Landgericht Tübingen Urteil, 11. Mai 2018 - 4 O 360/17

bei uns veröffentlicht am11.05.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 18.088,21 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin, ein privater Krankenversicherer, begehrt von der Beklagten, der ... GmbH, aus übergegangenem Recht die Erstattung der Umsatzsteuer für in der Krankenhausapotheke der Beklagten in den Jahren 2012 bis 2017 individuell hergestellte und an die Versicherten der Klägerin verabreichte Zytostatika-Zubereitungen in Höhe von insgesamt 18.088,21 EUR.
Die Beklagte behandelte in dem hier relevanten Zeitraum Versicherte der Klägerin. Den Versicherten wurden jeweils im Rahmen einer bei der Beklagten ambulant durchgeführten Chemotherapie Zytostatika-Zubereitungen verabreicht, die in der dem Klinikum angeschlossenen Apotheke individuell hergestellt wurden.
Die entgeltliche Abgabe von individuell hergestellten Zytostatika zur ambulanten Verabreichung in den Krankenhausräumen wurde bis 2004 von der Finanzverwaltung nicht als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, weshalb die Krankenhausträger für solche Leistungen bei privat und gesetzlich krankenversicherten Patienten keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben. Dieser Rechtszustand änderte sich durch die Umsatzsteuer-Richtlinie 2005 (UStR 2005, Anlage BLD 9), wonach gemäß deren Abschnitt 100 Abs. 3 Nr. 4 die Abgabe von Medikamenten durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung sowie die Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nicht zu den „eng verbundenen Umsätzen“ i.S.d. § 4 Nr. 16b S.1 UStG a.F. gehöre und daher umsatzsteuerpflichtig sei. Eine entsprechende Regelung sah auch Ziff. 4.14.6. UStAE a.F. vor.
Nachdem die Finanzrechtsprechung (wie das FG Münster, Urteil v. 12.05.2011, Az. 5 K 435/09 - zitiert nach juris) die Medikamentenabgabe durch die Krankenhausapotheken zur ambulanten Versorgung als umsatzsteuerfreie Krankenhausleistung i.S.d. § 4 Nr. 16b UStG a.F. bewertete, legte der BFH die sich aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ergebenden europarechtlichen Auslegungsfragen mit Beschluss vom 15.05.2012 dem EuGH zur Entscheidung vor.
Der EuGH entschied mit Urteil vom 13.03.2014 (Az. C-107/13, zitiert nach juris), dass die Lieferung von Gegenständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb des Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen ambulanter Krebsbehandlungen verschrieben wurden, nicht von der Umsatzsteuer befreit sei, es sei denn, diese Lieferung sei in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei.
Mit Urteil vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11 - DStR 2014, 2505) entschied der BFH, dass die Verabreichung von Zytostatika, die individuell für den Patienten in der Krankenhausapotheke hergestellt wurden, im Rahmen einer ambulant in dem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Behandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 14 b UStG (entspricht § 4 Nr. 16b UStG a.F.) umsatzsteuerfrei sei.
Mit Schreiben vom 28.09.2016 (Anlage BLD 2) erließ das Bundesfinanzministerium eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses unter Berücksichtigung des vorerwähnten BFH-Urteils und teilte mit, dass die sich aus diesem Schreiben ergebenden Grundsätze in allen offenen Fällen mit einer Übergangsfrist bis zum 31.03.2017 (Abschnitt V, S. 5, Bl. 57 d.A.) anzuwenden seien.
In derartigen Fällen wurden die in der Krankenhausapotheke der Beklagten in den Jahren 2012 bis 2017 hergestellten Zytostatika den Patienten ohne ausdrückliche Ausweisung der Umsatzsteuer (über ein Abrechnungszentrum) in Rechnung gestellt (vgl. Anlage B 5), wobei auf den jeweils zugrunde liegenden Rezepten der Vermerk „Gesamt-Brutto“ angebracht gewesen ist (vgl. BLD 4).
Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag den bei ihr Versicherten die Arzneimittelkosten in voller Höhe erstattet.
10 
Außerdem hat die Beklagte Umsatzsteuer aus den streitgegenständlichen Rechnungen an das Finanzamt abgeführt, gegen die maßgeblichen Umsatzsteuerbescheide Einspruch eingelegt und aus den dazugehörigen Rechnungen ihrer Lieferanten die Vorsteuer gezogen.
11 
Im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig, wie die im Zusammenhang mit der Chemotherapie verordneten, ambulant verabreichten und individuell in der Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind.
12 
Zur Zusammensetzung der Klageforderung verweist die Klägerin auf die vorgelegte tabellarische Aufstellung (Anlage BLD 1). Dort seien sämtliche betroffenen Patienten, Rezepte und die hierauf gezahlten Versicherungsleistungen aufgeführt. Aus der in der Versicherungsleistung enthaltenen Umsatzsteueranteil ergebe sich die Klageforderung:
[...]
13 
Sämtliche Rezepte und Leistungsabrechnungen wurden von der Klägerin im Prozess vorgelegt (Anlagen BLD 16 - BLD 24).
14 
Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Beklagte sei Umsatzsteuer zu Unrecht gegenüber den Patienten/Versicherten abgerechnet worden mit der Folge, dass sie aufgrund des Forderungsübergangs nach § 86 VVG i.V.m. § 194 Abs. 2 VVG zur Rückforderung berechtigt sei (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB).
15 
Die Beklagte habe für die ambulant verabreichten Zubereitungen die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gegenüber ihren Patienten in Rechnung gestellt. Tatsächlich seien nach dem vorerwähnten Urteil des BFH vom 24.09.2014 (V R 19/11) die Umsätze aus der Verabreichung von (Zytostatika-)Zubereitungen im Rahmen einer ambulant im Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, das auch auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei. Im Ergebnis seien deshalb die streitgegenständlichen Rechnungen/Rezepte in Höhe der Umsatzsteuer von 19 % überhöht.
16 
Hilfsweise werde ein Anspruch auf Korrektur der streitgegenständlichen Rechnungen gegenüber der Beklagten verfolgt. Allein die Beklagte sei als rechnungsstellende Unternehmerin zur Korrektur ihrer Rechnungen in der Lage. Aus einer vertraglichen Nebenpflicht ergebe sich eine Verpflichtung, die Rechnungen zu berichtigen, so dass sie die gezahlten Umsatzsteuerbeträge gemäß Art. 37 Abs. 2 AO vom Finanzamt erstattet verlangen könne.
17 
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
18 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 18.088,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
19 
hilfsweise:
20 
Die Beklagte zu verpflichten, die Rechnungen, mit denen die streitgegenständlichen patienten-individuellen Zubereitungen abgerechnet wurden, dergestalt abzuändern, dass diese umsatzsteuerfrei sind.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei unschlüssig. Die Klägerin berufe sich auf § 812 Abs. 1 S. 1 erste Variante BGB (Leistungskondiktion), ohne darzustellen, worin der Mangel des rechtlichen Grundes liege. Es habe jeweils eine ambulante Krankenhausbehandlung der von der Klägerin genannten Patienten vorgelegen gemäß § 630a BGB, wobei die Versorgung mit den patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln notwendig gewesen sei. Dabei handele es sich um einen Werklieferungsvertrag, der den Rechtsgrund für die Zahlung der Patienten gegenüber der Beklagten bilde. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Rechtsgrund entfallen sei. In dem Vertragsverhältnis gebe es keinerlei Vereinbarungen über den Preis der Arzneimittellieferung und folglich auch nichts zu Umsatzsteuern. Die Behauptung der Klägerin, in den Rechnungen sei Umsatzsteuer enthalten, sei unzutreffend. Für Krankenhausapotheken gebe es im streitgegenständlichen Zeitraum keine Preistaxe (wie für öffentliche Apotheken). Die Arzneimittelpreisverordnung habe im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegolten.
24 
Vielmehr sei sie, die Beklagte, in ihrer Preisbildung völlig frei gewesen in den Grenzen des § 138 BGB. Im Übrigen habe sie gegenüber der Finanzverwaltung seit jeher die Auffassung vertreten, dass die besagten Lieferungen umsatzsteuerfrei seien, weshalb in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden sei. Folgerichtig habe die Veröffentlichung des Urteils des BFH v. 24.09.2014 zu keiner Änderung der Preisgestaltung geführt.
25 
Unabhängig davon sei hier von einer Bruttopreisvereinbarung auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liege bei Fehlen von Vereinbarungen über die Tragung der Umsatzsteuer eine Bruttopreisvereinbarung vor. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Versicherten der Klägerin und die Beklagte auf eine Nettopreisvereinbarung geeinigt hätten. Bei einer Bruttopreisvereinbarung könne eine spätere Änderung der steuerlichen Behandlung keine Auswirkungen auf den Verkaufspreis haben. Aus diesem Grund sei ein Anspruch der Klägerin auf Rechnungskorrektur zu verneinen. Diese Auslegungsergebnis entspreche § 1 der Preisangabenverordnung, wonach Verbrauchern Bruttopreise mitzuteilen seien. Damit sei die Beklagten im Rahmen der Preisbestimmung von Gesetzes wegen gehalten gewesen, Bruttopreise festzulegen. Insofern bestehe der rechtliche Grund für die Bezahlung der Rechnungen fort.
26 
Selbst bei einer hypothetischen Nettopreisvereinbarung sei der Vortrag der Klägerin unschlüssig. Denn üblicherweise seien bei Rezepten der onkologischen Behandlung auch Fertigarzneimittel enthalten. Es fehle die Darstellung, ob die umsatzsteuerpflichtigen Anteile (u.a. Fertigarzneimittel, andere Zubereitungen) abgesetzt worden seien.
27 
Weiterhin folge aus dem Grundsatz der strengen Akzessorietät, dass bei einer späteren Änderung der Rechtsgrund überhaupt nur insoweit wegfallen könne, wie die Steuerfestsetzung geändert werde. Wenn sie geändert werde, entstehe entgegen der irrigen Vorstellung der Klägerin nicht ein Erstattungsanspruch in Höhe von 19/119 der Rechnungssummen sondern es werde der wegfallende Vorsteuerabzug für Eingangsleitungen und Investitionen gem. § 15/15a UStG in Abzug gebracht. In Höhe des nicht erstatteten Umsatzsteuerbetrags bestünde damit weiterhin ein Rechtsgrund. Damit stelle das erlangte nur ein Bruchteil des von der Klägerin geltend gemachten Betrags dar, wenn es überhaupt zu einer Erstattung komme. Dieser könne nicht in Form eines Geldanspruches gegenüber der Beklagten bestehen, sondern allenfalls als Anspruch auf Abtretung eines vorgeblichen Erstattungsanspruches. Dies entspreche der vertraglichen Risikoverteilung. Das Risiko des Verfahrens gegenüber der Finanzverwaltung solle der Leistungsempfänger tragen.
28 
Höchst hilfsweise sei ein Bereicherungsanspruch gemäß § 814 BGB wieder entfallen, da die Klägerin im Erstattungszeitpunkt Kenntnis von allen Tatsachen gehabt habe, die nach ihrem Vortrag zum Mangel des Rechtsgrunds geführt hätten. Dadurch dass die Beklagte Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis gestellt habe, sei offenbart worden, dass davon ausgegangen werde, dass die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit seien. Dies ergebe sich unmittelbar aus § 14 Abs.2 Nr. 2 5. 3 UStG. Denn danach sei ein Unternehmer bei der Erbringung von Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG umsatzsteuerbefreit seien, von der Verpflichtung zur Erstellung einer Rechnung befreit.
29 
Hinsichtlich der Forderungen aus dem Jahr 2011-13 werde die Einrede der Verjährung erhoben.
30 
Weiterhin werde die Erstattungsquote der Klägerin mit Nichtwissen bestritten.
31 
Hinsichtlich des weiteren Parteienvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
32 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage (I.). Auch der Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
33 
Zum Hauptantrag:
34 
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 erste Alternative BGB.
1.
35 
Soweit die Klägerin die von ihren Versicherten an die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum entrichteten Zahlungen an ihre Vertragspartner erstattet hat, ist von einem Forderungsübergang und somit von einer Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen (§ 86 Abs. 1 VVG).
2.
36 
Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Beklagten enthalten keine Angaben gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG, nämlich weder den anzuwendenden Steuersatz noch den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Daraus ist zu schließen, dass die Beklagte den Versicherten der Klägerin keine Umsatzsteuer separat in Rechnung gestellt hat. Aus den Rechnungen ergibt sich auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass die Patienten der Beklagten über die beurkundeten Summen hinaus weitere Geldleistungen an die Beklagte zu erbringen hatten.
3.
37 
Es liegt somit eine Bruttopreisvereinbarung vor (§§ 133, 157 BGB). Die Zahlung der Umsatzsteueranteile erfolgt daher nicht ohne Rechtsgrund.
a)
38 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt ein vereinbarter Kaufpreis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis": BGH NJW 2001, 2464; BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; 115, 47, 50; BGH WM 2000, 915). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, WM 1973, 677). Anderes gilt, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann.
b)
39 
Unter den gegebenen Umständen hat die Beklagte mit ihren Patienten eine Bruttopreisvereinbarung getroffen. Grundsätzlich gilt, dass Beträge ohne besondere Vereinbarung als Bruttopreise anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2014 - Az. 19 U 107/13 - MDR 2014, 679). So liegt der Fall hier (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2018 - L 11 KR 4621/16, zitiert nach juris). Die abweichende und noch nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Schleswig im Urteil vom 20.12.2017 - Az. 4 U 69/17, Anlage BLD 3 - überzeugt in diesem Punkt nicht.
40 
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass auf den Rechnungen z.T. "Gesamt Nettoforderung" vermerkt worden ist. Denn wenn von den jeweils in den Rechnungen enthaltenen Positionen "Bruttoforderung" die jeweiligen Skonto-Beträge, die Herstellerrabatte nach §§ 130a, 130 b SGB V und Zuzahlungen in Abzug gebracht werden, ergibt sich die jeweilige Nettoforderung. Der Differenzbetrag zwischen Bruttoforderung und Nettoforderung stellt somit nicht die Umsatzsteuer dar, sondern setzt sich im Wesentlichen aus Rabatten u.a. zusammen.
41 
In der gleichen Weise ist der Vermerk „Gesamt-Brutto“ zu interpretieren, der sich auf den Rezepten befindet.
42 
Dass sich die Beklagte bei ihrer Preisbildung an die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung angelehnt hat, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung. Unstreitig waren die Krankenhausapotheken nicht an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden und daher in ihrer Preisgestaltung frei.
43 
Demzufolge kann nicht aus der Arzneimittelpreisverordnung zweifelsfrei abgeleitet werden, dass eine Nettopreisvereinbarung zugrunde liegt, wofür die Klägerin die Beweislast trägt.
4.
44 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs erst nachträglich festgestellt worden ist, dass auf solche Zubereitungen Umsatzsteuer nicht abzuführen ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass der auf die Beträge anfallende Umsatzsteueranteil zu erstatten ist, kommt vorliegend nicht in Betracht.
45 
Sinn und Zweck einer ergänzenden Vertragsauslegung ist es, Lücken einer rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen; sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als Rechtsquelle, aus der Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können. Voraussetzung einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung ist dementsprechend zunächst das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die in der Regel darauf beruht, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben oder dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, § 157 Rn. 2a f.). Grundlage für die dann vorzunehmende Ergänzung des Vertragsinhalts ist der hypothetische Parteiwille, es ist mithin darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 Rn. 7).
46 
Danach lässt sich im vorliegenden Fall schon eine planwidrige Regelungslücke nicht feststellen. Dass vertraglich keine Regelung für den Fall getroffen wurde, dass eine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen würde, beruht nicht darauf, dass die Parteien an eine solche Änderung nicht gedacht haben. Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sie von jeher angenommen hat, dass die Zytostazika-Zubereitungen umsatzsteuerfrei waren. Unter diesen Umständen bedurfte es einer Verständigung über die Umsatzsteuer überhaupt nicht.
47 
Eine ergänzende Vertragsauslegung - eine planwidrige Regelungslücke unterstellt - würde auch nicht dazu führen, dass die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge um die Umsatzsteuer zu reduzieren wären. Eine ergänzende Vertragsauslegung muss sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientieren, mithin die Interessen beider Parteien berücksichtigen. Wollte man der von der Klägerin präferierten Auslegung folgen, hätte dies z.B. auch zur Folge, dass Patienten, hätte sich später ein höherer Umsatzsteuersatz herausgestellt als der von der Beklagten bzw. der Abrechnungsstelle kalkulierte, eine Nachzahlung hätten erbringen müssen. Dies jedoch liegt - wie das Landgericht Dortmund zutreffend im Urteil vom 22.12.2017 - 4 O 189/17, zitiert nach juris - ausgeführt hat, sicherlich nicht im Interesse der Patienten, die zeitnah zur Leistungserbringung über die auf sie im Endergebnis zukommenden Kosten informiert sein wollen. Auch die Klägerin hätte sicherlich kein Interesse daran, nachträglich Nachzahlungen aufgrund höherer Umsatzsteuerfestsetzungen an die jeweiligen Krankenhäuser leisten zu müssen. Der ohne jeden Hinweis auf eine Umsatzsteuer vereinbarte Preis spricht vielmehr dafür, dass eine nachträgliche Änderung bei der Besteuerung auf den Preis ohne Einfluss bleiben soll.
5.
48 
Es fehlt zudem an einem beiderseitigen Irrtum und damit an einer Anspruchsvoraussetzung für eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB (vgl. LG Dortmund, Urt. vom 11.01.2018 - 2 O 451/16, zitiert nach juris).
6.
49 
Unabhängig davon scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus einem anderen Grund aus. Denn die Beklagte schuldet eine - nach Ansicht der Klägerin - fehlerhaft verlangte Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG bis zur Berichtigung der Rechnungen gegenüber dem Finanzamt. Der Rechtsgrund verhält sich bei einer Nettopreisabrede akzessorisch zum Rechtsgrund im Umsatzsteuerschuldverhältnis (vgl. Krieger/Penner, Das Zytostatikaurteil des Bundesfinanzhofs, SGb 2015, 607 ff. mit Verweis auf BSG, Urteil v. 17.07.2008, Az. B 3 KR 18/07 - MedR 2009, 932; BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az. B 1 KR 7/08 - NZS 2010, 154). Zur Begründung kann auf das Urteil der Kammer vom 24.03.2017 verwiesen werden (Az. 4 O 224/16, veröffentlicht in juris).
7.
50 
Für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach §§ 241, 280 Abs. 1, 249 BGB fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten.
8.
51 
Die Beklagte handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Durch die Rechnungskorrektur würde die Beklagte ohne Weiteres das Recht zum Vorsteuerabzug verlieren, was zu einer Erhöhung der Einkaufskosten führen würde.
9.
52 
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen von § 814 BGB erfüllt sind oder bereits (teilweise) Verjährung eingetreten ist.
II.
53 
Zum Hilfsantrag:
54 
Mangels Anspruchs auf Rückzahlung eines Teils der Rechnungsbeträge ist auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rechnungskorrektur nicht begründet. Es liegt, wie bereits näher ausgeführt worden ist, eine Bruttopreisvereinbarung vor.
B.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

