Landgericht Tübingen Urteil, 05. Aug. 2005 - 7 O 338/04

bei uns veröffentlicht am05.08.2005

Tenor

1. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, den im Erdgeschoss des Hauses befindlichen, 196 qm großen Laden nebst dem 123,53 qm großen Anbau, das im Keller des vorbezeichneten Objekts befindliche Lager nebst angrenzendem Aufenthaltsraum sowie die im Außenbereich des vorbezeichneten Objekts befindlichen Hofflächen - sämtliche Räume und Flächen sind in den beigefügten Plänen K 1 bis 3 mit den Ziffern 1 gekennzeichnet - zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin 1.583,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2004 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten Ziffer 2 und 3 werden verurteilt, den im einstöckigen Anbau des Hauses befindlichen Laden, bestehend aus einem ca. 70 qm großen Ladenraum nebst einem Lagerraum, einem Waschraum sowie einem WC, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

5. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin ¼, der Beklagte Ziffer 1 ½ und die Beklagten Ziffer 2 und 3 als Gesamtschuldner ¼. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 trägt die Klägerin 1/3 und der Beklagte Ziffer 1 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 und 3 tragen die Beklagten Ziffer 2 und 3 als Gesamtschuldner.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:
I. Klage gegen den Beklagten Ziffer 1:
1. Antrag Ziffer 1: 23.000,00 EUR
2. Antrag Ziffer 2: 14.827,41 EUR
II. Klage gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3: 12.270,96 EUR
Summe: 50.098,37 EUR.

 

