Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Feb. 2003 - 15 O 276/02

bei uns veröffentlicht am07.02.2003

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den Aufenthalt bei den Pflegeeltern R. entstanden sind bzw. noch entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 35.000,00 EUR

(Schmerzensgeldantrag: 25.000,00 EUR;

Feststellungsantrag: 10.000,00 EUR)

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen unzureichender Überprüfung der Pflegeeltern R., bei denen der Kläger in der Zeit vom 06.12.1990 bis 28.11.1997 untergebracht war und misshandelt worden ist.
Die Pflegeeltern wurden durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.06.1999 wegen Mordes an einem anderen Pflegekind in Tateinheit mit der Misshandlung von drei Schutzbefohlenen - darunter der Kläger - jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt (9 Ks 116 Js 100180/97; Bl. 11 d.A.).
Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig:
Der am 02.06.1989 geborene Kläger wurde am 06.12.1990 vom damals zuständigen Kreisjugendamt H. im Rahmen einer Krisenintervention der Familie R. zunächst vorübergehend zur Vollzeitpflege zugewiesen. Die leibliche Mutter des Klägers war alkoholabhängig. Es kam regelmäßig zu Handgreiflichkeiten mit ihrem damaligen Ehemann. Die Eheleute R. hatten bereits zwei eigene Kinder, den fünf Jahre alten F. und die drei Jahre alte K., als der Kläger in die Familie kam.
Im Oktober 1993 zog die ganze Familie nach W. Im Mai 1994 nahmen die Pflegeeltern zwei weitere Pflegekinder auf - den drei Jahre alten A. und den eineinhalb Jahre alten A., der letzten Endes von den Pflegeeltern ermordet wurde.
Am 20.07.1994 wurde vom für den Kläger weiter zuständigen Kreisjugendamt H. ein Hilfeplan erstellt (Qu. 4 Jugendamtsakte). Am 02.08.1994 suchte die Mitarbeiterin des Kreisjugendamts des R.- Kreises B. die Pflegeeltern R. auf, um von diesen den vom Kreisjugendamt H. erstellten Hilfeplan unterzeichnen zu lassen (Qu. 6 Jugendamtsakte).
Am 31.08.1994 lehnte der Beklagte die Übernahme der Zuständigkeit für die Hilfe zur Erziehung gegenüber dem Landratsamt H. ab (Qu. 8 Jugendamtsakte). In der Folgezeit kam es zu einem ausführlichen Schriftwechsel zwischen dem Kreisjugendamt des Beklagten und dem Kreisjugendamt H. über die Frage des Zuständigkeitsübergangs. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Zuständigkeit wiederholt ab, weil keine Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter zum Aufenthalt des Klägers in der Pflegefamilie R. vorlag und somit - nach Auffassung des Beklagten - nicht von einem dauerhaften Pflegeverhältnis ausgegangen werden konnte. Dieser Zuständigkeitsstreit zog sich letztlich bis 01.06.1997 hin (Qu. 32 Jugendamtsakte).
Im Januar 1995 wurde zur Tagespflege die sechs Monate alte T. aufgenommen.
Seit September 1995 ging der Kläger in den Waldorfkindergarten.
10 
Am 20.03.1996 fand ein Hilfeplangespräch für die Pflegekinder A. und A. statt, an dem M. H. für das Kreisjugendamt des Beklagten teilnahm. Bei diesem Gespräch waren alle Pflegekinder anwesend.
11 
Im September 1996 wird der Kläger in der Waldorfschule eingeschult.
12 
Am 07.11.1996 erteilte der Beklagte den Pflegeeltern R. eine Pflegeerlaubnis für den Kläger (Qu. 26 Jugendamtsakte).
13 
Am 12.12.1996 findet ein erneutes Hilfeplangespräch für die Geschwister A. statt, an dem E. B. und M. H. für das Kreisjugendamt des Beklagten teilnahmen.
14 
Am 02.03.1997 entband die Pflegemutter ihr drittes eigenes Kind T.
15 
Am 09.04.1997 fand ein Hilfeplangespräch für den Kläger statt, das zunächst auf 13.01.1997 terminiert war, jedoch wegen einer Scharlacherkrankung der Pflegemutter verschoben worden war (S. 69 Strafurteil). Das Gespräch fand zunächst in den Räumen des Jugendamtes unter Teilnahme der sorgeberechtigten Mutter und der Sozialarbeiterinnen B. und B. vom Kreisjugendamt H. aber ohne den Kläger statt. Daran schloss sich ein Hausbesuch an, an dem die Mitarbeiterin des Kreisjugendamtes des Beklagten nicht mehr teilnahm. Vom Kreisjugendamt H. wurde bezüglich dieses Gesprächs u.a. Folgendes im Protokoll festgehalten (Qu. 31 Jugendamtsakte):
16 
"...Das äußere Erscheinungsbild von A. ist klein und kräftig. Nach Angaben des Hausarztes besteht noch die Möglichkeit eines Wachstumsschubes. Wahrscheinlich ist jedoch die Größenentwicklung genetisch bedingt.
17 
A. hatte zum zweiten Mal Scharlach und ist inzwischen wieder gesund. Nach wie vor isst er sehr gerne, jedoch entwickelt er ein Mengengespür. Er bewegt sich gern, welches sich günstig auf seinen Stoffwechsel und seine Figur ausgewirkt hat.
18 
Nach Angaben der Pflegeeltern habe A. sich in seiner emotionalen Entwicklung stabilisiert und ein gesundes Selbstbewusstsein entwickelt. So könne er sich auch gegen Hänseleien, die sich auf seine Körpergröße beziehen, zur Wehr setzen. Insgesamt sei er ein offenes und interessiertes Kind mit wenig Stimmungsschwankungen. ..."
19 
Dieses Gesprächsprotokoll wurde dem Beklagten vom Kreisjugendamt H. am 17.04.1997 übersandt.
20 
Am 01.06.1997 ging die Zuständigkeit vom Kreisjugendamt H. auf das Kreisjugendamt des Beklagten über. Am 04.06.1997 wurde eine Vorlage für die Gewährung eine Jugendhilfemaßnahme (Qu. 32 Jugendamtsakte) erarbeitet. Darin ist als Ergebnis des Fachteams festgehalten:
21 
"Die Jugendhilfe im Rahmen einer Vollzeitpflege entspricht dem Bedarf von A. Die Pflegefamilie R. ist sehr gut geeignet. Der Pflegefamilie wurde eine Pflegeerlaubnis für A. erteilt."
22 
Durch Entscheidung des Amtsleiters wurde am 12.06.1997 eine jährliche Hilfeplanung angeordnet.
23 
Am 11.07.1997 wurde von B. telefonisch bei der Pflegefamilie R. nachgefragt, ob der beim Hilfeplangespräch vom 09.04.1997 geplante Geburtstagsbesuch der Mutter am 02.06.1997 durchgeführt worden sei. Frau R. teilte dem Jugendamt mit, die Mutter sei nicht gekommen. Außerdem verabschiedete sich bei dieser Gelegenheit die zuständige Sachbearbeiterin (Qu. 33 Jugendamtsakte). Gemeint ist damit wohl die Verabschiedung in den Mutterschutz.