Gründe

 
A.
32 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage (I.). Auch der Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg (II.).
I.
33 
Zum Hauptantrag:
34 
Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu, auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 erste Alternative BGB.
1.
35 
Soweit die Klägerin die von ihren Versicherten an die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum entrichteten Zahlungen an ihre Vertragspartner erstattet hat, ist von einem Forderungsübergang und somit von einer Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen (§ 86 Abs. 1 VVG).
2.
36 
Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Beklagten enthalten keine Angaben gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG, nämlich weder den anzuwendenden Steuersatz noch den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Daraus ist zu schließen, dass die Beklagte den Versicherten der Klägerin keine Umsatzsteuer separat in Rechnung gestellt hat. Aus den Rechnungen ergibt sich auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass die Patienten der Beklagten über die beurkundeten Summen hinaus weitere Geldleistungen an die Beklagte zu erbringen hatten.
3.
37 
Es liegt somit eine Bruttopreisvereinbarung vor (§§ 133, 157 BGB). Die Zahlung der Umsatzsteueranteile erfolgt daher nicht ohne Rechtsgrund.
a)
38 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt ein vereinbarter Kaufpreis grundsätzlich auch die Aufwendung für die von dem Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab. Die Abgeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts ("Bruttopreis": BGH NJW 2001, 2464; BGHZ 58, 292, 295; 60, 199, 203; 103, 284, 287; 115, 47, 50; BGH WM 2000, 915). Hiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer auszugehen (BGH, Urt. v. 4. April 1973, VIII ZR 191/72, WM 1973, 677). Anderes gilt, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann.
b)
39 
Unter den gegebenen Umständen hat die Beklagte mit ihren Patienten eine Bruttopreisvereinbarung getroffen. Grundsätzlich gilt, dass Beträge ohne besondere Vereinbarung als Bruttopreise anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2014 - Az. 19 U 107/13 - MDR 2014, 679). So liegt der Fall hier (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2018 - L 11 KR 4621/16, zitiert nach juris). Die abweichende und noch nicht rechtskräftige Entscheidung des OLG Schleswig im Urteil vom 20.12.2017 - Az. 4 U 69/17, Anlage BLD 3 - überzeugt in diesem Punkt nicht.
40 
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass auf den Rechnungen z.T. "Gesamt Nettoforderung" vermerkt worden ist. Denn wenn von den jeweils in den Rechnungen enthaltenen Positionen "Bruttoforderung" die jeweiligen Skonto-Beträge, die Herstellerrabatte nach §§ 130a, 130 b SGB V und Zuzahlungen in Abzug gebracht werden, ergibt sich die jeweilige Nettoforderung. Der Differenzbetrag zwischen Bruttoforderung und Nettoforderung stellt somit nicht die Umsatzsteuer dar, sondern setzt sich im Wesentlichen aus Rabatten u.a. zusammen.
41 
In der gleichen Weise ist der Vermerk „Gesamt-Brutto“ zu interpretieren, der sich auf den Rezepten befindet.
42 
Dass sich die Beklagte bei ihrer Preisbildung an die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung angelehnt hat, rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtung. Unstreitig waren die Krankenhausapotheken nicht an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden und daher in ihrer Preisgestaltung frei.
43 
Demzufolge kann nicht aus der Arzneimittelpreisverordnung zweifelsfrei abgeleitet werden, dass eine Nettopreisvereinbarung zugrunde liegt, wofür die Klägerin die Beweislast trägt.
4.
44 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs erst nachträglich festgestellt worden ist, dass auf solche Zubereitungen Umsatzsteuer nicht abzuführen ist. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahingehend, dass der auf die Beträge anfallende Umsatzsteueranteil zu erstatten ist, kommt vorliegend nicht in Betracht.
45 
Sinn und Zweck einer ergänzenden Vertragsauslegung ist es, Lücken einer rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen; sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als Rechtsquelle, aus der Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können. Voraussetzung einer solchen ergänzenden Vertragsauslegung ist dementsprechend zunächst das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die in der Regel darauf beruht, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben oder dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Auflage 2016, § 157 Rn. 2a f.). Grundlage für die dann vorzunehmende Ergänzung des Vertragsinhalts ist der hypothetische Parteiwille, es ist mithin darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 157 Rn. 7).
46 
Danach lässt sich im vorliegenden Fall schon eine planwidrige Regelungslücke nicht feststellen. Dass vertraglich keine Regelung für den Fall getroffen wurde, dass eine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen würde, beruht nicht darauf, dass die Parteien an eine solche Änderung nicht gedacht haben. Vielmehr hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass sie von jeher angenommen hat, dass die Zytostazika-Zubereitungen umsatzsteuerfrei waren. Unter diesen Umständen bedurfte es einer Verständigung über die Umsatzsteuer überhaupt nicht.
47 
Eine ergänzende Vertragsauslegung - eine planwidrige Regelungslücke unterstellt - würde auch nicht dazu führen, dass die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge um die Umsatzsteuer zu reduzieren wären. Eine ergänzende Vertragsauslegung muss sich an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientieren, mithin die Interessen beider Parteien berücksichtigen. Wollte man der von der Klägerin präferierten Auslegung folgen, hätte dies z.B. auch zur Folge, dass Patienten, hätte sich später ein höherer Umsatzsteuersatz herausgestellt als der von der Beklagten bzw. der Abrechnungsstelle kalkulierte, eine Nachzahlung hätten erbringen müssen. Dies jedoch liegt - wie das Landgericht Dortmund zutreffend im Urteil vom 22.12.2017 - 4 O 189/17, zitiert nach juris - ausgeführt hat, sicherlich nicht im Interesse der Patienten, die zeitnah zur Leistungserbringung über die auf sie im Endergebnis zukommenden Kosten informiert sein wollen. Auch die Klägerin hätte sicherlich kein Interesse daran, nachträglich Nachzahlungen aufgrund höherer Umsatzsteuerfestsetzungen an die jeweiligen Krankenhäuser leisten zu müssen. Der ohne jeden Hinweis auf eine Umsatzsteuer vereinbarte Preis spricht vielmehr dafür, dass eine nachträgliche Änderung bei der Besteuerung auf den Preis ohne Einfluss bleiben soll.
5.
48 
Es fehlt zudem an einem beiderseitigen Irrtum und damit an einer Anspruchsvoraussetzung für eine Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB (vgl. LG Dortmund, Urt. vom 11.01.2018 - 2 O 451/16, zitiert nach juris).
6.
49 
Unabhängig davon scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus einem anderen Grund aus. Denn die Beklagte schuldet eine - nach Ansicht der Klägerin - fehlerhaft verlangte Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG bis zur Berichtigung der Rechnungen gegenüber dem Finanzamt. Der Rechtsgrund verhält sich bei einer Nettopreisabrede akzessorisch zum Rechtsgrund im Umsatzsteuerschuldverhältnis (vgl. Krieger/Penner, Das Zytostatikaurteil des Bundesfinanzhofs, SGb 2015, 607 ff. mit Verweis auf BSG, Urteil v. 17.07.2008, Az. B 3 KR 18/07 - MedR 2009, 932; BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az. B 1 KR 7/08 - NZS 2010, 154). Zur Begründung kann auf das Urteil der Kammer vom 24.03.2017 verwiesen werden (Az. 4 O 224/16, veröffentlicht in juris).
7.
50 
Für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach §§ 241, 280 Abs. 1, 249 BGB fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten.
8.
51 
Die Beklagte handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Durch die Rechnungskorrektur würde die Beklagte ohne Weiteres das Recht zum Vorsteuerabzug verlieren, was zu einer Erhöhung der Einkaufskosten führen würde.
9.
52 
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen von § 814 BGB erfüllt sind oder bereits (teilweise) Verjährung eingetreten ist.
II.
53 
Zum Hilfsantrag:
54 
Mangels Anspruchs auf Rückzahlung eines Teils der Rechnungsbeträge ist auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rechnungskorrektur nicht begründet. Es liegt, wie bereits näher ausgeführt worden ist, eine Bruttopreisvereinbarung vor.
B.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Tübingen Urteil, 11. Mai 2018 - 4 O 360/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Tübingen Urteil, 11. Mai 2018 - 4 O 360/17

