Landgericht Schwerin Urteil, 28. Nov. 2008 - 6 S 100/08
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 11.07.2008 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.666,71 Euro festgesetzt.
5. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter, die Beklagte eine gesetzliche Krankenkasse.
- 2
Die Parteien streiten um die Rechtsfrage, ob § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers die Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen ausschließt (so die Beklagte) oder nicht (so der Kläger).
- 3
Die Beklagte hat vorprozessual die Hälfte eines im Wege der Zwangsvollstreckung von der Insolvenzschuldnerin eingezogenen Betrages als Arbeitgeberanteile an den Kläger ausgezahlt. Die Parteien streiten um den Restbetrag, nämlich die Arbeitnehmeranteile i.H.v. 2.666,71 Euro.
- 4
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
- 5
Der Kläger meint, diese Arbeitnehmeranteile gehörten zum pfändbaren Vermögen der Insolvenzschuldnerin und hätten daher von der Beklagten nicht im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen werden dürfen. Es handele sich um eine anfechtbare inkongruente Rechtshandlung innerhalb eines Monats vor Insolvenzantrag gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
- 6
Erstinstanzlich hat die Beklagte die Erstattung der Arbeitnehmeranteile mit der Begründung verweigert, § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV stünde der Anfechtung entgegen, weil es sich bei den Arbeitnehmerbeiträgen um Vermögen des Beschäftigten und nicht des Arbeitgebers, also der Insolvenzschuldnerin handele. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der "Besitzstand" des Arbeitnehmers im Fall der Insolvenz seines Arbeitgebers gewahrt werden solle.
- 7
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 2.666,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2008 (Rechtshängigkeit) verurteilt.
- 8
Der Kläger sei zur Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO berechtigt. Er habe durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen, dass die Zahlung an die Beklagte aus dem Guthaben der Schuldnerin vorgenommen wurde. Das Guthaben und der daraus folgende Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gehörten noch zum pfändbaren Vermögen. § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV stünde der Anfechtung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof habe am 27.03.2008 ausdrücklich entschieden, dass § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht lediglich eine Klarstellung, sondern eine Rechtsänderung bewirkt habe. Ob die Neuregelung die nach dem bisherigen Recht entstandenen Anfechtungsrechte beseitigen wollte, habe der Bundesgerichtshof indessen ausdrücklich offengelassen. Der Wortlaut der Regelung stelle auf eine "Zahlung" ab, vorliegend sei der Zahlung jedoch eine selbständig anfechtbare und vom Kläger angefochtene Rechtshandlung der Beklagten, nämlich die Pfändung und Einziehung der Kontoforderung gegen die Bank vorausgegangen. Nach dem Gesetzeswortlaut mache es einen Unterschied, ob die Auskehrung aufgrund einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers oder - wie hier - im Rahmen einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung bewirkt werde.
- 9
Der aus der Gesetzesbegründung abzuleitende Sinn und Zweck der Norm gebiete keine andere Auslegung in einem für die Beklagte günstigen Sinne. Nach der Gesetzesbegründung solle die gesetzliche Regelung klarstellen, dass der vom Beschäftigten zu tragende und vom Arbeitgeber einbehaltene Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Vermögen des Beschäftigten zugehörig sei. Es gehe ausdrücklich um die "Besitzstandswahrung" des Arbeitnehmers gegenüber dem Sozialversicherungsträger, nicht um Sonderrechte des Sozialversicherungsträgers im Insolvenzverfahren, die bereits seit längerer Zeit abgeschafft worden seien. Diese "Besitzstandswahrung" werde durch die gesetzliche Fiktion ("gilt") erreicht, dass der Beitrag als vom Arbeitnehmer erbracht anzusehen sei. Durch die Anordnung dieser Fiktion wolle der Gesetzgeber offensichtlich verhindern, dass der Sozialversicherungsträger gegenüber Ansprüchen des Arbeitnehmers einwenden könnte, sein Beitragsanteil sei nicht erbracht. Dieser Einwand werde durch § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgeschnitten, und zwar ohne jegliche Einschränkung, etwa dergestalt, dass es darauf ankäme, ob der Sozialversicherungsträger die erhaltene Zahlung letztlich behalten dürfe oder ggf. an den Insolvenzverwalter zurückgeben müsse.
- 10
Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klagabweisung.
- 11
Sie meint, es handele sich um eine nur nach § 130 InsO (kongruente Deckung) anfechtbare Verrechnung, die Anfechtungsvoraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit und der positiven Kenntnis des Gläubigers davon seien nicht erfüllt. Auch die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 131 InsO lägen nicht vor, weil weder bei Zustellung der Pfändungsverfügung noch bei Überweisung des Betrages Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgelegen habe.
- 12
Die Anfechtung scheitere jedenfalls daran, dass es sich bei den Arbeitnehmeranteilen nicht um Vermögenswerte der Schuldnerin handele. Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach der Gesetzgeber durch § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n.F. die Anfechtbarkeit der Arbeitnehmeranteile aus den Sozialversicherungsbeiträgen in der Insolvenz des Arbeitgebers ausschließen wollte. Dies habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt. Der Gesetzgeber habe weder Grund noch Motivation für die vom Amtsgericht vertretene Auffassung, wonach mit der Fiktion des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV dieser verhindern, dass der Sozialversicherungsträger gegenüber Ansprüchen des Arbeitnehmers einwenden könnte, sein Beitragsanteil sei nicht erbracht. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 27.03.2008 ausdrücklich festgestellt, der Gesetzgeber habe eine Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers, die bisher gegeben war (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 08.12.2005 - IX ZR 182/01 - ZIP 2006, 290, 291) ausschließen wollen.