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe ihres Miteigentumsanteiles am Grundstück in , außerdem nimmt sie den Beklagten Ziffer 1 auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 2.7.1991 (UR Nr. 2524/1991 des Notars in , Anlage B 1) kaufte der Beklagte Ziffer 1 einen Miteigentumsanteil zu 1/3 an der vorerwähnten Immobilie, den weiteren Miteigentumsanteil zu 2/3 verkaufte die damalige Eigentümerin an die ... mit Sitz in .... Als Bevollmächtigter der Stiftung trat beim Abschluss des Kaufvertrages Herr ... auf. Mit notarieller Teilungserklärung vom 8.11.1991 (UR Nr. 4323/1991 des Notars Anlage B 2) wurde die Immobilie gemäß § 3 WEG in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Danach wurde der vorerwähnten Stiftung das Sondereigentum an dem Laden samt Nebenräumen im Erdgeschoss des Hauptgebäudes und des Anbaus sowie an einem Lager und einem Aufenthaltsraum im Untergeschoss eingeräumt. Im Teileigentumsgrundbuch des Grundbuchamtes , Bl. Nr. 2999, wurde die Stiftung als Miteigentümerin eingetragen. Seit 16.3.1995 fungierte als Vorsitzender der Stiftung . Die Stiftung überließ dem Beklagten Ziffer 1 die Nutzung ihres Miteigentumsanteiles. Der zum Miteigentumsanteil der Stiftung zählende Anbau, in dem die Beklagten Ziffer 2 und 3 ein Ladengeschäft betreiben, wurde vom Beklagten Ziffer 1 mit Vertrag vom 1.1.2001 an den Beklagten Ziffer 3 vermietet (Anlage K 6). Laut Mietvertrag betrug der Nettomietzins 2.000,00 DM, wovon bis Ende 2003 1.000,00 DM auf die Einrichtungen entfielen.
Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom 8.12.2001 fest, dass sich der des , der unter der Bezeichnung im Vereinsregister eingetragen sei, einschließlich bestimmter Teilorganisationen sowie die gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richten und die innere Sicherheit sowie sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die genannten Organisationen wurden verboten und aufgelöst. Ferner wurde das Vermögen der verbotenen Organisationen beschlagnahmt und eingezogen. Die Beschlagnahme wurde unter anderem auch im vorerwähnten Teileigentumsgrundbuch des Grundbuchamtes eingetragen. Die hiergegen u.a. von der Stiftung beim Bundesverwaltungsgericht angestrengte Klage wurde durch Urteil vom 27.11.2002 - 6 A 4/02 - abgewiesen (NVwZ 2003, 986 ff.). Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom 2.10.2003 - 1 BvR 536/03, NJW 2004, 47). Der Eigentumsübergang nach § 11 des Vereinsgesetzes wurde am 3.4.2003 im Teileigentumsgrundbuch eingetragen (Anlage K 5).
Auf Grund ihrer Eigentumsstellung macht die Klägerin einen Herausgabe- und Räumungsanspruch nach § 985 BGB gegen die Beklagten geltend. Unstreitig umfasst das von den Beklagten Ziffer 2 und 3 betriebene Ladengeschäft im einstöckigen Anbau des Anwesens in einen ca. 70 qm großen Ladenraum nebst einem Lagerraum, einem Waschraum sowie einem WC. In Bezug auf die Beklagten Ziffer 2 und 3 hat die Klägerin ihren Antrag im Laufe des Verfahrens hierauf beschränkt (vgl. dazu den Schriftsatz vom 15.10.2004, Bl. 106 ff.). Eine Veräußerung ihres Miteigentumsanteiles an den Beklagten Ziffer 1 wird von der Klägerin inzwischen abgelehnt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Recht der Beklagten zum Besitz nicht bestehe. Nach ihrem Vortrag ist ihrem Miteigentumsanteil ein Verkehrswert in Höhe von ca. 264.000,00 EUR beizumessen. Der von der Klägerin ausschließlich gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 verfolgte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bezieht sich auf den Zeitraum 1.12.2002 bis 31.8.2004 und wird von der Klägerin ausdrücklich als Teilklage geltend gemacht. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass der Beklagte Ziffer 1 auf Grund des Eigentumsüberganges vom 27.11.2002 ausgehend von einem Nutzungswert des Miteigentumsanteiles in Höhe von monatlich 1.923,89 EUR bis zum 30.6.2004 zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 36.553,91 EUR verpflichtet sei. Insoweit beschränkt die Klägerin ihren Anspruch auf die durch die Vermietung des Ladengeschäftes tatsächlich aus dem Miteigentumsanteil gezogenen Nutzungen, die sich auf insgesamt 14.827,41 EUR belaufen (13 Monate für den Zeitraum Dezember 2002 bis Dezember 2003 à 1.000,00 DM bzw. 511,29 EUR = 6.644,77 EUR zuzüglich 8 Monate für den Zeitraum ab 1.1.2004 à 2.000,00 DM bzw. 1.022,58 EUR = 8.180,64 EUR). In ihrer Klage hat sich die Klägerin die Geltendmachung einer darüber hinaus gehenden Entschädigung ausdrücklich vorbehalten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 7.7.2004 (Anlage K 8) wurde der Beklagte Ziffer 1 zur Zahlung von 36.531,91 EUR unter Fristsetzung bis zum 31.7.2004 aufgefordert.
Die Klägerin hat zuletzt folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, den im Erdgeschoss des Hauses befindlichen, 196 qm großen Laden nebst dem 123,53 qm großen Anbau, das im Keller des vorbezeichneten Objekts befindliche Lager nebst angrenzendem Aufenthaltsraum sowie die im Außenbereich des vorbezeichneten Objekts befindlichen Hofflächen - sämtliche Räume und Flächen in den als Anlage K 1 bis 3 überreichten Plänen mit den Ziffern 1 gekennzeichnet - zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,
2. der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an die Klägerin 14.827,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2004 zu bezahlen,
3. die Beklagten Ziffer 2 und 3 werden verurteilt, den im einstöckigen Anbau des Hauses befindlichen Laden, bestehend aus einem ca. 70 qm großen Ladenraum nebst einem Lagerraum, einem Waschraum sowie einem WC, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
10 
