Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 2 Kostenfreiheit

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund, die Länder und die nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes für Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Körperschaften oder Anstalten, bei einer Zwangsvollstreckung nach § 885 der Zivilprozessordnung wegen der Auslagen jedoch nur, soweit diese einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Bei der Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die nach diesem Buch zuständigen Träger der Leistungen, bei der Durchführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz die Träger der Kriegsopferfürsorge von den Gebühren befreit. Sonstige Vorschriften, die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, gelten für Gerichtsvollzieherkosten nur insoweit, als sie ausdrücklich auch diese Kosten umfassen.

(3) Landesrechtliche Vorschriften, die in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Die Befreiung von der Zahlung der Kosten oder der Gebühren steht der Entnahme der Kosten aus dem Erlös (§ 15) nicht entgegen.

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Referenzen - Gesetze | § 1 EMVG 2016

§ 1 EMVG 2016 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 1 EMVG 2016 zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 885 Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen


(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuwei

Abgabenordnung - AO 1977 | § 252 Vollstreckungsgläubiger


Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
§ 1 EMVG 2016 zitiert 1 andere §§ aus dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz.

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 15 Entnahmerecht


(1) Kosten, die im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Verkauf von beweglichen Sachen, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, sowie von Forderungen oder anderen Vermögensrechten, ferner bei der öffentlichen Verpachtung an den M

Referenzen - Urteile | § 1 EMVG 2016

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. März 2004 - IXa ZB 328/03

bei uns veröffentlicht am 19.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 328/03 vom 19. März 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 91 Abs. 1; § 788 Abs. 1 Satz 1; § 885 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; § 887 a) Bei der Vollstreckung eines Ans

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2008 - I ZB 22/07

bei uns veröffentlicht am 11.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/07 vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert, Dr. Be

Landgericht Bonn Beschluss, 22. Feb. 2016 - 4 T 32/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2016

Tenor Die Entscheidung des Amtsgerichts Königswinter vom 17.12.2015 wird aufgehoben. Auf die Erinnerungen der Gläubigerin sowie der Beteiligten zu 1 werden die von dem weiter Beteiligten zu 2 festgesetzten Kosten auf 49,55 € reduziert. Dieser Kosten

Amtsgericht Zeitz Beschluss, 06. Juni 2014 - 14 M 240/14

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor Die Erinnerung des Gläubigers gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 15.05.2014 - R II 1341/13  wird zurückgewiesen. Gründe 1 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GVKostG sind von der Zahlung der Gerichtsvollzieherkosten der Bund, die L

Landgericht Stendal Beschluss, 30. Juni 2010 - 21 T 4/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 23.12.2009 wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. 4. Der Beschwerdewert wird auf 2

Landgericht Stralsund Beschluss, 02. Okt. 2008 - 2 T 352/08

bei uns veröffentlicht am 02.10.2008

Tenor Die Beschwerde der Gläubigerin vom 11.09.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 21.07.2008 wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I.

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