Referenzen - Gesetze

Landgericht Tübingen Urteil, 11. Mai 2018 - 4 O 360/17 zitiert 23 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen


Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis


(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Ber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag


(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, so

Preisangabenverordnung - PAngV | § 1 Grundvorschriften


(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 194 Anzuwendende Vorschriften


(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenv

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Tübingen Urteil, 11. Mai 2018 - 4 O 360/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Tübingen Urteil, 11. Mai 2018 - 4 O 360/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Tübingen Urteil, 24. März 2017 - 4 O 224/16

bei uns veröffentlicht am 24.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 28. Jan. 2014 - 19 U 107/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist ebenso wie das vorgenan

Referenzen

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die §§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.

(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließlich die versicherte Person die Versicherungsleistung verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie gegenüber dem Versicherer in Textform als Empfangsberechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfolgen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es nicht.

(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.

(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.

(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig

1.
bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden, oder
2.
bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.

(6) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Reisepreis kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geändert werden.

(7) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ebenso wie das vorgenannte Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 23.961,59 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine private Krankenkasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, begehrt von der Beklagten, dem ...., aus übergegangenem Recht die Erstattung der Umsatzsteuer für in der Krankenhausapotheke der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 individuell hergestellte und an die Versicherten der Klägerin verabreichte Zytostatika in Höhe von insgesamt 23.961,59 EUR.
Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, behandelte in den Jahren 2012 und 2013 Versicherte der Klägerin. Den Versicherten wurden jeweils im Rahmen einer bei der Beklagten ambulant durchgeführten Chemotherapie Arzneimittel verabreicht, die in der dem Klinikum angeschlossenen Apotheke individuell hergestellt wurden.
Im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei den Arzneimitteln um Zytostatika handelt bzw. wie andere im Zusammenhang mit der Chemotherapie verordnete, ambulant verabreichte und individuell in der Krankenhausapotheke hergestellte Arzneimittel umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind. Hinsichtlich der den Versicherten in Rechnung gestellten Arzneimittelkosten wird auf das Anlagenkonvolut K2 bis K128 (Anlagenband I) und K130 bis K303 (Anlagenband II) verwiesen.
Die Klägerin hat den bei ihr Versicherten die Arzneimittelkosten einschließlich der Umsatzsteuer unstreitig erstattet.
Die entgeltliche Abgabe von individuell hergestellten Zytostatika zur ambulanten Verabreichung in den Krankenhausräumen wurde bis 2004 von der Finanzverwaltung nicht als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, weshalb die Krankenhausträger für solche Leistungen bei privat und gesetzlich krankenversicherten Patienten keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben. Dieser Rechtszustand änderte sich durch die Umsatzsteuer-Richtlinie 2005 (UStR 2005), wonach gemäß deren Abschnitt 100 Abs. 3 Nr. 4 die Abgabe von Medikamenten durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung sowie die Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nicht zu den „eng verbundenen Umsätzen“ i.S.d. § 4 Nr. 16b S.1 UStG a.F. gehöre und daher umsatzsteuerpflichtig sei. Eine entsprechende Regelung sah auch Ziff. 4.14.6. UStAE a.F. vor. Dieser Richtlinie entsprechend wurden in derartigen Fällen die in der Krankenhausapotheke der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 hergestellten Zytostatika den Patienten unter Ausweisung der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Nachdem die Finanzrechtsprechung (wie das FG Münster, Urteil v. 12.05.2011, Az. 5 K 435/09 - zitiert nach juris) die Medikamentenabgabe durch die Krankenhausapotheken zur ambulanten Versorgung als umsatzsteuerfreie Krankenhausleistung i.S.d. § 4 Nr. 16b UStG a.F. bewertete, legte der BFH die sich aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ergebenden europarechtlichen Auslegungsfragen mit Beschluss vom 15.05.2012 dem EuGH zur Entscheidung vor.
Der EuGH entschied mit Urteil vom 13.03.2014 (Az. C-107/13, zitiert nach juris), dass die Lieferung von Gegenständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb des Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen ambulanter Krebsbehandlungen verschrieben wurden, nicht von der Umsatzsteuer befreit sei, es sei denn, diese Lieferung sei in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei.
Mit Urteil vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11 - DStR 2014, 2505) entschied der BFH, dass die Verabreichung von Zytostatika, die individuell für den Patienten in der Krankenhausapotheke hergestellt wurden, im Rahmen einer ambulant in dem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Behandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gem. § 4 Nr. 16b UStG a.F. umsatzsteuerfrei sei.
Mit Schreiben vom 28.09.2016 (Anlage K129, Bl. 53 ff. d.A.) erließ das Bundesfinanzministerium eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses unter Berücksichtigung des vorerwähnten BFH-Urteils und teilte mit, dass die sich aus diesem Schreiben ergebenden Grundsätze in allen offenen Fällen mit einer Übergangsfrist bis zum 31.03.2017 (Abschnitt V, S. 5, Bl. 57 d.A.) anzuwenden seien.
10 
Nachdem die Beklagte der vorgerichtlichen Aufforderung der Klägerin, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben, nicht nachgekommen war, leitete die Klägerin ein Mahnverfahren gegen die Beklagte über eine (Haupt-)Forderung i.H.v. 23.273,12 EUR ein und beantragte nach Widerspruch die Durchführung des streitigen Verfahrens über einen Anspruch i.H.v. 10.660,54 EUR für den Zeitraum 24.02.2012 bis 26.10.2012.
11 
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß §§ 86, 194 Abs. 2 VVG i.V.m §§ 812 ff. BGB zur Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet sei, da die Abgabe von in der Krankenhausapotheke individuell hergestellten Zytostatika umsatzsteuerfrei ist und die Umsatzsteuer daher ohne rechtlichen Grund von den Versicherten der Klägerin an die Beklagte geleistet worden sei. Dass die Finanzverwaltung die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen falsch ausgelegt und eine dieser (unzutreffenden) Auffassung entsprechende Verwaltungsvorschrift erlassen habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Die Beklagte sei - trotz der Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt - nicht entreichert, da sie gegen das Finanzamt einen Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe habe. Der Umstand, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.09.2014 nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums explizit nur auf „offene Fälle“ anzuwenden sind, stehe dem nicht entgegen. Den Krankenhausträgern werde ausdrücklich eine Berichtigungsmöglichkeit eingeräumt, von der die Beklagte aufgrund des krankenversicherungsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot Gebrauch machen müsse. Die im BMF-Schreiben vorgesehene Übergangsfrist stelle eine gemäß Art. 107 AEUV unzulässige staatliche Beihilfe dar, sodass die Beklagte hiervon keinen Gebrauch machen dürfe.
12 
Unabhängig davon sei der Beklagten wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eine Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB verwehrt. Der Entreicherungseinwand sei ihr auch deshalb verschlossen, da der Beklagten aufgrund der Entscheidung des FG Münster vom 12.05.2011, Az. 5 K 435/09, bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt sein müssen, dass die Abgabe von individuell in der Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus von der Umsatzsteuer befreit ist.
13 
Die Beklagte sei zur Geltendmachung der Umsatzsteuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt durch Korrektur der Rechnungen verpflichtet.
14 
Zur Höhe des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs trägt die Klägerin ergänzend vor, dass die Umsatzsteuerfreiheit auch hinsichtlich der in Rechnung gestellten Avastin-Spritzen, der Supportiva und der monoklonalen Antikörper zu berücksichtigen sei. Avastin-Spritzen und Supportiva seien Bestandteil der Zytostatika-Behandlung; monoklonale Antikörper fielen zwar nicht unter die Zytostatika-Behandlung, allerdings erstrecke sich die Umsatzsteuerfreiheit entsprechend der Rechtsprechung des EuGH auf alle Krankenhausbehandlungen sowie damit eng verbundenen Umsätze. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Anspruchshöhe wird auf die Ausführungen auf S. 9 ff. im Schriftsatz vom 10.10.2016 verwiesen (Bl. 47 ff. d.A.).
15 
Im Schriftsatz vom 22.12.2016 (Bl. 75 ff. d.A.) hat die Klägerin die Klage um die im Jahr 2013 bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 13.301,05 EUR erweitert und beantragt nunmehr,
16 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.660,54 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 und 13.301,05 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr in Höhe von 958,19 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung nur in offenen Fällen greife und hinsichtlich der bereits erbrachten Umsätze an der bisherigen umsatzsteuerpflichtigen Behandlung festgehalten werden könne.
20 
Eine Korrektur der Rechnungen beabsichtigt die Beklagte wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht. Aus ihrer Sicht bestehe auch keine vertragliche Nebenpflicht zur Korrektur, da die Berichtigung allein im Interesse der Klägerin liege, die Beklagte aber den Aufwand für die Erstellung der Korrekturmeldungen zu tragen hätte und ihr dies nicht zumutbar sei. Im Übrigen sei die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs nicht zutreffend (vgl. dazu die Berechnungen der Beklagten gemäß der Anlage B1, Bl. 28 f. d.A.). Dies ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass in der Aufstellung der Klägerin (Anlagenkonvolut im Anlagenband I) auch andere Arzneimittel als Zytostatika berücksichtigt seien und die Klägerin anderseits übersehen habe, dass die Höhe eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen das Finanzamt wegen des Vorsteuerabzugs völlig unklar sei.
21 
Hinsichtlich des weiteren Parteienvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 (Bl. 59ff. d.A.) verwiesen. Die Parteien haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt (vgl. Bl. 89, 132 d.A). Mit Beschluss vom 20.02.2017 wurde Schriftsatzfrist bis zum 06.03.2017 gewährt und Verkündungstermin auf den 24.03.2017 bestimmt.
22 
In dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2017 (Bl. 207 d.A.) hat die Klägerin hilfsweise den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Umsatzsteuer-Rückerstattungsanspruch gegen das zuständige Finanzamt für die bezahlte Umsatzsteuer i.H.v. 10.660,54 EUR für das Jahr 2012 und i.H.v. 13.301,05 EUR für das Jahr 2013 an die Klägerin abzutreten.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
24 
1. Nachdem unstreitig die Klägerin die von ihren Versicherten an die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum entrichtete Umsatzsteuer an ihre Vertragspartner zurückerstattet hat, ist von einer Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen (§ 86 Abs. 1 VVG).
25 
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB i.V.m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 VVG.
26 
a) Die Beklagte hat durch die Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen einschließlich Umsatzsteuer durch die Versicherten der Klägerin zwar durch Leistung einen Vermögensvorteil erlangt. Dass die Umsatzsteuer von der Beklagten an das Finanzamt weitergeleitet wurde, steht einem Vermögensvorteil nicht entgegen, da diese zunächst auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde und damit eine Vermögensmehrung eingetreten ist.
