Landgericht Stendal Beschluss, 22. Okt. 2012 - 25 T 184/12

ECLI: ECLI:DE:LGSTEND:2012:1022.25T184.12.0A
published on 22/10/2012 00:00
Landgericht Stendal Beschluss, 22. Okt. 2012 - 25 T 184/12
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigerausschusses wird der Beschluss des Amtsgerichts Stendal vom 1. Oktober 2012 – 7 IN 164/12 – abgeändert. Das Amtsgericht wird angewiesen, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Gläubigerversammlung mit der Tagesordnung "Wahl eines Sachwalters" durchzuführen.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Der Gläubigerausschuss will die Einberufung einer Gläubigerversammlung zum Zwecke der Wahl eines neuen Sachwalters erreichen.

2

Das Amtsgericht Stendal eröffnete am 31.08.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete zugleich eine Eigenverwaltung an. Als Sachwalter bestellte es – entgegen dem Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses – den Beteiligten zu 1. Zugleich bestimmte es die Mitglieder des Gläubigerausschusses, die durch weiteren Beschluss vom 05.09.2012 auf insgesamt 9 Mitglieder ergänzt wurden. Schließlich setzte es den Berichts- und Prüfungstermin auf den 26.11.2012 fest; ein weiterer Tagesordnungspunkt dieser Gläubigerversammlung sollte die Wahl eines anderen Sachwalters sein.

3

Am 18.09.2012 beantragte der Gläubigerausschuss die Einberufung einer Gläubigerversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl eines Sachwalters". Ursprünglich ging es ihm darum, den vorläufigen Sachwalter CC zum neuen Sachwalter zu wählen, an dessen Person die Gewährung eines Massekredits geknüpft war. Das Amtsgericht Stendal wies den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 01.10.2012 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass trotz Hinweises kein formeller Nachweis über eine wirksame Beschlussfassung vorgelegt worden sei und dass dem Gläubigerausschuss zudem ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Wahl eines anderen Sachwalters bereits auf der Tagesordnung der ersten Gläubigerversammlung am 26.11.2012 stehe. Hiergegen richtet sich die am 12.10.2012 eingegangene sofortige Beschwerde des Gläubigerausschusses.

II.

4

Die nach §§ 6 Abs. 1, 75 Abs. 3 InsO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Gläubigerausschuss kann nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Einberufung einer Gläubigerversammlung zum Tagesordnungspunkt "Wahl eines Sachwalters" verlangen. Ihm steht also – neben dem Insolvenzgericht (vgl. § 74 Abs. 1 S. 1 InsO) – ein eigenes Initiativrecht zu. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung stehen formelle Mängel nicht mehr entgegen (dazu 1.). Die Einberufung der Gläubigerversammlung kann auch nicht unter Hinweis auf ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis versagt werden (dazu 2.). Schließlich ist ohne Bedeutung, welche Ziele mit der Einberufung der Gläubigerversammlung verfolgt werden (dazu 3).

1.

5

Der Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung erfüllt alle formalen Anforderungen. Der Gläubigerausschuss ist antragsberechtigt (dazu a). Ferner enthält der Antrag alle notwendigen Angaben (dazu b)

6

a) Der Gläubigerausschuss ist nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO berechtigt, die Gläubigerversammlung einberufen zu lassen. Dabei hat das Beschwerdegericht nach §§ 4 InsO, 571 Abs. 2 S. 1 ZPO die Tatsachen zum Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Aufgrund der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Original-Urkunden (vgl. Anlage A3) steht fest, dass dieses Gremium den Beschluss über die Antragstellung wirksam gefasst hat. Denn nach § 72 InsO hat die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen, nämlich 6 von 9. Zudem ist der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden, weil alle erschienenen 6 Mitglieder den Beschluss unterzeichnet haben. Für das Mitglied DD hat zwar ein Vertreter signiert, ohne dass eine Vollmacht nachgewiesen ist. Aber selbst wenn ein falsus procurator tätig geworden sein sollte, hätte dieses Mitglied, welches zugleich die Beschwerdeschrift verfasst und darin auf den als Anlage A3 beigefügten Beschluss ausdrücklich Bezug genommen hat, die Tätigkeit seines Vertreters genehmigt.