24 
Irgendwelche weiteren Maßnahmen von Seiten des Kreisjugendamts des Beklagten sind nicht erfolgt.
25 
Am 15.09.1997 wäre der Kläger in die zweite Klasse gekommen. Er erschien aber nicht zur Schule.
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Am 27.11.1997 verstarb das Pflegekind A. im Alter von fünf Jahren an Unterernährung. Hierauf wurden die restlichen Pflegekinder aus der Familie genommen und sofort stationär in das Kreiskrankenhaus Waiblingen und später in das Kinderheim O. aufgenommen. Ende November 1997 war der Kläger 8 1/2 Jahre alt. Er war 11,8 kg schwer und 104 cm groß. Bei normaler Entwicklung wären 23 kg und 130 cm zu erwarten gewesen. Seine Körperlänge entsprach der eines Vierjährigen, der dann aber regelmäßig 16,5 kg wiegen würde. Zum Vergleich: Das leibliche Kind T. war zum damaligen Zeitpunkt neun Monate alt, wog 9,62 kg und war 77,5 cm groß.
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Das Strafurteil enthält folgende Feststellungen (S. 5):
28 
"Während die Pflegeeltern R. ihre eigenen Kinder gut versorgten, quälten sie die Pflegekinder von Anfang an, um deren Willen zu brechen und sie gefügig zu machen, indem sie ihnen ihre Zuwendung vorenthielten und sie misshandelten. Dazu setzten sie vor allem auf den Entzug von Nahrung. Sie gaben den Pflegekindern zu wenig, Minderwertiges und zeitweise gar nichts zu essen. Sie sperrten die Kinder ein und schlugen sie. Die chronische Vernachlässigung des Klägers und der erlittene Hunger über sieben Jahre schädigten den Kläger an der Gesundheit, so dass der Kläger in seiner körperlichen und seelischen Entwicklung, insbesondere in seinem Längenwachstum gestört wurde und psychosozialer Minderwuchs (Kleinwuchs) eintrat."
29 
Der Kläger lebt heute im Pestalozzi Kinder- und Jugenddorf in S.
30 
Er ist der Ansicht, das Kreisjugendamt des Beklagten habe seine Pflicht zur Überwachung der Pflegeeltern R. nicht in ausreichendem Maße erfüllt.
31 
Da von den Pflegeeltern im Laufe der Jahre immer wieder von Essstörungen, genetisch bedingter Kleinwüchsigkeit und Alkoholembryopathie die Rede gewesen sei, hätte das Kreisjugendamt auf ärztliche Untersuchungen und die Vorlage von ärztlichen Untersuchungsberichten drängen müssen. Das auffällige Essverhalten sei ein eindeutiger Hinweis darauf gewesen, dass es dem Kläger in der Pflegefamilie nicht gut gegangen sei.
32 
Die Mitarbeiter des Kreisjugendamtes hätten sich von dem sympathischen Eindruck der Pflegeeltern blenden lassen.
33 
Insbesondere habe auffallen müssen, dass in der Pflegefamilie R. ausgerechnet die drei Pflegekinder kleinwüchsig waren, obwohl sie von verschiedenen Eltern abstammten.
34 
Bei pflichtgemäßer Überwachung der Pflegefamilie wären die Misshandlungen jedenfalls früher aufgedeckt worden.
35 
Der Kläger trägt weiter vor, bei den wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Pflegeeltern könne kein Schadensersatz erlangt werden.
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Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR für angemessen und beantragt daher,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in dieser Höhe zu bezahlen, und
38 
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden durch die Unterbringung zur Pflege bei den Eheleuten R. zu ersetzen.
39 
Der Beklagte beantragt,
40 
die Klage abzuweisen.
41 
Er ist der Ansicht, das Kreisjugendamt habe seine Überprüfungspflicht ordnungsgemäß erfüllt.
42 
Das Verhältnis zwischen Pflegeeltern und Jugendamt sei durch partnerschaftliche Zusammenarbeit und Kooperation und nicht durch Schutz und Kontrolle geprägt. Die staatliche Aufsicht sei daher zeitlich begrenzt und müsse bei Kindern im Alter über drei Jahren nur noch alle zwei Jahre stattfinden. Das Kreisjugendamt H. habe mit den Pflegeeltern R. nur gute Erfahrungen gemacht.
43 
Es habe keinerlei Hinweise auf Misshandlungen der Pflegekinder durch die Pflegeeltern gegeben.
44 
Es habe keine Veranlassung bestanden, den Gesundheitszustand der Pflegekinder von amtsärztlicher Seite überprüfen zu lassen. Außerdem sei die Unterernährung des Klägers in angezogenem Zustand nicht zu erkennen gewesen.
45 
Der Beklagte weist auch darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen des Kreisjugendamts des Beklagten nach § 170 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 03.03.200 eingestellt hat.
46 
Außerdem wird die Einrede der Verjährung erhoben.
47 
Bezüglich des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
48 
Die Kammer hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart 112 Js 105221/97 beigezogen. Außerdem wurde die Jugendhilfeakte des Kreisjugendamts des Beklagten beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
49 
Die Klage ist ganz überwiegend zulässig und, soweit sie zulässig ist, auch begründet.
I.
50 
Der Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit der Kläger Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche immateriellen Schäden verlangt, die ihm durch die Unterbringung in der Pflegefamilie R. entstanden sind.
51 
Für die bereits in der Vergangenheit entstandenen immateriellen Schäden hat der Kläger in seinem Leistungsantrag Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld begehrt. Bei der Höhe dieses einheitlichen Schmerzensgeldes sind auch die vorhersehbaren Zukunftsrisiken des Geschädigten zu berücksichtigen. Soweit der Schmerzensgeldantrag reicht, fehlt es somit für einen Feststellungsantrag an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Lediglich für bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden, die möglicherweise künftig auftreten, bleibt neben dem Leistungsantrag Raum für die Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht für immaterielle Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 847 Rn. 18).
II.
52 
Dem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR gegen den Beklagten nach Art. 34 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 839 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. zu.
53 
1. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - darunter auch die dem Kläger gewährte Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII - werden als öffentlich-rechtliche Leistungen erbracht. Die Mitarbeiter des Kreisjugendamtes handeln somit in Ausübung eines öffentlichen Amtes, so dass der Anwendungsbereich der Amtshaftung nach Art. 34 Abs. 1 GG eröffnet ist.
54 
2. Die Mitarbeiter des Kreisjugendamtes des Beklagten haben ihre in § 37 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Amtspflicht zur Überprüfung der Pflegeeltern R. verletzt.
55 
a) Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet.