27 
b) Den Vermögensvorteil in Form der vereinnahmten Umsatzsteuer hat die Beklagten aber nicht ohne Rechtsgrund erlangt.
28 
Für die Frage, wie sich ein Irrtum über den Anfall der Umsatzsteuer auswirkt, d.h. ob die Umsatzsteuerfreiheit nach dem UStG zum Wegfall des Rechtsgrundes der Leistung führt, kommt es in der Regel auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung an; entscheidend ist, ob es sich um eine Brutto- oder Nettopreisvereinbarung handelt.
29 
Bei einer Bruttopreisvereinbarung trifft den Rechnungsempfänger die volle Zahlungspflicht, auch wenn der Abrechnende die Steuerpflicht zu Unrecht annahm und Steuer aus dem Betrag herausgerechnet ausgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2001 - V ZR 492/99 - NJW 2001, 2464). Anderes gilt, wenn die Parteien eine Nettopreisabrede getroffen haben; in diesem Fall richtet sich die vom Leistungsempfänger zu tragende Umsatzsteuer nach dem vom Leistenden an das Finanzamt abzuführenden Betrag (wobei im Einzelnen streitig ist, ob die festgesetzte Umsatzsteuer oder die anfallende Umsatzsteuer maßgeblich ist, vgl. Rohe/Knobbe, Die Auslegung einer vertraglichen Nettopreisabrede, NJW 2012, 2156).
30 
Zum Inhalt der Vergütungsabrede, die zwischen der Beklagten und den Versicherten der Klägerin getroffen worden ist, hat die Klägerin nicht näher vorgetragen. Zwar hat der Klägervertreter im letzten nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2017 behauptet, dass eine Nettopreisvereinbarung unstreitig sei. Aus Sicht der Kammer ergibt sich dies entgegen dem Vortrag des Klägervertreters insbesondere nicht aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.03.2017 (Bl. 138 ff. d.A.). In diesem zitiert der Beklagtenvertreter lediglich eine sozialgerichtliche Entscheidung, die eine Nettopreisabrede zum Gegenstand hatte; daraus folgt aber nicht, dass die Beklagte unstreitig gestellt hat, dass es zwischen ihr und den Versicherten eine solche Vereinbarung gegeben hat.
31 
Grundsätzlich gilt, dass Beträge ohne besondere Vereinbarung als Bruttopreise anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2014 - Az. 19 U 107/13 - MDR 2014, 679).
32 
Indessen kann der Inhalt der Vergütungsvereinbarung hier ausnahmsweise offen bleiben, da die Klägerin selbst bei einer Nettopreisvereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Versicherten keinen Zahlungsanspruch aus übergegangenem Recht hätte. Denn die Beklagte schuldet die fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG bis zur Berichtigung gegenüber dem Finanzamt. Der Rechtsgrund verhält sich bei einer Nettopreisabrede akzessorisch zum Rechtsgrund im Umsatzsteuerschuldverhältnis (vgl. Krieger/Penner, Das Zytostatikaurteil des Bundesfinanzhofs, SGb 2015, 607 ff. mit Verweis auf BSG, Urteil v. 17.07.2008, Az. B 3 KR 18/07 - MedR 2009, 932; BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az. B 1 KR 7/08 - NZS 2010, 154).
33 
Die Klägerin führt zutreffend aus, dass die Abgabe von individuell hergestellten Zytostatika zur im Krankenhaus ambulant durchgeführte Behandlung entsprechend der Rechtsprechung des BFH auch in den Jahren 2012 und 2013 umsatzsteuerfrei war. Die hier maßgebliche Bestimmung zur Umsatzsteuerfreiheit hat sich inhaltlich nicht geändert: Sowohl nach § 4 Nr. 16b UStG a.F. wie nach § 4 Nr. 14b UStG n.F. sind Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei, wenn es sich um Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, handelt. Dass bei der Verabreichung von individuell in der Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika für ambulante Chemotherapien von eng verbundenen Umsätzen auszugehen ist, ist nunmehr durch das zitierte Urteil des BFH vom 14.09.2014 geklärt worden. Die davon abweichende Praxis der Finanzverwaltung, die die Formulierung „eng verbundene Umsätze“ zum damaligen Zeitpunkt so ausgelegt hat, dass es für die Umsatzsteuerfreiheit entscheidend ist, ob es sich um eine stationäre oder ambulante Behandlung handelt (vgl. § 100 UStR 2005 und 4.14.6 UStAE a.F.) mit der Folge, dass die hier streitgegenständliche Abgabe von Zytostatika als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde, wurde zwischenzeitlich aufgegeben (vgl. BMF-Schreiben vom 28.09.2016). Diese Änderung der Verwaltungspraxis stellt - wie der Klägervertreter zutreffend ausführt - lediglich eine Anpassung an die geltende Rechtslage dar.
34 
Dennoch schuldet die Beklagte nach wie vor gemäß § 14c Abs. 1 UStG gegenüber dem Finanzamt die entrichtete Umsatzsteuer, da eine Berichtigung des Steuerbetrages nach § 17 Abs. 1 UStG erst nach Berichtigung der Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 S. 2 UStG möglich und die Berichtigung Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO ist.
35 
Die Beklagte hat die Mehrwertsteuer unstreitig in den Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolut Anlagenband I, II) ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14b UStG n. F. handelt. Gemäß § 14c Abs. 1 UStG schuldet der Unternehmer den Mehrbetrag, wenn er in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen hat, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet. Unter den Anwendungsbereich des § 14c Abs. 1 UStG fallen auch solche Konstellationen, in denen eine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl es sich - wie hier - um steuerfreie Umsätze handelt (vgl. Stadie in: Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, § 14c UStG Rn. 46). Solange die unrichtigen Rechnungen nicht berichtigt werden, besteht der unrichtige Steuerausweis als Rechtsgrund im Umsatzsteuerschuldverhältnis fort und damit aufgrund der Akzessorietät auch im Verhältnis zwischen den bei der Klägerin Versicherten und der Beklagten (vgl. BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az. B 1 KR 7/08 - NZS 2010, 154). Für diese Betrachtungsweise spricht ganz allgemein der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (Krieger/Penner, a.a.O., S. 613). Die davon abweichende Ansicht des OLG Hamm (Urt. vom 28.01.2014, Az. 19 U 107/13 - MDR 2014, 679), wonach die Verpflichtung im steuerrechtlichen Verhältnis nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG unerheblich sei und es allein darauf ankomme, ob nach dem materiellen Steuerrecht die Umsatzsteuerpflicht bestehe, überzeugt die Kammer nicht. Das OLG Hamm hat sich weder mit der zitierten Rechtsprechung des BSG noch mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auseinandergesetzt und für seine Auffassung auch keine nähere Begründung angeführt. Für die rechtliche Beurteilung kann es keinen Unterschied machen, ob gesetzliche Krankenversicherungsträger wegen der von der Finanzverwaltung zu Unrecht verlangten Umsatzsteuer vor den Sozialgerichten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Krankenhausträger geltend machen oder private Krankenversicherer übergegangene Rückerstattungsansprüche aus dem zugrundeliegenden Behandlungsvertrag vor den ordentlichen Gerichten. In beiden Konstellationen sind die gleichen Rechtsfragen in gleicher Weise zu entscheiden. Sozialgerichtliche Klagen wurden - soweit ersichtlich - bislang durchweg abgewiesen (vgl. SG Nürnberg, Urt. vom 22.10.2015 - S 7 KR 601/14 - zitiert nach juris; SG Karlsruhe, Urt. vom 15.11.2016 - S 14 KR 4267/14- Bl. 93 ff. d.A.).
36 
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters lässt sich die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 17.02.2010, Az. 7 U 125/09 - ZInsO 2010, 949 - nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das OLG Brandenburg hat einen Bereicherungsanspruch der dortigen Klägerin bejaht unabhängig davon, ob der Unternehmer gemäß § 14c Abs. 1 S. 1 UStG den zu Unrecht ausgewiesenen Betrag gegenüber dem Finanzamt schuldet. Anders als im vorliegenden Rechtsstreit waren die an den Leistungsempfänger ausgestellten Rechnungen jedoch bereits korrigiert und die abgeführte Umsatzsteuer war vom Finanzamt an den Unternehmer zurückerstattet worden. Der Sachverhalt im dortigen Verfahren weicht daher in einem ganz entscheidenden Punkt vom hiesigen Sachverhalt ab. Das Problem, dass der Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO erst mit der Rechnungsberichtigung entsteht, hat sich dort nicht (mehr) gestellt.
37 
c) Nach alledem kann offen bleiben, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Dem Einwand der Entreicherung dürfte aber die zitierte Rechtsprechung des BGH vom 18.04.2012 entgegenstehen, wonach wegen des Erstattungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO eine Bereicherung fortbesteht, wobei betragsmäßig wohl nur die vom Finanzamt (nach erfolgter Rechnungskorrektur und Korrektur der maßgeblichen Umsatzsteuerbescheide) auszukehrende Umsatzsteuer nach Abzug der von der Beklagten bereits gezogenen, aber wegen der Umsatzsteuerfreiheit zurückzuerstattenden Vorsteuer zurückverlangt werden kann.
38 
3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatz aufgrund positiver Vertragsverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB.
39 
a) Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG Münster vom 12.05.2011 die Umsatzsteuer jedenfalls fahrlässig in Ansatz gebracht hat, kann dem nicht gefolgt werden. Bis zur Entscheidung des BFH vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11) bzw. zur Entscheidung des EuGH vom 13.03.2014 (Az. C-107/13) bestand keine klare Rechtsprechung dahingehend, dass die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „eng verbundene Umsätze“ unabhängig von der Frage ambulante/stationäre Behandlung zu erfolgen hat und dann erfüllt ist, wenn die Verabreichung des Medikaments zur Erreichung der verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich ist. Insoweit durfte und konnte die Beklagte auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Verwaltungspraxis (vgl. R 100 UStR 2005 und 4.14.6 UStAE a.F.) vertrauen.
40 
b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer ggf. bislang pflichtwidrig unterlassenen Korrektur der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises besteht kein Schadensersatzanspruch, da es insoweit an einem kausalen Schaden fehlt. Der Schaden ist bereits durch die auf den fehlerhaften Umsatzsteuerausweis geleistete Zahlung und nicht erst durch eine unterlassene Rechnungsberichtigung entstanden.
41 
4. Das gewonnene Ergebnis führt im Übrigen nicht dazu, dass die Klägerin rechtlos gestellt wäre. Aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen den Versicherten der Klägerin und der Beklagten resultiert nämlich die (Neben-)Pflicht der Beklagten, die Abrechnungen mit Umsatzsteuer zu korrigieren (§ 241 BGB i.V.m. §§ 14c, 17 UstG; vgl. BGH, Urt. vom 18.04.2012, Az. VIII ZR 253/11 - WM 2012, 2071). Die Klägerin kann einen solchen Berichtigungsanspruch aus übergegangenem oder abgetretenem Recht gerichtlich verfolgen. Dadurch kann die Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsgrunds geschaffen werden.
42 
Einen derartigen Berichtigungsanspruch hat die Klägerin hier aber - trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung, dass Bedenken hinsichtlich des Zahlungsantrags bestehen und aus Sicht der Kammer zunächst eine Berichtigung zu erfolgen hat (vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 62 d.A.) - nicht geltend gemacht.
43 
5. Über den im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2017 gestellten Hilfsantrag auf Abtretung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten gegen das Finanzamt war gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu entscheiden.
44 
Zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO sieht sich die Kammer nicht veranlasst. Eine Abtretung führt nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch der Klägerin gegenüber der Finanzverwaltung (offengelassen in BGH, Urteil v. 27.01.2015, Az. KZR 90/13), da die Berichtigung nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG nur durch die Beklagte als Unternehmerin erfolgen kann.
45 
Zwar kann in einer gegenüber dem Finanzamt angezeigten Abtretungserklärung des Unternehmers eine Berichtigung des Steuerbetrages i.S.d. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG liegen; dies setzt aber voraus, dass die Abtretungserklärung sich spezifisch und eindeutig auf die ursprünglichen Rechnungen bezieht (vgl. BFH, Urteil v. 12.10.2016, Az. XI R 43/14). Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin begehrte Abtretungserklärung nicht.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