7

b) Die in § 75 InsO genannten Initiatoren müssen zudem den Zweck der Gläubigerversammlung angeben. Nur so kann das Gericht im Anschluss die erforderliche Tagesordnung sowie deren Veröffentlichung gem. § 74 Abs. 2 InsO sicherstellen.

8

Im vorliegenden Fall will der Gläubigerausschuss erreichen, dass die Gläubigerversammlung einen anderen Sachwalter wählt und hat dies in seinem Antrag auch kenntlich gemacht. Darüber hinaus gehende Anforderungen, etwa eine Begründung, ist nicht erforderlich (vgl. Hamburger Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn 4).

2.

9

Dem Antrag des Gläubigerausschusses lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis weder im Hinblick auf den bereits auf den 26.11.2012 angesetzten Berichts- und Prüfungstermin (dazu a) noch auf anderweitige Möglichkeiten nach § 56a Abs. 3 InsO absprechen (dazu b).

10

a) Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass die zu den in § 29 Abs. 1 InsO genannten Zwecken bereits einberufene Gläubigersammlung nicht beliebig vorgezogen werden kann. Das Gesetz trägt zwar durch entsprechende Fristen dafür Sorge, dass diese – oftmals erste – Gläubigerversammlung in absehbarer Zeit erfolgt. Der Berichtstermin soll nicht über 6 Wochen und darf nicht über 3 Monate nach der Eröffnung stattfinden; der Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens 2 Monate nach Ablauf der Anmeldefrist i. S. v. § 28 Abs. 1 S. 1 InsO liegen. Gleichwohl geht zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der in § 29 InsO vorgesehenen Gläubigerversammlung einige Zeit ins Land: Denn der Berichtstermin setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter einen Bericht über den Fortgang des Verfahrens vorgelegt hat. Hierzu bedarf er je nach Umfang des Geschäftsbetriebes des Schuldners eines gewissen Zeitraums. Der Prüftermin kann erst abgehalten werden, wenn eine angemessene Anmeldefrist abgelaufen ist, welche vorliegend auf den 29.10.2012 bestimmt wurde.

11

Allerdings gibt es Fragen, die keinen zeitlichen Vorlauf benötigen und daher – gerade bei Dringlichkeit – auch vor dem Berichts- und/oder Prüfungstermin entschieden werden können. Zu diesen Fragen gehört auch die Wahl eines anderen Sachwalters i. S. v. §§ 274 Abs. 1, 57 S. 1 InsO. Daher kann der Gläubigerausschuss verlangen, dass das Plenum der Gläubigerversammlung noch vor dem 26.11.2012 über diese Frage abstimmt. Mit § 75 InsO wollte der Gesetzgeber den Einfluss der Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens stärken. Nach der Begründung des Regierungsentwurf zu §§ 57, 68 sollten die Gläubiger beispielsweise in die Lage versetzt werden, kurzfristig einen anderen Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter zu wählen (vgl. Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn 1).

12

Die einzige zeitliche Einschränkung, die §§ 274 Abs. 1, 57 S. 1 InsO vorsehen, besteht darin, dass eine andere Person nur "in der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt", zum Sachwalter gewählt werden darf. In späteren Gläubigerversammlungen sind personelle Veränderungen in diesem Amt nach § 59 Abs. 1 InsO nur noch aus wichtigem Grund zulässig. Die in § 57 S. 1 InsO genannte "erste Gläubigerversammlung" wird zwar oft, muss aber nicht zwingend der Berichts- und/oder Prüfungstermin i. S. v. § 29 Abs. 1 InsO sein. Allein der Umstand, dass diese Termine zwingend im Eröffnungsbeschluss bestimmt werden müssen, besagt nicht, dass sie auch die erste Gläubigerversammlung darstellen. Die Abwahl kann also nicht nur im Berichtstermin, sondern in jeder ersten Gläubigerversammlung erfolgen, die auf die gerichtliche Bestellung erfolgt (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage, § 57 Rn 14 mwN).