56 
Nach dieser Vorschrift besteht nicht nur ein Recht zur Überprüfung der Pflegeperson an Ort und Stelle, sondern eine entsprechende Verpflichtung des Jugendamtes. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, da nur bei Annahme einer entsprechenden Verpflichtung das Jugendamt das Kindeswohl auch tatsächlich "gewährleisten" kann (Krug/Grüner/Dalichau, SGB VIII, § 37 Erläuterung IV 1; Schellhorn, SGB VIII, § 33 Rn. 11). Dass es sich bei der genannten Norm um eine Sollvorschrift handelt, bedeutet somit nicht, dass die Verwaltung die freie Wahl hat, ob sie überprüfen möchte oder nicht.
57 
Häufigkeit und Intensität der Überprüfung haben sich am Einzelfall zu orientieren.
58 
Die von der Beklagten (Bl. 51 d.A.) als ausreichend angesehene schematische Vorgehensweise dergestalt, dass bei Kindern im Alter über drei Jahren nur eine Überprüfung alle zwei Jahre notwendig ist, findet dagegen im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze und ist ungenügend (Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, § 37 Rn. 41).
59 
Der Gesetzestext beschränkt die Überprüfungsverpflichtung des Jugendamtes auch nicht lediglich auf anlassbezogene Maßnahmen, z.B. nach einer Anzeige durch Nachbarn oder Lehrer.
60 
Nicht per se ausreichend ist darüber hinaus, eine Kontrolle lediglich aus Anlass von nach § 36 Abs. 2 SGB VIII durchzuführenden Hilfeplangesprächen. Die Überprüfungsverpflichtung nach § 37 Abs. 3 SGB VIII ist als eigenständige Verpflichtung normiert und enthält weitergehende Anforderungen an das Jugendamt.
61 
Entscheidend für die nach den Erfordernissen des Einzelfalles notwendigen Überprüfungsmaßnahmen ist das Ziel, das durch diese Maßnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden soll. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass gerade in Fällen, in denen von Pflegeeltern das Kindeswohl vernachlässigt wird, die Gefahr besteht, dass diese sich nicht vertrauensvoll an das Jugendamt wenden und um Rat fragen, weil sie sich damit regelmäßig z.B. der Gefahr eigener Strafverfolgung aussetzen. Aus diesem Grund ist im Gesetzgebungsverfahren neben der ursprünglich ausschließlich vorgesehenen Unterrichtungspflicht der Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt aus § 37 Abs. 3 S. 2 SGB VIII eine eigenständige Überprüfungspflicht des Jugendamtes aufgenommen worden (BT-DS. 11/5948 S. 133). Danach hat das Jugendamt davon auszugehen, dass die Möglichkeit besteht, dass Pflegeeltern auf Probleme bei der Erziehung gerade nicht hinweisen. Diese dennoch zu erkennen, ist Zweck der Überprüfungspflicht. Das Kindeswohl kann nur dann gewährleistet werden, wenn auch ohne konkreten Anlass Überprüfungen stattfinden (Krug/Grüner/Dalichau, a.A. O.).
62 
Die Kammer vermag daher auch die Auffassung nicht zu teilen, dass Überprüfungsmaßnahmen der Erziehung des Kindes eher schaden, weil sie das Vertrauensverhältnis zwischen Jugendamt und Pflegeeltern beeinträchtigen (so aber Wiesner a.A. O.).
63 
Schließlich gebietet auch Art. 6 Abs. 1 GG, der auch die Pflegefamilie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt (st. Rspr. BVerfGE 68, 176, 187), keine restriktive Auslegung der Überprüfungspflicht aus § 37 Abs. 3 SGB VIII. Die Pflegefamilie, in die ein Kind im Rahmen der Hilfe zu Erziehung aufgenommen wird, kann sich nach Auffassung der Kammer gegenüber Überprüfungsmaßnahmen, die der Feststellung dienen sollen, ob das Kindeswohl gewährleistet ist, nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Schutz berufen. Soweit ersichtlich hat dies das Bundesverfassungsgericht auch nicht entschieden. Der Vorrang des Kindeswohles ist in Art. 6 Abs. 3 GG festgeschrieben und muss gerade dann gelten, wenn es nicht um Maßnahmen gegenüber leiblichen Eltern, die sich auch auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen können, sondern um Maßnahmen gegenüber Pflegeeltern geht. Schließlich soll die Aufnahme eines Kindes in eine Pflegefamilie dessen Situation verbessern und nicht verschlechtern.
64 
Als Minimum an "laufender" Überprüfungstätigkeit ist vom Jugendamt daher innerhalb einer angemessenen Frist von sechs bis acht Wochen nach Übernahme der Zuständigkeit eine Eingangsprüfung an Ort und Stelle durchzuführen, um aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen festlegen zu können. Dabei ist bei der Überprüfung vor Ort so vorzugehen, dass auch Probleme, die die Pflegeeltern von sich aus nicht offen legen, nach Möglichkeit erkannt werden. Bei Pflegekindern im Kindergarten- und Schulalter ist mit diesen selbstverständlich zwingend ein ausführliches Gespräch zu führen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch ein solches Gespräch nicht die Garantie für die Offenlegung von Missständen bietet, weil Kinder ihre Eltern - auch Pflegeltern - unabhängig davon lieben, wie gut oder schlecht sie behandelt werden, und daher nicht denunzieren. Ein solches Gespräch bietet jedoch die Möglichkeit, sich einen unmittelbaren und eigenen Eindruck über den Entwicklungsstand und die Interessen des Kindes zu verschaffen und festzustellen, ob beidem in der Pflegefamilie entsprochen wird.
65 
b) Diese Minimalanforderungen wurden vom Jugendamt des Beklagten im Falle des Klägers nicht erfüllt.
66 
Das Kreisjugendamt des Beklagten war seit 01.06.1997 für die Leistung der Hilfe zur Erziehung für den Kläger zuständig. Der Kläger war somit bis zum Tode von A. am 27.11.1997 annähernd sechs Monate unter der Zuständigkeit des Beklagten in der Pflegefamilie R.
67 
In dieser Zeit fand lediglich ein Telefongespräch der zuständigen Mitarbeiterin mit der Pflegemutter statt. Gegenstand dieses Gesprächs war der Geburtstagsbesuch der leiblichen Mutter am 02.06.1997 und die Mitteilung, dass die Mitarbeiterin des Jugendamts in Mutterschutz gehen würde (Qu. 33 Jugendamtsakte).
68 
In der Vorlage für die Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme vom 04.06.1997 wird die Pflegefamilie R. jedoch als "sehr gut geeignet" eingestuft. Woraus sich diese Erkenntnisse ergeben, ist für die Kammer danach nicht nachvollziehbar.
69 
Weitere Maßnahmen waren bis zum nächsten Hilfeplangespräch Ende 1998 nicht vorgesehen.
70 
Das Kreisjugendamt des Beklagten kann sich nicht darauf berufen, dass die notwendige Vorortüberprüfung anlässlich zweier Hilfeplangespräche für die Geschwister A. am 20.03.1996 und am 12.12.1996 erfolgt seien.
