Landgericht Schwerin Urteil, 24. Juli 2009 - 2 S 19/09

bei uns veröffentlicht am24.07.2009

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Parchim vom 21.01.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Nebenintervenientin wegen der Kosten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks, die Beklagte ist ein Elektroversorgungsunternehmen. Die Parteien streiten sich um die Inanspruchnahme des Hausgrundstücks für eine Elektroversorgungsleitung.

2

Die Kläger sind zu je 1/2 Eigentümer des Grundstücks S. in W. (F. d. G. W.). Im Jahre 2003 wurden zur Versorgung des klägerischen Grundstücks im Zuge von Straßenbauarbeiten im Auftrage der Beklagten durch die Nebenintervenientin Leitungen zur örtlichen Versorgung mit Elektrizität verlegt. Dabei wurde die gegenständliche Leitung auf einer Länge von ca. 20 Metern auf dem Grundstück der Kläger in einem ca. 0,5 Meter breiten Grundstücksstreifen auf der zur öffentlichen Straße hin befindlichen Grundstücksseite etwa 2,80 Meter vom Wohnhaus der Kläger entfernt verlegt. Der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Wohnhaus der Kläger beträgt 3 Meter. Die Beklagte und Nebenintervenientin gingen seinerzeit davon aus, dass das Kabel außerhalb des Grundstücks der Kläger - ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 17.10.2003 3,20 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt - verlegt wurde. Erst im Zusammenhang mit einer Messung im Jahre 2005 wurde festgestellt, dass die Leitung über das Grundstück der Kläger verläuft. Die Kläger haben behauptet, der Kläger zu 1. habe Mitarbeiter der Nebenintervenientin im Zuge der Verlegung darauf aufmerksam gemacht, dass das klägerische Grundstück betroffen sei. Für den weiteren Leitungsverlauf sei dann öffentlicher Grund in Anspruch genommen worden. Sie sind der Ansicht, die Inanspruchnahme ihres Grundstücks sei ermessensfehlerhaft. Die Inanspruchnahme sei schon nicht notwendig gewesen. Das Kabel hätte nämlich parallel zur Grundstücksgrenze außerhalb ihres Grundstücks zwischen Straßenkörper und Grundstücksgrenze - 0,5 m von der jetzigen Straßenführung in Richtung Grundstücksgrenze - verlegt werden können, zumal die Beklagte selbst eine Leitungsführung im öffentlichen Grundeigentum beabsichtigt gehabt habe. Die Verlegung auf öffentlichem Grund wäre eine gleichwertige Lösung gewesen. Mehrkosten wären dadurch nicht entstanden.

3

Die Kläger meinen, bei gleichwertig möglicher Leitungsführung sei grundsätzlich öffentlicher vor privatem Grund und Boden in Anspruch zu nehmen.

4

Durch die Leitungsführung sei die Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt. Der Kläger zu 1.) als Inhaber eines H. B. habe z. B. das Errichten eines Werbeschildes für seine Tätigkeit nach dem verlegten Kabel auszurichten. Auch habe er beim Bau eines Gartenteiches die Kabeltrasse zu beachten. Darüber hinaus sei der Grundstückswert durch den Leitungsverlauf verringert.

5

Die Beklagte hat behauptet, das Kabel habe seinerzeit in Abstimmung mit der Gemeinde nicht in den Straßenkörper, sondern ca. 0,5 Meter neben der Straße verlegt werden sollen. Die Verlegung im Straßenkörper hätte zu erheblichen Mehrkosten geführt. Ihre Ermessensentscheidung sei nicht fehlerhaft. Es komme nicht darauf an, ob die Leitung in der irrigen Annahme, öffentlicher Grund und Boden werde in Anspruch genommen, verlegt worden sei. Denn auch bei Kenntnis des wahren Grenzverlaufs wäre die Leitungsführung so gewählt worden, wie tatsächlich ausgeführt. Der Leitungsverlauf beeinträchtige die Kläger auch nicht unverhältnismäßig. Das Kabel verlaufe in geringer Entfernung zur Grundstücksgrenze. Dort könne eine Bebauung nie stattfinden. Die Verlegungstiefe sei so, dass eine anderweitige, etwa gärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt werde.

6

Die Beklagte meint, es bestehe für sie - bei Gleichwertigkeit - keine Verpflichtung, vorrangig öffentlichen Grund und Boden in Anspruch zu nehmen.

7

Die Nebenintervenientin hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen und vorgetragen, die Streckenführung sei zum Zeitpunkt der Errichtung die einzig mögliche Strecke gewesen.