Die Beklagten beantragen,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte Ziffer 1 hält das Verlangen der Klägerin für rechtsmissbräuchlich. Nach seinem Vorbringen entspricht es der türkischen Tradition, dass Gebäude und Räumlichkeiten, die der Religionsausübung dienen, nicht im Eigentum von natürlichen Personen oder Personengemeinschaften stünden, sondern dem Privateigentum entzogen seien, indem das Eigentum einer religiösen Stiftung übertragen werde. Traditionell sei das Vermögen einer religiösen Stiftung auch dem staatlichen Zugriff entzogen. Bei der Stiftung habe es sich nach den Angaben von dem Vater von um einen solchen gehandelt. Zum Zweck des Immobilienerwerbs durch die Stiftung habe der Beklagte Ziffer 1 den gesamten Kaufpreis in Höhe von 550.000,00 DM aufgebracht, der in erheblichem Umfang durch Darlehen finanziert worden sei. Sowohl anfallende Steuern als auch die Instandhaltungskosten seien in der Folge vom Beklagten Ziffer 1 getragen worden, wobei die Stiftung niemals einen Einfluss auf die Nutzung des Gebäudes genommen habe. Als 1996 durch die gegründet worden sei, habe der Beklagte Ziffer 1 ergebnislos versucht, das Eigentum von der Stiftung zurück zu erhalten. Nunmehr sei vom Beklagten Ziffer 1 beabsichtigt, den Miteigentumsanteil der Klägerin käuflich zu erwerben. Auf dem freien Markt sei der Miteigentumsanteil der Klägerin unverkäuflich. Es lasse sich nicht mit den Garantien des Grundgesetzes vereinbaren, dass die Klägerin sowohl eine Veräußerung als auch eine Vermietung des Objektes ablehne. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin das Ziel verfolge, Gemeinschaften zu zerschlagen, die mit der Organisation der Herren und in Verbindung gestanden hätten. Politische Gemeinsamkeiten zwischen dem Beklagten Ziffer 1 und diesen Organisationen bestünden nicht. Den von der Klägerin angegebenen Verkehrswert des Miteigentumsanteiles hält der Beklagte Ziffer 1 für überzogen. Aus den gleichen Gründen sei eine Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verneinen. Die Mieteinnahmen seien lediglich zur Deckung der Kosten des Miteigentumsanteiles eingesetzt worden, der Beklagte Ziffer 1 sei stets von einer kostenlosen Nutzungsberechtigung ausgegangen.
13 
Die Beklagten Ziffer 2 und 3 machen sich den Vortrag des Beklagten Ziffer 1 zu eigen und berufen sich auf § 46 Satz 2 BGB sowie auf § 13 Abs. 4 VereinsG. Aus ihrer Sicht stellt die Neufassung des Herausgabeverlangens inhaltlich eine teilweise Rücknahme der Klage dar.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Sämtliche Beklagten sind zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Räumlichkeiten verpflichtet. Ferner kann die Klägerin von der Beklagten Ziffer 1 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.583,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.8.2004 verlangen.
16 
I. Die gegen den Beklagten Ziffer 1 gerichtete Klage ist nur teilweise begründet.
17 
1. Ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung ergibt sich aus § 985 BGB. Im Verhältnis zur Klägerin kann sich der Beklagte Ziffer 1 auf ein Recht zum Besitz nicht berufen.
18 
a) Die Klägerin ist Miteigentümerin zu 2/3 der Teil- und Wohnungseigentumsanlage in im Sinne von § 985 BGB. Durch die bestandskräftige Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern vom 8.12.2001 wurde die Stiftung des verboten und aufgelöst (§ 3 VereinsG). Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen sind dadurch erloschen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 VereinsG). Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung hat der Einziehungsbegünstigte - hier die Klägerin - das Vereinsvermögen und die eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 VereinsG) erworben. Somit ist die Klägerin Eigentümerin desjenigen Miteigentumsanteiles geworden, den die Stiftung im Jahr 1991 erworben hatte.
19 
b) Unstreitig übt der Beklagte Ziffer 1 den Besitz an dem der Klägerin zustehenden Miteigentumsanteil aus. Soweit dem Beklagten Ziffer 3 durch Mietvertrag vom 1.1.2001 Räumlichkeiten zum Betrieb eines Ladengeschäftes überlassen wurden, ist der Beklagte Ziffer 1 als mittelbarer Besitzer anzusehen.
20 
c) Eine Berechtigung zum Besitz (§ 986 BGB) besteht nicht. Vertragliche Beziehungen der Beklagten zur Klägerin existieren nicht. Auf Vereinbarungen, die der Beklagte Ziffer 1 mit der Stiftung getroffen hatte, kann sich der Beklagte Ziffer 1 nicht berufen, weil diese Stiftung erloschen ist und dadurch ihre Rechtsfähigkeit verloren hat. Aus diesem Grunde ist die Klägerin insoweit - anders als in Bezug auf das übergegangene Aktiv- und Passivvermögen - nicht als Rechtsnachfolgerin der Stiftung anzusehen (Schnorr, Kommentar zum VereinsG, S. 193; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., RN 3809). In Ermangelung einer Veräußerung ist § 566 Abs. 1 BGB nicht anwendbar.
21 
d) Das Räumungs- und Herausgabeverlangen der Klägerin stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar.
22 
aa) § 46 Satz 2 BGB, der vorsieht, dass der Fiskus das Vereinsvermögen im Falle der Entziehung der Rechtsfähigkeit tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden hat, steht der Klage nicht entgegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht das Vermögen des Beklagten Ziffer 1 eingezogen worden ist. Es liegt auch keine Entziehung der Rechtsfähigkeit gem. § 43 Abs. 1 BGB vor, so dass ohnehin kein Raum für eine Heranziehung von § 46 BGB bleibt. Im Übrigen ist die rechtliche Bedeutung dieser Norm umstritten. Die Literatur spricht überwiegend von einer öffentlich-rechtlichen Auflage (RGRK/Steffen, § 46 RN 2; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., RN 4 zu § 47 BGB). Selbst dann, wenn die Auffassung zuträfe, dass etwaigen Begünstigten ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwendung des Vermögens erwachsen sollte, wäre bei einer Verletzung dieses Anspruches gem. § 40 VwGO verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren (Reuter in Mü-Ko, 4. Aufl., RN 10 zu § 45 bis 47 BGB).