71 
Diese Gespräche dienten nicht dazu, festzustellen, ob das Kindeswohl des Klägers oder dessen förderliche Erziehung gewährleistet ist. Sie haben in der Jugendamtsakte des Klägers keinen Niederschlag gefunden. Darüber hinaus ist im Strafurteil für den Hausbesuch vom 12.12.1996 festgehalten, dass den Kindern A., denen dieser Besuch schließlich galt und die malend am Tisch saßen, kaum Beachtung geschenkt worden ist (S. 66). Damit kann davon ausgegangen werden, dass auch dieses Hilfeplangespräch den Anforderungen, die an eine Überprüfung der Situation der Pflegekinder zu stellen sind, nicht gerecht wurde.
72 
d) Weiter kann sich das Kreisjugendamt des Beklagten nicht darauf berufen, den Pflegeeltern R. sei für den Kläger bereits am 07.11.1996 eine Pflegeerlaubnis erteilt worden.
73 
Zwar findet sich in § 44 Abs. 3 SGB VIII für die Pflegeerlaubnis eine § 37 Abs. 3 SGB VIII vergleichbare Regelung, nach der das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen soll, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Auch vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Überprüfung durchzuführen. Allerdings fand auch in diesem Zusammenhang die notwendige Überprüfung vor Ort nicht statt.
74 
e) Schließlich kann auch der Hausbesuch am 09.04.1997 anlässlich der Erstellung des Hilfeplans durch das Kreisjugendamt H. das Kreisjugendamt des Beklagten von seiner Verpflichtung zu einer eigenen Überprüfung vor Ort nicht entbinden.
75 
Die zuständige Mitarbeiterin des Kreisjugendamts des Beklagten nahm lediglich am ersten Teil des Gesprächs in den Räumen des Jugendamtes teil, bei dem der Kläger nicht anwesend war. An der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung an Ort und Stelle nahm kein Vertreter des Beklagten teil. Den unmittelbaren Eindruck von der Situation vor Ort hatte damit lediglich die Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H., die allerdings ihre Zuständigkeit seit Jahren und zu Recht nach § 86 Abs. 6 SGB VIII abzugeben versuchte, während der Beklagte entgegen den Zuständigkeitsvorschriften die Übernahme nach § 86c SGB VIII ablehnte.
76 
Dass die Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. einen persönlichen Eindruck gewonnen hat, vermag die fehlenden eigenen Erkenntnisse von Mitarbeitern des Beklagten nicht zu ersetzen. Dies gilt um so mehr, als im Gesprächsprotokoll (Qu. 31 Jugendamtsakte) durchaus Anhaltspunkte enthalten sind, die einen eigenen Eindruck in besonderem Maße erforderlich erscheinen lassen. Insbesondere die Ausführungen der Pflegemutter, nach denen der Kläger sehr gern esse, jedoch ein Mengengespür entwickle, waren auffällig. Sie ließen sich bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mit dem völlig kleinen und dünnen äußeren Erscheinungsbild des Klägers in Einklang bringen. Darüber hinaus war bekannt, dass durch die Geburt des dritten eigenen Kindes der Pflegemutter T. am 02.03.1997 und die schwierige berufliche Situation des Pflegevaters, der sich seit Jahren um die Ausbildung zum Waldorfpädagogen mühte, ausgesprochen viel Problempotenzial in der Familie vorhanden war.
77 
Schließlich war seit dem Hilfeplangespräch bis zum Wechsel der Zuständigkeit bereits wieder ein Zeitraum von zwei Monaten vergangen. In einer Familie mit sieben Kindern - drei eigene Kinder, darunter ein Säugling, drei Vollzeitpflegekinder und das Tagespflegekind T. - kann sich die Situation in diesem Zeitraum ändern. Eine solche Familie ist auf besondere Unterstützung - nicht nur finanzieller Art - angewiesen.
78 
3. Die Amtspflicht zur Überprüfung der Pflegeeltern an Ort und Stelle, insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung einer Eingangsprüfung nach Übernahme der Zuständigkeit dient dem Schutz der Pflegekinder. Sie ist drittgerichtet, und ihre Verletzung vermag Schadensersatzansprüche der Pflegekinder zu begründen.
79 
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass gerade die durchzuführende Eingangsprüfung der Verwaltung dazu dienen soll, ihr weiteres Vorgehen auf einer sicheren Tatsachengrundlage festlegen zu können. Daneben ist die Eingangsprüfung aber auch eine Maßnahme, die selbst schon überprüfenden Charakter hat und somit nicht nur im Interesse der Verwaltung, sondern auch des Pflegekindes durchgeführt werden muss.
80 
4. Die Kammer geht davon aus, dass bei pflichtgemäßer Durchführung einer Eingangsüberprüfung an Ort und Stelle nach Begründung der Zuständigkeit des Beklagten die eklatanten Misshandlungen am Kläger zu Tage getreten wären.
81 
Zwar stand dem Kläger der Hunger auch noch in den Monaten Juni und Juli 1997, in denen die Überprüfung hätte stattfinden müssen, nicht im Sinne einer Vergreisung, wie sie kurz vor dem Hungertod auftritt, ins Gesicht geschrieben. Der Kläger wich jedoch von der normalen Größen- und Gewichtsentwicklung Gleichaltriger zu diesem Zeitpunkt bereits derart krankhaft ab, dass dies aufgefallen wäre (S. 123 Strafurteil). Darüber hinaus hat der Kläger bereits im Juli 1996 bei der Schuluntersuchung ein Untergewicht erreicht, das zweifelsfrei und ohne medizinische Ausbildung erkennbar war (S. 134 Strafurteil). Auffällig war auch, dass in der Pflegefamilie R. gerade die drei Pflegekinder, die aus unterschiedlichen Familien stammten, besonders klein und dünn waren.
82 
Der Kläger war bereit, über seine Situation zu sprechen. Allerdings hat man ihn nicht gefragt. Zu dieser Erkenntnis gelangt die Kammer aufgrund des Ablaufs des Hilfeplangesprächs vom 09.04.1997 bei der Pflegefamilie zu Hause. Bei diesem stellte die leibliche Mutter beim Kläger einen Bluterguss fest. Dieser äußerte ihr gegenüber, er sei geschlagen worden. Die zuständige Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. glaubte dies nicht (S. 71 Strafurteil).
83 
Bei einer Überprüfung vor Ort hätten auch die Ausreden der Pflegemutter als solche erkannt werden können und müssen. Es muss selbst einem medizinischen Laien klar sein, dass ein Kind, das - wie die Pflegemutter angab - besonders viel isst, jedoch langsam ein Mengengespür entwickelt, eher zu dick als zu dünn sein muss. Angesichts dieser sich ohne weiteres aufdrängenden Zweifel hätte das Kreisjugendamt zumindest medizinischen Rat einholen müssen.
84 
Geht man wie die Kammer davon aus, dass bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung die Missstände zu Tage getreten wären, wäre dem Kläger seine Leidenszeit in den letzten Monaten erspart geblieben.
85 
5. Die Mitarbeiter des Kreisjugendamts des Beklagten haben fahrlässig gehandelt.
86 
a) Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkannt werden können, welche Anforderungen an die Überprüfungspflicht nach § 37 Abs. 3 SGB VIII zu stellen sind.
