ohne Berücksichtigung der mit der jeweiligen Gebühr jeweils abgegoltenen anwaltlichen Tätigkeit lässt auf ein ermessensfehlerhaft ausgeübtes Bestimmungsrecht schließen. Die Kammer geht ungeachtet des dem Verteidiger zustehenden Toleranzspielraums von einer ermessensfehlerhaften Gebührenbestimmung bereits dann aus, wenn eine die Mittelgebühr übersteigende Gebühr geltend gemacht wird, ohne dass Gründe für eine Erhöhung der jeweiligen Gebühr - insbesondere eine besondere Schwierigkeit, ein besonderer Umfang oder eine überdurchschnittliche Bedeutung der Sache - vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind. Ein die Überprüfung der Ermessensausübung des Verteidigers beschränkender Toleranzspielraum greift daher erst, wenn eine Abweichung der Gebührenbemessung von der Mittelgebühr dargelegt oder sonst ersichtlich ist. Eine generelle Erhöhung sämtlicher Gebühren über die Mittelgebühr hinaus ist durch den dem Verteidiger zustehenden Toleranzspielraum hingegen nicht gedeckt.
15 
An der mangels sachgerechter Ermessensausübung gegebenen Unbilligkeit des Gebührenansatzes ändert auch die zwischen den einzelnen geltend gemachten Gebühren nicht differenzierende Begründung des Gebührenansatzes im Schriftsatz des Verteidigers vom 17.02.2016 sowie der Beschwerdebegründung vom 03.03.2016 nichts. Im Gegenteil lässt der Beschwerdeführer dort im Wesentlichen ausführen, dass die Sach- und Rechtslage „nicht einfach“ gewesen sei, was allenfalls den Ansatz einer Mittelgebühr, nicht aber deren Erhöhung begründen kann. Diesbezüglich bedürfte es besonderer Umstände, die geeignet sind, eine über die Mittelgebühr hinausgehende Gebühr anzusetzen. Derartige Umstände sind bezüglich der einzelnen angesetzten Gebühren jedoch weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil ist im Hinblick auf die geltend gemachten Gebühren jeweils ein Gebührenansatz unterhalb der Mittelgebühr geboten (vgl. im Folgenden).
16 
2. Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers bestimmte, um 20 % über der Mittelgebühr von liegende Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 200,00 EUR ist unbillig. Der Ansatz einer Grundgebühr von 100 EUR im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Reutlingen ist sachgerecht.
17 
Die Grundgebühr umfasst sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rahmen der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Für die Bemessung der Gebühr maßgeblich sind insbesondere der Umfang der Akte, in die zur erstmaligen Einarbeitung Einsicht genommen wird, sowie die Dauer des Erstgesprächs (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4100, 4101, Rn. 22). Zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme des Verteidigers umfasste die Ermittlungsakte lediglich 21 Blatt. Selbst wenn entsprechend dem Vortrag des Beschwerdeführers zwei Mandantengespräche - deren Zeitpunkt und Dauer nicht vorgetragen ist - zur erstmaligen Einarbeitung - weitere Gespräche, etwa zur Besprechung der Verteidigerstrategie werden nicht mehr durch die Grundgebühr abgegolten (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.01.2014, 1 Ws 254/13, juris, Rn. 16) - erforderlich gewesen sein sollten, ist unter Berücksichtigung der einfach gelagerten Sach- und Rechtslage von einer geringen Dauer der jeweiligen Besprechungen und damit einem insgesamt deutlich unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich sämtlicher Strafverfahren einschließlich Schwurgerichts- oder Wirtschaftsstrafverfahren (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., Rn. 17) auszugehen.