23 
Das gleiche gilt für § 13 Abs. 4 VereinsG. Insoweit kann lediglich von einem sozio-politischen Postulat gesprochen werden (Schnorr, Kommentar zum VereinsG, S. 218).
24 
bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 4 GG vor. Eine Beschränkung der Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wird durch eine Räumung und Herausgabe weder bezweckt noch erreicht. Dem Beklagten Ziffer 1 bleibt es unbenommen, andere Räumlichkeiten zu erwerben oder anzumieten, um seinen Mitgliedern Räume zur Religionsausübung zur Verfügung zu stellen. Dass der Beklagte Ziffer 1 erhebliche finanzielle Mittel verloren hat, was den Erwerb und möglicherweise auch die Anmietung entsprechender Räume wirtschaftlich erschwert, ist allein darauf zurück zu führen, dass der Beklagte Ziffer 1 auf Repräsentanten einer Stiftung vertraut hat, deren Zwecke und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet haben. Hierzu hat die Klägerin weder beigetragen noch ist sie hierfür verantwortlich.
25 
cc) Mögliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Veräußerbarkeit des Miteigentums der Klägerin verschaffen dem Beklagten kein Recht zum Besitz. Als Eigentümerin kann die Klägerin frei über die Verwendung und Nutzung der ihr gehörenden Räumlichkeiten verfügen. Aus diesem Grunde verfängt auch die Argumentation des Beklagten Ziffer 1 nicht, eine Räumung und Herausgabe sei vorliegend nicht notwendig. Die Klägerin ist aus Rechtsgründen weder zu einem Verkauf noch zu einer Vermietung ihres Miteigentums verpflichtet.
26 
dd) Die Vermutung der Beklagten Ziffer 1, die Klägerin wolle Gemeinschaften zerschlagen, die mit der Organisation der und in Verbindung gestanden hätten, ist durch keinerlei Fakten belegt. Die Beklagten tragen insoweit in tatsächlicher Hinsicht nicht einmal Anhaltspunkte vor.
27 
2. Der Beklagte Ziffer 1 ist gem. § 987 Abs. 1 BGB für den Monat August 2004 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.583,24 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verpflichtet. Das über diesen Betrag hinausgehende Zahlungsverlangen der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
28 
a) Auf den nachträglich nichtberechtigten Fremdbesitzer, dessen Besitzrechtsverhältnis ohne Rückwirkung endete, sind die §§ 987 ff. anwendbar, soweit eine Tatbestandsverwirklichung nach Besitzrechtsende eingetreten ist (Palandt-Bassenge, 64. Aufl., RN 9 ff. der Vorbemerkung zu § 987 BGB).
29 
b) Da der Herausgabeanspruch mit Zustellung vom 13.7.2004 (Bl. 16 d.A.) rechtshängig geworden ist, schuldet der Beklagte die nach diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen gem. § 987 Abs. 1 BGB. Dies betrifft den Monat Juli 2004 teilweise (ab dem 14.7.) und den Monat August 2004.
30 
c) Für den Zeitraum 1.12.2002 bis 13.7.2004 ergibt sich ein Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsentschädigung weder aus § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 987 Abs. 1 BGB noch aus § 988 BGB.
31 
aa) Falls der Besitzer beim Besitzererwerb noch gutgläubig war, tritt eine verschärfte Haftung dann ein, wenn er nachträglich von seiner fehlenden Besitzberechtigung positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nachträgliche grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Dabei genügt die bloße Kenntnis des Besitzes von Tatsachen, aus denen sich seine Nichtberechtigung ergibt, nicht; der Besitzer muss vielmehr aus diesem Tatsachen auch den Schluss auf das Fehlen seines zunächst angenommenen Besitz- rechts gezogen haben. Auch eine auf einem Rechtsirrtum beruhende Unkenntnis der Vindikationslage schließt grundsätzlich die Haftungsverschärfung aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsirrtum verschuldet (vermeidbar) war. Die erforderliche Kenntnis muss aber dann als erlangt angesehen werden, wenn dem Besitzer die Rechte des Eigentümers durch liquide Beweise dargetan werden oder wenn er über den Mangel seines Besitzrechtes in einer Weise aufgeklärt wird, dass sich ein redlich Denkender, der von dem Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, der Überzeugung hiervon nicht verschließen würde. Das gleiche gilt, wenn sich der Besitzer bewusst der Kenntnisnahme entzieht. In diesem Fall schützt den Besitzer nicht einmal die Unkenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der Besitzberechtigung ergibt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Zweifel an der Existenz des Besitzrechtes bestehen und die planmäßige Vermeidung möglicherweise einschlägiger Informationen zur Erhaltung der Unkenntnis hinzutritt (vgl. zum Ganzen Staudinger-Gursky, 1999, RN 30 zu § 990 BGB).
32 
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist nicht von einer Bösgläubigkeit des Beklagten Ziffer 1 i.S.v. § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen. Zwar bestand auf Grund der bestandskräftigen Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern Anlass, an der Berechtigung zum Besitz des Beklagten Ziffer 1 im Verhältnis zur Klägerin zu zweifeln. Indessen traf den Beklagten Ziffer 1 keine Erkundigungspflicht (BGHZ 26, 256, 260). Auch im vorliegenden Fall schloss die auf einem Rechtsirrtum beruhende Unkenntnis der Vindikationslage die Haftungsverschärfung aus. Konkrete Umstände, aus denen sich die Bösgläubigkeit ergibt, wurden von der Klägerin nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass das BVerfG erst im Oktober 2003 eine Entscheidung getroffen hat. Dafür, dass der Beklagte Ziffer 1 planmäßig und damit bewusst einschlägigen Rechtsrat nicht eingeholt und dadurch ebenfalls planmäßig sich die Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht erhalten hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat dazu ebenfalls keinerlei Sachvortrag gehalten. Somit ist die erforderliche Bösgläubigkeit, die von der Klägerin dazulegen und zu beweisen ist (Staudinger-Gursky, 1999, RN 58 zu § 990 BGB), nicht belegt.