87 
Die restriktive Anwendung der Vorschrift durch die Mitarbeiter des Beklagten ist nach Auffassung der Kammer weder im Ergebnis vertretbar noch beruht sie auf einer sorgfältigen und mit den zu Gebote stehenden Hilfsmitteln durchgeführten Auslegung (vgl. Palandt/Thomas, a.A. O., § 839 Rn. 53). Sie findet weder im Wortlaut des Gesetzestextes noch in der Gesetzesbegründung ausreichende Anknüpfungspunkte. Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage hätte erkannt werden müssen, dass eine bloß anlassbezogene und schematische Überprüfung im Abstand von ein bis zwei Jahren ohne eine selbst durchgeführte Eingangsprüfung nach dem Übergang der Zuständigkeit nicht ausreichend ist.
88 
b) Nicht zu folgen vermag die Kammer auch der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Stuttgart aus der Einstellungsverfügung vom 03.03.2000, das Verhalten der Pflegeeltern sei etwas in der "zivilisierten" Welt derart Ungeheuerliches, dass es außerhalb jeder Vorstellung liege und somit nicht vorhersehbar sei.
89 
Dass Pflegeeltern ihre Kinder vernachlässigen, quälen und misshandeln, ist zwar erschütternd, kommt jedoch leider auch in der zivilisierten Welt immer wieder vor. Gerade deswegen besteht die Überprüfungsverpflichtung.
90 
Der konkrete Tathergang und die Folgen, insbesondere der tödliche Ausgang brauchen dagegen nicht vorhergesehen zu werden, um gleichwohl einen Fahrlässigkeitsschuldvorwurf annehmen zu können (Palandt/Heinrichs, a.A. O., § 276 Rn. 20).
91 
6. Dem Kläger steht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, die die Schadensersatzverpflichtung nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausschließen würde, unstreitig nicht zur Verfügung. Die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Pflegeeltern sind zur Leistung von Schadensersatz nicht in der Lage.
92 
7. Nach Auffassung der Kammer sind die Schadensersatzansprüche des Klägers auch nicht nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 852 Abs. 1 BGB n.F. verjährt.
93 
Die Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
94 
Von einer Kenntnis der Schadensersatzpflicht des Beklagten kann jedoch frühestens zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung der Pflegeeltern am 30.06.1999 ausgegangen werden. Erst im Rahmen der Strafverhandlung wurden die Geschehensabläufe und die Beteiligung des Jugendamtes aufgearbeitet. Vor der Verkündung des Strafurteils konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass dem Kreisjugendamt des Beklagten ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es war ihm nicht zuzumuten, bereits zu diesem Zeitpunkt Amtshaftungsklage zu erheben (Palandt/Thomas, a.A. O., § 852 Rn. 11 f.).
95 
Damit ist der am 20.06.2002 und somit vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereichte Prozesskostenhilfeantrag verjährungshemmend nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, 206 BGB n.F.
96 
8. Die Kammer hält ein Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB a. F in Höhe von 25.000,00 EUR für angemessen.
97 
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass das Kreisjugendamt des Beklagten durch ein Einschreiten die sich über sieben Jahre hinstreckenden Misshandlungen des Klägers lediglich um maximal sechs Monate hätte abkürzen können. Ein Schuldvorwurf kann dem Jugendamt nur für vier Monate gemacht werden, da die Eingangsüberprüfung innerhalb eines Zeitraums von sechs bis acht Wochen nach Begründung der Zuständigkeit stattfinden kann.
98 
Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Hauptverantwortung für das unsägliche Leiden, das dem Kläger zugefügt wurde, bei den Pflegeeltern zu suchen ist.
99 
Allerdings konnte auch nicht ohne Beachtung bleiben, dass gerade in den letzten Monaten, für die das Kreisjugendamt des Beklagten die Verantwortung trifft, die Leidenszeit am schwersten war. Dies waren die Monate, in denen der Kläger zu Hause eingesperrt war, nicht mehr nach draußen geschweige denn zur Schule gehen durfte und kaum mehr bzw. keine Nahrung erhielt.
100 
Der Kläger hat nicht nur, während die Misshandlungen ausgeübt wurden, schwer gelitten. Er hat bleibenden Schaden an seiner Gesundheit und seiner körperlichen und seelischen Entwicklung genommen.
III.
101 
Dem Kläger steht auch der im Rahmen des Feststellungsantrags geltend gemachte materielle Schadensersatzanspruch aus den oben dargestellten Gründen zu.
102 
1. Dabei hat die Kammer davon abgesehen, die Ersatzpflicht auf den Zeitraum zu begrenzen, für den die Zuständigkeit beim Kreisjugendamt des Beklagten lag.
103 
Zum einen sieht die Kammer die Misshandlung des Klägers wie das Strafgericht als Dauerdelikt, das lediglich abgekürzt worden wäre, hätte sich das Kreisjugendamt des Beklagten pflichtgemäß verhalten.
104 
Zum anderen lassen sich die beim Kläger möglicherweise durch den Aufenthalt in der Pflegefamilie R. entstandenen Schäden rein tatsächlich den verschiedenen Zeiträumen nicht zuordnen, in denen der Landkreis H. und der Beklagte als Träger der Jugendhilfe zuständig waren. Nach dem Rechtsgedanken von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist somit der gesamte Schaden auch vom Beklagten zu ersetzen.
105 
2. Die Kammer geht davon aus, dass die Möglichkeit besteht, dass dem Kläger sowohl materielle Schäden entstanden sind als auch weitere materielle und immaterielle Schäden entstehen. Bei der Schwere der Misshandlungen und den damit verbundenen Folgen ist dies naheliegend. Daher ist der Feststellungsantrag, soweit er zulässig ist, auch begründet - abgesehen davon, dass eine Einschränkung für Ansprüche zu machen war, die auf Dritte übergegangen sind.
IV.
106 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe

 
49 
Die Klage ist ganz überwiegend zulässig und, soweit sie zulässig ist, auch begründet.
I.
50 
Der Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit der Kläger Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche immateriellen Schäden verlangt, die ihm durch die Unterbringung in der Pflegefamilie R. entstanden sind.
51 
Für die bereits in der Vergangenheit entstandenen immateriellen Schäden hat der Kläger in seinem Leistungsantrag Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld begehrt. Bei der Höhe dieses einheitlichen Schmerzensgeldes sind auch die vorhersehbaren Zukunftsrisiken des Geschädigten zu berücksichtigen. Soweit der Schmerzensgeldantrag reicht, fehlt es somit für einen Feststellungsantrag an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Lediglich für bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden, die möglicherweise künftig auftreten, bleibt neben dem Leistungsantrag Raum für die Feststellung einer weiteren Ersatzpflicht für immaterielle Schäden (sog. immaterieller Vorbehalt; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 847 Rn. 18).
II.
52 
Dem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000,00 EUR gegen den Beklagten nach Art. 34 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 839 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. zu.
53 
1. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - darunter auch die dem Kläger gewährte Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII - werden als öffentlich-rechtliche Leistungen erbracht. Die Mitarbeiter des Kreisjugendamtes handeln somit in Ausübung eines öffentlichen Amtes, so dass der Anwendungsbereich der Amtshaftung nach Art. 34 Abs. 1 GG eröffnet ist.