- 13
Die Beklagte beantragt,
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das am 11.07.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwerin zum Az.: 17 C 64/08 aufzuheben und die Klage vom 27.03.2008 abzuweisen.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
die Berufung zurückzuweisen.
- 17
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, es handele sich hier nicht um die Anfechtung einer Verrechnung, sondern um die Anfechtung der Pfändung und Überweisung des Auszahlungsanspruches der Schuldnerin gegen ihre Bank. Deckungen im Wege der Zwangsvollstreckung seien nach einhelliger Rechtsprechung inkongruent, sodass nur § 131 InsO einschlägig sei. Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien erfüllt. Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Anfechtung nach § 131 InsO ausschließe, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorschrift enthalte keine Regelung, die bestimme, dass die vom Träger der Kranken- oder Rentenversicherung gepfändete und zur Einziehung überwiesene Vermögensposition des Arbeitsgebers, soweit sich die Pfändung auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beziehe, als dem Vermögen des Arbeitsnehmers zugehörig gelte. Deshalb gehörten die Arbeitnehmeranteile ausschließlich zum pfändbaren Vermögen der Schuldnerin.
II.
- 18
Die Berufung ist zulässig, insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt.
- 19
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
- 20
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung gem. §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 819, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990 BGB.
- 21
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich hier um die Anfechtung einer inkongruenten Deckung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Pfändung und Einziehung des die streitgegenständlichen Arbeitnehmeranteile umfassenden Betrages ist eine selbstständige Rechtshandlung der Beklagten (vgl. BGH, Urteil 21.03.2000, IX ZR 138/99, NJW-RR 2000, 1215, zitiert nach Juris). Die damit einhergehende Sicherung der Beklagten ist im Wege der Zwangsvollstreckung nicht früher als drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages erlangt und daher inkongruent (vgl. dazu BGH, Urteil v. 17.07.2008, IX ZR 203/07, RZ. 4, zitiert nach Juris). Zwischen der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.01.2008 und dem Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht am 30.01.2008 liegen nur 13 Tage. Auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und die Kenntnis des Gläubigers hiervon kommt es im Falle einer Anfechtung nach § 131 InsO entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an.
- 22
Wie das Amtsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass die Vorschrift des - unstreitig in der Neufassung anzuwendenden - § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV der Anfechtung nicht entgegensteht. Die Begründung des Amtsgerichts ist sorgfältig abgewogen und überzeugend. Die Kammer folgt ihr in allen Punkten.
- 23
Bereits der Wortlaut des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV - "Zahlung" - trägt die Auslegung der Norm dahingehend, dass Sicherungen im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erfasst sein sollen.
- 24
Aber auch der Sinn und Zweck der Neuregelung macht die abweichende Rechtsauffassung der Beklagten nicht zwingend.
- 25
Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt - darauf weist die Berufung zu Recht hin -, der Gesetzgeber habe eine Anfechtung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialkassen im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers, die bisher gegeben war, ausschließen wollen (BGH, Beschluss v. 27.03.2008, IX ZR 210/07, Rz. 9, zitiert nach Juris).
- 26
Die Intention des Gesetzgebers, die Arbeitnehmerbeiträge im Insolvenzfall des Arbeitgebers als "Besitzstand des Arbeitnehmers" zu sichern (vgl. BT-Drucksache Nr. 16/6540 S. 18), wird durch die Fiktion in § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV aber auch dann erreicht, wenn der Sozialversicherungsträger die bereits eingezogenen Beiträge nicht endgültig behalten, sondern ggf. der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen muss. Die Fiktion des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n.F. wirkt jedenfalls inter partes, nämlich zwischen Sozialversicherungsträger und Arbeitnehmer. Eine weitergehende Schutzwirkung dahingehend, dass auch der Sozialversicherungsträger im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers bevorzugt werden soll, ist der streitgegenständlichen Neuregelung nicht zu entnehmen. Darauf hat das Amtsgericht zu Recht abgestellt.
- 27
Für die Richtigkeit dieser Auslegung spricht nicht zuletzt der Umstand, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich die in der Literatur bereits diskutierte Frage aufgegriffen und für klärungsbedürftig angesehen hat, ob der Gesetzgeber durch die Neuregelung des § 28 e Abs. 1 Satz 2 SGB IV das Ziel, eine Gläubigerbenachteiligung hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils in der Insolvenz des Arbeitgebers künftig auszuschließen, erreicht habe (BGH, a.a.O., Rz. 12). Die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof hier nur zweifelnde Stimmen aus der Literatur zitiert, wertet die Kammer als deutliches Indiz dafür, dass der Bundesgerichtshof diese Zweifel teilen könnte.
- 28
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 ZPO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 30
Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.
(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.
(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- 1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, - 2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder - 3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.