33 
bb) Auf § 988 BGB kann nicht zurückgegriffen werden, weil der Beklagte Ziffer 1 den Besitz nicht unentgeltlich erlangt hat. Zum einen hat der Beklagte Ziffer 1 zumindest einen Teil des Kaufpreises aufgebracht, zum anderen wurden verschiedene Instandhaltungskosten vom Beklagten Ziffer 1 entrichtet. Auf bereicherungsrechtliche Ansprüche kann sich die Klägerin nicht stützen (§ 993 Abs. 2. Halbs. BGB).
34 
d) Die den Monat Juli 2004 betreffenden Nutzungen belaufen sich auf 560,66 EUR (täglicher Mietzins: 1.022,58 EUR ./. 31 Tage = 32,98 EUR x 17 Tage). Für August 2004 sind weitere 1.022,58 EUR hinzuzurechnen.
35 
e) Die Zinsforderung ist gem. § 291 BGB berechtigt. Die Klägerin hat Zinsen allerdings erst ab 1.8.2004 geltend gemacht (§ 308 ZPO).
36 
II. Aus den gleichen Gründen schulden die Beklagten Ziffer 2 und 3 die Herausgabe der von ihnen genutzten Räumlichkeiten.
37 
Dadurch, dass die Stiftung des als juristische Person erloschen ist, haben auch die Beklagten Ziffer 2 und 3 ihre Berechtigung zum Besitz verloren. Unstreitig ist, dass die Beklagten diejenigen Räumlichkeiten nutzen, die die Klägerin in ihrem korrigierten Räumungsantrag aufgeführt hat.
38 
III. 1. Der Streitwert der Räumungs- und Herausgabeanträge richtet sich nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG; die Wertvorschrift des § 6 ZPO ist nur für die Zuständigkeit und Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblich (Zöller-Herget, 25. Aufl., RN 1 zu § 6 ZPO). Ausgehend von den Angaben der Klägerin wurde der Nettomietzins ihres Miteigentumsanteiles auf jährlich 23.000,00 EUR geschätzt (Antrag Ziffer 1). Unter Berücksichtigung der vom Beklagten Ziffer 3 monatlich zu entrichtenden Miete in Höhe von 1.022,58 EUR errechnet sich in Bezug auf die Beklagten Ziffer 2 und 3 ein Streitwert in Höhe von 12.270,96 EUR (Antrag Ziffer 3). Zusammen mit dem Streitwert von 14.827,41 EUR des Antrages Ziffer 2 führt dies zu einem Gesamtstreitwert in Höhe von 50.098,37 EUR.
39 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO. Es liegt ein Anwendungsfall der Baumbach’schen Formel vor. Die Kosten waren unter den Parteien im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verfahren aufzuteilen. Ausgehend von den unterschiedlichen Streitwerten ergibt sich, dass der Beklagte Ziffer 1 zu ca. 75% und die Beklagten Ziffer 2 und 3 zu ca. 25% am Rechtsstreit beteiligt sind. Die Klägerin gewinnt im Verhältnis zum Beklagten Ziffer 1 zu ca. 2/3 (nämlich im Umfang von 24.583,24 EUR bei einem Streitwert von 37.827,41 EUR) und im Verhältnis zu den Beklagten Ziffer 2 und 3 ganz, insgesamt damit lediglich im Umfang von ca. ½.
40 
3. Eine teilweise Rücknahme der Klage, die sich gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 richtet, liegt nicht vor. Von der Klägerin wurden anfänglich die von den Beklagten Ziffer 2 und 3 herauszugebenden Räumlichkeiten irrtümlich falsch bezeichnet. Von Anfang an war
aber für die Beklagten Ziffer 2 und 3 klar erkennbar, dass lediglich diejenigen Räumlichkeiten herausverlangt werden, die auch tatsächlich von den Beklagten Ziffer 2 und 3 genutzt werden, denn die Klägerin hat im Schriftsatz vom 3.8.2004, der den ursprünglichen Antrag beinhaltet hat, ausdrücklich auf den Mietvertrag vom 1.1.2001 Bezug genommen. Insofern enthielt der geänderte Antrag lediglich eine Berichtigung eines Irrtums, der als solcher bereits offensichtlich war. Für die Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der Folge einer teilweisen Kostentragungspflicht der Klägerin bleibt da-her kein Raum.
41 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. Sämtliche Beklagten sind zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Räumlichkeiten verpflichtet. Ferner kann die Klägerin von der Beklagten Ziffer 1 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.583,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.8.2004 verlangen.
16 
I. Die gegen den Beklagten Ziffer 1 gerichtete Klage ist nur teilweise begründet.
17 
1. Ein Anspruch auf Herausgabe und Räumung ergibt sich aus § 985 BGB. Im Verhältnis zur Klägerin kann sich der Beklagte Ziffer 1 auf ein Recht zum Besitz nicht berufen.
18 
a) Die Klägerin ist Miteigentümerin zu 2/3 der Teil- und Wohnungseigentumsanlage in im Sinne von § 985 BGB. Durch die bestandskräftige Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern vom 8.12.2001 wurde die Stiftung des verboten und aufgelöst (§ 3 VereinsG). Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen sind dadurch erloschen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 VereinsG). Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung hat der Einziehungsbegünstigte - hier die Klägerin - das Vereinsvermögen und die eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 VereinsG) erworben. Somit ist die Klägerin Eigentümerin desjenigen Miteigentumsanteiles geworden, den die Stiftung im Jahr 1991 erworben hatte.
19 
b) Unstreitig übt der Beklagte Ziffer 1 den Besitz an dem der Klägerin zustehenden Miteigentumsanteil aus. Soweit dem Beklagten Ziffer 3 durch Mietvertrag vom 1.1.2001 Räumlichkeiten zum Betrieb eines Ladengeschäftes überlassen wurden, ist der Beklagte Ziffer 1 als mittelbarer Besitzer anzusehen.
20 