13

Dass der Gläubigerausschuss sich nicht darauf verweisen lassen muss, mit der Wahl des Sachverwalters bis zur Gläubigerversammlung am 26.11.2012 zuzuwarten, folgt ferner aus § 75 Abs. 2 InsO. Nach dieser Vorschrift sollen zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung höchstens 3 Wochen liegen. Diese Regelung macht deutlich, dass die Versammlung auf die Initiative der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 – 4 InsO genannten Initiatoren zeitnah zusammentreten muss.

14

b) Dem Gläubigerausschuss kann entgegen den Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss auch nicht entgegen gehalten werden, er habe nach §§ 274 Abs. 1, 56a Abs. 3 InsO in seiner ersten Sitzung einen anderen Sachwalter wählen können. Dies gilt nämlich nur, wenn "das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung […] abgesehen" hat. Eine Anhörung ist aber – wie sich aus den Ausführungen des Eröffnungsbeschlusses vom 31.08.2012 ergibt – erfolgt. Zudem geht der Gläubigerausschuss seines Rechtes aus § 75 InsO nicht verlustig, nur wenn er seine Befugnisse nach § 56a Abs. 3 InsO nicht wahrnimmt.

3.

15

Im Rahmen dieser Entscheidung ist ohne Bedeutung, ob der Gläubigerausschuss den vorläufigen Sachwalter CC wieder einsetzen will, obwohl dieser vom Amtsgericht bereits als ungeeignet betrachtet worden ist. In der angefochtenen Entscheidung nimmt das Amtsgericht jedenfalls für die Fälle ein Recht zur Inhaltskontrolle in Anspruch, dass ein Antrag aus offensichtlicher Willkür gestellt wurde (so noch Frankfurter Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 75 Rn. 4 f). Die Kammer folgt hingegen der Auffassung, dass das Insolvenzgericht nicht befugt ist, den Antrag auf seine Zweckmäßigkeit, seine Interessenmäßigkeit oder auf ein besonderes Bedürfnis des Antragstellers an der Einberufung zu überprüfen. Aus dem Wortlaut ("… ist einzuberufen…") ergibt sich, dass es kein Ermessen hat und die Gläubigerversammlung einberufen muss (vgl. BGH, ZInsO 2004, 1314; OLG Celle, NZI 2002, 314, 315; Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn. 8f; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 75 Rn. 4; Braun, InsO, 2. Auflage, § 75 Rn 10; jetzt auch Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Auflage, § 75 Rn 10). Es mag zwar aus Gründen des Verfahrensfortganges und der Verfahrensökonomie sinnvoll erscheinen, wenn das Insolvenzgericht in Fällen, in welchen der Antrag etwa eine bloße Schikane darstellt, oder wenn in der Versammlung über Gegenstände verhandelt werden soll, die nicht in ihrem Kompetenzbereich liegen, eine Einberufung ablehnt. Gleichwohl würde eine inhaltliche Überprüfung des Antrages durch das Insolvenzgericht ein unzulässiger Übergriff in die Entscheidungsautonomie der in § 75 Abs. 1 InsO genannten Personen bzw. Gremien darstellen, die ihre Verfahrensaufgaben nach der Konzeption der Insolvenzordnung in eigener Verantwortung unabhängig oder lediglich unter Aufsicht des Insolvenzgerichts wahrnehmen (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 75 Rn. 4).

