Landgericht Tübingen Urteil, 25. Mai 2018 - 4 O 225/17

published on 25/05/2018 00:00
Landgericht Tübingen Urteil, 25. Mai 2018 - 4 O 225/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorständen der Beklagten, zukünftig zu unterlassen, auf Grundlage der Klausel

„Entgelt auf das Guthaben für die Verwahrung von Einlagen auf Kontokorrentkonten: 0,500 % p.a.“

gemäß dem als Anlage K 3 vorgelegten „Preisaushang“ der Beklagten, Stand: 17.05.2017, von Verbrauchern Entgelte zu fordern und/oder einzuziehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.08.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.

Anlage K 3:

Tatbestand

 
Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Er hat nach vorausgegangener Abmahnung gegen die Beklagte, eine Genossenschaftsbank, nach dem UKlaG in der Hauptsache verschiedene Unterlassungsanträge gestellt, die sich auf einen von der Beklagten zwischen dem 17.05.2017 und 26.06.2017 verwendeten Preisaushang beziehen. Die Hauptanträge (Ziff. 1 a), Ziff. 1 c) und Ziff. 2) sowie der Hilfsantrag (Ziff. 1 b)) hatten folgenden Wortlaut:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Vorständen der Beklagten, zukünftig zu unterlassen,
a)
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Vertragsbedingungen für Girokonten folgende und/oder eine inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen, wenn zugleich auch Kontoführungsgebühren erhoben werden:
„Entgelt auf das Guthaben für die Verwahrung von Einlagen auf Kontokorrentkonten: 0,500% p.a.“,
wie dies in dem als Anlage K 3 vorgelegten „Preisaushang“ der Beklagten, Stand: 17. Mai 2017, geschehen ist,
hilfsweise,
b)
die unter Buchst. a) genannte Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Bestimmung im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Vertragsbedingungen für Girokonten zu verwenden und/oder sich darauf zu berufen, wenn zugleich auch Kontoführungsgebühren erhoben werden sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wird, die Beklagte erhebe für Guthaben unter 0,5 Mio. EUR keine Negativzinsen, behalte sich das aber für die Zukunft vor,
wie dies in dem als Anlage K 3 vorgelegten „Preisaushang“ der Beklagten, Stand: 17. Mai 2017, unter gleichzeitigem Hinweis geschehen ist, die Beklagte erhebe derzeit keine Negativzinsen von Normalsparern, behalte sich dies aber für die Zukunft vor, siehe Anlagen K 4 und K 5,
und/oder
c)
10 
auf Grundlage der unter Buchst. a) genannten Klausel von Verbrauchern Entgelte zu fordern und/oder einzuziehen.
2.
11 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12 
Im Termin vom 27.04.2018 hat die Beklagte im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt abgegeben:
13 
„I.
14 
Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern auf Grundlage von Verträgen über Zahlungsverkehrskonten ("Girokonten") ein Entgelt auf das Guthaben für die Verwahrung von Einlagen oder ein inhaltsgleiches Entgelt zu erheben oder sich auf eine entsprechende Klausel zu berufen, wenn dies nicht zuvor ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Als vertragliche Vereinbarung gilt nicht die einseitige Einführung über den Preisaushang.
II.
15 
Die Beklagte verpflichtet sich weiter, für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1 aufgeführte Verpflichtung - jedoch unter Ausschluss der Geltung von § 348 HGB - eine von dem Kläger nach billigem Ermessen im Einzelfall zu bestimmende Vertragsstrafe zu zahlen, deren Angemessenheit im Streitfalle vom erkennenden Gericht zu überprüfen ist.
III.
16 
Diese strafbewehrte Unterlassungserklärung steht unter der auflösenden Bedingung, dass höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine veränderte Gesetzeslage das unter Ziff. 1 aufgeführte Verhalten ohne die dort beschriebene Beschränkung als rechtlich zulässig qualifiziert.“
17 
Die Anträge Ziff. 1 a) und Ziff. 1 b) wurden vor diesem Hintergrund im Termin von beiden Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat ferner in Bezug auf die Anträge Ziff. 1 c) und Ziff. 2 ein Anerkenntnis abgegeben.

