Landgericht Stralsund Beschluss, 02. Okt. 2008 - 2 T 352/08

published on 02/10/2008 00:00
Landgericht Stralsund Beschluss, 02. Okt. 2008 - 2 T 352/08
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Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin vom 11.09.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 21.07.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Das ..., hat als Gläubigerin gegen den Schuldner aus einer notariellen Urkunde vollstreckt. Der Gerichtsvollzieher hat für seine Tätigkeit der Zustellung der Urkunde am 13.12.2007 eine Kostenrechnung über 80,00 EUR gegenüber der Gläubigerin aufgestellt. Gegen diese Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers wendet sich die Gläubigerin. Sie vertritt die Auffassung, dass die Kostenbefreiungsvorschriften auch auf sie zutreffen würden und die Forderung des Gerichtsvollziehers unberechtigt sei.

2

Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat die Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt. Auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 17.06.2008 wird Bezug genommen – Blatt 1 – 2 d. A. –.

3

Mit Beschluss vom 21.07.2008 hat das Amtsgericht Bergen auf Rügen die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 13.12.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die ... als Anstalt des öffentlichen Rechts, die durch das nicht rechtsfähige Landesförderinstitut, die selbst weder Körperschaft noch Anstalt des öffentlichen Rechts sei, handelt – keine Kostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG genieße, weil sie nicht nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes verwaltet werde. Auch sei die Gläubigerin nicht gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG unter Berücksichtigung der Erweiterung von § 2 Abs. 1 S. 1 GKG – als öffentliche Kasse – von den Kosten befreit. Der Gesetzeswortlaut gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG sei eindeutig und eine Erweiterung der Befreiung auf eine öffentliche Kasse vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt. Eine Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften gemäß § 2 Abs. 3 GvKostG sei nicht gegeben.

4

Das Amtsgericht Bergen auf Rügen hat in seiner Entscheidung die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

5

Gegen die Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit Schreiben vom 11.09.2008. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass bei materiell-wirtschaftlicher Betrachtung nicht die ... durch die Gläubigerin handele, sondern das Land Mecklenburg-Vorpommern selbst. Die Gläubigerin habe eine Zwitterstellung. In den Fällen, in denen sie in Wahrnehmung von Aufgaben handele, welche ihnen Seitens des kostenbefreiten Landes übertragen worden wären, könne die Kostenfreiheit nicht versagt werden.

6

Im Übrigen sei die Gläubigerin als Körperschaft oder Anstalt im Sinne des § 2 Abs. 1 GvKostG anzusehen, auch wenn sie kein selbständiges Unternehmen sei. Gegenüber dem jeweiligen Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger trete die Gläubigerin wie eine Behörde auf und sei aufgrund der direkten Anbindung an den Landeshaushalt auch eine solche zu behandeln. Dieses verkenne der angefochtene Beschuss der im Grunde ausschließlich auf den unterschiedlichen Wortlaut vom GKG und GvKostG abstelle. Der vermeintliche Unterschied könne auch schlicht daraus herrühren, dass sich der Gesetzgeber des GvKostG nicht des antiquiert anmutenden Wortlauts des GKG bedienen wollte, dessen Ursprungsfassung immerhin bereits vom 18.06.1878 stamme.

7

Das Landgericht hat die Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Stralsund eingeholt. Auf die Stellungnahme vom 26.09.2008 – Blatt 27/28 d. A. – wird Bezug genommen.

II.

8

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist gemäß §§ 5 Abs. 2 S. 2, 3 GvKostG, 66 Abs. 2 S. 2 GKG wegen Zulassung aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, an die das Beschwerdegericht gebunden ist (§ 66 Abs. 3 S. 4 GKG) zulässig, aber unbegründet.

9

Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die richtigen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 21.07.2008 Bezug genommen. Insbesondere ist eine erweiternde Auslegung der Kostenbefreiungsvorschrift gem. § 2 Abs. 1 S. 1 GvKostG auf eine öffentliche Kasse im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 GVG wegen einer fehlenden Regelungslücke nicht ersichtlich.