Gründe

 
I.
23 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
24 
1. Nachdem unstreitig die Klägerin die von ihren Versicherten an die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum entrichtete Umsatzsteuer an ihre Vertragspartner zurückerstattet hat, ist von einer Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen (§ 86 Abs. 1 VVG).
25 
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB i.V.m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 VVG.
26 
a) Die Beklagte hat durch die Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen einschließlich Umsatzsteuer durch die Versicherten der Klägerin zwar durch Leistung einen Vermögensvorteil erlangt. Dass die Umsatzsteuer von der Beklagten an das Finanzamt weitergeleitet wurde, steht einem Vermögensvorteil nicht entgegen, da diese zunächst auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde und damit eine Vermögensmehrung eingetreten ist.
27 
b) Den Vermögensvorteil in Form der vereinnahmten Umsatzsteuer hat die Beklagten aber nicht ohne Rechtsgrund erlangt.
28 
Für die Frage, wie sich ein Irrtum über den Anfall der Umsatzsteuer auswirkt, d.h. ob die Umsatzsteuerfreiheit nach dem UStG zum Wegfall des Rechtsgrundes der Leistung führt, kommt es in der Regel auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung an; entscheidend ist, ob es sich um eine Brutto- oder Nettopreisvereinbarung handelt.
29 
Bei einer Bruttopreisvereinbarung trifft den Rechnungsempfänger die volle Zahlungspflicht, auch wenn der Abrechnende die Steuerpflicht zu Unrecht annahm und Steuer aus dem Betrag herausgerechnet ausgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2001 - V ZR 492/99 - NJW 2001, 2464). Anderes gilt, wenn die Parteien eine Nettopreisabrede getroffen haben; in diesem Fall richtet sich die vom Leistungsempfänger zu tragende Umsatzsteuer nach dem vom Leistenden an das Finanzamt abzuführenden Betrag (wobei im Einzelnen streitig ist, ob die festgesetzte Umsatzsteuer oder die anfallende Umsatzsteuer maßgeblich ist, vgl. Rohe/Knobbe, Die Auslegung einer vertraglichen Nettopreisabrede, NJW 2012, 2156).
30 
Zum Inhalt der Vergütungsabrede, die zwischen der Beklagten und den Versicherten der Klägerin getroffen worden ist, hat die Klägerin nicht näher vorgetragen. Zwar hat der Klägervertreter im letzten nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2017 behauptet, dass eine Nettopreisvereinbarung unstreitig sei. Aus Sicht der Kammer ergibt sich dies entgegen dem Vortrag des Klägervertreters insbesondere nicht aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.03.2017 (Bl. 138 ff. d.A.). In diesem zitiert der Beklagtenvertreter lediglich eine sozialgerichtliche Entscheidung, die eine Nettopreisabrede zum Gegenstand hatte; daraus folgt aber nicht, dass die Beklagte unstreitig gestellt hat, dass es zwischen ihr und den Versicherten eine solche Vereinbarung gegeben hat.
31 
Grundsätzlich gilt, dass Beträge ohne besondere Vereinbarung als Bruttopreise anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2014 - Az. 19 U 107/13 - MDR 2014, 679).
32 
Indessen kann der Inhalt der Vergütungsvereinbarung hier ausnahmsweise offen bleiben, da die Klägerin selbst bei einer Nettopreisvereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Versicherten keinen Zahlungsanspruch aus übergegangenem Recht hätte. Denn die Beklagte schuldet die fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG bis zur Berichtigung gegenüber dem Finanzamt. Der Rechtsgrund verhält sich bei einer Nettopreisabrede akzessorisch zum Rechtsgrund im Umsatzsteuerschuldverhältnis (vgl. Krieger/Penner, Das Zytostatikaurteil des Bundesfinanzhofs, SGb 2015, 607 ff. mit Verweis auf BSG, Urteil v. 17.07.2008, Az. B 3 KR 18/07 - MedR 2009, 932; BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az. B 1 KR 7/08 - NZS 2010, 154).
33 
Die Klägerin führt zutreffend aus, dass die Abgabe von individuell hergestellten Zytostatika zur im Krankenhaus ambulant durchgeführte Behandlung entsprechend der Rechtsprechung des BFH auch in den Jahren 2012 und 2013 umsatzsteuerfrei war. Die hier maßgebliche Bestimmung zur Umsatzsteuerfreiheit hat sich inhaltlich nicht geändert: Sowohl nach § 4 Nr. 16b UStG a.F. wie nach § 4 Nr. 14b UStG n.F. sind Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei, wenn es sich um Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, handelt. Dass bei der Verabreichung von individuell in der Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika für ambulante Chemotherapien von eng verbundenen Umsätzen auszugehen ist, ist nunmehr durch das zitierte Urteil des BFH vom 14.09.2014 geklärt worden. Die davon abweichende Praxis der Finanzverwaltung, die die Formulierung „eng verbundene Umsätze“ zum damaligen Zeitpunkt so ausgelegt hat, dass es für die Umsatzsteuerfreiheit entscheidend ist, ob es sich um eine stationäre oder ambulante Behandlung handelt (vgl. § 100 UStR 2005 und 4.14.6 UStAE a.F.) mit der Folge, dass die hier streitgegenständliche Abgabe von Zytostatika als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde, wurde zwischenzeitlich aufgegeben (vgl. BMF-Schreiben vom 28.09.2016). Diese Änderung der Verwaltungspraxis stellt - wie der Klägervertreter zutreffend ausführt - lediglich eine Anpassung an die geltende Rechtslage dar.
34 
Dennoch schuldet die Beklagte nach wie vor gemäß § 14c Abs. 1 UStG gegenüber dem Finanzamt die entrichtete Umsatzsteuer, da eine Berichtigung des Steuerbetrages nach § 17 Abs. 1 UStG erst nach Berichtigung der Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 S. 2 UStG möglich und die Berichtigung Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO ist.
35 
Die Beklagte hat die Mehrwertsteuer unstreitig in den Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolut Anlagenband I, II) ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14b UStG n. F. handelt. Gemäß § 14c Abs. 1 UStG schuldet der Unternehmer den Mehrbetrag, wenn er in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen hat, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet. Unter den Anwendungsbereich des § 14c Abs. 1 UStG fallen auch solche Konstellationen, in denen eine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl es sich - wie hier - um steuerfreie Umsätze handelt (vgl. Stadie in: Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, § 14c UStG Rn. 46). Solange die unrichtigen Rechnungen nicht berichtigt werden, besteht der unrichtige Steuerausweis als Rechtsgrund im Umsatzsteuerschuldverhältnis fort und damit aufgrund der Akzessorietät auch im Verhältnis zwischen den bei der Klägerin Versicherten und der Beklagten (vgl. BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az. B 1 KR 7/08 - NZS 2010, 154). Für diese Betrachtungsweise spricht ganz allgemein der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (Krieger/Penner, a.a.O., S. 613). Die davon abweichende Ansicht des OLG Hamm (Urt. vom 28.01.2014, Az. 19 U 107/13 - MDR 2014, 679), wonach die Verpflichtung im steuerrechtlichen Verhältnis nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG unerheblich sei und es allein darauf ankomme, ob nach dem materiellen Steuerrecht die Umsatzsteuerpflicht bestehe, überzeugt die Kammer nicht. Das OLG Hamm hat sich weder mit der zitierten Rechtsprechung des BSG noch mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auseinandergesetzt und für seine Auffassung auch keine nähere Begründung angeführt. Für die rechtliche Beurteilung kann es keinen Unterschied machen, ob gesetzliche Krankenversicherungsträger wegen der von der Finanzverwaltung zu Unrecht verlangten Umsatzsteuer vor den Sozialgerichten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Krankenhausträger geltend machen oder private Krankenversicherer übergegangene Rückerstattungsansprüche aus dem zugrundeliegenden Behandlungsvertrag vor den ordentlichen Gerichten. In beiden Konstellationen sind die gleichen Rechtsfragen in gleicher Weise zu entscheiden. Sozialgerichtliche Klagen wurden - soweit ersichtlich - bislang durchweg abgewiesen (vgl. SG Nürnberg, Urt. vom 22.10.2015 - S 7 KR 601/14 - zitiert nach juris; SG Karlsruhe, Urt. vom 15.11.2016 - S 14 KR 4267/14- Bl. 93 ff. d.A.).
36 
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters lässt sich die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 17.02.2010, Az. 7 U 125/09 - ZInsO 2010, 949 - nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das OLG Brandenburg hat einen Bereicherungsanspruch der dortigen Klägerin bejaht unabhängig davon, ob der Unternehmer gemäß § 14c Abs. 1 S. 1 UStG den zu Unrecht ausgewiesenen Betrag gegenüber dem Finanzamt schuldet. Anders als im vorliegenden Rechtsstreit waren die an den Leistungsempfänger ausgestellten Rechnungen jedoch bereits korrigiert und die abgeführte Umsatzsteuer war vom Finanzamt an den Unternehmer zurückerstattet worden. Der Sachverhalt im dortigen Verfahren weicht daher in einem ganz entscheidenden Punkt vom hiesigen Sachverhalt ab. Das Problem, dass der Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO erst mit der Rechnungsberichtigung entsteht, hat sich dort nicht (mehr) gestellt.
37 
c) Nach alledem kann offen bleiben, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Dem Einwand der Entreicherung dürfte aber die zitierte Rechtsprechung des BGH vom 18.04.2012 entgegenstehen, wonach wegen des Erstattungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO eine Bereicherung fortbesteht, wobei betragsmäßig wohl nur die vom Finanzamt (nach erfolgter Rechnungskorrektur und Korrektur der maßgeblichen Umsatzsteuerbescheide) auszukehrende Umsatzsteuer nach Abzug der von der Beklagten bereits gezogenen, aber wegen der Umsatzsteuerfreiheit zurückzuerstattenden Vorsteuer zurückverlangt werden kann.
38 
3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatz aufgrund positiver Vertragsverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB.
39 
a) Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG Münster vom 12.05.2011 die Umsatzsteuer jedenfalls fahrlässig in Ansatz gebracht hat, kann dem nicht gefolgt werden. Bis zur Entscheidung des BFH vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11) bzw. zur Entscheidung des EuGH vom 13.03.2014 (Az. C-107/13) bestand keine klare Rechtsprechung dahingehend, dass die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „eng verbundene Umsätze“ unabhängig von der Frage ambulante/stationäre Behandlung zu erfolgen hat und dann erfüllt ist, wenn die Verabreichung des Medikaments zur Erreichung der verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich ist. Insoweit durfte und konnte die Beklagte auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Verwaltungspraxis (vgl. R 100 UStR 2005 und 4.14.6 UStAE a.F.) vertrauen.
40 
b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer ggf. bislang pflichtwidrig unterlassenen Korrektur der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises besteht kein Schadensersatzanspruch, da es insoweit an einem kausalen Schaden fehlt. Der Schaden ist bereits durch die auf den fehlerhaften Umsatzsteuerausweis geleistete Zahlung und nicht erst durch eine unterlassene Rechnungsberichtigung entstanden.
41 
4. Das gewonnene Ergebnis führt im Übrigen nicht dazu, dass die Klägerin rechtlos gestellt wäre. Aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen den Versicherten der Klägerin und der Beklagten resultiert nämlich die (Neben-)Pflicht der Beklagten, die Abrechnungen mit Umsatzsteuer zu korrigieren (§ 241 BGB i.V.m. §§ 14c, 17 UstG; vgl. BGH, Urt. vom 18.04.2012, Az. VIII ZR 253/11 - WM 2012, 2071). Die Klägerin kann einen solchen Berichtigungsanspruch aus übergegangenem oder abgetretenem Recht gerichtlich verfolgen. Dadurch kann die Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsgrunds geschaffen werden.
42 
Einen derartigen Berichtigungsanspruch hat die Klägerin hier aber - trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung, dass Bedenken hinsichtlich des Zahlungsantrags bestehen und aus Sicht der Kammer zunächst eine Berichtigung zu erfolgen hat (vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 62 d.A.) - nicht geltend gemacht.
43 