8

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen B. und L. die Klage abgewiesen. Es hat einen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Beseitigung der streitgegenständlichen Stromleitung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verneint. Die Kläger seien gem. § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 8 Abs. 1 AVBEltV zur Duldung der Leitung verpflichtet. Die Heranziehung der Kläger in dem vorhandenen Umfang sei zur Erfüllung der der Beklagten übertragenen öffentlichen Aufgabe erforderlich und belaste die Kläger nicht mehr als notwendig und zumutbar. Es sei Sache des Versorgungsunternehmens über die Streckenführung und auch darüber zu befinden, welchen von mehreren in Frage kommenden Duldungspflichtigen es heranziehen wolle. Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten seien nicht erkennbar. Die Nebenintervenientin habe sich nach den Angaben des Zeugen L. an die Vorgaben der Straßenbaufirma zur Trassenfestlegung halten müssen. Zwar seien die Mitarbeiter der Nebenintervenienten seinerzeit irrig davon ausgegangen, dass das Stromkabel nicht auf dem Grundstück der Kläger, sondern auf öffentlichem Grund verlegt werde. Die Standortwahl als solche sei indes nicht zu beanstanden. Es gebe - unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13.03.1991 - VIII ZR 373/89; LG Wuppertal, Urteil vom 18.03.2005 - 10 S 211/04 - keine Regel, dass grundsätzlich öffentlicher Grund vorrangig vor privatem in Anspruch zu nehmen sei. Der Verbleib der Leitung auf dem klägerischen Grundstück sei für die Kläger auch nicht unzumutbar geworden. Eine bloß abstrakte Absicht, das Grundstück anderweitig zu bebauen oder zu nutzen, spiele für die Interessenabwägung keine Rolle.

9

Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr Klagbegehren vollumfänglich weiter verfolgen.

10

Sie rügen die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts und sind der Ansicht, es habe einen Ermessensfehlgebrauch der Beklagten gegeben, weil der realisierten Streckenführung eine Fehleinschätzung der Beklagten über den Verlauf der Grundstücksgrenze zugrunde liege und damit die Tatsachen zum Grenzverlauf unrichtig ermittelt worden seien. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.03.1991 offen gelassen, ob grundsätzlich öffentlicher Grund und Boden vorrangig vor privatem in Anspruch zu nehmen sei. Die Sachlage, die dieser Entscheidung zugrunde gelegen habe, sei mit der vorliegenden jedoch nicht vergleichbar. Dort wie auch in der Entscheidung des Landgerichts Wuppertal vom 18.03.2005 sei eine andere Trassenführung - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen. Die Beklagte habe mit ihrer Entscheidung das Versorgungskabel im öffentlichen Grund und Boden zu verlegen, kundgetan, dass die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks nicht erforderlich sei. Durch die Leitungsführung werde ihr Grundstück mehr als notwendig belastet. Insoweit hätte das Amtsgericht ihren Beweisangeboten auf Einnahme des Augenscheins und Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen.

11

Die Kläger beantragen,

12

 unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Parchim vom 21.01.2009, die Beklagte zu verurteilen, die Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität von dem Grundstück mit der Flurstücksnummer 214/3, Flur 1 der Gemarkung Wendorf, S. W. in W., zu entfernen.

13

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

14

 die Berufung zurückzuweisen.

15

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt ergänzend vor:

16

Ihr Irrtum über den Verlauf der Grundstücksgrenze sei nicht kausal für die Verlegung der Stromleitung gewesen. Bei der Auswahl der Streckenführung habe sie sich an den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort orientiert und technische und wirtschaftliche Umstände berücksichtigt. Dieses habe der Zeuge L. glaubhaft bestätigt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Verlegung der Stromleitung in gleicher Weise erfolgt wäre, wenn sie gewusst hätte, dass die Leitung über das klägerische Grundstück laufe.

17

Selbst wenn die Verlegung der Stromleitung auf öffentlichem Grund gleichwertig möglich gewesen wäre, hätte keine Verpflichtung bestanden, öffentlichen Grund vorrangig in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus sei eine alternative Streckenführung für sie nicht ersichtlich gewesen.

18

Der Zeuge L. sei von der Straßenbaufirma angewiesen worden, die Stromleitung in einem Abstand von 0,5 Metern zum Straßenbordstein zu verlegen. Diese Anweisung sei maßgeblich gewesen.

19

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

1.

20

Die Berufung ist zulässig, insbesondere in rechter Form und Frist eingelegt. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.

21

Das Amtsgericht hat zurecht eine Pflicht der Kläger bejaht, die streitgegenständliche Versorgungsleitung auf ihrem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 AVBEltV zu dulden.

22

Nach der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Regelung des § 8 Abs. 1 S. 1 und 2 AVBEltV haben Kunden und Anschlussnehmer eines Stromversorgungsunternehmens für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre in dem gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke unentgeltlich zuzulassen, wenn die betroffenen Grundstücke an die Stromversorgung angeschlossen sind.

23

Dieser Grundsatz ist Ausprägung der verfassungsrecht verankerten Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Grundgesetz.

24

Diese entschädigungslose Duldungspflicht entfällt nach § 8 Abs. 1 S. 3 AVBEltV ausnahmsweise nur dann, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belastet. Solch ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

25

Es ist unstreitig, dass die Verlegung des Kabels - sei es auf dem Grundstück der Kläger, sei es auf öffentlichem Grund und Boden - für die Energieversorgung notwendig war.