16

Im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, welchen Zweck der Gläubigerausschuss verfolgt. Ursprünglich wollte er wohl erreichen, dass die Versammlung Rechtsanwalt CC zum neuen Sachwalter bestimmt. Dieses Anliegen darf er verfolgen, auch wenn das Amtsgericht den vorläufigen Sachwalter wegen Nähe zu einem der Geschäftsführer der Schuldnerin, nämlich EE, für ungeeignet hält (vgl. Ausführungen im Eröffnungsbeschluss vom 31.08.2012). Unter Hinweis auf die fehlende Unabhängigkeit des vormaligen Sachwalters, dessen Namen im Antrag des Gläubigerausschusses noch nicht einmal genannt ist, darf die Einberufung einer Gläubigerversammlung jedenfalls nicht versagt werden. Sollte sich die Gläubigerversammlung dafür aussprechen, dass CC an die Stelle des Beteiligten zu 1 tritt, bleibt es dem Amtsgericht aber unbenommen, die Bestellung des Gewählten gemäß § 57 S. 3 InsO zu versagen. Zuletzt hat der Gläubigerausschuss allerdings mitgeteilt, dass Rechtsanwalt CC für das Amt nicht mehr zur Verfügung stehe.

4.

17

In Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 75 Abs. 2 InsO war sicherzustellen, dass die Gläubigerversammlung spätestens binnen drei Wochen nach Eingang der Beschwerde (17.10.2012) stattfindet. Allerdings war diese Frist auch voll auszuschöpfen. Denn entgegen den Vorstellungen des Beschwerdeführers ist die Durchführung der Gläubigersammlung keineswegs "problemlos und kurzfristig möglich". Sie erfordert vielmehr erhebliche Vorbereitungshandlungen, etwa

18

- Veröffentlichung der Einberufung. Sie müsste – wie der Gläubigerausschuss selbst konzediert – mindestens sechs Tage vorher veranlasst werden. Denn neben der Zustellungsfiktion von drei Tagen (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) tritt eine angemessene Ladungsfrist. Angesichts des Umstandes, dass alle bisher bekannten Gläubiger bereits zu einer Gläubigersammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Wahl des Sachwalters" auf den 26.11.2012 geladen sind und auch eine ordnungsgemäße Vorbereitung gewährleistet sein muss, erscheint die Mindestladungsfrist von drei Tagen (§§ 4 InsO, 217 ZPO) kaum angemessen. Zuvor muss ggf. eine ausreichend große Räumlichkeit für die Versammlung organisiert werden.

19

- Feststellung der Forderungen: Damit die Gläubigerversammlung einen Beschluss fassen kann, bedarf es einer Kopf- und Summenmehrheit nach §§ 76 Abs. 2, 77 Abs. 1 S. 1 InsO. Dabei sind nur Gläubiger stimmberechtigt, wenn und soweit ihre Forderungen nicht bestritten oder eine Einigung über das Stimmrecht herbeigeführt worden ist. Der Gläubigerausschuss macht es sich nun recht einfach mit der Annahme, es genüge die Liste der Schuldnerin mit den anerkannten Forderungen. Denn der Beteiligte zu 1 muss nach §§ 270c S. 2, 274 Abs. 2, 283 Abs. 1 InsO auch Gelegenheit zur Prüfung haben. Zudem sind im vorliegenden Großverfahren bisher 337 Arbeitnehmer und 261 reguläre Gläubiger bekannt. Da es kontrovers geführt wird, ist mit Streit über die Stimmberechtigung diverser Gläubiger zu rechnen, der nach § 77 Abs. 2 S. 2 InsO zu durch das Gericht zu entscheiden wäre, wenn die notwendigen Quoren mit der vom Gläubigerausschuss angekündigten Vorabstimmung nicht zu erreichen sind. Ohne eine ausreichende Zeit zur Vorprüfung wäre die Versammlung faktisch nicht durchführbar.

III.

20

Eine Kostenentscheidung ist mangels Beschwerdegegners nicht veranlasst (vgl. Hamburger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., § 7 Rn. 30).