c) Eine Berechtigung zum Besitz (§ 986 BGB) besteht nicht. Vertragliche Beziehungen der Beklagten zur Klägerin existieren nicht. Auf Vereinbarungen, die der Beklagte Ziffer 1 mit der Stiftung getroffen hatte, kann sich der Beklagte Ziffer 1 nicht berufen, weil diese Stiftung erloschen ist und dadurch ihre Rechtsfähigkeit verloren hat. Aus diesem Grunde ist die Klägerin insoweit - anders als in Bezug auf das übergegangene Aktiv- und Passivvermögen - nicht als Rechtsnachfolgerin der Stiftung anzusehen (Schnorr, Kommentar zum VereinsG, S. 193; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., RN 3809). In Ermangelung einer Veräußerung ist § 566 Abs. 1 BGB nicht anwendbar.
21 
d) Das Räumungs- und Herausgabeverlangen der Klägerin stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB dar.
22 
aa) § 46 Satz 2 BGB, der vorsieht, dass der Fiskus das Vereinsvermögen im Falle der Entziehung der Rechtsfähigkeit tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden hat, steht der Klage nicht entgegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nicht das Vermögen des Beklagten Ziffer 1 eingezogen worden ist. Es liegt auch keine Entziehung der Rechtsfähigkeit gem. § 43 Abs. 1 BGB vor, so dass ohnehin kein Raum für eine Heranziehung von § 46 BGB bleibt. Im Übrigen ist die rechtliche Bedeutung dieser Norm umstritten. Die Literatur spricht überwiegend von einer öffentlich-rechtlichen Auflage (RGRK/Steffen, § 46 RN 2; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., RN 4 zu § 47 BGB). Selbst dann, wenn die Auffassung zuträfe, dass etwaigen Begünstigten ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Verwendung des Vermögens erwachsen sollte, wäre bei einer Verletzung dieses Anspruches gem. § 40 VwGO verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren (Reuter in Mü-Ko, 4. Aufl., RN 10 zu § 45 bis 47 BGB).
23 
Das gleiche gilt für § 13 Abs. 4 VereinsG. Insoweit kann lediglich von einem sozio-politischen Postulat gesprochen werden (Schnorr, Kommentar zum VereinsG, S. 218).
24 
bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 4 GG vor. Eine Beschränkung der Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) wird durch eine Räumung und Herausgabe weder bezweckt noch erreicht. Dem Beklagten Ziffer 1 bleibt es unbenommen, andere Räumlichkeiten zu erwerben oder anzumieten, um seinen Mitgliedern Räume zur Religionsausübung zur Verfügung zu stellen. Dass der Beklagte Ziffer 1 erhebliche finanzielle Mittel verloren hat, was den Erwerb und möglicherweise auch die Anmietung entsprechender Räume wirtschaftlich erschwert, ist allein darauf zurück zu führen, dass der Beklagte Ziffer 1 auf Repräsentanten einer Stiftung vertraut hat, deren Zwecke und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gerichtet haben. Hierzu hat die Klägerin weder beigetragen noch ist sie hierfür verantwortlich.
25 
cc) Mögliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Veräußerbarkeit des Miteigentums der Klägerin verschaffen dem Beklagten kein Recht zum Besitz. Als Eigentümerin kann die Klägerin frei über die Verwendung und Nutzung der ihr gehörenden Räumlichkeiten verfügen. Aus diesem Grunde verfängt auch die Argumentation des Beklagten Ziffer 1 nicht, eine Räumung und Herausgabe sei vorliegend nicht notwendig. Die Klägerin ist aus Rechtsgründen weder zu einem Verkauf noch zu einer Vermietung ihres Miteigentums verpflichtet.
26 
dd) Die Vermutung der Beklagten Ziffer 1, die Klägerin wolle Gemeinschaften zerschlagen, die mit der Organisation der und in Verbindung gestanden hätten, ist durch keinerlei Fakten belegt. Die Beklagten tragen insoweit in tatsächlicher Hinsicht nicht einmal Anhaltspunkte vor.
27 
2. Der Beklagte Ziffer 1 ist gem. § 987 Abs. 1 BGB für den Monat August 2004 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.583,24 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verpflichtet. Das über diesen Betrag hinausgehende Zahlungsverlangen der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
28 
a) Auf den nachträglich nichtberechtigten Fremdbesitzer, dessen Besitzrechtsverhältnis ohne Rückwirkung endete, sind die §§ 987 ff. anwendbar, soweit eine Tatbestandsverwirklichung nach Besitzrechtsende eingetreten ist (Palandt-Bassenge, 64. Aufl., RN 9 ff. der Vorbemerkung zu § 987 BGB).
29 
b) Da der Herausgabeanspruch mit Zustellung vom 13.7.2004 (Bl. 16 d.A.) rechtshängig geworden ist, schuldet der Beklagte die nach diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen gem. § 987 Abs. 1 BGB. Dies betrifft den Monat Juli 2004 teilweise (ab dem 14.7.) und den Monat August 2004.
30 
c) Für den Zeitraum 1.12.2002 bis 13.7.2004 ergibt sich ein Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsentschädigung weder aus § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 987 Abs. 1 BGB noch aus § 988 BGB.
31 
aa) Falls der Besitzer beim Besitzererwerb noch gutgläubig war, tritt eine verschärfte Haftung dann ein, wenn er nachträglich von seiner fehlenden Besitzberechtigung positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nachträgliche grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus. Dabei genügt die bloße Kenntnis des Besitzes von Tatsachen, aus denen sich seine Nichtberechtigung ergibt, nicht; der Besitzer muss vielmehr aus diesem Tatsachen auch den Schluss auf das Fehlen seines zunächst angenommenen Besitz- rechts gezogen haben. Auch eine auf einem Rechtsirrtum beruhende Unkenntnis der Vindikationslage schließt grundsätzlich die Haftungsverschärfung aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsirrtum verschuldet (vermeidbar) war. Die erforderliche Kenntnis muss aber dann als erlangt angesehen werden, wenn dem Besitzer die Rechte des Eigentümers durch liquide Beweise dargetan werden oder wenn er über den Mangel seines Besitzrechtes in einer Weise aufgeklärt wird, dass sich ein redlich Denkender, der von dem Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, der Überzeugung hiervon nicht verschließen würde. Das gleiche gilt, wenn sich der Besitzer bewusst der Kenntnisnahme entzieht. In diesem Fall schützt den Besitzer nicht einmal die Unkenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der Besitzberechtigung ergibt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Zweifel an der Existenz des Besitzrechtes bestehen und die planmäßige Vermeidung möglicherweise einschlägiger Informationen zur Erhaltung der Unkenntnis hinzutritt (vgl. zum Ganzen Staudinger-Gursky, 1999, RN 30 zu § 990 BGB).