54 
2. Die Mitarbeiter des Kreisjugendamtes des Beklagten haben ihre in § 37 Abs. 3 SGB VIII vorgesehene Amtspflicht zur Überprüfung der Pflegeeltern R. verletzt.
55 
a) Nach § 37 Abs. 3 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet.
56 
Nach dieser Vorschrift besteht nicht nur ein Recht zur Überprüfung der Pflegeperson an Ort und Stelle, sondern eine entsprechende Verpflichtung des Jugendamtes. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm, da nur bei Annahme einer entsprechenden Verpflichtung das Jugendamt das Kindeswohl auch tatsächlich "gewährleisten" kann (Krug/Grüner/Dalichau, SGB VIII, § 37 Erläuterung IV 1; Schellhorn, SGB VIII, § 33 Rn. 11). Dass es sich bei der genannten Norm um eine Sollvorschrift handelt, bedeutet somit nicht, dass die Verwaltung die freie Wahl hat, ob sie überprüfen möchte oder nicht.
57 
Häufigkeit und Intensität der Überprüfung haben sich am Einzelfall zu orientieren.
58 
Die von der Beklagten (Bl. 51 d.A.) als ausreichend angesehene schematische Vorgehensweise dergestalt, dass bei Kindern im Alter über drei Jahren nur eine Überprüfung alle zwei Jahre notwendig ist, findet dagegen im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze und ist ungenügend (Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, § 37 Rn. 41).
59 
Der Gesetzestext beschränkt die Überprüfungsverpflichtung des Jugendamtes auch nicht lediglich auf anlassbezogene Maßnahmen, z.B. nach einer Anzeige durch Nachbarn oder Lehrer.
60 
Nicht per se ausreichend ist darüber hinaus, eine Kontrolle lediglich aus Anlass von nach § 36 Abs. 2 SGB VIII durchzuführenden Hilfeplangesprächen. Die Überprüfungsverpflichtung nach § 37 Abs. 3 SGB VIII ist als eigenständige Verpflichtung normiert und enthält weitergehende Anforderungen an das Jugendamt.
61 
Entscheidend für die nach den Erfordernissen des Einzelfalles notwendigen Überprüfungsmaßnahmen ist das Ziel, das durch diese Maßnahmen nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden soll. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass gerade in Fällen, in denen von Pflegeeltern das Kindeswohl vernachlässigt wird, die Gefahr besteht, dass diese sich nicht vertrauensvoll an das Jugendamt wenden und um Rat fragen, weil sie sich damit regelmäßig z.B. der Gefahr eigener Strafverfolgung aussetzen. Aus diesem Grund ist im Gesetzgebungsverfahren neben der ursprünglich ausschließlich vorgesehenen Unterrichtungspflicht der Pflegeeltern gegenüber dem Jugendamt aus § 37 Abs. 3 S. 2 SGB VIII eine eigenständige Überprüfungspflicht des Jugendamtes aufgenommen worden (BT-DS. 11/5948 S. 133). Danach hat das Jugendamt davon auszugehen, dass die Möglichkeit besteht, dass Pflegeeltern auf Probleme bei der Erziehung gerade nicht hinweisen. Diese dennoch zu erkennen, ist Zweck der Überprüfungspflicht. Das Kindeswohl kann nur dann gewährleistet werden, wenn auch ohne konkreten Anlass Überprüfungen stattfinden (Krug/Grüner/Dalichau, a.A. O.).
62 
Die Kammer vermag daher auch die Auffassung nicht zu teilen, dass Überprüfungsmaßnahmen der Erziehung des Kindes eher schaden, weil sie das Vertrauensverhältnis zwischen Jugendamt und Pflegeeltern beeinträchtigen (so aber Wiesner a.A. O.).
63 
Schließlich gebietet auch Art. 6 Abs. 1 GG, der auch die Pflegefamilie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt (st. Rspr. BVerfGE 68, 176, 187), keine restriktive Auslegung der Überprüfungspflicht aus § 37 Abs. 3 SGB VIII. Die Pflegefamilie, in die ein Kind im Rahmen der Hilfe zu Erziehung aufgenommen wird, kann sich nach Auffassung der Kammer gegenüber Überprüfungsmaßnahmen, die der Feststellung dienen sollen, ob das Kindeswohl gewährleistet ist, nicht auf ihren verfassungsrechtlichen Schutz berufen. Soweit ersichtlich hat dies das Bundesverfassungsgericht auch nicht entschieden. Der Vorrang des Kindeswohles ist in Art. 6 Abs. 3 GG festgeschrieben und muss gerade dann gelten, wenn es nicht um Maßnahmen gegenüber leiblichen Eltern, die sich auch auf Art. 6 Abs. 2 GG berufen können, sondern um Maßnahmen gegenüber Pflegeeltern geht. Schließlich soll die Aufnahme eines Kindes in eine Pflegefamilie dessen Situation verbessern und nicht verschlechtern.
64 
Als Minimum an "laufender" Überprüfungstätigkeit ist vom Jugendamt daher innerhalb einer angemessenen Frist von sechs bis acht Wochen nach Übernahme der Zuständigkeit eine Eingangsprüfung an Ort und Stelle durchzuführen, um aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen festlegen zu können. Dabei ist bei der Überprüfung vor Ort so vorzugehen, dass auch Probleme, die die Pflegeeltern von sich aus nicht offen legen, nach Möglichkeit erkannt werden. Bei Pflegekindern im Kindergarten- und Schulalter ist mit diesen selbstverständlich zwingend ein ausführliches Gespräch zu führen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch ein solches Gespräch nicht die Garantie für die Offenlegung von Missständen bietet, weil Kinder ihre Eltern - auch Pflegeltern - unabhängig davon lieben, wie gut oder schlecht sie behandelt werden, und daher nicht denunzieren. Ein solches Gespräch bietet jedoch die Möglichkeit, sich einen unmittelbaren und eigenen Eindruck über den Entwicklungsstand und die Interessen des Kindes zu verschaffen und festzustellen, ob beidem in der Pflegefamilie entsprochen wird.
65 
b) Diese Minimalanforderungen wurden vom Jugendamt des Beklagten im Falle des Klägers nicht erfüllt.
66 
Das Kreisjugendamt des Beklagten war seit 01.06.1997 für die Leistung der Hilfe zur Erziehung für den Kläger zuständig. Der Kläger war somit bis zum Tode von A. am 27.11.1997 annähernd sechs Monate unter der Zuständigkeit des Beklagten in der Pflegefamilie R.
67 
In dieser Zeit fand lediglich ein Telefongespräch der zuständigen Mitarbeiterin mit der Pflegemutter statt. Gegenstand dieses Gesprächs war der Geburtstagsbesuch der leiblichen Mutter am 02.06.1997 und die Mitteilung, dass die Mitarbeiterin des Jugendamts in Mutterschutz gehen würde (Qu. 33 Jugendamtsakte).