Entscheidungsgründe

 
1.
18 
Die Verurteilung der Beklagten in Bezug auf die Anträge Ziff. 1 c) und Ziff. 2 beruht auf dem Anerkenntnis der Beklagten (§ 307 Abs. 1 ZPO). Da es sich nicht auf alle Anträge des Klägers bezogen hat, handelt es sich um ein Teil-Anerkenntnisurteil.
19 
Hinsichtlich des Anerkenntnisses folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO liegt nicht vor, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung einen Klagabweisungsantrag angekündigt und diesen im Termin vom 27.04.2018 zunächst auch gestellt hatte. Im Übrigen hatte die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben, da die vom Kläger erfolgte Abmahnung erfolglos geblieben ist.
2.
20 
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (Anträge Ziff. 1a) und Ziff. 1 b)), ist die Rechtshängigkeit entfallen. Insoweit war nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO.
a)
21 
Im Fall von § 91 a Abs. 1 ZPO ist über die Kostentragung auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Kostentragungspflicht regelmäßig danach, wie der Rechtsstreit ohne die Erledigung voraussichtlich ausgegangen wäre (BGHZ 67, 345; BGH NJW 2007, 3429). Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ist ausreichend (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 91 a Rn. 25 m.w. Nachw.).
b)
22 
Danach waren insoweit ebenfalls der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn die Klage hätte in Bezug auf den Antrag Ziff. 1 a) ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung Erfolg gehabt (§ 1 UKlaG). Dies folgt bereits daraus, dass mit dem streitgegenständlichen Preisaushang auch Altkunden der Beklagten zu einem Entgelt bei Verträgen über ein Girokonto herangezogen werden, was AGB-rechtlich unzulässig war. Zur Begründung kann auf die rechtskräftige Entscheidung der Kammer vom 26.01.2018 i.S. 4 O 187/17 (WM 2018, 226; veröffentlicht in juris) Bezug genommen werden.
23 
Das vorerwähnte Urteil führte letztlich auch zur Abgabe der im Tatbestand zitierten strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte, woraus zu entnehmen ist, dass die Beklagte den Antrag Ziff. 1 a) ebenfalls für begründet erachtet hat.
24 
Dieser Antrag wäre darüber hinaus aber auch deshalb erfolgreich gewesen, weil in einem Nebeneinander von Kontoführungsgebühren für das Girokonto einerseits und einem Entgelt von 0,5 % p.a. für die Verwahrung von Einlagen eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB liegt.
aa)
25 
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14.10.1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 m.w.N). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 m.w.N.). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen. Eine kontrollfähige Nebenabrede ist auch dann gegeben, wenn durch sie das Hauptleistungsversprechen geändert, eingeschränkt oder sonst ausgestaltet wird (BGH, Urteil vom 12.03.1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 173 f).
bb)
26 
Da die Beklagte mit ihren Kunden eine Kontoführungsgebühr bereits vertraglich vereinbart hatte, ist das zusätzliche Verlangen nach einem Entgelt für die Verwahrung durch den Preisaushang als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn damit wälzt die Beklagte allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, ohne dass diesem eine zusätzliche (Sonder-) Leistung angeboten wird. Die Verwahrung des Guthabens schuldete die Beklagte ohnehin bereits auf der Basis des bestehenden Vertrages zur Führung des Girokontos, der als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag i.S.v. § 700 BGB zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 08.07.1982 - I ZR 148/80, BGHZ 84, 371; BGH, Urteil vom 30.11.1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254).
27 
Im Ergebnis hätten Kunden der Beklagten für eine Leistung - nämlich die Verwahrung des Guthabens auf dem Girokonto - eine doppelte Gegenleistung zu erbringen, nämlich neben der Kontoführungsgebühr zusätzlich ein Entgelt in Form einer Negativverzinsung. Sowohl die Kontoführungsgebühr als auch die negative Verzinsung sollen den Aufwand bezogen auf die Verwaltung vergüten als auch einen Gewinn auf Seiten des Kreditinstitutes erzielen. Eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte (Sonder-) Leistung der Bank steht der Negativverzinsung, wie schon dargelegt worden ist, gerade nicht gegenüber. Aus diesem Grund handelt es sich um eine doppelte Bepreisung einer identischen Leistung, die den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unzulässig ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.1996 - 5 U 246/95, NJW 1996, 1902).
28 
Auf die Begründetheit des Hilfsantrages muss unter diesen Umständen nicht näher eingegangen werden.
29 
Demnach hat die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
30 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat Beschlusscharakter und ist daher nicht vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde in Anbetracht der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Beklagte auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).