18 
Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers geboten. Zwar handelt es sich um ein Strafverfahren auf dem Gebiet des Waffen- und damit Nebenstrafrechts, dennoch ist der Straftatbestand des unerlaubten Führens einer Schusswaffe weder besonders randständig noch - auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht mit besonderen oder auch nur durchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. Im Gegenteil handelt es ich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer dem Tatvorwurf entsprechend am 06.06.2015 eine Schusswaffe geführt hat um eine tatsächlich einfach gelagerte Fragestellung, deren rechtliche Beurteilung ebenfalls keine Schwierigkeiten aufwirft. Ob es sich beim Verteidiger um einen mit besonderer Fachkompetenz ausgestatteten Fachanwalt für Strafrecht handelt oder ihm im Gegenteil eine Bewältigung des Mandats aufgrund der besonderen Sachkunde leichter gefallen ist, spielt für die objektiv vorzunehmende Beurteilung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zur sachgerechten Gebührenbemessung keine Rolle (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 14 Rn. 22, 26). Trotz der zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs laufenden Bewährung des Beschwerdeführers kann auch nicht von einer besonderen Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer ausgegangen werden. In dem vor Tätigwerden des Verteidigers erlassenen Strafbefehl des Amtsgerichts Reutlingen wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Auch bei Durchführung des gerichtlichen Verfahrens musste der Verurteilte vor diesem Hintergrund nicht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe rechnen. Auch konnte der Verurteilte davon ausgehen, dass selbst im Falle einer Verurteilung von einem Widerruf der laufenden Bewährung abgesehen und lediglich eine Verlängerung der Bewährungszeit beschlossen werden wird. Die Bedeutung der Angelegenheit ist daher insgesamt als durchschnittlich zu werten. Schließlich weisen auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des als Arbeiter tätigen Beschwerdeführers, dessen Tagessatzhöhe das Amtsgericht im Strafbefehl mit 30 EUR angesetzt hatte, keine Besonderheiten auf, die eine Gebührenerhöhung trotz des geringen Umfangs und der geringen Schwierigkeit der Verteidigertätigkeit rechtfertigen könnten.
19 
3. Der Gebührenansatz des Verteidigers ist auch im Hinblick auf eine die Mittelgebühr von 165,00 EUR um 20 % übersteigende Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG von 198,00 EUR unbillig. Angemessen ist - wie das Amtsgericht Reutlingen zutreffend festgesetzt hat - eine Gebühr von 120,00 EUR.
20 
Durch die Verfahrensgebühr wird die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Amtsgericht abgegolten, soweit für die jeweilige Tätigkeit nicht besondere Gebühren vorgesehen sind (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4106, 4107, Rn. 8). Abgegolten sind damit insbesondere schriftliche und mündliche Kontakte des Verteidigers zu seinem Auftraggeber und zum Gericht sowie Tätigkeiten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung. Auch diesbezüglich liegt sowohl der Umfang als auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter dem Durchschnitt. Selbst wenn die beiden vom Verteidiger benannten Mandantengespräche nicht der Einarbeitung in das Verfahren sondern der Vorbereitung der Hauptverhandlung oder der Festlegung der Verteidigungsstrategie gedient haben sollten, ist vor dem Hintergrund der einfach gelagerten Sach- und Rechtslage (vgl. oben II. 2.) von einer geringen Dauer der Gespräche auszugehen. Gleiches gilt für etwaige Gespräche mit Dritten und Nachforschungen, deren Erforderlichkeit im Übrigen bereits deshalb fraglich ist, da sich die Beweiserhebung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auf die bereits im Strafbefehl benannten Zeugen als Beweismittel beschränkt hat. Kontakt zum Gericht hat der Verteidiger zur Vorbereitung der Hauptverhandlung von einem auf einem Kanzleiversehen beruhenden und später zurückgenommenen Antrag auf Verlegung der anberaumten Hauptverhandlung nicht aufgenommen. Auch unter Berücksichtigung der übrigen in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannten Bemessungskriterien (vgl. oben II. 2.) ist daher ein deutlich unterhalb der Mittelgebühr liegender Gebührenansatz geboten, der mit 120,00 EUR sachgerecht erfolgt ist.
21 
4. Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG hat das Amtsgericht Reutlingen in Höhe von 150,00 EUR angesetzt. Der Ansatz einer in Höhe von 330,00 EUR bemessenen und damit 20 % über der Mittelgebühr von 275,00 EUR liegenden Terminsgebühr durch den Verteidiger ist unbillig.
22 
Durch die Terminsgebühr wird der zeitliche Aufwand der Tätigkeit des Verteidigers im Rahmen des Hauptverhandlungstermins abgegolten. Maßgeblich ist daher die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV 4108-4111, juris, Rn. 18). Die pünktlich begonnene Hauptverhandlung dauerte vorliegend trotz durchgeführter Beweisaufnahme mit Vernehmung von zwei Zeugen einschließlich Urteilsverkündung lediglich 27 Minuten. In zeitlicher Hinsicht ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des durch andere Hauptverhandlungstermine in erster Instanz vor dem Amtsgericht bemessenen Vergleichsmaßstabs von einem erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Umfang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Die übrigen Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG können auch bezüglich der Terminsgebühr keine Gebührenerhöhung begründen (dazu bereits II. 2.).