68 
In der Vorlage für die Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme vom 04.06.1997 wird die Pflegefamilie R. jedoch als "sehr gut geeignet" eingestuft. Woraus sich diese Erkenntnisse ergeben, ist für die Kammer danach nicht nachvollziehbar.
69 
Weitere Maßnahmen waren bis zum nächsten Hilfeplangespräch Ende 1998 nicht vorgesehen.
70 
Das Kreisjugendamt des Beklagten kann sich nicht darauf berufen, dass die notwendige Vorortüberprüfung anlässlich zweier Hilfeplangespräche für die Geschwister A. am 20.03.1996 und am 12.12.1996 erfolgt seien.
71 
Diese Gespräche dienten nicht dazu, festzustellen, ob das Kindeswohl des Klägers oder dessen förderliche Erziehung gewährleistet ist. Sie haben in der Jugendamtsakte des Klägers keinen Niederschlag gefunden. Darüber hinaus ist im Strafurteil für den Hausbesuch vom 12.12.1996 festgehalten, dass den Kindern A., denen dieser Besuch schließlich galt und die malend am Tisch saßen, kaum Beachtung geschenkt worden ist (S. 66). Damit kann davon ausgegangen werden, dass auch dieses Hilfeplangespräch den Anforderungen, die an eine Überprüfung der Situation der Pflegekinder zu stellen sind, nicht gerecht wurde.
72 
d) Weiter kann sich das Kreisjugendamt des Beklagten nicht darauf berufen, den Pflegeeltern R. sei für den Kläger bereits am 07.11.1996 eine Pflegeerlaubnis erteilt worden.
73 
Zwar findet sich in § 44 Abs. 3 SGB VIII für die Pflegeerlaubnis eine § 37 Abs. 3 SGB VIII vergleichbare Regelung, nach der das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalles entsprechend an Ort und Stelle überprüfen soll, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Auch vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Überprüfung durchzuführen. Allerdings fand auch in diesem Zusammenhang die notwendige Überprüfung vor Ort nicht statt.
74 
e) Schließlich kann auch der Hausbesuch am 09.04.1997 anlässlich der Erstellung des Hilfeplans durch das Kreisjugendamt H. das Kreisjugendamt des Beklagten von seiner Verpflichtung zu einer eigenen Überprüfung vor Ort nicht entbinden.
75 
Die zuständige Mitarbeiterin des Kreisjugendamts des Beklagten nahm lediglich am ersten Teil des Gesprächs in den Räumen des Jugendamtes teil, bei dem der Kläger nicht anwesend war. An der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung an Ort und Stelle nahm kein Vertreter des Beklagten teil. Den unmittelbaren Eindruck von der Situation vor Ort hatte damit lediglich die Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H., die allerdings ihre Zuständigkeit seit Jahren und zu Recht nach § 86 Abs. 6 SGB VIII abzugeben versuchte, während der Beklagte entgegen den Zuständigkeitsvorschriften die Übernahme nach § 86c SGB VIII ablehnte.
76 
Dass die Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. einen persönlichen Eindruck gewonnen hat, vermag die fehlenden eigenen Erkenntnisse von Mitarbeitern des Beklagten nicht zu ersetzen. Dies gilt um so mehr, als im Gesprächsprotokoll (Qu. 31 Jugendamtsakte) durchaus Anhaltspunkte enthalten sind, die einen eigenen Eindruck in besonderem Maße erforderlich erscheinen lassen. Insbesondere die Ausführungen der Pflegemutter, nach denen der Kläger sehr gern esse, jedoch ein Mengengespür entwickle, waren auffällig. Sie ließen sich bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mit dem völlig kleinen und dünnen äußeren Erscheinungsbild des Klägers in Einklang bringen. Darüber hinaus war bekannt, dass durch die Geburt des dritten eigenen Kindes der Pflegemutter T. am 02.03.1997 und die schwierige berufliche Situation des Pflegevaters, der sich seit Jahren um die Ausbildung zum Waldorfpädagogen mühte, ausgesprochen viel Problempotenzial in der Familie vorhanden war.
77 
Schließlich war seit dem Hilfeplangespräch bis zum Wechsel der Zuständigkeit bereits wieder ein Zeitraum von zwei Monaten vergangen. In einer Familie mit sieben Kindern - drei eigene Kinder, darunter ein Säugling, drei Vollzeitpflegekinder und das Tagespflegekind T. - kann sich die Situation in diesem Zeitraum ändern. Eine solche Familie ist auf besondere Unterstützung - nicht nur finanzieller Art - angewiesen.
78 
3. Die Amtspflicht zur Überprüfung der Pflegeeltern an Ort und Stelle, insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung einer Eingangsprüfung nach Übernahme der Zuständigkeit dient dem Schutz der Pflegekinder. Sie ist drittgerichtet, und ihre Verletzung vermag Schadensersatzansprüche der Pflegekinder zu begründen.
79 
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass gerade die durchzuführende Eingangsprüfung der Verwaltung dazu dienen soll, ihr weiteres Vorgehen auf einer sicheren Tatsachengrundlage festlegen zu können. Daneben ist die Eingangsprüfung aber auch eine Maßnahme, die selbst schon überprüfenden Charakter hat und somit nicht nur im Interesse der Verwaltung, sondern auch des Pflegekindes durchgeführt werden muss.
80 
4. Die Kammer geht davon aus, dass bei pflichtgemäßer Durchführung einer Eingangsüberprüfung an Ort und Stelle nach Begründung der Zuständigkeit des Beklagten die eklatanten Misshandlungen am Kläger zu Tage getreten wären.
81 
Zwar stand dem Kläger der Hunger auch noch in den Monaten Juni und Juli 1997, in denen die Überprüfung hätte stattfinden müssen, nicht im Sinne einer Vergreisung, wie sie kurz vor dem Hungertod auftritt, ins Gesicht geschrieben. Der Kläger wich jedoch von der normalen Größen- und Gewichtsentwicklung Gleichaltriger zu diesem Zeitpunkt bereits derart krankhaft ab, dass dies aufgefallen wäre (S. 123 Strafurteil). Darüber hinaus hat der Kläger bereits im Juli 1996 bei der Schuluntersuchung ein Untergewicht erreicht, das zweifelsfrei und ohne medizinische Ausbildung erkennbar war (S. 134 Strafurteil). Auffällig war auch, dass in der Pflegefamilie R. gerade die drei Pflegekinder, die aus unterschiedlichen Familien stammten, besonders klein und dünn waren.
82 
Der Kläger war bereit, über seine Situation zu sprechen. Allerdings hat man ihn nicht gefragt. Zu dieser Erkenntnis gelangt die Kammer aufgrund des Ablaufs des Hilfeplangesprächs vom 09.04.1997 bei der Pflegefamilie zu Hause. Bei diesem stellte die leibliche Mutter beim Kläger einen Bluterguss fest. Dieser äußerte ihr gegenüber, er sei geschlagen worden. Die zuständige Mitarbeiterin des Kreisjugendamts H. glaubte dies nicht (S. 71 Strafurteil).