5. Über den im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2017 gestellten Hilfsantrag auf Abtretung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten gegen das Finanzamt war gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu entscheiden.
44 
Zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO sieht sich die Kammer nicht veranlasst. Eine Abtretung führt nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch der Klägerin gegenüber der Finanzverwaltung (offengelassen in BGH, Urteil v. 27.01.2015, Az. KZR 90/13), da die Berichtigung nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG nur durch die Beklagte als Unternehmerin erfolgen kann.
45 
Zwar kann in einer gegenüber dem Finanzamt angezeigten Abtretungserklärung des Unternehmers eine Berichtigung des Steuerbetrages i.S.d. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG liegen; dies setzt aber voraus, dass die Abtretungserklärung sich spezifisch und eindeutig auf die ursprünglichen Rechnungen bezieht (vgl. BFH, Urteil v. 12.10.2016, Az. XI R 43/14). Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin begehrte Abtretungserklärung nicht.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ebenso wie das vorgenannte Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 23.961,59 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine private Krankenkasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, begehrt von der Beklagten, dem ...., aus übergegangenem Recht die Erstattung der Umsatzsteuer für in der Krankenhausapotheke der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 individuell hergestellte und an die Versicherten der Klägerin verabreichte Zytostatika in Höhe von insgesamt 23.961,59 EUR.
Die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, behandelte in den Jahren 2012 und 2013 Versicherte der Klägerin. Den Versicherten wurden jeweils im Rahmen einer bei der Beklagten ambulant durchgeführten Chemotherapie Arzneimittel verabreicht, die in der dem Klinikum angeschlossenen Apotheke individuell hergestellt wurden.
Im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig, ob es sich bei den Arzneimitteln um Zytostatika handelt bzw. wie andere im Zusammenhang mit der Chemotherapie verordnete, ambulant verabreichte und individuell in der Krankenhausapotheke hergestellte Arzneimittel umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind. Hinsichtlich der den Versicherten in Rechnung gestellten Arzneimittelkosten wird auf das Anlagenkonvolut K2 bis K128 (Anlagenband I) und K130 bis K303 (Anlagenband II) verwiesen.
Die Klägerin hat den bei ihr Versicherten die Arzneimittelkosten einschließlich der Umsatzsteuer unstreitig erstattet.
Die entgeltliche Abgabe von individuell hergestellten Zytostatika zur ambulanten Verabreichung in den Krankenhausräumen wurde bis 2004 von der Finanzverwaltung nicht als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, weshalb die Krankenhausträger für solche Leistungen bei privat und gesetzlich krankenversicherten Patienten keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben. Dieser Rechtszustand änderte sich durch die Umsatzsteuer-Richtlinie 2005 (UStR 2005), wonach gemäß deren Abschnitt 100 Abs. 3 Nr. 4 die Abgabe von Medikamenten durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung sowie die Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausapotheken an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nicht zu den „eng verbundenen Umsätzen“ i.S.d. § 4 Nr. 16b S.1 UStG a.F. gehöre und daher umsatzsteuerpflichtig sei. Eine entsprechende Regelung sah auch Ziff. 4.14.6. UStAE a.F. vor. Dieser Richtlinie entsprechend wurden in derartigen Fällen die in der Krankenhausapotheke der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 hergestellten Zytostatika den Patienten unter Ausweisung der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Nachdem die Finanzrechtsprechung (wie das FG Münster, Urteil v. 12.05.2011, Az. 5 K 435/09 - zitiert nach juris) die Medikamentenabgabe durch die Krankenhausapotheken zur ambulanten Versorgung als umsatzsteuerfreie Krankenhausleistung i.S.d. § 4 Nr. 16b UStG a.F. bewertete, legte der BFH die sich aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ergebenden europarechtlichen Auslegungsfragen mit Beschluss vom 15.05.2012 dem EuGH zur Entscheidung vor.
Der EuGH entschied mit Urteil vom 13.03.2014 (Az. C-107/13, zitiert nach juris), dass die Lieferung von Gegenständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen zytostatischen Medikamenten, die von innerhalb des Krankenhauses selbständig tätigen Ärzten im Rahmen ambulanter Krebsbehandlungen verschrieben wurden, nicht von der Umsatzsteuer befreit sei, es sei denn, diese Lieferung sei in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts sei.
Mit Urteil vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11 - DStR 2014, 2505) entschied der BFH, dass die Verabreichung von Zytostatika, die individuell für den Patienten in der Krankenhausapotheke hergestellt wurden, im Rahmen einer ambulant in dem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Behandlung als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gem. § 4 Nr. 16b UStG a.F. umsatzsteuerfrei sei.
Mit Schreiben vom 28.09.2016 (Anlage K129, Bl. 53 ff. d.A.) erließ das Bundesfinanzministerium eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses unter Berücksichtigung des vorerwähnten BFH-Urteils und teilte mit, dass die sich aus diesem Schreiben ergebenden Grundsätze in allen offenen Fällen mit einer Übergangsfrist bis zum 31.03.2017 (Abschnitt V, S. 5, Bl. 57 d.A.) anzuwenden seien.
10 
Nachdem die Beklagte der vorgerichtlichen Aufforderung der Klägerin, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben, nicht nachgekommen war, leitete die Klägerin ein Mahnverfahren gegen die Beklagte über eine (Haupt-)Forderung i.H.v. 23.273,12 EUR ein und beantragte nach Widerspruch die Durchführung des streitigen Verfahrens über einen Anspruch i.H.v. 10.660,54 EUR für den Zeitraum 24.02.2012 bis 26.10.2012.
11 
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß §§ 86, 194 Abs. 2 VVG i.V.m §§ 812 ff. BGB zur Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet sei, da die Abgabe von in der Krankenhausapotheke individuell hergestellten Zytostatika umsatzsteuerfrei ist und die Umsatzsteuer daher ohne rechtlichen Grund von den Versicherten der Klägerin an die Beklagte geleistet worden sei. Dass die Finanzverwaltung die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen falsch ausgelegt und eine dieser (unzutreffenden) Auffassung entsprechende Verwaltungsvorschrift erlassen habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Die Beklagte sei - trotz der Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt - nicht entreichert, da sie gegen das Finanzamt einen Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe habe. Der Umstand, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.09.2014 nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums explizit nur auf „offene Fälle“ anzuwenden sind, stehe dem nicht entgegen. Den Krankenhausträgern werde ausdrücklich eine Berichtigungsmöglichkeit eingeräumt, von der die Beklagte aufgrund des krankenversicherungsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot Gebrauch machen müsse. Die im BMF-Schreiben vorgesehene Übergangsfrist stelle eine gemäß Art. 107 AEUV unzulässige staatliche Beihilfe dar, sodass die Beklagte hiervon keinen Gebrauch machen dürfe.
12 
Unabhängig davon sei der Beklagten wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eine Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB verwehrt. Der Entreicherungseinwand sei ihr auch deshalb verschlossen, da der Beklagten aufgrund der Entscheidung des FG Münster vom 12.05.2011, Az. 5 K 435/09, bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt sein müssen, dass die Abgabe von individuell in der Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus von der Umsatzsteuer befreit ist.
13 
Die Beklagte sei zur Geltendmachung der Umsatzsteuerfreiheit gegenüber dem Finanzamt durch Korrektur der Rechnungen verpflichtet.
14 
Zur Höhe des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs trägt die Klägerin ergänzend vor, dass die Umsatzsteuerfreiheit auch hinsichtlich der in Rechnung gestellten Avastin-Spritzen, der Supportiva und der monoklonalen Antikörper zu berücksichtigen sei. Avastin-Spritzen und Supportiva seien Bestandteil der Zytostatika-Behandlung; monoklonale Antikörper fielen zwar nicht unter die Zytostatika-Behandlung, allerdings erstrecke sich die Umsatzsteuerfreiheit entsprechend der Rechtsprechung des EuGH auf alle Krankenhausbehandlungen sowie damit eng verbundenen Umsätze. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Anspruchshöhe wird auf die Ausführungen auf S. 9 ff. im Schriftsatz vom 10.10.2016 verwiesen (Bl. 47 ff. d.A.).
15 
Im Schriftsatz vom 22.12.2016 (Bl. 75 ff. d.A.) hat die Klägerin die Klage um die im Jahr 2013 bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 13.301,05 EUR erweitert und beantragt nunmehr,
16 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.660,54 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 und 13.301,05 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie den nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr in Höhe von 958,19 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Änderung der umsatzsteuerlichen Behandlung nur in offenen Fällen greife und hinsichtlich der bereits erbrachten Umsätze an der bisherigen umsatzsteuerpflichtigen Behandlung festgehalten werden könne.
20 
Eine Korrektur der Rechnungen beabsichtigt die Beklagte wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht. Aus ihrer Sicht bestehe auch keine vertragliche Nebenpflicht zur Korrektur, da die Berichtigung allein im Interesse der Klägerin liege, die Beklagte aber den Aufwand für die Erstellung der Korrekturmeldungen zu tragen hätte und ihr dies nicht zumutbar sei. Im Übrigen sei die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs nicht zutreffend (vgl. dazu die Berechnungen der Beklagten gemäß der Anlage B1, Bl. 28 f. d.A.). Dies ergebe sich einerseits aus dem Umstand, dass in der Aufstellung der Klägerin (Anlagenkonvolut im Anlagenband I) auch andere Arzneimittel als Zytostatika berücksichtigt seien und die Klägerin anderseits übersehen habe, dass die Höhe eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen das Finanzamt wegen des Vorsteuerabzugs völlig unklar sei.
21 
Hinsichtlich des weiteren Parteienvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2016 (Bl. 59ff. d.A.) verwiesen. Die Parteien haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt (vgl. Bl. 89, 132 d.A). Mit Beschluss vom 20.02.2017 wurde Schriftsatzfrist bis zum 06.03.2017 gewährt und Verkündungstermin auf den 24.03.2017 bestimmt.
22 
In dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2017 (Bl. 207 d.A.) hat die Klägerin hilfsweise den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, ihren Umsatzsteuer-Rückerstattungsanspruch gegen das zuständige Finanzamt für die bezahlte Umsatzsteuer i.H.v. 10.660,54 EUR für das Jahr 2012 und i.H.v. 13.301,05 EUR für das Jahr 2013 an die Klägerin abzutreten.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
24 
1. Nachdem unstreitig die Klägerin die von ihren Versicherten an die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum entrichtete Umsatzsteuer an ihre Vertragspartner zurückerstattet hat, ist von einer Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen (§ 86 Abs. 1 VVG).
25 
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB i.V.m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 VVG.
26 
a) Die Beklagte hat durch die Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen einschließlich Umsatzsteuer durch die Versicherten der Klägerin zwar durch Leistung einen Vermögensvorteil erlangt. Dass die Umsatzsteuer von der Beklagten an das Finanzamt weitergeleitet wurde, steht einem Vermögensvorteil nicht entgegen, da diese zunächst auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde und damit eine Vermögensmehrung eingetreten ist.
27 
b) Den Vermögensvorteil in Form der vereinnahmten Umsatzsteuer hat die Beklagten aber nicht ohne Rechtsgrund erlangt.
28 