26

Die Beeinträchtigung der beiden hier für die Leitungsverlegung in Betracht kommenden Grundstücke sieht die Kammer hier im Wesentlichen als gleichwertig an. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der Leitungsverlegung, im Randbereich ihres Grundstücks, technisch - wirtschaftliche Gründe dem entgegengestanden haben. Die Kammer geht gleichermaßen davon aus, dass der Leitungsführung auf öffentlichem Grund und Boden solche Gründe nicht entgegengestanden haben. Denn die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass die Inanspruchnahme öffentlichen Grundeigentums keine gleichwertige Lösung geboten hätte.

27

Eine mehr als notwendige oder eine unzumutbare Belastung der Kläger durch die Leitungsführung ist auch nicht festzustellen. Der Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerade des Grundstücks der Kläger steht nicht entgegen, dass die Leitungsführung unter Verschonung des klägerischen Grundstücks auf öffentlichem Grund hätte geführt werden können. Die Inanspruchnahme bewegt sich nämlich im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Auswahlermessens. Es ist Sache des Versorgungsunternehmens, im Rahmen der ihm übertragenen öffentlichen Aufgabe darüber zu befinden, welchen von mehreren gleichermaßen betroffenen Duldungspflichtigen es heranziehen will (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1991 - VIII ZR 373/89, zitiert nach juris). Die Beklagte hatte daher vorliegend die Wahl, ob sie den Grenzbereich des öffentlichen Grundes oder des privaten Grundeigentums in Anspruch nimmt. Es gibt weder einen gesetzlichen noch - soweit ersichtlich - durch obergerichtliche Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach bei Gleichwertigkeit von für die notwendige Leitungsführung in Betracht kommenden Grundstücken grundsätzlich öffentlicher Grund vor privatem in Anspruch zu nehmen ist. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in der bereits in erster Instanz erörterten Entscheidung vom 13.03.1991 - VIII ZR 373/89 offen gelassen.

28

Die Kammer sieht einen solchen Vorrang nicht. Dagegen spricht, dass es keinen Anspruch des Grundeigentümers gegen den Staat gibt, Lasten zu übernehmen, die der Grundeigentümer im Rahmen der verfassungsrechtlich verankerten Sozialbindung seines Eigentums zu tragen hat. Dementsprechend muss derjenige, der als Kunde oder Anschlussnehmer an den Vorteilen der öffentlichen Stromversorgung teilnimmt, grundsätzlich auch zu deren kostengünstigen Schaffung und Aufrechterhaltung ohne Entgelt durch Zurverfügungstellung seines Grundstückeigentums beitragen. Dem betroffenen Eigentümer ist es daher verwehrt, das Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme eines anderen Duldungspflichtigen, der durch die geplante Maßnahme in gleicher Weise betroffen wäre, zu verweisen (BGH vom 13.03.1991 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Dies muss daher auch gelten, wenn der andere Duldungspflichtige die öffentliche Hand ist.

29

Aus diesen Gründen ist es auch unerheblich, ob die Beklagte seinerzeit irrig angenommen hat, die Leitung verlaufe über öffentlichen Grund, zumal die Beklagte dargetan hat, dass sie die Leitung auch bei Kenntnis von der Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks in gleicher Weise verlegt hätte.

30

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Kläger durch die Inanspruchnahme ihres Grundstücks nachträglich in unzumutbarer Weise belastet sind. Es können nur besonders gelagerte, erhebliche Umstände des Einzelfalls zu einer Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze führen. Für solche Umstände ist der Grundstückseigentümer darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH vom 13.03.1991, a.a.O.).

31

Der Hinweis, die Aufstellung eines Werbeschildes und der Bau eines Gartenteiches müssten sich an der Leitungsführung orientieren, ist unerheblich. Die Kläger haben schon nicht vorgetragen, dass sie konkrete Baumaßnahmen planen, die durch die Leitungsführung erheblich behindert werden. Fernliegende, nur theoretische Nutzungsmöglichkeiten sind jedoch unbeachtlich.

32

Darüber hinaus kann eine Wertminderung des Grundstücks nur dann zur Unzumutbarkeit führen, wenn die Minderung erheblich ist (vgl. BGH vom 13.03.1991, a.a.O.; Hempel/Franke, Praktiker Kommentar zum deutschen und europäischen Energierecht, Bd. 5, § 8 AVBEltV Rdn. 14). Auch dazu haben die Kläger nichts dargetan.

33

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO.

34

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

35

4. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts bezüglich der Frage zuzulassen, ob ein Energieversorgungsunternehmen bei technisch- wirtschaftlicher Gleichwertigkeit einer Leitungsführung auf öffentlichem Grund gehalten ist, im Rahmen des § 8 Abs. 1 AVBEltV bzw. des seit 08.11.2006 geltenden § 12 Abs. 1 S. 3 NAV öffentliche Grundstücke vorrangig vor privaten in Anspruch zu nehmen.

36

5. Die Streitwertentscheidung - Beschluss unter V. des Tenors - beruht auf §§ 47, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

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Niederspannungsanschlussverordnung - NAV | § 12 Grundstücksbenutzung


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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,

1.
die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2.
die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3.
für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zumutbar ist.

(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.

(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.