32 
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist nicht von einer Bösgläubigkeit des Beklagten Ziffer 1 i.S.v. § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen. Zwar bestand auf Grund der bestandskräftigen Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern Anlass, an der Berechtigung zum Besitz des Beklagten Ziffer 1 im Verhältnis zur Klägerin zu zweifeln. Indessen traf den Beklagten Ziffer 1 keine Erkundigungspflicht (BGHZ 26, 256, 260). Auch im vorliegenden Fall schloss die auf einem Rechtsirrtum beruhende Unkenntnis der Vindikationslage die Haftungsverschärfung aus. Konkrete Umstände, aus denen sich die Bösgläubigkeit ergibt, wurden von der Klägerin nicht behauptet. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass das BVerfG erst im Oktober 2003 eine Entscheidung getroffen hat. Dafür, dass der Beklagte Ziffer 1 planmäßig und damit bewusst einschlägigen Rechtsrat nicht eingeholt und dadurch ebenfalls planmäßig sich die Unkenntnis vom fehlenden Besitzrecht erhalten hat, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Klägerin hat dazu ebenfalls keinerlei Sachvortrag gehalten. Somit ist die erforderliche Bösgläubigkeit, die von der Klägerin dazulegen und zu beweisen ist (Staudinger-Gursky, 1999, RN 58 zu § 990 BGB), nicht belegt.
33 
bb) Auf § 988 BGB kann nicht zurückgegriffen werden, weil der Beklagte Ziffer 1 den Besitz nicht unentgeltlich erlangt hat. Zum einen hat der Beklagte Ziffer 1 zumindest einen Teil des Kaufpreises aufgebracht, zum anderen wurden verschiedene Instandhaltungskosten vom Beklagten Ziffer 1 entrichtet. Auf bereicherungsrechtliche Ansprüche kann sich die Klägerin nicht stützen (§ 993 Abs. 2. Halbs. BGB).
34 
d) Die den Monat Juli 2004 betreffenden Nutzungen belaufen sich auf 560,66 EUR (täglicher Mietzins: 1.022,58 EUR ./. 31 Tage = 32,98 EUR x 17 Tage). Für August 2004 sind weitere 1.022,58 EUR hinzuzurechnen.
35 
e) Die Zinsforderung ist gem. § 291 BGB berechtigt. Die Klägerin hat Zinsen allerdings erst ab 1.8.2004 geltend gemacht (§ 308 ZPO).
36 
II. Aus den gleichen Gründen schulden die Beklagten Ziffer 2 und 3 die Herausgabe der von ihnen genutzten Räumlichkeiten.
37 
Dadurch, dass die Stiftung des als juristische Person erloschen ist, haben auch die Beklagten Ziffer 2 und 3 ihre Berechtigung zum Besitz verloren. Unstreitig ist, dass die Beklagten diejenigen Räumlichkeiten nutzen, die die Klägerin in ihrem korrigierten Räumungsantrag aufgeführt hat.
38 
III. 1. Der Streitwert der Räumungs- und Herausgabeanträge richtet sich nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG; die Wertvorschrift des § 6 ZPO ist nur für die Zuständigkeit und Rechtsmittelzulässigkeit maßgeblich (Zöller-Herget, 25. Aufl., RN 1 zu § 6 ZPO). Ausgehend von den Angaben der Klägerin wurde der Nettomietzins ihres Miteigentumsanteiles auf jährlich 23.000,00 EUR geschätzt (Antrag Ziffer 1). Unter Berücksichtigung der vom Beklagten Ziffer 3 monatlich zu entrichtenden Miete in Höhe von 1.022,58 EUR errechnet sich in Bezug auf die Beklagten Ziffer 2 und 3 ein Streitwert in Höhe von 12.270,96 EUR (Antrag Ziffer 3). Zusammen mit dem Streitwert von 14.827,41 EUR des Antrages Ziffer 2 führt dies zu einem Gesamtstreitwert in Höhe von 50.098,37 EUR.
39 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO. Es liegt ein Anwendungsfall der Baumbach’schen Formel vor. Die Kosten waren unter den Parteien im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verfahren aufzuteilen. Ausgehend von den unterschiedlichen Streitwerten ergibt sich, dass der Beklagte Ziffer 1 zu ca. 75% und die Beklagten Ziffer 2 und 3 zu ca. 25% am Rechtsstreit beteiligt sind. Die Klägerin gewinnt im Verhältnis zum Beklagten Ziffer 1 zu ca. 2/3 (nämlich im Umfang von 24.583,24 EUR bei einem Streitwert von 37.827,41 EUR) und im Verhältnis zu den Beklagten Ziffer 2 und 3 ganz, insgesamt damit lediglich im Umfang von ca. ½.
40 
3. Eine teilweise Rücknahme der Klage, die sich gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 richtet, liegt nicht vor. Von der Klägerin wurden anfänglich die von den Beklagten Ziffer 2 und 3 herauszugebenden Räumlichkeiten irrtümlich falsch bezeichnet. Von Anfang an war
aber für die Beklagten Ziffer 2 und 3 klar erkennbar, dass lediglich diejenigen Räumlichkeiten herausverlangt werden, die auch tatsächlich von den Beklagten Ziffer 2 und 3 genutzt werden, denn die Klägerin hat im Schriftsatz vom 3.8.2004, der den ursprünglichen Antrag beinhaltet hat, ausdrücklich auf den Mietvertrag vom 1.1.2001 Bezug genommen. Insofern enthielt der geänderte Antrag lediglich eine Berichtigung eines Irrtums, der als solcher bereits offensichtlich war. Für die Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der Folge einer teilweisen Kostentragungspflicht der Klägerin bleibt da-her kein Raum.
41 
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Tübingen Urteil, 05. Aug. 2005 - 7 O 338/04