Für die Frage, wie sich ein Irrtum über den Anfall der Umsatzsteuer auswirkt, d.h. ob die Umsatzsteuerfreiheit nach dem UStG zum Wegfall des Rechtsgrundes der Leistung führt, kommt es in der Regel auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung an; entscheidend ist, ob es sich um eine Brutto- oder Nettopreisvereinbarung handelt.
29 
Bei einer Bruttopreisvereinbarung trifft den Rechnungsempfänger die volle Zahlungspflicht, auch wenn der Abrechnende die Steuerpflicht zu Unrecht annahm und Steuer aus dem Betrag herausgerechnet ausgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2001 - V ZR 492/99 - NJW 2001, 2464). Anderes gilt, wenn die Parteien eine Nettopreisabrede getroffen haben; in diesem Fall richtet sich die vom Leistungsempfänger zu tragende Umsatzsteuer nach dem vom Leistenden an das Finanzamt abzuführenden Betrag (wobei im Einzelnen streitig ist, ob die festgesetzte Umsatzsteuer oder die anfallende Umsatzsteuer maßgeblich ist, vgl. Rohe/Knobbe, Die Auslegung einer vertraglichen Nettopreisabrede, NJW 2012, 2156).
30 
Zum Inhalt der Vergütungsabrede, die zwischen der Beklagten und den Versicherten der Klägerin getroffen worden ist, hat die Klägerin nicht näher vorgetragen. Zwar hat der Klägervertreter im letzten nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2017 behauptet, dass eine Nettopreisvereinbarung unstreitig sei. Aus Sicht der Kammer ergibt sich dies entgegen dem Vortrag des Klägervertreters insbesondere nicht aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.03.2017 (Bl. 138 ff. d.A.). In diesem zitiert der Beklagtenvertreter lediglich eine sozialgerichtliche Entscheidung, die eine Nettopreisabrede zum Gegenstand hatte; daraus folgt aber nicht, dass die Beklagte unstreitig gestellt hat, dass es zwischen ihr und den Versicherten eine solche Vereinbarung gegeben hat.
31 
Grundsätzlich gilt, dass Beträge ohne besondere Vereinbarung als Bruttopreise anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2014 - Az. 19 U 107/13 - MDR 2014, 679).
32 
Indessen kann der Inhalt der Vergütungsvereinbarung hier ausnahmsweise offen bleiben, da die Klägerin selbst bei einer Nettopreisvereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Versicherten keinen Zahlungsanspruch aus übergegangenem Recht hätte. Denn die Beklagte schuldet die fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG bis zur Berichtigung gegenüber dem Finanzamt. Der Rechtsgrund verhält sich bei einer Nettopreisabrede akzessorisch zum Rechtsgrund im Umsatzsteuerschuldverhältnis (vgl. Krieger/Penner, Das Zytostatikaurteil des Bundesfinanzhofs, SGb 2015, 607 ff. mit Verweis auf BSG, Urteil v. 17.07.2008, Az. B 3 KR 18/07 - MedR 2009, 932; BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az. B 1 KR 7/08 - NZS 2010, 154).
33 
Die Klägerin führt zutreffend aus, dass die Abgabe von individuell hergestellten Zytostatika zur im Krankenhaus ambulant durchgeführte Behandlung entsprechend der Rechtsprechung des BFH auch in den Jahren 2012 und 2013 umsatzsteuerfrei war. Die hier maßgebliche Bestimmung zur Umsatzsteuerfreiheit hat sich inhaltlich nicht geändert: Sowohl nach § 4 Nr. 16b UStG a.F. wie nach § 4 Nr. 14b UStG n.F. sind Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei, wenn es sich um Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, handelt. Dass bei der Verabreichung von individuell in der Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika für ambulante Chemotherapien von eng verbundenen Umsätzen auszugehen ist, ist nunmehr durch das zitierte Urteil des BFH vom 14.09.2014 geklärt worden. Die davon abweichende Praxis der Finanzverwaltung, die die Formulierung „eng verbundene Umsätze“ zum damaligen Zeitpunkt so ausgelegt hat, dass es für die Umsatzsteuerfreiheit entscheidend ist, ob es sich um eine stationäre oder ambulante Behandlung handelt (vgl. § 100 UStR 2005 und 4.14.6 UStAE a.F.) mit der Folge, dass die hier streitgegenständliche Abgabe von Zytostatika als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde, wurde zwischenzeitlich aufgegeben (vgl. BMF-Schreiben vom 28.09.2016). Diese Änderung der Verwaltungspraxis stellt - wie der Klägervertreter zutreffend ausführt - lediglich eine Anpassung an die geltende Rechtslage dar.
34 
Dennoch schuldet die Beklagte nach wie vor gemäß § 14c Abs. 1 UStG gegenüber dem Finanzamt die entrichtete Umsatzsteuer, da eine Berichtigung des Steuerbetrages nach § 17 Abs. 1 UStG erst nach Berichtigung der Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 S. 2 UStG möglich und die Berichtigung Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO ist.
35 
Die Beklagte hat die Mehrwertsteuer unstreitig in den Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolut Anlagenband I, II) ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14b UStG n. F. handelt. Gemäß § 14c Abs. 1 UStG schuldet der Unternehmer den Mehrbetrag, wenn er in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen hat, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet. Unter den Anwendungsbereich des § 14c Abs. 1 UStG fallen auch solche Konstellationen, in denen eine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl es sich - wie hier - um steuerfreie Umsätze handelt (vgl. Stadie in: Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, § 14c UStG Rn. 46). Solange die unrichtigen Rechnungen nicht berichtigt werden, besteht der unrichtige Steuerausweis als Rechtsgrund im Umsatzsteuerschuldverhältnis fort und damit aufgrund der Akzessorietät auch im Verhältnis zwischen den bei der Klägerin Versicherten und der Beklagten (vgl. BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az. B 1 KR 7/08 - NZS 2010, 154). Für diese Betrachtungsweise spricht ganz allgemein der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (Krieger/Penner, a.a.O., S. 613). Die davon abweichende Ansicht des OLG Hamm (Urt. vom 28.01.2014, Az. 19 U 107/13 - MDR 2014, 679), wonach die Verpflichtung im steuerrechtlichen Verhältnis nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG unerheblich sei und es allein darauf ankomme, ob nach dem materiellen Steuerrecht die Umsatzsteuerpflicht bestehe, überzeugt die Kammer nicht. Das OLG Hamm hat sich weder mit der zitierten Rechtsprechung des BSG noch mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auseinandergesetzt und für seine Auffassung auch keine nähere Begründung angeführt. Für die rechtliche Beurteilung kann es keinen Unterschied machen, ob gesetzliche Krankenversicherungsträger wegen der von der Finanzverwaltung zu Unrecht verlangten Umsatzsteuer vor den Sozialgerichten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Krankenhausträger geltend machen oder private Krankenversicherer übergegangene Rückerstattungsansprüche aus dem zugrundeliegenden Behandlungsvertrag vor den ordentlichen Gerichten. In beiden Konstellationen sind die gleichen Rechtsfragen in gleicher Weise zu entscheiden. Sozialgerichtliche Klagen wurden - soweit ersichtlich - bislang durchweg abgewiesen (vgl. SG Nürnberg, Urt. vom 22.10.2015 - S 7 KR 601/14 - zitiert nach juris; SG Karlsruhe, Urt. vom 15.11.2016 - S 14 KR 4267/14- Bl. 93 ff. d.A.).
36 
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters lässt sich die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 17.02.2010, Az. 7 U 125/09 - ZInsO 2010, 949 - nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das OLG Brandenburg hat einen Bereicherungsanspruch der dortigen Klägerin bejaht unabhängig davon, ob der Unternehmer gemäß § 14c Abs. 1 S. 1 UStG den zu Unrecht ausgewiesenen Betrag gegenüber dem Finanzamt schuldet. Anders als im vorliegenden Rechtsstreit waren die an den Leistungsempfänger ausgestellten Rechnungen jedoch bereits korrigiert und die abgeführte Umsatzsteuer war vom Finanzamt an den Unternehmer zurückerstattet worden. Der Sachverhalt im dortigen Verfahren weicht daher in einem ganz entscheidenden Punkt vom hiesigen Sachverhalt ab. Das Problem, dass der Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO erst mit der Rechnungsberichtigung entsteht, hat sich dort nicht (mehr) gestellt.
37 
c) Nach alledem kann offen bleiben, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Dem Einwand der Entreicherung dürfte aber die zitierte Rechtsprechung des BGH vom 18.04.2012 entgegenstehen, wonach wegen des Erstattungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO eine Bereicherung fortbesteht, wobei betragsmäßig wohl nur die vom Finanzamt (nach erfolgter Rechnungskorrektur und Korrektur der maßgeblichen Umsatzsteuerbescheide) auszukehrende Umsatzsteuer nach Abzug der von der Beklagten bereits gezogenen, aber wegen der Umsatzsteuerfreiheit zurückzuerstattenden Vorsteuer zurückverlangt werden kann.
38 
3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatz aufgrund positiver Vertragsverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB.
39 
a) Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG Münster vom 12.05.2011 die Umsatzsteuer jedenfalls fahrlässig in Ansatz gebracht hat, kann dem nicht gefolgt werden. Bis zur Entscheidung des BFH vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11) bzw. zur Entscheidung des EuGH vom 13.03.2014 (Az. C-107/13) bestand keine klare Rechtsprechung dahingehend, dass die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „eng verbundene Umsätze“ unabhängig von der Frage ambulante/stationäre Behandlung zu erfolgen hat und dann erfüllt ist, wenn die Verabreichung des Medikaments zur Erreichung der verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich ist. Insoweit durfte und konnte die Beklagte auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Verwaltungspraxis (vgl. R 100 UStR 2005 und 4.14.6 UStAE a.F.) vertrauen.
40 
b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer ggf. bislang pflichtwidrig unterlassenen Korrektur der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises besteht kein Schadensersatzanspruch, da es insoweit an einem kausalen Schaden fehlt. Der Schaden ist bereits durch die auf den fehlerhaften Umsatzsteuerausweis geleistete Zahlung und nicht erst durch eine unterlassene Rechnungsberichtigung entstanden.
41 
4. Das gewonnene Ergebnis führt im Übrigen nicht dazu, dass die Klägerin rechtlos gestellt wäre. Aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen den Versicherten der Klägerin und der Beklagten resultiert nämlich die (Neben-)Pflicht der Beklagten, die Abrechnungen mit Umsatzsteuer zu korrigieren (§ 241 BGB i.V.m. §§ 14c, 17 UstG; vgl. BGH, Urt. vom 18.04.2012, Az. VIII ZR 253/11 - WM 2012, 2071). Die Klägerin kann einen solchen Berichtigungsanspruch aus übergegangenem oder abgetretenem Recht gerichtlich verfolgen. Dadurch kann die Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsgrunds geschaffen werden.
42 
Einen derartigen Berichtigungsanspruch hat die Klägerin hier aber - trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung, dass Bedenken hinsichtlich des Zahlungsantrags bestehen und aus Sicht der Kammer zunächst eine Berichtigung zu erfolgen hat (vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 62 d.A.) - nicht geltend gemacht.
43 
5. Über den im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2017 gestellten Hilfsantrag auf Abtretung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten gegen das Finanzamt war gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu entscheiden.
44 
Zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO sieht sich die Kammer nicht veranlasst. Eine Abtretung führt nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch der Klägerin gegenüber der Finanzverwaltung (offengelassen in BGH, Urteil v. 27.01.2015, Az. KZR 90/13), da die Berichtigung nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG nur durch die Beklagte als Unternehmerin erfolgen kann.
45 
Zwar kann in einer gegenüber dem Finanzamt angezeigten Abtretungserklärung des Unternehmers eine Berichtigung des Steuerbetrages i.S.d. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG liegen; dies setzt aber voraus, dass die Abtretungserklärung sich spezifisch und eindeutig auf die ursprünglichen Rechnungen bezieht (vgl. BFH, Urteil v. 12.10.2016, Az. XI R 43/14). Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin begehrte Abtretungserklärung nicht.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