23 
5. Die sofortige Beschwerde des Verteidigers hat allerdings Erfolg, soweit sie sich gegen den Ansatz der Kosten für die Fahrt zum Hauptverhandlungstermin am 21.12.2015 in Höhe von lediglich 7,50 EUR anstatt der auf Grundlage der Entfernung vom Kanzleisitz des Verteidigers in Stuttgart zum Amtsgericht Reutlingen beantragten 25,80 EUR wendet.
24 
Zwar ist es grundsätzlich nicht als notwendig anzuerkennen, wenn ein Beschuldigter einen Verteidiger nimmt, der weder am Ort des Gerichts noch an dem der Wohnung des Beschuldigten ansässig ist (Müller-Rabe in Schmidt/Gerold, RVG, 22. Aufl., VV 7003-7006, Rn. 165). In Strafverfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass das mit einer Beurteilung einer Bestellung eines ortsfremden Verteidigers als nicht notwendig verbundene Kosteninteresse hinter dem in Strafverfahren besonders bedeutsamen Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant zurücktreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.1997, 1 StR 781/96, juris, Rn. 10 ff.). Das bestehende Vertrauensverhältnis, die Schwere des Schuldvorwurfs sowie die Entfernung zwischen Sitz des Verteidigers und Sitz des Beschuldigten bzw. des Gerichts sind dabei im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ein bloßes Abstellen auf den außerhalb des Gerichtsbezirks oder außerhalb der Gemeindegrenzen des Wohnortes des Beschuldigten liegenden Kanzleisitz des Verteidigers vermag eine fehlende Notwendigkeit der Bestellung des betreffenden Verteidigers nicht zu begründen.
25 
Zwar sah sich der Beschwerdeführer vorliegend einem verhältnismäßig geringfügigen Schuldvorwurf ausgesetzt. Auch liegen keine Erkenntnisse über die Dauer und Intensität des zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger bestehenden Vertrauensverhältnisses vor. Bei der mit 43 Kilometern angegebenen Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Verteidigers und dem Amtsgericht Reutlingen und insbesondere auch der lediglich 31 Kilometer betragenden Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Verteidigers und dem Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt allerdings ein derart enges räumliches Näheverhältnis vor, dass auch unter Berücksichtigung des verhältnismäßig geringfügigen Schuldvorwurfs noch nicht von einer fehlenden Notwendigkeit der Beauftragung des betreffenden Verteidigers aufgrund von dessen an einem dritten Ort befindlichen Kanzleisitz auszugehen ist.
26 
6. Die zu erstattenden Gebühren sind daher wie folgt festzusetzen:
Bruttobetrag
27 
547,76 EUR
Nr. 4100 VV RVG - Grundgebühr
100,00 EUR
Nr. 4106 VV RVG - Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren
120,00 EUR
Nr. 4108 VV RVG - Terminsgebühr Hauptverhandlung 21.12.2015    
150,00 EUR
Nr. 7000 VV RVG - Dokumentenpauschale 39 x Kopien
19,50 EUR
Nr. 7002 VV RVG - Post- und Tel.pauschale Hauptverfahren
20,00 EUR
Nr. 7003 VV RVG - Fahrtkosten AG Reutlingen 21.12.2015
25,80 EUR
Nr. 7005 VV RVG - Tage- und Abwesenheitsgeld bis 4 Stunden
25,00 EUR
Nettobetrag
460,30 EUR
Nr. 7008 VV RVG - Umsatzsteuer
87,46 EUR
28 
Einen Ansatz von Gebühren für das Vorverfahren - in dem der Verteidiger soweit ersichtlich nicht tätig geworden war - hatte der Beschwerdeführer zuletzt selbst nicht mehr beantragt.
29 
7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.Eine Ermäßigung der Gebühr des Beschwerdeverfahrens sowie eine teilweise Tragung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers durch die Staatskasse erschien trotz des Teilerfolgs des Rechtsmittels im Hinblick auf die Verfahrenskosten nicht angezeigt, zumal der Teilerfolg gegenüber dem Gesamtumfang der angegriffenen Kostenfestsetzung nicht wesentlich ins Gewicht fällt.
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published on 08/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 273/11 Verkündet am: 8. Mai 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 19/04/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.07.2011 dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 1.580 EUR nebst Zinsen in
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Annotations

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.