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Landgericht Tübingen Urteil, 05. Aug. 2005 - 7 O 338/04 zitiert 25 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 566 Kauf bricht nicht Miete


(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte un

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse


(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung

Vereinsgesetz - VereinsG | § 3 Verbot


(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis


(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit


(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht


Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers


Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutz

Vereinsgesetz - VereinsG | § 11 Vermögenseinziehung


(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlag

Vereinsgesetz - VereinsG | § 13 Abwicklung


(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des I

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 46 Anfall an den Fiskus


Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit


Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Referenzen

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.

(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Forderungen, die innerhalb der Ausschlußfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.

(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse statt. § 12 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozeßkosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. Die §§ 57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.

(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.

(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Forderungen, die innerhalb der Ausschlußfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.

(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse statt. § 12 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozeßkosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. Die §§ 57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.

(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme erstreckt, mit Ausnahme der vom Verein einem Dritten zur Sicherung übertragenen Gegenstände.

(2) Mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsanordnung erwirbt der Einziehungsbegünstigte das Vereinsvermögen und die nach Absatz 1 Satz 2 eingezogenen Gegenstände als besondere Vermögensmasse. Gegenstände, die einer Teilorganisation in der Rechtsform eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Stiftung gehört haben, bilden eine eigene Vermögensmasse. Der Verein und die von der Einziehung betroffenen Teilorganisationen erlöschen. Ihre Rechtsverhältnisse sind im Einziehungsverfahren abzuwickeln.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Verbotsbehörde kann mit der Durchführung der Einziehung und mit der Abwicklung (§ 13) das Bundesverwaltungsamt oder eine andere Bundesbehörde beauftragen (Einziehungsbehörde). § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(4) Die Verbotsbehörde kann von der Einziehung absehen, wenn keine Gefahr besteht, daß Vermögenswerte des Vereins von neuem zur Förderung von Handlungen oder Bestrebungen der in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Art verwendet werden oder daß die Vermögensauseinandersetzung dazu mißbraucht wird, den organisatorischen Zusammenhalt des Vereins aufrechtzuerhalten, ferner, soweit es sich um Gegenstände von unerheblichem Wert handelt. Die Verbotsbehörde kann die Liquidatoren bestellen. § 12 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß für den Anspruch auf den Liquidationserlös.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären, ist, soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt, erst zulässig, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens (§ 11 Abs. 1) eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Forderungen, die innerhalb der Ausschlußfrist nicht angemeldet werden, erlöschen.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde anordnen, daß ein nach § 11 Abs. 1 Satz 2 eintretender Rechtsverlust unterbleibt, oder von der Einziehung nach § 12 absehen.

(3) Reicht das Vermögen nicht zur Befriedigung aller Ansprüche gegen die besondere Vermögensmasse aus, so findet auf Antrag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde ein Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse statt. § 12 bleibt unberührt. Die von der Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) ab entstandenen Verwaltungsaufwendungen und die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozeßkosten sowie die Verwaltungsschulden gelten als Masseverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter wird auf Vorschlag der Verbotsbehörde oder der Einziehungsbehörde vom Insolvenzgericht bestellt und entlassen. Die §§ 57, 67 bis 73, 101 der Insolvenzordnung sind nicht anzuwenden.

(4) Das nach Befriedigung der gegen die besondere Vermögensmasse gerichteten Ansprüche verbleibende Vermögen und die nach § 12 eingezogenen Gegenstände sind vom Einziehungsbegünstigten für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.