Gründe

 
I.
23 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
24 
1. Nachdem unstreitig die Klägerin die von ihren Versicherten an die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum entrichtete Umsatzsteuer an ihre Vertragspartner zurückerstattet hat, ist von einer Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen (§ 86 Abs. 1 VVG).
25 
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB i.V.m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 VVG.
26 
a) Die Beklagte hat durch die Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen einschließlich Umsatzsteuer durch die Versicherten der Klägerin zwar durch Leistung einen Vermögensvorteil erlangt. Dass die Umsatzsteuer von der Beklagten an das Finanzamt weitergeleitet wurde, steht einem Vermögensvorteil nicht entgegen, da diese zunächst auf dem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde und damit eine Vermögensmehrung eingetreten ist.
27 
b) Den Vermögensvorteil in Form der vereinnahmten Umsatzsteuer hat die Beklagten aber nicht ohne Rechtsgrund erlangt.
28 
Für die Frage, wie sich ein Irrtum über den Anfall der Umsatzsteuer auswirkt, d.h. ob die Umsatzsteuerfreiheit nach dem UStG zum Wegfall des Rechtsgrundes der Leistung führt, kommt es in der Regel auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung an; entscheidend ist, ob es sich um eine Brutto- oder Nettopreisvereinbarung handelt.
29 
Bei einer Bruttopreisvereinbarung trifft den Rechnungsempfänger die volle Zahlungspflicht, auch wenn der Abrechnende die Steuerpflicht zu Unrecht annahm und Steuer aus dem Betrag herausgerechnet ausgewiesen hat (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2001 - V ZR 492/99 - NJW 2001, 2464). Anderes gilt, wenn die Parteien eine Nettopreisabrede getroffen haben; in diesem Fall richtet sich die vom Leistungsempfänger zu tragende Umsatzsteuer nach dem vom Leistenden an das Finanzamt abzuführenden Betrag (wobei im Einzelnen streitig ist, ob die festgesetzte Umsatzsteuer oder die anfallende Umsatzsteuer maßgeblich ist, vgl. Rohe/Knobbe, Die Auslegung einer vertraglichen Nettopreisabrede, NJW 2012, 2156).
30 
Zum Inhalt der Vergütungsabrede, die zwischen der Beklagten und den Versicherten der Klägerin getroffen worden ist, hat die Klägerin nicht näher vorgetragen. Zwar hat der Klägervertreter im letzten nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2017 behauptet, dass eine Nettopreisvereinbarung unstreitig sei. Aus Sicht der Kammer ergibt sich dies entgegen dem Vortrag des Klägervertreters insbesondere nicht aus dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 07.03.2017 (Bl. 138 ff. d.A.). In diesem zitiert der Beklagtenvertreter lediglich eine sozialgerichtliche Entscheidung, die eine Nettopreisabrede zum Gegenstand hatte; daraus folgt aber nicht, dass die Beklagte unstreitig gestellt hat, dass es zwischen ihr und den Versicherten eine solche Vereinbarung gegeben hat.
31 
Grundsätzlich gilt, dass Beträge ohne besondere Vereinbarung als Bruttopreise anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 28.01.2014 - Az. 19 U 107/13 - MDR 2014, 679).
32 
Indessen kann der Inhalt der Vergütungsvereinbarung hier ausnahmsweise offen bleiben, da die Klägerin selbst bei einer Nettopreisvereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Versicherten keinen Zahlungsanspruch aus übergegangenem Recht hätte. Denn die Beklagte schuldet die fehlerhaft ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG bis zur Berichtigung gegenüber dem Finanzamt. Der Rechtsgrund verhält sich bei einer Nettopreisabrede akzessorisch zum Rechtsgrund im Umsatzsteuerschuldverhältnis (vgl. Krieger/Penner, Das Zytostatikaurteil des Bundesfinanzhofs, SGb 2015, 607 ff. mit Verweis auf BSG, Urteil v. 17.07.2008, Az. B 3 KR 18/07 - MedR 2009, 932; BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az. B 1 KR 7/08 - NZS 2010, 154).
33 
Die Klägerin führt zutreffend aus, dass die Abgabe von individuell hergestellten Zytostatika zur im Krankenhaus ambulant durchgeführte Behandlung entsprechend der Rechtsprechung des BFH auch in den Jahren 2012 und 2013 umsatzsteuerfrei war. Die hier maßgebliche Bestimmung zur Umsatzsteuerfreiheit hat sich inhaltlich nicht geändert: Sowohl nach § 4 Nr. 16b UStG a.F. wie nach § 4 Nr. 14b UStG n.F. sind Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerfrei, wenn es sich um Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, handelt. Dass bei der Verabreichung von individuell in der Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika für ambulante Chemotherapien von eng verbundenen Umsätzen auszugehen ist, ist nunmehr durch das zitierte Urteil des BFH vom 14.09.2014 geklärt worden. Die davon abweichende Praxis der Finanzverwaltung, die die Formulierung „eng verbundene Umsätze“ zum damaligen Zeitpunkt so ausgelegt hat, dass es für die Umsatzsteuerfreiheit entscheidend ist, ob es sich um eine stationäre oder ambulante Behandlung handelt (vgl. § 100 UStR 2005 und 4.14.6 UStAE a.F.) mit der Folge, dass die hier streitgegenständliche Abgabe von Zytostatika als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde, wurde zwischenzeitlich aufgegeben (vgl. BMF-Schreiben vom 28.09.2016). Diese Änderung der Verwaltungspraxis stellt - wie der Klägervertreter zutreffend ausführt - lediglich eine Anpassung an die geltende Rechtslage dar.
34 
Dennoch schuldet die Beklagte nach wie vor gemäß § 14c Abs. 1 UStG gegenüber dem Finanzamt die entrichtete Umsatzsteuer, da eine Berichtigung des Steuerbetrages nach § 17 Abs. 1 UStG erst nach Berichtigung der Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 S. 2 UStG möglich und die Berichtigung Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO ist.
35 
Die Beklagte hat die Mehrwertsteuer unstreitig in den Rechnungen (vgl. Anlagenkonvolut Anlagenband I, II) ausgewiesen, obwohl es sich um steuerfreie Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 14b UStG n. F. handelt. Gemäß § 14c Abs. 1 UStG schuldet der Unternehmer den Mehrbetrag, wenn er in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen hat, als er nach dem UStG für den Umsatz schuldet. Unter den Anwendungsbereich des § 14c Abs. 1 UStG fallen auch solche Konstellationen, in denen eine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl es sich - wie hier - um steuerfreie Umsätze handelt (vgl. Stadie in: Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, § 14c UStG Rn. 46). Solange die unrichtigen Rechnungen nicht berichtigt werden, besteht der unrichtige Steuerausweis als Rechtsgrund im Umsatzsteuerschuldverhältnis fort und damit aufgrund der Akzessorietät auch im Verhältnis zwischen den bei der Klägerin Versicherten und der Beklagten (vgl. BSG, Urteil v. 03.03.2009, Az. B 1 KR 7/08 - NZS 2010, 154). Für diese Betrachtungsweise spricht ganz allgemein der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung (Krieger/Penner, a.a.O., S. 613). Die davon abweichende Ansicht des OLG Hamm (Urt. vom 28.01.2014, Az. 19 U 107/13 - MDR 2014, 679), wonach die Verpflichtung im steuerrechtlichen Verhältnis nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG unerheblich sei und es allein darauf ankomme, ob nach dem materiellen Steuerrecht die Umsatzsteuerpflicht bestehe, überzeugt die Kammer nicht. Das OLG Hamm hat sich weder mit der zitierten Rechtsprechung des BSG noch mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung auseinandergesetzt und für seine Auffassung auch keine nähere Begründung angeführt. Für die rechtliche Beurteilung kann es keinen Unterschied machen, ob gesetzliche Krankenversicherungsträger wegen der von der Finanzverwaltung zu Unrecht verlangten Umsatzsteuer vor den Sozialgerichten einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die Krankenhausträger geltend machen oder private Krankenversicherer übergegangene Rückerstattungsansprüche aus dem zugrundeliegenden Behandlungsvertrag vor den ordentlichen Gerichten. In beiden Konstellationen sind die gleichen Rechtsfragen in gleicher Weise zu entscheiden. Sozialgerichtliche Klagen wurden - soweit ersichtlich - bislang durchweg abgewiesen (vgl. SG Nürnberg, Urt. vom 22.10.2015 - S 7 KR 601/14 - zitiert nach juris; SG Karlsruhe, Urt. vom 15.11.2016 - S 14 KR 4267/14- Bl. 93 ff. d.A.).
36 
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters lässt sich die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 17.02.2010, Az. 7 U 125/09 - ZInsO 2010, 949 - nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das OLG Brandenburg hat einen Bereicherungsanspruch der dortigen Klägerin bejaht unabhängig davon, ob der Unternehmer gemäß § 14c Abs. 1 S. 1 UStG den zu Unrecht ausgewiesenen Betrag gegenüber dem Finanzamt schuldet. Anders als im vorliegenden Rechtsstreit waren die an den Leistungsempfänger ausgestellten Rechnungen jedoch bereits korrigiert und die abgeführte Umsatzsteuer war vom Finanzamt an den Unternehmer zurückerstattet worden. Der Sachverhalt im dortigen Verfahren weicht daher in einem ganz entscheidenden Punkt vom hiesigen Sachverhalt ab. Das Problem, dass der Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO erst mit der Rechnungsberichtigung entsteht, hat sich dort nicht (mehr) gestellt.
37 
c) Nach alledem kann offen bleiben, ob sich die Beklagte mit Erfolg auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Dem Einwand der Entreicherung dürfte aber die zitierte Rechtsprechung des BGH vom 18.04.2012 entgegenstehen, wonach wegen des Erstattungsanspruchs der Beklagten gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO eine Bereicherung fortbesteht, wobei betragsmäßig wohl nur die vom Finanzamt (nach erfolgter Rechnungskorrektur und Korrektur der maßgeblichen Umsatzsteuerbescheide) auszukehrende Umsatzsteuer nach Abzug der von der Beklagten bereits gezogenen, aber wegen der Umsatzsteuerfreiheit zurückzuerstattenden Vorsteuer zurückverlangt werden kann.
38 
3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatz aufgrund positiver Vertragsverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB.
39 
a) Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte vor dem Hintergrund der Entscheidung des FG Münster vom 12.05.2011 die Umsatzsteuer jedenfalls fahrlässig in Ansatz gebracht hat, kann dem nicht gefolgt werden. Bis zur Entscheidung des BFH vom 24.09.2014 (Az. V R 19/11) bzw. zur Entscheidung des EuGH vom 13.03.2014 (Az. C-107/13) bestand keine klare Rechtsprechung dahingehend, dass die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „eng verbundene Umsätze“ unabhängig von der Frage ambulante/stationäre Behandlung zu erfolgen hat und dann erfüllt ist, wenn die Verabreichung des Medikaments zur Erreichung der verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich ist. Insoweit durfte und konnte die Beklagte auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Verwaltungspraxis (vgl. R 100 UStR 2005 und 4.14.6 UStAE a.F.) vertrauen.
40 
b) Auch unter dem Gesichtspunkt einer ggf. bislang pflichtwidrig unterlassenen Korrektur der Berichtigung des Umsatzsteuerausweises besteht kein Schadensersatzanspruch, da es insoweit an einem kausalen Schaden fehlt. Der Schaden ist bereits durch die auf den fehlerhaften Umsatzsteuerausweis geleistete Zahlung und nicht erst durch eine unterlassene Rechnungsberichtigung entstanden.
41 
4. Das gewonnene Ergebnis führt im Übrigen nicht dazu, dass die Klägerin rechtlos gestellt wäre. Aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen den Versicherten der Klägerin und der Beklagten resultiert nämlich die (Neben-)Pflicht der Beklagten, die Abrechnungen mit Umsatzsteuer zu korrigieren (§ 241 BGB i.V.m. §§ 14c, 17 UstG; vgl. BGH, Urt. vom 18.04.2012, Az. VIII ZR 253/11 - WM 2012, 2071). Die Klägerin kann einen solchen Berichtigungsanspruch aus übergegangenem oder abgetretenem Recht gerichtlich verfolgen. Dadurch kann die Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsgrunds geschaffen werden.
42 
Einen derartigen Berichtigungsanspruch hat die Klägerin hier aber - trotz des Hinweises in der mündlichen Verhandlung, dass Bedenken hinsichtlich des Zahlungsantrags bestehen und aus Sicht der Kammer zunächst eine Berichtigung zu erfolgen hat (vgl. S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung, Bl. 62 d.A.) - nicht geltend gemacht.
43 
5. Über den im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 16.03.2017 gestellten Hilfsantrag auf Abtretung des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten gegen das Finanzamt war gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu entscheiden.
44 
Zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO sieht sich die Kammer nicht veranlasst. Eine Abtretung führt nicht zu einem durchsetzbaren Anspruch der Klägerin gegenüber der Finanzverwaltung (offengelassen in BGH, Urteil v. 27.01.2015, Az. KZR 90/13), da die Berichtigung nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG nur durch die Beklagte als Unternehmerin erfolgen kann.
45 
Zwar kann in einer gegenüber dem Finanzamt angezeigten Abtretungserklärung des Unternehmers eine Berichtigung des Steuerbetrages i.S.d. § 14c Abs. 1 S. 2 UStG liegen; dies setzt aber voraus, dass die Abtretungserklärung sich spezifisch und eindeutig auf die ursprünglichen Rechnungen bezieht (vgl. BFH, Urteil v. 12.10.2016, Az. XI R 43/14). Diesen Anforderungen genügt die von der Klägerin begehrte Abtretungserklärung nicht.
II.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.