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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Annotations

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt worden ist.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt.

(2) Die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung sind öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn in einer Gläubigerversammlung die Verhandlung vertagt wird.

(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht innerhalb von zwei Werktagen offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

(2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen.

(3) Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab, hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.

(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:

1.
eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
2.
eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.

(2) Die Termine können verbunden werden. Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.

(1) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist unter Beachtung des § 174 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist ist auf einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(2) Im Eröffnungsbeschluß sind die Gläubiger aufzufordern, dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden.

(3) Im Eröffnungsbeschluß sind die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter.

(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:

1.
eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
2.
eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.

(2) Die Termine können verbunden werden. Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.

(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.

(1) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Schuldners, des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder eines Insolvenzgläubigers erfolgen. Auf Antrag des Schuldners oder eines Insolvenzgläubigers erfolgt die Entlassung nur, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung beantragt wird und der Verwalter nicht unabhängig ist; dies ist von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören.

(2) Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Hat die Gläubigerversammlung den Antrag gestellt, steht auch jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Im Eröffnungsbeschluß bestimmt das Insolvenzgericht Termine für:

1.
eine Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird (Berichtstermin); der Termin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden;
2.
eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin); der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.

(2) Die Termine können verbunden werden. Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend.

(2) Der Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Das Gericht kann anordnen, dass der Sachwalter den Schuldner im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten unterstützen kann. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, daß die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuß und dem Insolvenzgericht anzuzeigen. Ist ein Gläubigerausschuß nicht bestellt, so hat der Sachwalter an dessen Stelle die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, und die absonderungsberechtigten Gläubiger zu unterrichten.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Vor der Bestellung des Verwalters ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind, und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht innerhalb von zwei Werktagen offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.

(2) Das Gericht darf von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Das Gericht hat bei der Auswahl des Verwalters die vom vorläufigen Gläubigerausschuss beschlossenen Anforderungen an die Person des Verwalters zugrunde zu legen.

(3) Sieht das Gericht mit Rücksicht auf eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Schuldners von einer Anhörung nach Absatz 1 ab, hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann in seiner ersten Sitzung einstimmig eine andere Person als die bestellte zum Insolvenzverwalter wählen.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die Gläubigerversammlung ist einzuberufen, wenn dies beantragt wird:

1.
vom Insolvenzverwalter;
2.
vom Gläubigerausschuß;
3.
von mindestens fünf absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt;
4.
von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der in Nummer 3 bezeichneten Summe erreichen.

(2) Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Antrags und dem Termin der Gläubigerversammlung soll höchstens drei Wochen betragen.

(3) Wird die Einberufung abgelehnt, so steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen

1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben,
2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
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www.insolvenzbekanntmachungen.de

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet.

(2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden Gläubiger beträgt; bei absonderungsberechtigten Gläubigern, denen der Schuldner nicht persönlich haftet, tritt der Wert des Absonderungsrechts an die Stelle des Forderungsbetrags.

(1) Das Gericht kann den vorläufigen Sachwalter beauftragten, Bericht zu erstatten über

1.
die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint,
2.
die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,
3.
das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.

(2) Der Schuldner hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen.

(3) Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen nach § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1a, 3 bis 5 anordnen. Ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b Absatz 1 Satz 2 an, kann es zudem anordnen, dass Verfügungen des Schuldners der Zustimmung durch den vorläufigen Sachwalter bedürfen.

(4) Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet. Soll sich die Ermächtigung auf Verbindlichkeiten erstrecken, die im Finanzplan nicht berücksichtigt sind, bedarf dies einer besonderen Begründung. § 55 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und die Eigenverwaltung beantragt, sieht das Gericht jedoch die Voraussetzungen der Eigenverwaltung als nicht gegeben an, so hat es seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

1.
für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2.
für die absonderungsberechtigten Gläubiger.