83 
Bei einer Überprüfung vor Ort hätten auch die Ausreden der Pflegemutter als solche erkannt werden können und müssen. Es muss selbst einem medizinischen Laien klar sein, dass ein Kind, das - wie die Pflegemutter angab - besonders viel isst, jedoch langsam ein Mengengespür entwickelt, eher zu dick als zu dünn sein muss. Angesichts dieser sich ohne weiteres aufdrängenden Zweifel hätte das Kreisjugendamt zumindest medizinischen Rat einholen müssen.
84 
Geht man wie die Kammer davon aus, dass bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung die Missstände zu Tage getreten wären, wäre dem Kläger seine Leidenszeit in den letzten Monaten erspart geblieben.
85 
5. Die Mitarbeiter des Kreisjugendamts des Beklagten haben fahrlässig gehandelt.
86 
a) Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkannt werden können, welche Anforderungen an die Überprüfungspflicht nach § 37 Abs. 3 SGB VIII zu stellen sind.
87 
Die restriktive Anwendung der Vorschrift durch die Mitarbeiter des Beklagten ist nach Auffassung der Kammer weder im Ergebnis vertretbar noch beruht sie auf einer sorgfältigen und mit den zu Gebote stehenden Hilfsmitteln durchgeführten Auslegung (vgl. Palandt/Thomas, a.A. O., § 839 Rn. 53). Sie findet weder im Wortlaut des Gesetzestextes noch in der Gesetzesbegründung ausreichende Anknüpfungspunkte. Bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage hätte erkannt werden müssen, dass eine bloß anlassbezogene und schematische Überprüfung im Abstand von ein bis zwei Jahren ohne eine selbst durchgeführte Eingangsprüfung nach dem Übergang der Zuständigkeit nicht ausreichend ist.
88 
b) Nicht zu folgen vermag die Kammer auch der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Stuttgart aus der Einstellungsverfügung vom 03.03.2000, das Verhalten der Pflegeeltern sei etwas in der "zivilisierten" Welt derart Ungeheuerliches, dass es außerhalb jeder Vorstellung liege und somit nicht vorhersehbar sei.
89 
Dass Pflegeeltern ihre Kinder vernachlässigen, quälen und misshandeln, ist zwar erschütternd, kommt jedoch leider auch in der zivilisierten Welt immer wieder vor. Gerade deswegen besteht die Überprüfungsverpflichtung.
90 
Der konkrete Tathergang und die Folgen, insbesondere der tödliche Ausgang brauchen dagegen nicht vorhergesehen zu werden, um gleichwohl einen Fahrlässigkeitsschuldvorwurf annehmen zu können (Palandt/Heinrichs, a.A. O., § 276 Rn. 20).
91 
6. Dem Kläger steht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit, die die Schadensersatzverpflichtung nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ausschließen würde, unstreitig nicht zur Verfügung. Die zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Pflegeeltern sind zur Leistung von Schadensersatz nicht in der Lage.
92 
7. Nach Auffassung der Kammer sind die Schadensersatzansprüche des Klägers auch nicht nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, § 852 Abs. 1 BGB n.F. verjährt.
93 
Die Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
94 
Von einer Kenntnis der Schadensersatzpflicht des Beklagten kann jedoch frühestens zum Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung der Pflegeeltern am 30.06.1999 ausgegangen werden. Erst im Rahmen der Strafverhandlung wurden die Geschehensabläufe und die Beteiligung des Jugendamtes aufgearbeitet. Vor der Verkündung des Strafurteils konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass dem Kreisjugendamt des Beklagten ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. Es war ihm nicht zuzumuten, bereits zu diesem Zeitpunkt Amtshaftungsklage zu erheben (Palandt/Thomas, a.A. O., § 852 Rn. 11 f.).
95 
Damit ist der am 20.06.2002 und somit vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereichte Prozesskostenhilfeantrag verjährungshemmend nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB, 206 BGB n.F.
96 
8. Die Kammer hält ein Schmerzensgeld nach § 847 Abs. 1 BGB a. F in Höhe von 25.000,00 EUR für angemessen.
97 
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass das Kreisjugendamt des Beklagten durch ein Einschreiten die sich über sieben Jahre hinstreckenden Misshandlungen des Klägers lediglich um maximal sechs Monate hätte abkürzen können. Ein Schuldvorwurf kann dem Jugendamt nur für vier Monate gemacht werden, da die Eingangsüberprüfung innerhalb eines Zeitraums von sechs bis acht Wochen nach Begründung der Zuständigkeit stattfinden kann.
98 
Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Hauptverantwortung für das unsägliche Leiden, das dem Kläger zugefügt wurde, bei den Pflegeeltern zu suchen ist.
99 
Allerdings konnte auch nicht ohne Beachtung bleiben, dass gerade in den letzten Monaten, für die das Kreisjugendamt des Beklagten die Verantwortung trifft, die Leidenszeit am schwersten war. Dies waren die Monate, in denen der Kläger zu Hause eingesperrt war, nicht mehr nach draußen geschweige denn zur Schule gehen durfte und kaum mehr bzw. keine Nahrung erhielt.
100 
Der Kläger hat nicht nur, während die Misshandlungen ausgeübt wurden, schwer gelitten. Er hat bleibenden Schaden an seiner Gesundheit und seiner körperlichen und seelischen Entwicklung genommen.
III.
101 
Dem Kläger steht auch der im Rahmen des Feststellungsantrags geltend gemachte materielle Schadensersatzanspruch aus den oben dargestellten Gründen zu.
102 
1. Dabei hat die Kammer davon abgesehen, die Ersatzpflicht auf den Zeitraum zu begrenzen, für den die Zuständigkeit beim Kreisjugendamt des Beklagten lag.
103 
Zum einen sieht die Kammer die Misshandlung des Klägers wie das Strafgericht als Dauerdelikt, das lediglich abgekürzt worden wäre, hätte sich das Kreisjugendamt des Beklagten pflichtgemäß verhalten.
104 
Zum anderen lassen sich die beim Kläger möglicherweise durch den Aufenthalt in der Pflegefamilie R. entstandenen Schäden rein tatsächlich den verschiedenen Zeiträumen nicht zuordnen, in denen der Landkreis H. und der Beklagte als Träger der Jugendhilfe zuständig waren. Nach dem Rechtsgedanken von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist somit der gesamte Schaden auch vom Beklagten zu ersetzen.
105 
2. Die Kammer geht davon aus, dass die Möglichkeit besteht, dass dem Kläger sowohl materielle Schäden entstanden sind als auch weitere materielle und immaterielle Schäden entstehen. Bei der Schwere der Misshandlungen und den damit verbundenen Folgen ist dies naheliegend. Daher ist der Feststellungsantrag, soweit er zulässig ist, auch begründet - abgesehen davon, dass eine Einschränkung für Ansprüche zu machen war, die auf Dritte übergegangen sind.
IV.
106 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Feb. 2003 - 15 O 276/02

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Stuttgart Urteil, 07. Feb. 2003 - 15 O 276/02 zitiert 19 §§.

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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

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(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.

(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.

(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.

(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.

(3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.