10

Zutreffend hat auch die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Stralsund in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2008, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird, eine Kostenfreiheit nach Kostenbefreiungsvorschriften nicht gesehen. Insoweit hat sie ausgeführt:

11

Die Kostenbefreiungsvorschriften unterscheiden nach persönlicher und sachlicher Kostenbefreiung. Die von dem Landesförderinstitut angeführte Bestimmung des § 2 Abs. 1 GvKostG gewährt dem Bund, den Ländern und den nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten Kostenfreiheit. Hierbei handelt es sich um eine persönliche Kostenbefreiungsvorschrift. Eine persönliche Kostenbefreiung kann von dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern nicht angemahnt werden, denn das Landesförderinstitut ist ein rechtlich unselbständiger Geschäftsbereich der .... Es kann damit nicht nach dem Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern vollständig verwaltet werden (siehe auch Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht, 16. Erg. Lfg. 2007 Ziff. 2. Teil 2 § 2 Seite 2).

12

Die Gläubigerin kann sich nicht allein deshalb auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GvKostG berufen, weil sie das Land bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben unterstützt und/oder hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Nach § 2 Abs. 1 GvKostG sind nur (...) "die nach dem Haushaltsplan eines Landes für Rechnung des Landes verwalteten öffentlichen Anstalten" kostenrechtlich privilegiert. Es müssen alle und nicht nur einzelne Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan des Landes stehen. Diese zusätzliche Voraussetzung trifft auf die Gläubigerin nicht zu.

13

"Es ist allein nicht ausreichend, dass die Gläubigerin als Landesförderinstitut auch das Wirtschaftsministerium bei der Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen unterstützt, erforderlich ist vielmehr, dass es sich um ein selbständiges Unternehmen mit eigener Verfassung und Verwaltung und einem sogenannten Sondervermögen handelt, das nach außen als eigene Rechtsperson handelt auch wenn es Teil des Fiskus ist. Notwendig ist, dass der Rechtsträger mit seinen gesamten Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan ausgewiesen wird. Es ist nicht ausreichend das nur ein einzelner Einnahmeposten dort erscheint nicht aber die Ausgaben dort verzeichnet sind und/oder regelmäßig über die Einnahmen und Ausgaben der eigenen Verwaltung dem Bund oder Land Rechnung zu legen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze § 2 GVG Rdnr. 6)." (AG Waren, Beschluss vom 20.12.2007 – 7 M 2948/04).

14

Das Landesförderinstitut ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 S. 2 GvKostG von der Zahlung der Gerichtsvollzieherkosten befreit. Danach gelten sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, für Gerichtsvollzieher nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass mit "sonstigen Vorschriften" nur Bundesrecht gemeint ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 2 GvKostG Rn. 5). Eine derartige Bundesbestimmung, die dem Landesförderinstitut Kostenfreiheit für GV-Kosten gewähren würde, ist hier nicht bekannt und wird von dem Landesförderinstitut auch nicht vorgetragen.

15

Auch eine Befreiung nach § 2 Abs. 3 GvKostG kommtnicht in Betracht. Das Landesförderinstitut wird in der einschlägigen Befreiungsvorschrift des § 7 Landesjustizkostengesetz nicht erwähnt. Eine persönliche Kostenbefreiung scheidet mithin aus.

16

Außerdem wird auf die Stellungnahme vom 17.06.2008 und die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

17

Ähnlich wie die Stellung des Landesförderinstituts in Bezug auf hoheitliche Aufgaben ist im Übrigen auch die des Betriebes für Bau und Liegenschaften M-V zu sehen. Für eben diesen hat das OLG Rostock eine Kosten bzw. Gebührenbefreiung ebenfalls verneint (Beschluss vom 16.05.2008, 5 W 1/08).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 Abs. 3,2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich
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published on 16/05/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 13.04.2007 - Az.: 3 O 39/05- wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I.
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Annotations

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös (§ 15) nicht entgegen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös (§ 15) nicht entgegen.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös (§ 15) nicht entgegen.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.