Gründe

 
1.
18 
Die Verurteilung der Beklagten in Bezug auf die Anträge Ziff. 1 c) und Ziff. 2 beruht auf dem Anerkenntnis der Beklagten (§ 307 Abs. 1 ZPO). Da es sich nicht auf alle Anträge des Klägers bezogen hat, handelt es sich um ein Teil-Anerkenntnisurteil.
19 
Hinsichtlich des Anerkenntnisses folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO liegt nicht vor, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung einen Klagabweisungsantrag angekündigt und diesen im Termin vom 27.04.2018 zunächst auch gestellt hatte. Im Übrigen hatte die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben, da die vom Kläger erfolgte Abmahnung erfolglos geblieben ist.
2.
20 
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (Anträge Ziff. 1a) und Ziff. 1 b)), ist die Rechtshängigkeit entfallen. Insoweit war nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO.
a)
21 
Im Fall von § 91 a Abs. 1 ZPO ist über die Kostentragung auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Kostentragungspflicht regelmäßig danach, wie der Rechtsstreit ohne die Erledigung voraussichtlich ausgegangen wäre (BGHZ 67, 345; BGH NJW 2007, 3429). Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ist ausreichend (Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 91 a Rn. 25 m.w. Nachw.).
b)
22 
Danach waren insoweit ebenfalls der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn die Klage hätte in Bezug auf den Antrag Ziff. 1 a) ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung Erfolg gehabt (§ 1 UKlaG). Dies folgt bereits daraus, dass mit dem streitgegenständlichen Preisaushang auch Altkunden der Beklagten zu einem Entgelt bei Verträgen über ein Girokonto herangezogen werden, was AGB-rechtlich unzulässig war. Zur Begründung kann auf die rechtskräftige Entscheidung der Kammer vom 26.01.2018 i.S. 4 O 187/17 (WM 2018, 226; veröffentlicht in juris) Bezug genommen werden.
23 
Das vorerwähnte Urteil führte letztlich auch zur Abgabe der im Tatbestand zitierten strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte, woraus zu entnehmen ist, dass die Beklagte den Antrag Ziff. 1 a) ebenfalls für begründet erachtet hat.
24 
Dieser Antrag wäre darüber hinaus aber auch deshalb erfolgreich gewesen, weil in einem Nebeneinander von Kontoführungsgebühren für das Girokonto einerseits und einem Entgelt von 0,5 % p.a. für die Verwahrung von Einlagen eine unangemessene Benachteiligung der Bankkunden i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 BGB liegt.
aa)
25 
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14.10.1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 m.w.N). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfähig (BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 m.w.N.). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen. Eine kontrollfähige Nebenabrede ist auch dann gegeben, wenn durch sie das Hauptleistungsversprechen geändert, eingeschränkt oder sonst ausgestaltet wird (BGH, Urteil vom 12.03.1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 173 f).
bb)
26 
Da die Beklagte mit ihren Kunden eine Kontoführungsgebühr bereits vertraglich vereinbart hatte, ist das zusätzliche Verlangen nach einem Entgelt für die Verwahrung durch den Preisaushang als Preisnebenabrede zu qualifizieren. Denn damit wälzt die Beklagte allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, ohne dass diesem eine zusätzliche (Sonder-) Leistung angeboten wird. Die Verwahrung des Guthabens schuldete die Beklagte ohnehin bereits auf der Basis des bestehenden Vertrages zur Führung des Girokontos, der als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag i.S.v. § 700 BGB zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 08.07.1982 - I ZR 148/80, BGHZ 84, 371; BGH, Urteil vom 30.11.1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254).
27 
Im Ergebnis hätten Kunden der Beklagten für eine Leistung - nämlich die Verwahrung des Guthabens auf dem Girokonto - eine doppelte Gegenleistung zu erbringen, nämlich neben der Kontoführungsgebühr zusätzlich ein Entgelt in Form einer Negativverzinsung. Sowohl die Kontoführungsgebühr als auch die negative Verzinsung sollen den Aufwand bezogen auf die Verwaltung vergüten als auch einen Gewinn auf Seiten des Kreditinstitutes erzielen. Eine zusätzliche, rechtlich nicht geregelte (Sonder-) Leistung der Bank steht der Negativverzinsung, wie schon dargelegt worden ist, gerade nicht gegenüber. Aus diesem Grund handelt es sich um eine doppelte Bepreisung einer identischen Leistung, die den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unzulässig ist (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.1996 - 5 U 246/95, NJW 1996, 1902).
28 
Auf die Begründetheit des Hilfsantrages muss unter diesen Umständen nicht näher eingegangen werden.
29 
Demnach hat die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
30 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat Beschlusscharakter und ist daher nicht vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde in Anbetracht der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für die Beklagte auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 21/04/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 78/08 Verkündet am: 21. April 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ________
published on 30/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 200/03 Verkündet am: 30. November 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ____
published on 07/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/10 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.